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Steuerresident oder Nichtresident in Spanien: Folgen für Einkommen und Vermögen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Spanische Steuerresidenten unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen dem IRPF und mit ihrem weltweiten Nettovermögen der spanischen Vermögensteuer, soweit keine Ausnahme, regionale Regel oder ein Doppelbesteuerungsabkommen eingreift. Nichtresidenten zahlen IRNR nur auf spanische Einkünfte und Vermögensteuer grundsätzlich nur auf in Spanien belegene oder ausübbare Vermögenswerte. Der Status ergibt sich aus sämtlichen Ansässigkeitsmerkmalen, einer möglichen parallelen deutschen Steuerpflicht und erst danach dem DBA-Tie-Breaker.

„Resident“ und „Nichtresident“ sind im spanischen Steuerrecht keine bloßen Meldekategorien. Die Einordnung entscheidet darüber, ob Spanien grundsätzlich das weltweite Einkommen und Vermögen oder nur bestimmte spanische Quellen und Vermögenswerte erfassen darf. Weil Deutschland dieselbe Person gleichzeitig nach seinem eigenen Recht als unbeschränkt steuerpflichtig ansehen kann, muss die Prüfung in einer festen Reihenfolge erfolgen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Eine Anmeldung in Spanien, eine NIE, ein Aufenthaltstitel oder eine Abmeldung in Deutschland entscheidet die Steueransässigkeit nicht allein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des gesamten Kalenderjahres.
  • Spanien kennt mehrere Ansässigkeitsanknüpfungen: mehr als 183 Tage, den hauptsächlichen Kern oder die Basis der Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen und eine widerlegbare Familienvermutung. Die Tageszahl ist nicht das einzige Kriterium.
  • Ein spanischer Steuerresident unterliegt grundsätzlich dem IRPF auf sein Welteinkommen. Ein gewöhnlicher Nichtresident unterliegt dem IRNR nur mit den Einkünften, die das spanische Recht Spanien zuordnet und die ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausschließt oder begrenzt.
  • Beim IRNR muss zuerst geklärt werden, ob die Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte erzielt werden. Eine Betriebsstätte wird grundsätzlich nach einem Nettoergebnis und regelmäßig mit 25 Prozent besteuert; ohne Betriebsstätte wird jeder steuerliche Vorgang grundsätzlich getrennt behandelt.
  • Ohne Betriebsstätte gilt nicht für jede Einkunftsart dieselbe Bemessungsgrundlage. Immobilien, Arbeit, Dienstleistungen, Künstlervergütungen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinne besitzen eigene Quellen-, Kosten-, Tarif- und Abkommensregeln.
  • Ein korrekter spanischer Steuerabzug kann die Pflicht zur Abgabe eines Modelo 210 entfallen lassen. Ist zu viel einbehalten worden oder gewährt das DBA eine Entlastung, wird die Erstattung grundsätzlich über Modelo 210 beantragt.
  • Bei der spanischen Vermögensteuer werden Residenten grundsätzlich mit dem weltweiten Nettovermögen erfasst, Nichtresidenten dagegen mit spanisch belegenen oder in Spanien ausübbaren Vermögenswerten. Die Regeln der zuständigen autonomen Gemeinschaft und das DBA sind zusätzlich zu prüfen.
  • Das besondere Zuzugsregime nach Artikel 93 LIRPF ist kein gewöhnlicher Nichtresidentenstatus: Die betroffene Person bleibt IRPF-Steuerpflichtiger, berechnet die Einkommensteuer aber weitgehend nach besonderen IRNR-Regeln und unterliegt bei der Vermögensteuer nur der realen Steuerpflicht.

Die richtige Prüfung hat vier Ebenen

Die Begriffe „in Spanien resident“ und „nach dem DBA in Spanien ansässig“ dürfen nicht gleichgesetzt werden. Eine belastbare Einordnung folgt dieser Reihenfolge:

Ebene Kernfrage Typische Unterlagen
1. Tatsachen Wo hielt sich die Person auf, welche Wohnungen waren nutzbar, wo lebte die Familie und wo lagen Tätigkeiten und Vermögen? Aufenthaltskalender, Reise- und Verbrauchsdaten, Miet- und Kaufverträge, Arbeits- und Gesellschaftsunterlagen
2. Spanisches Recht Erfüllt die Person eine Ansässigkeitsalternative des Artikels 9 LIRPF? Spanische Erklärungen, Zensusdaten, Ansässigkeitsbescheinigungen und Belege zum wirtschaftlichen Schwerpunkt
3. Deutsches Recht Bestehen in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt und damit grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht? Wohnungsunterlagen, Schlüsselgewalt, Nutzungsnachweise, Aufenthaltsdaten
4. DBA Welchem Staat wird die doppelt ansässige Person für Abkommenszwecke zugeordnet und welcher Staat darf die konkrete Einkunft oder das Vermögen besteuern? Ansässigkeitsbescheinigungen, Sachverhaltsakte und der einschlägige DBA-Artikel

Erst das Ergebnis aller vier Ebenen zeigt, ob Spanien als Wohnsitzstaat das Welteinkommen besteuert, als Quellenstaat nur einzelne Einkünfte erfassen darf oder ob beide Staaten besteuern und die Doppelbesteuerung anschließend beseitigt werden muss.

Wann Spanien eine natürliche Person als Steuerresident behandelt

Artikel 9 LIRPF enthält mehrere selbständige Anknüpfungen. Eine einzige erfüllte Alternative kann für die spanische innerstaatliche Ansässigkeit genügen.

Mehr als 183 Tage im Kalenderjahr

Wer sich mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres in Spanien aufhält, gilt grundsätzlich als dort ansässig. Bei der Zählung können sporadische Abwesenheiten hinzugerechnet werden, sofern eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise nachgewiesen wird. Anwesenheitstage, mögliche Zwischenzeiträume und sporadische Abwesenheiten müssen deshalb getrennt dokumentiert werden.

Die Schwelle lautet mehr als 183 Tage. Ein halber Reisetag ist nicht automatisch ein halber steuerlicher Tag. Ebenso wenig beweist ein einzelner Melderegistereintrag, wo sich die Person tatsächlich aufhielt.

Hauptsächlicher Tätigkeits- oder wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt

Spanische Ansässigkeit kann auch vorliegen, wenn sich der hauptsächliche Kern oder die Basis der Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien befindet. Dafür ist eine Gesamtwürdigung erforderlich. Relevant können etwa operative Arbeit, Unternehmensleitung, Beteiligungen, Einkunftsquellen, Immobilien, Investitionen und die wirtschaftliche Struktur des Haushalts sein.

Eine spanische Ferienimmobilie allein macht ihren Eigentümer nicht automatisch zum Steuerresidenten. Umgekehrt verhindert eine Aufenthaltsdauer unterhalb der Tagesgrenze die Ansässigkeit nicht, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt eindeutig in Spanien liegt.

Widerlegbare Familienvermutung

Spanien vermutet Ansässigkeit, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehepartner und die abhängigen minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben. Die Vermutung kann widerlegt werden, erfordert aber eine schlüssige Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse. Ein ausländischer Wohnsitznachweis ist ein wichtiges Beweismittel, ersetzt jedoch nicht zwingend die Gesamtwürdigung.

Ganzjahresstatus und besondere Fälle

Das spanische IRPF-Steuerjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Ein gewöhnlicher Umzug teilt es nicht automatisch in einen residenten und einen nichtresidenten Teil. Für das Jahr wird grundsätzlich ein einheitlicher Status bestimmt. Daneben enthält Artikel 9 besondere Regeln etwa für bestimmte Amtsträger und für Nachweise aus nicht kooperativen Jurisdiktionen.

Deutschland kann dieselbe Person weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln

Nach § 1 Absatz 1 EStG ist eine natürliche Person in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz nach § 8 AO kann bereits bestehen, wenn eine Wohnung unter Umständen beibehalten und benutzt wird, die auf eine fortdauernde Verfügungsmacht und Nutzung schließen lassen. Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nach § 9 AO und kann bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten grundsätzlich von Beginn an vorliegen.

Damit sind parallele nationale Ergebnisse möglich: Spanien nimmt Ansässigkeit nach Artikel 9 LIRPF an, während Deutschland wegen einer weiter nutzbaren Wohnung ebenfalls unbeschränkte Steuerpflicht bejaht. Diese Kollision wird nicht dadurch gelöst, dass eine der beiden Anmeldungen später erfolgte.

Bei Doppelansässigkeit ordnet Artikel 4 Absatz 2 des DBA Deutschland–Spanien die Person stufenweise einem Staat zu:

  1. ständige Wohnstätte;
  2. bei Wohnstätten in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen;
  3. gewöhnlicher Aufenthalt;
  4. Staatsangehörigkeit;
  5. Verständigungsverfahren der Behörden.

Der DBA-Tie-Breaker beseitigt nicht rückwirkend die innerstaatlichen Tatbestände. Er bestimmt, welcher Staat für die Anwendung des Abkommens als Ansässigkeitsstaat gilt und wie die einzelnen Einkunfts- und Vermögensartikel anzuwenden sind.

Folgen der spanischen Steuerresidenz für das Einkommen

Ein gewöhnlicher spanischer Steuerresident ist IRPF-Steuerpflichtiger. Nach Artikel 2 LIRPF erfasst der IRPF grundsätzlich sämtliche Einkünfte unabhängig davon, wo sie entstanden sind und wo der Zahlende sitzt. Dazu können insbesondere gehören:

  • Arbeitslohn und Renten aus Deutschland oder anderen Staaten;
  • Gewinne aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit;
  • Mieten aus ausländischen Immobilien;
  • Dividenden, Zinsen und Fondserträge;
  • Gewinne oder Verluste aus Wertpapier-, Beteiligungs- und Immobilienverkäufen;
  • weitere nach spanischem Recht steuerbare Einkünfte oder Zurechnungen.

„Welteinkommen“ bedeutet nicht, dass jede ausländische Zahlung ohne weitere Prüfung in gleicher Höhe steuerpflichtig ist. Zuerst sind Einkunftsart, Zurechnung, Zuflusszeitpunkt, spanische Bemessungsgrundlage, abzugsfähige Aufwendungen, Befreiungen und Verlustverrechnung nach dem LIRPF zu bestimmen. Anschließend wird der einschlägige DBA-Artikel geprüft. Darf der Quellenstaat ebenfalls besteuern, beseitigt Spanien die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch die vorgesehene Anrechnung oder eine andere Abkommensmethode.

Die jährliche IRPF-Erklärung erfolgt grundsätzlich mit Modelo 100. Ob eine Erklärungspflicht besteht und welche staatlichen sowie autonomen Regeln gelten, hängt vom Steuerjahr, den Einkunftsarten, Beträgen, Vorauszahlungen und der zuständigen autonomen Gemeinschaft ab. Die regionale Ansässigkeit innerhalb Spaniens ist daher eine eigene Prüfung und nicht mit der internationalen Steueransässigkeit gleichzusetzen.

Das Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF

Qualifizierte Zuziehende können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für das besondere Regime nach Artikel 93 LIRPF optieren. Sie bleiben während des Regimes spanische IRPF-Steuerpflichtige, die Steuer wird jedoch weitgehend nach besonderen IRNR-Regeln berechnet. Das Regime ist daher weder ein normaler IRPF-Fall noch gewöhnliche Nichtansässigkeit.

Für Deutschland–Spanien-Fälle ist zusätzlich das Protokoll zum DBA wichtig: Die Artikel 4 und 6 bis 21 des DBA gelten nicht für spanische Steuerpflichtige, die nach Artikel 93 für die Besteuerung nach IRNR-Regeln optiert haben. Eine gewöhnliche spanische DBA-Ansässigkeit darf deshalb nicht unterstellt werden. Bei der Vermögensteuer unterliegen Betroffene ausdrücklich nur der realen Steuerpflicht.

Nichtresident: zuerst Betriebsstätte oder keine Betriebsstätte

Wer für das Kalenderjahr kein spanischer IRPF-Steuerresident ist, zahlt nicht automatisch gar keine Steuer in Spanien. Nach dem IRNR werden Einkünfte erfasst, die das spanische Recht als in Spanien erzielt behandelt. Vor jeder Berechnung ist zu klären, ob sie einer spanischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Einkünfte über eine spanische Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte kann insbesondere bei einem festen Geschäftsort, einer Zweigniederlassung, einem Büro, einer Werkstatt oder unter bestimmten Voraussetzungen bei einer abhängigen Person entstehen. Innerstaatliches Recht und DBA-Definition müssen beide geprüft werden. Das bloße Eigentum an einer spanischen Gesellschaft macht diese nicht automatisch zur Betriebsstätte des Gesellschafters.

Der Betriebsstätte werden die ihr zurechenbaren Einkünfte zugerechnet. Sie muss grundsätzlich eine gesonderte Buchführung führen und unterliegt den Rechnungslegungs-, Register- und Formalpflichten, die auch für Körperschaftsteuerpflichtige gelten. Der allgemeine Steuersatz beträgt 25 Prozent. Je nach Sachverhalt können zusätzlich eine ergänzende Besteuerung von Gewinnübertragungen, Quellensteuern oder Sonderregeln eingreifen.

Die Jahreserklärung erfolgt grundsätzlich im Modelo 200, für Zahlung oder Erstattung wird das Dokument Modelo 206 verwendet; gegebenenfalls fallen unterjährige Vorauszahlungen über Modelo 202 an. Das Steuerjahr entspricht grundsätzlich dem erklärten Geschäftsjahr und darf regelmäßig zwölf Monate nicht überschreiten.

Einkünfte ohne spanische Betriebsstätte

Ohne Betriebsstätte wird grundsätzlich jeder Zufluss oder steuerliche Tatbestand getrennt besteuert. Einkünfte verschiedener Vorgänge werden nicht ohne gesetzliche Grundlage zu einer normalen Jahresgesamtrechnung zusammengezogen. Deshalb können für dieselbe Person mehrere Modelo-210-Erklärungen oder gesetzlich zulässige Gruppierungen erforderlich sein.

Die wichtigsten Quellenkategorien unterscheiden sich deutlich:

Einkunftsart Spanischer Quellenanknüpfungspunkt Typische Zusatzprüfung
Spanische Immobilie Vermietung, Eigennutzung mit Einkünftezurechnung oder Verkauf einer in Spanien belegenen Immobilie Kostenabzug, Modelo 210, beim Verkauf Drei-Prozent-Einbehalt durch den Käufer
Arbeitslohn Beschäftigung wird in Spanien ausgeübt DBA-183-Tage-Ausnahme verlangt sämtliche Voraussetzungen, nicht nur die Tageszahl
Dienstleistungen und unternehmerische Tätigkeit Tätigkeit wird in Spanien ausgeübt oder Leistung wird in gesetzlich erfasster Weise in Spanien genutzt Betriebsstätte, direkte Kosten und DBA-Unternehmensgewinnartikel
Künstler und Sportler Persönlicher Auftritt oder Tätigkeit findet in Spanien statt DBA kann Spanien auch bei Zahlung an eine andere Person ein Besteuerungsrecht geben
Dividenden Ausschüttende Gesellschaft ist in Spanien ansässig Nutzungsberechtigter, DBA-Höchstsatz, Beteiligung und mögliche Befreiung
Zinsen Spanischer Schuldner oder in Spanien eingesetztes Kapital nach innerstaatlicher Quellenregel DBA kann das spanische Besteuerungsrecht vollständig ausschließen
Lizenzgebühren Spanischer Zahler oder Nutzung in Spanien nach innerstaatlicher Regel Nutzungsberechtigter und DBA; im DBA Deutschland–Spanien grundsätzlich nur Ansässigkeitsstaat
Veräußerungsgewinn Spanisches Vermögen, spanische Immobilie oder bestimmte immobilienreiche Beteiligung Anschaffungs- und Veräußerungswerte nach spanischem Recht, DBA und Einbehalt

Die Tabelle entscheidet noch nicht über die endgültige Steuer. Das spanische Quellenrecht eröffnet nur den innerstaatlichen Zugriff. Danach sind Befreiungen und das anwendbare DBA zu prüfen.

Das DBA kann Spaniens Quellensteuer begrenzen oder ausschließen

Für eine in Deutschland nach dem DBA ansässige Person gelten je nach Einkunftsart unterschiedliche Regeln:

  • Immobilieneinkünfte und Gewinne aus spanischen Immobilien dürfen grundsätzlich in Spanien besteuert werden.
  • Unternehmensgewinne eines deutschen Unternehmens dürfen Spanien grundsätzlich nur insoweit besteuern, wie sie einer spanischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
  • Arbeitslohn darf grundsätzlich dort besteuert werden, wo die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Ausnahme zugunsten des Ansässigkeitsstaats greift nur, wenn die Aufenthalts-, Arbeitgeber- und Kostentragungsvoraussetzungen zusammen erfüllt sind.
  • Dividenden dürfen im Quellenstaat besteuert werden, der DBA-Satz ist bei einem privaten Nutzungsberechtigten grundsätzlich auf 15 Prozent des Bruttobetrags begrenzt; für bestimmte Gesellschaftsbeteiligungen gilt eine niedrigere Grenze.
  • Zinsen und Lizenzgebühren dürfen nach dem DBA Deutschland–Spanien bei erfüllter Nutzungsberechtigung grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ein spanischer Einbehalt kann dann zu reduzieren oder zu erstatten sein.
  • Künstler- und Sportlereinkünfte können grundsätzlich am Tätigkeitsort besteuert werden.
  • Gewinne aus immobilienreichen Gesellschaften können Spanien zugewiesen sein, wenn der Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf spanischem unbeweglichem Vermögen beruhte. Diese Veräußerungsgewinnregel ist von den eigenständigen Stichtagsregeln der spanischen Vermögensteuer und des Art. 21 DBA zu trennen.

Der Entlastungsweg hängt vom Zahlungsprozess ab. Möglich sind ein reduzierter oder unterlassener Einbehalt bei rechtzeitigem Ansässigkeitsnachweis oder eine spätere Erstattung. Eine Ansässigkeitsbescheinigung allein beweist jedoch nicht automatisch Nutzungsberechtigung, Einkunftsqualifikation oder die Erfüllung aller DBA-Voraussetzungen.

Bemessungsgrundlage, Kosten und Steuersätze ohne Betriebsstätte

Grundsatz und Kostenabzug

Bei Einkünften ohne Betriebsstätte ist die Bemessungsgrundlage häufig der Bruttobetrag ohne allgemeinen Kostenabzug. Davon gibt es wichtige Abweichungen:

  • Bei bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen sind ausdrücklich bezeichnete, unmittelbar eingesetzte Personal-, Material- und Versorgungsaufwendungen abziehbar.
  • Bei Veräußerungsgewinnen natürlicher Personen wird der Gewinn grundsätzlich nach den hierfür einbezogenen IRPF-Regeln ermittelt.
  • Natürliche und juristische Personen mit Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem qualifizierten Staat des Europäischen Wirtschaftsraums mit wirksamem steuerlichem Informationsaustausch können unmittelbar zusammenhängende und untrennbar mit den spanischen Einkünften verbundene Aufwendungen abziehen, wenn die gesetzlichen Nachweise vorliegen.

Ein ausländischer Gesamtjahresverlust oder private Finanzierungskosten sind damit nicht automatisch in Spanien abziehbar. Für jeden Aufwand müssen Rechtsgrundlage, direkter Zusammenhang, Zahlungsnachweis und wirtschaftliche Zuordnung dokumentiert werden.

Wichtige gesetzliche Steuersätze

Fall ohne Betriebsstätte Gesetzlicher IRNR-Satz vor DBA-Entlastung
Allgemeiner Satz für Ansässige in EU-Staaten sowie in den jeweils qualifizierten EWR-Staaten 19 %
Allgemeiner Satz für sonstige Steuerpflichtige 24 %
Dividenden, Zinsen und bestimmte sonstige Kapitalerträge 19 %
Gewinne aus Vermögensveräußerungen 19 %
Saisonarbeitnehmer aufgrund eines befristeten Vertrags 2 %
Bestimmte Renten gestaffelter Tarif mit 8 %, 30 % und 40 %

Die Tabelle ist kein Endtarif für jeden Fall. Befreiungen, Sondertatbestände, ein DBA, EU-Recht oder eine Betriebsstättenzuordnung können das Ergebnis verändern. Bei Liechtenstein gilt der 19-Prozent-Satz nach der amtlichen AEAT-Darstellung seit dem 11. Juli 2021 unter den maßgeblichen Informationsaustauschvoraussetzungen.

Optionale IRPF-Berechnung für bestimmte EU-/EWR-Nichtresidenten

Artikel 46 IRNR eröffnet bestimmten natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder einem qualifizierten EWR-Staat eine Option zur Berechnung nach IRPF-Grundsätzen. Sie kommt vereinfacht nur in Betracht, wenn entweder

  • mindestens 75 Prozent des gesamten Einkommens aus in Spanien erzielten und dort tatsächlich dem IRNR unterworfenen Arbeits- oder Tätigkeitseinkünften bestehen, oder
  • die in Spanien erzielten Einkünfte unter 90 Prozent des nach spanischem Recht maßgeblichen persönlichen und familiären Mindestbetrags liegen, in Spanien tatsächlich besteuert wurden und auch die ausländischen Einkünfte unter diesem Mindestbetrag bleiben.

Die Berechnung bezieht die spanischen Einkünfte nach IRPF-Regeln ein und ermittelt einen Durchschnittssatz unter Berücksichtigung des Welteinkommens, der nur auf die spanische Bemessungsgrundlage angewandt wird. Die Option ändert den Status als IRNR-Steuerpflichtiger nicht. Beantragt wird sie mit Modelo 226; sie ist keine pauschale Wahl zwischen 19 und 24 Prozent.

Einbehalt, Erklärung und Erstattung

Der spanische Zahler muss bei IRNR-Einkünften ohne Betriebsstätte grundsätzlich den nach spanischem Recht oder DBA geschuldeten Betrag einbehalten. Ist eine Einkunft vollständig und korrekt einbehalten worden, kann nach Artikel 28 IRNR die Pflicht des Empfängers zur Abgabe einer eigenen Erklärung entfallen. Das gilt nicht, wenn eine gesetzliche Ausnahme besteht, der Einbehalt falsch war oder eine Erstattung beansprucht wird.

Formular Wer handelt? Typischer Zweck
Modelo 210 Nichtresident ohne Betriebsstätte Selbstveranlagung von Einkünften, Veräußerungsgewinnen und Immobilienzurechnung; auch Erstattungsantrag
Modelo 211 Käufer einer spanischen Immobilie von einem Nichtresidenten Einbehalt von 3 Prozent des vereinbarten Kaufpreises und Abführung an die AEAT
Modelo 216 Spanischer Zahler oder sonstiger Einbehaltspflichtiger Periodische Erklärung und Zahlung von IRNR-Einbehalten ohne Betriebsstätte
Modelo 296 Einbehaltspflichtiger Jährliche Zusammenfassung der gemeldeten IRNR-Einbehalte und Empfänger
Modelo 213 Bestimmte nichtresidente Gesellschaften Besondere Abgabe auf spanische Immobilien; kein allgemeines Formular für private Eigentümer
Modelos 200/206/202 Steuerpflichtiger mit Betriebsstätte Jahreserklärung, Zahlungs-/Erstattungsdokument und gegebenenfalls Vorauszahlungen

Wichtige Fristen des Modelo 210 im Übergangsjahr 2026

Die Orden HAC/623/2026 hat Inhalt und Fristen für bestimmte Immobilienfälle geändert. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Verkauf einer spanischen Immobilie: Der Verkäufer erklärt den Gewinn grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Monats seit der Übertragung. Der Käufer führt den Drei-Prozent-Einbehalt mit Modelo 211 grundsätzlich innerhalb eines Monats ab.
  • Zugerechnete Einkünfte aus selbst genutzten oder leerstehenden Stadtimmobilien: Für das Jahr 2025 läuft die Frist unverändert vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Für Einkünfte des Jahres 2026 gilt erstmals der Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2027.
  • Zusammengefasste Vermietungseinkünfte mit Zahlbetrag: Für 2026 entstandene Einkünfte läuft die neue Frist vom 1. bis 20. April 2027. Für 2024 und 2025 galt beziehungsweise gilt noch der Zeitraum 1. bis 20. Januar des Folgejahres.
  • Einzeln erklärte Vermietungseinkünfte mit Zahlbetrag: Für Entstehungen bis einschließlich September 2026 bleibt es bei den ersten 20 Kalendertagen nach dem jeweiligen Quartal. Für Oktober bis Dezember 2026 gilt erstmals der 1. bis 20. April 2027.
  • Andere Erklärungen mit Zahlung: grundsätzlich die ersten 20 Kalendertage im April, Juli, Oktober oder Januar nach dem Entstehungsquartal.
  • Erklärungen ohne Zahlung: grundsätzlich 1. bis 20. Januar des Folgejahres.
  • Erstattungsanträge: grundsätzlich ab 1. Februar des Folgejahres innerhalb der gesetzlichen Vierjahresfrist.

Für ab 1. Januar 2027 eingereichte Immobilienerklärungen gelten außerdem neue Felder zu Tagen und Beteiligungsquote sowie bei Vermietungen ein Ausgabenanhang. Maßgeblich ist jeweils die für Einkunftsart, Entstehungsdatum, Gruppierung und Erklärungsergebnis geltende Spezialfrist.

Folgen für die spanische Vermögensteuer

Die Einkommensteuer und die Vermögensteuer verwenden unterschiedliche Steuergegenstände, knüpfen aber bei natürlichen Personen an die Ansässigkeit an.

Resident: persönliche Steuerpflicht auf das weltweite Nettovermögen

Wer nach dem IRPF in Spanien ansässig ist, unterliegt grundsätzlich der persönlichen Vermögensteuerpflicht. Erfasst wird das weltweite Vermögen zum 31. Dezember, vermindert um die nach dem Gesetz abzugsfähigen Belastungen und Schulden. Befreiungen, Bewertungsregeln, Mindestfreibetrag, Tarif, Höchstbelastung und Vergünstigungen sind für das konkrete Jahr und die zuständige autonome Gemeinschaft zu prüfen.

Ein ausländischer Vermögenswert ist nicht allein deshalb ausgenommen, weil er im Ausland bereits einer Vermögensteuer unterliegt. Bei Deutschland–Spanien-Fällen weist Artikel 21 DBA das Besteuerungsrecht nach Vermögensart zu; Artikel 22 regelt die Vermeidung einer zulässigen Doppelbesteuerung.

Nichtresident: reale Steuerpflicht auf spanische Vermögenswerte

Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich nur mit Vermögenswerten, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Abziehbar sind nur Belastungen, die diese spanischen Vermögenswerte tatsächlich mindern, sowie Schulden für in Spanien investiertes Kapital, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu den erfassten Werten können nicht nur unmittelbar gehaltene Immobilien gehören. Nicht an organisierten Märkten gehandelte Beteiligungen gelten nach Artikel 5 Vermögensteuergesetz als in Spanien belegen, wenn das Vermögen der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent aus spanischen Immobilien besteht. Das DBA Deutschland–Spanien erlaubt Spanien ebenfalls, solche immobilienreichen Beteiligungen unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 4 zu besteuern.

Regionale Regeln, Modelo 714 und Erklärungspflicht

Nichtresidenten können die Vorschriften der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der größte Wert ihrer in Spanien belegenen steuerpflichtigen Vermögenswerte liegt. Wird diese Möglichkeit genutzt, ist das regionale Regelwerk insgesamt und nicht nur eine einzelne günstige Vorschrift zu berücksichtigen. Für Residenten richtet sich die zuständige autonome Gemeinschaft nach den besonderen regionalen Ansässigkeitsregeln.

Die Vermögensteuererklärung erfolgt elektronisch mit Modelo 714. Eine Erklärung ist grundsätzlich erforderlich, wenn nach Abzügen und Vergünstigungen eine Zahlung entsteht oder wenn der Bruttowert der Vermögenswerte und Rechte mehr als 2 Millionen Euro beträgt. Der staatliche Mindestfreibetrag beträgt grundsätzlich 700.000 Euro; autonome Gemeinschaften können für ihre Residenten abweichende Beträge und weitere Regeln vorsehen. Deshalb ist „unter 700.000 Euro nie eine Erklärung“ ebenso falsch wie die Annahme, 2 Millionen Euro seien ein allgemeiner Steuerfreibetrag.

Solidaritätsabgabe auf große Vermögen

Neben der Vermögensteuer ist der Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas zu prüfen. Er ist nach dem derzeitigen Gesetzesstand so lange verlängert, bis die Vermögensbesteuerung im Rahmen der Reform der Finanzierung der autonomen Gemeinschaften überprüft wird.

Die Abgabe knüpft weitgehend an die Regeln der Vermögensteuer an und erfasst natürliche Personen mit einem Nettovermögen von mehr als 3 Millionen Euro. In der Berechnung sind jedoch zusätzlich der gesetzliche Mindestfreibetrag von grundsätzlich 700.000 Euro, der Nullsatz für die ersten 3 Millionen Euro der liquidierten Bemessungsgrundlage, die anschließenden Tarifstufen und die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer zu berücksichtigen. Die Zahl 3 Millionen Euro ist daher nicht als isolierter Zahlungs- oder Erklärungsfreibetrag zu verwenden.

Eine Erklärungspflicht besteht nur, wenn nach den anwendbaren Abzügen und Vergünstigungen ein Zahlbetrag verbleibt (Artikel 3 Abschnitt Neunzehn Ley 38/2022). Der Stichtag ist der 31. Dezember. Die Erklärung erfolgt mit Modelo 718 grundsätzlich vom 1. bis 31. Juli des Folgejahres; bei Zahlung per Lastschrift endet die hierfür geltende Frist früher. Die zum 1. Juli 2026 wirksam gewordene Formularänderung gilt erstmals für das Steuerjahr 2025.

Drei Beispiele mit offengelegten Annahmen

Beispiel 1: Umzug nach Mallorca und weiter nutzbare Wohnung in Deutschland

Eine Person verbringt 2026 insgesamt 205 nachgewiesene Tage in Spanien, führt von Mallorca aus ihr Unternehmen und behält eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland. Annahmegemäß greift keine Sonderregel des Artikels 93.

Spanien nimmt wegen der Aufenthaltstage und möglicherweise zusätzlich wegen des wirtschaftlichen Schwerpunkts innerstaatliche Ansässigkeit an. Deutschland kann wegen der weiterhin verfügbaren Wohnung ebenfalls unbeschränkte Steuerpflicht bejahen. Danach ist Artikel 4 DBA anzuwenden. Liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Spanien, gilt die Person für das Abkommen grundsätzlich als in Spanien ansässig. Spanien erfasst im IRPF grundsätzlich das Welteinkommen und bei der Vermögensteuer das weltweite Nettovermögen; deutsche Quellensteuern und deutsche Besteuerungsrechte werden nach den jeweiligen Einkunfts- und Entlastungsregeln behandelt.

Beispiel 2: Deutscher Resident mit vermieteter Wohnung in Palma

Eine in Deutschland nach innerstaatlichem Recht und DBA ansässige Person besitzt eine Wohnung in Palma, die 2026 vermietet wird. Sie hat keine spanische Betriebsstätte und keine weiteren spanischen Einkünfte.

Spanien darf die Miete als Immobilienquellenstaat besteuern. Die Person unterliegt hierfür dem IRNR ohne Betriebsstätte. Liegt eine EU-Ansässigkeit vor, können direkt zusammenhängende und nachgewiesene Aufwendungen nach den besonderen Regeln berücksichtigt werden. Bei zulässiger Jahresgruppierung und einem Zahlbetrag werden die 2026 entstandenen Mieten vom 1. bis 20. April 2027 mit Modelo 210 erklärt. Zum 31. Dezember ist zusätzlich zu prüfen, ob die Wohnung und gegebenenfalls zugehörige Schulden zu einer Vermögensteuererklärung führen. Deutschland behandelt die Einkünfte und die spanische Steuer nach dem DBA und seinem nationalen Recht.

Beispiel 3: Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nichtresidenten

Eine in Deutschland ansässige Person verkauft am 15. Mai 2026 eine spanische Immobilie für 800.000 Euro. Annahmegemäß war sie nie über eine Betriebsstätte gehalten.

Der Käufer muss grundsätzlich 3 Prozent des vereinbarten Kaufpreises, also 24.000 Euro, einbehalten und mit Modelo 211 abführen. Dieser Betrag ist keine endgültige Gewinnsteuer. Der Verkäufer ermittelt den spanischen Veräußerungsgewinn nach den maßgeblichen Anschaffungs-, Neben- und Veräußerungswerten, erklärt ihn mit Modelo 210 und rechnet den Einbehalt an. Ist die endgültige Steuer niedriger, entsteht ein Erstattungsanspruch; ist sie höher, ist die Differenz zu zahlen. Das DBA erlaubt Spanien die Besteuerung des Immobiliengewinns. Eine frühere oder gleichzeitige Besteuerung in Deutschland bewirkt ohne eigene Rechtsgrundlage keinen automatischen höheren spanischen Anschaffungswert.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Jahresakte erstellen: Aufenthalte, Wohnungen, Familie, Tätigkeiten, Unternehmensleitung und Vermögen vollständig dokumentieren.
  2. Spanische Ansässigkeit prüfen: Tagesregel, wirtschaftlichen Schwerpunkt, Familienvermutung und Sonderfälle getrennt würdigen.
  3. Deutsche Ansässigkeit prüfen: Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus einer Abmeldung ableiten, sondern tatsächliche Verfügung und Nutzung untersuchen.
  4. DBA-Status bestimmen: Bei Doppelansässigkeit die Stufenfolge des Artikels 4 belegen.
  5. Jede Einkunft klassifizieren: Quelle, Entstehungszeitpunkt, Betriebsstätte, Bemessungsgrundlage, Kosten und Tarif festhalten.
  6. DBA und Befreiungen anwenden: Besteuerungsrecht, Höchstsatz, Nutzungsberechtigung und Entlastungsverfahren dokumentieren.
  7. Einbehalte abstimmen: Bescheinigungen zu Modelo 216/296, gegebenenfalls Modelo 211 und ausländische Steuerbelege mit der eigenen Erklärung abgleichen.
  8. Formular und Frist bestimmen: Modelo 100, 210, 200/206, 226, 714 oder 718 nur nach dem tatsächlichen Tatbestand wählen.
  9. Vermögen zum 31. Dezember erfassen: Bewertungsregeln, Schulden, Befreiungen, regionale Vorschriften und DBA-Zuordnung prüfen.
  10. Folgeänderungen überwachen: Erstattungen, nachträgliche Steuerbescheide oder ein geänderter Ansässigkeitsnachweis können Berichtigungen auslösen.

Typische Fehler

  • Die spanische Steueransässigkeit wird nur anhand von 183 Tagen beurteilt.
  • Eine NIE, Gemeindeanmeldung, Aufenthaltskarte oder deutsche Abmeldung wird als abschließender Steuerbescheid behandelt.
  • Die deutsche Wohnsitzprüfung wird übersprungen, obwohl eine Wohnung weiter verfügbar ist.
  • Der DBA-Tie-Breaker wird vor den beiden innerstaatlichen Ansässigkeitsprüfungen angewandt.
  • Alle Einkünfte eines Nichtresidenten werden mit demselben Satz und ohne Quellenprüfung berechnet.
  • Eine Tätigkeit wird als Fall ohne Betriebsstätte erklärt, obwohl ein fester Geschäftsort oder ein abhängiger Vertreter besteht.
  • EU-/EWR-Kosten werden pauschal abgezogen, ohne unmittelbaren Zusammenhang und Nachweise.
  • Ein DBA-Höchstsatz wird wie eine spanische Steuerbefreiung behandelt oder ohne gültigen Ansässigkeits- und Nutzungsberechtigungsnachweis angewandt.
  • Ein Quellensteuerabzug wird als endgültig akzeptiert, obwohl eine Erstattung mit Modelo 210 möglich ist.
  • Modelo 213 wird für eine private Ferienimmobilie verwendet, obwohl es die Sonderabgabe bestimmter nichtresidenter Gesellschaften betrifft.
  • Bei der Vermögensteuer werden ausländische Werte eines Residenten oder immobilienreiche Beteiligungen eines Nichtresidenten übersehen.
  • Die Grenze von 2 Millionen Euro wird mit einem Freibetrag verwechselt oder die Solidaritätsabgabe nur anhand der Zahl 3 Millionen Euro beurteilt.

Häufige Fragen

Bin ich bei weniger als 184 Tagen automatisch Nichtresident?

Nein. Auch der hauptsächliche Tätigkeits- oder wirtschaftliche Interessenschwerpunkt und die Familienvermutung können spanische Ansässigkeit begründen. Zudem können sporadische Abwesenheiten die Tageszählung beeinflussen.

Muss ein Nichtresident immer Modelo 210 abgeben?

Nein. Bei vollständig und korrekt einbehaltenen Einkünften kann die eigene Erklärung entfallen. Für Immobilienzurechnungen, Veräußerungsgewinne, nicht oder falsch einbehaltene Einkünfte und Erstattungen ist Modelo 210 jedoch regelmäßig erforderlich.

Darf ein EU-Nichtresident sämtliche Kosten abziehen?

Nein. Abziehbar sind nur Aufwendungen, die nach den besonderen IRNR-Regeln unmittelbar mit der spanischen Einkunft zusammenhängen und untrennbar mit ihrer Erzielung verbunden sind. Die Ansässigkeit und der Informationsaustausch müssen ebenfalls nachgewiesen werden.

Macht eine spanische Immobilie mich zum Steuerresidenten?

Nicht allein. Die Immobilie ist aber ein Indiz für eine verfügbare Wohnstätte und kann beim wirtschaftlichen Schwerpunkt Gewicht haben. Unabhängig von der Einkommensteueransässigkeit kann sie IRNR, lokale Steuern, Vermögensteuer und beim Verkauf den Drei-Prozent-Einbehalt auslösen.

Gilt für Artikel-93-Steuerpflichtige nur spanisches Einkommen?

Nein. Während der Anwendung des Regimes gelten grundsätzlich sämtliche Arbeitseinkünfte und sämtliche Einkünfte aus einer als actividad emprendedora qualifizierten wirtschaftlichen Tätigkeit als in Spanien erzielt, auch soweit die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Andere Einkunftsarten folgen den besonderen Quellen- und Besteuerungsregeln des Regimes. Die Person bleibt jedoch IRPF-Steuerpflichtiger. Außerdem schließt das Protokoll zum DBA Deutschland–Spanien die Anwendung der Artikel 4 und 6 bis 21 für diese Personen aus; bei der Vermögensteuer gilt reale Steuerpflicht.

Kann Spanien Vermögensteuer auf Anteile an einer ausländischen Gesellschaft verlangen?

Bei einem Nichtresidenten kann dies insbesondere gelten, wenn die nicht börsengehandelten Anteile unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent auf spanischen Immobilien beruhen. Innerstaatliche Bewertung, DBA-Artikel 21 und die konkrete Beteiligungsstruktur müssen zusammen geprüft werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Maßgeblich sind die für das jeweilige Steuer- und Ereignisjahr geltenden Fassungen.

Ergänzende amtliche Einzelansichten zu den bereits herangezogenen Gesetzesgesamtausgaben: § 8 AO – Wohnsitz.