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Deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Tatbestand und System

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 15. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 20 Min.

Kurz & klar

Die deutsche Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist keine allgemeine Steuer auf jeden Auslandsumzug. Sie betrifft natürliche Personen mit qualifizierten Anteilen im Sinne des § 17 EStG, wenn einer von drei Auslösern eintritt: Ende der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder Ausschluss beziehungsweise Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Das Gesetz fingiert dann eine Veräußerung zum gemeinen Wert – oft ohne Verkaufserlös.

Das Wichtigste im Überblick

§ 6 AStG kann eine Steuer auslösen, obwohl kein Anteil verkauft und kein Kaufpreis gezahlt wurde. Das Gesetz behandelt bestimmte grenzüberschreitende Ereignisse so, als hätte die betroffene Person ihre qualifizierten Kapitalgesellschaftsanteile zum gemeinen Wert veräußert.

Damit die Vorschrift im aktuellen Recht eingreifen kann, müssen vier Ebenen zusammenpassen:

  1. Person: Betroffen ist eine natürliche Person, die grundsätzlich mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war.
  2. Anteil: Es liegt ein Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG vor. Der Grundfall verlangt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.
  3. Auslöser: Es tritt einer der drei gesetzlichen Tatbestände ein.
  4. Rechtsfolge: Der Anteil wird zum maßgeblichen Zeitpunkt als zum gemeinen Wert veräußert behandelt; der Gewinn wird im Ausgangspunkt nach § 17 EStG ermittelt.

Die drei Auslöser sind:

Auslöser Gesetzlicher Kern Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung
Nummer 1 Ende der unbeschränkten Steuerpflicht infolge Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Zeitpunkt der Beendigung
Nummer 2 unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Übertragung
Nummer 3 Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am späteren Anteilsgewinn unmittelbar vor dem Rechtsverlust oder der Beschränkung

Ein Umzug ins Ausland genügt daher nicht als Etikett. Ebenso wenig führt jede Beteiligung, jede Schenkung oder jede DBA-Veränderung automatisch zur Steuer. Person, Anteil, Ereignis und Zeitpunkt müssen für jeden Fall einzeln belegt werden.

Das größte praktische Risiko ist die Liquidität: Die Steuer kann auf einem nur rechnerisch realisierten Wertzuwachs beruhen. Die gesetzliche Zahlung in sieben Jahresraten verschiebt bei bewilligtem Antrag die Zahlung, beseitigt aber weder die Steuerentstehung noch die Festsetzung.

Was § 6 AStG rechtlich macht

§ 6 AStG knüpft an die Besteuerung wesentlicher Kapitalgesellschaftsanteile nach § 17 EStG an. Bei einem gesetzlichen Auslöser wird eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingiert.

§ 6 Absatz 1 AStG steht dabei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Umwandlungssteuergesetzes. Die Veräußerungsfiktion darf deshalb nicht losgelöst von den im Einzelfall vorrangigen oder ergänzenden Regeln dieser Gesetze angewandt werden.

Das bedeutet:

  • Zivilrechtlich muss kein Verkauf stattgefunden haben.
  • Es muss keinen Käufer geben.
  • Ein Kaufpreis oder anderer Liquiditätszufluss ist nicht erforderlich.
  • Steuerlich wird dennoch ein Veräußerungsvorgang angenommen.
  • Wert, Anschaffungskosten und weitere Rechengrößen werden auf den gesetzlichen Stichtag bezogen.

Die Vorschrift will damit einen bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Wertzuwachs erfassen, bevor oder während sich die deutsche Zugriffslage verändert. Ob im Einzelfall tatsächlich ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht und wie hoch die Steuer ist, folgt erst aus den weiteren Regeln.

Kein allgemeines Wegzugsteuergesetz für jedes Vermögen

§ 6 AStG erfasst nicht automatisch:

  • ein Eigenheim,
  • ein Bankguthaben,
  • ein gewöhnliches Wertpapierdepot,
  • einen Einzelbetrieb,
  • eine freiberufliche Praxis,
  • sämtliche Beteiligungen unterhalb jeder Schwelle oder
  • jedes ausländische Vermögensrecht.

Der Systemartikel trifft damit keine Aussage, dass solche Vermögenswerte beim Grenzübertritt steuerneutral bleiben. Er sagt nur: Sie fallen nicht allein deshalb unter die hier behandelte Grundanknüpfung des § 6 Absatz 1 AStG. Für Betriebsvermögen, Investmentanteile, Immobilien und andere Rechtspositionen können eigenständige Regelwerke zu prüfen sein.

Vier Prüfungen statt eines Schlagworts

Die Formulierung „Ich ziehe weg und habe eine Firma“ ist für eine belastbare Prüfung nicht ausreichend. Erforderlich sind vier getrennte Entscheidungen:

Prüfung Leitfrage Typischer Nachweis
persönliche Ebene Erfüllt die natürliche Person den aktuellen §-6-Absatz-2-Test? Wohnsitz- und Aufenthaltschronologie, Steuerstatus, Vorzeiten
sachliche Ebene Welches konkrete Recht ist ein erfasster §-17-Anteil? Gesellschaftsvertrag, Register, Anteilskette, Rechte und Quote
Ereignisebene Welche Nummer des § 6 Absatz 1 ist wann verwirklicht? Umzugs-, Übertragungs- oder DBA-/Rechtsverlustakte
Rechtsfolgenebene Welcher Wert, Gewinn, Zahlungs- und Meldeweg folgt? Bewertung, Anschaffungskosten, Bescheid, Anträge und Mitteilungen

Ein positives Ergebnis auf nur einer Ebene löst noch keine Wegzugssteuer aus.

Auslöser 1: Ende der unbeschränkten Steuerpflicht

Der klassische Fall ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG. Er setzt voraus, dass die unbeschränkte Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet.

Die fiktive Veräußerung erfolgt im Zeitpunkt dieser Beendigung.

Der Auslandsumzug ist nicht automatisch der Steuerzeitpunkt

Mehrere Daten können im Kalender nebeneinanderstehen:

  • Abmeldung in Deutschland,
  • Übergabe oder Verkauf einer Wohnung,
  • tatsächlicher letzter Nutzungstag,
  • Abreise,
  • Einreise in den Zuzugsstaat,
  • Anmeldung im Ausland und
  • Beginn einer dortigen steuerlichen Ansässigkeit.

Keines dieser Daten ersetzt allein die deutsche Wohnsitz- und Aufenthaltsprüfung. Entscheidend ist, wann die unbeschränkte Steuerpflicht tatsächlich endet. Bleibt etwa eine deutsche Wohnung unter Umständen verfügbar, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen, kann die Steuerpflicht trotz Auslandsaufenthalts fortbestehen. Dann ist Nummer 1 nicht allein durch den Ortswechsel erfüllt.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind einzeln zu prüfen. Für § 6 AStG wird deren Ergebnis übernommen und der Endzeitpunkt dokumentiert.

Beispiel: klassischer Wegzug

Eine natürliche Person hält 20 Prozent an einer GmbH. Sie erfüllt den persönlichen Sieben-aus-Zwölf-Test und gibt ihren letzten deutschen Wohnsitz sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vollständig auf. Alle weiteren Voraussetzungen werden für das Beispiel als erfüllt unterstellt.

Dann kann Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht eingreifen. Dass die Person ihre GmbH-Anteile behält und kein Geld erhält, verhindert die Veräußerungsfiktion nicht.

Das Beispiel entscheidet weder die Bewertung noch die tatsächliche Steuerhöhe.

Auslöser 2: unentgeltliche Übertragung

§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG erfasst die unentgeltliche Übertragung eines qualifizierten Anteils auf eine Person, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die fiktive Veräußerung erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung.

Ein körperlicher Wegzug des bisherigen Anteilseigners ist dafür nicht erforderlich. Der Übertragende kann in Deutschland wohnen bleiben und dennoch einen §-6-Tatbestand verwirklichen.

Was vor der Rechtsfolge feststehen muss

Mindestens diese Fragen sind getrennt zu beantworten:

  1. Wer ist zivilrechtlich und steuerlich Übertragender?
  2. Welcher konkrete Anteil oder Anteilsteil wird übertragen?
  3. Ist der Vorgang vollständig unentgeltlich?
  4. Wann ist die Übertragung steuerlich vollzogen?
  5. Ist die empfangende Person in diesem Zeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig?
  6. Sind die persönliche Vorzeit des Übertragenden und die §-17-Anteilseigenschaft erfüllt?

Schenkung, Erbfall, Vermächtnis, gemischte Schenkung, Vorbehaltsnießbrauch und Übertragung gegen Verpflichtungen dürfen nicht gleichbehandelt werden. Auch ein Erwerb von Todes wegen kann Nummer 2 auslösen, wenn der Erwerber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Bei teilentgeltlichen Vorgängen ist der unentgeltliche Anteil gesondert zu prüfen.

Von der Tatbestandsprüfung nach Nummer 2 ist die spätere Ratenfälligkeit zu trennen: Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person löst die Fälligkeit nach § 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 AStG nicht aus. Die vollständige Rechtsnachfolgerregel folgt im Abschnitt zur Zahlung in sieben Jahresraten.

Beispiel: Schenkung ohne Umzug

Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person schenkt einen qualifizierten GmbH-Anteil an eine im Ausland lebende Person. Für das Beispiel werden vollständige Unentgeltlichkeit, fehlende unbeschränkte Steuerpflicht des Empfängers und alle übrigen Voraussetzungen unterstellt.

Nummer 2 kann dann im Übertragungszeitpunkt eingreifen, obwohl der Schenker Deutschland nicht verlässt. Schenkungsteuer und Einkommensteuerfolgen nach § 6 AStG sind getrennte Prüfungen; aus diesem Beispiel folgt keine Aussage zur Schenkungsteuer.

Auslöser 3: Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AStG erfasst den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus einer späteren Veräußerung der Anteile.

Die fiktive Veräußerung erfolgt unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem dieser Ausschluss oder diese Beschränkung eintritt.

Nummer 3 ist nachrangig

Das Gesetz stellt Nummer 3 ausdrücklich unter den Vorbehalt der Nummern 1 und 2. Zuerst ist daher zu prüfen, ob die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder eine unentgeltliche Übertragung bereits den spezielleren Tatbestand bildet.

Erst danach wird Nummer 3 als eigener Prüfpfad untersucht.

Kein Rechtsverlust allein durch Auslandsbezug

Eine ausländische Wohnung, eine zweite Ansässigkeit, eine ausländische Gesellschaft oder ein DBA-Bezug beweisen für sich keinen Ausschluss und keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.

Benötigt werden:

  • der konkrete Anteil,
  • der bisherige deutsche Besteuerungsumfang,
  • das genaue Ereignis,
  • dessen Zeitpunkt,
  • die innerstaatlichen Steuerregeln,
  • ein gegebenenfalls einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen in der zeitlich richtigen Fassung und
  • die Frage, ob das deutsche Recht an einem späteren Veräußerungsgewinn tatsächlich geringer wird.

Gerade bei fortbestehendem deutschem Wohnsitz kann deshalb Nummer 1 ausscheiden, während Nummer 3 gesondert offenbleibt. Das Ergebnis darf nicht aus einer bloßen DBA-Ansässigkeitsbezeichnung abgeleitet werden.

Wer persönlich erfasst werden kann

§ 6 Absatz 2 AStG begrenzt den persönlichen Anwendungsbereich auf natürliche Personen. Im aktuellen Recht verlangt der Grundtest insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem jeweiligen Auslöser.

Die Prüfung ist kein Zählen von Steuererklärungen oder Kalenderjahren. Sie benötigt den konkreten Ereignistag und die realen Zeiträume deutscher unbeschränkter Steuerpflicht.

Bei unentgeltlich erworbenen Anteilen können Zeiten von Rechtsvorgängern hinzukommen. Überschneidende Zeiträume dürfen nur einmal zählen. Ist ein früherer Steueranspruch nach einer Rückkehrregel tatsächlich entfallen, enthält § 6 Absatz 2 Satz 4 eine besondere persönliche Fiktion.

Welche Beteiligungen in den Grundtatbestand fallen

§ 6 Absatz 1 AStG verweist auf Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG.

Der Grundfall verlangt, dass die Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

Als Anteile nennt § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG insbesondere:

  • Aktien,
  • Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen,
  • Anwartschaften auf solche Beteiligungen und
  • Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG.

Unter 1 Prozent ist nicht immer das letzte Wort

Die Ein-Prozent-Schwelle ist der Grundtest, aber keine zulässige Pauschalabkürzung für jeden Sonderfall. § 17 EStG enthält unter anderem Regeln für unentgeltlichen Erwerb sowie Erweiterungen für bestimmte Einbringungsfälle und Genossenschaftsanteile.

Wer aktuell nur 0,8 Prozent hält, kann daher nicht allein aus der heutigen Quote schließen, dass § 6 AStG ausscheidet. Beteiligungsentwicklung, Fünfjahreszeitraum, Rechtsvorgänger und besondere Erwerbsvorgänge müssen geprüft werden.

Mittelbare Quote und betroffenes Rechtsobjekt trennen

Eine mittelbare Beteiligung kann für die Ein-Prozent-Prüfung relevant sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass § 6 AStG sämtliche Anteile an nachgelagerten Zielgesellschaften als selbständige Rechtsobjekte fingiert veräußert.

Bei einer Holdingstruktur sind deshalb zwei Fragen getrennt zu dokumentieren:

  1. Welche unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zählen für die Quote?
  2. Welchen konkreten Anteil hält die natürliche Person und welches Recht ist Gegenstand der Veräußerungsfiktion?

Direkte, indirekte und mehrstufige Beteiligungen sowie einzelne Gesellschafts- und Sonderrechte erfordern jeweils eine gesonderte Prüfung.

Vom gemeinen Wert zur Steuer

Die Formulierung „Veräußerung zum gemeinen Wert“ beschreibt noch nicht den Steuerbetrag.

Vier Größen sind auseinanderzuhalten:

Größe Bedeutung
gemeiner Wert gesetzlicher Wertansatz des Anteils am Stichtag
Anschaffungskosten steuerliche Ausgangsbasis des Anteils, gegebenenfalls mit gesetzlichen Anpassungen
Veräußerungsgewinn im Ausgangspunkt gemeiner Wert abzüglich berücksichtigungsfähiger Kosten und Anschaffungskosten
Steuer Ergebnis erst nach Anwendung sämtlicher persönlicher und steuerlicher Berechnungsregeln

Vereinfachtes Rechenbild

Unterstellt werden:

  • gemeiner Wert des Anteils: 1.200.000 Euro,
  • steuerliche Anschaffungskosten: 200.000 Euro,
  • keine im Beispiel berücksichtigten Veräußerungskosten.

Dann beträgt der rein vereinfachte rechnerische Veräußerungsgewinn 1.000.000 Euro. Das ist nicht der Steuerbetrag. Im Teileinkünfteverfahren bleiben grundsätzlich 40 Prozent steuerfrei; 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Einkommensteuertarif (§ 3 Nummer 40 Buchstabe c und § 3c Absatz 2 EStG). Unter den vereinfachten Annahmen gehen damit 600.000 Euro in die tarifliche Besteuerung ein, nicht 1.000.000 Euro und nicht pauschal ein mit 25 Prozent besteuerter Kapitalertrag. Für die tatsächliche Steuerberechnung bleiben die vollständige Anschaffungskostenakte, mögliche Kosten und die persönlichen Verhältnisse maßgeblich.

Bei börsennotierten und nicht börsennotierten Anteilen gelten unterschiedliche Bewertungswege.

Anschaffungskosten nach der Fiktion

§ 6 Absatz 1 Satz 3 AStG verbindet die spätere Anschaffungsfiktion mit der Entrichtung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer.

Soweit diese Steuer entrichtet ist, gelten die Anteile beim Steuerpflichtigen oder bei einer unentgeltlichen Übertragung beim Rechtsnachfolger als zum gemeinen Wert erworben. Andernfalls gelten sie weiterhin als zu den ursprünglichen Anschaffungskosten erworben.

Das ist für spätere Vorgänge bedeutsam. Eine bloße Festsetzung oder ein Ratenantrag darf nicht ohne Prüfung mit vollständiger Entrichtung gleichgesetzt werden.

Zahlung in sieben Jahresraten

Die festgesetzte Steuer, die auf die nach § 6 Absatz 1 realisierten Einkünfte entfällt, kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.

Das gesetzliche Grundsystem lautet:

  • Antrag des Steuerpflichtigen,
  • Sicherheitsleistung als Regelfall,
  • erste Jahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids,
  • weitere Jahresraten jeweils am 31. Juli der Folgejahre und
  • keine Verzinsung dieser Jahresraten.

Raten sind kein Erlass

Die Steuer wird trotz Ratenzahlung festgesetzt. Der Zahlungszeitpunkt wird aufgeteilt; der Anspruch verschwindet nicht.

Bei Eintritt eines gesetzlich bestimmten Ereignisses wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats im gesetzlich vorgesehenen, gegebenenfalls anteiligen Umfang fällig. Dazu zählen insbesondere:

  • eine nicht fristgerecht gezahlte Jahresrate,
  • verletzte Mitwirkungspflichten,
  • Insolvenzanmeldung,
  • Veräußerung oder Übertragung der Anteile sowie
  • Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr oberhalb der gesetzlichen Grenze, jeweils nur im gesetzlich bestimmten Umfang.

Abweichend davon löst eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person die Fälligkeit nach § 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 AStG nicht aus. Für weitere Fälligkeitsereignisse ist auf diese Person oder nach aufeinanderfolgenden unentgeltlichen Übertragungen von Todes wegen auf deren unmittelbare oder mittelbare Rechtsnachfolger abzustellen.

Für Rückkehrfälle ergänzt § 6 Absatz 4 Satz 7 zwei weitere Fälligkeitsereignisse:

  • Es tritt ein Ereignis ein, nach dem der Steueranspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann, oder
  • der Wegfall der Rückkehrabsicht wird dem Finanzamt mitgeteilt.

In den Fällen des § 6 Absatz 3 AStG entfällt die Erhebung von Jahresraten auf Antrag des Steuerpflichtigen. Diese Rechtsfolge steht nicht im Ermessen des Finanzamts. Entfällt die Steuer später nicht nach Absatz 3 und wurde auf die Jahresraten verzichtet, sind für die Dauer des gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen entsprechend § 234 AO zu erheben.

Todesfall- und Rückkehrsonderregeln verhindern eine pauschale Behandlung.

Vorübergehender Wegzug und Rückkehr

Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit, entfällt der Steueranspruch kraft Gesetzes, soweit die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum Grundsystem gehören:

  1. Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren,
  2. grundsätzlich keine zwischenzeitliche Veräußerung, Übertragung oder Einlage der Anteile in Betriebsvermögen,
  3. Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr zusammen nicht über einem Viertel des maßgeblichen Werts und
  4. Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts mindestens im gesetzlich verlangten Umfang.

Die Sätze 1 bis 3 der Rückkehrregel gelten außerdem entsprechend,

  • wenn der Auslöser nach Nummer 3 auf einem nur vorübergehenden Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht, und
  • wenn ein Anteil nach Nummer 2 unentgeltlich auf eine natürliche Person übertragen wurde und diese innerhalb von sieben Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Davon zu trennen ist die Fristverlängerung: Das zuständige Finanzamt kann die Siebenjahresfrist auf Antrag insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Nur diese Verlängerungsentscheidung steht im behördlichen Ermessen.

Rückkehrabsicht ist noch kein Anspruchsentfall

Eine geplante Rückkehr, ein Verlängerungsantrag oder eine spätere Anmeldung in Deutschland genügt nicht für sich. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich und im erforderlichen Umfang erfüllt sind.

Ebenso ist die Ein-Viertel-Grenze kein allgemeiner Freibetrag für Ausschüttungen. Sie ist nur eine Bedingung innerhalb der Rückkehrregel und spielt außerdem im Zahlungs- und Altfallrecht eine eigene Rolle.

Mitteilungen und jährliche Bestätigung

Die aktuelle Fassung des § 6 Absatz 5 AStG sieht grundsätzlich elektronische Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle vor. Nach § 21 Absatz 7 AStG ist diese Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.

Ereignismeldung

Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger muss dem zuständigen Finanzamt die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 6 Absatz 4 Satz 5 oder 7 innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis mitteilen.

Jährliche Meldung

Zusätzlich sind jährlich bis zum 31. Juli

  • die aktuelle Anschrift mitzuteilen und
  • die weitere Zurechnung der Anteile zu bestätigen.

Im Übertragungsfall nach Nummer 2 bezieht sich die Bestätigung auf die weitere Zurechnung beim Rechtsnachfolger.

Aktueller allgemeiner Übermittlungsweg

Die gesetzliche Zielregel und der tatsächlich von der Finanzverwaltung eröffnete Übermittlungsweg sind zu trennen. Das BMF teilte am 12. Dezember 2025 mit, dass die technischen Voraussetzungen für die amtlich bestimmte Schnittstelle noch nicht abgeschlossen seien. Deshalb ist zur Erfüllung der Mitteilungspflichten das mit diesem Schreiben bekannt gegebene Vordruckmuster zu verwenden. Es erfasst sowohl Ereignismitteilungen als auch die jährliche Bestätigung bis zum 31. Juli.

Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 eröffnet diesen Vordruckweg allgemein zur Erfüllung der Mitteilungspflichten; er ist nach diesem Schreiben nicht auf individuelle Härtefälle beschränkt. Eine spätere Umstellung ist anhand der amtlichen Verfahrensbekanntmachungen zu berücksichtigen.

Individueller Härtefall

Daneben bleibt § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG bestehen: Bei unbilliger Härte kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. In diesem gesetzlichen Härtefall ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

Eine versäumte Mitwirkung ist nicht nur ein Formfehler. Bei noch offener Steuer ist die Nichterfüllung der Pflichten nach Absatz 5 ein gesetzliches Fälligkeitsereignis. Frist, aktuell zulässiger Übermittlungsweg, Empfangsnachweis und Inhalt jeder Meldung gehören deshalb in einen eigenen Kontrollkalender.

Alt- und Neurecht nicht vermischen

Für aktuelle Neufälle ist das System der seit 2022 anzuwendenden Fassung maßgeblich. Ein vor dem 1. Januar 2022 verwirklichter Tatbestand wird dadurch aber nicht automatisch zu einem Neufall.

§ 21 Absatz 3 AStG ordnet an: Wurde ein Tatbestand einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden §-6-Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist der Fall grundsätzlich nach § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter abzuwickeln.

Die Übergangsvorschrift enthält spätere Modifikationen. Dazu gehören besondere Folgen für bestimmte Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023.

Deshalb müssen Altfälle zuerst rekonstruiert werden:

  1. Welcher Tatbestand wurde wann verwirklicht?
  2. Welche Gesetzesfassung galt für Entstehung und persönliche Voraussetzungen?
  3. Welche historische Stundungs- oder Rückkehrregel wurde angewandt?
  4. Welche späteren Änderungen des § 21 Absatz 3 greifen in die Abwicklung ein?

Alte Vorzeiten-, Stundungs-, Rückkehr- und Wertminderungsregeln dürfen nicht mit einzelnen günstig erscheinenden Elementen des Neurechts kombiniert werden.

Doppelbesteuerungsabkommen und ATAD richtig einordnen

Das DBA-Ergebnis ist immer konkret

§ 6 AStG enthält keine pauschale DBA-Ausnahme. Umgekehrt lässt sich aus § 20 Absatz 1 AStG keine allgemeine DBA-Unberührtheitsregel für § 6 ableiten: Die Vorschrift nennt dort die §§ 7 bis 18 und Absatz 2, nicht § 6.

Für Nummer 3 ist daher im konkreten Fall zu prüfen, ob und wann ein einschlägiges Abkommen das deutsche Besteuerungsrecht am späteren Anteilsgewinn ausschließt oder beschränkt.

Ein belastbares Ergebnis verlangt:

  • beide beteiligten Staaten,
  • die DBA-Ansässigkeit zum entscheidenden Zeitpunkt,
  • den konkreten Anteil und die Gesellschaft,
  • den einschlägigen Veräußerungsgewinnartikel,
  • Sonderregeln für bestimmte Gesellschaftsvermögen,
  • Übergangs- und Änderungsstände des Abkommens sowie
  • die innerstaatliche Einordnung vor und nach dem Ereignis.

Ein Länderhinweis ersetzt diese Prüfung nicht.

Die ATAD ist nicht der unmittelbare Tatbestand für die natürliche Person

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 gilt nach ihrem Artikel 1 für körperschaftsteuerpflichtige Steuerpflichtige. Artikel 5 regelt in diesem Anwendungsbereich eine Exit Tax für bestimmte Vermögens-, Ansässigkeits- und Betriebsstättenverlagerungen.

Der hier behandelte § 6 AStG knüpft dagegen an natürliche Personen und Anteile im Sinne des § 17 EStG an. Die ATAD darf deshalb nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage oder als vollständige Beschreibung des individuellen §-6-Falls dargestellt werden.

Damit ist keine abschließende Aussage zu unionsrechtlichen Grundfreiheiten oder zur Vereinbarkeit einzelner deutscher Regeln verbunden.

Die notwendige §-6-Akte

Vor einer Berechnung sollten mindestens folgende Unterlagen zusammengeführt werden:

  1. vollständige Wohnsitz- und Aufenthaltschronologie,
  2. exakter möglicher Auslöser und Ereigniszeitpunkt,
  3. Nachweise zur unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb des Zwölfjahresfensters,
  4. frühere unentgeltliche Erwerbe und Rechtsvorgängerzeiten,
  5. Beteiligungsverzeichnis für die letzten fünf Jahre,
  6. Gesellschaftsverträge, Satzungen und Registerauszüge,
  7. Erwerbs-, Schenkungs-, Erb- und Umwandlungsunterlagen,
  8. Nachweis über rechtliches und wirtschaftliches Eigentum,
  9. Anschaffungskosten einschließlich späterer Veränderungen,
  10. stichtagsbezogene Unternehmens- und Anteilbewertung,
  11. bestehende DBA- und ausländische Ansässigkeitsunterlagen,
  12. frühere §-6-Bescheide, Stundungen, Raten und Rückkehrfälle,
  13. Ausschüttungs- und Einlagenrückgewährhistorie,
  14. Nachweise über Sicherheiten und bereits entrichtete Steuer sowie
  15. Fristenkalender für Anträge, Raten und Mitteilungen.

Jeder Anteil erhält eine eigene Identität. Unterschiedliche Anteilsklassen, Erwerbswege oder Rechtsvorgängerketten dürfen nicht in einer pauschalen Gesamtposition verschwinden.

Praxisfahrplan

  1. Regime festlegen: Altfall oder aktueller Neufall?
  2. Person bestimmen: natürliche Person und persönlicher §-6-Test.
  3. Anteile inventarisieren: jedes Recht, jede Gesellschaft, Quote und Fünfjahresentwicklung.
  4. Sonderregeln prüfen: unentgeltlicher Erwerb, Einbringung, Genossenschaft, Zurechnung und ausländische Form.
  5. Auslöser benennen: Nummer 1, 2 oder subsidiär Nummer 3.
  6. Zeitpunkt sichern: gesetzlicher Fiktionszeitpunkt mit Belegen.
  7. DBA getrennt prüfen: nur mit konkretem Abkommen und zeitlicher Fassung.
  8. Gemeinen Wert ermitteln: stichtagsbezogen und anteilsspezifisch.
  9. Gewinn berechnen: Anschaffungskosten und weitere §-17-Größen belegen.
  10. Liquidität planen: Festsetzung, Ratenantrag, Sicherheit und mögliche Fälligkeitsereignisse.
  11. Rückkehr- und Anspruchsentfallspfade getrennt prüfen: bei Nummer 1 nur vorübergehende Abwesenheit, bei Nummer 3 nur vorübergehender Ausschluss aufgrund vorübergehender Abwesenheit und bei Nummer 2 Übertragung auf eine natürliche Person mit Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren; jeweils müssen die entsprechend anwendbaren kumulativen Bedingungen erfüllt sein.
  12. Meldekalender aufsetzen: Ereignismeldung, jährlicher 31. Juli und Empfangsnachweise; nach dem veröffentlichten amtlichen Stand ist allgemein das Vordruckmuster des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2025 zu verwenden, nicht nur im individuellen Härtefall. Vor jeder Abgabe ist zu prüfen, ob eine ablösende amtliche Bekanntmachung zur elektronischen Schnittstelle veröffentlicht wurde.
  13. Schlussprüfung durchführen: Person, Anteil, Auslöser, Wert und Rechtsfolge müssen zum selben Sachverhalt und Stichtag gehören.

Häufige Fehler

  • Jeder Umzug ins Ausland wird automatisch als §-6-Fall behandelt.
  • Die deutsche Abmeldung wird ungeprüft als Ende der Steuerpflicht übernommen.
  • Ein fortbestehender deutscher Wohnsitz wird ignoriert.
  • Nummer 3 wird geprüft, ohne den Vorrang von Nummer 1 oder 2 zu entscheiden.
  • Eine Schenkung wird nur schenkungsteuerlich und nicht als möglicher §-6-Auslöser betrachtet.
  • Die Empfängersteuerpflicht im Übertragungszeitpunkt bleibt undokumentiert.
  • Die aktuelle Beteiligungsquote ersetzt den Fünfjahreszeitraum.
  • Unter 1 Prozent wird trotz Rechtsvorgänger- oder Einbringungsfall pauschal Entwarnung gegeben.
  • Mittelbare Quote und tatsächlich gehaltener Anteil werden verwechselt.
  • Nennwert, Buchwert, Unternehmenswert, Anteilwert, Veräußerungsgewinn und Steuer werden gleichgesetzt.
  • Ratenzahlung wird als Steuerfreiheit verstanden.
  • Die Regelsicherheitsleistung wird erst nach dem Bescheid bedacht.
  • Ausschüttungen während Raten- oder Rückkehrzeit werden nicht überwacht.
  • Rückkehrabsicht wird mit Anspruchsentfall verwechselt.
  • Die Ein-Viertel-Grenze wird als allgemeiner Freibetrag behandelt.
  • Ein Meldeereignis wird erst mit der Jahresmeldung angezeigt.
  • Aktuelle elektronische Pflichten werden ohne Übergangsprüfung auf Altfälle übertragen.
  • Aus dem Wort „DBA“ wird pauschal Steuerfreiheit oder vollständiges deutsches Besteuerungsrecht abgeleitet.
  • Alte und neue §-6-Regeln werden zu einem Wunschregime kombiniert.

Häufige Fragen

Muss ich meine Gesellschaftsanteile tatsächlich verkaufen?

Nein. § 6 AStG arbeitet gerade mit einer Veräußerungsfiktion. Ein gesetzlicher Auslöser kann genügen, obwohl die Anteile behalten werden und kein Kaufpreis fließt.

Gilt § 6 AStG bei jedem Wegzug aus Deutschland?

Nein. Erforderlich sind unter anderem der persönliche Anwendungsbereich, ein qualifizierter §-17-Anteil und ein gesetzlicher Auslöser. Ein Auslandsumzug allein beantwortet diese Prüfungen nicht.

Reicht eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent?

Nein. Die Quote betrifft nur einen Teil der sachlichen Prüfung. Zusätzlich müssen Person, Ereignis, Zeitpunkt, Zurechnung und Rechtsfolge passen.

Bin ich bei einer Beteiligung unter 1 Prozent sicher außerhalb des § 6 AStG?

Nicht ohne weitere Prüfung. Der Fünfjahreszeitraum sowie Regeln für unentgeltlichen Erwerb, bestimmte Einbringungen und Genossenschaftsanteile können relevant sein.

Kann § 6 AStG ohne meinen eigenen Umzug eingreifen?

Ja. Eine unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person kann Nummer 2 erfüllen. Auch Nummer 3 setzt keinen klassischen physischen Wegzug als solchen voraus.

Ist der gemeine Wert bereits meine Steuer?

Nein. Der gemeine Wert ist ein Wertansatz. Davon sind der Veräußerungsgewinn und anschließend die tatsächliche Steuerberechnung zu unterscheiden.

Sind die sieben Jahresraten automatisch?

Nein. Die Ratenzahlung setzt einen Antrag voraus; Sicherheitsleistung ist der gesetzliche Regelfall. Außerdem können bestimmte Ereignisse die offene Steuer vorzeitig fällig machen.

Entfällt die Steuer automatisch, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?

Nein. Die Rückkehrregel verlangt neben der fristgerechten Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht weitere kumulative Bedingungen. Eine Rückkehrabsicht oder Rückkehr allein genügt nicht.

Muss ich nur einmal etwas melden?

Nein. Neben einer Ereignismitteilung innerhalb eines Monats besteht nach der aktuellen, seit dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwendenden Fassung grundsätzlich eine jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli. Das Gesetz sieht die elektronische Schnittstelle vor; nach dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 ist wegen der noch nicht abgeschlossenen technischen Umsetzung derzeit das amtliche Vordruckmuster zu verwenden.

Schützt ein DBA automatisch vor der deutschen Wegzugsbesteuerung?

Nein. Das konkrete Abkommen kann für den Umfang des deutschen Besteuerungsrechts entscheidend sein. Eine pauschale DBA-Ausnahme enthält § 6 AStG aber nicht; Abkommen, Anteil, Sachverhalt und Zeitpunkt müssen zusammen geprüft werden.

Gilt das heutige Recht auch für einen Wegzug im Jahr 2021?

Grundsätzlich nicht. Ein vor dem 1. Januar 2022 verwirklichter Alttatbestand wird nach § 21 Absatz 3 AStG grundsätzlich nach der Fassung vom 30. Juni 2021 weiter abgewickelt, ergänzt um die ausdrücklich angeordneten späteren Modifikationen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand – abgerufen am 9. August 2026