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Das letzte spanische Steuerjahr: Wechsel von IRPF zu IRNR und abschließende Meldungen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 22 Min.

Kurz & klar

Das letzte spanische IRPF-Jahr und das erste IRNR-Jahr werden grundsätzlich nach vollen Kalenderjahren bestimmt, nicht frei am Umzugstag geteilt. Im letzten IRPF-Jahr sind bei spanischer Ansässigkeit grundsätzlich die weltweiten Einkünfte sowie mögliche Schlussfolgen wie die Zurechnung offener Einkünfte, Wegzugsbesteuerung und Auslandsvermögensmeldungen zu prüfen; im anschließenden Nichtresidentenstatus erfasst Spanien nur spanische Einkünfte und Vermögenswerte nach IRNR-, DBA- und gegebenenfalls Vermögensteuerregeln. Welche Modelos erforderlich sind, hängt von Einkunftsart, Betriebsstätte, Einbehalt, Immobilie, Rechtsträger und dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt ab.

Wer Spanien verlässt, muss mehrere Zeitachsen auseinanderhalten: den tatsächlichen Umzug, das Ende einer Wohnung oder Tätigkeit, den Zufluss einer Zahlung, den Verkauf eines Vermögenswerts und das Steuerjahr, dem der Vorgang rechtlich zugeordnet wird. Der Umzugstag allein entscheidet weder über die letzte IRPF-Erklärung noch über den Beginn sämtlicher IRNR-Pflichten.

Das Wichtigste im Überblick

  • Spanien beurteilt die persönliche IRPF-Ansässigkeit grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr. Ein frei gewähltes „Split Year“ am Wegzugstag ist im spanischen Recht kein Regelfall.
  • Wer im Wegzugsjahr nach Artikel 9 LIRPF weiterhin in Spanien ansässig ist, erklärt mit Modelo 100 grundsätzlich das Welteinkommen dieses ganzen Jahres. Ausländische Besteuerung wird nach innerstaatlichem Recht und dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen entlastet.
  • Wer für ein Kalenderjahr nicht mehr spanischer IRPF-Steuerpflichtiger ist, fällt hinsichtlich spanischer Einkünfte grundsätzlich unter den IRNR. Dann ist zuerst zu trennen, ob eine spanische Betriebsstätte besteht oder Einkünfte ohne Betriebsstätte erzielt werden.
  • Offene, noch nicht zugerechnete Einkünfte können nach Artikel 14 Absatz 3 LIRPF in das letzte IRPF-Jahr vorgezogen werden. Beim Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat besteht unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Alternative zur späteren ergänzenden Erklärung bei tatsächlicher Zurechnung.
  • Eine spanische Wegzugsbesteuerung nach Artikel 95 bis LIRPF betrifft nicht jeden Wegzug. Sie setzt insbesondere eine bestimmte Voransässigkeit und hohe Beteiligungswerte voraus.
  • Modelo 210 ist kein allgemeines „Wegzugsformular“. Es dient bestimmten IRNR-Einkünften ohne Betriebsstätte, sofern eine Erklärung erforderlich ist. Bei einer spanischen Betriebsstätte gelten andere Berechnungs- und Erklärungssysteme.
  • Wer nach dem Wegzug eine spanische Immobilie behält, kann weiter Modelo 210, Vermögensteuer und gegebenenfalls die staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen prüfen müssen. Beim Verkauf behält der Käufer grundsätzlich drei Prozent mit Modelo 211 ein; der Verkäufer rechnet den endgültigen Gewinn mit Modelo 210 ab.
  • Die Informationsmeldungen Modelo 720 und Modelo 721 richten sich nach dem Status und den Verhältnissen des jeweiligen Bezugsjahres. Eine bereits erfolgte Ausreise vor dem Einreichungstermin beseitigt eine für das letzte Residentenjahr entstandene Pflicht nicht.
  • Modelo 216 und Modelo 296 sind grundsätzlich Pflichten des spanischen Zahlers oder Einbehaltenden, nicht die persönliche Standarderklärung des ausländischen Empfängers. Modelo 213 betrifft nur einen engen Kreis nichtresidenter Rechtsträger mit spanischen Immobilien.

Die richtige Reihenfolge: Status, Quelle, Betriebsstätte, Erklärung

Die verlässlichste Wegzugsprüfung folgt vier Stufen:

  1. Ansässigkeit für jedes Kalenderjahr bestimmen. Zu prüfen sind die Aufenthaltstage, sporadische Abwesenheiten, der Schwerpunkt wirtschaftlicher Interessen und die gesetzliche Familienvermutung. Parallel ist das Recht des Zielstaats zu prüfen.
  2. Eine mögliche Doppelansässigkeit durch das einschlägige DBA einordnen. Beim Deutschland–Spanien-Abkommen geschieht dies über ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichen Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und nötigenfalls ein Verständigungsverfahren.
  3. Jede Einkunft nach Quelle und Entstehungszeitpunkt qualifizieren. Arbeitslohn, Dienstleistungen, Dividenden, Zinsen, Immobilienerträge und Veräußerungsgewinne folgen unterschiedlichen Regeln.
  4. Erst dann das Verfahren auswählen. Modelo 100, Modelo 210, Modelo 200, Modelo 211, Quellensteuererklärungen, Informationsmeldungen und Vermögensteuer sind keine austauschbaren Formulare.

Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, die Aufgabe einer spanischen Wohnung oder eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung sind wichtige Beweismittel. Keines davon ersetzt allein die vollständige steuerliche Prüfung.

Warum Spanien den Wegzug meist nicht am Umzugstag teilt

Der spanische IRPF-Zeitraum entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr; nur der Tod beendet die Steuerperiode vorzeitig. Deshalb wird zunächst für das gesamte Jahr beurteilt, ob die Person nach Artikel 9 LIRPF in Spanien ansässig war.

Drei typische Zeitverläufe

Verlauf Mögliche spanische Einordnung Konsequenz
Wegzug am 31. August, mehr als 183 Aufenthaltstage in Spanien regelmäßig spanische Ansässigkeit für das ganze Jahr, sofern kein DBA-Ergebnis entgegensteht Modelo 100 mit Welteinkommen für das ganze Jahr; erstes mögliches IRNR-Jahr regelmäßig Folgejahr
Wegzug am 15. März, Lebensmittelpunkt und Tätigkeit dauerhaft im Zielstaat möglicherweise bereits für dieses Kalenderjahr keine spanische Ansässigkeit spanische Quellen im selben Jahr können bereits IRNR unterliegen; letztes IRPF-Jahr kann das Vorjahr sein
Wohnungen und Familie in Spanien bleiben, Tätigkeit beginnt im Ausland nationale Ansässigkeit in beiden Staaten möglich beide nationalen Rechte prüfen, anschließend DBA-Tie-Breaker und jeweilige Erklärungen

Der wirtschaftliche Übergang eines Vertrags, ein Closing oder die erste Gehaltszahlung können an einem anderen Tag liegen als der Wohnungswechsel. Diese Daten müssen einzeln dokumentiert werden. Das gilt besonders für Bonuszahlungen, Aktienvergütungen, Ratenverkäufe und Unternehmertätigkeiten.

Das letzte IRPF-Jahr: Welteinkommen und Schlussprüfung

Ist die Person für das letzte spanische Jahr IRPF-steuerlich ansässig, erfasst Spanien grundsätzlich die weltweiten Einkünfte. Die spanische Erklärung erfolgt mit Modelo 100 innerhalb der für das jeweilige Jahr festgesetzten Kampagne. Eine ausländische Quellensteuer oder Zielstaatsteuer darf nicht einfach vom Einkommen abgezogen werden; die Entlastung richtet sich nach dem DBA und der spanischen Anrechnung ausländischer Steuern.

In die Schlussprüfung gehören mindestens:

  • in- und ausländischer Arbeitslohn einschließlich Boni, Abfindungen, Restricted Stock Units und Aktienoptionen,
  • selbständige oder unternehmerische Einkünfte,
  • Mieten und Immobilienverkäufe in Spanien und im Ausland,
  • Zinsen, Dividenden, Fonds- und Kryptoveräußerungen,
  • Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften,
  • Renten und Versorgungsbezüge,
  • ausländische Steuern und deren endgültiger oder vorläufiger Status,
  • offene Verlustvorträge, Steueranrechnungen und Ratenzahlungen,
  • Informationsmeldungen und Vermögensteuer zum maßgeblichen Stichtag.

Noch nicht zugerechnete Einkünfte nach Artikel 14 Absatz 3 LIRPF

Verliert eine Person durch den Wohnsitzwechsel ihre Eigenschaft als IRPF-Steuerpflichtiger, müssen grundsätzlich alle noch nicht zugerechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten zu erklärenden IRPF-Zeitraums aufgenommen werden. Soweit nötig, ist eine ergänzende Selbstveranlagung einzureichen. Das Gesetz schließt für diese gesetzlich veranlasste Ergänzung Sanktion, Verzugszinsen und Zuschlag aus.

Beim Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat darf der Steuerpflichtige stattdessen wählen, die offenen Einkünfte jeweils bei ihrer späteren steuerlichen Zurechnung über eine ergänzende Erklärung für das letzte IRPF-Jahr zu erfassen. Die ergänzende Erklärung ist dann innerhalb der Erklärungsfrist desjenigen Jahres einzureichen, in dem die Einkunft ohne den Statusverlust zuzurechnen gewesen wäre.

Diese Regel ist besonders relevant bei:

  • Ratenverkäufen mit aufgeschobener Gewinnzurechnung,
  • noch nicht fälligen variablen Vergütungen,
  • gerichtlich streitigen Forderungen,
  • bestimmten aufgeschobenen Mitarbeiterbeteiligungen und
  • anderen gesetzlich zeitversetzten Einkünften.

Nicht jede künftig eingehende Zahlung ist eine „offene Einkunft“ des letzten IRPF-Jahres. Zuerst ist zu prüfen, ob das Recht wirtschaftlich bereits entstanden war und welche spezielle Zurechnungsnorm gilt.

Spanische Wegzugsbesteuerung für Beteiligungen

Artikel 95 bis LIRPF kann latente Wertsteigerungen von Aktien oder Anteilen erfassen, wenn die Person ihre IRPF-Eigenschaft durch Wegzug verliert. Die Regel setzt voraus, dass sie in mindestens zehn der fünfzehn Steuerperioden vor dem letzten IRPF-Jahr spanischer Steuerpflichtiger war und zusätzlich eine der Wertschwellen überschritten wird:

  • der gesamte Marktwert der erfassten Beteiligungen übersteigt vier Millionen Euro, oder
  • eine Beteiligung beträgt mehr als 25 Prozent und der Marktwert dieser konkreten Beteiligung übersteigt eine Million Euro.

Erfasst wird grundsätzlich nur die positive Differenz zwischen gesetzlichem Marktwert und Anschaffungskosten. Für Wegzüge in EU- oder EWR-Staaten mit wirksamer Amtshilfe, für vorübergehende berufliche Wegzüge, Rückkehrfälle und bestimmte Staaten mit DBA bestehen besondere Zahlungs-, Überwachungs- oder Rückabwicklungsregeln. Deshalb darf weder aus dem Beteiligungswert allein noch aus dem Wegzug allein auf eine sofortige Steuerzahlung geschlossen werden.

Eine belastbare Akte enthält Beteiligungsquoten, Anschaffungsdaten, Kapitalmaßnahmen, Marktwerte nach der gesetzlichen Bewertungsmethode, Ansässigkeitsjahre und den Zielstaat. Bei mittelbaren Beteiligungen, Trusts, Stiftungen oder Personengesellschaften ist die Einordnung des Rechtsträgers vor jeder Berechnung zu klären.

Das erste IRNR-Jahr: nur spanische Quellen, aber nicht nur Modelo 210

Fehlt die spanische IRPF-Ansässigkeit, erfasst der IRNR grundsätzlich die in Spanien erzielten Einkünfte natürlicher Personen und nichtresidenter Rechtsträger. Das DBA kann dieses spanische Besteuerungsrecht begrenzen oder ausschließen. Vor jeder Berechnung ist zu unterscheiden:

Mit spanischer Betriebsstätte

Eine feste Geschäftseinrichtung, ein abhängiger Vertreter oder andere gesetzliche und abkommensrechtliche Merkmale können eine Betriebsstätte begründen. Dann werden die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne grundsätzlich periodenbezogen und in Anlehnung an die Körperschaftsteuer ermittelt. Regelmäßig kommen Modelo 200, gegebenenfalls Vorauszahlungen, eigene Buchführung und besondere Quellensteuerregeln in Betracht.

Modelo 210 ist in diesem Zweig nicht die normale Gewinnsteuererklärung. Es kann nur für besondere, ausdrücklich vorgesehene Sachverhalte wie eine ergänzende Betriebsstättenabgabe relevant werden.

Ohne spanische Betriebsstätte

Ohne Betriebsstätte wird jede spanische Einkunft grundsätzlich gesondert besteuert. Die Steuer entsteht je nach Einkunftsart bei Fälligkeit oder früherem Zufluss, bei Veräußerungsgewinnen mit der Vermögensänderung und bei zugerechneter Eigennutzung einer Stadtimmobilie am Jahresende.

Bei Modelo 210 können mehrere Einkünfte nur unter den aktuellen Zusammenfassungsregeln gebündelt werden. Auch innerhalb einer gruppierten Erklärung dürfen positive und negative Einkünfte nicht frei miteinander verrechnet werden.

Einkunftsarten nach dem Wegzug

Spanische Immobilien

Eine in Spanien belegene Immobilie bleibt eine spanische steuerliche Anknüpfung.

Vermietung: Ohne Betriebsstätte ist grundsätzlich der Bruttoertrag Ausgangspunkt. Natürliche Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in einem anderen EU-Staat oder einem EWR-Staat mit wirksamem Informationsaustausch können die unmittelbar mit der Vermietung verbundenen, nachgewiesenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen des IRNR abziehen. Der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 6 IRNR erstreckt diesen Kostenabzug nicht auf andere Drittstaaten. Die Audiencia Nacional hat jedoch am 28. Juli 2025 (Recurso 636/2021, Entscheidungsgrund II) einer in den USA ansässigen Vermieterin den Abzug unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit zugesprochen. Für vergleichbare Drittstaatenfälle ist daher ein unionsrechtlicher Abzugsanspruch zu berücksichtigen; der unmittelbare Zusammenhang und der Nachweis der Kosten bleiben erforderlich. Das DBA lässt Spanien als Belegenheitsstaat regelmäßig besteuern.

Eigennutzung oder Leerstand: Eine natürliche Person muss für eine nicht vermietete städtische Immobilie regelmäßig eine anteilige fiktive Immobilienrente berechnen. Grundlage ist grundsätzlich ein Prozentsatz des Katasterwerts, zeitanteilig nach Tagen und Eigentumsquote. Vermietete, selbst genutzte und nicht verfügbare Zeiträume sind getrennt zu erfassen.

Verkauf: Beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nichtresidenten muss der Käufer grundsätzlich drei Prozent der Gegenleistung einbehalten und mit Modelo 211 innerhalb eines Monats abführen. Der Verkäufer ermittelt den endgültigen Gewinn oder Verlust mit Modelo 210; die Frist beträgt drei Monate nach Ablauf des einmonatigen Käuferzeitraums. Der Einbehalt ist eine Vorauszahlung, nicht automatisch die endgültige Steuer. Auch bei Verlust kann eine Erklärung nötig sein, um die Erstattung zu beantragen.

Signing, Closing, notarielle Übertragung, Besitzübergang und Zahlung können auseinanderfallen. Für die steuerliche Entstehung ist die rechtliche Vermögensänderung zu bestimmen, nicht nur der Zahlungseingang.

Arbeit und Organvergütungen

Arbeitslohn für tatsächlich in Spanien ausgeübte Arbeit ist nach spanischem Recht grundsätzlich spanische Einkunft. Das DBA kann das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweisen, wenn sämtliche Voraussetzungen der sogenannten 183-Tage-Ausnahme erfüllt sind. Die bloße Unterschreitung von 183 Tagen reicht nicht; Arbeitgeberstatus und Kostentragung durch eine spanische Betriebsstätte sind ebenfalls zu prüfen.

Vergütungen in der Eigenschaft als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied folgen Artikel 15 DBA Deutschland–Spanien. Die bloße Tätigkeit als Geschäftsführer fällt nicht automatisch darunter; für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit ist grundsätzlich Artikel 14 maßgeblich. Tätigkeiten vor und nach dem Wegzug, Freistellungszeiten, Bonusperioden und aktienbasierte Vergütungen müssen nach Leistungszeitraum und spezieller Zurechnungsnorm aufgeteilt werden.

Selbständige Leistungen und Unternehmen

Bei Beratungs-, Management- oder sonstigen Dienstleistungen sind Leistungsort, Nutzung in Spanien, spanischer Zahler und Betriebsstättenrisiko getrennt zu untersuchen. Ein im Ausland gegründetes Einzelunternehmen verhindert keine spanische Betriebsstätte, wenn die Tätigkeit tatsächlich über feste Räume oder einen abhängigen Vertreter in Spanien ausgeübt wird.

Der persönliche Wegzug verlegt auch eine Kapitalgesellschaft nicht automatisch. Bleibt deren tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien oder wird sie in den Zielstaat verlagert, können Körperschaftsansässigkeit, Betriebsstätte und eine eigenständige gesellschaftsbezogene Entstrickung entstehen. Diese Prüfung gehört in eine getrennte Unternehmensakte.

Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne

Dividenden spanischer Gesellschaften und bestimmte Zinsen aus spanischen Quellen können dem IRNR unterliegen. Der innerstaatliche Satz beträgt für Dividenden, Zinsen und Gewinne aus Vermögensübertragungen grundsätzlich 19 Prozent; ein DBA kann den Quellensteuersatz begrenzen oder eine Freistellung vorsehen. Für einige Zinsen und Veräußerungsgewinne bestehen innerstaatliche EU-/EWR-Befreiungen mit eigenen Voraussetzungen und Missbrauchsausschlüssen.

Der allgemeine Satz für andere Einkünfte ohne Betriebsstätte beträgt grundsätzlich 24 Prozent. Für Steuerpflichtige mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Staat oder einem EWR-Staat mit wirksamem Informationsaustausch gilt grundsätzlich 19 Prozent. Sondertatbestände wie Renten, Saisonarbeit, Rückversicherung oder bestimmte Schifffahrts- und Luftfahrteinkünfte haben eigene Sätze.

Wurde die spanische Steuer vollständig und richtig einbehalten oder ist die Einkunft nach den gesetzlichen Regeln von einer Erklärung ausgenommen, muss der Empfänger nicht automatisch Modelo 210 einreichen. Bei zu hohem Einbehalt, DBA-Erstattung, Immobiliengewinn oder fehlendem Einbehalt kann die Erklärung dagegen erforderlich sein. Für DBA-Vorteile ist regelmäßig eine aktuelle Ansässigkeitsbescheinigung des Zielstaats vorzulegen.

EU-/EWR-Sonderregeln und die optionale IRPF-nahe Veranlagung

Neben einzelnen Kosten- und Befreiungsregeln enthält Artikel 46 IRNR eine optionale Veranlagung für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat. Sie greift nur, wenn entweder

  • mindestens 75 Prozent der gesamten Einkünfte aus in Spanien erzielten, tatsächlich dem IRNR unterworfenen Arbeits- und Tätigkeitseinkünften stammen, oder
  • die in Spanien erzielten Einkünfte unter 90 Prozent des nach persönlichen und familiären Verhältnissen maßgeblichen spanischen Mindestbetrags liegen, tatsächlich IRNR-belastet wurden und auch die ausländischen Einkünfte unter diesem Mindestbetrag liegen.

Die Option gilt nach Artikel 46 Absatz 9 auch für natürliche Personen aus EWR-Staaten mit wirksamem steuerlichem Informationsaustausch. Die Option macht die Person nicht rückwirkend zum gewöhnlichen spanischen IRPF-Residenten. Sie ist ein besonderes Berechnungs- und Erstattungsverfahren innerhalb des IRNR und ersetzt nicht automatisch andere Meldungen.

Welche Formulare tatsächlich einschlägig sein können

Formular Typischer Anwendungsfall nach Wegzug Wer reicht ein?
Modelo 100 letztes Jahr mit spanischer IRPF-Ansässigkeit; Welteinkommen die natürliche Person
Modelo 210 bestimmte spanische Einkünfte ohne Betriebsstätte, fiktive Immobilienrente, Immobilienverkauf, Erstattung Nichtresident oder zulässiger Einreicher
Modelo 200 Gewinn einer spanischen Betriebsstätte oder spanische Körperschaftsteuerpflicht Betriebsstätte beziehungsweise Gesellschaft
Modelo 211 Drei-Prozent-Einbehalt beim Kauf spanischer Immobilie von einem Nichtresidenten Käufer
Modelo 213 Sonderabgabe für eng umgrenzte nichtresidente Rechtsträger aus nicht kooperativen Jurisdiktionen mit spanischen Immobilien, soweit keine Ausnahme greift betroffener Rechtsträger
Modelo 216 laufende IRNR-Einbehalte spanischer Zahler oder Einbehaltender
Modelo 296 Jahreszusammenfassung der IRNR-Einbehalte spanischer Zahler oder Einbehaltender
Modelo 030 Änderung persönlicher Zensus-, Adress- oder Statusdaten ohne unternehmerische Zensuspflicht natürliche Person
Modelo 036 Zensusänderungen bei Unternehmern, Selbständigen, Einbehaltenden oder Betriebsstätten betroffene Person oder Einheit
Modelo 720/721 ausländische Vermögensinformationen für das relevante Bezugsjahr, wenn persönlicher und sachlicher Tatbestand erfüllt ist jeweiliger Informationspflichtiger
Modelo 714 / Modelo 718 Vermögensteuer beziehungsweise Solidaritätssteuer, wenn persönliche oder dingliche Pflicht und Erklärungsschwelle erfüllt sind Vermögensinhaber

Modelo 210: Übergangsfristen 2026 und 2027

Die Orden HAC/623/2026 hat Inhalt und Fristen des Modelo 210 für bestimmte Immobilienfälle geändert. Für die Übergangsplanung sind Entstehungsjahr, Einreichungsdatum und Einzel- oder Sammelerklärung getrennt zu prüfen.

Sachverhalt Aktuelle Frist
Fiktive Immobilienrente 2025 1. Januar bis 31. Dezember 2026
Fiktive Immobilienrente 2026 1. April bis 31. Dezember 2027; Lastschrift grundsätzlich bis 23. Dezember
2026 jährlich gruppierte Immobilienmieten mit Zahllast 1. bis 20. April 2027; Lastschrift grundsätzlich 1. bis 15. April
Nicht gruppierte Mieten mit Zahllast und Entstehung April bis September 2026 bisherige Quartalsfristen in den ersten 20 Kalendertagen Juli beziehungsweise Oktober 2026
Nicht gruppierte Mieten mit Zahllast und Entstehung Oktober bis Dezember 2026 1. bis 20. April 2027

Für Miet- und sonstige Einkünfte ohne Zahllast gilt dagegen: Nullerklärungen sind vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres einzureichen; Erstattungsanträge können ab 1. Februar des Folgejahres innerhalb von vier Jahren nach Ende der Frist für Erklärung und Zahlung des betreffenden Einbehalts gestellt werden (Artikel 5 Buchstabe c Nummern 2 und 3 der Orden EHA/3316/2010).

Die neuen Inhaltsfelder, darunter die Aufgliederung abzugsfähiger Immobilienkosten sowie Tage und Beteiligungsquote, gelten für ab 1. Januar 2027 eingereichte Selbstveranlagungen unabhängig vom Entstehungsdatum. Für andere Einkünfte gelten die jeweils einschlägigen Ergebnis- und Entstehungsfristen; Immobilienverkäufe haben den besonderen Vier-Monats-Ablauf aus einem Monat Käuferfrist plus drei Monaten Verkäuferfrist.

Abschließende Informations- und Vermögensmeldungen

Modelo 720 und Modelo 721

Wer für das letzte Kalenderjahr spanischer IRPF-Resident war, muss eine mögliche Pflicht für ausländische Konten, Wertpapiere, Immobilien oder verwahrte virtuelle Währungen nach dem Stand dieses Jahres prüfen. Die reguläre Einreichung erfolgt zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres. Dass die Person am Einreichungstag bereits im Ausland lebt, beseitigt die Pflicht des Bezugsjahres nicht.

Für spätere Kalenderjahre ohne spanische Ansässigkeit besteht für eine natürliche Person grundsätzlich keine weltweite 720-/721-Pflicht allein wegen spanischer Einkünfte. Betriebsstätten, spanische Rechtsträger, Erbengemeinschaften oder andere gesetzlich erfasste Einheiten können jedoch eigenständig verpflichtet sein.

Vermögensteuer und Solidaritätssteuer

Die spanische Vermögensteuer entsteht am 31. Dezember. Im letzten Residentenjahr kann die persönliche Steuerpflicht grundsätzlich das weltweite Nettovermögen erfassen; ab einem Nichtresidentenjahr betrifft die dingliche Pflicht grundsätzlich nur in Spanien belegene oder ausübbar gemachte Vermögenswerte und Rechte. Freibeträge, regionale Zuständigkeit, Schuldenabzug, Beteiligungsbefreiungen und DBA-Wirkung sind gesondert zu prüfen.

Die staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen ist eine eigenständige, die Vermögensteuer ergänzende Steuer mit eigener Berechnung und Anrechnung der Vermögensteuer. Ihre Geltung wurde durch die fünfte Zusatzbestimmung Absatz 2 des Real Decreto-ley 8/2023 bis zur Überprüfung der Vermögensbesteuerung im Zusammenhang mit der Reform der Finanzierung der autonomen Gemeinschaften verlängert. Auch hier entscheidet nicht der Wegzugstag allein, sondern der Status und Vermögensbestand am gesetzlichen Stichtag.

Deutschland–Spanien nach der Rückkehr

Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG sowie §§ 8 und 9 AO bereits unterjährig beginnen. Damit kann im selben Kalenderjahr eine nationale Steuerpflicht in beiden Staaten entstehen, obwohl Spanien seinen IRPF-Status grundsätzlich jahresbezogen bestimmt.

Das DBA Deutschland–Spanien ordnet die abkommensrechtliche Ansässigkeit und verteilt das Besteuerungsrecht nach Einkunftsart. Praktisch kann dies bedeuten:

  • Spanien verlangt eine Erklärung nach seinem nationalen Recht,
  • Deutschland verlangt eine Erklärung für den Zeitraum seiner unbeschränkten Steuerpflicht,
  • das DBA weist einzelne Einkünfte einem Staat zu oder erlaubt Quellenbesteuerung,
  • der Ansässigkeitsstaat stellt frei oder rechnet die ausländische Steuer an.

Eine DBA-Entlastung ersetzt nicht automatisch die fristgerechte nationale Erklärung. Bei strittiger Doppelbesteuerung können Einspruch beziehungsweise spanischer Rechtsbehelf und ein Verständigungsverfahren parallel erforderlich sein; nationale Zahlungs- und Rechtsbehelfsfristen laufen grundsätzlich weiter.

Sonderfall: Ende von Lex Beckham

Das Ende des Sonderregimes nach Artikel 93 LIRPF bedeutet nicht automatisch den Wechsel in den IRNR. Bleibt die Person in Spanien ansässig, wechselt sie grundsätzlich in das normale IRPF mit Welteinkommensbesteuerung. Erst ein gesonderter Wegzug mit Verlust der spanischen Ansässigkeit führt in den hier behandelten IRNR-Zweig.

Praxisbeispiel mit offengelegten Annahmen

Annahmen: Eine deutsche Staatsangehörige lebt seit 2017 in Madrid. Sie verkauft keine Beteiligung, hält aber 30 Prozent an einer deutschen GmbH; diese Beteiligung hat einen Marktwert von 1,3 Millionen Euro und Anschaffungskosten von 300.000 Euro. Am 31. August 2026 zieht sie dauerhaft nach Hamburg. Bis dahin war sie 2026 an 243 Tagen in Spanien. Eine Wohnung in Valencia bleibt leerstehend; außerdem besteht ein 2025 vereinbarter Ratenverkauf, dessen zweite Rate 2027 fällig wird.

Einordnung:

  1. Wegen mehr als 183 Tagen ist sie für 2026 nach spanischem Recht grundsätzlich IRPF-Residentin. Das letzte spanische IRPF-Jahr ist daher voraussichtlich 2026, nicht der Zeitraum bis 31. August.
  2. Mit Modelo 100 erklärt sie für 2026 grundsätzlich ihr Welteinkommen. Deutschland kann ab dem Zuzug ebenfalls nationale Steuerpflicht annehmen; das DBA ist einkunftsbezogen anzuwenden.
  3. Die Beteiligung überschreitet zwar 25 Prozent und ist mehr als eine Million Euro wert. Zusätzlich muss aber die Zehn-von-fünfzehn-Jahren-Voraussetzung geprüft werden. Bei Ansässigkeit seit 2017 dürfte sie im Beispiel Ende 2026 noch nicht erfüllt sein; die Exit Tax wäre dann nicht allein wegen Quote und Wert ausgelöst.
  4. Die noch offene Rate ist nach Artikel 14 Absatz 3 zu prüfen. Weil der Zielstaat Deutschland ein EU-Mitgliedstaat ist, kann die gesetzliche Option zur späteren ergänzenden Zurechnung relevant sein.
  5. Für 2027 ist sie bei unveränderten Tatsachen spanische Nichtresidentin. Für die leerstehende Wohnung entsteht am 31. Dezember 2027 eine fiktive Immobilienrente; die Erklärung erfolgt nach der dann geltenden Modelo-210-Frist.
  6. Eine etwaige Modelo-720-/721-Pflicht für den Stichtag 31. Dezember 2026 ist trotz Wohnsitz in Deutschland im Einreichungszeitraum Januar bis März 2027 anhand des Residentenjahres 2026 zu prüfen.

Das Beispiel ist keine Empfehlung. Ein anderer Wegzugstag, eine verfügbare spanische Wohnung, eine Familienbindung, ein anderer Marktwert, eine frühere Ansässigkeit, eine Holdingstruktur oder ein Drittstaat als Ziel können die gesamte Route ändern.

Arbeitsfolge und Nachweise

Schritt 1: Ereignisakte erstellen

Chronologisch festhalten:

  • letzte und neue Wohnung samt Verfügbarkeit,
  • tatsächliche Aufenthaltstage und Reisetage,
  • Ende und Beginn von Arbeits- oder Organverträgen,
  • Leistungszeiträume für Bonus und Beteiligungsvergütung,
  • Signing, Closing, Besitzübergang und Zahlung bei Verkäufen,
  • Beginn oder Ende einer selbständigen Tätigkeit,
  • Leitungsentscheidungen von Gesellschaften,
  • Fälligkeit offener Raten und Streitforderungen.

Schritt 2: Personen-, Haushalts- und Unternehmensstatus trennen

Jede Person eines Haushalts wird einzeln geprüft. Für Gesellschaften, Betriebsstätten, Stiftungen, Trusts und Personengesellschaften ist ein eigenes Country Pack mit Rechtsformqualifikation, Ansässigkeit, Beteiligung und tatsächlicher Geschäftsleitung erforderlich.

Schritt 3: Vermögens- und Einkunftsinventar zum Stichtag

Für jeden Vermögenswert erfassen:

  • Eigentümer, Quote und wirtschaftlich Berechtigten,
  • Anschaffungsdatum und Kosten,
  • Marktwert und Bewertungsquelle,
  • Staat der Belegenheit oder Verwahrung,
  • Erträge, Verluste und einbehaltene Steuern,
  • Sicherheiten, Darlehen und abzugsfähige Schulden,
  • frühere Informationsmeldungen.

Schritt 4: Erklärungsmatrix und Fristenkalender

Nicht ein einziges „Abmeldepaket“, sondern eine Matrix nach Jahr, Person, Einkunft und Formular erstellen. Aufzunehmen sind auch ausstehende Erstattungen, Einsprüche, Prüfungen und Ratenzahlungen. Die spanische NIF, elektronische Zustellbarkeit und gültige Vollmachten sollten bis zum Abschluss aller Verfahren funktionsfähig bleiben.

Schritt 5: Belege sichern

Besonders wichtig sind:

  • steuerliche Ansässigkeitsbescheinigungen beider Staaten,
  • Reise-, Karten-, Mobilfunk- und Verbrauchsnachweise,
  • Miet-, Kauf-, Verkaufs- und Darlehensverträge,
  • Registerauszüge und Gesellschafterunterlagen,
  • Bewertungsberichte und Börsenkurse,
  • Gehaltsabrechnungen, Vesting-Pläne und Arbeitgeberbestätigungen,
  • Bankbelege und Steuerbescheinigungen,
  • Katasterwert, IBI-Bescheid und Vermietungskalender,
  • Empfangsbelege sämtlicher elektronischer Erklärungen und Bescheide.

Typische Fehlentscheidungen

  1. Den 31. August als automatisches Ende des IRPF behandeln. Maßgeblich ist die Kalenderjahresansässigkeit, nicht der Umzugstag allein.
  2. Im Wegzugsjahr nur spanische Einkünfte erklären. Bei fortbestehender IRPF-Ansässigkeit bleibt grundsätzlich das Welteinkommen erfasst.
  3. Modelo 210 als allgemeine Schlussmeldung einreichen. Das Formular gehört nur zu bestimmten IRNR-Einkünften ohne Betriebsstätte.
  4. Eine Betriebsstätte übersehen. Feste Räume, Personal oder Entscheidungsstrukturen können den Berechnungs- und Erklärungsweg vollständig ändern.
  5. Offene Raten und Boni erst beim Zahlungseingang prüfen. Artikel 14 Absatz 3 kann eine Schlusszurechnung oder ergänzende Erklärung auslösen.
  6. Die Wegzugsbesteuerung allein an einer Beteiligung festmachen. Voransässigkeit, Quote, Wert, Bewertungsmethode, Zielstaat und Sonderregeln müssen zusammen vorliegen.
  7. Den Drei-Prozent-Einbehalt beim Immobilienverkauf für die endgültige Steuer halten. Er ist eine Vorauszahlung; der tatsächliche Gewinn wird separat berechnet.
  8. 720/721 wegen bereits vollzogener Ausreise ignorieren. Entscheidend ist das Bezugsjahr, nicht nur der Abgabetag.
  9. Persönlichen und gesellschaftlichen Wegzug vermischen. Die Ansässigkeit einer Gesellschaft und eine mögliche Betriebsstätte folgen eigenen Tatbeständen.
  10. Verfahren nach dem Wegzug unbeaufsichtigt lassen. Erstattungen, Prüfungen, elektronische Bekanntgaben und Rechtsbehelfe laufen weiter.

Häufige Fragen

Muss ich im Jahr des Wegzugs sowohl Modelo 100 als auch Modelo 210 einreichen?

Nicht für dieselbe Einkunft und denselben Status allein wegen des Umzugs. Zuerst ist der Jahresstatus zu bestimmen. Modelo 100 gehört zum IRPF-Residentenjahr; Modelo 210 zu bestimmten IRNR-Einkünften ohne Betriebsstätte. In komplexen Übergängen können beide Formulare in zeitlich oder sachlich getrennten Fällen vorkommen.

Beginnt der IRNR am Tag nach meiner Abmeldung?

Nicht automatisch. Die spanische Ansässigkeit wird grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr bestimmt. Ein früher Wegzug kann dazu führen, dass bereits das gesamte Jahr ein Nichtresidentenjahr ist; ein später Wegzug kann das erste IRNR-Jahr auf das Folgejahr verschieben.

Muss ein Nichtresident jede spanische Dividende mit Modelo 210 erklären?

Nicht zwingend. Wurde die richtige Steuer vollständig einbehalten und greift die gesetzliche Erklärungsausnahme, kann keine eigene Erklärung erforderlich sein. Für eine DBA-Erstattung oder bei fehlendem beziehungsweise falschem Einbehalt kann Modelo 210 nötig werden.

Darf ein Nichtresident Kosten einer spanischen Mietwohnung abziehen?

Artikel 24 Absatz 6 IRNR erfasst natürliche Personen und Körperschaften aus EU-/qualifizierten EWR-Staaten; für sie gelten die jeweils einschlägigen einkommen- beziehungsweise körperschaftsteuerlichen Kostenregeln und der Nachweis der unmittelbaren Verbindung. Für Drittstaaten sieht der Gesetzeswortlaut grundsätzlich Bruttobesteuerung vor; bei vergleichbaren Vermietungsfällen ist jedoch der im Urteil der Audiencia Nacional vom 28. Juli 2025 (Recurso 636/2021) anerkannte unionsrechtliche Abzugsanspruch zu berücksichtigen.

Enden spanische Pflichten, wenn keine spanische Einkommensteuer mehr anfällt?

Nein. Immobilien-, Vermögens-, Quellensteuer-, Zensus-, Informations- und gesellschaftsbezogene Pflichten können fortbestehen. Auch offene Erstattungen und Prüfungen bleiben bestehen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Berücksichtigt sind insbesondere die im Juni 2026 verkündeten Änderungen des Modelo 210 und die von der AEAT im Juli 2026 veröffentlichte aktuelle Nichtresidenteninformation. Für spätere Einreichungen sind Formularversion, Steuerkalender und zwischenzeitliche Gesetzesänderungen erneut zu prüfen.