Kurz & klar
Die spanische Einkommensteuer für Nichtresidenten (IRNR) erfasst grundsätzlich nur Einkünfte, die Spanien nach seinem innerstaatlichen Recht und einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf. Entscheidend sind zuerst die Ansässigkeit, danach die spanische Quellenregel und schließlich die Abgrenzung zwischen Betriebsstätte und Einkünften ohne Betriebsstätte; erst daraus ergeben sich Bemessungsgrundlage, Kostenabzug, Steuersatz, Einbehalt und Erklärungspflicht.
Wer außerhalb Spaniens lebt und dort eine Immobilie vermietet, in Spanien arbeitet, Leistungen erbringt, Kapitalerträge bezieht oder einen Vermögensgegenstand veräußert, begegnet häufig der Impuesto sobre la Renta de no Residentes, kurz IRNR. Der Name darf nicht zu einer vorschnellen Einordnung verleiten: Ob die IRNR überhaupt gilt, hängt nicht von Staatsangehörigkeit oder Meldeadresse allein ab. Maßgeblich sind die steuerliche Ansässigkeit im betreffenden Kalenderjahr, die konkrete spanische Quellenregel und ein gegebenenfalls vorrangiges Doppelbesteuerungsabkommen.
Das Wichtigste im Überblick
- Zuerst Ansässigkeit prüfen: Wer nach spanischem Recht steuerlich ansässig ist, unterliegt grundsätzlich der IRPF und nicht der IRNR. Die bekannte 183-Tage-Grenze ist nur eines von mehreren Ansässigkeitsmerkmalen.
- Dann die spanische Quelle bestimmen: Die IRNR erfasst nicht pauschal jedes Einkommen eines Nichtresidenten, sondern spanische Einkünfte nach den Quellenregeln des IRNR-Gesetzes. Für Immobilien, Arbeitslohn, Dienstleistungen, Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne gelten unterschiedliche Anknüpfungen.
- Betriebsstätte und Nicht-Betriebsstättenfall trennen: Eine spanische Betriebsstätte wird grundsätzlich periodenbezogen und in Anlehnung an die spanische Körperschaftsteuer besteuert. Ohne Betriebsstätte wird im Regelfall jeder einzelne Zufluss beziehungsweise Steuertatbestand getrennt erfasst; Verluste und Gewinne dürfen nicht allgemein miteinander saldiert werden.
- Der Wohnsitzstaat beeinflusst Kosten und Tarif: Bei natürlichen Personen mit Ansässigkeit in einem EU-Staat oder in einem EWR-Staat mit geregelter gegenseitiger Amtshilfe beim steuerlichen Informationsaustausch können unmittelbar zusammenhängende Kosten abzugsfähig sein. Für viele Einkünfte gilt dann 19 Prozent statt des allgemeinen Satzes von 24 Prozent.
- Ein Abkommen kann Spaniens Recht begrenzen: Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet nicht, ob jemand nach spanischem innerstaatlichem Recht Nichtresident ist. Es kann aber Spaniens Besteuerungsrecht einschränken und regelt die Entlastung im Ansässigkeitsstaat.
- Formulare folgen dem Vorgang: Modelo 210 ist die zentrale Erklärung für Einkünfte ohne Betriebsstätte. Modelo 211 betrifft den Drei-Prozent-Einbehalt beim Kauf einer spanischen Immobilie von einem Nichtresidenten; Modelo 213 nur bestimmte nichtresidente Gesellschaften mit spanischem Immobilienbesitz. Einbehaltende Stellen verwenden bei IRNR-Einkünften regelmäßig Modelo 216 und die Jahresmeldung Modelo 296.
1. Wann ist eine Person für Spanien nichtresident?
Die IRNR setzt bei natürlichen Personen voraus, dass sie im betreffenden Kalenderjahr nicht als spanische Steuerresidenten gelten. Nach Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes kann Ansässigkeit insbesondere aus drei Anknüpfungen folgen:
- Die Person hält sich während des Kalenderjahres mehr als 183 Tage in Spanien auf. Sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgezählt, sofern nicht die steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird.
- Der Mittelpunkt oder die Hauptbasis der Tätigkeiten beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen liegt unmittelbar oder mittelbar in Spanien.
- Es besteht die widerlegbare Vermutung spanischer Ansässigkeit, wenn der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und die abhängigen minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben.
Damit ist ein Aufenthalt von höchstens 183 Tagen kein sicherer Beweis für Nichtansässigkeit. Ebenso wenig genügen eine deutsche Meldeadresse, ein ausländischer Pass oder eine ausländische Gehaltsabrechnung. Erforderlich ist eine Jahresprüfung mit Reisetagen, Wohnverhältnissen, Tätigkeit, Vermögen, Familienwohnsitz und ausländischen Ansässigkeitsnachweisen.
Entsteht nach den innerstaatlichen Regeln sowohl in Deutschland als auch in Spanien Ansässigkeit, ist erst danach Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien zu prüfen. Dessen Stufen – ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Verständigungsverfahren – lösen den Abkommenskonflikt. Sie ändern nicht rückwirkend die innerstaatliche Einordnung, sondern verteilen die Abkommensberechtigung.
Wechsel innerhalb eines Jahres
Spanien behandelt die steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen grundsätzlich kalenderjahresbezogen; ein frei aufteilbares Teiljahrssystem wie in manchen Staaten existiert nicht. Bei Zu- oder Wegzug müssen deshalb Aufenthalts- und Interessenmerkmale für das gesamte Kalenderjahr ausgewertet werden. Für einzelne Einkünfte können gleichwohl unterschiedliche Zufluss-, Entstehungs- oder Veräußerungszeitpunkte entscheidend sein. Ein Wegzugsdatum ersetzt diese Vorgangsprüfung nicht.
2. Wer ist IRNR-Steuerpflichtiger?
Steuerpflichtige sind insbesondere natürliche Personen und Rechtsträger, die nicht in Spanien ansässig sind und spanische Einkünfte erzielen. Zusätzlich kennt das Gesetz Sonderkonstellationen, etwa bestimmte ausländische Durchgriffseinheiten. Für den Regelfall lautet die praktische Frage:
Hat die nicht in Spanien ansässige Person einen Ertrag oder Gewinn erzielt, den Artikel 13 des IRNR-Gesetzes als in Spanien erzielt einordnet?
Die Antwort wird für jeden Vorgang gesondert gegeben. Ein spanisches Bankkonto, eine NIE, eine Ferienwohnung oder ein spanischer Vertragspartner führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche weltweiten Einkünfte in Spanien steuerpflichtig werden.
3. Mit oder ohne spanische Betriebsstätte?
Diese Abgrenzung bestimmt das gesamte Besteuerungssystem.
3.1 Betriebsstätte
Eine Betriebsstätte kann vorliegen, wenn eine nichtresidente Person oder ein ausländisches Unternehmen in Spanien dauerhaft oder regelmäßig über Einrichtungen oder Arbeitsstätten verfügt oder dort durch einen abhängigen Vertreter gewöhnlich Verträge abschließt. Das Gesetz nennt unter anderem Geschäftsleitungsorte, Zweigniederlassungen, Büros, Fabriken, Werkstätten, Lagerstätten, Bergwerke sowie Bau- und Montageprojekte mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten.
Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen kann eine engere Betriebsstättendefinition enthalten und Spaniens innerstaatliches Besteuerungsrecht begrenzen. Deshalb sind das nationale Recht und die Abkommensdefinition getrennt zu prüfen. Homeoffice, regelmäßige Geschäftsanbahnung, Vollmachten, Personal, lokale Räume und Vertragsabschlussprozesse sind typische Tatsachenfelder.
Bei einer Betriebsstätte wird der zurechenbare Gewinn grundsätzlich periodenbezogen nach Regeln ermittelt, die weitgehend an die spanische Körperschaftsteuer anknüpfen. Betriebsausgaben und Verlustverrechnung folgen dann nicht dem pauschalen Bruttosystem für einzelne Einkünfte ohne Betriebsstätte. Hinzukommen können laufende Buchführungs-, Registrierungs-, Vorauszahlungs- und Erklärungspflichten sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Steuer auf Gewinnüberweisungen an das ausländische Stammhaus.
3.2 Ohne Betriebsstätte
Ohne Betriebsstätte wird jede Einkunft grundsätzlich getrennt besteuert, und zwar bei ihrem jeweiligen steuerlichen Entstehungszeitpunkt. Artikel 15 Absatz 1 IRNR-Gesetz schließt eine allgemeine Zusammenrechnung und Verrechnung unterschiedlicher Einkünfte aus. Ein Verlust aus einem Wertpapierverkauf kann daher nicht ohne besondere Rechtsgrundlage mit Mieteinnahmen oder einem anderen Veräußerungsgewinn verrechnet werden.
Die Abgrenzung ist keine reine Formalie. Wer fälschlich Modelo 210 für Einzelvorgänge einreicht, obwohl eine Betriebsstätte besteht, kann Gewinnermittlung, Formulare und Vorauszahlungen verfehlen. Umgekehrt ist nicht jede kurzfristige Tätigkeit oder jeder spanische Kunde bereits eine Betriebsstätte.
4. Welche Einkünfte gelten als in Spanien erzielt?
Die Quellenregel muss zur Einkunftsart passen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Anknüpfungen, ersetzt aber nicht die Prüfung von Sonderregeln und Abkommen.
| Einkunftsart | Typische spanische Anknüpfung | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Arbeitslohn | Die Arbeit wird körperlich in Spanien ausgeübt; Sonderregeln gelten unter anderem für Organvergütungen spanischer Gesellschaften. | Arbeitgeber- und Zahlungsort sind nicht allein entscheidend. Das DBA kann die Besteuerung nach Tätigkeitsort und 183-Tage-Ausnahme begrenzen. |
| Unternehmerische oder berufliche Leistungen | Tätigkeit wird in Spanien ausgeübt oder wirtschaftlich in Spanien genutzt; bei Betriebsstätte erfolgt Zurechnung zu dieser. | Vertrags-, Leistungs-, Nutzungs- und Personalort dokumentieren; das DBA kann Gewinne ohne Betriebsstätte dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. |
| Künstler und Sportler | Persönliche Tätigkeit wird in Spanien ausgeübt, auch bei bestimmten zwischengeschalteten Vergütungsstrukturen. | Besondere Abkommensregel statt allgemeiner Arbeits- oder Unternehmensgewinnregel möglich. |
| Dividenden | Ausschüttende Gesellschaft ist in Spanien ansässig. | Innerstaatlich regelmäßig 19 Prozent; Abkommen oder EU-Recht können begrenzen oder befreien. |
| Zinsen und sonstige Kapitalerträge | Spanischer Schuldner oder in Spanien genutztes Kapital beziehungsweise Recht. | EU-/EWR- und Abkommensbefreiungen sowie Beteiligungs- und Missbrauchsausnahmen prüfen. |
| Lizenzgebühren | Recht wird in Spanien genutzt oder Vergütung wird von einer spanischen Person beziehungsweise Betriebsstätte getragen. | Qualifikation des Rechts und abkommensrechtlicher Höchstsatz sind entscheidend. |
| Vermietung spanischer Immobilien | Grundstück oder Gebäude liegt in Spanien. | Bei natürlichen Personen kann zusätzlich eine Eigennutzungs- oder Leerstandsimputation entstehen. |
| Veräußerung spanischer Immobilien | Veräußerter Grundbesitz liegt in Spanien; auch bestimmte immobilienreiche Gesellschaften und Nutzungsrechte können erfasst sein. | Kaufpreis, Anschaffungswert, Kosten, Abschreibung, Drei-Prozent-Einbehalt und DBA getrennt prüfen. |
| Veräußerung von Anteilen | Unter anderem Anteile einer in Spanien ansässigen Gesellschaft oder immobilienreiche Strukturen nach nationalem Recht. | Befreiungen für EU-/EWR-Ansässige, Beteiligungsquoten und das DBA können das Ergebnis ändern. |
| Bewegliche Sachen und sonstige Rechte | Sache liegt in Spanien oder Recht wird dort erfüllt beziehungsweise ausgeübt. | Bei digitalen Vermögenswerten ist der spanische Quellenbezug besonders sorgfältig zu begründen. |
Die Zahlung aus Spanien ist nur ein Indiz, keine universelle Quellenregel. Ebenso kann Spanien ein Besteuerungsrecht haben, obwohl der Betrag auf ein deutsches Konto gezahlt wird.
5. Bemessungsgrundlage ohne Betriebsstätte
5.1 Grundsatz: Bruttoeinnahme
Bei Einkünften ohne Betriebsstätte ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der volle Bruttobetrag nach den speziellen Regeln des IRNR-Gesetzes. Die aus dem deutschen Einkommensteuerrecht vertraute Nettobetrachtung darf nicht übertragen werden. Je nach Einkunftsart gelten Sonderregeln, insbesondere für Veräußerungsgewinne, Renten und Immobilienimputation.
5.2 Kostenabzug für bestimmte EU-/EWR-Ansässige
Natürliche Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit dem die gegenseitige Amtshilfe beim steuerlichen Informationsaustausch geregelt ist, können nach Artikel 24 Absatz 6 IRNR-Gesetz bestimmte Ausgaben abziehen. Bei natürlichen Personen wird auf die Ausgabenregeln der spanischen IRPF verwiesen. Die Ausgabe muss mit der in Spanien erzielten Einkunft unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen und untrennbar mit ihr verbunden sein.
Das ist keine pauschale Betriebsausgabenoption. Erforderlich sind insbesondere:
- eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung für den maßgeblichen Staat und Zeitraum;
- Rechnung, Vertrag und Zahlungsnachweis;
- die Zuordnung zur konkreten spanischen Einkunft;
- bei gemischter Nutzung ein nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel;
- gegebenenfalls eine Übersetzung und Erläuterung ausländischer Belege.
Bei Immobilien können beispielsweise notwendige Finanzierungskosten, Reparaturen und Abschreibungen nach den verwiesenen IRPF-Regeln in Betracht kommen, soweit der unmittelbare Zusammenhang nachgewiesen wird. Die IRPF-Ermäßigung für die Vermietung zu Wohnzwecken wird im IRNR jedoch nicht einfach übernommen.
5.3 Veräußerungsgewinne
Für Veräußerungsgewinne verweist das IRNR-Gesetz auf die Gewinnermittlung der IRPF: grundsätzlich Veräußerungswert abzüglich Anschaffungswert unter Berücksichtigung gesetzlich zulässiger Anschaffungs-, Verbesserungs- und Veräußerungskosten. Bei vermieteten Immobilien mindern berücksichtigte oder mindestens anzusetzende Abschreibungen den Anschaffungswert. Unentgeltlicher Erwerb, Fremdwährung, Ratenkauf, variable Kaufpreise und besondere Anteilstausch- oder Einbringungsvorgänge benötigen eigene Regeln.
6. Die wichtigsten IRNR-Steuersätze
Die Sätze gelten nur, wenn keine Befreiung und keine abkommensrechtliche Begrenzung eingreift.
| Fall ohne Betriebsstätte | Gesetzlicher Satz oder Tarif | Hinweise |
|---|---|---|
| Allgemeiner Satz | 24 % | Gilt insbesondere für Ansässige außerhalb des begünstigten EU-/EWR-Bereichs, soweit keine Spezialregel gilt. |
| Ansässige in der EU oder in EWR-Staaten mit geregelter Amtshilfe beim steuerlichen Informationsaustausch | 19 % | Persönlicher und territorialer Anwendungsbereich müssen nachgewiesen werden. |
| Dividenden, Zinsen und sonstige Erträge aus der Überlassung eigenen Kapitals | 19 % | Abkommenshöchstsätze und gesetzliche Befreiungen gesondert prüfen. |
| Veräußerungsgewinne | 19 % | Gilt für den steuerpflichtigen Gewinn, nicht für den Verkaufspreis; beim Immobilienverkauf wird dennoch 3 % des Kaufpreises einbehalten. |
| Pensionen und ähnliche Bezüge | 8 % / 30 % / 40 % | Gestaffelter Sondertarif mit festen Stufen, nicht pauschal auf den Gesamtbetrag anzuwenden. |
| Saisonarbeit aufgrund eines befristeten Vertrags nach den gesetzlichen Voraussetzungen | 2 % | Eng begrenzte Sonderregel. |
| Bestimmte Rückversicherungsgeschäfte | 1,5 % | Spezialfall. |
| Bestimmte ausländische See- oder Luftfahrtunternehmen | 4 % | Spezialfall mit besonderen Bemessungsregeln. |
Bei Betriebsstätten gelten nicht diese pauschalen Sätze. Dort richtet sich die Steuerbelastung im Kern nach den Regeln der spanischen Körperschaftsteuer und der konkret anwendbaren Unternehmensbesteuerung.
Warum 19 Prozent nicht automatisch der Endsatz sind
Ein deutscher Wohnsitz oder EU-Pass genügt nicht. Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit in einem begünstigten EU-/EWR-Staat und deren Nachweis. Außerdem kann eine Einkunft zwar dem 19-Prozent-Satz unterliegen, aber nach einem Abkommen nur begrenzt oder in Spanien ganz freigestellt sein. Umgekehrt kann ein Einbehalt zu hoch oder zu niedrig sein; die endgültige Belastung ergibt sich aus der rechtlichen Qualifikation und gegebenenfalls der Steuererklärung.
7. Einbehalt: Wer führt die Steuer ab?
Spanische Zahlstellen und andere gesetzlich bezeichnete Personen müssen bei vielen IRNR-Einkünften Steuer einbehalten oder eine Vorauszahlung leisten. Dazu zählen insbesondere spanische Gesellschaften, Betriebsstätten, Unternehmer und bestimmte Verwahr- oder Zahlstellen. Die Verpflichtung richtet sich nach Artikel 31 IRNR-Gesetz und den Ausführungsregeln.
Der Einbehalt entspricht häufig der endgültigen Steuer, aber nicht in jedem Fall. Typische Gründe für eine Erklärung oder Erstattung sind:
- abzugsfähige Ausgaben eines begünstigten EU-/EWR-Ansässigen wurden beim Einbehalt nicht berücksichtigt;
- ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt den spanischen Satz;
- beim Immobilienverkauf übersteigt der Drei-Prozent-Einbehalt die tatsächliche Steuer;
- es entstand ein Verlust;
- es wurde gar nicht oder falsch einbehalten.
Die einbehaltende Stelle erklärt periodisch regelmäßig mit Modelo 216 und übermittelt die Jahresinformation mit Modelo 296. Sie muss dem Empfänger eine Bescheinigung über Bruttobetrag und Einbehalt ausstellen. Bei einzelnen Spezialverfahren gelten andere Formulare.
8. Welche Formulare sind wichtig?
| Formular | Wer reicht es typischerweise ein? | Zweck |
|---|---|---|
| Modelo 210 | Nichtresident ohne Betriebsstätte oder Vertreter | Selbstveranlagung einzelner spanischer Einkünfte, unter anderem Miete, Eigennutzungsimputation, Arbeits- oder Dienstleistungseinkünfte und Veräußerungsgewinne. |
| Modelo 211 | Käufer einer spanischen Immobilie von einem Nichtresidenten | Anmeldung und Zahlung des Einbehalts von 3 Prozent der vereinbarten Gegenleistung; Kopie für den Verkäufer. |
| Modelo 213 | Rechtsträger mit Ansässigkeit in einer nicht kooperativen Jurisdiktion, die in Spanien Immobilien oder dingliche Nutzungsrechte daran besitzen | Sonderabgabe von 3 Prozent auf den Katasterwert; fehlt dieser, gilt die Bewertung nach den Vermögensteuerregeln. Bei Mitberechtigung zählt der entsprechende Anteil; gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten. Nicht das Standardformular für private Eigentümer. |
| Modelo 216 | Gesetzlich einbehaltende beziehungsweise vorauszahlende Stelle | Periodische Anmeldung und Zahlung von IRNR-Einbehalten. |
| Modelo 296 | Einbehaltende Stelle | Jährliche Information über Empfänger, Einkunftsart, Bruttobetrag, Befreiung und Einbehalt. |
| Modelo 226 | Qualifizierte natürliche Person mit EU-/EWR-Ansässigkeit | Antrag auf das optionale IRPF-nahe Regime nach Artikel 46 IRNR-Gesetz; nur unter den gesetzlichen Einkommens- und Verfahrensvoraussetzungen. |
Ein vollständig einbehaltener Betrag kann die Pflicht zur eigenen Erklärung entfallen lassen. Das gilt jedoch nicht pauschal und insbesondere nicht für Sachverhalte, in denen Modelo 210 ausdrücklich erforderlich ist oder eine Erstattung beantragt wird.
9. Modelo 210: Fristen und die Änderung ab 2026
Die Frist richtet sich nach der Einkunftsart, dem Steuerergebnis und dem Entstehungszeitpunkt. Seit der Orden HAC/623/2026 bestehen für Immobilienmieten und Eigennutzungsimputationen neue Jahresfristen; Übergangsregeln verhindern eine schematische Anwendung.
9.1 Andere positive Einkünfte
Bei Erklärungen mit Zahllast für nicht anderweitig geregelte Einkünfte ohne Betriebsstätte ist Modelo 210 grundsätzlich in den ersten 20 Kalendertagen der Monate April, Juli, Oktober und Januar für die im vorangegangenen Quartal entstandenen Einkünfte einzureichen. Bei Bankeinzug endet die technische Einzugsfrist regelmäßig früher.
Bei Erklärungen mit Nullergebnis ist grundsätzlich der Zeitraum vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres maßgeblich. Erstattungsanträge können grundsätzlich ab 1. Februar des Folgejahres innerhalb der vierjährigen Frist gestellt werden. Spezialregeln gehen vor.
9.2 Einkünfte aus Immobilienvermietung
Die AEAT lässt bei bestimmten Vermietungseinkünften eine jährliche Zusammenfassung zu. Bei Erklärungen mit Zahllast lag die Jahresfrist für 2024 und 2025 grundsätzlich vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres. Für ab 2026 entstandene Vermietungseinkünfte mit Zahllast wurde sie auf den 1. bis 20. April des Folgejahres verlegt.
Wer bei Vermietungseinkünften mit Zahllast nicht jährlich zusammenfasst, muss das Übergangsrecht beachten: Für bis September 2026 entstandene Vermietungseinkünfte gelten noch die bisherigen Quartalsfristen. Für ab Oktober 2026 entstandene Einkünfte ist nach der amtlichen Übergangsregel grundsätzlich die Frist vom 1. bis 20. April des Folgejahres vorgesehen. Die richtige Erklärungsgeneration und Zahlungsart sind anhand der AEAT-Hinweise zu prüfen.
9.3 Eigennutzung oder Leerstand einer spanischen Immobilie
Für die Imputation des Jahres 2025 läuft die Erklärung noch vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Für Imputationen ab dem Jahr 2026 gilt künftig der Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember des Folgejahres; die erste hiervon betroffene Erklärung für 2026 wird somit vom 1. April bis 31. Dezember 2027 eingereicht.
9.4 Verkauf einer spanischen Immobilie
Der Käufer zahlt den Drei-Prozent-Einbehalt mit Modelo 211 innerhalb eines Monats nach der Übertragung. Der nichtresidente Verkäufer reicht Modelo 210 für den Gewinn oder Verlust innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses ersten Monats ein. Praktisch liegt das Zeitfenster damit im zweiten bis vierten Monat nach der Übertragung.
10. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien
Das Abkommen ist nach der innerstaatlichen Prüfung anzuwenden. Typische Grundlinien sind:
- Einkünfte und Gewinne aus in Spanien gelegenem unbeweglichem Vermögen darf Spanien besteuern.
- Arbeitslohn darf Spanien grundsätzlich besteuern, soweit die Arbeit dort ausgeübt wird. Die 183-Tage-Ausnahme greift nur, wenn sämtliche Abkommensvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Arbeitgeber- und Betriebsstättenbedingung.
- Unternehmensgewinne eines deutschen Unternehmens darf Spanien grundsätzlich nur besteuern, soweit sie einer spanischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
- Dividenden können begrenzten Quellensteuersätzen unterliegen. Zinsen und Lizenzgebühren sind bei einem im anderen Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten grundsätzlich ausschließlich dort steuerbar; Betriebsstätten- und sonstige Sonderregeln bleiben vorbehalten (Art. 10–12 und Protokoll des DBA). Nationale oder europarechtliche Befreiungen können günstiger sein.
- Bei Veräußerungen hängt die Zuweisung vom Vermögenswert ab. Für spanische Immobilien und bestimmte immobilienreiche Gesellschaften kann Spanien besteuern; für andere bewegliche Vermögenswerte kann das Recht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat liegen.
Deutschland beseitigt die Doppelbesteuerung je nach Einkunftsart durch Freistellung oder Anrechnung. Bei spanischen Immobilienerträgen und -gewinnen sieht das Abkommen im deutschen Verfahren regelmäßig die Anrechnungsmethode vor. Daraus folgt weder, dass stets nur die höhere Steuer anfällt, noch dass Spanien oder Deutschland automatisch die Bemessungsgrundlage des anderen Staates übernimmt. Die Einkunft muss in beiden Staaten nach deren Recht ermittelt, erklärt und anschließend nach Artikel 22 des Abkommens entlastet werden.
Seit 1. Januar 2025 ist für das Abkommen außerdem der durch das multilaterale Instrument synthetisierte Text zu beachten. Das betrifft unter anderem die Prüfung immobilienreicher Gesellschaften über einen 365-Tage-Zeitraum.
11. EU-/EWR-Option nach Artikel 46 IRNR-Gesetz
Bestimmte natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Staat oder einem qualifizierten EWR-Staat können beantragen, nach einem besonderen, an die IRPF angelehnten Regime besteuert zu werden. Erforderlich ist insbesondere, dass mindestens 75 Prozent des gesamten Jahreseinkommens aus in Spanien erzielten Arbeits- oder wirtschaftlichen Einkünften stammen und diese im Jahr tatsächlich der IRNR unterlagen. Alternativ müssen die in Spanien erzielten Einkünfte unter 90 Prozent des persönlichen und familiären Mindestbetrags liegen, der bei IRPF-Ansässigkeit gegolten hätte, und tatsächlich der IRNR unterlegen haben; zugleich müssen die außerhalb Spaniens erzielten Einkünfte unter diesem Mindestbetrag liegen (Art. 46 Abs. 1 IRNR-Gesetz). Es handelt sich nicht um einen Wechsel der Ansässigkeit und nicht um eine automatische Zusammenveranlagung.
Die Option kann persönliche und familiäre Verhältnisse stärker berücksichtigen als die normale Einzelbesteuerung ohne Betriebsstätte. Ob sie günstiger ist, verlangt eine Vergleichsrechnung mit sämtlichen spanischen und ausländischen Einkünften sowie Nachweisen aus dem Ansässigkeitsstaat. Das Verfahren wird über Modelo 226 beantragt.
12. Kryptowährungen und andere digitale Vermögenswerte
Bei digitalen Vermögenswerten sind zwei Ebenen strikt zu trennen:
- Ist überhaupt ein steuerbarer Vorgang entstanden? Ein Verkauf gegen Euro, ein Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere und die Zahlung einer Ware oder Dienstleistung mit Token können Veräußerungen beziehungsweise Tauschvorgänge sein. Rewards, Staking-, Lending- oder Mining-Erträge können zunächst laufende Einkünfte auslösen; bei späterer Veräußerung entsteht ein weiterer Gewinn oder Verlust.
- Ist dieser Vorgang in Spanien erzielt? Bei einem Nichtresidenten reicht die bloße Nutzung einer spanischsprachigen Börse, eines spanischen Bankkontos oder ein zeitweiser Aufenthalt nicht als universelle Quellenregel. Zu prüfen sind Art des Vermögenswerts, Schuldner oder Emittent, Belegenheit, Ort der Rechtsausübung, Tätigkeit, Betriebsstätte und das Abkommen.
Die Gewinnermittlung erfolgt in Euro. Für jede Transaktion sollten mindestens Datum und Uhrzeit, Wallets und Börsenkonten, Tokenmenge, Eurokursquelle, Gebühren, Gegenleistung, Transaktionshash und wirtschaftlicher Anlass dokumentiert werden. Bei gleichartigen Einheiten kann die von der spanischen Verwaltung angewandte FIFO-Methode relevant sein. Fehlende Historien führen nicht automatisch zur Anerkennung eines Verlusts; Anschaffungswert und Gebühren müssen nachgewiesen werden.
Nicht jede Übertragung zwischen eigenen Wallets ist eine Veräußerung. Sie muss aber anhand der Adressen und Transaktionskette als Eigenübertrag nachweisbar sein. Bei DeFi-, Wrapped-Token-, Liquidity-Pool- und grenzüberschreitenden Verwahrfällen ist eine eigenständige rechtliche Qualifikation nötig.
13. Praktische Arbeitsfolge
Eine belastbare IRNR-Prüfung lässt sich in dieser Reihenfolge aufbauen:
- Kalenderjahr und Ansässigkeit feststellen: Reise- und Aufenthaltstage, Wohnungen, Familie, Tätigkeit und wirtschaftliche Interessen; ausländische Ansässigkeitsbescheinigung beschaffen.
- Jeden Vorgang einzeln erfassen: Vertrag, Leistungszeitraum, Zahlungsdatum, Veräußerung, Nutzung und wirtschaftliche Zuordnung.
- Spanische Quellenregel bestimmen: Nicht aus dem Zahlungsweg ableiten, sondern aus Artikel 13 IRNR-Gesetz und gegebenenfalls Spezialnormen.
- Betriebsstätte prüfen: Räume, Personal, Dauer, Vertreter, Abschlussvollmacht, Baustelle, Homeoffice und Abkommensdefinition.
- Einkunftsart und Bemessungsgrundlage festlegen: Bruttobasis, EU-/EWR-Kosten, Veräußerungswert, Abschreibung oder Imputation.
- Befreiungen und DBA anwenden: Zuerst nationale Steuer, dann Abkommensbegrenzung und Entlastungsverfahren.
- Einbehalt abstimmen: Bescheinigung, Modelo 216/296 oder Spezialformular anfordern; Differenz zur Endsteuer ermitteln.
- Formular und Frist zuordnen: Modelo 210, 211, 213 oder Betriebsstättenverfahren; bei Immobilien die 2026-Übergangsfristen beachten.
- Ansässigkeitsstaat erklären: Spanische Steuerbescheide, Zahlungsbelege und Wechselkursunterlagen für die deutsche Erklärung aufbewahren.
14. Beispiele
Beispiel 1: Vermietete Wohnung eines in Deutschland Ansässigen
Annahmen: Eine natürliche Person ist 2026 nachweislich in Deutschland ansässig und in Spanien nichtresident. Sie vermietet eine Wohnung in Valencia für insgesamt 12.000 Euro. Unmittelbar zuordenbare, nach spanischen IRPF-Regeln berücksichtigungsfähige und vollständig belegte Ausgaben betragen 3.000 Euro. Eine Betriebsstätte liegt nicht vor.
Als in einem EU-Staat ansässige Person kann sie die unmittelbar verbundenen Ausgaben grundsätzlich nach Artikel 24 Absatz 6 IRNR-Gesetz geltend machen. Die Bemessungsgrundlage beträgt unter den Annahmen 9.000 Euro; bei 19 Prozent ergibt sich eine spanische IRNR von 1.710 Euro. Ob einzelne Kosten tatsächlich abzugsfähig sind und ob die Wohnung zeitweise leer stand, muss gesondert geprüft werden. Für ab 2026 entstandene, jährlich zusammengefasste Vermietungseinkünfte ist nach der neuen Regel die Frist 1. bis 20. April 2027 maßgeblich.
Beispiel 2: Arbeitslohn für Tätigkeit in Spanien
Annahmen: Eine in Deutschland ansässige Person arbeitet im Mai und Juni 2026 physisch in Spanien und erhält hierfür 20.000 Euro. Sie bleibt bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt. Eine spanische Betriebsstätte trägt den Lohn nicht; die Person ist in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum nicht länger als 183 Tage in Spanien.
Innerstaatlich kann Spanien den auf die spanische Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn als spanische Einkunft erfassen. Nach Artikel 14 DBA Deutschland–Spanien bleibt das Besteuerungsrecht jedoch bei Deutschland, wenn sämtliche drei Voraussetzungen der 183-Tage-Ausnahme erfüllt sind. Schon eine spanische wirtschaftliche Arbeitgeberstellung oder das Tragen des Lohns durch eine spanische Betriebsstätte kann das Ergebnis ändern. Deshalb dürfen allein Reisetage und ausländischer Vertrag nicht als Befreiungsnachweis behandelt werden.
Beispiel 3: Verkauf einer spanischen Immobilie mit Verlust
Annahmen: Ein Nichtresident verkauft eine spanische Immobilie für 300.000 Euro. Der nach spanischen Gewinnermittlungsregeln belegte Veräußerungsverlust beträgt 10.000 Euro.
Der Käufer muss grundsätzlich dennoch 3 Prozent der Gegenleistung, also 9.000 Euro, mit Modelo 211 einbehalten. Der Verkäufer reicht Modelo 210 fristgerecht ein und beantragt die Erstattung, weil keine Gewinnsteuer anfällt. Der Einbehalt ist keine Steuer auf den Verkaufspreis, sondern eine Vorauszahlung zur Sicherung des Verfahrens.
15. Typische Fehler
- Die Person wird allein wegen weniger als 184 Aufenthaltstagen als nichtresident behandelt, obwohl der wirtschaftliche Interessenschwerpunkt in Spanien liegt.
- Eine ausländische Meldebescheinigung wird anstelle einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung verwendet.
- Sämtliche Einkünfte werden zusammengerechnet, obwohl im Nicht-Betriebsstättenfall jeder Tatbestand getrennt zu besteuern ist.
- Der 19-Prozent-Satz wird wegen EU-Staatsangehörigkeit angesetzt, ohne die steuerliche Ansässigkeit und bei EWR-Staaten die Voraussetzung der geregelten Amtshilfe beim steuerlichen Informationsaustausch nachzuweisen.
- Deutsche Werbungskostenregeln werden auf die spanische Bemessungsgrundlage übertragen.
- Ein Doppelbesteuerungsabkommen wird als Befreiung von Erklärung und Nachweis missverstanden.
- Bei einem Immobilienverkauf wird der Drei-Prozent-Einbehalt mit der endgültigen Gewinnsteuer verwechselt.
- Veraltete Modelo-210-Fristen werden auf Vermietungs- oder Imputationseinkünfte ab 2026 übertragen.
- Kryptotransaktionen werden nur anhand der Ein- und Auszahlungen auf dem Bankkonto erfasst; Tausch, Gebühren, Wallet-Transfers und Rewards fehlen.
- Eine mögliche spanische Betriebsstätte des Unternehmens oder Selbständigen wird nicht geprüft.
16. Häufige Fragen
Muss jeder Nichtresident in Spanien eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Ohne spanische Einkünfte entsteht grundsätzlich keine IRNR. Bei vollständig und richtig einbehaltenen Einkünften kann eine eigene Erklärung entfallen. Immobilienimputation, nicht oder falsch einbehaltene Einkünfte, Immobilienverkäufe und Erstattungsfälle erfordern jedoch häufig Modelo 210 oder ein Spezialverfahren.
Ist die NIE eine Steuernummer oder ein Ansässigkeitsnachweis?
Die NIE identifiziert eine ausländische Person administrativ. Sie beweist weder spanische Steueransässigkeit noch Nichtansässigkeit. Für Abkommens- und EU-/EWR-Vorteile wird regelmäßig eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung benötigt.
Gelten für deutsche Residenten immer 19 Prozent?
Der Satz von 19 Prozent gilt bei vielen Einkünften für nachweislich in einem begünstigten EU-/EWR-Staat ansässige Personen. Spezialtarife, Befreiungen, Abkommensbegrenzungen und die konkrete Einkunftsart können abweichen.
Kann ein Verlust aus Aktien mit spanischer Miete verrechnet werden?
Im normalen IRNR-Fall ohne Betriebsstätte grundsätzlich nicht. Die Einkünfte werden je Entstehungstatbestand getrennt besteuert. Das optionale Regime nach Artikel 46 oder eine Betriebsstätte folgt anderen Regeln, setzt aber eigene Voraussetzungen voraus.
Muss spanische IRNR in Deutschland angegeben werden?
Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist, muss die spanische Einkunft nach deutschem Recht regelmäßig in der deutschen Erklärung berücksichtigen. Die Entlastung richtet sich nach Artikel 22 DBA und deutschem Recht. Spanische Steuerbelege und die getrennten Berechnungen beider Staaten sind aufzubewahren.
Was geschieht bei verspäteter Abgabe?
Je nach Ergebnis können Zuschläge für eine freiwillige verspätete Erklärung, Zinsen, Sanktionen oder ein behördliches Festsetzungsverfahren entstehen. Eine Berichtigung sollte mit der richtigen Erklärungsart und dem tatsächlich einschlägigen Zeitraum erfolgen; eine spätere Zahlung ersetzt nicht die Erklärung.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Maßgeblich ist die für das jeweilige Steuer- und Ereignisjahr geltende Fassung; insbesondere die Modelo-210-Änderungen ab 2026 sind mit ihren Übergangsregeln anzuwenden.
- Ley 35/2006 del IRPF, konsolidierte Fassung – Art. 9 zur steuerlichen Ansässigkeit; Art. 33 bis 37 zur Gewinnermittlung, soweit das IRNR-Gesetz verweist.
- Real Decreto Legislativo 5/2004, Ley del IRNR, konsolidierte Fassung – Art. 1, 5 und 6 Steuerpflicht; Art. 13 Quellenregeln; Art. 14 Befreiungen; Art. 15 getrennte Besteuerung; Art. 16 bis 23 Betriebsstätten; Art. 24 bis 28 Einkünfte ohne Betriebsstätte; Art. 31 Einbehalte; Art. 46 EU-/EWR-Option.
- Real Decreto 1776/2004, Reglamento del IRNR – insbesondere Art. 7 bis 15 zu Erklärungen, Einbehalten, Nachweisen und Bescheinigungen.
- AEAT – Modelo 210, Verfahren – Verfahrensseite für Erklärung, Zahlung und elektronische Einreichung.
- AEAT – Instrucciones Modelo 210 – Einkunftsarten, Bemessungsgrundlagen, Steuersätze, Erklärungsarten und Ausfüllung.
- AEAT – Modelo 210: Fristen – Fristen nach Einkunftsart, Zahllast, Null- und Erstattungsfall.
- AEAT – Änderungen der Modelo-210-Fristen – neue Fristen und Übergangsregeln für Vermietung und Immobilienimputation ab 2026.
- Orden HAC/623/2026 – Änderung der Orden EHA/3316/2010; Inkrafttreten und Anwendungsregeln für Modelo 210.
- Berichtigung der Orden HAC/623/2026 – amtliche Fehlerberichtigung zur Änderungsverordnung.
- Orden EHA/3316/2010, konsolidierte Fassung – Formulare 210, 211 und 213, Einreichungs- und Zahlungsregeln.
- AEAT – Modelo 211 – Einbehalt beim Erwerb spanischer Immobilien von Nichtresidenten.
- AEAT – Modelo 213 – Sonderabgabe für Immobilien bestimmter nichtresidenter Gesellschaften.
- Orden EHA/3290/2008, konsolidierte Fassung – Modelo 216 und Jahresmeldung Modelo 296 einschließlich Einkunftskennzahlen.
- DBA Deutschland–Spanien, synthetisierter Text ab 1. Januar 2025 – insbesondere Art. 4, 6, 7, 10 bis 14, 22 und Protokoll; Änderungen durch das multilaterale Instrument.
- AEAT – Kauf und Verkauf virtueller Währungen – Vorgangserfassung, Eurobewertung, Tausch, FIFO und Entstehungszeitpunkt nach den verwiesenen IRPF-Regeln.
