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Aktien, Dividenden und Veräußerungsgewinne im spanischen IRPF

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 17 Min.

Kurz & klar

Im normalen spanischen IRPF werden Dividenden als Einkünfte aus beweglichem Kapital und Aktienverkäufe als Vermögensgewinne oder -verluste erfasst. Beide fließen grundsätzlich in die Sparbemessungsgrundlage ein, werden dort aber zunächst getrennt verrechnet; ausländische Quellensteuer ist nur innerhalb der gesetzlichen und abkommensrechtlichen Grenzen anrechenbar. Anschaffungs- und Veräußerungskosten, FIFO, Fremdwährung, Rückkäufe homogener Aktien sowie der rechtliche Übertragungszeitpunkt müssen transaktionsbezogen dokumentiert werden.

Aktienerträge lassen sich in Spanien nicht mit einer einzigen Prozentzahl erklären. Zuerst ist zu bestimmen, ob die Person im betreffenden Kalenderjahr dem normalen spanischen Einkommensteuerrecht für Residenten unterliegt, wem die Aktien steuerlich zuzurechnen sind und welches Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Erst danach folgen Bemessungsgrundlage, Verrechnung, ausländische Steueranrechnung und Erklärung.

Das Wichtigste im Überblick

  • Spanische Steuerresidenten im normalen IRPF erklären grundsätzlich ihre weltweiten Dividenden und Aktienveräußerungen. Für Nichtresidenten gilt dagegen das IRNR; beim besonderen Zuzugsregime nach Artikel 93 LIRPF ist die Reichweite ebenfalls anders.
  • Dividenden sind Einkünfte aus beweglichem Kapital. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bruttobetrag. Abziehbar sind bei typischen Depotanlagen nur eng begrenzte Verwaltungs- und Verwahrungskosten, nicht die allgemeine Vermögensverwaltung.
  • Ein Aktienverkauf erzeugt einen Vermögensgewinn oder -verlust. Ausgangspunkt ist der Nettoveräußerungswert abzüglich des steuerlichen Anschaffungswerts. Kauf- und Verkaufsspesen werden an der jeweils richtigen Seite berücksichtigt.
  • Dividenden und Verkaufsgewinne gehören regelmäßig zur Sparbemessungsgrundlage, aber zunächst in verschiedene Körbe. Erst nach der internen Saldierung ist eine begrenzte Verrechnung zwischen den Körben möglich.
  • Für gleichartige Aktien gilt FIFO. Die zuerst angeschafften Stücke gelten steuerlich als zuerst veräußert; das ist über Depots hinweg für denselben Steuerpflichtigen zu prüfen.
  • Ein Verlust kann vorübergehend gesperrt sein, wenn gleichartige Aktien zeitnah zurückgekauft werden. Bei Aktien, die an einem von Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe f LIRPF erfassten Markt zugelassen sind, beträgt der Prüfzeitraum grundsätzlich zwei Monate vor und nach dem Verlustverkauf, bei dort nicht zugelassenen Beteiligungen ein Jahr.
  • Ausländische Quellensteuer wird nicht automatisch vollständig angerechnet. Spanien begrenzt die Entlastung nach seinem innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Überhöhte Quellensteuer ist regelmäßig im Quellenstaat zurückzufordern.
  • Modelo 720 ist eine gesonderte Informationsmeldung. Sie ersetzt weder die Einkommensbesteuerung im Modelo 100 noch eine gegebenenfalls einschlägige Vermögensteuererklärung.

Für wen dieser Artikel gilt

Der Beitrag betrifft natürliche Personen, die im jeweiligen Kalenderjahr nach spanischem Recht steuerlich ansässig sind und dem normalen IRPF unterliegen. Die Ansässigkeit hängt nicht allein von 183 Aufenthaltstagen ab. Artikel 9 LIRPF nennt zusätzlich insbesondere den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen; außerdem besteht unter gesetzlichen Voraussetzungen eine widerlegbare Familienvermutung. Bei gleichzeitiger Ansässigkeit in Deutschland und Spanien ist anschließend die Ansässigkeitsregel des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden.

Davon zu trennen sind drei andere Fälle:

  1. Nichtresidenten: Für sie gilt grundsätzlich das spanische Einkommensteuerrecht für Nichtresidenten, soweit Spanien ein Besteuerungsrecht hat.
  2. Besonderes Zuzugsregime: Wer wirksam für das Regime nach Artikel 93 LIRPF optiert hat, wird nicht in jeder Hinsicht wie ein gewöhnlicher IRPF-Resident behandelt.
  3. Betriebliche oder unternehmerische Aktiengeschäfte: Gehören die Vorgänge ausnahmsweise zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einem Betriebsvermögen, kann die nachfolgende Privatanlegerlogik unzutreffend sein.

Die spanische Steuerpflicht knüpft außerdem an die rechtliche oder wirtschaftlich maßgebliche Inhaberschaft an. Ein Gemeinschaftsdepot, Treuhandverhältnis, Nießbrauch, bloßes Eigentum oder eine vermögensrechtlich abweichende Ehegattenzuordnung darf deshalb nicht allein nach dem Namen auf der Depotabrechnung behandelt werden.

Dividenden: Bruttoertrag, Zeitpunkt und Abzüge

Steuerliche Einordnung

Dividenden, Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus der Beteiligung am Eigenkapital einer Gesellschaft sind nach Artikel 25 Absatz 1 LIRPF grundsätzlich Einkünfte aus beweglichem Kapital. Sie werden regelmäßig in die Sparbemessungsgrundlage einbezogen.

Zu erklären ist grundsätzlich der Bruttoertrag, also der Betrag vor spanischem oder ausländischem Steuerabzug. Eine Bankgutschrift von 736,25 Euro nach 26,375 Prozent deutschem Steuerabzug einschließlich Solidaritätszuschlag bedeutet daher nicht, dass in Spanien nur 736,25 Euro Einkommen anzusetzen sind. Ausgangspunkt ist die zugrunde liegende Bruttodividende von 1.000 Euro; die ausländische Steuer wird in einem späteren Schritt auf ihre Anrechenbarkeit geprüft.

Wann die Dividende in Spanien entsteht

Kapitalerträge werden grundsätzlich dem Zeitraum zugerechnet, in dem sie fällig und rechtlich beanspruchbar sind. Der Tag der Bankgutschrift kann damit zusammenfallen, muss es aber nicht. Für die Jahresabgrenzung sind insbesondere Ausschüttungsbeschluss, Record Date, Ex-Tag, Fälligkeit und tatsächliche Gutschrift auseinanderzuhalten.

Bei Sachdividenden ist der Marktwert des erhaltenen Vorteils zu bestimmen. Ausschüttungsalternativen über Bezugsrechte, Gratisaktien oder Kapitalerhöhungen müssen nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geprüft werden; die Bezeichnung „Scrip Dividend“ entscheidet die Einordnung nicht.

Welche Kosten abziehbar sind

Bei typischen Dividenden sind nur die in Artikel 26 LIRPF ausdrücklich zugelassenen Kosten abziehbar. Dazu gehören insbesondere Verwaltungs- und Verwahrungskosten für übertragbare Wertpapiere. Nicht abziehbar sind dagegen regelmäßig:

  • pauschale Vermögensverwaltungs- oder Beratungsgebühren,
  • erfolgsabhängige Depotmanagementgebühren,
  • Finanzierungskosten für den Aktienkauf,
  • private Software-, Daten- oder Reisekosten.

Kauf- und Verkaufskommissionen sind nicht bei der Dividende abzuziehen. Sie erhöhen vielmehr den Anschaffungswert beziehungsweise mindern den Veräußerungswert der Aktien.

Spanischer Steuerabzug

Bei einem spanischen zum Einbehalt verpflichteten Zahler oder Intermediär wird auf typische Kapitalerträge grundsätzlich ein Einbehalt von 19 Prozent vorgenommen. Dieser Einbehalt ist eine Vorauszahlung, nicht zwingend die endgültige Steuer. Bei ausländischen Brokern oder ausländischen Aktien fehlt häufig ein spanischer Einbehalt; die Erklärungspflicht bleibt bestehen.

Aktienverkauf: So wird Gewinn oder Verlust ermittelt

Grundformel

Der steuerliche Veräußerungsgewinn oder -verlust ergibt sich grundsätzlich aus:

Nettoveräußerungswert minus steuerlicher Anschaffungswert

Der Anschaffungswert umfasst den tatsächlich gezahlten Kaufpreis sowie unmittelbar mit dem Erwerb verbundene Kosten und Steuern. Der Veräußerungswert ist der tatsächlich erzielte Preis abzüglich der unmittelbar mit der Veräußerung verbundenen Kosten und Steuern. Finanzierungskosten gehören nicht ohne Weiteres in den Aktienanschaffungswert.

Kapitalmaßnahmen sind fortzuschreiben. Dazu zählen insbesondere Aktiensplits, Zusammenlegungen, Kapitalherabsetzungen, Gratisaktien, Bezugsrechte, Verschmelzungen, Abspaltungen und Einbringungen. Ein Brokerwert ist nur belastbar, wenn diese Historie vollständig berücksichtigt wurde.

Börsennotierte Aktien

Bei Aktien, die an einem von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a LIRPF erfassten geregelten Markt zugelassen sind, gilt dessen besondere Bewertungsregel. Maßgeblich ist grundsätzlich der Börsenwert am Übertragungstag oder der vereinbarte Preis, wenn dieser höher ist. Sonderregeln gelten unter anderem für Bezugsrechte und Gratisaktien.

Nicht börsennotierte Beteiligungen

Bei Anteilen, die nicht an einem von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a LIRPF erfassten Markt zugelassen sind, darf der vereinbarte Preis nicht unkritisch übernommen werden. Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Preis dem zwischen unabhängigen Parteien vereinbarten Marktwert entspricht, setzt Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF einen Mindestwert an. Dieser orientiert sich am höheren Wert aus dem anteiligen Eigenkapital der Gesellschaft und einer gesetzlich bestimmten Kapitalisierung der Ergebnisse der letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre.

Gerade bei Familiengesellschaften, Gesellschaftervereinbarungen, Abfindungsklauseln oder Verkäufen zwischen nahestehenden Personen sind daher Unternehmensabschlüsse, Bewertungsunterlagen und die Preisfindung aufzubewahren.

FIFO und die Zuordnung einzelner Aktien

Wer gleichartige Aktien zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hat, darf in Spanien grundsätzlich nicht frei das steuerlich günstigste Los auswählen. Nach Artikel 37 Absatz 2 LIRPF gelten die zuerst angeschafften gleichartigen Wertpapiere als zuerst veräußert.

Die Prüfung erfolgt nicht nur innerhalb eines einzelnen Depots. Hält dieselbe Person dieselbe Aktiengattung bei mehreren Banken oder Brokern, muss die Erwerbshistorie zusammengeführt werden. Getrennt zu betrachten sind dagegen Bestände verschiedener Steuerpflichtiger. Bei Gemeinschaftsdepots ist zuerst die Eigentumsquote zu bestimmen und anschließend für jeden Eigentümer die eigene FIFO-Kette fortzuführen.

Eine pauschale Durchschnittskostenmethode ist für gewöhnliche Aktienverkäufe deshalb nicht der gesetzliche Ausgangspunkt. Durchschnittswerte des Brokers können für Kontrollzwecke hilfreich sein, ersetzen aber die spanische FIFO-Berechnung nicht.

Welches Datum entscheidet: Vertrag, Closing, Eigentumsübergang oder Zahlung?

Ein Vermögensgewinn entsteht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c LIRPF grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem die Vermögensänderung eintritt. Bei einem normalen Börsenverkauf ist die ausgeführte Transaktion anhand der Handels- und Abrechnungsunterlagen zuzuordnen. Bei privaten Beteiligungsverkäufen können dagegen mehrere Daten auseinanderfallen:

  • Unterzeichnung des Kaufvertrags,
  • Eintritt aufschiebender Bedingungen,
  • gesellschaftsrechtliche Zustimmung,
  • wirtschaftlicher Übergang von Chancen und Risiken,
  • dinglicher oder registerrechtlicher Eigentumsübergang,
  • Closing,
  • Kaufpreiszahlung.

Nicht jedes Signing löst bereits die Besteuerung aus, und nicht jede spätere Zahlung verschiebt den Verkauf in ein neues Steuerjahr. Entscheidend ist, wann die rechtlich maßgebliche Übertragung und damit die Vermögensänderung eingetreten ist.

Ratenzahlung und gestundeter Kaufpreis

Liegen zwischen Übertragung und Fälligkeit der letzten Rate mehr als zwölf Monate, kann Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d LIRPF eine zeitanteilige Zurechnung nach Fälligkeit der Zahlungen erlauben. Das ist ein gesetzliches Wahlrecht mit eigenen Voraussetzungen, keine automatische Kassenbesteuerung. Zinsbestandteile einer Kaufpreisstundung sind außerdem von der eigentlichen Veräußerungsgegenleistung zu trennen.

Earn-out und nachträgliche Kaufpreisanpassung

Bei einem variablen Kaufpreis ist zu unterscheiden:

  • War der Anspruch bei Übertragung bereits entstanden und nur der Betrag noch zu bestimmen?
  • Entsteht ein zusätzlicher Anspruch erst bei Eintritt einer späteren Bedingung?
  • Handelt es sich tatsächlich um Kaufpreis oder teilweise um Arbeitslohn, Wettbewerbsvergütung, Zins oder Beratungsentgelt?
  • Ändert eine spätere Rückzahlung den ursprünglichen Veräußerungswert?

Die Vertragsklausel, die rechtliche Entstehung des Anspruchs und eine vertretbare Bewertung bestimmen, ob der ursprüngliche Veräußerungsgewinn zu korrigieren oder ein späterer eigenständiger Vorgang zu erfassen ist. Eine bloße Orientierung an den Zahlungseingängen kann das falsche Steuerjahr ergeben.

Fremdwährung richtig in Euro umrechnen

Der spanische IRPF wird in Euro berechnet. Für Aktien, die in US-Dollar gekauft und verkauft sowie über ein Dollarkonto abgerechnet werden, gilt nach DGT V2422-20 und V0152-26:

  1. Anschaffungs- und Veräußerungswert einschließlich der jeweils zugehörigen Transaktionskosten in US-Dollar bestimmen;
  2. daraus das Aktienergebnis in US-Dollar berechnen;
  3. diese Differenz zum Kurs des Veräußerungstags in Euro umrechnen;
  4. die Devisenposition mit ihrer ursprünglichen Anschaffungshistorie und bereits erfassten Erträgen gesondert fortführen.

Der Aktienhandel führt in diesem Kontofall nicht automatisch zur Realisation sämtlicher zwischenzeitlicher Wechselkursänderungen oder zu einer vollständigen neuen Dollar-Anschaffungsbasis. Bei einem späteren Umtausch in Euro ist das gesonderte Währungsergebnis zu ermitteln. Tatsächlich in Euro abgerechnete Käufe und Verkäufe sowie Dividenden und Quellensteuern sind nach ihrem jeweiligen Vorgang zu bewerten. Eine pauschale Umrechnung des gesamten Jahresendbestands ersetzt keine dieser Rechnungen.

Verluste, Rückkäufe und die zwei Verrechnungskörbe

Interne Verrechnung in der Sparbemessungsgrundlage

Die Sparbemessungsgrundlage besteht nach den Artikeln 46 und 49 LIRPF im Kern aus zwei Körben:

  1. Einkünfte aus beweglichem Kapital, etwa Dividenden und Zinsen;
  2. Vermögensgewinne und -verluste aus Übertragungen, etwa Aktienverkäufe.

Zunächst wird jeder Korb in sich saldiert. Bleibt ein Korb negativ und der andere positiv, ist eine Verrechnung mit bis zu 25 Prozent des positiven Saldos des anderen Korbs möglich. Nicht genutzte negative Beträge können grundsätzlich vier Jahre vorgetragen werden. Der jeweilige Entstehungsjahrgang ist getrennt nachzuweisen.

Verlustsperre bei Rückkauf gleichartiger Aktien

Ein wirtschaftlich realisierter Verlust ist nicht stets sofort steuerlich nutzbar. Nach Artikel 33 Absatz 5 Buchstaben f und g LIRPF gilt insbesondere:

  • bei gleichartigen Aktien, die an einem von Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe f LIRPF erfassten Markt zugelassen sind: Prüfung eines Rückkaufs innerhalb von zwei Monaten vor oder nach dem Verlustverkauf;
  • bei dort nicht zugelassenen gleichartigen Anteilen: Prüfung eines Rückkaufs innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Verlustverkauf, auch wenn sie an einer anderen Börse notiert sind.

Soweit der Steuerpflichtige aufgrund des Rückkaufs wirtschaftlich investiert bleibt, wird der Verlust zunächst nicht berücksichtigt. Er geht nicht zwingend endgültig verloren, sondern wird grundsätzlich bei einer späteren Veräußerung der zurückgekauften Bestände freigesetzt. Teilverkäufe und Teilrückkäufe erfordern eine mengenbezogene Zuordnung. Bei Käufen vor dem Verkauf sind die danach verbleibenden homogenen Titel maßgeblich; eine einzige Anschaffung ohne Anfangsbestand im Beobachtungszeitraum löst für sich keine Sperre aus.

Der Prüfzeitraum umfasst auch Käufe bei einem anderen Broker. Ein automatischer Steuerbericht eines einzelnen Depots erkennt diese Konstellation häufig nicht.

Steuersätze der Sparbemessungsgrundlage

Für seit 2025 geltende Zeiträume ergibt sich aus dem staatlichen und dem autonomen Teil der Artikel 66 und 76 LIRPF folgende kombinierte Skala:

Teil der Sparbemessungsgrundlage Kombinierter Satz
bis 6.000 Euro 19 %
über 6.000 bis 50.000 Euro 21 %
über 50.000 bis 200.000 Euro 23 %
über 200.000 bis 300.000 Euro 27 %
über 300.000 Euro 30 %

Die Stufen gelten für die gesamte positive Sparbemessungsgrundlage nach den gesetzlichen Verrechnungen, nicht separat für jede Dividende oder jeden Verkauf.

Der IRPF ist teilweise auf die autonomen Gemeinschaften übertragen. Wer in den Balearen ansässig ist, muss deshalb die balearischen Regeln zur autonomen allgemeinen Skala und zu regionalen Abzügen prüfen. Die Einordnung von Dividenden und Aktiengewinnen sowie die dargestellte kombinierte Sparskala folgen jedoch der LIRPF-Systematik; eine balearische Sonderqualifikation für diese Einkünfte besteht nicht.

Ausländische Dividenden und das Verhältnis Deutschland–Spanien

Spanien besteuert den Bruttobetrag

Ein spanischer Resident im normalen IRPF erklärt ausländische Dividenden grundsätzlich brutto. Die im Ausland einbehaltene Steuer wird nicht als Depotkosten abgezogen, sondern über die spanische Anrechnung für internationale Doppelbesteuerung geprüft.

Artikel 80 LIRPF begrenzt die Anrechnung auf den niedrigeren Betrag aus:

  • der tatsächlich gezahlten ausländischen, dem spanischen IRPF vergleichbaren Steuer und
  • der spanischen Durchschnittssteuer, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt.

Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist zusätzlich dessen Quellensteuergrenze zu beachten. Steuer, die der Quellenstaat über den Abkommenssatz hinaus einbehält, sollte grundsätzlich dort zurückgefordert werden; sie ist nicht verlässlich durch eine höhere spanische Anrechnung neutralisierbar.

Deutsche Dividenden

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt Deutschland bei einer normalen Dividende an eine in Spanien ansässige natürliche Person grundsätzlich eine Quellenbesteuerung bis zum abkommensrechtlichen Höchstsatz. Für typische Portfoliodividenden beträgt dieser 15 Prozent des Bruttobetrags. Spanien darf als Ansässigkeitsstaat ebenfalls besteuern und gewährt die gesetzlich begrenzte Anrechnung.

Wurde in Deutschland zunächst die volle deutsche Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag einbehalten, ist der über 15 Prozent liegende Betrag regelmäßig über das deutsche Erstattungsverfahren zurückzufordern. Für die spanische Erklärung sind Bruttodividende, endgültig verbleibende deutsche Steuer und die spanische Anrechnungsgrenze getrennt zu dokumentieren.

Gewinne aus dem Verkauf deutscher Aktien

Gewinne aus gewöhnlichen Aktienverkäufen einer in Spanien ansässigen Privatperson dürfen nach Artikel 13 des Abkommens regelmäßig nur im Ansässigkeitsstaat Spanien besteuert werden. Ausnahmen können insbesondere bei grundstücksreichen Gesellschaften, Betriebsstättenbezug oder besonderen Wegzugsfällen greifen. Die Quellenstaatenregel darf daher nicht ohne Prüfung der konkreten Beteiligung und Vorgeschichte verallgemeinert werden.

Modelo 100, Erstattung und Berichtigung

Dividenden, Aktienverkäufe, Verlustvorträge, ausländische Steueranrechnung und spanische Einbehalte werden in der jährlichen IRPF-Selbstveranlagung, dem Modelo 100, erklärt. Depotdaten in Renta WEB sind nur ein Ausgangspunkt. Ausländische Broker, Kapitalmaßnahmen, depotübergreifendes FIFO und gesperrte Rückkaufverluste sind häufig nicht vollständig vorbefüllt.

Für den Veranlagungszeitraum 2025 lief die reguläre Abgabefrist vom 8. April bis 30. Juni 2026; bei Lastschrift endete die maßgebliche Frist grundsätzlich am 25. Juni 2026. Die Fristen für 2026 werden erst für die Erklärungskampagne 2027 festgelegt und dürfen nicht aus dem Vorjahr übernommen werden.

Ergibt die Erklärung ein Guthaben, wird die Erstattung im Modelo 100 beantragt. Spanische Einbehalte werden dabei als Vorauszahlungen angerechnet.

Für eine bereits abgegebene Erklärung 2025 ist die Berichtigung grundsätzlich über eine berichtigende Selbstveranlagung im Modelo 100/Renta WEB vorzunehmen. Dabei ist die Berichtigungskennzeichnung, unter anderem das dafür vorgesehene Feld 103, zu beachten. Für frühere Veranlagungsjahre kann das verfahrensrechtliche Vorgehen abweichen. Wird nachträglich ausländische Quellensteuer erstattet oder ein variabler Kaufpreis endgültig festgelegt, ist zu prüfen, welches Jahr und welcher Berichtigungsweg betroffen sind.

Modelo 720 und Vermögensteuer sind getrennte Prüfungen

Ausländische Depots und Wertpapiere können zusätzlich unter die Informationsmeldung Modelo 720 fallen. Die Meldung ist kategorienbezogen. Für Wertpapiere, Beteiligungen, Versicherungen und Renten besteht grundsätzlich eine eigene Schwelle von 50.000 Euro; nach einer Erstmeldung kann insbesondere eine Wertsteigerung von mehr als 20.000 Euro oder das Ende einer zuvor gemeldeten Rechtsposition eine erneute Meldung auslösen. Die reguläre Frist läuft vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres.

Modelo 720 berechnet keine Einkommensteuer und ersetzt das Modelo 100 nicht. Umgekehrt befreit eine korrekte Einkommensteuererklärung nicht von einer eigenständigen Informationspflicht.

Am 31. Dezember gehaltene Aktien können außerdem für die spanische Vermögensteuer und gegebenenfalls die zeitweilige Solidaritätssteuer auf große Vermögen relevant sein. Ob tatsächlich eine Erklärung oder Zahlung entsteht, hängt unter anderem von Ansässigkeit, Gesamtvermögen, Befreiungen, Beteiligungsart und autonomer Gemeinschaft ab.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Verkauf börsennotierter Aktien

Annahmen:

  • Kauf von 100 Aktien für je 20 Euro;
  • Kaufprovision 50 Euro;
  • Verkauf aller Aktien für je 30 Euro;
  • Verkaufsprovision 60 Euro;
  • keine Fremdwährung, keine Kapitalmaßnahmen, kein Rückkauf.

Der Anschaffungswert beträgt 2.050 Euro. Der Nettoveräußerungswert beträgt 2.940 Euro. Der Vermögensgewinn beträgt damit 890 Euro. Er fließt mit anderen Übertragungsgewinnen und -verlusten in den entsprechenden Korb der Sparbemessungsgrundlage ein.

Beispiel 2: Deutsche Dividende

Annahmen:

  • Bruttodividende 10.000 Euro;
  • endgültige deutsche Quellensteuer nach Erstattung auf 15 Prozent begrenzt: 1.500 Euro;
  • keine weiteren Spar-Einkünfte, Verluste oder Abzüge;
  • die spanische Anrechnungsgrenze wird nicht unterschritten.

Die spanische Steuer vor Anrechnung beträgt bei Anwendung der ersten beiden Tarifstufen 1.980 Euro: 6.000 Euro zu 19 Prozent und 4.000 Euro zu 21 Prozent. Nach Anrechnung von 1.500 Euro verbleiben vereinfacht 480 Euro spanische Steuer. Das Beispiel zeigt nur die Mechanik; andere Spar-Einkünfte, Verlustvorträge, Quellensteuern und persönliche Verfahrensdaten verändern das Ergebnis.

Beispiel 3: Verlustverkauf mit Rückkauf

Annahmen:

  • Verkauf von 200 börsennotierten Aktien mit 4.000 Euro Verlust;
  • Rückkauf von 200 gleichartigen Aktien drei Wochen später;
  • keine weiteren Zuordnungsprobleme.

Der Verlust wird für das Verkaufsjahr zunächst nicht berücksichtigt, weil der Rückkauf innerhalb von zwei Monaten liegt. Er wird grundsätzlich erst freigesetzt, wenn die zurückgekauften Aktien später veräußert werden. Bei nur 80 zurückgekauften Aktien wäre die Sperre mengenbezogen zu berechnen.

Praktische Arbeitsfolge und Nachweise

Eine belastbare spanische Aktiensteuerberechnung lässt sich in folgender Reihenfolge erstellen:

  1. Steuerstatus je Kalenderjahr bestimmen: normaler IRPF, besonderes Zuzugsregime oder Nichtresidentenstatus; bei Doppelansässigkeit das Abkommen prüfen.
  2. Eigentum klären: Depotinhaber, wirtschaftlicher Berechtigter, Gemeinschaftsquote, Nießbrauch und Güterstand dokumentieren.
  3. Vollständige Transaktionshistorie zusammenführen: alle Broker, Depotüberträge und Altbestände einbeziehen.
  4. Kapitalmaßnahmen fortschreiben: Splits, Verschmelzungen, Bezugsrechte und Gratisaktien mit den Anschaffungskosten verknüpfen.
  5. Jeden Vorgang in Euro bewerten: Kursquelle, Datum und Gebühren dokumentieren.
  6. FIFO und Rückkaufregeln anwenden: nicht auf den Steuerbericht eines einzelnen Brokers vertrauen.
  7. Dividenden brutto und Quellensteuer getrennt erfassen: Erstattungsanträge im Ausland nachhalten.
  8. Verlustvorträge nach Jahr und Korb abstimmen: nur innerhalb der gesetzlichen Vierjahresfrist verwenden.
  9. Modelo 100, Modelo 720 und Vermögensteuer getrennt prüfen.
  10. Nachträgliche Änderungen überwachen: Quellensteuererstattung, Earn-out, Kaufpreisanpassung oder Storno können eine Berichtigung auslösen.

Aufzubewahren sind insbesondere Kauf- und Verkaufsabrechnungen, Jahresdepotauszüge, vollständige CSV- oder PDF-Transaktionslisten, Gesellschaftsunterlagen, Ausschüttungsbelege, Quellensteuerbescheinigungen, Erstattungsbescheide, Vertrags- und Closing-Unterlagen, Wechselkursnachweise sowie frühere spanische Steuererklärungen mit Verlustvorträgen.

Typische Fehler

  • Nur den Nettozufluss einer ausländischen Dividende als Einkommen erklären.
  • Deutsche Quellensteuer vollständig anrechnen, obwohl ein Teil über dem Abkommenssatz liegt.
  • Die vom Broker verwendeten Durchschnittskosten statt der spanischen FIFO-Regel übernehmen.
  • Gleichartige Aktien in einem zweiten Depot bei der Rückkaufprüfung ausblenden.
  • Kauf- und Verkaufskosten doppelt abziehen oder Vermögensverwaltungsgebühren als Dividendenkosten behandeln.
  • Den Zahlungstag stets mit dem steuerlichen Veräußerungszeitpunkt gleichsetzen.
  • Einen Zuzug nach Spanien als automatische Neubewertung der Altbestände zum Zuzugswert behandeln.
  • Modelo 720 mit dem Modelo 100 verwechseln.
  • Vorbefüllte Renta-WEB-Daten ungeprüft übernehmen.
  • Eine Schenkung oder einen Erbfall wie einen normalen Verkauf behandeln: Beim Tod entsteht beim Erblasser grundsätzlich kein IRPF-Veräußerungsgewinn; bei einer Schenkung kann beim Schenker dagegen ein Gewinn entstehen, während ein Verlust regelmäßig nicht abzugsfähig ist.

Häufige Fragen

Sind Dividenden bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei?

Für gewöhnliche Dividenden besteht im geltenden spanischen IRPF kein allgemeiner Dividendenfreibetrag. Der Bruttobetrag ist grundsätzlich zu erfassen; Kosten und ausländische Steuer werden nur nach den besonderen Regeln berücksichtigt.

Kann ich einen Aktienverlust mit meinem Arbeitslohn verrechnen?

Ein gewöhnlicher Verlust aus dem Verkauf von Privataktien gehört zur Sparbemessungsgrundlage und wird nicht unmittelbar mit Arbeitslohn in der allgemeinen Bemessungsgrundlage verrechnet. Er folgt der Verrechnungslogik des Artikels 49 LIRPF.

Gilt FIFO auch bei einem Depotübertrag?

Ja. Ein Depotübertrag ohne Eigentümerwechsel schafft grundsätzlich keine neue Anschaffung und durchbricht die historische FIFO-Kette nicht. Die ursprünglichen Erwerbsdaten und Kosten müssen weitergeführt werden.

Gibt es beim Zuzug nach Spanien einen Marktwert als neue Anschaffungskostenbasis?

Für gewöhnliche privat gehaltene Aktien besteht kein allgemeiner steuerlicher Step-up allein wegen des Zuzugs. Die historische Anschaffung und Kapitalmaßnahmen bleiben maßgeblich, soweit keine besondere gesetzliche Regel eingreift.

Ist eine Reinvestition des Verkaufserlöses steuerneutral?

Für gewöhnliche Aktien gibt es keine allgemeine Steuerstundung allein wegen einer Reinvestition. Besondere Umstrukturierungsregeln können nur bei rechtlich genau definierten Vorgängen greifen.

Muss ein ausländischer Broker spanische Steuer einbehalten?

Häufig nicht. Das Fehlen eines spanischen Einbehalts beseitigt weder die Einkommensteuer- noch die Informationspflicht des spanischen Steuerpflichtigen.

Reicht der Jahressteuerbericht der Bank?

Er ist ein wichtiges Beweismittel, aber nicht zwingend vollständig. Depotübergreifendes FIFO, Rückkäufe, Kapitalmaßnahmen, Fremdwährung und ausländische Erstattungen müssen häufig zusätzlich rekonstruiert werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Die genannten Erklärungstermine beziehen sich ausdrücklich auf den Veranlagungszeitraum 2025, der 2026 erklärt wurde. Für spätere Kampagnen sind die jeweils neu veröffentlichte Verordnung und die AEAT-Fristen zu prüfen.