Kurz & klar
Modelo 05 dient der vorherigen Anerkennung bestimmter Nichtsteuerbarkeiten, Befreiungen oder Ermäßigungen; Modelo 06 ist die Erklärung für gesetzlich bezeichnete Fälle ohne vorherige Anerkennung, darunter regelmäßig die Befreiung bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes; Modelo 576 ist die Selbstveranlagung für steuerpflichtige Fahrzeuge, auch wenn der Emissionssatz 0 Prozent beträgt. Die Erklärung oder Zahlung muss grundsätzlich vor der endgültigen spanischen Zulassung erfolgen; bei Nutzung ohne Zulassungsantrag gilt regelmäßig eine Frist von 30 Tagen ab Nutzungsbeginn, bei einer begünstigten Wohnsitzverlagerung 60 Tage.
Die umgangssprachliche spanische „Zulassungssteuer“ heißt Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte, kurz IEDMT. Sie ist eine staatliche, teilweise regional tarifierbare einmalige Steuer und nicht mit der jährlich von der Gemeinde erhobenen Kraftfahrzeugsteuer IVTM zu verwechseln. Entscheidend sind Fahrzeugart, erste endgültige Zulassung oder tatsächliche Nutzung in Spanien, CO₂-Wert, Marktwert, Eigentümer und Zweck der Nutzung.
Das Wichtigste im Überblick
- Modelo 05 ist für Fälle vorgesehen, in denen die Steuerbehörde eine Nichtsteuerbarkeit, Befreiung oder Ermäßigung vorher anerkennen muss, etwa bei bestimmten Taxis, Fahrschul- oder Mietfahrzeugen, Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung und der Familienermäßigung.
- Modelo 06 ist eine Erklärung ohne vorheriges Anerkennungsverfahren für die gesetzlich dafür vorgesehenen Nichtsteuerbarkeiten und Befreiungen. Die Wohnsitzverlagerungsbefreiung nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n Ley 38/1992 wird grundsätzlich hier erklärt.
- Modelo 576 ist die Selbstveranlagung für steuerpflichtige Fälle. Es wird auch benötigt, wenn das Fahrzeug zwar steuerpflichtig ist, aber wegen seines Emissionsbandes mit 0 Prozent besteuert wird.
- Die steuerliche Abwicklung muss grundsätzlich vor der endgültigen Zulassung bei der Dirección General de Tráfico erfolgen. Wird ein ausländisch zugelassenes Fahrzeug bereits in Spanien genutzt, ohne dass rechtzeitig die spanische Zulassung beantragt wird, läuft regelmäßig eine 30-Tage-Frist ab Beginn der Nutzung; bei erfüllter Wohnsitzverlagerungsbefreiung sind es 60 Tage.
- Auf den Balearen gelten für Pkw grundsätzlich die staatlichen Sätze 0, 4,75 und 9,75 Prozent; für das Emissionsband ab 200 g CO₂/km und weitere Fälle des Epígrafe 4 beträgt der regionale Satz 16 Prozent statt 14,75 Prozent.
- IEDMT, ITV, DGT-Zulassung, kommunale IVTM, Umsatzsteuer beziehungsweise ITP und gegebenenfalls Zoll sind getrennte Prüfungen.
Welcher Vorgang löst die Steuerprüfung aus?
Der häufigste Tatbestand ist die erste endgültige Zulassung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs in Spanien. Erfasst werden können aber auch die spanische Nutzung oder das Fahren eines Fahrzeugs, das objektiv in Spanien hätte zugelassen werden müssen. Damit verhindert das Gesetz, dass eine dauerhaft in Spanien verwendete ausländische Zulassung die Steuer dauerhaft verdrängt.
Bei der Nutzung eines ausländisch zugelassenen Fahrzeugs ist daher nicht allein die Zahl der gefahrenen Tage entscheidend. Zu prüfen sind insbesondere:
- Wer Eigentümer, Leasingnehmer oder tatsächlicher Dauerbenutzer ist.
- Seit wann diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise ihre steuerlich relevante Niederlassung in Spanien hat.
- Wann das Fahrzeug erstmals nach Spanien gelangt ist und ab wann es hier tatsächlich genutzt wird.
- Ob nur eine nachweisbar vorübergehende Nutzung vorliegt oder eine spanische Zulassungspflicht entstanden ist.
- Ob eine Befreiung rechtzeitig beantragt oder erklärt wurde.
Der gesetzliche Nutzungsbeginn ist grundsätzlich das Datum der Einführung des Fahrzeugs nach Spanien. Lässt sich dieses Datum nicht belegen, kann das Gesetz auf den späteren Zeitpunkt aus Erwerb und Beginn der spanischen Ansässigkeit beziehungsweise Betriebsstätte zurückgreifen. Ein lückenloser Belegkalender ist deshalb kein Nebenthema, sondern kann den Fristbeginn entscheiden.
Die Entscheidung zwischen Modelo 05, 06 und 576
| Situation | Formular | Steuerliche Funktion | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Vorherige behördliche Anerkennung einer Nichtsteuerbarkeit, Befreiung oder Ermäßigung erforderlich | Modelo 05 | Antrag mit Nachweisen; Vorteil erst nach Anerkennung nutzbar; bei Familienreduktion anschließend zusätzlich Modelo 576 | Vor Zulassung beziehungsweise innerhalb der Nutzungsfrist |
| Gesetzlich vorgesehene Nichtsteuerbarkeit oder Befreiung ohne vorherige Anerkennung | Modelo 06 | Erklärung des Sachverhalts und Vorlage der Nachweise | Vor Zulassung beziehungsweise innerhalb der Nutzungsfrist |
| Steuerpflichtiger Vorgang, auch bei 0-Prozent-Satz | Modelo 576 | Berechnung, elektronische Selbstveranlagung und gegebenenfalls Zahlung | Vor endgültiger Zulassung |
| Späterer Wegfall von Voraussetzungen oder Verzicht | regelmäßig Modelo 576 beziehungsweise besonderes Änderungsverfahren | Nachversteuerung zum Zeitpunkt der schädlichen Änderung | Bei Modelo 576 ohne erste endgültige Zulassung: 15 Kalendertage ab Steuerentstehung |
Die Formularnummer folgt also der Rechtsfolge, nicht dem Herkunftsland des Fahrzeugs. Ein aus Deutschland eingeführter Pkw kann je nach Fall Modelo 06, Modelo 05 oder Modelo 576 auslösen.
Modelo 05: Vorteil erst nach vorheriger Anerkennung
Artikel 66 Absätze 2 und 4 Ley 38/1992 verlangt für bestimmte Befreiungen und die Familienermäßigung eine vorherige Anerkennung. Dazu gehören je nach gesetzlichem Tatbestand insbesondere:
- Fahrzeuge, die als Taxi oder vergleichbar zugelassen und tatsächlich so eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, die effektiv und ausschließlich einer entgeltlichen Fahrschultätigkeit dienen;
- Fahrzeuge, die effektiv und ausschließlich einer echten Vermietungstätigkeit dienen;
- bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich für Menschen mit Behinderung bestimmt und auf sie zugelassen werden;
- die 50-prozentige Bemessungsgrundlagenreduzierung für ein geeignetes Fahrzeug einer Familie mit amtlichem Großfamilienstatus.
Diplomatische und vergleichbare Zulassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e folgen dagegen einem Sonderverfahren: Hier verlangt Artikel 66 Absatz 2 eine vorherige Bescheinigung des spanischen Außenministeriums, nicht Modelo 05.
„Ausschließlich“ ist ernst zu nehmen. Bei Mietwagen gilt eine gesetzliche Gegenregel: Eine Überlassung an verbundene Personen oder eine Nutzung durch dieselbe Person von mehr als drei Monaten innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kann die Befreiung ausschließen. Ein bloßer Gewerbeeintrag oder eine Rechnung mit der Bezeichnung „Miete“ genügt daher nicht.
Bei der 50-prozentigen Familienermäßigung muss das Fahrzeug fünf bis neun Sitzplätze einschließlich Fahrer haben, ausschließlich der begünstigten Großfamilie dienen und auf Vater, Mutter oder beide zugelassen werden. Seit einer früheren Zulassung mit dieser Reduktion müssen mindestens vier Jahre vergangen sein; ausgenommen ist ein nachgewiesener Totalschaden. Für das begünstigte Fahrzeug gilt eine vierjährige Übertragungssperre unter Lebenden. Die Verwaltung verlangt den amtlichen Nachweis des Großfamilienstatus. Nach Anerkennung durch Modelo 05 ist zusätzlich Modelo 576 mit der reduzierten Bemessungsgrundlage einzureichen. Eine Anerkennung erst nach der DGT-Zulassung ersetzt das vorgeschriebene Vorverfahren nicht.
Modelo 06: Erklärung ohne Vorabgenehmigung
Modelo 06 wird für die gesetzlich bestimmten Nichtsteuerbarkeiten und Befreiungen verwendet, bei denen kein vorheriger Anerkennungsbescheid erforderlich ist. Zentral ist die Befreiung bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Spanien. Auch andere in den Formularhinweisen bezeichnete Fälle können darunter fallen; maßgeblich bleiben Artikel 65 und 66 Ley 38/1992 und die aktuelle AEAT-Fassung des Formulars.
Eine Erklärung ist keine automatische Steuerfreiheit. Der Sachverhalt muss vollständig belegt und die Frist eingehalten werden. Die DGT benötigt anschließend den steuerlichen Nachweis beziehungsweise die von der Finanzverwaltung verarbeitete Erklärung.
Modelo 576: Selbstveranlagung – auch bei null Euro
Modelo 576 gilt für steuerpflichtige erste Zulassungen oder Nutzungstatbestände. Bemessungsgrundlage, Emissionsband, anwendbarer regionaler Satz und Steuerbetrag werden elektronisch erklärt. Gehört ein Pkw zum 0-Prozent-Band, ist der Vorgang dennoch steuerpflichtig; „0 Prozent“ ist keine Befreiung und wird daher nicht mit Modelo 05 oder 06 abgewickelt.
Modelo 576 ist auch relevant, wenn eine ursprünglich gewährte Nichtsteuerbarkeit, Befreiung oder Ermäßigung später wegen eines schädlichen Verkaufs, einer Nutzungsänderung oder des Wegfalls anderer Voraussetzungen endet. Eine Änderung der für die Nichtsteuerbarkeit oder Befreiung maßgeblichen Umstände innerhalb von grundsätzlich vier Jahren löst nach Artikel 65 Absatz 3 eine Nachversteuerung aus; für Fahrschul- und Mietfahrzeuge gilt insoweit eine Zweijahresfrist. Besondere Bindungsfristen, etwa zwölf Monate beim Umzug und vier Jahre bei der Familienreduktion, sind gesondert zu beachten. Greift kein gesetzlicher Ausnahmefall, entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der schädlichen Änderung nach den dafür geltenden Wert- und Tarifregeln.
Befreiung bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes
Die Wohnsitzverlagerungsbefreiung ist praktisch wichtig, aber streng nachzuweisen. Nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n Ley 38/1992 müssen insbesondere folgende Voraussetzungen zusammenkommen:
- Der Fahrzeughalter hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Umzug mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb Spaniens.
- Das Fahrzeug wurde im bisherigen Staat zu normalen Besteuerungsbedingungen erworben oder eingeführt und hat anlässlich seiner Ausfuhr keine Steuerbefreiung oder -erstattung erhalten. Für gesetzlich anerkannte diplomatische, konsularische und bestimmte internationale Privilegien enthält Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n Nummer 2 eine ausdrückliche Ausnahme.
- Der Betroffene hat das Fahrzeug vor Aufgabe des alten Wohnsitzes mindestens sechs Monate tatsächlich genutzt.
- Die spanische Zulassung wird innerhalb der verlängerten gesetzlichen Frist beantragt; für diesen Befreiungsfall gilt grundsätzlich eine Frist von 60 Tagen ab Nutzungsbeginn in Spanien.
- Das Fahrzeug wird während der zwölf Monate nach der spanischen Zulassung nicht übertragen.
Die sechsmonatige Nutzung ist nicht identisch mit sechs Monaten Eigentum. Ein Kaufvertrag allein beweist keine tatsächliche Nutzung. Sinnvolle Nachweise sind ausländische Zulassungsbescheinigung, Versicherungsverlauf, Werkstatt- und Tankbelege, Mautdaten, Steuerbelege, Abmelde- und Umzugsunterlagen sowie Einreise- oder Fährnachweise.
Der Befreiungsgrund ist personenbezogen. Kauft eine Person kurz vor dem Umzug ein zusätzliches Fahrzeug, übernimmt sie es von einer nahestehenden Gesellschaft oder war es überwiegend einem anderen Familienmitglied zugeordnet, muss die Nutzungsbedingung besonders sorgfältig belegt werden. Leasing kann je nach Eigentums- und Nutzungsstruktur einen anderen Zulassungs- und Steuerschuldner ergeben.
Weitere Befreiungen, Nichtsteuerbarkeiten und Ermäßigungen
Artikel 65 grenzt bereits nicht steuerbare Fahrzeugarten und Nutzungen aus; Artikel 66 enthält Befreiungen, Rückvergütungen und Reduzierungen. Typische Fallgruppen sind:
- bestimmte Nutzfahrzeuge, Krankenwagen, Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge der öffentlichen Sicherheit;
- Fahrzeuge, die nach Bauart oder tatsächlicher betrieblicher Zuordnung unter eine gesetzliche Nichtsteuerbarkeit fallen;
- Taxi-, Fahrschul- und echte Vermietungsfahrzeuge;
- Fahrzeuge für bestimmte Menschen mit Behinderung;
- Fahrzeuge diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen;
- grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeuge eines ausländischen Arbeitgebers unter engen Voraussetzungen;
- Wohnsitzverlagerung;
- 50-prozentige Bemessungsgrundlagenreduzierung für Großfamilien;
- 30-prozentige Reduzierung der Bemessungsgrundlage für gesetzlich definierte Wohnmobile und bestimmte als Wohnung eingerichtete Fahrzeuge.
Jede Begünstigung hat eigene Tatbestandsmerkmale. Eine gewerbliche Nutzung führt nicht generell zur Befreiung. Auch eine deutsche steuerliche Behandlung als Betriebsfahrzeug ersetzt keine spanische Prüfung.
Bemessungsgrundlage bei neuen und gebrauchten Fahrzeugen
Bei einem neuen Fahrzeug ist grundsätzlich die für die Umsatzsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage beziehungsweise die entsprechende Gegenleistung Ausgangspunkt. Rabatte und Nebenleistungen müssen entsprechend den Umsatzsteuerregeln behandelt werden. Für die Abgrenzung verweist Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b auf die Umsatzsteuerdefinition: Ein Pkw gilt auch nach ausländischer Zulassung noch als neu, wenn seine Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder er höchstens 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Als gebraucht gilt er erst, wenn keines dieser beiden Merkmale vorliegt.
Bei einem gebrauchten Fahrzeug gilt der Marktwert am Tag der Steuerentstehung. Ist das Fahrzeug zuvor im Ausland zugelassen gewesen, wird der Marktwert nach der gesetzlichen Sonderregel um den darin enthaltenen Restbetrag bestimmter nicht abziehbarer indirekter Steuern gekürzt, die bei einer früheren spanischen Erstzulassung als Neufahrzeug angefallen wären. Die vom Finanzministerium amtlich festgelegten Durchschnittspreise und Altersabschläge können als Bewertungsgrundlage dienen. Wird der Marktwert ordnungsgemäß nach den am Steuertag geltenden amtlichen Tabellen und Vorschriften ermittelt, darf die Finanzverwaltung diesen Wert nach Artikel 69 Buchstabe b nicht mit anderen Bewertungsmethoden des Artikels 57 Ley General Tributaria überprüfen. Fahrzeugzuordnung, Alter und Reststeuerbereinigung müssen gleichwohl zutreffen; ohne passende Tabellenposition ist der Marktwert anderweitig nachzuweisen.
Wichtig ist die Trennung von Kaufpreis und Marktwert. Ein niedriger Kaufpreis zwischen Angehörigen oder verbundenen Personen bindet die Behörde bei einem gebrauchten Fahrzeug nicht. Umgekehrt darf nicht ohne gesetzliche Grundlage einfach der Neupreis angesetzt werden.
CO₂-Bänder und Steuersätze
Für Pkw richtet sich der Tarif grundsätzlich nach den amtlich nachgewiesenen CO₂-Emissionen. Fehlt ein erforderlicher Emissionsnachweis, kann das Fahrzeug in das höchste einschlägige Band fallen.
| Pkw-Emissionsband nach Artikel 70 | Staatlicher Satz für Halbinsel und Balearen | Besonderheit Balearen |
|---|---|---|
| bis einschließlich 120 g/km beziehungsweise ausschließlich nicht verbrennender Antrieb nach der gesetzlichen Einordnung | 0,00 % | 0,00 % |
| über 120 und unter 160 g/km | 4,75 % | 4,75 % |
| ab 160 und unter 200 g/km | 9,75 % | 9,75 % |
| ab 200 g/km, fehlender erforderlicher CO₂-Nachweis und weitere Fälle des Epígrafe 4 | 14,75 % staatlicher Grundsatz | 16,00 % nach Artikel 74 Decreto Legislativo 1/2014 |
Andere Fahrzeuggruppen, Motorräder, Quads, Boote und Flugzeuge haben eigene Epígrafes. Für nicht in den Pkw-Bändern erfasste Mittel des Epígrafe 5 beträgt der staatliche Satz auf der Halbinsel und den Balearen grundsätzlich 12 Prozent. Die vorliegende Tabelle darf deshalb nicht auf jede Yacht, jedes Motorrad oder jedes Flugzeug übertragen werden.
Frist, elektronische Einreichung und DGT-Zulassung
Die steuerliche Erklärung muss vor der endgültigen Zulassung erfolgen. Der Zulassungsantrag ist grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab dem gesetzlichen Nutzungsbeginn zu stellen; bei erfüllter Wohnsitzverlagerungsbefreiung sind es 60 Tage. Beim Nutzungstatbestand muss innerhalb dieser Frist auch die erforderliche Anerkennung der Befreiung beantragt oder die entsprechende Befreiungserklärung eingereicht werden. Wird die Zulassung nicht rechtzeitig beantragt, entsteht die Steuer am Tag nach Fristablauf. Für Modelo 576 außerhalb einer ersten endgültigen Zulassung gilt eine Abgabefrist von 15 Kalendertagen ab Steuerentstehung.
Praktisch folgt der Vorgang regelmäßig dieser Reihenfolge:
- Identität und spanische Steuernummer sichern: NIF/NIE und gegebenenfalls Vertretungsmacht.
- Fahrzeugstatus dokumentieren: Eigentum oder Leasing, ausländische Zulassung, technische Daten, CO₂-Nachweis, Kaufrechnung und Einfuhrdatum.
- ITV- und technische Unterlagen klären: EU-Konformitätsbescheinigung, technische Karte und gegebenenfalls Einzelabnahme.
- Kommunale IVTM abwickeln: Zahlung oder Befreiungsnachweis bei der zuständigen Gemeinde für die DGT-Unterlagen.
- IEDMT-Formular wählen: 05, 06 oder 576 aufgrund des materiellen Tatbestands.
- Formulargerecht einreichen und gegebenenfalls zahlen: Modelo 576 elektronisch; Modelo 05 elektronisch oder für hierzu berechtigte natürliche Personen als ausgedruckte Voraberklärung bei der AEAT. Modelo 06 wird im Regelfall online vorbereitet, ausgedruckt und bei der zuständigen AEAT-Stelle eingereicht; speziell befugte Gestores können es elektronisch übermitteln.
- DGT-Zulassung beantragen: Steuerbeleg, ITV, Eigentumsnachweis, IVTM und übrige DGT-Unterlagen einreichen.
- Nach Zulassung Sperrfristen überwachen: Nutzung, Halter und Veräußerung dürfen Begünstigungsvoraussetzungen nicht verletzen.
Der Händler, Gestor oder Zulassungsdienst kann die technische Abwicklung übernehmen, ändert aber nicht den gesetzlichen Steuerschuldner. Nach Artikel 67 ist dies bei der Erstzulassung grundsätzlich die Person oder Gesellschaft, auf deren Namen zugelassen wird.
Andere Steuern und Abgaben getrennt prüfen
Kommunale IVTM
Die Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica ist eine jährlich wiederkehrende Gemeindesteuer. Zuständigkeit, Tarif, Zahlungszeitraum und Befreiungen ergeben sich aus dem staatlichen Kommunalsteuerrahmen und der Satzung der konkreten Gemeinde. Eine IEDMT-Befreiung führt nicht automatisch zu einer IVTM-Befreiung.
Umsatzsteuer, ITP und Zoll
Beim Kauf eines Neufahrzeugs aus einem anderen EU-Staat kann ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Spanien vorliegen. Beim gebrauchten Fahrzeug hängt die Umsatzsteuerbehandlung vom Verkäuferstatus und angewandten Regime ab; bei einem privaten Kauf kann ITP relevant sein, auch bei einem Auslandskauf mit spanischer Anknüpfung nach Artikel 6 des ITP-Gesetzes. Bei Einfuhr aus einem Drittstaat sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gesondert zu klären. Für persönliches Umzugsgut kann insbesondere die eigenständige Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Artikel 28 Ley 37/1992 greifen; sie setzt unter anderem grundsätzlich zwölf Monate vorherigen Aufenthalt außerhalb der EU, sechs Monate vorherige Nutzung, Einfuhr binnen zwölf Monaten nach dem Umzug und eine zwölfmonatige Übertragungsbindung voraus. Diese Steuern werden nicht durch Modelo 576 abgegolten.
Deutsche Abmeldung und Halterpflichten
Eine deutsche Zulassung oder Steuerzahlung verhindert keine spanische Zulassungs- und IEDMT-Pflicht. Für den Übergang müssen deutsche Abmeldung, Versicherung, Kennzeichen, Export- oder Überführungsnachweise und das Ende der deutschen Kraftfahrzeugsteuer separat erledigt werden. Der deutsch-spanische Wohnsitz- oder Einkommensteuerstatus ersetzt keine fahrzeugrechtliche Analyse.
Berichtigung, Verspätung und Rechtsbehelf
Wird ein Modelo 576 zu niedrig erklärt, ist regelmäßig eine ergänzende Selbstveranlagung mit der korrekten Mehrsteuer einzureichen. Eine zu hohe Selbstveranlagung wird nicht durch ein zweites niedrigeres Formular neutralisiert; hierfür ist das gesetzliche Berichtigungs- und Erstattungsverfahren zu nutzen. Bei einem fehlerhaften Modelo 05 oder 06 ist zu unterscheiden, ob nur ein Datensatz zu korrigieren ist oder ob der materielle Befreiungsgrund fehlt.
Eine freiwillige verspätete Einreichung vor einer behördlichen Aufforderung kann Zuschläge und Verzugszinsen nach der Ley General Tributaria auslösen. Nach einer Aufforderung oder bei unrichtigen Angaben kommen zusätzlich Sanktionen in Betracht. Die Fristverletzung kann außerdem eine Befreiung ausschließen, wenn das Gesetz gerade die rechtzeitige Erklärung oder Beantragung zur materiellen Bedingung macht.
Gegen einen Ablehnungs- oder Steuerbescheid stehen grundsätzlich der Recurso de reposición und die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Frist und zuständige Stelle ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Die DGT-Zulassung und ein steuerlicher Streit sind getrennte Verfahren; eine anhängige Beschwerde erzeugt nicht automatisch den für die Zulassung benötigten Steuerstatus.
Nachweise, die in die Fahrzeugakte gehören
- Kaufvertrag, Rechnung und Zahlungsnachweis;
- beide Teile der ausländischen Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls Abmeldebestätigung;
- Eigentums-, Leasing- oder Nutzungsvertrag;
- Certificate of Conformity, technische Karte, ITV-Nachweis und amtlicher CO₂-Wert;
- Einreise-, Fähr-, Transport- und Standortnachweise für den Fristbeginn;
- Melde-, Miet-, Arbeits- und Steuerunterlagen zur bisherigen und neuen Ansässigkeit;
- Versicherungsverlauf, Werkstatt-, Maut- und Tankbelege zum Nachweis der sechsmonatigen Nutzung;
- Belege normaler Besteuerung im Herkunftsstaat;
- amtliche Bescheinigungen für Behinderung, Großfamilie, Taxi-, Fahrschul- oder Mietwagennutzung;
- Marktwertberechnung, amtliche Preistabelle, Abschreibung und Begründung von Abweichungen;
- eingereichtes Modelo, NRC beziehungsweise Zahlungsbeleg, Anerkennungsbescheid und DGT-Unterlagen;
- Kalender für vierjährige, bei Fahrschul- und Mietfahrzeugen zweijährige sowie bei Wohnsitzverlagerung zwölfmonatige Veräußerungs- und Nutzungsbindungen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Gebrauchter deutscher Pkw ohne Befreiung
Annahmen: Ein spanischer Resident bringt einen zuvor in Deutschland zugelassenen Gebrauchtwagen dauerhaft nach Mallorca. Marktwert am Steuertag nach der anwendbaren Bewertung: 28.000 Euro. Amtlicher CO₂-Wert: 175 g/km. Keine Befreiung oder Reduktion.
Der Wagen fällt in das Band ab 160 und unter 200 g/km. Der balearische Satz beträgt 9,75 Prozent. Die Multiplikation des unbereinigten Marktwerts ergibt 2.730 Euro. Die anzumeldende Steuer beträgt jedoch (28.000 Euro minus dem nach Artikel 69 Buchstabe b abzuziehenden Reststeuerbetrag) × 9,75 Prozent; ohne diesen aus der bei einer spanischen Erstzulassung als Neufahrzeug maßgeblichen Besteuerung abzuleitenden Betrag ist die endgültige Quote nicht numerisch bestimmt. Einzureichen ist Modelo 576 vor der DGT-Zulassung. Zusätzlich sind ITV, IVTM und die umsatzsteuerliche beziehungsweise ITP-rechtliche Erwerbssituation zu klären.
Beispiel 2: Emissionsstarker Pkw auf den Balearen
Annahmen: Marktwert 28.000 Euro, amtliche Emission 215 g/km, keine Begünstigung. Der Wagen fällt in Epígrafe 4. Auf den Balearen gilt 16 Prozent. Die reine Multiplikation des Marktwerts ergibt 4.480 Euro. Bei einem zuvor im Ausland zugelassenen Gebrauchtwagen beträgt die tatsächliche Quote jedoch (28.000 Euro minus dem nach Artikel 69 Buchstabe b abzuziehenden Reststeuerbetrag) × 16 Prozent. Die staatliche Tabelle mit 14,75 Prozent wäre für diesen balearischen Vorgang zu niedrig.
Beispiel 3: Wohnsitzverlagerung
Annahmen: Die Halterin lebte mehr als zwölf Monate in Deutschland, nutzte ihren dort normal besteuerten Pkw acht Monate selbst, zieht dauerhaft nach Spanien und beantragt innerhalb von 60 Tagen ab dem gesetzlichen Nutzungsbeginn des Fahrzeugs in Spanien die Zulassung. Sie verkauft den Wagen nicht in den zwölf Monaten nach der spanischen Zulassung.
Die Befreiung kann über Modelo 06 erklärt werden, sofern alle Nachweise vorliegen. Die Steuerzahlung kann null sein, aber das Verfahren, die DGT-Zulassung, ITV und IVTM bleiben erforderlich. Ein Verkauf im elften Monat kann die Befreiung nachträglich gefährden.
Beispiel 4: Elektrofahrzeug
Annahmen: Ein rein elektrisch angetriebener Pkw gehört nach Artikel 70 in das 0-Prozent-Band, ohne dass ein eigener Befreiungstatbestand vorliegt. Dann ist Modelo 576 mit 0-Prozent-Satz einzureichen. Modelo 06 wäre falsch, weil Steuerpflicht und Tarif null nicht mit einer Befreiung gleichzusetzen sind.
Typische Fehlentscheidungen
- „Ein EU-Fahrzeug ist von der Zulassungssteuer befreit.“ Die EU-Herkunft beseitigt den IEDMT-Tatbestand nicht.
- „Null Euro bedeutet Modelo 06.“ Ein steuerpflichtiges 0-Prozent-Fahrzeug gehört grundsätzlich in Modelo 576.
- „Wohnsitzverlagerung reicht als Erklärung.“ Zwölf Monate Auslandswohnsitz, sechs Monate Nutzung, normale Besteuerung, Frist und zwölfmonatige Verkaufssperre müssen zusammenkommen.
- „Der Kaufpreis ist immer die Bemessungsgrundlage.“ Bei gebrauchten Fahrzeugen gilt grundsätzlich der Marktwert am Steuertag.
- „Auf Mallorca gilt die staatliche 14,75-Prozent-Tabelle.“ Für Epígrafe 4 hat die Balearenregel den Satz auf 16 Prozent erhöht.
- „Die deutsche Zulassung erlaubt dauerhafte Nutzung in Spanien.“ Eine spanische Zulassungs- und Steuerpflicht kann trotz gültiger deutscher Papiere entstehen.
- „Der Gestor haftet anstelle des Halters.“ Bevollmächtigung ändert den gesetzlichen Steuerschuldner nicht.
- „Die IVTM-Quittung ist die Zulassungssteuer.“ IVTM ist kommunal und jährlich; IEDMT ist eine separate staatliche Erstzulassungssteuer.
Häufige Fragen
Welches Formular gilt bei einem Umzug von Deutschland nach Spanien?
Bei vollständiger Erfüllung der Wohnsitzverlagerungsbefreiung grundsätzlich Modelo 06. Fehlt eine Voraussetzung, ist regelmäßig Modelo 576 zu prüfen. Die bloße Ummeldung in Spanien genügt nicht als Befreiungsnachweis.
Muss Modelo 576 auch bei einem Elektroauto eingereicht werden?
Ja, wenn ein steuerpflichtiger Erstzulassungstatbestand mit 0-Prozent-Satz vorliegt. Eine echte gesetzliche Nichtsteuerbarkeit oder Befreiung kann dagegen Modelo 05 oder 06 auslösen.
Beginnt die 30-Tage-Frist mit der Anmeldung im Padrón?
Nicht zwingend. Das Gesetz knüpft an Beginn der Nutzung in Spanien an und enthält Ersatzregeln, wenn die Einführung nicht nachgewiesen wird. Padrón, Steueransässigkeit und Fahrzeugnutzung sind unterschiedliche Tatsachen.
Ist der CO₂-Wert aus einer deutschen Anzeige ausreichend?
Nein. Maßgeblich ist der amtlich anerkannte Emissionswert aus den technischen Unterlagen. Fehlt ein erforderlicher Nachweis, kann das höchste einschlägige Emissionsband gelten.
Kann ein befreites Fahrzeug sofort verkauft werden?
Nur wenn der jeweilige Tatbestand keine Sperrfrist enthält. Bei der Wohnsitzverlagerung ist ein Verkauf innerhalb von zwölf Monaten nach spanischer Zulassung schädlich; die Großfamilienermäßigung enthält grundsätzlich eine vierjährige Veräußerungssperre.
Wo wird das Formular eingereicht?
Modelo 576 wird elektronisch über die AEAT-Sede eingereicht. Bei Modelo 05 ist für hierzu berechtigte natürliche Personen auch eine ausgedruckte Voraberklärung bei der AEAT möglich. Modelo 06 ist im Regelfall nach Online-Vorbereitung auszudrucken und bei der zuständigen AEAT-Stelle einzureichen; die elektronische Übermittlung ist speziell befugten Gestores eröffnet. Anerkennungsbescheid, verarbeitete Erklärung oder Zahlungsnachweis werden anschließend für die DGT-Zulassung verwendet. Vertretung ist mit geeigneter Vollmacht möglich.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Die konsolidierte Ley 38/1992 weist als letzte veröffentlichte Aktualisierung den 30. Juni 2026 aus. Vor Einreichung sind die aktuelle Formularmaske, Jahresbewertungstabelle und die kommunale IVTM-Satzung erneut zu öffnen.
- https://www.boe.es/eli/es/l/1992/12/28/38/con
- https://www.boe.es/eli/es/rd/1995/07/07/1165/con
- https://www.boe.es/eli/es-ib/dlg/2014/06/06/1/con
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GZ17.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G503.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-matriculacion/modelo-06-impues_____xenciones-no-sujecion-previo_/instrucciones-modelo-06.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G502.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-matriculacion/modelo-576-impue_____eterminados-medios-transporte-autoliquidacion_/instrucciones.html
- Orden HAC/171/2021 – Modelo 05, Artikel 1–8
- DGT – Matricular un vehículo proveniente de la UE
- https://www.boe.es/eli/es/rdlg/2004/03/05/2/con
- https://www.boe.es/eli/es/l/1992/12/28/37/con
- https://www.boe.es/eli/es/rdlg/1993/09/24/1/con
- https://www.boe.es/eli/es/l/2003/12/17/58/con
- Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz – insbesondere § 5
