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Besteuerung einzelner Einkünfte und Vermögenswerte

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Besteuerung einzelner Einkünfte und Vermögenswerte“ innerhalb von Lex Beckham – Sonderregime für Zuziehende.

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Stock Options, RSUs und aktienbasierte Vergütung unter Lex Beckham

Aktienbasierte Vergütung wird unter Lex Beckham nicht allein nach dem Zahlungs- oder Verkaufstag besteuert. Entscheidend sind Rechtsform des Plans, Tätigkeit als Arbeitnehmer, Organmitglied oder Selbstständiger, Erdienungszeitraum, Tätigkeitsorte und das Ereignis, in dem der Vorteil tatsächlich zufließt. Erst der spätere Verkauf bereits erworbener Aktien ist ein eigener Kapitalvorgang.

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Steuerliche Behandlung eines Unternehmensverkaufs unter Lex Beckham

Ein „Unternehmensverkauf“ kann steuerlich ein Anteilsverkauf, ein Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter, die Übertragung eines ganzen Betriebs oder eine Kombination aus Kaufpreis, Arbeitsvergütung und Wettbewerbsverbot sein. Unter Lex Beckham entscheidet diese Einordnung darüber, ob Spanien den Vorgang erfasst, welche Bemessungsgrundlage und welcher Tarif gelten und ob Deutschland daneben besteuern darf. Vertragsabschluss, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, Closing, Zahlung und spätere variable Gegenleistungen sind deshalb getrennt zu dokumentieren.

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Selbstständige Einkünfte und Betriebsstättenrisiko unter Lex Beckham

Gewöhnliche selbstständige Arbeit ist während des Lex-Beckham-Regimes grundsätzlich nicht zulässig. Erlaubt sind nur die ausdrücklich begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Nummern 3 und 4 LIRPF. Ob eine Zahlung überhaupt als wirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen ist, muss vorab geprüft werden; eine Rechnung allein entscheidet das nicht. Betriebsstätte, Gesellschaftsleitung, umsatzsteuerliche feste Niederlassung und Sozialversicherung bleiben getrennte Zusatzprüfungen.

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Lex Beckham oder normales IRPF: Die Grundentscheidung

Das spanische Zuzugsregime nach Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes wird häufig auf den 24-Prozent-Satz verkürzt. Tatsächlich ist die Entscheidung eine mehrjährige Systemwahl: Sie verändert die Reichweite der erfassten Einkünfte, die Abzüge, die Vermögensbesteuerung, die Erklärung und häufig auch die Abkommensposition. Eine belastbare Wahl setzt daher zuerst die persönliche Zulässigkeit und danach einen Vergleich sämtlicher relevanter Jahre voraus.

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Immobilien und Vermietung während Lex Beckham

Das spanische Sonderregime für Zuziehende macht Immobilien weder allgemein steuerfrei noch behandelt es alle Objekte gleich. Entscheidend sind vor allem die Belegenheit, die tatsächliche Nutzung, eine mögliche betriebliche Organisation, die Eigentumsstruktur sowie Erwerbs- und Veräußerungszeitpunkt. Spanische Selbstnutzung, Vermietung und Verkauf werden im Regelfall in Spanien erfasst, allerdings nach besonderen Regeln und getrennt von Kauf-, Besitz-, Vermögen- und Kommunalsteuern.

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Ausländischer Arbeitgeber unter Lex Beckham: Lohnsteuer, Payroll und Bescheinigungen

Ein ausländischer Arbeitgeber macht die spanische Lohnabrechnung im Sonderregime nicht entbehrlich. Zuerst ist zu bestimmen, wer den spanischen Steuerabzug schuldet: der ausländische Arbeitgeber selbst, eine spanische Betriebsstätte, eine verbundene spanische Einsatzgesellschaft oder ein anderer rechtlicher Arbeitgeber. Danach müssen Payroll, Modelos 216 und 296, Arbeitgeberbescheinigungen, Modelo 151 und Sozialversicherung aufeinander abgestimmt werden.

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Arbeitslohn, Bonus und Sachbezüge unter Lex Beckham

Das spanische Zuzugsregime nach Artikel 93 LIRPF wird häufig Lex Beckham genannt. Es macht die Person nicht zum Nichtresidenten, sondern zu einem spanischen IRPF-Steuerpflichtigen mit einer besonderen IRNR-nahen Berechnung. Für Gehalt, Bonus, geldwerte Vorteile und Vergütungen über mehrere Jahre sind Zugang, Zeitraum, Erdienung, Bewertung, Quellensteuer und Doppelbesteuerung gesondert zu prüfen.

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