Kurz & klar
Unter Lex Beckham erfasst Spanien Dividenden, Zinsen und Wertpapierveräußerungsgewinne im Regelfall nur, wenn sie nach dem spanischen Nichtresidentenrecht aus spanischer Quelle stammen; ausländische Kapitalerträge bleiben regelmäßig außerhalb der Modelo 151, können aber im Quellenstaat, in Deutschland sowie bei der spanischen Vermögensteuer oder bei Informationsmeldungen relevant sein.
Das Sonderregime für nach Spanien zuziehende Personen wird häufig mit dem Satz zusammengefasst, ausländische Kapitalerträge seien „steuerfrei“. Das ist als Arbeitsannahme zu grob. Richtig ist: Die Person bleibt spanischer IRPF-Steuerpflichtiger, ihre Steuer wird aber für die Dauer des Regimes weitgehend nach den Regeln des spanischen Nichtresidentenrechts ohne Betriebsstätte berechnet. Dadurch verschiebt sich die Kernfrage von der weltweiten Ansässigkeitsbesteuerung zur steuerlichen Quelle des einzelnen Ertrags.
Das Wichtigste im Überblick
- Spanische Ansässigkeit bleibt bestehen. Die Wahl nach Artikel 93 LIRPF macht aus der zugezogenen Person keinen steuerlichen Nichtresidenten.
- Ausländische Kapitalerträge sind regelmäßig nicht Teil der spanischen Einkommensteuer. Das gilt nur, wenn der konkrete Ertrag nach Artikel 13 IRNR tatsächlich keine spanische Quelle hat und nicht als Arbeitslohn oder begünstigte unternehmerische Vergütung umqualifiziert wird.
- Spanische Dividenden, spanische Zinsen und bestimmte Gewinne aus spanischen Wertpapieren werden in der Modelo 151 erklärt. Für diese Einkünfte gilt eine eigene progressive Skala von 19 bis 30 Prozent.
- Das Depotland entscheidet nicht. Ein Konto bei einer spanischen Bank macht die Dividende einer deutschen Gesellschaft nicht allein zu spanischer Dividende; umgekehrt bleibt die Dividende einer spanischen Gesellschaft grundsätzlich spanische Quelle, auch wenn sie auf ein deutsches Depot fließt.
- Ausländische Steuer wird bei passiven Kapitalerträgen nicht automatisch in Spanien angerechnet. Der besondere Anrechnungstatbestand des Regimes betrifft im Wesentlichen ausländische Steuer auf Arbeitslohn und bestimmte qualifizierte unternehmerische Einkünfte.
- Das DBA Deutschland–Spanien hilft Personen im Sonderregime nur eingeschränkt. Nach dem Protokoll sind die Ansässigkeitsregel und die Verteilungsartikel 6 bis 21 für diese Personen nicht anwendbar.
- Einkommensteuer, Vermögensteuer und Auslandsformulare sind getrennte Prüfungen. Ein ausländisches Depot kann einkommensteuerlich außerhalb der Modelo 151 liegen und dennoch für den deutschen Fiskus, die spanische Vermögensteuerabgrenzung oder Modelo 721 relevant sein.
Die Grundlogik des Sonderregimes
Artikel 93 LIRPF erlaubt bestimmten Personen, die wegen eines qualifizierten Zuzugs nach Spanien steuerlich ansässig werden, für das erste Regimejahr und die fünf folgenden Steuerjahre eine besondere Berechnung zu wählen. Erstes Regimejahr ist nach Artikel 115 RIRPF das erste Kalenderjahr, in dem die Person nach dem Zuzug mehr als 183 Tage in Spanien verbringt. Zu den Zugangswegen gehören insbesondere ein Arbeitsverhältnis mit spanischem Arbeitgeber, eine vom Arbeitgeber angeordnete Entsendung, qualifizierte internationale Telearbeit, eine zulässige Organstellung, eine anerkannte unternehmerische Tätigkeit sowie bestimmte hochqualifizierte Leistungen für Start-ups, Forschung, Entwicklung oder Innovation.
Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen müssen für jede Person gesondert erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:
- keine spanische steuerliche Ansässigkeit in den fünf vorangegangenen Steuerperioden;
- ein Zuzug, der zeitlich und ursächlich mit einem gesetzlichen Zugangsweg verbunden ist;
- grundsätzlich keine Einkünfte über eine in Spanien belegene Betriebsstätte, soweit nicht gerade eine gesetzlich zugelassene Unternehmer- oder Fachkräfteroute einschlägig ist;
- rechtzeitige Ausübung der Wahl mit Modelo 149;
- fortlaufende Einhaltung der Voraussetzungen.
Das Regime ändert nicht die Ansässigkeit nach Artikel 9 LIRPF. Wer die Voraussetzungen erfüllt und optiert, bleibt IRPF-Steuerpflichtiger. Nur die Berechnung folgt weitgehend dem IRNR für Nichtresidenten ohne Betriebsstätte. Diese Trennung erklärt, warum ausländische passive Einkünfte häufig nicht in Spanien erfasst werden, während Arbeitslohn während des Regimezeitraums grundsätzlich als spanische Quelle gilt.
Quellenprüfung statt Depotprüfung
Für jede Zahlung oder Veräußerung ist zunächst der zivil- und steuerrechtliche Gegenstand zu bestimmen. Erst danach wird die Quelle nach Artikel 13 IRNR geprüft.
| Ertrag oder Vorgang | Typische spanische Quelle | Typische ausländische Quelle | Wichtige Gegenprüfung |
|---|---|---|---|
| Dividende | Ausschüttung einer in Spanien ansässigen Gesellschaft | Ausschüttung einer deutschen oder sonst ausländischen Gesellschaft | Umqualifizierung verdeckter Vergütung; wirtschaftlich Berechtigter |
| Bank- oder Anleihezins | Zahlung durch spanischen Schuldner oder spanische Betriebsstätte; Kapital wird in Spanien verwendet | Ausländischer Schuldner und keine spanische Kapitalverwendung | Schuldner, Garant, Verwendungsort, strukturierte Produkte |
| Verkauf börsennotierter Aktien | Emittent ist in Spanien ansässig | Emittent ist nicht in Spanien ansässig | Immobiliengesellschaft, spanische Rechte, Sondertatbestände |
| Verkauf nicht börsennotierter Anteile | Spanische Gesellschaft oder erheblicher Bezug zu spanischen Immobilien | Ausländische Gesellschaft ohne spanischen Quellenbezug | Mittelbare Immobilienquote und Stichtag |
| Investmentfonds/ETF | Spanischer Fonds oder sonstiger spanischer Quellenanknüpfungspunkt | Ausländischer Fonds ohne spanischen Quellenbezug | Rechtliche Qualifikation, Verschmelzung, Ausschüttung, Rückgabe |
| Anleiheverkauf | Spanischer Schuldner oder spanische Betriebsstätte; Kapital wird in Spanien verwendet | Ausländischer Schuldner ohne spanischen Quellenbezug | Rückzahlungs- und Veräußerungserträge gewöhnlicher Schuldverschreibungen sind Kapitalüberlassungserträge; das Vertragsstatut allein bestimmt die Quelle nicht |
| Derivat | Einordnung nach Vertrag, Basiswert, Schuldner und besonderer Quellenregel | Kein spanischer Quellenanknüpfungspunkt | Barausgleich, physische Lieferung, berufliche Tätigkeit |
Der Sitz des Brokers ist nur ein Indiz für Unterlagen, Einbehalte und Meldewege. Er ist kein allgemeiner Quellenbegriff. Gleiches gilt für die Währung, die IBAN, den Handelsplatz oder den Ort, von dem aus der Verkaufsauftrag erteilt wird.
Dividenden
Dividenden und vergleichbare Gewinnanteile einer in Spanien ansässigen Gesellschaft gelten nach Artikel 13 IRNR grundsätzlich als in Spanien erzielt. Sie gehören während des Sonderregimes in die besondere Kapitalertragskomponente der Modelo 151. Ein spanischer Einbehalt wird auf die festgesetzte Steuer angerechnet; er ersetzt die Jahreserklärung nicht zwingend.
Ausschüttungen einer deutschen, österreichischen, schweizerischen oder sonst ausländischen Gesellschaft sind dagegen regelmäßig keine spanische Quelle. Sie werden deshalb unter Artikel 93 grundsätzlich nicht in die spanische Einkommensteuerbemessung einbezogen. Vor einer solchen Einordnung sind jedoch mindestens vier Punkte zu prüfen:
- Ist die ausschüttende Gesellschaft tatsächlich im Ausland ansässig?
- Ist die Zahlung rechtlich eine Dividende oder wirtschaftlich Arbeitslohn, Geschäftsführervergütung, Darlehenszins oder Rückzahlung von Kapital?
- Besteht in Deutschland oder einem anderen Staat noch unbeschränkte Steuerpflicht oder eine Quellensteuerpflicht?
- Greift wegen des Sonderregimes gerade keine Abkommensentlastung?
Eine Ausschüttung auf ein spanisches Konto wird nicht allein dadurch spanisch. Umgekehrt wird eine Dividende der spanischen Gesellschaft nicht dadurch ausländisch, dass der Titel in einem deutschen Depot verwahrt wird.
Bei Sachdividenden, Scrip Dividends und Ausschüttungen aus Kapitalrücklagen sind der Zuflusszeitpunkt, die gesellschaftsrechtliche Einordnung und die Anschaffungskostenfortführung gesondert zu dokumentieren. Es gibt keinen allgemeinen grenzüberschreitenden Step-up, nur weil ein anderer Staat einen Vorgang besteuert.
Zinsen und sonstige Kapitalüberlassung
Zinsen gelten insbesondere dann als spanische Quelle, wenn der Schuldner in Spanien ansässig ist, eine spanische Betriebsstätte zahlt oder das überlassene Kapital in Spanien verwendet wird. Bei konzerninternen Darlehen, Gesellschafterkonten, Cash-Pooling, Wandeldarlehen und privat besicherten Finanzierungen reicht deshalb ein Blick auf den Kontositz nicht aus.
Typische Prüfzweige sind:
- Spanische Bankeinlage: Zinsen sind grundsätzlich spanische Quelle.
- Deutsches Tagesgeld bei deutscher Bank: regelmäßig ausländische Quelle, solange weder eine spanische Betriebsstätte Schuldnerin ist noch das Kapital im Sinne der gesetzlichen Quellenregel in Spanien verwendet wird; eine bloße spanische Zahlstelle genügt nicht.
- Darlehen an eine spanische Gesellschaft: regelmäßig spanische Quelle, auch wenn Vertrag und Zahlungskonto in Deutschland liegen.
- Darlehen an eine deutsche Gesellschaft, deren Mittel nach Spanien weitergereicht werden: Vertragskette und tatsächliche Verwendung müssen geprüft werden; eine pauschale Aussage ist hier nicht belastbar.
- Nullkuponanleihe oder strukturierte Note: Bei einer gewöhnlichen Nullkuponanleihe gehört auch der Unterschied zwischen Erwerbs- und Veräußerungs- oder Rückzahlungsbetrag grundsätzlich zu den Kapitalüberlassungserträgen. Bei strukturierten Produkten sind die einzelnen vertraglichen Ansprüche gesondert einzuordnen.
Die im normalen IRNR vorhandenen Befreiungen dürfen nicht übernommen werden. Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a LIRPF schließt Artikel 14 IRNR aus, mit der besonderen Ausnahme bestimmter steuerfreier Sachbezüge aus Arbeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a. Die EU-Zinsbefreiung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c IRNR gilt daher für einen Art.-93-Steuerpflichtigen nicht.
Aktien, Anleihen, Fonds und andere Wertpapiere
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren können spanische Quelle sein, wenn der Emittent in Spanien ansässig ist oder der veräußerte Vermögenswert einen besonderen Bezug zu Spanien hat. Bei Anteilen an Immobiliengesellschaften ist zusätzlich zu prüfen, ob ihr Wert unmittelbar oder mittelbar überwiegend auf spanischen Immobilien beruht. Diese Prüfung kann sowohl für die Einkommensteuerquelle als auch für die Vermögensteuer bedeutsam sein, folgt aber nicht in allen Einzelheiten denselben Regeln.
Die Höhe eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns wird grundsätzlich aus Veräußerungswert abzüglich steuerlicher Anschaffungskosten und zurechenbarer Nebenkosten ermittelt. Erwerbszeitpunkt, Währungskurse, Kapitalmaßnahmen, Bezugsrechte, Aktiensplits, Fusionen, Einlagenrückzahlungen und bereits anderweitig besteuerte Vorgänge müssen nachvollziehbar fortgeschrieben werden.
Für Investmentfonds und ETF gilt: Das gewöhnliche spanische IRPF kennt unter Voraussetzungen eine Steuerstundung bei Umschichtungen zwischen bestimmten Fonds. Diese Fondswechsel-Stundung nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 LIRPF ist bei der Gewinnermittlung nach Artikel 24 Absatz 4 IRNR ausdrücklich ausgeschlossen und steht deshalb im Sonderregime nicht zur Verfügung. Ein steuerpflichtiger Rückgabe- oder Übertragungsgewinn entfällt somit nicht allein durch die Wiederanlage; eine Verschmelzung oder sonstige Umstrukturierung ist nach ihrem eigenen gesetzlichen Tatbestand zu beurteilen.
Verluste dürfen weder mit Lohn noch mit anderen positiven Kapitalerträgen oder Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c LIRPF schließt eine Verrechnung zwischen den Einkünften ausdrücklich aus, auch innerhalb der besonderen Kapitalertragskomponente. Die einschlägigen positiven Einkünfte eines Kalenderjahres werden für die jeweilige Skala zusammengefasst; eine allgemeine Verlustverrechnung oder ein Verlustvortrag nach den Regeln des normalen IRPF steht im Sonderregime nicht zur Verfügung.
Nicht jeder Anteilsertrag ist passives Kapitaleinkommen
Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Mitarbeitenden ist die Qualifikation entscheidend:
- Stock Options, RSUs und aktienbasierte Boni können Arbeitslohn sein.
- Eine Zahlung der eigenen Gesellschaft kann verdeckte Vergütung statt Dividende sein.
- Häufiger, organisierter Wertpapierhandel kann im Ausnahmefall die Frage einer wirtschaftlichen Tätigkeit aufwerfen.
- Beratungs- oder Vermittlungsleistungen, die mit einer Beteiligung vergütet werden, bleiben zunächst Leistungsvergütung.
- Carried Interest und Managementbeteiligungen verlangen eine eigene rechtliche Analyse.
Arbeitslohn wird während des Sonderregimes grundsätzlich als spanische Quelle behandelt, auch wenn die Aktien eines ausländischen Konzerns geliefert werden. Deshalb darf die Herkunft des Wertpapiers nicht mit der Einkunftsart verwechselt werden.
Steuersätze für spanische Kapitalerträge
Für die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f IRNR bezeichneten Einkünfte und Gewinne gilt unter Artikel 93 eine eigene progressive Skala. Seit dem Steuerjahr 2025 beträgt sie:
| Teil der Bemessungsgrundlage | Steuersatz |
|---|---|
| bis 6.000 Euro | 19 % |
| über 6.000 bis 50.000 Euro | 21 % |
| über 50.000 bis 200.000 Euro | 23 % |
| über 200.000 bis 300.000 Euro | 27 % |
| über 300.000 Euro | 30 % |
Die Skala wird stufenweise angewendet. Ein Gewinn von 310.000 Euro wird also nicht vollständig mit 30 Prozent besteuert. Spanische Einbehalte werden angerechnet, soweit sie dem Steuerpflichtigen und dem richtigen Steuerjahr zugeordnet sind.
Andere unter dem Regime steuerpflichtige Einkünfte, insbesondere Arbeitslohn, unterliegen grundsätzlich 24 Prozent bis 600.000 Euro und 47 Prozent für den darüber liegenden Teil. Diese beiden Skalen dürfen nicht vermischt werden.
Ausländische Quellensteuer und Doppelbesteuerung
Auf ausländische Dividenden oder Zinsen kann der Quellenstaat Steuer erheben, obwohl Spanien den Ertrag unter Artikel 93 nicht besteuert. Dann gibt es in Spanien regelmäßig keine Steuer, gegen die die ausländische Quellensteuer angerechnet werden könnte.
Bei spanisch steuerpflichtigen passiven Kapitalerträgen enthält das Sonderregime keine allgemeine Anrechnung jeder beliebigen ausländischen Steuer. Die besondere Anrechnung nach Artikel 114 RIRPF ist auf ausländische Steuern für Arbeitslohn und bestimmte qualifizierte unternehmerische Einkünfte zugeschnitten und begrenzt. Passive Kapitalerträge dürfen deshalb nicht in diese Anrechnung hineingelesen werden.
Mögliche Entlastungswege liegen dann im Quellenstaat: Erstattung nach dessen innerstaatlichem Recht, Entlastung an der Quelle oder ein anderes anwendbares Abkommen. Für Deutschland ist dabei die Sonderregel des DBA-Protokolls zu beachten.
Deutschland und das DBA Deutschland–Spanien
Das Protokoll zum DBA Deutschland–Spanien bestimmt, dass Personen, die das spanische Sonderregime gewählt haben, die Vorteile der Artikel 4 sowie 6 bis 21 des Abkommens nicht beanspruchen können. Damit stehen gerade die Ansässigkeitsregel, Dividenden-, Zins- und Veräußerungsgewinnartikel nicht als gewöhnliche Konfliktlösung zur Verfügung.
Die Folgen müssen in zwei Stufen geprüft werden:
- Deutsches innerstaatliches Recht: Bestehen weiterhin Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach §§ 8 und 9 AO, kann Deutschland unbeschränkte Einkommensteuerpflicht annehmen. Auch ohne deutsche Ansässigkeit können deutsche Quellensteuern oder beschränkte Steuerpflicht bestehen. Bei wesentlichen Beteiligungen kann der Wegzug zuvor § 6 AStG ausgelöst haben.
- Abkommensstufe: Die übliche Tie-Breaker-Regel und die üblichen Quellensteuerbegrenzungen der genannten Artikel sind für Art.-93-Steuerpflichtige ausgeschlossen. Ein bloßer Hinweis auf eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung löst das nicht.
Deshalb sollte vor dem ersten Ausschüttungs- oder Verkaufsjahr dokumentiert werden, ob der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde, welche deutsche Einkunftsquelle verbleibt, ob eine Wegzugsbesteuerung entstanden ist und welche Entlastung der deutsche Zahlstellenprozess überhaupt zulässt.
Modelo 151, Einbehalte und Jahresabschluss
Jeder Art.-93-Steuerpflichtige gibt für jedes Regimejahr eine eigene Modelo 151 ab. Für das Steuerjahr 2025 lief die Erklärungskampagne vom 8. April bis 30. Juni 2026; eine Bankdomizilierung war grundsätzlich bis 25. Juni 2026 möglich. Die Fristen werden für jedes Jahr neu festgelegt.
Für Kapitalanlagen sollte der Jahresabschluss mindestens enthalten:
- Bestandsliste aller Konten, Depots und Wallets zum 31. Dezember;
- Ertragsliste nach Dividende, Zins, Ausschüttung, Rückgabe und Veräußerung;
- Emittent, Schuldner, Ansässigkeitsstaat und spanischer Quellenanknüpfungspunkt;
- Bruttoertrag, ausländische und spanische Einbehalte, Währung und Umrechnungskurs;
- Anschaffungskostenhistorie samt Kapitalmaßnahmen;
- Abgleich mit den spanischen Steuerdaten und Bescheinigungen der Zahlstellen;
- gesonderte Kennzeichnung von Arbeitslohninstrumenten und Beteiligungsverkäufen;
- Entscheidung, welche Position in Modelo 151, Modelo 714, Modelo 718, Modelo 720 oder Modelo 721 gehört.
Eine verspätete Modelo 151 kann einen Zuschlag nach Artikel 27 LGT auslösen: grundsätzlich 1 Prozent plus einen weiteren Prozentpunkt für jeden vollen Monat der Verspätung, solange noch keine zwölf Monate abgelaufen sind; bei abgelaufenen zwölf Monaten 15 Prozent und zusätzlich Verzugszinsen ab dem Tag nach Ablauf dieser zwölf Monate bis zur Einreichung. Das gilt für freiwillige Nachreichung ohne vorherige Aufforderung. Nach behördlicher Aufforderung oder bei schuldhafter Steuerverkürzung kommen andere Folgen, einschließlich Sanktionen, in Betracht. Zuschlag, Verzugszins, Sanktion und Vollstreckungszuschlag sind getrennte Rechtsfolgen.
Vermögensteuer, Solidaritätssteuer und Auslandsformulare
Die Einkommensteuerquelle beantwortet nicht alle Vermögensfragen.
Vermögensteuer: Artikel 93 ordnet für die spanische Vermögensteuer grundsätzlich die beschränkte Steuerpflicht an. Erfasst werden damit nur in Spanien belegene, ausübbare oder zu erfüllende Vermögenswerte und Rechte. Ausländische Aktien und ausländische Bankkonten sind regelmäßig nicht Teil der spanischen Vermögensteuerbasis. Nicht an organisierten Märkten gehandelte Anteile an einer ausländischen Gesellschaft gelten aber als in Spanien belegen, wenn mindestens 50 Prozent ihres Aktivvermögens unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien bestehen. Maßgeblich ist der Vermögensteuerstichtag 31. Dezember; die Vermögensgegenstände werden für diesen Test grundsätzlich mit Marktwerten, die Immobilien jedoch mit den Werten nach Artikel 10 des Vermögensteuergesetzes angesetzt. Jeder Steuerpflichtige ist einzeln zu beurteilen.
Solidaritätssteuer auf Großvermögen: Sie folgt für den persönlichen und sachlichen Umfang weitgehend der Vermögensteuer. Für Art.-93-Personen ist daher ebenfalls die beschränkte Vermögensbasis maßgeblich. Seit der für 2025 geltenden Formularanpassung ist der gemeinsame Belastungshöchstbetrag auch für beschränkt Steuerpflichtige zu berücksichtigen.
Modelo 720: Die AEAT bestätigt, dass eine Person im Art.-93-Regime grundsätzlich nicht zur Modelo 720 für ausländische Konten, Wertpapiere und Immobilien verpflichtet ist, weil sie nicht mit ihrem Welteinkommen besteuert wird. Bei Ehepartnern und Kindern ist dagegen personenbezogen zu prüfen, ob sie selbst wirksam optiert haben oder im normalen IRPF stehen.
Modelo 721: Artikel 42 quater RGAT erfasst im Ausland durch Dritte verwahrte virtuelle Währungen. Für den allgemeinen Pflichtenkreis gilt: Übersteigt der gemeinsame Jahresendwert 50.000 Euro, sind grundsätzlich alle betroffenen Währungen zu melden; nach einer früheren Meldung löst insbesondere ein Anstieg um mehr als 20.000 Euro eine erneute Meldung aus. Hinzu kommen die gesetzlichen Fälle eines Verlusts der zuvor meldepflichtigen Stellung. Die Meldefrist läuft vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Selbstverwahrung ohne ausländischen Drittverwahrer fällt nicht darunter. Für Art.-93-Personen ist die Reichweite einer Ausnahme dagegen nicht abschließend durch die hier genannten amtlichen Veröffentlichungen geklärt: Die AEAT-Aussage zu Modelo 720 betrifft ausdrücklich dieses andere Formular, während Artikel 42 quater keine ausdrückliche Art.-93-Ausnahme enthält. Aus der Modelo-720-Befreiung allein lässt sich daher weder eine amtlich bestätigte Modelo-721-Befreiung noch eine abschließend geklärte Meldepflicht unterstellen.
Beginn, Ende und Wechsel des Regimes
Der erste Regimezeitraum ist nicht schlicht der Einreisetag. Nach Artikel 115 RIRPF ist das erste Kalenderjahr maßgeblich, in dem die Person nach dem Zuzug mehr als 183 Tage in Spanien verbringt; daran schließen sich fünf weitere Steuerjahre an. Tätigkeiten vor dem Zuzug und nach einem ordnungsgemäß angezeigten Ende werden nach den besonderen zeitlichen Regeln abgegrenzt.
Ein Verzicht muss grundsätzlich im November oder Dezember vor dem Jahr erklärt werden, für das er wirken soll. Ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen führt zum Ausschluss ab dem Jahr des Verstoßes und muss binnen eines Monats angezeigt werden. Nach Verzicht oder Ausschluss ist eine erneute Wahl nicht möglich. Kapitalanlagen sollten deshalb bei jeder Tätigkeitsänderung mitgeprüft werden: Ein Wechsel von Arbeitnehmerstatus in eine nicht zugelassene selbständige Tätigkeit kann das gesamte Regime und nicht nur die neue Tätigkeit betreffen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsches Depot mit deutschen Aktien
Eine Person zieht zum 1. März 2025 wegen eines spanischen Arbeitsvertrags nach Mallorca, erfüllt die Vorresidenzvoraussetzung und optiert rechtzeitig. Sie hält bei einer deutschen Bank Aktien deutscher Gesellschaften und erhält 2025 Dividenden.
Unterstellt, dass Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr annimmt und die Zahlungen rechtlich echte Dividenden sind, liegen grundsätzlich keine spanischen Quellen vor. Die Dividenden gehören dann nicht in die spanische Einkommensteuerbemessung der Modelo 151. Deutschland kann dennoch Quellensteuer erheben; die gewöhnliche DBA-Begrenzung ist wegen des Protokolls nicht ohne Weiteres verfügbar. Das Depot ist regelmäßig nicht Teil der spanischen Vermögensteuerbasis. Die Modelo-720-Ausnahme ist personenbezogen zu prüfen; Kryptowerte wären zusätzlich nach Modelo 721 zu untersuchen.
Beispiel 2: Spanische Dividende und Verkaufsgewinn
Dieselbe Person hält außerdem Aktien einer spanischen börsennotierten Gesellschaft. Sie erhält 8.000 Euro Dividende und erzielt einen Gewinn von 62.000 Euro aus einem Verkauf. Beide Positionen sind grundsätzlich spanische Quelle. Unterstellt, dass keine weiteren positiven einschlägigen Kapitalerträge bestehen, werden 70.000 Euro in der besonderen Kapitalertragsskala erfasst: 6.000 Euro zu 19 Prozent, 44.000 Euro zu 21 Prozent und 20.000 Euro zu 23 Prozent. Spanische Einbehalte werden angerechnet.
Beispiel 3: Ausländische Holding mit spanischen Immobilien
Eine Person verkauft Anteile an einer luxemburgischen Gesellschaft. 65 Prozent des Gesellschaftswerts beruhen mittelbar auf spanischen Ferienimmobilien. Der ausländische Sitz der Gesellschaft und das ausländische Depot genügen nicht für die Annahme einer ausländischen Quelle. Es ist zu prüfen, ob der besondere spanische Immobilienbezug den Veräußerungsgewinn und den Anteil für spanische Einkommen- oder Vermögensteuerzwecke erfasst. Bewertungsstichtag, mittelbare Beteiligungskette und vertraglicher Vollzug sind zu dokumentieren.
Typische Fehler
- Brokerland mit Quellenstaat verwechseln. Maßgeblich sind die gesetzlichen Quellenmerkmale.
- Spanische Ansässigkeit verneinen. Das Regime ist keine Nichtresidentenbescheinigung.
- Jeden ausländischen Ertrag als endgültig steuerfrei behandeln. Quellenstaat, deutsche Ansässigkeit und Umqualifikation bleiben offen.
- Die DBA-Tie-Breaker-Regel verwenden. Das Protokoll schließt sie für Art.-93-Personen aus.
- Normale IRNR-Befreiungen ungeprüft übernehmen. Artikel 93 schließt wichtige Befreiungen aus.
- Arbeitslohninstrumente als Wertpapiergewinn deklarieren. Options- und RSU-Vorteile können Arbeitslohn sein.
- Verluste mit spanischem Lohn oder positiven Kapitalerträgen verrechnen. Artikel 93 schließt die Verrechnung zwischen den Einkünften aus.
- Ausländische Steuer in Modelo 151 pauschal anrechnen. Die besondere Anrechnung ist sachlich begrenzt.
- Vermögensteuer und Modelo 720/721 aus der Einkommensteuerfolge ableiten. Jede Pflicht besitzt einen eigenen Tatbestand.
- Anschaffungskosten ohne lückenlose Historie fortschreiben. Kapitalmaßnahmen und Währungen verändern die Berechnung.
Häufige Fragen
Muss ich mein deutsches Depot in Modelo 151 angeben?
Nicht als bloßen Bestand. In Modelo 151 gehören die nach dem Sonderregime steuerpflichtigen Einkünfte. Erträge und Gewinne aus dem Depot sind einzeln nach ihrer spanischen Quelle zu prüfen. Bestände können daneben für Vermögensteuer oder Informationsmeldungen relevant sein.
Sind ausländische Dividenden in Spanien immer steuerfrei?
Regelmäßig liegen sie außerhalb der spanischen Einkommensteuer des Regimes, aber „immer“ wäre falsch. Entscheidend sind die tatsächliche Ansässigkeit der ausschüttenden Gesellschaft und die Einordnung als echte Dividende statt etwa Arbeitslohn. Der spanische Immobilienbesitz einer ausländischen Gesellschaft macht ihre echte Dividende nicht allein zu spanischer Quelle; er kann aber für einen Anteilsverkauf und die Vermögensteuer relevant sein. Außerdem kann ein anderer Staat besteuern.
Kann ich deutsche Quellensteuer in Spanien anrechnen?
Bei einer ausländischen Dividende, die Spanien gar nicht besteuert, fehlt regelmäßig spanische Steuer zur Anrechnung. Für passive Kapitalerträge gibt es im Sonderregime keine umfassende allgemeine Anrechnung. Eine Erstattung ist gegebenenfalls in Deutschland zu beantragen, wobei die DBA-Sonderregel zu beachten ist.
Gilt die 19-Prozent-Steuer für alle Wertpapiergewinne?
Nein. Die Skala beginnt bei 19 Prozent und steigt stufenweise bis 30 Prozent. Sie gilt nur für die einschlägigen in Spanien steuerpflichtigen Kapitalerträge und -gewinne. Arbeitslohn oder unternehmerische Vergütung folgt anderen Regeln.
Wird ein ausländischer Fondsverkauf in Spanien besteuert?
Regelmäßig nicht, wenn keine spanische Quelle besteht. Der konkrete Fonds, Emittent, Immobilienbezug, die Art der Transaktion und eine mögliche berufliche Qualifikation müssen dennoch geprüft werden.
Was ändert sich nach Ende des Regimes?
Im normalen spanischen IRPF gilt grundsätzlich die Besteuerung des Welteinkommens. Ausländische Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne können dann in Spanien steuerpflichtig werden; DBA-Anrechnung, Verlustverrechnung und Informationspflichten sind neu zu bestimmen. Die Anschaffungskosten werden nicht automatisch auf den Marktwert am Übergangstag angehoben.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand ist der 11. August 2026. Jahresbezogene Formulare und Kampagnenfristen sind für jedes Veranlagungsjahr neu zu kontrollieren.
- Ley 35/2006 del IRPF – Artikel 9 und 93, insbesondere Art. 93 Abs. 1 und 2: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF – Artikel 113 bis 119, insbesondere Art. 114 bis 117: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Real Decreto Legislativo 5/2004, Ley del IRNR – Artikel 13, 24, 25, 26 und 27: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- AEAT – Modelo 151, Verfahrensseite und elektronische Einreichung: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G615.shtml
- AEAT – Ausfüllhinweise Modelo 151 ab Steuerjahr 2023: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-151-decla_____los-trabajadores-desplazados-espanol_/instrucciones-cumplimentacion-ejercicio-2023-siguientes.html
- Orden HFP/1338/2023 – Neufassung der Modelos 149 und 151: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2023-25416
- Orden HAC/277/2026 – Modelos 100, 151 und 714 für 2025, Art. 7 und 13: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- Ley 58/2003 General Tributaria – Artikel 26, 27, 28, 66, 68, 119, 120, 183, 191, 198, 199 und 222 bis 240: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011 – Protokoll Ziffer II zu Art. 4 und 6 bis 21: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- Abgabenordnung – §§ 8 und 9: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
- Einkommensteuergesetz – insbesondere §§ 1, 34c, 34d, 49 und 50d: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- Außensteuergesetz – § 6: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio – Artikel 4, 5, 9, 10 bis 17, 24, 29 bis 31 und 37: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- Ley 38/2022 – Artikel 3, Solidaritätssteuer auf Großvermögen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- Orden HAC/652/2026 – Anpassung Modelo 718 und Belastungshöchstbetrag bei beschränkter Steuerpflicht: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2026-14011
- AEAT – Modelo 720, Pflichtenkreis für Personen im Art.-93-Regime: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/contribuyentes-obligados-declarar.html
- Real Decreto 1065/2007 – Artikel 42 quater, Pflichtenkreis, Drittverwahrung, Schwellen und Fristen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984#a4-3
- AEAT – Modelo 721, Verfahrensseite und Fragen zu ausländisch verwahrten virtuellen Währungen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI55.shtml
