Kurz & klar
Spanische Steuerresidenten erklären Zinsen aus in- und ausländischen Konten grundsätzlich weltweit als Kapitalerträge; der bloße Kontostand ist dagegen kein Einkommen. Ausländische Bank- und bestimmte Zahlungskonten können zusätzlich Modelo 720 auslösen, während für die Vermögensteuer grundsätzlich der höhere Wert aus dem Stand am 31. Dezember und dem Durchschnitt des vierten Quartals maßgeblich ist. Fehler sollten je nach Verfahrensstand über die passende Berichtigung oder den richtigen Rechtsbehelf korrigiert werden, weil Zuschläge, Sanktionen, Aussetzung und Zahlungsfristen unterschiedlichen Regeln folgen.
Ein Konto kann zugleich Zahlungsinstrument, verzinsliche Kapitalanlage, Auslandsvermögen und Gegenstand automatischer Finanzdatenmeldungen sein. Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Ein steuerpflichtiger Zins entsteht nicht erst, wenn Geld nach Spanien überwiesen wird. Umgekehrt macht ein hoher Kontostand allein noch keinen Einkommensteuerertrag aus.
Das Wichtigste im Überblick
- Spanische Steuerresidenten erklären Kontozinsen weltweit. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bruttoertrag, sobald er rechtlich fällig beziehungsweise verfügbar ist. Das gilt auch für deutsche Tagesgeld-, Festgeld- und Verrechnungskonten.
- Der Kontostand selbst ist kein Einkommen. Einlagen, Rückzahlungen eigener Einlagen und reine Transfers zwischen eigenen Eurokonten erzeugen grundsätzlich keinen Kapitalertrag. Zinsen, Kontoeröffnungsprämien und andere Vergütungen müssen dagegen nach ihrer wirtschaftlichen Ursache eingeordnet werden.
- Kontogebühren mindern gewöhnliche Zinsen nicht. Die AEAT lässt bei Zinsen aus Konten und Einlagen keine abzugsfähigen Aufwendungen zu. Das ist von unmittelbar zuordenbaren Kosten anderer Finanzprodukte zu unterscheiden.
- Nicht jedes App-Guthaben ist steuerlich dasselbe. Bankkonto, Zahlungskonto, E-Geld-Guthaben, Treuhandbestand, Wertpapier-Verrechnungskonto und Guthaben gegenüber einer Plattform müssen anhand des Vertrags und der regulierten Stelle qualifiziert werden.
- Modelo 100, Modelo 720 und Modelo 714 erfüllen verschiedene Zwecke. Modelo 100 erfasst Einkommen, Modelo 720 bestimmte Auslandspositionen und Modelo 714 gegebenenfalls Vermögen. Eine Meldung ersetzt die andere nicht.
- Bei ausländischen Konten zählen mehrere Rechtsstellungen. Nicht nur Eigentümer, sondern je nach Fall auch Vertreter, Bevollmächtigte, Verfügungsberechtigte, Begünstigte und wirtschaftlich Berechtigte können unter Artikel 42 bis Real Decreto 1065/2007 fallen.
- Fehler müssen zum Verfahrensstand passen. Vor einer formellen Aufforderung kann eine freiwillige Berichtigung Zuschläge statt einer Sanktion auf die zusätzliche Steuerschuld auslösen. Nach einem Bescheid geht es regelmäßig um Einspruchswege, Zahlungsfristen und gegebenenfalls Aussetzung.
Zuerst klären: Welches Recht besteht gegenüber welchem Anbieter?
Die Bezeichnung in einer App ist nicht entscheidend. Für die steuerliche Behandlung sind der Vertrag, der Anspruch und die Rolle des Anbieters maßgeblich.
| Produkt oder Guthaben | Typische rechtliche Einordnung | Steuerlich besonders zu prüfen |
|---|---|---|
| Girokonto | Forderung gegen Kreditinstitut | Zinsen, Prämien, ausländisches Konto, Vermögensteuer |
| Tages- oder Festgeld | verzinsliche Einlage | Bruttozins, Fälligkeit, Quellensteuer, Laufzeit |
| Verrechnungskonto beim Broker | Geldkonto oder unselbständiger Depotbestand | Zinsen, Standort des kontoführenden Instituts, Modelo 720 |
| Zahlungskonto | Zahlungsdienstvertrag, teils mit eigener IBAN | Zinsen/Bonus, rechtlicher Kontoinhaber, ausländische Finanzinstitution |
| E-Geld-Guthaben | Rücktauschbarer Anspruch gegen E-Geld-Institut | Zinsverbot nach spanischem E-Geld-Recht, Standort und Meldekategorie |
| Plattform-Wallet | je nach Modell eigener Anspruch, Treuhandbestand oder technischer Saldo | wirtschaftlicher Inhaber, Zugriff, Drittverwahrung, andere Meldepflichten |
| Kundenkarte mit Guthaben | Vorauszahlung oder Rabattmodell | meist kein Bankkonto; Bonusursache gesondert prüfen |
| Fremdwährungskonto | Geldkonto in anderer Währung | Zinsen plus getrennte Wechselkursgewinne oder -verluste |
Nach Artikel 18 Ley 21/2011 dürfen für E-Geld nach spanischem Recht weder Zinsen noch andere an die Haltedauer gekoppelte Vorteile gewährt werden. Eine in einer App angezeigte Rendite kann daher aus einem gesonderten Bank- oder Anlageprodukt stammen; dieses ist vom E-Geld-Guthaben zu trennen.
Ein Guthaben bei einem ausländischen Zahlungs- oder E-Geld-Institut kann für Modelo 720 relevant sein, wenn es rechtlich eine in einer ausländischen Finanzinstitution geführte Geldrechnung im Sinn des Artikels 42 bis ist. Ein bloßer technischer Saldo ohne eigene Forderung gegen eine Finanzinstitution fällt nicht automatisch in denselben Block. Benötigt werden deshalb Vertragsbedingungen, Lizenz-/Registerangaben, Kontonummer oder IBAN, Name der tatsächlich kontoführenden Stelle und die Frage, ob der Nutzer selbst Inhaber oder nur Begünstigter eines Sammelkontos ist.
Kryptowerte sind keine Bankguthaben. Ausländisch verwahrte virtuelle Währungen werden bei Einschlägigkeit über Modelo 721 und nicht im Kontenblock des Modelo 720 behandelt. Fonds, Versicherungen und Wertpapiere folgen ebenfalls eigenen Regeln.
Wer erklärt Zinsen und Konten in Spanien?
Spanischer Steuerresident
Eine natürliche Person ist nach Artikel 9 LIRPF unter anderem dann in Spanien steuerlich ansässig, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält oder sich dort der Mittelpunkt beziehungsweise die Basis ihrer wirtschaftlichen Interessen befindet. Sporadische Abwesenheiten und die gesetzliche Familienvermutung sind mitzubeachten. Besteht zugleich eine Ansässigkeit nach deutschem Recht, entscheidet Artikel 4 des DBA Deutschland–Spanien stufenweise über die abkommensrechtliche Ansässigkeit.
Ein spanischer Steuerresident unterliegt grundsätzlich mit seinem weltweiten Einkommen der spanischen Einkommensteuer. Der Sitz der Bank, die Kontowährung und der Ort der Auszahlung ändern daran nichts. Eine deutsche Bankbescheinigung oder ein automatischer Datenaustausch ersetzt nicht die eigene Erklärung.
Gemeinschafts- und Vollmachtskonten
Kapitalerträge werden der Person zugerechnet, der das zugrunde liegende Vermögensrecht rechtlich gehört. Bei echten Mitinhabern wird der Ertrag nach der nachweisbaren Beteiligungsquote verteilt. Eine hälftige Aufteilung ist nur dann richtig, wenn Eigentumsverhältnisse und Mittelherkunft dies tragen.
Eine Kontovollmacht macht den Bevollmächtigten nicht automatisch zum wirtschaftlichen Eigentümer der Zinsen. Sie kann aber eine eigene Informationspflicht für Modelo 720 auslösen. Deshalb müssen Einkommensteuer-Zurechnung und Auslandsvermögensmeldung getrennt geprüft werden.
Nichtresident
Wer nicht in Spanien ansässig ist, versteuert nicht allein wegen eines ausländischen Kontos in Spanien. Bei einem Konto bei einer spanischen Bank können die spanische Quellenregel, das IRNR und das jeweilige DBA relevant werden. Gewöhnliche Zinsen, deren wirtschaftlich Berechtigter in Deutschland ansässig ist, dürfen nach Artikel 11 DBA Deutschland–Spanien grundsätzlich nur in Deutschland besteuert werden; Befreiungs- und Nachweisvoraussetzungen bleiben zu prüfen.
Zinsen, Prämien und Sachleistungen in der spanischen Einkommensteuer
Bruttozins und Fälligkeit
Artikel 25 Absatz 2 LIRPF erfasst jede Vergütung aus Konten bei Finanzinstitutionen, unabhängig von Bezeichnung und Geld- oder Sachform. Dazu gehören insbesondere:
- Giro-, Spar-, Tages- und Festgeldzinsen;
- Zinsen auf Broker-Verrechnungskonten;
- Guthabenzinsen aus Bankkonten, die über Zahlungsdienst-Apps angeboten oder vermittelt werden;
- Eröffnungs- oder Halteprämien, wenn sie die Überlassung von Kapital vergüten;
- Sachprämien, soweit sie wirtschaftlich Entgelt für die Einlage sind;
- Nachzahlungs- oder Bonuszinsen bei Erreichen einer Haltefrist.
Kapitalerträge gehören grundsätzlich in das Steuerjahr, in dem sie für den Empfänger fällig sind. Eine bloße spätere Umbuchung oder Auszahlung verschiebt den Zeitpunkt nicht ohne Weiteres. Bei mehrjährigen Festgeldern ist deshalb der Vertrag zu prüfen: jährliche Zinsfälligkeit, Endfälligkeit oder vorherige unwiderrufliche Gutschrift können zu unterschiedlichen Zeitpunkten führen.
Bei Sachleistungen ist grundsätzlich der steuerliche Wert der Leistung einschließlich eines nicht auf den Kunden überwälzten Zahlersatzes zu erfassen. Eine Prämie für Gehaltsübertragung, Kartennutzung oder Einkauf kann dagegen eine andere wirtschaftliche Ursache haben. Ein echter Preisnachlass auf einen Kauf ist nicht automatisch Kontozins; eine Vergütung für das Halten eines Guthabens regelmäßig schon.
Keine Abzugsfähigkeit gewöhnlicher Kontogebühren
Für Zinsen aus Konten und Einlagen können nach der aktuellen AEAT-Anleitung keine abzugsfähigen Aufwendungen angesetzt werden. Monatliche Kontoführungsgebühren, Kartenentgelte, Premium-Pakete oder Überweisungsgebühren mindern den steuerpflichtigen Zins daher grundsätzlich nicht.
Das unterscheidet sich von bestimmten Verwaltungs- und Depotkosten börsenfähiger Wertpapiere sowie von unmittelbar in eine Veräußerungsrechnung einzubeziehenden Transaktionskosten. Ein kombiniertes Bankpaket muss gegebenenfalls sachgerecht aufgeteilt werden; eine pauschale Verrechnung mit allen Kapitalerträgen ist nicht zulässig.
Sparbemessungsgrundlage und Tarif
Kontozinsen gehören grundsätzlich zur spanischen Sparbemessungsgrundlage. Der kombinierte staatliche und autonome Tarif beträgt bei unverändertem Recht:
- 19 Prozent bis 6.000 Euro;
- 21 Prozent für den Teil über 6.000 bis 50.000 Euro;
- 23 Prozent für den Teil über 50.000 bis 200.000 Euro;
- 27 Prozent für den Teil über 200.000 bis 300.000 Euro;
- 30 Prozent für den Teil über 300.000 Euro.
Spanische Banken behalten auf gewöhnliche Kapitalerträge regelmäßig 19 Prozent ein. Der Einbehalt ist eine Vorauszahlung und nicht zwingend die endgültige Steuer. Bei ausländischen Banken fehlt ein spanischer Einbehalt häufig; der Ertrag bleibt dennoch erklärungspflichtig.
Negative Salden in einem anderen Teil der Sparbemessungsgrundlage dürfen nur innerhalb der gesetzlichen Verrechnungsregeln des Artikels 49 LIRPF genutzt werden. Kontogebühren erzeugen keinen frei verrechenbaren Verlust.
Deutschland–Spanien: Zinsen und Quellensteuer
Artikel 11 DBA Deutschland–Spanien weist gewöhnliche Zinsen grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich Berechtigten zu. Für einen abkommensrechtlich in Spanien ansässigen Anleger bedeutet dies regelmäßig:
- Der deutsche Bruttozins wird in Spanien erklärt.
- Deutschland sollte auf den gewöhnlichen Zins grundsätzlich keine Abkommenssteuer erheben.
- Wurde dennoch deutsche Steuer einbehalten, ist vorrangig eine Freistellung oder Erstattung in Deutschland zu prüfen.
- Spanien rechnet ausländische Steuer nur innerhalb von Artikel 80 LIRPF und des DBA an; ein abkommenswidriger Mehrbetrag wird nicht automatisch vollständig gutgeschrieben.
Sonderfälle können bei Betriebsstätten, wirtschaftlicher Zuordnung, bestimmten hybriden Produkten oder einer abweichenden Einkunftsqualifikation entstehen. Ein als „Zins“ bezeichneter Ertrag aus Fonds, Versicherung, partiarischem Darlehen oder strukturiertem Produkt muss zuerst richtig eingeordnet werden.
Der Common Reporting Standard und das deutsche Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz sorgen dafür, dass Finanzinstitute steuerliche Ansässigkeit, Kontoinhaber, Salden und bestimmte Erträge an die zuständigen Behörden melden. Der Datenaustausch ist ein Kontrollinstrument; er ersetzt weder Modelo 100 noch Modelo 720.
Modelo 100: Erklärung, Einreichung und Zahlung
Zinsen werden im jährlichen Modelo 100 innerhalb der Kapitalerträge erfasst. Für den Veranlagungszeitraum 2025 lief die elektronische Abgabefrist vom 8. April bis 30. Juni 2026. Bei Bankeinzug endete die reguläre Frist am 25. Juni 2026. Für spätere Steuerjahre muss der jeweils veröffentlichte Kalender verwendet werden.
Die Einreichung erfolgt insbesondere über Renta WEB beziehungsweise die von der AEAT bereitgestellten Zugänge. Bei einer Zahllast bestehen je nach Kampagne Bankeinzug, NRC, Karte, Bizum, anerkannte Schuld mit anschließendem Stundungsantrag und weitere zugelassene Zahlungswege.
Die gewöhnliche 60/40-Teilzahlung der Einkommensteuer ist von einer Stundung zu unterscheiden. Für Renta 2025 waren 60 Prozent am 30. Juni 2026 und 40 Prozent bis 5. November 2026 fällig. Die Teilzahlung ist bei ordnungsgemäßer Wahl grundsätzlich zinsfrei; eine gesonderte Stundung folgt eigenen Voraussetzungen und kann Zinsen oder Sicherheiten auslösen.
Ein ausländischer Kontoauszug wird nicht automatisch in Renta WEB korrekt übernommen. Zu kontrollieren sind Bruttozins, Währungskurs, Fälligkeitsdatum, wirtschaftlicher Inhaber und ausländische Steuer.
Modelo 720 für Konten im Ausland
Welche Konten und Personen erfasst werden
Artikel 42 bis Real Decreto 1065/2007 erfasst Konten bei im Ausland gelegenen Bank- oder Kreditinstituten und vergleichbaren Finanzinstitutionen. Dazu gehören grundsätzlich Giro-, Spar-, Termin-, Kredit- und sonstige Geldkonten, unabhängig davon, ob sie verzinst sind.
Meldepflichtig können sein:
- rechtlicher Kontoinhaber;
- Vertreter;
- Bevollmächtigter oder sonst Verfügungsberechtigter;
- Begünstigter;
- wirtschaftlich Berechtigter;
- eine Person, deren entsprechende Stellung im Kalenderjahr beendet wurde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Meldung enthält unter anderem Institut, Kontoidentifikation, Eröffnungs- und gegebenenfalls Beendigungsdaten, Stand am 31. Dezember und Durchschnittsstand des vierten Quartals.
50.000-Euro-Schwelle
Für die erste Meldung werden alle einschlägigen ausländischen Konten zusammengefasst. Keine Kontenmeldung ist allein wegen der Höhe erforderlich, wenn sowohl
- die Summe der Stände am 31. Dezember als auch
- die Summe der Durchschnittsstände des vierten Quartals
jeweils höchstens 50.000 Euro beträgt und keine andere Meldeursache eingreift. Wird einer der beiden Gesamtwerte überschritten, sind grundsätzlich alle einschlägigen Konten des Blocks anzugeben.
Bei gemeinsamen Konten wird für die Schwellenprüfung und Meldung der volle Kontowert ohne Kürzung auf die persönliche Quote angegeben; die Beteiligungsquote wird zusätzlich ausgewiesen. Positive und negative Kontostände werden nach der aktuellen AEAT-Auskunft innerhalb des Kontenblocks saldiert. Auch die Stellung als Inhaber und als Bevollmächtigter auf unterschiedlichen Konten kann zusammenzählen.
Folgejahre und Beendigung
Nach einer bereits erforderlichen Kontenmeldung ist eine erneute Erklärung insbesondere nötig, wenn der maßgebliche Gesamtstand am 31. Dezember oder der Gesamt-Durchschnitt des vierten Quartals gegenüber dem zuletzt gemeldeten Wert um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist. Außerdem kann das Ende einer zuvor meldepflichtigen Rechtsstellung eine Meldung auslösen, selbst wenn der Restbestand die Schwelle nicht mehr erreicht.
Die reguläre Frist läuft grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Modelo 720 wird elektronisch bei der AEAT eingereicht. Für Personen, die dem baskischen oder navarresischen Foralrecht unterliegen, ist die zuständige Foralverwaltung und deren Formularregel zu prüfen.
Vermögensteuer und sehr hohe Vermögen
Bank- und Einlageguthaben werden für die spanische Vermögensteuer nach Artikel 12 Ley 19/1991 grundsätzlich mit dem höheren der folgenden Werte angesetzt:
- Stand am 31. Dezember;
- durchschnittlicher Stand des vierten Quartals.
Bestimmte Doppelzählungen sollen vermieden werden. Abhebungen im vierten Quartal, mit denen andere am Jahresende noch vorhandene und bereits in der Vermögensteuer erfasste Vermögenswerte gekauft oder Schulden getilgt wurden, werden bei der Durchschnittsberechnung nach der gesetzlichen Regel nicht nochmals als Kontoguthaben erfasst. Auch im vierten Quartal aufgenommene und eingezahlte Darlehen werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Durchschnitt herausgenommen; die zugehörige Schuld darf dann nicht ein zweites Mal abgezogen werden.
Ob Modelo 714 und eine Zahlung erforderlich sind, hängt vom weltweiten Nettovermögen, persönlichen und sachlichen Befreiungen, Schulden, der zuständigen autonomen Gemeinschaft und deren Tarifen oder Vergünstigungen ab. Unabhängig von einer Zahllast ist Modelo 714 nach Artikel 37 Ley 19/1991 auch erforderlich, wenn der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Wert der Vermögensgegenstände und Rechte 2 Millionen Euro übersteigt; für diese Bruttogrenze werden Schulden nicht abgezogen. Bei sehr hohen Nettovermögen ist zusätzlich der staatliche Solidaritätszuschlag auf große Vermögen und Modelo 718 zu prüfen. Modelo 720 ist hierfür kein Ersatz und verwendet teilweise andere Schwellen und Bewertungszwecke.
Fehler vor einer Aufforderung berichtigen
Einkommensteuer 2025
Für eine bereits eingereichte Einkommensteuererklärung 2025 wird die Korrektur über Renta WEB als „autoliquidación rectificativa“ vorgenommen. Sie kann sowohl eine höhere Zahllast als auch eine geringere Zahllast oder höhere Erstattung abbilden. Richtige Daten der ursprünglichen Erklärung bleiben enthalten; falsche oder fehlende Angaben werden ersetzt beziehungsweise ergänzt.
Für ältere Steuerjahre ist die für das jeweilige Jahr vorgesehene Korrekturroute zu verwenden. Entscheidend sind die ursprüngliche Erklärung, die gewünschte Änderung, der Ablauf der Verjährung und die Frage, ob bereits ein Verwaltungsverfahren begonnen hat.
Freiwillige verspätete Erklärung mit zusätzlicher Steuer
Wird eine zusätzliche Steuer vor einer formellen Aufforderung nacherklärt, greift grundsätzlich Artikel 27 LGT:
- 1 Prozent Zuschlag zuzüglich 1 Prozent für jeden vollen Monat Verspätung bis zwölf Monate;
- nach mehr als zwölf Monaten 15 Prozent Zuschlag sowie Verzugszinsen für den Zeitraum ab Ablauf der ersten zwölf Monate bis zur Einreichung;
- grundsätzlich keine Sanktion für die durch diese freiwillige Nachmeldung erfasste Steuerschuld;
- 25-prozentige Minderung des Zuschlags, wenn die gesetzlichen vollständigen und fristgerechten Zahlungs- oder gesicherten Stundungsbedingungen erfüllt sind.
Eine formelle, dem Steuerpflichtigen bekannte Prüfungs-, Ermittlungs- oder Regularisierungsmaßnahme kann den Weg des Artikels 27 ausschließen. Die Berichtigung muss das richtige Steuerjahr eindeutig bezeichnen und darf nicht mit fremden Perioden vermischt werden.
Verspätetes oder fehlerhaftes Modelo 720
Modelo 720 ist eine Informationserklärung und erzeugt für sich allein keine Einkommensteuerschuld. Der prozentuale Zuschlag des Artikels 27 auf eine Nachzahlung passt daher nicht unmittelbar zur bloßen Kontenmeldung. Verspätete oder unrichtige Informationsmeldungen werden nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 198 und 199 LGT beurteilt. Bei Geldbeträgen können feste Mindestbeträge oder prozentuale Sanktionen je nach Art, Umfang, Freiwilligkeit und Form der Einreichung relevant werden.
Die früheren außergewöhnlichen Sonderfolgen des Modelo 720 dürfen nicht ungeprüft fortgeschrieben werden. Seit den unionsrechtlich veranlassten Änderungen ist die aktuelle allgemeine Sanktionssystematik maßgeblich. Besteht zugleich ein nicht erklärter Zins, muss dieser getrennt in Modelo 100 berichtigt werden.
Bekanntgabe, Zahlung und Vollstreckung
Elektronische Bekanntgabe
Natürliche Personen können grundsätzlich zwischen elektronischer und nicht elektronischer Kommunikation wählen, soweit keine gesetzliche elektronische Verpflichtung besteht. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen, bestimmte Berufsträger in beruflicher Funktion und Vertreter verpflichteter Personen müssen nach Artikel 14 Ley 39/2015 regelmäßig elektronisch kommunizieren.
Eine elektronisch bereitgestellte Bekanntgabe gilt grundsätzlich nach zehn Kalendertagen ohne Öffnung als abgelehnt, wenn die elektronische Form verpflichtend oder gewählt war. Wer ein Verfahren erwartet, sollte daher das elektronische Postfach und Bevollmächtigungen kontrollieren. Das Ignorieren einer Nachricht stoppt Fristen nicht.
Zahlungsfristen nach einem Bescheid
Wird ein Steuerbescheid zwischen dem 1. und 15. eines Monats bekanntgegeben, läuft die freiwillige Zahlungsfrist nach Artikel 62 Absatz 2 LGT grundsätzlich bis zum 20. des Folgemonats. Bei Bekanntgabe zwischen dem 16. und Monatsende läuft sie grundsätzlich bis zum 5. des zweiten Folgemonats; fällt der Tag auf einen nicht arbeitsfähigen Tag, verschiebt sich die Frist entsprechend.
Für selbst berechnete Steuern gelten dagegen die jeweiligen Formularfristen. Ein Rechtsbehelf verlängert die Zahlungsfrist nicht automatisch.
Vollstreckungszuschläge
Nach Eintritt der Vollstreckungsphase unterscheiden sich die Zuschläge nach Artikel 28 LGT:
- 5 Prozent bei vollständiger Zahlung vor Bekanntgabe der Vollstreckungsverfügung;
- 10 Prozent bei vollständiger Zahlung von Schuld und reduziertem Vollstreckungszuschlag innerhalb der Frist der Vollstreckungsverfügung;
- 20 Prozent im übrigen Vollstreckungsfall, dann grundsätzlich zusätzlich Verzugszinsen und Kosten.
Freiwilliger Verspätungszuschlag, Vollstreckungszuschlag, Verzugszins und Sanktion sind verschiedene Rechtsfolgen. Sie dürfen nicht als ein einziger „Strafzins“ dargestellt werden.
Reposición, TEAR/TEAC, Gericht und Aussetzung
Zwei alternative erste Wege
Gegen einen anfechtbaren AEAT-Bescheid besteht regelmäßig innerhalb eines Monats entweder:
- der fakultative Recurso de reposición bei derselben Behörde, die den Bescheid erlassen hat; oder
- unmittelbar die reclamación económico-administrativa, eingereicht bei der erlassenden Stelle und entschieden durch das zuständige Wirtschaftsverwaltungsgericht.
Beide Wege können nicht gleichzeitig gegen denselben Bescheid betrieben werden. Nach einer Reposición kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der ausdrücklichen Entscheidung die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde folgen. Bleibt eine Entscheidung aus, kann die Beschwerde ab dem Tag nach Eintritt der Ablehnungsfiktion erhoben werden; hierfür setzt Artikel 235 Absatz 1 LGT keine Monats-Ausschlussfrist.
Je nach Zuständigkeit entscheidet zunächst ein Tribunal Económico-Administrativo Regional oder Local. In gesetzlich vorgesehenen Fällen folgt eine Beschwerde zum Tribunal Económico-Administrativo Central. Nach Ausschöpfung des Verwaltungswegs ist der Weg zur spanischen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.
Aussetzung ist bei der Steuerschuld nicht automatisch
Die bloße Einlegung einer Reposición oder wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Beschwerde stoppt die Vollstreckung einer Steuerschuld grundsätzlich nicht. Für eine automatische Aussetzung auf Antrag ist regelmäßig eine gesetzlich zulässige Sicherheit erforderlich, etwa Geldhinterlegung, Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung. Bei einem offenkundigen Rechen-, Sach- oder Tatsachenfehler kann eine Aussetzung ohne Sicherheit möglich sein. Wird nur ein Teil angefochten, bleibt der unstreitige Teil zahlbar.
Für Sanktionen gilt eine wichtige Ausnahme: Ein rechtzeitig eingelegter Verwaltungsrechtsbehelf setzt ihre Vollziehung grundsätzlich ohne Sicherheit bis zur Bestandskraft im Verwaltungsweg aus. Diese automatische Aussetzung erstreckt sich nicht auf die zugrunde liegende Steuerschuld.
Verjährung, Beweislast und Aufbewahrung
Die allgemeinen spanischen Verjährungsfristen betragen nach Artikel 66 LGT grundsätzlich vier Jahre. Für eine nicht rechtzeitig eingereichte Einkommensteuererklärung beginnt die Frist grundsätzlich am Tag nach Ende der regulären Abgabefrist. Für Zahlungsansprüche, Erstattungen und Sanktionen gelten eigene Anknüpfungspunkte.
Der Lauf kann durch formell bekannte Verwaltungsmaßnahmen, Rechtsbehelfe, bestimmte Handlungen des Steuerpflichtigen und grenzüberschreitende Amtshilfe unterbrochen werden und dann neu beginnen. Eine pauschale Vernichtung nach vier Kalenderjahren ist daher riskant.
Wer sich auf eine steuermindernde Tatsache beruft, muss sie grundsätzlich nachweisen. Für Bankkonten gehören dazu:
- Kontoeröffnungs- und Schließungsunterlagen;
- Vertragsbedingungen und Angaben zur kontoführenden Institution;
- lückenlose Monats- und Jahresauszüge;
- Zins- und Steuerbescheinigungen mit Bruttobeträgen;
- Mittelherkunft und Eigentumsquoten bei Gemeinschaftskonten;
- Vollmachten und Zeiträume der Verfügungsberechtigung;
- Währungsumrechnungen und verwendete Kurse;
- eingereichte Modelos und Übermittlungsbestätigungen;
- Bekanntgaben, Fristberechnungen, Zahlungsnachweise und Rechtsbehelfe.
Bei einem Zuzug sollten historische Unterlagen nicht erst ab dem spanischen Ankunftstag gesammelt werden. Ein automatischer Datensatz zeigt häufig nur Saldo und Ertrag, nicht aber Eigentumsquote, Vertragsart oder steuerliche Einordnung.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsches Tagesgeld in der spanischen Einkommensteuer
Annahmen:
- Die Person ist im gesamten Jahr 2025 abkommensrechtlich in Spanien ansässig.
- Ein deutsches Tagesgeldkonto schreibt am 31. Dezember 2025 brutto 8.000 Euro Zinsen gut.
- Es besteht kein Betriebsstätten- oder Sonderproduktfall.
- In Deutschland wurden irrtümlich 2.000 Euro Steuer einbehalten.
Spanien erfasst grundsätzlich 8.000 Euro Kapitalertrag im Jahr 2025. Nach Artikel 11 DBA steht Deutschland für den gewöhnlichen Zins regelmäßig kein Quellenbesteuerungsrecht zu. Der deutsche Einbehalt ist daher grundsätzlich in Deutschland zurückzufordern; er wird nicht allein wegen seiner tatsächlichen Zahlung vollständig zur spanischen Steuergutschrift. Modelo 720 ist zusätzlich nur zu prüfen, wenn die ausländischen Kontensalden die eigene Meldeschwelle und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Beispiel 2: Vergessener Zins wird freiwillig nachgemeldet
Annahmen:
- Renta 2025 war bis 30. Juni 2026 abzugeben.
- Die Person berichtigt am 10. August 2026 freiwillig, bevor eine formelle Aufforderung bekannt ist.
- Aus dem zusätzlichen Zins entsteht eine Mehrsteuer von 3.000 Euro.
- Seit Fristende ist ein voller Monat abgelaufen.
Der Zuschlag nach Artikel 27 beträgt unter diesen Annahmen 2 Prozent der Mehrsteuer: 1 Prozent Grundzuschlag plus 1 Prozent für einen vollen Monat. Das sind 60 Euro vor der möglichen 25-prozentigen Minderung. Wird die Mehrsteuer vollständig bei Einreichung und der reduzierte Zuschlag innerhalb der später eröffneten Frist bezahlt, kann der Zuschlag auf 45 Euro sinken. Das Beispiel sagt nichts über eine verspätete Informationsmeldung aus und setzt voraus, dass tatsächlich kein vorheriges Verwaltungshandeln vorliegt.
Beispiel 3: Gemeinschaftskonto und Modelo 720
Annahmen:
- Ein Ehepaar ist zu je 50 Prozent Inhaber eines deutschen Kontos.
- Stand am 31. Dezember: 80.000 Euro.
- Durchschnitt des vierten Quartals: 76.000 Euro.
- Keine Befreiung und keine weiteren Auslandskonten.
Für Modelo 720 wird nicht nur der persönliche Anteil von 40.000 Euro betrachtet. Jeder meldet grundsätzlich den vollen Kontowert und zusätzlich seine 50-prozentige Beteiligung. Der Kontenblock überschreitet damit die 50.000-Euro-Schwelle. In der Einkommensteuer erklärt dagegen jeder den ihm rechtlich zuzurechnenden Anteil der Zinsen.
Beispiel 4: Bescheid, Rechtsbehelf und Zahlung
Annahmen:
- Die AEAT setzt zusätzliche Einkommensteuer fest.
- Der Bescheid wird am 12. September elektronisch wirksam bekanntgegeben.
- Die Person hält die Zinszurechnung für falsch und möchte Reposición einlegen.
Die reguläre Monatsfrist für die Reposición beginnt am Tag nach der Bekanntgabe. Die freiwillige Zahlungsfrist des Bescheids läuft grundsätzlich bis zum 20. Oktober, vorbehaltlich arbeitsfreier Tage. Die Reposición stoppt die Zahlung nicht automatisch. Soll die Vollstreckung der strittigen Steuerschuld ausgesetzt werden, muss gleichzeitig die passende Aussetzung beantragt und regelmäßig Sicherheit gestellt werden. Eine gesondert angefochtene Sanktion wäre dagegen im Verwaltungsweg grundsätzlich automatisch ausgesetzt.
Typische Fehler
- Nur Nettozinsen statt des Bruttobetrags erklären.
- Einen fehlenden spanischen Einbehalt mit Steuerfreiheit verwechseln.
- Kontoführungs- und Kartenentgelte vom Zins abziehen.
- App-Guthaben ohne Vertragsprüfung pauschal als Bankkonto oder Nichtkonto behandeln.
- Einkommensteuer-Zurechnung und Modelo-720-Rolle gleichsetzen.
- Beim Gemeinschaftskonto für Modelo 720 nur den persönlichen Anteil melden.
- Nur den Stand am 31. Dezember prüfen und den Viertquartalsdurchschnitt vergessen.
- Eine frühere Modelo-720-Meldung ignorieren, obwohl eine Rechtsstellung beendet wurde.
- Modelo 100, Modelo 720 und Vermögensteuer als austauschbare Erklärungen behandeln.
- Ausländische Quellensteuer ohne DBA-Prüfung vollständig anrechnen.
- Eine Berichtigung nach bereits eingeleiteter Prüfung noch als freiwillig ohne Aufforderung behandeln.
- Mit einem Rechtsbehelf rechnen, ohne Zahlung oder Aussetzung zu organisieren.
- Elektronische Nachrichten ungeöffnet lassen und dadurch Fristen versäumen.
- Unterlagen nach vier Kalenderjahren löschen, ohne Unterbrechungen oder offene Verfahren zu prüfen.
Häufige Fragen
Muss ich einen ausländischen Kontostand als Einkommen versteuern?
Nein. Der Bestand eigener Einlagen ist kein Einkommen. Steuerpflichtig sind insbesondere Zinsen und andere Vergütungen; Wechselkursgewinne auf Fremdwährungskonten werden gesondert geprüft.
Sind Tagesgeldzinsen steuerfrei, wenn die ausländische Bank nichts einbehält?
Nein. Ein fehlender Einbehalt ändert die spanische Erklärungspflicht eines Steuerresidenten grundsätzlich nicht.
Kann ich Kontoführungsgebühren vom Zins abziehen?
Bei Zinsen aus Konten und Einlagen grundsätzlich nicht. Die AEAT-Anleitung schließt abzugsfähige Aufwendungen für diese Erträge aus.
Zählt eine Vollmacht für Modelo 720?
Sie kann zählen. Artikel 42 bis erfasst neben Inhabern auch Vertreter, Bevollmächtigte und sonst Verfügungsberechtigte. Für die Einkommensteuer folgt daraus nicht automatisch Eigentum am Zins.
Muss ich Modelo 720 jedes Jahr erneut abgeben?
Nicht allein deshalb, weil das Konto fortbesteht. Nach einer früheren Pflichtmeldung sind insbesondere ein Anstieg des maßgeblichen Gesamtwerts um mehr als 20.000 Euro oder die Beendigung einer gemeldeten Rechtsstellung zu prüfen.
Stoppt eine Reposición die Zahlung?
Nein. Die Steuerschuld wird nur bei wirksamer Aussetzung gestoppt, regelmäßig gegen Sicherheit. Sanktionen sind bei rechtzeitigem Verwaltungsrechtsbehelf grundsätzlich ohne Sicherheit ausgesetzt.
Wie lange sollte ich Kontoauszüge aufbewahren?
Mindestens so lange, bis alle relevanten Verjährungsfristen einschließlich möglicher Unterbrechungen abgelaufen und alle Verfahren abgeschlossen sind. Bei historischen Anschaffungsvorgängen, Zuzug und Mittelherkunft kann eine deutlich längere Aufbewahrung erforderlich sein.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Spanien – Einkommensteuer und Erklärung
Amtliches Serviceportal Halle (Saale): CRS-Finanzkontendaten und BZSt-Meldeverfahren
Ley 21/2011, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 18 – E-Geld und Zinsverbot
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI34.shtml
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G611.shtml
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GZ52.shtml
https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GZ53.shtml
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32010L0024
https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/common-reporting-standard/
