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Vorübergehender Wegzug und Rückkehrregel

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 19 Min.

Kurz & klar

Eine Rückkehr nach Deutschland beseitigt die Wegzugsteuer nicht automatisch. Bei einer tatsächlichen Rückkehr innerhalb der siebenjährigen Grundfrist kann das Merkmal der nur vorübergehenden Abwesenheit auch ohne gesonderten Nachweis einer von Anfang an bestehenden Rückkehrabsicht erfüllt sein. Zusätzlich müssen die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG wieder eintreten, die Anteile statusunschädlich bleiben, Leistungen die Viertelgrenze nicht überschreiten und Deutschland sein Veräußerungsbesteuerungsrecht mindestens im früheren Umfang zurückerhalten. Für eine Verlängerung um insgesamt höchstens fünf Jahre ist eine unverändert fortbestehende Rückkehrabsicht nachzuweisen und eine behördliche Bewilligung erforderlich.

Das Wichtigste im Überblick

Eine Rückkehr nach Deutschland lässt den Steueranspruch aus der Wegzugsbesteuerung nicht automatisch entfallen. Im Grundfall muss die Person innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht tatsächlich wieder nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig werden. Der BFH hat zur früheren Fünfjahresfassung entschieden, dass eine fristgerechte tatsächliche Rückkehr das Merkmal der nur vorübergehenden Abwesenheit unabhängig von einer gesondert nachgewiesenen ursprünglichen Rückkehrabsicht erfüllen kann. Das BMF überträgt diesen Grundsatz auf den heutigen Siebenjahreszeitraum.

Die Rückkehr allein reicht dennoch nicht. Die Beteiligung muss zwischenzeitlich statusunschädlich bleiben, Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr dürfen zusammen die gesetzliche Viertelgrenze nicht überschreiten, und Deutschland muss sein Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Rückkehrzeitpunkt mindestens im früheren Umfang zurückerlangen; die enge BMF-Ausnahme bei zeitnah nachgeholter deutscher Abkommensansässigkeit wird unten erläutert.

Das zuständige Finanzamt kann die Siebenjahresfrist auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern. Für diesen Verlängerungszeitraum verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht. Eine Verlängerung tritt weder durch den Antrag noch durch die fortbestehende Absicht automatisch ein.

Für vor 2022 verwirklichte Wegzugstatbestände gilt grundsätzlich das Altrecht. Die aktuellen Fristen, Schwellen und Verfahrensregeln dürfen nicht ungeprüft auf solche Fälle übertragen werden.

Übergangsrecht: Zuerst die maßgebliche Rechtsfassung bestimmen

Die aktuelle Fassung des § 6 AStG gilt grundsätzlich erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 AStG vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist grundsätzlich § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 21 Abs. 3 AStG enthält besondere Überleitungen für bestimmte Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr, insbesondere bei Leistungen nach dem 16. August 2023. Die konkrete Abwicklung eines Altfalls lässt sich deshalb nicht aus den aktuellen Regeln ableiten.

Ausgangspunkt Anwendbarer Rahmen Verbindliche Grenze
Tatbestand vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht Grundsätzlich § 6 AStG in der Fassung vom 30. Juni 2021 Keine ungeprüfte Übernahme des Neurechts; Sonderüberleitungen des § 21 Abs. 3 AStG beachten
Neufall ab Veranlagungszeitraum 2022 Aktueller § 6 AStG Aktuelle Rückkehr-, Zahlungs- und Folgepflichten
Mitteilungspflichtiges Ereignis oder jährliche Mitteilung ab 1. Januar 2025 Elektronische Fassung des § 6 Abs. 5 AStG Allgemeine Vordruck-Übergangsregel des BMF vom 12. Dezember 2025 beachten; daneben Härtefallregelung

Gesetz: Die Voraussetzungen der Rückkehrregel

Vorübergehende Abwesenheit und tatsächliche Rückkehr

Im Grundfall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG muss die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruhen. Der Begriff darf für die siebenjährige Grundfrist nicht so verstanden werden, dass stets eine bereits am Wegzugstag feststehende und lückenlos dokumentierte Rückkehrabsicht nachgewiesen werden müsste.

Der BFH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2022 – I R 55/19 zur früheren Fünfjahresfassung entschieden, dass die tatsächliche Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Grundfrist das Merkmal der nur vorübergehenden Abwesenheit unabhängig von einer Rückkehrabsicht erfüllen kann. Nach dem BMF gilt das auch für den heutigen Siebenjahreszeitraum. Bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte, lässt die Verwaltung zudem eine Erklärung des Steuerpflichtigen für die Annahme einer Rückkehrabsicht genügen.

Zusätzlich muss die Person innerhalb der maßgeblichen Frist tatsächlich wieder nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig werden. Eine bloße Absicht genügt nicht. Ebenso wenig reichen Besuchsaufenthalte, eine Anmeldung ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder lediglich eine Behandlung nach § 1 Absatz 2 oder 3 EStG.

Die vorübergehende Abwesenheit, die tatsächliche erneute unbeschränkte Steuerpflicht und die Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts sind voneinander zu trennen.

Siebenjahresfrist und Verlängerung

Das Finanzamt, das im maßgeblichen Wegzugszeitpunkt nach § 19 AO zuständig war, kann die Siebenjahresfrist auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern. Im gesetzlich erfassten Todesfall kann der Rechtsnachfolger den Antrag stellen.

Voraussetzung ist eine unverändert fortbestehende Rückkehrabsicht. Über den Antrag entscheidet die Behörde nach Ermessen. Selbst bei vollständiger Bewilligung beträgt der gesamte Rückkehrzeitraum höchstens zwölf Jahre. Mehrere Verlängerungen dürfen zusammengerechnet fünf Jahre nicht überschreiten.

Der Antrag allein verlängert die Frist nicht. Auch die übrigen Voraussetzungen der Rückkehrregel bleiben trotz einer bewilligten Verlängerung vollständig bestehen.

Nach der BMF-Verwaltungspraxis ist die fortbestehende Rückkehrabsicht spätestens mit dem Verlängerungsantrag zu dokumentieren. Über einen sehr früh gestellten Antrag kann regelmäßig erst zeitnah vor Ablauf der siebenjährigen Grundfrist entschieden werden; das BMF nennt hierfür regelmäßig den Zeitraum ab zwölf Monaten vor Fristablauf. Mehrere Verlängerungsanträge sind möglich, solange der gesamte Verlängerungszeitraum fünf Jahre nicht überschreitet.

Als Beweismittel kommen nur fallbezogene Tatsachen in Betracht, etwa befristete Auslandsverträge, fortbestehende familiäre oder wirtschaftliche Rückkehrplanung, konkrete Wohn- oder Berufsplanung und eine konsistente Kommunikation mit Finanzbehörden. Kein einzelnes Indiz ersetzt die behördliche Würdigung. Widersprüchliche Erklärungen gegenüber Steuerbehörden, Banken, Einwanderungsstellen oder Vertragspartnern können die Glaubhaftigkeit schwächen.

Anteilsstatus während der Abwesenheit

Zwischen dem auslösenden Ereignis und der maßgeblichen Rückkehr dürfen die betroffenen Anteile grundsätzlich weder

  • veräußert,
  • übertragen noch
  • in ein Betriebsvermögen eingelegt

werden.

Tritt ein solches Ereignis ein, entfällt der Steueranspruch insoweit nicht. Das gilt auch für unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden. Eine spätere Rückkehr heilt das schädliche Anteilsereignis nicht.

Enge Ausnahme für Todesfälle

Unschädlich sein kann ausschließlich eine unentgeltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen von Todes wegen auf eine natürliche Person. Diese Person muss die Voraussetzungen der Rückkehrregel innerhalb der maßgeblichen Frist erfüllen.

Bei aufeinanderfolgenden unentgeltlichen Weiterübertragungen von Todes wegen kann die Voraussetzung durch einen unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsnachfolger erfüllt werden. Die Privilegierung bleibt auf diese enge Todesfallkette beschränkt.

Nicht erfasst sind insbesondere

  • Schenkungen unter Lebenden,
  • sonstige Übertragungen unter Lebenden und
  • Übertragungen auf ausländische juristische Personen.

Andere schädliche Ereignisse werden durch die Todesfallregel nicht unschädlich.

Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr

Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr werden zusammengerechnet. Schädlich ist die Schwelle erst, soweit der gemeine Wert aller entsprechenden Leistungen insgesamt mehr als ein Viertel des nach § 6 Abs. 1 AStG maßgebenden Werts beträgt.

Genau 25 Prozent sind nach diesem Tatbestandsmerkmal noch nicht mehr als ein Viertel. Bei einer Überschreitung entfällt der Steueranspruch insoweit nicht.

Bezugswert ist weder

  • die festgesetzte Steuer,
  • der steuerpflichtige Gewinn,
  • die Anschaffungskosten noch
  • der aktuelle Unternehmenswert.

Entscheidend ist ausschließlich der maßgebende Wert im Sinne des § 6 Abs. 1 AStG. Wie dieser Wert im Einzelfall zu bestimmen ist, ist eine davon getrennte Bewertungsfrage.

Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts

Deutschland muss sein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der Anteile grundsätzlich im Rückkehrzeitpunkt mindestens in dem Umfang wiedererlangen, in dem es bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bestand. Die nachstehend erläuterte enge BMF-Ausnahme bleibt zu beachten.

Eine Wohnsitzrückkehr oder die erneute unbeschränkte Steuerpflicht reicht allein nicht aus. Umgekehrt ist kein abstrakt unbeschränktes deutsches Besteuerungsrecht erforderlich. Entscheidend ist der Vergleich mit dem früher tatsächlich bestehenden Umfang.

Prüfungspunkt Erfolgsbedingung Typisches Scheitern
Abwesenheit Tatsächliche Rückkehr binnen sieben Jahren kann auch ohne ursprüngliche Rückkehrabsicht genügen; für eine Verlängerung muss die Rückkehrabsicht unverändert fortbestehen Keine fristgerechte tatsächliche Rückkehr oder fehlende fortbestehende Rückkehrabsicht für eine Verlängerung
Frist Tatsächliche erneute unbeschränkte Steuerpflicht binnen sieben Jahren oder bewilligter Verlängerung Verspätete Rückkehr ohne wirksame Verlängerung
Beteiligung Grundsätzlich keine Veräußerung, Übertragung oder Einlage; die erläuterte enge Todesfallausnahme bleibt möglich Verkauf, Schenkung oder Einlage vor Rückkehr
Leistungen Zusammen höchstens ein Viertel des Werts im Sinne des § 6 Abs. 1 AStG Gemeiner Gesamtwert liegt über 25 Prozent
Besteuerungsrecht Grundsätzlich im Rückkehrzeitpunkt mindestens im früheren Umfang wiederhergestellt; enge BMF-Sechsmonatsausnahme beachten Unzureichendes deutsches Veräußerungsbesteuerungsrecht, ohne dass die BMF-Ausnahme eingreift

BMF-Praxis: Maßgeblicher Zeitpunkt und Verwaltungsgrenzen

Nach der Verwaltungsauffassung muss das deutsche Besteuerungsrecht grundsätzlich bereits im maßgeblichen Rückkehrzeitpunkt im erforderlichen Umfang bestehen. Das BMF lässt jedoch eine enge Ausnahme zu: Wird die deutsche Abkommensansässigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht hergestellt und treten bis dahin keine schädlichen Ereignisse ein, kann die Voraussetzung noch erfüllt werden. Ein beliebiger späterer Ansässigkeits- oder Abkommenswechsel genügt dagegen nicht. Diese Ausnahme nach Randnummer 156 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2023 verlängert nicht die gesetzliche Frist für die tatsächliche Rückkehr.

Daraus folgt keine pauschale Aussage zu einem bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen, zur ausländischen Ansässigkeit oder zu ausländischen Steuern. Diese Fragen bedürfen einer gesonderten Einordnung.

Entsprechende Anwendungsfälle

Gesetzliche Öffnung für Nr.-3-Fälle

Die Rückkehrregeln gelten entsprechend, wenn der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht.

Der Steueranspruch kann in diesem Fall bei entsprechender Erfüllung der Frist-, Anteils-, Ausschüttungs- und Wiederverstrickungsvoraussetzungen entfallen. Die Öffnung gilt aber nicht pauschal für jede Beschränkung oder Veränderung eines deutschen Besteuerungsrechts.

Nach der BMF-Verwaltungsauffassung greift die entsprechende Rückkehrregel nicht

  • bei einer bloßen Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und
  • bei einer ausschließlich passiven Ent- und Wiederverstrickung, etwa allein infolge einer Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Diese Verwaltungsgrenzen sind keine allgemeine DBA-Regel. Die konkrete abkommensrechtliche Einordnung bleibt gesondert zu prüfen.

Gesetzliche Öffnung für Nr.-2-Fälle

Bei einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG auf eine natürliche Person gelten die Rückkehrregeln entsprechend, wenn diese Person innerhalb von sieben Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig wird. Die Frist beginnt hier mit der Übertragung.

Auch in diesem Fall müssen die weiteren Voraussetzungen entsprechend erfüllt sein. Die Vorschrift ist keine allgemeine Begünstigung jeder unentgeltlichen Auslandsübertragung.

Nach der BMF-Verwaltungsauffassung genügt eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG nicht. Außerdem ist die Rückkehrregel danach nicht auf die Übertragung an eine ausländische juristische Person anzuwenden. Daraus folgt keine Aussage über andere steuerliche Folgen der Übertragung.

Ausgangstatbestand Gesetzliche Öffnung Harte Grenze
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG Grundfall der vorübergehenden Abwesenheit Sämtliche Voraussetzungen des § 6 Abs. 3
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG Natürliche Person wird binnen sieben Jahren seit Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig Nach BMF keine §-1-Abs.-3-EStG-Behandlung und keine ausländische juristische Person
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG Ausschluss des Besteuerungsrechts beruht auf vorübergehender Abwesenheit Nach BMF keine bloße Beschränkung und keine ausschließlich passive DBA-bedingte Ent- und Wiederverstrickung

Zahlung, Aufschub und vorzeitige Fälligkeit

Sieben Jahresraten

Im aktuellen Recht kann die festgesetzte Steuer auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Diese gesetzlichen Jahresraten sind als solche nicht zu verzinsen. Dem Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, jede weitere Rate am 31. Juli des jeweiligen Folgejahres fällig (§ 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AStG).

Absehen von Jahresraten im Rückkehrfall

Im Rückkehrfall ist auf Antrag von der Erhebung der Jahresraten abzusehen. Das ist kein Erlass der Steuer, sondern ein Zahlungsaufschub.

Entfällt der Steueranspruch später nicht, sind für die Dauer dieses Aufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 AO zu erheben. Daraus darf nicht abgeleitet werden, dass ohne laufende Raten niemals Zinsen entstehen.

Zinssatz, Rundung, Zinslauf und eine konkrete Zinsberechnung sind hiervon nicht umfasst.

Endgültiges Scheitern und offene Steuer

Scheitert die Rückkehrregel endgültig, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach dem maßgeblichen Ereignis beziehungsweise nach Mitteilung des Wegfalls der Rückkehrabsicht fällig.

Erfasst ist nur die noch offene Steuer. Ein schädliches Anteilsereignis kann daher neben dem materiellen Scheitern des Anspruchswegfalls eine vorzeitige Fälligkeit auslösen. Ein konkreter Fälligkeitstag lässt sich ohne vollständige Ereignis-, Mitteilungs- und Verfahrensdaten nicht bestimmen.

Meldepflichten, Zahlungsaufschub und materieller Anspruchswegfall bleiben voneinander getrennt.

Mitteilungen an das Finanzamt

Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger muss mitteilungspflichtige Ereignisse innerhalb eines Monats melden. Daneben ist die jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli abzugeben. Sie umfasst die aktuelle Anschrift und die Bestätigung über die fortbestehende Zurechnung der Anteile im maßgeblichen Fall.

Empfänger ist nicht automatisch das nach der Rückkehr örtlich zuständige Finanzamt. Zuständig bleibt für diese Mitteilungen das Finanzamt, das im maßgeblichen Ausgangszeitpunkt nach § 19 AO zuständig war.

Für den Veranlagungszeitraum 2025 und spätere Veranlagungszeiträume sieht § 6 Absatz 5 AStG grundsätzlich die elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vor. Bei unbilliger Härte kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist der amtliche Vordruck eigenhändig zu unterschreiben.

Davon zu trennen ist die allgemeine technische Übergangslösung: Nach dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 waren die technischen Voraussetzungen der amtlichen Schnittstelle noch nicht vollständig geschaffen. Bis zu einer abweichenden amtlichen Bekanntgabe ist deshalb der dort veröffentlichte Vordruck „ASt – Mitteilung“ zu verwenden. Für diese allgemeine Vordruckverwendung ist kein individueller Härtefallantrag erforderlich. Vor jeder Einreichung ist zu prüfen, ob die Schnittstelle inzwischen produktiv bereitsteht.

Verletzt der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger die Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG, wird die noch nicht entrichtete Steuer nach § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 AStG binnen eines Monats nach der Pflichtverletzung vorzeitig fällig.

Tod, Schenkung, Drittstaatenwechsel und wiederholte Wegzüge

Die enge Todesfallregel schützt nur die unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person, wenn der Rechtsnachfolger oder eine zulässige Todesfallkette die Rückkehrvoraussetzungen fristgerecht erfüllt. Eine Schenkung unter Lebenden, eine Übertragung auf eine Stiftung oder Gesellschaft und eine Einlage in ein Betriebsvermögen bleiben grundsätzlich schädliche Statusänderungen.

Ein weiterer Umzug von Spanien in einen Drittstaat startet die siebenjährige Frist nicht neu. Die Frist knüpft weiterhin an das ursprüngliche Ereignis nach § 6 Absatz 1 AStG an. Der zusätzliche Staat kann aber die nationale Ansässigkeit, ein anderes DBA und den Umfang des deutschen Veräußerungsbesteuerungsrechts verändern. Deshalb sind Umzugstag, nationale Ansässigkeit und DBA-Lage bei jedem Zwischenstaat neu zu dokumentieren.

Auch ein späterer erneuter Wegzug nach einem erfolgreichen Anspruchsentfall ist nicht automatisch außerhalb des § 6 AStG. Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 AStG gelten der Steuerpflichtige und bestimmte Rechtsnachfolger für den persönlichen Anwendungsbereich künftiger §-6-Ereignisse als unbeschränkt Steuerpflichtige. Die Fiktion betrifft nach der BMF-Verwaltungsauffassung sämtliche Beteiligungen, nicht nur die beim ersten Wegzug betroffenen Anteile. Ein zweiter Wegzug verlangt daher eine neue Tatbestands- und Bewertungsprüfung.

Spanien und DBA: eigenständige Prüfungsebene

Eine Rückkehr im Sinne des § 6 Absatz 3 AStG ist eine deutsche innerstaatliche Frage. Ob die Person im Rückkehrjahr zugleich nach Art. 9 LIRPF in Spanien ansässig bleibt, wird separat nach spanischem Recht geprüft. Bei gleichzeitiger nationaler Ansässigkeit in Deutschland und Spanien ordnet Art. 4 DBA die Abkommensansässigkeit nach seinen Tie-Breaker-Kriterien zu.

Für die Voraussetzung, dass Deutschland sein Veräußerungsbesteuerungsrecht mindestens im früheren Umfang wiedererlangt, genügt deshalb weder eine deutsche Anmeldung noch eine spanische Abmeldung. Maßgeblich sind die tatsächlichen deutschen Ansässigkeitstatbestände, die spanischen Ganzjahresregeln und grundsätzlich die im Rückkehrzeitpunkt anwendbare DBA-Verteilung, insbesondere Art. 13 DBA. Die zuvor erläuterte BMF-Sechsmonatsausnahme ist gegebenenfalls zusätzlich zu prüfen. Eine spanische Steuer, ein spanischer Anschaffungskostenansatz oder eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung bewirken für sich allein keinen deutschen Anspruchsentfall.

Beispiele

Beispiel 1: Rückkehr innerhalb der Grundfrist

Annahmen: Die unbeschränkte Steuerpflicht endet am 1. Oktober 2023 aufgrund einer geplanten vorübergehenden Abwesenheit. Die Person wird ab dem 1. April 2029 wieder unbeschränkt steuerpflichtig. Es gibt keine Anteilsübertragung und keine schädlichen Leistungen. Das deutsche Veräußerungsbesteuerungsrecht besteht wieder mindestens im früheren Umfang.

Zeitachse: 1. Oktober 2023 → 1. April 2029. Der Zeitraum beträgt deutlich weniger als sieben Jahre.

Ergebnis: Der Steueranspruch kann nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen.

Ergebnisgrenze: Nicht die Rückkehr allein, sondern erst alle Annahmen zusammen tragen das Ergebnis.

Grenze des Beispiels: Das Beispiel enthält keine Aussage zur ursprünglichen Steuerentstehung, zur Bewertung oder zur Steuerhöhe.

Beispiel 2: Rückkehr nach bewilligter Verlängerung

Annahmen: Die unbeschränkte Steuerpflicht endet am 1. Februar 2022. Der Siebenjahreszeitraum reicht bis Anfang Februar 2029. Das zuständige Finanzamt bewilligt auf rechtzeitigen Antrag wegen unverändert fortbestehender Rückkehrabsicht eine Verlängerung um vier Jahre. Die erneute unbeschränkte Steuerpflicht tritt am 1. September 2031 ein. Alle weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.

Zeitachse: Sieben Jahre Grundfrist + vier Jahre bewilligte Verlängerung. Die Rückkehr liegt innerhalb des verlängerten Zeitraums.

Ergebnis: Der Steueranspruch kann entfallen.

Ergebnisgrenze: Die Verlängerung beruht auf einer behördlichen Entscheidung und nicht allein auf dem Antrag.

Grenze des Beispiels: Aus dem Beispiel folgt weder eine automatische Bewilligung noch ein Anspruch auf die maximal mögliche Verlängerung.

Beispiel 3: Zu späte Rückkehr ohne Verlängerung

Annahmen: Die unbeschränkte Steuerpflicht endet am 1. März 2022. Eine Verlängerung wird weder beantragt noch bewilligt. Die erneute unbeschränkte Steuerpflicht tritt erst am 1. Mai 2029 ein.

Zeitachse: Zwischen Beendigung und Rückkehr liegen mehr als sieben Jahre.

Ergebnis: Die Grundregel des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG trägt keinen Anspruchswegfall mehr. Die noch offene Steuer wird nach dem endgültigen Scheitern innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist fällig.

Ergebnisgrenze: Ein anderer gesetzlicher Entfallgrund wird nicht geprüft.

Grenze des Beispiels: Ohne vollständige Verfahrens- und Bekanntgabedaten wird kein konkreter Fälligkeitstag berechnet.

Beispiel 4: Veräußerung vor der Rückkehr

Annahmen: Die Person zieht 2024 nur vorübergehend weg, verkauft die betroffenen Anteile 2026 und kehrt 2027 zurück.

Zeitachse: Wegzug → Verkauf → Rückkehr.

Ergebnis: Die spätere Rückkehr heilt den schädlichen Verkauf nicht. Der Steueranspruch entfällt insoweit nicht. Das Ereignis ist binnen eines Monats mitzuteilen; die noch offene Steuer kann vorzeitig fällig werden.

Ergebnisgrenze: Die Rechtsfolge betrifft nur die in den Rückkehrfall einbezogenen Anteile und die offene Steuer.

Grenze des Beispiels: Veräußerungsgewinn, Steuer und Zinsen werden nicht berechnet.

Beispiel 5: Genau 25 Prozent oder mehr als 25 Prozent

Annahmen: Der nach § 6 Abs. 1 AStG maßgebende Wert beträgt 800.000 Euro. Die gemeinen Werte sämtlicher Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr werden gemeinsam betrachtet.

Rechnung: Ein Viertel von 800.000 Euro entspricht 200.000 Euro.

Variante A: Gesamtleistungen von genau 200.000 Euro überschreiten die Schwelle nicht.

Variante B: Gesamtleistungen von 200.001 Euro betragen mehr als ein Viertel und sind nach diesem Merkmal schädlich.

Ergebnisgrenze: Das Beispiel prüft ausschließlich die mathematische Schwelle. Alle anderen Rückkehrvoraussetzungen bleiben offen.

Grenze des Beispiels: Das Beispiel trifft keine Aussage dazu, ob die angenommenen Werte steuerlich richtig ermittelt wurden.

Beispiel 6: Wohnsitzrückkehr ohne ausreichendes Besteuerungsrecht

Annahmen: Die Person wird innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig. Deutschland erhält im Rückkehrzeitpunkt das Veräußerungsbesteuerungsrecht aber nicht mindestens im früheren Umfang zurück.

Zeitachse: Fristgerechte Rückkehr → unzureichende Wiederverstrickung.

Ergebnis: Die Wohnsitzrückkehr allein lässt den Steueranspruch nicht entfallen. Er kann dennoch entfallen, wenn die deutsche Abkommensansässigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht hergestellt wird, bis dahin keine schädlichen Ereignisse eintreten und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Greift diese enge BMF-Ausnahme nicht, bleibt der Steueranspruch bestehen.

Ergebnisgrenze: Die Annahme zum Besteuerungsrecht am Rückkehrtag reicht für ein endgültiges Scheitern noch nicht aus; zusätzlich ist die Sechsmonatsausnahme zu prüfen.

Grenze des Beispiels: Das Ergebnis wird nicht auf ein konkretes Doppelbesteuerungsabkommen oder einen bestimmten ausländischen Staat übertragen.

Beispiel 7: Todesfall während des Rückkehrzeitraums

Annahmen: Der ursprünglich Weggezogene verstirbt während der laufenden Frist. Die Anteile gehen unentgeltlich von Todes wegen auf eine natürliche Person über. Diese erfüllt innerhalb der maßgeblichen Frist sämtliche Rückkehrvoraussetzungen. Weitere Übertragungen und schädliche Leistungen liegen nicht vor.

Zeitachse: Wegzug → Todesfallübertragung → Erfüllung der Voraussetzungen durch den Rechtsnachfolger.

Ergebnis: Die Todesfallübertragung ist nicht allein wegen des Eigentumswechsels schädlich.

Ergebnisgrenze: Die Privilegierung beruht ausschließlich auf der engen Todesfallregel.

Grenze des Beispiels: Eine Schenkung unter Lebenden oder eine Übertragung auf eine juristische Person wird damit nicht gleichgestellt.

Praxisfahrplan

  1. Rechtsfassung bestimmen: Datum des ursprünglichen Tatbestands feststellen und den Sachverhalt als Neu-, Alt- oder Übergangsfall einordnen.
  2. Fristachse anlegen: Beginn der Siebenjahresfrist dokumentieren. Im Nr.-2-Fall beginnt die Frist mit der Übertragung.
  3. Rückkehrcharakter dokumentieren: Tatsachen zur nur vorübergehenden Abwesenheit und zur fortbestehenden Rückkehrorientierung sichern.
  4. Verlängerung nicht unterstellen: Antrag, zuständige Behörde, unverändert fortbestehende Rückkehrabsicht und tatsächliche Bewilligung getrennt dokumentieren.
  5. Anteilsstatus überwachen: Veräußerungen, Übertragungen, Einlagen und Todesfallketten chronologisch erfassen.
  6. Leistungen kumulieren: Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr gemeinsam dem Viertel des maßgebenden Werts nach § 6 Abs. 1 AStG gegenüberstellen.
  7. Besteuerungsrecht am Rückkehrtag prüfen: Die frühere und die wiederhergestellte Rechtsposition Deutschlands fallbezogen vergleichen; bei nachgeholter deutscher Abkommensansässigkeit die enge BMF-Sechsmonatsausnahme berücksichtigen.
  8. Zahlungsweg festhalten: Jahresraten und ein beantragtes Absehen von Raten nicht mit einem Steuererlass verwechseln.
  9. Mitteilungen terminieren: Ereignismeldung binnen eines Monats und jährliche Meldung bis zum 31. Juli an das im Ausgangszeitpunkt zuständige Finanzamt einplanen.
  10. Abschlussnachweis einholen: Anspruchswegfall oder Fälligkeit nicht allein aus der tatsächlichen Rückkehr ableiten.

Typische Fehlerbilder

Fehlerbild Korrektur
„Wer innerhalb von sieben Jahren zurückkehrt, zahlt keine Wegzugsteuer.“ Rückkehr ist nur eine von mehreren kumulativen Voraussetzungen.
„Die Frist beträgt automatisch zwölf Jahre.“ Sieben Jahre gelten gesetzlich; bis zu fünf weitere Jahre bedürfen eines Antrags und behördlicher Bewilligung.
„25 Prozent Ausschüttung sind schon schädlich.“ Schädlich ist erst ein Gesamtwert von mehr als einem Viertel.
„Die Viertelgrenze bezieht sich auf die Steuer.“ Bezugswert ist der maßgebende Wert im Sinne des § 6 Abs. 1 AStG.
„Eine Schenkung an die Kinder ist wie ein Erbfall unschädlich.“ Privilegiert ist ausschließlich die enge Übertragung von Todes wegen.
„Ein deutscher Wohnsitz genügt.“ Zusätzlich muss Deutschlands Veräußerungsbesteuerungsrecht im erforderlichen Umfang wieder bestehen.
„Jeder Nr.-3-Fall fällt unter die Rückkehrregel.“ Gesetzlich erfasst ist der durch vorübergehende Abwesenheit verursachte Ausschluss; das BMF schließt weitere Fallgruppen aus.
„Der Verzicht auf Raten ist ein Steuererlass.“ Er bewirkt nur Zahlungsaufschub; beim Scheitern können Zinsen entstehen.
„Alle Zahlungsaufschübe sind zinsfrei.“ Nur die gesetzlichen Jahresraten sind als solche unverzinslich; beim Ratenabsehen im Rückkehrfall kann § 234 AO eingreifen.
„Die Mitteilung geht an das nach der Rückkehr örtlich zuständige Finanzamt.“ Empfänger ist das im maßgeblichen Ausgangszeitpunkt nach § 19 AO zuständige Finanzamt.
„Die aktuellen Regeln gelten auch für Wegzüge aus 2020.“ Altfälle sind grundsätzlich nach der historischen Fassung und den Übergangsregeln zu behandeln.

FAQ

Reicht eine tatsächliche Rückkehr nach Deutschland?

Nein. Erforderlich sind insbesondere die erneute unbeschränkte Steuerpflicht, die Einhaltung der Frist, statusunschädliche Anteile, die Einhaltung der Ausschüttungsgrenze und die Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts im erforderlichen Umfang.

Wie lang ist die Rückkehrfrist?

Grundsätzlich sieben Jahre. Das zuständige Finanzamt kann sie auf Antrag bei unverändert fortbestehender Rückkehrabsicht um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern. Dafür ist eine behördliche Ermessensentscheidung erforderlich.

Ist eine Leistung von genau 25 Prozent schädlich?

Nicht wegen der gesetzlichen Schwelle „mehr als ein Viertel“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AStG). Andere Voraussetzungen können den Anspruchswegfall dennoch verhindern.

Ist eine Schenkung während des Auslandsaufenthalts unschädlich?

Grundsätzlich nein. Die gesetzliche Ausnahme ist eng auf unentgeltliche Übertragungen von Todes wegen und die geregelte Rechtsnachfolgerkette begrenzt.

Genügt im Nr.-2-Fall eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG?

Nach der BMF-Verwaltungsauffassung nein.

Was passiert, wenn die Rückkehrregel endgültig scheitert?

Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach dem maßgeblichen Ereignis beziehungsweise nach Mitteilung des Wegfalls der Rückkehrabsicht fällig. Wurde auf die Erhebung von Jahresraten verzichtet, können zusätzlich Aufschubzinsen nach § 234 AO entstehen.

Müssen Mitteilungen elektronisch erfolgen?

Für mitteilungspflichtige Ereignisse und jährliche Mitteilungen ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich ja. Bei unbilliger Härte kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Davon unabhängig gilt die im Abschnitt zu den Mitteilungen erläuterte allgemeine Vordruck-Übergangslösung des BMF vom 12. Dezember 2025 bis zu einer abweichenden amtlichen Bekanntgabe; dafür ist kein individueller Härtefallantrag erforderlich.

Berechnet dieser Artikel Wegzugsteuer oder Zinsen?

Nein. Er erläutert ausschließlich die Rückkehrregel, ihre Voraussetzungen, Folgepflichten und Grenzen.

Rechtsstand und amtliche Quellen

Rechtsstand ist der 9. August 2026.