Kurz & klar
Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen mindern die spanische Körperschaftsteuer nur, soweit die Voraussetzungen der Ley del Impuesto sobre Sociedades erfüllt sind, sie dem richtigen Zeitraum zugeordnet und – vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen für freie und beschleunigte Abschreibungen – ordnungsgemäß verbucht sind. Nicht oder noch nicht abzugsfähige Beträge werden im Modelo 200 außerbilanziell korrigiert und können je nach Tatbestand später steuerlich wirksam werden.
Die spanische Körperschaftsteuer beginnt nicht mit einer rein steuerlichen Nebenrechnung. Ausgangspunkt ist vielmehr das nach den handels- und bilanzrechtlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis. Erst danach werden die steuerlichen Korrekturen vorgenommen. Das ist bei planmäßigen Abschreibungen, Rückstellungen und Wertminderungen besonders wichtig: Eine handelsrechtlich zulässige Aufwandsbuchung ist nicht automatisch im selben Jahr steuerlich abzugsfähig.
Das Wichtigste im Überblick
- Abschreibungen sind steuerlich abzugsfähig, wenn sie eine tatsächliche Wertminderung durch Nutzung, Gebrauch, Genuss oder technische beziehungsweise wirtschaftliche Überholung abbilden und nach einer gesetzlich anerkannten Methode ermittelt werden.
- Rückstellungen werden berücksichtigt, soweit kein steuerliches Abzugsverbot greift und der steuerlich vorgesehene Zeitpunkt erreicht ist. Viele handelsrechtliche Rückstellungen führen zunächst zu einer positiven Steuerkorrektur.
- Wertminderungen von Forderungen können bei bestimmten, am Steuerstichtag vorliegenden Insolvenzindikatoren abzugsfähig sein. Pauschale Ausfallannahmen sind grundsätzlich nicht zulässig; für kleine Unternehmen existiert eine begrenzte Sonderregel.
- Wertminderungen anderer Vermögenswerte, insbesondere von Sachanlagen, immateriellen Werten und zahlreichen Beteiligungen, sind häufig nicht sofort abzugsfähig. Die steuerliche Wirkung verschiebt sich dann regelmäßig auf eine spätere Veräußerung, Ausbuchung oder planmäßige Abschreibung.
- Maßgeblich sind Rechtsform, Ansässigkeit, Steuerjahr, Bilanzstichtag, Art des Vermögenswerts, Buchung, Nachweis und gegebenenfalls ein Sonderregime. Die steuerliche Abweichung wird im Modelo 200 erklärt; Vorauszahlungen erfolgen grundsätzlich über Modelo 202, bei einer Steuergruppe über Modelo 222.
Ausgangspunkt: Handelsbilanz plus steuerliche Korrekturen
Artikel 10 Absatz 3 der spanischen Körperschaftsteuergesetzes, der Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades (LIS), knüpft die steuerliche Bemessungsgrundlage an das nach den handelsrechtlichen Regeln ermittelte Ergebnis und verlangt anschließend die gesetzlich vorgesehenen Korrekturen. Artikel 11 LIS regelt insbesondere die zeitliche Zuordnung nach dem Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung und die Bedeutung der buchmäßigen Erfassung.
Für die Praxis bedeutet das eine dreistufige Prüfung:
- Ist der Aufwand handelsrechtlich zutreffend erfasst? Dazu gehören Ansatz, Bewertung, Nutzungsdauer, Auslöser und Buchungszeitpunkt.
- Erkennt die LIS diesen Aufwand steuerlich an? Hier sind vor allem die Artikel 12 bis 15 LIS sowie Sondervorschriften zu beachten.
- Fallen Buch- und Steuerwert zeitlich auseinander? Dann entsteht eine außerbilanzielle Erhöhung oder Minderung im Modelo 200 und regelmäßig eine latente Steuer in der Rechnungslegung.
Die Gesellschaft muss zudem tatsächlich in den Anwendungsbereich der spanischen Körperschaftsteuer fallen. Bei einer in Spanien ansässigen S.L., S.A. oder anderen steuerpflichtigen juristischen Person ist das regelmäßig der Fall. Bei einer ausländischen Gesellschaft ist zunächst zu prüfen, ob sie in Spanien steuerlich ansässig ist oder über eine Betriebsstätte steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Eine spanische Betriebsstätte einer nicht ansässigen Gesellschaft unterliegt der IRNR; für ihre Bemessungsgrundlage verweist Artikel 18 Absatz 1 TRLIRNR grundsätzlich auf das Körperschaftsteuerrecht. Sonderregime wie ETVE, SOCIMI, gemeinnützige Körperschaft, AIE oder UTE können einzelne Regeln verändern, ersetzen aber nicht die vorgelagerte Einordnung des konkreten Aufwands.
Abschreibungen: Wann die Abnutzung steuerlich anerkannt wird
Anerkannte Methoden
Nach Artikel 12 Absatz 1 LIS ist die Abschreibung von Sachanlagen, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und immateriellen Vermögenswerten abzugsfähig, soweit sie eine tatsächliche Wertminderung abbildet. Als wirksam gilt die Wertminderung insbesondere bei folgenden Methoden:
- lineare Abschreibung nach der gesetzlichen Tabelle;
- degressive Abschreibung mit einem konstanten Prozentsatz auf den Restbuchwert;
- Abschreibung nach der Summe der Jahresziffern;
- ein von der Steuerverwaltung genehmigter Abschreibungsplan;
- eine andere, vom Unternehmen konkret nachgewiesene tatsächliche Wertminderung.
Die gesetzliche Tabelle nennt sowohl Höchstkoeffizienten als auch maximale Abschreibungszeiträume. Beispiele sind 3 Prozent beziehungsweise 68 Jahre für Industriegebäude, 2 Prozent beziehungsweise 100 Jahre für Verwaltungs-, Geschäfts- oder Wohngebäude, 12 Prozent beziehungsweise 18 Jahre für Maschinen, 20 Prozent beziehungsweise 10 Jahre für Lastkraftwagen, 25 Prozent beziehungsweise 8 Jahre für Datenverarbeitungsanlagen und 33 Prozent beziehungsweise 6 Jahre für Software. Die Werte sind keine pauschale Anweisung, jedes Wirtschaftsgut stets mit dem Höchstsatz abzuschreiben. Nutzungsbeginn, tatsächliche Verwendung, Restwert, Komponentenansatz und gegebenenfalls Teilzeiträume müssen weiterhin stimmen.
Beim konstanten Prozentsatz wird der lineare Tabellenkoeffizient mit einem Faktor von 1,5, 2 oder 2,5 multipliziert, abhängig von der Abschreibungsdauer; der Prozentsatz darf grundsätzlich nicht unter 11 Prozent liegen. Gebäude sowie Mobiliar und Hausrat sind von dieser Methode ausgeschlossen. Auch die Jahresziffernmethode ist für Gebäude sowie Mobiliar und Hausrat nicht vorgesehen. Einzelheiten zu den Methoden, zur Inbetriebnahme, zur Nutzung in Schichten und zu gebrauchten Vermögenswerten regeln die Artikel 3 bis 7 der Körperschaftsteuerverordnung (RIS).
Immaterielle Vermögenswerte und Geschäfts- oder Firmenwert
Bei immateriellen Vermögenswerten richtet sich die steuerliche Abschreibung grundsätzlich nach der Nutzungsdauer. Kann diese nicht zuverlässig geschätzt werden, ist nach Artikel 12 Absatz 2 LIS höchstens ein Zwanzigstel des Anschaffungs- oder Herstellungspreises pro Jahr abzugsfähig. Für den Geschäfts- oder Firmenwert gilt ebenfalls grundsätzlich diese jährliche Obergrenze von 5 Prozent. Handelsrechtliche und steuerliche Nutzungsdauer können daher auseinanderfallen.
Eine steuerliche Abschreibung setzt außerdem voraus, dass der Wert nicht bereits auf andere Weise steuerlich berücksichtigt wurde. Bei Unternehmenskäufen ist insbesondere zu trennen zwischen einzelnen identifizierbaren Vermögenswerten, steuerlichem Beteiligungswert und einem gegebenenfalls bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwert.
Freie und beschleunigte Abschreibung
Artikel 12 Absatz 3 LIS erlaubt eine freie Abschreibung nur für bestimmte Tatbestände. Dazu gehören unter anderem:
- bestimmte Vermögenswerte qualifizierter Arbeitnehmergesellschaften innerhalb der ersten fünf Jahre;
- Sachanlagen und immaterielle Werte, ausgenommen Gebäude, die Forschung und Entwicklung dienen; der entsprechende Gebäudeteil kann linear über zehn Jahre abgeschrieben werden;
- als immaterieller Vermögenswert aktivierte Forschungs- und Entwicklungsausgaben, soweit nicht bereits die Abschreibung anderer frei abschreibbarer Vermögenswerte enthalten ist;
- bestimmte Vermögenswerte vorrangiger landwirtschaftlicher Zusammenschlüsse;
- neue Sachanlagen mit einem Einzelwert von höchstens 300 Euro bis zu insgesamt 25.000 Euro je Steuerperiode; bei einem Rumpfjahr wird die Grenze zeitanteilig gekürzt.
Daneben können zeitlich begrenzte Investitionsanreize gelten, etwa für bestimmte Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder für neue Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur. Solche Regelungen sind stets anhand des Anschaffungs-, Bereitstellungs- und Inbetriebnahmezeitraums sowie der jeweils geltenden Übergangsvorschrift zu prüfen; eine frühere Begünstigung darf nicht ungeprüft auf spätere Jahre übertragen werden.
Kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 101 LIS können für neue, betrieblich genutzte Sachanlagen und Immobilieninvestitionen sowie betrieblich genutzte immaterielle Werte regelmäßig den doppelten linearen Höchstkoeffizienten anwenden. Für immaterielle Werte mit nicht zuverlässig schätzbarer Nutzungsdauer einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts gilt stattdessen nach Artikel 103 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 LIS ein Höchstbetrag von 150 Prozent des normalen Abzugs, also regelmäßig 7,5 Prozent jährlich. Die Qualifikation als „entidad de reducida dimensión“ richtet sich grundsätzlich nach der Nettoumsatzgrenze des Vorjahres und den gesetzlichen Gruppenregeln. Der im Jahr 2026 geltende ermäßigte Steuersatz für solche Unternehmen ist davon getrennt zu prüfen: Für 2026 beginnende Perioden beträgt er nach der Übergangsregel regelmäßig 23 Prozent, sofern kein anderer Sondersteuersatz gilt.
Rückstellungen: Handelsrechtlicher Aufwand ist nicht automatisch Steueraufwand
Artikel 14 LIS enthält ein System aus Abzugsverboten, zeitlichen Verschiebungen und einzelnen Zulassungen. Deshalb ist nicht die Bezeichnung der Rückstellung entscheidend, sondern ihr wirtschaftlicher Inhalt.
Häufig zunächst nicht abzugsfähige Rückstellungen
Steuerlich nicht oder noch nicht abzugsfähig sind insbesondere:
- interne Rückstellungen oder Fonds für Verpflichtungen, die typischerweise durch Pensionspläne oder vergleichbare externe Systeme abgedeckt werden;
- bestimmte langfristige Personalvergütungen aus leistungs- oder beitragsorientierten Zusagen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen einer externen, unwiderruflichen und individuell zugeordneten Finanzierung nicht erfüllt sind;
- Verpflichtungen, die nur stillschweigend oder faktisch erwartet, aber rechtlich nicht hinreichend konkretisiert sind;
- Aufwendungen aus belastenden Verträgen;
- Restrukturierungsrückstellungen, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht;
- allgemeine Risiken aus Absatzrückgängen oder erwarteten Rückgaben;
- aktienbasierte Vergütungen mit Barausgleich in den gesetzlich erfassten Fällen.
Wird eine zunächst nicht abzugsfähige Rückstellung später tatsächlich verwendet und erfüllt der Aufwand dann die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen, kann die steuerliche Berücksichtigung in diesem späteren Zeitraum eintreten. Eine dauerhafte Nichtabzugsfähigkeit ist daher von einer bloßen zeitlichen Verschiebung zu unterscheiden.
Umweltmaßnahmen, Garantien und Rückgaben
Rückstellungen für Umweltmaßnahmen sind nach Artikel 14 Absatz 4 LIS nur abzugsfähig, wenn sie einem vom Unternehmen aufgestellten und von der Steuerverwaltung akzeptierten Plan entsprechen. Der RIS regelt das Verfahren für einen solchen Plan. Eine bloße interne Kostenprognose genügt nicht.
Für Garantieleistungen, Reparaturen, Revisionen und bestimmte Nebenkosten aus Warenrückgaben sieht Artikel 14 eine Berechnung anhand des tatsächlichen Verhältnisses entsprechender Aufwendungen zu den garantierten Umsätzen der laufenden und der beiden vorhergehenden Steuerperioden vor. Der so ermittelte Prozentsatz wird auf die Umsätze angewandt, für die am Periodenende noch Garantieverpflichtungen bestehen; das Ergebnis begrenzt den Rückstellungsbestand nach Artikel 14 Absatz 9 LIS. Bei neu gegründeten Unternehmen werden nur die bereits verfügbaren Perioden herangezogen. Übersteigt die handelsrechtlich gebildete Rückstellung den steuerlich zulässigen Betrag, ist die Differenz außerbilanziell hinzuzurechnen.
Altersversorgung und aktienbasierte Vergütung
Beiträge zu externen Systemen können steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie dem Begünstigten individuell zugerechnet werden, der Anspruch unwiderruflich ist und die Verwaltung sowie Verfügungsmacht über die Mittel auf den externen Träger übergehen. Bei aktienbasierten Mitarbeitervergütungen, die durch tatsächliche Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, verschiebt Artikel 14 die Abzugsfähigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Lieferung.
Wertberichtigungen von Forderungen
Einzelwertberichtigung wegen möglicher Zahlungsunfähigkeit
Nach Artikel 13 Absatz 1 LIS ist eine Wertminderung von Forderungen wegen möglicher Zahlungsunfähigkeit steuerlich abzugsfähig, wenn am Ende der Steuerperiode mindestens einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
- Seit Fälligkeit der Forderung sind mindestens sechs Monate vergangen.
- Über das Vermögen des Schuldners ist ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Schuldner befindet sich in der gesetzlich bezeichneten Insolvenzsituation.
- Gegen den Schuldner läuft ein Verfahren wegen Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger.
- Die Forderung ist gerichtlich geltend gemacht oder Gegenstand eines Rechtsstreits beziehungsweise Schiedsverfahrens, dessen Ausgang die Einziehung bestimmt.
Entscheidend ist der Zustand am Steuerstichtag. Eine erst danach eingereichte Klage kann den Abzug nicht rückwirkend für das bereits abgelaufene Jahr begründen. Umgekehrt muss die Gesellschaft eine später eingetretene Werterholung oder Zahlung steuerlich nachvollziehen.
Nicht abzugsfähige Forderungswertberichtigungen
Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Wertberichtigungen auf Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Schuldner, es sei denn, Bestand oder Höhe der Forderung sind Gegenstand eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens. Bei Forderungen gegen verbundene Personen oder Unternehmen verlangt das Gesetz grundsätzlich eine qualifizierte Insolvenzsituation mit gerichtlicher Eröffnung der Liquidationsphase. Ebenfalls nicht zulässig sind globale, pauschale Schätzungen des Ausfallrisikos, soweit keine besondere gesetzliche Ausnahme greift.
Für Unternehmen geringer Größe enthält Artikel 104 LIS eine begrenzte Pauschalregel: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Dotierung bis zu 1 Prozent des am Periodenende bestehenden Forderungsbestands berücksichtigt werden. Forderungen, für die bereits eine konkrete Einzelwertberichtigung nach Artikel 13 Absatz 1 LIS erfasst wurde, sowie gesetzlich ausgeschlossene Forderungen werden aus der Berechnungsgrundlage herausgenommen. Auch der gesamte am Periodenende bestehende Bestand dieser pauschalen Wertberichtigung darf 1 Prozent des so bereinigten Forderungsbestands nicht übersteigen. Die 1-Prozent-Regel ist daher kein pauschaler Abzug vom gesamten Umsatz.
Wertminderungen anderer Vermögenswerte
Artikel 13 Absatz 2 LIS schließt die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit mehrerer handelsrechtlicher Wertminderungen aus. Dazu zählen insbesondere Wertminderungen von:
- Sachanlagen, als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und immateriellen Vermögenswerten einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert;
- Beteiligungen an Eigenkapitalinstrumenten in den gesetzlich erfassten Fällen;
- Schuldinstrumenten und festverzinslichen Wertpapieren.
Das bedeutet nicht zwingend, dass der wirtschaftliche Verlust steuerlich für immer unbeachtlich bleibt. Die Wirkung kann sich auf die planmäßige Abschreibung, eine spätere Wertaufholung, die Veräußerung, Ausbuchung oder endgültige Beendigung des Vermögenswerts verlagern. Bei Beteiligungen kommen zusätzlich Artikel 21 LIS, Sonderregeln für steuerfreie Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne sowie Abzugsverbote für korrespondierende Verluste zur Anwendung. Deshalb muss bei einer Holding oder ETVE stets getrennt geprüft werden, ob es sich um eine bloße Wertberichtigung, einen steuerlich relevanten Veräußerungsverlust oder eine nach Artikel 21 ausgeschlossene Verlustposition handelt.
Buchung, Steuerkorrektur und spätere Umkehr
Eine typische Abfolge sieht so aus:
| Vorgang | Handelsrecht | Steuer im Jahr der Buchung | Spätere Wirkung |
|---|---|---|---|
| Lineare Abschreibung innerhalb der zulässigen Methode | Aufwand | grundsätzlich abzugsfähig | Buch- und Steuerwert sinken parallel |
| Handelsrechtliche Abschreibung über dem steuerlich zulässigen Betrag | Aufwand | Differenz wird hinzugerechnet | spätere Minderung möglich, wenn steuerliche Abschreibung nachgeholt wird |
| Nicht anerkannte Rückstellung | Aufwand | positive außerbilanzielle Korrektur | Minderung bei späterer steuerlicher Anerkennung oder Verwendung |
| Zulässige Forderungswertberichtigung | Aufwand | grundsätzlich abzugsfähig | Zahlung oder Werterholung führt regelmäßig zur Erfassung des Ertrags |
| Nicht abzugsfähige Wertminderung einer Beteiligung | Aufwand | positive Korrektur | Behandlung beim späteren Ereignis nach den Beteiligungsregeln |
Eine außerbilanzielle Korrektur verändert nicht die Handelsbilanz. Sie überführt lediglich das handelsrechtliche Ergebnis in die steuerliche Bemessungsgrundlage. Deshalb müssen Buchwert, Steuerwert und die Historie jeder temporären Differenz fortgeschrieben werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Maschine und zu hohe handelsrechtliche Abschreibung
Eine spanische S.L. kauft am 1. Januar 2026 eine neue Maschine für 120.000 Euro. Die Annahmen lauten: ganzjährige betriebliche Nutzung, kein Restwert, keine freie Abschreibung und keine Sonderförderung. Die gesetzliche Tabelle nennt für Maschinen einen linearen Höchstkoeffizienten von 12 Prozent.
- Steuerlich anerkannte lineare Abschreibung 2026: 120.000 Euro × 12 Prozent = 14.400 Euro.
- Bucht die Gesellschaft handelsrechtlich 20.000 Euro Aufwand und kann sie keine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen oder genehmigen lassen, sind 5.600 Euro im Modelo 200 zunächst hinzuzurechnen.
- Ist die Gesellschaft im Zeitraum der Bereitstellung des Vermögenswerts ein kleines Unternehmen nach Artikel 101 LIS und ist der Vermögenswert neu sowie betrieblich genutzt, kann die beschleunigte Abschreibung mit dem doppelten Tabellenkoeffizienten zu prüfen sein. Dann könnte die steuerliche Obergrenze unter den weiteren Voraussetzungen 24 Prozent betragen. Diese Alternative darf aber nicht zusätzlich zur normalen Abschreibung doppelt genutzt werden.
Beispiel 2: Überfällige Kundenforderung
Eine Kundenrechnung über 40.000 Euro war am 31. Mai 2026 fällig und ist am 31. Dezember 2026 noch offen. Die Annahmen lauten: kein verbundener Schuldner, kein öffentlich-rechtlicher Schuldner und keine Sicherheit, die den Ausfall ausschließt. Am Bilanzstichtag sind mehr als sechs Monate seit Fälligkeit vergangen. Eine einzeln begründete Wertberichtigung kann daher nach Artikel 13 Absatz 1 LIS steuerlich abzugsfähig sein. Bezahlt der Kunde 2027 noch 30.000 Euro, ist die Wertberichtigung entsprechend aufzulösen; die Auflösung wirkt grundsätzlich als Ertrag.
Beispiel 3: Gewährleistungsrückstellung
Eine Gesellschaft bildet handelsrechtlich eine Gewährleistungsrückstellung von 100.000 Euro. Das nach Artikel 14 LIS aus den tatsächlichen Garantieaufwendungen und den garantierten Umsätzen der laufenden und der zwei vorangegangenen Perioden berechnete steuerlich zulässige Volumen beträgt jedoch nur 65.000 Euro. Die Differenz von 35.000 Euro wird zunächst außerbilanziell hinzugerechnet. Spätere tatsächliche Aufwendungen oder eine veränderte zulässige Rückstellung können die Differenz umkehren.
Die Beispiele zeigen nur die Mechanik. Ein anderes Anschaffungsdatum, eine kürzere Steuerperiode, ein genehmigter Abschreibungsplan, die Zugehörigkeit zu einer Steuergruppe oder ein Sonderregime verändert das Ergebnis.
Gesellschafter, Geschäftsführer und verbundene Unternehmen
Die Regeln dieses Artikels dürfen nicht dazu benutzt werden, einen privaten Gesellschaftervorteil als Abschreibung oder Rückstellung zu tarnen. Stellt eine Gesellschaft etwa ein Fahrzeug, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte einem Gesellschafter unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, sind zusätzlich die Regeln über verbundene Geschäfte und den Fremdvergleich nach Artikel 18 LIS zu prüfen. Der private Nutzungsanteil kann zu einer Korrektur auf Ebene der Gesellschaft und zu steuerpflichtigem Einkommen des Gesellschafters führen.
Vergütungen für die organschaftliche Tätigkeit eines Verwaltungsrats oder Geschäftsführers sind von anderen Dienstleistungen zu trennen. Artikel 18 Absatz 2 LIS nimmt die Vergütung für die eigentliche Organfunktion aus dem dortigen Begriff des verbundenen Geschäfts aus; daraus folgt jedoch weder automatisch die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit noch die steuerliche Abzugsfähigkeit jeder Zahlung. Unangemessene oder nicht ordnungsgemäß vereinbarte Vorteile können nach Artikel 15 LIS als nicht abzugsfähige Eigenkapitalvergütung oder Zuwendung behandelt werden.
Innerhalb einer spanischen Steuergruppe werden die individuellen steuerlichen Bemessungsgrundlagen nach den Konsolidierungsregeln zusammengeführt. Die einzelne Gruppengesellschaft muss ihre Abschreibungen, Rückstellungen und Wertminderungen dennoch zunächst korrekt auf eigener Ebene ermitteln. Konzerninterne Vorgänge können eliminiert und später wieder einbezogen werden; eigene steuerliche Buchwerte und temporäre Differenzen bleiben zu dokumentieren. Die Mindeststeuer nach Artikel 30 bis LIS kann eine Steuergruppe unabhängig von ihrem Umsatz betreffen.
Steuersatz und tatsächlicher Steuerwert des Abzugs
Der Nutzen eines Abzugs hängt vom anwendbaren Steuersatz und von Verlusten, Mindeststeuer und sonstigen Grenzen ab. Für 2026 beginnende Perioden gelten im Regelfall:
- allgemeiner Körperschaftsteuersatz: 25 Prozent;
- bei einem Nettoumsatz des Vorjahres unter 1 Million Euro: 19 Prozent für die ersten 50.000 Euro der Bemessungsgrundlage und 21 Prozent für den darüber liegenden Teil;
- für kleine Unternehmen nach Artikel 101 LIS: 23 Prozent;
- für qualifizierte neu gegründete Unternehmen: grundsätzlich 15 Prozent in der ersten positiven Steuerperiode und der folgenden, sofern die gesetzlichen Ausschlüsse nicht greifen.
Die genannten ermäßigten Sätze gelten nicht für vermögensverwaltende Gesellschaften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 LIS. Bei einer Steuerperiode von weniger als einem Jahr wird die 50.000-Euro-Stufe im Verhältnis der Periodentage zu 365 gekürzt; für die Umsatzgrenze gelten die Hochrechnungs- und Gruppenregeln des Artikels 101 Absätze 2 und 3 LIS.
Ein Aufwand von 10.000 Euro führt daher nicht automatisch zu einer Steuerersparnis von 2.500 Euro. Er kann wegen eines Verlustvortrags zunächst ohne sofortige Liquiditätswirkung bleiben, durch die Mindeststeuer begrenzt werden oder bei einem abweichenden Satz einen anderen Steuerwert haben.
Erklärung, Vorauszahlungen und Berichtigung
Die Jahreserklärung erfolgt grundsätzlich elektronisch über das Modelo 200. Sie ist innerhalb der 25 Kalendertage einzureichen, die auf die sechs Monate nach Ende der Steuerperiode folgen. Bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr liegt die reguläre Frist damit grundsätzlich im Juli des Folgejahres; für die Steuerperiode 2025 endete die allgemeine elektronische Frist 2026 wegen der Kalenderlage am 27. Juli, die Lastschriftfrist am 22. Juli.
Vorauszahlungen werden außerhalb einer Steuergruppe grundsätzlich mit Modelo 202 geleistet. Eine konsolidierte Steuergruppe verwendet für ihre Vorauszahlungen Modelo 222 und für die Jahreserklärung Modelo 220; die Gruppengesellschaften behalten daneben ihre individuellen Informations- und Erklärungspflichten nach den dafür geltenden Regeln.
Stellt die Gesellschaft nach Abgabe fest, dass eine Abschreibung oder Rückstellung falsch behandelt wurde, ist zu unterscheiden:
- Führt die Korrektur zu einer höheren Steuer, ist die gesetzlich vorgesehene nachträgliche Berichtigung beziehungsweise ergänzende Zahlung vorzunehmen.
- Führt sie zu einer niedrigeren Steuer oder höheren Erstattung, kommt die autoliquidación rectificativa beziehungsweise das jeweils geltende Berichtigungsverfahren in Betracht.
- Bei einer reinen Buchungsfehlerkorrektur ist zusätzlich zu klären, in welchem handelsrechtlichen und steuerlichen Zeitraum sie zu erfassen ist. Artikel 11 LIS enthält dafür besondere Regeln; eine freie Verschiebung in das wirtschaftlich günstigste Jahr ist nicht zulässig.
Gegen einen Steuerbescheid oder eine ablehnende Entscheidung stehen die allgemeinen spanischen Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere der Einspruch auf Wiederprüfung oder die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde innerhalb der jeweils geltenden Frist. Die Wahl des Rechtsbehelfs und eine mögliche Aussetzung der Vollziehung sollten anhand des konkreten Verwaltungsakts geprüft werden.
Nachweise und praktische Arbeitsfolge
Für jedes wesentliche Wirtschaftsgut und jede Rückstellung sollte die Gesellschaft eine nachvollziehbare Steuerakte führen. Dazu gehören insbesondere:
- Rechnung, Vertrag, Zahlungsbeleg und Datum der wirtschaftlichen Bereitstellung;
- Aktivierungsentscheidung, Nutzungsbeginn, Standort, betriebliche Verwendung und gegebenenfalls Aufteilung privater Nutzung;
- Abschreibungsmethode, Tabellenposition, Nutzungsdauer, Restwert und Rechenblatt;
- bei einem individuellen Abschreibungsplan: Antrag, Begründung und Entscheidung der Steuerverwaltung;
- bei Rückstellungen: Rechtsgrund, Wahrscheinlichkeit, Bewertungsmethode, Vergleichsdaten und spätere Verwendung;
- bei Forderungen: Rechnung, Fälligkeit, Mahnungen, Korrespondenz, Insolvenz- oder Gerichtsunterlagen sowie Informationen zur Verbundenheit;
- Überleitung von Buchwert zu Steuerwert und Liste aller offenen temporären Differenzen;
- Zuordnung zu Modelo 200, gegebenenfalls Modelo 202, 220 oder 222;
- Prüfung von Sonderregime, Steuergruppe, Beteiligungsbefreiung und Mindeststeuer;
- jährliche Aktualisierung bei Zahlung, Verkauf, Ausbuchung, Werterholung oder Änderung der Nutzung.
Deutschland–Spanien-Fälle
Bei einer spanischen Tochtergesellschaft entscheidet grundsätzlich das spanische Recht über deren spanische Körperschaftsteuer. Eine deutsche Muttergesellschaft übernimmt die spanischen Buch- oder Steuerwerte nicht automatisch. Für ihren Beteiligungsansatz, eine Wertminderung oder einen Veräußerungsgewinn gelten die deutschen Vorschriften, insbesondere § 8b KStG bei Körperschaften, sowie das Doppelbesteuerungsabkommen.
Leistungen zwischen deutscher Mutter und spanischer Tochter müssen in beiden Staaten fremdüblich sein. Spanien wendet Artikel 18 LIS an; Deutschland insbesondere § 1 AStG und gegebenenfalls weitere Korrekturvorschriften. Unterschiedliche Abschreibungsdauern oder die Nichtanerkennung einer Rückstellung führen nicht automatisch zu einem korrespondierenden Ausgleich im anderen Staat. Eine Doppelbesteuerung kann deshalb nur über die jeweils einschlägigen innerstaatlichen Korrekturregeln, ein korrespondierendes Adjustment oder ein Verständigungsverfahren gelöst werden.
Bei einer deutschen Betriebsstätte in Spanien oder einer spanischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens ist zusätzlich zu prüfen, welchem Unternehmensteil der Vermögenswert oder die Verpflichtung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zuzurechnen ist. Erst danach lässt sich entscheiden, in welchem Staat Abschreibung, Rückstellung oder Wertminderung zu berücksichtigen ist.
Typische Fehler
- Die handelsrechtliche Buchung wird ohne Steuerprüfung übernommen.
- Ein Vermögenswert wird vor seiner tatsächlichen Betriebsbereitschaft abgeschrieben.
- Der Höchstkoeffizient der Tabelle wird als zwingende Nutzungsdauer missverstanden.
- Freie, beschleunigte und normale Abschreibung werden doppelt kombiniert.
- Eine pauschale Forderungswertberichtigung wird ohne Bereinigung um ausgeschlossene Forderungen angesetzt.
- Bei einem verbundenen Schuldner wird die strengere Insolvenzausnahme übersehen.
- Eine nicht abzugsfähige Rückstellung wird nie mehr verfolgt, obwohl sie sich bei späterer Verwendung steuerlich umkehren kann.
- Beteiligungswertminderung, steuerfreier Beteiligungsertrag und Veräußerungsverlust werden miteinander vermischt.
- Privatnutzung durch Gesellschafter oder Geschäftsführer wird nicht als eigener Fremdvergleichs- und Vergütungssachverhalt behandelt.
- Steuergruppe, Mindeststeuer oder Sonderregime werden erst nach Abgabe der Erklärung geprüft.
Häufige Fragen
Muss jede steuerliche Abschreibung in der Buchhaltung stehen?
Grundsätzlich verlangt Artikel 11 LIS die buchmäßige Erfassung des Aufwands, soweit das Gesetz keine besondere Ausnahme zulässt. Eine rein steuerliche Abschreibung ohne nachvollziehbare Bilanz- und Steuerüberleitung ist daher riskant. Freie oder beschleunigte Abschreibungen können allerdings zu einer steuerlichen Abweichung vom handelsrechtlichen Aufwand führen, die über die Steuerüberleitung dokumentiert wird.
Kann eine sechs Monate überfällige Forderung immer vollständig abgeschrieben werden?
Nein. Die Sechsmonatsfrist ist nur ein gesetzlicher Insolvenzindikator. Verbundene oder öffentlich-rechtliche Schuldner, Sicherheiten, Teilzahlungen und der tatsächlich noch werthaltige Betrag sind gesondert zu prüfen. Die Wertberichtigung muss außerdem am Steuerstichtag sachgerecht bewertet und verbucht sein.
Ist eine nicht abzugsfähige Wertminderung endgültig verloren?
Nicht zwingend. Bei vielen Vermögenswerten verschiebt sich die steuerliche Wirkung auf einen späteren Zeitpunkt. Ob und in welcher Höhe sie dann eintritt, hängt von der konkreten Vorschrift, dem Steuerwert, einer Veräußerung, Ausbuchung, Wertaufholung oder Beteiligungsbefreiung ab.
Welche Rolle spielt das Anschaffungsdatum?
Es bestimmt häufig den Beginn der Abschreibung, die zeitanteilige Berechnung und die Anwendbarkeit befristeter Investitionsanreize. Vertragsunterzeichnung, Lieferung, Betriebsbereitschaft, Eigentumsübergang und Zahlung können auseinanderfallen; maßgeblich ist der für die konkrete Regel relevante Zeitpunkt.
Gilt der Artikel auch für Immobiliengesellschaften?
Ja, aber bei Gebäuden sind Grund und Boden sowie Gebäude getrennt zu bewerten, weil Grund und Boden nicht planmäßig abgeschrieben wird. Zusätzlich können Vermietungsregeln, die Einordnung als vermögensverwaltende Gesellschaft, eine SOCIMI-Struktur oder verbundene Nutzungsüberlassungen das Ergebnis verändern.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Die konsolidierte Fassung der LIS ist eine amtliche Lesehilfe; für rechtliche Verbindlichkeit sind die Veröffentlichungen und Änderungsnormen im Boletín Oficial del Estado maßgeblich.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-7771
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-26694
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/que-base-imponible-se-determina-sociedades/amortizaciones.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/deducciones-beneficios-fiscales-impuesto-sobre-sociedades/incentivos-fiscales-empresas-reducida-dimension/amortizacion-elementos-nuevos-inmovilizado-material-y_intangible.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/deducciones-beneficios-fiscales-impuesto-sobre-sociedades/incentivos-fiscales-empresas-reducida-dimension/perdidas-deterioro-creditos-posibles-insolvencias.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-sociedades-2025/capitulo-05-liquidacion-is-determinacion-imponible.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GE04.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/gestion-impuesto-sobre-sociedades/plazos-presentacion.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__1.html
