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Veräußerungsgewinne eines Nichtresidenten in Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 19 Min.

Kurz & klar

Ein Nichtresident versteuert einen Veräußerungsgewinn in Spanien nur, wenn der verkaufte Vermögenswert nach dem IRNR-Gesetz eine spanische Quelle hat und ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen Spaniens Besteuerungsrecht nicht ausschließt. Im Fall ohne Betriebsstätte beträgt der Satz grundsätzlich 19 Prozent auf den nach spanischen Regeln ermittelten Gewinn; beim Verkauf spanischer Immobilien behält der Käufer zusätzlich 3 Prozent des Kaufpreises als anrechenbare Vorauszahlung ein.

Ein Verkaufspreis aus Spanien ist noch kein spanischer Veräußerungsgewinn. Bei einem Nichtresidenten muss jeder Vorgang in einer festen Reihenfolge geprüft werden: steuerliche Ansässigkeit, spanische Quellenregel, Betriebsstätte, nationale Befreiung, Doppelbesteuerungsabkommen, Zeitpunkt des Vermögensübergangs, spanische Gewinnermittlung und Verfahren. Besonders fehleranfällig sind Immobilienverkäufe, Beteiligungen an spanischen oder immobilienreichen Gesellschaften sowie Tauschvorgänge mit digitalen Vermögenswerten.

Das Wichtigste im Überblick

  • Spanien besteuert den Gewinn eines Nichtresidenten nur, wenn der Vermögenswert nach Artikel 13 IRNR-Gesetz als in Spanien belegen oder anderweitig in Spanien erzielt gilt.
  • Ohne Betriebsstätte wird jeder Veräußerungsvorgang grundsätzlich getrennt besteuert. Ein Verlust aus einem Verkauf darf nicht allgemein mit einem Gewinn aus einem anderen Verkauf oder mit Mieteinnahmen verrechnet werden.
  • Die Bemessungsgrundlage ist nicht der Kaufpreis, sondern grundsätzlich der Veräußerungswert abzüglich des angepassten Anschaffungswerts. Erwerbs- und Veräußerungsnebenkosten, wertsteigernde Investitionen, Abschreibungen, Fremdwährung und Sonderregeln für Anteile können das Ergebnis ändern.
  • Der Steuersatz beträgt im normalen Nicht-Betriebsstättenfall 19 Prozent auf den steuerpflichtigen Gewinn.
  • Beim Verkauf einer spanischen Immobilie behält der Käufer 3 Prozent der vereinbarten Gegenleistung ein und führt sie mit Modelo 211 ab. Der Verkäufer rechnet diese Vorauszahlung in Modelo 210 auf seine tatsächliche Gewinnsteuer an.
  • Der Drei-Prozent-Einbehalt gilt nicht pauschal für Aktien, bewegliche Sachen oder Kryptowährungen. Dort hängt ein Einbehalt von Vermögenswert, Zahlstelle und Spezialregel ab.
  • Ein EU-/EWR-Resident kann bei Gewinnen aus beweglichem Vermögen eine nationale Befreiung erhalten, aber nicht in allen Fällen. Immobilienreiche Gesellschaften und bestimmte wesentliche Beteiligungen sind wichtige Ausnahmen.
  • Das DBA Deutschland–Spanien kann das spanische innerstaatliche Besteuerungsrecht begrenzen. Seit 1. Januar 2025 ist bei immobilienreichen Gesellschaften der durch das multilaterale Instrument eingeführte 365-Tage-Test zu beachten.

1. Nichtansässigkeit und Betriebsstätte zuerst

Die Darstellung betrifft Personen und Rechtsträger, die im maßgeblichen Kalender- beziehungsweise Steuerjahr nicht in Spanien steuerlich ansässig sind. Bei natürlichen Personen ist die spanische Ansässigkeit nach Artikel 9 IRPF-Gesetz nicht allein an mehr als 183 Aufenthaltstage gebunden; auch der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen und die widerlegbare Familienvermutung sind zu prüfen. Bei Doppelansässigkeit folgt anschließend die Abkommensprüfung.

Gehört der veräußerte Vermögenswert zu einer spanischen Betriebsstätte, wird der Gewinn grundsätzlich in deren periodenbezogene Gewinnermittlung einbezogen. Die Regeln dieses Artikels zur getrennten Besteuerung mit Modelo 210 betreffen vor allem Veräußerungen ohne Betriebsstätte.

Eine Betriebsstätte kann nicht nur aus einer eingetragenen Niederlassung entstehen. Dauerhafte Geschäftsräume, Personal, ein abhängiger Abschlussvertreter, eine langfristige Baustelle oder eine feste Geschäftstätigkeit können genügen; ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die nationale Definition begrenzen.

2. Welche Veräußerungen haben eine spanische Quelle?

2.1 Spanische Immobilien und Immobilienrechte

Der Gewinn aus dem Verkauf eines in Spanien gelegenen Grundstücks oder Gebäudes ist spanische Einkunft. Erfasst werden auch bestimmte dingliche Rechte, Nutzungsrechte und Konstellationen, in denen der Wert einer Beteiligung unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus spanischem Immobilienvermögen stammt.

Bei Immobilien ist der spanische Quellenbezug grundsätzlich unabhängig davon, wo Verkäufer, Käufer, Notar oder Bank sitzen und auf welches Konto der Kaufpreis fließt.

2.2 Anteile und Wertpapiere

Nach innerstaatlichem IRNR-Recht können insbesondere Gewinne aus Anteilen oder Wertpapieren spanischer Emittenten als spanische Einkünfte gelten. Zusätzlich erfasst das Gesetz Beteiligungen, deren Wert unmittelbar oder mittelbar überwiegend auf spanischem unbeweglichem Vermögen beruht, sowie bestimmte Rechte zur Nutzung spanischer Immobilien.

Das ist erst die nationale Ausgangslage. Anschließend sind gesetzliche Befreiungen und das Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Ein Verkauf von Anteilen an einer operativen spanischen Gesellschaft kann daher innerstaatlich spanische Einkunft sein, aber aufgrund einer EU-/EWR-Befreiung oder des Abkommens in Spanien nicht besteuert werden.

2.3 Bewegliche Sachen und sonstige Rechte

Gewinne aus beweglichem Vermögen können spanische Quelle haben, wenn sich der Vermögensgegenstand in Spanien befindet oder das veräußerte Recht dort erfüllt oder ausgeübt wird. Die bloße Zahlung durch einen spanischen Käufer ist keine allgemeine Quellenregel.

Bei Kunst, Fahrzeugen, Edelmetallen, Forderungen, Optionen, geistigen Rechten und digitalen Vermögenswerten ist daher die konkrete Rechtsnatur entscheidend. Eigentumsort, Register, Schuldner, Emittent, Verwahrung, Ausübungsort und eine mögliche Betriebsstätte müssen getrennt dokumentiert werden.

2.4 Kein weltweites Veräußerungsgewinnsystem

Eine in Deutschland ansässige Person wird durch den Besitz einer spanischen NIE oder eines spanischen Bankkontos nicht mit allen weltweiten Veräußerungsgewinnen der IRNR unterworfen. Spanien benötigt für jeden Vorgang eine eigene Quellenanknüpfung. Umgekehrt kann eine Überweisung auf ein deutsches Konto einen spanischen Immobiliengewinn nicht aus der spanischen Besteuerung herauslösen.

3. Nationale Befreiungen für bewegliches Vermögen

Artikel 14 IRNR-Gesetz enthält wichtige Befreiungen. Für natürliche Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder einem qualifizierten EWR-Staat können Gewinne aus beweglichem Vermögen grundsätzlich befreit sein. Die Befreiung greift jedoch insbesondere nicht, wenn

  • der Vermögenswert unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus in Spanien gelegenem Immobilienvermögen besteht;
  • eine natürliche Person zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der zwölf Monate vor der Veräußerung mindestens 25 Prozent am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft hielt; oder
  • weitere gesetzliche Ausschlüsse, Nichtkooperations- oder Missbrauchsregeln eingreifen.

Daneben existiert eine Befreiung für bestimmte an spanischen amtlichen Sekundärmärkten gehandelte Wertpapiere von Personen, die in einem Staat mit einschlägigem Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustausch ansässig sind. Diese Befreiung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i hat eigene Voraussetzungen; die Beteiligungs- und Immobilienausnahmen des Buchstabens c gelten hier nicht pauschal. Zu beachten bleibt insbesondere der Ausschluss nach Artikel 14 Absatz 2 für über nicht kooperative Steuergebiete erzielte Einkünfte.

Die Reihenfolge ist wichtig: Erst wird die spanische Quelle festgestellt, dann die innerstaatliche Befreiung und anschließend das Abkommen. Eine Befreiung muss mit Ansässigkeitsbescheinigung, Beteiligungshistorie, Immobilienquote und Transaktionsunterlagen belegt werden.

4. Wann entsteht der Veräußerungsgewinn?

Nach Artikel 27 IRNR-Gesetz entsteht ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich, wenn die Vermögensänderung eintritt. Das ist nicht automatisch der Tag, an dem Geld auf dem Konto eingeht.

4.1 Signing, Closing und Eigentumsübergang

  • Signing bezeichnet den Vertragsabschluss. Er kann bereits bindende Rechte und Pflichten schaffen, muss aber noch keinen Eigentumsübergang bewirken.
  • Closing bezeichnet den Vollzug der vereinbarten Bedingungen. Häufig gehen hier Eigentum, Besitz, Nutzen, Lasten und Kontrolle über.
  • Rechtliches Eigentum richtet sich nach dem anwendbaren Zivil- und Registerrecht.
  • Wirtschaftlicher Übergang kann abweichend zu beurteilen sein, wenn Chancen, Risiken und Verfügungsmacht früher oder später übergehen.
  • Zahlung kann vorab, beim Closing, in Raten oder später erfolgen.

Für eine spanische Immobilie sind privater Vorvertrag, Arras, öffentliche Urkunde, Schlüsselübergabe, Grundbuchumschreibung und Kaufpreisfluss gemeinsam zu prüfen. Bei Anteilen sind Share Purchase Agreement, Conditions Precedent, Registereintragung, Stimmrechte, Dividendenberechtigung und Kontrollübergang relevant.

4.2 Fester Kaufpreis in Raten

Ein späterer Zahlungszeitpunkt verschiebt den IRNR-Gewinn nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage automatisch. Wird das Vermögen bereits übertragen und steht der Kaufpreis fest, kann der gesamte Gewinn im Zeitpunkt der Vermögensänderung entstehen, obwohl der Verkäufer den Betrag erst später erhält. Forderungsausfall und spätere Vertragsänderung sind eigene Ereignisse.

4.3 Earn-out und variable Gegenleistung

Bei einem Earn-out oder sonstiger bedingter Gegenleistung muss der Vertrag zeigen, ob bereits beim Closing ein bewertbares Recht auf eine zusätzliche Zahlung entsteht oder ob eine neue, aufschiebend bedingte Gegenleistung erst später entsteht. Unbestimmte Beträge können eine vorläufige Bewertung und nach endgültiger Feststellung eine ergänzende oder berichtigende Erklärung erfordern. Eine pauschale Verschiebung bis zur Zahlung ist nicht belastbar.

Neben dem Kaufpreis ist zu prüfen, ob einzelne Beträge tatsächlich Veräußerungsentgelt sind oder Vergütung für weitere Arbeit, Wettbewerbsverzicht, Beratung, Zinsen oder Garantie. Diese Komponenten können eine andere Einkunftsart, Quelle, Entstehung und einen anderen Einbehalt haben.

5. Gewinnermittlung nach spanischen Regeln

Das IRNR-Gesetz verweist bei Veräußerungsgewinnen grundsätzlich auf die Gewinnermittlung der IRPF. Ausgangspunkt ist:

Veräußerungswert – angepasster Anschaffungswert = Gewinn oder Verlust

5.1 Anschaffungswert

Zum Anschaffungswert gehören regelmäßig:

  • tatsächlich gezahlter Erwerbspreis;
  • wertsteigernde Verbesserungen und Investitionen;
  • mit dem Erwerb verbundene Steuern und notwendige Aufwendungen, die der Erwerber getragen hat;
  • bei unentgeltlichem Erwerb die nach den gesetzlichen Regeln maßgeblichen Erbschaft- oder Schenkungswerte.

Nicht zum Anschaffungswert gehören grundsätzlich Schuldzinsen. Laufender Erhaltungsaufwand darf nicht doppelt als Verbesserung angesetzt werden. Bei Immobilien mindern steuerlich berücksichtigte oder mindestens anzusetzende Abschreibungen den Anschaffungswert, auch wenn der Eigentümer sie in einer früheren Erklärung nicht tatsächlich geltend gemacht hat.

5.2 Veräußerungswert

Der Veräußerungswert ist grundsätzlich die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung abzüglich der vom Verkäufer getragenen, unmittelbar mit dem Verkauf verbundenen Steuern und Kosten. Der angesetzte Erlös darf die gesetzliche Marktwertuntergrenze nicht unterschreiten. Makler, anwaltliche Verkaufskosten, bestimmte kommunale Abgaben und Notarkosten können je nach Kostentragung den Veräußerungswert mindern.

Kaufpreisaufteilungen auf Immobilie, Inventar, Forderungen, Wettbewerbsverbot oder Arbeitsleistung müssen wirtschaftlich begründet sein. Eine Vertragsbezeichnung bindet die Steuerbehörde nicht, wenn die tatsächliche Funktion anders ist.

5.3 Besondere Regeln für Anteile

Artikel 37 IRPF-Gesetz enthält Sonderregeln unter anderem für börsennotierte und nicht notierte Anteile, Sacheinlagen, Tausch, Verschmelzungen und Auseinandersetzungen. Bei Anteilen, die nicht an einem regulierten Markt im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a notiert sind, kann ein gesetzlicher Mindestveräußerungswert anhand des anteiligen Nettovermögens und einer kapitalisierten Ertragsgröße relevant werden, sofern kein niedrigerer Marktwert nachgewiesen wird. Bei gleichartigen Wertpapieren kann FIFO maßgeblich sein.

Ein Buchwert in der ausländischen Bilanz oder ein deutscher steuerlicher Wert ist nicht automatisch der spanische Anschaffungswert. Umstrukturierungs- und Stundungsregime müssen in Spanien eigenständig erfüllt und dokumentiert sein.

5.4 Fremdwährung

Anschaffung und Veräußerung werden in Euro bewertet. Fremdwährungsbeträge sind zu den für den jeweiligen Vorgang maßgeblichen Kursen umzurechnen; dadurch kann eine Wechselkurskomponente Teil des spanischen Gewinns werden. Verwendete Quelle, Datum und Methode sollten über alle Komponenten hinweg konsistent sein. Eine bloße Umrechnung des Endgewinns zum Verkaufstag verfälscht häufig das Ergebnis.

5.5 Nachträgliche Änderungen

Kaufpreisminderung, Garantieausgleich, Rückabwicklung, Forderungsausfall oder zusätzliche Gegenleistung nach der ursprünglichen Erklärung sind nicht beliebig mit einem späteren Verkauf zu verrechnen. Es ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Modelo 210 berichtigt, eine ergänzende Erklärung eingereicht oder ein eigener Tatbestand erfasst werden muss. Vertragsursache, endgültige Festsetzung und Verjährungsfristen sind zu dokumentieren.

6. Steuersatz und Verlustverrechnung

Im normalen Fall ohne Betriebsstätte beträgt der IRNR-Satz auf steuerpflichtige Veräußerungsgewinne 19 Prozent. Der Satz gilt für die Bemessungsgrundlage, nicht für den Bruttoverkaufspreis.

Da Artikel 15 IRNR-Gesetz jede Einkunft grundsätzlich getrennt erfasst, besteht keine allgemeine Saldierung verschiedener Veräußerungen. Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktie A kann nicht ohne besondere Rechtsgrundlage mit dem Gewinn aus Aktie B oder mit Immobilienmiete verrechnet werden. Das unterscheidet die IRNR ohne Betriebsstätte von der Jahresveranlagung eines spanischen IRPF-Residenten.

Bei einer Betriebsstätte gelten dagegen die periodenbezogenen Gewinn- und Verlustregeln des Betriebsstättensystems. Das optionale Regime für bestimmte EU-/EWR-Nichtresidenten nach Artikel 46 IRNR-Gesetz kann ebenfalls zu einer anderen Vergleichsrechnung führen, setzt aber strenge persönliche und einkommensbezogene Voraussetzungen voraus.

7. Spanische Immobilie: 3-Prozent-Einbehalt und Modelo 210

7.1 Pflichten des Käufers

Kauft eine Person eine spanische Immobilie von einem Nichtresidenten ohne Betriebsstätte, muss sie grundsätzlich 3 Prozent der vereinbarten Gegenleistung einbehalten. Der Käufer zahlt den Betrag mit Modelo 211 innerhalb eines Monats nach dem Übertragungsdatum an die AEAT und übergibt dem Verkäufer eine Ausfertigung beziehungsweise Bescheinigung.

Der Einbehalt wird auch bei einem Verlust vorgenommen. Er ist keine Steuer auf den Kaufpreis, sondern eine Vorauszahlung auf die mögliche Gewinnsteuer des Verkäufers.

7.2 Erklärung des Verkäufers

Der Verkäufer ermittelt den tatsächlichen Gewinn oder Verlust und reicht Modelo 210 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der einmonatigen Käuferfrist ein. Das Einreichungsfenster liegt damit praktisch im zweiten bis vierten Monat nach der Übertragung.

  • Ist die 19-Prozent-Steuer höher als der Einbehalt, zahlt der Verkäufer die Differenz.
  • Ist sie niedriger, kann er die Erstattung beantragen.
  • Bei einem belegten Verlust kann der gesamte Einbehalt erstattungsfähig sein.

Fehlt die Modelo-211-Bescheinigung, sollte die Zahlung anhand von Urkunde, Käuferdaten und AEAT-Nachweis geklärt werden. Der Verkäufer darf nicht einfach davon ausgehen, dass der Notar oder Käufer den Einbehalt ausgeführt hat.

7.3 Reinvestition der Hauptwohnung

Für in der EU oder einem qualifizierten EWR-Staat ansässige natürliche Personen kann nach der siebten Zusatzbestimmung des IRNR-Gesetzes eine vollständige oder anteilige Befreiung greifen, wenn die veräußerte spanische Immobilie die gesetzlichen Hauptwohnungsvoraussetzungen erfüllt und der maßgebliche Erlös innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Veräußerung in eine neue Hauptwohnung reinvestiert wird. Maßgeblich sind insbesondere die Hauptwohnungseigenschaft beider Wohnungen, die Eigentumsanteile und der reinvestierte Betrag. Der 3-Prozent-Einbehalt und die Pflicht zur Modelo 210 entfallen dadurch nicht. Erfolgt die Reinvestition erst nach deren Abgabe, ist die Befreiung im vorgesehenen besonderen Erstattungsverfahren geltend zu machen.

7.4 Plusvalía municipal

Zusätzlich kann bei urbanem Grundbesitz die kommunale Steuer auf den Wertzuwachs des Bodens entstehen. Sie ist von der staatlichen IRNR getrennt. Bei einer entgeltlichen Veräußerung ist grundsätzlich der Verkäufer Steuerschuldner; ist er eine nichtresidente natürliche Person, wird der Käufer gesetzlich zum Ersatzsteuerschuldner. Gemeinde, Bodenwert, Haltedauer und tatsächlicher Wertzuwachs bestimmen die Berechnung und mögliche Nichtbesteuerung.

8. Anteile an Gesellschaften

8.1 Spanische Gesellschaft ohne Immobilienfokus

Innerstaatlich kann der Verkauf von Anteilen eines spanischen Emittenten spanische Einkunft sein. Bei einem in Deutschland ansässigen natürlichen Verkäufer sind danach drei Prüfungen vorzunehmen:

  1. Greift die EU-/EWR-Befreiung, insbesondere unter Beachtung der 25-Prozent-Ausnahme innerhalb der letzten zwölf Monate?
  2. Besteht eine andere nationale Befreiung, etwa für bestimmte börsengehandelte Titel?
  3. Weist Artikel 13 DBA Deutschland–Spanien das Besteuerungsrecht ausschließlich Deutschland zu?

Bei gewöhnlichen Anteilen, die weder immobilienreich noch einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet sind, liegt das Abkommensrecht typischerweise beim Ansässigkeitsstaat. Spanien kann dann trotz nationaler Quellenregel nicht besteuern. Eine Ansässigkeitsbescheinigung und die Beteiligungs-/Vermögensanalyse sind notwendig.

8.2 Immobilienreiche Gesellschaft

Seit Anwendung des multilateralen Instruments zum 1. Januar 2025 darf Spanien nach dem synthetisierten Abkommen Gewinne aus Anteilen besteuern, wenn deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf in Spanien gelegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Eine Bilanz nur zum Closing-Tag reicht daher nicht.

Erforderlich sind rollierende Unternehmenswerte, Immobilienwerte und Beteiligungsketten. Betrieblich genutzte Immobilien sind vom abkommensrechtlichen Werttest nicht allgemein ausgenommen. Auch Rechte, die dem Inhaber die Nutzung spanischer Immobilien ermöglichen, können gesondert erfasst sein.

8.3 Frühere deutsche Ansässigkeit und Wegzugsbesteuerung

Artikel 13 Absatz 7 DBA betrifft natürliche Personen, die vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre in einem Vertragsstaat ansässig waren und Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug veräußern. Der frühere Ansässigkeitsstaat darf nach seinem innerstaatlichen Recht den während der dortigen Ansässigkeit entstandenen Wertzuwachs besteuern. Die Vorschrift ist keine bloße Vollstreckungsregel und begründet allein noch keine nationale Steuerpflicht. Das bedeutet nicht, dass Spanien den deutschen Wegzugswert automatisch als Anschaffungskosten übernimmt. Deutsches Außensteuerrecht, spanische Gewinnermittlung und Abkommensentlastung sind getrennt zu rechnen.

9. Bewegliche Sachen und sonstige Vermögensrechte

Bei einem in Spanien belegenen Kunstwerk, Fahrzeug oder anderen beweglichen Gegenstand kann das innerstaatliche Quellenrecht an die Belegenheit anknüpfen. Bei Forderungen, Optionen und immateriellen Rechten sind Schuldner, Emittent, Register und Ausübungsort wichtiger als der physische Aufenthaltsort des Verkäufers.

Für EU-/EWR-Ansässige kann die Befreiung für bewegliches Vermögen eingreifen. Bei einem deutschen Residenten kann das DBA zudem das Besteuerungsrecht für „anderes Vermögen“ Deutschland zuweisen. Vor einer spanischen Erklärung müssen daher nationale Quelle, nationale Befreiung und Abkommen nacheinander geprüft werden.

10. Kryptowährungen, Token und Tauschvorgänge

10.1 Jeder Vorgang gesondert

  • Verkauf gegen Euro oder andere gesetzliche Währung;
  • Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere;
  • Zahlung einer Ware oder Dienstleistung mit Token;
  • Übertragung gegen einen NFT oder ein anderes Recht;
  • Reward, Mining, Staking oder Lending-Ertrag;
  • Rückzahlung eines Darlehens oder Liquidation einer DeFi-Position;
  • Transfer zwischen eigenen Wallets.

Ein Tausch kann bereits einen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl kein Euro zufließt. Rewards und ähnliche Zuflüsse können zunächst laufende Einkünfte darstellen; ihre spätere Veräußerung ist ein zweiter Vorgang. Ein reiner Eigenwallet-Transfer ist grundsätzlich keine Veräußerung, muss aber anhand der Adressen und Transaktionskette nachgewiesen werden.

10.2 Spanische Quelle nicht unterstellen

Die spanische IRPF-Verwaltungshinweise zur Eurobewertung, Tauschbesteuerung und FIFO-Methode helfen bei der Gewinnermittlung, beantworten aber für einen Nichtresidenten nicht automatisch die Quellenfrage. Eine spanische Börse, ein spanisches Bankkonto, eine spanische IP-Adresse oder der Aufenthalt bei der Transaktion ist für sich allein keine universelle Quellenanknüpfung.

Zu prüfen sind Art und Emittent des Tokens, zugrunde liegendes Recht, Schuldner, Belegenheit eines repräsentierten Vermögenswerts, Ort einer Tätigkeit, Betriebsstätte und das DBA. Bei tokenisierten spanischen Immobilien oder Forderungen gegen spanische Schuldner kann der Quellenbezug anders ausfallen als bei einem dezentralen Kryptowert ohne Emittenten.

10.3 Gewinn und Nachweise

Für jede steuerbare Veräußerung werden Anschaffungs- und Veräußerungswert in Euro einschließlich direkt zuordenbarer Gebühren dokumentiert. Die spanische Verwaltung wendet bei gleichartigen Einheiten grundsätzlich FIFO an. Erforderlich sind vollständige Wallet- und Börsenhistorien, Transaktionshashes, Kursquelle, Gebühren, Gegenparteien, Transfers zwischen eigenen Wallets und Nachweise verlorener oder gesperrter Bestände. Ein bloßer Bankkontoauszug reicht nicht.

11. Formulare und Fristen außerhalb des Immobilienverkaufs

Für steuerpflichtige Gewinne ohne Betriebsstätte wird regelmäßig Modelo 210 verwendet. Bei positiven, nicht speziell geregelten Einkünften gilt grundsätzlich die Quartalsfrist: die ersten 20 Kalendertage der Monate April, Juli, Oktober und Januar für im Vorquartal entstandene Einkünfte. Bei Erstattungs- oder Nullfällen gelten eigene Zeitfenster.

Ein Einbehalt kann je nach Vermögenswert und Zahlstelle bestehen. Bei vollständig und korrekt einbehaltenen Einkünften kann die eigene Erklärung entfallen; für eine Erstattung, einen nicht erfassten Gewinn oder eine abweichende Abkommensbehandlung ist sie dennoch erforderlich. Der Drei-Prozent-Mechanismus und Modelo 211 gelten spezifisch für spanische Immobilien.

Bei Betriebsstätten erfolgt die Erklärung im Betriebsstättenverfahren und nicht als Reihe isolierter Modelo-210-Veräußerungen.

12. DBA Deutschland–Spanien und deutsche Erklärung

Die wichtigsten Zuweisungen des Artikel 13 sind:

  • Spanien darf Gewinne aus spanischem unbeweglichem Vermögen besteuern.
  • Spanien darf nach den seit 2025 synthetisierten Regeln Gewinne aus immobilienreichen Anteilen besteuern, wenn der 50-Prozent-Test innerhalb der vorherigen 365 Tage erfüllt war.
  • Gewinne aus Vermögen einer spanischen Betriebsstätte dürfen in Spanien besteuert werden.
  • Gewinne aus sonstigem Vermögen stehen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
  • Sonderregeln gelten unter anderem für Transportmittel und frühere Wegzugsbesteuerung.

Soweit Spanien besteuern darf, ermittelt Deutschland den Gewinn nochmals nach deutschem Recht. Bei spanischen Immobilien- und bestimmten immobilienbezogenen Gewinnen sieht Artikel 22 regelmäßig die Anrechnung der spanischen Steuer vor. Unterschiede bei Anschaffungskosten, Abschreibung, Fremdwährung, Verlusten und zeitlicher Zuordnung bleiben bestehen.

Es gilt daher weder ein automatischer Step-up noch die Formel „nur die höhere Steuer“. Die spanische Selbstveranlagung, der Zahlungsnachweis und die deutsche Berechnung müssen miteinander abgestimmt werden.

13. Praktische Arbeitsfolge

  1. Ansässigkeit und Kalenderjahr sichern: ausländische Ansässigkeitsbescheinigung, Reisetage und gegebenenfalls DBA-Tie-Breaker.
  2. Vermögenswert qualifizieren: Immobilie, Anteil, bewegliche Sache, Forderung, Option, Token oder Betriebsstättenvermögen.
  3. Transaktionszeitachse erstellen: Signing, Bedingungen, Closing, Besitz-/Kontrollübergang, Rechnung, Zahlung, Earn-out und spätere Anpassung.
  4. Spanische Quellenregel anwenden: Artikel 13 IRNR-Gesetz und Sondernormen.
  5. Betriebsstätte prüfen: Zurechnung entscheidet über Einzel- oder Periodenbesteuerung.
  6. Befreiungen und DBA prüfen: Ansässigkeit, Beteiligungsquote, Immobilienanteil, Börsennotierung und Missbrauchstatbestände.
  7. Werte berechnen: Anschaffung, Verbesserungen, Nebenkosten, Abschreibungen, Veräußerungskosten, Marktwert und Fremdwährung.
  8. Einbehalt abstimmen: bei Immobilien Modelo 211; bei anderen Vermögenswerten Zahlstellenbescheinigung.
  9. Modelo und Frist bestimmen: Entstehungszeitpunkt statt bloßem Zahlungstag verwenden.
  10. Folgeänderungen überwachen: Earn-out, Garantie, Kaufpreisanpassung, Ausfall oder Rückabwicklung.
  11. Ansässigkeitsstaat erklären: spanische und deutsche Werte getrennt dokumentieren; Entlastung nach DBA beantragen.

14. Beispiele

Beispiel 1: Spanische Immobilie

Annahmen: Ein in Deutschland ansässiger Nichtresident verkauft 2026 eine spanische Wohnung für 350.000 Euro. Unmittelbare Verkäuferkosten betragen 15.000 Euro. Der Erwerbspreis lag bei 200.000 Euro; Erwerbssteuern und -kosten bei 20.000 Euro; nachweisbare Verbesserungen bei 30.000 Euro. Frühere Abschreibungen beziehungsweise mindestens anzusetzende Abschreibungen betragen 10.000 Euro.

Veräußerungswert: 350.000 – 15.000 = 335.000 Euro. Angepasster Anschaffungswert: 200.000 + 20.000 + 30.000 – 10.000 = 240.000 Euro. Gewinn: 95.000 Euro. IRNR bei 19 Prozent: 18.050 Euro.

Der Käufer behält 3 Prozent von 350.000 Euro, also 10.500 Euro, ein. Unter den Annahmen muss der Verkäufer mit Modelo 210 noch 7.550 Euro zahlen. Kommunale Plusvalía und deutsche Einkommensteuer sind separat zu berechnen.

Beispiel 2: 30-Prozent-Anteil an operativer spanischer Gesellschaft

Annahmen: Eine in Deutschland ansässige natürliche Person verkauft 2026 ihre 30-Prozent-Beteiligung an einer spanischen operativen Gesellschaft. Die Gesellschaft war im gesamten 365-Tage-Zeitraum nicht immobilienreich; die Beteiligung gehört zu keiner spanischen Betriebsstätte.

Innerstaatlich liegt eine spanische Quelle vor. Die EU-/EWR-Befreiung kann wegen der Beteiligung von mindestens 25 Prozent innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeschlossen sein. Artikel 13 DBA weist den Gewinn bei einem nicht immobilienreichen Anteil jedoch grundsätzlich Deutschland zu. Spanien darf unter diesen Annahmen nicht besteuern. Die Abkommensentlastung muss mit Ansässigkeitsbescheinigung und Vermögensanalyse belegt werden.

Beispiel 3: Token-Tausch eines deutschen Residents

Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Person tauscht einen dezentralen Kryptowert gegen einen anderen. Es gibt keinen spanischen Emittenten, keinen spanischen zugrunde liegenden Vermögenswert und keine spanische Betriebsstätte. Die Transaktion wird während eines Urlaubs in Spanien ausgeführt.

Der Tausch kann nach den spanischen Gewinnermittlungsgrundsätzen ein Realisationsvorgang sein. Bei diesem gewöhnlichen Kryptowert ohne Immobilienbezug und ohne spanische Betriebsstätte weist Artikel 13 Absatz 6 DBA das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn jedoch ausschließlich Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu. Das gilt auch, wenn nach innerstaatlichem Recht eine spanische Quellenanknüpfung zu prüfen wäre. Der Urlaubsaufenthalt ändert diese Abkommenszuweisung nicht. Ändern sich Token-Recht, zugrunde liegender Vermögenswert oder Betriebsstättenzuordnung, ist neu zu prüfen.

15. Typische Fehler

  • Der Bruttoverkaufspreis wird mit dem steuerpflichtigen Gewinn verwechselt.
  • Signing, öffentliche Urkunde, Closing, Zahlung und wirtschaftlicher Übergang werden auf ein einziges Datum reduziert.
  • Ein in Raten gezahlter fester Kaufpreis wird ohne Rechtsgrundlage erst bei Zahlung versteuert.
  • Earn-out, Arbeitsvergütung und Wettbewerbsverzicht werden vollständig als Kaufpreis behandelt.
  • Deutsche Anschaffungskosten oder Buchwerte werden ungeprüft in Modelo 210 übernommen.
  • Immobilienabschreibungen werden bei der Anschaffungswertanpassung ignoriert.
  • Verluste aus mehreren Verkäufen werden im Nicht-Betriebsstättenfall saldiert.
  • Die EU-/EWR-Befreiung wird trotz Immobilienreichtum oder 25-Prozent-Beteiligung angewandt.
  • Beim Anteilskauf wird nur die Bilanz am Closing geprüft und der 365-Tage-Test des DBA übersehen.
  • Der Drei-Prozent-Einbehalt wird auf alle Vermögensverkäufe übertragen oder bei einem Immobilienverlust nicht zurückgefordert.
  • Eine spanische Zahlung oder Börse wird ohne Quellenanalyse als ausreichender Krypto-Anknüpfungspunkt behandelt.
  • Die spanische Steuer wird in Deutschland automatisch als vollständige Entlastung oder Anschaffungskostenaufschlag behandelt.

16. Häufige Fragen

Beträgt die Steuer immer 19 Prozent des Verkaufspreises?

Nein. 19 Prozent werden grundsätzlich auf den nach spanischen Regeln ermittelten steuerpflichtigen Gewinn angewandt. Nur beim Immobilienverkauf werden 3 Prozent des Kaufpreises als Vorauszahlung einbehalten.

Muss bei einem Immobilienverlust trotzdem Modelo 210 eingereicht werden?

Ja, wenn der Verkäufer den Drei-Prozent-Einbehalt zurückerhalten will. Der Verlust und die Anschaffungs-/Veräußerungswerte müssen belegt werden.

Kann ich einen Aktienverlust mit einem anderen Aktiengewinn verrechnen?

Im normalen IRNR-Fall ohne Betriebsstätte grundsätzlich nicht, weil jeder Entstehungstatbestand getrennt besteuert wird. Eine Betriebsstätte oder die Option nach Artikel 46 folgt anderen Regeln.

Sind Gewinne aus spanischen Aktien bei einem deutschen Residenten steuerfrei?

Nicht pauschal. Nationale Quelle, EU-/EWR-Befreiung, Beteiligungsquote, Immobilienreichtum, Betriebsstättenzurechnung und Artikel 13 DBA sind zu prüfen. Bei gewöhnlichen nicht immobilienreichen Anteilen kann das Abkommen das Besteuerungsrecht ausschließlich Deutschland zuweisen.

Welches Datum gilt bei einem Earn-out?

Das hängt von Vertragsbedingung und Entstehung des Zahlungsrechts ab. Closing und Zahlung dürfen nicht automatisch gleichgesetzt werden. Eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung kann erforderlich sein.

Löst ein Krypto-Tausch IRNR aus?

Ein Tausch kann ein Realisationsvorgang sein. Für einen Nichtresidenten entsteht spanische IRNR aber nur bei einer spanischen Quellenanknüpfung. Diese hängt vom Token und seinen Rechten ab, nicht allein vom Aufenthaltsort oder der Börsenoberfläche.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Für Altfälle sind die im jeweiligen Veräußerungsjahr geltende Normfassung, das damalige Abkommen und mögliche Übergangsregeln maßgeblich.