Kurz & klar
Ein vorübergehender Wegzug aus Spanien ist steuerlich in drei Schritten zu prüfen: Ansässigkeit für jedes Kalenderjahr, spanische Exit-Tax-Folgen bei wesentlichen Beteiligungen und fortbestehende Pflichten als Nichtresident. Für EU-/EWR-Zielstaaten sowie bestimmte befristete Auslandsaufenthalte bestehen besondere Verfahren; eine Rückkehr beseitigt die Steuerfolgen nur, wenn die gesetzlichen Bedingungen, Mitteilungen und Nachweise erfüllt sind.
Ein Auslandsaufenthalt kann arbeitsvertraglich auf zwei Jahre befristet sein und steuerlich trotzdem einen echten Wegzug darstellen. Umgekehrt kann eine Abmeldung in Spanien erfolgt sein, obwohl die spanische Steueransässigkeit wegen Aufenthaltstagen, wirtschaftlichem Schwerpunkt oder familiärer Vermutung fortbesteht. Deshalb darf die Planung nicht bei dem Wort „vorübergehend“ beginnen, sondern bei den gesetzlichen Tatbeständen und den konkreten Daten jedes Kalenderjahres.
Das Wichtigste im Überblick
- Es gibt keinen allgemeinen steuerlichen Status „vorübergehend weggezogen“. Zuerst ist für jedes Kalenderjahr zu klären, ob die Person nach spanischem Recht ansässig bleibt, im Zielstaat ansässig wird oder in beiden Staaten als ansässig gilt.
- Die spanische Exit Tax betrifft nicht jedes Vermögen. Artikel 95 bis LIRPF erfasst latente Gewinne bestimmter Aktien und Gesellschaftsbeteiligungen, wenn die Ansässigkeits- und Wertschwellen erfüllt sind.
- EU-/EWR-Wegzug und sonstiger befristeter Wegzug sind unterschiedliche Rechtswege. Beim Wegzug in einen qualifizierten EU-/EWR-Staat kann über Modelo 113 ein Zehnjahres-Beobachtungsmodell gewählt werden. Für bestimmte befristete Aufenthalte wegen Arbeit oder in einem DBA-Staat kommt stattdessen ein beantragter Zahlungsaufschub mit Sicherheiten und Zinsen in Betracht.
- Die Rückkehr wirkt nicht automatisch rückwirkend. Sie kann eine aufgeschobene Schuld erlöschen lassen, ein EU-/EWR-Beobachtungsregime beenden oder nach bereits erfolgter Zahlung einen Berichtigungs- und Erstattungsanspruch eröffnen. Dafür müssen insbesondere die Beteiligungen unverändert gehalten und die jeweiligen Fristen eingehalten worden sein.
- Spanische Pflichten können während der Abwesenheit weiterlaufen. Spanische Immobilien, Vermietung, Veräußerungen, Gesellschaften, Quellensteuern, örtliche Abgaben und offene Verfahren bleiben gesondert zu bearbeiten.
- Bei einem Zwischenaufenthalt in Deutschland ist auch der Rückweg zu prüfen. Der Zuzug kann deutsche unbeschränkte Steuerpflicht auslösen; beim späteren Wegzug nach Spanien kann unter den Voraussetzungen des § 6 AStG eine deutsche Wegzugsbesteuerung hinzukommen.
1. „Vorübergehend“ ist kein eigener Ansässigkeitsstatus
Spanien entscheidet grundsätzlich kalenderjährlich
Nach Artikel 9 LIRPF ist eine natürliche Person unter anderem in Spanien steuerlich ansässig, wenn sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder wenn sich der Hauptkern beziehungsweise die Basis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien befindet. Vorübergehende Abwesenheiten werden bei der Tageszählung grundsätzlich mitgerechnet, solange nicht eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Außerdem besteht eine widerlegbare Vermutung zugunsten der spanischen Ansässigkeit, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und die minderjährigen, abhängigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben.
Das hat zwei praktische Folgen:
- Eine spanische Abmeldung, ein ausländischer Mietvertrag oder ein befristeter Arbeitsvertrag beweist für sich allein noch keinen steuerlichen Wegzug.
- Spanien kennt bei der IRPF-Ansässigkeit grundsätzlich keine frei wählbare taggenaue Teilung des Kalenderjahres. Die tatsächlichen Verhältnisse des gesamten Jahres und gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen sind zu prüfen.
Doppelansässigkeit wird erst auf Abkommensebene gelöst
Erfüllt eine Person gleichzeitig die innerstaatlichen Ansässigkeitsmerkmale Spaniens und Deutschlands, entscheidet Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien stufenweise nach ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit; verbleibende Fälle sind im Verständigungsverfahren zu lösen. Diese Abkommensentscheidung verteilt Besteuerungsrechte. Sie ersetzt aber weder spanische noch deutsche Melde- und Nachweispflichten.
Bei Personen im spanischen Sonderregime für zugezogene Arbeitnehmer nach Artikel 93 LIRPF ist zusätzlich das Protokoll zum DBA zu beachten: Artikel 4 sowie Artikel 6 bis 21 des Abkommens sind auf Personen, die für das Sonderregime optiert haben, nicht anwendbar. Das Ende des Sonderregimes ist außerdem für die spanische Exit Tax relevant, weil die Zehnjahresfrist des Artikels 95 bis bei diesen Personen erst mit dem ersten Jahr beginnt, in dem das Sonderregime nicht mehr gilt.
Die relevanten Daten müssen getrennt erfasst werden
Für die Ansässigkeit und die spätere Besteuerung können unterschiedliche Zeitpunkte maßgeblich sein:
- tatsächlicher Auszug und Einzug;
- Beginn und Ende der Wohnungsnutzung;
- Abmeldung und Anmeldung;
- Arbeitsbeginn, Tätigkeitsort und Reisetage;
- Umzug des Ehegatten oder der Kinder;
- Verlagerung der Geschäftsleitung;
- Signing und Closing einer Anteils- oder Immobilienübertragung;
- Übergang des wirtschaftlichen Eigentums;
- Zahlung des Kaufpreises;
- Ende des Kalenderjahres und jeweilige Erklärungsfristen.
Eine belastbare Akte enthält deshalb nicht nur Flugtickets, sondern auch Miet- oder Kaufverträge, Verbrauchsdaten, Schul- und Familiennachweise, Arbeitsunterlagen, Bankbewegungen, Kalender und Ansässigkeitsbescheinigungen.
2. Entscheidungsbaum für Wegzug und Rückkehr
| Ausgangslage | Spanische Hauptfolge | Zentrale Handlung |
|---|---|---|
| Spanische Ansässigkeit bleibt trotz Auslandsaufenthalt bestehen | Weiterhin IRPF auf das Welteinkommen; keine Exit Tax allein wegen des Aufenthalts | Ansässigkeitsanalyse und vollständige IRPF-Erklärung |
| Ansässigkeit endet, Beteiligungsschwellen des Artikels 95 bis sind nicht erreicht | Keine Exit Tax nach Artikel 95 bis; andere Abschluss- und IRNR-Pflichten bleiben möglich | Letztes IRPF-Jahr, Zensus-/Adressänderung und Nichtresidentenpflichten prüfen |
| Ansässigkeit endet, Exit Tax greift, Ziel ist qualifizierter EU-/EWR-Staat | Wahl des Beobachtungsmodells nach Artikel 95 bis Absatz 6 möglich | Modelo 113 fristgerecht einreichen und Änderungen/Folgeereignisse überwachen |
| Ansässigkeit endet, Aufenthalt ist arbeitsbedingt befristet oder erfolgt aus anderem Grund in einem qualifizierten DBA-Staat | Beantragter Zahlungsaufschub nach Artikel 95 bis Absatz 4 möglich | Antrag innerhalb der maßgeblichen Frist, Sicherheiten, Zinsen und Ereignismeldungen organisieren |
| Exit Tax wurde regulär bezahlt und die Person kehrt ohne Anteilsübertragung zurück | Berichtigung und Erstattung können beantragt werden | Rückkehransässigkeit, unveränderte Beteiligung und Antragszeitpunkt nachweisen |
| Zwischenaufenthalt in Deutschland, späterer Rückweg nach Spanien | Mögliche deutsche Wegzugsbesteuerung beim Verlassen Deutschlands | Deutsche Ansässigkeitsjahre, §-17-Beteiligung und Sieben-von-zwölf-Jahren-Test prüfen |
3. Wann die spanische Exit Tax überhaupt greift
Persönliche Vorbedingung
Artikel 95 bis LIRPF setzt voraus, dass eine bisherige IRPF-steuerpflichtige Person durch den Wohnsitzwechsel ihre Eigenschaft als spanischer IRPF-Steuerpflichtiger verliert. Zusätzlich muss sie in mindestens zehn der fünfzehn Steuerperioden vor dem letzten in Spanien zu erklärenden Zeitraum IRPF-steuerpflichtig gewesen sein.
Für ehemalige Nutzer des Sonderregimes nach Artikel 93 LIRPF beginnt die Zehnjahreszählung erst mit dem ersten Steuerzeitraum, in dem das Sonderregime nicht mehr gilt. Wer Spanien unmittelbar am Ende oder kurz nach dem Ende dieses Regimes verlässt, erreicht deshalb häufig noch nicht die persönliche Mindestdauer. Das Ergebnis darf aber erst nach einer jahresgenauen Zeitleiste festgelegt werden.
Wertschwellen
Die Exit Tax erfasst positive Differenzen zwischen Marktwert und Anschaffungskosten von Aktien oder Beteiligungen, wenn eine der folgenden Alternativen erfüllt ist:
- Der gemeinsame Marktwert aller relevanten Aktien und Beteiligungen übersteigt 4.000.000 Euro.
- Ist diese Gesamtschwelle nicht erreicht, hält die Person an einer Gesellschaft mehr als 25 Prozent und der Marktwert dieser Beteiligung übersteigt 1.000.000 Euro. In dieser Alternative werden nur die Gewinne aus der betreffenden Beteiligung erfasst.
Spanische Immobilien, Bankguthaben oder Kryptowährungen fallen nicht schon deshalb unter Artikel 95 bis. Sie können jedoch andere Abschluss-, Quellen- oder Nichtresidentenfolgen auslösen. Auch noch nicht zugerechnete Einkünfte können beim Wegzug nach Artikel 14 Absatz 3 LIRPF in das letzte spanische IRPF-Jahr vorgezogen werden.
Bewertungsstichtag und Bewertungsmethode
Stichtag ist grundsätzlich das Ende des letzten spanischen IRPF-Zeitraums. Bei börsennotierten Anteilen ist der maßgebliche Börsenwert heranzuziehen. Bei nicht börsennotierten Beteiligungen gilt, sofern kein abweichender Marktwert nachgewiesen wird, der höhere Wert aus
- dem anteiligen Nettovermögen nach der letzten vor dem Stichtag abgeschlossenen Bilanz und
- dem mit 20 Prozent kapitalisierten durchschnittlichen Ergebnis der drei vor dem Stichtag abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Bei Investmentfonds ist grundsätzlich der Rücknahmewert beziehungsweise Nettoinventarwert maßgeblich. Gerade bei Familiengesellschaften sollte die Bewertungsakte den verwendeten Abschluss, stille Reserven, Ausschüttungen, Kapitalmaßnahmen, Währungskurse und die rechnerische Überleitung auf den maßgeblichen Wert enthalten.
Die positive Exit-Tax-Gain gehört zur spanischen Sparbemessungsgrundlage und wird dem letzten spanischen IRPF-Zeitraum zugeordnet. Ohne anwendbare Sonderregel ist die ergänzende Erklärung nach Artikel 121 RIRPF innerhalb der regulären IRPF-Erklärungsfrist für das erste Jahr einzureichen, in dem die Person wegen des Wohnsitzwechsels nicht mehr IRPF-Steuerpflichtiger ist; die Zurechnung bleibt beim letzten spanischen IRPF-Zeitraum. Die besonderen Aufschub- und EU-/EWR-Regeln können hiervon abweichen.
4. Drei unterschiedliche Wege bei einem tatsächlich befristeten Auslandaufenthalt
Weg A: Umzug in einen qualifizierten EU-/EWR-Staat
Beim Wechsel in einen EU-Mitgliedstaat oder in einen EWR-Staat mit effektivem steuerlichem Informationsaustausch kann die Person die Sonderregel des Artikels 95 bis Absatz 6 wählen. Dann wird die latente Wertsteigerung nicht allein wegen des Wegzugs sofort gezahlt. Sie wird innerhalb der folgenden zehn Steuerjahre nur dann nacherklärt, wenn insbesondere
- die Beteiligung unter Lebenden übertragen wird,
- die Person die Ansässigkeit in der EU beziehungsweise im qualifizierten EWR verliert oder
- eine gesetzlich erforderliche Mitteilung nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
Die Wahl wird mit Modelo 113 ausgeübt. Das Formular enthält insbesondere Beteiligungsidentifikation, Marktwert, Zielstaat, Anschrift und spätere Adressänderungen. Die Erstmitteilung ist zwischen dem Wegzug und dem Ende der IRPF-Erklärungsfrist für das erste Jahr einzureichen, in dem die Person wegen des Wegzugs nicht mehr IRPF-steuerpflichtig ist. Spätere Anschriftenänderungen sind grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
Tritt ein Besteuerungsereignis ein, ist eine ergänzende IRPF-Erklärung für den letzten spanischen IRPF-Zeitraum einzureichen. Die gesetzliche Frist läuft vom Ereignis bis zum Ende der unmittelbar folgenden regulären IRPF-Erklärungsfrist. Bei einer Anteilsveräußerung kann eine niedrigere tatsächliche Gegenleistung den beim Wegzug angesetzten Gewinn mindern; nach dem Wegzug erfolgte Ausschüttungen oder sonstige Eigenkapitalminderungen sind dabei nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen.
Kehrt die Person vor Eintritt eines solchen Ereignisses wieder zurück und wird erneut spanischer IRPF-Steuerpflichtiger, fällt das Beobachtungsregime für diesen Wegzug weg. Die Rückkehr sollte gleichwohl mit Ansässigkeitsnachweisen, Beteiligungsdepotauszügen und einer Abschlussnotiz zur Modelo-113-Akte dokumentiert werden.
Weg B: Befristeter Aufenthalt mit beantragtem Zahlungsaufschub
Artikel 95 bis Absatz 4 eröffnet einen anderen Weg, wenn der Wohnsitzwechsel
- wegen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt und der Zielstaat kein nicht kooperatives Steuergebiet ist oder
- aus anderen Gründen in einen Staat erfolgt, mit dem Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Informationsaustausch anwendet.
Hier wird die Exit-Tax-Schuld grundsätzlich ermittelt, ihre Zahlung kann aber auf Antrag nach den spanischen Erhebungsvorschriften aufgeschoben werden. Der Aufschub kann Zinsen und Sicherheiten auslösen; auch die betroffenen Beteiligungen können als Sicherheit dienen. Der Antrag ist innerhalb der für die Exit Tax maßgeblichen Erklärungsfrist zu stellen und muss den Zielstaat sowie die Voraussetzungen des befristeten Aufenthalts belegen.
Die Grundfrist reicht fünf Jahre über den letzten spanischen IRPF-Zeitraum hinaus. Bei einem arbeitsbedingten Aufenthalt kann eine Verlängerung um bis zu weitere fünf Jahre beantragt werden, wenn Umstände eine Rückkehr innerhalb der ersten Frist verhindern. Der Verlängerungsantrag ist nach Artikel 122 RIRPF in den drei Monaten vor Ablauf der ersten Fünfjahresfrist zu stellen. Ohne rechtzeitige Rückkehr wird die aufgeschobene Schuld grundsätzlich spätestens am 30. Juni nach Ablauf der maßgeblichen Frist fällig. Wird die Beteiligung vorher übertragen, endet der Aufschub nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe d RIRPF innerhalb von zwei Monaten ab der Übertragung.
Kehrt die Person innerhalb der zulässigen Frist zurück, wird erneut IRPF-steuerpflichtig und hat sie die Beteiligung nicht übertragen, erlöschen die aufgeschobene Schuld und die bis dahin angefallenen Zinsen. Das Erlöschen knüpft an die erste IRPF-Erklärung nach der Rückkehr an. Kosten für die bestellte Sicherheit werden dadurch nicht automatisch erstattet.
Weg C: Reguläre Besteuerung und spätere Erstattung
Greift weder das EU-/EWR-Beobachtungsmodell noch ein bewilligter Aufschub oder wird kein Antrag gestellt, ist die Exit Tax regulär zu erklären und zu zahlen. Kehrt die Person später nach Spanien zurück, ohne die Beteiligungen übertragen zu haben, kann sie nach Artikel 95 bis Absatz 5 die frühere Erklärung berichtigen und die auf die Wegzugsgewinne entfallenden Beträge zurückfordern.
Der Antrag ist ab dem Ende der Erklärungsfrist für das erste Rückkehrjahr möglich. Auf den Erstattungsbetrag fallen nach der gesetzlichen Regel Zinsen vom Zahlungstag bis zur Anordnung der Erstattung an. Die Erstattung ist kein Automatismus: Die erneute spanische IRPF-Steuerpflicht, die Identität der Beteiligungen, die fehlende Übertragung und die ursprüngliche Zahlung müssen nachgewiesen werden.
Nicht kooperative Steuergebiete
Für den Wegzug in ein als nicht kooperativ behandeltes Gebiet gelten Sonderregeln. Spanische Staatsangehörige, die ihre neue Steueransässigkeit in einem solchen Gebiet nachweisen, bleiben nach Artikel 8 Absatz 2 LIRPF im Wegzugsjahr und in den vier folgenden Steuerperioden IRPF-Steuerpflichtige. Artikel 95 bis Absatz 7 enthält hierfür besondere Zurechnungs- und Bewertungsregeln. Ein solcher Fall sollte nicht nach dem normalen EU-/EWR- oder Aufschubschema bearbeitet werden.
5. Was bei der Rückkehr nach Spanien neu zu prüfen ist
Erneute spanische Ansässigkeit
Die Rückkehr führt nicht allein mit der Anmeldung zur spanischen Steueransässigkeit. Erneut sind Aufenthaltstage, wirtschaftlicher Schwerpunkt und die Familienvermutung des Artikels 9 LIRPF für das gesamte Kalenderjahr zu untersuchen. Bei gleichzeitig fortbestehender deutscher Wohnung kann abermals eine Doppelansässigkeit entstehen, die nach Artikel 4 DBA zu lösen ist.
Exit-Tax-Akte schließen
Je nach ursprünglich gewähltem Weg sind unterschiedliche Schritte nötig:
- Modelo-113-Regime: Rückkehr vor einem Besteuerungsereignis dokumentieren; Beteiligungsbestand und spanische Ansässigkeit sichern.
- Beantragter Aufschub: Erste IRPF-Erklärung nach der Rückkehr fristgerecht einreichen und Erlöschen der Schuld mit der Erhebungsstelle abstimmen; Sicherheiten formal freigeben lassen.
- Bereits gezahlte Exit Tax: Berichtigungs- und Erstattungsantrag ab dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt stellen.
- Zwischenzeitliche Übertragung, Schenkung, Einlage oder Umstrukturierung: Nicht vorschnell als „unveränderte Beteiligung“ behandeln. Wirtschaftlicher Eigentumsübergang, Gegenleistung und Umwandlungsregeln sind gesondert zu prüfen.
Eine frühere spanische Exit-Tax-Besteuerung bewirkt nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage automatisch einen höheren Anschaffungswert für alle späteren deutschen oder spanischen Steuerzwecke. Die Anschaffungskosten sind für jeden Staat und jedes Folgeereignis separat herzuleiten.
Ende des Lex-Beckham-Regimes
War die Person vor dem Wegzug im Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF, muss die Rückkehr zweifach betrachtet werden: Erstens ist zu klären, ob und ab wann wieder das normale IRPF gilt. Zweitens beginnt beziehungsweise läuft ab dem Ende des Sonderregimes die besondere Zehnjahreszählung für Artikel 95 bis. Eine frühere Nutzung des Regimes führt nicht automatisch dazu, dass es nach einer Rückkehr erneut gewählt werden kann; dafür gelten eigene Zuzugs- und Ausschlussvoraussetzungen.
6. Deutschland–Spanien: Der Zwischenaufenthalt kann einen zweiten Wegzug erzeugen
Zuzug nach Deutschland
Deutschland begründet nach § 1 EStG unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, wenn eine Person im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz setzt nach § 8 AO eine Wohnung voraus, die unter Umständen innegehabt wird, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nach § 9 AO bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten grundsätzlich von Beginn an vor; kurzfristige Unterbrechungen bleiben außer Betracht.
Der deutsche Zuzug beendet die spanische Ansässigkeit nicht automatisch. Zunächst werden beide innerstaatlichen Systeme angewendet, anschließend gegebenenfalls die DBA-Tie-Breaker-Regeln.
Rückweg von Deutschland nach Spanien
Beim späteren Verlassen Deutschlands kann § 6 AStG einschlägig sein. Die aktuelle Regel erfasst natürliche Personen mit Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG, grundsätzlich also bei mindestens 1 Prozent unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre. Hinzukommen müssen grundsätzlich insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkter Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre und einer der Tatbestände des § 6 Absatz 1 AStG: die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, eine unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder sonst der Ausschluss beziehungsweise die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.
Ein nur zwei- oder dreijähriger Aufenthalt in Deutschland erfüllt den Sieben-von-zwölf-Jahren-Test nicht zwangsläufig. Frühere deutsche Ansässigkeitsjahre zählen jedoch mit; bei unentgeltlich erworbenen Anteilen sind nach § 6 Absatz 2 AStG auch die dort bestimmten Ansässigkeitszeiten von Rechtsvorgängern einzubeziehen. Ist § 6 AStG anwendbar, kann die deutsche Steuer auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden; Sicherheiten und jährliche Mitteilungen sind zu beachten. Die deutsche Rückkehrregel des § 6 Absatz 3 AStG hilft nur, wenn die Person innerhalb der gesetzlichen Frist wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird und weitere Bedingungen erfüllt. Sie macht den Rückweg nach Spanien nicht von selbst steuerfrei.
Gesellschaften und Geschäftsleitung
Der persönliche Umzug des Gesellschafters verlegt nicht automatisch den Sitz einer Gesellschaft. Eine spanische Kapitalgesellschaft bleibt nach Artikel 8 LIS insbesondere dann in Spanien ansässig, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, ihren statutarischen Sitz in Spanien hat oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung dort liegt. Wird die laufende Gesamtleitung tatsächlich aus Deutschland ausgeübt, können zusätzlich deutsche Ansässigkeits-, Betriebsstätten- oder Entstrickungsfragen entstehen. Bei der Rückkehr muss der tatsächliche Leitungsort erneut dokumentiert werden.
Für Körperschaften gelten eigene Entstrickungsregeln, etwa § 12 KStG in Deutschland. Die persönlichen Exit-Tax-Regeln nach Artikel 95 bis LIRPF oder § 6 AStG dürfen nicht auf die Gesellschaft übertragen werden.
7. Pflichten, die während der Abwesenheit in Spanien fortbestehen können
Immobilien und Modelo 210
Wer nach dem Wegzug eine spanische Immobilie behält, kann mit den daraus erzielten Mieten, einer Eigennutzungszurechnung oder einem späteren Veräußerungsgewinn weiterhin dem spanischen Nichtresidentensteuerrecht unterliegen. Die Erklärung erfolgt typischerweise über Modelo 210. Für die Eigennutzungszurechnung 2026 läuft die Frist nach der Orden HAC/623/2026 vom 1. April bis 31. Dezember 2027; für 2025 bleibt es beim Kalenderjahr 2026. Bei Mieterträgen mit Zahllast ist der neue Zeitraum grundsätzlich der 1. bis 20. April des Folgejahres. Er gilt bei Jahresgruppierung erstmals für 2026, bei getrennt erklärten Mieten erst für Erträge des vierten Quartals 2026 und danach. Getrennt erklärte Mieten aus dem zweiten beziehungsweise dritten Quartal 2026 bleiben in den ersten 20 Kalendertagen des Juli beziehungsweise Oktober 2026 zu erklären. Für Null- und Erstattungserklärungen sowie Immobilienverkäufe gelten eigene Fristen.
Neben der staatlichen Nichtresidentensteuer können IBI, Müllgebühren, Gemeinschaftskosten und bei Veräußerung besondere Einbehalte oder kommunale Abgaben anfallen. Die Rückkehr schließt offene Nichtresidentenjahre nicht automatisch.
Beteiligungen, Dividenden und sonstige spanische Einkünfte
Dividenden spanischer Gesellschaften, Tätigkeitsvergütungen, Betriebsstätteneinkünfte und bestimmte Veräußerungsgewinne können auch nach dem Wegzug in Spanien steuerpflichtig sein. Ob ein Einbehalt die endgültige Steuer abdeckt oder eine Erklärung erforderlich ist, hängt von Einkunftsart, Empfängerstatus und DBA ab.
Zensus und Erreichbarkeit
Die steuerliche Anschrift ist gesondert zu aktualisieren. Für natürliche Personen ohne unternehmerische Zensuspflicht dient regelmäßig Modelo 030. Die Mitteilung über Modelo 113 ersetzt eine Adressänderung nach Artikel 48 LGT nicht. Elektronische Postfächer, Vertretervollmachten und Zustelladressen sollten während der gesamten Abwesenheit funktionsfähig bleiben.
Offene Raten, Sicherheiten, Prüfungen und Rechtsbehelfe
Ein bewilligter Zahlungsaufschub, eine Ratenzahlung, ein Rechtsbehelf oder eine laufende Prüfung endet nicht durch Umzug oder Rückkehr. Ereignismeldepflichten, Sicherheiten, Zahlungspläne und Zustellungen laufen weiter. Bei einer Rückkehr ist daher eine Bestandsliste aller offenen Akten mit Aktenzeichen, Behörde, nächster Frist und verantwortlicher Person anzulegen.
8. Praktische Arbeitsfolge
- Kalenderjahre abgrenzen: Für Wegzugs- und Rückkehrjahr alle Aufenthaltstage, Wohnungen, Familien- und Wirtschaftsbeziehungen erfassen.
- Ansässigkeit je Staat prüfen: Spanien und Zielstaat getrennt; bei Doppelansässigkeit DBA-Tie-Breaker dokumentieren.
- Beteiligungsinventar erstellen: Direkte und indirekte Beteiligungen, Anschaffungskosten, Quoten und Marktwerte zum maßgeblichen Stichtag.
- Exit-Tax-Schwellen testen: Zehn-von-fünfzehn-Jahren-Test, Lex-Beckham-Sonderzählung, 4-Millionen- und 25-Prozent/1-Million-Schwelle.
- Verfahrensweg wählen: EU-/EWR-Beobachtung mit Modelo 113, beantragter befristeter Aufschub oder reguläre Erklärung und Zahlung.
- Nebenpflichten abbilden: Modelo 030, letztes IRPF-Jahr, IRNR/Modelo 210, Immobilien, Gesellschaften, Quellensteuern und lokale Abgaben.
- Folgeereignisse überwachen: Verkauf, Schenkung, Einlage, Umwandlung, Wegzug aus EU/EWR, Adressänderung, Ausschüttung und Rückkehr.
- Rückkehrakte abschließen: erneute Ansässigkeit, Beteiligungsbestand, erste IRPF-Erklärung, Erstattungsantrag, Sicherheitenfreigabe und offene Verfahren.
Mindestunterlagen
- spanische und ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen;
- Reise- und Aufenthaltstagekalender mit Belegen;
- Miet-, Kauf- und Verkaufsverträge für Wohnungen;
- Arbeitsvertrag, Entsendungsvereinbarung und Tätigkeitsnachweise;
- Familien-, Schul- und Versicherungsunterlagen;
- Beteiligungsregister, Depotbelege, Gesellschaftsverträge und Organigramm;
- Jahresabschlüsse und belastbare Bewertung zum Wegzugsstichtag;
- Erklärungen, Modelo-113-Belege, Anträge, Bescheide und Zahlungsnachweise;
- Protokolle zu Geschäftsleitungsentscheidungen und tatsächlichen Tätigkeitsorten;
- Liste aller offenen Raten, Sicherheiten, Prüfungen und Rechtsbehelfe.
9. Praxisbeispiele
Beispiel 1: Drei Jahre Deutschland, Beteiligung bleibt unverändert
Eine Person ist seit zwölf Jahren im normalen spanischen IRPF ansässig und hält 60 Prozent an einer nicht börsennotierten Gesellschaft. Der gesetzlich ermittelte Marktwert der Beteiligung beträgt am Ende des letzten spanischen IRPF-Jahres 2,2 Millionen Euro, die Anschaffungskosten 300.000 Euro. Sie zieht aus beruflichen Gründen nach Deutschland, wird dort ansässig und plant nach drei Jahren die Rückkehr. Es finden weder Verkauf noch Schenkung oder Einlage statt.
Da die Beteiligungsquote über 25 Prozent und ihr Marktwert über 1 Million Euro liegt, ist Artikel 95 bis grundsätzlich relevant. Für Deutschland als EU-Staat kann die Person das Beobachtungsmodell wählen und Modelo 113 fristgerecht einreichen. Kehrt sie vor einem gesetzlichen Besteuerungsereignis zurück und wird wieder spanische IRPF-Steuerpflichtige, fällt die Sonderregel für diesen Wegzug weg. Unabhängig davon sind die deutsche Ansässigkeit, deutsche Jahreserklärungen und beim Rückweg die Voraussetzungen des § 6 AStG zu prüfen. Hat sie einschließlich früherer deutscher Jahre nicht mindestens sieben der letzten zwölf Jahre deutsche unbeschränkte Steuerpflicht erreicht, scheidet § 6 AStG regelmäßig bereits an dieser persönlichen Voraussetzung aus.
Beispiel 2: Befristete Drittstaatenentsendung mit Aufschub
Eine spanische IRPF-Steuerpflichtige erfüllt die persönlichen und wertmäßigen Voraussetzungen der Exit Tax und wird für vier Jahre zu einem Arbeitgeber in einen Staat entsandt, mit dem Spanien ein anwendbares DBA samt Informationsaustausch hat. Sie beantragt innerhalb der maßgeblichen Frist den Aufschub, stellt die verlangte Sicherheit und überträgt die Beteiligung nicht. Nach vier Jahren kehrt sie nach Spanien zurück und wird wieder IRPF-steuerpflichtig.
Unter diesen Annahmen kann die aufgeschobene Schuld einschließlich der aufgelaufenen Zinsen erlöschen. Erforderlich sind aber der bewilligte Aufschub, die rechtzeitige Rückkehr, die unveränderte Beteiligung und die erste spanische IRPF-Erklärung nach der Rückkehr. Wäre die Beteiligung im Ausland verschenkt worden, wäre die Rückkehrregel nicht in gleicher Weise anwendbar.
Die Beispiele zeigen nur die Systematik. Marktwert, Ansässigkeit, DBA-Status, Übertragungstatbestand und Fristen müssen im Einzelfall anhand der Originalunterlagen festgestellt werden.
10. Typische Fehler
- Die spanische Abmeldung wird mit dem Ende der Steueransässigkeit gleichgesetzt.
- Es wird nur die 183-Tage-Grenze geprüft, nicht aber wirtschaftlicher Mittelpunkt und Familienvermutung.
- Modelo 113 wird als allgemeine Wegzugsmeldung verwendet, obwohl die Exit-Tax-Schwellen nicht geprüft wurden.
- Modelo 113 wird mit Modelo 030 verwechselt und die steuerliche Anschrift bleibt falsch.
- Eine befristete Entsendung wird automatisch als Zahlungsaufschub behandelt, obwohl kein fristgerechter Antrag oder keine Sicherheit vorliegt.
- Verkauf, Schenkung, Umwandlung oder Wegzug aus dem EU-/EWR-Raum werden nicht als mögliche Folgeereignisse überwacht.
- Bei der Rückkehr wird keine Berichtigung beziehungsweise Freigabe der Sicherheit beantragt.
- Spanische Immobilien- und Gesellschaftspflichten werden während der Nichtresidentenphase ignoriert.
- Der Rückweg aus Deutschland wird geplant, ohne § 6 AStG und frühere deutsche Ansässigkeitsjahre zu prüfen.
- Eine spanische Exit-Tax-Bewertung wird ungeprüft als Anschaffungskostenwert in Deutschland übernommen.
11. Häufige Fragen
Reicht eine Rückkehrabsicht, um die spanische Ansässigkeit zu behalten?
Nein. Eine Absicht kann ein tatsächliches Indiz sein, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Merkmale des Artikels 9 LIRPF und gegebenenfalls die DBA-Prüfung. Maßgeblich sind die verwirklichten Wohn-, Aufenthalts-, Familien- und Wirtschaftsverhältnisse.
Muss jede wegziehende Person Modelo 113 einreichen?
Nein. Modelo 113 gehört zur Wahlregel für die Exit Tax bei einem Wegzug in einen qualifizierten EU-/EWR-Staat. Zuerst müssen die persönliche Vorbedingung und die Beteiligungswertschwellen des Artikels 95 bis erfüllt sein.
Was passiert, wenn ich im EU-Ausland meine Beteiligung verkaufe?
Die Veräußerung unter Lebenden ist grundsätzlich ein Besteuerungsereignis innerhalb des Zehnjahreszeitraums. Dann ist für das letzte spanische IRPF-Jahr eine ergänzende Erklärung innerhalb der gesetzlichen Ereignisfrist erforderlich. Der tatsächliche Veräußerungswert und spätere Ausschüttungen können die Bemessung beeinflussen.
Kann ich nach der Rückkehr die bereits gezahlte Exit Tax zurückholen?
Das kann nach Artikel 95 bis Absatz 5 möglich sein, wenn erneut spanische IRPF-Steuerpflicht besteht und die Beteiligung nicht übertragen wurde. Der Antrag ist ab dem Ende der Erklärungsfrist des ersten Rückkehrjahres zu stellen und muss Zahlung, Beteiligungsidentität und Rückkehr belegen.
Beendet die Rückkehr offene Modelo-210-Pflichten?
Nein. Offene Nichtresidentenzeiträume bleiben abzuschließen. Ab welchem Kalenderjahr wieder IRPF statt IRNR gilt, folgt aus der erneuten Ansässigkeitsanalyse.
Kann eine spanische Gesellschaft durch meinen Umzug nach Deutschland dort steuerpflichtig werden?
Der persönliche Umzug allein reicht nicht. Wird die tatsächliche Gesamtleitung jedoch aus Deutschland ausgeübt, können deutsche Ansässigkeits- oder Betriebsstättenfolgen entstehen. Satzungssitz, spanische Gründung und tatsächlicher Leitungsort sind getrennt zu dokumentieren.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Bei Formularen und jahresabhängigen Erklärungsfristen ist zusätzlich die am Einreichungstag veröffentlichte AEAT- beziehungsweise ELSTER-Fassung zu prüfen.
Spanien
- Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Artikel 9 (steuerliche Ansässigkeit), Artikel 14 Absatz 3 (noch nicht zugerechnete Einkünfte beim Wegzug), Artikel 93 (Sonderregime) und Artikel 95 bis Absätze 1 bis 8 (Wegzugsgewinne, Bewertung, Aufschub, Rückkehr und EU-/EWR-Regel): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Real Decreto 439/2007 – Reglamento del IRPF, Artikel 121 bis 123 (Erklärungsfrist, befristeter Zahlungsaufschub, EU-/EWR-Mitteilung): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- AEAT – Modelo 113, Verfahrensseite „Comunicación de datos relativos a las ganancias patrimoniales por cambio de residencia“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G614.shtml
- AEAT – Modelo 030, Zensus, Anschrift und Änderungen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G321.shtml
- Real Decreto Legislativo 5/2004 – Ley del IRNR, insbesondere Artikel 13, 24 und 25 zu spanischen Einkünften Nichtansässiger, Bemessung und Einbehalten: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- AEAT – Modelo 210, Nichtresidentensteuer ohne Betriebsstätte: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GF00.shtml; Friständerungen und Übergangsregeln der Orden HAC/623/2026: AEAT – Änderungen der Modelo-210-Fristen
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, Artikel 8 zur Ansässigkeit von Gesellschaften und zum Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
Deutschland und Abkommen
- Abgabenordnung, §§ 8 und 9 zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
- Einkommensteuergesetz, § 1 zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und § 17 Absatz 1 zur Beteiligungsschwelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html
- Außensteuergesetz, § 6, insbesondere Absätze 1, 3, 4 und 5 zu Wegzugstatbeständen, Rückkehr, Raten und Mitteilungen: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- Körperschaftsteuergesetz, § 12 zur Entstrickung bei Körperschaften: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__12.html
- DBA Deutschland–Spanien 2011, insbesondere Artikel 4 (Ansässigkeit), Artikel 13 (Veräußerungsgewinne), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Artikel 24 (Verständigungsverfahren), Artikel 26 (Amtshilfe bei der Erhebung) und Protokoll Ziffer II zum Sonderregime: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
