Kurz & klar
Auf den Balearen unterliegt die erste Ausfertigung einer notariellen Urkunde regelmäßig der variablen AJD, wenn sie einen bewertbaren, registerfähigen Vorgang dokumentiert, der weder der Erbschaft- und Schenkungsteuer noch ITP oder der Gesellschaftsteuer unterliegt. Der allgemeine Satz beträgt 1,5 Prozent, bei bestimmten Immobilienvorgängen ab 1.000.000 Euro 2 Prozent und bei Verzicht auf eine IVA-Befreiung 2,5 Prozent; seit 14. Juni 2026 gelten daneben neue Vergünstigungen für bestimmte Erstwohnungen.
AJD ist die spanische Abkürzung für Actos Jurídicos Documentados, also die Besteuerung bestimmter dokumentierter Rechtsakte. Bei einem Immobilienkauf auf Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera wird häufig nur gefragt: „Wie hoch ist die AJD?“ Die richtige Vorfrage lautet jedoch: Ist gerade diese Urkunde überhaupt mit der variablen AJD belastet, wer ist Steuerschuldner und welche Bemessungsgrundlage gilt?
Eine notarielle Kaufurkunde, eine Hypothekenurkunde, eine Teilungserklärung, eine Neubauerklärung oder eine Löschung können unterschiedliche steuerliche Folgen haben. Auch mehrere Vorgänge in derselben Urkunde können getrennt zu beurteilen sein. Notarkosten, Grundbuchkosten und AJD sind dabei drei verschiedene Positionen.
Das Wichtigste im Überblick
- Nicht jede notarielle Urkunde löst die prozentuale AJD aus. Dafür müssen grundsätzlich eine erste notarielle Ausfertigung, ein bewertbarer Gegenstand, Registerfähigkeit und das Fehlen einer Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer, ITP oder Gesellschaftsteuer zusammentreffen.
- Die feste und die variable Quote sind zu trennen. Notarielle Matrizen und Ausfertigungen werden auf Stempelpapier mit einer festen Quote erstellt. Zusätzlich kann die wertabhängige, prozentuale AJD entstehen. Einfache Kopien sind von der festen Quote nicht erfasst.
- IVA und AJD können zusammen anfallen. Das ist typisch bei der ersten Lieferung einer Neubauwohnung durch einen Bauträger. Die Wohnung unterliegt dann regelmäßig 10 Prozent IVA und die notarielle Erwerbsurkunde zusätzlich AJD.
- ITP und variable AJD fallen für denselben Kaufvorgang grundsätzlich nicht nebeneinander an. Ein gebrauchtes Objekt, das von einer Privatperson verkauft wird, unterliegt regelmäßig der balearischen ITP; der Kaufakt ist dann wegen der gesetzlichen Ausschlussregel nicht zusätzlich mit der variablen AJD belastet.
- Der allgemeine balearische AJD-Satz beträgt 1,5 Prozent. Bei bestimmten Immobilienvorgängen mit einem maßgeblichen Wert ab 1.000.000 Euro gilt 2 Prozent. Bei wirksamem Verzicht auf eine IVA-Befreiung gilt 2,5 Prozent.
- Seit 14. Juni 2026 gelten neue Wohnungsvergünstigungen. Für bestimmte erste Hauptwohnungen kommen 1 Prozent oder 0,5 Prozent, eine 100-prozentige Quotenvergünstigung für bestimmte unter 30-Jährige oder Menschen mit Behinderung sowie eine 50-prozentige Vergünstigung für bestimmte preisgebundene Wohnungen in Betracht.
- Die Inselgrenzen und die Tarifbasis sind nicht identisch. Für die Anspruchsprüfung bestimmter Wohnungsvergünstigungen gelten seit 14. Juni 2026 Wertgrenzen von 331.859,70 Euro auf Mallorca und Menorca sowie 378.211,68 Euro auf Ibiza und Formentera. Der begünstigte Satz oder die 100-prozentige Vergünstigung erfasst nach der gesetzlichen Zusatzregel grundsätzlich nur die ersten 270.151,20 Euro; ein darüber liegender Teil wird nach der jeweils vorgesehenen Regel belastet.
- Bei einer Hypothekenurkunde zahlt seit 10. November 2018 grundsätzlich der Darlehensgeber die AJD. Bemessungsgrundlage ist nicht nur der ausgezahlte Kreditbetrag, sondern regelmäßig die gesamte im Grundbuch gesicherte Haftung einschließlich gesicherter Zinsen und Nebenleistungen.
- Die Finanzierung senkt die Erwerbsbasis nicht. Schulden sind bei der Bemessung des Immobilienerwerbs nicht allein deshalb abzugsfähig, weil sie durch eine Hypothek gesichert sind.
- Der Referenzwert kann die Untergrenze bilden. Soweit die AJD-Basis vom Immobilienwert abhängt, darf sie nicht unter dem nach den staatlichen Bewertungsregeln maßgeblichen Wert liegen. Ein höherer Kaufpreis oder höherer erklärter Wert geht vor.
- Modelo 600 und Monatsfrist: Auf den Balearen wird die Selbstveranlagung grundsätzlich mit Modelo 600 bei der ATIB eingereicht. Zahlung und Vorlage erfolgen regelmäßig innerhalb eines Monats ab dem steuerlich maßgeblichen Akt oder Vertrag.
- Eine Steuervergünstigung beseitigt die Erklärungspflicht nicht automatisch. Das gilt ausdrücklich auch für die seit Juni 2026 eingeführte 100-prozentige AJD-Vergünstigung.
Was genau wird bei notariellen Dokumenten besteuert?
Das staatliche Gesetz über ITP und AJD unterscheidet drei Gruppen dokumentierter Rechtsakte: notarielle, kaufmännische und behördliche Dokumente. Für Immobilien ist vor allem die notarielle Variante wichtig.
Die feste Quote
Matrizen und Ausfertigungen notarieller Urkunden sowie notarielle Zeugnisse werden nach Artikel 31 Absatz 1 des staatlichen Gesetzes auf Stempelpapier ausgefertigt. Der gesetzliche Betrag beträgt 0,30 Euro je Bogen (pliego) oder 0,15 Euro je Blatt (folio). Einfache Kopien sind nicht erfasst.
Diese feste Quote ist nicht mit „1,5 Prozent AJD“ gleichzusetzen. Sie betrifft die Form des Dokuments. In der Praxis ist sie Teil der notariellen Abrechnung und wirtschaftlich meist unbedeutend.
Die variable Quote
Die prozentuale Quote nach Artikel 31 Absatz 2 setzt kumulativ voraus:
- Es liegt die erste Ausfertigung einer notariellen Urkunde oder eines notariellen Protokolls vor.
- Der Gegenstand ist eine Geldsumme oder sonst bewertbare Sache beziehungsweise Rechtsposition.
- Der dokumentierte Akt oder Vertrag ist in einem der genannten Register eintragungsfähig, insbesondere im Grundbuch, Handelsregister, Register für bewegliche Sachen oder Register für gewerbliche Schutzrechte.
- Der Vorgang unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Der Vorgang unterliegt nicht den im Gesetz genannten Varianten der entgeltlichen Vermögensübertragung oder Gesellschaftsteuer.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entsteht die variable Quote für diesen Vorgang nicht. Dass der Notar eine öffentliche Urkunde errichtet, reicht allein nicht.
Registerfähigkeit genügt; die tatsächliche Eintragung ist nicht immer der Tatbestand
Das Gesetz knüpft an einen eintragungsfähigen Akt an. Deshalb kann die Steuerpflicht nicht zuverlässig dadurch vermieden werden, dass der Erwerber die Eintragung zunächst nicht beantragt. Umgekehrt ist nicht jeder wirtschaftlich bedeutende Vertrag registerfähig. Ein rein persönliches Darlehen ohne dingliche Sicherheit kann anders einzuordnen sein als ein Darlehen mit Grundschuld oder Hypothek.
Zuerst den Immobilienkauf richtig einordnen
Vor jeder AJD-Berechnung sind mindestens Kaufgegenstand, Verkäuferstatus, Nutzung, Vorgeschichte und IVA-Status zu prüfen.
| Typischer Vorgang | Hauptsteuer des Erwerbs | Variable AJD auf die Kaufurkunde? | Ausgangspunkt |
|---|---|---|---|
| Gebrauchte Wohnung von einer Privatperson | ITP | grundsätzlich nein | Der Vorgang unterliegt TPO/ITP und ist damit aus der variablen AJD ausgeschlossen. |
| Erste Lieferung einer Neubauwohnung durch Bauträger | regelmäßig 10 % IVA | regelmäßig ja | IVA und AJD können kumulieren. |
| Erste Lieferung eines Geschäftsobjekts oder eines bebaubaren Grundstücks | regelmäßig 21 % IVA | regelmäßig ja | Der allgemeine IVA-Satz gilt, sofern keine Sonderregel eingreift. |
| Zweite oder spätere Gebäudelieferung durch Unternehmer, IVA-befreit | regelmäßig ITP | grundsätzlich nein | Die IVA-Befreiung führt im Regelfall zurück in die ITP. |
| Zweite oder spätere Gebäudelieferung mit wirksamem Verzicht auf IVA-Befreiung | IVA, regelmäßig mit Steuerschuldnerschaft des Erwerbers | ja | Auf den Balearen gilt für die notarielle Urkunde grundsätzlich 2,5 % AJD. |
| Hypothekenbestellung durch Bankfinanzierung | eigener dokumentierter Sicherungsvorgang | regelmäßig ja | Steuerschuldner der Hypothekenurkunde ist grundsätzlich der Darlehensgeber. |
| Löschung einer Hypothek | notarieller Löschungsakt | variable Quote befreit | Notar- und Registerkosten können trotzdem entstehen. |
Neubau ist nicht nur eine alltagssprachliche Altersfrage
Ob eine Lieferung umsatzsteuerlich als erste Lieferung gilt, richtet sich nach Artikel 20 Absatz 1 Nummer 22 des IVA-Gesetzes. Maßgeblich sind insbesondere Fertigstellung, erstmalige Nutzung, Vermietungs- beziehungsweise Nutzungszeiträume und die Person des Erwerbers. Eine frisch renovierte, aber bereits benutzte Wohnung ist nicht allein wegen der Renovierung ein „Neubau“.
Bei einer als Wohnung geeigneten ersten Lieferung gilt grundsätzlich der reduzierte IVA-Satz von 10 Prozent. Mitübertragene Garagenplätze – höchstens zwei – und Nebenräume können einbezogen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andere Immobilienlieferungen unterliegen grundsätzlich 21 Prozent IVA.
Gebrauchtobjekt vom Unternehmer: Befreiung und möglicher Verzicht
Zweite und spätere Gebäudelieferungen sind im IVA grundsätzlich befreit. Diese Befreiung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 2 IVA-Gesetz aufgehoben werden, insbesondere wenn der Erwerber als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei wirksamem Verzicht wird der Vorgang nicht als gewöhnlicher ITP-Erwerb behandelt; IVA und AJD treten in den Vordergrund. Auf den Balearen beträgt der besondere AJD-Satz hierfür 2,5 Prozent.
Ein bloßer Satz in der Urkunde genügt nicht, wenn die gesetzlichen IVA-Voraussetzungen fehlen. Zu prüfen sind Unternehmereigenschaft, Verwendung, Vorsteuerabzugsrecht, ausdrückliche Kommunikation und Steuerschuldnerschaft. Ein misslungener Verzicht kann die gesamte Steuerkalkulation verändern.
Wie ITP, IVA und AJD zusammenwirken
Eine Konvention – eine Belastung innerhalb derselben Steuerart
Artikel 4 des staatlichen ITPAJD-Gesetzes bestimmt: Für eine einzige Konvention kann grundsätzlich nur ein Steuerrecht erhoben werden. Enthält ein Dokument mehrere selbständig steuerbare Konventionen, ist jede getrennt zu behandeln.
Das ist bei Immobilienurkunden besonders wichtig. Eine Urkunde kann etwa gleichzeitig enthalten:
- den Eigentumserwerb;
- die Bestellung eines Nießbrauchs;
- eine Hypothek;
- eine ausdrückliche auflösende Bedingung für einen gestundeten Kaufpreis;
- eine Neubauerklärung;
- eine Teilung in Wohnungseigentum;
- die Zusammenlegung oder Teilung von Grundstücken.
Diese Akte dürfen nicht pauschal unter „der Kauf ist schon besteuert“ zusammengefasst werden. Für jede selbständige Konvention sind Tatbestand, Schuldner, Basis, Tarif und Befreiung zu bestimmen.
Warum IVA plus AJD möglich ist
Artikel 31 Absatz 2 schließt Vorgänge aus, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer, TPO/ITP oder der Gesellschaftsteuer unterliegen. IVA steht in dieser Ausschlussliste nicht. Deshalb kann eine umsatzsteuerpflichtige, notarielle und registerfähige Immobilienübertragung zusätzlich die variable AJD auslösen.
Warum ITP plus variable AJD beim gleichen Kauf regelmäßig nicht möglich ist
Ist der Eigentumserwerb als entgeltliche Vermögensübertragung der TPO/ITP unterworfen, ist genau diese Konvention aus der variablen AJD ausgeschlossen. Die feste Stempelquote und andere selbständige Akte in derselben Urkunde bleiben davon unberührt.
Die aktuellen AJD-Sätze auf den Balearen
Maßgeblich ist der Rechtsstand am Tag des steuerlichen Entstehens. Für Urkunden ab 14. Juni 2026 gilt insbesondere die durch Gesetz 4/2026 geänderte balearische Fassung.
| Vorgang | Aktueller balearischer Satz oder Vorteil | Zentrale Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Allgemeine variable Quote | 1,5 % | Artikel 15 des balearischen Gesetzes |
| Immobilienübertragung oder Begründung eines dinglichen Rechts, Wert ab 1.000.000 Euro | 2 % | Keine dingliche Sicherheit; maßgeblich ist der höhere relevante Wert nach der Norm |
| Verzicht auf IVA-Befreiung | 2,5 % | Wirksamer Verzicht nach Artikel 20 Absatz 2 IVA-Gesetz |
| Bestimmte erste Hauptwohnung | 1 % | Eigentums-/Nutzungsquote, keine andere Wohnung in schädlichem Umfang, Wertgrenze und Hauptwohnungsstatus |
| Bestimmte begünstigte Personengruppen bei erster Hauptwohnung | 0,5 % | Zusätzlich unter anderem Alter unter 36, bestimmte Behinderungstatbestände oder Familienstatus |
| Bestimmte Erstwohnung für unter 30-Jährige oder Menschen mit Behinderung ab 33 % | 100 % Quotenvergünstigung | Unter anderem drei Jahre Vorwohnsitz auf den Balearen, Einkommensgrenzen und Bankhypothek von mindestens 60 % des Gutachterwerts |
| Preisgebundene beziehungsweise VPL-Wohnung | 50 % Quotenvergünstigung | Gesetzliche Qualifikation der Wohnung |
| Bestimmte kulturelle Güter | 0,6 % | Katalog-/Registereintrag und gesetzlich begünstigte Einbringung |
| Bestimmte Sicherheiten zugunsten balearischer Bürgschaftsgesellschaft | 0,1 % | Spezielle institutionelle Voraussetzungen |
| Bestimmte einseitige Verwaltungshypotheken | 0,1 % | Gesetzlich definierte Steuerstundung und Annahme durch Verwaltung |
Allgemeiner Satz: 1,5 Prozent
Artikel 15 des balearischen Decreto Legislativo 1/2014 setzt den Regelsatz auf 1,5 Prozent fest. Er gilt, wenn kein besonderer Satz und keine Befreiung oder Quotenvergünstigung eingreifen.
Erhöhter Satz: 2 Prozent ab 1.000.000 Euro
Bei notariellen Erstkopien, die eine entgeltliche Immobilienübertragung oder die Begründung eines dinglichen Rechts über eine Immobilie dokumentieren, beträgt der Satz 2 Prozent, wenn der reale oder erklärte Wert – der höhere zählt – mindestens 1.000.000 Euro erreicht. Dingliche Sicherheiten sind ausdrücklich ausgenommen; eine Hypothek wird daher nicht allein wegen einer gesicherten Haftung von über 1.000.000 Euro nach dieser Vorschrift mit 2 Prozent belastet.
Die Norm ist keine progressive Staffel. Wird ihre Schwelle erfüllt, ist der in Artikel 17 bis geregelte Satz auf die betreffende Bemessungsgrundlage anzuwenden. Die genaue wertrechtliche Anknüpfung muss mit der staatlichen Referenzwertregel zusammen gelesen werden.
Erhöhter Satz: 2,5 Prozent bei Verzicht auf IVA-Befreiung
Artikel 19 des balearischen Gesetzes setzt 2,5 Prozent fest, wenn bei einer Immobilienlieferung wirksam auf die IVA-Befreiung nach Artikel 20 Absatz 2 IVA-Gesetz verzichtet wurde. Dieser spezielle Satz geht dem allgemeinen Satz und regelmäßig auch dem 2-Prozent-Satz vor.
Neue Wohnungsvergünstigungen seit 14. Juni 2026
Die balearische Reform vom Juni 2026 ist für Erwerber einer neuen ersten Hauptwohnung bedeutsam. Sie darf aber nicht auf jeden Wohnkauf übertragen werden.
Wertgrenzen für die Anspruchsprüfung
Seit 14. Juni 2026 gelten nach der geänderten Zusatzbestimmung und der angepassten Orden 5/2026 folgende Inselwerte:
- Mallorca und Menorca: 331.859,70 Euro;
- Ibiza und Formentera: 378.211,68 Euro.
Diese Werte entscheiden, ob bestimmte Vorteile grundsätzlich zugänglich sind. Sie ersetzen nicht automatisch die Berechnungsgrenze von 270.151,20 Euro.
Satz von 1 Prozent
Für die erste Hauptwohnung kann der Satz 1 Prozent betragen, wenn insbesondere:
- der Erwerber mindestens 50 Prozent des Volleigentums oder eines Nutzungs- beziehungsweise Genussrechts erwirbt;
- er nicht zu mindestens 50 Prozent an einem entsprechenden Recht an einer anderen Wohnung beteiligt ist;
- das Objekt die erste Hauptwohnung wird;
- die jeweilige Wertgrenze eingehalten ist.
Nach der Zusatzbestimmung wird der Satz von 1 Prozent auf die ersten 270.151,20 Euro angewendet. Ein darüber liegender Teil der Basis wird mit dem allgemeinen Satz von 1,5 Prozent belastet.
Satz von 0,5 Prozent
Unter den Grundvoraussetzungen kann 0,5 Prozent gelten, wenn zusätzlich ein besonderer persönlicher Tatbestand erfüllt ist, etwa Alter unter 36 Jahren, bestimmte Behinderungssituationen oder die gesetzlich geregelte Familienkonstellation. Bei Familien mit erhöhtem Wertlimit gelten besondere Berechnungsregeln. Auch hier erfasst der reduzierte Satz grundsätzlich nur die ersten 270.151,20 Euro; der Rest unterliegt 1,5 Prozent.
100-prozentige Quotenvergünstigung
Artikel 19 quater gewährt ab 14. Juni 2026 eine 100-prozentige Quotenvergünstigung für den Erwerb einer ersten Hauptwohnung durch:
- junge Menschen unter 30 Jahren oder
- Personen mit einem anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 33 Prozent.
Erforderlich sind kumulativ unter anderem:
- mindestens drei Jahre gewöhnlicher Aufenthalt auf den Balearen unmittelbar vor dem Erwerb;
- Erwerb von mindestens 50 Prozent des Volleigentums an der ersten Wohnung;
- keine schädliche Beteiligung von mindestens 50 Prozent an Eigentums-, Nutzungs- oder Genussrechten einer anderen Wohnung;
- Erreichen des Hauptwohnungsstatus;
- Einhaltung der für die Insel maßgeblichen Wertgrenze;
- gesamte IRPF-Bemessungsgrundlage des letzten abgeschlossenen Erklärungszeitraums höchstens 52.800 Euro bei Einzel- oder 84.480 Euro bei Zusammenveranlagung;
- Bankdarlehen mit Hypothek über mindestens 60 Prozent des Gutachterwerts.
Die Zusatzbestimmung begrenzt die 100-prozentige Vergünstigung auf die ersten 270.151,20 Euro. Übersteigt die Basis diesen Betrag, muss der verbleibende Teil nach der anwendbaren Regel berechnet werden. Trotz Nullquote ist Modelo 600 einzureichen.
Wird die Hauptwohnungsvoraussetzung später verletzt, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem schädlichen Ereignis eine ergänzende Selbstveranlagung mit der nicht gezahlten Steuer und Verzugszinsen einzureichen.
50-prozentige Vergünstigung für bestimmte preisgebundene Wohnungen
Artikel 19 quinquies gewährt seit 14. Juni 2026 eine 50-prozentige Quotenvergünstigung für notarielle Erstkopien über bestimmte viviendas de precio tasado und viviendas de precio limitado. Entscheidend ist die formelle wohnungsrechtliche Qualifikation, nicht lediglich ein im Kaufvertrag als „günstig“ bezeichneter Preis.
Bemessungsgrundlage der Kaufurkunde
Grundregel: erklärter Wert, aber keine freie Untergrenze
Artikel 30 Absatz 1 des staatlichen Gesetzes nennt für notarielle Erstkopien mit unmittelbar bewertbarem Gegenstand den erklärten Wert als Ausgangspunkt. Bei Immobilien darf dieser Wert jedoch nicht unter der nach Artikel 10 ermittelten Größe liegen.
Für Immobilien gilt grundsätzlich:
- Referenzwert des Katasterwesens am Stichtag;
- ist der erklärte Wert oder der Kaufpreis höher, zählt der höhere Wert;
- gibt es keinen zertifizierbaren Referenzwert, ist die höchste Größe aus erklärtem Wert, Gegenleistung und Marktwert maßgeblich, vorbehaltlich behördlicher Prüfung.
Die Basis ist daher nicht automatisch der niedrigste im Vertrag darstellbare Betrag.
Schulden und Hypotheken mindern die Erwerbsbasis nicht
Artikel 10 stellt klar, dass nur wertmindernde Lasten, nicht aber Schulden abzugsfähig sind – auch dann nicht, wenn sie durch Pfand oder Hypothek gesichert sind. Ein Kaufpreis von 800.000 Euro bleibt daher nicht deshalb nur mit 300.000 Euro anzusetzen, weil die Bank 500.000 Euro finanziert.
Referenzwert bei IVA-Käufen
Der Referenzwert ist vor allem aus der ITP bekannt, greift durch Artikel 30 aber auch ein, wenn die AJD-Basis nach dem Immobilienwert bestimmt wird. Bei einer Neubauurkunde sollte daher vor Unterzeichnung geprüft werden:
- existiert ein Referenzwert;
- auf welches Grundstück beziehungsweise welche Katastereinheit bezieht er sich;
- umfasst die Urkunde Wohnung, Stellplätze, Lager und weitere Einheiten;
- welcher Kaufpreisanteil wurde jeder Einheit zugeordnet;
- welcher Wert ist für den anzuwendenden balearischen Satz oder Vorteil maßgeblich.
Kaufpreisaufteilung, Möbel und gemischte Urkunden
Eine Aufteilung ist steuerlich nur belastbar, wenn sie wirtschaftlich und rechtlich nachvollziehbar ist.
Wohnung, Garage und Lager
Bei mehreren selbständigen Grundbucheinheiten sollte die Urkunde den Preis sachgerecht zuordnen. Die Summe muss mit der Gegenleistung übereinstimmen. Referenzwerte sind je Einheit zu prüfen. Eine willkürliche Verschiebung auf eine Einheit mit vermeintlich günstigerem Tarif ist angreifbar.
Möbel und Inventar
Echte bewegliche Sachen können gesonderte Kaufgegenstände sein. Sie werden nicht allein durch die Erwähnung in einer Immobilienurkunde Teil des Immobilienwerts. Gleichzeitig darf ein Teil des Immobilienpreises nicht ohne Inventarliste, Eigentumsnachweis und realistische Einzelwerte in „Möbel“ umetikettiert werden.
Bei einem Privatverkauf können bewegliche Sachen eine eigene ITP-Konvention bilden. Bei einem Unternehmerverkauf ist die IVA-Behandlung zu prüfen. Für die AJD der Immobilienurkunde ist entscheidend, welcher Teil tatsächlich einen registerfähigen Immobilienvorgang betrifft. Dokumentiert die Urkunde mehrere selbständige Konventionen, greift Artikel 4 des staatlichen Gesetzes.
Sinnvolle Nachweise sind:
- unterschriebene Inventarliste;
- Fotos und Zustandsbeschreibung;
- Anschaffungsbelege, soweit vorhanden;
- marktnahe Einzelbewertung;
- klare Kaufpreiszuordnung;
- getrennte Zahlungs- und Rechnungsnachweise, wenn rechtlich passend.
Hypothek, Darlehen und andere Sicherheiten
Kaufurkunde und Hypothekenurkunde sind zwei verschiedene Vorgänge
Bei einer bankfinanzierten Neubauwohnung werden häufig zwei Urkunden am selben Tag unterzeichnet:
- die Kaufurkunde;
- die Darlehens- und Hypothekenurkunde.
Die Kaufurkunde kann beim Erwerber IVA und AJD auslösen. Die Hypothekenurkunde ist ein eigener registerfähiger Sicherungsvorgang.
Wer zahlt die AJD der Hypothekenurkunde?
Für ab 10. November 2018 entstandene Tatbestände bestimmt Artikel 29 des staatlichen Gesetzes: Bei einer Urkunde über ein Darlehen mit Hypothek ist der Darlehensgeber Steuerschuldner. Bei einem Bankdarlehen ist dies regelmäßig die Bank.
Diese Regel bedeutet nicht, dass die Hypothek steuerfrei ist. Sie ordnet die Steuer nur einer anderen Person zu. Auch vertragliche Kostenklauseln müssen mit zwingendem Verbraucherkreditrecht geprüft werden.
Bemessungsgrundlage der Hypothekenurkunde
Die Basis ist die gesamte gesicherte Verpflichtung, insbesondere:
- Darlehenskapital;
- gesicherte Vertragszinsen;
- gesicherte Verzugszinsen;
- Entschädigungen und Vertragsstrafen;
- gesicherte Kosten und ähnliche Nebenbeträge.
Ist der Gesamtbetrag nicht ausdrücklich bestimmt, setzt das Gesetz Kapital zuzüglich drei Jahreszinsen an. Deshalb kann die AJD-Basis der Hypothek deutlich über dem tatsächlich ausgezahlten Kredit liegen.
Löschung der Hypothek
Die notarielle Erstkopie über die Löschung einer Hypothek ist hinsichtlich der variablen AJD staatlich befreit. Die Löschungsurkunde und die Grundbucheintragung sind trotzdem zu organisieren. Auf den Balearen ist jedoch seit 1. April 2012 keine Vorlage bei der ATIB mit Modelo 600 erforderlich, wenn die Urkunde ausschließlich eine wegen Rückzahlung der gesicherten Verpflichtung steuerbefreite Hypothekenlöschung dokumentiert; sie kann unmittelbar beim Grundbuch eingereicht werden (Artikel 84 Absatz 1 des balearischen Decreto Legislativo 1/2014). Notar-, Bearbeitungs- und Registerkosten verschwinden durch die Steuerbefreiung nicht.
Wer ist bei anderen Urkunden Steuerschuldner?
Grundsätzlich ist es der Erwerber des dokumentierten Gegenstands oder Rechts. Gibt es keinen solchen Erwerber, kommt die Person in Betracht, die das Dokument beantragt oder in deren Interesse es ausgefertigt wird.
Bei komplexen Urkunden darf der Steuerschuldner nicht automatisch mit demjenigen gleichgesetzt werden, der die Notarrechnung bezahlt. Für jede Konvention ist zu bestimmen, wer den steuerlich dokumentierten Vorteil erlangt. Die Sonderregel für Hypothekendarlehen geht der allgemeinen Regel vor.
Welche autonome Gemeinschaft ist zuständig?
Das Steueraufkommen und die regionale Regelung folgen den Verbindungskriterien der staatlichen Finanzierungsordnung. Bei notariellen Dokumenten, die ein im Grundbuch eintragungsfähiges Recht an einer Immobilie betreffen, ist grundsätzlich die autonome Gemeinschaft zuständig, in der das betreffende Register beziehungsweise die Immobilie liegt.
Bei einer Immobilie auf Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera ist deshalb regelmäßig die Agència Tributària de les Illes Balears – ATIB – zuständig. Die deutsche Staatsangehörigkeit, ein deutscher Wohnsitz, ein Darlehen aus Deutschland oder die Unterzeichnung einer Vollmacht im Ausland verlagern die balearische Immobilien-AJD nicht nach Deutschland.
Eine im Ausland errichtete Urkunde kann spanische AJD auslösen, wenn sie in Spanien rechtliche oder wirtschaftliche Wirkung entfaltet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Für Grundbucheintragungen sind außerdem Form, Apostille, Übersetzung und spanische Registerfähigkeit getrennt zu prüfen.
Entstehungszeitpunkt und Übergangsrecht
Bei dokumentierten Rechtsakten entsteht die Steuer grundsätzlich am Tag der Formalisierung des steuerbaren Akts. Bei einer Kaufurkunde ist dies regelmäßig das Datum der öffentlichen Urkunde. Ein privater Vorvertrag, eine Anzahlung, die Schlüsselübergabe und die notarielle Eigentumsübertragung können an verschiedenen Tagen liegen und unterschiedliche Steuerfolgen haben.
Für den Tarif zählt das Entstehungsdatum. Deshalb sind insbesondere folgende Zeitgrenzen zu beachten:
- 10. November 2018: Seit diesem Tag ist bei Hypothekendarlehensurkunden grundsätzlich der Darlehensgeber Steuerschuldner.
- 1. Januar 2020: Der allgemeine balearische Satz von 1,5 Prozent und der besondere Satz von 2,5 Prozent in der heutigen Struktur sind seit dieser Änderung maßgeblich.
- 1. Januar 2023: Einführung des 2-Prozent-Satzes für bestimmte Immobilienvorgänge ab 1.000.000 Euro; spätere redaktionelle Anpassung ab 1. Januar 2024.
- 25. Juli 2025: 99-prozentige Vergünstigung für bestimmte agrarische Urkunden.
- 14. Juni 2026: neue Sätze und Vergünstigungen für bestimmte erste Hauptwohnungen sowie 50-prozentige Vergünstigung für bestimmte preisgebundene Wohnungen.
- 14. Juni 2026: neue, durch Orden 13/2026 präzisierte Inselwertgrenzen von 331.859,70 Euro beziehungsweise 378.211,68 Euro.
Eine spätere Gesetzesänderung wird nicht allein deshalb auf eine ältere Urkunde angewandt, weil Modelo 600 erst danach eingereicht wird.
Modelo 600, Frist und Zahlung bei der ATIB
Welches Formular?
Die variable AJD für notarielle Dokumente wird auf den Balearen grundsätzlich mit Modelo 600 selbst veranlagt. Das Formular wird auch für TPO und bestimmte weitere Vorgänge verwendet. Entscheidend ist daher der zutreffende Vorgangs- beziehungsweise Konzeptcode, nicht nur die Modellnummer.
Frist
Nach der aktuellen ATIB-Fristenübersicht sind Selbstveranlagung, Zahlung und Vorlage bei Modelo 600 grundsätzlich innerhalb von einem Monat ab dem Datum des Akts oder Vertrags vorzunehmen.
Der Monat ist verfahrensrechtlich, nicht pauschal als 30-Tage-Frist zu berechnen. Fällt das Fristende auf einen nicht relevanten Arbeitstag, sind die allgemeinen Verfahrensregeln zu beachten. Bei bedingten, ergänzenden oder verspätet beurkundeten Vorgängen ist der genaue Entstehungstatbestand gesondert zu bestimmen.
Unterlagen
Typischerweise werden benötigt:
- Modelo 600 mit korrektem Konzept;
- notarielle Urkunde beziehungsweise elektronische Notarübermittlung;
- einfache Kopie;
- Identifikationsnummern der Beteiligten;
- Katasterreferenzen und Referenzwertnachweise;
- IVA-Rechnung und Nachweis des IVA-Status, soweit einschlägig;
- Nachweise für reduzierte Sätze oder Vergünstigungen;
- bei einer Hauptwohnung Melde-, Eigentums-, Alters-, Behinderungs-, Familien-, Einkommens- und Finanzierungsnachweise;
- gegebenenfalls Inventarliste und Kaufpreisaufteilung;
- Zahlungsnachweise.
Elektronische oder persönliche Einreichung
Die ATIB bietet elektronische Erstellung, Zahlung und Vorlage an. Alternativ kommen die dafür vorgesehenen Stellen und zugelassenen Zahlungswege in Betracht. Notare können öffentliche Urkunden elektronisch übermitteln; diese Übermittlung ersetzt aber nicht ohne Weiteres jede Handlung des Steuerschuldners oder dessen Vertreters.
Zahlung vor Grundbucheintragung
Artikel 54 des staatlichen Gesetzes und die balearischen Nachweisregeln verknüpfen die Registereintragung mit dem Nachweis, dass die steuerliche Vorlage und gegebenenfalls Zahlung erfolgt sind. Ein Notarvertrag kann zivilrechtlich wirksam sein, obwohl die Selbstveranlagung noch nicht erledigt wurde; die Grundbucheintragung wird dadurch jedoch praktisch blockiert oder verzögert.
Berichtigung, Erstattung und Rechtsbehelf
Fehler in der eigenen Selbstveranlagung
Hat der Steuerpflichtige zu viel erklärt oder gezahlt, ist grundsätzlich ein Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung und gegebenenfalls Erstattung zu stellen. Eine bloße „neue“ Selbstveranlagung mit niedrigerem Betrag hebt die erste nicht automatisch auf.
Hat er zu wenig gezahlt, ist regelmäßig eine ergänzende Selbstveranlagung erforderlich. Bei verspäteter freiwilliger Nachmeldung können Zuschläge und Zinsen entstehen; bei behördlicher Entdeckung kommen zusätzlich Sanktionen in Betracht.
Verwaltungsbescheid
Gegen eine behördliche Liquidation kann grundsätzlich innerhalb eines Monats entweder ein fakultativer Einspruch bei derselben Behörde (recurso de reposición) oder unmittelbar eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde eingelegt werden. Beide Wege dürfen nicht gleichzeitig parallel betrieben werden. Die Einlegung stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch; eine Aussetzung ist gesondert zu prüfen und kann Sicherheit verlangen.
Auf den Balearen stellt die ATIB Formulare für Einspruch, wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde, Rückzahlung und Sicherheiten bereit. Nach Ausschöpfung des Verwaltungswegs kommt die verwaltungsgerichtliche Klage in Betracht.
Referenzwert anfechten
Der Referenzwert wird nicht in einem losgelösten Vorabverfahren allein deshalb aufgehoben, weil der Erwerber ihn für zu hoch hält. Artikel 10 des staatlichen Gesetzes eröffnet zwei Wege:
- Anfechtung einer behördlichen Liquidation, die den Referenzwert verwendet;
- Antrag auf Berichtigung der eigenen Selbstveranlagung unter Anfechtung des Referenzwerts.
Die Steuerverwaltung holt ein obligatorisches und bindendes Gutachten der Katasterbehörde ein. Der Erwerber sollte konkrete Objektfehler belegen, etwa unzutreffende Fläche, Zustand, Nutzung, Belastungen, fehlende Bebaubarkeit, Lagebesonderheiten oder falsche Vergleichskategorie. Ein privates Gutachten ist hilfreich, ersetzt aber nicht die rechtliche Begründung.
Zivilrechtliche Prüfung und Steuerprüfung sind getrennt
Was zivil- und grundbuchrechtlich geprüft werden muss
Vor Unterzeichnung gehören insbesondere in die zivilrechtliche Prüfung:
- Eigentümer und Vertretungsmacht;
- aktuelle nota simple und Lasten;
- Hypotheken, Pfändungen, Dienstbarkeiten und Verfügungsbeschränkungen;
- Kataster- und Grundbuchbeschreibung;
- Baugenehmigung, Erstbezugs- beziehungsweise Bewohnbarkeitsunterlagen;
- Gemeinschaftsschulden;
- Miet- oder Nutzungsverhältnisse;
- Zahlungsbedingungen, Besitzübergang und Gefahrtragung;
- Löschung bestehender Sicherheiten;
- Geldwäsche- und Zahlungsnachweise.
Was steuerlich zusätzlich geprüft werden muss
Parallel sind zu klären:
- Unternehmer- oder Privatstatus des Verkäufers;
- erste oder spätere Lieferung;
- IVA-Befreiung und möglicher Verzicht;
- ITP-/AJD-Ausschluss;
- Referenzwert und Preisaufteilung;
- regionaler Satz;
- Steuerschuldner jeder Konvention;
- Anspruchsvoraussetzungen für Vorteile;
- Modelo 600, Frist und Zahlungsweg.
Der Notar bestätigt nicht durch die Beurkundung, dass die steuerliche Selbsteinstufung materiell richtig ist. Ebenso beweist eine erfolgte Grundbucheintragung nicht, dass der gewählte Tarif einer späteren Steuerprüfung standhält.
Deutschland–Spanien-Zusammenspiel
AJD ist eine spanische Verkehrs- und Dokumentensteuer. Das DBA Deutschland–Spanien gilt nach Artikel 2 für Steuern vom Einkommen und Vermögen; es beseitigt AJD nicht und gewährt dafür keine gewöhnliche Einkommensteueranrechnung.
Für einen in Deutschland ansässigen Erwerber bedeutet das:
- Die balearische Immobilie und der registerfähige Vorgang bestimmen die spanische Zuständigkeit.
- Eine deutsche Bank, ein deutsches Konto oder eine deutsche Finanzierungszusage ändern die balearische AJD des Erwerbs nicht.
- Die spanische AJD kann je nach späterer deutscher Besteuerungsfrage als Anschaffungsnebenkosten bedeutsam sein; das ist von einer unmittelbaren Steueranrechnung zu unterscheiden.
- Zinsen, Vermietung, Eigennutzung, Vermögen, Veräußerungsgewinn und Erbschaft sind eigenständige Steuerfragen. Sie werden nicht durch die AJD-Erklärung erledigt.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Neubauwohnung auf Mallorca unterhalb von 1.000.000 Euro
Annahmen: Bauträger verkauft erstmals eine als Wohnung geeignete Einheit für 600.000 Euro. Referenzwert 560.000 Euro. Keine Wohnungsvergünstigung. Kaufurkunde ist grundbuchfähig.
- IVA: 10 Prozent von 600.000 Euro = 60.000 Euro.
- AJD-Basis: 600.000 Euro, weil Kaufpreis und erklärter Wert über dem Referenzwert liegen.
- AJD-Satz: 1,5 Prozent.
- AJD: 9.000 Euro.
Die Bankfinanzierung mindert die 600.000-Euro-Basis nicht. Eine separate Hypothekenurkunde wird gesondert geprüft; deren AJD schuldet grundsätzlich die Bank.
Beispiel 2: Neubauimmobilie auf Mallorca für 1.200.000 Euro
Annahmen: Erste umsatzsteuerpflichtige Lieferung einer Immobilie; keine IVA-Befreiung und kein Verzichtstatbestand; keine dingliche Sicherheit in dieser Konvention.
- AJD-Basis: 1.200.000 Euro.
- Wertschwelle des Artikels 17 bis ist erreicht.
- AJD-Satz: 2 Prozent.
- AJD: 24.000 Euro.
Der 2-Prozent-Satz wird nicht nur auf den Teil oberhalb von 1.000.000 Euro angewandt. Der IVA-Satz hängt davon ab, ob eine begünstigte Wohnung oder ein mit 21 Prozent belastetes Objekt vorliegt.
Beispiel 3: Gebrauchte Wohnung von Privatperson
Annahmen: Privatverkäufer, gebrauchte Wohnung, Kaufpreis 750.000 Euro, Referenzwert 800.000 Euro.
Der Erwerb unterliegt grundsätzlich ITP auf der nach den ITP-Regeln maßgeblichen Basis. Die Kaufkonvention unterliegt deshalb nicht zusätzlich der variablen AJD. Die notarielle feste Quote und andere selbständige Konventionen bleiben möglich. Für den ITP-Tarif ist der separate balearische ITP-Artikel heranzuziehen.
Beispiel 4: Erste Hauptwohnung auf Mallorca ab 14. Juni 2026
Annahmen: Erwerber 35 Jahre alt, erste Hauptwohnung, Erwerb von 100 Prozent, keine andere Wohnung, Wert und AJD-Basis 320.000 Euro, alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Keine 100-prozentige Vergünstigung, weil der Erwerber nicht unter 30 ist und kein entsprechender Behinderungsgrad vorliegt.
- Die Mallorca-Anspruchsgrenze von 331.859,70 Euro wird eingehalten.
- Auf die ersten 270.151,20 Euro kann der Satz von 0,5 Prozent angewandt werden.
- Auf den Rest von 49.848,80 Euro gilt 1,5 Prozent.
- AJD: 1.350,756 Euro + 747,732 Euro = 2.098,488 Euro; nach den Verfahrensregeln zu runden.
Das Beispiel setzt voraus, dass alle gesetzlichen Nachweise vorliegen. Ein fehlender Hauptwohnungsstatus oder eine schädliche andere Wohnungsbeteiligung kann den Vorteil beseitigen.
Beispiel 5: Gebrauchte Gewerbeimmobilie mit Verzicht auf IVA-Befreiung
Annahmen: Unternehmerischer Verkäufer, zweite Gebäudelieferung, Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wirksamer Verzicht auf die IVA-Befreiung, Basis 900.000 Euro.
- Der Vorgang bleibt im IVA-System; die Steuerschuldnerschaft kann auf den Erwerber übergehen.
- TPO fällt für dieselbe Erwerbskonvention nicht an.
- AJD-Satz auf den Balearen: 2,5 Prozent.
- AJD: 22.500 Euro.
Ein nicht wirksamer Verzicht kann zu einer anderen Kombination führen. Die Voraussetzungen müssen deshalb vor der Urkunde schriftlich dokumentiert werden.
Beispiel 6: Hypothek über 500.000 Euro
Annahmen: Bankdarlehen 500.000 Euro; in der Urkunde gesicherte Gesamtverantwortung 750.000 Euro.
- AJD-Basis der Hypothek: 750.000 Euro, nicht 500.000 Euro.
- Allgemeiner Satz: grundsätzlich 1,5 Prozent, sofern keine Sonderregel gilt.
- Rechnerische AJD: 11.250 Euro.
- Steuerschuldner: Bank als Darlehensgeber.
Diese AJD darf nicht mit der Erwerbs-AJD der Kaufurkunde vermischt werden.
Typische Fehlentscheidungen
- „Notariell bedeutet immer 1,5 Prozent.“ Falsch: Die variable Quote verlangt alle Merkmale des Artikels 31 Absatz 2.
- „Bei IVA gibt es keine weitere Erwerbsteuer.“ Falsch: IVA und AJD können kumulieren.
- „Bei ITP kommt noch AJD hinzu.“ Für dieselbe Erwerbskonvention grundsätzlich falsch; selbständige Akte können separat belastet sein.
- „Ab 1.000.000 Euro wird nur der Mehrbetrag mit 2 Prozent besteuert.“ Der balearische Artikel 17 bis enthält keine solche Staffelung.
- „Die Hypothek reduziert den steuerpflichtigen Immobilienwert.“ Schulden sind nicht allein wegen der Sicherung abzugsfähig.
- „AJD der Hypothek zahlt der Käufer.“ Für Tatbestände seit 10. November 2018 ist grundsätzlich der Darlehensgeber Steuerschuldner.
- „Die Hypothekenbasis ist der Auszahlungsbetrag.“ Entscheidend ist regelmäßig die gesamte gesicherte Haftung.
- „Eine Nullvergünstigung bedeutet, dass nichts einzureichen ist.“ Artikel 19 quater verlangt ausdrücklich trotzdem eine Selbstveranlagung.
- „Die alte ATIB-Seite mit 1,2 Prozent ist noch aktuell.“ Seit 14. Juni 2026 gilt für bestimmte Erstwohnungen 1 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent; maßgeblich ist die jüngere Gesetzesfassung.
- „Möbel können beliebig hoch angesetzt werden.“ Eine Aufteilung braucht reale Gegenstände, realistische Werte und Nachweise.
- „Der Referenzwert kann vorab isoliert angefochten werden.“ Die Anfechtung erfolgt über Berichtigung der Selbstveranlagung oder Rechtsbehelf gegen eine behördliche Liquidation.
- „Der Notar übernimmt die materielle Steuerprüfung.“ Beurkundung, Steuerklassifikation und Selbstveranlagung bleiben getrennte Verantwortungsbereiche.
Praktische Arbeitsfolge vor und nach der Urkunde
- Objekt und Rechte erfassen: Grundbuchauszug, Kataster, Nutzungsart, Einheiten, Zubehör und Lasten.
- Verkäuferstatus belegen: Privatperson oder Unternehmer; Zuordnung zum Unternehmen; Rechnungs- und IVA-Status.
- Lieferungsart bestimmen: erste oder spätere Lieferung, Baugrundstück, Wohn- oder Gewerbeobjekt, mögliche Befreiung.
- Steuerkombination festlegen: ITP oder IVA; danach prüfen, ob variable AJD hinzukommt.
- Jede Konvention der Urkunde auflisten: Kauf, Hypothek, auflösende Bedingung, Neubauerklärung, Teilung, Nießbrauch, Löschung.
- Bemessungsgrundlage je Konvention ermitteln: Kaufpreis, erklärter Wert, Referenzwert, gesicherte Gesamtverantwortung.
- Tarif und Vorteile zum Urkundendatum prüfen: allgemeiner, erhöhter, besonderer oder reduzierter Satz; Befreiung oder Quotenvergünstigung.
- Vorteilsnachweise vor Closing sammeln: Alter, Wohnsitz, Behinderung, Familie, andere Wohnungsrechte, IRPF-Basis, Bankhypothek, Wohnungsqualifikation.
- Urkundentext mit Steuerannahmen abstimmen: keine widersprüchlichen Angaben zu IVA, Preisaufteilung, Hauptwohnung oder Sicherheiten.
- Modelo 600 innerhalb eines Monats einreichen und zahlen: richtigen Konzeptcode und Steuerschuldner verwenden.
- Einreichungs- und Zahlungsbeleg sichern: für Grundbuch, spätere Prüfung und Anschaffungskostenakte.
- Nachträgliche Bedingungen überwachen: Hauptwohnsitz, Haltepflicht, Nutzung oder sonstige Voraussetzungen; bei Verstoß ergänzend erklären.
Häufige Fragen
Fällt bei jeder Neubauwohnung AJD an?
Regelmäßig ja, wenn die erste Lieferung umsatzsteuerpflichtig ist, die notarielle Kaufurkunde einen bewertbaren und grundbuchfähigen Erwerb enthält und kein besonderer Ausschluss oder eine Befreiung greift. Der Satz hängt von Wert, Nutzung und persönlichen Voraussetzungen ab.
Gilt 2 Prozent bei jeder Immobilie ab 1.000.000 Euro?
Die balearische Vorschrift betrifft bestimmte notarielle Immobilienübertragungen und Begründungen dinglicher Rechte, nicht aber dingliche Sicherheiten. Bei Verzicht auf eine IVA-Befreiung gilt der speziellere Satz von 2,5 Prozent.
Wer zahlt AJD bei der Hypothek?
Bei Hypothekendarlehensurkunden mit Entstehung ab 10. November 2018 grundsätzlich der Darlehensgeber. Der Käufer bleibt jedoch Schuldner der AJD seiner umsatzsteuerpflichtigen Kaufurkunde.
Muss ich Modelo 600 auch bei Befreiung einreichen?
Häufig ja. Besonders die 100-prozentige Wohnungsvergünstigung des Artikels 19 quater beseitigt die Einreichungspflicht ausdrücklich nicht. Bei einer ausschließlich wegen Rückzahlung der gesicherten Verpflichtung steuerbefreiten Hypothekenlöschung entfällt auf den Balearen dagegen die Vorlage bei der ATIB; die Urkunde kann unmittelbar zum Grundbuch (Artikel 84 Absatz 1 des balearischen Decreto Legislativo 1/2014).
Ist der deutsche Wohnsitz für den Satz entscheidend?
Für den allgemeinen balearischen Immobilien-AJD-Satz nicht. Bestimmte persönliche Wohnungsvergünstigungen verlangen jedoch ausdrücklich balearischen Vorwohnsitz oder andere persönliche Voraussetzungen.
Kann ich nach Zahlung noch gegen den Referenzwert vorgehen?
Ja, über einen Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung, in dem der Referenzwert angefochten und die Erstattung beantragt wird. Erforderlich sind konkrete Tatsachen und Belege zum Objekt.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Entscheidend bleibt das Entstehungsdatum der konkreten Urkunde. Die seit 14. Juni 2026 geltenden balearischen Wohnungsvergünstigungen dürfen nicht rückwirkend auf frühere Urkunden übertragen werden.
Spanien – staatliches ITPAJD-Recht
- Real Decreto Legislativo 1/1993, Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359 Locators: Art. 1 und 4 (Steuerarten und mehrere Konventionen); Art. 6 (territorialer Anwendungsbereich); Art. 7 Abs. 5 (IVA-/TPO-Abgrenzung); Art. 10 Abs. 1–4 (Wert, Referenzwert und Anfechtung); Art. 27–31 (AJD, notarielle Dokumente, Steuerschuldner, Basis, feste und variable Quote); Art. 45.I.B.18 (Hypothekenlöschung); Art. 46–49 (Wertprüfung und Entstehung); Art. 54 (Vorlage vor Registereintragung).
- Real Decreto 828/1995, Reglamento del ITPAJD: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-15071 Locators: Art. 31–33 (IVA-/TPO-Abgrenzung bei Immobilien); Art. 67–72 (notarielle Dokumente); Art. 98–107 (Erklärung und Zuständigkeit).
- Real Decreto-ley 17/2018 vom 8. November 2018: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2018-15344 Locator: Art. único und Disposición final tercera; Steuerschuldnerwechsel für Hypothekendarlehensurkunden ab 10.11.2018.
Balearen – Sätze und Vergünstigungen
- Decreto Legislativo 1/2014, balearisches Gesetz über abgetretene Steuern: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925 Locators: Art. 15 (1,5 %); Art. 16 (0,1 %); Art. 17 (1 %/0,5 % erste Hauptwohnung); Art. 17 bis (2 % ab 1.000.000 Euro); Art. 18 (0,1 % Verwaltungshypothek); Art. 19 (2,5 % bei Verzicht auf IVA-Befreiung); Art. 19 bis (0,6 % Kulturgüter); Art. 19 ter (99 % Agrarvorgänge); Art. 19 quater (100 % bestimmte Erstwohnungen); Art. 19 quinquies (50 % preisgebundene Wohnungen); Disposición adicional quinta (Inselgrenzen und Berechnungsbegrenzungen).
- Gesetz 4/2026 vom 11. Juni 2026: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2026-15579 Locator: Disposición final sexagésima séptima; Änderungen mit Wirkung ab 14.06.2026.
- ATIB-Hinweis zu Gesetz 4/2026: https://atib.es/General/Novedad.aspx?idTexto=16987&idTipoTexto=1&lang=es Locators: Abschnitte 3.1–3.3 und Hinweis zur Disposición adicional quinta.
- ATIB-Hinweis zu Orden 13/2026 und korrigierten Inselwerten: https://atib.es/General/Novedad.aspx?idTexto=16988&idTipoTexto=1&lang=es Locator: Wertgrenzen ab 14.06.2026 – Mallorca/Menorca 331.859,70 Euro; Ibiza/Formentera 378.211,68 Euro.
IVA und Immobilienklassifikation
- Ley 37/1992, Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740 Locators: Art. 4–5 (Unternehmer und steuerbare Lieferungen); Art. 20 Abs. 1 Nr. 20–22 und Abs. 2 (Grundstücke, erste/spätere Gebäudelieferung und Verzicht); Art. 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e (Steuerschuldnerschaft bei Verzicht); Art. 90 (21 %); Art. 91 Abs. 1 Nr. 1.7 (10 % für Wohnungen einschließlich bestimmter Garagen/Nebenräume).
Zuständigkeit, Verfahren und ATIB
- Ley 22/2009 über die Finanzierung der autonomen Gemeinschaften: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375 Locator: Art. 33, insbesondere Verbindungskriterien für notarielle AJD-Dokumente.
- ATIB-Fristenübersicht: https://atib.es/TA/contenido.aspx?Id=5347&lang=es Locator: ITPAJD – Modelos 600, 610, 620, 623, 630 und 689; ein Monat ab Akt oder Vertrag.
- ATIB-Information zu Modelo 600 und notarieller AJD: https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5346&lang=es Locators: Modelo 600, Vorlage, Zahlung, Grundbuchnachweis und Hypothekenbasis. Ältere Tarifangaben dieser Seite sind für Urkunden ab 14.06.2026 anhand des jüngeren Gesetzesstands zu ersetzen.
- ATIB-Formulare für Einspruch, wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde und Rückzahlung: https://www.atib.es/ta/contenido.aspx?Id=5382&lang=es Locator: Abschnitt V „Modelos para alegaciones, recursos, valoraciones y devoluciones“.
- Ley 58/2003, Ley General Tributaria: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186 Locators: Art. 120 Abs. 3 (Berichtigung von Selbstveranlagungen); Art. 122 (ergänzende Selbstveranlagung); Art. 221 (Erstattung); Art. 222–225 (Einspruch); Art. 226–240 (wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde).
Deutschland–Spanien
- DBA Deutschland–Spanien, amtliche spanische Veröffentlichung: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2012-10212 Locator: Art. 2; erfasst Steuern vom Einkommen und Vermögen, nicht die spanische AJD als Verkehrs-/Dokumentensteuer.
