Kurz & klar
§ 6 AStG verweist für den Beteiligungsgegenstand auf § 17 EStG. Erfasst sein können insbesondere GmbH- und UG-Geschäftsanteile, Aktien einer AG, SE oder KGaA, Anteile an Genossenschaften einschließlich der SCE sowie gesetzlich genannte Sonderrechte. Zusätzlich sind grundsätzlich die 1-Prozent-Grenze innerhalb der letzten fünf Jahre, eigene Anteile der Gesellschaft und die steuerliche Zurechnung zu prüfen. Anwartschaften, Optionen, Wandeldarlehen und Phantom Shares dürfen nicht automatisch als bestehende Kapitalbeteiligung für die Quote behandelt werden.
Das Wichtigste im Überblick
§ 6 Absatz 1 Satz 1 AStG knüpft beim Beteiligungsgegenstand an Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG an. Deshalb entscheidet nicht allein der Name einer Gesellschaft oder eines Instruments. Zu prüfen sind vielmehr drei voneinander getrennte Fragen:
- Welches Recht wird gehalten? Gesetzlich genannt sind Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen, Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG. § 17 Absatz 7 EStG stellt außerdem Anteile an Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaft (SCE) gleich.
- Ist die Beteiligungsschwelle erfüllt? Grundsätzlich muss die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sein.
- Wem ist der Anteil steuerlich zuzurechnen? Bei Nießbrauch, Treuhand, Sicherungsabreden oder vergleichbaren Gestaltungen kann die zivilrechtliche Inhaberschaft für sich genommen nicht genügen.
GmbH- und UG-Geschäftsanteile, Aktien einer AG oder SE und Genossenschaftsanteile einschließlich SCE-Anteilen können unter den gesetzlichen Anteilsbegriff fallen. Bei einer KGaA muss dagegen strikt zwischen den Aktien eines Kommanditaktionärs und der anderen Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters unterschieden werden.
Sonderrechte verlangen eine Rechteanalyse. Eine Anwartschaft kann zwar ein eigenständiger Veräußerungsgegenstand sein, ist aber nicht automatisch eine bereits bestehende Beteiligung für die 1-Prozent-Grenze. Auch Call-Optionen, Phantom Shares, Vesting-, Wandlungs-, Vorzugs- und Genussrechte dürfen niemals allein nach ihrer Bezeichnung eingeordnet werden.
Bei ausländischen Gesellschaften ist ein Rechtstypenvergleich erforderlich. Besondere Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte erhöhen nach der maßgeblichen BFH-Rechtsprechung nicht allein wegen ihrer wirtschaftlichen Wirkung die kapitalmäßige Beteiligungsquote. Eigene Anteile der Gesellschaft bleiben bei der Bestimmung dieser Quote jedoch außer Betracht; dadurch kann sich der maßgebliche Nenner verändern.
Dieser Artikel beantwortet ausschließlich, welche Beteiligungsgegenstände für die Verweisung auf § 17 EStG in Betracht kommen und welche Schwellen- und Zurechnungsfragen damit untrennbar verbunden sind. Persönliche Voraussetzungen, auslösende Ereignisse, Veräußerungsfiktion, Bewertung und weitere Rechtsfolgen des § 6 AStG sind gesondert zu prüfen.
Die Fallgrenze: Gegenstand, Quote und Zurechnung statt vollständiger Wegzugsprüfung
Die sachliche Verweisung des § 6 AStG auf § 17 EStG ist nur ein Teil der Gesamtprüfung. Selbst wenn ein gehaltenes Recht als Anteil im Sinne des § 17 EStG einzuordnen ist, steht damit noch nicht fest, dass § 6 AStG im konkreten Fall eingreift.
Nicht Gegenstand dieses Artikels sind:
- die persönlichen Voraussetzungen des § 6 AStG;
- ein auslösendes Ereignis;
- eine mögliche Veräußerungsfiktion;
- die Bewertung einer Beteiligung;
- die Ermittlung eines steuerpflichtigen Betrags;
- Zahlung, Fälligkeit, Raten oder Rückkehr;
- Erklärungs-, Anzeige-, Melde- und Mitwirkungspflichten;
- konkrete Umwandlungssteuerfolgen.
Aus der Einordnung eines GmbH-Anteils, einer Aktie oder einer Anwartschaft darf deshalb keine Aussage über die weiteren Voraussetzungen oder Rechtsfolgen abgeleitet werden.
Ebenso wenig genügt es, nur die Rechtsform zu identifizieren. Beteiligungsgegenstand, Beteiligungsschwelle und steuerliche Zurechnung bleiben getrennte Prüfungen. Ein ausdrücklich genannter Beteiligungsgegenstand kann die Quote verfehlen. Umgekehrt kann eine wirtschaftlich bedeutsame Position mangels geklärter Rechtsnatur nicht ohne Weiteres als bestehender Kapitalanteil behandelt werden.
Zeitliche Fassung des § 6 AStG
Der Artikel beschreibt den aktuellen § 6 AStG für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht werden. Wurde der steuerliche Tatbestand bereits vor dem 1. Januar 2022 ausgelöst, kann nach § 21 Absatz 3 AStG weiterhin die frühere Fassung des § 6 AStG maßgeblich sein. Die Rechtsform- und Rechteprüfung muss deshalb immer mit dem Ereignisdatum verbunden werden.
Die Beteiligungsarten im Vergleich
| Beteiligungsart | Einordnung für § 17 EStG | Zentrale Prüfgrenze |
|---|---|---|
| GmbH-Geschäftsanteil | GmbH-Anteile sind im gesetzlichen Gegenstandskatalog ausdrücklich genannt. | Gegenstand, 1-Prozent-Grenze und steuerliche Zurechnung müssen getrennt geprüft werden. |
| UG-Geschäftsanteil | Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine im GmbHG geregelte GmbH mit besonderer Kapitalausstattung. Ihre Geschäftsanteile werden nach demselben Anteilsbegriff geprüft. | Eine Option auf einen künftigen UG-Anteil ist nicht automatisch ein gegenwärtiger Geschäftsanteil. |
| AG-Aktie | Aktien gehören ausdrücklich zum gesetzlichen Anteilsbegriff. | Anteilsklassen und Sonderrechte können eine zusätzliche Rechteanalyse erfordern, verändern aber nicht allein die kapitalmäßige Quote. |
| SE-Aktie | Das Kapital der SE ist in Aktien zerlegt. Soweit die SE-Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, wird die SE wie eine Aktiengesellschaft ihres Sitzmitgliedstaats behandelt. | Die Einordnung als Aktie ersetzt weder Quoten- noch Zurechnungsprüfung. |
| KGaA-Aktie | Die durch Aktien vermittelte Stellung eines Kommanditaktionärs ist anhand des Aktienbegriffs zu prüfen. | Die Kommanditaktionärsstellung ist strikt von der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zu trennen. |
| Genossenschafts- oder SCE-Anteil | § 17 Absatz 7 EStG stellt diese Anteile den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleich. | Mitgliedschaft, Zahl und Betrag der Geschäftsanteile sowie spätere Kapitalveränderungen sind aus Mitgliederliste, Satzung und Beschlüssen zu prüfen. |
| Genussschein, ähnliche Beteiligung oder Anwartschaft | Diese Gegenstände werden in § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG genannt. | Bezeichnung und wirtschaftliches Interesse allein beweisen weder eine ähnliche Beteiligung noch eine Anwartschaft. |
| Option oder anderes Sonderinstrument | Eine Call-Option kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaft sein. | Keine pauschale Einordnung; Vertrag, vermittelte Rechte und tatsächliche Ausgestaltung sind erforderlich. |
| Ausländischer Anteil | Eine Einbeziehung ist nach einem Rechtstypenvergleich möglich. | Name und Körperschaftseinordnung genügen nicht. Ausländisches Recht, Satzung und Kapitalordnung müssen untersucht werden. |
| Fonds- oder ETF-Anteil | Bei einem Investmentfonds ist die eigenständige Regel des § 19 Absatz 3 InvStG statt einer pauschalen §-17-Einordnung zu prüfen. | Das konkrete Vehikel ist gesondert zu prüfen; keine ungeprüfte Durchrechnung auf Portfoliogesellschaften. |
Gesetzlich genannte Beteiligungen
GmbH und UG
GmbH-Anteile sind in § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG ausdrücklich genannt. Bei einem tatsächlich bestehenden und steuerlich zurechenbaren GmbH-Geschäftsanteil ist der Beteiligungsgegenstand daher grundsätzlich identifiziert. Anschließend bleibt zu prüfen, ob die Beteiligungsschwelle innerhalb des maßgeblichen Zeitraums erreicht wurde.
Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt kein eigenständiger Anteilsbegriff. § 5a GmbHG regelt sie als GmbH mit besonderer Kapitalausstattung. Ihre Geschäftsanteile werden deshalb nach demselben gesetzlichen Anteilsbegriff wie andere GmbH-Geschäftsanteile geprüft.
Davon zu unterscheiden sind Ansprüche oder Instrumente, die erst auf einen künftigen Erwerb gerichtet sind. Eine Option auf einen GmbH- oder UG-Anteil ist nicht allein deshalb bereits ein gegenwärtiger Geschäftsanteil. Ob sie als Anwartschaft einzuordnen sein kann, verlangt eine gesonderte Prüfung der tatsächlich vermittelten Rechte.
AG und SE
Aktien einer AG gehören ebenfalls ausdrücklich zum Gegenstandskatalog des § 17 EStG. § 1 Absatz 1 AktG beschreibt die Aktiengesellschaft als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind.
Auch das Kapital einer Europäischen Gesellschaft – der SE – ist nach Artikel 1 der SE-Verordnung in Aktien zerlegt. Artikel 10 der Verordnung ordnet an, dass die SE vorbehaltlich abweichender Regelungen wie eine Aktiengesellschaft behandelt wird, die nach dem Recht ihres Sitzmitgliedstaats gegründet wurde. Für die Beteiligungsprüfung können SE-Aktien daher unter den Aktienbegriff fallen.
Unterschiedliche Aktien- oder Anteilsklassen können eine genauere Analyse ihrer Rechte verlangen. Besondere Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte erhöhen jedoch nicht allein wegen ihrer wirtschaftlichen Ausstattung die kapitalmäßige Beteiligungsquote.
KGaA: Aktie und Komplementärstellung nicht vermischen
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien verbindet unterschiedliche Rechtsstellungen. Nach § 278 Absatz 1 AktG haben bei ihr mindestens ein Gesellschafter eine persönlich haftende Stellung und die übrigen Gesellschafter eine Beteiligung am in Aktien zerlegten Grundkapital, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Für § 17 EStG sind deshalb zwei Positionen auseinanderzuhalten:
- Die KGaA-Aktien beziehungsweise die durch Aktien vermittelte Stellung eines Kommanditaktionärs werden anhand des gesetzlichen Aktienbegriffs geprüft.
- Die reine Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters darf nicht pauschal als Aktie oder als Kommanditaktionärsanteil behandelt werden.
Hält ein persönlich haftender Gesellschafter zusätzlich eigene KGaA-Aktien, sind diese Aktien getrennt von seiner Organ- und Haftungsstellung zu untersuchen. Fehlen Aktien und besteht ausschließlich die Komplementärstellung, liegt schon begrifflich keine KGaA-Aktie vor. Für die reine Komplementärstellung gelten vielmehr die gewerblichen Einkunftsregeln des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG; die Veräußerung des gesamten Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters ist in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG geregelt. Sie ist deshalb nicht als KGaA-Aktie nach § 17 EStG zu behandeln. Etwaige betriebliche Entstrickungsfolgen bleiben von der hier behandelten Aktienprüfung getrennt.
Optierende Gesellschaften
§ 17 Absatz 1 Satz 3 EStG nennt auch Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG. Die Aufnahme in den gesetzlichen Gegenstandskatalog ersetzt jedoch weder die Prüfung der Beteiligungshöhe noch die steuerliche Zurechnung des konkret gehaltenen Rechts.
Genossenschaften und Europäische Genossenschaft
§ 17 Absatz 7 EStG erweitert den Anwendungsbereich ausdrücklich auf Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft (SCE). Diese gesetzliche Gleichstellung ist für § 6 AStG relevant, weil dessen sachlicher Anwendungsbereich an Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG anknüpft. Die Verwaltungsgrundsätze zum AStG beziehen die Gleichstellung nach § 17 Absatz 7 ausdrücklich ein.
Bei Genossenschaften genügt die bloße Mitgliedschaftsbezeichnung nicht für eine belastbare Quote. Zu dokumentieren sind insbesondere die übernommenen Geschäftsanteile, deren Betrag, spätere Zeichnungen oder Kündigungen, Rückzahlungen, Satzungsregeln und die Eintragungen in der Mitgliederliste. Stimmrechte können nach dem Genossenschaftsrecht anders als die Kapitalbeteiligung ausgestaltet sein; sie ersetzen deshalb nicht den kapitalbezogenen Test des § 17 EStG.
Anwartschaften, Optionen und andere Sonderinstrumente
Eine Anwartschaft kann nach § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG ein eigenständiger Veräußerungsgegenstand sein. Daraus folgt aber nicht, dass sie für die 1-Prozent-Grenze automatisch wie eine bereits bestehende Kapitalbeteiligung mitzuzählen ist. Veräußerungsgegenstand und bestehende Beteiligung sind zwei unterschiedliche Kategorien.
Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Einordnung als Anwartschaft von den tatsächlich vermittelten Rechten ab. Eine bloße Aussicht, später möglicherweise einen Anteil erwerben zu können, genügt nicht.
Für eine schuldrechtliche Call-Option hat der BFH entschieden, dass sie eine Anwartschaft sein kann, wenn sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Gesellschaft entstandenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht. Diese Rechtsprechungsgrenze erlaubt keine pauschale Behandlung aller Optionen. Der konkrete Optionsvertrag und die mit ihm vermittelten Rechte müssen untersucht werden.
Dasselbe Prüfgebot gilt für:
- Phantom Shares und virtuelle Beteiligungsprogramme;
- Vesting-Rechte;
- Wandlungsrechte und Wandeldarlehen;
- Vorzugs- und Bezugsrechte;
- Genussrechte und Genussscheine;
- sonstige Instrumente mit einem Bezug zu Gesellschaftswert, Gewinn oder Veräußerungserlös.
Ein Wandeldarlehen ist zunächst eine Forderung. Erst das gesonderte Wandlungsrecht und die dadurch vermittelte, hinreichend gesicherte Erwerbsposition können eine Prüfung als Anwartschaft auslösen; vor der wirksamen Wandlung besteht nicht allein wegen des Darlehens eine Kapitalquote. Phantom Shares vermitteln typischerweise nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, etwa in Höhe eines virtuellen Veräußerungserlöses. Ohne Recht auf einen echten Anteil oder eine anteilsähnlich gesicherte Erwerbsposition sind sie keine bestehende Kapitalbeteiligung.
Ein Name wie „Share“, „Equity“, „Option“ oder „Beteiligung“ beantwortet die Rechtsfrage nicht. Reine Vergütungsforderungen und bloße Beteiligungen an einem späteren Erlös müssen von Anteilen und Anwartschaften unterschieden werden. Fehlen Vertrag, Satzung oder Emissionsbedingungen, ist keine weitergehende Qualifikation zulässig.
Auch bei Genussscheinen oder ähnlichen Beteiligungen genügt das Etikett nicht. Zwar nennt § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG Genussscheine und ähnliche Beteiligungen. Ob das konkret gehaltene Recht in diesen Katalog fällt, bleibt jedoch eine Frage seines tatsächlichen Rechteinhalts.
Die 1-Prozent-Grenze und der Fünfjahreszeitraum
Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG muss die betroffene Person grundsätzlich innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sein.
Der Gesetzestest bezieht daher frühere Beteiligungsstände innerhalb des Fünfjahreszeitraums ein. Die Quote am späteren Prüfzeitpunkt darf nicht isoliert betrachtet werden.
Der Gesetzeswortlaut verlangt keine Mindesthaltedauer oberhalb der 1-Prozent-Grenze: Es genügt, dass die Schwelle zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre erreicht war. Die Verwaltungsgrundsätze zum Außensteuergesetz bestätigen ausdrücklich, dass auch eine nur vorübergehende Beteiligung von mindestens 1 Prozent ausreicht. Beim späteren Prüfzeitpunkt kann die Quote bereits wieder darunter liegen.
Sonderrechte verändern die Kapitalquote nicht automatisch
Nach dem Urteil des BFH vom 14. Februar 2023 wird die Beteiligungshöhe grundsätzlich kapitalmäßig anhand des betragsmäßig bestimmten Anteils am Stamm- oder Grundkapital ermittelt. Abweichende Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte erhöhen diese Quote nicht allein deshalb, weil sie eine stärkere wirtschaftliche Partizipation vermitteln.
Eine Beteiligung von nominell 0,7 Prozent wird daher nicht allein durch ein Gewinn- oder Liquidationsrecht von 5 Prozent zu einer kapitalmäßigen Beteiligung von mindestens 1 Prozent. Welche anderen steuerlichen Folgen solche Sonderrechte haben können, ist damit nicht entschieden.
Eigene Anteile, Anteilsklassen und Poolvereinbarungen
Eigene Anteile, die die Kapitalgesellschaft selbst hält, sind nach dem BFH bei der Bestimmung der Beteiligungsquote des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen. Der maßgebliche Nenner kann deshalb geringer sein als das im Register ausgewiesene Stamm- oder Grundkapital. Eine rechnerische Quote, die eigene Anteile ungeprüft einbezieht, kann die 1-Prozent-Grenze verfehlen, obwohl sie nach der BFH-Methode erreicht wird. Außerdem ist der entgeltliche Verkauf eines Anteils an die Gesellschaft auf Ebene des veräußernden Gesellschafters grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft nach § 17 EStG.
Verschiedene Anteilsklassen bleiben zunächst nach ihrem Anteil am maßgeblichen Kapital zu erfassen. Abweichende Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte ändern die kapitalmäßige Quote nicht automatisch. Sie können aber für die Einordnung eines ausländischen oder atypischen Instruments, für die Bewertung und für andere Steuerfolgen bedeutsam sein.
Eine Stimmbindungs- oder Poolvereinbarung addiert die Anteile der Poolmitglieder nicht allein deshalb zu einer gemeinsamen Beteiligungsquote. Für jede Person ist die ihr unmittelbar oder mittelbar zuzurechnende Kapitalbeteiligung zu bestimmen. Enthält der Poolvertrag jedoch unwiderrufliche Übertragungsangebote, Erwerbsrechte, Veräußerungszwänge oder eine Verlagerung der wirtschaftlichen Herrschaft, sind Anwartschaft und wirtschaftliches Eigentum gesondert zu prüfen. Zahlungen für die Aufhebung eines Poolvertrags können zudem steuerlich anders einzuordnen sein als der Preis für den Anteil selbst.
Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen
Das Gesetz erfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen. Bei einer mittelbaren Struktur muss der konkrete Beteiligungsweg gesondert ermittelt werden. Eine pauschale Rechenformel ist dafür nicht sachgerecht.
Sobald mehrere Gesellschaftsebenen, wechselnde Quoten, Kapitalmaßnahmen oder offene Zurechnungsfragen zusammentreffen, ist die Beteiligungskette für jeden Zeitpunkt und jede Ebene gesondert zu berechnen. Aus der bloßen Existenz einer Beteiligung in einer mehrstufigen Struktur lässt sich keine abschließende Quote ableiten.
Unentgeltlicher Erwerb und Rechtsvorgänger
Wurde der betroffene Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben, erweitert § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG die sachliche Prüfung. Dann ist auch zu untersuchen, ob der Rechtsvorgänger oder – bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen – einer der Rechtsvorgänger innerhalb dieses Zeitraums die Beteiligungsvoraussetzung erfüllte.
Diese Prüfung betrifft hier nur die Beteiligungsvoraussetzung. Andere Steuerfolgen des unentgeltlichen Erwerbs und persönliche Fragen auf Ebene der Rechtsvorgänger sind gesondert zu prüfen.
Gleichstellung nach § 17 Absatz 6 EStG
§ 17 Absatz 6 EStG kann Anteile aus einem dort erfassten Einbringungsvorgang auch dann Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG gleichstellen, wenn die reguläre 1-Prozent-Grenze innerhalb der letzten fünf Jahre nicht erfüllt wurde.
Dafür müssen ein von der Vorschrift erfasster Vorgang mit Buch- oder Zwischenwertansatz und sämtliche weiteren Voraussetzungen vorliegen. Es gibt keinen Automatismus für jede Umwandlung oder Einbringung. Liegt ein solcher Vorgang nahe, sind Wertansatz und konkrete Umwandlungssteuerfolgen gesondert zu prüfen.
Steuerliche Zurechnung vor der Quotenprüfung
Bevor eine Quote bestimmt wird, kann zu klären sein, wem der Anteil steuerlich zuzurechnen ist. § 39 Absatz 1 AO ordnet Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zu. § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO enthält den allgemeinen Maßstab für Fälle, in denen eine andere Person die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in einer Weise ausübt, die den Eigentümer wirtschaftlich ausschließt.
Der BFH hat bestätigt, dass eine Beteiligung aufgrund der konkreten Ausgestaltung eines Nießbrauchvorbehalts wirtschaftlich bei einer anderen Person verbleiben kann. Daraus folgt keine pauschale Zurechnung für jeden Nießbrauchsfall. Entscheidend bleiben der jeweilige Vertrag und seine tatsächliche Durchführung.
Dasselbe Prüfgebot gilt bei Treuhand, Sicherungsabreden, Optionsgestaltungen und sonstigen Abweichungen zwischen formaler Inhaberschaft und wirtschaftlicher Herrschaft. Ohne vollständige Unterlagen darf weder die Zurechnung noch die daran anknüpfende Quote abschließend beurteilt werden.
Ausländische Gesellschaften: Rechtstypenvergleich statt Namensvergleich
Eine ausländische Rechtsform wird weder allein wegen ihres Namens einbezogen noch allein wegen eines fremden Gesellschaftsetiketts ausgeschlossen. Erforderlich ist ein Rechtstypenvergleich unter Gesamtwürdigung:
- der gesetzlichen Kapitalordnung;
- der konkreten Satzung;
- der mit dem Anteil verbundenen Rechte;
- der vergleichbaren kapitalmäßigen Bezugsgröße.
Die maßgebliche BFH-Entscheidung vom 14. Februar 2023 betraf eine Delaware Corporation. Ihr Ergebnis darf nicht ungeprüft auf andere ausländische Gesellschaften übertragen werden.
Auch eine anderweitige körperschaftsteuerliche Einordnung der Gesellschaft ersetzt nicht die Prüfung des konkret gehaltenen Rechts. Zuerst ist festzustellen, ob die ausländische Position nach ihrer Struktur mit einem Anteil im Sinne des § 17 EStG vergleichbar ist. Erst danach kann die kapitalmäßige Quote untersucht werden.
Fehlen das maßgebliche ausländische Gesellschaftsrecht, die Satzung, die Rechtebeschreibung oder eine vergleichbare Kapitalbezugsgröße, ist keine belastbare Einordnung möglich.
Fonds- und ETF-Anteile
Anteile an einem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes werden grundsätzlich nach dem Investmentsteuergesetz behandelt. Der Anleger hält den Investmentanteil, nicht unmittelbar die Aktien oder Geschäftsanteile im Fondsvermögen. Deshalb werden die Beteiligungsquoten der Portfoliogesellschaften für § 17 EStG nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage dem Anleger zugerechnet.
Die Bezeichnung „Fonds“ oder „ETF“ genügt dennoch nicht: Zuerst ist zu klären, ob das konkrete Vehikel tatsächlich ein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist oder nach seinem Rechtstyp eine andere Gesellschaft darstellt.
Die fehlende unmittelbare §-17-Beteiligung bedeutet keine generelle Befreiung von einer Wegzugsbesteuerung: Für privat gehaltene Investmentanteile nach Kapitel 2 InvStG gilt bei nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichten Tatbeständen die eigenständige Regel des § 19 Absatz 3 InvStG. Neben einer insgesamt positiven steuerpflichtigen Gewinnsumme setzt sie voraus, dass der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile dieses Fonds gehalten hat oder die Anschaffungskosten seiner beim Ereignis gehaltenen Anteile an diesem Fonds mindestens 500.000 Euro betragen. Die Betragsgrenze betrifft Anschaffungskosten je Fonds, nicht den Marktwert des gesamten Depots. Die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 AStG gelten entsprechend; die zeitliche Anwendung regelt § 57 Absatz 10 Nummer 7 InvStG.
Vier Beispiele mit klarer Ergebnisgrenze
Beispiel 1: Frühere GmbH-Beteiligung über 1 Prozent
Annahmen: Eine Person hält einen ihr steuerlich zurechenbaren GmbH-Geschäftsanteil unmittelbar. Vor drei Jahren betrug die Beteiligung für mehrere Monate 1,2 Prozent, danach durchgehend 0,4 Prozent. Es liegt weder ein unentgeltlicher Erwerb noch ein Fall des § 17 Absatz 6 EStG vor.
Einordnung: Der GmbH-Geschäftsanteil ist ein gesetzlich genannter Beteiligungsgegenstand. Für die Beteiligungsschwelle ist nicht nur die heutige Quote von 0,4 Prozent relevant. Der gesetzliche Fünfjahreszeitraum umfasst auch frühere Beteiligungsstände. Eine Mindesthaltedauer oberhalb der Schwelle verlangt das Gesetz nicht; die Verwaltungsgrundsätze bestätigen ausdrücklich, dass auch ein nur vorübergehendes Erreichen von mindestens 1 Prozent genügt.
Ergebnisgrenze: Das Beispiel ordnet Gegenstand und zeitlichen Quotentest ein.
Nicht entschieden sind: persönliche Voraussetzungen, ein möglicher Auslöser und die weiteren Rechtsfolgen des § 6 AStG.
Beispiel 2: UG-Anteil und Call-Option
Annahmen: Eine Person hält während des gesamten Fünfjahreszeitraums 0,8 Prozent des Stammkapitals einer UG. Zusätzlich besteht eine schuldrechtliche Option auf weitere 0,5 Prozent. Ein unentgeltlicher Erwerb und ein Fall des § 17 Absatz 6 EStG liegen nicht vor.
Einordnung: Der bestehende UG-Geschäftsanteil wird wie ein GmbH-Anteil geprüft, erreicht für sich aber nicht die 1-Prozent-Grenze. Die Option darf nicht automatisch mit 0,5 Prozent hinzugerechnet werden. Zunächst wäre anhand der vermittelten Rechte zu untersuchen, ob eine Anwartschaft vorliegt. Selbst eine Anwartschaft wäre nicht automatisch eine bereits bestehende Beteiligung für die Quotenberechnung.
Ergebnisgrenze: Sicher eingeordnet werden kann nur der bestehende UG-Anteil von 0,8 Prozent. Die Option bleibt ein gesonderter Beteiligungsgegenstand mit offener Qualifikation.
Erforderliche Unterlage: Ohne vollständigen Optionsvertrag ist keine weitergehende Einordnung möglich.
Beispiel 3: KGaA-Komplementär ohne Aktien
Annahmen: Eine Person ist persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, hält aber keine KGaA-Aktien. Eine zweite Person hält als Kommanditaktionär 1,5 Prozent des Grundkapitals.
Einordnung: Die Aktienposition der zweiten Person ist anhand des Aktienbegriffs des § 17 EStG zu prüfen. Bei der ersten Person besteht dagegen ausschließlich die Komplementärstellung. Diese darf nicht pauschal als Aktie oder als Kommanditaktionärsanteil behandelt werden.
Ergebnisgrenze: Nur die durch Aktien vermittelte Stellung der zweiten Person lässt sich innerhalb dieses Artikels dem Aktienbegriff zuordnen.
Abgrenzung: Die reine Komplementärstellung unterliegt den besonderen gewerblichen Regeln des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG, nicht der Aktienprüfung nach § 17 EStG.
Beispiel 4: Ausländische Gesellschaft mit Vorzugsrechten
Annahmen: Eine Person hält nominell 0,7 Prozent an einer ausländischen Gesellschaft. Ihre besondere Anteilsklasse vermittelt 5 Prozent der Gewinn- und Liquidationsrechte.
Einordnung: Zuerst ist im Rechtstypenvergleich zu untersuchen, ob das gehaltene Recht einem Anteil im Sinne des § 17 EStG entspricht. Danach muss eine vergleichbare kapitalmäßige Bezugsgröße festgestellt werden. Die stärkeren Gewinn- und Liquidationsrechte erhöhen eine nominelle Kapitalquote von 0,7 Prozent nicht allein wegen ihrer wirtschaftlichen Wirkung.
Ergebnisgrenze: Die Sonderrechte ersetzen weder Rechtstypenvergleich noch kapitalmäßige Quotenprüfung.
Erforderliche Unterlagen: Ohne ausländisches Gesellschaftsrecht, Satzung und vollständige Rechtebeschreibung ist keine abschließende Qualifikation möglich.
Praxisfahrplan für die Beteiligungsprüfung
- Das konkret gehaltene Recht benennen: Geschäftsanteil, Aktie, Genussschein, Anwartschaft, Option, Vergütungsforderung, Fondsanteil oder andere Position nicht miteinander vermischen.
- Rechtsunterlagen sichern: Handels- oder Genossenschaftsregister, Satzung beziehungsweise Gesellschaftsvertrag, aktuelle und historische Cap Tables, Mitgliederlisten, Beteiligungs-, Treuhand-, Pool-, Options- und Darlehensverträge sowie Emissionsbedingungen vollständig heranziehen.
- Den gesetzlichen Gegenstandskatalog prüfen: Feststellen, ob eine ausdrücklich genannte oder möglicherweise ähnliche Beteiligung beziehungsweise Anwartschaft vorliegt.
- Bei ausländischen Formen den Rechtstyp vergleichen: Kapitalordnung, Satzung, Rechte und kapitalmäßige Bezugsgröße untersuchen.
- Die steuerliche Zurechnung klären: Nießbrauch, Treuhand, Sicherungsabreden und andere Abweichungen vor der Quote prüfen.
- Den Fünfjahreszeitraum aufarbeiten: Erwerbe, Schenkungen, Erbfälle, Veräußerungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Splits, Einziehungen, eigene Anteile und Umwandlungen taggenau in einer Erwerbs- und Beteiligungshistorie nachvollziehen.
- Unmittelbare und mittelbare Positionen trennen: Mehrstufige Strukturen nicht pauschal durchrechnen.
- Sonderfälle getrennt prüfen: Unentgeltlichen Erwerb, Rechtsvorgängerzeiten und mögliche Fälle des § 17 Absatz 6 EStG mit den jeweiligen Ursprungsunterlagen belegen.
- Erst danach zu den weiteren Prüfungen wechseln: Persönliche Voraussetzungen, Auslöser, Bewertung und Rechtsfolgen bleiben außerhalb dieser Gegenstandsprüfung.
Typische Fehler
Nur auf die heutige Quote schauen
Die gesetzliche Prüfung erfasst Beteiligungsstände innerhalb der letzten fünf Jahre. Eine heute unter 1 Prozent liegende Beteiligung darf nicht ohne Rückblick beurteilt werden.
Sonderrechte als zusätzliche Kapitalquote behandeln
Mehr Gewinn-, Stimm- oder Liquidationsrechte erhöhen nach der BFH-Rechtsprechung nicht allein deshalb den betragsmäßig bestimmten Anteil am Stamm- oder Grundkapital.
Eigene Anteile in den Nenner einrechnen
Hält die Gesellschaft eigene Anteile, dürfen diese nach dem BFH bei der maßgeblichen Quote nicht berücksichtigt werden. Eine bloße Division durch das gesamte registerliche Kapital kann deshalb falsch sein.
Poolmitglieder ohne Zurechnungsprüfung zusammenrechnen
Eine Stimmrechtsbindung macht aus mehreren Anteilseignern nicht automatisch einen einzigen Anteilseigner. Erst besondere Übertragungs-, Options- oder Herrschaftsrechte können eine zusätzliche Zurechnungsprüfung auslösen.
Option und bestehenden Anteil zusammenzählen
Eine Option kann eine Anwartschaft sein, muss es aber nicht. Und eine Anwartschaft ist nicht automatisch eine bestehende Beteiligung für die Mindestquote.
KGaA-Komplementär und Kommanditaktionär gleichsetzen
Die Aktienposition des Kommanditaktionärs und die andere Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters sind getrennt zu prüfen.
Ausländische Rechtsformen nach ihrem Namen beurteilen
Bezeichnungen wie „Corporation“ oder andere ausländische Formnamen ersetzen keinen Rechtstypenvergleich.
Zivilrechtliche Inhaberschaft mit steuerlicher Zurechnung gleichsetzen
Bei Nießbrauch, Treuhand oder Sicherungsabreden können Vertrag und tatsächliche Durchführung eine eigene Zurechnungsprüfung erforderlich machen.
Fonds auf ihre Portfoliogesellschaften durchrechnen
Ein Fondsanteil macht den Anleger nicht ohne Weiteres zum unmittelbaren Anteilseigner der Portfoliogesellschaften. Das konkrete Vehikel muss zuerst untersucht werden.
Häufige Fragen
Sind alle GmbH- und UG-Anteile automatisch von § 6 AStG betroffen?
Nein. GmbH- und UG-Geschäftsanteile können zwar Beteiligungsgegenstände im Sinne des § 17 EStG sein. Damit sind aber weder die Beteiligungsschwelle noch die steuerliche Zurechnung, die persönlichen Voraussetzungen, ein Auslöser oder weitere Rechtsfolgen geklärt.
Reicht eine aktuelle Beteiligung von weniger als 1 Prozent für einen Ausschluss?
Nicht ohne Prüfung des Fünfjahreszeitraums. Nach dem Gesetz sind auch frühere unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsstände innerhalb der letzten fünf Jahre relevant. Eine Mindesthaltedauer oberhalb der Schwelle verlangt das Gesetz nicht; auch ein nur vorübergehendes Erreichen von mindestens 1 Prozent kann genügen.
Wird eine wirtschaftlich besonders starke Vorzugsaktie mit einer höheren Quote angesetzt?
Nicht allein wegen stärkerer Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte. Nach der BFH-Rechtsprechung wird die Beteiligungshöhe grundsätzlich kapitalmäßig anhand des betragsmäßig bestimmten Anteils am Stamm- oder Grundkapital ermittelt.
Zählt eine Option auf weitere Anteile bei der 1-Prozent-Grenze mit?
Nicht automatisch. Zunächst muss geklärt werden, ob die Option aufgrund ihrer konkreten Rechte überhaupt eine Anwartschaft vermittelt. Selbst dann ist sie nicht ohne Weiteres eine bereits bestehende Beteiligung für die Mindestquote.
Ist jede Anwartschaft eine Beteiligung?
Nein. Eine Anwartschaft kann ein eigenständiger Veräußerungsgegenstand sein. Sie ist aber nicht automatisch eine bestehende Kapitalbeteiligung. Eine bloße Erwerbsaussicht genügt für die Einordnung als Anwartschaft nicht.
Wie wird die Stellung eines KGaA-Komplementärs behandelt?
Sie darf nicht pauschal als Aktie oder Kommanditaktionärsanteil behandelt werden. Hält der persönlich haftende Gesellschafter eigene KGaA-Aktien, werden diese getrennt von seiner Organ- und Haftungsstellung geprüft. Die reine Komplementärstellung verlangt eine eigenständige Einordnung.
Sind Anteile an einer ausländischen Gesellschaft erfasst?
Das kann nicht anhand des Namens entschieden werden. Erforderlich ist ein Rechtstypenvergleich unter Einbeziehung des ausländischen Gesellschaftsrechts, der Satzung, der konkreten Rechte und einer vergleichbaren kapitalmäßigen Bezugsgröße.
Wem wird ein unter Nießbrauchsvorbehalt übertragener Anteil zugerechnet?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. § 39 AO liefert den allgemeinen Maßstab. Nach der BFH-Rechtsprechung kann das wirtschaftliche Eigentum abhängig von der konkreten Ausgestaltung bei einer anderen Person verbleiben. Vertrag und tatsächliche Durchführung müssen geprüft werden.
Ändert ein unentgeltlicher Erwerb die Beteiligungsprüfung?
Er kann eine zusätzliche Prüfung auslösen. Wurde der Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben, ist auch zu untersuchen, ob ein Rechtsvorgänger innerhalb dieses Zeitraums die Beteiligungsvoraussetzung erfüllte.
Gilt die 1-Prozent-Grenze ausnahmslos?
§ 17 Absatz 6 EStG kann bei bestimmten Einbringungsvorgängen eine Gleichstellung vorsehen, obwohl die reguläre 1-Prozent-Grenze innerhalb der letzten fünf Jahre nicht erfüllt wurde. Dafür müssen jedoch ein erfasster Vorgang mit Buch- oder Zwischenwertansatz und sämtliche weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Werden Genossenschafts- und SCE-Anteile erfasst?
Ja, § 17 Absatz 7 EStG stellt Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft ausdrücklich gleich. Ob die 1-Prozent-Grenze erreicht ist, verlangt dennoch eine kapitalbezogene Prüfung anhand der Geschäftsanteile und der Beteiligungshistorie.
Wie wirken eigene Anteile der Gesellschaft auf die 1-Prozent-Grenze?
Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft bleiben nach der BFH-Rechtsprechung bei der Bestimmung der relevanten Quote außer Betracht. Der verbleibende Beteiligungsnenner und sämtliche Bestände im Fünfjahreszeitraum müssen deshalb rekonstruiert werden.
Werden Beteiligungen durch einen Poolvertrag zusammengerechnet?
Nicht allein wegen einer Stimmbindung. Die Kapitalquote wird grundsätzlich für jede Person nach ihren unmittelbar oder mittelbar zuzurechnenden Anteilen bestimmt. Übertragungsangebote, Optionsrechte oder eine Verlagerung wirtschaftlicher Herrschaft können jedoch eine gesonderte Zurechnungs- oder Anwartschaftsprüfung verlangen.
Sind Fonds- und ETF-Anteile ausgeschlossen?
Anteile an einem Investmentfonds werden grundsätzlich nach dem Investmentsteuergesetz behandelt; eine Durchrechnung auf die Portfoliogesellschaften erfolgt nicht allein aufgrund des Fondsbesitzes. Eine eigene Wegzugsbesteuerung nach § 19 Absatz 3 InvStG kann dennoch eingreifen, insbesondere bei Erfüllung des dortigen 1-Prozent-Tests oder bei Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro je Fonds. Zuerst muss aber feststehen, dass das konkrete Vehikel tatsächlich ein Investmentfonds und nicht eine anders zu qualifizierende Gesellschaft ist.
Amtliche Quellen und Rechtsstand – abgerufen am 9. August 2026
Rechtsstand: 9. August 2026
- § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG
- § 21 Absatz 3 AStG – zeitliche Anwendung
- § 17 EStG
- § 39 AO
- §§ 5a und 14 GmbHG – UG und Geschäftsanteil
- § 1 Absatz 1 AktG
- § 278 Absatz 1 AktG
- Genossenschaftsgesetz
- Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft
- § 1a KStG – Option zur Körperschaftsbesteuerung
- Investmentsteuergesetz
- SE Verordnung, Artikel 1 und 10
- BMF Schreiben vom 22. Dezember 2023: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes
- BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 – IX R 23/21: ausländische Kapitalgesellschaft und kapitalmäßige Bezugsgröße
- BFH, Urteil vom 19. Februar 2013 – IX R 35/12: Anwartschaft ist keine Kapitalbeteiligung für die Quote
- BFH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – IX R 5/22: Anforderungen an eine Anwartschaft aus einer Kaufoption
- BFH, Urteil vom 5. April 2022 – IX R 19/20: eigene Anteile bei der Beteiligungsquote
- BFH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – IX R 7/17: Verkauf eines Anteils an die eigene Gesellschaft
- BFH, Urteil vom 11. April 2017 – IX R 46/15: Poolvereinbarung und gesonderte Vergütung
- BFH, Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 40/15
- BFH, Urteil vom 16. April 2024 – IX R 38/21
