Kurz & klar
Im normalen spanischen IRPF mindern abzugsfähige Aufwendungen zunächst die jeweilige Einkunft, Reduktionen anschließend die Bemessungsgrundlage und staatliche oder balearische Abzüge erst die berechnete Steuerquote. Einbehalte und Zahlungen über Modelo 130 oder 131 sind lediglich Vorauszahlungen auf die Jahressteuer. Verluste der allgemeinen und der Sparbemessungsgrundlage werden nach getrennten Regeln verrechnet; eine Querrechnung ist teilweise auf 25 Prozent begrenzt und nicht genutzte Beträge können grundsätzlich höchstens vier Jahre vorgetragen werden. Für jeden Abzug und Verlust sind Steuerjahr, autonome Zuständigkeit, Einkommensgrenze, Nachweis und verbleibende Nutzungsfrist einzeln zu dokumentieren.
Ein Steuerabzug ist nicht dasselbe wie eine Betriebsausgabe, ein Verlustvortrag nicht dasselbe wie eine ausländische Steuergutschrift und ein Bankeinbehalt nicht die endgültige Einkommensteuer. Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen führt eine falsche Zuordnung dazu, dass Abzüge doppelt, zu früh oder im falschen Verrechnungstopf angesetzt werden. Die spanische Jahreserklärung muss deshalb jeden Betrag auf der richtigen Berechnungsstufe und im richtigen Steuerjahr erfassen.
Das Wichtigste im Überblick
- Fünf Ebenen unterscheiden: Einkunftsbezogene Ausgaben, Reduktionen der Bemessungsgrundlage, persönliche und familiäre Mindestbeträge, Quotenabzüge sowie Einbehalte/Vorauszahlungen haben unterschiedliche Wirkungen.
- Staat oder Balearen: Staatliche Abzüge folgen der LIRPF und ergänzenden Staatsgesetzen. Balearische Abzüge gelten nur, wenn der regionale IRPF-Anteil für das konkrete Jahr den Illes Balears zugeordnet wird.
- Jahresstand prüfen: Ein Abzug kann dauerhaft, befristet oder nur für ein bestimmtes Steuerjahr gelten. Die balearische Hypothekenzinsdifferenz des Art. 3 quater gilt beispielsweise ausdrücklich für das Steuerjahr 2026.
- Keine automatische Auszahlung: Die meisten Quotenabzüge können nur eine vorhandene Steuerquote mindern. Nur ausdrücklich erstattungsfähige oder vorauszahlbare Abzüge können darüber hinaus wirken.
- Einbehalte sind Abschläge: Lohnsteuerabzug, 19-prozentige Einbehalte auf viele Kapitalerträge oder 15/7 Prozent bei beruflichen Honoraren werden auf die Jahressteuer angerechnet. Sie ersetzen die Erklärung nicht.
- Modelo 130 und 131: Selbständige und Gewerbetreibende leisten je nach Gewinnermittlung quartalsweise Zahlungen. Die regulären Fristen sind 1. bis 20. April, Juli und Oktober sowie 1. bis 30. Januar für das vierte Quartal.
- Allgemeine Verluste: Negative Ergebnisse der allgemeinen Basis werden nach Art. 48 LIRPF verrechnet. Die Querrechnung bestimmter Vermögensverluste gegen positive allgemeine Einkünfte ist auf 25 Prozent begrenzt.
- Sparverluste: Kapitalertragssaldo und Saldo aus Vermögensübertragungen bleiben zunächst getrennt. Die gegenseitige Verrechnung ist ebenfalls auf 25 Prozent des positiven Saldos begrenzt.
- Vier Folgejahre: Nicht genutzte negative Salden können grundsätzlich in den vier folgenden Steuerjahren verwendet werden. Die Verrechnung ist in größtmöglichem Umfang vorzunehmen; ein freiwilliges Aufsparen ist nicht vorgesehen.
- Ausländische Steuer ist kein Verlust: Sie wird nach DBA und Art. 80 LIRPF als begrenzter Steuerabzug geprüft, nicht in einen spanischen Verlusttopf eingestellt.
Die Berechnungsstufen dürfen nicht vermischt werden
Einkunftsbezogene Ausgaben
Abzugsfähige Ausgaben werden innerhalb einer Einkunftsart berücksichtigt. Beispiele sind bestimmte Pflichtbeiträge und gesetzliche Aufwendungen beim Arbeitslohn, tatsächliche abzugsfähige Kosten und Abschreibungen bei Vermietung oder betriebliche Aufwendungen einer selbständigen Tätigkeit. Sie mindern den Nettoertrag, bevor die allgemeine oder die Sparbemessungsgrundlage gebildet wird.
Nicht jede privat veranlasste Zahlung wird dadurch abzugsfähig. Rechnungsadressat, wirtschaftlicher Zusammenhang, Zahlungsweg, tatsächliche Leistung und Ausschluss privater Lebensführung sind zu prüfen. Bei verbundenen Personen kommen Fremdvergleich und Bewertungsregeln hinzu.
Reduktionen der Bemessungsgrundlage
Art. 50 bis 55 sowie Art. 84 LIRPF regeln Reduktionen, etwa für bestimmte Altersvorsorgebeiträge, Behindertenvorsorge, Ausgleichszahlungen an den Ehegatten und gerichtlich festgelegte Unterhaltsleistungen außer Kindesunterhalt sowie für die Zusammenveranlagung. Sie wirken nach Bildung der Bemessungsgrundlagen und führen zu den liquidierbaren Basen. Beitragsgrenzen, Herkunft der Beiträge, Arbeitgeberanteile, Überhänge und besondere Vortragsregeln sind eigenständig zu prüfen.
Persönliche und familiäre Mindestbeträge
Der persönliche und familiäre Mindestbetrag nach Art. 56 bis 61 LIRPF ist keine Ausgabe und keine einfache Reduktion. Er wird über die Tarifmechanik berücksichtigt. Auf den Balearen werden nach Art. 2 des Decreto Legislativo 1/2014 nur bestimmte Komponenten um 10 Prozent erhöht: Alterszuschläge, Beträge für den zweiten und weitere Nachkommen, Vorfahren und Behinderung.
Quotenabzüge
Staatliche und autonome Abzüge wirken grundsätzlich auf die bereits tariflich berechnete Quote. Jeder Abzug hat eine eigene Bemessungsgrundlage, einen Prozentsatz oder Festbetrag, eine Höchstgrenze, persönliche Voraussetzungen und oft eine Gesamt- oder Einkommensgrenze. Eine wirtschaftliche Ausgabe kann daher steuerlich nur teilweise oder gar nicht wirksam werden.
Einbehalte und Vorauszahlungen
Einbehalte, Eingänge auf Rechnung und quartalsweise Zahlungen mindern die Differenzsteuer am Ende. Sie sind keine Quotenabzüge für eine politisch geförderte Ausgabe, sondern bereits geleistete Steuerbeträge. Übersteigen sie zusammen mit erstattungsfähigen Abzügen die ermittelte Jahressteuer, kann eine Erstattung entstehen.
Wer balearische Abzüge anwenden kann
Maßgeblich ist die autonome Gemeinschaft, der der abgetretene IRPF-Anteil für das Steuerjahr zugeordnet wird. Entscheidend sind die gesetzlichen Anknüpfungspunkte, insbesondere der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt, nicht nur eine Melderegisteradresse oder der Ort einer einzelnen Immobilie. Wer während des Jahres zwischen Deutschland, dem spanischen Festland und den Balearen umzieht, muss Anwesenheitstage, Wohnnutzung, Familie und wirtschaftlichen Mittelpunkt dokumentieren.
Die konkrete Gemeinde setzt keine eigenen IRPF-Abzüge fest. Palma, Calvià oder Santanyí können lokale Abgaben wie IBI oder IIVTNU erheben; diese sind von staatlichen und balearischen Einkommensteuerabzügen zu trennen. Eine lokale Steuerzahlung kann bei einer Vermietungs- oder Veräußerungsberechnung relevant sein, wird aber nicht automatisch zum autonomen Quotenabzug.
Balearische Abzüge sind stets in der Fassung des betreffenden Steuerjahres anzuwenden. Die AEAT-Übersicht für die Renta 2025 ist keine vollständige Aussage über Änderungen für 2026. Im August 2026 ist daher für das laufende Steuerjahr die konsolidierte balearische Norm maßgeblich; die technische Umsetzung in der Renta-Kampagne 2027 wird später veröffentlicht.
Staatliche Abzüge im normalen IRPF
Investition in neue oder kürzlich gegründete Unternehmen
Art. 68.1 LIRPF gewährt bei Erfüllung sämtlicher Unternehmens-, Beteiligungs-, Erwerbs- und Haltedauervoraussetzungen grundsätzlich einen Abzug von 50 Prozent auf eine jährliche Höchstbemessungsgrundlage von 100.000 Euro. Erforderlich sind unter anderem eine begünstigte Gesellschaftsform, eine echte wirtschaftliche Tätigkeit, Grenzen für Eigenmittel und Beteiligungsquote sowie eine Bescheinigung der Gesellschaft. Ein Erwerb von einem nahen Angehörigen oder die bloße Fortführung einer zuvor persönlich ausgeübten Tätigkeit kann die Begünstigung ausschließen.
Der staatliche Abzug ist von der eigenständigen balearischen Beteiligungsförderung nach Art. 7 DL 1/2014 zu unterscheiden. Beträge, für die der balearische Abzug in Anspruch genommen wird, dürfen nach Art. 68.1 LIRPF nicht zugleich in die Bemessungsgrundlage des staatlichen Abzugs eingehen; die jeweiligen Voraussetzungen sind getrennt zu prüfen.
Spenden und gemeinnützige Zuwendungen
Spendenabzüge folgen insbesondere Art. 68.3 LIRPF und der Ley 49/2002. Für begünstigte Einrichtungen gelten bei Geldspenden derzeit grundsätzlich 80 Prozent für die ersten 250 Euro und 40 Prozent für den darüber liegenden Betrag; bei wiederkehrender Unterstützung derselben Einrichtung kann der erhöhte Satz von 45 Prozent greifen. Bemessungsgrundlage, Empfängerstatus, Bescheinigung und gesetzliche Gesamtgrenze sind zu prüfen. Mitgliedsbeiträge mit konkreter Gegenleistung sind nicht automatisch Spenden.
Daneben bestehen balearische Abzüge für bestimmte Zuwendungen an Forschung, Kultur, Sport, katalanische Sprache und den sozialen dritten Sektor. Dieselbe Zahlung darf nicht ohne Prüfung in mehreren Abzügen angesetzt werden.
Energetische Wohngebäudemaßnahmen
Die Disposición adicional 50 LIRPF enthält befristete Abzüge von 20, 40 oder 60 Prozent für unterschiedliche Energieeffizienzmaßnahmen. Die niedrigeren beiden Varianten betreffen bestimmte Maßnahmen an einer Hauptwohnung oder einer zur Hauptwohnung vermieteten beziehungsweise zur Vermietung bestimmten Wohnung; die 60-Prozent-Variante betrifft qualifizierte energetische Sanierungen von Wohngebäuden. Zahlungszeitraum, prozentuale Energieverbesserung, Energieklasse, Vorher-/Nachher-Zertifikate, Fertigstellungsfrist und jährliche beziehungsweise kumulierte Höchstgrundlage unterscheiden sich.
Nach der am 10. August 2026 geltenden Fassung reichen die Zahlungszeiträume bei den 20- und 40-Prozent-Abzügen grundsätzlich bis 31. Dezember 2026 und beim 60-Prozent-Gebäudeabzug bis 31. Dezember 2027. Die Arbeiten müssen ebenfalls innerhalb des jeweiligen Zeitraums ausgeführt sein; das nachträgliche Energiezertifikat muss bei den 20- und 40-Prozent-Abzügen vor dem 1. Januar 2027, beim 60-Prozent-Abzug vor dem 1. Januar 2028 ausgestellt sein. Bei einer erst zur Vermietung vorgesehenen Wohnung muss die Vermietung für die 20- und 40-Prozent-Abzüge vor dem 31. Dezember 2027 erfolgen. Barzahlung, fehlende Rechnungsaufteilung oder ein verspätetes Zertifikat können den Abzug gefährden.
Übergangsabzug für die eigene Hauptwohnung
Der allgemeine staatliche Abzug für den Erwerb einer Hauptwohnung wurde für neue Fälle abgeschafft. Die Disposición transitoria 18 LIRPF schützt nur bestimmte Altvorgänge, insbesondere wenn vor 2013 bereits begünstigte Zahlungen geleistet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt wurden. Eine spätere Umschuldung muss wirtschaftlich und nachweismäßig zur fortbestehenden begünstigten Finanzierung gehören. Der balearische 2026-Abzug für variable Hypothekenzinsen ist mit diesem staatlichen Übergangsabzug unvereinbar.
Erstattungsfähige Familienabzüge
Art. 81 und 81 bis LIRPF regeln besondere Abzüge, darunter Mutterschaft und bestimmte Familien- oder Behinderungskonstellationen. Soweit die Norm es vorsieht, können sie monatlich vorausgezahlt oder über die normale Steuerquote hinaus erstattet werden. Sozialversicherungsstatus, Kind, Betreuung, Erwerbstätigkeit, gleichzeitige Berechtigung mehrerer Personen und bereits erhaltene Vorschüsse müssen abgestimmt werden. Sie dürfen nicht mit dem persönlichen und familiären Mindestbetrag verwechselt werden.
Internationale Doppelbesteuerung
Art. 80 LIRPF gewährt bei im Ausland erzielten und in Spanien erfassten Einkünften eine begrenzte Anrechnung. Abziehbar ist grundsätzlich nur der niedrigere Betrag aus tatsächlich im Ausland gezahlter vergleichbarer Steuer und dem spanischen Höchstbetrag, der sich aus dem durchschnittlichen effektiven Satz auf den im Ausland besteuerten Teil der liquidierbaren Bemessungsgrundlage ergibt; allgemeine und Sparbasis sind dabei getrennt zu behandeln. Ein DBA kann den Quellenstaat vorab begrenzen; eine dort erstattungsfähige Übersteuer ist grundsätzlich zurückzufordern. Diese Anrechnung ist weder ein Aufwand noch ein Verlustvortrag.
Wichtige balearische Abzüge im Rechtsstand 2026
Die folgende Übersicht nennt zentrale Abzüge, ersetzt aber nicht die Prüfung aller Tatbestandsmerkmale:
| Bereich | Grundmechanik nach aktueller balearischer Norm | Typische zusätzliche Prüfungen |
|---|---|---|
| Nachhaltigkeit der Hauptwohnung | 50 % bestimmter Investitionen, jährliche Höchstbemessungsgrundlage 10.000 Euro | balearische Immobilie, Energieverbesserung, Zertifikate, Einkommensgrenze |
| Hauptwohnraummiete | 15 % bis 530 Euro; begünstigte Gruppen 20 % bis 650 Euro | Alter/Status, Vertragsdauer, tatsächliche Nutzung, andere Wohnung, Einkommensgrenze |
| Variable Hypothekenzinsen 2026 | Zinsen 2026 minus Zinsen 2025, höchstens 400 Euro | Hauptwohnung, variables Darlehen, Bankbescheinigung, Unvereinbarkeit mit staatlichem Alt-Abzug |
| Schulbücher | 100 % bis 220 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind; bis 350 Euro in den Sonderfällen des Art. 4 Abs. 4 | Bildungsstufe, Mindestbetrag für Nachkommen, Rechnung, Einkommensgrenze; erhöhter Höchstbetrag etwa bei Eltern unter 30, Behinderung ab 33 %, Groß-/Einelternfamilien oder mindestens 183 Tagen selbständiger Tätigkeit |
| Außerschulische Fremdsprache | 15 % bis 110 Euro je Kind | begünstigte Ausbildung, Rechnung, Einkommensgrenze |
| Höhere Studien außerhalb der Wohnsitzinsel | 1.800 Euro je Nachkommen, höchstens 50 % der autonomen Quote | wirtschaftliche Abhängigkeit, begünstigtes Studium außerhalb der Wohnsitzinsel, vollständiges Studienjahr oder mindestens 30 Leistungspunkte, Einkommensgrenzen |
| Mietausfallversicherung des Vermieters | 75 % der Prämie, höchstens 440 Euro | balearische Dauerwohnung, Mindestvertragsdauer, Kautionsdepot, erklärte Miete |
| Weitere Vermieterkosten | 50 % bestimmter Kosten, höchstens 1.500 Euro, einmal im ersten begünstigten Jahr | zusätzliche Wohnungs- und Vertragsvoraussetzungen |
| Rechtswidrige Besetzung/Räumungsaufschub | 40 % bestimmter Kosten, höchstens 500 Euro | Eigentum, Verfahrensstatus, bei Mietfall zweifelhafte Forderung, Einkommensgrenzen |
| Kinderbetreuung unter sechs Jahren | 40 % bis 660 Euro; erhöhte Begünstigung in besonderen Fällen | Erwerbstätigkeit, Alter, unbare Zahlung, Sozialversicherung der Betreuungskraft, Einkommensgrenze |
| Geburt oder Adoption | 900/1.200/1.500/1.800 Euro nach Reihenfolge des Kindes | Mindestbetrag für Nachkommen, Vorjahresansässigkeit, Bemessungsgrenzen, Aufteilung und Sonderauszahlung |
| Betreuung über 65/Behinderung | 40 % bis 660 Euro | begünstigte Dienstleistung, unbare Zahlung; bei betreuten Vorfahren Mindestbetrag für Vorfahren, in Behinderungsfällen entsprechender Mindestbetrag für Behinderung |
| ALS-Aufwendungen | 100 % bis 3.500 Euro | unmittelbarer Krankheitsbezug, Rechnung, erhöhte Einkommensgrenze |
| Neue/junge balearische Gesellschaft | 30 % bis 6.000 Euro; bei Forschungs-/Universitätsbeteiligung 50 % bis 12.000 Euro | Beteiligungsgrenze, Sitz/Tätigkeit, Beschäftigung, Haltedauer, Bescheinigung |
| Erste selbständige Tätigkeit | 1.000 Euro | erstmalige Zensusanmeldung, Haupttätigkeit auf den Balearen, Mindestdauer, Einkommensgrenze |
| Schwer zu besetzender Arbeitsplatz | 40 % bestimmter Wohn- oder Inselreisekosten; Grenze 2.000 oder 1.000 Euro nach Einkommen; für Nationalpolizei/Guardia Civil auf Mallorca 1.400/700 Euro, auf Formentera 2.600/1.300 Euro | begünstigte Stelle, Dauer, Hauptwohnung, belegte Kosten |
Weitere balearische Abzüge betreffen unter anderem Notfallhilfen, bestimmte staatliche Hilfen, Behinderung, Forschungs-, Kultur-, Sport-, Sprach- und Sozialspenden. Einzelne Normen sind historisch auf bestimmte Jahre beschränkt. Eine veraltete Bezeichnung in einer Vorjahreserklärung darf deshalb nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
Häufige Querschnittsvoraussetzungen
Viele balearische Abzüge verlangen eine gesamte Bemessungsgrundlage von höchstens 33.000 Euro bei Einzel- oder 52.800 Euro bei Zusammenveranlagung. Geburt, Adoption, ALS und schwer zu besetzende Arbeitsplätze verwenden teilweise höhere oder gestufte Grenzen. Zudem können gelten:
- unbare Zahlung per Karte, Überweisung, Namensscheck oder Kontoeinzahlung;
- Rechnung oder gleichwertiger Beleg auf den Berechtigten;
- Mindestbetrag für Nachkommen oder Vorfahren;
- registrierter Behinderungsgrad oder anerkannter Familienstatus;
- tatsächliche Hauptwohnungsnutzung;
- Kautionsdepot beim IBAVI und ordnungsgemäße Erklärung der Mieterträge;
- Energiezertifikate oder Bescheinigungen von Bank, Bildungseinrichtung, Gesellschaft oder Behörde;
- Aufteilung bei mehreren Berechtigten und Grenzen bei Zusammenveranlagung.
Praxisbeispiel zu einem balearischen Mietabzug
Annahmen: Eine 29-jährige, ledige Steuerpflichtige ist 2026 auf Mallorca ansässig, zahlt 12.000 Euro Miete für ihre tatsächlich genutzte Hauptwohnung, erfüllt die Vertrags- und Wohnungsanforderungen, hat keine nahe gelegene andere verfügbare Wohnung und ihre gesamte Bemessungsgrundlage liegt unter 33.000 Euro. Sie gehört damit zur erhöht begünstigten Gruppe.
20 Prozent von 12.000 Euro wären 2.400 Euro. Der balearische Abzug ist jedoch auf 650 Euro begrenzt. Er beträgt daher höchstens 650 Euro und nur soweit die gesetzlichen Quoten- und Nachweisregeln erfüllt sind. Fehlt etwa die erforderliche Vertragsdauer oder liegt die Bemessungsgrundlage über der Grenze, ist der Abzug trotz tatsächlich gezahlter Miete nicht anwendbar.
Einbehalte auf laufende Einkünfte
Arbeitslohn und Pensionen
Der Einbehalt auf Arbeitslohn ist kein einheitlicher Prozentsatz. Der Arbeitgeber berechnet ihn nach den gesetzlichen und technischen Regeln anhand erwarteter Jahresbezüge, Vertragsart und mitgeteilter persönlicher oder familiärer Daten. Änderungen im Jahresverlauf können eine Anpassung auslösen. Auch spanische Pensionen unterliegen grundsätzlich der entsprechenden Berechnung.
Bei deutschem Arbeitslohn oder einer deutschen Pension kann ein spanischer Einbehalt fehlen, obwohl Spanien als Ansässigkeitsstaat besteuern darf. Dann entsteht die Belastung spätestens im Modelo 100 oder gegebenenfalls über eine gesonderte Vorauszahlungsplanung. Ob Deutschland einbehalten darf, richtet sich zuerst nach seinem nationalen Recht und anschließend nach dem DBA.
Kapitalerträge, Vermietung und Honorare
Für 2026 gelten unter anderem folgende typische spanische Einbehaltssätze:
| Zahlung | Typischer Einbehalt |
|---|---|
| Dividenden und viele Zinsen | 19 % |
| Übertragung/Rücknahme von Fondsanteilen, soweit einbehaltspflichtig | 19 % |
| Verkauf von Bezugsrechten, soweit einbehaltspflichtig | 19 % |
| Miete bestimmter städtischer Immobilien an einbehaltspflichtige Mieter | 19 % |
| Berufliche Honorare | grundsätzlich 15 % |
| Beruflicher Tätigkeitsbeginn und bestimmte geregelte Fälle | 7 % |
| Bestimmte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten | besondere niedrigere Sätze, häufig 2 % |
Ob tatsächlich einzubehalten ist, hängt von Zahler, Empfänger, Einkunftsart und Ausnahmetatbestand ab. Ein privater Wohnungsmieter ist regelmäßig nicht allein wegen seiner Mietzahlung Einbehaltspflichtiger. Der Empfänger muss den Bruttoertrag erklären und den ordnungsgemäß bescheinigten Einbehalt gesondert anrechnen.
Quartalszahlungen über Modelo 130 und Modelo 131
Modelo 130 bei direkter Gewinnermittlung
Unternehmer und Freiberufler in der direkten Gewinnermittlung leisten grundsätzlich quartalsweise Zahlungen über Modelo 130. Vereinfacht beträgt die laufende Berechnung 20 Prozent des seit Jahresbeginn erzielten positiven Nettoertrags, vermindert um bereits für frühere Quartale desselben Jahres geleistete Zahlungen, anrechenbare Einbehalte und gesetzliche Minderungen. Für landwirtschaftliche, tierhaltende, forstwirtschaftliche und fischereiliche Tätigkeiten gilt abweichend grundsätzlich ein Ansatz von 2 Prozent der Quartalseinnahmen ohne Kapitalzuschüsse und Entschädigungen, unabhängig von direkter oder objektiver Gewinnermittlung. Tatsächlich ist das amtliche Formular mit seinen Zeilen und Sonderfällen maßgeblich.
Berufliche Tätigkeiten sind von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 70 Prozent der Einnahmen dieser Tätigkeit einem Einbehalt oder Eingang auf Rechnung unterlagen. Im Gründungsjahr wird auf den jeweiligen Tätigkeitszeitraum abgestellt. Die 70-Prozent-Regel beseitigt nicht die Jahressteuer und nicht die Pflicht, die Einkünfte im Modelo 100 zu erklären.
Modelo 131 bei objektiver Gewinnermittlung
Wer wirksam der objektiven Gewinnermittlung unterliegt, verwendet grundsätzlich Modelo 131. Die Berechnung knüpft an die für das jeweilige Jahr festgelegten Module und Korrekturen an; der allgemeine Prozentsatz beträgt häufig 4 Prozent und kann bei nur einer beschäftigten Person auf 3 Prozent oder ohne Beschäftigte auf 2 Prozent sinken. Landwirtschaftliche, tierhaltende oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten haben eigene Berechnungsansätze. Ob die Tätigkeit 2026 noch im Modulregime bleiben kann, ist anhand Tätigkeitscode, Umsatz-/Einkaufsgrenzen, Ausschlusstatbeständen und der Jahresverordnung zu prüfen.
Fristen 2026
Für Modelo 130 und 131 gelten regulär:
- erstes Quartal: 1. bis 20. April;
- zweites Quartal: 1. bis 20. Juli;
- drittes Quartal: 1. bis 20. Oktober;
- viertes Quartal: 1. bis 30. Januar des Folgejahres.
Für Bankeinzug gelten frühere Endtermine: für die ersten drei Quartale 2026 bis zum 15. April, Juli und Oktober; für das vierte Quartal 2025 galt im Januar 2026 der 27. Januar. Für das vierte Quartal 2026 ist der amtliche Kalender für Januar 2027 maßgeblich. Fällt ein Ende auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt sich die konkrete Frist nach dem amtlichen Kalender. Eine negative oder Null-Erklärung kann je nach Regime dennoch erforderlich sein.
Praxisbeispiel zu Modelo 130
Annahmen: Ein selbständiger Berater ermittelt im zweiten Quartal 2026 einen kumulierten Nettoertrag seit Jahresbeginn von 30.000 Euro. Die vereinfachte 20-Prozent-Ausgangsgröße beträgt 6.000 Euro. Im ersten Quartal hat er bereits 2.500 Euro über Modelo 130 gezahlt; seit Jahresbeginn wurden 1.000 Euro ordnungsgemäß auf Honorare einbehalten. Weitere Minderungen oder Sonderzeilen bleiben im Beispiel unberücksichtigt.
Die vereinfachte Zahlung für das zweite Quartal beträgt 6.000 minus 2.500 minus 1.000, also 2.500 Euro. In der Jahreserklärung werden nicht nur diese 2.500 Euro, sondern alle vier Quartalszahlungen und die Einbehalte auf die endgültige IRPF-Schuld angerechnet. Das Beispiel ersetzt nicht die amtliche Formularberechnung.
Verlustverrechnung in der allgemeinen Bemessungsgrundlage
Art. 48 LIRPF arbeitet innerhalb der allgemeinen Basis mit getrennten Gruppen. Zunächst werden insbesondere die allgemeinen Einkünfte – Arbeit, Immobilienkapital, wirtschaftliche Tätigkeiten und bestimmte Zurechnungen – nach ihren Regeln zusammengeführt. Vermögensgewinne und -verluste, die nicht aus einer Vermögensübertragung stammen, bilden einen weiteren Saldo.
Ist dieser zweite Saldo negativ, kann er bis zu 25 Prozent des positiven Saldos der allgemeinen Einkünfte verrechnet werden. Der verbleibende negative Betrag wird in den vier folgenden Jahren nach derselben Reihenfolge genutzt. Die Verrechnung muss in größtmöglichem Umfang erfolgen, ohne über die Vierjahresfrist hinauszugehen.
Ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit ist regelmäßig Bestandteil der allgemeinen Einkünfte und nicht automatisch ein „Vermögensverlust“. Entsteht insgesamt eine negative allgemeine liquidierbare Bemessungsgrundlage, kann sie nach Art. 50 Abs. 3 LIRPF mit positiven allgemeinen liquidierbaren Basen der vier folgenden Jahre verrechnet werden; für diesen Vortrag gilt nicht die vorstehende 25-Prozent-Grenze. Private Verluste, Geldstrafen, unentgeltliche Vermögensminderungen oder steuerlich nicht anerkannte Aufwendungen werden nicht allein durch wirtschaftliche Belastung verrechenbar.
Verlustverrechnung in der Sparbemessungsgrundlage
Art. 49 LIRPF trennt zwei Salden:
- bestimmte bewegliche Kapitaleinkünfte nach Art. 25.1 bis 25.3 LIRPF, etwa viele Zinsen und Dividenden;
- Vermögensgewinne und -verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten, etwa Aktien-, Fonds- oder Immobilienverkäufe.
Ist einer der Salden negativ und der andere positiv, darf der negative Betrag bis zu 25 Prozent des positiven Saldos gegengerechnet werden. Der Rest wird höchstens vier Jahre vorgetragen und muss in größtmöglichem gesetzlich zulässigem Umfang genutzt werden.
Zahlenbeispiel zur Sparbasis
Annahmen: Im Jahr 2026 entstehen 10.000 Euro positiver Saldo aus Zinsen und Dividenden. Aus Vermögensübertragungen entsteht ein negativer Saldo von 14.000 Euro. Rückkaufregeln oder andere Verlustsperren greifen nicht.
Die Querrechnung ist auf 25 Prozent von 10.000 Euro, also 2.500 Euro, begrenzt. Die Sparbasis enthält danach 7.500 Euro positiven Kapitalertragssaldo. Vom Übertragungsverlust bleiben 11.500 Euro für die vier Folgejahre. Entsteht 2027 ein positiver Übertragungsgewinn von 8.000 Euro, ist dieser zunächst mit dem ältesten passenden Verlust zu verrechnen; 3.500 Euro des Verlusts 2026 verbleiben danach innerhalb seiner Restfrist.
Verlustsperren und besondere Töpfe
Rückkauf gleichartiger Wertpapiere
Ein wirtschaftlich realisierter Verlust ist nicht immer sofort nutzbar. Werden gleichartige Titel, die an einem der in Art. 33.5.f LIRPF bezeichneten geregelten Wertpapiermärkte zugelassen sind, innerhalb von zwei Monaten vor oder nach dem Verlustverkauf erworben, wird der Verlust zunächst nicht berücksichtigt. Bei Titeln ohne Zulassung zu einem dieser Märkte beträgt der relevante Zeitraum nach Art. 33.5.g LIRPF ein Jahr; eine Börsennotierung irgendwo auf der Welt genügt daher nicht für die Zweimonatsregel. Der gesperrte Verlust wird bei späterer endgültiger Veräußerung der wiedererworbenen Titel berücksichtigt.
Die Prüfung ist depotübergreifend vorzunehmen. Ein Verkauf bei einer deutschen Bank und ein Rückkauf bei einem spanischen Broker können dieselbe Sperre auslösen.
Kein freies Verschieben zwischen Personen oder Steuerarten
Verluste gehören grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, bei dem sie entstanden sind. Eine Zusammenveranlagung, spätere Einzelveranlagung, Erbschaft oder Übertragung auf eine Gesellschaft erlaubt keine beliebige Verschiebung. Körperschaftsteuerverluste einer Gesellschaft sind nicht IRPF-Verluste des Gesellschafters. Ebenso sind deutsche Verlustverrechnungstöpfe nicht automatisch in Spanien nutzbar; Spanien ermittelt seine eigenen Salden nach der LIRPF.
Abzüge mit eigenen Vortragsregeln
Die Vierjahresfrist der Art. 48 und 49 betrifft negative Einkunftssalden. Quotenabzüge haben nur dann einen Vortrag, wenn ihre eigene Norm ihn ausdrücklich vorsieht. Der balearische Abzug für Investitionen in neue oder kürzlich gegründete Unternehmen kann beispielsweise im Investitionsjahr und in den zwei folgenden Jahren genutzt werden, jeweils innerhalb der Jahresgrenze. Eine nicht genutzte gewöhnliche Miet- oder Schulbuchbegünstigung wird dagegen nicht ohne besondere Regel zum allgemeinen Verlustvortrag.
Deutschland–Spanien und ausländische Steuer
Bei grenzüberschreitenden Einkünften sind vier Fragen getrennt zu beantworten:
- Wie qualifiziert und berechnet Spanien die Einkunft?
- Darf Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern oder einbehalten?
- Wie verteilt das DBA das Besteuerungsrecht, einschließlich Tätigkeits-, Belegenheits-, Betriebsstätten- oder Beteiligungsvorbehalten?
- Welche Entlastung gewährt Spanien nach DBA und Art. 80 LIRPF?
Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist vor allem bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren relevant. Der Principal-Purpose-Test kann eine Abkommensvergünstigung bei missbräuchlicher Gestaltung versagen. Beides ersetzt aber nicht die vorherige Einordnung der Einkunft. Eine deutsche Quellensteuerbescheinigung muss Bruttobetrag, Steuerart, Datum und endgültig gezahlte Steuer erkennen lassen. Bei Fremdwährung sind Einkunft und Steuer zu den jeweils relevanten Zeitpunkten in Euro umzurechnen.
Eine ausländische Steuer, die den spanischen Höchstbetrag übersteigt, wird nicht zum vortragsfähigen spanischen Verlust. Ob im Quellenstaat eine Erstattung oder ein dortiger Vortrag möglich ist, richtet sich nach dessen Recht.
Modelo 100, Abstimmung und Berichtigung
In der Jahreserklärung werden die endgültigen allgemeinen und Sparsalden, vorgetragene Verluste nach Entstehungsjahr, staatliche und balearische Abzüge, ausländische Steuer sowie sämtliche spanischen Einbehalte und Vorauszahlungen zusammengeführt. Für das Steuerjahr 2025 lief die Kampagne nach Orden HAC/277/2026 vom 8. April bis 30. Juni 2026. Die Formulargeneration für das Steuerjahr 2026 wird erst für die Kampagne 2027 festgelegt.
Renta WEB kann Vorjahresverluste oder Einbehalte vorausfüllen, entbindet aber nicht von der Abstimmung. Besonders zu prüfen sind:
- Verlustart, Entstehungsjahr und bereits verbrauchter Betrag;
- gesperrte Wertpapierverluste;
- Bruttoerträge und zugehörige Einbehalte;
- alle vier Modelo-130/131-Zahlungen;
- Vorschüsse auf erstattungsfähige Familienabzüge;
- ausländische Steuer nach Land und Einkunftsart;
- autonome Zuständigkeit und Abzugsvoraussetzungen;
- Rechnungen und unbare Zahlungsnachweise.
Eine fehlerhafte Erklärung wird nach der jeweils aktuellen AEAT-Verfahrensgeneration geändert. Für das Steuerjahr 2025 erfolgt die Änderung grundsätzlich durch eine berichtigende Selbstveranlagung (autoliquidación rectificativa), unabhängig davon, zu wessen Gunsten der Fehler wirkt; gesetzliche Sonderfälle und frühere Steuerjahre sind gesondert zu behandeln. Freiwillig verspätete Abgabe kann Zuschläge nach Art. 27 LGT auslösen; unvollständige oder unrichtige Angaben können bei Verschulden sanktioniert werden. Gegen einen Bescheid stehen die gesetzlichen Rechtsbehelfe offen.
Praktische Nachweis- und Kontrollliste
- Ansässigkeit und zuständige autonome Gemeinschaft je Kalenderjahr festhalten.
- Alle Einkünfte zunächst brutto und nach spanischer Einkunftsart erfassen.
- Ausgaben und Reduktionen mit Norm, Bemessungsgrenze und Beleg zuordnen.
- Staatliche und balearische Abzüge in getrennten Listen mit Steuerjahr, Anspruchsvoraussetzungen und Höchstbetrag führen.
- Einbehaltsbescheinigungen mit Bank-, Arbeitgeber- und Kundenabrechnungen abstimmen.
- Modelo 130/131 je Quartal mit Zahlungsbeleg erfassen.
- Verlustregister nach allgemeiner/Sparbasis, Untertopf, Entstehungsjahr, Sperrstatus, Nutzung und Verfallsjahr führen.
- Ausländische Steuer getrennt nach Land, Einkunftsart, DBA-Höchstbetrag und Erstattungsstatus dokumentieren.
- Renta-WEB-Daten gegen eigene Unterlagen und Vorjahreserklärungen prüfen.
- Nach Abgabe Bescheid, Erstattung, Zahlungen und etwaige Berichtigung in die Akte aufnehmen.
Typische Fehlentscheidungen
- „Eine Ausgabe von 1.000 Euro spart 1.000 Euro Steuer.“ Falsch: Wirkung und Höhe hängen von Berechnungsstufe, Prozentsatz, Quote und Höchstgrenze ab.
- „Jeder balearische Abzug gilt für jeden Inselbewohner.“ Falsch: autonome Zuordnung, Personengruppe, Einkommensgrenze, Objekt und Nachweis sind abzugsspezifisch.
- „Einbehaltene 19 Prozent sind die endgültige Steuer.“ Falsch: Der Bruttoertrag wird im Jahres-IRPF mit dem progressiven Tarif und allen Salden abgerechnet.
- „Modelo 130 besteuert denselben Gewinn ein zweites Mal.“ Falsch: Die Zahlung ist auf die Jahressteuer anrechenbar.
- „Verluste kann man für ein steuerlich günstigeres Jahr aufsparen.“ Falsch: Sie sind innerhalb der gesetzlichen Reihenfolge und Frist möglichst vollständig zu nutzen.
- „Jeder Verlust lässt sich mit Arbeitslohn verrechnen.“ Falsch: allgemeine und Sparbasis sowie ihre Untergruppen bleiben getrennt; Querrechnungen sind begrenzt.
- „Ein deutscher Verlusttopf gilt auch in Spanien.“ Falsch: Spanien ermittelt eigene Verluste nach der LIRPF.
- „Ausländische Quellensteuer wird wie ein Verlust vorgetragen.“ Falsch: Art. 80 ist ein begrenzter Quotenabzug ohne allgemeinen Verlustvortrag.
- „Vorbefüllte Verluste und Einbehalte sind sicher vollständig.“ Falsch: Auslandsdepots, Übertragungen und Korrekturen fehlen häufig.
- „Eine Rechnung reicht für jeden Abzug.“ Falsch: Viele Normen verlangen zusätzlich unbare Zahlung, Zertifikat, Register, Vertragsdauer oder persönliche Voraussetzungen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Abzüge sind immer in der Fassung des konkreten Steuerjahres anzuwenden; die technische Modelo-100-Regelung für das Steuerjahr 2026 ist im August 2026 noch nicht veröffentlicht.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
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- BMF – DBA Deutschland–Spanien einschließlich BEPS-MLI, synthetisierter Text ab 2025
