Kurz & klar
Im normalen spanischen IRPF werden Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung grundsätzlich als Einkünfte aus beweglichem Kapital erfasst, soweit nicht eine unentgeltliche Leistung an einen anderen Begünstigten der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder eine betriebliche Vorsorgeleistung dem Arbeitseinkommen zuzuordnen ist. Bei einer gewöhnlichen Kapitalleistung wird im Grundsatz die Auszahlung abzüglich der zurechenbaren Prämien besteuert; bei Renten gelten gesetzliche Ertragsanteile. Ein Unit-linked-Vertrag bleibt nur bei Einhaltung der gesetzlichen Anlagebedingungen bis zur Leistung aufgeschoben, andernfalls kann jährlich die Wertdifferenz der zugeordneten Anlagen steuerpflichtig sein.
Eine Police kann in Spanien erst richtig besteuert werden, wenn ihre rechtliche Funktion geklärt ist. Besonders bei deutschen, luxemburgischen oder liechtensteinischen Produkten reichen Begriffe wie „Lebensversicherung“, „Fondspolice“, „Private Placement Life Insurance“, „Rentenversicherung“ oder „Kapitalpolice“ nicht aus. Vertragsrollen, versichertes Risiko, Eigentum an den Anlagen, Rückkaufsrechte und Anlageentscheidungen sind einzeln zu prüfen.
Das Wichtigste im Überblick
- Gewöhnliche private Lebensversicherung: Auszahlung oder Rückkauf führt grundsätzlich zu Einkünften aus beweglichem Kapital in Höhe der Leistung abzüglich der steuerlich zuordenbaren Prämien.
- Teilrückkauf: Die Prämienhistorie muss nach den gesetzlichen Zuordnungsregeln fortgeführt werden; eine freie Auswahl der teuersten Prämie ist nicht zulässig.
- Sofort beginnende Leibrente oder Zeitrente: Nur ein gesetzlicher Prozentsatz jeder Zahlung ist Kapitalertrag; der Satz richtet sich nach Alter bei Rentenbeginn oder Laufzeit.
- Aufgeschobene Rente: Zum Ertragsanteil der Zahlung kommt grundsätzlich die bis zum Rentenbeginn entstandene Rendite, verteilt nach den gesetzlichen Regeln.
- Qualifizierender Unit-linked-Vertrag: Interne Fondswechsel lösen grundsätzlich noch keine laufende IRPF-Besteuerung aus, wenn die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF während der gesamten Vertragsdauer eingehalten werden.
- Nicht qualifizierender Unit-linked-Vertrag: Die jährliche Wertdifferenz der der Police zugeordneten Anlagen kann als Kapitalertrag zugerechnet werden; bereits versteuerte Beträge mindern die spätere Leistungsbesteuerung.
- Todesfall: Ist der Begünstigte eine andere Person als der Versicherungsnehmer, fällt die Leistung grundsätzlich in die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer, nicht in den IRPF des Begünstigten. Betriebliche Vorsorge kann abweichend Arbeitseinkommen sein.
- Ausländische Police: Ein Zuzug schafft grundsätzlich keinen neuen Marktwert. Historische Prämien, Teilrückkäufe, Währungskurse und bereits besteuerte Jahreswerte müssen weitergeführt werden.
- Modelo 720 und Vermögensteuer: sind eigenständige Prüfungen und werden weder durch den Versicherungsvertrag noch durch die Einkommensteuererklärung ersetzt.
Zuerst die Police und die beteiligten Personen bestimmen
Vier Rollen sind auseinanderzuhalten:
- Versicherungsnehmer: schließt den Vertrag, zahlt typischerweise die Prämien und besitzt die vertraglichen Rechte.
- Versicherte Person: auf deren Leben, Tod, Invalidität oder Überleben das Risiko bezogen ist.
- Begünstigter: erhält die Leistung.
- Versicherer: schuldet die vertragliche Leistung und hält bei einer echten Versicherung grundsätzlich die Deckungsanlagen.
Diese Rollen entscheiden über die Steuerart. Eine Auszahlung an den Versicherungsnehmer aus dessen eigener Spar- oder Überlebensleistung gehört regelmäßig in den IRPF. Erhält eine vom Versicherungsnehmer verschiedene Person eine Todesfallleistung, greift grundsätzlich die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei einer vom Arbeitgeber finanzierten kollektiven Police oder einer pensionsähnlichen Zusage kann die Leistung dagegen Arbeitseinkommen sein.
Ist es rechtlich überhaupt eine Versicherung?
Eine echte Lebensversicherung muss ein versicherbares Risiko, einen Versicherer und vertragliche Versicherungsleistungen enthalten. Werden Anlagen lediglich in einem Depot auf Rechnung und Risiko des Kunden gehalten, kann wirtschaftlich ein Fonds-, Wertpapier- oder Verwaltungsvertrag statt einer Versicherung vorliegen. Zu prüfen sind insbesondere:
- Wer ist zivilrechtlicher Eigentümer der Fonds und Wertpapiere?
- Trägt der Versicherer ein biometrisches Risiko?
- Kann der Kunde einzelne Wertpapiere unmittelbar anweisen?
- Besteht ein Rückkaufsrecht und wie wird der Wert berechnet?
- Hat der Begünstigte einen Versicherungsanspruch oder nur Zugriff auf ein Depot?
- Unterliegt der Anbieter einer Versicherungsaufsicht und handelt er im Herkunftsstaat tatsächlich als Versicherer?
Eine aufsichtsrechtliche Anerkennung im Ausland ist wichtig, ersetzt aber nicht die Prüfung der spanischen steuerlichen Tatbestände.
Abgrenzung zu Pension, Fonds und Risikoversicherung
Pensions- und betriebliche Vorsorgeprodukte
Leistungen aus spanischen oder ausländischen Pensionsplänen, betrieblichen Altersversorgungen, kollektiv finanzierten Versicherungen oder vergleichbaren Sozialvorsorgeinstrumenten können nach Artikel 17 LIRPF Arbeitseinkommen sein. Die bloße Bezeichnung „Rentenversicherung“ führt nicht zur privaten Kapitalertragsbehandlung.
Maßgeblich sind Arbeitgeberfinanzierung, arbeitsvertraglicher Zusammenhang, steuerliche Behandlung der Beiträge, Unverfallbarkeit, Leistungsfall und die rechtliche Vergleichbarkeit des ausländischen Produkts.
Echter Fonds oder Depotmantel
Besitzt der Anleger unmittelbar Fondsanteile oder Wertpapiere, gelten die Fonds- oder Wertpapierregeln. Eine externe Verwaltung und ein Todesfallschutz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung machen daraus nicht automatisch einen steuerlich anerkannten Versicherungsvertrag.
Reine Risikolebensversicherung
Eine zeitlich befristete Police, die nur Tod oder Invalidität absichert und keinen Spar- oder Rückkaufswert bildet, erzeugt beim Versicherungsnehmer während der Laufzeit regelmäßig keinen Kapitalertrag. Die Todesfallleistung ist nach den Rollen und der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu prüfen. Prämien sind im privaten IRPF grundsätzlich nicht allein deshalb abzugsfähig, weil sie der familiären Absicherung dienen.
Gewöhnliche Kapitalleistung und Rückkauf
Grundformel
Bei einer privaten Lebens- oder Kapitalisierungsversicherung mit aufgeschobener Kapitalleistung lautet der Grundsatz nach Artikel 25 Absatz 3 LIRPF:
erhaltenes Kapital minus zurechenbare gezahlte Prämien
Der positive Unterschied ist ein Ertrag aus beweglichem Kapital und gehört grundsätzlich zur Sparbemessungsgrundlage. Liegt der Rückkaufswert unter den zuordenbaren Prämien, kann ein negativer Kapitalertrag entstehen. Die Verrechnung folgt dann dem Kapitalertragskorb des Artikels 49 LIRPF.
Bei kombinierten Überlebens-, Todes- oder Invaliditätsleistungen dürfen zusätzlich die bis dahin verbrauchten Risikoprämien abgezogen werden, wenn das Risikokapital während der gesamten Vertragsdauer höchstens 5 Prozent der mathematischen Rückstellung beträgt; Risikokapital ist die Differenz zwischen dem für Tod oder Invalidität versicherten Kapital und dieser Rückstellung. Bei jährlich erneuerten Risikoversicherungen ist dagegen nur die Prämie des laufenden Versicherungsjahres abzugsfähig. Der im Jahreskonto ausgewiesene „Gewinn“ ist deshalb nicht ohne Abgleich mit den gesetzlichen Prämienregeln zu übernehmen.
Teilrückkauf und mehrere Prämien
Bei mehreren Prämien und Teilrückkäufen wird nicht frei gewählt, welche Prämie verbraucht wird. Die spanischen Regeln ordnen den Teilrückkauf grundsätzlich den zuerst gezahlten Prämien und dem darauf entfallenden Ertrag zu. Nach jedem Teilrückkauf muss eine Resthistorie verbleiben, aus der spätere Leistungen berechnet werden können.
Das ist besonders wichtig bei:
- laufenden Monats- oder Jahresprämien,
- Einmalbeiträgen mit späteren Zuzahlungen,
- Umschichtungen zwischen internen Fonds,
- Teilkündigungen,
- Policendarlehen mit Verrechnung bei Rückkauf,
- Übertragung oder Änderung des Versicherungsnehmers.
Eine pauschale Durchschnittsprämie kann zu einer falschen zeitlichen und betragsmäßigen Besteuerung führen.
Gebühren und Kosten
Vertragsinterne Abschluss-, Risiko-, Verwaltungs- und Fondskosten vermindern den Policenwert und sind damit wirtschaftlich in Leistung und Prämie enthalten. Externe Anlageberatung, Finanzierungskosten oder private Verwaltungskosten sind nicht automatisch zusätzlich vom Kapitalertrag abziehbar. Für die Steuerberechnung ist die vom Versicherer bestätigte Bruttoleistung, die Prämienhistorie und die vertragliche Kostenbelastung zu dokumentieren.
Zeitpunkt und Einbehalt
Der Kapitalertrag wird grundsätzlich in dem Kalenderjahr erfasst, in dem die Leistung fällig und beanspruchbar wird. Bei einem spanischen zum Einbehalt verpflichteten Versicherer fällt typischerweise ein Einbehalt von 19 Prozent als Vorauszahlung an. Der Auslandssitz allein befreit den Versicherer nicht vom spanischen Steuerabzug: Versicherer aus einem anderen EWR-Staat, die in Spanien im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind, müssen nach Artikel 99 Absatz 2 LIRPF ebenfalls einbehalten. Besteht im konkreten Fall keine spanische Einbehaltspflicht, wird ohne diesen Vorausabzug erklärt; die Erklärungspflicht im Modelo 100 bleibt bestehen.
Sofort beginnende Leibrenten und Zeitrenten
Bei einer sofort beginnenden privaten Rente wird nicht jede Zahlung vollständig als Ertrag behandelt. Artikel 25 Absatz 3 LIRPF setzt gesetzliche Ertragsanteile fest.
Sofort beginnende Leibrente
Maßgeblich ist das Alter des Rentenberechtigten bei Beginn; der Prozentsatz bleibt für die Laufzeit der Rente grundsätzlich konstant:
| Alter bei Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil jeder Rentenzahlung |
|---|---|
| unter 40 Jahren | 40 % |
| 40 bis 49 Jahre | 35 % |
| 50 bis 59 Jahre | 28 % |
| 60 bis 65 Jahre | 24 % |
| 66 bis 69 Jahre | 20 % |
| ab 70 Jahren | 8 % |
Beispiel: Eine Person ist bei Beginn 68 Jahre alt und erhält jährlich 12.000 Euro aus einer sofort beginnenden privaten Leibrente. Unter den Annahmen gelten 20 Prozent, also 2.400 Euro, als jährlicher Kapitalertrag. Der übrige Zahlungsteil ist die gesetzlich typisierte Kapitalrückzahlung. Andere Einkünfte und Quellensteuern bleiben im Beispiel unberücksichtigt.
Sofort beginnende Zeitrente
Bei einer zeitlich befristeten Rente richtet sich der steuerpflichtige Anteil nach der Gesamtlaufzeit:
| Vereinbarte Laufzeit | Steuerpflichtiger Anteil jeder Rentenzahlung |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 12 % |
| mehr als 5 bis 10 Jahre | 16 % |
| mehr als 10 bis 15 Jahre | 20 % |
| mehr als 15 Jahre | 25 % |
Diese Prozentsätze gelten für die gesetzlich definierte sofort beginnende Rente. Ein bloßer ratierlicher Rückkauf einer Kapitalpolice ist nicht automatisch eine solche Rente.
Aufgeschobene Renten und vor Rentenbeginn entstandene Rendite
Bei einer aufgeschobenen Leibrente oder Zeitrente wurde das Kapital zunächst angespart und erst später verrentet. Dann besteht die steuerpflichtige Komponente grundsätzlich aus zwei Teilen:
- dem gesetzlichen Ertragsanteil jeder Rentenzahlung nach Alter oder Laufzeit;
- der bis zur Rentenbegründung entstandenen Rendite, die nach den gesetzlichen Regeln grundsätzlich über die ersten zehn Rentenjahre oder bei kürzerer Laufzeit über diese kürzere Dauer verteilt wird.
Der Versicherer sollte hierfür den versicherungsmathematischen Wert der Rente bei Rentenbeginn, die eingezahlten Prämien und den jährlich zuzurechnenden Vorab-Ertrag bestätigen. Ohne diese Daten lässt sich eine ausländische Rente nicht verlässlich allein aus dem Zahlbetrag erklären.
Für bestimmte Versicherungsleistungen wegen Ruhestand oder Invalidität enthält Artikel 25 Absatz 3 LIRPF ein Sonderregime, wenn die gesetzlichen Mindestlaufzeiten und übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann die Besteuerung erst einsetzen, nachdem die Leistungen die gezahlten Prämien überschreiten. Eine ausländische Bezeichnung als „retirement policy“ genügt dafür nicht.
Rückkauf einer laufenden Rente
Wird eine Leibrente oder Zeitrente abgefunden, gilt eine besondere gesetzliche Berechnung. Rückkaufswert, bereits erhaltene Renten, gezahlte Prämien und bereits besteuerte Ertragsanteile sind zusammenzuführen. Die einfache Formel „Abfindung minus Restprämie“ ist regelmäßig unzureichend.
Unit-linked: Steueraufschub nur bei gesetzlichen Anlagebedingungen
Eine fondsgebundene Lebensversicherung kann intern Fonds oder andere Anlagen halten. Steuerlich entscheidend ist Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF.
Wann keine jährliche Wertzurechnung erfolgt
Der gewöhnliche Versicherungsaufschub bleibt grundsätzlich erhalten, wenn während der gesamten Vertragsdauer eine der gesetzlichen Gestaltungen eingehalten wird. Vereinfacht gilt dies insbesondere, wenn:
- der Versicherungsnehmer die den versicherungstechnischen Rückstellungen zugeordneten Anlagen nicht selbst verändern darf; oder
- die Anlagen aus gesetzlich zugelassenen, im Vertrag vorbestimmten kollektiven Anlagen oder getrennten Vermögensgruppen des Versicherers bestehen und der Versicherungsnehmer nur zwischen den vom Versicherer vorab definierten Alternativen oder Risikoprofilen wählen kann.
Der Versicherer muss Eigentümer und Entscheider über die konkrete Anlageauswahl bleiben. Eine Wahl zwischen einem festgelegten Fondsuniversum kann zulässig sein; die direkte Anweisung zum Kauf einzelner Aktien, Anleihen oder kundenspezifischer Vermögenswerte ist wesentlich riskanter.
Erfüllt die Police die Voraussetzungen, führen interne Fondswechsel grundsätzlich noch nicht zu einem laufenden IRPF-Gewinn. Besteuert wird regelmäßig erst bei Rückkauf, Leistung oder einer anderen steuerlich relevanten Verfügung.
Wann jährlich besteuert wird
Werden die Voraussetzungen nicht während der gesamten Vertragsdauer eingehalten, wird dem Versicherungsnehmer grundsätzlich jährlich ein Kapitalertrag in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der der Police zugeordneten Vermögenswerte am Jahresende und am Jahresanfang zugerechnet. Beiträge, Entnahmen und sonstige Bewegungen sind sachgerecht abzugrenzen.
Bereits jährlich zugerechnete Beträge dürfen bei der späteren Leistung nicht nochmals besteuert werden. Sie mindern deshalb den späteren Gesamtertrag. Eine lückenlose Jahresfortschreibung ist erforderlich.
Beispiel: Einer nicht qualifizierenden Unit-linked-Police sind ohne neue Beiträge oder Entnahmen zu Jahresbeginn Vermögenswerte von 200.000 Euro und am Jahresende von 216.000 Euro zugeordnet. Unter den vereinfachten Annahmen entstehen 16.000 Euro jährlicher Kapitalertrag. Dieser Betrag wird für die spätere Leistungsberechnung als bereits versteuert fortgeschrieben.
Ausländische Private-Placement-Police
Bei einer maßgeschneiderten ausländischen Police sind besonders zu prüfen:
- darf der Versicherungsnehmer oder sein persönlicher Berater einzelne Titel bestimmen;
- stehen nur vorab definierte Fonds oder Risikoprofile zur Verfügung;
- werden kundeneigene Altanlagen in die Police eingebracht;
- kann der Kunde Anlageverwalter ernennen oder Weisungen geben;
- wem gehören Stimm-, Verfügungs- und Ausschüttungsrechte;
- erfüllt der Vertrag die Bedingungen durchgehend oder erst nach einer Änderung.
Eine spätere Vertragsänderung heilt frühere Jahreszurechnungen nicht automatisch. Umgekehrt darf eine standardisierte Fondsauswahl nicht ohne Prüfung als schädliche Direktanlage behandelt werden.
Tod, Schenkung und Änderung der Vertragsrollen
Todesfallleistung
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterliegt eine Lebensversicherungsleistung grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Begünstigte eine andere Person als der Versicherungsnehmer ist. Typischer Fall: Ein Elternteil ist Versicherungsnehmer und versicherte Person, das Kind ist Todesfallbegünstigter.
Die Leistung wird dann nicht zusätzlich als Kapitalertrag des Kindes im IRPF erfasst. Sie muss aber nach den Regeln der zuständigen spanischen Erbschaftsteuerbehörde erklärt werden. Bei Deutschlandbezug kann zugleich deutsche Erbschaftsteuerpflicht bestehen.
Davon zu unterscheiden ist die Schenkungskomponente: Eine Erlebensfallleistung an einen vom Versicherungsnehmer verschiedenen Begünstigten gilt nach Artikel 12 Buchstabe e des ISD-Reglements als unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden. Dasselbe gilt bei einer individuellen Todesfallversicherung, wenn Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter drei verschiedene Personen sind. Das auslösende Todesereignis allein macht die Leistung also noch nicht zum erbschaftsteuerlichen Erwerb.
Versicherungsnehmer und Begünstigter sind identisch
Hat der Versicherungsnehmer das Leben einer anderen Person versichert und erhält er selbst die Leistung, greift die ISD-Grundregel für verschiedene Personen nicht automatisch. Die Leistung kann dann im IRPF als Kapitalertrag zu prüfen sein. Die Rollen müssen deshalb anhand der Police und nicht nur anhand des versicherten Ereignisses erfasst werden.
Betriebliche Versorgung
Leistungen aus arbeitgeberfinanzierten oder arbeitsrechtlich verknüpften Versicherungen können trotz Todes- oder Rentencharakters als Arbeitseinkommen behandelt werden. Die Sonderregel für kollektive Versicherungen und Pensionszusagen geht der privaten Artikel-25.3-Logik vor.
Änderung des Versicherungsnehmers oder unentgeltliche Abtretung
Die Übertragung von Vertragsrechten, ein Wechsel des Versicherungsnehmers oder eine unwiderrufliche Begünstigung kann eine Schenkung oder andere Vermögensübertragung auslösen. Sie ist nicht allein deshalb steuerneutral, weil noch keine Versicherungsleistung ausgezahlt wurde. Rückkaufswert, Gegenleistung, Verwandtschaft und Zuständigkeit sind zu prüfen.
Besondere Alt- und Vorsorgeregime
Vor dem 31. Dezember 1994 gezahlte Prämien
Für bestimmte Kapitalleistungen aus sehr alten Versicherungen kann die vierte Übergangsbestimmung der LIRPF eine Reduktion für den bis zum 20. Januar 2006 entstandenen Teil vorsehen. Seit 2015 ist dabei eine kumulierte gesetzliche Obergrenze für die begünstigten Kapitalleistungen zu beachten. Ohne Originalpolice, Prämientermine, Rückkaufswerte und frühere Leistungsdaten ist die Übergangsrechnung nicht möglich.
PIAS, SIALP und andere begünstigte Produkte
Persönliche Sparpläne und langfristige Sparversicherungen können besondere Steuerbefreiungen oder Stundungen haben, wenn sämtliche gesetzlichen Bedingungen zu Beiträgen, Laufzeit, Leistungsform, Anbieter und Verfügung erfüllt sind. Ein ausländisches Produkt mit ähnlichem Namen erhält die Begünstigung nicht automatisch.
Fremdwährung und Zuzug nach Spanien
Bei einer Fremdwährungspolice sind der Versicherungs-Kapitalertrag und ein möglicher Gewinn oder Verlust aus einem gesonderten Fremdwährungskonto auseinanderzuhalten. Für die Versicherung bleibt die Berechnung aus Leistung und zuordenbaren Prämien nach Artikel 25 Absatz 3 LIRPF maßgeblich; der Ertrag ist für die Erklärung in Euro zu ermitteln und nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a grundsätzlich dem Jahr der Fälligkeit zuzuordnen. Wird die ausgezahlte Fremdwährung anschließend auf einem Konto weitergehalten, ist eine spätere Kursänderung nicht nochmals Versicherungsertrag. Kursdifferenzen aus Fremdwährungskonten werden nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e bei der betreffenden Zahlung oder Vereinnahmung erfasst. Deshalb sind Policenabrechnung, ursprüngliche Prämien- und Leistungsdaten sowie die gesonderten Währungskontobewegungen getrennt nachzuweisen.
Für nicht qualifizierende Unit-linked-Verträge sind auch die jährlichen Anfangs- und Endwerte in Euro nachvollziehbar zu bestimmen. Eine spätere Währungsumrechnung darf nicht den ganzen Policenertrag pauschal ersetzen.
Ein Zuzug nach Spanien begründet grundsätzlich keinen neuen Marktwert als Anschaffungskostenbasis. Die historische Prämienfolge, frühere Teilrückkäufe und bereits in Spanien oder einem anderen Staat besteuerte Beträge sind zu dokumentieren. Eine deutsche Besteuerung beim Wegzug oder eine im Ausland abweichende Kostenbasis wird in Spanien nur bei ausdrücklicher Rechtsgrundlage übernommen.
Ausländische Police und Deutschland–Spanien
Ein im normalen IRPF ansässiger spanischer Steuerpflichtiger erklärt grundsätzlich auch Leistungen eines deutschen oder anderen ausländischen Versicherers. Zuerst ist die Leistung nach spanischem Recht als privater Kapitalertrag, Arbeitseinkommen oder ISD-Erwerb zu qualifizieren. Anschließend wird geprüft, ob der Quellenstaat nach seinem innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf.
Eine im Ausland einbehaltene Steuer wird in Spanien nicht als Prämie oder Kostenbestandteil behandelt. Bei IRPF-Einkünften kommt nur die begrenzte Anrechnung nach Artikel 80 LIRPF in Betracht; ein über das Abkommen hinausgehender Abzug ist grundsätzlich im Quellenstaat zurückzufordern. Für Todesfallleistungen gilt das Einkommensteuerabkommen nicht als Erbschaftsteuerabkommen.
Sparbemessungsgrundlage, Verluste und Steuersätze
Private Versicherungs-Kapitalerträge nach Artikel 25 Absatz 3 LIRPF gehören grundsätzlich in den Kapitalertragskorb der Sparbemessungsgrundlage. Dort werden positive und negative Kapitalerträge zunächst intern verrechnet. Ein verbleibender negativer Saldo kann bis zu 25 Prozent des positiven Vermögensgewinnkorbs ausgleichen; Restbeträge können grundsätzlich vier Jahre vorgetragen werden.
Seit 2025 gilt für die positive Sparbemessungsgrundlage die kombinierte progressive Skala von 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent. Arbeitseinkommen aus betrieblicher Vorsorge gehört dagegen in die allgemeine Bemessungsgrundlage. ISD-Leistungen werden außerhalb des IRPF nach den Erbschaft- und Schenkungsteuerregeln besteuert.
Modelo 100, Modelo 720 und Vermögensteuer
Modelo 100
Rückkauf, Kapitalleistung, Rentenertragsanteil und eine gegebenenfalls jährliche Unit-linked-Zurechnung werden im Modelo 100 in der jeweils richtigen Einkunftsart erklärt. Spanische Einbehalte sind Vorauszahlungen. Bei ausländischen Policen fehlen die Werte häufig in Renta WEB; der Steuerpflichtige muss sie aus der Police und den Versichererbescheinigungen ergänzen.
Modelo 720
Eine Lebens- oder Invaliditätsversicherung bei einem ausländischen Versicherer und ausländische Leibrenten oder Zeitrenten können zur Wertpapier-/Versicherungs-/Renten-Kategorie des Modelo 720 gehören. Für die Erstmeldung gilt grundsätzlich die kategorienbezogene Schwelle von 50.000 Euro; spätere Meldungen können unter anderem bei einem Wertanstieg von mehr als 20.000 Euro oder dem Ende einer gemeldeten Position erforderlich werden. Die reguläre Frist läuft vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres.
Für Versicherungen ist grundsätzlich der Rückkaufswert zum 31. Dezember maßgeblich. Kann der Versicherungsnehmer das vollständige Rückkaufsrecht nicht ausüben, ist grundsätzlich die mathematische Rückstellung anzusetzen; ausgenommen sind befristete reine Todes- oder Invaliditätsrisikoversicherungen ohne weiteren Sparbestandteil. Renten werden grundsätzlich mit ihrem Kapitalisierungswert gemeldet; stammen sie jedoch aus einer Lebens- oder Invaliditätsversicherung, gelten stattdessen die vorgenannten Versicherungswerte. Ist der Rentenempfänger nicht der Versicherungsnehmer und behält Letzterer das Rückkaufsrecht, trifft die Versicherungsangabe den Versicherungsnehmer.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Lebensversicherer, die in Spanien im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind: Übermittelt ihr Vertreter die Vertragsdaten nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a des Real Decreto 1065/2007 an die spanische Steuerverwaltung, ist die betreffende Police nach den AEAT-Hinweisen nicht zusätzlich im Modelo 720 anzugeben. Der bloße ausländische Sitz des Versicherers genügt deshalb nicht, um eine Meldepflicht festzustellen.
Vermögensteuer
Nach Artikel 17 des spanischen Vermögensteuergesetzes werden Lebensversicherungen grundsätzlich mit dem Rückkaufswert am 31. Dezember angesetzt. Hat der Versicherungsnehmer kein vollständiges Rückkaufsrecht, kann die mathematische Rückstellung maßgeblich sein. Ausgenommen sind insbesondere reine befristete Risikoabsicherungen, die nur Tod oder Invalidität decken und keinen anderen Rückkaufswert besitzen.
Ob tatsächlich eine Vermögensteuererklärung oder Zahlung entsteht, hängt von Gesamtvermögen, Befreiungen, autonomer Gemeinschaft und gegebenenfalls der zeitweiligen Solidaritätssteuer auf große Vermögen ab.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Kapitalrückkauf
Annahmen:
- private aufgeschobene Kapitalversicherung;
- steuerlich zuordenbare Prämien 100.000 Euro;
- vollständiger Rückkauf für 130.000 Euro;
- keine frühere Jahreszurechnung, keine Altvertragsreduktion und keine Fremdwährung.
Der Kapitalertrag beträgt 30.000 Euro. Er gehört in den Kapitalertragskorb der Sparbemessungsgrundlage. Ein vorhandener spanischer Einbehalt wird im Modelo 100 als Vorauszahlung angerechnet.
Beispiel 2: Sofort beginnende Leibrente
Eine 68-jährige Person zahlt ein Einmalkapital ein und erhält sofort jährlich 12.000 Euro. Unter den vereinfachten Annahmen sind dauerhaft 20 Prozent, also 2.400 Euro pro Jahr, als Kapitalertrag zu erfassen.
Beispiel 3: Nicht qualifizierender Unit-linked-Vertrag
Ohne neue Beiträge oder Entnahmen steigt der Wert der zugeordneten Anlagen von 200.000 Euro am Jahresanfang auf 216.000 Euro am Jahresende. Der jährliche Kapitalertrag beträgt unter den Annahmen 16.000 Euro. Er wird als bereits besteuert fortgeschrieben und mindert die spätere Leistungsbesteuerung.
Beispiel 4: Todesfallleistung
Die Mutter ist Versicherungsnehmerin und versicherte Person; das Kind ist Begünstigter. Bei Tod erhält das Kind 250.000 Euro. Die Leistung wird grundsätzlich in der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer des Kindes geprüft, nicht als IRPF-Kapitalertrag. Ansässigkeit, zuständige autonome Gemeinschaft, Verwandtschaft und ein möglicher Deutschlandbezug bestimmen das weitere Verfahren.
Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
- Steuerstatus bestimmen: normaler IRPF, Zuzugsregime oder Nichtresidentenstatus.
- Rollenmatrix erstellen: Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler, Begünstigter und Arbeitgeber.
- Produkt rechtlich qualifizieren: private Versicherung, Pensions-/Arbeitsprodukt, Fonds, Depotmantel oder reine Risikopolice.
- Prämienhistorie erfassen: Datum, Betrag, Währung, Risikoprämien, Zuzahlungen und Teilrückkäufe.
- Anlagekontrolle prüfen: zulässiges Fondsuniversum, individuelle Weisungsrechte, Vermögensverwalter und Eigentum an den Anlagen.
- Leistungsart trennen: Kapital, Teilrückkauf, sofortige Rente, aufgeschobene Rente, Abfindung, Tod oder Invalidität.
- Eurobewertung erstellen: jede Prämie, Jahresbewertung und Leistung mit dokumentiertem Kurs.
- Bereits versteuerte Beträge fortschreiben: jährliche Unit-linked-Zurechnungen und ausländische Vorbelastungen.
- IRPF, ISD, Modelo 720 und Vermögensteuer getrennt prüfen.
- Berichtigung überwachen: nachträgliche Versichererabrechnung, Quellensteuererstattung oder Korrektur des Policenwerts kann eine Änderung der Erklärung erfordern.
Aufzubewahren sind vollständige Versicherungsbedingungen, Nachträge, Prämienbelege, Rückkaufs- und Jahreswertbescheinigungen, Fondslisten, Vermögensverwaltungsmandate, versicherungsmathematische Rentenberechnungen, Begünstigtenbenennungen, Todes- und Erbschaftsnachweise, Quellensteuerbescheinigungen, Wechselkursquellen sowie frühere Modelo-100-, Modelo-720- und Vermögensteuererklärungen.
Typische Fehler
- Eine ausländische Fondspolice nur aufgrund ihres Namens als steuerlich anerkannten Unit-linked-Vertrag behandeln.
- Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigten verwechseln.
- Eine Todesfallleistung zugleich im IRPF und in der Erbschaftsteuer erfassen.
- Betriebliche Altersversorgung wie eine private Kapitalversicherung behandeln.
- Bei Teilrückkäufen eine frei gewählte oder pauschale Durchschnittsprämie abziehen.
- Interne Fondswechsel stets für steuerneutral halten, obwohl der Versicherungsnehmer einzelne Anlagen steuern kann.
- Bereits jährlich besteuerte Unit-linked-Wertzuwächse bei Auszahlung nochmals versteuern.
- Eine Rentenzahlung vollständig oder überhaupt nicht besteuern, statt den gesetzlichen Ertragsanteil anzuwenden.
- Bei aufgeschobenen Renten die Rendite bis Rentenbeginn übersehen.
- Beim Zuzug einen nicht vorgesehenen Marktwert-Step-up ansetzen.
- Modelo 720 und Vermögensteuer wegen fehlender Auszahlung ignorieren.
Häufige Fragen
Ist jeder Fondswechsel innerhalb einer Lebensversicherung steuerfrei?
Nein. Die Steuerstundung setzt voraus, dass der Vertrag die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe h LIRPF während der gesamten Laufzeit erfüllt. Eine direkte Auswahl einzelner Wertpapiere oder ein kundenspezifisches Depot kann zur jährlichen Wertzurechnung führen.
Wird beim Rückkauf nur der Gewinn laut Versicherer besteuert?
Der Versichererwert ist ein wichtiger Ausgangspunkt, aber die spanische Berechnung richtet sich nach Leistung, steuerlich zuordenbaren Prämien, Teilrückkäufen und bereits besteuerten Beträgen. Ausländische Abrechnungen verwenden häufig andere Kosten- und Steuerbegriffe.
Sind negative Rückkaufergebnisse nutzbar?
Ein Rückkauf unter der steuerlich zuordenbaren Prämienbasis kann einen negativen Kapitalertrag erzeugen. Er wird im Kapitalertragskorb verrechnet und unterliegt der gesetzlichen Verlustverrechnung.
Muss eine deutsche Police in Spanien erklärt werden, obwohl nichts ausgezahlt wird?
Für einen qualifizierenden gewöhnlichen Versicherungsvertrag entsteht nicht allein wegen einer Wertsteigerung jährlich IRPF. Eine nicht qualifizierende Unit-linked-Police kann jedoch jährlich steuerpflichtig sein. Zusätzlich sind Modelo 720 und Vermögensteuer unabhängig von einer Auszahlung zu prüfen.
Ist eine Todesfallleistung für ein Kind in Spanien einkommensteuerpflichtig?
Ist das Kind Begünstigter und eine andere Person als der Versicherungsnehmer, unterliegt die Leistung grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, nicht dem IRPF des Kindes. Betriebliche Versorgungsfälle können abweichen.
Gibt es bei Zuzug nach Spanien eine Neubewertung zum Rückkaufswert?
Grundsätzlich nicht. Die historische Prämien- und Leistungshistorie bleibt maßgeblich, soweit keine besondere Norm eingreift.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Für eine ausländische Police müssen die jeweils aktuelle Vertragsfassung und alle Nachträge geprüft werden; eine allgemeine Produktbezeichnung ersetzt diese Sachverhaltsprüfung nicht.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c05-rendimientos-capital-mobiliario/rendimientos-integrar-base-imponible-ahorro/rendimientos-operaciones-capitalizacion-seguros-vida-invalidez/seguros-capital-diferido/determinacion-rendimiento-integro-neto/reglas-generales.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c05-rendimientos-capital-mobiliario/rendimientos-integrar-base-imponible-ahorro/rendimientos-operaciones-capitalizacion-seguros-vida-invalidez/seguros-rentas/seguros-rentas-inmediatas-vitalicias-temporales.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c05-rendimientos-capital-mobiliario/rendimientos-integrar-base-imponible-ahorro/rendimientos-operaciones-capitalizacion-seguros-vida-invalidez/seguros-rentas/seguros-rentas-diferidas-vitalicias-temporales/regimen-general.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c05-rendimientos-capital-mobiliario/rendimientos-integrar-base-imponible-ahorro/rendimientos-operaciones-capitalizacion-seguros-vida-invalidez/seguros-rentas/seguros-rentas-diferidas-vitalicias-temporales/regimen-especial-prestaciones-jubilacion-invalidez.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c05-rendimientos-capital-mobiliario/rendimientos-integrar-base-imponible-ahorro/rendimientos-operaciones-capitalizacion-seguros-vida-invalidez/seguros-rentas/extincion-rentas-temporales-vitalicias.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c05-rendimientos-capital-mobiliario/rendimientos-integrar-base-imponible-ahorro/rendimientos-operaciones-capitalizacion-seguros-vida-invalidez/supuesto-especial-unit-linked.html
- AEAT: Versicherungsverträge – Berechnungsregeln und Übergangsrecht
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2013-954
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/patrimonio-2025/c-3-determinacion-base-imponible/formacion-patrimonio-bruto/seguros-vida.html
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- ISD-Reglement, Leistungen an andere Begünstigte: Reglamento ISD, Real Decreto 1629/1991
- Modelo-720-Ausnahmen: AEAT Modelo 720: Otras causas de exoneración
