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Direkte, indirekte und mehrstufige Beteiligungen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 22 Min.

Kurz & klar

Für § 17 EStG wird zuerst bestimmt, welcher Anteil veräußert oder nach § 6 AStG fiktiv veräußert wird und auf das Kapital welcher Gesellschaft sich die Beteiligungsprüfung bezieht. Die Schwelle beträgt grundsätzlich mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre und kann unmittelbar, mittelbar oder durch die Summe beider Beziehungen erfüllt sein. In einer linearen Kapitalbeteiligungskette wird die mittelbare Quote durch Multiplikation der Quoten je Ebene berechnet; parallele Wege zur selben Zielgesellschaft werden nach Ausschluss von Doppelzählungen addiert. Beteiligungen an verschiedenen Zielgesellschaften werden nicht zusammengerechnet. Rechtsform, steuerliche Zurechnung und abweichende Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte sind gesondert zu prüfen.

Das Wichtigste im Überblick

Für § 17 EStG ist zuerst festzulegen, welcher Anteil tatsächlich veräußert wird, welcher Person dieser Anteil steuerlich zuzurechnen ist und welche Kapitalgesellschaft er repräsentiert. Erst für diesen konkreten Prüfgegenstand wird untersucht, ob der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt war.

Die Quote am Veräußerungstag ist nicht allein entscheidend. Es kann genügen, dass die Mindestbeteiligung zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums bestand. Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften dürfen dagegen nicht zu einer gesellschaftsübergreifenden §-17-Quote addiert werden.

Bei Holding- und sonstigen Beteiligungsketten ist jede Ebene gesondert festzustellen. Für eine lineare Kapitalbeteiligung wird die mittelbare Quote durch Multiplikation der Quoten je Ebene berechnet. Unmittelbare und unabhängige mittelbare Wege zur selben Zielgesellschaft werden nach Ausschluss von Doppelzählungen addiert. Rechtsform, Kapitalnenner, steuerliche Zurechnung und zeitlicher Beteiligungsverlauf müssen für jeden Pfad belegt sein.

§ 6 AStG verlangt anschließend eine eigenständige Prüfung. Ein positiver §-17-Anteilseingangstest genügt nicht. Zusätzlich müssen der persönliche Anwendungsbereich – grundsätzlich nach dem Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test, unter Beachtung der Sonderfiktion für Rückkehrer – und eines der gesetzlichen Auslöseereignisse erfüllt sein.

Die Beteiligungsprüfung beantwortet weder die Höhe eines Veräußerungsgewinns noch den gemeinen Wert, die Steuerlast oder eine konkrete DBA-Folge. Historische Vorgänge können außerdem früheren Beteiligungsgrenzen und Übergangsrecht unterliegen.

Die getrennten Prüfgegenstände

Eine belastbare Prüfung trennt sechs Fragen:

  1. Beteiligungsgegenstand: Welcher Anteil wird tatsächlich oder nach § 6 AStG fiktiv veräußert?
  2. Gesellschaft und Ebene: Auf das Kapital welcher konkreten Kapitalgesellschaft bezieht sich dieser Anteil?
  3. Beteiligungsbeziehung: Bestand innerhalb der letzten fünf Jahre eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent?
  4. Steuerliche Zurechnung: Wem war der Anteil im jeweiligen Zeitraum steuerlich zuzurechnen?
  5. Zeitachse: Welche Beteiligungsstände bestanden während des gesamten maßgeblichen Fünfjahreszeitraums?
  6. §-6-AStG-Test: Sind neben dem sachlichen Anteilseingangstest auch die persönliche Voraussetzung und ein konkretes Auslöseereignis erfüllt?

Gesetzlicher Ausgangspunkt

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört nach § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

Diese Aussage betrifft die Beteiligungs- und Zeitvoraussetzung des konkret veräußerten Anteils. Sie entscheidet weder die vollständige Gewinnermittlung noch das Verhältnis zu anderen Vorschriften. § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie die Absätze 6 und 7 enthalten eigenständige Erweiterungen. Gegenstand dieses Beitrags sind davon die Rechtsvorgängerregel des Satzes 4 und der gesetzliche Grundsatz des Absatzes 6.

Gesetzlicher Anteilsbegriff

Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zählen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen, Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG.

Die Aufnahme in den gesetzlichen Anteilsbegriff beantwortet noch nicht die Beteiligungshöhe oder die steuerliche Zurechnung. Insbesondere kann eine Anwartschaft zwar ein möglicher Veräußerungsgegenstand sein. Nach der BFH-Rechtsprechung ist sie aber keine bereits bestehende Beteiligung und wird bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe nicht automatisch mitgerechnet.

Unmittelbare, mittelbare und mehrstufige Beteiligungen im Vergleich

Prüfart Berechnung und Gegenstand Erforderlicher Nachweis Zentrale Grenze
Unmittelbare Kapitalbeteiligung Der Person steuerlich zugerechnete Anteil am Kapital der konkreten Zielgesellschaft Anteil, Nenn- oder Stückkapital, Inhaber, Zurechnung und Fünfjahresverlauf Beteiligungen an anderen Gesellschaften werden nicht einbezogen
Lineare mittelbare Kapitalbeteiligung Produkt der Kapitalquoten entlang der Beteiligungskette, zum Beispiel 10 % × 20 % = 2 % Jede Beteiligungsstufe, derselbe Kapitalnenner, Zeitraum und steuerliche Zurechnung Rechtsform und Zurechnung jeder Zwischenstufe müssen feststehen
Unmittelbare plus mittelbare Beteiligung an derselben Gesellschaft Summe der unabhängigen unmittelbaren und mittelbaren Wege zur selben Zielgesellschaft Vollständige Pfadmatrix und Ausschluss von Doppelzählungen Eine Beherrschung der vermittelnden Kapitalgesellschaft ist für die Zusammenrechnung nicht erforderlich
Mehrere parallele Ketten zur selben Gesellschaft Produkte je unabhängiger Kette; anschließend Addition ohne Überschneidungen Vollständiger Beteiligungsgraph mit Eigentums- und Zurechnungsnachweisen Zirkuläre oder überlappende Wege dürfen nicht mehrfach gezählt werden
Personengesellschaft, Treuhand oder wirtschaftliches Eigentum Erst Zurechnung beziehungsweise Bruchteilsbetrachtung, danach Quotenrechnung Gesellschaftsvertrag, Treuhandabrede, Nebenabreden und tatsächliche Durchführung Eine bloße Bezeichnung als transparent oder treuhänderisch genügt nicht
Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte Getrennte Rechtsprüfung; für die §-17-Kapitalquote grundsätzlich nicht automatisch ersetzend Satzung, Anteilsklasse und Sonderrechte Bei GmbH-Anteilen richtet sich die nominelle Kapitalquote grundsätzlich nach den Geschäftsanteilen; abweichende Stimm- oder Gewinnrechte ändern sie nicht ohne besondere gesetzliche Grundlage
Unentgeltliche Rechtsnachfolge Anteilidentität und Beteiligungshistorie des Rechtsvorgängers nach § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG Unentgeltlichkeit, Übertragungskette und Fünfjahreszeitraum Nicht mit den persönlichen Rechtsvorgängerzeiten des § 6 Absatz 2 AStG vermischen

Der konkrete Anteil und die konkrete Gesellschaft

Vor jeder Quotenprüfung müssen vier Größen feststehen:

  • der steuerlich relevante Vorgang;
  • der Veräußerer beziehungsweise die nach § 6 AStG zu prüfende Person;
  • der konkret veräußerte oder fiktiv veräußerte Anteil;
  • die Kapitalgesellschaft, deren Kapital dieser Anteil repräsentiert.

Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften werden nicht zu einer einzigen §-17-Quote zusammengezogen. Wer beispielsweise Anteile an zwei Kapitalgesellschaften hält und nur den Anteil an einer Gesellschaft veräußert, führt die Beteiligungsprüfung zunächst ausschließlich für diese Gesellschaft.

Dasselbe gilt in einer Holdingstruktur: Wird der Anteil an der Holdinggesellschaft veräußert oder nach § 6 AStG fiktiv veräußert, ist zunächst die Holdinggesellschaft die Gesellschaft des konkreten Anteils. Der Holdinganteil wird nicht mit den von der Holding gehaltenen Tochtergesellschaftsanteilen gleichgesetzt.

Eine behauptete mittelbare Beteiligung an einer Tochtergesellschaft ist ein anderer, level-spezifischer Prüfpfad. Sie setzt einen eigenständigen Prüfgegenstand und eine belastbare Zurechnungsgrundlage voraus.

Ausländische Kapitalgesellschaften und Instrumente

Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft können ähnliche Beteiligungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 EStG sein, wenn sie nach dem maßgeblichen ausländischen Recht Gesellschafterrechte verkörpern, die deutschen Aktien oder GmbH-Anteilen vergleichbar sind.

Die ausländische Bezeichnung, ein Depotkürzel oder eine wirtschaftliche Ähnlichkeit reichen dafür nicht aus. Erforderlich sind eine Rechtsformprüfung, die Prüfung des maßgeblichen ausländischen Rechts und eine Untersuchung der konkret vermittelten Rechte. Ohne diese Grundlagen endet die Einordnung.

Fonds und ETFs

Aus der bloßen Bezeichnung eines Instruments als Fonds oder ETF folgt weder seine Einbeziehung in § 17 EStG noch sein Ausschluss. Zuerst müssen das konkrete Vehikel, seine Rechtsform und das tatsächlich gehaltene Instrument bestimmt werden.

Eine ungeprüfte Durchrechnung auf Portfoliogesellschaften ist nicht zulässig. Investmentsteuerfolgen und ein möglicher eigenständiger Wegzugstatbestand für Investmentanteile müssen gesondert nach dem Investmentsteuergesetz und dem einschlägigen Wegzugstatbestand geprüft werden.

Unmittelbare Beteiligung

Bei einer unmittelbaren Beteiligung wird der Beteiligungstest für die direkte Beziehung der Person zum Kapital der konkreten Gesellschaft geführt. Maßgeblich sind der ihr steuerlich zuzurechnende Anteil und dessen Verlauf innerhalb der letzten fünf Jahre.

Die gesetzliche Schwelle beträgt grundsätzlich mindestens 1 Prozent. Sie muss nicht während des gesamten Zeitraums und auch nicht zwingend noch am Veräußerungstag erreicht sein. Ein früherer Beteiligungsstand innerhalb des maßgeblichen Zeitraums kann genügen.

Entscheidend bleibt, dass der Beteiligungsstand den konkret geprüften Anteil und dieselbe Kapitalgesellschaft betrifft. Andere Gesellschaften, nicht bestehende Anwartschaften oder ungeklärte Sonderrechte dürfen die belegte Quote nicht ohne gesonderte Prüfung erhöhen.

Mittelbare und mehrstufige Beteiligung: Quote, Pfad und Zielgesellschaft

Eine mittelbare Kapitalbeteiligung wird bei einer linearen Beteiligungskette grundsätzlich proportional berechnet. Hält eine Person 10 Prozent am Kapital der H-GmbH und hält die H-GmbH 20 Prozent am Kapital der Z-GmbH, beträgt die mittelbare Kapitalquote der Person an Z rechnerisch 2 Prozent:

10 % × 20 % = 2 %

Bei drei oder mehr Ebenen werden sämtliche Quoten desselben Pfads multipliziert. Bestehen mehrere voneinander unabhängige Beteiligungswege zur gleichen Zielgesellschaft, wird zunächst jeder Pfad berechnet. Anschließend werden die unmittelbare Quote und die mittelbaren Pfade addiert, soweit sich die Wege nicht überschneiden und keine Beteiligung doppelt erfasst wird. Nach den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen ist eine Beherrschung der vermittelnden Kapitalgesellschaft für die Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung nicht erforderlich.

Die Rechnung beantwortet nur die Kapitalbeteiligung an der bezeichneten Zielgesellschaft. Sie ändert nicht den rechtlichen Verkaufsgegenstand. Wird im Beispiel der Anteil an der H-GmbH verkauft, bleibt H die Gesellschaft des veräußerten Anteils. Die 2-Prozent-Beziehung zu Z kann für einen gesonderten, auf Z bezogenen Beteiligungstest relevant sein, etwa wenn die Person zusätzlich eigene Z-Anteile veräußert; sie macht die Z-Anteile der Holding aber nicht zu unmittelbar von der Person veräußerten Anteilen.

Beteiligungspfad vollständig dokumentieren

Pfad Gesellschaft Kapitalquote auf der Ebene Steuerlich zugerechneter Inhaber Zeitraum Beleg
Person → H H-GmbH festzustellen festzustellen festzustellen Gesellschafterliste, Vertrag, Register
H → Z Z-GmbH festzustellen festzustellen festzustellen Gesellschafterliste, Vertrag, Register
weiterer Pfad Zielgesellschaft festzustellen festzustellen festzustellen vollständige Beteiligungskette

Vor der Multiplikation müssen auf jeder Ebene Rechtsform, Kapitalnenner und steuerliche Zurechnung feststehen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften kann die Bruchteilszurechnung nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO maßgeblich sein. Bei Treuhand, Nießbrauch, Optionen, wirtschaftlichem Eigentum, ausländischen Vehikeln oder abweichenden Anteilsklassen ist zuerst zu klären, welcher Kapitalanteil der Person steuerlich zugerechnet wird.

Was nicht zusammengerechnet wird

Beteiligungen an verschiedenen Zielgesellschaften werden nicht zu einer einzigen §-17-Quote addiert. Ebenso wenig dürfen Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte oder Liquidationspräferenzen ohne gesetzliche Grundlage an die Stelle der Kapitalquote gesetzt werden. Für eine GmbH wird die nominelle Beteiligung grundsätzlich aus den Geschäftsanteilen am Stammkapital ermittelt, auch wenn die Satzung Stimm- oder Gewinnrechte abweichend verteilt.

Die Berechnung mittelbarer Quoten ist außerdem von der Bewertung des veräußerten Anteils zu trennen. Bei einer fiktiven Veräußerung nach § 6 AStG wird der der Person gehörende Anteil bewertet; die Unternehmenswerte von Tochtergesellschaften können in dessen Wert einfließen, werden aber nicht als eigenständige von der Person gehaltene Anteile fingiert.

Steuerliche Zurechnung und wirtschaftliches Eigentum

Gesetzliche Zurechnung nach § 39 AO

Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Übt jedoch ein anderer die tatsächliche Herrschaft so aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann, wird das Wirtschaftsgut diesem anderen zugerechnet. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnis ordnet § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO das Wirtschaftsgut dem Treugeber zu.

Der Registereintrag oder die zivilrechtliche Inhaberschaft bilden damit den Ausgangspunkt, sind aber nicht ausnahmslos abschließend. Umgekehrt belegt die bloße Bezeichnung einer Gestaltung als Treuhand, Nießbrauch, Option oder Sonderrecht noch keine abweichende steuerliche Zurechnung.

Rechtsprechungsgrenze zum wirtschaftlichen Eigentum

Für den Übergang wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen berücksichtigt der BFH insbesondere:

  • eine rechtlich geschützte Erwerbsposition, die dem Erwerber nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann;
  • den Übergang der wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechte;
  • den Übergang von Risiko und Chance der Wertveränderung.

Entscheidend bleibt das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Die Kriterien sind keine rein formale Checkliste. Eine abweichende Zurechnung kann vorliegen, obwohl nicht jedes Merkmal vollständig ausgeprägt ist. Umgekehrt begründet ein einzelnes Gewinn-, Stimm- oder Erwerbsrecht nicht automatisch wirtschaftliches Eigentum.

Anwartschaften und Optionen

Eine Anwartschaft kann zum gesetzlichen Anteilsbegriff gehören und ein möglicher Veräußerungsgegenstand sein. Für die Beteiligungshöhe ist sie nach der BFH-Rechtsprechung jedoch keine bereits bestehende Beteiligung. Optionen, Erwerbsansprüche und ähnliche Rechte dürfen daher nicht allein aufgrund ihres Nennwerts oder ihrer wirtschaftlichen Wirkung zur vorhandenen Kapitalquote addiert werden.

Davon zu trennen ist die Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum an den betreffenden Anteilen bereits übergegangen ist. Diese Frage verlangt eine eigenständige Gesamtwürdigung.

Grenze der Einordnung: Treuhand, Nießbrauch, Optionen, Vollmachten und vergleichbare Gestaltungen dürfen ohne vollständige Verträge, Nebenabreden und Vollzugsnachweise nicht abschließend eingeordnet werden. Fehlen Treuhandvertrag, Nießbrauchsbestellung, Optionsvertrag, Satzung oder Nebenabreden, ist keine verlässliche Zurechnungsentscheidung möglich.

Die Fünfjahreszeitachse

Die Mindestbeteiligung wird rückblickend innerhalb der letzten fünf Jahre geprüft. Deshalb reicht eine Momentaufnahme am Veräußerungstag nicht aus.

Für die Zeitachse sind mindestens folgende Angaben getrennt festzuhalten:

Zeitraum Konkrete Gesellschaft Zugerechneter Anteil Unmittelbare oder behauptete mittelbare Beziehung Maßgebliche Rechtslage Beleg
Frühester relevanter Abschnitt Festzustellen Festzustellen Festzustellen Festzustellen Festzustellen
Jede Veränderungsphase Festzustellen Festzustellen Festzustellen Festzustellen Festzustellen
Veräußerungs- oder Auslösezeitpunkt Festzustellen Festzustellen Festzustellen Festzustellen Festzustellen

Die 1-Prozent-Grenze kann durch einen früheren Beteiligungsstand innerhalb des maßgeblichen Zeitraums erfüllt sein, auch wenn die Quote bis zum Veräußerungstag abgesunken ist.

Bei einem nach § 6 AStG fiktiv veräußerten Anteil muss der Anteil der betreffenden Person im Auslösezeitpunkt weiterhin steuerlich zuzurechnen sein. Davon getrennt wird untersucht, ob die erforderliche Beteiligungsschwelle innerhalb der vorhergehenden fünf Jahre erreicht wurde.

Reicht der Prüfzeitraum in frühere Gesetzesfassungen zurück, ist die in jedem Veranlagungszeitraum geltende Beteiligungsgrenze anzuwenden. Frühere Beteiligungsgrenzen und Übergangsrecht dürfen nicht durch Anwendung der aktuellen Schwelle ersetzt werden.

Grenze der Einordnung: Berührt die Zeitachse eine abweichende historische Gesetzesfassung, endet die aktuelle Standardprüfung. Die historische Rechtslage und das Übergangsrecht sind gesondert festzustellen.

Unentgeltlicher Erwerb: zwei verschiedene Rechtsvorgängerprüfungen

Bei einem unentgeltlichen Anteilserwerb sind § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG und § 6 Absatz 2 AStG strikt zu trennen. Beide Vorschriften beziehen Rechtsvorgänger ein, betreffen aber unterschiedliche Prüfgegenstände.

Vorschrift Prüfgegenstand Einbezogene Rechtsvorgängerinformation Wirkung innerhalb der Prüfung Ergebnisgrenze
§ 17 Absatz 1 Satz 4 EStG Beteiligungs- und Zeitvoraussetzung für den unentgeltlich erworbenen und später veräußerten Anteil Beteiligung des Rechtsvorgängers oder eines früheren Rechtsvorgängers innerhalb der letzten fünf Jahre Kann den §-17-Beteiligungstest für den identischen Anteil erfüllen Gilt nur bei belegter Anteilidentität, Übertragungskette und Unentgeltlichkeit
§ 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AStG Persönlicher Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsvorgängers und weiterer Rechtsvorgänger Bezieht diese Zeiten in die persönliche Vorzeitenprüfung ein; gleichzeitige Zeiträume zählen nur einmal Ersetzt weder die sachliche §-17-Prüfung noch den eigenständigen §-6-Auslösertest

§ 17 Absatz 1 Satz 4 EStG

Wurde der konkret veräußerte Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben, gilt § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG entsprechend, wenn nicht der Veräußerer selbst, aber der Rechtsvorgänger oder bei aufeinanderfolgenden unentgeltlichen Übertragungen einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne des Satzes 1 beteiligt war.

Die Regel gilt ausschließlich für den unentgeltlich erworbenen und später veräußerten Anteil. Erforderlich sind der Nachweis seiner Identität, die Unentgeltlichkeit und eine nachvollziehbare Übertragungskette. Teilentgeltliche Übertragungen sind hier nicht eingeordnet.

§ 6 Absatz 2 AStG

Bei einem unentgeltlichen Anteilserwerb werden für den Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test auch Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsvorgängers einbezogen. Bei aufeinanderfolgenden unentgeltlichen Übertragungen gilt dies entsprechend für die jeweiligen Rechtsvorgänger. Zeiträume, die zeitlich zusammenfallen, werden nur einmal berücksichtigt.

Diese Regel betrifft allein die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht für § 6 AStG. Sie beantwortet weder die Beteiligungsfrage nach § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG noch das Vorliegen eines Auslöseereignisses nach § 6 Absatz 1 AStG.

Sonderregel des § 17 Absatz 6 EStG

§ 17 Absatz 6 EStG kann bestimmte Anteile trotz fehlender unmittelbarer oder mittelbarer 1-Prozent-Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre als Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG behandeln.

Erforderlich sind:

  1. ein Erwerb aufgrund eines Einbringungsvorgangs nach dem Umwandlungssteuergesetz mit Buch- oder Zwischenwertansatz; und
  2. zusätzlich eine der in § 17 Absatz 6 Nummer 2 EStG bezeichneten Voraussetzungen.

Beide Nummern müssen transaktionsbezogen geprüft werden. Ein Formwechsel, eine Verschmelzung, ein Anteilstausch oder eine sonstige Umstrukturierung fällt nicht allein wegen dieser Bezeichnung unter § 17 Absatz 6 EStG.

Grenze der Einordnung: Einbringungszeitpunkt, Wertansatz, eingebrachte Wirtschaftsgüter und Umwandlungssteuerfolgen müssen gesondert nach dem Umwandlungssteuerrecht geprüft werden. Ohne diese Prüfung darf ein Vorgang nicht unter § 17 Absatz 6 EStG eingeordnet werden.

Der eigenständige Auslösertest nach § 6 AStG

§ 6 AStG wird in drei getrennten Stufen geprüft. Ein positives Ergebnis auf einer Stufe ersetzt die folgenden Stufen nicht.

Stufe 1: Sachlicher Anteilseingangstest

§ 6 Absatz 1 Satz 1 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG an. Deshalb ist zunächst festzustellen, ob der konkrete, der Person steuerlich zugerechnete Anteil den §-17-Anteilstatbestand einschließlich der einschlägigen Schwellen-, Zeit- und Sonderregeln erfüllt.

Ein positives Ergebnis löst § 6 AStG noch nicht aus.

Stufe 2: Persönlicher Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test

Der persönliche Anwendungsbereich betrifft grundsätzlich natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem jeweiligen Auslösetatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 EStG waren. Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 AStG gelten bei Inanspruchnahme der Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG der Steuerpflichtige sowie sein unmittelbarer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abweichend davon als unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1; eine erneute Prüfung der Sieben-aus-zwölf-Jahren-Vorzeiten ist dann nicht erforderlich.

Der Zwölfjahreszeitraum wird vor dem konkreten Ereignis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 AStG geprüft. Bei einem unentgeltlichen Anteilserwerb können die gesonderten Rechtsvorgängerzeiten nach § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AStG einzubeziehen sein.

Stufe 3: Auslöseereignis

Erst nach positivem Anteilseingangs- und Persönlichkeitstest ist zu untersuchen, ob eines der drei gesetzlichen Ereignisse vorliegt:

  1. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts;
  2. unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person;
  3. vorbehaltlich der ersten beiden Fälle der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Anteils.

Das Gesetz stellt den Vorgang mit einer Veräußerung zum gemeinen Wert gleich. Der maßgebliche Zeitpunkt ist bei Nummer 1 die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, bei Nummer 2 der Übertragungszeitpunkt und bei Nummer 3 der Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des Ausschlusses oder der Beschränkung.

Die Regelung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetzes.

Abgegrenzte Folgethemen

Die Beteiligungsquote bestimmt weder den gemeinen Wert noch eine konkrete DBA-Folge. Bewertungsstichtag, tatsächliche Bewertung, Ansässigkeit, Vertragsstaat, maßgebliche DBA-Fassung und Verteilungsnorm sind gesondert zu prüfen.

Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch nach § 6 Absatz 3 AStG entfallen, wenn die Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Siebenjahresfrist und sämtliche Anteils-, Ausschüttungs- und Besteuerungsrechtsbedingungen erfüllt sind. Die Frist kann auf Antrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Diese Rückkehrregel ist keine Beteiligungs-, Durchgriffs- oder allgemeine Rechtsnachfolgeregel und wird hier nur als Folgethema benannt.

Gesondert zu prüfen: Gemeiner Wert, Gewinn, Steuerhöhe, konkrete DBA-Folgen, Rückkehrregel, Ratenzahlung, Stundung, Mitteilung und Fälligkeit gehören in gesonderte Fachprüfungen.

Beispiele

Beispiel A: Frühere unmittelbare Beteiligung über 1 Prozent

Annahmen: Eine Person hält einen ihr steuerlich zuzurechnenden GmbH-Anteil. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt ihre unmittelbare Quote 1,20 Prozent. Am 9. August 2026 veräußert sie den verbliebenen Anteil von 0,40 Prozent. Es liegt weder ein unentgeltlicher Erwerb noch ein Fall des § 17 Absatz 6 EStG vor.

Rechnung: 1,20 % ≥ 1,00 %

Zulässiges Ergebnis: Der unmittelbare Beteiligungstest ist aufgrund des früheren Beteiligungsstands innerhalb der letzten fünf Jahre erfüllt. Die Quote musste nicht bis zum Veräußerungstag mindestens 1 Prozent betragen.

Ergebnisgrenze: Entschieden sind ausschließlich die Beteiligungs- und Zeitvoraussetzung. Daraus folgen noch keine vollständige Steuerpflicht und keine Aussage zur Gewinnhöhe.

Grenze der Einordnung: Bei abweichender steuerlicher Zurechnung, einer einschlägigen historischen Gesetzeslage oder einem unentgeltlichen Erwerb ist gesondert zu prüfen.

Beispiel B: Beteiligungen an zwei verschiedenen Gesellschaften

Annahmen: Eine Person hält unmittelbar 0,70 Prozent an der X-GmbH und 0,60 Prozent an der Y-GmbH. Veräußert wird ausschließlich ein Anteil an der X-GmbH. Es bestehen keine weitere mittelbare X-Beteiligung, keine Rechtsvorgängerkette und kein Fall des § 17 Absatz 6 EStG.

Unzulässige Rechnung: 0,70 % + 0,60 % = 1,30 %

Zulässige Rechnung: Für die X-GmbH bleibt die Quote 0,70 %.

Zulässiges Ergebnis: Die Beteiligungen an X und Y werden nicht gesellschaftsübergreifend addiert. Unter den gesetzten Annahmen ist die 1-Prozent-Schwelle für den X-Anteil nicht erfüllt, denn 0,70 % < 1,00 %.

Ergebnisgrenze: Das Ergebnis gilt nur, solange keine zusätzliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an X und kein Sondertatbestand vorliegt.

Grenze der Einordnung: Sobald eine weitere X-Beteiligung oder Kettenstruktur behauptet wird, ist sie gesondert zu belegen.

Beispiel C: Direkte Holdingbeteiligung und mittelbare Tochterbeteiligung

Annahmen: Eine Person hält unmittelbar 10 Prozent am Kapital der H-GmbH. Die H-GmbH hält 20 Prozent am Kapital der Z-GmbH. Die Person veräußert ihren Anteil an der H-GmbH und hält keine weiteren Z-Anteile.

Quotenrechnung:

  • unmittelbare Beteiligung an H: 10 % ;
  • mittelbare Kapitalbeteiligung an Z: 10 % × 20 % = 2 % .

Ergebnis für den Verkauf: Der veräußerte Anteil ist der 10-prozentige H-Anteil. Für diesen Anteil ist der §-17-Beteiligungstest an H unmittelbar erfüllt. Die 2-prozentige mittelbare Beziehung zu Z ändert den Verkaufsgegenstand nicht; die von H gehaltenen Z-Anteile werden nicht zu unmittelbar von der Person veräußerten Anteilen.

Ergebnisgrenze: Veräußert die Person zusätzlich eigene Z-Anteile oder ist ein anderer, auf Z bezogener Tatbestand zu prüfen, kann die mittelbare 2-Prozent-Quote mit einer unmittelbaren Z-Quote zusammenzurechnen sein. Rechtsform, steuerliche Zurechnung und Fünfjahresverlauf müssen dann für Z gesondert feststehen.

Beispiel D: Unentgeltlich erworbener Minderheitsanteil

Annahmen: Eine Person erhält am 1. August 2025 unentgeltlich einen Anteil von 0,40 Prozent an der X-GmbH und veräußert ihn am 9. August 2026. Der Schenker war innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums mit 1,30 Prozent an X beteiligt.

Rechnung: Eigene Quote 0,40 % < 1,00 %; Rechtsvorgängerquote 1,30 % ≥ 1,00 %.

Zulässiges Ergebnis: § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG kann den Beteiligungstest über die Beteiligung des Rechtsvorgängers erfüllen.

Ergebnisgrenze: Erforderlich sind die Identität des veräußerten Anteils, eine unentgeltliche Übertragung und die belegte Beteiligung des Rechtsvorgängers.

Grenze der Einordnung: Bei Teilentgeltlichkeit, mehreren ungeklärten Anteilspaketen oder einer nicht belegten Übertragungskette ist keine Schlussfolgerung zulässig.

Beispiel E: Getrennter §-6-AStG-Test

Annahmen: Eine natürliche Person hält am 9. August 2026 einen ihr unmittelbar zuzurechnenden Anteil von 1,20 Prozent an der X-GmbH. Sie war in den letzten zwölf Jahren insgesamt acht Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Am 9. August 2026 gibt sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf, wodurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht endet.

Prüfung:

  • Anteilseingangstest: 1,20 % ≥ 1,00 %
  • Persönlicher Test: 8 Jahre ≥ 7 Jahre
  • Auslöser: § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AStG liegt unter den Annahmen vor.

Zulässiges Ergebnis: Die gesetzliche Gleichstellung mit einer Veräußerung zum gemeinen Wert ist dem Grunde nach eröffnet. Der Vorbehalt der ausdrücklich genannten Konkurrenzgesetze und die weitere Einzelfallprüfung bleiben bestehen.

Ergebnisgrenze: Es dürfen weder ein gemeiner Wert noch ein Gewinn, eine Steuerhöhe oder eine Zahlungsfolge berechnet werden.

Grenze der Einordnung: Bewertung, Rückkehrregel, Ratenzahlung und konkrete DBA-Folgen sind gesondert zu prüfen.

Beispiel F: Bestehender Anteil plus Erwerbsoption

Annahmen: Eine Person hält 0,80 Prozent an einer GmbH und besitzt zusätzlich eine schuldrechtliche Option auf weitere 0,50 Prozent. Wirtschaftliches Eigentum an den Optionsanteilen ist nicht festgestellt.

Unzulässige Rechnung: 0,80 % + 0,50 % = 1,30 %

Zulässige Rechnung: Die belegte bestehende Quote bleibt zunächst 0,80 %.

Zulässiges Ergebnis: Die Option wird nicht automatisch als bestehende Beteiligung in die Quote aufgenommen.

Ergebnisgrenze: Die Option kann als eigenes Recht steuerlich relevant sein. Das beantwortet jedoch nicht die Höhe der bereits bestehenden Beteiligung.

Grenze der Einordnung: Ohne Optionsvertrag, Nebenabreden und Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums ist keine weitergehende Einordnung zulässig.

Praxisfahrplan

  1. Steuerlichen Anlass und Stichtag bestimmen.
  2. Veräußerer beziehungsweise die nach § 6 AStG zu prüfende Person identifizieren.
  3. Den konkret veräußerten oder fiktiv veräußerten Anteil feststellen.
  4. Die konkrete Kapitalgesellschaft und die rechtliche Art des Instruments bestimmen.
  5. Zivilrechtlichen Inhaber und steuerliche Zurechnung getrennt erfassen.
  6. Die unmittelbare Quote für genau diese Gesellschaft feststellen.
  7. Jede behauptete mittelbare Ebene mit Rechtsform, Instrument, Quote und Zurechnungsgrundlage dokumentieren.
  8. Den Beteiligungsverlauf für die letzten fünf Jahre erstellen.
  9. Unentgeltliche Erwerbe und § 17 Absatz 6 EStG gesondert prüfen.
  10. Erst danach § 6 AStG in drei Stufen prüfen: Anteilseingangstest, persönliche Vorzeiten und Auslöseereignis.
  11. Bewertung, DBA, Umwandlungen und Sonderinstrumente jeweils in einer gesonderten Fachprüfung klären.

Eine abschließende Einordnung ist nicht möglich, solange der konkrete Anteil oder die dazugehörige Gesellschaft nicht feststeht, eine Zwischenebene nicht belegt ist oder die Berechnung die Besonderheiten der Beteiligungsstruktur nicht abbildet.

Typische Fehlerbilder

  • Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften werden addiert. Die Quote ist für die Gesellschaft des konkreten Anteils zu prüfen.
  • Ein Holdinganteil wird mit einem Anteil der Tochtergesellschaft gleichgesetzt. Der veräußerte Holdinganteil und eine behauptete mittelbare Tochterbeteiligung sind verschiedene Prüfgegenstände.
  • Quoten werden ohne Prüfung der Beteiligungspfade mechanisch multipliziert. In einer linearen Kapitalbeteiligungskette ist die Multiplikation richtig. Bei mehreren Pfaden, unterschiedlichen Kapitalnennern, abweichender steuerlicher Zurechnung oder Überschneidungen muss dagegen jeder Pfad gesondert geprüft und eine Doppelzählung ausgeschlossen werden.
  • Es wird nur die Quote am Veräußerungs- oder Wegzugstag betrachtet. Maßgeblich ist der rückblickende Fünfjahreszeitraum.
  • Zivilrechtliche Inhaberschaft und steuerliche Zurechnung werden gleichgesetzt. Eine abweichende Zurechnung nach § 39 AO ist vorgelagert zu prüfen.
  • Eine Option oder Anwartschaft wird automatisch zur bestehenden Quote addiert. Eine Anwartschaft ist nicht ohne Weiteres eine bereits bestehende Beteiligung.
  • Die §-17-Rechtsvorgängerregel und die §-6-Rechtsvorgängerzeiten werden vermischt. Die erste betrifft den Beteiligungstest für den Anteil, die zweite den persönlichen Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test.
  • Ein Umwandlungsvorgang wird ohne Tatbestandsprüfung unter § 17 Absatz 6 EStG eingeordnet. Bezeichnung und wirtschaftlicher Zusammenhang genügen nicht.
  • Aus einer positiven 1-Prozent-Prüfung wird unmittelbar auf § 6 AStG geschlossen. Persönlicher Anwendungsbereich und Auslöseereignis müssen zusätzlich vorliegen.
  • Fonds, ETFs oder ausländische Instrumente werden nur anhand ihrer Bezeichnung qualifiziert. Erforderlich sind die Prüfung des Vehikels, seiner Rechtsform und der konkret vermittelten Rechte.
  • Aus einem §-6-Auslöser werden ohne weitere Prüfung ein Wert oder eine DBA-Folge abgeleitet. Beteiligungstest, Bewertung und DBA-Prüfung sind getrennte Prüfpfade.

FAQ

Können Beteiligungen an zwei verschiedenen Gesellschaften zusammengerechnet werden?

Nein. Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften werden nicht gesellschaftsübergreifend zu einer einzigen §-17-Quote addiert. Maßgeblich ist die Gesellschaft, deren Kapital der konkret veräußerte oder fiktiv veräußerte Anteil repräsentiert.

Muss die 1-Prozent-Grenze noch am Veräußerungstag erreicht sein?

Nein. Es kann genügen, dass die Mindestbeteiligung zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre bestand. Bei historischen Zeiträumen sind jedoch die jeweils geltende Beteiligungsgrenze und das Übergangsrecht zu prüfen.

Wie wird eine mittelbare Kapitalbeteiligung berechnet?

Bei einer linearen Kapitalbeteiligungskette werden die Quoten der einzelnen Ebenen multipliziert. Bestehen zusätzlich eine unmittelbare Beteiligung oder weitere unabhängige Pfade zur selben Zielgesellschaft, werden diese Quoten nach Ausschluss von Doppelzählungen addiert. Die Rechnung setzt voraus, dass Rechtsform, Kapitalnenner und steuerliche Zurechnung jeder Ebene feststehen; Stimm-, Gewinn- oder Liquidationsrechte ersetzen die Kapitalquote nicht automatisch.

Zählt eine Option oder Anwartschaft bereits zur Beteiligungsquote?

Nicht automatisch. Eine Anwartschaft kann zum gesetzlichen Anteilsbegriff gehören, ist nach der BFH-Rechtsprechung aber keine bereits bestehende Beteiligung für die Bestimmung der Beteiligungshöhe. Ein möglicher Übergang wirtschaftlichen Eigentums ist davon getrennt zu prüfen.

Was ändert ein unentgeltlicher Erwerb?

Für § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG kann die Beteiligung eines Rechtsvorgängers den Beteiligungstest für den identischen unentgeltlich erworbenen und später veräußerten Anteil erfüllen. Für § 6 Absatz 2 AStG können dagegen Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht eines Rechtsvorgängers in den persönlichen Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test eingehen.

Sind § 17 EStG und § 6 AStG dieselbe Prüfung?

Nein. § 6 AStG übernimmt zunächst den sachlichen Anteilseingangstest aus § 17 EStG. Zusätzlich sind der persönliche Anwendungsbereich – grundsätzlich der Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test, bei Rückkehrern gegebenenfalls die Sonderfiktion des § 6 Absatz 2 Satz 4 AStG – und ein gesetzliches Auslöseereignis erforderlich.

Welche Vorzeiten eines Rechtsvorgängers betreffen § 17 und welche § 6 AStG?

§ 17 Absatz 1 Satz 4 EStG betrachtet die Beteiligung des Rechtsvorgängers innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums. § 6 Absatz 2 AStG bezieht Zeiten seiner unbeschränkten Steuerpflicht in den persönlichen Sieben-aus-zwölf-Jahren-Test ein. Gleichzeitige Steuerpflichtzeiten werden dabei nur einmal angesetzt.

Können Fonds, ETFs oder ausländische Instrumente pauschal eingeordnet werden?

Nein. Bei Fonds und ETFs müssen das konkrete Vehikel, seine Rechtsform und das gehaltene Instrument bestimmt werden. Bei ausländischen Beteiligungen sind zusätzlich das maßgebliche ausländische Recht und die vermittelten Gesellschafterrechte zu prüfen.

Rechtsstand und amtliche Quellen

Rechts- und Geltungsstand dieses Beitrags ist der 9. August 2026. Historische Vorgänge bleiben von der im jeweiligen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung und dem anwendbaren Übergangsrecht abhängig.

Amtliche Quellen:

  1. § 17 EStG — Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  2. § 6 AStG — Besteuerung des Vermögenszuwachses
  3. § 39 AO — Zurechnung
  4. BFH, Urteil vom 25. Mai 2011, IX R 23/10 — wirtschaftliches Eigentum
  5. BFH, Urteil vom 19. Februar 2013, IX R 35/12 — Anwartschaft und Beteiligungshöhe
  6. BFH, Urteil vom 16. April 2013, IX R 47/12 — Beteiligungsbegriff im Fünfjahreszeitraum
  7. BFH, Urteil vom 12. März 2024, IX R 9/23 — veranlagungszeitraumbezogene Auslegung
  8. BFH, Urteil vom 16. April 2024, IX R 38/21 — ausländische Kapitalgesellschaft und § 6 AStG
  9. EStH 2025 – Hinweise zu § 17 EStG, insbesondere mittelbare und nominelle Beteiligung