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IBI, Eigentümergemeinschaft und laufende Objektzahlungen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 14 Min.

Kurz & klar

Die IBI wird von der Belegenheitsgemeinde erhoben und trifft grundsätzlich den Inhaber des vorrangigen steuerbaren dinglichen Rechts am 1. Januar; Kauf- oder Mietverträge können Kosten intern verteilen, ändern aber nicht den gesetzlichen Steuerschuldner. Gemeinschaftskosten richten sich zusätzlich nach Teilungserklärung, Eigentumsquote, Beschlüssen und den gesetzlichen Haftungsregeln beim Eigentümerwechsel.

Bei einer spanischen Immobilie werden häufig sehr verschiedene Zahlungen unter dem Sammelbegriff „laufende Kosten“ zusammengefasst. Für die richtige Zuordnung muss jedoch getrennt werden: Die IBI ist eine kommunale Steuer, Gemeinschaftskosten beruhen auf Wohnungseigentumsrecht, Versorgerrechnungen auf Verträgen und verbrauchsabhängiger Abrechnung, während Müll-, Wasser- oder Tourismusabgaben eigene Tatbestände haben können.

Diese Trennung ist nicht nur für die Jahresplanung wichtig. Sie entscheidet auch darüber, wen die Gemeinde in Anspruch nehmen darf, welche Beträge ein Käufer aus der Vergangenheit übernehmen kann, ob ein Vermieter Kosten auf einen Mieter umlegen darf und welche Nachweise bei Verkauf, Vermietung oder Einspruch benötigt werden.

Das Wichtigste im Überblick

  • IBI-Gläubiger ist die Belegenheitsgemeinde. Die Steuer ist kommunal; eine balearenweite Einheitssatzung gibt es nicht.
  • Maßgeblich ist grundsätzlich der 1. Januar. Steuerpflichtig ist der Inhaber des nach dem Gesetz vorrangigen dinglichen Rechts: zuerst gegebenenfalls Konzession, dann Erbbaurecht, Nießbrauch und erst danach Eigentum.
  • Ein Vertrag ändert den gesetzlichen Schuldner nicht. Käufer, Verkäufer, Vermieter und Mieter können eine interne Erstattung oder zeitanteilige Verteilung vereinbaren. Gegenüber der Gemeinde bleibt jedoch die gesetzliche Zuordnung bestehen.
  • IBI wird aus dem Katasterwert berechnet, nicht automatisch aus dem Referenzwert des Katasters. Auf die nach gesetzlichen Reduktionen verbleibende Bemessungsgrundlage wendet die Gemeinde ihren Satz und gegebenenfalls Zuschläge oder Vergünstigungen an.
  • Gemeinschaftskosten sind ein eigener Rechtskreis. Sie folgen der Teilungserklärung, der Beteiligungsquote, wirksamen Sonderregelungen und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.
  • Beim Kauf bestehen zwei Altlastenrisiken. Das Grundstück kann für offene IBI-Schulden haften; die Einheit haftet außerdem innerhalb der gesetzlichen Zeitspanne für bestimmte Rückstände gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
  • Fristen und Zahlungsweg sind gemeindeabhängig. Der kommunale Steuerkalender, der Bescheid oder die öffentliche Bekanntmachung sind deshalb jedes Jahr zu prüfen.

Welche Zahlung gehört zu welchem Rechtskreis?

Zahlung Typischer Rechtsgrund Öffentlicher oder vertraglicher Schuldner Wichtige Variable
IBI Kommunale Grundsteuer Gesetzlicher Inhaber des steuerbaren dinglichen Rechts Rechtslage am 1. Januar, Katasterwert, Gemeinde
Gemeinschaftskosten Wohnungseigentumsgesetz, Teilungserklärung, Beschlüsse Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft Quote, Sonderregelung, Fälligkeit, Rückstände
Strom, Gas, Telekommunikation Versorgungsvertrag Vertragspartner; wirtschaftlich oft Nutzer Vertragsinhaber und Zählerstand
Wasser/Abwasser Versorgungs- und Abgabenrecht Je nach Gemeinde/Betreiber und Vertragsmodell Gemeinde, Anschluss, Verbrauch, Satzung
Müll- oder Abfallgebühr Kommunale Satzung Satzungsabhängig Gemeinde, Objektart, Nutzung
IRPF oder IRNR auf Vermietung/Eigennutzung Staatliche Einkommensteuer Eigentümer oder sonstiger Einkünftebezieher Ansässigkeit, Nutzung, Vermietungsart
Touristensteuer Balearisches Abgabenrecht Je nach Rolle Betreiber/Gast und Verfahren touristische Nutzung, Registrierung, Zeitraum
IIVTNU beim Verkauf Kommunale Wertzuwachssteuer auf städtischen Boden Bei entgeltlichem Verkauf grundsätzlich Verkäufer; Sonderregeln bei Nichtresidenten Gemeinde, Übertragungsdatum, Bodenwert, Wertzuwachs

Eine Zahlung kann wirtschaftlich im Mietpreis oder in einer Betriebskostenabrechnung enthalten sein. Das macht sie rechtlich nicht zu einer anderen Steuer und verschiebt auch nicht automatisch die öffentlich-rechtliche Schuldnerschaft.

Die IBI: Steuergegenstand, Gläubiger und Schuldner

Die IBI – Impuesto sobre Bienes Inmuebles – ist eine direkte Realsteuer auf den Wert bestimmter Immobilienrechte. Jede Gemeinde muss sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens erheben. Steuerbar ist nicht pauschal „das Haus“, sondern eines der in Artikel 61 des Kommunalsteuergesetzes genannten Rechte an einem städtischen, ländlichen oder besonders eingestuften Grundstück.

Das Gesetz ordnet diese Rechte nach Vorrang:

  1. eine Verwaltungs- oder öffentliche Konzession auf dem Grundstück oder auf einer daran gebundenen öffentlichen Leistung,
  2. ein Erbbaurecht (derecho de superficie),
  3. ein Nießbrauch (usufructo),
  4. das Eigentum.

Besteht ein vorrangiges Recht, führt das nachrangige Recht für dasselbe Objekt grundsätzlich nicht zusätzlich zum IBI-Tatbestand. Bei einer normalen, unbelasteten Eigentumswohnung ist daher der Eigentümer Steuerschuldner. Bei einem vorbehaltenen Nießbrauch kann dagegen der Nießbraucher für die IBI maßgeblich sein. Ein bloßer Mieter wird durch den Mietvertrag nicht zum gesetzlichen IBI-Steuerschuldner.

Stichtag 1. Januar

Die IBI entsteht jährlich am ersten Tag des Kalenderjahres. Wer an diesem Tag das steuerbare Recht innehat, ist grundsätzlich Schuldner der Jahressteuer. Ein Verkauf im Juli führt deshalb nicht automatisch dazu, dass die Gemeinde die zweite Jahreshälfte dem Käufer zurechnet.

Verkäufer und Käufer können im Kaufvertrag eine zeitanteilige wirtschaftliche Aufteilung vereinbaren. Eine solche Klausel begründet einen Erstattungsanspruch zwischen den Parteien, ändert aber weder den gesetzlichen Entstehungszeitpunkt noch den Adressaten der Gemeinde. Auch eine notariell ausgewiesene Aufteilung sollte deshalb von der öffentlich-rechtlichen IBI-Schuld getrennt verbucht werden.

Eigentümergemeinschaft und Miteigentum

Bei Bruchteilseigentum kann die steuerliche Zuordnung zusätzlich von der kataster- und steuerverfahrensrechtlichen Erfassung abhängen. Das Kommunalsteuergesetz verweist für bestimmte nicht rechtsfähige Gemeinschaften auf die Regeln der spanischen Abgabenordnung. Für die Beteiligten der in Artikel 35 Absatz 4 der Abgabenordnung genannten Einheiten gilt nach Artikel 64 Absatz 2 des Kommunalsteuergesetzes eine gesamtschuldnerische Haftung im Verhältnis ihrer Anteile, wenn sie als solche im Kataster eingetragen sind; andernfalls wird die Haftung zu gleichen Teilen geltend gemacht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist jedoch nicht schon deshalb Schuldner der IBI für jede einzelne Wohnung. Gemeinschaftseigentum, selbständige Katastereinheiten und die Eintragung des steuerbaren Rechts müssen objektbezogen geprüft werden.

Wie die IBI berechnet wird

Die Berechnung folgt vereinfacht dieser Kette:

Katasterwert → gegebenenfalls gesetzliche Reduktion → steuerpflichtige Bemessungsgrundlage → kommunaler Steuersatz → Zu- oder Abschläge → Zahlbetrag

Katasterwert statt pauschalem Marktwert

Ausgangspunkt ist der valor catastral. Er wird nach dem Katasterrecht bestimmt und bekannt gegeben. Das Kommunalsteuergesetz macht ihn zur IBI-Bemessungsgrundlage. Davon zu unterscheiden ist der seit 2022 vor allem für bestimmte Erwerbsteuern bedeutsame valor de referencia. Ein vorhandener Referenzwert ersetzt den Katasterwert bei der IBI nicht automatisch.

Wer eine fehlerhafte Objektbeschreibung, Fläche, Nutzung, Bauklasse oder Eigentumszuordnung vermutet, muss unterscheiden:

  • Geht es um die katasterrechtliche Grundlage, ist das dafür vorgesehene Katasterverfahren maßgeblich.
  • Geht es um die kommunale Steuerfestsetzung, ist die Gemeinde für Veranlagung, Erhebung und Prüfung zuständig.
  • Ein Einspruch gegen den IBI-Bescheid ersetzt nicht zwingend die gesonderte Anfechtung eines zugrunde liegenden Katasterakts.

Kommunaler Satz

Der Staat gibt Bandbreiten und besondere Erhöhungsmöglichkeiten vor. Für städtische Grundstücke liegt der allgemeine gesetzliche Mindestsatz bei 0,4 Prozent und der Höchstsatz grundsätzlich bei 1,10 Prozent; für ländliche Grundstücke gelten grundsätzlich 0,3 bis 0,90 Prozent. Sonderimmobilien haben einen eigenen Rahmen. Gemeinden können innerhalb des Gesetzes differenzierte Sätze, Vergünstigungen und unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge – etwa für dauerhaft leerstehende Wohnungen – regeln.

Der konkrete Zahlbetrag lässt sich deshalb nicht allein aus der balearischen Gesetzgebung ableiten. Benötigt werden mindestens:

  • die Gemeinde und das Steuerjahr,
  • die Katasterreferenz und die Objektklasse,
  • der aktuelle Katasterwert und gegebenenfalls die reduzierte Bemessungsgrundlage,
  • der kommunale Satz,
  • einschlägige Befreiungen, Pflichtvergünstigungen, Wahlvergünstigungen oder Zuschläge.

Befreiungen und Vergünstigungen

Das Kommunalsteuergesetz enthält gesetzliche Befreiungen, antragsabhängige Befreiungen sowie obligatorische und fakultative Vergünstigungen. Welche davon praktisch greift, hängt unter anderem von Eigentümerart, Objektzweck, Schutzstatus, Neubauphase, Sozialwohnungsstatus, Energieanlagen, Familie und kommunaler Umsetzung ab. Eine bloße persönliche Eigenschaft genügt häufig nicht; oft sind Antrag, Frist und Nachweis erforderlich.

Bescheid, Zahlungsfrist und Rechtsbehelf

Die Gemeinde ist für Festsetzung, Erhebung und Überprüfung der IBI zuständig. Bei wiederkehrenden Jahresbeträgen erfolgt die Erhebung häufig über eine Steuerrolle und einen kommunalen Zahlungszeitraum; es handelt sich nicht typischerweise um eine frei vom Eigentümer zu berechnende Jahres-Selbstveranlagung.

Die verbindliche Frist ergibt sich aus dem Bescheid, der öffentlichen Bekanntmachung, dem kommunalen Steuerkalender und der örtlichen Satzung. Als örtliches Beispiel nennt die balearische Steueragentur ATIB für Palma im Jahr 2026 für die freiwillige IBI-Zahlung den Zeitraum vom 15. September bis 1. Dezember 2026. Diese Daten gelten nicht automatisch für Calvià, Andratx, Sóller, Alcúdia, Ibiza oder eine andere Gemeinde.

Bei Lastschrift ist zu kontrollieren, ob das richtige Objekt, Konto und Steuerjahr erfasst sind. Nach Ende der freiwilligen Zahlungsfrist können Vollstreckungszuschläge, Zinsen und weitere Kosten entstehen.

Gegen kommunale Steuerakte ist regelmäßig zunächst der besondere kommunale recurso de reposición nach Artikel 14 des Kommunalsteuergesetzes zu prüfen. Die Monatsfrist läuft je nach Verfahrensart ab Zustellung oder ab Ende der öffentlichen Auslegung. Der Rechtsbehelf stoppt die Zahlung nicht automatisch; eine Aussetzung muss gegebenenfalls gesondert beantragt und abgesichert werden.

Kauf oder Verkauf: Wer trägt die Jahressteuer und welche Altlasten drohen?

Interne Jahresaufteilung

Der Verkäufer, der am 1. Januar Steuerschuldner war, kann mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser den auf die Zeit ab Besitz- oder Eigentumsübergang entfallenden Anteil erstattet. Auch ohne eine ausdrückliche Umlagevereinbarung kann der Verkäufer die von ihm gezahlte IBI grundsätzlich zeitanteilig ab Eigentumsübergang vom Käufer zurückverlangen, sofern nichts anderes vereinbart wurde (Tribunal Supremo, Urteil 409/2016 vom 15. Juni 2016). Für eine saubere Abrechnung sollten Kaufvertrag oder notarielle Urkunde festlegen:

  • welchen Betrag und welches Jahr die Aufteilung betrifft,
  • ob nach Kalendertagen oder Monaten verteilt wird,
  • welcher Übergangstag zählt,
  • ob spätere Nachforderungen oder Erstattungen ebenfalls geteilt werden,
  • wer bei noch unbekanntem Jahresbetrag vorleistet.

Dingliche Haftung für offene IBI

Beim Eigentumswechsel bleibt die Immobilie nach Artikel 64 des Kommunalsteuergesetzes in gesetzlichem Umfang für offene IBI-Beträge haftungsverbunden. Der Erwerber ist deshalb nicht schon allein wegen des Kaufs ursprünglicher Steuerschuldner früherer Jahre, kann aber über die objektbezogene Haftung betroffen werden. Notare müssen auf offene IBI und die Haftungsfolgen hinweisen und grundsätzlich Katasterdaten einbeziehen.

Praktisch gehören vor der Beurkundung in die Akte:

  • letzte IBI-Bescheide und Zahlungsnachweise,
  • Bescheinigung oder Abfrage offener kommunaler Schulden,
  • Katasterauszug und Katasterreferenz,
  • Abgleich von Eigentümer, Objektbeschreibung und Grundbuch,
  • vertragliche Freistellung und gegebenenfalls Kaufpreiseinbehalt.

Eigentümergemeinschaft: Beitragspflicht und Rückstände

Nach Artikel 9 des spanischen Wohnungseigentumsgesetzes muss jeder Eigentümer zu allgemeinen Kosten beitragen, die nicht einem einzelnen Eigentümer individuell zugeordnet werden können. Maßstab ist grundsätzlich die in der Teilungserklärung festgelegte Quote, sofern Titel oder wirksame Vereinbarung keine besondere Verteilung vorsehen.

Die fehlende Nutzung einer Wohnung, eines Pools, Aufzugs oder sonstiger Gemeinschaftseinrichtung befreit nicht automatisch von den Kosten. Eine Ausnahme benötigt eine tragfähige Grundlage in Teilungserklärung, Satzung oder wirksamem Beschluss und muss mit zwingendem Recht vereinbar sein.

Zur laufenden Planung gehören nicht nur das ordentliche Hausgeld, sondern auch:

  • Sonderumlagen,
  • Rücklagenzuführungen; der gesetzliche Reservefonds muss grundsätzlich mindestens zehn Prozent des letzten ordentlichen Haushalts betragen,
  • Verzugszinsen und Kosten bei Rückständen,
  • individuell zurechenbare Leistungen,
  • Versicherungs- und Instandhaltungsbeiträge.

Verkauf einer Wohnung mit Gemeinschaftsrückständen

Die veräußerte Einheit haftet gegenüber der Gemeinschaft für die fälligen Beträge des laufenden Erwerbsjahres und der drei vorangegangenen Kalenderjahre. Außerdem muss der Verkäufer in der öffentlichen Urkunde den Stand seiner Gemeinschaftsschulden erklären und grundsätzlich eine Bescheinigung des Sekretärs – gegebenenfalls des zugleich als Sekretär tätigen Verwalters – mit Zustimmung des Präsidenten vorlegen. Der Käufer kann auf die Bescheinigung ausdrücklich verzichten; wirtschaftlich beseitigt dieser Verzicht das Haftungsrisiko nicht.

Der Verkäufer muss den Eigentümerwechsel der Gemeinschaft mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung, kann er für später fällig werdende Gemeinschaftsschulden mit haften, soweit die Gemeinschaft nicht anderweitig eindeutig Kenntnis vom Wechsel hatte.

Vermietung: Kann IBI oder Hausgeld auf den Mieter umgelegt werden?

Dauerhafte Wohnraummiete

Bei einer Wohnraummiete im Sinne von Artikel 2 des spanischen Mietgesetzes können die Parteien nach Artikel 20 vereinbaren, dass der Mieter allgemeine Kosten, Leistungen, Abgaben und Verantwortlichkeiten trägt, die der einzelnen Wohnung nicht individuell zugeordnet werden können. Dafür muss die Vereinbarung schriftlich erfolgen und bei Vertragsbeginn den Jahresbetrag dieser Kosten beziffern. Bei Wohnungseigentum ist grundsätzlich die jeweilige Quote zu berücksichtigen.

Für die auf die vermietete Wohnung individuell festgesetzte IBI und Abfallabgabe gilt diese Pflicht zur Angabe des Jahresbetrags nicht. Eine ausdrücklich vereinbarte Übernahme scheitert hier nicht allein daran, dass der Jahresbetrag im Vertrag fehlt (Tribunal Supremo, Urteil 1637/2025 vom 17. November 2025). Für nicht individuell zugeordnete Gemeinschaftskosten bleiben die vorgenannten Anforderungen maßgeblich.

Die Klausel verschiebt nur die wirtschaftliche Last im Innenverhältnis. Die Gemeinde kann wegen der IBI weiterhin den gesetzlichen Steuerschuldner in Anspruch nehmen, und die Eigentümergemeinschaft hält sich grundsätzlich an den Wohnungseigentümer. Der Vermieter muss anschließend aufgrund der Vertragsklausel abrechnen und die Forderung gegenüber dem Mieter durchsetzen.

Individuell über Zähler erfasste Versorgungsleistungen trägt bei Wohnraummiete grundsätzlich der Mieter. Verwaltung und Vertragsformalisierung der Wohnraummiete sind dagegen nach der aktuellen gesetzlichen Regel grundsätzlich Sache des Vermieters.

Saisonmiete und sonstige Nutzung

Eine echte Saisonmiete oder andere Nutzung als dauerhafte Wohnung fällt in den Bereich der uso distinto del de vivienda. Dort hat die Parteivereinbarung größeres Gewicht. Trotzdem gilt:

  • Die Bezeichnung „Saisonvertrag“ genügt nicht; der tatsächliche vorübergehende Zweck muss bestehen.
  • Eine weit gefasste Kostenklausel sollte Zahlungsempfänger, Abrechnungszeitraum, Belege, Fälligkeit und Behandlung von Nachforderungen nennen.
  • Öffentlich-rechtliche Schuldnerschaft, wohnungseigentumsrechtliche Beitragspflicht und vertragliche Kostenerstattung bleiben getrennt.
  • Ferienvermietung kann zusätzlich Tourismus-, Registrierungs-, Umsatzsteuer- und Beherbergungsfragen auslösen; diese werden nicht durch eine IBI-Klausel erledigt.

Zwei Praxisbeispiele

Beispiel 1: Verkauf am 1. Juli

Annahmen: Eine Wohnung in Palma gehört am 1. Januar 2026 der Verkäuferin. Die notarielle Übergabe erfolgt am 1. Juli 2026. Die IBI 2026 beträgt 1.200 Euro. Der Vertrag sieht eine taggenaue wirtschaftliche Teilung ab Übergabe vor.

Die Gemeinde darf die Verkäuferin als gesetzliche Steuerschuldnerin für die Jahres-IBI in Anspruch nehmen. Intern kann sie vom Käufer den vertraglich berechneten Anteil für die Zeit ab 1. Juli verlangen. Zahlt der Käufer den Anteil nicht, wird er dadurch nicht rückwirkend IBI-Schuldner; es entsteht ein privatrechtlicher Streit aus dem Kaufvertrag.

Beispiel 2: Saisonmieter soll IBI und Gemeinschaftskosten tragen

Annahmen: Ein sechsmonatiger, tatsächlich saisonaler Mietvertrag nennt ausdrücklich die für den Vertragszeitraum umgelegten IBI- und Gemeinschaftskosten, den Ausgangsjahresbetrag und die Abrechnungsmethode. Die Wohnung gehört dem Vermieter; er ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft.

Die Gemeinde und die Gemeinschaft können sich weiterhin an den Vermieter halten. Er kann die vertraglich geschuldeten Beträge vom Mieter verlangen, muss aber die Klausel, den Zeitraum und die Abrechnung belegen. Fehlt eine klare Kostenregel oder stimmt die tatsächliche Nutzung nicht mit der Vertragsqualifikation überein, ist die Durchsetzbarkeit gesondert zu prüfen.

Praktische Arbeitsfolge und Nachweise

  1. Objekt identifizieren: Grundbuchauszug, Katasterreferenz, Katasterauszug, Adresse, Objektklasse und Miteigentumsquote abgleichen.
  2. Recht am 1. Januar bestimmen: Eigentum, Nießbrauch, Erbbaurecht oder Konzession prüfen; bei Verkauf auch den Übergangstag dokumentieren.
  3. Gemeinderegeln beschaffen: aktuelle IBI-Satzung, Steuerkalender, Zahlungsportal, Vergünstigungsanträge und Rechtsbehelfsbelehrung der Belegenheitsgemeinde öffnen.
  4. IBI-Bescheid prüfen: Steuerjahr, Steuerschuldner, Katasterwert, reduzierte Bemessungsgrundlage, Satz, Vergünstigung, Zuschlag, Kontoverbindung und Frist kontrollieren.
  5. Gemeinschaftsakte prüfen: Teilungserklärung, Satzung, letzte Protokolle, ordentlicher Haushaltsplan, Sonderumlagen, Saldenbescheinigung und Zahlungsbelege anfordern.
  6. Verträge auswerten: Kauf- oder Mietvertrag auf Kostenklauseln, Stichtage, Nachforderungen, Freistellungen und Belegpflichten prüfen.
  7. Zahlungen getrennt buchen: Steuer, Gemeinschaft, Verbrauch, Gebühren und Mietnebenkosten nicht in einer Sammelposition vermischen.
  8. Rechtsbehelf fristgerecht sichern: Bescheid- und Zustellungsdatum dokumentieren; erforderliche Aussetzung nicht mit dem Einspruch verwechseln.

Typische Fehler

  • Den Käufer ab dem Notartermin automatisch als gesetzlichen IBI-Schuldner des laufenden Jahres behandeln.
  • Katasterwert und Referenzwert gleichsetzen.
  • Von einem balearenweit einheitlichen IBI-Satz oder einheitlichen Zahlungstermin ausgehen.
  • Eine Mietvertragsklausel für eine gegenüber der Gemeinde wirksame Schuldübernahme halten.
  • Gemeinschaftskosten allein nach tatsächlicher Nutzung verteilen, ohne Teilungserklärung und Beschlüsse zu prüfen.
  • Beim Kauf auf die Gemeinschaftsbescheinigung verzichten, ohne Rückstände anderweitig abzusichern.
  • Einen Einspruch einlegen und deshalb die Zahlung oder beantragte Aussetzung vergessen.
  • IBI, Müllgebühr, Wasser, Touristensteuer und Einkommensteuer als eine einzige „Objektsteuer“ behandeln.

Häufige Fragen

Muss ein Mieter die IBI bezahlen?

Nur wenn eine wirksame vertragliche Kostenregel dies im Innenverhältnis vorsieht. Gesetzlicher IBI-Steuerschuldner wird der Mieter dadurch grundsätzlich nicht.

Muss ein Käufer die IBI des Verkaufsjahres tragen?

Gegenüber der Gemeinde richtet sich die Jahressteuer grundsätzlich nach dem Rechtsinhaber am 1. Januar. Im Kaufvertrag kann eine anteilige Erstattung vereinbart werden. Ohne abweichende Vereinbarung kann der Verkäufer die von ihm gezahlte IBI nach der Dauer des jeweiligen Eigentums zeitanteilig auf den Käufer abwälzen.

Darf eine Gemeinde die IBI nach dem Referenzwert berechnen?

Die gesetzliche IBI-Bemessungsgrundlage ist der Katasterwert. Der Referenzwert ist ein gesonderter Wertbegriff und ersetzt ihn nicht allein deshalb, weil er für das Objekt veröffentlicht ist.

Entfällt Hausgeld, wenn die Wohnung leer steht?

Grundsätzlich nein. Die fehlende Nutzung befreit nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht automatisch von allgemeinen Kosten. Eine spezielle Befreiung muss rechtlich wirksam begründet sein.

Welche Bescheinigungen sollte ein Käufer verlangen?

Mindestens Nachweise über die letzten IBI-Zahlungen, eine Prüfung offener kommunaler Beträge, die Gemeinschaftsschuldenbescheinigung, aktuelle Gemeinschaftsbeschlüsse sowie Grundbuch- und Katasterunterlagen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

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