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Modelo 146: Einbehalte bei bestimmten Renten und passiven Bezügen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 24 Min.

Kurz & klar

Modelo 146 ist ein jährlicher Antrag an die AEAT für IRPF-Steuerpflichtige, deren einzige Arbeitseinkünfte aus bestimmten laufenden Renten oder passiven Bezügen von mehr als einer spanisch einbehaltspflichtigen Zahlstelle bestehen und insgesamt höchstens 22.000 Euro betragen. Der Antrag wird im Januar oder Februar zusammen mit Modelo 145 gestellt; die AEAT-Mitteilungen müssen vor dem 30. April nachweisbar an jede Zahlstelle übergeben werden. Modelo 146 löst keine Zahlung aus, ersetzt nicht Modelo 100 und schützt die 22.000-Euro-Erklärungsschwelle nur, solange die zusätzlichen Jahresbedingungen eingehalten werden.

Wer mehrere Renten bezieht, hat oft nicht deshalb eine höhere endgültige Steuer, weil mehrere Zahlstellen beteiligt sind. Das praktische Problem liegt vielmehr darin, dass jede Zahlstelle ihren Einbehalt zunächst nur anhand der eigenen Leistung berechnet. Modelo 146 soll bei einem eng definierten Kreis von Rentnern den Gesamtbetrag der spanischen IRPF-Einbehalte so koordinieren, wie er ungefähr bei einer einzigen Zahlstelle entstanden wäre.

Das Wichtigste im Überblick

  • Modelo 146 ist ein Antrag an die AEAT. Anders als Modelo 145 wird es nicht nur dem Zahler übergeben, sondern eröffnet ein eigenes Verwaltungsverfahren.
  • Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Erfasst sind nur laufende Leistungen nach Art. 17.2.a LIRPF, insgesamt höchstens 22.000 Euro, mehr als eine Zahlstelle und ausschließlich Zahlstellen mit spanischer Einbehaltspflicht.
  • Die Antragstellung ist jährlich. Sie erfolgt im Januar oder Februar und muss von der persönlichen und familiären Mitteilung Modelo 145 begleitet werden.
  • Die Umsetzung hat eine zweite Frist. Die von der AEAT für jede Zahlstelle ausgestellte Mitteilung muss vor dem 30. April nachweisbar an den jeweiligen Zahler gelangen.
  • Es wird nichts bezahlt. Modelo 146 koordiniert Vorauszahlungen; die endgültige IRPF wird gegebenenfalls mit Modelo 100 abgerechnet.
  • Die 22.000-Euro-Schwelle ist nicht garantiert. Ein neuer Zahler, eine Abweichung der tatsächlichen Leistungen von mehr als 300 Euro oder ein weiterer Umstand für einen höheren Einbehalt kann den besonderen Schutz bei der Erklärungspflicht entfallen lassen.
  • Ausländische Rentenzahler sind der häufigste Grenzfall. Eine deutsche Zahlstelle, die nicht in Spanien tätig ist, ist regelmäßig nicht zum spanischen IRPF-Einbehalt verpflichtet. Dann fehlt eine zentrale Zugangsvoraussetzung.

Warum es dieses Sonderverfahren gibt

Spanische IRPF-Einbehalte sind Vorauszahlungen auf die Jahressteuer. Bei einer einzigen Zahlstelle fließt grundsätzlich der gesamte dort erwartete Jahresbezug in die Einbehaltsberechnung ein. Bei zwei oder mehr Zahlstellen betrachtet dagegen jede Stelle zunächst nur ihre eigene Leistung. Die Summe der getrennt berechneten Einbehalte kann deshalb niedriger sein als der Einbehalt, der bei einer gebündelten Zahlung entstanden wäre.

Art. 89.A der spanischen IRPF-Verordnung ermöglicht in einem begrenzten Rentenfall eine zentrale Berechnung durch die AEAT. Ziel ist, dass die Summe der Einbehalte auf die Leistungen mehrerer Zahler möglichst dem Betrag entspricht, der bei einem einzigen Zahler angefallen wäre. Die AEAT verteilt den ermittelten Jahresbetrag auf die Zahlstellen; diese bestimmen daraus ihren Satz für die noch ausstehenden Zahlungen.

Das Verfahren verändert nicht die steuerliche Qualifikation der Leistung. Es gewährt keine Befreiung, keinen Sondertarif und keinen pauschalen Abzug. Auch die endgültige Jahressteuer wird nicht festgesetzt. Persönlicher und familiärer Mindestbetrag, staatlicher und autonomer Tarif, weitere Einkünfte, Abzüge, ausländische Steueranrechnung und bereits geleistete Vorauszahlungen werden erst in der jährlichen IRPF-Veranlagung vollständig zusammengeführt.

Steuerliche Einordnung außerhalb des Formulars

Persönliche Steuerpflicht und Zurechnung

Modelo 146 gehört ausschließlich zum spanischen IRPF. Antragsteller muss daher eine natürliche Person sein, die im betreffenden Kalenderjahr als IRPF-Steuerpflichtiger behandelt wird, insbesondere wegen ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien. Ein Nichtresident unterliegt stattdessen dem IRNR und kann das Verfahren nicht nutzen. Der spanische Resident erfasst grundsätzlich sein Welteinkommen; ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet anschließend, ob Spanien besteuern darf, ob ein anderer Staat ebenfalls zugreifen darf und welche Entlastung Spanien gewährt.

Die Leistung wird nicht beliebig zwischen Ehegatten verteilt. Renten und passive Bezüge nach Art. 17.2.a LIRPF werden der natürlichen Person zugerechnet, zu deren Gunsten der Anspruch anerkannt ist. Das gilt unabhängig davon, auf welches Gemeinschaftskonto gezahlt wird oder welches eheliche Güterrecht besteht. Für Modelo 146 müssen deshalb Antrag, Modelo 145, Rentenbescheid und Zahlstellenbescheinigung dieselbe berechtigte Person erkennen lassen.

Steuerjahr, Bewertung, Abzüge und Reduktionen

Arbeitseinkünfte werden grundsätzlich dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie für den Empfänger fällig sind. Das Bankeingangsdatum ist nicht in jedem Sonderfall allein entscheidend. Wird eine Nachzahlung wegen eines Rechtsstreits erst nach Rechtskraft fällig oder aus nicht vom Empfänger zu vertretenden Gründen verspätet gezahlt, greifen die besonderen zeitlichen Regeln des Art. 14 LIRPF; gegebenenfalls ist eine ergänzende Selbstveranlagung für das ursprüngliche Jahr ohne Sanktion, Verzugszinsen oder Zuschlag innerhalb der dort bestimmten Frist einzureichen. Modelo 146 ändert diese Jahreszuordnung nicht.

Bei Geldleistungen ist der steuerlich zu prüfende Ausgangspunkt der Bruttobetrag. Eine ausnahmsweise Sachleistung wird nach den IRPF-Bewertungsregeln erfasst und kann einen gesonderten ingreso a cuenta auslösen. Vom Bruttoarbeitslohn dürfen nur die in Art. 19 LIRPF zugelassenen Aufwendungen abgezogen werden; anschließend ist eine mögliche Reduktion für Arbeitseinkünfte nach Art. 20 und gegebenenfalls eine besondere Reduktion für bestimmte unregelmäßige oder kapitalisierte Leistungen zu prüfen. Der für Modelo 146 maßgebliche erwartete Jahresbruttobetrag ersetzt diese Ermittlung des steuerpflichtigen Nettoarbeitseinkommens nicht.

Allgemeine Bemessungsgrundlage, Verlustverrechnung und Vorauszahlungen

Die erfassten Renten sind Arbeitseinkünfte und gehören zur allgemeinen Einkunftssphäre, nicht zur Sparbemessungsgrundlage. Nach Qualifikation, Abzug zulässiger Aufwendungen und Anwendung einschlägiger Reduktionen werden sie nach den Regeln der allgemeinen Bemessungsgrundlage integriert. Negative und positive Beträge anderer Einkunftsgruppen dürfen nur innerhalb der Grenzen der Art. 47 und 48 LIRPF verrechnet werden; insbesondere kann ein Verlust der Sparbemessungsgrundlage nicht frei gegen Renteneinkünfte gesetzt werden. Modelo 146 entscheidet weder über Verlustvorträge noch über deren Nutzung.

Spanische Einbehalte sind Vorauszahlungen. In Modelo 100 werden die tatsächlich anrechenbaren retenciones und ingresos a cuenta von der endgültigen Steuerschuld abgezogen. Übersteigen sie die Jahressteuer, kann sich eine Erstattung ergeben; bleiben sie darunter, entsteht eine Nachzahlung. Eine im Ausland erhobene Einkommensteuer ist nicht automatisch ein spanischer Einbehalt. Sie wird, soweit das DBA und Art. 80 LIRPF dies zulassen, über die gesonderte Doppelbesteuerungsanrechnung berücksichtigt. Dafür sind ausländischer Steuerbescheid, Zahlungsnachweis, Leistungsbescheinigung und die Zuordnung zum selben Einkommensbetrag aufzubewahren.

Eine fehlerhafte Modelo-100-Erklärung wird getrennt vom Modelo-146-Verfahren über den für das betreffende Veranlagungsjahr bereitgestellten elektronischen Berichtigungsweg korrigiert. Antrag, AEAT-Mitteilungen, Empfangsnachweise der Zahler, Rentenbescheide, Jahresbescheinigungen über Bruttoleistungen und Einbehalte sowie Unterlagen zu ausländischer Steuer und Währungsumrechnung sollten mindestens bis zum Ablauf der steuerlichen Prüfungsfrist erhalten bleiben.

Staatlicher und balearischer Anteil nach dem jeweiligen Jahresrecht

Die endgültige IRPF besteht aus staatlichen und autonomen Bestandteilen. Welche autonome Regelung gilt, richtet sich nach der steuerlichen Ansässigkeit in einer Comunidad Autónoma nach Art. 72 LIRPF. Bei einer auf den Balearen ansässigen Person werden die allgemeine Renteneinkunft und die staatlichen Regeln mit der balearischen Skala, dem dort geregelten Anteil des persönlichen und familiären Mindestbetrags sowie gegebenenfalls balearischen Abzügen des jeweiligen Steuerjahrs zusammengeführt. Modelo 146 ist dagegen ein staatliches Einbehaltsverfahren; es gewährt keine balearische Vergünstigung und berücksichtigt die individuellen balearischen Tarif- und Abzugsregeln nicht in der Einbehaltsberechnung.

Für das Steuerjahr 2026 sind deshalb zwei Ebenen getrennt zu prüfen: die staatliche Ley 35/2006 in der bis 10. August 2026 veröffentlichten Fassung und das konsolidierte balearische Gesetz über übertragene Steuern in seiner 2026 geltenden Fassung. Das balearische Decreto-ley 1/2026 enthält zusätzlich ausdrücklich auf 2026 begrenzte Abzüge, unter anderem für bestimmte Mehrbelastungen variabel verzinster Hypotheken und für bestimmte krisenbezogene Beihilfen. Solche Abzüge können die Jahressteuer beeinflussen, ändern aber weder die Zugangsvoraussetzungen noch die Fristen des Modelo 146. Die durch Orden HAC/277/2026 vom 25. März 2026 genehmigte Modelo-100-Fassung betrifft die Veranlagung 2025; die technische Fassung für das Steuerjahr 2026 wird erst für die Erklärungskampagne 2027 festgelegt. Beträge und Eingabefelder des Vorjahres dürfen daher nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.

Auslandsrente, Währung und Informationspflichten

Eine ausländische Rente ist auch dann in Modelo 100 zu prüfen, wenn der ausländische Zahler keinen spanischen Einbehalt vornimmt und deshalb nicht in Modelo 146 einbezogen werden kann. Leistungen aus Deutschland werden regelmäßig in Euro ausgezahlt; eine Währungsumrechnung entfällt dann. Bei einer Rente in anderer Währung ist der in Spanien zu erklärende Betrag in Euro zu bestimmen. Umrechnungsmethode, angewandter Kurs, maßgeblicher Fälligkeits- oder Zahlungszeitpunkt und Rechenweg müssen nach den für das betreffende Erklärungsjahr geltenden Vorgaben nachvollziehbar dokumentiert werden. Modelo 146 enthält hierfür keinen eigenen pauschalen Wechselkurs.

Modelo 146 erfüllt keine gesonderte Auslandsvermögens- oder Auslandsrechtsmeldung. Nach der aktuellen AEAT-Verwaltungsauffassung werden bloße konsolidierte Rechte in einem ausländischen Pensionsplan vor Eintritt des Leistungsfalls grundsätzlich nicht allein deshalb in Modelo 720 gemeldet. Besteht jedoch ein Rückkaufsrecht nach Art einer Lebensversicherung oder entsteht nach Eintritt des Versorgungsfalls eine zeitlich befristete oder lebenslange Rente, kann eine eigene Meldeprüfung erforderlich werden. Ebenso sind ausländische Konten, Wertpapiere und Versicherungsrechte unabhängig vom Renteneinbehalt nach den jeweiligen Kategorien und Schwellen zu prüfen. Die jährliche IRPF-Erklärung und eine mögliche Modelo-720-Informationspflicht sind getrennte Verpflichtungen.

Die fünf kumulativen Zugangsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 89.A Abs. 1 RIRPF. Schon ein fehlendes Merkmal genügt, damit die AEAT das Sonderverfahren nicht anwenden darf.

Voraussetzung Inhalt Typisches Ausschlussrisiko
1. Nur erfasste Arbeitseinkünfte Die einzigen Arbeitseinkünfte bestehen aus passiven Leistungen nach Art. 17.2.a LIRPF. Zusätzlicher Arbeitslohn, Organvergütung oder andere Arbeitseinkünfte außerhalb dieser Liste.
2. Laufende Rentenform Die Leistungen werden als Rente, also wiederkehrend, bezogen. Einmalige Kapitalleistung oder sonstige nicht laufende Auszahlung.
3. Höchstens 22.000 Euro brutto Der voraussichtliche jährliche Gesamtbruttobetrag der erfassten Leistungen überschreitet 22.000 Euro nicht. Schon bei Antragstellung erwartete Überschreitung.
4. Mehr als ein Zahler Die Leistungen stammen von mindestens zwei Zahlstellen. Nur eine Zahlstelle oder bloß mehrere Vertragsnummern desselben Zahlers.
5. Jeder Zahler ist einbehaltspflichtig Sämtliche Zahlstellen müssen nach spanischem Recht zum IRPF-Einbehalt verpflichtet sein. Ausländische Zahlstelle ohne Tätigkeit oder einbehaltspflichtige Präsenz in Spanien.

Die erste Voraussetzung bedeutet nicht zwingend, dass der Antragsteller überhaupt keine anderen Einkunftsarten haben darf. Der Wortlaut verlangt, dass seine einzigen Arbeitseinkünfte aus den erfassten passiven Leistungen bestehen. Zinsen, Vermietungseinkünfte oder Veräußerungsgewinne können jedoch unabhängig davon eine IRPF-Erklärungspflicht auslösen und werden durch Modelo 146 nicht koordiniert.

Die 22.000 Euro sind ein Bruttobetrag und keine steuerfreie Grenze. Wer 21.000 Euro erfasste Renten erhält, kann dennoch eine positive Jahressteuer haben. Umgekehrt kann eine Person trotz Modelo 146 aus anderen Gründen Modelo 100 einreichen müssen.

Welche Renten und passiven Bezüge erfasst sind

Art. 17.2.a LIRPF enthält eine abschließende Gruppe von Leistungen, die als Arbeitseinkünfte gelten. Für Modelo 146 reicht die umgangssprachliche Bezeichnung „Rente“ nicht aus; die Leistung muss rechtlich in diese Gruppe fallen und laufend gezahlt werden.

Gesetzliche Gruppe Beispiele und Abgrenzung
Öffentliche Renten und passive Bezüge Leistungen der Sozialversicherung und der staatlichen Versorgungssysteme sowie andere öffentliche Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit, Ruhestand, Unfall, Krankheit, Witwenstand oder ähnlicher Tatbestände, soweit nicht steuerbefreit.
Pflichtsysteme für Beamte und vergleichbare Einrichtungen Leistungen obligatorischer Beamtenversorgungseinrichtungen, Waisenfonds und ähnlicher Institutionen.
Pensionspläne Leistungen spanischer Pensionspläne sowie erfasster betrieblicher Altersversorgungssysteme nach der Richtlinie (EU) 2016/2341; bestimmte gesetzlich zugelassene vorzeitige Verfügungen werden steuerlich gleichbehandelt.
Versicherungen bei Sozialvorsorgevereinen Leistungen aus Verträgen mit Mutualidades de previsión social, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Betriebliche Sozialvorsorge und bestimmte Kollektivversicherungen Leistungen aus betrieblichen Sozialvorsorgeplänen und im gesetzlich bestimmten Umfang aus Kollektivversicherungen, die Arbeitgeber-Pensionszusagen absichern.
Versicherte Vorsorgepläne Leistungen aus Planes de previsión asegurados.
Pflegeabhängigkeitsversicherungen Leistungen aus gesetzlich erfassten Versicherungen für Pflege- oder Abhängigkeitsfälle.

Nicht in diese Liste fallen allein wegen ihrer Einstufung als sonstige Arbeitseinkünfte etwa gewöhnlicher Arbeitslohn, Arbeitslosengeld, Vergütungen von Verwaltungsorganen, Vortragshonorare oder eine vom Ehegatten erhaltene Ausgleichszahlung. Auch eine Kapitalauszahlung erfüllt die zusätzliche Rentenform-Voraussetzung des Art. 89.A nicht.

Bei ausländischen Produkten ist die spanische Qualifikation eigenständig zu prüfen. Der Name eines deutschen Vertrags entscheidet nicht, ob er einem in Art. 17.2.a genannten Pensions-, Versicherungs- oder Versorgungssystem entspricht. Vertragsbedingungen, Finanzierungsform, Rechtsgrundlage und steuerliche Behandlung der Beiträge können dafür maßgeblich sein.

Modelo 146 und die Pflicht zur Modelo-100-Erklärung

Die praktische Bedeutung des Verfahrens hängt mit Art. 96 LIRPF zusammen. Für Arbeitseinkünfte gilt nach dem Rechtsstand vom 10. August 2026 grundsätzlich eine Erklärungsschwelle von 22.000 Euro. Bei mehreren Zahlern sinkt sie grundsätzlich auf 15.876 Euro. Die Schwelle bleibt jedoch in zwei wichtigen, voneinander unabhängigen Gruppen bei 22.000 Euro:

  1. Die Summe der Bezüge des zweitgrößten und aller weiteren Zahler überschreitet insgesamt 1.500 Euro nicht.
  2. Die einzigen Arbeitseinkünfte bestehen aus den passiven Leistungen des Art. 17.2.a, der Einbehalt wurde über Modelo 146 bestimmt und die zusätzlichen Jahresbedingungen bleiben erfüllt.

Modelo 146 ist deshalb nicht erforderlich, wenn bereits die 1.500-Euro-Ausnahme greift. Umgekehrt reicht ein im Januar gestellter Antrag nicht für sich allein aus. Für den besonderen 22.000-Euro-Schutz dürfen während des Jahres insbesondere folgende Ereignisse nicht eintreten:

  • Die Anzahl der Zahlstellen steigt gegenüber den im Antrag genannten Zahlern.
  • Die tatsächlich gezahlten Leistungen weichen von den im Antrag angegebenen Beträgen um mehr als 300 Euro im Jahr ab.
  • Es tritt ein anderer in Art. 87 RIRPF genannter Umstand ein, der einen höheren Einbehalt erfordern würde.

Diese Regeln betreffen die Erklärungspflicht, nicht die Steuerfreiheit. Darüber hinaus sind die übrigen Grenzen des Art. 96 LIRPF zu prüfen. Kapitalerträge, Vermietung, Vermögensgewinne, im Ausland erzielte Einkünfte, eine selbständige Tätigkeit oder andere gesetzliche Tatbestände können Modelo 100 unabhängig vom Rentenbetrag erforderlich machen. Eine freiwillige Erklärung kann außerdem sinnvoll sein, wenn zu viel einbehalten wurde und eine Erstattung erwartet wird.

Wer Modelo 146 nicht verwenden kann

Das Sonderverfahren scheidet insbesondere in folgenden Fällen aus:

  • Die Person ist im betreffenden Jahr nicht spanischer IRPF-Resident, sondern unterliegt als Nichtresident dem IRNR.
  • Neben den erfassten Renten wird gewöhnlicher Arbeitslohn oder ein anderes nicht erfasstes Arbeitseinkommen bezogen.
  • Eine Leistung wird als Kapital statt als laufende Rente ausgezahlt.
  • Der erwartete Gesamtbruttobetrag liegt bereits über 22.000 Euro.
  • Es gibt nur eine Zahlstelle.
  • Mindestens eine Zahlstelle ist nicht zum spanischen IRPF-Einbehalt verpflichtet.
  • Die Leistung ist steuerbefreit oder nach einem DBA ausschließlich einem anderen Staat zugewiesen und erfüllt deshalb nicht die unterstellte spanische Einbehaltslage.

Der letzte Punkt ist bei Deutschlandfällen besonders wichtig. Eine in Deutschland ansässige Zahlstelle, die in Spanien nicht tätig ist, muss grundsätzlich keinen spanischen IRPF-Einbehalt vornehmen. Eine spanische und eine deutsche Rente bilden zwar wirtschaftlich zwei Zahlstellen, erfüllen aber regelmäßig nicht die Voraussetzung, dass alle Zahler einbehaltspflichtig sind.

Das Verfahren von der Vorbereitung bis zur Umsetzung

Verfahrenselement Regel
Adressat Agencia Estatal de Administración Tributaria, nicht die einzelnen Zahlstellen.
Auslöser Freiwilliger Antrag eines IRPF-Steuerpflichtigen, der alle Voraussetzungen erfüllt und mehrere erfasste laufende Leistungen bezieht.
Antragsfrist Jedes Jahr im Januar oder Februar.
Einreichungswege Elektronisch über die AEAT oder in einer AEAT-Geschäftsstelle. Die Verfahrensseite nennt DNI electrónico, elektronisches Zertifikat und Cl@ve PIN als Identifikationsmittel.
Pflichtangaben Voraussichtlicher Jahresbruttobetrag jeder Leistung und Identifikation sämtlicher Zahler.
Anlage Modelo 145 mit der persönlichen und familiären Situation des Empfängers.
AEAT-Reaktion Bestimmung des jährlichen Einbehalts für jede Zahlstelle und Mitteilung an den Steuerpflichtigen binnen höchstens zehn Tagen; bei fehlenden Voraussetzungen begründete Ablehnung.
Weitergabe Übergabe jeder AEAT-Mitteilung an den jeweiligen Zahler vor dem 30. April; der Empfänger muss einen Nachweis aufbewahren.
Zahlung Keine. Modelo 146 ist weder Selbstveranlagung noch Zahlungsformular.
Aufbewahrung Steuerpflichtiger: Antrag, Modelo 145, AEAT-Mitteilungen und Übergabenachweise. Zahler: die ihm übergebene AEAT-Mitteilung.

Vorbereitung des Antrags

Vor der Einreichung sollte für jede Leistung feststehen:

  • genaue Bezeichnung und Rechtsgrundlage der Leistung;
  • NIF oder sonstige Identifikation der Zahlstelle;
  • voraussichtlicher Jahresbruttobetrag einschließlich Sonderzahlungen;
  • Beginn, Ende und Zahlweise;
  • bisher im Jahr gezahlter Betrag und vorgenommener Einbehalt;
  • spanische Einbehaltspflicht des Zahlers;
  • persönliche und familiäre Daten für Modelo 145.

Rentenbescheide, aktuelle Zahlungsmitteilungen, Jahresbescheinigungen des Vorjahres und Schreiben zu erwarteten Anpassungen erleichtern eine belastbare Schätzung. Nicht jede Unterlage muss zwingend als Anlage hochgeladen werden; die Berechnungsgrundlagen sollten aber nachweisbar sein.

Antrag im Januar oder Februar

Die Frist gilt für jedes Kalenderjahr neu. Eine Einreichung nach Ende Februar eröffnet das besondere Verfahren für dieses Jahr grundsätzlich nicht mehr. Der Antrag muss sämtliche erwarteten Leistungen und Zahler erfassen und von Modelo 145 begleitet werden. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können eine Nachforderung, Korrektur oder Ablehnung verursachen.

Entscheidung und Übergabe vor dem 30. April

Die AEAT berücksichtigt die Gesamtleistungen und die persönlichen Daten und stellt für jeden Zahler eine Mitteilung mit dem ihm zugeordneten jährlichen Einbehaltsbetrag aus. Die Verordnung sieht eine Höchstfrist von zehn Tagen vor. Der Steuerpflichtige muss die jeweiligen Schreiben selbst vor dem 30. April an die Zahlstellen weitergeben und den Zugang belegen, etwa durch Empfangsbestätigung oder nachvollziehbare elektronische Zustellung.

Erfolgt die Übergabe nicht fristgerecht, wendet die Zahlstelle das allgemeine Einbehaltsverfahren an und regularisiert gegebenenfalls ihren Satz. Der bloße Besitz einer AEAT-Mitteilung genügt nicht.

Wie die Zahlstelle den neuen Satz berechnet

Jede Zahlstelle stellt zunächst den für sie von der AEAT bestimmten Jahresbetrag fest. Davon zieht sie die bereits im laufenden Jahr vorgenommenen Einbehalte ab. Die verbleibende Einbehaltssumme wird durch die noch bis Jahresende auszuzahlenden Leistungen geteilt und mit 100 multipliziert. Der Satz wird mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

Beispiel: Sind einer Zahlstelle 1.400 Euro Jahresabzug zugeordnet, wurden bereits 200 Euro einbehalten und stehen noch 12.000 Euro Leistungen aus, ergibt sich für die verbleibenden Zahlungen ein Satz von 10,00 Prozent. Das Beispiel zeigt nur die technische Verteilung; die AEAT-Berechnung selbst hängt von den gesetzlichen Einbehaltsregeln und den Daten des Modelo 145 ab.

Der Zahler muss die AEAT-Mitteilung aufbewahren. Der danach bestimmte Satz kann im restlichen Jahr grundsätzlich weder durch einen neuen Antrag des Steuerpflichtigen noch durch die üblichen Regularisierungsgründe des Art. 87 geändert werden. Eine ausdrückliche Ausnahme gilt, wenn die von demselben Zahler zu erbringenden Leistungen so steigen, dass ihr Gesamtbetrag 22.000 Euro jährlich überschreitet; dann berechnet dieser Zahler nach dem allgemeinen Verfahren und regularisiert.

Jahresbindung, Folgejahr und Verzicht

Modelo 146 gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr. Sobald der Steuerpflichtige die AEAT-Mitteilungen an die Zahler weitergegeben hat, ist das Verfahren für dieses Jahr unwiderruflich. Eine neue Antragstellung im laufenden Jahr ist dann nicht möglich.

Zu Beginn des Folgejahres wendet jede Zahlstelle vorläufig denselben Satz an, den sie am Ende des Vorjahres verwendet hat. Der Steuerpflichtige kann auf diese Fortführung ausdrücklich verzichten, muss dies aber gegenüber dem jeweiligen Zahler im November oder Dezember erklären. Für eine erneute Anwendung des Sonderverfahrens ist im Januar oder Februar des Folgejahres ein neuer Modelo-146-Antrag erforderlich.

Geht die neue AEAT-Mitteilung nicht rechtzeitig vor dem 30. April beim Zahler ein, muss dieser wieder das allgemeine Verfahren anwenden und gegebenenfalls regularisieren. Vorläufige Fortführung und neuer Jahresantrag dürfen daher nicht miteinander verwechselt werden.

Änderungen, Fehler und verspätete Schritte

Fehler vor der Weitergabe

Wird vor Übergabe der AEAT-Mitteilungen erkannt, dass ein Zahler, Betrag oder persönliches Merkmal falsch angegeben wurde, sollte unverzüglich eine Berichtigung oder Ergänzung bei der AEAT veranlasst und eine fehlerhafte Mitteilung nicht an die Zahlstelle weitergegeben werden. Welche technische Funktion zu verwenden ist, hängt vom Stand des elektronischen Vorgangs ab; gegebenenfalls ist die zuständige AEAT-Stelle zu kontaktieren.

Änderungen nach der Weitergabe

Nach der Übergabe ist das Verfahren für das Jahr unwiderruflich. Änderungen sind dennoch zu dokumentieren. Ein neuer Zahler, eine Jahresabweichung von mehr als 300 Euro oder ein anderer erhöhender Regularisierungsgrund kann den besonderen 22.000-Euro-Schutz bei der Erklärungspflicht beseitigen. Die tatsächlichen Einkünfte und Einbehalte werden dann in Modelo 100 abgerechnet.

Steigt die Leistung eines einzelnen Zahlers so stark, dass der in Art. 89.A genannte 22.000-Euro-Fall eintritt, hat dieser Zahler auf das allgemeine Verfahren umzuschalten. Bei anderen Veränderungen darf nicht eigenmächtig unterstellt werden, die ursprüngliche AEAT-Aufteilung bleibe für die Erklärungspflicht unschädlich.

Versäumte Fristen

Ein nach Februar eingereichter Antrag oder eine erst ab dem 30. April übergebene Mitteilung führt grundsätzlich nicht rückwirkend zur Anwendung des Sonderverfahrens. Da Modelo 146 keine Zahlung enthält, entsteht allein aus der verspäteten Antragstellung kein Säumniszuschlag nach den Regeln für verspätete Selbstveranlagungen. Die praktische Folge kann aber ein niedrigerer laufender Einbehalt und eine Pflicht zur Modelo-100-Erklärung mit Nachzahlung sein.

Sanktionen

Das Modelo-146-Verfahren kennt keine pauschale, allein an dieses Formular geknüpfte Standardgeldbuße. Bewusst falsche Angaben, verschleierte Zahlstellen oder unzutreffende persönliche Daten können jedoch nach den allgemeinen Regeln der Ley General Tributaria geprüft und bei schuldhaftem Verhalten sanktioniert werden. Für das beigefügte Modelo 145 gilt zusätzlich Art. 205 LGT, wenn falsche oder nicht mitgeteilte Daten gegenüber dem Zahler zu einem zu niedrigen Einbehalt führen.

Wird wegen unrichtiger Jahresdaten eine erforderliche Modelo-100-Erklärung nicht oder mit zu niedriger Steuer eingereicht, sind die Folgen dieser Selbstveranlagung getrennt zu beurteilen. Eine freiwillige Korrektur vor einer Aufforderung kann nach Art. 27 LGT Zuschläge statt einer Sanktion auslösen; nach einer behördlichen Feststellung kommen die jeweils einschlägigen Sanktionsregeln in Betracht.

Rechtsbehelf gegen Ablehnung oder fehlerhaften Einbehalt

Erfüllt der Antrag nach Auffassung der AEAT nicht alle Voraussetzungen, muss sie die Nichtanwendung mit Gründen mitteilen. Gegen einen anfechtbaren AEAT-Verwaltungsakt kommen grundsätzlich der fakultative Einspruch bei derselben Behörde oder die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde in Betracht. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab dem Tag nach der Bekanntgabe; Rechtsbehelfsbelehrung und konkreter Verwaltungsakt sind zu prüfen.

Setzt eine Zahlstelle die rechtzeitig übergebene AEAT-Mitteilung nicht um oder behält einen unzutreffenden Betrag ein, sollte der Empfänger zunächst schriftlich Abrechnung, Mitteilung und Empfangsnachweis vorlegen. Gegen bestimmte Handlungen oder Unterlassungen eines Einbehaltspflichtigen ist nach Art. 235 LGT eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde möglich, grundsätzlich ebenfalls binnen eines Monats nach dem maßgeblichen Ereignis.

Ein zu hoher Einbehalt kann in Modelo 100 angerechnet und gegebenenfalls erstattet werden. Das ersetzt nicht in jedem Fall einen rechtzeitigen Rechtsbehelf, wenn die Einbehaltsmaßnahme selbst geklärt werden soll.

Deutschland–Spanien: Warum Modelo 146 meist nicht passt

Bei einer in Spanien ansässigen Person ist zuerst das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien anzuwenden. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang die deutsche Leistung in Spanien steuerpflichtig ist. Die häufigsten Gruppen sind:

  • Privatwirtschaftlich veranlasste Pensionen: Sie sind nach Art. 17 Abs. 1 DBA grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat Spanien steuerpflichtig. Bei den in Art. 17 Abs. 3 und Protokoll Ziffer VII bezeichneten staatlich geförderten deutschen Altersversorgungen kann jedoch unter den zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 2 auch Deutschland besteuern, wenn die geförderten Beiträge über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren geleistet wurden. Die Ausnahme greift nicht, wenn die Förderung wegen des Wegzugs an den Staat zurückgezahlt wurde; bei betrieblicher oder privater Altersvorsorge sind daher Vertragsart, Förderung, Beitragsdauer und erster Leistungsbezug zu prüfen.
  • Leistungen der deutschen Sozialversicherung: Bei einem leistungsbegründenden Ereignis nach dem 31. Dezember 2014 darf Deutschland nach Art. 17 Abs. 2 DBA zusätzlich besteuern. Der deutsche Steuerzugriff ist auf 5 Prozent des Bruttobetrags begrenzt, wenn das Ereignis zwischen 2015 und 2029 liegt, und auf 10 Prozent bei einem Ereignis ab 2030. Spanien gewährt im Rahmen seiner Regeln die Anrechnung der deutschen Steuer.
  • Bestimmte öffentlich-rechtliche Ruhegehälter: Sie sind nach Art. 18 Abs. 2 DBA grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig und in Spanien regelmäßig unter Progressionsvorbehalt freigestellt. Ist der Empfänger in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger, liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht grundsätzlich bei Spanien.

Die DBA-Zuweisung beantwortet nicht automatisch die Einbehaltsfrage. Eine deutsche Zahlstelle, die nicht in Spanien tätig ist, ist nach spanischem Recht regelmäßig nicht zum IRPF-Einbehalt verpflichtet. Dann ist Modelo 146 nicht verfügbar, weil nicht alle Zahlstellen die fünfte Zugangsvoraussetzung erfüllen. Die in Spanien steuerpflichtige deutsche Rente ist dennoch in der spanischen Jahreserklärung zu erfassen, soweit keine Befreiung greift.

Bei einer spanischen Rente von 9.000 Euro und einer in Spanien steuerpflichtigen deutschen Rente von 9.000 Euro besteht daher regelmäßig kein Modelo-146-Fall. Weil die deutsche Zahlstelle ohne spanische Tätigkeit nicht einbehält, ist nach aktuellem Art. 96 LIRPF grundsätzlich die niedrigere Arbeitseinkünfteschwelle von 15.876 Euro zu prüfen. Die bloße Tatsache, dass beide Leistungen Renten sind, stellt die 22.000-Euro-Schwelle nicht wieder her.

Auf EU-Ebene ist zu beachten, dass Art. 17.2.a LIRPF auch Leistungen bestimmter betrieblicher Altersversorgungssysteme nach der Richtlinie (EU) 2016/2341 erfasst. Diese unionsrechtliche Einordnung ersetzt aber weder die spanische IRPF-Ansässigkeit noch die Voraussetzung, dass jede Zahlstelle tatsächlich spanisch einbehaltspflichtig ist.

Drei Praxisbeispiele

Beispiel 1: Zwei spanische Versorgungsträger

Ein in Spanien ansässiger Rentner erhält 12.000 Euro von einer spanischen Sozialversicherungsstelle und 6.000 Euro aus einem weiteren spanischen, einbehaltspflichtigen Versorgungssystem. Er hat keine anderen Arbeitseinkünfte, beide Leistungen werden monatlich gezahlt und gehören zu Art. 17.2.a LIRPF. Unter diesen Annahmen kann er im Januar oder Februar Modelo 146 mit Modelo 145 einreichen. Übergibt er die AEAT-Mitteilungen vor dem 30. April und bleiben die Jahresbedingungen erfüllt, kann für die Erklärungspflicht die 22.000-Euro-Schwelle gelten.

Beispiel 2: Spanische und deutsche Rente

Eine in Mallorca ansässige Person erhält 10.000 Euro spanische Rente und 8.000 Euro deutsche gesetzliche Rente. Der deutsche Träger ist in Spanien nicht tätig und führt keinen spanischen IRPF-Einbehalt ab. Damit sind zwar mehrere Zahler vorhanden, aber nicht alle sind einbehaltspflichtig; Modelo 146 scheidet regelmäßig aus. Soweit die deutsche Rente nach DBA in Spanien steuerpflichtig ist, liegt der Gesamtarbeitslohn über 15.876 Euro, sodass Modelo 100 grundsätzlich erforderlich ist.

Beispiel 3: Antrag mit 21.900 Euro, späterer Mehrbezug

Ein Antragsteller nennt zwei Zahlstellen und insgesamt 21.900 Euro. Tatsächlich erhält er 22.350 Euro, also 450 Euro mehr als angegeben. Unabhängig von der endgültigen Steuer ist die tolerierte Jahresabweichung von 300 Euro überschritten; der besondere 22.000-Euro-Schutz des Modelo-146-Falls greift für die Erklärungspflicht nicht. Die tatsächlichen Leistungen und Einbehalte sind in Modelo 100 vollständig abzurechnen.

Typische Fehler

  • Modelo 146 wird mit der allgemeinen Datenmitteilung Modelo 145 verwechselt.
  • Der Antrag wird nur an die Zahlstellen geschickt statt im Januar oder Februar bei der AEAT gestellt.
  • Modelo 145 wird nicht beigefügt oder enthält veraltete persönliche Daten.
  • Eine Kapitalauszahlung wird wie eine laufende Rente behandelt.
  • Zusätzlicher Arbeitslohn außerhalb von Art. 17.2.a wird übersehen.
  • Der Gesamtbruttobetrag wird ohne Sonderzahlungen oder erwartete Anpassungen geschätzt.
  • Eine deutsche oder andere ausländische Zahlstelle wird ungeprüft als spanisch einbehaltspflichtig behandelt.
  • Die AEAT-Mitteilungen werden nicht vor dem 30. April an jede Zahlstelle übergeben.
  • Es wird kein Empfangsnachweis aufbewahrt.
  • Die 22.000-Euro-Schwelle wird mit einem steuerfreien Grundbetrag verwechselt.
  • Ein neuer Zahler oder eine Abweichung von mehr als 300 Euro wird nicht auf seine Auswirkung auf Modelo 100 geprüft.
  • Die vorläufige Fortführung des Vorjahressatzes wird mit einem neuen Jahresantrag verwechselt.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Spanische IRPF-Ansässigkeit für das Kalenderjahr bestätigen.
  2. Jede Leistung nach Art. 17.2.a LIRPF und gegebenenfalls nach dem DBA einordnen.
  3. Prüfen, ob jede Zahlstelle spanisch einbehaltspflichtig ist.
  4. Gesamtbruttobetrag einschließlich Sonderzahlungen und Anpassungen belastbar schätzen.
  5. Ausschließen, dass andere Arbeitseinkünfte außerhalb der erfassten Leistungen vorliegen.
  6. Modelo 145 aktualisieren und die Nachweise zu persönlichen Daten bereithalten.
  7. Modelo 146 im Januar oder Februar elektronisch oder bei der AEAT einreichen.
  8. AEAT-Mitteilungen auf Zahler, Betrag und Jahr kontrollieren.
  9. Jede Mitteilung vor dem 30. April nachweisbar an den richtigen Zahler übergeben.
  10. Nach Umsetzung die Einbehaltssätze und Jahresbescheinigungen kontrollieren.
  11. Neue Zahler, Betragsabweichungen und andere Änderungen während des Jahres dokumentieren.
  12. Unabhängig vom Antrag die Modelo-100-Pflicht anhand aller Jahreseinkünfte und Grenzen neu prüfen.

Häufige Fragen

Muss Modelo 146 jedes Jahr neu beantragt werden?

Ja. Das Verfahren gilt nur für ein Kalenderjahr. Zu Beginn des Folgejahres kann der bisherige Satz vorläufig weiterlaufen, doch für die erneute Sonderberechnung ist wieder ein Antrag im Januar oder Februar notwendig.

Kann ich den Antrag nach Februar nachholen?

Grundsätzlich nicht mit Wirkung für das Sonderverfahren dieses Jahres. Die gesetzliche Antragsfrist sind die Monate Januar und Februar. Die Zahlstellen wenden dann ihre allgemeinen Einbehaltsregeln an.

Muss Modelo 145 beigefügt werden?

Ja. Die AEAT benötigt die persönliche und familiäre Mitteilung, um den Gesamtjahreseinbehalt nach den einschlägigen Regeln zu bestimmen.

Zahle ich mit Modelo 146 Steuer?

Nein. Das Formular enthält keine Zahlung. Die Zahlstellen führen die auf ihre Leistungen berechneten Einbehalte ab; die Jahressteuer wird gegebenenfalls über Modelo 100 abgerechnet.

Befreit mich Modelo 146 von Modelo 100?

Nicht automatisch. Es kann im eng begrenzten Mehrzahlerfall die 22.000-Euro-Schwelle erhalten. Andere Einkünfte, ein neuer Zahler, eine Abweichung von mehr als 300 Euro, ein erhöhender Regularisierungsgrund oder andere gesetzliche Tatbestände können trotzdem eine Erklärungspflicht auslösen.

Kann eine deutsche Rente in Modelo 146 einbezogen werden?

Regelmäßig nicht, wenn die deutsche Zahlstelle nicht in Spanien tätig und deshalb nicht zum spanischen IRPF-Einbehalt verpflichtet ist. Bei einer ausnahmsweise bestehenden spanischen Einbehaltspflicht muss zusätzlich jede andere Voraussetzung des Art. 89.A erfüllt sein.

Was ist der Unterschied zwischen Modelo 145 und Modelo 146?

Modelo 145 ist die persönliche und familiäre Datenmitteilung an einen Zahler. Modelo 146 ist der jährliche Antrag an die AEAT, die Einbehalte mehrerer qualifizierter Rentenzahlstellen koordiniert zu bestimmen; Modelo 145 ist dabei eine erforderliche Anlage.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Die Erklärungsschwellen und technischen Zugangswege sind für jedes neue Kalender- und Veranlagungsjahr erneut zu kontrollieren.