Kurz & klar
Das Modelo 247 ist eine freiwillige Vorabmitteilung für Arbeitnehmer, die wegen einer beruflichen Verlagerung ins Ausland voraussichtlich spanische Nichtresidenten werden und weiterhin Arbeitslohn von einem in Spanien ansässigen Arbeitgeber oder einer spanischen Betriebsstätte erhalten. Nach Prüfung stellt die AEAT eine Bescheinigung aus, die dem Arbeitgeber zu übergeben ist und den Beginn des Einbehalts nach dem IRNR festlegt; die tatsächliche neue Steueransässigkeit muss der Arbeitnehmer später unabhängig davon belegen.
Wer Spanien während eines laufenden Arbeitsverhältnisses verlässt, hat häufig ein praktisches Problem: Der Arbeitgeber muss die Lohnzahlungen laufend steuerlich behandeln, obwohl die endgültige Ansässigkeit oft erst nach Ablauf des Kalenderjahres sicher festgestellt werden kann. Das Modelo 247 soll diese zeitliche Lücke für den Einbehalt schließen. Es ist aber kein allgemeines Abmeldeformular und auch kein Nachweis, dass Spanien seine Besteuerungsrechte vollständig verloren hat.
Das Wichtigste im Überblick
- Zweck: Vorziehen des Wechsels vom Einbehalt nach dem spanischen Einkommensteuerrecht für Residenten (IRPF) zum Einbehalt nach dem Recht für Nichtresidenten (IRNR).
- Nutzer: Arbeitnehmer, die bisher nicht dem IRNR unterliegen und wegen einer beruflichen Verlagerung ins Ausland voraussichtlich IRNR-Steuerpflichtige werden.
- Arbeitgeberbezug: Die Bescheinigung ist für einen Vergütungsschuldner bestimmt, der in Spanien ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat.
- Grundvoraussetzung: Objektive Daten des Arbeitsverhältnisses müssen einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einem einzigen ausländischen Staat im Wegzugsjahr oder, wenn dies zeitlich nicht mehr möglich ist, im Folgejahr erwarten lassen.
- Freiwilligkeit: Ohne Modelo 247 kann die Ansässigkeit ebenfalls wechseln. Dann erfolgt die Anpassung des Einbehalts regelmäßig erst über andere Nachweise, Berichtigungen oder die spätere Steuerveranlagung.
- Keine Zahlung: Mit dem Modelo 247 wird keine Steuer festgesetzt oder gezahlt.
- Keine Ansässigkeitsentscheidung: Die AEAT-Bescheinigung steuert nur den Einbehalt. Der Arbeitnehmer muss seine neue steuerliche Ansässigkeit später gesondert nachweisen.
- Frühester Einreichungszeitpunkt: Innerhalb der 30 Tage vor der angegebenen Ausreise; alternativ ab der Ausreise innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters.
- Wirkung: Grundsätzlich ab Zugang der AEAT-Bescheinigung beim Arbeitgeber oder ab einem darin bestimmten späteren Datum; bei einer Prognose für das Folgejahr gilt die unten erläuterte Sonderregel zum 1. Januar.
- Höchstdauer: Die Bescheinigung wirkt für den IRNR-Einbehalt höchstens für zwei Kalenderjahre nach den besonderen Regeln der Orden HAC/117/2003.
Was das Modelo 247 rechtlich leistet
Artikel 32 des spanischen Gesetzes über die Einkommensteuer der Nichtresidenten erlaubt Arbeitnehmern, der Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT) die Ausreise mitzuteilen. Die Behörde kann daraufhin ein Dokument ausstellen, das dem Arbeitgeber mitteilt, ab welchem Datum Einbehalte nach dem IRNR vorzunehmen sind.
Der Mechanismus ist eine Vorabregel für den Steuerabzug, keine materiell-rechtliche Entscheidung über die Ansässigkeit. Das zeigt sich an drei Punkten:
- Die Mitteilung ist freiwillig.
- Die Bescheinigung richtet sich an den Arbeitgeber und bestimmt die Art des laufenden Einbehalts.
- Artikel 32 Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass der Arbeitnehmer seine neue steuerliche Ansässigkeit trotzdem gegenüber der AEAT belegen muss.
Eine Bescheinigung nach Modelo 247 kann deshalb nicht allein als Beweis dafür verwendet werden, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr kein spanischer IRPF-Resident war. Das Tribunal Económico-Administrativo Central hat dies ausdrücklich bestätigt: Selbst ein eingereichtes Modelo 247 ersetzt weder die Prüfung nach Artikel 9 LIRPF noch, bei doppelter Ansässigkeit, die Entscheidung nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Wer das Modelo 247 nutzen kann
Der Anwendungsfall setzt mehrere Merkmale gleichzeitig voraus:
| Frage | Erforderliche Antwort |
|---|---|
| Ist die Person Arbeitnehmer? | Ja. Das Verfahren ist für Arbeitnehmer im abhängigen Beschäftigungsverhältnis vorgesehen. |
| Unterliegt die Person vor dem Wegzug bereits dem IRNR? | Nein. Sie soll diese Eigenschaft erst aufgrund des Wegzugs erwerben. |
| Beruht der Statuswechsel auf einer beruflichen Verlagerung ins Ausland? | Ja. Die Arbeitgeberbescheinigung muss den ausländischen Arbeitseinsatz dokumentieren. |
| Gibt es einen spanischen Vergütungsschuldner? | Ja. Der Arbeitgeber muss in Spanien ansässig sein oder dort eine Betriebsstätte haben. |
| Ist ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen objektiv vorhersehbar? | Ja, in einem einzigen ausländischen Staat, entweder im Wegzugsjahr oder im folgenden Kalenderjahr. |
Die Orden HAC/117/2003 lässt das Modelo 247 auch zu, wenn wegen der Regeln über die spanische Einkunftsquelle überhaupt kein IRNR-Einbehalt vorzunehmen wäre. Das ist etwa relevant, wenn die vergütete Arbeit vollständig außerhalb Spaniens ausgeübt wird und keine Sonderregel die Vergütung dennoch Spanien zuordnet.
Fälle außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs
Das Formular passt regelmäßig nicht, wenn
- eine selbständige Tätigkeit statt eines Arbeitsverhältnisses vorliegt;
- der Arbeitnehmer schon vor der Verlagerung Nichtresident war;
- kein in Spanien ansässiger Arbeitgeber und keine spanische Betriebsstätte als Vergütungsschuldner vorhanden ist;
- die Reise nur kurzfristig ist und objektiv kein Wechsel in die IRNR-Steuerpflicht erwartet wird;
- die Tätigkeit auf mehrere Staaten verteilt wird und die besondere Voraussetzung eines voraussichtlichen Aufenthalts von mehr als 183 Tagen in einem einzigen Staat nicht erfüllt ist.
In solchen Fällen sind Ansässigkeit, Quellenbesteuerung, Einbehalt und Erklärungspflichten unmittelbar nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln.
Die 183-Tage-Prognose ist nicht die Ansässigkeitsprüfung
Für das Modelo 247 verlangt die Orden objektive Daten, nach denen der Arbeitnehmer wegen der Arbeit mehr als 183 Tage in einem einzigen ausländischen Staat bleiben wird. Diese Prognose ist eine Verfahrensvoraussetzung. Sie darf nicht mit der abschließenden spanischen Ansässigkeitsprüfung verwechselt werden.
Nach Artikel 9 LIRPF kann eine natürliche Person insbesondere dann in Spanien ansässig sein, wenn
- sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält;
- sich der Hauptkern oder die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien befindet; oder
- die widerlegbare Familienvermutung greift, weil der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und die abhängigen minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben.
Der spanische IRPF knüpft grundsätzlich an das Kalenderjahr an. Eine Ausreise teilt das Jahr daher nicht automatisch in einen Residenten- und einen Nichtresidentenzeitraum. Ergibt die Gesamtprüfung, dass die Person für das Jahr weiterhin spanischer Resident ist, erfasst der IRPF grundsätzlich ihr Welteinkommen. Ergibt sie, dass die Person Nichtresident ist, unterliegt sie in Spanien nur mit den nach spanischem Recht und dem einschlägigen Abkommen steuerbaren spanischen Einkünften dem IRNR.
Sind Spanien und der Zielstaat nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Regeln beide von einer Ansässigkeit überzeugt, entscheidet das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen. Im Abkommen zwischen Deutschland und Spanien folgt die Prüfung bei natürlichen Personen stufenweise der ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls einem Verständigungsverfahren.
Frist und zeitliche Wirkung
Einreichungsfenster
Das Modelo 247 kann bereits innerhalb der 30 Tage vor der angegebenen Ausreise eingereicht werden. Nach der Ausreise ist die Einreichung bis zum Ende des Zeitraums zulässig, für den die AEAT-Bescheinigung nach den Höchstgrenzen der Orden noch wirken kann.
Der weite Wortlaut bedeutet nicht, dass eine späte Einreichung rückwirkend alle bisherigen Lohnabrechnungen ändert. Für den praktischen Nutzen sollte die Mitteilung deshalb vor oder unmittelbar nach dem Wegzug erfolgen.
Beginn des IRNR-Einbehalts
Die AEAT soll die Bescheinigung innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen nach Einreichung ausstellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer übergibt das für den Arbeitgeber bestimmte Exemplar und dokumentiert Zugang und Datum.
Der Arbeitgeber stellt den Einbehalt grundsätzlich ab Zugang der Bescheinigung um. Bei einer Vorabeinreichung gilt das spätere, in der Bescheinigung angegebene Datum. Kann die notwendige Aufenthaltsdauer im Wegzugsjahr nicht mehr erreicht werden und wird sie erst für das Folgejahr prognostiziert, sieht die Sonderregel den 1. Januar dieses Folgejahres als Beginn vor. Erst wenn die Mitteilung nach diesem 1. Januar eingereicht wird, ist stattdessen der Zugang der Bescheinigung beim Arbeitgeber maßgebend.
Höchstdauer
Die Bescheinigung wirkt für den IRNR-Einbehalt höchstens
- im Wegzugsjahr und im unmittelbar folgenden Kalenderjahr oder
- wenn das Wegzugsjahr wegen des späten Wegzugs nicht mitgerechnet werden kann, in den beiden unmittelbar folgenden Kalenderjahren.
Eine späte Antragstellung verlängert diesen Zeitraum nicht. Danach muss der Arbeitgeber die steuerliche Behandlung auf aktuelle Ansässigkeits- und Tätigkeitsnachweise stützen.
Schritt für Schritt durch das Verfahren
1. Den tatsächlichen Wegzug und das Arbeitsmodell klären
Vor dem Ausfüllen sollten mindestens feststehen:
- geplantes Ausreisedatum;
- Zielstaat;
- Beginn und voraussichtliches Ende der Tätigkeit im Ausland;
- Arbeitgeber und abrechnende Gesellschaft;
- tatsächliche Arbeitsorte, einschließlich Arbeitstagen in Spanien;
- Fortbestand einer Wohnung, Familie und wirtschaftlicher Interessen in Spanien;
- mögliche Rückkehr oder Mehrstaatentätigkeit.
2. Arbeitgebernachweis beschaffen
Dem Modelo 247 ist ein Dokument des Arbeitgebers beizufügen. Es muss nach der Orden mindestens enthalten:
- Bestätigung des Arbeitsverhältnisses;
- Staat oder Gebiet der Entsendung beziehungsweise Tätigkeitsverlagerung;
- Vertragsdauer;
- Beginn der Tätigkeit im Ausland;
- Dauer der Verlagerung und voraussichtliches Enddatum.
Der Nachweis sollte mit Arbeitsvertrag, Entsendevereinbarung und tatsächlicher Einsatzplanung übereinstimmen.
3. Modelo 247 einreichen
Die aktuelle AEAT-Verfahrensseite sieht die elektronische Einreichung sowie die Einreichung in AEAT-Dienststellen vor. In der elektronischen Verfahrensübersicht stehen getrennte Funktionen für die Erklärung und für ergänzende Unterlagen zur Verfügung. Als elektronische Identifizierung nennt die AEAT unter anderem elektronisches Zertifikat, DNI electrónico und Cl@ve.
Für die örtliche Zuständigkeit verweist die Orden auf die AEAT-Verwaltung oder -Delegation des steuerlichen Wohnsitzes vor dem Wegzug. Die heutige elektronische Einreichung reduziert zwar die Bedeutung des Schalterorts, ändert aber nicht die sachliche Zuständigkeit der AEAT.
4. AEAT-Bescheinigung prüfen und dem Arbeitgeber übergeben
Das Dokument sollte insbesondere Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Einreichungs- und Ausstellungsdatum sowie das Datum der Umstellung enthalten. Der Arbeitgeber muss den Empfang und dessen Datum dokumentieren und die Bescheinigung für die Finanzverwaltung aufbewahren.
5. Payroll und Jahreserklärungen abstimmen
Nach der Umstellung muss geprüft werden,
- ob der Arbeitslohn überhaupt eine spanische Quelle hat;
- ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das spanische Besteuerungsrecht begrenzt;
- welcher IRNR-Satz oder welche Befreiung gilt;
- wie Arbeitstage in mehreren Staaten aufzuteilen sind;
- wie bereits einbehaltene IRPF-Beträge behandelt werden;
- ob der Arbeitgeber seine IRNR-Einbehaltsmeldungen anpassen muss;
- ob der Arbeitnehmer später eine IRPF- oder IRNR-Erklärung beziehungsweise einen Erstattungsantrag abgeben muss.
Artikel 52 TRLIRNR ordnet an, dass bereits seit Jahresbeginn einbehaltene IRPF-Beträge als Zahlungen auf den IRNR gelten können, soweit sie auf Einkünfte entfallen, die tatsächlich dem IRNR unterliegen. Das verhindert jedoch keine notwendige rechnerische Abstimmung oder Berichtigung.
Welche Steuer ab der Umstellung einzubehalten ist
Die Bescheinigung sagt nur, nach welchem Steuersystem der Arbeitgeber rechnen soll. Ob und in welcher Höhe Spanien den Lohn besteuern darf, hängt von der Quelle der Vergütung und gegebenenfalls vom Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c TRLIRNR gilt Arbeitslohn grundsätzlich als in Spanien erzielt, soweit er auf eine persönlich in Spanien ausgeübte Tätigkeit entfällt. Ein spanischer Arbeitgeber macht eine vollständig im Ausland ausgeübte Arbeit nicht allein durch seine Ansässigkeit zu spanischer Arbeit. Für öffentliche Vergütungen, internationale Schiffe oder Flugzeuge, Organvergütungen und andere Sonderfälle gelten eigene Regeln.
Ohne Abkommensbegrenzung beträgt der allgemeine IRNR-Satz für viele Arbeitseinkünfte ohne Betriebsstätte 19 Prozent bei Ansässigkeit in einem EU-Staat oder in einem EWR-Staat mit wirksamem Informationsaustausch und 24 Prozent in anderen Fällen. Sondertatbestände können abweichen. Der Arbeitgeber muss zudem ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen, wenn dessen Voraussetzungen und Nachweise vorliegen.
Deutschland–Spanien bei Arbeitslohn
Artikel 14 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens weist Arbeitslohn grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, es sei denn, die Beschäftigung wird im anderen Staat ausgeübt. Wird die Arbeit physisch in Deutschland erbracht, darf Deutschland als Tätigkeitsstaat regelmäßig besteuern. Für kurzfristige Tätigkeiten im anderen Staat kann die 183-Tage-Ausnahme greifen: Der Aufenthalt darf insgesamt 183 Tage innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, nicht überschreiten. Zusätzlich darf der Arbeitgeber nicht dort ansässig sein und die Vergütung nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen werden.
Das Modelo 247 beantwortet diese Abkommensfragen nicht. Erforderlich sind ein belastbarer Arbeits- und Reisetagekalender, die Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers, die Kostentragung sowie ein gültiger Ansässigkeitsnachweis.
Berichtigung, veränderte Tatsachen und verspätete Einreichung
Die Orden enthält kein eigenes gesondertes „Berichtigungsmodell“ für die Mitteilung. Die elektronische AEAT-Seite bietet jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen zum Modelo 247 einzureichen. Ändern sich Ausreisedatum, Zielstaat, Dauer, Arbeitgeber oder tatsächliche Arbeitstage, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht auf der alten Prognose weiterabrechnen.
Praktisch sind drei Ebenen zu trennen:
- Mitteilungsebene: Geänderte Tatsachen unverzüglich gegenüber der AEAT erläutern und belegen, gegebenenfalls durch ergänzende Unterlagen oder eine neue, eindeutig zugeordnete Eingabe.
- Lohnabrechnungsebene: Den Arbeitgeber schriftlich informieren; künftige Einbehalte und erforderlichenfalls frühere Meldungen korrigieren.
- Veranlagungsebene: Unzutreffende IRPF- oder IRNR-Erklärungen nach den jeweils geltenden Berichtigungsregeln berichtigen oder Erstattung beantragen.
Weil das Modelo 247 freiwillig ist und selbst keine Steuerzahlung auslöst, nennt die Spezialregel keine eigenständige Sanktion allein für seine Nichtabgabe. Eine verspätete Mitteilung kann aber ihren Vorabzweck verlieren, und die AEAT kann die Bescheinigung wegen fehlender Voraussetzungen ablehnen. Falsche Einbehalte, nicht eingereichte Steuererklärungen oder nicht gezahlte Steuer werden unabhängig davon nach den allgemeinen Vorschriften beurteilt.
Die AEAT-Verfahrensseite vermerkt für dieses Bescheinigungsverfahren, dass kein Rechtsbehelf vorgesehen ist. Wird das Dokument nicht ausgestellt, muss die Behörde nach der Orden die Gründe mitteilen. Davon zu unterscheiden sind spätere Steuerbescheide, Erstattungsentscheidungen oder Sanktionen, für die eigene Berichtigungs- und Rechtsbehelfswege gelten.
Was trotz Modelo 247 in Spanien fortbestehen kann
Der Wegzug und die Umstellung der Lohnabrechnung erledigen nicht automatisch andere spanische Steuerfragen. Je nach Sachverhalt können insbesondere fortbestehen:
- IRNR auf Arbeitstage in Spanien;
- IRNR auf spanische Immobilien, Vermietung, Dividenden oder andere spanische Einkünfte;
- eine spanische Wegzugsbesteuerung auf wesentliche Beteiligungen nach Artikel 95 bis LIRPF;
- besondere Mitteilungen bei einer Stundung oder Rückkehr;
- Vermögensteuer- oder Solidaritätssteuerfragen;
- offene IRPF-Erklärungen, Ratenzahlungen, Prüfungen und Erstattungsverfahren;
- Pflichten einer Gesellschaft, deren tatsächlicher Leitungsort weiterhin in Spanien liegt;
- Sozialversicherungs- und Meldepflichten, die steuerlich eigenständig zu prüfen sind.
Das Zielgebiet ist daher entscheidend: Ein Wegzug in die EU oder den EWR kann andere Verfahrens- und Stundungsfolgen haben als ein Wegzug in einen Drittstaat. Auch die Beendigung eines besonderen Zuzugsregimes, Beteiligungswerte, Immobilien und offene Kaufpreisraten gehören in eine getrennte Wegzugsanalyse, nicht in die bloße Formularentscheidung.
Praxisbeispiel
Eine Arbeitnehmerin einer spanischen Gesellschaft zieht am 1. September 2026 nach Deutschland und arbeitet ab diesem Tag grundsätzlich aus München. Der Vertrag läuft unverändert über die spanische Gesellschaft. Der Arbeitgeber bestätigt Deutschland als Tätigkeitsstaat, den Beginn am 1. September und eine geplante Dauer bis mindestens Ende 2028.
Im Jahr 2026 kann die Arbeitnehmerin ab dem 1. September keine mehr als 183 Tage in Deutschland erreichen. Die Prognose muss sich deshalb auf das Kalenderjahr 2027 beziehen. Sie kann das Modelo 247 bereits innerhalb der 30 Tage vor dem 1. September 2026 oder danach einreichen. Bei Einreichung der Mitteilung spätestens am 1. Januar 2027 sieht die Sonderregel den 1. Januar 2027 als Beginn der IRNR-Behandlung vor. Wird die Mitteilung erst nach diesem Datum eingereicht, ist der spätere Zugang der Bescheinigung beim Arbeitgeber maßgebend.
Die Bescheinigung beweist nicht, dass die Arbeitnehmerin für 2026 keine spanische Residentin ist. Dafür sind insbesondere die Aufenthaltszeiten, Wohnung, Familie, wirtschaftlichen Interessen und gegebenenfalls Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen. Für 2027 muss außerdem ermittelt werden, ob sie einzelne Arbeitstage in Spanien hat. Auf diese Tage kann Spanien nach innerstaatlichem Recht und Artikel 14 des Abkommens ein Besteuerungsrecht haben. Die spanische Gesellschaft muss die tatsächliche Verteilung in der Payroll abbilden.
Nachweise und praktische Arbeitsakte
Eine belastbare Akte sollte mindestens enthalten:
- eingereichtes Modelo 247 und Einreichungsbeleg;
- Arbeitgeberbestätigung und Arbeitsvertrag;
- Entsende-, Versetzungs- oder Remote-Work-Vereinbarung;
- AEAT-Bescheinigung und dokumentierte Übergabe an den Arbeitgeber;
- Reise- und Arbeitstagekalender;
- Miet-, Kauf- und Meldeunterlagen im Zielstaat;
- Nachweise zur Aufgabe oder Fortführung spanischer Wohnungen;
- Unterlagen zu Ehegatten und minderjährigen Kindern;
- Ansässigkeitsbescheinigung des Zielstaats für das betreffende Steuerjahr;
- Lohnabrechnungen vor und nach der Umstellung;
- IRPF-, IRNR- und ausländische Steuererklärungen sowie Zahlungsnachweise;
- Unterlagen zu Beteiligungen, Immobilien und offenen spanischen Verfahren, soweit vorhanden.
Die Unterlagen müssen die Prognose zum Einreichungszeitpunkt und die später tatsächlich eingetretenen Verhältnisse getrennt dokumentieren.
Typische Fehler
Das Modelo 247 als Wegzugsbescheinigung behandeln
Die Bescheinigung betrifft den Einbehalt. Sie ersetzt weder die spanische Ansässigkeitsprüfung noch ein ausländisches Ansässigkeitszertifikat.
Nur die Zahl der Tage betrachten
Auch wirtschaftliche Interessen und die Familienvermutung können eine spanische Ansässigkeit begründen. Bei doppelter Ansässigkeit folgt eine eigene Abkommensprüfung.
Den spanischen Arbeitgeber mit einer spanischen Einkunftsquelle gleichsetzen
Entscheidend ist bei gewöhnlichem Arbeitslohn vor allem, wo die Arbeit ausgeübt wird. Ein spanischer Zahlender allein macht aus vollständig ausländischer Tätigkeit nicht automatisch spanische Arbeitseinkünfte.
Die Bescheinigung nicht nachweisbar übergeben
Die Wirkung setzt grundsätzlich den Zugang beim Arbeitgeber voraus. Übergabedatum und Empfänger sollten dokumentiert sein.
Eine geänderte Entsendung ignorieren
Rückkehr, Wechsel des Zielstaats, Mehrstaatentätigkeit oder vorzeitiges Vertragsende können die Grundlage der Bescheinigung entfallen lassen.
Andere Wegzugsfolgen übersehen
Beteiligungen, Immobilien, Gesellschaftsleitung, offene Raten oder besondere Steuerregime benötigen eigene Prüfungen.
Häufige Fragen
Muss jeder Arbeitnehmer beim Wegzug das Modelo 247 einreichen?
Nein. Die Mitteilung ist freiwillig und nur für den beschriebenen Vorabwechsel des Einbehaltssystems gedacht.
Reicht die Abmeldung bei der Gemeinde oder das Modelo 030 aus?
Nein. Zivil- oder melderechtliche Abmeldung, Änderung von Registerdaten und steuerliche Ansässigkeit verfolgen unterschiedliche Zwecke. Auch eine Änderung der steuerlichen Adresse entscheidet die Ansässigkeit nicht allein.
Kann ich das Formular einreichen, bevor ich Spanien verlasse?
Ja, innerhalb der 30 Tage vor dem angegebenen Ausreisedatum.
Muss mit dem Modelo 247 Geld überwiesen werden?
Nein. Es ist eine Mitteilung zur Ausstellung einer Bescheinigung, keine Selbstveranlagung.
Was geschieht mit bereits einbehaltenem IRPF?
Soweit der Arbeitnehmer tatsächlich IRNR-Steuerpflichtiger wird und die Vergütung dem IRNR unterliegt, können die seit Jahresbeginn einbehaltenen IRPF-Beträge nach Artikel 52 TRLIRNR als Zahlungen auf den IRNR behandelt werden. Ob zusätzlich eine Berichtigung oder Erstattung erforderlich ist, hängt von den Beträgen und Erklärungen ab.
Gilt die AEAT-Bescheinigung unbegrenzt?
Nein. Die Orden begrenzt die Wirkung für den IRNR-Einbehalt auf höchstens zwei Kalenderjahre nach der dort beschriebenen Zählweise.
Was ist bei einer Rückkehr nach Spanien zu tun?
Die tatsächliche Ansässigkeit und der Lohnsteuerabzug müssen neu geprüft werden. Für einen erwarteten Wechsel in den IRPF kann das Modelo 147 relevant werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 16. September 2026. Die Verfahrensseite der AEAT und die konsolidierten Gesetzesfassungen wurden zu diesem Datum geprüft. Die Orden HAC/117/2003 ist die ursprüngliche und weiterhin von der AEAT als Grundlage des Verfahrens ausgewiesene Formularregel; ihre Verweise auf frühere Paragrafennummern sind heute über Artikel 32 TRLIRNR und Artikel 17 RIRNR zu lesen.
- AEAT, Verfahrensseite Modelo 247, insbesondere „Objeto“, „Lugar de presentación“, „Documentación“, „Plazo de resolución“, „Recursos“ und „Sistema de identificación“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GF06.shtml
- AEAT, elektronische Vorgänge, „Modelo 247. Presentar declaración“ und „Aportar documentación complementaria“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GF06.shtml
- Orden HAC/117/2003 vom 31. Januar 2003, Abschnitte Segundo bis Séptimo sowie Disposición final única: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2003-2098
- TRLIRNR, Real Decreto Legislativo 5/2004, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 31, Artikel 32 und Artikel 52: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- RIRNR, Real Decreto 1776/2004, Artikel 17: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-14532
- LIRPF, Ley 35/2006, Artikel 8 bis 13, insbesondere Artikel 9 und Artikel 12: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–Deutschland, Artikel 4 und Artikel 14: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- TEAC, RG 00/06469/2013, amtlicher Entscheidungsvolltext, insbesondere die Ausführungen zur fehlenden Ansässigkeitswirkung des Modelo 247: https://serviciostelematicosext.hacienda.gob.es/TEAC/DYCTEA/textoresolucion.aspx?id=00/06469/2013/00/0/2
- TEAC, Entscheidung vom 19. Dezember 2022, RG 00/03489/2019, Kriterien zur ausländischen Quelle von Arbeitslohn bei tatsächlich im Ausland ausgeübter Tätigkeit: https://serviciostelematicosext.hacienda.gob.es/TEAC/DYCTEA//textoresolucion.aspx?id=00/03489/2019/00/0/1
