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Ratenzahlung, Sicherheiten, Zinsen und Mitteilungspflichten

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Für nach dem 31. Dezember 2021 verwirklichte Fälle kann der auf § 6 Absatz 1 AStG entfallende Steuerteil auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die erste Rate ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren sechs jeweils am 31. Juli der Folgejahre; diese Raten sind unverzinst. Die Bewilligung ist eine Ermessensentscheidung und erfolgt gesetzlich in der Regel nur gegen Sicherheit. Verspätete Raten, Mitwirkungspflichtverletzungen oder eine Insolvenzanmeldung machen den gesamten offenen Betrag binnen eines Monats fällig; Verkäufe, Übertragungen und Leistungen oberhalb der Viertelgrenze wirken anteilig.

Das Wichtigste im Überblick

Für nach dem 31. Dezember 2021 verwirklichte Fälle des § 6 Absatz 1 AStG kann ausschließlich der darauf entfallende festgesetzte Steuerteil auf Antrag in genau sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die weiteren sechs Raten folgen jeweils am 31. Juli der sechs Folgejahre nach dem Kalenderjahr, in dem die erste Rate fällig wird. Diese sieben gesetzlichen Raten sind nicht zu verzinsen.

Die Ratenzahlung tritt weder automatisch noch allein wegen eines Wegzugs in einen EU-, EWR- oder sonstigen Staat ein. Nach dem Gesetz ist dem Antrag in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Das ist ein gesetzlicher Regelfall, aber kein ausnahmsloser Zwang. Nach der BMF-Verwaltungspraxis entscheidet das Finanzamt über die Bewilligung nach Ermessen.

Der Ratenplan kann vollständig oder anteilig vorzeitig enden. Eine verspätete Rate, eine nicht erfüllte Mitwirkungspflicht oder eine Insolvenzanmeldung macht den gesamten offenen Steuerbetrag innerhalb eines Monats fällig. Veräußerungen, Übertragungen sowie Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr oberhalb der gesetzlichen Viertelgrenze führen dagegen grundsätzlich nur zu einer anteiligen Fälligkeit.

Steuerfestsetzung und Erhebung bleiben getrennt: Die Steuer wird festgesetzt, obwohl ihre Zahlung aufgrund einer bewilligten Regelung zeitlich gestreckt sein kann.

Die drei Zahlungsregime im Vergleich

Regime Antrag und Raten Sicherheit Zinsen Zentrale Abgrenzung
Neurechtlicher Grundfall ab 2022 Genau sieben gleiche Jahresraten auf Antrag Gesetzlich in der Regel erforderlich Sieben Raten unverzinst Keine automatische EU-/EWR-Stundung
Neurechtlicher Rückkehrfall Regeln grundsätzlich entsprechend; Jahresraten entfallen nur auf Antrag Regel- und Einzelfallprüfung bleiben bestehen Bei Ratenverzicht und ausbleibendem Steuerentfall §-234-AO-Zinsen Rückkehrabsicht beseitigt die Festsetzung oder Zahlungspflichten nicht automatisch
Altfall vor 2022 Altes Abwicklungssystem; kein automatischer Wechsel in sieben Raten Nach Altrecht, Bescheid und gegebenenfalls ergänzender Schweiz-Regelung beurteilen Nach Altrecht, Bescheid und gegebenenfalls ergänzender Schweiz-Regelung beurteilen Jährliche Mitteilung grundsätzlich bis 31. Januar

Gesetz: Antrag und genau sieben gleiche Jahresraten

Das besondere Ratenregime gilt für Fälle des § 6 Absatz 1 AStG, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden. Gegenstand der Ratenzahlung ist ausschließlich der festgesetzte Steuerteil, der auf die nach § 6 Absatz 1 AStG realisierten Einkünfte entfällt. Andere Steuerbestandteile eines Einkommensteuerbescheids werden nicht automatisch in den Ratenplan einbezogen.

Die Zahlungsoption setzt voraus:

  1. Es liegt ein neurechtlicher Fall ab dem 1. Januar 2022 vor.
  2. Der Steuerpflichtige stellt einen Antrag.
  3. Das Finanzamt gibt diesem Antrag im Erhebungsverfahren statt.
  4. Der begünstigte Steuerteil wird auf genau sieben gleiche Jahresraten verteilt.

Ohne Antrag und stattgebende Entscheidung besteht das besondere Sieben-Raten-Regime nicht. Auch ein Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat löst es nicht automatisch aus.

Erste Monatsfrist und sechs Folgejahresstichtage

Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Für die weiteren sechs Raten ist jeweils der 31. Juli der Folgejahre maßgeblich. Folgejahre sind dabei die Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in dem die erste Rate fällig wird.

Die erste Rate darf daher nicht pauschal auf den nächsten 31. Juli verschoben werden. Bei der Berechnung eines konkreten Fristendes an einem Wochenende oder Feiertag ist § 108 AO zu beachten.

Nichtverzinsung

Die sieben gesetzlichen Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Diese Nichtverzinsung gilt nur für das reguläre Sieben-Raten-Regime. Sie darf nicht auf einen Ratenverzicht im Rückkehrfall oder auf andere Zahlungsaufschübe übertragen werden.

Sicherheit und Ermessensentscheidung

Gesetzlicher Sicherheitsregelfall

Nach § 6 Absatz 4 Satz 2 AStG ist einem Antrag auf Ratenzahlung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die Sicherheit ist damit:

  • mehr als eine unverbindliche Verwaltungsempfehlung;
  • der gesetzliche Ausgangspunkt der Entscheidung;
  • gleichwohl nicht ausnahmslos in jedem Fall zwingend.

Eine Bewilligung ohne Sicherheit setzt eine tragfähige Einzelfallabweichung vom gesetzlichen Regelfall voraus. Für das Verfahren kann auf die §§ 241 ff. AO verwiesen werden. Art, Höhe, Verwertung oder Verhandlungsführung zu einer konkreten Sicherheit sind nicht Gegenstand dieser Darstellung.

Austausch, Anpassung und Freigabe von Sicherheiten

Eine geleistete Sicherheit wird durch eine Rate oder eine anteilige vorzeitige Zahlung nicht automatisch im gleichen Verhältnis frei. § 247 AO erlaubt zwar den Austausch einer Sicherheit oder eines Teils davon gegen eine andere geeignete Sicherheit. Ob und wann die Finanzbehörde eine bestehende Sicherheit herabsetzt oder freigibt, muss jedoch anhand des noch offenen Steueranspruchs, des konkreten Sicherungsmittels, seines Verwertungsrisikos und der zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidung geklärt werden. Umgekehrt ist eine unzureichend gewordene Sicherheit nach § 248 AO zu ergänzen oder zu ersetzen.

Praktisch sollte nach jeder größeren Zahlung oder Wertveränderung schriftlich geprüft werden, welcher Betrag noch gesichert werden muss und ob ein Austausch oder eine Teilfreigabe beantragt werden kann. Ein Anspruch auf eine automatische proportionale Freigabe darf nicht unterstellt werden.

BMF-Verwaltungspraxis: Entscheidung nach Ermessen

Davon getrennt behandelt das BMF die Entscheidung über den Antrag als Ermessensentscheidung. Nach dieser Verwaltungspraxis soll die Ratenzahlung nicht oder nicht insoweit bewilligt werden, wie bis zum Erlass des Steuerbescheids oder bis zur Entscheidung über den Antrag bereits ein Ereignis eingetreten ist, das nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG eine vorgezogene Fälligkeit auslösen würde.

Insbesondere soll keine Bewilligung erfolgen, wenn nach Ablauf eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheids nicht mindestens die erste Siebtelrate gezahlt wurde. Diese Aussage ist BMF-Verwaltungspraxis und kein zusätzlicher Gesetzeswortlaut.

Ein formal grundsätzlich nicht fristgebundener Antrag ist daher keine Möglichkeit, die erste gesetzliche Zahlungsfrist folgenlos verstreichen zu lassen. Wie das Finanzamt sein Ermessen im Einzelfall ausübt, lässt sich daraus nicht vorhersagen.

Steuerfestsetzung und Erhebung sind getrennt

Die Wegzugsteuer wird auf der Ebene der Steuerfestsetzung ermittelt und festgesetzt. Über die besondere Ratenzahlung oder Stundung wird dagegen im Erhebungsverfahren durch einen eigenständigen Verwaltungsakt entschieden. Eine bewilligte Ratenzahlung verhindert oder verschiebt die Steuerfestsetzung nicht.

Einwendungen gegen die Höhe oder Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung und Einwendungen gegen die Raten-, Stundungs- oder Sicherheitsentscheidung betreffen unterschiedliche Verfahrensebenen.

Rechtsbehelf: den richtigen Verwaltungsakt angreifen

Vor einem Rechtsbehelf ist deshalb zu bestimmen, ob sich der Einwand gegen den Einkommensteuerbescheid, gegen die gesonderte Bewilligung oder Ablehnung der Ratenzahlung oder gegen eine eigenständige Sicherheitsanforderung richtet. Die reguläre Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsakts. Ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung erfasst eine daneben ergangene Erhebungs- oder Sicherheitsentscheidung nicht automatisch.

Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Vollziehung nach § 361 AO grundsätzlich nicht. Soll bis zur Entscheidung nicht gezahlt oder eine Vollstreckung verhindert werden, muss die Aussetzung der Vollziehung beziehungsweise eine passende Maßnahme auf der Erhebungsebene gesondert beantragt und begründet werden. Dabei sind Steuerfestsetzung, Ratenbewilligung und Sicherheit jeweils getrennt zu betrachten.

Ergibt die Einkommensteuerfestsetzung eine Abschlusszahlung, wird auch der darin enthaltene §-6-AStG-Steuerteil grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig, soweit keine wirksame besondere Zahlungsregel eingreift. Die Zahlung hängt nicht davon ab, ob die Anteile später tatsächlich veräußert werden.

Vorzeitige Fälligkeit: vollständig oder anteilig

Ereignis Umfang Frist Besonderheit
Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet Gesamte offene Steuer Innerhalb eines Monats nach Ereignis Nicht nur die versäumte Rate
Mitwirkungspflicht nicht erfüllt Gesamte offene Steuer Innerhalb eines Monats nach Pflichtverletzung Kann eine an sich nur anteilige Ereignisfolge überlagern
Insolvenzanmeldung Gesamte offene Steuer Innerhalb eines Monats nach Anmeldung Eröffnung des Verfahrens nicht erforderlich
Veräußerung oder Übertragung Anteiliger offener Betrag Innerhalb eines Monats Todesfallübertragung auf natürliche Person ausgenommen, aber meldepflichtig
Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr über 25 Prozent Nach BMF nur entsprechend der Überschreitungsquote Innerhalb eines Monats Genau 25 Prozent genügen nicht
Rückkehrfall endgültig gescheitert oder Rückkehrabsicht aufgegeben und mitgeteilt Offener Betrag, gegebenenfalls anteilig Innerhalb eines Monats Zusätzlich zu den allgemeinen Ereignissen

Vollfälligkeit des gesamten Restbetrags

Die gesamte noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses fällig, wenn:

  • eine Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet wird;
  • eine Mitwirkungspflicht nach § 6 Absatz 5 AStG nicht erfüllt wird; oder
  • der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet.

Bei der Insolvenz ist die Anmeldung maßgeblich. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nicht abgewartet werden.

Die Rechtsfolge ist keine taggleiche Sofortfälligkeit. Das Gesetz gewährt eine Monatsfrist nach dem Ereignis. Zugleich wird nicht nur die versäumte Einzelrate fällig, sondern der gesamte noch offene Restbetrag. Eine verspätete Nachholung darf nicht als automatische rückwirkende Heilung dargestellt werden.

Anteilige Fälligkeit bei Veräußerung oder Übertragung

Soweit belastete Anteile veräußert oder übertragen werden, wird der auf diese Anteile entfallende Teil der noch nicht entrichteten Steuer innerhalb eines Monats fällig. Das gilt auch für Teilveräußerungen und grundsätzlich für unentgeltliche Übertragungen.

Werden sämtliche betroffenen Anteile erfasst, kann die anteilige Rechtsfolge wirtschaftlich den gesamten Restbetrag betreffen.

Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person löst diese besondere Übertragungsfälligkeit nicht aus. Der Todesfall bleibt nach der BMF-Verwaltungspraxis dennoch innerhalb eines Monats meldepflichtig. Für spätere Ereignisse wird auf den Erwerber oder dessen unmittelbare beziehungsweise mittelbare natürliche Rechtsnachfolger abgestellt.

Bei verschiedenen Anteilsklassen, unterschiedlichen Wertrelationen oder vorangegangenen Ereignissen ist keine pauschale proportionale Berechnung freigegeben.

Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr

Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr werden kumuliert betrachtet. Die besondere Fälligkeitsfolge tritt nur ein, soweit ihr gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des für § 6 Absatz 1 AStG maßgeblichen Ausgangswerts beträgt.

Genau 25 Prozent überschreiten die Grenze nicht.

Nach der BMF-Verwaltungspraxis ist nur der über 25 Prozent hinausgehende Betrag schädlich:

Schädlichkeitsquote = (kumulierte Leistungen − 25 % des Ausgangswerts) ÷ Ausgangswert

Die Formel wird erst bei Überschreiten der Viertelgrenze angewendet. Die daraus vorgezogen fällige Steuer ist auf den gesamten noch offenen Steuerbetrag begrenzt.

Die Schädlichkeitsquote wird auf die im Ereigniszeitpunkt noch nicht entrichtete Steuer angewendet. Nur dieser Teil wird innerhalb eines Monats vorgezogen fällig. Die späteren Raten vermindern sich entsprechend.

Die Viertelgrenze ist kein allgemeiner steuerlicher Freibetrag. Frühere Ereignisse und bereits vorgezogen fällige Beträge müssen chronologisch berücksichtigt werden.

Sechs Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Sieben gleiche Raten

Annahmen: Der auf § 6 Absatz 1 AStG entfallende festgesetzte Steuerteil beträgt 140.000 Euro. Der Bescheid wird am 15. Mai 2026 bekanntgegeben. Antrag und Sicherheit werden akzeptiert; kein schädliches Ereignis tritt ein.

Rechnung:

140.000 Euro ÷ 7 = 20.000 Euro je Rate

Fälligkeiten: Die erste Rate wird nominal am 15. Juni 2026 fällig. Die weiteren sechs Raten werden nominal jeweils am 31. Juli der Jahre 2027 bis 2032 fällig.

Ergebnisgrenze: Für diese sieben gesetzlichen Raten fallen keine Ratenzinsen an.

Grenze des Beispiels: Tatsächliche Fristenden bei Wochenenden oder Feiertagen sind nur unter Beachtung von § 108 AO zu bestimmen. Andere Steuerbestandteile des Bescheids gehören nicht automatisch in den Ratenplan.

Beispiel 2: Versäumte Rate macht den gesamten Rest fällig

Annahmen: Vor der am 31. Juli 2029 fälligen Rate sind noch 100.000 Euro Steuer offen. Die Rate wird nicht fristgerecht entrichtet.

Rechnung:

Offener Restbetrag im Ereigniszeitpunkt: 100.000 Euro

Vollfällig: 100 % × 100.000 Euro = 100.000 Euro

Ergebnisgrenze: Binnen eines Monats nach dem Fristversäumnis wird der gesamte noch offene Betrag fällig, nicht nur die ausgebliebene Rate.

Grenze des Beispiels: Eine Zahlung kurz nach Fristablauf beseitigt die Vollfälligkeit nicht automatisch rückwirkend.

Beispiel 3: Teilveräußerung

Annahmen: Es bestehen 100 wirtschaftlich gleichartige, vollständig in den Ratenplan einbezogene Anteile. Die offene Steuer beträgt 80.000 Euro. 40 Anteile werden veräußert.

Rechnung:

Betroffene Quote: 40 ÷ 100 = 40 %

Vorgezogen fällig: 40 % × 80.000 Euro = 32.000 Euro

Im Ratenplan verbleiben rechnerisch: 80.000 Euro − 32.000 Euro = 48.000 Euro

Ergebnisgrenze: Die Teilveräußerung löst eine anteilige Fälligkeit von 32.000 Euro binnen eines Monats aus.

Grenze des Beispiels: Diese proportionale Rechnung gilt nur unter der vereinfachenden Annahme gleichartiger Anteile. Bei Anteilsklassen, unterschiedlichen Werten oder vorangegangenen Ereignissen ist keine pauschale Quote freigegeben.

Beispiel 4: Ausschüttung über der Viertelgrenze

Annahmen: Der maßgebliche Ausgangswert nach § 6 Absatz 1 AStG beträgt 500.000 Euro. Die kumulierten Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr betragen 300.000 Euro. Die offene Steuer beträgt 100.000 Euro.

Rechnung:

Viertelgrenze: 25 % × 500.000 Euro = 125.000 Euro

Überschreitung: 300.000 Euro − 125.000 Euro = 175.000 Euro

Schädlichkeitsquote nach BMF: 175.000 Euro ÷ 500.000 Euro = 35 %

Vorgezogen fällig: 35 % × 100.000 Euro = 35.000 Euro

Ergebnisgrenze: Nach der BMF-Berechnungsweise werden 35.000 Euro binnen eines Monats fällig. Bei kumulierten Leistungen von genau 125.000 Euro entstünde aus diesem Tatbestand noch keine vorgezogene Fälligkeit.

Grenze des Beispiels: Diese Berechnungsweise ist BMF-Verwaltungspraxis. Vorangegangene Ereignisse müssen chronologisch berücksichtigt werden.

Beispiel 5: Unterlassene Jahresmeldung

Annahmen: Am 31. Juli besteht eine neurechtliche Stundung mit 60.000 Euro offener Steuer. Die jährliche Anschrifts- und Zurechnungsbestätigung wird nicht fristgerecht abgegeben.

Rechnung:

Offener Betrag: 60.000 Euro

Vollfällig wegen Mitwirkungspflichtverletzung: 100 % × 60.000 Euro = 60.000 Euro

Ergebnisgrenze: Der gesamte Restbetrag wird innerhalb eines Monats nach der Pflichtverletzung fällig.

Grenze des Beispiels: Eine spätere formlose E-Mail heilt die bereits eingetretene Rechtsfolge nicht automatisch.

Beispiel 6: Zinsen nach Ratenverzicht im Rückkehrfall

Annahmen: Es besteht ein gewährter Zahlungsaufschub ohne Jahresraten. Der offene Steuerbetrag beträgt 70.000 Euro. Der Steueranspruch entfällt nicht. Vereinfachend werden zwölf volle Zinsmonate unterstellt.

Rechnung:

70.000 Euro × 0,5 % × 12 = 4.200 Euro

Ergebnisgrenze: Das Beispiel illustriert allein den gesetzlichen Monatszinssatz für Stundungszinsen nach § 234 in Verbindung mit § 238 AO. Es ist kein Beispiel für die regulären sieben unverzinsten Raten.

Grenze des Beispiels: Beginn und Ende des Zinslaufs, Abrundung, eine Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO und ein möglicher Billigkeitsverzicht werden nicht fallbezogen berechnet.

Mitteilungspflichten

Ereignismeldung und Jahresmeldung sind zwei eigenständige Pflichten. Beide können für den Bestand des Zahlungsaufschubs entscheidend sein.

Fall Jahresmeldung Ereignismeldung Aktuell maßgebliche Form
Neurecht Bis 31. Juli Binnen eines Monats Gesetzlich elektronischer Datensatz; bis zur Bereitstellung der Schnittstelle BMF-Vordruck nach Übergangsanordnung
Gesetzlicher Härtefall Bis 31. Juli Binnen eines Monats Auf Antrag Verzicht auf elektronische Übermittlung; amtlicher, eigenhändig unterschriebener Vordruck
Altfall Bis 31. Januar Binnen eines Monats Aktueller BMF-Vordruck für das alte System; keine materielle Überführung ins Neurecht

Ereignismeldung binnen eines Monats

Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger muss jedes Ereignis nach § 6 Absatz 4 Satz 5 oder Satz 7 AStG innerhalb eines Monats nach dem Ereignis mitteilen.

Die Monatsfrist beginnt mit dem tatsächlichen Ereignis und nicht erst mit dessen späterer rechtlicher Bewertung. Auch eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person, die keine Übertragungsfälligkeit auslöst, bleibt nach der BMF-Verwaltungspraxis meldepflichtig.

Eine unterlassene oder verspätete Mitteilung ist selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung. Sie führt dazu, dass der gesamte noch offene Restbetrag innerhalb eines Monats nach der Pflichtverletzung fällig wird. Diese Vollfälligkeit kann eine an sich nur anteilige Ereignisfolge überlagern.

Jahresmeldung bis 31. Juli

Solange die neurechtliche Stundung besteht, muss der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger dem zuständigen Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli:

  • die aktuelle Anschrift mitteilen; und
  • bestätigen, dass die Anteile ihm oder im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind.

Eine Nachricht ohne Anschrifts- und Zurechnungsbestätigung darf nicht als ausreichende Jahresmeldung bezeichnet werden. Wird die Pflicht nicht fristgerecht erfüllt, verliert der gesamte offene Restbetrag den Schutz des Ratenplans.

Die Frist des Neurechts darf nicht mit der für fortbestehende Altfälle maßgeblichen Jahresfrist zum 31. Januar vermischt werden.

Zuständiges Finanzamt

Die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, das im maßgeblichen Zeitpunkt des § 6 Absatz 1 AStG nach § 19 AO zuständig war.

Nach der aktuellen Vordruckanleitung ist dies regelmäßig das Finanzamt, das die Vermögenszuwachsbesteuerung bearbeitet und die Stundung oder Ratenzahlung ausgesprochen hat, sofern die Zuständigkeit nicht übertragen wurde.

Elektronische Grundregel ab dem Veranlagungszeitraum 2025

Für den Veranlagungszeitraum 2025 und spätere Veranlagungszeiträume sieht das Gesetz die elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle vor.

Diese gesetzliche Grundregel ist von zwei anderen Sachverhalten zu trennen: dem individuellen Härtefall und der allgemeinen technischen Übergangspraxis.

Gesetzlicher Härtefall

Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der amtliche Vordruck eigenhändig zu unterschreiben.

Der Härtefall ist eine individuelle gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Grundregel. Er darf nicht mit der allgemeinen Übergangslösung bis zur technischen Bereitstellung der Schnittstelle gleichgesetzt werden.

Technische Übergangspraxis

Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 stellte fest, dass die elektronische Schnittstelle damals technisch noch nicht vollständig bereitstand. Bis zu ihrer Bereitstellung ordnet es die Verwendung des Vordrucks „ASt – Mitteilung nach § 6 AStG“ für Jahres- und Ereignismitteilungen an. Für den Übermittlungsweg ist deshalb entscheidend, ob diese technische Übergangsbedingung bei der konkreten Einreichung noch vorliegt.

Für diese allgemeine Vordruckverwendung ist kein individueller Härtefallantrag erforderlich. Die Übergangspraxis verändert weder die gesetzlichen Fristen noch die materiellen Fälligkeitsfolgen.

Der Vordruck verlangt insbesondere Angaben zu:

  • Steuer- und Identifikationsdaten;
  • dem zuständigen Finanzamt;
  • der aktuellen Anschrift;
  • den betroffenen Anteilen;
  • dem Veranlagungszeitraum;
  • Anteilsmenge oder Stückzahl;
  • dem ursprünglichen gemeinen Wert;
  • der fortbestehenden Zurechnung;
  • Ereignisart und Ereigniszeitpunkt; sowie
  • den erforderlichen Betragsangaben bei einer Ereignismeldung.

Der technische Übermittlungsstatus ist vor jeder Einreichung erneut zu prüfen. Dieser Aktualitätsabgleich betrifft allein den jeweils vorgeschriebenen Übermittlungsweg; die dargestellten gesetzlichen Fristen und materiellen Rechtsfolgen bleiben davon unberührt.

Rückkehrfälle

Begrenzte Entfallensregel

Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann der Steueranspruch nach § 6 Absatz 3 AStG entfallen, soweit die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich innerhalb von sieben Jahren wieder begründet wird und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt bleiben.

Dazu gehören:

  • keine schädliche Veräußerung, Übertragung oder Einlage;
  • kumulierte Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr nicht oberhalb der Mehr-als-ein-Viertel-Grenze; und
  • Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts mindestens im früheren Umfang.

Bei fortbestehender Rückkehrabsicht kann die Frist auf Antrag insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steueranspruch im gesetzlichen Umfang entfallen.

Die Rückkehrregel ersetzt keine Prüfung des ursprünglichen Tatbestands und erlaubt keine pauschale Beurteilung von DBA-Ansässigkeit oder deutschen Besteuerungsrechten. Die Todesfallausnahme kann nur als gesetzliche Sonderregel für natürliche Rechtsnachfolger berücksichtigt werden.

Zahlungsaufschub und Ratenverzicht

In Rückkehrfällen gelten die Zahlungs- und Fälligkeitsregeln grundsätzlich entsprechend. Der Stundungszeitraum richtet sich jedoch nach der vom Finanzamt eingeräumten Rückkehrfrist.

Die Erhebung von Jahresraten entfällt nur auf Antrag. Eine Rückkehrabsicht beseitigt weder die Steuerfestsetzung noch die Zahlungspflichten automatisch.

Wird anstelle des Ratenverzichts die Sieben-Raten-Zahlung beantragt, bleibt es grundsätzlich bei sieben gleichen Raten. Nach der BMF-Verwaltungspraxis erfolgt keine automatische Anpassung an die Rückkehrfrist. Geht die eingeräumte Rückkehrfrist von vornherein über den üblichen Ratenzeitraum hinaus, kann nach Verwaltungsauffassung eine gleichmäßige Verteilung über den längeren Zeitraum in Betracht kommen. Das ist kein gesetzlicher Automatismus.

Der offene Betrag wird außerdem innerhalb eines Monats fällig, soweit:

  • ein Ereignis eintritt, nach dem der Steueranspruch nicht mehr nach § 6 Absatz 3 AStG entfallen kann; oder
  • der Wegfall der Rückkehrabsicht dem Finanzamt mitgeteilt wird.

Stundungszinsen nach § 234 AO

Wurde auf Antrag auf die Erhebung der Jahresraten verzichtet und entfällt der Steueranspruch später nicht, entstehen für den Zahlungsaufschub Stundungszinsen nach § 234 AO. Der Zinssatz beträgt nach § 238 AO 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.

Der Zinssatz von 0,15 Prozent je Monat nach § 238 Absatz 1a AO betrifft ausschließlich Zinsen nach § 233a AO. Er gilt nicht für Stundungszinsen nach § 234 AO.

Diese Zinsfolge ist strikt von der gesetzlichen Nichtverzinsung der regulären sieben Jahresraten zu unterscheiden. Beginn und Ende des Zinslaufs, Abrundungen, die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO und ein möglicher Billigkeitsverzicht bedürfen einer gesonderten Prüfung und werden hier nicht individuell berechnet.

Altfälle vor 2022

Wurde vor dem 1. Januar 2022 ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung verwirklicht, bleibt für die weitere Abwicklung grundsätzlich die am 30. Juni 2021 geltende Fassung maßgeblich. Ein solcher Fall wechselt nicht automatisch in das neurechtliche System mit genau sieben Jahresraten.

Für einen Altfall sind insbesondere getrennt festzuhalten:

  • die am 30. Juni 2021 geltende Gesetzesfassung;
  • der ursprüngliche Steuer- und Stundungsbescheid;
  • die dort geregelten Sicherheiten und Zinsen;
  • die fortbestehenden Widerrufs- und Fälligkeitsbedingungen; sowie
  • die Mitteilungspflichten des alten Systems.

In fortbestehenden Altstundungsfällen sind die am 31. Dezember des Vorjahres geltende Anschrift und die fortdauernde Zurechnung der Anteile jährlich spätestens bis zum 31. Januar schriftlich zu bestätigen. Meldepflichtige Altereignisse sind innerhalb eines Monats mitzuteilen. Die Nichtabgabe der jährlichen Bestätigung kann zum Widerruf führen; ein schädliches Ereignis kann einen vollständigen oder anteiligen Widerruf auslösen.

Der aktuelle BMF-Vordruck wird auch für das alte System verwendet, ohne den Altfall materiell in das Neurecht zu überführen.

Für Leistungen nach dem 16. August 2023 ist in Altfällen die gesetzliche Ergänzung der Übergangsregel zu beachten: Soweit Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgen und deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des ursprünglichen gemeinen Anteilswerts beträgt, sind Altstundungen insoweit zusätzlich zu widerrufen; der Altsteueranspruch entfällt insoweit zusätzlich nicht. Alt- und Neurecht dürfen dabei nicht zu einer Mischprüfung verbunden werden.

Historische BFH-/EuGH-Grenze zur Schweiz

Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Wächtler und das BFH-Urteil vom 6. September 2023 betreffen den konkret entschiedenen Wegzug eines selbständig Erwerbstätigen in die Schweiz im Jahr 2011 im persönlichen Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Für diesen historischen Altfall durfte die Wegzugsteuer festgesetzt werden; im Erhebungsverfahren war sie jedoch von Amts wegen dauerhaft beziehungsweise bis zur Anteilsveräußerung und zinslos zu stunden. Eine Sicherheitsleistung konnte gegebenenfalls verlangt werden.

Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 erstreckt die begünstigte Behandlung auf weitere Altfälle vor dem 1. Januar 2022: Erfasst werden unter den dort genannten Voraussetzungen EU- oder Schweizer Staatsangehörige mit einem Tatbestand des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2 AStG alter Fassung, Schutz durch das Freizügigkeitsabkommen und vergleichbarer unbeschränkter Einkommensteuerpflicht in der Schweiz. Dabei können sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer begünstigt sein. Die Verwaltung gewährt die zinslose Stundung auf Antrag und in der Regel gegen Sicherheit; die besonderen Widerrufsgründe, die jährliche Bestätigung bis zum 31. Januar und die einmonatigen Ereignismeldungen bleiben zu beachten. Nach Randnummer 08 kann die Regelung unter den dortigen Voraussetzungen auch rückwirkend für bereits entrichtete Steuer greifen.

Daraus folgt keine automatische Sonderstundung für jeden Schweizer Wegzug. Das BMF-Schreiben betrifft die beschriebenen Altfälle; für Fälle ab 2022 gilt zunächst das heutige gesetzliche Zahlungsregime. Eine weitergehende Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen ist davon gesondert zu beurteilen.

Praxisfahrplan

  1. Ereignisjahr bestimmen: Zuerst zwischen einem Fall vor 2022 und einem Fall ab 2022 unterscheiden; keine Mischprüfung vornehmen.
  2. Steuerteil isolieren: Nur den auf § 6 Absatz 1 AStG entfallenden festgesetzten Betrag in die besondere Ratenprüfung einbeziehen.
  3. Zahlungsregime wählen: Zwischen regulären sieben Raten und einem Rückkehrfall mit gesondertem Antrag auf Ratenverzicht unterscheiden.
  4. Bewilligung und Sicherheit dokumentieren: Antrag, Verwaltungsentscheidung, Art der verlangten Sicherheit und ersten Zahlungstermin getrennt erfassen.
  5. Sieben-Raten-Kalender anlegen: Die erste Monatsfrist und die sechs Folgejahresstichtage zum 31. Juli festhalten.
  6. Ereignismonitor führen: Ratenzahlungen, Übertragungen, Veräußerungen, Ausschüttungen, Einlagenrückgewähr, Insolvenzanmeldung und Rückkehrstatus dokumentieren.
  7. Mitteilungskalender führen: Im Neurecht den 31. Juli, im Altfall grundsätzlich den 31. Januar und für Ereignisse jeweils die Monatsfrist vormerken.
  8. Übermittlungsweg prüfen: Solange die elektronische Schnittstelle noch nicht bereitgestellt ist, gilt die Vordruckanordnung des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2025. Vor jeder Einreichung ist zu kontrollieren, ob die amtliche Schnittstelle inzwischen produktiv bereitsteht.
  9. Verfahrensebene kennzeichnen: Steuerfestsetzung und Erhebungsentscheidung getrennt ablegen.
  10. Alt- und Rechtsprechungsfälle absondern: Originalfassung, damaligen Bescheid und historischen Sachverhalt erhalten.

Liquiditätsplan statt angenommener Steuerfreiheit

Der Ratenplan verschiebt Zahlungen, beseitigt die festgesetzte Steuer aber nicht. Ein belastbarer Liquiditätsplan sollte deshalb mindestens vier Ebenen enthalten:

  • die erste Rate binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids;
  • die sechs Stichtage zum 31. Juli einschließlich Wochenend- und Feiertagsprüfung;
  • Kosten und Liquiditätsbindung der Sicherheit; sowie
  • eine Reserve für den Fall, dass wegen Fristversäumnis, Mitwirkungspflichtverletzung oder Insolvenz der gesamte Restbetrag innerhalb eines Monats fällig wird.

Bei geplanten Verkäufen, Schenkungen, Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr gehört zusätzlich eine Ereignisrechnung in den Plan. Der verfügbare Kaufpreis oder die Ausschüttung darf nicht vollständig verplant werden, bevor die anteilige Steuerfälligkeit, die Monatsmitteilung und eine mögliche Anpassung der Sicherheit geklärt sind.

Typische Fehlerbilder

Fehlerbild Korrektur
„Bei einem EU-Wegzug gibt es automatisch sieben Raten.“ Sieben Raten bestehen nur auf Antrag und nach stattgebender Erhebungsentscheidung.
„Eine Sicherheit ist immer zwingend.“ Sie ist der gesetzliche Regelfall, aber nicht ausnahmslos zwingend.
„Über die Sicherheit entscheidet die Behörde völlig frei.“ Das Ermessen ist an den gesetzlichen Regelfall „nur gegen Sicherheitsleistung“ (§ 6 Absatz 4 Satz 2 AStG) gebunden.
„Die erste Rate ist am nächsten 31. Juli fällig.“ Die erste Rate ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe fällig; erst die weiteren sechs folgen am 31. Juli der Folgejahre.
„Wenn eine Rate fehlt, wird nur diese Rate fällig.“ Der gesamte noch offene Betrag wird binnen eines Monats fällig.
„Genau 25 Prozent Ausschüttung sind schädlich.“ Erforderlich ist ein Gesamtwert von mehr als einem Viertel.
„Bei Überschreiten werden alle Ausschüttungen schädlich.“ Nach BMF-Praxis zählt nur der über 25 Prozent liegende Betrag.
„Ein Erbfall ist weder schädlich noch zu melden.“ Die begünstigte Todesfallübertragung löst keine Übertragungsfälligkeit aus, bleibt aber meldepflichtig.
„Eine formlose E-Mail genügt.“ Die erforderlichen Angaben und der aktuelle amtliche Übermittlungsweg müssen eingehalten werden.
„Seit 2025 geht alles ausschließlich elektronisch.“ Das Gesetz sieht elektronische Übermittlung vor; solange die Schnittstelle noch nicht bereitsteht, gilt die Vordruckanordnung nach dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025.
„Altfälle melden ebenfalls bis 31. Juli.“ Für fortbestehende Altfälle gilt grundsätzlich der 31. Januar.
„Schweizer Wegzüge werden weiterhin automatisch zinslos gestundet.“ Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 erfasst weitere begünstigte Schweiz-Altfälle vor 2022, auf Antrag und unter besonderen Voraussetzungen; nicht jeden Wegzug.
„Ratenzahlung verhindert die Steuerfestsetzung.“ Steuerfestsetzung und Erhebung sind getrennte Verfahren.
„Alle Zahlungsaufschübe nach § 6 AStG sind unverzinst.“ Die sieben regulären Raten sind unverzinst; beim Ratenverzicht im Rückkehrfall können Stundungszinsen nach § 234 AO entstehen.

FAQ

Gibt es einen Anspruch auf sieben Raten?

Nein. Das Gesetz eröffnet eine Zahlungsoption auf Antrag. Nach der BMF-Verwaltungspraxis entscheidet das Finanzamt im Erhebungsverfahren nach Ermessen.

Muss immer eine Sicherheit gestellt werden?

Nicht ausnahmslos. Sie ist aber der gesetzliche Regelfall. Eine ungesicherte Bewilligung ist nicht der Normalfall.

Sind alle sieben Raten gleich hoch?

Ja. Im regulären Neurecht sind genau sieben gleiche Jahresraten vorgesehen.

Sind die sieben Raten verzinst?

Nein. § 6 Absatz 4 Satz 4 AStG ordnet ihre Nichtverzinsung an.

Wann sind die Raten fällig?

Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die weiteren sechs Raten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre nach dem Kalenderjahr fällig, in dem die erste Rate fällig wurde.

Was passiert bei einer verspäteten Rate?

Die gesamte noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach dem Fristversäumnis fällig.

Was gilt bei genau 25 Prozent Ausschüttungen?

Genau ein Viertel überschreitet die gesetzliche Grenze nicht. Erst ein Gesamtwert von mehr als einem Viertel löst die besondere Fälligkeitsfolge aus.

Wird bei einer Überschreitung der Viertelgrenze der gesamte offene Betrag fällig?

Nicht allein wegen dieses Ereignisses. Nach der BMF-Verwaltungspraxis wird die Überschreitungsquote auf die im Ereigniszeitpunkt offene Steuer angewendet. Nur der so bestimmte Teil wird vorgezogen fällig.

Ist ein Erwerb von Todes wegen unschädlich?

Die unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person ist von der Übertragungsfälligkeit ausgenommen. Sie bleibt nach der BMF-Verwaltungspraxis meldepflichtig. Spätere Ereignisse beim Rechtsnachfolger können relevant werden.

Welche Behörde erhält die Mitteilung?

Grundsätzlich das Finanzamt, das im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 19 AO zuständig war. Nach der aktuellen Vordruckanleitung ist dies regelmäßig das Finanzamt, das die Vermögenszuwachsbesteuerung bearbeitet und die Stundung oder Ratenzahlung ausgesprochen hat, sofern keine Zuständigkeitsübertragung erfolgt ist.

Muss derzeit elektronisch gemeldet werden?

Das Gesetz sieht ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die elektronische Übermittlung vor. Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2025 ordnet bis zur technischen Bereitstellung der Schnittstelle die Vordruckverwendung an; vor der Abgabe ist festzustellen, ob diese Übergangsbedingung noch besteht.

Ist für die aktuelle Vordruckverwendung ein Härtefallantrag erforderlich?

Nein. Die allgemeine technische Übergangspraxis ist vom individuellen gesetzlichen Härtefall zu unterscheiden. Der Härtefallantrag wird erst für den individuellen Verzicht auf die elektronische Übermittlung benötigt, sobald diese technisch nach der gesetzlichen Grundregel durchzuführen ist.

Gilt für Altfälle ebenfalls das neue System?

Nein. Wurde vor dem 1. Januar 2022 ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung verwirklicht, bleibt der Altfall grundsätzlich im alten Abwicklungssystem und wechselt nicht automatisch in sieben Raten.

Gilt die Schweizer Rechtsprechung allgemein?

Nicht für jeden Wegzug. Über den entschiedenen Wächtler-/BFH-Fall hinaus gewährt das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 weiteren qualifizierten Schweiz-Altfällen vor 2022 auf Antrag eine zinslose Stundung, regelmäßig gegen Sicherheit. Voraussetzungen sowie Melde- und Widerrufsregeln sind einzuhalten; eine automatische Übertragung auf Fälle ab 2022 ergibt sich daraus nicht.

Rechtsstand

Rechtsstand dieser Darstellung ist der 9. August 2026. Die gesetzliche elektronische Grundregel, die individuelle Härtefallregel und die amtlich angeordnete technische Vordruckpraxis sind voneinander zu trennen.

Vor einer Veröffentlichung oder Einreichung ist ausschließlich der aktuelle technische Übermittlungsweg erneut anhand der amtlichen Vorgaben zu kontrollieren. Ein Wechsel vom Vordruck zur produktiven elektronischen Schnittstelle ändert weder die gesetzlichen Mitteilungsfristen noch die dargestellten materiellen Fälligkeitsfolgen.

Amtliche Quellen