Kurz & klar
ITP in der Form der entgeltlichen Vermögensübertragung fällt auf den Balearen vor allem beim Erwerb gebrauchter Immobilien von Privatpersonen sowie bei bestimmten IVA-befreiten Immobilienumsätzen an. Für Immobilien gilt grundsätzlich ein progressiver Tarif von 8 bis 13 Prozent; Bemessungsgrundlage ist regelmäßig mindestens der Kataster-Referenzwert oder, falls höher, der erklärte Wert beziehungsweise die Gegenleistung. Vergünstigungen für die Hauptwohnung greifen nur bei erfüllten Voraussetzungen und müssen trotz möglicher Vollbegünstigung fristgerecht über Modelo 600 erklärt werden.
Wer auf Mallorca, Menorca, Eivissa oder Formentera eine Immobilie erwirbt, muss zuerst die richtige Steuerart bestimmen. Erst danach lassen sich Bemessungsgrundlage, Tarif, Vergünstigung, Formular und Frist zuverlässig festlegen. Die Bezeichnung „ITP“ wird im Alltag häufig für den gesamten spanischen Verkehrsteuerkomplex verwendet; bei einem typischen Gebrauchtkauf ist damit genauer die entgeltliche Vermögensübertragung, Transmisiones Patrimoniales Onerosas (TPO), gemeint.
Das Wichtigste im Überblick
- Kaufgegenstand bestimmen: Wohnung, Haus, Baugrundstück, landwirtschaftliche Fläche, Gewerbeobjekt, Stellplatz, Möbel und Rechte können unterschiedlich behandelt werden.
- Verkäuferstatus prüfen: Verkauft eine Privatperson außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit, spricht das regelmäßig für TPO. Verkauft ein Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit, ist zuerst die IVA-Lage zu prüfen.
- Neubau oder Folgelieferung unterscheiden: Die erste Lieferung eines Gebäudes durch den Bauträger ist meist IVA-pflichtig. Eine spätere Gebäudelieferung ist häufig von IVA befreit und fällt dann grundsätzlich unter TPO, sofern die Befreiung nicht wirksam aufgehoben wird.
- Bemessungsgrundlage feststellen: Bei Immobilien ist der Kataster-Referenzwert zum Steuerstichtag zentral. Ist Kaufpreis oder erklärter Wert höher, ist der höhere Betrag maßgeblich. Gibt es keinen bescheinigbaren Referenzwert, zählt grundsätzlich der höchste Betrag aus erklärtem Wert, Gegenleistung und Marktwert.
- Balearischen Tarif anwenden: Für Immobilien reicht der allgemeine progressive Tarif von 8 bis 13 Prozent. Begünstigte Hauptwohnungen können unter engen Voraussetzungen mit 4 oder 2 Prozent besteuert werden; für bestimmte Ersterwerber gibt es eine hundertprozentige Ermäßigung auf einen begrenzten Teil der Steuer.
- Modelo 600 fristgerecht einreichen: Auf den Balearen beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat ab dem steuerlich maßgeblichen Rechtsgeschäft. Eine Ermäßigung beseitigt die Erklärungspflicht nicht.
- Zivilvertrag und Steuererklärung trennen: Was die Parteien im Vertrag verteilen oder vereinbaren, bindet die Steuerverwaltung nicht, wenn die gesetzlichen Bewertungs- oder Zuordnungsregeln zu einem anderen Ergebnis führen.
Wann TPO auf den Balearen anfällt
TPO erfasst entgeltliche Übertragungen unter Lebenden, insbesondere den Erwerb von Sachen und Rechten. Bei einem Immobilienkauf ist der Erwerber Steuerschuldner, auch wenn der Vertrag die wirtschaftliche Last dem Verkäufer zuweist. Eine solche privatrechtliche Klausel ändert die gesetzliche Steuerschuldnerschaft gegenüber der Verwaltung nicht.
Für die Grundentscheidung hilft folgende Reihenfolge:
| Fall | Typische Hauptsteuer beim Erwerb | Wichtige Zusatzprüfung |
|---|---|---|
| Gebrauchte Wohnung von einer Privatperson | TPO | Referenzwert, regionaler Tarif, Hauptwohnungsvergünstigung |
| Erste Lieferung einer neuen Wohnung durch Bauträger | IVA | Zusätzlich variable AJD auf die registrierbare notarielle Urkunde |
| Urbanisiertes oder bebaubares Grundstück durch Unternehmer | IVA | In der Regel 21 Prozent IVA und gegebenenfalls AJD |
| Zweite oder weitere Gebäudelieferung durch Unternehmer, IVA-befreit | TPO | Möglicher balearischer Vier-Prozent-Sondertarif bei erfüllten Voraussetzungen |
| IVA-befreite Lieferung mit wirksamer Aufhebung der Befreiung | IVA mit Umkehr der Steuerschuld | Auf den Balearen regelmäßig AJD zu 2,5 Prozent; kein TPO auf dieselbe Lieferung |
| Reiner Möbelkauf von einer Privatperson | TPO auf bewegliche Sachen | Eigenständige Bewertung und regelmäßig vier Prozent, soweit kein Sondertarif gilt |
Der Käuferpass, die deutsche Ansässigkeit oder die Herkunft der Finanzierung ändern bei einer Immobilie auf den Balearen nicht den örtlichen Anknüpfungspunkt. Entscheidend ist die Belegenheit des Grundstücks. Deutsche Steuerwerte oder ein deutsches Gutachten können als Beweismittel hilfreich sein, ersetzen aber weder den spanischen Referenzwert noch die spanischen Bewertungsregeln.
TPO, IVA und AJD richtig voneinander abgrenzen
TPO und IVA belasten dieselbe Lieferung grundsätzlich nicht nebeneinander. Eine unternehmerische Lieferung, die der IVA unterliegt, fällt im Ausgangspunkt nicht unter TPO. Für Immobilien enthält das Gesetz jedoch eine wichtige Rückausnahme: Ist die Immobilienlieferung IVA-befreit, entsteht grundsätzlich TPO, sofern die Befreiung nicht wirksam aufgehoben wird. Auch IVA-befreite Immobilienvermietungen unterliegen grundsätzlich TPO; dauerhafte Wohnraummietverhältnisse nach Art. 2 des spanischen Mietgesetzes Ley 29/1994 sind jedoch nach Art. 45 Abs. I.B Nr. 26 des ITP/AJD-Gesetzes auch von TPO befreit.
AJD ist gesondert zu prüfen. Die variable AJD kann bei einer ersten notariellen Ausfertigung entstehen, wenn sie einen wirtschaftlich bewertbaren Vorgang dokumentiert, in ein öffentliches Register eingetragen werden kann und nicht bereits TPO, Gesellschaftsteuer oder Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Daher gilt häufig:
- TPO-pflichtiger Gebrauchtkauf: keine zusätzliche variable AJD auf denselben Erwerbsvorgang.
- IVA-pflichtiger notarieller Immobilienkauf: variable AJD kann zusätzlich zur IVA anfallen.
- Hypothekendarlehen: Die Darlehens- und Sicherheitenurkunde ist ein eigener Vorgang. Bei einer notariellen Hypothekendarlehensurkunde ist nach staatlichem Recht der Darlehensgeber (bei einem Bankdarlehen das Kreditinstitut) Steuerschuldner der variablen AJD.
Die Kaufurkunde, die Darlehensauszahlung und die Hypothekenbestellung dürfen daher nicht zu einer einzigen Steuerfrage zusammengezogen werden.
Bemessungsgrundlage bei Immobilien
Referenzwert, Kaufpreis und erklärter Wert
Für eine Immobilie ist zum Zeitpunkt der Steuerentstehung grundsätzlich der von der spanischen Katasterverwaltung bescheinigte Referenzwert maßgeblich. Liegt der vereinbarte Kaufpreis oder der in der Erklärung angegebene Wert darüber, wird der höhere Betrag angesetzt. Der Referenzwert wirkt damit als gesetzlicher Mindestansatz, nicht als Obergrenze.
Ist für die Immobilie kein Referenzwert vorhanden oder kann er nicht bescheinigt werden, ist grundsätzlich der höchste Betrag aus folgenden Größen heranzuziehen:
- erklärte Bewertung,
- vereinbarte Gegenleistung,
- Marktwert.
Ein auffällig niedriger Kaufpreis wegen Renovierungsbedarf, Besetzungsproblemen, baurechtlichen Mängeln oder eingeschränkter Nutzbarkeit senkt den Referenzwert nicht von selbst. Solche Besonderheiten müssen mit stichtagsbezogenen Unterlagen belegt und über den vorgesehenen Berichtigungs- oder Rechtsbehelfsweg geltend gemacht werden.
Schulden, Hypothek und Sicherheiten
Belastungen, die den Wert des übertragenen Rechts tatsächlich mindern, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen wertmindernd wirken. Persönliche Schulden des Verkäufers oder eine auf dem Grundstück lastende Hypothek werden jedoch nicht allein deshalb von der TPO-Basis abgezogen. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis teilweise zur Ablösung des Darlehens direkt an die Bank fließt.
Übernimmt der Käufer eine Schuld wirtschaftlich als Teil der Gegenleistung, muss diese Übernahme bei der vollständigen Ermittlung der Gegenleistung berücksichtigt werden. Davon zu trennen ist die Besteuerung einer neu bestellten Hypothek oder einer gesonderten Sicherheit.
Miteigentumsanteile und Rechte
Erwirbt eine Person nur einen Anteil, wird ihre steuerliche Basis grundsätzlich nach dem erworbenen Recht bestimmt. Für die Ermittlung des durchschnittlichen progressiven Immobiliensteuersatzes knüpft das balearische Recht jedoch an den Gesamtwert des Grundstücks an; der so ermittelte Durchschnittssatz wird auf die jeweilige Bemessungsgrundlage des Erwerbers angewandt. Nießbrauch, Nutzungsrecht, Erbbaurecht oder andere beschränkte Rechte verlangen zusätzlich die gesetzliche Bewertung des konkreten Rechts.
Möbel und Inventar
Lose Möbel und gewöhnliches Inventar sind nicht automatisch Bestandteil des Immobilienwerts. Eine getrennte Behandlung setzt aber eine wirtschaftlich nachvollziehbare Zuordnung voraus. Der Vertrag sollte jedes wesentliche Stück oder jede Gruppe beschreiben, den Zustand dokumentieren und einen marktgerechten Einzel- oder Gruppenwert nennen. Ohne belastbare Aufteilung kann bei einem einheitlichen Vertrag für bewegliche und unbewegliche Bestandteile der Immobiliensteuersatz auf den gesamten Betrag angewandt werden.
Fest eingebaute Anlagen, Bauteile und Gegenstände, die zivilrechtlich der Immobilie zugeordnet werden, lassen sich nicht durch eine bloße Vertragsüberschrift in bewegliches Inventar umwandeln.
Allgemeiner Immobilientarif auf den Balearen
Für entgeltliche Immobilienübertragungen gilt die folgende progressive Tarifstruktur:
| Gesamtwert des Grundstücks | Steuer für die jeweilige Tarifstufe |
|---|---|
| bis 400.000 Euro | 8 Prozent |
| über 400.000 bis 600.000 Euro | 9 Prozent auf den Teil oberhalb von 400.000 Euro |
| über 600.000 bis 1.000.000 Euro | 10 Prozent auf den Teil oberhalb von 600.000 Euro |
| über 1.000.000 bis 2.000.000 Euro | 12 Prozent auf den Teil oberhalb von 1.000.000 Euro |
| über 2.000.000 Euro | 13 Prozent auf den Teil oberhalb von 2.000.000 Euro |
Technisch wird aus der Staffel für den Gesamtwert ein Durchschnittssatz gebildet. Dieser Durchschnittssatz wird mit zwei Dezimalstellen auf die steuerliche Basis des Erwerbers angewandt. Nach Art. 10 des balearischen Gesetzes wird die zweite Dezimalstelle nur bei einer dritten Dezimalstelle über 5 aufgerundet; bei 5 oder weniger wird abgerundet.
Für einen eigenständig erworbenen Stellplatz gilt eine besondere Staffel von 8 Prozent bis 30.000 Euro und 9 Prozent für den darüberliegenden Teil. Bis zu zwei gemeinsam mit einer Wohnung erworbene, zugeordnete Stellplätze fallen dagegen unter die allgemeine Immobilienregel.
Beispiel: Gebrauchte Wohnung für 500.000 Euro
Annahmen: Privatverkäufer, Wohnung auf Mallorca, kein begünstigter Hauptwohnungserwerb, Referenzwert nicht höher als der Kaufpreis, keine gesonderten Rechte oder Möbel.
- 400.000 Euro × 8 Prozent = 32.000 Euro
- 100.000 Euro × 9 Prozent = 9.000 Euro
- TPO gesamt = 41.000 Euro
- Durchschnittssatz = 8,20 Prozent
Das Beispiel sagt nichts über Nebenkosten, kommunale Abgaben, Verkäufersteuern, eine Hypothekenurkunde oder eine abweichende Bemessungsgrundlage aus.
Vergünstigungen für die Hauptwohnung
Vier-Prozent-Satz
Der Vier-Prozent-Satz setzt im Kern voraus, dass die Immobilie die Hauptwohnung des Erwerbers werden soll, der Erwerber mindestens 50 Prozent des Vollrechts oder eines Nutzungsrechts erwirbt und nicht bereits zu mindestens 50 Prozent über Vollrecht oder Nutzung an einer anderen Wohnung verfügt. Zusätzlich muss die jeweils geltende Wertgrenze eingehalten werden. Der Begriff der Hauptwohnung folgt den jeweils geltenden Regeln der spanischen Einkommensteuer.
Zwei-Prozent-Satz
Der Zwei-Prozent-Satz baut auf den Voraussetzungen des Vier-Prozent-Satzes auf und gilt in bestimmten Gruppen, insbesondere:
- für Erwerber unter 36 Jahren beim ersten Erwerb von mindestens 50 Prozent des Vollrechts oder Nutzungsrechts an einer Wohnung,
- bei einem einschlägigen steuerlichen Behindertenfreibetrag für Vorfahren oder Nachkommen,
- in den gesetzlich beschriebenen Fällen großer oder alleinerziehender Familien.
Bei großen oder alleinerziehenden Familien muss die Wohnung Hauptwohnung des Elternteils beziehungsweise der Eltern werden, die mit den ihrer elterlichen Sorge unterstehenden Kindern zusammenleben. Die jeweilige Insel-Wertgrenze erhöht sich um 15 Prozent; für alleinerziehende Familien der allgemeinen Kategorie gilt dagegen nur die gewöhnliche Insel-Wertgrenze. Der Zwei-Prozent-Satz gilt für die ersten 270.151,20 Euro, der Rest wird mit 8 Prozent besteuert.
Hundertprozentige Ermäßigung für bestimmte Ersterwerber
Für die erste Hauptwohnung kann eine hundertprozentige Ermäßigung der TPO-Steuer greifen, wenn der Erwerber bei Kauf noch keine 30 Jahre alt ist oder einen Behinderungsgrad von mindestens 33 Prozent hat. Hinzu kommen insbesondere:
- gewöhnlicher Aufenthalt auf den Balearen während der drei unmittelbar vorangegangenen Jahre,
- Erwerb von mindestens 50 Prozent des Vollrechts an der ersten Wohnung,
- kein anderes Voll- oder Nutzungsrecht von mindestens 50 Prozent an einer Wohnung,
- spätere Erfüllung der Regeln für die Hauptwohnung,
- gesamte IRPF-Bemessungsgrundlage von höchstens 52.800 Euro bei Einzelveranlagung oder 84.480 Euro bei Zusammenveranlagung im letzten Steuerzeitraum, dessen Erklärungsfrist bereits abgelaufen ist,
- Bankdarlehen mit Hypothek von mindestens 60 Prozent des Gutachtenwerts.
Die Ermäßigung gilt nur für die ersten 270.151,20 Euro der Bemessungsgrundlage. Ein darüberliegender Teil bleibt nach der gesetzlichen Übergangsregel steuerpflichtig. Die Erklärung über Modelo 600 bleibt erforderlich.
Seit 14. Juni 2026 geltende regionale Wertgrenzen
Für Erwerbsvorgänge ab dem 14. Juni 2026 hat die ATIB die zulässigen Immobilienwerte für die genannten Hauptwohnungsvergünstigungen regional angehoben:
| Insel | Höchstwert der Wohnung für die regionale Zugangsvoraussetzung |
|---|---|
| Mallorca | 331.859,70 Euro |
| Menorca | 331.859,70 Euro |
| Eivissa | 378.211,68 Euro |
| Formentera | 378.211,68 Euro |
Wichtig ist die Zweistufigkeit: Die angehobene Inselgrenze entscheidet darüber, ob die Vergünstigung überhaupt zugänglich ist. Der günstige Satz oder die hundertprozentige Ermäßigung wird dennoch grundsätzlich nur auf die ersten 270.151,20 Euro angewandt. Der überschießende Teil wird bei TPO regelmäßig mit 8 Prozent belastet.
Beispiel: Erwerber unter 30 Jahren in Calvià
Annahmen nach dem amtlichen ATIB-Beispiel: Kauf ab 14. Juni 2026, Wert 331.000 Euro, alle persönlichen Voraussetzungen der hundertprozentigen Ermäßigung sind erfüllt.
- Ermäßigung auf die ersten 270.151,20 Euro: 100 Prozent
- verbleibende Basis: 60.848,80 Euro
- 60.848,80 Euro × 8 Prozent = 4.867,90 Euro
Die Bezeichnung „hundertprozentige Ermäßigung“ bedeutet in diesem Fall daher nicht, dass der gesamte Erwerb ohne TPO bleibt.
Weitere regionale Begünstigungen
Daneben bestehen Sonderregeln, etwa für bestimmte Unternehmensimmobilien, Grundstücke im ParcBit, agrarisch genutzte Flächen sowie seit dem 14. Juni 2026 eine hälftige TPO-Ermäßigung für gesetzlich definierte preisgebundene Wohnungen. Jede Regel hat eigene persönliche, sachliche und zeitliche Voraussetzungen. Sie darf nicht allein wegen einer ähnlichen wirtschaftlichen Zielsetzung auf andere Fälle übertragen werden.
AJD bei notariellen Urkunden
Die allgemeine variable AJD beträgt auf den Balearen 1,5 Prozent. Bei notariell dokumentierten Immobilienübertragungen oder der Begründung beziehungsweise Übertragung dinglicher Immobilienrechte ab einem Wert von mindestens einer Million Euro gilt grundsätzlich ein Satz von 2 Prozent; Sicherungsrechte sind von dieser Regel ausgenommen. Wird bei einer an sich IVA-befreiten Grundstücks- oder Gebäudelieferung wirksam auf die Befreiung verzichtet, beträgt die variable AJD 2,5 Prozent.
Für den Erwerb einer Hauptwohnung bestehen unter Voraussetzungen AJD-Sätze von 1 beziehungsweise 0,5 Prozent. Seit dem 14. Juni 2026 gibt es außerdem eine hundertprozentige AJD-Ermäßigung für bestimmte erste Hauptwohnungen von Erwerbern unter 30 Jahren oder Personen mit Behinderung; auch hier gelten die persönlichen Voraussetzungen, die Inselgrenzen und die Begrenzung auf die ersten 270.151,20 Euro.
Bei einer Hypothek ist nicht der offene Darlehenssaldo mit der Immobilienkaufbasis zu vermischen. Die AJD-Basis der Sicherheitenurkunde folgt eigenen Regeln und kann neben dem Kapital unter anderem garantierte Zinsen, Verzugszinsen, Kosten und weitere Sicherungsbeträge umfassen. Steuerschuldner der notariellen Hypothekendarlehensurkunde ist der Darlehensgeber (bei einem Bankdarlehen das Kreditinstitut).
Modelo 600, Frist und Zahlung
TPO und die variable AJD werden auf den Balearen grundsätzlich über Modelo 600 selbst berechnet, erklärt und bezahlt. Die ATIB ist die zuständige regionale Steuerbehörde. Für den elektronischen Zugang werden die jeweils angebotenen Identifikationsmittel der ATIB-Sede genutzt.
Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab dem Tag des Rechtsgeschäfts oder Vertrags. Bei einer echten aufschiebenden Bedingung kann der steuerliche Zeitpunkt erst mit Eintritt der Bedingung entstehen; eine bloße spätere Zahlung oder ein späterer Besitzübergang verschiebt den Zeitpunkt dagegen nicht ohne Weiteres. Deshalb müssen Signing, notarielle Urkunde, Besitzübergang, Zahlung und Registereintragung einzeln geprüft werden.
Typische Unterlagen sind:
- Kaufvertrag und notarielle Urkunde samt einfacher Ausfertigung,
- Katasterreferenz und Bescheinigung des Referenzwerts zum Stichtag,
- Zahlungsnachweise und Finanzierungsunterlagen,
- Inventarliste und Wertbelege bei gemischten Kaufpreisen,
- Nachweise zu Alter, Ansässigkeitsdauer, Behinderung, Familienstatus und Einkommen bei Vergünstigungen,
- Gutachtenwert und Hypothekendarlehensvertrag, falls die Ermäßigung eine Mindestfinanzierung verlangt,
- Belege für Befreiung, deren Aufhebung oder den Unternehmerstatus des Verkäufers.
Eine Zahlung allein ersetzt die Einreichung nicht. Umgekehrt genügt eine eingereichte Erklärung ohne fristgerechte Zahlung nicht, wenn sich eine Zahllast ergibt.
Berichtigung, Verspätung und Rechtsbehelf
Hat der Erwerber zu wenig erklärt, ist grundsätzlich eine ergänzende Selbstveranlagung einzureichen. Wurde zu viel gezahlt oder hat die eigene Erklärung die rechtlichen Interessen des Erwerbers beeinträchtigt, kommt eine Berichtigung der Selbstveranlagung mit Erstattungsantrag in Betracht.
Bei freiwilliger verspäteter Einreichung ohne vorherige Aufforderung beträgt der Zuschlag nach staatlichem Verfahrensrecht 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung bis zum Ablauf von zwölf Monaten. Danach beträgt der Zuschlag 15 Prozent; zusätzlich fallen Verzugszinsen für den Zeitraum nach Ablauf der ersten zwölf Monate an. Diese Regel beseitigt nicht jedes mögliche Risiko bei unvollständigen oder falschen Angaben, vermeidet aber für die damit erfasste freiwillige verspätete Erklärung grundsätzlich eine Strafe.
Gegen eine behördliche Festsetzung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe entweder der fakultative Einspruch bei der erlassenden Stelle oder unmittelbar eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde eingelegt werden. Wer zuerst Einspruch einlegt, muss dessen Entscheidung oder fingierte Ablehnung abwarten, bevor dieselbe Festsetzung wirtschaftsverwaltungsrechtlich angegriffen wird. Ein Rechtsbehelf hemmt die Zahlung nicht automatisch; eine Aussetzung kann Sicherheiten erfordern.
Beim Referenzwert ist eine isolierte Anfechtung vor dem Erwerb grundsätzlich nicht der vorgesehene Weg. Die Beanstandung erfolgt über die Berichtigung der Selbstveranlagung oder gegen eine behördliche Festsetzung. Dafür sind stichtagsbezogene Beweise entscheidend.
Typische Fehlentscheidungen
- Nur auf „neu“ oder „gebraucht“ schauen: Der Verkäuferstatus, die IVA-Befreiung und eine mögliche Aufhebung der Befreiung sind ebenso wichtig.
- Den Kaufpreis stets als TPO-Basis verwenden: Ein höherer Referenzwert oder eine höhere Gegenleistung kann vorgehen.
- Hypothekenschuld vom Immobilienwert abziehen: Persönliche Schulden mindern die gesetzliche Basis nicht allein wegen ihrer Grundbuchsicherung.
- Möbel pauschal hoch ansetzen: Eine unplausible Aufteilung kann verworfen werden; ohne Aufteilung droht der Immobiliensteuersatz für den gesamten Vertrag.
- Die Inselgrenze mit dem begünstigten Betrag verwechseln: Seit 14. Juni 2026 kann der Zugang bis zur höheren Inselgrenze reichen, während die Vergünstigung grundsätzlich auf 270.151,20 Euro begrenzt bleibt.
- Bei einer Vollermäßigung nichts einreichen: Auch eine Erklärung mit null oder geringer Zahllast kann verpflichtend sein.
- Registereintragung für den Steuerzeitpunkt halten: Steuerentstehung, Vertrag, Übergabe und Eintragung sind getrennte Ereignisse.
- Deutsche Werte übernehmen: Deutsche Anschaffungskosten, Beleihungswerte oder Steuerwerte sind keine automatische spanische Bemessungsgrundlage.
Praktische Arbeitsfolge vor und nach dem Kauf
- Grundstück, Gebäude, Stellplätze, Möbel und Rechte vollständig inventarisieren.
- Verkäuferstatus, Lieferkette und bisherige Gebäudenutzung dokumentieren.
- IVA-Befreiung und mögliche Aufhebung schriftlich vor der Beurkundung klären.
- Referenzwert für das richtige Jahr und den richtigen Stichtag abrufen.
- Kaufpreis, Schuldübernahmen und Nebenleistungen vollständig zusammenstellen.
- Persönliche Nachweise für jede beanspruchte Vergünstigung vor Unterzeichnung prüfen.
- TPO und mögliche AJD getrennt berechnen; Hypothekenurkunde separat behandeln.
- Modelo 600 innerhalb eines Monats einreichen und Zahlung belegen.
- Unterlagen für Register, Bank und spätere Prüfung geordnet aufbewahren.
- Bei Fehlern oder einem überhöhten Referenzwert den passenden Berichtigungs- oder Rechtsbehelfsweg innerhalb der Fristen wählen.
Häufige Fragen
Gilt TPO auch, wenn der Käufer in Deutschland lebt?
Bei einer auf den Balearen belegenen Immobilie ist die balearische TPO-Zuständigkeit grundsätzlich von der deutschen Ansässigkeit des Käufers unabhängig. Die Ansässigkeit kann aber für andere Steuern und für persönliche Vergünstigungen bedeutsam sein.
Wird auf einen Neubau TPO erhoben?
Die erste Lieferung durch den Bauträger ist regelmäßig IVA-pflichtig und nicht TPO-pflichtig. Hinzukommen kann variable AJD. Entscheidend sind aber die gesetzliche Definition der ersten Lieferung und die bisherige Nutzung des Gebäudes.
Ist der Referenzwert auch die Basis der IVA?
Nein. Die IVA-Basis richtet sich grundsätzlich nach der gesamten Gegenleistung. Der Referenzwert ist vor allem für TPO und bestimmte AJD-Konstellationen relevant.
Was geschieht, wenn die Hauptwohnungsvoraussetzung später wegfällt?
Soweit die jeweilige Vergünstigungsnorm den späteren Verlust regelt, ist binnen eines Monats ab dem schädlichen Ereignis eine ergänzende Selbstveranlagung einzureichen; die nachzuzahlende Steuer wird um Verzugszinsen ergänzt.
Kann der Verkäufer vertraglich die TPO übernehmen?
Die Parteien können die wirtschaftliche Kostenverteilung vereinbaren. Gegenüber der Steuerverwaltung bleibt bei der Übertragung jedoch der Erwerber gesetzlicher Steuerschuldner.
Muss eine steuerfreie oder voll ermäßigte Transaktion erklärt werden?
Das hängt von der konkreten Norm ab. Die hundertprozentige TPO-Ermäßigung für die erste Hauptwohnung beseitigt die Einreichungspflicht ausdrücklich nicht.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Beitrags ist der 11. August 2026. Für den konkreten Vorgang zählt die am Tag der Steuerentstehung geltende Fassung.
- Staatliches ITP/AJD-Gesetz: Real Decreto Legislativo 1/1993, insbesondere Art. 7 (Steuertatbestand und Abgrenzung zur IVA), Art. 8 (Steuerschuldner), Art. 10 (Bemessungsgrundlage und Referenzwert), Art. 11 (Tarif und gemischte Verträge), Art. 29 bis 31 (AJD), Art. 49 (Steuerentstehung) und Art. 54 (Registervorlage): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359
- Balearisches Gesetz über übertragene Steuern: Decreto Legislativo 1/2014, insbesondere Art. 10 bis 14, Art. 15, 17, 17 bis, 19, 19 quater, 19 quinquies, Art. 82 und Disposición adicional quinta; aktuelle Änderung veröffentlicht am 13. Juni 2026, in Kraft seit 14. Juni 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- Aktuelle Inselgrenzen und amtliche Berechnungsbeispiele ab 14. Juni 2026: ATIB, Mitteilung vom 25. Juni 2026: https://www.atib.es/General/Novedad.aspx?idTexto=16988&idTipoTexto=1&lang=es
- Regionale Zuständigkeit: Ley 22/2009, Art. 33, insbesondere Belegenheit bei Immobilien: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- IVA-Gesetz: Ley 37/1992, insbesondere Art. 4 und 5, Art. 20 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Abs. 2, Art. 84, Art. 90 und 91: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
- ATIB-Übersicht zu ITP/AJD, Unterlagen und Einreichung: https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=9854&lang=es
- ATIB Modelo 600: https://www.atib.es/ta/modelos/Modelo.aspx?lang=es&m=600
- Allgemeines Steuerverfahrensgesetz: Ley 58/2003, insbesondere Art. 27, 120, 122, 222, 223 und 235: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
