Kurz & klar
Spanische IRPF-Residenten müssen realisierte Fremdwährungsgewinne und Zinsen aus privaten Darlehen grundsätzlich auch dann erklären, wenn Konto, Darlehensnehmer oder Zahlung im Ausland liegen. Devisengewinne oder -verluste werden bei Zahlung, Umtausch oder anderer tatsächlicher Verfügung in Euro ermittelt und gehören regelmäßig zur Sparbemessungsgrundlage. Darlehenszinsen sind Kapitalerträge; bei Darlehen an verbundene Gesellschaften kann ein Teil jedoch in die allgemeine Bemessungsgrundlage wechseln. Ein zinsloses Darlehen sollte schriftlich und durch Zahlungsnachweise belegt werden, weil das Gesetz eine Vergütung vermutet und bei verbundenen Parteien der Fremdvergleich gilt. Zusätzlich sind gegebenenfalls Einbehalt, Modelo 123/193, regionales Modelo 600, Modelo 100, Vermögensteuer und Auslandsinformationen getrennt zu prüfen.
Fremdwährung und Darlehen werden in einer Steuererklärung häufig gemeinsam sichtbar, folgen rechtlich aber verschiedenen Regeln. Das gilt etwa, wenn ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger einem deutschen Angehörigen US-Dollar leiht, Zinsen in Dollar erhält und später Dollar in Euro tauscht. Für eine richtige Erklärung müssen Kapitalbetrag, Zins, Wechselkursänderung, Zahlung, Rückzahlung und gegebenenfalls Forderungsausfall einzeln verfolgt werden.
Das Wichtigste im Überblick
| Vorgang | Typische IRPF-Folge bei spanischer Ansässigkeit | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Fremdwährung wird gekauft und unverändert gehalten | Noch kein steuerlich realisierter Währungsgewinn allein wegen eines gestiegenen Kurses | Erst bei tatsächlicher Verfügung prüfen |
| Dollar werden in Euro getauscht, ausgegeben oder zur Zahlung verwendet | Gewinn oder Verlust aus der Kursdifferenz; regelmäßig Vermögensgewinn oder -verlust der Sparbemessungsgrundlage | Bei Umtausch, Zahlung oder sonstiger Verfügung |
| Darlehenskapital wird ausgezahlt | Beim Darlehensgeber grundsätzlich keine Ausgabe mit sofortigem Verlust; es entsteht eine Forderung | Auszahlung des Kapitals |
| Darlehenszinsen werden fällig | Kapitalertrag aus Überlassung eigenen Kapitals | Grundsätzlich im Jahr der Fälligkeit |
| Darlehenskapital wird vertragsgemäß zurückgezahlt | Grundsätzlich steuerneutral, soweit nur der Nennbetrag zurückfließt | Rückzahlung |
| Darlehen bleibt nach Fälligkeit unbezahlt | Nicht sofort automatisch abziehbar; Verlust erst bei einem gesetzlichen Anerkennungstatbestand | Gerichtlicher/insolvenzrechtlicher Tatbestand nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. k LIRPF |
| Zinsloses Darlehen zwischen unabhängigen Privatpersonen | Zulässig, aber die gesetzliche Vergütungsvermutung muss durch belastbare Belege widerlegt werden | Vertrags- und Beweislage über die gesamte Laufzeit |
| Darlehen an eine verbundene Gesellschaft | Fremdvergleich; ein Teil der Zinsen kann aus der Spar- in die allgemeine Bemessungsgrundlage wechseln | Jährlich nach Fälligkeit und Beteiligungsverhältnissen |
Die zentrale Arbeitsregel lautet: Jeder Eurobetrag wird zum rechtlich maßgeblichen Ereignis bestimmt. Ein einziger Bankzufluss kann deshalb aus steuerneutraler Kapitalrückzahlung, steuerpflichtigem Zins und gesondertem Fremdwährungsgewinn bestehen.
1. Zuerst Ansässigkeit, Steuerjahr und Beteiligte bestimmen
IRPF-Resident: grundsätzlich Welteinkommen
Wer im betreffenden Kalenderjahr in Spanien steuerlich ansässig ist, erklärt im IRPF grundsätzlich sein weltweites Einkommen. Das umfasst auch Wechselkursgewinne eines deutschen oder US-amerikanischen Kontos und Zinsen aus einem Darlehen an einen im Ausland lebenden Angehörigen oder an eine ausländische Gesellschaft. Die bloße Tatsache, dass im Ausland keine Steuer einbehalten oder keine spanische Bescheinigung ausgestellt wurde, ändert daran nichts.
Die Ansässigkeit ist nach den spanischen Kriterien und bei Doppelansässigkeit zusätzlich nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Sie darf nicht auf eine bloße 183-Tage-Zählung verkürzt werden. Für den Deutschlandbezug sind insbesondere ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen und gewöhnlicher Aufenthalt relevant.
Nichtresident: IRNR statt IRPF
Wer nicht in Spanien ansässig ist, unterliegt nicht mit allen weltweiten Devisengewinnen und Darlehenszinsen dem IRPF. Es ist dann zu prüfen, ob überhaupt spanische Einkünfte im Sinne des IRNR vorliegen und ob ein DBA oder eine innerstaatliche Befreiung das spanische Besteuerungsrecht ausschließt. Bei gewöhnlichen Zinsen zwischen Deutschland und Spanien weist Artikel 11 des DBA das Besteuerungsrecht grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich Berechtigten zu; Betriebsstätten- und Sonderbeziehungsfälle bleiben gesondert zu prüfen.
Beteiligtenstatus ist für Einbehalt und Fremdvergleich entscheidend
Bei jedem Darlehen sollten mindestens fünf Rollen feststehen:
- zivilrechtlicher Darlehensgeber und Inhaber der Forderung;
- Darlehensnehmer und tatsächlicher Verwender des Kapitals;
- gegebenenfalls wirtschaftlich Berechtigter;
- Zahler der Zinsen und möglicher spanischer Einbehaltspflichtiger;
- bei Gesellschaftsdarlehen Beteiligungsquote und verbundene Personen.
Ein Darlehen zwischen zwei Privatpersonen außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist steuerlich anders zu behandeln als ein Gesellschafterdarlehen, ein betriebliches Darlehen oder eine gewerbsmäßige Kreditvergabe.
2. Wann entsteht ein Fremdwährungsgewinn?
Kein laufender Steueransatz für bloße Buchgewinne
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e des spanischen IRPF-Gesetzes ordnet positive und negative Differenzen bei Fremdwährungssalden dem Zeitpunkt des jeweiligen Zahlungsvorgangs zu. Ein reiner Kursanstieg eines weiterhin unverändert gehaltenen Dollar- oder Pfundbestands führt daher im Privatvermögen grundsätzlich noch nicht zu einem jährlich anzusetzenden Gewinn.
Eine Realisation ist insbesondere zu prüfen, wenn Fremdwährung:
- in Euro oder eine andere Währung getauscht wird;
- zur Bezahlung einer Ware, Dienstleistung oder Schuld verwendet wird;
- auf einen Dritten übertragen wird;
- zur Anschaffung eines Vermögenswerts eingesetzt wird;
- aus einem Fremdwährungskonto so abfließt, dass wirtschaftlich über den Bestand verfügt wird.
Eine Umbuchung zwischen eigenen Konten in derselben Währung ist dagegen nicht ohne Weiteres eine Veräußerung. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Verfügung, nicht die Zahl der beteiligten Bankkonten.
Berechnung in Euro
Die Steuer wird in Euro ermittelt. Vereinfacht gilt für den realisierten Währungsbestand:
Euro-Wert bei Verfügung minus Euro-Anschaffungswert der verwendeten Fremdwährung = Währungsgewinn oder -verlust.
Für den Anschaffungswert sind die tatsächlichen Eurokosten einschließlich unmittelbar zurechenbarer Erwerbsnebenkosten zu dokumentieren. Der Verfügungswert ergibt sich aus dem Euro-Gegenwert im maßgeblichen Zeitpunkt, vermindert um unmittelbar zurechenbare Veräußerungs- oder Umtauschkosten. Werden mehrere zu unterschiedlichen Kursen erworbene Bestände vermischt, muss die Zuordnung nachvollziehbar und über alle Konten hinweg konsistent erfolgen. Ohne belastbare Loshistorie sollte weder ein frei gewählter Jahresdurchschnitt noch lediglich der Bankkurs am Jahresende verwendet werden.
Die bindende Auskunft DGT V0152-26 bestätigt für in US-Dollar gekaufte und verkaufte Aktien bei anschließendem Halten des Erlöses in US-Dollar eine zweistufige Betrachtung: Zunächst wird der Aktienerfolg in US-Dollar ermittelt und am Verkaufstag in Euro umgerechnet. Das eigenständige Währungsergebnis entsteht erst bei späterem Umtausch oder entsprechender Verfügung über die Dollar. Nach DGT V0282-22 behalten die ursprünglich eingesetzten Dollar dabei ihre historischen Euro-Anschaffungskosten; nur zusätzliche Gewinn-Dollar erhalten den beim Aktienverkauf ermittelten Euro-Ausgangswert. Der Aktienkauf und der Verkauf gegen dieselbe gehaltene Währung setzen die Euro-Kostenbasis des ursprünglichen Dollar-Kapitals deshalb nicht neu an. Aktiengewinn und spätere Devisendifferenz dürfen weder zu einer einzigen, zeitlich verschobenen Rechnung zusammengezogen noch doppelt erfasst werden.
Beispiel 1: Dollarbestand wird später für eine Zahlung verwendet
Annahmen: Eine spanische IRPF-Residentin kauft 10.000 US-Dollar für 9.200 Euro. Später bezahlt sie aus diesem Bestand eine private Rechnung von 6.000 US-Dollar. Der Euro-Wert dieser 6.000 US-Dollar beträgt am Zahlungstag 5.850 Euro. Der nach der dokumentierten Bestandszuordnung auf diese Dollar entfallende Anschaffungswert beträgt 5.520 Euro.
- Verfügungswert: 5.850 Euro
- Anschaffungswert: 5.520 Euro
- realisierter Währungsgewinn: 330 Euro
Die verbleibenden 4.000 US-Dollar sind noch nicht allein deshalb steuerlich realisiert. Ihr späterer Umtausch oder Einsatz wird gesondert berechnet.
Zins und Währung sind zwei getrennte Ergebnisse
Wird ein Dollar-Darlehen mit 500 US-Dollar Zinsen bedient, entsteht zunächst ein Kapitalertrag in Höhe des Euro-Werts der fälligen Zinsen. Behält der Darlehensgeber die 500 US-Dollar anschließend, hat er einen neuen Fremdwährungsbestand mit einem dokumentierten Euro-Anschaffungswert. Ein späterer Kursgewinn oder -verlust dieses Bestands wird erst bei dessen Verwendung erfasst.
3. Einordnung und Verrechnung von Fremdwährungsgewinnen
Private Wechselkursdifferenzen sind regelmäßig Vermögensgewinne oder -verluste. Soweit sie aus einer Übertragung oder wirtschaftlichen Verfügung über den Fremdwährungsbestand entstehen, gehören sie grundsätzlich zur Sparbemessungsgrundlage. Die DGT hat diese Einordnung in V2179-22 für den dort behandelten Erwerb von Kryptowerten mit zuvor angeschafften US-Dollar und deren späteren Verkauf gegen Euro bestätigt. In diesem besonderen Ablauf wird das eigenständige Währungsergebnis im Jahr des Kryptoverkaufs erfasst.
In der Sparbemessungsgrundlage werden zwei Körbe getrennt gebildet:
- Kapitalerträge, insbesondere Zinsen;
- Vermögensgewinne und -verluste aus Übertragungen, insbesondere realisierte Devisendifferenzen.
Innerhalb jedes Korbs erfolgt zunächst eine vollständige Verrechnung. Ein negativer Saldo kann anschließend bis zu 25 Prozent mit dem positiven Saldo des anderen Korbs verrechnet werden. Ein verbleibender Verlust wird grundsätzlich bis zu vier Jahre vorgetragen. Die konkrete Verrechnung muss je Entstehungsjahr dokumentiert werden; ein älterer Verlust darf nicht außerhalb seiner gesetzlichen Vortragsfrist beliebig in ein späteres Jahr verschoben werden.
Für seit 2025 geltende Zeiträume beträgt die kombinierte Belastung der Sparbemessungsgrundlage nach staatlichem und autonomem Teil grundsätzlich 19, 21, 23, 27 oder 30 Prozent, abhängig von der Höhe der liquidierbaren Sparbasis. Der Satz wird nicht allein wegen eines Wohnsitzes auf den Balearen verändert. Anders ist es beim allgemeinen Einkommen: Dort wirken die staatliche und die für die jeweilige autonome Gemeinschaft geltende Skala zusammen.
4. Wie Zinsen aus privaten Darlehen besteuert werden
Zins als Kapitalertrag, Kapitalrückzahlung als neutraler Vorgang
Artikel 25 Absatz 2 LIRPF erfasst jede Geld- oder Sachvergütung für die Überlassung eigenen Kapitals. Dazu gehören ausdrücklich Zinsen und jede anders bezeichnete Vergütung. Eine Bearbeitungsprämie, ein Disagio, ein Bonus oder eine zusätzliche Sachleistung kann deshalb ebenfalls steuerpflichtige Darlehensvergütung sein, wenn sie wirtschaftlich Gegenleistung für die Kapitalüberlassung ist.
Die vertragsgemäße Rückzahlung des Darlehensnennbetrags ist beim Darlehensgeber grundsätzlich keine Einnahme. Sie ersetzt lediglich die Forderung durch Geld. Auch die Auszahlung des Darlehenskapitals erzeugt nicht sofort einen steuerlichen Verlust. Anders kann es bei einem Forderungsverkauf, einem Erlass, einer Sachtilgung, einer Novation oder einem endgültigen Ausfall sein.
Zeitpunkt: grundsätzlich Fälligkeit, nicht erst Kontoeingang
Kapitalerträge werden grundsätzlich in dem Steuerjahr erfasst, in dem sie für den Empfänger rechtlich fällig werden. Ein Vertrag, der Zinsen zum 31. Dezember vorsieht, kann daher einen Ertrag für dieses Jahr auslösen, selbst wenn der Schuldner erst im Januar zahlt. Ist die Forderung oder Höhe ernsthaft gerichtlich streitig, greifen besondere Zurechnungsregeln. Ein bloßer Zahlungsverzug verschiebt die Besteuerung dagegen nicht automatisch.
Bei Fremdwährungszinsen wird der fällige Betrag zum maßgeblichen Kurs in Euro umgerechnet. Der spätere Umgang mit der erhaltenen Fremdwährung ist ein weiterer Vorgang.
Abziehbare Kosten sind eng begrenzt
Bei gewöhnlichen privaten Darlehenszinsen sind allgemeine Beratungskosten, die eigene Arbeitszeit oder pauschale Kontoführungskosten nicht frei vom Bruttoertrag abziehbar. Die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a abziehbaren Verwaltungs- und Depotkosten betreffen handelbare Wertpapiere, nicht ein gewöhnliches privates Darlehen. Bei dessen Zinsen sind weder solche Verwaltungskosten noch die Zinsen für die eigene Refinanzierung als abzugsfähige Kosten mit dem Bruttozins zu saldieren. Ist das Darlehen Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit, muss die Einordnung vollständig neu geprüft werden.
5. Zinsloses Darlehen: möglich, aber beweisbedürftig
Das IRPF-Gesetz vermutet grundsätzlich, dass Leistungen von Gütern, Rechten oder Diensten, die Kapitalerträge erzeugen können, vergütet werden. Diese Vermutung ist widerlegbar. Ein tatsächlich zinsloses Darlehen zwischen unabhängigen Privatpersonen kann daher anerkannt werden, wenn die Vertrags- und Zahlungswirklichkeit dies belegt.
Ein belastbarer Vertrag sollte mindestens enthalten:
- Identität und Steueranschrift der Parteien;
- Betrag und Währung;
- Auszahlungsdatum und Bankweg;
- ausdrückliche Vereinbarung „zinslos“ oder genauer Zinssatz;
- Laufzeit, Fälligkeit und Tilgungsplan;
- Sicherheiten und Folgen des Verzugs;
- Möglichkeit und Dokumentation vorzeitiger Tilgung;
- anwendbares Recht und Unterschriften.
Hinzu kommen Kontoauszüge, Tilgungsnachweise und eine tatsächliche Durchführung wie vereinbart. Fehlen Rückzahlungen über Jahre, werden Fristen beliebig geändert oder wird die Forderung faktisch nicht verfolgt, kann die Finanzverwaltung prüfen, ob wirtschaftlich eine Schenkung, eine verdeckte Ausschüttung, Arbeitsvergütung oder ein anderer Vorgang vorliegt.
Verbundene Parteien: Marktwert statt bloßer Vergütungsvermutung
Bei verbundenen Personen oder Unternehmen reicht die Behauptung „zinslos“ häufig nicht. Artikel 41 LIRPF verweist für verbundene Geschäfte auf den Fremdvergleich nach Artikel 18 des Körperschaftsteuergesetzes. Dann sind Zinssatz, Laufzeit, Rang, Sicherheiten, Bonität und Währung so zu bewerten, wie unabhängige Parteien sie vereinbart hätten. Es können Dokumentations- und korrespondierende Berichtigungsfragen auf beiden Seiten entstehen.
Bei einem Darlehen des Gesellschafters an seine verbundene Gesellschaft gilt zusätzlich eine Sonderregel für die Einkunftsart: Zinsen auf den Teil des Darlehens, der das Dreifache der auf die Beteiligung entfallenden Eigenmittel der Gesellschaft übersteigt, gehören nicht zur Spar-, sondern zur allgemeinen Bemessungsgrundlage. Maßgeblich sind die Eigenmittel des letzten vor dem Steuerstichtag abgeschlossenen Geschäftsjahrs und die Beteiligungsquote am Stichtag. Beruht die Verbundenheit nicht auf einer Beteiligung, setzt das Gesetz für diese Rechnung 25 Prozent an.
6. Darlehensausfall und Erlass
Nicht jede verspätete Zahlung ist schon ein Verlust
Eine fällige, aber nicht gezahlte Forderung bleibt zunächst Vermögen. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe k LIRPF erlaubt die Berücksichtigung einer Vermögensminderung erst, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände eintritt, insbesondere:
- eine gerichtlich wirksame Kürzung in einem anerkannten Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren;
- Abschluss des Insolvenzverfahrens ohne Befriedigung, soweit kein gesetzlicher Ausschlussfall greift;
- Ablauf eines Jahres seit Beginn eines anderen gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens, das auf Beitreibung der Forderung gerichtet ist, ohne Zahlung.
Ein solcher Forderungsausfall ohne Veräußerung der Forderung gehört zur allgemeinen Bemessungsgrundlage, nicht zur Sparbemessungsgrundlage. Nach Artikel 48 LIRPF wird er zunächst mit dortigen Vermögensgewinnen verrechnet; ein verbleibender Verlust kann bis zu 25 Prozent des positiven Saldos der übrigen allgemeinen Einkünfte ausgleichen. Nicht genutzte Beträge sind innerhalb der folgenden vier Jahre nach den gesetzlichen Regeln zu verrechnen. Wird eine zuvor steuerlich berücksichtigte Forderung später doch eingezogen, ist der Zahlungseingang als Vermögensgewinn der allgemeinen Bemessungsgrundlage des späteren Jahres zu erfassen.
Ein bloßes Mahnschreiben, eine private Zahlungsvereinbarung oder die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit genügt für diesen Verlustzeitpunkt regelmäßig nicht. Für alte Forderungen sind zudem die jeweils geltenden insolvenzrechtlichen Verweisungen und Übergangsregeln zu prüfen.
Freiwilliger Forderungsverzicht kann Schenkung sein
Erlässt eine Privatperson dem Darlehensnehmer die Schuld ohne angemessene Gegenleistung, ist dies nicht einfach ein frei abziehbarer IRPF-Verlust. Beim Schuldner kann ein unentgeltlicher Erwerb entstehen, der in den Bereich der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt. Bei Gesellschaften oder verbundenen Parteien kommen Einlage-, Ausschüttungs- und Fremdvergleichsfragen hinzu. Vor einem Erlass sollte deshalb die Rechtsnatur auf beiden Seiten feststehen.
7. Einbehalt, Modelo 123 und Modelo 193
Privater Darlehensnehmer außerhalb einer Tätigkeit
Ein gewöhnlicher privater Darlehensnehmer, der die Zinsen außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit zahlt, ist nach der Grundsystematik des Artikels 99 LIRPF regelmäßig nicht allein deshalb spanischer Einbehaltspflichtiger. Der Darlehensgeber erklärt den Bruttozins dann selbst im Modelo 100.
Gesellschaft, Unternehmer oder beruflich Handelnder als Zahler
Juristische Personen, Einrichtungen und natürliche Personen, die Zinsen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zahlen, müssen grundsätzlich einen Einbehalt vornehmen. Der aktuelle allgemeine Einbehaltssatz für solche Kapitalerträge beträgt 19 Prozent. Die Verpflichtung entsteht grundsätzlich bei Fälligkeit oder früherer Zahlung.
Der Zahler führt den Einbehalt regelmäßig mit Modelo 123 monatlich oder vierteljährlich ab und meldet die Jahresdaten grundsätzlich mit Modelo 193. Der Darlehensgeber erfasst gleichwohl den Bruttoertrag und zieht den bescheinigten spanischen Einbehalt als Vorauszahlung ab. Der Einbehalt ist keine endgültige Sondersteuer.
Bei Auslandszahlern ist zu prüfen, ob sie in Spanien überhaupt zum Einbehalt verpflichtet sind, etwa wegen einer Betriebsstätte, spanischer Tätigkeit oder einer gesetzlich bestimmten Zahlstelle. Ohne spanischen Einbehalt entfällt die Erklärungspflicht des spanischen Residents nicht.
8. TPO und Modelo 600: steuerbefreit bedeutet nicht zwingend meldungsfrei
Die Begründung eines von einer Privatperson außerhalb ihrer unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit gewährten Darlehens ist nach Artikel 7 des spanischen ITPAJD-Gesetzes grundsätzlich ein Vorgang der entgeltlichen Vermögensübertragungen. Die unternehmerische, der IVA unterliegende Kreditgewährung fällt dagegen nach Artikel 7 Absatz 5 nicht unter TPO, auch wenn sie von der IVA befreit ist. Bei einem TPO-pflichtigen Darlehensvorgang ist der Darlehensnehmer Steuerpflichtiger. Artikel 45.I.B.15 stellt Darlehen jedoch unabhängig von ihrer Vertragsform von der Steuer frei. Diese Befreiung betrifft die materielle Steuerzahlung, nicht automatisch jede formelle Einreichung.
Welche Behörde und Frist gelten, richtet sich nach den territorialen Zuständigkeits- und regionalen Verfahrensregeln. Ist die Agència Tributària de les Illes Balears zuständig, sieht das aktuelle ATIB-Portal für Modelo 600 eine Frist von einem Monat ab Formalisierung des Vertrags vor. Der schriftliche Darlehensvertrag beziehungsweise eine ersetzende Erklärung ist beizufügen; im Formular wird die Befreiung angegeben. In anderen autonomen Gemeinschaften können Portal, Fristberechnung und Anlagen abweichen.
Das Modelo 600 ersetzt weder die spätere IRPF-Erklärung der Zinsen noch die Einbehaltsmodelle. Umgekehrt beweist eine eingereichte Befreiungsmeldung allein noch nicht, dass ein behauptetes zinsloses Darlehen tatsächlich so durchgeführt wurde.
9. Umsatzsteuer, Rechnung und wirtschaftliche Tätigkeit nicht vermischen
Bei einem einmaligen privaten Darlehen außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit steht typischerweise nicht die Umsatzsteuer im Vordergrund; eine gewöhnliche Privatrechnung ist dann nicht der Nachweis des Darlehens. Maßgeblich sind Vertrag und Bankbelege.
Handelt der Darlehensgeber dagegen als Unternehmer oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist gesondert zu prüfen:
- ob eine Finanzdienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt;
- ob die Kreditgewährung nach Artikel 20 Absatz 1 Nummer 18 des spanischen Umsatzsteuergesetzes steuerbefreit ist;
- welche Rechnungs- und Aufzeichnungspflichten trotz Befreiung bestehen;
- ob der Zins als betrieblicher Ertrag statt als privater Kapitalertrag zu behandeln ist.
Eine Umsatzsteuerbefreiung, eine TPO-Befreiung und die IRPF-Besteuerung des Zinses sind drei verschiedene Rechtsfragen.
10. Ausland, Deutschland und Doppelbesteuerung
Zinsen aus Deutschland
Ein spanischer Resident erklärt Zinsen aus einem privaten Darlehen an einen deutschen Schuldner grundsätzlich in Spanien. Nach Artikel 11 DBA Deutschland–Spanien dürfen gewöhnliche Zinsen, deren wirtschaftlich Berechtigter in Spanien ansässig ist, grundsätzlich nur in Spanien besteuert werden. Behält Deutschland dennoch Steuer ein, ist daher zuerst zu prüfen, ob sie in Deutschland zu erstatten ist. Eine spanische Anrechnung nach Artikel 80 LIRPF ist nur innerhalb des Abkommens und bis zum niedrigeren Betrag aus tatsächlich ausländisch belasteter und auf diese Einkünfte entfallender spanischer Steuer möglich.
Betriebsstättenbezug, wirtschaftlich nicht berechtigter Empfänger und besondere Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger können zu einer anderen Beurteilung führen.
Fremdwährungsdarlehen über die Grenze
Bei einem Darlehen in US-Dollar oder Pfund sind mindestens drei Eurogrößen getrennt zu führen:
- Euro-Wert der ausgezahlten Darlehensforderung;
- Euro-Wert jedes fälligen Zinses;
- Euro-Wert von Tilgungen und später verwendeten Fremdwährungsbeträgen.
Je nach Vertragsgestaltung kann die Rückzahlung eines Fremdwährungsdarlehens neben der neutralen Kapitalrückzahlung eine Währungsdifferenz des Forderungsrechts oder des empfangenen Währungsbestands auslösen. Die wirtschaftlich identischen Fremdwährungseinheiten dürfen dabei nicht doppelt besteuert oder doppelt als Verlust erfasst werden.
Modelo 720 und Vermögensteuer
Ein gewöhnlicher, nicht in Wertpapieren verbriefter privater Darlehensanspruch ist als solcher nicht im Modelo 720 zu melden. Nach der ausdrücklichen AEAT-Auskunft zur Kapitalüberlassung an Dritte besteht insoweit nur bei einer Verkörperung durch Wertpapiere eine Informationspflicht, vorbehaltlich der einschlägigen Schwellen und Ausnahmen. Die bloße Verwaltung einer unverbrieften Forderung durch einen ausländischen Finanzintermediär ersetzt dieses Merkmal nicht. Wird das Kapital oder die Tilgung auf einem ausländischen Konto gehalten, kann dieses Konto unabhängig vom Darlehen meldepflichtig sein.
Für die spanische Vermögensteuer ist die Darlehensforderung beim Gläubiger grundsätzlich ein wirtschaftliches Recht und am Stichtag mit dem Marktwert zu erfassen. Der Darlehensnehmer kann eine am Stichtag bestehende, ordnungsgemäß belegte persönliche Schuld grundsätzlich zum Nennwert abziehen, soweit kein gesetzlicher Ausschluss – etwa wegen der Finanzierung steuerbefreiten Vermögens – eingreift. Ob eine Erklärung und Steuerzahlung entsteht, hängt von Gesamtvermögen, persönlichem Freibetrag, regionalem Recht und weiteren Befreiungen ab.
11. Modelo 100, staatlicher und balearischer Teil
Fremdwährungsgewinne und Darlehenszinsen werden in der jährlichen IRPF-Selbstveranlagung, dem Modelo 100, erklärt. Die Daten müssen brutto und in Euro vorliegen. Spanische Einbehalte werden als Vorauszahlungen angerechnet; ausländische Steuern werden nicht in derselben Zeile wie ein spanischer Einbehalt behandelt.
Für einen auf den Balearen ansässigen Steuerpflichtigen gilt:
- Einkunftsqualifikation, Fremdwährungszeitpunkt, Darlehenszins und Verlustverrechnung folgen dem staatlichen LIRPF;
- die Sparbemessungsgrundlage wird nach der gesetzlich vorgesehenen staatlichen und autonomen Sparskala belastet;
- soweit ein verbundenes Darlehen in die allgemeine Bemessungsgrundlage fällt, wirken staatliche und balearische allgemeine Skala zusammen;
- persönliche balearische Abzüge können die autonome Quote beeinflussen, ändern aber nicht die Qualifikation des Zinses oder Devisengewinns;
- für das regionale Modelo 600 ist bei Zuständigkeit der ATIB deren aktueller Jahresstand und Einreichungsweg maßgeblich.
Die jährliche Renta-Verordnung und das elektronische Formular sind für jedes Steuerjahr neu zu prüfen. Für IRPF-Steuerjahre ab 2024 erfolgt die Korrektur grundsätzlich über eine berichtigende Selbstveranlagung (autoliquidación rectificativa) im Modelo 100, unabhängig davon, ob sich eine Nachzahlung oder eine Erstattung ergibt. Für Steuerjahre bis 2023 bleibt bei höherer Schuld oder niedrigerer Erstattung die ergänzende Selbstveranlagung maßgeblich, bei Korrekturen zugunsten des Steuerpflichtigen das Berichtigungsantragsverfahren. Wird ausschließlich ein Verstoß der angewandten Norm gegen höherrangiges Recht geltend gemacht, kann auch im neuen Verfahren stattdessen ein Berichtigungsantrag gestellt werden. Bei freiwilliger verspäteter Einreichung ohne vorherige Aufforderung gelten die Zuschlagsregeln des Artikels 27 LGT.
12. Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
Fremdwährung
Erforderlich sind insbesondere:
- Kontoauszüge aller Währungskonten;
- Datum, Betrag und Eurokosten jedes Erwerbs;
- Datum und Verwendungsart jeder Verfügung;
- dokumentierte Wechselkurse und Gebühren;
- Überträge zwischen eigenen Konten;
- Abstimmung Anfangsbestand + Erwerbe – Verfügungen = Endbestand;
- getrennte Aufstellung für Zinsen, Wertpapiergeschäfte und Devisendifferenzen.
Privates Darlehen
Aufzubewahren sind mindestens:
- unterschriebener Vertrag und Änderungen;
- Identitäts- und Ansässigkeitsdaten der Parteien;
- Auszahlung und Tilgungen per Bank;
- Zinsabrechnungen und Fälligkeitstermine;
- Beleg über Modelo 600 beziehungsweise regionalen Einreichungsstatus;
- Bescheinigungen über Einbehalte;
- bei verbundenen Parteien Fremdvergleich und Eigenmittelberechnung;
- Mahnungen, Klage, Vollstreckung und Insolvenzdokumente bei Ausfall;
- Belege ausländischer Steuer und Erstattungsanträge.
Die Unterlagen sollten nicht nur bis zum Ende des Kalenderjahrs, sondern mindestens bis zum Ablauf aller steuerlichen Festsetzungs- und Sanktionsfristen aufbewahrt werden. Unterbrechungen der Verjährung und Verlustvorträge können eine längere tatsächliche Aufbewahrung erforderlich machen.
13. Typische Fehler
- Kursgewinne schon zum 31. Dezember versteuern, obwohl keine Verfügung stattfand.
- Umgekehrt Zahlungen in Fremdwährung übersehen, weil kein Euro auf dem Konto einging.
- Wertpapiergewinn und spätere Währungsdifferenz zu einem einzigen Vorgang zusammenziehen.
- Nur den Nettozins nach Einbehalt erklären statt des Bruttoertrags.
- Fälligkeit und tatsächlichen Zahlungstag des Zinses verwechseln.
- Kapitalrückzahlung als Zins oder einen Forderungsausfall ohne gesetzlichen Tatbestand als sofortigen Verlust behandeln.
- Ein zinsloses Familiendarlehen ohne Vertrag und Tilgungsnachweise stehen lassen.
- Bei Gesellschafterdarlehen weder Fremdvergleich noch die Dreifach-Eigenmittelgrenze prüfen.
- Die Steuerbefreiung des Darlehens mit einer vollständigen Befreiung von Modelo 600 verwechseln.
- Modelo 720, Vermögensteuer, Modelo 100 und Einbehaltsmodelle als dieselbe Pflicht behandeln.
14. Häufige Fragen
Ist jeder Umtausch von Dollar in Euro steuerpflichtig?
Er ist steuerlich zu berechnen. Ergibt die Differenz zwischen dokumentiertem Euro-Anschaffungswert und Euro-Verfügungswert null oder einen Verlust, entsteht keine positive Steuerbemessungsgrundlage, der Vorgang bleibt aber für die Erklärung und Verlustverrechnung relevant.
Wird ein Devisengewinn erst besteuert, wenn das Geld nach Spanien überwiesen wird?
Nein. Maßgeblich ist die Realisation, nicht die Überweisung nach Spanien. Ein spanischer Resident kann bereits durch einen Umtausch oder eine Zahlung im Ausland einen erklärungspflichtigen Vorgang haben.
Darf ich meinem Kind in Spanien zinslos Geld leihen?
Ja, ein echtes zinsloses Darlehen ist möglich. Es sollte schriftlich vereinbart, per Bank ausgezahlt, entsprechend dem Vertrag getilgt und gegebenenfalls mit dem regional zuständigen Modelo 600 als steuerbefreiter Vorgang eingereicht werden. Fehlt die Rückzahlungsabsicht, kann eine Schenkung vorliegen.
Muss ein privater Darlehensnehmer 19 Prozent einbehalten?
Nicht allein aufgrund eines privaten Darlehens außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Zahlt dagegen eine Gesellschaft oder ein Unternehmer den Zins im Rahmen seiner Tätigkeit, ist der spanische Einbehalt regelmäßig zu prüfen.
Kann ich ein uneinbringliches Familiendarlehen sofort als Verlust ansetzen?
Nein. Die Forderung muss fällig sein, und zusätzlich muss ein gesetzlicher Anerkennungstatbestand – etwa ein qualifiziertes Insolvenzereignis oder ein erfolgloses gerichtliches Vollstreckungsverfahren über den gesetzlich bestimmten Zeitraum – eingetreten sein.
Ist die Tilgung eines Dollar-Darlehens immer steuerneutral?
Der reine Kapitalersatz ist grundsätzlich neutral. Die Euro-Wertveränderung der Forderung oder des empfangenen Fremdwährungsbestands kann jedoch einen gesonderten Gewinn oder Verlust erzeugen. Vertragswährung, Zahlungsweg und spätere Verwendung sind deshalb einzeln nachzuhalten.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
AEAT, Modelo 720: FAQ zu Darlehen und anderen Kapitalüberlassungen an ausländische Schuldner.
AEAT, Manual IRPF 2025: Berichtigende Selbstveranlagung, allgemeines Verfahren seit Steuerjahr 2024.
Rechtsstand: 15. September 2026. Maßgeblich ist stets das konkrete Steuerjahr sowie die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung.
- Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Art. 2, 5–6, 11, 12, 14 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. e/k, 25 Abs. 2, 26, 33–35, 40–41, 44–49, 66, 76, 80, 96, 99 und 101: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Real Decreto 439/2007 – Reglamento del IRPF, insbesondere Art. 74–76 und 90 sowie die Verfahrensregeln zu Einbehalten: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, Art. 18 zu verbundenen Geschäften: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- DGT V0152-26, US-Dollar-Aktien und spätere Devisenrealisation, 27. Januar 2026, vollständige Wiedergabe bei Iberley.
- DGT V0282-22, fortgeführte historische Eurokosten des ursprünglichen Dollar-Kapitals und Ausgangswert zusätzlicher Gewinn-Dollar, 15. Februar 2022, vollständige Wiedergabe bei Prats Glas.
- DGT V2179-22, Erwerb von Kryptowerten mit US-Dollar und späterer Verkauf gegen Euro; gesondertes Devisenergebnis und Sparbemessungsgrundlage, 17. Oktober 2022, vollständige Wiedergabe bei Prats Glas.
- Texto refundido ITPAJD, Real Decreto Legislativo 1/1993, Art. 7 Abs. 1 Buchst. B, Art. 8 Buchst. d und Art. 45.I.B.15: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359
- Real Decreto 828/1995 – Reglamento ITPAJD, insbesondere Art. 102 zur staatlichen Grundfrist, soweit regional nicht abweichend geregelt: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-15071
- ATIB Modelo 600, aktuelle balearische Einreichungsseite und Monatsfrist: https://www.atib.es/ta/modelos/Modelo.aspx?lang=es&m=600
- AEAT zu Einbehalten auf Kapitalerträge, Modelle 123 und 193: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/folleto-actividades-economicas/7-otras-obligaciones-fiscales-retenciones/7_4-retenciones-capital-mobiliario-modelos-193.html
- AEAT zum Zeitpunkt des Einbehalts, Fälligkeit oder frühere Zahlung: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/irpf/retenciones-ingresos-cuenta-pagos-fraccionados/retenciones-ingresos-cuenta/que-momento-tengo-que-realizar-cuenta.html
- Ley 58/2003 General Tributaria, insbesondere Art. 27, 66–68, 105–108, 120–122 und 178 ff.: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio, insbesondere Art. 1, 24 und 25: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- Decreto Legislativo 1/2014 de las Illes Balears, konsolidierter Text zu übertragenen Steuern, IRPF-Regeln in Art. 1 ff. und Monatsfrist für ITPAJD in Art. 82: https://www.boe.es/eli/es-ib/dlg/2014/06/06/1/con
- DBA Deutschland–Spanien 2011, insbesondere Art. 4, 11 und 22: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- Real Decreto 1065/2007, Art. 42 bis–quater zu Auslandsinformationen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
