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Bewertung börsennotierter und nicht börsennotierter Anteile

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 21 Min.

Kurz & klar

Zuerst bestimmt das auslösende Steuergesetz den Bewertungsstichtag und den genauen Anteil. Für börsennotierte Wertpapiere gilt grundsätzlich der niedrigste Stichtagskurs, ersatzweise der letzte Kurs innerhalb der vorherigen 30 Tage. Bei nicht notierten Anteilen gehen geeignete Verkäufe unter fremden Dritten aus weniger als einem Jahr vor. Fehlen solche Verkäufe, folgt eine anerkannte, aus Käufersicht übliche Methode. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nur eine mögliche Wahl und nur zulässig, wenn sein Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist. Der Substanzwert ist bei der Methodenbewertung Untergrenze, nicht aber bei einer geeigneten Ableitung aus echten Fremdverkäufen.

Das Wichtigste im Überblick

Für Kapitalgesellschaftsanteile gibt es nicht die eine Bewertungsformel. Die richtige Reihenfolge lautet:

  1. Anlass und Stichtag bestimmen. Das auslösende Steuergesetz legt fest, wann bewertet wird.
  2. Bewertungsobjekt festhalten. Gesellschaft, Anteil, Quote, Anteilsklasse, Rechte und Belastungen müssen am Stichtag feststehen.
  3. Börsenkurs prüfen. Bei erfassten börsennotierten Wertpapieren gilt der gesetzliche Kurswert.
  4. Zeitnahe Fremdverkäufe prüfen. Bei nicht notierten Anteilen haben geeignete Verkäufe unter fremden Dritten Vorrang.
  5. Erst danach eine Methode wählen. Maßgeblich ist eine anerkannte Methode, die ein Erwerber für seine Kaufpreisbildung verwenden würde.
  6. Substanzwert kontrollieren. Bei der Methodenbewertung darf er grundsätzlich nicht unterschritten werden.
  7. Anteilsspezifische Rechte abbilden. Gewinn, Stimmen, Liquidation, Paketkontrolle und übertragbare Beschränkungen können den Einzelanteilswert verändern.
Ausgangslage Gesetzlicher Startpunkt Häufigster Fehler
Deutscher regulierter Markt niedrigster am Stichtag notierter Kurs Schlusskurs oder Tagesmittel verwenden
Am Stichtag kein Kurs letzter Kurs innerhalb der vorherigen 30 Tage nach dem Stichtag suchen oder älteren Kurs nehmen
Nicht notierter Anteil mit geeignetem Fremdverkauf Ableitung aus dem Verkauf unter einem Jahr Substanzwert trotzdem als Untergrenze aufschlagen
Kein geeigneter Fremdverkauf käuferübliche anerkannte Methode automatisch das vereinfachte Ertragswertverfahren wählen
Vereinfachtes Ertragswertverfahren nachhaltiger Jahresertrag × 13,75 plus Sonderwerte historische Gewinne ungeprüft übernehmen
Minderheits- oder Paketanteil konkrete Rechte und objektive Wertwirkung pauschalen Abschlag oder Zuschlag ansetzen

Verständlich auf den Punkt gebracht: Erst wird geklärt, welcher Wert an welchem Tag für welchen Anteil gesucht wird. Erst dann darf gerechnet werden.

Unternehmenswert, Anteilwert, Steuerbasis und Steuer sind vier verschiedene Größen

Ein Unternehmenswert bezeichnet den Wert des gesamten Unternehmens oder Eigenkapitals nach einer bestimmten Methode. Der Anteilwert ist der auf den konkreten Anteil entfallende Wert unter Berücksichtigung seiner Rechte und Belastungen. Ein steuerlicher Gewinn kann sich anschließend aus Anteilwert beziehungsweise Veräußerungspreis, Anschaffungskosten und weiteren gesetzlichen Korrekturen ergeben. Erst auf dieser Basis wird eine Steuer berechnet.

Ein Wert von 1 Million Euro bedeutet deshalb weder automatisch einen steuerpflichtigen Gewinn von 1 Million Euro noch eine Steuer in dieser Höhe.

Der Bewertungsstichtag kommt aus dem auslösenden Gesetz

Das Bewertungsgesetz liefert Wertbegriffe und Methoden. Es entscheidet aber nicht allein, warum und zu welchem Zeitpunkt ein Anteil bewertet wird.

Bei der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich. Bei der Wegzugsbesteuerung bestimmt § 6 AStG eigene Auslöser und Zeitpunkte. Auch eine Schenkung, ein Verkauf oder eine gesonderte Feststellung kann einen anderen Stichtag erzeugen.

Bewertet wird mit den tatsächlichen und wertbildenden Verhältnissen dieses Tages. Spätere Entwicklungen dürfen nicht einfach zurückgerechnet werden. Sie können nur belegen, dass ein Umstand am Stichtag bereits objektiv angelegt und hinreichend konkret war.

Die Stichtagsakte

Vor der Methodenwahl sind mindestens festzuhalten:

  • auslösendes Gesetz und Bewertungsanlass,
  • exakter Bewertungsstichtag,
  • Gesellschaft und Rechtsform,
  • rechtlicher und wirtschaftlicher Anteilseigner,
  • Anzahl und Nennkapitalquote der Anteile,
  • Stamm-, Vorzugs- oder sonstige Anteilsklasse,
  • Gewinn-, Stimm- und Liquidationsrechte,
  • Einzahlungsstand des Kapitals,
  • Vorkaufs-, Zustimmungs-, Abfindungs-, Drag-, Tag- und Vesting-Regeln,
  • Nießbrauch, Treuhand, Verpfändung und andere Belastungen sowie
  • Frage, ob ein Einzelanteil, ein Paket oder nur ein Anspruch auf Übertragung bewertet wird.

Ohne diese Identität ist jede spätere Zahl unsicher.

Der gemeine Wert

Der gemeine Wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Alle objektiven Umstände, die den Preis beeinflussen, werden berücksichtigt. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Ansatz.

Der Nennwert, Buchwert oder das steuerliche Eigenkapital ist deshalb nicht automatisch der gemeine Wert. Umgekehrt darf eine objektiv am Anteil haftende Belastung nicht allein deshalb ignoriert werden, weil sie für den aktuellen Inhaber nachteilig ist.

Börsennotierte Anteile

Niedrigster Kurs am Stichtag

Ist ein Wertpapier zum Handel im regulierten Markt einer deutschen Börse zugelassen, wird es nach § 11 Absatz 1 BewG mit dem niedrigsten am Bewertungsstichtag notierten Kurs angesetzt.

Das Gesetz verlangt nicht den Schlusskurs, keinen Tagesdurchschnitt und nicht den Kurs eines beliebig ausgewählten Datenanbieters.

Kein Kurs am Stichtag

Fehlt am Stichtag eine Notierung, gilt der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs. Ein Kurs nach dem Stichtag ist nicht zugelassen. Auch ein Kurs außerhalb des 30-Tage-Fensters kann nicht einfach übernommen werden.

Die Regeln gelten entsprechend für Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen sind. Fehlt auch dort ein geeigneter Kurs, beginnt für Kapitalgesellschaftsanteile die Prüfung des gemeinen Werts nach § 11 Absatz 2 BewG.

Ausländische Börsenwerte

Für ausländische Wertpapiere nennt die amtliche Richtlinie zunächst einen Telefonkurs im inländischen Bankverkehr. Fehlt ein solcher, soll der Wert möglichst aus Kursen des Emissionslands abgeleitet werden.

Dokumentiert werden müssen Handelsplatz, Kursart, Kursdatum, gegebenenfalls Uhrzeit, Währung und Umrechnung. Eine ausländische Kursangabe ohne belastbare Quelle ist kein prüfbarer Wert.

Junge Aktien, Stamm- und Vorzugsaktien

Nicht börseneingeführte junge Aktien oder Vorzugsaktien können aus dem Börsenkurs der eingeführten Aktien abgeleitet werden – und umgekehrt. Unterschiede bei Dividende, Stimmrecht, Liquidation oder Umtausch müssen durch begründete Zu- oder Abschläge abgebildet werden. Ein pauschaler Abschlag allein wegen der Bezeichnung „Vorzugsaktie“ genügt nicht.

Investmentfonds und ETFs sind ein eigener Pfad

Investmentanteile werden nicht wie Anteile an einer operativen Kapitalgesellschaft bewertet. § 11 Absatz 4 BewG knüpft an den Rücknahmepreis an; bei Börsenhandel nennt die Richtlinie den Kurswert nach Absatz 1 als vorrangig. Der besondere Wegzugstatbestand und die steuerliche Behandlung von Fonds und ETFs gehören in den eigenständigen Investmentartikel.

Nicht börsennotierte Anteile: Verkäufe zuerst

Bei nicht notierten Kapitalgesellschaftsanteilen bleibt das Bewertungsziel der gemeine Wert. Die gesetzliche Reihenfolge beginnt mit geeigneten Verkäufen unter fremden Dritten, die zum Stichtag weniger als ein Jahr zurückliegen.

Das Einjahresfenster ist taggenau zu prüfen. Maßgeblich sind Vertrags-, Preisbindungs- und Übertragungszeitpunkt sowie der Bewertungsstichtag. „Im Vorjahr“ oder „innerhalb von zwölf Kalendermonaten“ ist nicht immer dasselbe.

Ein Verkauf kann genügen

Nach der amtlichen Richtlinie kann bereits ein einzelner Verkauf einen Wert tragen. Das gilt nicht, wenn nur ein wertmäßig nicht aussagekräftiger Zwerganteil verkauft wurde – es sei denn, auch der zu bewertende Anteil ist ein vergleichbarer Zwerganteil. Rechtegleichheit, Umfang und Repräsentativität müssen belegt werden.

Auch eine Kapitalerhöhung kann ein Marktindikator sein

Werden bei einer Kapitalerhöhung neue GmbH-Anteile an einen neuen Gesellschafter ausgegeben, kann dieser Vorgang als Verkauf zur Wertableitung dienen. Voraussetzung sind eine marktwirtschaftliche Preisbildung und vergleichbare Rechte. Agio, Nebenleistungen, Garantien, Gesellschafterdarlehen und neu eingeräumte Sonderrechte gehören in die Prüfung.

„Fremde Dritte“ ist keine Etikettenfrage

Ein geeigneter Preis muss durch widerstreitende Interessen nach Angebot und Nachfrage gebildet worden sein. Vermögen, Ertragsaussichten und Risiken müssen in die Verhandlung einfließen.

Verwandtschaft, Arbeitsverhältnis, Gesellschafterstellung, Rückkaufpflicht oder Formelpreis sind wichtige Indizien. Keine dieser Kategorien entscheidet allein.

Auch Gesellschafter können sich im konkreten Geschäft wie fremde Dritte gegenüberstehen. Umgekehrt ist ein über Jahre unveränderter gesellschaftsinterner Formelpreis trotz veränderter Vermögens- und Ertragslage regelmäßig kein überzeugender Marktwert.

Arbeitnehmer- und Managementbeteiligungen

Verkauft ein Arbeitgeber oder eine nahestehende Person Anteile an Arbeitnehmer, spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Preis durch das Arbeitsverhältnis beeinflusst ist. Die Vermutung kann widerlegt werden. Dafür sind Preisverhandlung, Rechtepaket, Vesting, Rückkaufklauseln, Leaver-Regeln und ein möglicher Vergütungsbezug offenzulegen.

Veränderungen zwischen Verkauf und Stichtag

Ändern sich nach dem Verkauf, aber vor dem Bewertungsstichtag objektive wertbildende Umstände, darf der Verkaufspreis nur mit belegbaren Maßstäben angepasst werden. Fehlen solche Maßstäbe, kann der Verkauf seine Eignung verlieren. Der tatsächlich später eingetretene Unternehmenserfolg erlaubt keine freie Rückrechnung.

Kein Substanzwertaufschlag auf einen echten Fremdverkauf

Ein geeigneter zeitnaher Fremdverkauf kann einen gemeinen Wert ergeben, der unter dem rechnerischen Substanzwert liegt. Dieser Wert wird nicht allein deshalb auf den Substanzwert angehoben. Die Substanzwertuntergrenze gilt für die Methodenbewertung, nicht als Korrektur eines echten Marktpreises.

Ist der vermeintliche Verkauf wegen fehlender Marktpreisbildung ungeeignet, beginnt dagegen die Methodenbewertung – einschließlich ihrer Substanzwertkontrolle.

Wenn kein geeigneter Verkauf vorliegt: die Käufersicht

Fehlen geeignete Fremdverkäufe, wird der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit einer anderen anerkannten, auch außerhalb des Steuerrechts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode ermittelt. Anzuwenden ist die Methode, die ein Erwerber für die Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde.

Das verhindert freies Ergebnis-Shopping. Branche, Geschäftsmodell, Unternehmensgröße, Vermögensstruktur, Entwicklungsphase und verfügbare Marktdaten müssen die Methodenwahl tragen.

Möglich sind je nach Fall insbesondere:

  • ertrags- oder zahlungsstromorientierte Verfahren,
  • Vergleichsunternehmens- und Vergleichstransaktionsverfahren,
  • anerkannte Multiplikatorenverfahren und
  • branchenspezifisch übliche Bewertungsansätze.

Der Methodenname genügt nicht. Annahmen, Vergleichsdaten, Parameter, Kapitalisierung und Sensitivitäten müssen nachvollziehbar sein.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist kein Automatismus

Sind die Ertragsaussichten zu bewerten, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren und dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Dieses Wahlrecht beseitigt weder die Prüfung der Methode noch die Substanzwertuntergrenze.

Finanzamt oder Gericht dürfen ein unvollständiges Individualgutachten nicht allein deshalb automatisch durch die §§ 199 bis 203 BewG ersetzen. Lücken sind zunächst aufzuklären, nachzubessern oder sachverständig zu schließen. Bleiben entscheidende Grundlagen unbeschaffbar oder unplausibel, kommen Beweiswürdigung und Schätzung in Betracht.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf nur angewendet werden, wenn sein Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist. Begründete Zweifel muss die Finanzverwaltung darlegen. Wer an der Wahl festhält, muss diese Zweifel mit Tatsachen und Unterlagen ausräumen.

Wann besondere Vorsicht nötig ist

Besondere Prüfung verlangen unter anderem:

  • komplexe Konzerne und Holdingstrukturen,
  • sehr junge Unternehmen und Start-ups,
  • grundlegende Branchen- oder Geschäftsmodellwechsel,
  • außergewöhnliche Wachstums-, Krisen- oder Sanierungsphasen,
  • bereits absehbare Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds,
  • vermögensverwaltende oder stark asset-lastige Gesellschaften und
  • bestimmte grenzüberschreitende Strukturen.

Das sind keine automatischen Verbote. Ist ein ertragswertorientiertes Verfahren für die Branche jedoch grundsätzlich ungeeignet, scheidet auch das vereinfachte Ertragswertverfahren aus.

So funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren

Der Ausgangswert ist grundsätzlich:

nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × 13,75

Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt nach der am 9. August 2026 geltenden Fassung 13,75. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und bestimmte junge Einlagen werden gesondert hinzugerechnet.

Drei abgelaufene Wirtschaftsjahre

Regelbasis sind die drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Ein noch nicht abgelaufenes Wirtschaftsjahr kann das drittletzte ersetzen, wenn es für den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag bedeutsam ist.

Bei einer Neugründung oder nachhaltigen Veränderung des Unternehmenscharakters wird der Zeitraum verkürzt. Umwandlungen und Umstrukturierungen können verlangen, frühere Ergebnisse fortzuführen und sachgerecht zu korrigieren.

Vom steuerlichen Gewinn zum Betriebsergebnis

Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn. § 202 BewG ordnet Korrekturen an, unter anderem für:

  • Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen,
  • Abschreibungen auf einen Geschäfts- oder Firmenwert,
  • einmalige Veräußerungsgewinne und -verluste,
  • außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge,
  • Ertragsteuern,
  • einen angemessenen Unternehmerlohn,
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen und
  • eigenständig anzusetzende Beteiligungen.

Ein positives korrigiertes Betriebsergebnis wird pauschal um 30 Prozent Ertragsteueraufwand gemindert. Bilanzgewinn, EBITDA oder Cashflow dürfen nicht ungeprüft als Jahresertrag eingesetzt werden.

Außergewöhnliche Aufwendungen nach der BFH-Rechtsprechung 2026

Der BFH stellt darauf ab, ob ein Aufwand den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich beeinflusst. Rechtsgrund, Häufigkeit und relative Höhe gehören in die Gesamtwürdigung. Ein Aufwand ist nicht allein deshalb außergewöhnlich, weil er außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs angefallen ist. Umgekehrt darf ein hoher Verlustposten nicht nur wegen seiner Bezeichnung fortgeschrieben werden.

Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und junge Einlagen

Vermögen, das herausgelöst werden kann, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, wird samt zugehöriger Schulden zum eigenständig ermittelten gemeinen Wert neben dem Ertragswert angesetzt. Die dazugehörigen Erträge und Aufwendungen müssen aus dem Betriebsergebnis entfernt werden, sonst entsteht eine Doppelzählung.

Beteiligungen an anderen Gesellschaften werden grundsätzlich ebenfalls eigenständig bewertet. Innerhalb von zwei Jahren vor dem Stichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die noch nicht anderweitig erfasst sind, werden zusammen mit den zugehörigen Schulden gesondert angesetzt.

Der Substanzwert

Bei einem Methoden- oder vereinfachten Ertragswert darf der Substanzwert grundsätzlich nicht unterschritten werden. Er umfasst die gemeinen Werte aller zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze, vermindert um die zugehörigen Schulden und sonstigen Abzüge.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Betriebsgrundstücke,
  • stille Reserven,
  • selbst geschaffene und erworbene immaterielle Werte,
  • Beteiligungen,
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen,
  • betriebliche Schulden und
  • weitere objektiv zugehörige aktive und passive Positionen.

Buchwerte sind keine pauschale Ersatzgröße.

Latente Steuern und steuerliche Lasten

Latente Steuern sind kein freier pauschaler Wertabschlag. Ob und in welcher Höhe eine steuerliche Last im Substanzwert, in einer Ertrags- oder Discounted-Cashflow-Bewertung oder bei einem gesondert anzusetzenden Vermögenswert berücksichtigt werden darf, hängt von der gewählten Methode, der rechtlichen Entstehung der Last, ihrer wirtschaftlichen Wahrscheinlichkeit und der Vermeidung von Doppelzählungen ab.

Eine methodisch bereits in den künftigen Zahlungsströmen oder im Kapitalisierungsparameter enthaltene Steuerbelastung darf nicht ein zweites Mal als Schuld abgezogen werden. Umgekehrt darf eine konkret bestehende, am Stichtag wirtschaftlich zuzurechnende Belastung nicht allein deshalb ignoriert werden, weil sie in der Handelsbilanz anders bezeichnet oder noch nicht zahlungswirksam ist. Gutachten müssen daher Steuerart, Entstehungsgrund, zeitliche Realisierung, Barwertannahme und methodische Einordnung offenlegen. § 103 BewG erlaubt nur die dem Betriebsvermögen zugehörigen Schulden und sonstigen Abzüge; daraus folgt kein schematischer Ansatz jeder bilanziellen Steuerlatenz.

Junge Unternehmen

Bei Neugründungen verkürzt sich der Betrachtungszeitraum. Wurde die Gesellschaft erst innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag gegründet, ist das vereinfachte Ertragswertverfahren wegen Gründungs- und Anlaufeffekten regelmäßig besonders kritisch. Daraus folgt weder ein pauschaler Start-up-Abschlag noch zwingend eine reine Substanzwertbewertung. Eine belastbare Zukunftsplanung oder andere marktübliche Methode kann maßgeblich sein.

Verlust- und Defizitgesellschaften

Negative historische Ergebnisse bedeuten weder automatisch einen Wert von null noch automatisch die Unanwendbarkeit jeder Ertragsbewertung. Zukunftsfähigkeit, Finanzierung, Sanierung, Fortführung und die Normalisierung außergewöhnlicher Ergebnisse sind stichtagsbezogen zu prüfen. Bei der Methodenbewertung bleibt der Substanzwert Untergrenze.

Vermögensverwaltende und asset-lastige Gesellschaften

Das Etikett „vermögensverwaltend“ entscheidet keine Methode. Große Vermögensbasis, geringe Erträge, herauslösbares Vermögen, Beteiligungen und die aus Käufersicht übliche Methode müssen getrennt betrachtet werden. Ein offensichtlich unpassender Ertragswert darf nicht mit einem freien Zu- oder Abschlag repariert werden.

Holding und komplexer Konzern

Beteiligungen einer Holding sind eigenständig anzusetzen. Bei komplexen verbundenen Strukturen nennt die amtliche Richtlinie erhebliche Zweifel bis hin zum Ausschluss des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Eine einfache Beteiligungsstruktur ist nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend bleiben Prognosefähigkeit, Rechte und eine Bewertung ohne Doppelzählung.

Liquidation

Bei einer Gesellschaft in Liquidation setzt die amtliche Richtlinie regelmäßig den Substanzwert an und lässt den Liquidationswert unter Einbeziehung der Liquidationskosten zu. Beschluss, realisierbare Nettoerlöse und Kosten müssen am Stichtag belegt werden. Eine Fortführungsbewertung darf nicht verwendet werden, wenn die tatsächliche Bewertungsannahme Liquidation lautet.

Vom Gesamtwert zum Wert des konkreten Anteils

Die Nennkapitalquote ist nur der Ausgangspunkt. Abweichende gesellschaftsrechtliche Rechte können den Anteil am Gesamtwert verändern. Bei nicht vollständig eingezahltem Kapital sowie ausdrücklich am eingezahlten Kapital ausgerichteten Vermögens- oder Gewinnrechten gelten die besonderen Regeln des § 97 Absatz 1b BewG.

Gewinn, Liquidation und Stimmen

Abweichende Gewinn- und Liquidationsrechte müssen methodengerecht abgebildet werden. Beim Substanzwert ist die Quote am Liquidationserlös besonders wichtig; bei einem Ertragsmehrwert können Gewinn- und Nennkapitalrechte unterschiedlich zu gewichten sein.

Bleiben Gewinnbezugs- und Stimmrechte erheblich hinter der Nennkapitalquote zurück, kann das den Anteil regelmäßig mindern, solange eine Liquidation nicht konkret absehbar ist. Einen pauschalen Höchstabschlag gibt es dafür nicht. Entscheidend ist, ob die Rechtsposition am Anteil haftet und auch einen Erwerber trifft.

Persönliche und objektive Beschränkungen

Persönliche Verfügungsbeschränkungen des aktuellen Inhabers oder seines Rechtsvorgängers – etwa aus einer letztwilligen Anordnung – bleiben beim gemeinen Wert außer Ansatz.

Vertragliche Beschränkungen auf bestimmte Erwerber können ebenfalls persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse sein, insbesondere wenn die Gesellschafter sie im eigenen gegenseitigen Interesse vereinbart haben und gemeinsam aufheben können. Objektiv dauerhaft am Anteil haftende oder gesetzlich angeordnete Beschränkungen können anders wirken.

Deshalb sind Satzung, Pool- und Gesellschaftervereinbarungen, Drag- und Tag-Along-Rechte, Vorkaufs- und Zustimmungsrechte, Abfindung, Vesting und Sonderrechte einzeln zu prüfen:

  • Gilt die Regel auch nach einer Übertragung?
  • Bindet sie jeden Erwerber?
  • Kann der aktuelle Gesellschafterkreis sie aufheben?
  • Verändert sie die Beschaffenheit des Anteils oder nur die persönliche Lage des Inhabers?
  • Würde ein fremder Erwerber sie im Preis berücksichtigen?

Eine Entscheidung des BFH zu einem pauschalen Holdingabschlag bestätigt diese Grenze: Ein gleichbleibender Abschlag trägt nicht, wenn er nicht aus der konkreten Beschaffenheit des Anteils folgt und möglicherweise nur persönliche Verfügungsbeschränkungen abbildet.

Keine freien Minderheits- und Illiquiditätsabschläge

Im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Substanzwert sind keine pauschalen Abschläge wegen fehlenden Einflusses oder erschwerter Verkäuflichkeit vorgesehen. Das bedeutet nicht, dass Anteilsklassen und objektive Rechte wertlos wären. Sie sind über die dafür vorgesehenen Regeln abzubilden; in einem individuellen marktüblichen Verfahren dürfen belegte Parameter methodengerecht einfließen.

Ein Satz wie „Minderheitsanteil minus 25 Prozent“ ist ohne konkrete Rechts- und Methodenbasis unzulässig.

Paketzuschlag: nur bei nachgewiesenem Mehrwert

Ist ein Anteilspaket wegen besonderer Umstände – etwa einer beherrschenden Stellung – mehr wert als die Summe der Einzelanteile, ist der höhere Paketwert anzusetzen. § 11 Absatz 3 BewG kennt nur diesen höheren Paketwert. Die Vorschrift schafft keinen allgemeinen Paketabschlag und keinen festen gesetzlichen Zuschlagssatz.

Die Erbschaftsteuer-Richtlinie nimmt bei Übertragungen von mehr als 25 Prozent grundsätzlich einen Paketzuschlag an und nennt im Allgemeinen bis zu 25 Prozent, im Einzelfall auch mehr. Das ist eine Verwaltungsregel für den erbschaftsteuerlichen Pfad. Sie ist kein universeller 25-Prozent-Zuschlag bei § 6 AStG. Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird regelmäßig kein Paketzuschlag vorgenommen; beim Substanzwert ebenfalls nicht. Eine tatsächliche Paketwirkung muss belegt werden.

Ausländische Unternehmen und Fremdwährung

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren für ein ausländisches Unternehmen werden die Bewertungsgrundlagen zunächst in Landeswährung ermittelt. Der ermittelte Ertragswert wird anschließend mit dem Devisenkurs des Bewertungsstichtags in Euro umgerechnet.

Planungswerte, historische Ergebnisse und Stichtagswert dürfen nicht mit beliebig wechselnden Durchschnitts- und Tageskursen vermischt werden. Kursquelle, Datum, Rechenschritte und Rundung gehören in die Akte.

Was ein belastbares Gutachten enthalten muss

Ein nachvollziehbares Gutachten dokumentiert mindestens:

  • Bewertungsanlass, Objekt und Stichtag,
  • gewählte Methode und Begründung aus Käufersicht,
  • tatsächliche Grundlagen und geprüfte Jahresabschlüsse,
  • Planungen, Budgets und Annahmen,
  • Sondereffekte und Normalisierungen,
  • Anteilsklassen und gesellschaftsrechtliche Rechte,
  • Vergleichsunternehmen oder -transaktionen,
  • Multiplikatoren und Kapitalisierungsparameter,
  • Substanzwert und Sonderwerte,
  • Fremdwährung und Umrechnung sowie
  • Sensitivitäten und Gegenannahmen.

Ein Privatgutachten bindet Finanzamt oder Gericht nicht. Es muss methodisch überprüfbar und auf richtigen Tatsachen aufgebaut sein. Umgekehrt macht eine einzelne Lücke das gesamte Gutachten nicht automatisch wertlos. Nachbesserung, eigene Sachaufklärung oder eine neue sachverständige Bewertung gehen einem schematischen Ersatz durch das vereinfachte Verfahren voraus.

Mitwirkung, Beweismittel und Schätzung

Bei Auslandssachverhalten bestehen gesteigerte Mitwirkungspflichten. Beteiligte müssen den Sachverhalt aufklären, erforderliche Beweise beschaffen und ihre rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Wer den Zugriff auf Unterlagen vertraglich hätte sichern können, kann sich später nicht ohne Weiteres auf deren Unerreichbarkeit berufen.

Die besonderen Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise gelten nur bei den gesetzlich erfassten grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen – nicht automatisch bei jeder ausländischen Anteilsbewertung.

Die Finanzbehörde kann Auskünfte einholen, Sachverständige einsetzen, Urkunden und Akten beiziehen und Augenschein nehmen. Fehlen aufklärbare Grundlagen oder werden erhöhte Mitwirkungspflichten verletzt, darf sie unter Würdigung aller erreichbaren Umstände schätzen. Die Schätzung ist kein Strafwert. Unaufklärbarkeit aus der Sphäre des Beteiligten kann sich aber zu dessen Nachteil auswirken.

Rechtsbehelf und Streit über den Wert

Die Bewertung kann in einem Steuerbescheid, einem gesonderten Feststellungsbescheid oder als Besteuerungsgrundlage eines anderen Verwaltungsakts wirksam werden. Vor einem Einspruch ist deshalb zu klären, welcher Bescheid angegriffen werden muss und ob ein Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den Folgebescheid entfaltet. Die reguläre Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht automatisch; ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gesondert zu prüfen.

In der Begründung sollten nicht nur ein anderer Endwert, sondern die streitigen Tatsachen, Rechte, Stichtagsinformationen, Methodenparameter und Doppelzählungen konkret bezeichnet werden. Neue Gutachten oder Ergänzungen müssen den Bewertungsstichtag wahren und dürfen spätere Entwicklungen nur verwenden, soweit sie Erkenntnisse über bereits am Stichtag angelegte Verhältnisse vermitteln.

Feststellungserklärung bei nicht notierten Anteilen

Geht es um eine gesonderte Feststellung nach § 151 BewG für nicht notierte Kapitalgesellschaftsanteile, kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft eine Feststellungserklärung verlangen. Die elektronische Übermittlungspflicht beginnt für die jeweilige Feststellung erst zu dem vom Bundesministerium der Finanzen nach § 153 Abs. 4 Satz 3 BewG bestimmten Zeitpunkt; bis dahin gilt gemäß § 265 Abs. 13 BewG die frühere Fassung. Nach Beginn der Pflicht kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Datenfernübertragung verzichten. Ausländisches Vermögen wird nicht selbst gesondert festgestellt; sein Wert kann jedoch innerhalb einer inländischen wirtschaftlichen Einheit relevant werden.

Abgrenzungen, die vor der Bewertung geklärt werden müssen

Anteil oder Forderung?

§ 11 BewG bewertet Wertpapiere und Kapitalgesellschaftsanteile. § 12 BewG betrifft Kapitalforderungen und Schulden, die nicht unter § 11 fallen, grundsätzlich mit ihrem Nennwert und den dortigen Sonderregeln.

Gesellschafterdarlehen, Kaufpreisforderungen, Genussrechte, Optionen und Wandelinstrumente müssen deshalb zuerst rechtlich qualifiziert werden. Die Bezeichnung des Emittenten macht eine Forderung nicht zum Anteil.

Wann gelten die §§ 199 bis 203 BewG?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nur ein bedingter Unterpfad. Es setzt voraus:

  1. keinen geeigneten zeitnahen Fremdverkauf,
  2. eine Bewertung nach Ertragsaussichten,
  3. die Wahl des Steuerpflichtigen und
  4. ein nicht offensichtlich unzutreffendes Ergebnis.

Es ist kein Kursverfahren, keine automatische Methode für Forderungen und kein Reparaturinstrument für ein unvollständiges Individualgutachten.

Wegzugsbesteuerung und § 17 EStG

§ 6 AStG fingiert in seinen Tatbeständen eine Veräußerung bestimmter §-17-Anteile zum gemeinen Wert und bestimmt den Zeitpunkt. § 17 EStG regelt unter anderem Beteiligungsgegenstand, Beteiligungsquote und Gewinnmechanik.

Dieser Artikel entscheidet nicht, ob die persönliche Sieben-aus-Zwölf-Jahre-Voraussetzung erfüllt ist, ob die Ein-Prozent-Grenze erreicht wird, ob eine Rückkehrregel oder Ratenzahlung greift, wie das DBA wirkt oder wie hoch die Steuer ist. Die Reihenfolge lautet: erst positiver Wegzugstatbestand, dann Stichtagsbewertung, dann Gewinn- und Steuerberechnung.

Praxisfahrplan

  1. Steuerlichen Anlass und Stichtag festlegen.
  2. Eigentums- und Beteiligungszeitleiste schließen.
  3. Bewertungsobjekt samt Anteilsklasse und sämtlichen Rechten identifizieren.
  4. Börsen- und Freiverkehrskurse einschließlich 30-Tage-Fenster prüfen.
  5. Bei ausländischen Titeln Kursquelle und Währung sichern.
  6. Sämtliche Anteilsverkäufe im gesetzlichen Einjahresfenster auswerten.
  7. Käuferbeziehung, Nebenabreden und Marktpreisbildung dokumentieren.
  8. Veränderungen zwischen Verkauf und Stichtag trennen.
  9. Fehlt ein geeigneter Verkauf, die käuferübliche anerkannte Methode begründen.
  10. Bei Ertragsbewertung zwischen individuellem und vereinfachtem Verfahren entscheiden.
  11. Jahresertrag normalisieren und Sonderwerte ohne Doppelzählung erfassen.
  12. Substanzwert stichtagsbezogen berechnen und als Methodenuntergrenze prüfen.
  13. Gesamtwert auf Anteilsklassen, Gewinn-, Stimm- und Liquidationsrechte verteilen.
  14. Persönliche von objektiv am Anteil haftenden Beschränkungen trennen.
  15. Minderheits- oder Paketwirkung nur mit konkreter Methode und Beleg ansetzen.
  16. Gutachten, Daten, Fremdwährung und Gegenannahmen prüfbar archivieren.
  17. Erst danach Gewinn- und Steuerfolge im auslösenden Steuerartikel berechnen.

Häufige Fehler

  • Das Bewertungsgesetz soll den steuerlichen Auslöser oder Stichtag selbst bestimmen.
  • Bei Börsenanteilen werden Schlusskurs oder Tagesmittel verwendet.
  • Ein Kurs nach dem Stichtag wird in den 30-Tage-Rückblick einbezogen.
  • Jeder Verkauf des letzten Jahres gilt ungeprüft als Marktpreis.
  • Ein interner Formelpreis wird trotz veränderter Verhältnisse übernommen.
  • Ein Arbeitnehmerverkauf wird ohne Vergütungsprüfung als Fremdgeschäft behandelt.
  • Der Substanzwert wird auf einen geeigneten Fremdverkauf aufgeschlagen.
  • Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird als gesetzliche Standardmethode eingesetzt.
  • Ein lückenhaftes Gutachten wird ohne Nachbesserung durch den vereinfachten Wert ersetzt.
  • Bilanzgewinn, EBITDA oder Cashflow werden ungeprüft als Jahresertrag genutzt.
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen wird doppelt erfasst.
  • Verlustgesellschaften werden mit null bewertet.
  • Start-ups werden automatisch auf den Substanzwert reduziert.
  • Persönliche Beschränkungen werden als objektive Anteilseigenschaft behandelt.
  • Ein pauschaler Minderheits- oder Illiquiditätsabschlag wird angesetzt.
  • Ein Paket erhält automatisch 25 Prozent Zuschlag.
  • Wert, steuerlicher Gewinn und Steuerbetrag werden gleichgesetzt.

Häufige Fragen

Gilt bei börsennotierten Anteilen der Schlusskurs?

Nein. § 11 Absatz 1 BewG verlangt grundsätzlich den niedrigsten am Stichtag notierten Kurs im regulierten Markt.

Was gilt, wenn am Stichtag kein Kurs vorhanden ist?

Dann gilt der letzte innerhalb der vorherigen 30 Tage notierte Kurs. Ein späterer oder älterer Kurs darf nicht einfach eingesetzt werden.

Reicht ein einziger Verkauf für nicht notierte Anteile?

Er kann genügen, wenn er repräsentativ ist, unter fremden Dritten zustande kam und keine bloß wertmäßig unbedeutende Sondersituation abbildet.

Muss immer das vereinfachte Ertragswertverfahren verwendet werden?

Nein. Fehlt ein geeigneter Fremdverkauf, ist die aus Käufersicht übliche anerkannte Methode maßgeblich. Das vereinfachte Verfahren ist eine mögliche Wahl innerhalb seiner gesetzlichen Grenzen.

Ist der Faktor 13,75 ein allgemeiner Unternehmensmultiplikator?

Nein. Er gehört ausschließlich zum vereinfachten Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG.

Ist der Substanzwert immer die Untergrenze?

Bei der Methodenbewertung grundsätzlich ja. Bei einer geeigneten Ableitung aus echten zeitnahen Fremdverkäufen wird ein niedrigerer Verkaufspreis nicht allein wegen des Substanzwerts angehoben.

Ist eine Verlustgesellschaft wertlos?

Nicht automatisch. Zukunftsfähigkeit, Normalisierung, Finanzierung und Substanz sind zu prüfen.

Gibt es einen festen Minderheitsabschlag?

Nein. Im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Substanzwert sind pauschale Abschläge nicht vorgesehen. Konkrete Rechte und marktübliche Methoden können wertwirksame Unterschiede abbilden.

Gilt bei einem Anteilspaket immer ein Zuschlag von 25 Prozent?

Nein. Das Gesetz verlangt einen höheren Paketwert nur bei tatsächlichem Mehrwert. Die 25-Prozent-Aussage stammt aus einer eng begrenzten erbschaftsteuerlichen Verwaltungsregel.

Muss das Finanzamt mein Privatgutachten übernehmen?

Nein. Tatsachen, Methode und Parameter bleiben überprüfbar. Eine Lücke erlaubt aber auch nicht automatisch den Wechsel zum vereinfachten Ertragswertverfahren.

Ist der ermittelte deutsche Wert automatisch der spanische Steuerwert?

Nein. Spanische Bewertungs- und Steuerregeln sowie die DBA-Einordnung sind eigenständige Prüfungen.

Amtliche Quellen