Kurz & klar
Bei einer privaten fondsgebundenen Lebensversicherung besteuert Spanien grundsätzlich den Ertrag aus der Versicherungsleistung, nicht jeden internen Fondswechsel. Trägt der Versicherungsnehmer jedoch das Anlagerisiko und erlaubt der Vertrag eine zu weitgehende individuelle Auswahl der Policenaktiva, wird nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF grundsätzlich jährlich der Wertzuwachs zugerechnet. Ausländische Policen können außerdem im Modelo 720 und in der spanischen Vermögensteuer zu erfassen sein.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung kann wirtschaftlich wie ein Wertpapierdepot aussehen. Steuerlich ist sie deshalb aber nicht automatisch ein Fonds, ein strukturiertes Produkt oder eine unmittelbare Beteiligung an den Anlagen im Versicherungsmantel. Für Spanien ist zuerst zu klären, wer die Vermögenswerte rechtlich hält, welche Risiken der Vertrag versichert, wer die Anlageentscheidungen trifft und ob die Police der privaten Vorsorge oder einem betrieblichen Versorgungssystem dient.
Das Wichtigste im Überblick
- Zuerst wird der Vertrag qualifiziert. Eine echte private Lebens- oder Invaliditätsversicherung fällt grundsätzlich unter Artikel 25 Absatz 3 LIRPF. Ein direkt gehaltenes Fondsdepot, eine reine Vermögensverwaltung ohne beachtlichen Versicherungsschutz oder ein betriebliches Versorgungssystem kann anderen Regeln folgen.
- Der normale Fall ist die Besteuerung bei Auszahlung. Wird ein Kapital ausgezahlt oder die Police zurückgekauft, ist regelmäßig die Differenz zwischen der empfangenen Leistung und den Prämien, die diese Leistung erzeugt haben, Kapitalertrag.
- Unit-Linked kann jährlich steuerpflichtig werden. Trägt der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko, ordnet Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF grundsätzlich eine jährliche Zurechnung der Wertveränderung der Policenaktiva an. Die Zwischenbesteuerung entfällt nur, wenn während der gesamten Laufzeit eine der gesetzlichen Ausnahmen eingehalten wird.
- Interne Umschichtungen sind nicht mit einem eigenen Fondsverkauf gleichzusetzen. Bei einer anerkannten Police hält grundsätzlich der Versicherer die Anlagen. Sind die gesetzlichen Ausnahmen erfüllt, löst ein Wechsel zwischen den vertraglich vorgegebenen Fonds oder Anlagekörben beim Versicherungsnehmer regelmäßig noch keine unmittelbare Veräußerungsbesteuerung aus.
- Auslandspolicen bringen zusätzliche Pflichten mit. Der Rückkaufswert oder gegebenenfalls die mathematische Rückstellung kann für Modelo 720 und Vermögensteuer maßgeblich sein. Ein automatischer Datenaustausch durch den Anbieter ersetzt die eigene Erklärungspflicht nicht.
- Ein Umzug nach Spanien schafft keinen allgemeinen neuen Einstandswert. Historische Prämien, Teilrückkäufe, bereits besteuerte Zwischenbeträge und Vertragsänderungen müssen erhalten bleiben.
- Todesfall, Altersversorgung und private Auszahlung sind getrennte Fälle. Eine Leistung an einen anderen Begünstigten kann spanischer Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen; Leistungen aus betrieblichen oder gesetzlich erfassten Vorsorgesystemen können Arbeitseinkommen sein.
Welche Art von Vertrag liegt wirklich vor?
Der Produktname „Unit Linked“, „Private Placement Life Insurance“, „Investment Bond“ oder „fondsgebundene Versicherung“ entscheidet nicht. Maßgeblich sind Vertrag und tatsächliche Durchführung.
| Vertragssituation | Spanischer Ausgangspunkt | Typische Steuerfolge |
|---|---|---|
| Private Lebensversicherung; Versicherer hält die Anlagen; gesetzliche Anlagegrenzen eingehalten | Versicherungsvertrag nach Artikel 25.3 LIRPF | Besteuerung grundsätzlich bei Leistung oder Rückkauf |
| Versicherungsnehmer trägt Anlagerisiko und kann konkrete Einzelanlagen bestimmen; Schutzbedingungen nicht erfüllt | Sonderregel Artikel 14.2 h LIRPF | Jährliche Zurechnung der Wertveränderung; Anrechnung bei späterer Auszahlung |
| Direktes Fonds- oder Wertpapierdepot im Namen des Kunden | Kein Versicherungsmantel für Steuerzwecke | Fonds-, Aktien-, Anleihe- oder sonstige Produktregeln |
| Arbeitgeberfinanzierte oder betriebliche Altersversorgung | Prüfung Artikel 17.2 a LIRPF und Spezialrecht | Leistung kann Arbeitseinkommen statt Kapitalertrag sein |
| Leistung im Todesfall an eine andere Person als den Versicherungsnehmer | Prüfung Erbschaft- und Schenkungsteuer | Regelmäßig keine eigene IRPF-Kapitalleistung des Begünstigten |
| Reine Risikolebensversicherung ohne Rückkaufswert | Versicherungsschutz, keine Kapitalanlage | Prämien grundsätzlich privat nicht abziehbar; Todesfall nach Begünstigtenstruktur prüfen |
Diese Vertragsmerkmale sollten vor jeder Berechnung feststehen
- Versicherer, Staat der Niederlassung und gegebenenfalls spanische Betriebsstätte.
- Versicherungsnehmer, versicherte Person und sämtliche Begünstigte.
- Versicherte Risiken und Höhe des echten Todesfall- oder Invaliditätsschutzes.
- Rückkaufsrecht, Teilrückkaufsrecht, Abtretungs- und Beleihungsmöglichkeiten.
- Wer die konkreten Policenaktiva auswählt und ändern darf.
- Ob nur vorab bestimmte Fonds oder getrennte Anlagekörbe gewählt werden können.
- Ob individuelle Anlagen ausschließlich für diesen Versicherungsnehmer zusammengestellt werden.
- Sämtliche Prämien, Gebühren, Teilentnahmen, Auszahlungen und bereits versteuerten Beträge.
- Arbeitgeber-, Pensions- oder Versorgungsbezug.
- Steueransässigkeit in jedem betroffenen Kalenderjahr.
Ein ausländischer Versicherungsaufsichtsstatus ist ein wichtiges Indiz, ersetzt aber nicht die steuerliche Prüfung nach spanischem Recht. Umgekehrt führt eine hohe Anlagekomponente nicht automatisch dazu, dass die Police ignoriert wird. Entscheidend ist die konkrete Rechts- und Risikostruktur.
Der Regelfall: Besteuerung bei Rückkauf oder Kapitalauszahlung
Kapitalleistung abzüglich zugehöriger Prämien
Bei einem privaten Vertrag über Lebens- oder Invaliditätsversicherung bestimmt Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 1 LIRPF den Kapitalertrag grundsätzlich so:
steuerlicher Ertrag = empfangene Kapitalleistung − Prämien, die diese Leistung erzeugt haben
Bei Teilrückkäufen ordnet die aktuelle AEAT-Verwaltungshilfe die Auszahlung den ältesten Prämien einschließlich ihrer zugehörigen Rendite zu. Deshalb darf nicht beliebig eine Durchschnittsprämie verwendet werden. Der Versicherer sollte eine nachvollziehbare steuerliche Aufteilung liefern.
Kombiniert der Vertrag Überleben mit Tod oder Invalidität, kann unter der engen Zusatzregel des Artikels 25 Absatz 3 auch der verbrauchte Prämienanteil für das Risikokapital berücksichtigt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Risikokapital während der gesamten Vertragsdauer höchstens fünf Prozent der mathematischen Rückstellung beträgt. Ohne eine Versichererbescheinigung sollte dieser zusätzliche Abzug nicht geschätzt werden.
Gebühren und Kosten
Verwaltungs-, Fonds-, Risiko- und Abschlusskosten vermindern häufig bereits den Rückkaufswert. Für diese Kapitalertragskategorie ist grundsätzlich kein gesonderter Werbungskostenabzug vorgesehen; bereits wertmindernd berücksichtigte Kosten dürfen erst recht nicht nochmals abgezogen werden. Entscheidend ist die gesetzliche Leistungs-Prämien-Rechnung und die dokumentierte Zuordnung der Prämien.
Ein Ausgabeaufschlag oder eine Depotgebühr der im Mantel gehaltenen Fonds ist nicht automatisch eine persönliche Anschaffungsnebenkostenposition des Versicherungsnehmers, weil er die Fondsanteile regelmäßig nicht selbst hält. Gesonderte Bank- oder Wechselgebühren dürfen nicht pauschal von der Versicherungsleistung abgezogen werden; ein späterer eigenständiger Devisenumtausch ist von der Versicherungsabrechnung zu trennen.
Auszahlung in mehreren Teilen
Bei mehreren Teilrückkäufen müssen für jede Auszahlung mindestens festgehalten werden:
- Datum und Bruttobetrag;
- zugeordnete Prämien und bereits verbrauchte Prämienanteile;
- einbehaltene Steuer;
- Policenwert vor und nach der Auszahlung;
- Währung und verwendeter Umrechnungskurs;
- bereits nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h versteuerte Beträge.
Die spätere Schlussauszahlung darf nicht nochmals mit Prämien oder Zwischengewinnen verrechnet werden, die bei früheren Auszahlungen bereits berücksichtigt wurden.
Wann entsteht eine jährliche Zwischenbesteuerung?
Grundregel für Versicherungen mit vom Versicherungsnehmer getragenem Anlagerisiko
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF erfasst Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko trägt. Grundsätzlich wird in jedem Kalenderjahr die Differenz zwischen dem Liquidationswert der der Police zugeordneten Vermögenswerte am Jahresende und am Jahresanfang als Kapitalertrag zugerechnet.
Der bereits zugerechnete Betrag mindert den Ertrag, der bei einer späteren Auszahlung berechnet wird. Damit soll derselbe Wertzuwachs nicht zweimal besteuert werden. Prämien, Teilrückkäufe und andere Bewegungen während des Jahres müssen in der Abrechnung sachgerecht berücksichtigt werden; eine bloße Subtraktion zweier Bildschirmwerte ohne Transaktionsabgleich ist nicht belastbar.
Ausnahme 1: Der Versicherungsnehmer darf die Anlagen nicht ändern
Die jährliche Zurechnung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer keine Befugnis hat, die der Police zugeordneten Anlagen zu ändern. Das ist mehr als eine formale Klausel: Auch Vollmachten, informelle Weisungsrechte oder eine faktisch ausschließlich nach Kundenwunsch umgesetzte Einzeltitelauswahl können die Einordnung gefährden.
Ausnahme 2: Auswahl nur aus gesetzlich begrenzten Fonds oder Anlagekörben
Die Zwischenbesteuerung entfällt außerdem, wenn die mathematischen Rückstellungen während der gesamten Laufzeit in gesetzlich zulässige, bereits im Vertrag festgelegte Anlagen investiert sind. Dazu gehören insbesondere:
- vertraglich vorbestimmte Anteile an spanisch angepassten Investmentgesellschaften oder Organismen nach der europäischen OGAW-Richtlinie;
- getrennt in der Bilanz des Versicherers ausgewiesene Anlagekörbe, deren konkrete Zusammensetzung allein der Versicherer nach vorbestimmten allgemeinen Risikokriterien festlegt und deren Anlagen die Anforderungen des Art. 89 Real Decreto 1060/2015 erfüllen; Immobilien und dingliche Immobilienrechte sind ausgeschlossen;
- Anlagekörbe, die einen repräsentativen Aktien- oder Rentenindex bestimmter EU-Märkte nachbilden.
Der Versicherungsnehmer darf dabei nur zwischen den im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Fonds oder Anlagekörben wählen. Er darf nicht bestimmen, welche einzelne Aktie, Anleihe, Beteiligung, Immobilie oder sonstige Position innerhalb des Korbs erworben wird. Individuelle Sonderlisten für einen einzelnen Kunden sprechen gegen die Ausnahme. Die Bedingungen müssen während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt sein.
Was ein interner Fondswechsel bedeutet
Sind die Schutzbedingungen erfüllt, wird ein Wechsel aus Fonds A in Fonds B innerhalb der Police grundsätzlich nicht so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst Fondsanteile verkauft. Der Versicherer hält die Anlagen, während der Kunde seine vertragliche Zuordnung ändert. Die Steuer entsteht dann regelmäßig erst aus der Versicherungsleistung.
Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist der interne Wechsel zwar weiterhin nicht zwingend ein eigener Verkauf des Versicherungsnehmers. Der Vertragswert unterliegt aber der jährlichen Zurechnung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h. Deshalb ist die Aussage „innerhalb einer Police ist alles bis zum Rückkauf steuerfrei“ zu weitgehend.
Laufende Ausschüttungen, Fonds, strukturierte Produkte und digitale Anlagen
Ausschüttungen innerhalb der Police
Dividenden, Zinsen und Fondsausschüttungen, die rechtlich dem Versicherer zufließen und im Policenwert verbleiben, sind bei einer anerkannten, von der jährlichen Zurechnung ausgenommenen Police grundsätzlich Bestandteil des späteren Versicherungsertrags. Sie werden nicht allein wegen ihrer Verbuchung innerhalb des Mantels zu einer unmittelbaren Dividende oder Zinszahlung an den Versicherungsnehmer.
Fließt ein Betrag dagegen tatsächlich an den Versicherungsnehmer oder wird er ihm außerhalb des Vertrags frei verfügbar gutgeschrieben, muss geprüft werden, ob eine Versicherungsleistung, ein Teilrückkauf oder ein anderer gesonderter Ertrag vorliegt.
Keine Übertragung der Fonds-Sonderregeln ohne Prüfung
Die spanische Steuerstundung für bestimmte Umschichtungen zwischen Investmentfonds betrifft unmittelbar gehaltene, qualifizierte Fondsanteile. Sie wird nicht benötigt, wenn ein anerkannter Versicherer innerhalb einer gültigen Police umschichtet. Wird die Hülle steuerlich nicht als Versicherung anerkannt oder hält der Kunde die Anlagen selbst, müssen die Regeln für Investmentfonds und ETFs eigenständig geprüft werden.
Private Equity, Carried Interest und strukturierte Produkte
Eine Police macht aus einer unmittelbaren Gesellschaftervergütung nicht automatisch einen Versicherungsgewinn. Bestehen eigene Beteiligungsrechte, Mitunternehmerbefugnisse, ein leistungsbezogener Carried-Interest-Anspruch oder ein wirtschaftlich selbständiges Zertifikat, ist die jeweilige Rechtsposition getrennt zu qualifizieren. Die bloße Erwähnung eines solchen Vermögenswerts in einer Policenübersicht reicht dagegen noch nicht für unmittelbares Eigentum des Versicherungsnehmers.
Kryptoanlagen und Modelo 721
Hält der Versicherer digitale Vermögenswerte als Teil eines Anlagekorbs, besitzt der Versicherungsnehmer normalerweise nicht unmittelbar die Coins oder Token und hat keine eigene Wallet. Modelo 721 erfasst im Ausland verwahrte virtuelle Währungen, über die der Erklärungspflichtige als Inhaber, Begünstigter, Bevollmächtigter oder wirtschaftlich Berechtigter verfügt. Eine Versicherungspolice mit Krypto-Bezug fällt deshalb nicht allein aufgrund ihrer Unteranlage in Modelo 721.
Anders kann es sein, wenn neben der Police ein eigenes ausländisches Wallet oder Custody-Konto besteht oder die angebliche Versicherung dem Kunden tatsächlich unmittelbare Verfügungsgewalt über die digitalen Werte gibt.
Verluste und Verrechnung in der spanischen Einkommensteuer
Ein negativer Unterschied bei Rückkauf kann als negativer Kapitalertrag in die spanische Sparbemessungsgrundlage eingehen, sofern der Vertrag steuerlich als private Versicherung qualifiziert und die Verlustrechnung dokumentiert ist. Positive und negative Kapitalerträge werden zunächst miteinander verrechnet.
Bleibt ein negativer Saldo, kann er nach Artikel 49 LIRPF mit positiven Veräußerungsgewinnen der Sparbemessungsgrundlage bis zu 25 Prozent dieses positiven Saldos verrechnet werden. Ein Rest wird in den vier folgenden Jahren in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge genutzt. Umgekehrt können negative Veräußerungsergebnisse bis zu 25 Prozent positiver Kapitalerträge ausgleichen.
Bereits jährlich zugerechnete positive oder negative Beträge nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h müssen in der Gesamtrechnung der Police fortgeschrieben werden. Ein Verlust darf nicht gleichzeitig als jährliche Wertminderung und nochmals vollständig beim Rückkauf angesetzt werden.
Steuersatz, Erklärung und Quellensteuer
Private Versicherungserträge nach Artikel 25 Absatz 3 gehören grundsätzlich zur spanischen Sparbemessungsgrundlage. Für den staatlichen und autonomen Gesamttarif im allgemeinen spanischen Steuergebiet (ohne die foralen Gebiete des Baskenlands und Navarra) gelten folgende Stufen:
- 19 Prozent bis 6.000 Euro;
- 21 Prozent für den Teil über 6.000 bis 50.000 Euro;
- 23 Prozent für den Teil über 50.000 bis 200.000 Euro;
- 27 Prozent für den Teil über 200.000 bis 300.000 Euro;
- 30 Prozent für den Teil über 300.000 Euro.
Der Tarif wird auf die gesamte Sparbemessungsgrundlage angewandt, nicht auf jede Police isoliert. Ein spanischer Zahlungsverpflichteter muss grundsätzlich 19 Prozent einbehalten. Auch ein Versicherer aus einem anderen EWR-Staat muss bei in Spanien im freien Dienstleistungsverkehr ausgeführten Versicherungsgeschäften grundsätzlich spanische Steuer einbehalten (Art. 99 Absatz 2 LIRPF). Ein ausländischer Sitz bedeutet daher nicht automatisch fehlenden Steuerabzug; unabhängig vom Abzug ist der Ertrag in Modelo 100 zu erklären.
Eine ausländische Quellensteuer darf nicht ungeprüft als endgültige Belastung stehen bleiben. Artikel 80 LIRPF begrenzt die spanische Anrechnung auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und der spanischen Steuer, die auf die ausländische Einkunft entfällt. Zusätzlich muss das Doppelbesteuerungsabkommen dem anderen Staat überhaupt ein Besteuerungsrecht geben.
Fremdwährung und Policen in US-Dollar, Pfund oder Schweizer Franken
Spanische IRPF-Beträge werden in Euro ermittelt. Bei einer Police mit in Euro entrichteten Prämien bleiben diese dokumentierten Eurobeträge Ausgangspunkt der Leistungs-Prämien-Rechnung; eine spätere Fremdwährungsauszahlung ist davon getrennt zum Auszahlungszeitpunkt in Euro zu bewerten. Zahlungsdaten, Währungen und Umrechnungsgrundlagen sind für jede Prämie und Leistung aufzubewahren.
Wird die Versicherungsleistung in US-Dollar auf ein Fremdwährungskonto ausgezahlt, endet zunächst die Versicherung. Der Eurogegenwert am Auszahlungstag bestimmt die Versicherungsrechnung. Bleiben die Dollar danach auf dem Konto, beginnt für diesen Fremdwährungsbestand eine eigene steuerliche Historie. Ein späterer Umtausch oder eine Zahlung in Dollar kann zusätzlich einen Wechselkursgewinn oder -verlust auslösen.
Zuzug nach Spanien: keine pauschale Neubewertung
Spanien besteuert einen Steuerresidenten grundsätzlich mit seinem Welteinkommen. Der Zuzug führt aber nicht automatisch dazu, dass eine bereits bestehende Police mit dem Rückkaufswert am Zuzugstag als neuer Prämienwert angesetzt wird.
Für die spanische Berechnung sollten deshalb mindestens vorhanden sein:
- Vertrag und alle Nachträge seit Beginn;
- sämtliche Prämien mit Datum und Währung;
- frühere Teilrückkäufe und Auszahlungen;
- historische Versichererabrechnungen;
- im Ausland bereits besteuerte Erträge;
- Nachweise über eine dortige Quellen- oder Einkommensteuer;
- Policenwert am Beginn der spanischen Ansässigkeit;
- Berechnung bereits zugerechneter Beträge nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h;
- Wechselkursnachweise.
Der Policenwert am Zuzugstag ist für Abgrenzung und Beweisführung wichtig, schafft aber ohne besondere Rechtsgrundlage keinen allgemeinen Step-up. Wird der Vertrag nach dem Zuzug wesentlich geändert, etwa durch individuelle Wertpapierauswahl, muss ab diesem Zeitpunkt auch die Fortgeltung der Ausnahme von der jährlichen Zurechnung neu geprüft werden.
Modelo 720 für ausländische Policen
Wann eine Versicherung in den Wertpapier-, Rechte- und Versicherungsblock fällt
Artikel 42 ter des Real Decreto 1065/2007 erfasst Lebens- und Invaliditätsversicherungen bei ausländischen Versicherern. Maßgeblich ist grundsätzlich der Rückkaufswert zum 31. Dezember. Besteht kein vollständiges Rückkaufsrecht, ist nach der aktuellen Regelung die mathematische Rückstellung anzugeben. Reine Risikoversicherungen, die nur Tod oder Invalidität abdecken und keinen Rückkaufswert besitzen, werden von dieser Informationspflicht ausgenommen.
Die Versicherung gehört in denselben 50.000-Euro-Block wie ausländische Wertpapiere, Beteiligungen, Fondsanteile und bestimmte Rentenansprüche. Die Erstmeldung entfällt nur, wenn der Gesamtwert dieses gesamten Blocks 50.000 Euro nicht übersteigt. Wird die Schwelle überschritten, sind die meldepflichtigen Positionen des Blocks anzugeben; die Grenze gilt nicht für jede Police einzeln.
Nach einer bereits erforderlichen Meldung entsteht eine erneute Jahresmeldung insbesondere, wenn der Gesamtwert gegenüber dem zuletzt gemeldeten Wert um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist. Für unmittelbar gehaltene Wertpapiere, Rechte und Fondsanteile kann außerdem der Verlust der Inhaberschaft eine Folgemeldung auslösen. Diese besondere Abgangsmeldung nach Art. 42 ter Absatz 5 erfasst nicht den bloßen Rückkauf eines Versicherungsvertrags; bei Versicherungen ist die Stellung als Versicherungsnehmer am 31. Dezember maßgeblich.
Modelo 720 wird grundsätzlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres elektronisch eingereicht. Es ist eine Informationserklärung und keine Zahlungserklärung.
Automatischer Informationsaustausch ersetzt Modelo 720 nicht
Versicherer und Finanzinstitute können Daten nach dem Common Reporting Standard an die Steuerbehörden melden. Diese Drittmeldung ändert nichts daran, dass der Steuerpflichtige seine eigene Modelo-720-Pflicht prüfen und richtige Werte melden muss. Umgekehrt bedeutet eine in den spanischen Steuerdaten sichtbare Police nicht, dass die Einkommensteuer- oder Vermögensteuererklärung automatisch vollständig ist.
Vermögensteuer und temporäre Solidaritätssteuer
Ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger wird in der Vermögensteuer grundsätzlich mit seinem weltweiten Nettovermögen erfasst. Lebensversicherungen werden nach Artikel 17 Ley 19/1991 regelmäßig mit dem Rückkaufswert am 31. Dezember bewertet. Ist ein vollständiger Rückkauf nicht möglich, gilt grundsätzlich der Wert der mathematischen Rückstellung. Reine Risikolebensversicherungen ohne Rückkaufswert bleiben nach der gesetzlichen Ausnahme außer Ansatz.
Ob tatsächlich Modelo 714 einzureichen und Steuer zu zahlen ist, hängt unter anderem von der autonomen Gemeinschaft, persönlichen Freibeträgen, Befreiungen, Schulden und dem Gesamtvermögen ab. Zusätzlich kann bei sehr hohem Nettovermögen der staatliche temporäre Solidaritätssteuermechanismus mit Modelo 718 relevant werden. Eine Modelo-720-Meldung ersetzt weder Modelo 714 noch Modelo 718.
Leistung im Todesfall
Sind Versicherungsnehmer und Begünstigter verschiedene Personen, fällt die Todesfallleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ley 29/1987 grundsätzlich in die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit nicht eine besondere arbeitsrechtliche Vorsorgequalifikation eingreift. Ansässigkeit, Versicherungsnehmer, versicherte Person, Begünstigter, Verwandtschaft, Region und gegebenenfalls das Doppelbesteuerungsrecht bestimmen das konkrete Ergebnis.
Ist der Versicherungsnehmer zugleich Begünstigter einer eigenen Erlebensfall- oder Invaliditätsleistung, liegt dagegen regelmäßig ein eigener IRPF-Ertrag vor. Bei betrieblichen Versicherungen kann die Leistung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a LIRPF Arbeitseinkommen sein. Diese drei Fälle dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Deutschland und Spanien richtig zusammenführen
Deutsche Ausgangsregel
Solange eine Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, erfasst § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG Leistungen aus bestimmten Lebensversicherungen grundsätzlich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und den auf sie entrichteten Beiträgen. Für qualifizierte Verträge kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen sein, insbesondere bei Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Jahren. Für ältere Verträge und Übergangsfälle gelten zusätzliche Regeln, die nicht allein aus dem heutigen Vertragsalter abgeleitet werden dürfen.
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen bleiben außerdem 15 Prozent des auf Investmenterträge entfallenden Unterschiedsbetrags steuerfrei; ein entsprechender negativer Betrag ist insoweit nicht abziehbar (§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG). Für die zeitliche Abgrenzung der seit 2018 erfassten Investmenterträge gelten § 52 Absatz 28 Sätze 22–24 EStG.
Ansässigkeitswechsel
Im Jahr des Umzugs ist zuerst die innerstaatliche Ansässigkeit beider Staaten und danach Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen. Für eine gewöhnliche private Versicherungsleistung, die nicht als Arbeitslohn oder Pension einzuordnen ist, ist regelmäßig Artikel 20 des Abkommens über andere Einkünfte der Ausgangspunkt; danach hat grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Betriebliche Versorgung, Pensionen, Tätigkeitsvergütungen oder eine in einem Staat gelegene Betriebsstätte können zu anderen Abkommensartikeln führen.
Eine frühere deutsche Besteuerung einzelner Vorgänge führt in Spanien nicht automatisch zu höheren Prämien oder einem neuen Anschaffungswert. Eine Anrechnung kommt nur im Rahmen des einschlägigen Abkommens und des Artikels 80 LIRPF in Betracht. Daher müssen deutsche Steuerbescheide und genaue Ertragszeiträume aufbewahrt werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Vorgegebene Fondsauswahl, Rückkauf nach dem Zuzug
Annahmen:
- Private ausländische Lebensversicherung.
- Der Versicherungsnehmer kann während der gesamten Vertragslaufzeit nur zwischen zwölf im Vertrag benannten OGAW-Fonds wählen.
- Er kann keine Einzeltitel bestimmen.
- Historische, in Euro entrichtete Prämien: 300.000 Euro.
- Vollständiger Rückkauf als spanischer Steuerresident: 390.000 Euro.
- Keine früheren Teilrückkäufe und keine jährlichen Zurechnungen.
Unter diesen Annahmen greift grundsätzlich die Ausnahme von der jährlichen Zwischenbesteuerung. Der Kapitalertrag beim Rückkauf beträgt 90.000 Euro. Er fließt in die Sparbemessungsgrundlage des Auszahlungsjahres. Das Beispiel sagt nichts über die übrigen Kapitalerträge, Verlustvorträge oder eine mögliche ausländische Steueranrechnung aus.
Beispiel 2: Individuelle Einzeltitelauswahl
Annahmen:
- Der Kunde trägt das Anlagerisiko und darf dem Versicherer konkrete Aktien und Anleihen vorgeben.
- Die Policenaktiva steigen in einem Jahr ohne Prämie oder Entnahme von 500.000 auf 545.000 Euro.
- Keine der gesetzlichen Ausnahmen ist erfüllt.
Dann sind grundsätzlich 45.000 Euro als Kapitalertrag dieses Jahres zuzurechnen. Dieser bereits versteuerte Betrag muss die spätere Rückkaufsrechnung mindern. Ändert sich der Vertragswert im Folgejahr negativ, ist die negative Zurechnung nach den Regeln der Sparbemessungsgrundlage zu behandeln und sauber fortzuschreiben.
Beispiel 3: Fremdwährungsauszahlung
Eine Police wird mit 200.000 US-Dollar ausgezahlt. Am Auszahlungstag beträgt der belegte Eurogegenwert 184.000 Euro. Die zugehörigen, in Euro entrichteten historischen Prämien betragen 150.000 Euro. Der Versicherungsertrag beträgt unter den vereinfachten Annahmen 34.000 Euro. Werden die 200.000 Dollar später für 190.000 Euro umgetauscht, kann zusätzlich ein eigener Wechselkursgewinn von 6.000 Euro entstanden sein.
Praktische Arbeitsfolge
- Vertragstyp, Beteiligte, versicherte Risiken und Versorgungskontext feststellen.
- Anlagebefugnisse anhand Vertrag, Vollmachten und tatsächlicher Kommunikation prüfen.
- Entscheiden, ob Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h jährlich gilt oder eine Ausnahme während der gesamten Laufzeit erfüllt ist.
- Prämien, Teilrückkäufe, Auszahlungen und bereits zugerechnete Beträge lückenlos fortschreiben.
- Jeden Fremdwährungsbetrag zum jeweiligen Ereignis in Euro dokumentieren.
- IRPF-Ertrag und gegebenenfalls ausländische Steueranrechnung berechnen.
- Modelo 720, Modelo 714 und bei sehr hohem Vermögen Modelo 718 getrennt prüfen.
- Todesfall- und Begünstigtenstruktur nicht in die normale Rückkaufsrechnung einordnen.
- Steuerbescheinigungen, Policenwerte und Einreichungsbelege mindestens über die steuerlich relevanten Prüfungszeiträume hinaus aufbewahren.
Typische Fehler
- Die Police allein wegen der Fondsunterlegung wie ein unmittelbares Fondsdepot behandeln.
- Jeden internen Fondswechsel als Verkauf besteuern oder umgekehrt pauschal jede Innenumschichtung für steuerlich bedeutungslos halten.
- Übersehen, dass individuelle Einzeltitelauswahl die jährliche Zurechnung auslösen kann.
- Bei Teilrückkäufen beliebig Durchschnittsprämien statt der dokumentierten Zuordnung verwenden.
- Bereits jährlich besteuerte Wertzuwächse beim Rückkauf ein zweites Mal versteuern.
- Den Zuzugswert ohne Rechtsgrundlage als neue Prämie ansetzen.
- Ausländische Quellensteuer vollständig anrechnen, obwohl das Abkommen sie nicht zulässt oder die spanische Obergrenze niedriger ist.
- Modelo 720 mit Einkommensteuer oder Vermögensteuer verwechseln.
- Eine Todesfallleistung an einen Dritten als normalen Kapitalertrag des Begünstigten erklären.
- Eine Plattform- oder CRS-Meldung mit der eigenen Erklärungspflicht gleichsetzen.
Häufige Fragen
Muss ich den Wertzuwachs jedes Jahr versteuern?
Nur wenn der Vertrag unter Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF fällt und keine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllt. Bei einer Police mit ausschließlich vorgegebenen zulässigen Fonds oder gesetzlich zulässigen, vom Versicherer bestimmten Anlagekörben erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst bei der Leistung.
Ist ein Wechsel zwischen Fonds innerhalb der Police steuerpflichtig?
Bei einer anerkannten Police mit erfüllter Ausnahme entsteht regelmäßig kein eigener unmittelbarer Fondsveräußerungsgewinn des Versicherungsnehmers. Gilt dagegen die jährliche Zurechnung, beeinflusst die Wertentwicklung des gesamten Policenvermögens den jährlichen Kapitalertrag.
Kann ich laufende Policengebühren zusätzlich abziehen?
Nein, für diese Ertragskategorie ist grundsätzlich kein gesonderter Kostenabzug vorgesehen. Maßgeblich ist die gesetzliche Differenz zwischen Leistung und zugehörigen Prämien sowie eine belegte Sonderregel für geringe Risikokapitalanteile.
Muss eine ausländische Unit-Linked-Police in Modelo 720?
Sie kann meldepflichtig sein, wenn der Gesamtwert des ausländischen Wertpapier-, Rechte-, Versicherungs- und Rentenblocks die maßgebliche 50.000-Euro-Grenze überschreitet. Maßgeblich ist regelmäßig der Rückkaufswert oder bei fehlendem vollständigem Rückkaufsrecht die mathematische Rückstellung.
Muss ich zusätzlich Modelo 721 abgeben, wenn die Police in Krypto investiert?
Nicht allein deshalb. Modelo 721 setzt grundsätzlich eine eigene meldepflichtige Rechtsstellung an im Ausland verwahrten virtuellen Währungen voraus. Eine bloße Krypto-Unteranlage des Versicherers genügt regelmäßig nicht.
Was passiert mit der Police beim Umzug von Deutschland nach Spanien?
Es entsteht kein pauschaler neuer Einstandswert. Ab dem Jahr der spanischen Steueransässigkeit müssen spanische Qualifikation, Zwischenbesteuerung, Auszahlung, Auslandsvermögensmeldung und Vermögensteuer geprüft werden. Historische Prämien und bereits besteuerte Beträge bleiben für die Berechnung wichtig.
Welche Unterlagen sind unverzichtbar?
Vollständiger Vertrag, Nachträge, Produktbedingungen, Nachweis der Anlagebefugnisse, Prämien- und Auszahlungsverlauf, jährliche Policenwerte, Versicherer-Steuerbescheinigungen, Begünstigtenregelung, Wechselkurse und ausländische Steuerbescheide.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Spanien – Einkommensteuer
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c05-rendimientos-capital-mobiliario/rendimientos-integrar-base-imponible-ahorro/rendimientos-operaciones-capitalizacion-seguros-vida-invalidez/seguros-capital-diferido/determinacion-rendimiento-integro-neto/reglas-generales.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI34.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI55.shtml
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G611.shtml
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg/
- https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/common-reporting-standard/
