Kurz & klar
Der spanische IVTM besteuert grundsätzlich die Haltereigenschaft an einem zum öffentlichen Straßenverkehr geeigneten, registrierten Fahrzeug. Zuständig ist die Gemeinde des im Fahrzeugregister beziehungsweise in der Zulassung geführten steuerlichen Domizils; für das laufende Jahr ist regelmäßig die Registerlage am 1. Januar maßgeblich. Die Jahressteuer ergibt sich aus dem staatlichen Grundtarif nach Fahrzeugklasse und technischer Größe, einem kommunalen Faktor von höchstens zwei sowie einer gegebenenfalls satzungsmäßig gewährten Vergünstigung. Nichtnutzung, Saisonaufenthalt oder ein privater Kostenvertrag beseitigen die Steuer nicht; gequotelt wird nur in gesetzlich genannten Fällen wie erster Anschaffung, endgültiger Abmeldung oder vorübergehender Abmeldung wegen Diebstahls.
Wer ein Auto, Motorrad, Wohnmobil, Nutzfahrzeug oder einen zulassungspflichtigen Anhänger auf Mallorca hält, begegnet neben ITV, Zulassungsgebühren und einer möglichen spanischen Zulassungssteuer auch dem Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica – kurz IVTM. Umgangssprachlich heißt er impuesto de circulación. Der Name verleitet zu einem Missverständnis: Besteuert wird nicht jeder gefahrene Kilometer, sondern grundsätzlich die Haltereigenschaft an einem registrierten und zum öffentlichen Straßenverkehr geeigneten Fahrzeug. Die staatlichen Regeln gelten in ganz Spanien; der konkrete Betrag und viele Verfahrensdetails hängen jedoch von der zuständigen Gemeinde ab.
Das Wichtigste im Überblick
- Kommunale Jahressteuer: Gläubiger ist die Gemeinde, die für das im Verkehrsregister geführte steuerliche Domizil des Fahrzeugs zuständig ist. Mallorca erhebt keinen einheitlichen Inselbetrag.
- Register statt Nutzung: Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Person oder Einheit, auf deren Namen das Fahrzeug in der Zulassung steht. Fahrer, wirtschaftlicher Nutzer, Käufer vor Umschreibung und Mieter können davon abweichen.
- Stichtag 1. Januar: Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen wird die Steuer für das Kalenderjahr regelmäßig nach der Registerlage am 1. Januar zugeordnet. Ein späterer Umzug oder Verkauf teilt die Jahressteuer nicht automatisch.
- Berechnung: Staatlicher Grundbetrag nach Fahrzeugklasse und technischer Größe × kommunaler Faktor von höchstens zwei − wirksam gewährte kommunale Vergünstigung.
- Keine Marktwertsteuer: Kaufpreis, Gebrauchtwagenwert und jährliche Fahrleistung sind keine regulären IVTM-Bemessungsgrößen. Bei Pkw zählt vor allem die steuerliche Motorleistung in caballos fiscales.
- Saisonfahrzeug bleibt steuerpflichtig: Garagenstand, geringe Nutzung, Ferienaufenthalt oder fehlende ITV beseitigen die Steuer nicht, solange das Fahrzeug registriert und nicht wirksam abgemeldet ist.
- Quartalsweise Kürzung nur ausnahmsweise: Das Gesetz erlaubt sie bei erster Anschaffung, endgültiger Abmeldung sowie vorübergehender Registerabmeldung wegen Diebstahls oder Raubs. Ein normaler Verkauf oder freiwillige Nichtnutzung genügt nicht.
- Vergünstigungen sind gemeindeabhängig: Das staatliche Gesetz erlaubt etwa Umwelt- und Oldtimervergünstigungen, schreibt sie aber nicht einheitlich vor. Satzung, Antrag, Frist und Wirksamkeitsjahr müssen geprüft werden.
- Zulassung aus dem Ausland: Vor der spanischen Zulassung sind ITV-Unterlagen, die staatliche Zulassungssteuer oder ihr Befreiungsnachweis und der IVTM-Zahlungs- beziehungsweise Befreiungsnachweis getrennt zu erledigen.
- Rechtsbehelf und Zahlung getrennt planen: Gegen kommunale Steuerakte ist regelmäßig binnen eines Monats der recurso de reposición zu prüfen. Er stoppt Zahlung und Vollstreckung grundsätzlich nicht automatisch.
1. Was der IVTM besteuert
Artikel 92 des staatlichen Kommunalabgabengesetzes TRLRHL definiert den IVTM als direkte Steuer auf die Haltereigenschaft an Kraftfahrzeugen, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen geeignet sind. Als geeignet gilt grundsätzlich ein Fahrzeug, das in den entsprechenden öffentlichen Registern zugelassen ist und dort nicht abgemeldet wurde. Erfasst sind auch Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung und Touristenkennzeichen.
Damit folgt der IVTM einer formalen Grundentscheidung:
- Gibt es ein steuerlich relevantes Fahrzeug?
- Ist es registriert und nicht abgemeldet?
- Auf wessen Namen steht es in der Zulassung?
- Welches steuerliche Domizil ist dem Fahrzeug zugeordnet?
- Welche technische Klasse und Größe weist die Fahrzeugdokumentation aus?
- Welche Satzung gilt in der zuständigen Gemeinde für das betreffende Jahr?
Die tatsächliche Nutzung ist dagegen kein allgemeines Tatbestandsmerkmal. Ein Cabrio, das nur von Mai bis September bewegt wird, bleibt ebenso erfasst wie ein auf Mallorca abgestelltes Auto, das der Eigentümer wegen eines Auslandsaufenthalts mehrere Monate nicht fährt. Auch eine abgelaufene ITV oder eine fehlende Versicherung hebt die Zulassung und damit die Steuerpflicht nicht von selbst auf. Solche Mängel können eigene Verkehrsrechtsfolgen haben.
Was nicht unter den IVTM fällt
Nach Artikel 92 Absatz 3 TRLRHL sind zwei Gruppen nicht steuerbar:
- Fahrzeuge, die wegen des Alters ihres Modells aus dem Register abgemeldet wurden und nur ausnahmsweise für historische Ausstellungen, Wettbewerbe oder Rennen dieser Art zugelassen werden;
- Anhänger und Sattelanhänger mit einer Nutzlast von höchstens 750 Kilogramm.
„Nicht steuerbar“ ist von „befreit“ zu unterscheiden. Bei Nichtsteuerbarkeit entsteht der IVTM-Tatbestand nicht. Bei einer Befreiung wäre der Tatbestand grundsätzlich erfüllt, die Steuer wird aber aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regel nicht erhoben.
Persönliche Steueransässigkeit, Staatsangehörigkeit, EU- oder Drittstaatenführerschein sowie der Ort, an dem das Fahrzeug überwiegend gefahren wird, entscheiden für sich allein nicht über den IVTM. Sie können allerdings bestimmen, ob ein ausländisches Fahrzeug in Spanien zugelassen werden muss oder ob ein Führerschein umgeschrieben beziehungsweise anerkannt wird. Diese Fragen sind vom IVTM getrennt zu prüfen.
2. Wer zahlen muss und welche Gemeinde zuständig ist
Schuldner ist der eingetragene Zulassungsinhaber
Artikel 94 TRLRHL nennt als Steuerschuldner die natürliche oder juristische Person beziehungsweise sonstige steuerrechtsfähige Einheit, auf deren Namen das Fahrzeug im permiso de circulación steht. Das kann vom Alltagseindruck abweichen:
- Der eingetragene Eigentümer schuldet die Steuer, obwohl ein Familienmitglied das Auto allein nutzt.
- Eine Leasing- oder Vermietgesellschaft kann Zulassungsinhaberin sein, obwohl der Kunde sämtliche Fahrzeugkosten trägt.
- Nach einem Verkauf bleibt der Verkäufer registerrechtlich relevant, solange die Umschreibung nicht vollzogen ist.
- Bei einem Firmenfahrzeug kann die Gesellschaft Schuldnerin sein, obwohl ein Gesellschafter oder Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzt.
Ein Kauf-, Leasing-, Miet- oder Dienstwagenvertrag kann die wirtschaftliche Last intern einer anderen Person zuordnen. Gegenüber der Gemeinde ändert eine solche Klausel die gesetzliche Schuldnerstellung grundsätzlich nicht. Zahlt die falsche Person, sollte der Beleg eindeutig Fahrzeug, Steuerjahr, Gemeinde und Steuerschuldner zugeordnet lassen.
Zuständig ist die Gemeinde des Fahrzeugdomizils
Nach Artikel 97 TRLRHL liegen Verwaltung, Festsetzung, Prüfung, Einziehung und Überprüfung beim Ayuntamiento des Domizils, das in der Fahrzeugzulassung geführt wird. Die DGT erläutert dies operativ so: Der IVTM wird in der Gemeinde gezahlt, in der das Fahrzeug am 1. Januar des laufenden Jahres sein steuerliches Domizil hat; dieses soll grundsätzlich mit der Gemeinde übereinstimmen, in der der Halter gemeldet ist.
Wer umzieht, soll das steuerliche Fahrzeugdomizil nach den DGT-Hinweisen innerhalb von 15 Tagen ändern. Die Anschrift für DGT-Benachrichtigungen ist ein eigener Datenbestand und sollte ebenfalls aktualisiert werden. Ein Nachsendeauftrag bei der Post oder eine neue Adresse bei der AEAT ersetzt diese Fahrzeugänderung nicht zuverlässig.
Folge für die Jahreszuordnung: Zieht ein Halter im April 2026 von Palma nach Sóller und ändert das Fahrzeugdomizil ordnungsgemäß, bleibt für den bereits am 1. Januar 2026 entstandenen Jahres-IVTM grundsätzlich noch die damalige Gemeinde maßgeblich. Die neue Gemeinde wird regelmäßig ab dem nächsten Jahresstichtag relevant. Bei einer ersten spanischen Zulassung im laufenden Jahr folgt die Zuständigkeit dem für die Zulassung verwendeten Domizil.
3. Befreiungen: gesetzlich, aber teilweise antragsabhängig
Artikel 93 TRLRHL befreit insbesondere folgende Fahrzeuge:
| Gruppe | Kernaussage | Verfahrenshinweis |
|---|---|---|
| Öffentliche Sicherheitsfahrzeuge | Bestimmte offizielle Fahrzeuge von Staat, Regionen und Gemeinden für Landesverteidigung oder öffentliche Sicherheit | Zweckbindung muss erfüllt sein |
| Diplomatie und internationale Organisationen | Bestimmte offiziell gekennzeichnete Fahrzeuge bei Gegenseitigkeit beziehungsweise aufgrund des jeweiligen Status | Nachweis des Status erforderlich |
| Staatsverträge | Fahrzeuge, für die ein völkerrechtlicher Vertrag die Befreiung anordnet | Vertrag und persönlicher Anwendungsbereich prüfen |
| Rettungs- und Krankenfahrzeuge | Ambulanz- und unmittelbar der Gesundheitsversorgung oder Krankenbeförderung dienende Fahrzeuge | Tatsächliche Zweckbestimmung maßgeblich |
| Fahrzeuge für mobilitätseingeschränkte Personen | Spezielle Fahrzeuge sowie unter Voraussetzungen ein auf eine Person mit mindestens 33 Prozent anerkannter Behinderung zugelassenes Fahrzeug für deren ausschließliche Nutzung | Für die personenbezogene Befreiung nur ein Fahrzeug gleichzeitig; Antrag, Bescheinigung und Nutzungsnachweis erforderlich |
| Öffentlicher Stadtverkehr | Busse, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer, die dem öffentlichen Stadtverkehr dienen | Widmung zum öffentlichen Stadtverkehr nachweisen |
| Landwirtschaft | Traktoren, Anhänger, Sattelanhänger und Maschinen mit landwirtschaftlicher Inspektionskarte | Befreiung muss beantragt werden |
Für die Behinderten- und Landwirtschaftsbefreiung verlangt Artikel 93 Absatz 2 ausdrücklich einen Antrag. Der Betroffene muss Fahrzeugdaten, Kennzeichen und Befreiungsgrund angeben; die Gemeinde stellt nach Anerkennung einen Nachweis aus. Bei der personenbezogenen Behindertenbefreiung sind außerdem der amtliche Grad und die ausschließliche Nutzung für die begünstigte Person zu belegen.
Eine bloß technische Eigenschaft – etwa Elektroantrieb – ist keine staatliche IVTM-Befreiung. Sie kann nur eine satzungsmäßige Vergünstigung auslösen. Auch historische Fahrzeuge sind nicht automatisch steuerfrei; das staatliche Recht erlaubt der Gemeinde lediglich eine Vergünstigung bis zu 100 Prozent.
4. So wird der IVTM berechnet
Der Jahresbetrag beginnt mit dem staatlichen Tarif des Artikels 95 TRLRHL. Die Gemeinde darf diese Grundbeträge durch einen Faktor erhöhen, der höchstens 2 betragen darf. Sie kann für einzelne Fahrzeugklassen und Tarifstufen unterschiedliche Faktoren festlegen. Danach sind nur die Vergünstigungen abzuziehen, die ihre aktuelle Satzung tatsächlich vorsieht und deren Voraussetzungen fristgerecht erfüllt wurden.
Grundformel:
staatlicher Grundbetrag × kommunaler Faktor = Bruttosteuer; davon wird eine wirksam gewährte Vergünstigung abgezogen.
Staatliche Grundtarife
| Fahrzeugart und technische Stufe | Staatlicher Jahresgrundbetrag |
|---|---|
| Pkw unter 8 Steuer-PS | 12,62 € |
| Pkw 8 bis 11,99 Steuer-PS | 34,08 € |
| Pkw 12 bis 15,99 Steuer-PS | 71,94 € |
| Pkw 16 bis 19,99 Steuer-PS | 89,61 € |
| Pkw ab 20 Steuer-PS | 112,00 € |
| Bus unter 21 Sitzplätzen | 83,30 € |
| Bus 21 bis 50 Sitzplätze | 118,64 € |
| Bus über 50 Sitzplätze | 148,30 € |
| Lkw unter 1.000 kg Nutzlast | 42,28 € |
| Lkw 1.000 bis 2.999 kg Nutzlast | 83,30 € |
| Lkw über 2.999 bis 9.999 kg Nutzlast | 118,64 € |
| Lkw über 9.999 kg Nutzlast | 148,30 € |
| Traktor unter 16 Steuer-PS | 17,67 € |
| Traktor 16 bis 25 Steuer-PS | 27,77 € |
| Traktor über 25 Steuer-PS | 83,30 € |
| Anhänger über 750 und unter 1.000 kg Nutzlast | 17,67 € |
| Anhänger 1.000 bis 2.999 kg Nutzlast | 27,77 € |
| Anhänger über 2.999 kg Nutzlast | 83,30 € |
| Moped oder Motorrad bis 125 cm³ | 4,42 € |
| Motorrad über 125 bis 250 cm³ | 7,57 € |
| Motorrad über 250 bis 500 cm³ | 15,15 € |
| Motorrad über 500 bis 1.000 cm³ | 30,29 € |
| Motorrad über 1.000 cm³ | 60,58 € |
Bei Pkw wird nicht die Motorleistung in Kilowatt oder die umgangssprachliche PS-Zahl direkt verwendet, sondern die steuerliche Leistung, die sich aus den technischen Fahrzeugdaten ergibt. Bei anderen Klassen zählen Sitzplätze, Nutzlast oder Hubraum. Deshalb sollte die Berechnung auf der spanischen ITV-Karte beziehungsweise den für die Zulassung übernommenen technischen Daten beruhen.
Rechenbeispiel 1: Jahressteuer ohne Vergünstigung
Annahmen: Pkw mit 14,20 Steuer-PS; staatlicher Grundbetrag 71,94 Euro; rein beispielhafter kommunaler Faktor 1,80; keine Vergünstigung.
71,94 € × 1,80 = 129,492 €
Der kommunale Zahlungsbetrag würde nach den Rundungsregeln des Verwaltungssystems rund 129,49 Euro betragen. Das Beispiel ist kein Tarif einer bestimmten Gemeinde. Für Palma, Calvià, Manacor oder eine andere Gemeinde ist der aktuelle Faktor aus deren Satzung zu entnehmen.
5. Kommunale Vergünstigungen und das Palma-Beispiel
Artikel 95 Absatz 6 TRLRHL erlaubt Gemeinden folgende Vergünstigungen:
- bis zu 75 Prozent nach Kraftstoffart und deren Umweltauswirkungen;
- bis zu 75 Prozent nach Motoreigenschaften und deren Umweltauswirkungen;
- bis zu 100 Prozent für historische Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einem Mindestalter von 25 Jahren nach den gesetzlichen Altersregeln.
„Bis zu“ bedeutet: Die Gemeinde kann die Vergünstigung niedriger ansetzen, auf bestimmte Klassen beschränken, zeitlich begrenzen, einen Antrag verlangen oder ganz darauf verzichten. Entscheidend sind die für das Steuerjahr geltende Satzung und die formalen Voraussetzungen.
Ein historisches Palma-Beispiel zeigt die Bedeutung der Detailvoraussetzungen: Das städtische Mobilitätsportal gibt ausdrücklich Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Satzung 2016 wieder. Danach konnten elektrisch beziehungsweise ausschließlich mit nicht verschmutzenden Energiequellen angetriebene Fahrzeuge 75 Prozent Ermäßigung erhalten; werkseitig homologierte Hybridfahrzeuge 50 Prozent während der ersten drei Steuerperioden ab Erstzulassung, solche Hybridfahrzeuge des Kollektivtransports mit mehr als neun Sitzen einschließlich Fahrer stattdessen 75 Prozent. Vorgesehen war ein Antrag binnen eines Monats nach Zulassung oder, bei bereits im Steuerregister erfassten Fahrzeugen, vor Ende des freiwilligen Zahlungszeitraums. Diese historisch belegten Regeln sind weder ein Nachweis der Palma-Vergünstigungen 2026 noch allein an eine heutige DGT-Plakette 0 oder ECO geknüpft. Der Höchstrahmen des Artikels 95 Absatz 6 begründet für sich keinen Anspruch; dessen Höhe und Beginn folgen der für Gemeinde, Fahrzeug und Steuerjahr geltenden Vergünstigungsregel.
Typische Nachweise sind:
- Zulassungsbescheinigung und ITV-Karte;
- DGT-Umweltklassifizierung;
- technische Antriebsdaten;
- Nachweis der historischen Einstufung oder des maßgeblichen Alters;
- Antrag mit elektronischem Eingangsbeleg;
- kommunaler Bewilligungsbescheid.
Eine Umweltplakette am Fahrzeug ersetzt den Vergünstigungsantrag nicht, sofern die Satzung keine automatische Datenübernahme vorsieht. Wer ein begünstigtes Fahrzeug im Dezember kauft, sollte außerdem prüfen, ob die Vergünstigung bereits für das Erstzulassungsjahr oder erst für das Folgejahr wirkt.
6. Kalenderjahr, 1. Januar und Quartalskürzung
Der IVTM-Zeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht am ersten Tag dieses Zeitraums, also regelmäßig am 1. Januar. Eine Ausnahme gilt bei der ersten Anschaffung: Dann beginnt der Zeitraum am Erwerbstag.
Das Gesetz ordnet eine Aufteilung nach natürlichen Quartalen nur an bei:
- erster Anschaffung;
- endgültiger Abmeldung;
- vorübergehender Abmeldung wegen Diebstahls oder Raubs ab der Eintragung dieser Abmeldung im zuständigen Register.
Das Quartal des Beginns zählt bei der ersten Anschaffung mit. Bei einer endgültigen Abmeldung werden die nach der gesetzlichen Quartalslogik nicht mehr geschuldeten Teile berücksichtigt oder erstattet. Maßgeblich ist die wirksame Registerhandlung, nicht allein der Tag, an dem das Fahrzeug nicht mehr benutzt oder an einen Händler übergeben wurde.
Rechenbeispiel 2: Erstanschaffung im Juli
Annahmen: erste Anschaffung am 10. Juli; ungekürzte Jahressteuer 160 Euro; keine Vergünstigung.
Der Erwerb liegt im dritten Quartal. Zu zahlen sind das dritte und vierte Quartal:
160 € × 2/4 = 80 €
Ein Erwerb am 30. September führt nach der gesetzlichen Quartalsmethode ebenfalls zu zwei Vierteln, weil das begonnene natürliche Quartal vollständig mitzählt.
Verkauf im Februar
Stand das Fahrzeug am 1. Januar auf den Namen des Verkäufers, bleibt dieser für die Jahressteuer grundsätzlich Steuerschuldner. Der Verkauf im Februar löst keine gesetzliche Quartalskürzung aus. Die Parteien können im Kaufvertrag eine zeitanteilige Erstattung vereinbaren; die Gemeinde muss diese interne Aufteilung jedoch nicht übernehmen.
Saisonale Nutzung und freiwillige Stilllegung
Eine bloße Garagenzeit, ein Saisonkennzeichen aus einem anderen Staat oder die freiwillige vorübergehende Nichtnutzung erzeugen keine im TRLRHL vorgesehene IVTM-Kürzung. Auch eine normale freiwillige vorübergehende DGT-Abmeldung wird im Gesetz nicht wie eine endgültige Abmeldung behandelt; ausdrücklich begünstigt ist die vorübergehende Abmeldung wegen Diebstahls oder Raubs. Vor einer geplanten Stilllegung sollte daher nicht mit einer automatischen Steuererstattung gerechnet werden. Davon zu unterscheiden ist ein Fahrzeug, das bereits vor dem 1. Januar wirksam vorübergehend abgemeldet wurde und während des gesamten Jahres abgemeldet bleibt: Für dieses Jahr fehlt die für den IVTM vorausgesetzte Zulassung zum Verkehr.
7. Erstzulassung, Import und Modelo 071
Wer ein Fahrzeug aus Deutschland oder einem anderen EU-Staat dauerhaft nach Spanien verlagert, muss mehrere Verfahren auseinanderhalten. Nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d und der ersten Zusatzbestimmung der Ley 38/1992 ist bei bestehender spanischer Zulassungspflicht die endgültige Zulassung grundsätzlich binnen 30 Tagen ab Beginn der Nutzung in Spanien zu beantragen. Bei einer Verlagerung des gewöhnlichen Wohnsitzes beträgt die Frist 60 Tage, sofern die Voraussetzungen der Umzugsbefreiung nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n erfüllt sind. Für den gewöhnlichen Fall knüpft der gesetzliche Nutzungsbeginn an die Einbringung des Fahrzeugs nach Spanien an; lässt sich dieses Datum nicht zuverlässig belegen, gilt das spätere Datum aus Erwerb und Begründung der spanischen Ansässigkeit. Der typische Ablauf ist:
- Spanische ITV-Unterlagen beschaffen. Das Fahrzeug wird mit ausländischer Zulassung, technischer Dokumentation und gegebenenfalls Konformitätsbescheinigung vorgeführt.
- Staatliche Zulassungssteuer klären. Der Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte wird je nach Fall über Modelo 576 erklärt; Befreiungs- oder Nichtsteuerbarkeitsfälle können andere Nachweise, etwa Modelos 05 oder 06, erfordern.
- IVTM bei der zuständigen Gemeinde erledigen. Zahlung, Befreiung oder Selbstveranlagung ist gesondert nachzuweisen.
- DGT-Zulassung beantragen. ITV-Karte, Identitäts- und Domizilnachweis, Fahrzeugunterlagen sowie die Nachweise über staatliche Zulassungssteuer und IVTM werden zusammengeführt.
Die staatliche Zulassungssteuer und der IVTM sind verschiedene Abgaben. Eine Befreiung wegen Wohnsitzverlagerung von der Zulassungssteuer befreit nicht automatisch vom jährlichen IVTM.
Für zahlreiche Gemeinden, die ihre IVTM-Verwaltung an die balearische ATIB übertragen haben, bietet die ATIB eine elektronische Selbstveranlagung für Erstzulassung oder Wiederzulassung über Modelo 071 an. Benötigt werden insbesondere NIF, NIE oder DNI des Halters und die technische Fahrzeugkarte. Nach Zahlung enthält das Formular den Einreichungs- und Zahlungsnachweis für die weiteren DGT-Schritte. Die ATIB-Seite führt die teilnehmenden Gemeinden einzeln auf; Palma gehört nicht zu dieser Liste und besitzt einen eigenen kommunalen Weg für IVTM-Neuanmeldungen.
Bei einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen entsteht nicht dadurch ein ordnungsgemäßer spanischer Dauerzustand, dass noch kein spanischer Jahresbescheid vorliegt. Entscheidend ist zuerst, ob eine spanische Zulassungspflicht besteht. Wird sie erfüllt, ist der anteilige IVTM vor der Zulassung nach den kommunalen Regeln zu erledigen.
8. Jahresbescheid, freiwillige Zahlung und Vollstreckung
Nach der ersten Selbstveranlagung wird der IVTM in den Folgejahren häufig als wiederkehrender Registerbescheid beziehungsweise Zahlungsbeleg geführt. Zahlungszeitraum, Zustellung, Lastschrift und Portal unterscheiden sich nach Gemeinde oder beauftragter Einzugsstelle.
Für Palma lief der freiwillige Zahlungszeitraum des IVTM 2026 vom 16. März bis 1. Juni 2026. Die ATIB wies ausdrücklich darauf hin, dass danach der Vollstreckungszeitraum beginnt und Zuschlag, gegebenenfalls Verzugszinsen und Verfahrenskosten entstehen können. Dieses Datum ist ein Palma-Beispiel für 2026, keine allgemeine Mallorca-Frist und kein Dauertermin für spätere Jahre.
Prüfpunkte für jedes Steuerjahr:
- Ist das Fahrzeug in der richtigen Gemeinde geführt?
- Stimmt der Haltername mit der Zulassung überein?
- Sind Fahrzeugklasse und Steuer-PS beziehungsweise andere Tarifdaten korrekt?
- Ist eine bewilligte Vergünstigung berücksichtigt?
- Wurde eine Abmeldung oder ein Diebstahlsfall an die Steuerstelle übermittelt?
- Ist die Bankverbindung einer Lastschrift noch gültig?
- Liegt ein abrufbarer Zahlungsnachweis vor?
Ein nicht zugestellter Papierhinweis beseitigt die bereits entstandene Steuer nicht. Palma weist für 2026 darauf hin, dass Zahlungsmitteilungen nicht generell in Papierform versandt werden und über den virtuellen Postdienst oder andere angebotene Wege abgerufen werden können. Wer umzieht oder sein Konto schließt, sollte deshalb Registeradresse, Benachrichtigungsadresse und Lastschrift getrennt kontrollieren.
9. Verkauf, Halterwechsel, Abmeldung und Erstattung
Verkauf und DGT-Umschreibung
Der Verkäufer sollte nicht nur einen Vertrag unterschreiben und das Fahrzeug übergeben, sondern die DGT-Mitteilung beziehungsweise Umschreibung dokumentieren. Solange das Fahrzeug registerrechtlich auf seinen Namen läuft, drohen neben Steuerfragen auch Verkehrsmitteilungen und weitere Haftungsprobleme.
Artikel 99 TRLRHL verbindet IVTM und DGT-Verfahren: Für die Erstzulassung ist der IVTM vorab nachzuweisen. Einen administrativen Halterwechsel bearbeitet die DGT nicht, solange der bisherige Registerhalter die Zahlung für das dem Umschreibungsjahr vorangegangene Steuerjahr nicht nachgewiesen hat. Gemeinden melden nach Ablauf der freiwilligen Frist außerdem laufende Nichtzahlungen elektronisch an das Fahrzeugregister. Für die Umschreibung gilt das Fehlen eines solchen Nichtzahlungsvermerks nach Artikel 99 Absatz 3 bereits als Zahlungsnachweis; ein gesonderter Papierbeleg ist dann nicht allein aufgrund dieser Vorschrift erforderlich.
Endgültige Abmeldung
Bei einer endgültigen Abmeldung wird die Jahressteuer nach natürlichen Quartalen aufgeteilt. Wurde bereits der volle Jahresbetrag gezahlt, kann eine anteilige Erstattung erforderlich sein. Die Gemeinde benötigt regelmäßig:
- DGT-Nachweis der endgültigen Abmeldung mit Datum;
- Identitäts- und Halternachweis;
- IVTM-Zahlungsbeleg;
- Banknachweis für die Erstattung;
- kommunalen Erstattungsantrag.
Der Anspruch auf die gesetzliche Quartalsaufteilung folgt aus Artikel 96 Absatz 3 TRLRHL und betrifft die endgültige Abmeldung sowie die vorübergehende Abmeldung wegen Diebstahls. Eine Erstattung überzahlter Vierteljahresbeträge ist bei der zuständigen kommunalen Steuerstelle geltend zu machen; Registerdatum und bereits gezahlter Jahresbetrag sind dafür entscheidend. Gemeinden können dafür unterschiedliche Formulare oder eine automatische Datenübernahme verwenden.
Diebstahl oder Raub
Der gesetzliche Quartalsausgleich beginnt nicht allein mit dem Verlusttag, sondern knüpft an die vorübergehende Abmeldung im öffentlichen Register an. Eine Diebstahlsanzeige allein ersetzt den für die Steuerkürzung maßgeblichen Registereintrag nicht. Anzeige, Registerstatus und kommunaler Erstattungsantrag sollten dennoch kontrolliert und archiviert werden.
10. Fehler berichtigen und Steuerakte anfechten
Falsche technische Daten, ein unzutreffendes Domizil, eine nicht berücksichtigte Befreiung oder eine doppelte Zahlung verlangen unterschiedliche Schritte:
- Registerfehler: zunächst DGT beziehungsweise zuständige Registerstelle berichtigen und den Nachweis an die Gemeinde übermitteln;
- zu hohe Selbstveranlagung oder Doppelzahlung: kommunales Berichtigungs- und Erstattungsverfahren nutzen;
- zu niedrige Selbstveranlagung: nach den kommunalen Vorgaben ergänzen, bevor die Verwaltung nachfordert;
- abgelehnte Vergünstigung: Bescheid, Satzung, Antragseingang und Wirksamkeitsjahr vergleichen;
- falscher Jahresbescheid: fristgerecht Rechtsbehelf einlegen und Aussetzung gesondert prüfen.
Gegen kommunale Steuerakte ist nach Artikel 14 TRLRHL regelmäßig der recurso de reposición vorgesehen. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab dem Tag nach der ausdrücklichen Bekanntgabe oder – bei öffentlich ausgelegten Steuerlisten – ab dem Ende der Auslegungsfrist. Die Einlegung stoppt Zahlung oder Vollstreckung nicht automatisch. Wer eine Aussetzung benötigt, muss sie ausdrücklich beantragen und gegebenenfalls Sicherheit leisten.
Steuerbescheid, DGT-Registerentscheidung und Verkehrs- oder Sanktionsakt sind eigenständige Entscheidungen. Ein Rechtsbehelf gegen den IVTM ändert nicht von selbst den Fahrzeughalter oder die technische Einstufung im DGT-Register.
11. Deutschland–Spanien-Zusammenspiel
Die spanische IVTM-Zahlung beendet eine deutsche Kraftfahrzeugsteuer nicht automatisch. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG dauert die deutsche Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug grundsätzlich so lange, wie es zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Wer ein deutsches Fahrzeug nach Mallorca verlagert, muss deshalb drei Zeitachsen dokumentieren:
- Ende oder Fortbestand der deutschen Zulassung und deutschen Kfz-Steuer;
- Beginn der spanischen Zulassungspflicht und Zulassung;
- Entstehung des anteiligen oder jährlichen IVTM.
Eine zeitliche Überschneidung kann entstehen, wenn das deutsche Fahrzeug noch zugelassen bleibt, während die spanischen Zulassungsschritte vorbereitet werden. Die Zahlung des IVTM ist kein Nachweis der deutschen Abmeldung; umgekehrt ersetzt die deutsche Abmeldebestätigung nicht den spanischen IVTM-Nachweis.
Für ausländische Führerscheine gelten eigene Anerkennungs- und Umschreibungsregeln. Ob ein deutscher oder sonstiger EU-Führerschein weiterverwendet werden darf, ändert nicht den IVTM-Schuldner. Ebenso ist die steuerliche Ansässigkeit nur mittelbar wichtig: Sie kann die spanische Zulassungspflicht beeinflussen, ist aber kein eigener IVTM-Tarifbestandteil.
12. Arbeitsunterlagen für Eigentümer, Käufer und Berater
Für eine belastbare IVTM-Akte sollten mindestens vorliegen:
- Kaufvertrag, Rechnung oder Leasingvertrag;
- Übergabe- und Zahlungsnachweise;
- ausländische und spanische Zulassungsdokumente;
- ITV-Karte und technische Daten;
- NIF, NIE oder DNI des Halters;
- empadronamiento oder anderer Domizilnachweis;
- DGT-Nachweis zum steuerlichen Fahrzeugdomizil;
- Erstveranlagung, Modelo 071 oder kommunales Formular;
- Bescheide und Zahlungsbelege jedes Jahres;
- Antrag und Bewilligung einer Befreiung oder Vergünstigung;
- Unterlagen zu Verkauf, Halterwechsel, endgültiger Abmeldung oder Diebstahl;
- Lastschrift- und Banknachweise;
- Zustellungsdaten, Portalabrufe und Rechtsbehelfsbelege;
- bei grenzüberschreitender Verlagerung deutsche Abmeldung, spanische ITV, Zulassungssteuerformulare und DGT-Zulassung.
Bei Firmenfahrzeugen kommen Nutzungsvereinbarung, Bilanzierung, Vorsteuerunterlagen und die lohn- oder ertragsteuerliche Behandlung hinzu. Diese Themen ändern den kommunalen IVTM nicht, können aber für die deutsche und spanische Unternehmensbesteuerung wesentlich sein.
13. Typische Fehlentscheidungen
- Ein Fahrzeug wird nur im Sommer genutzt und deshalb als steuerfrei behandelt.
- Der Käufer erstattet dem Verkäufer einen Anteil, aber die DGT-Umschreibung wird nicht kontrolliert.
- Eine Umweltplakette wird mit einer automatisch wirksamen IVTM-Vergünstigung gleichgesetzt.
- Der Palma-Wert wird auf Calvià, Alcúdia oder eine andere Gemeinde übertragen.
- Kilowatt, Marktwert oder Kaufpreis werden statt der gesetzlichen Fahrzeuggröße verwendet.
- Der Umzug wird nur beim Einwohnermeldeamt, nicht beim steuerlichen Fahrzeugdomizil erfasst.
- Das ausländische Kennzeichen wird als dauerhafte Alternative zur spanischen Zulassung angesehen.
- IVTM und staatliche Zulassungssteuer werden verwechselt.
- Bei endgültiger Abmeldung wird die quartalsweise Erstattung nicht beantragt oder geprüft.
- Ein Rechtsbehelf wird eingelegt, ohne Zahlung, Aussetzung und Vollstreckungsrisiko getrennt zu behandeln.
14. Häufige Fragen
Muss ein Nichtresident IVTM zahlen?
Ja, wenn er nach den IVTM-Regeln Zulassungsinhaber eines steuerpflichtigen Fahrzeugs mit zuständiger spanischer Gemeinde ist. Nichtresidentenstatus befreit nicht. Umgekehrt entsteht der IVTM nicht allein dadurch, dass eine Person eine Ferienimmobilie auf Mallorca besitzt.
Wer zahlt beim Mietwagen?
Steuerschuldner ist grundsätzlich der in der Zulassung eingetragene Halter, typischerweise die Vermietgesellschaft. Sie kann Fahrzeugkosten in ihre Preise einrechnen, aber der Urlaubsmieter wird dadurch nicht selbst IVTM-Schuldner.
Wird beim Verkauf zeitanteilig abgerechnet?
Nicht durch das Gesetz. Für ein bereits zugelassenes Fahrzeug entsteht der Jahres-IVTM am 1. Januar. Verkäufer und Käufer können eine interne Aufteilung vereinbaren; die Gemeinde hält sich an den eingetragenen Schuldner und die gesetzliche Stichtagsregel.
Ist ein Elektroauto IVTM-frei?
Nicht automatisch. Das staatliche Recht erlaubt eine kommunale Umweltvergünstigung bis zu 75 Prozent. Höhe, Fahrzeugklassen, Antrag und Dauer bestimmt die Gemeinde. Palma beschreibt für bestimmte Null-Emissions-Fahrzeuge 75 Prozent, andere Gemeinden können abweichen.
Was gilt für ein historisches Fahrzeug?
Die Gemeinde darf eine Vergünstigung bis zu 100 Prozent für historische oder mindestens 25 Jahre alte Fahrzeuge vorsehen. Ob und ab wann sie gilt, folgt aus der Satzung. Eine historische Einstufung kann außerdem registerrechtliche Voraussetzungen haben.
Warum verlangt die DGT einen IVTM-Beleg?
Der IVTM ist eine Zulassungsvoraussetzung. Bei der Erstzulassung muss Zahlung oder Befreiung nachgewiesen werden. Beim Halterwechsel ist insbesondere der IVTM des Vorjahres relevant; kommunale Nichtzahlungen werden zudem an das Fahrzeugregister übermittelt.
Kann ich bei einem gestohlenen Fahrzeug Geld zurückbekommen?
Ja, das Gesetz erlaubt eine Quartalskürzung ab der vorübergehenden Registerabmeldung wegen Diebstahls oder Raubs. Kontrollieren Sie Polizeianzeige, DGT-Status und das kommunale Erstattungsverfahren.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Kommunale Faktoren, Vergünstigungen, Antragsfristen, Zahlungszeiträume und Portale sind für die zuständige Gemeinde und das konkrete Steuerjahr erneut zu prüfen.
- IVTM-Grundregeln: Real Decreto Legislativo 2/2004, TRLRHL, insbesondere Art. 14 sowie Art. 92–99: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
- Allgemeines Steuerverfahrensrecht: Ley 58/2003, insbesondere Art. 26, 28, 62, 120, 161, 221–224 und 233: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- DGT – steuerliches Fahrzeugdomizil: Hinweise zur 15-Tage-Frist, Gemeinde am 1. Januar, Meldedomizil und Benachrichtigungsadresse: https://sede.dgt.gob.es/es/vehiculos/cambio-de-domicilio-fiscal/
- DGT – ordentliche Zulassung: Voraussetzungen, ITV sowie Nachweise zu staatlicher Zulassungssteuer und IVTM: https://sede.dgt.gob.es/es/vehiculos/matriculaciones-de-vehiculos/matriculacion-ordinaria
- Staatliches Bürgerportal – Fahrzeug aus der EU: Zulassungsschritte, kommunaler IVTM, staatliche Zulassungssteuer und DGT: https://administracion.gob.es/pag_Home/es/Tu-espacio-europeo/derechos-obligaciones/ciudadanos/vehiculos/traslado/matriculacion.html
- Spanische Zulassungspflicht und Fristen: Ley 38/1992, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n und erste Zusatzbestimmung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28741
- AEAT – Modelo 576: Selbstveranlagung der staatlichen Zulassungssteuer: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G502.shtml
- ATIB – IVTM-Erstveranlagung: Modelo 071, Unterlagen, Quartalslogik und Liste der Gemeinden mit delegierter Verwaltung: https://www.atib.es/tl/ivtm.aspx?lang=es
- ATIB – Palma-Zahlungszeitraum 2026: freiwilliger Zeitraum 16. März bis 1. Juni 2026 und Folgen des Vollstreckungsbeginns: https://www.atib.es/General/Novedad.aspx?idTexto=12199&idTipoTexto=1&lang=es
- Palma – IVTM-Neuanmeldung: kommunale Selbstveranlagung vor der Zulassung: https://seuelectronica.palma.cat/-/ivtm.01-altas-en-el-impuesto-de-veh%C3%ADculos-de-tracci%C3%B3n-mec%C3%A1nica
- Palma – historisches Vergünstigungsbeispiel 2016: städtisches Mobilitätsportal, Wiedergabe von Artikel 5 Absätzen 2 und 3 der damaligen Satzung; kein Geltungsnachweis für 2026: https://mobipalma.mobi/mobilitat/circulacio/vehicle-electric/
- Erstattung nach Abmeldung: gesetzliche Quartalsaufteilung nach Artikel 96 Absatz 3 TRLRHL; kommunale Verwaltung nach Artikel 97: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214#a96
- Palma – Satzungssammlung 2026: weiterführender kommunaler Verweis; die Vergünstigungssätze 2026 werden hieraus nicht als bestätigt dargestellt: https://seuelectronica.palma.cat/ca/-/ordenances-fiscals-2026
- Deutschland – Beginn und Ende der Kfz-Steuer: § 5 KraftStG, insbesondere Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__5.html
Ergänzende ursprüngliche Behördenverweise; die aktuellen Inhalte dieser Seiten sind hier nicht als eigenständiger Nachweis aktueller Fristen oder Vergünstigungssätze bestätigt:
