Kurz & klar
Eine deutsche Wegzugsbesteuerung führt in Spanien nicht automatisch zu einer Anhebung der steuerlichen Anschaffungskosten. Der deutsche gemeine Wert, der Steuerbescheid, seine Bestandskraft, eine Stundung oder ein Ratenplan sind für sich genommen keine spanische Step-up-Regel. Für einen späteren spanischen Veräußerungsgewinn sind die Anschaffungs- und Übertragungswerte nach dem im konkreten Zeitraum geltenden spanischen Recht zu bestimmen. Eine mögliche Steueranrechnung oder abkommensrechtliche Entlastung ist davon getrennt anhand der jeweiligen Zahlungs-, Zuordnungs- und Höchstbetragsvoraussetzungen zu prüfen. Ein Verständigungsverfahren kann dagegen bereits bei drohender nicht abkommensgemäßer Besteuerung eröffnet sein; eine vorherige Steuerzahlung ist dafür nicht erforderlich.
Das Wichtigste im Überblick
Ein bei der deutschen Wegzugsbesteuerung angesetzter Wert wird in Spanien nicht automatisch zur steuerlichen Anschaffungskostenbasis. Der deutsche gemeine Wert bleibt zunächst ein Bewertungsparameter des deutschen Vorgangs. Für einen spanischen Veräußerungsgewinn sind die nach spanischem Recht maßgeblichen Werte eigenständig nach Art. 33 bis 37 LIRPF zu bestimmen.
Die deutsche Veräußerungsfiktion, ein Steuerbescheid, dessen Bestandskraft, eine Stundung, ein Ratenplan oder eine Sicherheitsleistung beweisen weder einen spanischen Step-up noch eine tatsächlich gezahlte und in Spanien anrechenbare Steuer. Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, einzelne Ratenzahlungen, Erstattung und Entfall sind getrennte Tatsachenstadien.
Auch das DBA schafft keine Anschaffungskostenbasis: Art. 13 verteilt Besteuerungsrechte und ist keine Step-up-Klausel. Art. 22 DBA und Art. 80 LIRPF können nur nach vollständiger Prüfung eine begrenzte Entlastung eröffnen. Ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 DBA ist ein Verfahrensweg ohne Ergebnisgarantie.
Für eine belastbare individuelle Beurteilung sind die jeweils entscheidungserheblichen Erwerbs-, Ansässigkeits-, Veräußerungs-, Steuer-, Zahlungs-, Zuordnungs- und Fristentatsachen zu belegen. Das Fehlen eines einzelnen Vertrags oder Bankbelegs schließt andere geeignete Beweismittel nicht aus; ungeklärte erhebliche Tatsachen erlauben jedoch keine gesicherte Berechnung. Maßgeblich sind die allgemeinen Beweisregeln der Art. 105 und 106 LGT.
Fünf getrennte Prüfstränge
| Prüfstrang | Leitfrage | Erforderliche Feststellungen | Mögliches Ergebnis | Unzulässige Abkürzung |
|---|---|---|---|---|
| Spanische Basis | Welcher Anschaffungs- und Übertragungswert gilt nach Art. 33 bis 37 LIRPF? | Erwerbsart, Erwerbspreis, Nebenkosten, Steuern, Investitionen, Verbesserungen, Abschreibungen, Instrument und Übertragungswert | Gewinnermittlung nach der einschlägigen spanischen Regel | Übernahme des deutschen gemeinen Werts ohne eigenständigen spanischen Tatbestand |
| Deutsche Fiktion | Ob und wann wurde § 6 AStG in Verbindung mit § 17 EStG ausgelöst? | Beteiligung, persönliche Voraussetzungen, Wegzugsereignis, gemeiner Wert, Ereignisfassung und Übergangsrecht nach § 21 AStG | Feststellung der deutschen Steuerentstehung und ihrer deutschen Folgen | Gleichsetzung der deutschen Fiktion mit einem spanischen Verkauf |
| Tatsächliche Veräußerung | Wurde der Vermögensgegenstand später tatsächlich übertragen? | Vertrag, Datum, Gegenstand, Beteiligungsquote, Erlös und Veräußerungskosten | Realisationsprüfung für das tatsächliche Ereignis | Behandlung des Wegzugstags als Datum des späteren spanischen Verkaufs |
| DBA-Zuweisung | Welcher Absatz des Art. 13 DBA ist auf die tatsächliche Veräußerung anwendbar? | DBA-Ansässigkeit, Vermögensart, Immobilienquote, 365-Tage-Zeitraum, frühere Ansässigkeit, Fünfjahresfrist und Art.-93-Status | Zuweisung eines Besteuerungsrechts | Ableitung einer Anschaffungskostenbasis aus Art. 13 |
| Begrenzte Entlastung und MAP | Eröffnen Art. 22 DBA, Art. 80 LIRPF oder Art. 24 DBA eine Entlastung oder ein Verfahren? | Für Anrechnung: effektive Zahlung, Steuerart, ausländischer Bezug, Gewinnidentität und Höchstbetrag; für MAP: bestehende oder drohende Abkommenswidrigkeit, erste Mitteilung und Frist | Begrenzte Anrechnung oder fristgebundene Verfahrensoption | Garantie einer Vollanrechnung oder eines erfolgreichen Verständigungsverfahrens |
Diese Stränge sind nacheinander zu prüfen. Ein positives Ergebnis in einem Strang ersetzt keine fehlende Voraussetzung in einem anderen.
Spanische Anschaffungskosten nach Art. 33 bis 37 LIRPF
Realisation und allgemeine Gewinnformel
Eine spanische ganancia oder pérdida patrimonial setzt grundsätzlich eine Wertänderung voraus, die durch eine Änderung der Vermögenszusammensetzung sichtbar wird. Gesetzliche Nichtrealisations-, Befreiungs- und Sondertatbestände bleiben gesondert zu prüfen. Fehlt ein spanischer Realisationstatbestand, bleibt die Gewinnberechnung an diesem Punkt offen.
Bei einer tatsächlichen entgeltlichen Übertragung wird der Gewinn grundsätzlich aus dem Übertragungswert abzüglich des nach spanischem Recht maßgeblichen Anschaffungswerts ermittelt. Nach Art. 35 Abs. 2 LIRPF wird der tatsächliche Veräußerungsbetrag mindestens mit dem normalen Marktwert angesetzt; vom Veräußerer getragene zugehörige Kosten und Steuern mindern den Übertragungswert. Art. 36 und 37 LIRPF sowie andere Sonderregeln können der allgemeinen Formel vorgehen.
Bestandteile des Anschaffungswerts
Bei einem entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgut knüpft der Anschaffungswert grundsätzlich an folgende, jeweils nachzuweisende Bestandteile an:
- den tatsächlich gezahlten Erwerbspreis;
- nachgewiesene Investitionen und Verbesserungen;
- vom Erwerber getragene Erwerbsnebenkosten und Steuern, jedoch keine Zinsen;
- gesetzlich erforderliche Minderungen, insbesondere berücksichtigungspflichtige Abschreibungen.
„Historische Anschaffungskosten“ ist dafür lediglich eine Kurzbezeichnung. Maßgeblich sind die einzelnen gesetzlichen Bestandteile und Minderungen. Sind Erwerbsart, maßgebliche Kosten oder das betroffene Instrument nicht durch geeignete Belege geklärt, ist ein darauf beruhender Zahlenwert nicht gesichert.
Bei unentgeltlichen Erwerben ist Art. 36 LIRPF vorrangig zu prüfen. Für besondere Beteiligungs-, Wertpapier- und andere instrumentenspezifische Konstellationen kann Art. 37 LIRPF maßgeblich sein. Der vom Rechtsvorgänger gezahlte Betrag oder eine allgemeine Kostenformel darf nicht ungeprüft übernommen werden.
Kein automatischer spanischer Step-up
Art. 33 bis 37 LIRPF ordnen keinen automatischen Step-up allein deshalb an, weil Deutschland beim Wegzug einen gemeinen Wert angesetzt und einen Veräußerungsgewinn fingiert hat. Ein abweichender spanischer Wertansatz benötigt einen eigenständigen spanischen Tatbestand oder eine belastbare individuelle Feststellung.
Der deutsche Wegzugssteuerwert darf deshalb nicht als „spanischer Einstandswert“ bezeichnet werden. Bestandskraft und rechnerische Genauigkeit eines deutschen Bescheids ändern daran nichts.
Art. 95 bis LIRPF betrifft Spaniens eigene Wegzugsbesteuerung. Die Vorschrift ist keine Zuzugs-Step-up-Regel. Ihre Schwellenwerte, Fristen und Rückkehrfolgen sind nur bei einem tatsächlichen spanischen Wegzug und anhand der für dieses Ereignis geltenden Fassung zu prüfen.
Deutsche Wegzugsbesteuerung und spätere Veräußerung
Deutscher Steuertatbestand
§ 6 AStG kann bei Vorliegen seiner persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingieren und dabei an § 17 EStG anknüpfen. Diese Fiktion ist ein deutscher Realisationsersatztatbestand. Sie bleibt von einer späteren tatsächlichen Veräußerung rechtlich und zeitlich getrennt.
Ohne belegte Beteiligung, persönliche Voraussetzungen, Wegzugsereignis, Bewertungsstichtag und anwendbare Gesetzesfassung ist ohne weitere Klärung keine belastbare Aussage möglich für die deutsche Rechtsfolge.
§ 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG enthalten für bestimmte deutsche Zuzugsfälle eine ausdrückliche Regelung zu vergleichbaren ausländischen Wegzugsteuerfällen. Voraussetzung ist insbesondere der Nachweis, dass der Wertzuwachs einer vergleichbaren ausländischen Wegzugsteuer unterlegen hat; eine tatsächliche Zahlung verlangt diese Vorschrift nicht. Die deutsche Inbound-Regel hat damit eigene Voraussetzungen und ist weder unmittelbar noch analog eine spanische Step-up-Norm.
Ereignisfassungen und Übergangsrecht
Bei Wegzügen, Rückkehrfällen, Raten- und anderen Folgesachverhalten müssen die Ereignisdaten und § 21 AStG geprüft werden. Für Ereignisse vor und ab 2022 kann nicht schematisch dieselbe Fassung des § 6 AStG verwendet werden.
Ein Wegzug vor 2022 mit einem späteren Verkauf nach 2022 verlangt daher eine ereignisbezogene Prüfung der deutschen Übergangs- und Folgeregeln. Eine ausschließlich auf die aktuelle Fassung gestützte Beurteilung ist nicht zulässig.
Zahlungsstadien
Für jeden deutschen Vorgang sind getrennt zu dokumentieren:
- Steuerentstehung;
- Festsetzung;
- Fälligkeit;
- Stundung;
- Ratenzahlungsvereinbarung;
- tatsächlich entrichtete Einzelbeträge;
- Sicherheitsleistungen;
- Erstattungen;
- Erlass oder sonstiger Entfall.
Ein Bescheid oder Tilgungsplan beweist keine Zahlung. Eine Stundung verschiebt die Zahlung; sie bewirkt keine tatsächliche Entrichtung. Ein Ratenplan belegt nur die Zahlungsmodalität. Nur nachgewiesene, tatsächlich geleistete Raten können überhaupt in eine weitere Anrechnungsprüfung einbezogen werden. Auch dann sind Steuerart, ausländischer Bezug, Gewinnidentität und Höchstbetrag noch offen.
Deutsche Rückkehr-, Änderungs-, Erstattungs- oder Entfallregeln lösen keine automatische Korrektur der spanischen Anschaffungskosten oder Anrechnung aus. Jede spanische Folge benötigt eine eigenständige Grundlage.
Tatsächliche spätere Veräußerung
Der spätere Verkauf ist als eigener Vorgang zu belegen. Benötigt werden insbesondere Vertrag, Datum, Identität des Vermögensgegenstands, Anteilsklasse, Beteiligungsquote, Erlös und Veräußerungskosten.
Erst dieser reale Vorgang kann die spanische Realisationsprüfung und die Zuweisung nach Art. 13 DBA auslösen. Der frühere deutsche Wegzugstag darf nicht als tatsächlicher spanischer Verkauf behandelt werden.
Deutscher Vorgang versus spanische Wirkung
| Deutscher Vorgang | Gesicherte deutsche Bedeutung | Nicht automatisch eintretende spanische Wirkung |
|---|---|---|
| Veräußerungsfiktion nach § 6 AStG | Deutscher Realisationsersatztatbestand | Keine tatsächliche spanische Veräußerung |
| Festgestellter gemeiner Wert | Deutscher Bewertungsparameter | Kein spanischer Anschaffungswert |
| Steuerbescheid | Festsetzung eines deutschen Anspruchs | Kein Zahlungsnachweis und keine Anrechnungsbeurteilung |
| Bestandskraft | Verfahrensrechtliche Stabilität des deutschen Bescheids | Keine Bindung Spaniens an die deutsche Bemessungsgrundlage |
| Fälligkeit | Zeitpunkt, zu dem der deutsche Anspruch zu erfüllen sein kann | Kein Nachweis einer tatsächlichen Entrichtung |
| Stundung | Aufschub der Durchsetzung oder Zahlung | Keine effektiv gezahlte ausländische Steuer |
| Ratenplan | Vereinbarte Zahlungsmodalität | Keine Zahlung noch offener Raten |
| Tatsächlich entrichtete Rate | Belegter deutscher Zahlungsbetrag | Keine automatische Gewinnidentität oder Vollanrechnung |
| Sicherheitsleistung | Absicherung eines deutschen Anspruchs | Keine Steuerzahlung |
| Rückkehrregel, Erstattung oder Entfall | Mögliche Änderung der deutschen Belastung | Keine automatische Korrektur der spanischen Basis |
| Deutsche Zuzugsregel in § 17 EStG | Ausdrückliche deutsche Regelung in ihrem eigenen Tatbestand | Keine analoge spanische Step-up-Norm |
| Übergangsregel in § 21 AStG | Bestimmung der deutschen Ereignisfassung | Keine spanische Übergangsregel |
| Deutscher Rechtsbehelf oder Änderungsbescheid | Mögliche Änderung von Bestand oder Höhe des deutschen Anspruchs | Spanische Folge erst nach eigenständiger Neuprüfung |
DBA/Anrechnung/MAP
| Instrument | Funktion | Harte Voraussetzungen | Ergebnisgrenze |
|---|---|---|---|
| Art. 13 DBA | Zuweisung von Besteuerungsrechten bei einer tatsächlichen Veräußerung | Vermögensart, DBA-Ansässigkeit, richtiger Absatz, zeitliche Voraussetzungen, gegebenenfalls Immobilien- und Fünfjahresprüfung | Keine Anschaffungskosten- oder Step-up-Wirkung |
| Protokoll II | Sonderregel für Personen, die tatsächlich unter Art. 93 LIRPF fallen | Wirksamer Art.-93-Status und betroffener Zeitraum | Art. 4 sowie Art. 6 bis 21 sind nicht anwendbar |
| Amtlicher synthetischer MLI-Stand | Konsolidierte Lesefassung für zeitlich erfasste Sachverhalte | Ereignisart, Steuerperiode und amtliche Wirkungshinweise | Keine zeitblinde oder rückwirkende Anwendung |
| Art. 22 DBA | Abkommensrechtliche Entlastungsmethode | Abkommenskonformes deutsches Besteuerungsrecht, passende Steuer und Bemessungsgrundlage sowie Höchstbetrag | Keine Garantie vollständiger Entlastung |
| Art. 80 LIRPF | Spanische innerstaatliche Anrechnung | Effektive Zahlung, identische oder vergleichbare Steuer, ausländischer Bezug, Gewinnidentität und niedrigerer Höchstbetrag | Höchstens der gesetzlich niedrigere Betrag |
| Art. 24 DBA | Verständigungsverfahren | Behauptete Abkommenswidrigkeit, erste Mitteilung, anwendbare Frist und vollständiger Antrag | Verfahrenszugang ohne Ergebnisgarantie |
| TEAR Cataluña 08/01115/2024 | Regionale Einzelfallorientierung | Vollständige Norm-, Steuer-, Quellen-, Zahlungs- und Sachverhaltsvergleichbarkeit | Kein Präjudiz und keine automatische Übertragung auf Deutschland |
Art. 13: Zuweisung statt Step-up
Art. 13 DBA verteilt Besteuerungsrechte nach Vermögensart, Ansässigkeit, einschlägigem Absatz und zeitlichen Voraussetzungen. Die Norm bestimmt keinen spanischen Anschaffungswert. Das gilt ausdrücklich auch für Art. 13 Abs. 7.
Ohne tatsächliche Veräußerung oder bei ungeklärter Vermögensart darf kein Absatz abschließend zugeordnet werden.
Bei Gesellschaftsanteilen mit möglichem Immobilienbezug sind für die zeitlich vom synthetischen MLI-Stand erfassten Sachverhalte ab 2025 die konkrete Vermögenszusammensetzung, der vorgesehene 365-Tage-Zeitraum und die Mehr-als-50-Prozent-Schwelle zu prüfen. Fehlen belastbare Bewertungsunterlagen oder Daten für diesen Zeitraum, ist ohne weitere Klärung keine belastbare Aussage möglich.
Art. 13 Abs. 7 verlangt eine gesonderte Prüfung, wenn eine Person vor dem Ende ihrer deutschen Ansässigkeit mindestens fünf Jahre in Deutschland ansässig war und später tatsächlich Anteile veräußert. Zusätzlich ist festzustellen, ob die Veräußerung innerhalb des Fünfjahreszeitraums seit Ende der deutschen Ansässigkeit liegt und ob dieselbe Beteiligung betroffen ist. Diese Voraussetzungen machen Art. 13 Abs. 7 nicht zu einer Step-up-Klausel.
DBA-Stammtext und amtlicher synthetischer MLI-Text sind gemeinsam, aber strikt zeitbezogen zu lesen. Die konsolidierte Lesefassung darf nicht auf Ereignisse oder Steuerperioden außerhalb ihres amtlichen Wirkungsbereichs übertragen werden.
Art. 22 DBA und Art. 80 LIRPF
Art. 22 DBA kann für einen in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen eine begrenzte Entlastungsmethode eröffnen, wenn Deutschland den betreffenden Gewinn nach dem DBA besteuern darf. Die Norm garantiert weder eine vollständige Anrechnung noch eine vollständige Beseitigung jeder wirtschaftlichen Doppelbelastung.
Bei Art. 80 LIRPF sind mindestens folgende Punkte eigenständig nachzuweisen:
- im Ausland erzielte und dort besteuerte Einkünfte oder Vermögensgewinne;
- tatsächliche und endgültig zu berücksichtigende Zahlung;
- Identität oder Vergleichbarkeit der ausländischen Steuer;
- Zuordnung zum selben Vermögensgegenstand;
- Zuordnung zum selben Wertzuwachs und relevanten Zeitraum;
- Zuordnung zur selben Einkunfts- oder Gewinnkomponente;
- spanischer effektiver Durchschnittssatz;
- der zugehörige Teil der spanischen Bemessungsgrundlage;
- der niedrigere gesetzliche Höchstbetrag.
Bloße wirtschaftliche Ähnlichkeit genügt nicht. Ebenso wenig darf der ausländische Bezug oder die passende Steuerart allein aus der Bezeichnung „Exit Tax“ abgeleitet werden. Anrechenbar kann höchstens der niedrigere der gesetzlich bestimmten Beträge sein; der deutsche Zahlungsbetrag wird daher nicht automatisch vollständig angerechnet.
Art. 24 DBA
Art. 24 DBA eröffnet bei bestehender oder drohender nicht abkommensgemäßer Besteuerung ein Verständigungsverfahren. Der Fall ist innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme vorzulegen. Eine vorherige Zahlung oder der Abschluss innerstaatlicher Rechtsbehelfe ist keine Voraussetzung; deren eigene Fristen sind getrennt zu beachten.
Art. 24 schafft weder eine Anschaffungskostenregel noch einen materiellen Anrechnungsanspruch. Einleitung und Durchführung garantieren keine Einigung, Erstattung, Basiskorrektur oder vollständige Doppelbesteuerungsbeseitigung. Ohne entsprechende Behördenentscheidung darf ein bestimmtes Ergebnis nicht als gesichert dargestellt werden.
Art. 93 und Protokoll II
Art. 93 LIRPF ist ein gesondert festzustellender steuerlicher Status. Option, Wirksamkeit und betroffener Zeitraum müssen dokumentiert sein. Art. 93 schafft weder einen Step-up wegen der deutschen Wegzugsteuer noch deren automatische Anrechnung.
Nach Protokoll II sind bei einer Person, die tatsächlich unter Art. 93 fällt, Art. 4 sowie Art. 6 bis 21 des DBA nicht anwendbar.
Ist der Art.-93-Status ungeklärt, ist ohne weitere Klärung keine belastbare Aussage möglich für eine Standard-IRPF- und Standard-DBA-Beurteilung. Erst nach Statusklärung kann bestimmt werden, welche Ansässigkeits-, Zuweisungs- und Entlastungsregeln für den betroffenen Zeitraum anwendbar sind.
TEAR Cataluña 08/01115/2024
TEAR Cataluña 08/01115/2024 ist eine regionale, sachverhaltsgebundene wirtschaftsverwaltungsrechtliche Einzelfallentscheidung. Der entschiedene Fall betraf Israel, nicht Deutschland.
In der Entscheidung vom 7. November 2024 lehnte das TEAR den beantragten Step-up ab, erkannte aber die Anrechnung der endgültig gezahlten israelischen Exit Tax nach Art. 80 LIRPF dem Grunde nach an. Die ausländische Steuer von 71.210,50 Euro unterliegt dabei dem gesetzlichen spanischen Anrechnungshöchstbetrag. Dieser Betrag ist ausschließlich eine historische Tatsache des Einzelfalls, weder ein Pauschalbetrag noch eine Quote oder Berechnungsgröße für deutsche Wegzugsteuerfälle.
Die Entscheidung ist:
- keine allgemeine Step-up-Entscheidung;
- kein höchstrichterliches Präjudiz;
- keine allgemeine Beurteilung deutscher Wegzugsteuerfälle;
- kein Ersatz für Art. 33 bis 37 oder Art. 80 LIRPF;
- kein Ersatz für die Prüfung des deutsch-spanischen DBA.
Eine Übertragung kommt nur nach dokumentierter Vergleichbarkeit von Normen, Steuerart, Quellenbezug, Zahlung, Wertzuwachs, Zeiträumen und Sachverhalt in Betracht. Fehlt diese Vergleichbarkeitsmatrix, ist ohne weitere Klärung keine belastbare Aussage möglich.
Beispiele
Die Beispiele zeigen ausschließlich die Prüfmethodik. Sie ersetzen keine individuelle Berechnung oder Beurteilung.
| Annahmen | Zulässiges Ergebnis | Ergebnisgrenze | Offener Nachweis |
|---|---|---|---|
| Eine Beteiligung wurde für 100 erworben. Beim deutschen Wegzug wird ein gemeiner Wert von 900 angesetzt. Später erfolgt ein tatsächlicher Verkauf in Spanien. | Der deutsche Wert von 900 wird als deutscher Bewertungsparameter dokumentiert. Die spanische Basis wird eigenständig aus Art. 33 bis 37 LIRPF entwickelt. | 900 ist ohne spanischen Tatbestand kein spanischer Anschaffungswert. | Solange Erwerb, maßgebliche Kosten und Abschreibungen nicht durch geeignete Belege geklärt sind, ist die spanische Basis nicht gesichert. |
| Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, Verbesserungen, Abschreibungen und späterer Verkaufserlös sind vollständig belegt. | Die allgemeine spanische Gewinnformel kann vorbehaltlich der Instrumentenprüfung angewandt werden. | Art. 36, Art. 37 und andere Sonderregeln bleiben vorrangig. | Ist die Art des Instruments ungeklärt, darf die Berechnung nicht freigegeben werden. |
| Ein Mandant nennt einen historischen Kaufpreis, kann aber weder Vertrag noch Zahlung vorlegen. | Die behauptete Erwerbshistorie kann als offene Tatsache erfasst werden. | Ein frei angesetzter Wert oder der deutsche Wegzugsteuerwert ersetzt den Kostennachweis nicht; andere geeignete Beweismittel bleiben möglich. | Ohne anderweitigen Kostennachweis keine gesicherte spanische Anschaffungskostenbasis. |
| Die Beteiligung wurde geschenkt oder geerbt. | Art. 36 LIRPF ist vor der allgemeinen Kostenformel zu prüfen. | Der vom Rechtsvorgänger gezahlte Betrag wird nicht ungeprüft übernommen. | Fehlen Schenkungs-, Erb- oder Bewertungsnachweise, darf kein Anschaffungswert festgelegt werden. |
| Es handelt sich um eine besondere Beteiligungs- oder Wertpapierkonstellation. | Art. 37 LIRPF und die instrumentenspezifischen Regeln sind vorrangig zu prüfen. | Die allgemeine Formel allein trägt das Ergebnis nicht. | Bei ungeklärter Anteilsklasse oder Instrumentenart endet die Zahlenprüfung. |
| Ein deutscher Wegzugssteuerbescheid liegt vor; die Steuer ist vollständig gestundet. | Entstehung, Festsetzung und Stundung können dokumentiert werden. | Der Bescheid beweist weder Zahlung noch spanischen Step-up oder Anrechnung. | Keine Aussage „im Ausland gezahlt“ und keine Anrechnungsbeurteilung. |
| Ein Ratenplan nach aktuellem § 6 Abs. 4 AStG besteht; drei von sieben Raten wurden nachweislich gezahlt. | Nur die drei belegten Zahlungen können überhaupt in die weitere Art.-80-Prüfung eingehen. | Auch für diese Beträge bleiben Steuervergleich, Quellenbezug, Gewinnidentität und Höchstbetrag offen. | Keine Vollanrechnung der festgesetzten oder noch offenen Steuer. |
| Eine deutsche Steuer wurde zunächst gezahlt, später aber erstattet oder erlassen. | Zahlung, Erstattung und endgültige Belastung werden getrennt erfasst. | Eine nicht endgültig getragene Steuer darf nicht wie eine endgültige Zahlung behandelt werden. | Ohne vollständigen Zahlungs- und Erstattungsverlauf keine Anrechnungsberechnung. |
| Nach dem deutschen Wegzug wird dieselbe Beteiligung Jahre später tatsächlich verkauft. | Wegzugsfiktion und Verkauf werden als zwei getrennte Ereignisse geprüft. | Der Wegzugstag ist nicht das spanische Verkaufsdatum. | Ohne Verkaufsvertrag, Erlös und eindeutige Beteiligungsidentität keine spanische Realisationsprüfung. |
| Eine Gesellschaft könnte überwiegend aus Immobilienvermögen bestehen; Vermögensdaten liegen nur für den Verkaufstag vor. | Ein möglicher Immobiliengesellschaftsfall wird erkannt. | Eine Momentaufnahme ersetzt weder den 365-Tage-Zeitraum noch die Mehr-als-50-Prozent-Prüfung. | Ohne vollständige Bewertungs- und Zeitraumdaten keine Zuordnung des einschlägigen Art.-13-Absatzes. |
| Eine Person war sechs Jahre in Deutschland ansässig und verkauft ihre Beteiligung drei Jahre nach Ende dieser Ansässigkeit. | Art. 13 Abs. 7 ist anhand der tatsächlichen Veräußerung, Beteiligungsidentität und Zeitdaten zu prüfen. | Die Vorschrift verteilt möglicherweise Besteuerungsrechte, schafft aber keinen Step-up. | Bei ungeklärtem Ende der Ansässigkeit oder unklarer Beteiligungsidentität keine abschließende DBA-Zuweisung. |
| Deutsche Exit Tax und spanischer Verkaufsgewinn betreffen wirtschaftlich möglicherweise denselben Wertzuwachs. | Ein mögliches Doppelbesteuerungsrisiko und weiterer Prüfbedarf dürfen benannt werden. | Wirtschaftliche Ähnlichkeit ersetzt keine Identität von Vermögensgegenstand, Zeitraum, Steuerart und Gewinnkomponente. | Ohne Zuordnungsmatrix keine Anrechnungs- oder Entlastungsbeurteilung. |
| Der Mandant erwägt ein Verständigungsverfahren, kennt aber das Datum der ersten belastenden Mitteilung nicht. | Art. 24 DBA darf als möglicher Verfahrensweg genannt werden. | Es darf weder Fristwahrung noch Erfolg behauptet werden. | Keine Aussage zur Zulässigkeit oder laufenden Frist. |
| Ein möglicher Art.-93-Status ist bekannt, aber Option und Wirksamkeitszeitraum fehlen. | Die Statusfrage wird vorgelagert und Protokoll II einbezogen. | Art. 93 schafft keinen Step-up und keine automatische Anrechnung deutscher Wegzugsteuer. | Keine Standard-IRPF- oder Standard-DBA-Beurteilung. |
| Der deutsche Wegzug erfolgte vor 2022, der tatsächliche Verkauf danach. | Deutsche Übergangs- und Folgeregeln werden ereignisbezogen anhand von § 21 AStG und den maßgeblichen Fassungen geprüft. | Die aktuelle §-6-Fassung darf nicht schematisch auf alle früheren Ereignisse angewandt werden. | Ohne vollständige Ereigniszeitleiste keine deutsche Rechtsfolgenfeststellung. |
| Für einen Deutschlandfall wird auf die TEAR-Entscheidung zum israelischen Sachverhalt verwiesen. | Die Entscheidung darf als regionale Einzelfallorientierung in eine Vergleichbarkeitsprüfung einbezogen werden. | Weder der dortige Betrag noch das dortige Ergebnis gelten automatisch für Deutschland. | Ohne vollständige Norm-, Steuer-, Quellen-, Zahlungs- und Sachverhaltsmatrix keine Übertragung. |
Praxisfahrplan
- Vermögensgegenstand, Anteilsklasse, Beteiligungsquote und Erwerbskette eindeutig identifizieren.
- Spanische steuerliche Ansässigkeit, DBA-Ansässigkeit und einen möglichen Art.-93-Status für jedes betroffene Jahr feststellen.
- Deutschen Wegzugstatbestand, Bewertungsstichtag und anwendbare Fassungen von § 6 und § 21 AStG bestimmen.
- Deutschen Bescheid sowie Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Raten, Sicherheiten, Zahlungen, Erstattungen und Entfall getrennt erfassen.
- Die spätere tatsächliche Veräußerung durch Vertrag, Datum, Gegenstand, Erlös und Kosten belegen.
- Die spanische Anschaffungskostenbasis ausschließlich nach Art. 33 bis 37 LIRPF aufbauen.
- Unentgeltliche Erwerbe und instrumentenspezifische Sonderregeln nach Art. 36 und 37 vorrangig prüfen.
- Den einschlägigen Art.-13-Absatz einschließlich Immobiliengesellschaftstest und Fünfjahresprüfung bestimmen.
- DBA-Stammtext, Protokoll und synthetischen MLI-Stand anhand ihrer zeitlichen Wirkung zuordnen.
- Art. 22 DBA und Art. 80 LIRPF getrennt auf Steuerart, Zahlung, ausländischen Bezug, Gewinnidentität und Höchstbetrag prüfen.
- TEAR Cataluña 08/01115/2024 nur anhand einer dokumentierten Vergleichbarkeitsmatrix einbeziehen.
- Datum der ersten Mitteilung, MAP-Frist und Verfahrensstand gesondert prüfen.
- Bei entscheidungserheblichen Sachverhaltslücken das davon abhängige Ergebnis bis zur Klärung offenhalten.
- Eine konkrete Berechnung erst auf Grundlage der jeweils geklärten entscheidungserheblichen Tatsachen als gesichertes Ergebnis verwenden.
Wann eine vertiefte Einzelfallprüfung erforderlich ist
| Ungeklärtes Thema | Zuständiges Ziel | Erforderliches Mindestpaket | Ohne vertiefte Einzelfallprüfung nicht belastbar |
|---|---|---|---|
| § 6, § 17, § 21, Rückkehr, Stundung oder deutsche Zahlung | Deutsche steuerliche Fachberatung | Deutsche Ereigniszeitleiste, Bescheide, Bewertungs- und Zahlungsakte | Feststellung der deutschen Steuer- oder Zahlungsfolge |
| Spanische Anschaffungskosten und Art. 33 bis 37 LIRPF | Spanische IRPF-Fachberatung | Vollständige Erwerbs- und Veräußerungsakte | Konkrete spanische Gewinnberechnung |
| Möglicher Art.-93-Status | Spanische Fachberatung für Sonderregime | Option, Zuzugsgrund, Zeitraum und Veranlagungen | Standard-IRPF- oder Standard-DBA-Beurteilung |
| Ansässigkeit, Immobilienbezug, Art.-13-Absatz oder Fünfjahresfrage | Deutsch-spanische DBA-Fachberatung | Ansässigkeits-, Beteiligungs-, Vermögens- und Zeitdaten | Abschließende Zuweisung des Besteuerungsrechts |
| Entlastung nach Art. 22 DBA oder Art. 80 LIRPF | Spanische Fachberatung mit DBA-Kompetenz | Zahlungsbelege, Steuervergleich, Quellen- und Identitätsmatrix sowie Höchstbetragsberechnung | Anrechnungsbetrag oder vollständige Entlastungszusage |
| Berufung auf TEAR Cataluña 08/01115/2024 | Spanische Verfahrensberatung | Vollständiger Entscheidungstext und Vergleichsmatrix Israel–Deutschland | Aussage allgemeiner Übertragbarkeit |
| Möglicherweise nicht abkommensgemäße Doppelbesteuerung | Zuständige Behörden- oder MAP-Fachberatung | Maßnahmen, Bescheide, erste Mitteilung, Fristberechnung und Streitpunkte | Aussage zu Zulässigkeit, Fristwahrung oder Erfolg des Verfahrens |
Beweisakte
Je nach entscheidungserheblichen Tatsachen kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht; gleichwertige geeignete Belege bleiben möglich:
- Erwerbsvertrag sowie Schenkungs- oder Erbnachweise;
- Zahlungsbelege zum ursprünglichen Erwerb;
- Nachweise zu Nebenkosten, Steuern, Investitionen, Verbesserungen und Abschreibungen;
- Beteiligungsregister, Anteilsklassen und Beteiligungsquoten;
- deutsche Steuererklärungen, Wegzugssteuerberechnung, Bewertungsunterlagen und Bescheide;
- Nachweise über Fälligkeit, Stundung, Raten, Sicherheiten, Zahlungen, Erstattungen, Erlass und Entfall;
- Melde-, Wohnsitz- und Ansässigkeitsbescheinigungen beider Staaten;
- Tatsachen für eine mögliche DBA-Tie-Breaker-Prüfung;
- Unterlagen zur Art.-93-Option und ihrer Wirksamkeit;
- Vertrag und Abrechnung der tatsächlichen Veräußerung;
- Gesellschaftsbilanzen und Vermögensaufstellungen für den 365-Tage-Immobilientest;
- Zeitachse zur früheren deutschen Ansässigkeit und Fünfjahresfrist;
- spanische Steuererklärung und Berechnung des Art.-80-Höchstbetrags;
- Zuordnungsmatrix zwischen deutscher Steuer und spanischem Gewinnbestandteil;
- Datum der ersten Mitteilung jeder möglicherweise abkommenswidrigen Maßnahme;
- belastbare Übersetzungsnachweise, soweit erforderlich.
Aktenlücken, die eine belastbare Aussage verhindern
| Fehlende oder ungeklärte Tatsache | Gesperrtes Ergebnis |
|---|---|
| Erwerbsart, Erwerbsdatum, Erwerbspreis, Nebenkosten, Verbesserungen oder Abschreibungen | Konkrete spanische Anschaffungskostenbasis |
| Behörden- oder Banknachweis der effektiven deutschen Steuerzahlung | Aussage „im Ausland gezahlt“ oder Anrechnungsbeurteilung |
| Identität von Beteiligung, Wertzuwachs, Zeitraum und Gewinnkomponente | Gewinn- oder Einkünfteidentität |
| Spanische steuerliche Ansässigkeit im Realisationsjahr | Anwendung der allgemeinen IRPF-Regeln auf den Einzelfall |
| DBA-Ansässigkeit und gegebenenfalls Tie-Breaker-Tatsachen | Abschließende DBA-Zuweisung |
| Vermögensart oder einschlägiger Art.-13-Absatz | Aussage zum konkreten Besteuerungsrecht |
| Bewertungs- und Vermögensdaten für den 365-Tage-Zeitraum | Immobiliengesellschaftstest |
| Dauer und Ende der früheren deutschen Ansässigkeit oder tatsächliches Verkaufsdatum | Anwendung der Fünfjahresregel |
| Art.-93-Option, Wirksamkeit oder Zeitraum | Standard-IRPF- und Standard-DBA-Beurteilung |
| Ausländischer Bezug oder Identität beziehungsweise Vergleichbarkeit der Steuerart | Art.-80-Anrechnung |
| Spanischer effektiver Durchschnittssatz oder zugehöriger Teil der Bemessungsgrundlage | Anrechnungshöchstbetrag |
| Datum der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme | Aussage zur MAP-Frist |
| Wegzugs-, Rückkehr-, Zahlungs- oder Folgeereignisdatum | Auswahl der maßgeblichen deutschen Gesetzesfassung |
| Vollständige Vergleichbarkeit des TEAR-Sachverhalts mit dem Deutschlandfall | Übertragung der regionalen Einzelfallentscheidung |
Andere geeignete Beweismittel sind auch bei fehlenden Standardunterlagen zu prüfen. Unbelegte Annahmen ersetzen keinen erforderlichen Nachweis; darauf beruhende Berechnungen sind als bedingt und nicht als gesichertes Ergebnis kenntlich zu machen.
Typische Fehler
- Der deutsche gemeine Wert wird ohne spanische Rechtsgrundlage als Anschaffungswert angesetzt.
- Festsetzung, Fälligkeit, Stundung oder Sicherheitsleistung wird als Zahlung bezeichnet.
- Noch offene Raten werden als bereits entrichtete Steuer behandelt.
- Eine später erstattete oder entfallene Steuer wird als endgültig getragen dargestellt.
- Die deutsche Veräußerungsfiktion wird mit dem späteren tatsächlichen Verkauf gleichgesetzt.
- Art. 95 bis LIRPF wird als spanische Zuzugs-Step-up-Regel zitiert.
- Aus Art. 93 LIRPF wird ein Step-up oder eine automatische Anrechnung deutscher Wegzugsteuer abgeleitet.
- Art. 13 DBA oder dessen Abs. 7 wird als Step-up-Klausel bezeichnet.
- Art. 13 wird ohne Bestimmung von Vermögensart und einschlägigem Absatz angewandt.
- Der 365-Tage-Immobilientest oder die Mehr-als-50-Prozent-Schwelle wird ausgelassen.
- Frühere deutsche Ansässigkeit und Fünfjahresfrist werden nicht getrennt geprüft.
- DBA-Stammtext und synthetischer MLI-Stand werden zeitblind zusammengeführt.
- Art. 22 DBA oder Art. 80 LIRPF wird als Vollentlastungsgarantie dargestellt.
- Der niedrigere gesetzliche Art.-80-Höchstbetrag wird nicht bestimmt.
- Wirtschaftliche Ähnlichkeit ersetzt den Nachweis der Gewinnidentität.
- Der ausländische Bezug oder die passende Steuerart wird allein aus der Bezeichnung „Exit Tax“ abgeleitet.
- TEAR Cataluña wird als höchstrichterliche oder allgemein bindende Rechtsprechung bezeichnet.
- Der israelische Einzelfall wird ohne Vergleichbarkeitsprüfung auf Deutschland übertragen.
- MAP wird als materieller Anspruch oder sichere Korrektur dargestellt.
- Eine auf ungeklärten erheblichen Tatsachen beruhende Steuerberechnung wird als gesichertes Ergebnis dargestellt.
Häufige Fragen
Wird der deutsche Wegzugssteuerwert automatisch spanischer Anschaffungswert?
Nein. Der spanische Anschaffungswert ist eigenständig nach Art. 33 bis 37 LIRPF zu bestimmen.
Reicht ein deutscher Steuerbescheid für einen Step-up?
Nein. Der Bescheid setzt keinen spanischen Anschaffungswert fest.
Reicht der deutsche Bescheid für eine Anrechnung nach Art. 80 LIRPF?
Nein. Unter anderem müssen tatsächliche Zahlung, passende Steuerart, ausländischer Bezug, Gewinnidentität und Höchstbetrag belegt werden.
Ist eine Stundung bereits eine Zahlung?
Nein. Eine Stundung verschiebt die Zahlung oder Durchsetzung, belegt aber keine tatsächliche Entrichtung.
Ist ein Ratenplan ein Zahlungsnachweis?
Nur für die vereinbarte Zahlungsmodalität. Tatsächlich gezahlte Raten müssen jeweils gesondert nachgewiesen werden.
Ist die deutsche Veräußerungsfiktion dieselbe Veräußerung wie der spätere Verkauf?
Nein. Beide Ereignisse sind rechtlich und zeitlich getrennt zu prüfen.
Schafft Art. 95 bis LIRPF einen spanischen Zuzugs-Step-up?
Nein. Die Vorschrift betrifft Spaniens eigene Wegzugsbesteuerung.
Schafft Art. 13 Abs. 7 DBA einen Step-up?
Nein. Die Vorschrift verteilt unter ihren Voraussetzungen Besteuerungsrechte.
Darf Art. 13 ohne Bestimmung des konkreten Absatzes geprüft werden?
Nein. Vermögensart, Ansässigkeit, Absatz und Zeitvoraussetzungen müssen feststehen.
Wann ist der Immobiliengesellschaftstest relevant?
Bei Anteilen mit möglichem Immobilienbezug. Für zeitlich erfasste Sachverhalte sind insbesondere die konkrete Vermögenszusammensetzung, der 365-Tage-Zeitraum und die Mehr-als-50-Prozent-Schwelle zu prüfen.
Garantiert Art. 22 DBA eine vollständige Beseitigung der Doppelbesteuerung?
Nein. Art. 22 eröffnet nur die dort vorgesehene und begrenzte Entlastungsmethode.
Kann Art. 80 LIRPF die deutsche Exit Tax vollständig ausgleichen?
Nicht automatisch. Sämtliche Voraussetzungen und der niedrigere gesetzliche Höchstbetrag begrenzen eine mögliche Anrechnung.
Ist TEAR Cataluña 08/01115/2024 allgemein bindend?
Nein. Es handelt sich um eine regionale, sachverhaltsgebundene Einzelfallentscheidung.
Gilt die TEAR-Entscheidung automatisch für deutsche Wegzugsteuer?
Nein. Der entschiedene Fall betraf Israel. Eine Übertragung verlangt vollständige Norm-, Steuer-, Quellen-, Zahlungs- und Sachverhaltsvergleichbarkeit.
Ändert Art. 93 LIRPF die Prüfung?
Möglicherweise erheblich. Status und Zeitraum müssen zuerst festgestellt werden. Art. 93 selbst schafft aber weder einen Step-up wegen deutscher Wegzugsteuer noch deren automatische Anrechnung.
Garantiert ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 DBA eine Lösung?
Nein. Es ist ein fristgebundener Verfahrensweg ohne Ergebnisgarantie.
Kann die MAP-Frist ohne Datum der ersten Mitteilung bestimmt werden?
Nein. Fehlt dieses Datum, ist ohne weitere Klärung keine belastbare Aussage möglich für jede Aussage zur Fristwahrung.
Darf eine individuelle Steuerlast ohne vollständige Akte berechnet werden?
Eine gesicherte Steuerlast setzt die Klärung aller für die Berechnung erheblichen Tatsachen voraus. Fehlende Standardunterlagen können durch andere geeignete Belege ersetzt werden; eine bloße Annahmenrechnung muss als solche bezeichnet werden.
Amtliche Quellen
Rechtsstand und Quellenabruf: 16. September 2026.
Rechtsstand ist der 16. September 2026. Maßgeblich bleibt für jeden Einzelfall die Fassung, die auf das jeweilige Erwerbs-, Wegzugs-, Zahlungs-, Rückkehr-, Veräußerungs- oder Verfahrensereignis zeitlich anwendbar ist. Spätere Gesetzes-, DBA-, MLI-, Verwaltungs- oder Rechtsprechungsänderungen erfordern eine erneute Prüfung.
Eine abschließende individuelle Basis-, Anrechnungs-, DBA- oder MAP-Beurteilung setzt die Klärung der jeweils entscheidungserheblichen Tatsachen voraus.
Ausschließlicher Quellenkatalog
| Amtliche Quelle | Identitätsgeprüfte URL | Verwendungsbereich |
|---|---|---|
| LIRPF – BOE-A-2006-20764 | Gesetzestext | Art. 33 bis 37, 80, 93 und 95 bis LIRPF |
| § 6 AStG | Gesetzestext | Deutsche Wegzugsbesteuerung, Veräußerungsfiktion und Folgewirkungen |
| § 17 EStG | Gesetzestext | Beteiligungsveräußerung und ausdrückliche deutsche Zuzugsregel |
| § 21 AStG | Gesetzestext | Deutsche Übergangs- und Anwendungsregeln |
| DBA Deutschland–Spanien – BOE-Stammtext | Abkommen und Protokoll | DBA-Stammtext und Protokoll |
| Amtlicher synthetischer MLI-Stand Deutschland–Spanien | Synthetischer Text | Zeitlich anwendbarer konsolidierter DBA- und MLI-Text |
| TEAR Cataluña 08/01115/2024 – Kriterienansicht | Entscheidungskriterium | Einordnung und veröffentlichter Entscheidungssatz |
| TEAR Cataluña 08/01115/2024 – Volltext | Vollständige Entscheidung | Sachverhalt, Begründung, Fundamento Cuarto und Tenor |
