Kurz & klar
Endet das als Lex Beckham bezeichnete Sonderregime und bleibt die Person in Spanien steuerlich ansässig, wechselt sie grundsätzlich in das normale IRPF: Ab dem maßgeblichen Kalenderjahr werden weltweite Einkünfte nach den allgemeinen IRPF-Regeln erklärt, regelmäßig mit Modelo 100 statt Modelo 151. Der Übergangszeitpunkt hängt davon ab, ob die sechsjährige Höchstdauer endet, ein Verzicht für das Folgejahr erklärt wird oder ein Ausschluss bereits im Jahr des Pflichtverstoßes eintritt. Ein gleichzeitiger Wegzug führt dagegen nicht automatisch in das normale IRPF, sondern in eine gesonderte Ansässigkeits- und IRNR-Prüfung.
Das Ende des spanischen Zuzugsregimes ist kein bloßer Formularwechsel. Es verändert den steuerlichen Umfang: Während Artikel 93 LIRPF einen spanischen IRPF-Steuerpflichtigen nach besonderen IRNR-Regeln belastet, erfasst das normale IRPF bei fortbestehender Spanienansässigkeit grundsätzlich das Welteinkommen. Deshalb müssen Regimegrund, Endereignis, Kalenderjahr, Einkunftszeitpunkt, Vermögensstichtag und ein möglicher gleichzeitiger Wegzug getrennt dokumentiert werden.
Das Wichtigste im Überblick
- Die sogenannte Lex Beckham macht eine in Spanien ansässige Person nicht zum echten Nichtresidenten. Sie bleibt IRPF-Steuerpflichtiger; nur die Steuerschuld wird nach den Sonderregeln des Artikels 93 LIRPF und ergänzend nach IRNR-Regeln ermittelt.
- Das Regime gilt im ersten Kalenderjahr der spanischen Steueransässigkeit und in den fünf folgenden Steuerjahren. Das erste Jahr ist das erste Kalenderjahr nach dem Zuzug, in dem die Person mehr als 183 Tage in Spanien bleibt.
- Nach dem regulären sechsten Jahr beginnt bei fortbestehender Spanienansässigkeit am 1. Januar des Folgejahres das normale IRPF. Für das letzte Sonderjahr wird noch Modelo 151, für das erste Normaljahr regelmäßig Modelo 100 eingereicht.
- Ein freiwilliger Verzicht wird im November oder Dezember vor dem Jahr erklärt, in dem er wirken soll. Er führt bei fortbestehender Ansässigkeit ab dem folgenden Kalenderjahr in das normale IRPF.
- Ein Ausschluss wegen Verletzung einer Zugangsvoraussetzung wirkt bereits in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß eintritt. Für dieses ganze Jahr kann daher das normale IRPF statt des Sonderregimes gelten.
- Verzicht und Ausschluss sind der AEAT grundsätzlich mit Modelo 149 mitzuteilen. Wer verzichtet oder ausgeschlossen wird, kann später nicht erneut in das Regime optieren.
- Das tatsächliche Ende einer Entsendung oder Tätigkeit ist ein eigener Vorgang. Es ist unter den Voraussetzungen des Artikels 119 Absatz 5 RIRPF binnen eines Monats mitzuteilen, darf aber nicht ohne weitere Prüfung mit dem Ende des gesamten Regimes gleichgesetzt werden.
- Im normalen IRPF werden grundsätzlich auch ausländische Dividenden, Zinsen, Renten, Mieten und Veräußerungsgewinne erfasst. Für Vermögenswerte gibt es beim Regimeende keinen allgemeinen steuerlichen Neustart der Anschaffungskosten.
- Die AEAT befreit Artikel-93-Steuerpflichtige ausdrücklich von Modelo 720. Für Modelo 721 enthält die amtliche FAQ keine entsprechende Sonderantwort; die 720-Aussage darf daher nicht ungeprüft auf Auslands-Kryptowerte übertragen werden. Im ersten normalen IRPF-Jahr ist die persönliche 720-/721-Pflicht ohnehin neu zu prüfen.
- Beim DBA Deutschland–Spanien sind während des Sonderregimes nach Protokoll II Artikel 4 und die Artikel 6 bis 21 nicht anwendbar. Nach dem Übergang in das normale IRPF kann das DBA bei erfüllter Abkommensansässigkeit wieder nach seinen gewöhnlichen Regeln eingreifen.
- Verlässt die Person Spanien zugleich und verliert ihre spanische Steueransässigkeit, ist nicht das normale IRPF die Standardfolge. Dann müssen Kalenderjahresansässigkeit, DBA und spanische IRNR-Pflichten separat geprüft werden.
Was beim Regimeende rechtlich wechselt
Artikel 93 LIRPF enthält zwei Ebenen, die häufig vermischt werden:
- Persönlicher Status: Die Person hat ihre steuerliche Ansässigkeit in Spanien erworben und bleibt Steuerpflichtiger des spanischen IRPF.
- Besondere Berechnung: Für bestimmte in Spanien erzielte Einkünfte wird die IRPF-Schuld nach den Sonderregeln des Artikels 93 und ergänzend nach dem Recht der Nichtresidenten berechnet.
Während des Regimes gelten insbesondere folgende Besonderheiten:
- Arbeitslohn während der Regimezeit wird grundsätzlich vollständig als in Spanien erzielt behandelt.
- Dasselbe gilt ausdrücklich für Einkünfte aus einer als unternehmerisch qualifizierten Tätigkeit.
- Andere Einkünfte werden grundsätzlich nur erfasst, soweit sie nach den IRNR-Quellenregeln als in Spanien erzielt gelten.
- Spanische Einkünfte werden im Kalenderjahr zusammengerechnet, ohne dass zwischen ihnen frei Verluste ausgeglichen werden dürfen.
- Für die allgemeine Sonderbemessungsgrundlage gelten 24 Prozent bis 600.000 Euro und 47 Prozent für den darüber liegenden Teil.
- Für die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f IRNR genannten Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne gilt seit 2025 die Staffel 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent.
- Im Vermögensteuerrecht besteht während des Regimes nur dingliche Steuerpflicht für in Spanien belegene oder ausübbar gemachte Vermögenswerte und Rechte.
Im normalen IRPF entfällt diese besondere Quellenbegrenzung. Ist die Person weiter in Spanien ansässig, werden grundsätzlich sämtliche Einkünfte unabhängig vom Entstehungsstaat erfasst. Zugleich gelten wieder die allgemeinen IRPF-Regeln zu Einkunftsqualifikation, zeitlicher Zurechnung, Verrechnung, persönlichen Mindestbeträgen, staatlicher und autonomer Tarifkomponente, Abzügen und ausländischer Steueranrechnung.
Zuerst den ursprünglichen Zugang rekonstruieren
Der Übergang lässt sich nur zuverlässig bestimmen, wenn der ursprüngliche Regimezugang dokumentiert ist. In der ab 2023 geltenden Fassung setzt Artikel 93 voraus, dass die Person durch den Zuzug spanischer Steuerresident geworden ist, in den fünf vorangegangenen Steuerperioden nicht in Spanien ansässig war und der Zuzug im ersten Regimejahr oder im Vorjahr auf einer zugelassenen Route beruhte. Bei einem bereits vor 2023 begonnenen Regime ist dagegen die damalige Zugangsfassung maßgeblich: Sie verlangte grundsätzlich zehn vorangegangene Steuerperioden ohne spanische Ansässigkeit und erfasste Arbeitsverträge sowie bestimmte Organstellungen.
Zulässige Zugangswege
Die folgende Übersicht beschreibt die ab 2023 geltenden Zugangswege.
| Zugangsroute | Kerntatbestand | Besondere Risikofrage |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | Beginn eines Arbeits- oder statutarischen Dienstverhältnisses in Spanien, angeordnete Entsendung oder ausschließlich mittels IT-/Telekommunikation ausgeübte internationale Fernarbeit | Profisportler sind ausgenommen; Vertrags- und Sozialversicherungsbeginn müssen belegt sein |
| Organstellung | Erwerb der Stellung als Verwalter oder Geschäftsführer einer Einheit | Bei einer vermögensverwaltenden Einheit darf die Beteiligung keine Verbundenheit nach Artikel 18 LIS begründen |
| unternehmerische Tätigkeit | in Spanien ausgeübte und nach dem Verfahren des Artikels 70 Ley 14/2013 qualifizierte unternehmerische Tätigkeit | Qualifikationsbescheid, Tätigkeitsbeginn und tatsächliche Ausübung müssen zusammenpassen |
| hochqualifizierter Beruf | Tätigkeit für ein Start-up oder Ausbildung, Forschung, Entwicklung und Innovation; qualifizierende Vergütung insgesamt über 40 Prozent der Unternehmens-, Berufs- und Arbeitseinkünfte | Start-up-Status, persönliche Qualifikation, Leistungsempfänger und 40-%-Test sind jährlich beweisrelevant |
Grundsätzlich darf die Person keine Einkünfte erzielen, die einer spanischen Betriebsstätte zuzurechnen wären. Das Gesetz lässt dieses Betriebsstättenverbot nur für die ausdrücklich begünstigten unternehmerischen und hochqualifizierten Tätigkeitswege zurücktreten. Eine später neu aufgenommene selbständige Tätigkeit, feste Geschäftseinrichtung oder Vertretungsstruktur kann deshalb nicht nur zusätzliche Steuerpflichten, sondern einen Ausschluss aus dem Regime auslösen.
Die ursprüngliche Option ist persönlich. Jeder Steuerpflichtige muss sie individuell erklären. Für die Hauptperson beträgt die Frist höchstens sechs Monate ab dem dokumentierten Tätigkeitsbeginn in der spanischen Sozialversicherung, dem Nachweis über die Fortgeltung des ausländischen Sozialversicherungsrechts oder – wenn keine Anmeldung erforderlich ist – dem sonstigen amtlich verwertbaren Tätigkeitsnachweis. Das Verfahren läuft elektronisch über Modelo 149; NIF und Eintragung im Steuerpflichtigenregister müssen vorliegen.
Beginn und sechsjährige Höchstdauer richtig zählen
Das Regime gilt für das Steuerjahr, in dem die spanische Steueransässigkeit erworben wird, und für fünf weitere Steuerjahre. Nach Artikel 115 RIRPF ist das Erwerbsjahr das erste Kalenderjahr, in dem die Person nach ihrem Zuzug mehr als 183 Tage in Spanien bleibt.
Beispiel für die Zählung:
- Zuzug und Arbeitsbeginn: 15. Februar 2022
- mehr als 183 Tage in Spanien: erstmals 2022
- Regimejahre: 2022, 2023, 2024, 2025, 2026 und 2027
- erstes mögliches normales IRPF-Jahr bei fortbestehender Ansässigkeit: 2028
- Erklärung für 2027: Modelo 151 in der Kampagne 2028
- Erklärung für 2028: Modelo 100 in der Kampagne 2029
Die Abgabe einer Erklärung im Folgejahr verschiebt den materiellen Übergang nicht. Entscheidend ist das Kalenderjahr, auf das sich die Erklärung bezieht. Auch Gehaltsabrechnung, Vorauszahlungen, Informationsmeldungen und Vermögensteuern müssen deshalb nach Bezugsjahr und nicht nur nach Einreichungsdatum geplant werden.
Vier Endereignisse mit unterschiedlichen Wirkungen
| Endereignis | Zeitpunkt der Wirkung | Typisches Verfahren | Folge bei fortbestehender Spanienansässigkeit |
|---|---|---|---|
| regulärer Ablauf | nach dem sechsten Regimejahr, ab 1. Januar des Folgejahres | gesetzlicher Ablauf; Abschluss des letzten Jahres mit Modelo 151 | normales IRPF ab dem Folgejahr |
| freiwilliger Verzicht | ab dem Kalenderjahr, für das im vorangegangenen November/Dezember verzichtet wurde | Modelo 149; Arbeitnehmer informiert zuvor den Einbehaltenden | normales IRPF ab dem Wirkungsjahr |
| Ausschluss wegen Pflichtverstoßes | im selben Steuerjahr, in dem der Verstoß eintritt | Modelo 149 binnen eines Monats; Quellensteueranpassung | normales IRPF bereits für das gesamte Verstoßjahr |
| Ende des tatsächlichen Zuzugs/der Entsendung | ab dokumentiertem Tätigkeitsende für die besondere Quellenfiktion | Mitteilung des Datums binnen eines Monats über Modelo 149 | gesondert prüfen; nicht automatisch gleichbedeutend mit Regimeablauf |
Regulärer Ablauf
Der reguläre Ablauf ist kein freiwilliger Verzicht. Die sechsjährige Frist endet kraft Gesetzes. Bleibt die Person im siebten Jahr spanischer Steuerresident, gilt ab dem 1. Januar dieses Jahres das normale IRPF. Arbeitgeber, Zahlstellen und gegebenenfalls eigene Vorauszahlungssysteme müssen rechtzeitig von den Sonderregime-Sätzen auf die allgemeinen Regeln umgestellt werden.
Freiwilliger Verzicht
Der Verzicht kann nur in den Monaten November und Dezember vor dem Kalenderjahr erklärt werden, in dem er wirken soll. Arbeitnehmer übermitteln zunächst ihrem Einbehaltenden die allgemeinen Daten für die IRPF-Quellensteuer und fügen anschließend bei der AEAT-Kommunikation die erforderliche Bestätigung bei. Ein Verzicht im März kann nicht rückwirkend zum 1. Januar desselben Jahres als ordnungsgemäßer Regimeverzicht behandelt werden.
Der Verzicht kann wirtschaftlich sinnvoll oder nachteilig sein, ist aber keine frei reversible Jahreswahl. Wer verzichtet, darf das Regime später nicht erneut wählen.
Ausschluss
Der Ausschluss folgt aus einem späteren Verstoß gegen eine maßgebliche Regimevoraussetzung. Beispiele sind eine unzulässige Betriebsstätte, eine nicht gedeckte Tätigkeitsänderung oder bei verbundenen Familienangehörigen der Verlust einer besonderen Familienvoraussetzung. Er wirkt in dem Steuerjahr, in dem der Verstoß eintritt. Dadurch kann eine während des Jahres nach Sonderregeln geführte Lohnabrechnung rückwirkend in ein normales IRPF-Jahr münden.
Die betroffene Person muss den Ausschluss grundsätzlich innerhalb eines Monats mitteilen. Für Arbeitslohn gelten die allgemeinen Einbehalte ab der Mitteilung an den Arbeitgeber; die Jahreserklärung muss dennoch den für das gesamte Steuerjahr zutreffenden materiellen Status abbilden. Auch nach einem Ausschluss ist keine spätere Neuoption zulässig.
Ende des tatsächlichen Zuzugs oder der Tätigkeit
Artikel 119 Absatz 5 RIRPF verlangt eine Mitteilung binnen eines Monats, wenn der Zuzug beziehungsweise die Entsendung endet, ohne dass die Person im betreffenden Jahr ihre spanische Steueransässigkeit verliert. Diese Mitteilung ist vor allem für die zeitliche Begrenzung der Sonderfiktion relevant: Vergütungen aus Tätigkeiten nach dem Datum der Einreichung dieser Mitteilung werden nicht allein kraft Artikel 93 als während der Regimezeit in Spanien erzielt behandelt. Sie können aber nach den gewöhnlichen IRNR-Quellenregeln weiterhin spanische Einkünfte sein.
Das Datum beendet deshalb nicht ohne Weiteres jede Anwendung des Sonderregimes. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Ausschlusstatbestand, ein Verzicht, der reguläre Ablauf oder ein Wegzug vorliegt.
Das erste normale IRPF-Jahr
Bei fortbestehender spanischer Ansässigkeit beginnt das normale IRPF mit dem ersten Kalenderjahr außerhalb des Sonderregimes. Die wichtigsten Folgen sind:
- Welteinkommensprinzip: Spanien erfasst grundsätzlich in- und ausländische Einkünfte.
- Modelo 100: Die Jahreserklärung erfolgt regelmäßig im allgemeinen IRPF-Formular und nicht mehr mit Modelo 151.
- Allgemeine Zurechnung: Fälligkeit, Zufluss, Leistungszeitraum, wirtschaftliche Entstehung und Sondernormen der jeweiligen Einkunftsart bestimmen das Steuerjahr.
- Allgemeine Verrechnung: Gewinne und Verluste werden nach den Systemen der allgemeinen und der Sparbemessungsgrundlage behandelt; Sonderregimeverluste dürfen nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage als normale Verlustvorträge übernommen werden.
- Regionale Komponente: Wohnsitz in einer autonomen Gemeinschaft, persönliche Verhältnisse, Abzüge und regionale Tarife können die Belastung verändern.
- Ausländische Steuern: Die Entlastung richtet sich nach der LIRPF und dem jeweils einschlägigen DBA; Bruttobetrag, ausländische Bemessungsgrundlage, endgültige Steuer und Erstattungsmöglichkeit müssen belegt sein.
Der Übergang erzeugt keine allgemeine fiktive Veräußerung aller Vermögenswerte. Ohne spezielle gesetzliche Neubewertungsregel bleiben daher grundsätzlich ursprüngliches Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nebenkosten, Kapitalmaßnahmen und bereits steuerlich anerkannte Anpassungen maßgeblich. Eine interne „Marktbewertung zum Lex-Ende“ kann für Planung und Vermögensteuer nützlich sein, ersetzt aber keinen gesetzlich bestimmten neuen Einkommensteuerwert.
Einkunftsarten getrennt prüfen
Arbeitslohn, Bonus und Mitarbeiterbeteiligungen
Während des Sonderregimes gilt Arbeitslohn grundsätzlich vollständig als in Spanien erzielt. Nicht darunter fallen nach dem RIRPF Vergütungen aus Tätigkeiten vor dem Zuzug oder nach Einreichung der Mitteilung über dessen Ende nach Artikel 119 Absatz 5 RIRPF; sie können gleichwohl nach gewöhnlichen spanischen Quellenregeln steuerpflichtig sein.
Beim Übergang sind insbesondere zu dokumentieren:
- Leistungszeitraum eines Jahresbonus,
- Grant, Vesting und Ausübung von Optionen,
- Erdienungszeitraum von Restricted Stock Units,
- Bedingungen einer Abfindung,
- Arbeitgeber, wirtschaftlicher Kostenträger und Arbeitsort,
- Zeitpunkt des Übergangs von Verfügungsmacht,
- bereits einbehaltene spanische oder ausländische Lohnsteuer.
Eine Auszahlung im ersten normalen IRPF-Jahr bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Betrag ausschließlich diesem Jahr oder ausschließlich Spanien zuzurechnen ist. Zunächst ist die spanische zeitliche Zurechnung zu bestimmen; anschließend sind Auslandsbezug und DBA zu prüfen. Umgekehrt darf eine im letzten Sonderjahr ausgezahlte Vergütung nicht allein wegen eines mehrjährigen Erdienungszeitraums ungeprüft aus dem Sonderregime herausgerechnet werden.
Dividenden, Zinsen und sonstige Kapitalerträge
Im Sonderregime werden Kapitalerträge grundsätzlich nur erfasst, wenn sie nach den IRNR-Regeln spanische Quellen haben. Dividenden einer deutschen Gesellschaft oder Zinsen eines ausländischen Bankkontos liegen deshalb regelmäßig außerhalb der spanischen Sonderbemessungsgrundlage, sofern keine besondere spanische Quellenanknüpfung besteht.
Ab dem ersten normalen IRPF-Jahr werden solche ausländischen Erträge grundsätzlich in Spanien erklärt. Zu erfassen sind Bruttobetrag, Zuflussdatum, Währungskurs, Quellenstaat, einbehaltene Steuer, mögliche Erstattung und DBA-Höchstbetrag. Eine zu hohe ausländische Quellensteuer ist nicht automatisch vollständig in Spanien anrechenbar.
Renten und Pensionen
Eine von einem deutschen Träger gezahlte Rente kann während des Sonderregimes außerhalb der spanischen Sonderbesteuerung liegen, soweit sie auf einer vor dem Zuzug außerhalb Spaniens ausgeübten Tätigkeit beruht und keine spanische Quellenanknüpfung besteht. Der deutsche Zahlungsträger allein genügt dafür nicht. Das DBA Deutschland–Spanien darf dabei nicht schematisch angewendet werden, weil Protokoll II für Artikel-93-Steuerpflichtige unter anderem die gewöhnlichen Verteilungsartikel 17 und 18 ausschließt.
Im ersten normalen IRPF-Jahr gehört eine ausländische Rente grundsätzlich zum spanischen Welteinkommen. Dann ist nach Rentenart zu unterscheiden: gesetzliche Sozialversicherung, private Rente, betriebliche Versorgung, Beamtenpension oder sonstige Leistung. Erst danach wird das wieder anwendbare DBA geprüft. Eine Rentnerkonstellation kann daher gerade im Übergang eine erhebliche Mehrbelastung oder neue Erklärungspflicht erzeugen.
Immobilien
Während des Sonderregimes werden spanische Mieten, fiktive Eigennutzungsrenten und Gewinne aus spanischen Immobilien nach den besonderen Regeln erfasst. Eine ausländische Immobilie liegt einkommensteuerlich grundsätzlich außerhalb der Sonderbemessungsgrundlage, soweit keine spanische Quelle vorliegt.
Im normalen IRPF werden auch ausländische Mieten, Eigennutzungszurechnungen und Veräußerungen nach spanischem Recht geprüft. Bei einer deutschen Immobilie bleiben Deutschland als Belegenheitsstaat und das DBA relevant. Spanien kann als Ansässigkeitsstaat dennoch Erklärung, Progressions- oder Anrechnungsfolgen verlangen. Anschaffungskosten, Verbesserungen, Abschreibung, Nutzungszeiträume, Leerstand, Darlehen und deutsche Steuerbescheide müssen lückenlos vorliegen.
Beteiligungsverkäufe, Fonds und Krypto
Im Sonderregime sind Veräußerungsgewinne nur bei spanischer Quelle erfasst; bei Beteiligungen sind insbesondere Sitz, Vermögenszusammensetzung, Beteiligungsquote und die Quellenregeln des Artikels 13 IRNR zu prüfen. Im normalen IRPF unterliegen grundsätzlich auch Verkäufe ausländischer Aktien, Fondsanteile und Kryptowerte der spanischen Besteuerung.
Das Regimeende setzt die Anschaffungskosten nicht auf den Marktwert am Übergangstag hoch. Deshalb sind historische Kaufbelege, Gebühren, Splits, Einlagenrückgewähr, Umstrukturierungen, Schenkungen und frühere Wegzugsbesteuerungen aufzubewahren. Bei Fonds ist zusätzlich zu prüfen, ob eine spanische Steuerstundung bei Umschichtungen überhaupt anwendbar ist. Bei Kryptowährungen sind Transaktionshistorie, Wallet-Zuordnung, Börsenkonten, Fremdwährung und Eigenverwahrung getrennt zu erfassen.
Selbständige und unternehmerische Tätigkeit
Einkünfte aus einer nach Artikel 70 Ley 14/2013 qualifizierten unternehmerischen Tätigkeit werden während des Sonderregimes vollständig als in Spanien erzielt behandelt. Bei hochqualifizierten Berufstätigen ist dagegen zusätzlich die konkrete Qualifikation, Leistung für Start-ups oder Forschungstätigkeit sowie die Quellen- und Betriebsstätteneinordnung zu dokumentieren.
Im normalen IRPF gelten die allgemeinen Regeln für wirtschaftliche Tätigkeiten: Einnahmen, abzugsfähige Ausgaben, Abschreibung, Umsatzsteuer, Vorauszahlungen, Buchführung und gegebenenfalls internationale Betriebsstätten. Eine ausländische Gesellschaft oder ausländische Rechnungsadresse verhindert nicht, dass eine Tätigkeit tatsächlich in Spanien ausgeübt oder geleitet wird.
Ehepartner, Kinder und getrennte Optionen
Seit der Erweiterung des Regimes können auch der Ehepartner, Kinder unter 25 Jahren oder Kinder mit Behinderung unabhängig vom Alter sowie bei fehlender Ehe der andere Elternteil optieren. Voraussetzungen sind unter anderem:
- Zuzug mit der Hauptperson oder danach spätestens vor Ende ihres ersten Regimejahres; ein früherer Zuzug ist ebenfalls möglich, wenn der Angehörige dadurch nicht bereits vor dem ersten Regimejahr der Hauptperson spanischer Steuerresident wird,
- eigene spanische Steueransässigkeit,
- eigene Vorresidenz- und Betriebsstättenvoraussetzungen,
- Summe der besonderen Bemessungsgrundlagen der verbundenen Personen unterhalb der Bemessungsgrundlage der Hauptperson,
- individuelle Option grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab der Einreise; endet die Optionsfrist der Hauptperson später, gilt für den Angehörigen dieser spätere Termin.
Die Familienzugehörigkeit bewirkt keine automatische Einbeziehung. Jede Person benötigt eine eigene Statusakte und eigene Erklärung. Verbundene Personen können individuell verzichten; der Verzicht oder Ausschluss der Hauptperson führt jedoch grundsätzlich zur gemeinsamen Beendigung des Regimes für die verbundenen Personen. Erreicht oder übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen aller verbundenen Personen diejenige der Hauptperson, werden alle verbundenen Personen für dieses Steuerjahr ausgeschlossen. Eine Scheidung oder Aufhebung der Ehe gilt nach dem RIRPF nicht allein als Verletzung der Zugangsvoraussetzungen.
Lebt ein Ehepartner als gewöhnlicher IRPF-Resident in Spanien, ohne selbst wirksam optiert zu haben, kann er bereits während der Sonderregimejahre der Hauptperson Welteinkommen und Auslandsvermögensmeldungen schulden. Familienerklärungen dürfen deshalb nicht aus dem Status der Hauptperson abgeleitet werden.
Modelo 149, Modelo 151 und Modelo 100
| Formular | Funktion | Übergangsrelevanz |
|---|---|---|
| Modelo 149 | Option, Verzicht, Ausschluss und Mitteilung des tatsächlichen Zuzugsendes | Frist und Ereignisart exakt auswählen; kein Ersatz für die Jahressteuererklärung |
| Modelo 151 | Jahreserklärung im Sonderregime | für jedes wirksame Sonderregimejahr innerhalb der allgemeinen IRPF-Kampagne |
| Modelo 100 | allgemeine IRPF-Jahreserklärung | ab dem ersten normalen IRPF-Jahr bei fortbestehender Ansässigkeit; im Ausschlussjahr gegebenenfalls bereits für dieses Jahr |
| Modelo 030/036 | Zensus-, Adress- und Tätigkeitsdaten | Änderungen von Status, Tätigkeit, Einbehalt oder Geschäftsbetrieb gesondert nachführen |
Die AEAT stellt nach einer wirksamen Option eine Regimebescheinigung aus. Sie ersetzt weder Modelo 151 noch die laufende Prüfung, ob die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Umgekehrt beendet eine bloße Umstellung der Gehaltsabrechnung das Regime nicht rechtswirksam, wenn die erforderliche Mitteilung fehlt.
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Artikel-93-Steuerpflichtige unterliegen der spanischen Vermögensteuer nur dinglich. Maßgeblich sind grundsätzlich in Spanien belegene oder ausübbare Vermögenswerte und Rechte. Im ersten normalen IRPF-Jahr wechselt eine weiterhin in Spanien ansässige Person grundsätzlich zur persönlichen Vermögensteuerpflicht und damit zur Prüfung des weltweiten Nettovermögens am 31. Dezember.
Das kann erstmals ausländische Konten, Depots, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Versicherungen, Forderungen und sonstige Rechte einbeziehen. Zu prüfen sind insbesondere:
- autonome Gemeinschaft und regionaler Tarif,
- persönlicher Freibetrag und Hauptwohnsitzbefreiung,
- Bewertung nicht börsennotierter Beteiligungen,
- Befreiung für qualifizierte Unternehmensbeteiligungen,
- Abzugsfähigkeit und Zuordnung von Schulden,
- Erklärungspflicht trotz Nullsteuer wegen hoher Bruttovermögenswerte.
Der staatliche Solidaritätszuschlag auf große Vermögen folgt einer eigenen gesetzlichen Berechnung und rechnet die Vermögensteuer an. Auch hier kann der Übergang von dinglicher zu persönlicher Steuerpflicht den Umfang stark erweitern. Stichtag ist nicht die Abgabe der Einkommensteuererklärung, sondern grundsätzlich der 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Modelo 720 und Modelo 721
Für Modelo 720 enthält die aktuelle AEAT-FAQ eine ausdrückliche Antwort: Personen im Artikel-93-Regime sind nicht verpflichtet, weil sie nicht mit ihrem gesamten Welteinkommen dem IRPF unterliegen. Diese Aussage gilt nicht automatisch für Familienangehörige; sie sind nur dann in derselben Position, wenn sie selbst wirksam im Regime sind.
Mit dem ersten normalen IRPF-Jahr fällt diese besondere 720-Ausnahme weg. Dann sind ausländische Konten, Wertpapiere, Versicherungen, Rechte und Immobilien nach den drei gesetzlichen Informationsblöcken, Schwellen und Wiederholungsregeln zu prüfen. Die Erklärung für das erste Normaljahr wird grundsätzlich zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres eingereicht.
Für Modelo 721 nennt Artikel 42 quater RGAT als Verpflichtete unter anderem in Spanien ansässige natürliche Personen mit bestimmten, bei ausländischen Verwahrern gehaltenen virtuellen Währungen. Die amtliche 721-FAQ wiederholt die besondere Artikel-93-Ausnahme des Modelo 720 nicht; die 720-Aussage belegt deshalb für sich genommen keine 721-Befreiung. Für das hier maßgebliche erste normale IRPF-Jahr gilt: Übersteigt der Gesamtwert der erfassten ausländisch verwahrten virtuellen Währungen am 31. Dezember 50.000 Euro, besteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres. Selbst verwahrte Bestände, bei denen die Person die privaten Schlüssel selbst kontrolliert und kein ausländischer Verwahrer die Schlüssel hält, fallen nicht darunter. Daneben gelten die gesetzlichen Ausnahmen, etwa für entsprechend einzeln erfasste Bestände einer gewerblichen Buchführung. Nach einer bereits abgegebenen Erklärung ist eine erneute Meldung grundsätzlich erst bei einem Wertzuwachs von mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten meldepflichtigen Erklärung erforderlich; meldepflichtige Beendigungen einer zuvor erklärten Stellung sind gesondert zu erfassen.
Deutschland–Spanien: DBA, Rückkehr und offene deutsche Verfahren
Während des Sonderregimes schränkt Protokoll II des DBA Deutschland–Spanien die Abkommensanwendung ausdrücklich ein: Artikel 4 und die Artikel 6 bis 21 gelten nicht für spanische Steuerpflichtige, die nach Artikel 93 optiert haben. Eine gewöhnliche DBA-Tie-Breaker-Prüfung oder die übliche Zuweisung von Arbeitslohn, Rente, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen darf deshalb für Sonderregimejahre nicht ungeprüft verwendet werden.
Ab dem ersten normalen IRPF-Jahr kann das DBA wieder regulär eingreifen, sofern die Person abkommensrechtlich in Spanien oder doppelt ansässig ist. Dann sind ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit zu prüfen. Für jede Einkunftsart folgt anschließend die passende Verteilungsnorm und die Entlastungsmethode.
Bleiben in Spanien oder Rückkehr nach Deutschland
- Bleibt die Person in Spanien ansässig: normales IRPF mit Welteinkommen; Deutschland besteuert weiterhin deutsche Quellen nach innerstaatlichem Recht und DBA.
- Kehrt sie zurück und verliert die spanische Ansässigkeit: Spanien wechselt nicht automatisch in normales IRPF, sondern erfasst spanische Quellen nach IRNR; der Kalenderjahresstatus und das DBA bestimmen den Übergang.
- Bleiben Wohnungen oder Familie in beiden Staaten: nationale Doppelansässigkeit ist möglich; nach Ende des Sonderregimes kann Artikel 4 DBA wieder entscheiden.
Ein früherer deutscher Wegzug kann außerdem ein noch offenes Verfahren nach § 6 AStG hinterlassen. Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann der deutsche Steueranspruch unter den gesetzlichen Rückkehrvoraussetzungen entfallen; laufende Raten, jährliche Mitteilungen, Beteiligungsveränderungen und Ausschüttungen bleiben eigenständig zu überwachen. Das Ende des spanischen Sonderregimes erledigt einen deutschen Wegzugssteuerbescheid nicht automatisch.
Gesellschaften, Leitungsort und Betriebsstätten
Das persönliche Sonderregime schützt keine Gesellschaft. Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann nach Artikel 8 LIS in Spanien steuerlich ansässig werden, wenn sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien befindet. Ebenso kann eine spanische Betriebsstätte entstehen, wenn feste Räume, Personal, Vertragsvollmachten oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in Spanien vorliegen.
Beim Regimeende sind daher getrennt zu prüfen:
- persönliche IRPF-Ansässigkeit des Gesellschafters,
- Ansässigkeit jeder Gesellschaft,
- Ort tatsächlicher Leitungsentscheidungen,
- spanische Betriebsstätte oder fester Vertreter,
- Vergütung als Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Selbständiger,
- verdeckte Gewinnausschüttungen und verbundene Geschäfte,
- Quellensteuern und DBA-Ansässigkeitsbescheinigungen.
Signing, Closing, Zahlung und wirtschaftlicher Übergang eines Unternehmensverkaufs können in verschiedene Steuerjahre fallen. Die persönliche Einkommensbesteuerung, eine gesellschaftsbezogene Entstrickung und die deutsche oder spanische Wegzugsbesteuerung sind eigenständige Prüfungen.
Eine besondere spanische Regel gilt für einen späteren Wegzug: Für frühere Artikel-93-Steuerpflichtige beginnt der Zehnjahreszeitraum der persönlichen spanischen Exit Tax nach Artikel 95 bis erst mit dem ersten Steuerjahr, in dem das Sonderregime nicht mehr gilt. Die Sonderregimejahre werden damit nicht einfach in den Zehn-von-fünfzehn-Jahren-Test eingerechnet.
Zeitachsen für die Übergangsakte
Für jeden Vorgang sollten mindestens sieben Daten getrennt erfasst werden:
- Ereignisdatum: etwa Vertragsunterzeichnung, Tätigkeitswechsel oder Zuzugsende.
- Rechtliche Wirkung: regulärer Ablauf, Verzichtswirkung oder Ausschlussjahr.
- Wirtschaftlicher Übergang: Übergang von Eigentum, Risiko oder Verfügungsmacht.
- Leistungszeitraum: Zeitraum, in dem Arbeitslohn, Bonus oder Dienstleistung erdient wurde.
- Signing und Closing: insbesondere bei Beteiligungs- und Unternehmensverkäufen.
- Zahlung und Quellensteuer: tatsächlicher Zufluss sowie Einbehalt im Quellenstaat.
- Erklärungsgeneration: Bezugsjahr von Modelo 151, 100, 720, 721, 714 oder 718.
Offene Raten, Stundungen, Einsprüche, Steuerprüfungen und ausländische Erstattungsanträge gehören in denselben Kalender. Ein Formular kann lange nach dem wirtschaftlichen Ereignis fällig sein, ohne dessen steuerliches Jahr zu verändern.
Praxisbeispiel mit offengelegten Annahmen
Annahmen: Ein deutscher Manager zieht am 1. Februar 2022 nach Madrid, beginnt am selben Tag ein spanisches Arbeitsverhältnis und ist 2022 mehr als 183 Tage in Spanien. Die Option wurde fristgerecht erklärt. Er erhält 350.000 Euro Jahreslohn, hält ein deutsches Depot mit Dividenden und Aktien, besitzt eine vermietete Wohnung in Hamburg und virtuelle Währungen bei einem ausländischen Verwahrer. Seine Ehefrau zieht mit, optiert aber nicht selbst. Zum 31. Dezember 2027 besteht ein nicht ausgeübtes Aktienoptionspaket. Beide bleiben 2028 in Madrid.
Einordnung:
- Die Regimejahre des Managers sind 2022 bis 2027. Für 2027 reicht er im Jahr 2028 noch Modelo 151 ein.
- Ab 1. Januar 2028 gilt für ihn bei fortbestehender Ansässigkeit das normale IRPF. Sein Arbeitgeber muss die allgemeine IRPF-Quellensteuer anwenden; die Erklärung für 2028 erfolgt 2029 mit Modelo 100.
- Deutsche Dividenden, Mieten und realisierte Aktiengewinne des Jahres 2028 gehören grundsätzlich in das spanische Welteinkommen. Deutsche Steuern werden nach Einkunftsart und DBA geprüft.
- Die historischen Anschaffungskosten des Depots werden nicht auf den Marktwert vom 31. Dezember 2027 angehoben. Für einen Verkauf 2028 bleiben die ursprünglichen Erwerbsdaten und Kosten relevant.
- Das Aktienoptionspaket wird anhand Grant, Vesting, Leistungszeitraum und Ausübung qualifiziert. Eine Ausübung 2028 darf weder automatisch vollständig dem Sonderregime noch automatisch nur dem Normaljahr zugewiesen werden.
- Für den Manager ist eine 720-Pflicht für den Stand 2028 zu prüfen und gegebenenfalls bis 31. März 2029 zu erfüllen. Bei den ausländisch verwahrten Kryptowährungen ist Modelo 721 separat zu prüfen.
- Am 31. Dezember 2028 unterliegt er grundsätzlich der persönlichen Vermögensteuerpflicht für weltweites Vermögen; regionale Regeln, Beteiligungsbefreiungen und der Solidaritätszuschlag sind gesondert zu berechnen.
- Die Ehefrau war 2022 bis 2027 nicht allein wegen der Option ihres Mannes begünstigt. Als gewöhnliche spanische IRPF-Residentin konnte sie bereits in diesen Jahren Welteinkommen sowie gegebenenfalls 720/721 erklären müssen.
- Würden beide im September 2028 nach Deutschland zurückkehren, wäre für 2028 zuerst die spanische Kalenderjahresansässigkeit zu bestimmen. Ein tatsächlicher Wegzug ersetzt die normale IRPF-Analyse nicht automatisch durch eine freie unterjährige Aufteilung.
Das Beispiel ist keine Empfehlung. Eine andere Zugangsroute, ein Verzicht, ein Ausschluss, ein früheres Tätigkeitsende, ein abweichender Familienstatus, eine ausländische Gesellschaft oder ein Wegzug kann den gesamten Ablauf verändern.
Arbeitsfolge und Nachweise
Personen- und Haushaltsakte
Für jede Person getrennt festhalten:
- Pass, NIF, Einreise- und Aufenthaltstage,
- Wohnungen und Familienbindungen in allen Staaten,
- spanische und ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen,
- eigene Modelo-149-Option und AEAT-Bescheinigung,
- Regimejahre, Verzicht, Ausschluss oder Zuzugsende,
- Ehe-, Eltern- und Behinderungsnachweise,
- Provenienz und Bestätigungsstatus jedes Fakts.
Tätigkeits- und Unternehmensakte
Erforderlich sind insbesondere:
- Arbeitsvertrag, Entsendeschreiben oder Telework-Nachweis,
- Sozialversicherungsanmeldung oder A1-/Fortgeltungsnachweis,
- Organbestellung und Registerauszug,
- Beteiligungsquote und Prüfung einer vermögensverwaltenden Einheit,
- Unternehmer- oder Hochqualifiziertenbescheinigung,
- Start-up-Status und 40-%-Berechnung,
- Orte von Personal, Räumen, Vertragsabschluss und Geschäftsleitung,
- Rechnungen, Buchhaltung und Umsatzsteuerdaten.
Einkunfts- und Vermögensakte
Für jeden Vermögenswert und jede Einkunft dokumentieren:
- Eigentümer, Quote und wirtschaftlich Berechtigten,
- Anschaffungsdatum, Kosten und Kapitalmaßnahmen,
- Marktwert und Bewertungsquelle zum 31. Dezember,
- Verwahrer, Belegenheitsstaat und Währung,
- Erträge, Veräußerungen, Verluste und ausländische Steuern,
- Immobiliennutzung, Abschreibung, Darlehen und Instandhaltung,
- Wallets, Börsenexporte und Transaktionshistorie,
- bereits abgegebene 720-/721-/714-/718-Meldungen.
Verfahrensakte
Aufzubewahren sind Empfangsbestätigungen von Modelo 149, 151 und 100, Lohnabrechnungen, Quellensteuerbescheinigungen, Bescheide, Einsprüche, Ratenpläne, elektronische Zustellungen und Vollmachten. Für jeden Staat sollte ein eigenes Country Pack mit Rechtsform, Quellenrecht, Steuerjahr, Erklärung und Belegstatus geführt werden.
Typische Fehlentscheidungen
- Das Sonderregime als echte Nichtansässigkeit behandeln. Die Person bleibt spanischer IRPF-Steuerpflichtiger.
- Sechs Jahre ab Einreisetag zählen. Maßgeblich sind Kalenderjahre und das erste Jahr mit mehr als 183 Tagen nach dem Zuzug.
- Ablauf, Verzicht und Ausschluss gleichsetzen. Sie wirken zu unterschiedlichen Zeitpunkten und haben unterschiedliche Fristen.
- Einen Ausschluss erst ab dem Folgemonat berücksichtigen. Materiell wirkt er für das Steuerjahr des Verstoßes.
- Das Ende der Entsendung automatisch als Ende des Regimes behandeln. Die Mitteilung begrenzt zunächst die besondere Quellenfiktion; weitere Endtatbestände sind separat zu prüfen.
- Im ersten Normaljahr nur spanische Einkünfte erklären. Bei fortbestehender Ansässigkeit gilt grundsätzlich Welteinkommen.
- Anschaffungskosten am Übergangstag neu ansetzen. Eine allgemeine Step-up-Regel besteht nicht.
- Den Familienstatus der Hauptperson übertragen. Jede Person benötigt eine eigene Option und eigene Prüfung.
- Die 720-Befreiung automatisch auf Modelo 721 übertragen. Die amtlichen Verpflichtetenkreise und Ausnahmen sind getrennt.
- Das DBA während des Sonderregimes gewöhnlich anwenden. Protokoll II schließt zentrale Artikel ausdrücklich aus.
- Eine ausländische Gesellschaft als Schutz vor Spanien betrachten. Tatsächliche Geschäftsleitung und Betriebsstätte folgen eigenen Regeln.
- Offene deutsche Wegzugssteuerverfahren ignorieren. Rückkehr, Raten und Meldepflichten nach § 6 AStG bleiben eigenständig.
Häufige Fragen
Muss ich nach dem sechsten Jahr Modelo 149 einreichen?
Der reguläre Ablauf folgt aus der gesetzlichen Höchstdauer und ist nicht dasselbe wie ein freiwilliger Verzicht. Modelo 149 ist für Option, Verzicht, Ausschluss und das mitteilungspflichtige Ende des tatsächlichen Zuzugs vorgesehen. Unabhängig davon müssen Zensus- und Lohnsteuerdaten rechtzeitig angepasst werden; die konkrete AEAT-Verfahrensmaske ist im Übergangsjahr zu prüfen.
Welches Formular gilt im ersten normalen Jahr?
Bei fortbestehender spanischer Ansässigkeit regelmäßig Modelo 100. Für das unmittelbar vorangegangene letzte Sonderjahr wird noch Modelo 151 innerhalb der allgemeinen IRPF-Kampagne eingereicht.
Kann ich nach einem Verzicht später erneut optieren?
Nein. Dasselbe gilt nach einem Ausschluss. Die Option ist keine jährlich wiederholbare Wahl.
Werden ausländische Dividenden ab dem ersten Normaljahr steuerpflichtig?
Grundsätzlich ja, weil das normale IRPF das Welteinkommen erfasst. Ausländische Quellensteuer und DBA-Höchstbeträge müssen separat geprüft werden.
Muss ich sofort Modelo 720 abgeben, sobald das Regime endet?
Die Pflicht bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr. Für ausländische Vermögenswerte im ersten normalen IRPF-Jahr wird Modelo 720 – sofern Tatbestand, Schwellen und Wiederholungsregeln erfüllt sind – grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres eingereicht.
Was geschieht, wenn ich im selben Jahr nach Deutschland zurückkehre?
Dann ist zuerst zu bestimmen, ob Spanien für dieses Kalenderjahr noch IRPF-Ansässigkeit annimmt und wie das DBA nach Ende des Sonderregimes wirkt. Nur wenn die Person spanischer Resident bleibt, ist das normale IRPF die eindeutige Standardfolge; bei Nichtansässigkeit sind spanische Quellen nach IRNR zu prüfen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 15. September 2026. Die genannten gesetzlichen Grundlagen und die maßgeblichen AEAT-Anleitungen zu Modelo 149 und 151 sowie die FAQ zu Modelo 720 und 721 wurden zu diesem Prüfstand abgeglichen. Für spätere Übergangsjahre sind Gesetzesfassung, Formulargeneration, Steuerkampagne und regionale Vermögensteuerregeln erneut zu prüfen.
- Ley 35/2006 del IRPF: Artikel 2, 8–9, 14, 33–37, 80, 93 und 95 bis; insbesondere Artikel 93 Absatz 1–3 zu Zugang, Dauer, Quellenfiktion, Sätzen und Familienangehörigen sowie Artikel 95 bis Absatz 8 zum Beginn des Zehnjahreszeitraums nach dem Sonderregime. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Reglamento del IRPF, Real Decreto 439/2007: Artikel 113–120; insbesondere Artikel 114 zur Berechnung, 115 zur Dauer, 116 zur Sechsmonatsfrist, 117 zum Verzicht, 118 zum Ausschluss und 119 zu Mitteilungen und Nachweisen. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Real Decreto 1008/2023: Neufassung und Erweiterung der Artikel 113–119 RIRPF für Arbeitnehmer, Fernarbeiter, Unternehmer, Hochqualifizierte und Familienangehörige. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-24841
- Orden HFP/1338/2023: aktuelle Ausgestaltung der Modelos 149 und 151 sowie Übergangsregel für Zuzüge 2022/2023. https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2023-25416
- AEAT, Modelo 149 – Verfahren: elektronische Option, Verzicht, Ausschluss und Ende des Zuzugs; NIF und Zensusvoraussetzung. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G606.shtml
- AEAT, Modelo 149 – Ausfüllanleitung: Ereignisarten, Datenfelder und maßgeblicher Einreichungszeitpunkt der Endmitteilung nach Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 119 Absatz 5 RIRPF. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-149-irpf-comunicacion-opcion-exclusion_/instrucciones-cumplimentar-comunicacion.html
- AEAT, Modelo 151 – Verfahren: Jahreserklärung für Artikel-93-Steuerpflichtige. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G615.shtml
- AEAT, Modelo 151 – Anleitung ab 2023: Zugangsvoraussetzungen, Sätze ab 2025, ausländische Steueranrechnung, Optionsfristen und Erklärungspflicht. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-151-decla_____los-trabajadores-desplazados-espanol_/instrucciones-cumplimentacion-ejercicio-2023-siguientes.html
- Texto refundido de la Ley del IRNR, Real Decreto Legislativo 5/2004: Artikel 13 zu spanischen Quellen, Artikel 24–26 zur Bemessung und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f zu Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinnen. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- DBA Deutschland–Spanien einschließlich Protokoll: Protokoll II schließt für Artikel-93-Steuerpflichtige Artikel 4 und 6–21 aus; nach dem Regimeende sind insbesondere Artikel 4, 6, 10–18 und 22 zu prüfen. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio: Artikel 5 zur persönlichen und dinglichen Steuerpflicht, Artikel 9 ff. zur Bewertung und Artikel 29/37 zu Stichtag und Erklärung. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- Ley 38/2022: Artikel 3 zum staatlichen Solidaritätszuschlag auf große Vermögen, Bemessung, Freibetrag, Tarif und Anrechnung der Vermögensteuer. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- AEAT, Modelo 720 – FAQ zu Verpflichteten: ausdrückliche Nichtverpflichtung von Artikel-93-Steuerpflichtigen und getrennte Behandlung nicht begünstigter Familienangehöriger. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/contribuyentes-obligados-declarar.html
- RGAT, Real Decreto 1065/2007: Artikel 42 bis, 42 ter, 54 bis und 42 quater zu ausländischen Konten, sonstigen Vermögenswerten, Immobilien und virtuellen Währungen. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- AEAT, Modelo 721 – FAQ: Verpflichtetenkreis, ausländische Verwahrung, 50.000-Euro-Schwelle und Eigenverwahrung; keine ausdrückliche Artikel-93-Sonderantwort auf der FAQ-Seite. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721.html
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades: Artikel 5 zur vermögensverwaltenden Einheit, Artikel 8 zur spanischen Gesellschaftsansässigkeit und Artikel 18 zu verbundenen Personen. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- Deutschland, Einkommensteuergesetz: § 1 zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
- Deutschland, Abgabenordnung: §§ 8 und 9 zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html
- Deutschland, Außensteuergesetz: § 6 zu Wegzugsbesteuerung, Rückkehrregel, Ratenzahlung und laufenden Mitteilungspflichten. https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
