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Stock Options, RSUs und aktienbasierte Vergütung unter Lex Beckham

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 21 Min.

Kurz & klar

Stock Options, RSUs und andere Beteiligungsvergütungen sind unter Lex Beckham regelmäßig Arbeitslohn, Organvergütung oder selbstständiger Tätigkeitsgewinn und nicht schon deshalb steuerbegünstigt, weil die Aktien von einer ausländischen Gesellschaft stammen. Bei nicht übertragbaren Optionen liegt der Zufluss typischerweise bei Ausübung, bei aktienerfüllten RSUs bei der vorbehaltlosen Übertragung und bei Barausgleich bei Fälligkeit oder Zahlung; für vor und nach dem Zuzug erdiente Vergütung ist der maßgebliche Leistungszeitraum aufzuteilen. Eine spätere Aktienveräußerung ist getrennt zu berechnen, während Mitarbeiteraktienbefreiung, Lohnsteuer, ausländische Steueranrechnung, Sozialversicherung und Vermögensmeldungen jeweils eigene Voraussetzungen haben.

Aktienbasierte Vergütung verbindet Arbeits-, Gesellschafts- und Kapitalsteuerrecht. Ein einziger Plan kann zunächst ein bedingtes Recht, später Arbeitslohn in Form von Aktien und schließlich einen Veräußerungsgewinn auslösen. Unter dem spanischen Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF muss deshalb jedes Ereignis für sich zeitlich, sachlich und nach Tätigkeitsort eingeordnet werden.

Das Wichtigste im Überblick

Plan oder Ereignis Grundfolge während des Sonderregimes
Nicht übertragbare Stock Option Der Arbeitslohn entsteht typischerweise bei Ausübung; maßgeblich ist grundsätzlich der Marktwert der Aktie abzüglich Ausübungspreis; gesonderte Erwerbsnebenkosten mindern nicht den Bruttoarbeitslohn
Aktienerfüllte RSU Regelmäßig Arbeitslohn, wenn die Aktien nach Erfüllung der Bedingungen vorbehaltlos übertragen oder wirtschaftlich verfügbar werden
Cash-settled RSU oder Phantom Shares Geldvergütung aus Arbeit oder Organstellung; keine Mitarbeiteraktienbefreiung, weil keine Aktien geliefert werden
Plan vollständig vor dem Zuzug erdient Eine spätere Abwicklung macht den Vorteil nicht automatisch zu während des Sonderregimes erzieltem Arbeitslohn; eine spanische Quellenanknüpfung nach allgemeinen IRNR-Regeln bleibt gesondert zu prüfen
Plan teilweise vor und teilweise nach dem Zuzug erdient Aufteilung nach dem tatsächlichen Erdienungs- oder Leistungszeitraum und den dazugehörigen Tätigkeitsorten; Grant-, Vesting-, Exercise- und Zahlungstag dürfen nicht gleichgesetzt werden
Tatsächliche Mitarbeiteraktien Die Befreiung bis 12.000 Euro jährlich, bei qualifizierenden Start-up-Aktien bis 50.000 Euro, kann nur bei Erfüllung sämtlicher gesetzlicher und regulatorischer Bedingungen greifen
Späterer Verkauf der erhaltenen Aktien Eigenständiger Veräußerungsvorgang; Anschaffungskosten umfassen grundsätzlich den steuerlich maßgeblichen Aktienwert bei Erwerb zuzüglich Erwerbskosten, nicht zusätzlich nochmals die Eigenzahlung
Ausländischer Arbeitgeber oder Emittent Auslandsbezug beseitigt die spanische Besteuerung des Arbeitslohns nicht; Quellensteuer, Arbeitgeberpflichten, Anrechnung und Sozialversicherung sind separat zu prüfen

„Lex Beckham“ macht die betroffene Person nicht zum steuerlichen Nichtresidenten. Sie bleibt spanischer IRPF-Steuerpflichtiger, berechnet ihre Steuer während des Ansässigkeitsjahres und der fünf folgenden Steuerperioden aber weitgehend nach den Regeln für Nichtresidenteneinkünfte ohne Betriebsstätte. Für Arbeitslohn enthält Artikel 93 zusätzlich eine weitreichende spanische Quellenfiktion.

Zuerst den persönlichen Zugang und die Rolle prüfen

Bevor ein Beteiligungsplan bewertet wird, muss feststehen, dass das Sonderregime im betreffenden Jahr wirksam gilt. Zu prüfen sind insbesondere die fehlende spanische Ansässigkeit in den fünf vorangegangenen Steuerperioden, der zulässige Zuzugsgrund, die rechtzeitige persönliche Option mit Modelo 149 und das Fortbestehen der Anwendungsvoraussetzungen.

Die Rolle des Begünstigten ist ebenso wichtig wie der Planname:

  • Arbeitnehmer: Aktien oder Rechte werden als Gegenleistung für eine abhängige Beschäftigung gewährt. Der Vorteil ist regelmäßig Arbeitslohn.
  • Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglied: Die Vergütung kann ebenfalls als Arbeitseinkommen eingeordnet werden, doch Organstellung, Beteiligungsquote und die eigene Zugangsroute zum Sonderregime sind zusätzlich zu prüfen.
  • Selbstständiger oder Berater: Wird die Option für eigene Dienstleistungen gewährt, kann ein Gewinn aus wirtschaftlicher Tätigkeit vorliegen. Die Arbeitnehmerbefreiung für Mitarbeiteraktien ist dann nicht verfügbar. Zugleich kann eine nicht zugelassene wirtschaftliche Tätigkeit oder spanische Betriebsstätte das Sonderregime gefährden.
  • Reiner Gesellschafter: Eine Zuteilung wegen der Kapitalbeteiligung kann statt Vergütung eine Ausschüttung, Kapitalmaßnahme oder sonstige Vermögensverschiebung sein. Die Bezeichnung „RSU“ oder „Option“ entscheidet das nicht.

Auch bei mehreren Funktionen ist aufzuteilen. Erhält ein Gründer Aktien sowohl für frühere Arbeitsleistung als auch als Investor, müssen Leistungskomponente und Anteilserwerb fremdüblich dokumentiert werden.

Der Planname reicht nicht aus

Die steuerliche Zeitachse hängt von den tatsächlichen Vertragsrechten ab. Mindestens folgende Instrumente sind zu unterscheiden:

  1. Stock Option: Das Recht, Aktien später zu einem festgelegten Preis zu erwerben. Zu klären sind Übertragbarkeit, Verfall, Ausübungsfenster und Bedingungen.
  2. Restricted Stock Unit: Zunächst besteht regelmäßig nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf spätere Aktien oder Geld. Vesting und Settlement können an verschiedenen Tagen liegen.
  3. Restricted Shares: Aktien werden früh übertragen, sind aber mit Rückübertragungsrechten, Verfügungsbeschränkungen oder Verfallbedingungen belastet. Entscheidend ist, wann Eigentum und wirtschaftliche Verfügungsmacht tatsächlich übergehen.
  4. Phantom Shares oder Stock Appreciation Rights: Der Begünstigte erhält keine Aktie, sondern einen Geldanspruch, dessen Höhe an Aktienwert oder Wertsteigerung anknüpft.
  5. Employee Share Purchase Plan: Der Arbeitnehmer erwirbt Aktien verbilligt, häufig über Gehaltsabzug. Rabatt, Erwerbszeitpunkt und mögliche Befreiung sind getrennt zu bestimmen.
  6. Rollover oder Austausch: Rechte werden bei Umstrukturierung oder Verkauf in neue Aktien, Optionen oder einen Geldanspruch umgewandelt. Das kann ein bloßer Rechtswechsel oder bereits ein steuerliches Realisationsereignis sein.

Für jedes Instrument gehören Grant Letter, Plan Rules, Vesting Schedule, Änderungsvereinbarungen, Cap Table, Brokerabrechnung und Arbeitgeberabrechnung in eine gemeinsame Ereignisakte.

Grant, Vesting, Exercise, Settlement und Sale sind fünf verschiedene Daten

Der Grant begründet häufig nur ein bedingtes Recht. Ist dieses weder übertragbar noch wirtschaftlich verfügbar, entsteht dadurch typischerweise noch kein steuerpflichtiger Vorteil. Bei einem sofort verfügbaren oder veräußerbaren Recht kann das Ergebnis anders sein.

Beim Vesting fallen Leistungs- oder Verfallbedingungen weg. Bei RSUs kann trotzdem noch keine Aktie übertragen sein, wenn das Settlement später erfolgt. Bei bereits übertragenen Restricted Shares kann dagegen schon ein früherer Zufluss vorliegen. Der Vertrag und die tatsächliche Verfügungsmacht entscheiden.

Die Ausübung einer nicht übertragbaren Option führt nach der spanischen Verwaltungsauffassung regelmäßig zum Zufluss. Der Vorteil entspricht grundsätzlich:

Marktwert der erhaltenen Aktien am Ausübungstag minus Ausübungspreis

Gesonderte Erwerbsnebenkosten, etwa Brokergebühren, sind vom Aktienpreis zu unterscheiden: Sie mindern unter Artikel 93 nicht den Bruttoarbeitslohn, können aber zu den Anschaffungskosten für einen späteren Aktienverkauf gehören. Die besondere Startup-Bewertung wird unten erläutert.

Beim Settlement wird eine RSU in Aktien oder Geld erfüllt. Aktienerfüllung führt grundsätzlich zu Sachlohn in Höhe des Marktwerts der gelieferten Aktien; Barausgleich ist Geldlohn. Ein automatischer Verkauf eines Teils der Aktien zur Steuerfinanzierung ändert die Qualifikation nicht.

Der Sale der bereits erworbenen Aktie ist ein späterer Kapitalvorgang. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und steuerlichen Anschaffungskosten darf nicht nochmals vollständig als Arbeitslohn erfasst werden.

Erdienungszeitraum und Tätigkeitsort entscheiden über den Zuzugsfall

Bei langfristiger Vergütung ist nicht nur der Tag der Auszahlung entscheidend. Maßgeblich ist der Zeitraum, für dessen Arbeits- oder Dienstleistung die Zuteilung gewährt wurde. Das kann der Zeitraum zwischen Grant und Vesting, ein ausdrücklich definierter Performance-Zeitraum oder ein anderer nachweisbarer Leistungszeitraum sein.

Nach Artikel 114 Abs. 2 Buchst. a RIRPF fällt Vergütung für eine Tätigkeit vor dem Zuzug nicht unter die besondere Quellenfiktion des Sonderregimes. Bei einer über den Zuzug hinaus erdienten Vergütung ist deshalb der belegte Leistungsanteil vor dem Zuzug vom Anteil danach zu trennen. Vollständig zuvor im Ausland erdiente RSUs werden nicht allein wegen einer späteren Lieferung oder Auszahlung zu spanischem Sonderregime-Arbeitslohn; eine eigenständige spanische Quelle nach Artikel 13 IRNR bleibt zu prüfen.

Eine belastbare Aufteilung benötigt daher:

  • Beginn und Ende jeder Tranche;
  • Grant-, Vesting-, Exercise- und Settlement-Datum;
  • Leistungs- oder Performance-Zeitraum laut Plan;
  • Arbeits- und Reisetage je Staat;
  • Wechsel zwischen Arbeitgebern, Konzerngesellschaften oder Organrollen;
  • unbezahlte Freistellungen und Unterbrechungen;
  • Zuzugstag, Beginn der Tätigkeit und erstes Sonderregime-Jahr;
  • gegebenenfalls Ende des Zuzugs oder Mitteilung über dessen Beendigung.

Artikel 93 LIRPF behandelt während des Regimes erzielte Arbeitsvergütung grundsätzlich als in Spanien erzielt. Das umfasst im Regelfall auch Arbeitstage außerhalb Spaniens. Artikel 114 RIRPF nimmt jedoch Vergütung aus einer Tätigkeit vor dem Zuzug oder nach dem Datum der nach Artikel 119 Abs. 5 RIRPF vorgeschriebenen Mitteilung über das Ende des Zuzugs aus dieser besonderen Zeitfiktion heraus; eine eigenständige spanische Quelle nach dem IRNR kann trotzdem bestehen.

Eine bloße Tagesquote ohne Prüfung des Planversprechens ist deshalb ebenso fehleranfällig wie die pauschale Annahme, alles werde am Vesting- oder Auszahlungstag erdient.

Besteuerung als Arbeitslohn im Sonderregime

Arbeitslohn, Organvergütung und andere nicht der besonderen Sparskala zugeordnete Einkünfte werden im Sonderregime mit 24 Prozent bis zu einer Bemessungsgrundlage von 600.000 Euro und mit 47 Prozent auf den darüber hinausgehenden Teil belastet. Die Grenze gilt für die zusammengefassten entsprechend tarifierten Einkünfte des Jahres, nicht für jede Option oder jeden Arbeitgeber gesondert.

Zwischen den nach Artikel 93 erfassten spanischen Einkünften findet grundsätzlich keine Verrechnung statt. Verluste aus einem späteren Aktienverkauf reduzieren daher nicht automatisch den zuvor erfassten Arbeitslohn. Ebenso darf ein unter normalem IRPF möglicher Abzug oder eine Tarifermäßigung nicht ungeprüft übernommen werden.

Keine automatische 30-Prozent-Ermäßigung

Das gewöhnliche IRPF kennt für bestimmte unregelmäßig oder über mehr als zwei Jahre erzielte Arbeitsvergütungen eine 30-prozentige Reduktion. Die Steuerberechnung nach Artikel 93 folgt jedoch Artikel 24 Absatz 1 IRNR, der den Bruttobetrag nach LIRPF-Regeln, aber ohne die dort vorgesehenen Reduktionen ansetzt. Die Reduktion für mehrjährig erdiente Vergütung steht daher im Sonderregime nicht zur Verfügung.

Keine Befreiung für Arbeit im Ausland nach Artikel 7 Buchstabe p

Die gewöhnliche spanische Befreiung für bestimmte tatsächlich im Ausland ausgeübte Arbeit nach Artikel 7 Buchst. p LIRPF ist im Sonderregime nicht anwendbar: Artikel 93 Abs. 2 Buchst. a LIRPF schließt die allgemeinen IRNR-Befreiungen aus und lässt hier nur die ausdrücklich genannten Sachlohnbefreiungen zu. Auslandstage bleiben dennoch für die Erdienungs- und ausländische Quellenprüfung sowie für eine mögliche ausländische Steuer wichtig.

Mitarbeiteraktienbefreiung bis 12.000 oder 50.000 Euro

Artikel 93 verweist bei bestimmten Sachlohnbefreiungen auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a IRNR. Dadurch kann die Befreiung für tatsächlich gelieferte Mitarbeiteraktien nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe f LIRPF auch im Sonderregime relevant sein. Sie ist jedoch keine allgemeine Befreiung für jede Option oder RSU.

Für gewöhnliche Mitarbeiteraktien beträgt die Höchstgrenze 12.000 Euro je Arbeitnehmer und Jahr. Bei Aktien oder Anteilen einer qualifizierenden spanischen „empresa emergente“ kann die Grenze 50.000 Euro betragen. Im Start-up-Fall muss der Start-up-Status bei einer aus einer Option resultierenden Lieferung bereits im Zeitpunkt der Optionsgewährung erfüllt sein.

Zu den weiteren Voraussetzungen gehören insbesondere:

  • tatsächliche Lieferung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen an einen aktiven Arbeitnehmer;
  • Aktien der eigenen Gesellschaft oder einer zulässigen Konzerngesellschaft;
  • grundsätzlich Angebot zu gleichen Bedingungen für die Arbeitnehmer der maßgeblichen Einheit;
  • beim qualifizierenden Start-up stattdessen Einbindung in die allgemeine Vergütungspolitik und Förderung der Mitarbeiterbeteiligung;
  • keine direkte oder indirekte Beteiligung des Arbeitnehmers zusammen mit Ehegatten und Verwandten bis zum zweiten Grad von mehr als 5 Prozent;
  • Mindesthaltefrist von drei Jahren.

Ein Verstoß gegen die dreijährige Haltedauer löst eine ergänzende Steuererklärung samt Verzugszinsen aus. Cash-settled RSUs, Phantom Shares und bloße Optionen ohne Aktienlieferung erfüllen die Befreiung nicht. Auch ein selbstständiger Berater ist kein Arbeitnehmer im Sinne dieser Mitarbeiteraktienregel.

Bewertung, Quellensteuer und steuerliche Anschaffungskosten

Sachlohn wird grundsätzlich mit dem normalen Marktwert bewertet. Bei börsennotierten Aktien ist die Kursfeststellung am maßgeblichen Zuflusstag einschließlich Uhrzeit, Börsenplatz und Umrechnungskurs zu dokumentieren. Bei nicht börsennotierten Aktien sind Unternehmensbewertung, letzte Finanzierungsrunde, Vorzugsrechte, Liquidationspräferenzen und Übertragungsbeschränkungen einzubeziehen. Ein pauschaler Nennwert reicht regelmäßig nicht. Für begünstigte Startup-Mitarbeiteraktien schreibt Artikel 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LIRPF vorrangig den Wert der letzten Kapitalerhöhung mit einem unabhängigen Dritten im Kalenderjahr vor der Aktienlieferung vor; ohne eine solche Kapitalerhöhung gilt der Marktwert bei Lieferung.

Zum steuerpflichtigen Sachlohn kann ein vom Arbeitgeber getragener spanischer „ingreso a cuenta“ hinzukommen, sofern er nicht auf den Begünstigten überwälzt wird. Deshalb müssen Bruttovorteil, vom Arbeitnehmer getragener Ausübungspreis, einbehaltene Aktien, Lohnsteuer und etwaige Arbeitgeberübernahme getrennt ausgewiesen werden.

Die steuerlichen Anschaffungskosten der später verkauften Aktie bestehen grundsätzlich aus:

Steuerlich maßgeblicher Aktienwert bei Erwerb plus unmittelbar zurechenbare Erwerbskosten

Der Aktienwert setzt sich aus dem gezahlten Erwerbspreis und dem als Sachvergütung bewerteten Aktienvorteil einschließlich eines gegebenenfalls befreiten Teils zusammen. Die Eigenzahlung darf nicht noch einmal zum bereits vollständigen Aktienwert addiert werden. Eine zusätzlich vom Arbeitgeber getragene Sachlohnvorauszahlung erhöht nicht den Wert der erworbenen Aktie.

Eine anwendbare Mitarbeiteraktienbefreiung verändert nicht die Notwendigkeit, den bei Lieferung maßgeblichen Wert für den späteren Veräußerungsvorgang zu dokumentieren. Dasselbe gilt bei einem „sell to cover“: Der Verkauf zur Finanzierung von Steuer oder Ausübung ist ein eigener Verkauf und kann bereits einen kleinen Gewinn oder Verlust auslösen.

Arbeitnehmer, Organmitglied und Selbstständiger

Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern ist zuerst die Vergütungsfunktion festzustellen. Gewährt der Arbeitgeber oder eine Konzerngesellschaft das Instrument für die Arbeitsleistung, bleibt es Arbeitslohn, auch wenn der Emittent im Ausland sitzt und der Broker die Aktien direkt liefert. Der Arbeitgeber- und der Emittentenstaat können unterschiedlich sein.

Geschäftsführer und Verwaltungsrat

Bei Organmitgliedern ist zusätzlich zu prüfen, ob die Gewährung für Organpflichten, operative Arbeit oder die Gesellschafterstellung erfolgt. Die eigene Artikel-93-Zugangsroute kann von Beteiligungsquoten und Gesellschaftsbeziehungen abhängen. Ein späterer Erwerb weiterer Aktien beendet das Regime nicht allein, kann aber Zugangs- oder Fortbestandsvoraussetzungen sowie verbundene Transaktionen beeinflussen.

Selbstständiger oder Berater

Wird eine nicht übertragbare Option als Gegenleistung für selbstständige Dienstleistungen gewährt, gehört der daraus bezogene Vorteil zur wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht zum Arbeitnehmerlohn. Unter der Voraussetzung, dass vorher kein fälliger oder zugeflossener Vergütungsvorteil besteht und erst die Ausübung mit Aktienlieferung den Anspruch erfüllt, entsteht dann Sachvergütung in Höhe des Aktienwerts abzüglich Ausübungspreis. Maßgeblich sind Artikel 27 LIRPF sowie die Bewertungs- und Zuflussregeln der Artikel 24 und 27 IRNR. Für den späteren Aktienverkauf ist der vollständige Erwerbswert zu dokumentieren. Die Mitarbeiteraktienbefreiung ist mangels Arbeitnehmerstellung nicht anwendbar.

Im Sonderregime dürfen wirtschaftliche Tätigkeiten nur in den ausdrücklich zugelassenen Unternehmer-, Start-up-Dienstleistungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsrouten ausgeübt werden. Deshalb ist neben der Vergütungsbewertung immer zu prüfen, ob die Tätigkeit selbst zulässig ist und ob eine spanische Betriebsstätte vorliegt.

Payroll und Arbeitgeberpflichten getrennt lösen

Der Sonderregime-Einbehalt auf Arbeitslohn beträgt 24 Prozent; übersteigen die von demselben Zahler im Kalenderjahr gezahlten Arbeitsvergütungen 600.000 Euro, gilt für den darüber hinausgehenden Teil ein Einbehalt von 47 Prozent. Bei Aktienlohn muss der Zahler gegebenenfalls einen Geldbetrag als Vorauszahlung an die Finanzverwaltung leisten, obwohl dem Arbeitnehmer kein Bargeld zufließt.

Wer in Spanien zum Einbehalt verpflichtet ist, hängt von Zahler, Konzerngesellschaft, spanischer Niederlassung, wirtschaftlicher Kostentragung und dem Ort der Leistung ab. Ein ausländischer Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines ausländischen Sitzes von jeder spanischen Pflicht befreit. Umgekehrt darf nicht automatisch die spanische Tochtergesellschaft als Arbeitgeber behandelt werden, nur weil der Arbeitnehmer dort tätig ist.

Die Abrechnung sollte mindestens enthalten:

  • Plan- und Tranche-ID;
  • steuerlicher Ereignistag;
  • Zahl und Art der übertragenen Rechte oder Aktien;
  • Marktwert und verwendeter Wechselkurs;
  • Ausübungspreis oder sonstige Eigenzahlung;
  • steuerfreier und steuerpflichtiger Teil;
  • spanischer Einbehalt oder Sachlohnvorauszahlung;
  • ausländischer Steuerabzug;
  • Zuordnung zum Erdienungszeitraum und den Tätigkeitsstaaten.

Modelo 151 ist die jährliche Einkommensteuererklärung des Begünstigten. Die Arbeitgeberabrechnung ersetzt sie nicht, und ein zu hoher oder zu niedriger Payroll-Abzug entscheidet nicht endgültig über die persönliche Steuer.

Deutschland und Spanien können denselben Vorteil erfassen

Deutschland kann nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG auch nach einem Wegzug auf Arbeitslohn zugreifen, soweit die vergütete Arbeit in Deutschland ausgeübt oder verwertet wurde. Bei langfristigen Optionen und Beteiligungsrechten verlangt auch die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich eine Zuordnung zum Erdienungszeitraum. Eine nicht übertragbare Option wird typischerweise bei Ausübung erfasst; der Vorteil entspricht dem Aktienwert bei Erwerb abzüglich Erwerbspreis und eigener Kosten.

Die normale DBA-Regel für Arbeitslohn löst den Konflikt während des spanischen Sonderregimes nicht wie üblich. Nach Ziffer II des Protokolls zum DBA Deutschland–Spanien sind Artikel 4 und die materiellen Verteilungsartikel 6 bis 21 auf Personen, die nach Artikel 93 besteuert werden, nicht anwendbar. Insbesondere kann die gewöhnliche 183-Tage-Regel des DBA nicht als automatische Freistellung verwendet werden.

Spanien lässt im Sonderregime eine Anrechnung ausländischer Steuer nur für im Ausland erzielten Arbeitslohn und bestimmte qualifizierende unternehmerische Einkünfte zu. Nach Artikel 80 LIRPF und Artikel 114 Abs. 2 Buchst. b RIRPF ist zunächst der niedrigere Betrag aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer ausländischer Steuer und der nach dem spanischen effektiven Durchschnittssteuersatz auf die ausländische Bemessungsgrundlage entfallenden Steuer maßgeblich. Zusätzlich gilt eine Grenze von 30 Prozent der spanischen Bruttosteuer, die auf die Gesamtheit der im Steuerjahr erfassten Arbeits- und qualifizierenden Unternehmereinkünfte entfällt – einschließlich der in Spanien erzielten Anteile. Die Zusatzgrenze bemisst sich also nicht nur nach der Steuer auf die ausländischen Einkünfte. Vollständige Entlastung ist deshalb nicht garantiert.

Für jede Tranche braucht es eine Doppelbesteuerungsmatrix mit deutschem Leistungsanteil, spanischer Quellenfiktion, Steuerjahr, endgültig gezahlter deutscher Steuer, spanischem Höchstbetrag und möglichem Erstattungs- oder Verständigungsverfahren.

Sozialversicherung ist keine Einkommensteuerfrage

Stock Options und RSUs können auch beitragsrechtliches Arbeitsentgelt sein. Ob Spanien, Deutschland oder ein anderer Staat sozialversicherungsrechtlich zuständig ist, richtet sich nach den einschlägigen EU-Koordinierungsregeln, einem Sozialversicherungsabkommen oder dem jeweiligen nationalen Recht. A1-Bescheinigung, Entsendung, gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit und Remote Work sind dafür maßgeblich.

Eine einkommensteuerliche Aufteilung bindet die Sozialversicherung nicht automatisch. Ebenso beweist eine A1-Bescheinigung weder die steuerliche Ansässigkeit noch die Anwendbarkeit von Artikel 93.

Spätere Aktien, Dividenden und Vermögen

Nach der Lieferung sind Aktie und früherer Vergütungsvorteil zu trennen:

  • Dividenden: Ausschüttungen einer spanischen Gesellschaft sind regelmäßig spanische Kapitaleinkünfte im Sonderregime. Dividenden eines ausländischen Emittenten liegen häufig außerhalb der spanischen Einkommensteuer nach Artikel 93, sofern keine besondere spanische Quellenanknüpfung besteht.
  • Verkauf spanischer Aktien: Der Gewinn ist regelmäßig in Spanien zu erfassen und fällt in die besondere Sparskala von 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent.
  • Verkauf ausländischer Aktien: Er liegt häufig außerhalb der spanischen Einkommensteuer des Sonderregimes. Ausnahmen bestehen insbesondere bei Gesellschaften mit überwiegend spanischem Immobilienvermögen oder sonstiger spanischer Quellenanknüpfung.
  • Verluste: Eine Verrechnung mit Arbeitslohn oder anderen spanischen Einkünften ist im Sonderregime grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Vermögensteuer und Solidaritätssteuer: Artikel-93-Steuerpflichtige unterliegen bei der Vermögensteuer grundsätzlich nur mit spanischem Vermögen. Die zeitweise Solidaritätssteuer für große Vermögen ist gesondert zu prüfen.
  • Modelo 720: Nach der aktuellen AEAT-Auskunft muss eine Person, die wirksam nach Artikel 93 besteuert wird, Modelo 720 für ihr ausländisches Vermögen nicht abgeben. Ehepartner und Kinder sind eigenständige Personen und benötigen eine eigene Prüfung.
  • Modelo 721: Dieses Formular betrifft im Ausland verwahrte virtuelle Währungen, nicht gewöhnliche Aktien, Optionen oder RSUs. Es wird nur relevant, wenn daneben kryptobasierte Vergütung oder entsprechende Bestände vorliegen.

Verzicht, Ausschluss und Ende des Regimes

Die Option ist persönlich. Der Begünstigte kann in November und Dezember auf das Regime für das folgende Kalenderjahr verzichten; danach ist eine erneute Option ausgeschlossen. Verliert er eine gesetzliche Voraussetzung, wirkt der Ausschluss bereits im Kalenderjahr des Verstoßes und muss regelmäßig innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Auch nach einem Ausschluss ist keine Rückkehr möglich.

Das Regime endet regulär nach dem Ansässigkeitsjahr und den fünf folgenden Steuerperioden. Endet der Zuzug früher, ohne dass die spanische Steueransässigkeit verloren geht, ist dies gesondert mitzuteilen. Für noch offene Tranchen muss dann ermittelt werden, welcher Teil vor, während oder nach dem Sonderregime erdient wurde und nach welchem Steuerregime der spätere Zufluss zu behandeln ist.

Ehepartner und Kinder werden nicht automatisch vom Hauptbegünstigten erfasst. Ihre Option, Fristen, Vergütung und Vermögenspflichten sind personenbezogen; Renunciation oder Ausschluss des Hauptantragstellers kann allerdings die abgeleiteten Familienvoraussetzungen beeinflussen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Option vor dem Zuzug, Ausübung in Spanien

Eine Arbeitnehmerin erhält am 1. Januar 2024 eine nicht übertragbare Option, die bis 31. Dezember 2027 in vier gleichen Jahresraten erdient wird. Sie zieht zum 1. Januar 2026 für ihre Beschäftigung nach Spanien und übt die Option 2028 während des Sonderregimes aus. Für jede der vier Jahrestranchen ist zunächst ihr eigener vertraglicher Erdienungszeitraum festzustellen. Soweit dieser jeweils vom Grant bis zum Vesting reicht, sind die vor dem 1. Januar 2026 erdienten Teile vom jeweiligen Anteil danach zu trennen; aus vier Jahresraten folgt nicht ohne Weiteres eine einheitliche hälftige Aufteilung des Gesamtvorteils. Der am Ausübungstag gemessene Vorteil wird entsprechend dem belegten Erdienungsanteil zugeordnet; der bloße Ausübungstag macht nicht die gesamte Vergütung zu spanischem Sonderregime-Arbeitslohn.

Beispiel 2: Vollständig vor dem Zuzug erdiente RSU

Ein Mitarbeiter erfüllt sämtliche Leistungsbedingungen bis 30. Juni 2025 im Ausland. Die Aktien werden aus administrativen Gründen erst im März 2026 geliefert, nachdem er nach Spanien gezogen ist. Unter der Annahme, dass nach dem 30. Juni 2025 keine weitere Arbeitsbedingung besteht, greift nach Artikel 114 Abs. 2 Buchst. a RIRPF die Sonderregime-Quellenfiktion nicht allein wegen des späteren Settlements. Zu prüfen bleibt, ob ein Teil der früheren Tätigkeit nach allgemeinen IRNR-Quellenregeln Spanien zuzuordnen war.

Beispiel 3: Start-up-Aktien

Eine aktive Arbeitnehmerin einer qualifizierenden spanischen Start-up-Gesellschaft erhält 2026 Aktien mit einem nach Artikel 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g LIRPF maßgeblichen steuerlichen Wert von 40.000 Euro und zahlt 5.000 Euro. Unterstellt, die Zuteilung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Vergütungspolitik, fördert die Mitarbeiterbeteiligung, die Beteiligungsgrenze wird eingehalten und die Aktien werden mindestens drei Jahre gehalten, kann der Vorteil von 35.000 Euro innerhalb der 50.000-Euro-Grenze befreit sein. Ein Verkauf vor Ablauf der Haltefrist löst eine ergänzende Erklärung samt Verzugszinsen aus.

Beispiel 4: Selbstständiger Berater

Ein Berater erhält statt eines Honorars eine nicht übertragbare Option; vor ihrer Ausübung entsteht nach den angenommenen Planbedingungen noch kein fälliger oder zugeflossener Vergütungsvorteil. Bei Ausübung und Lieferung sind die Aktien 200.000 Euro wert; er zahlt 50.000 Euro. Der Vorteil von 150.000 Euro ist unter den Annahmen Sachvergütung aus selbstständiger Tätigkeit. Die Mitarbeiteraktienbefreiung greift nicht. Zusätzlich ist zu prüfen, ob seine Tätigkeit zu einer zugelassenen Artikel-93-Route gehört und keine schädliche spanische Betriebsstätte entsteht.

Beispiel 5: Sell to cover

Am Settlement-Tag werden 1.000 Aktien zu je 20 Euro übertragen. 350 Aktien werden unmittelbar zu je 20,10 Euro verkauft, um Steuer und Kosten zu finanzieren. Zunächst entsteht Sachlohn von grundsätzlich 20.000 Euro abzüglich einer eigenen Zahlung. Der Verkauf der 350 Aktien ist ein eigener Vorgang mit einer kleinen Wertveränderung; er wandelt den gesamten Betrag nicht in einen Kapitalgewinn um.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Status bestätigen: spanische Ansässigkeit, Zuzugsroute, Modelo 149, Beginn und Ende des Sonderregimes, Rolle und Familienoptionen.
  2. Plan klassifizieren: Option, RSU, Restricted Shares, Phantom Shares, Kaufplan oder Austauschrecht.
  3. Ereigniskalender erstellen: Grant, Vesting, Performance-Ende, Exercise, Settlement, Verkauf, Zahlung und Verfall.
  4. Erdienung bestimmen: Leistung, Zeitraum, Arbeitgeber, Organrolle und Arbeitstage je Staat dokumentieren.
  5. Wert berechnen: Aktienzahl, Marktwert, Ausübungspreis, eigene Kosten, Wechselkurs, Sachlohnvorauszahlung und Befreiung.
  6. Payroll abstimmen: spanischen Zahler oder Einbehaltspflichtigen, 24-/47-Prozent-Einbehalt, ausländische Abzüge und Jahresbescheinigung prüfen.
  7. Doppelbesteuerung rechnen: deutsche oder andere ausländische Quelle, endgültige Steuer und spanische 30-Prozent-Anrechnungsgrenze ermitteln.
  8. Folgevorgänge führen: Anschaffungskosten, Dividenden, Verkauf, Vermögensteuer und Meldepflichten fortschreiben.

Zur Nachweisakte gehören Plan Rules, Grant Letter, Vesting- und Performance-Nachweise, Arbeitsverträge und Organbestellungen, Arbeitgeberbescheinigungen, Tätigkeits- und Reisetagekalender, Brokerabrechnungen, Kurs- und Wechselkursnachweise, Cap Table, Unternehmensbewertung, Payroll-Belege, ausländische Steuerbescheide, Modelo 149 und Modelo 151.

Typische Fehler

  • Den ausländischen Emittenten mit steuerfreiem ausländischem Kapitalertrag gleichsetzen.
  • Grant, Vesting, Exercise, Settlement und Sale als ein einziges Ereignis behandeln.
  • Den gesamten Vorteil dem Zahlungsjahr zuordnen, obwohl er teilweise vor dem Zuzug erdient wurde.
  • Eine Tagesaufteilung ohne Prüfung des tatsächlichen Performance- oder Leistungszeitraums verwenden.
  • Die normale 30-Prozent-Reduktion oder Artikel-7-p-Befreiung ungeprüft in Artikel 93 übernehmen.
  • Die Mitarbeiteraktienbefreiung auf Cash-RSUs, Phantom Shares oder selbstständige Berater anwenden.
  • Bei Mitarbeiteraktien Beteiligungsgrenze, Gleichbehandlung oder Start-up-Vergütungspolitik und dreijährige Haltedauer übersehen.
  • Beim Verkauf den bereits als Arbeitslohn erfassten Aktienwert nicht als Anschaffungskosten berücksichtigen.
  • Sell-to-cover als bloße Lohnabrechnung behandeln und den separaten Verkauf auslassen.
  • Ausländische Steuer vollständig anrechnen, ohne die spanische 30-Prozent-Grenze zu berechnen.
  • Payroll, Einkommensteuer und Sozialversicherung in einer einzigen Beurteilung vermischen.
  • Den Wechsel vom Arbeitnehmer zum Selbstständigen oder zur Organrolle nicht auf den Fortbestand des Sonderregimes prüfen.

Häufige Fragen

Sind RSUs einer US-Gesellschaft unter Lex Beckham steuerfrei?

Nicht allein wegen des US-Emittenten. Werden die RSUs als Gegenleistung für Arbeit während des Sonderregimes erdient, behandelt Artikel 93 den Arbeitslohn grundsätzlich als spanische Quelle. Erst die spätere Dividende oder der Verkauf bereits gelieferter ausländischer Aktien ist gesondert als Kapitalvorgang zu beurteilen.

Welcher Tag löst bei Stock Options die Steuer aus?

Bei nicht übertragbaren Optionen regelmäßig die Ausübung. Ist das Recht früher übertragbar oder wirtschaftlich verfügbar, kann ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein. Grant, Vesting und Ausübung müssen anhand der konkreten Planbedingungen geprüft werden.

Welcher Tag gilt bei RSUs?

Bei aktienerfüllten RSUs regelmäßig der Tag der vorbehaltlosen Aktienübertragung oder wirtschaftlichen Verfügbarkeit. Vesting und Settlement können auseinanderfallen. Bei Barausgleich ist der Anspruch beziehungsweise die Geldzahlung maßgeblich.

Kann Vergütung vor dem Zuzug ausgeschlossen bleiben?

Ja, wenn der Vorteil nachweisbar aus einer vollständig vor dem Zuzug ausgeübten Tätigkeit stammt, wird er nicht allein durch eine spätere Abwicklung zu während des Sonderregimes erzieltem Arbeitslohn. Bei gemischten Zeiträumen ist aufzuteilen; spanische Quellen nach allgemeinen IRNR-Regeln bleiben zu prüfen.

Gilt die Mitarbeiteraktienbefreiung auch im Sonderregime?

Sie kann über die Verweisung auf die IRNR-Sachlohnbefreiungen anwendbar sein, aber nur bei tatsächlicher Aktienlieferung und vollständiger Erfüllung aller Voraussetzungen. Für Cash-RSUs, Phantom Shares und selbstständige Berater gilt sie nicht.

Wird ein späterer Aktienverkauf nochmals als Arbeitslohn besteuert?

Nein. Der bereits bei Lieferung oder Ausübung erfasste Vorteil gehört grundsätzlich zu den Anschaffungskosten. Nur die spätere Wertveränderung ist Veräußerungsgewinn oder -verlust, wobei die spanische Quellenanknüpfung des Emittenten gesondert zu prüfen ist.

Kann Deutschland nach dem Umzug noch besteuern?

Ja, soweit die Beteiligungsvergütung auf in Deutschland ausgeübte oder verwertete Arbeit entfällt und deutsches innerstaatliches Recht zugreift. Die üblichen materiellen DBA-Verteilungsregeln sind für Artikel-93-Steuerpflichtige nach dem Protokoll nicht anwendbar.

Beendet die Ausübung einer Option das Sonderregime?

Die Ausübung einer Arbeitnehmeroption allein beendet das Regime grundsätzlich nicht. Anders kann es sein, wenn die Vergütung mit einer neuen selbstständigen Tätigkeit, einer schädlichen Betriebsstätte oder dem Verlust einer anderen Anwendungsvoraussetzung verbunden ist.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Die konsolidierte LIRPF-Fassung weist als letzte veröffentlichte Aktualisierung den 29. April 2026 aus. Für eine konkrete Tranche sind zusätzlich die im jeweiligen Erdienungs-, Zufluss- und Verkaufsjahr geltenden Fassungen sowie die zu diesem Jahr veröffentlichten Formulare maßgeblich.