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Wegzugsteuer und Erbfall

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 25 Min.

Kurz & klar

Der Tod ist kein eigener vierter Tatbestand des § 6 AStG. Eine Übertragung von Todes wegen kann aber § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG erfüllen, wenn §-17-Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen und der persönliche Anwendungsbereich beim Erblasser erfüllt ist. Bei einer schon entstandenen Wegzugsteuer gehen Steuerforderungen und -schulden grundsätzlich auf den Gesamtrechtsnachfolger über; Rückkehrregel, offene Raten, Sicherheiten und Mitteilungen bleiben gesondert zu prüfen. Deutsche und spanische Erbschaftsteuer sind eigenständige Steuerbereiche.

Das Wichtigste im Überblick

Der Tod ist kein eigenständiger vierter Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG. Bei einem Erbfall ist getrennt zu prüfen, ob Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG betroffen sind, der persönliche Anwendungsbereich beim Übertragenden erfüllt ist und die Anteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen.

Mehrere Erben sind einzeln zu prüfen. Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Ausschlagung, Nießbrauch und Erbauseinandersetzung dürfen weder zivilrechtlich noch für Zwecke des § 6 AStG gleichgesetzt werden. Ist Wegzugsteuer schon entstanden, gehen Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich nach § 45 AO auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Rückkehrregel, offene Raten, Sicherheiten und Mitteilungen bilden eigene Prüfstränge. Daneben können deutsche und spanische Erbschaftsteuer gleichzeitig eingreifen; das Einkommensteuer-DBA Deutschland–Spanien löst diese Erbschaftsteuer-Doppelbelastung nicht.

Die gesetzliche Grundstruktur

§ 6 Absatz 1 Satz 1 AStG enthält drei Tatbestände:

  1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht,
  2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person,
  3. den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.

Der Tod steht nicht als zusätzlicher Tatbestand im Gesetz. Als Übertragung von Todes wegen kann er insbesondere innerhalb der Nummer 2 Bedeutung erlangen. Aus dem Tod allein folgt deshalb keine fiktive Veräußerung. Nummer 1 oder Nummer 3 können nur aufgrund eines jeweils eigenständigen Sachverhalts einschlägig sein.

Für Nummer 2 müssen kumulativ vorliegen:

  • ein Anteil im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG,
  • der persönliche Anwendungsbereich aufseiten des Übertragenden,
  • eine unentgeltliche Übertragung,
  • ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Empfänger.

Bereits vor dem Tod entstandene Steueransprüche sowie Rückkehr-, Raten- und Mitteilungsregeln sind hiervon getrennt zu untersuchen.

Zuerst Neu- oder Altrecht bestimmen

Vor jeder materiellen Prüfung ist festzustellen, wann der möglicherweise relevante Tatbestand verwirklicht wurde.

Die aktuelle Fassung des § 6 AStG gilt grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. Wurde ein Tatbestand nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, bleibt die frühere Fassung nach Maßgabe des § 21 Absatz 3 AStG für dessen Abwicklung anwendbar.

Die aktuelle Nummer-2-, Rückkehr-, Raten- und Mitteilungslogik darf daher nicht pauschal auf frühere Wegzüge oder andere Altfälle übertragen werden. Frühere Stundungen, Rückkehrregelungen, Mitteilungspflichten und jede weitere Altfallabwicklung benötigen eine gesonderte Übergangsprüfung.

Anwendungsbereich des § 17 EStG für Beteiligungen

§ 6 AStG erfasst nur Anteile im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG. Der Grundtatbestand des § 17 EStG setzt voraus, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

Bei einem unentgeltlichen Anteilserwerb ist zusätzlich die Beteiligungskette nach § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG zu beachten. Fehlt der Anwendungsbereich des § 17 EStG, löst der Erbfall für den betreffenden Anteil keine Besteuerung nach § 6 AStG aus.

Beteiligungsart, mittelbare Beteiligungen und unentgeltliche Erwerbsketten müssen vollständig aufgeklärt werden. Die Sonderregeln des § 17, insbesondere dessen Absätze 6 und 7, lassen sich ohne gesonderte Prüfung nicht pauschal beurteilen.

Persönlicher Anwendungsbereich des Übertragenden

Bei Nummer 2 wird der persönliche Anwendungsbereich aufseiten des Übertragenden beziehungsweise Erblassers geprüft. Erforderlich ist eine natürliche Person, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Tatbestand insgesamt mindestens sieben Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war.

Nach der im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023, Tz. 114–117 dargestellten Verwaltungspraxis muss diese unbeschränkte Steuerpflicht auch im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung bestehen. Eine Behandlung nach § 1 Absatz 2 oder 3 EStG genügt hierfür nach dieser Verwaltungsauffassung nicht.

Der Empfänger übernimmt oder ersetzt den persönlichen Test des Übertragenden nicht.

Rechtsvorgängerzeiten

Wurde ein Anteil unentgeltlich erworben, werden bei einem späteren §-6-Tatbestand die Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht der gesetzlichen Rechtsvorgänger in den Sieben-aus-Zwölf-Test einbezogen. Bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen gilt dies für jeden Rechtsvorgänger; zeitliche Überschneidungen zählen nur einmal.

Diese Einbeziehungsregel nach § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AStG ist von der Beteiligungskette des § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG zu unterscheiden. Rechtsvorgängerzeiten erweitern die Dauerprüfung, ersetzen aber weder die Bestimmung der tatbestandsbetroffenen Person noch die eigenständige Prüfung der Beteiligungsvoraussetzungen.

Ist zuvor ein Steueranspruch nach § 6 Absatz 3 AStG entfallen, kann die Fiktion des § 6 Absatz 2 Satz 4 AStG den regulären Zeittest verdrängen. Bei unvollständigen Erwerbs- oder Wohnsitzketten ist keine abschließende Einordnung möglich.

Empfängerstatus: jede Person gesondert prüfen

Nummer 2 verlangt eine unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Bei natürlichen Personen ist der Status insbesondere nach § 1 EStG festzustellen. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das einschlägige Regime zu prüfen, insbesondere § 1 KStG.

Ein Auslandswohnsitz, eine ausländische Staatsangehörigkeit oder eine behauptete DBA-Ansässigkeit ersetzt diese gesetzliche Prüfung nicht. Doppelwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, DBA-Ansässigkeit, ausländische Rechtsträger und die Auswirkungen eines konkreten DBA erfordern eine gesonderte Spezialprüfung.

Bei mehreren Erwerbern ist der Status jedes Erwerbers einzeln festzustellen.

Tod vor oder nach einem §-6-Ereignis

Konstellation Zulässige Aussage Unzulässige Verkürzung
Tod ohne zuvor verwirklichten §-6-Tatbestand Der Tod ist kein eigenständiger Tatbestand; Nummer 2 ist anhand aller Voraussetzungen zu prüfen. „Jeder Erbfall löst Wegzugsteuer aus.“
Gesetzlicher Erbanfall auf einen inländisch unbeschränkt steuerpflichtigen Erben Nummer 2 greift nicht allein aufgrund dieses Erwerbs, weil der Empfänger nach der Annahme in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. „Der Erbfall ist steuerfrei.“
Gesetzlicher Erbanfall auf einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Erben Nummer 2 kann bei kumulativ erfüllten Beteiligungsvoraussetzungen und persönlichem Anwendungsbereich eingreifen. „Ein Auslandswohnsitz genügt immer.“
Tod nach bereits verwirklichtem §-6-Tatbestand Die bestehende Steuer entfällt nicht automatisch. „Mit dem Tod erlischt die Wegzugsteuer.“
Tod während einer Rückkehrfrist Die Übertragung auf eine natürliche Person kann nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 AStG unschädlich sein. „Der Erbe übernimmt automatisch die Rückkehrerbefreiung.“
Tod bei offenen Raten Die Übertragung auf eine natürliche Person löst nicht allein den Fälligkeitstatbestand des § 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 AStG aus; Steuer und übrige Fälligkeitstatbestände bleiben bestehen. „Die Raten werden sofort fällig“ oder „die Raten erlöschen“.

Zivilrechtlicher Erwerbsweg und Übertragungszeitpunkt

Gesetzlicher Erbanfall

Nach § 1922 BGB geht das Vermögen mit dem Tod als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Bei einem solchen unmittelbaren Erbanfall kann der Tod als Zeitpunkt des gesetzlichen Vermögensübergangs benannt werden.

Im Nummer-2-Fall liegt der Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG im Zeitpunkt der Übertragung. Nur bei einem eindeutig feststehenden gesetzlichen Erbanfall darf dieser Übertragungszeitpunkt allgemein mit dem Tod verbunden werden.

Sind Erbenstellung, Testamentsauslegung, Vor- oder Nacherbschaft, gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln, ausländisches Erbrecht oder die Person des Erben unklar, ist eine gesonderte zivil- und steuerrechtliche Prüfung erforderlich.

Mehrere Erben

§ 1922 BGB erfasst den Übergang auf eine oder mehrere Personen. Mehrere Erben dürfen für § 6 AStG nicht zu einem einzigen Empfänger verdichtet oder allein wegen der Erbengemeinschaft pauschal als Personengesellschaft behandelt werden.

Für jeden Miterben sind nachvollziehbar zu prüfen:

  • sein persönlicher Empfängerstatus,
  • seine konkrete Erwerbskonstellation,
  • die betroffene Beteiligung.

Die Zurechnung einzelner Nachlassgegenstände und die Folgen einer späteren Auseinandersetzung können ohne gesonderte zivil- und steuerrechtliche Prüfung nicht festgelegt werden.

Verwaltungspraxis zu unentgeltlichen Erwerbsketten

Das BMF nennt Schenkung, Erbfall, letztwillige Verfügung und Vermächtnis als Beispiele unentgeltlicher Anteilserwerbe im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Rechtsvorgängerzeiten nach § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AStG.

Diese Verwaltungsaussage darf zur Erläuterung der Rechtsvorgängerzeiten verwendet werden. Sie schafft aber weder einen vierten gesetzlichen Tatbestand noch einen einheitlichen Übertragungszeitpunkt für jede Nachlassgestaltung. Bei atypischen Gestaltungen bleiben Erwerber und Übertragungszeitpunkt zivilrechtlich zu bestimmen.

Erbanfall und nachlassrechtliche Sondervorgänge

Vorgang Allgemein belegbare Aussage Grenze für § 6 AStG Wann zusätzliche Prüfung nötig ist
Erbanfall Das Vermögen geht mit dem Tod als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Bei eindeutigem Erben kann der Tod als Zeitpunkt des gesetzlichen Erbanfalls benannt werden. Erbenstellung oder Testamentsauslegung unklar
Vermächtnis Ein Vermögensvorteil kann ohne Erbeinsetzung zugewandt werden. Kein pauschaler Gleichlauf mit der Gesamtrechtsnachfolge. Vermächtnisvollzug, Übertragungszeitpunkt und Empfängerzuordnung
Pflichtteil Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist in § 3 ErbStG eigenständig aufgeführt. Daraus folgt kein allgemeiner §-6-Anteilsübergang. Entstehung, Geltendmachung, Erfüllung und Abfindung
Ausschlagung § 3 Absatz 2 ErbStG erfasst bestimmte Abfindungen für eine Ausschlagung. Kein pauschaler §-6-Übertragungszeitpunkt. Wirksamkeit, Erbenfolge, Abfindung und Gegenleistung
Erbauseinandersetzung Jeder Miterbe kann grundsätzlich Auseinandersetzung verlangen. Eine spätere Zuweisung darf nicht ungeprüft auf den Tod zurückbezogen werden. Entgeltlichkeit, Wertausgleich, Anteilszurechnung und Steuerfolgen

§ 1939 BGB erlaubt die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Vermächtnis, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen. § 2042 BGB regelt demgegenüber das Recht eines Miterben, die Auseinandersetzung zu verlangen.

§ 3 ErbStG führt Erbanfall, Vermächtnis, geltend gemachten Pflichtteil und bestimmte Abfindungen als unterschiedliche erbschaftsteuerliche Erwerbe auf. Daraus folgt jedoch kein Übertragungszeitpunkt für § 6 AStG.

Pflichtteil, Ausschlagung, Abfindung, Vermächtnisvollzug und Erbauseinandersetzung bedürfen stets einer gesonderten Prüfung.

Anschaffungskosten beim Rechtsnachfolger

Ist ein §-6-Tatbestand verwirklicht, gelten die Anteile beim Rechtsnachfolger nur insoweit als zum gemeinen Wert erworben, wie die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer entrichtet wurde.

Daraus folgen drei Abgrenzungen:

  • Der Erbfall allein bewirkt keinen vollständigen Step-up.
  • Auch die bloße Steuerfestsetzung genügt nicht.
  • Bei nur teilweiser Entrichtung greift die Wertanknüpfung nur entsprechend dem gesetzlichen „soweit“ (§ 6 Absatz 1 Satz 3 AStG).

Wurde die betreffende Steuer nicht entrichtet, gelten weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten. § 17 Absatz 2 Satz 5 EStG bleibt für unentgeltliche Erwerbe außerhalb der wirksamen §-6-Wertanknüpfung zu beachten.

Die konkrete Bewertung, Aufteilung und Fortschreibung der Anschaffungskosten ist eine eigenständige Bewertungsfrage und wird hier nicht entschieden.

Wegzugsteuer und Erbschaftsteuer strikt trennen

§ 6 AStG behandelt unter seinen Voraussetzungen einen Wertzuwachs so, als wäre der Anteil zum gemeinen Wert veräußert worden. Die Erbschaftsteuer knüpft dagegen an den unentgeltlichen Erwerb von Todes wegen an. Deshalb können beide Steuerarten denselben Todesfall betreffen, ohne dass sie miteinander verschmelzen.

Aus den gesetzlichen Regelungen folgt keine automatische Anrechnung, Verrechnung, Ersetzung oder Befreiung zwischen Wegzugsteuer und Erbschaftsteuer. Insbesondere ist eine nach § 6 AStG erhobene Einkommensteuer keine ausländische Erbschaftsteuer und umgekehrt.

Deutsche Erbschaftsteuer

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG in Verbindung mit § 3 ErbStG unterliegen insbesondere Erbanfall, Vermächtnis und geltend gemachter Pflichtteil der deutschen Erbschaftsteuer. Der Kreis des steuerpflichtigen Vermögens richtet sich nach § 2 ErbStG: Ist der Erblasser beim Tod oder der Erwerber bei Steuerentstehung „Inländer“ im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 ErbStG, kann grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall erfasst sein. In anderen Fällen kommt beschränkte Steuerpflicht für gesetzlich bestimmtes Inlandsvermögen in Betracht.

Der Begriff „Inländer“ des Erbschaftsteuerrechts ist nicht mit der einkommensteuerlichen Ansässigkeit gleichzusetzen. Bei deutschen Staatsangehörigen kann insbesondere die gesetzliche Fünfjahresregel des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG Bedeutung haben. Für Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften ist bei beschränkter Steuerpflicht zusätzlich der Katalog des § 121 BewG zu prüfen. Weder der Wohnort des Erben noch der Sitz der Gesellschaft allein beantwortet deshalb die deutsche Erbschaftsteuerfrage.

Spanische Erbschaftsteuer

Die spanische Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) erfasst nach Artikel 3 der Ley 29/1987 den Erwerb von Vermögen und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen erbrechtlichen Titel. Steuerpflichtiger ist bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich der jeweilige Erwerber.

Ein in Spanien gewöhnlich ansässiger Erwerber unterliegt nach Artikel 6 Ley 29/1987 grundsätzlich der persönlichen Steuerpflicht für den Erwerb unabhängig davon, wo die Vermögensgegenstände belegen sind. Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber kann nach Artikel 7 für Vermögen und Rechte erfasst werden, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Bei Gesellschaftsanteilen müssen deshalb Sitz und Rechtstyp der Gesellschaft, der konkrete Rechteinhalt, der Ort der Ausübbarkeit und die Ansässigkeit des Erwerbers getrennt dokumentiert werden.

Welche Autonome Gemeinschaft zuständig ist und welche regionalen Vergünstigungen gelten, folgt nicht allein aus dem Wohnort des Erblassers. Für Balearen-Fälle ist die regionale Rechtslage eigenständig zu prüfen.

Kein umfassendes Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Spanien

Das geltende DBA Deutschland–Spanien betrifft Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es ist kein umfassendes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das bestätigt auch die aktuelle BMF-Übersicht zum Abkommensstand vom 7. Januar 2026, in der Spanien nicht unter den deutschen Erbschaftsteuerabkommen aufgeführt ist.

Eine Doppelbelastung kann daher nur nach den jeweils einschlägigen innerstaatlichen Entlastungsregeln gemildert werden. § 21 ErbStG erlaubt unter seinen Voraussetzungen auf Antrag die Anrechnung einer festgesetzten, gezahlten und nicht mehr ermäßigungsfähigen ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer für bestimmtes Auslandsvermögen. Artikel 23 Ley 29/1987 enthält auf spanischer Seite eine eigene Anrechnungsregel. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Voraussetzungen, Vermögensbegriffe, Höchstbeträge und Nachweise; eine vollständige oder spiegelbildliche Entlastung ist nicht garantiert.

Nießbrauch und wirtschaftliche Zurechnung

Ein Testament oder Übertragungsvertrag kann Vollrecht, bloßes Eigentum und Nutzungsrechte auf verschiedene Personen verteilen. Ein Nießbrauch berechtigt grundsätzlich zur Nutzung beziehungsweise zum Ziehen der Nutzungen; für die steuerliche Zurechnung ist zusätzlich § 39 AO zu prüfen. Formales Eigentum und wirtschaftliche Zurechnung können im Einzelfall auseinanderfallen.

Für § 6 AStG ist deshalb nicht pauschal anzunehmen, dass die Bestellung, der Vorbehalt, das Erlöschen oder die Konsolidierung eines Nießbrauchs stets dieselbe Wirkung wie eine vollständige Anteilsübertragung hat. Maßgeblich sind Vertragsinhalt, Stimm- und Vermögensrechte, tatsächliche Durchführung und der konkrete Zeitpunkt. Erbschaftsteuerlich können Vollrecht, Nießbrauch und bloßes Eigentum außerdem unterschiedlich bewertet werden.

Bereits entstandene Steuer, Rückkehr, Raten und Mitteilungen

Prüfstrang Gesetzlicher Anknüpfungspunkt Wirkung des Todes Praktische Folge
Steuerentstehung § 6 Absatz 1 AStG Kein eigener vierter Tatbestand; Nummer 2 kann durch eine Übertragung von Todes wegen erfüllt werden. Tatbestand und Zeitpunkt dokumentieren.
Bereits entstandene Steuer Zuvor verwirklichter §-6-Tatbestand Kein automatisches Erlöschen. Bescheid, Zahlung und offene Rechtsfolgen prüfen.
Raten Antrag nach § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG Eng begrenzte Unbeachtlichkeit der Übertragung auf eine natürliche Person nach § 6 Absatz 4 Satz 6 AStG. Ratenplan, Sicherheiten und übrige Fälligkeitsereignisse kontrollieren.
Rückkehr § 6 Absatz 3 AStG Fortführung nur bei natürlichem Rechtsnachfolger und vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen. Frist, Rückkehrabsicht, Anteilsbestand, Ausschüttungen und Besteuerungsrecht prüfen.
Mitteilung § 6 Absatz 5 AStG Pflichten können auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Monats- und Jahresfristen erfassen; Altfallrecht vorab klären.

Bereits entstandene Wegzugsteuer

Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 AStG bereits vor dem Tod verwirklicht, lässt der spätere Tod den entstandenen oder festgesetzten Steueranspruch nicht automatisch entfallen. Umgekehrt darf der Tod nicht pauschal als Grund für eine sofortige Fälligkeit bezeichnet werden.

Steuerbestand, Zahlungslage, Rückkehrerregelung, Ratensystem und Mitteilungspflichten sind jeweils gesondert zu prüfen. Ein Entfallen kommt nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 AStG in Betracht. Fälligkeitsfolgen richten sich eng nach § 6 Absatz 4 AStG.

Gesamtrechtsnachfolge in Steueranspruch und Sicherheiten

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen nach § 45 Absatz 1 AO Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Das betrifft grundsätzlich auch eine bereits entstandene oder festgesetzte Wegzugsteuer. Zwangsgelder gehen bei Erbfolge nicht über. Für die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten verweist § 45 Absatz 2 AO auf die bürgerlich-rechtlichen Haftungsregeln; bei mehreren Erben sind Nachlasszuordnung und Haftungsumfang gesondert zu klären.

Eine für die Ratenzahlung gestellte Sicherheit wird durch den Tod nicht automatisch freigegeben. Ob sie fortbesteht, angepasst, ersetzt oder freigegeben wird, richtet sich nach Sicherungsabrede, Ratenentscheidung und einer gegebenenfalls erforderlichen Entscheidung der Finanzbehörde. Der Erbe sollte daher nicht nur den Steuerbescheid und den Ratenstand, sondern auch Bürgschaften, Verpfändungen, Grundpfandrechte und sonstige Sicherungsunterlagen übernehmen und unverzüglich mit dem zuständigen Finanzamt abstimmen.

Rückkehrerregelung

Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person kann im Rückkehrkontext nur dann unschädlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 AStG durch diese Person oder bei aufeinanderfolgenden Übertragungen durch ihren unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsnachfolger erfüllt werden.

Die Regelung ist keine allgemeine Todesfallbefreiung. Der Steueranspruch entfällt erst, wenn sämtliche persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vollständig zu prüfen sind insbesondere:

  • die Rückkehrfrist von grundsätzlich sieben Jahren ab dem ursprünglichen §-6-Ereignis; der spätere Erbfall setzt sie nicht neu in Gang,
  • die unverändert fortbestehende Rückkehrabsicht für eine beantragte Fristverlängerung um insgesamt höchstens fünf weitere Jahre,
  • der fortbestehende Anteilsbestand,
  • Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr, die insgesamt die Viertelgrenze des ursprünglichen gemeinen Werts nicht überschreiten dürfen; dabei sind auch entsprechende Vorgänge beim Rechtsvorgänger einzubeziehen,
  • die erforderliche Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts.

Begünstigt ist nur die Übertragung auf eine natürliche Person. Konkrete DBA-Fragen bleiben einer gesonderten Prüfung vorbehalten. Die Verwaltungspraxis ist in den Tz. 123–164 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2023 dargestellt.

Ratenzahlung

Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen, grundsätzlich sicherheitsgebundenen Jahresraten entrichtet werden. Eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person ist nur für den Fälligkeitstatbestand des § 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 AStG unbeachtlich. Anschließend wird auf die betreffende Person beziehungsweise deren Rechtsnachfolger abgestellt.

Der Tod führt wegen einer solchen Übertragung nicht automatisch zur Fälligkeit aller offenen Raten. Er lässt die Steuer aber auch nicht erlöschen.

Andere Fälligkeitsereignisse bleiben möglich, insbesondere:

  • Zahlungsverzug,
  • verletzte Mitwirkungspflichten,
  • Insolvenz,
  • eine spätere Veräußerung,
  • schädliche Ausschüttungen.

Bei einem nicht natürlichen Empfänger greift die Todesfallausnahme ihrem Wortlaut nach nicht. Die Verwaltungspraxis zur Ratenzahlung findet sich in den Tz. 165–185 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2023.

Mitteilungspflichten des Gesamtrechtsnachfolgers

Die Pflichten des § 6 Absatz 5 AStG treffen den Steuerpflichtigen oder seinen Gesamtrechtsnachfolger nach der Verwaltungspraxis nur, wenn die Raten- beziehungsweise Stundungsregelung des § 6 Absatz 4 AStG in Anspruch genommen wird und noch besteht. Auch eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person ist als Übertragung mitzuteilen, obwohl sie unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Satz 6 AStG nicht allein die vorzeitige Fälligkeit auslöst.

Nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwendenden Fassung sind meldepflichtige Ereignisse innerhalb eines Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Zusätzlich sind jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift und die fortbestehende Zurechnung der Anteile elektronisch zu bestätigen. Dabei ist die Übergangsregel des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2025, S. 2 zu beachten: Bis zur Bereitstellung der technischen Voraussetzungen sind weiterhin die dort veröffentlichten amtlichen Vordrucke mit eigenhändiger Unterschrift zu verwenden. Unabhängig davon kann die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; auch dann ist der amtliche Vordruck eigenhändig zu unterschreiben.

Ein Erbe ist als Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB und § 45 AO grundsätzlich erfasst. Ein bloßer Vermächtnisnehmer ist nicht allein wegen des Vermächtnisses Gesamtrechtsnachfolger. Zuständiges Finanzamt, anwendbare Gesetzesfassung und die Person des Mitteilungspflichtigen müssen deshalb vor Abgabe der Meldung feststehen. Bei vor dem 1. Januar 2022 verwirklichten Tatbeständen gelten nach § 21 Absatz 3 AStG grundsätzlich die früheren Abwicklungsregeln fort.

Beispiele

Beispiel 1: Inländischer Alleinerbe

Annahmen: Der Erblasser stirbt 2026. Es liegt ein unmittelbarer Erbanfall vor. Der Erblasser erfüllt den persönlichen Anwendungsbereich, und zum Nachlass gehört ein §-17-Anteil. Der Alleinerbe hat im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und ist nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Ein früherer §-6-Tatbestand liegt nicht vor.

Zulässiges Ergebnis: Nummer 2 wird durch diesen Erbanfall nicht ausgelöst, weil der Empfänger nach den Annahmen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der Tod ist kein vierter Tatbestand.

Ergebnisgrenze: Daraus folgt weder eine allgemeine Steuerfreiheit noch eine Aussage über Nummer 3 oder die Erbschaftsteuer.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Doppelwohnsitz, DBA-Fragen, unklarer Erbenstellung, Bewertung oder konkreter Erbschaftsteuerberechnung ist ohne die jeweilige Spezialprüfung keine abschließende Aussage möglich.

Fundstellen: § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG, § 1 Absatz 1 EStG, § 1922 BGB.

Beispiel 2: Nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Alleinerbe

Annahmen: Der Erblasser stirbt 2026. Es liegt ein unmittelbarer Erbanfall vor. Der Erblasser erfüllt den persönlichen Anwendungsbereich, und ein §-17-Anteil ist betroffen. Der natürliche Alleinerbe ist nach abschließender Prüfung nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

Zulässiges Ergebnis: Nummer 2 ist dem Grunde nach erfüllt. Die fiktive Veräußerung erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung, beim gesetzlichen Erbanfall grundsätzlich mit dem Tod. Die Wertanknüpfung beim Rechtsnachfolger hängt davon ab, inwieweit die Steuer entrichtet wird.

Ergebnisgrenze: Aus dem Beispiel dürfen weder ein Steuerbetrag noch eine DBA-Wirkung oder eine Erbschaftsteuerfolge abgeleitet werden.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Ungeklärter Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Doppelansässigkeit, DBA, ausländisches Erbrecht oder Bewertung erfordern eine gesonderte Prüfung.

Fundstellen: § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 AStG, § 17 Absatz 1 EStG, § 1922 BGB.

Beispiel 3: Mehrere Erben mit unterschiedlichem Status

Annahmen: Es gibt zwei Miterben. Einer ist nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, der andere nach abgeschlossener Prüfung nicht. Zum Nachlass gehört ein §-17-Anteil.

Zulässiges Ergebnis: Beide Erwerber sind getrennt zu prüfen. Eine einheitliche Aussage für „die Erbengemeinschaft“ ist unzulässig. Für den nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Miterben kann Nummer 2 relevant sein.

Ergebnisgrenze: Ohne gesicherte erbrechtliche und steuerliche Zurechnung darf weder ein konkreter Anteil noch ein Steuerbetrag einem einzelnen Miterben zugewiesen werden.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Testamentsauslegung, Erbquotenstreit, ausländisches Erbrecht, Zuordnung des Anteils und spätere Auseinandersetzung benötigen eine gesonderte Prüfung.

Fundstellen: § 1922 BGB, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG.

Beispiel 4: Tod nach Wegzug bei offenen Raten

Annahmen: Ein Wegzug hat 2023 Nummer 1 ausgelöst. Die Steuer wurde festgesetzt, und eine beantragte Ratenzahlung wurde gewährt. Der Steuerpflichtige stirbt 2026. Erbe ist eine natürliche Person. Weitere Fälligkeitsereignisse werden nicht unterstellt.

Zulässiges Ergebnis: Die Übertragung von Todes wegen löst nach § 6 Absatz 4 Satz 6 AStG nicht allein die vorzeitige Fälligkeit nach Satz 5 Nummer 4 aus. Die offene Steuer erlischt aber nicht.

Ergebnisgrenze: Andere Fälligkeitsgründe, Ratenrückstände, Sicherheitsfragen und Mitteilungspflichten bleiben offen.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Fehlende Bescheide, verspätete Raten, verletzte Mitteilungen, ein nicht natürlicher Empfänger oder eine unklare Gesamtrechtsnachfolge erfordern eine gesonderte Prüfung.

Fundstelle: § 6 Absatz 4 Sätze 1 bis 7 und Absatz 5 AStG.

Beispiel 5: Todesfall innerhalb der Rückkehrfrist

Annahmen: Der Erblasser ist nur vorübergehend weggezogen; Nummer 1 wurde ausgelöst. Er stirbt innerhalb der Rückkehrfrist. Ein natürlicher Erbe hält die Anteile weiter, wird innerhalb der maßgeblichen Frist nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, überschreitet die Ausschüttungsgrenze nicht und begründet das deutsche Besteuerungsrecht im erforderlichen Umfang wieder.

Zulässiges Ergebnis: Die Übertragung von Todes wegen kann nach § 6 Absatz 3 Satz 2 AStG unschädlich sein. Der Steueranspruch kann nur in dem Umfang entfallen, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ergebnisgrenze: Der Tod selbst bewirkt weder die Rückkehr noch den Entfall des Steueranspruchs.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Rückkehrabsicht, Fristverlängerung, DBA, schädliche Anteilsverfügungen, Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr sind gesondert zu prüfen.

Fundstellen: § 6 Absatz 3 AStG, BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023, Tz. 123–164.

Beispiel 6: Vermächtnis von Gesellschaftsanteilen

Annahmen: Ein inländischer Alleinerbe ist durch Testament mit einem Vermächtnis zugunsten einer im Ausland lebenden Person beschwert. Gegenstand sind Gesellschaftsanteile.

Zulässiges Ergebnis: Mit dem Tod geht der Nachlass zunächst nach § 1922 BGB auf den Erben über. § 1939 BGB weist dem Vermächtnisnehmer einen Vermögensvorteil ohne Erbeinsetzung zu. Ein §-6-Übertragungszeitpunkt auf den Vermächtnisnehmer darf nicht pauschal mit dem Tod gleichgesetzt werden.

Ergebnisgrenze: Die BMF-Nennung des Vermächtnisses als Beispiel eines unentgeltlichen Erwerbs für Rechtsvorgängerzeiten entscheidet nicht über Vollzug und Zeitpunkt im konkreten Fall.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Testamentsauslegung, Fälligkeit und Vollzug des Vermächtnisses, Empfängerstatus, Gegenleistungen oder gesellschaftsrechtliche Zustimmung erfordern eine gesonderte Prüfung.

Fundstellen: § 1922 BGB, § 1939 BGB, BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023, Tz. 118–119.

Beispiel 7: Spätere Erbauseinandersetzung

Annahmen: Mehrere Erben erwerben einen Nachlass mit Gesellschaftsanteilen. Später sollen die Anteile einem Miterben gegen Überlassung anderer Nachlasswerte oder gegen Wertausgleich zugewiesen werden.

Zulässiges Ergebnis: Erbanfall und spätere Auseinandersetzung sind getrennte Prüfungsschritte. § 2042 BGB belegt das Recht, Auseinandersetzung zu verlangen, aber keine pauschale steuerliche Rückwirkung oder Unentgeltlichkeit.

Ergebnisgrenze: Die spätere Zuweisung darf weder automatisch dem Todeszeitpunkt zugerechnet noch pauschal als steuerneutral behandelt werden.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Entgeltlichkeit, Wertausgleich, Anteilstausch, Bewertung, Empfängerstatus und konkrete Ertragsteuerfolgen sind gesondert zu prüfen.

Fundstellen: § 1922 BGB, § 2042 BGB, § 6 Absatz 1 AStG.

Beispiel 8: In Spanien ansässiger Erbe und doppelte Erbschaftsteuerprüfung

Annahmen: Eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien erbt Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft. Mindestens einer der Anknüpfungspunkte des § 2 ErbStG ist erfüllt. Die spanische persönliche Steuerpflicht des Erben greift ebenfalls.

Zulässiges Ergebnis: Deutsche und spanische Erbschaftsteuer können grundsätzlich nebeneinander zu prüfen sein. Das Einkommensteuer-DBA Deutschland–Spanien beseitigt diese Belastung nicht. Eine mögliche Entlastung richtet sich nach § 21 ErbStG und Artikel 23 Ley 29/1987; Voraussetzungen, Vermögenszuordnung, Zahlung und Nachweise sind in beiden Staaten gesondert zu prüfen.

Ergebnisgrenze: Die Wegzugsteuer wird nicht allein wegen der Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer angerechnet. Auch die Höhe einer erbschaftsteuerlichen Entlastung lässt sich ohne Bewertung, Ansässigkeits- und Belegenheitsprüfung nicht bestimmen.

Zusätzliche Prüfung nötig bei: Doppelwohnsitz, deutscher Fünfjahresregel, regionalem spanischem Recht, Nießbrauch, mehreren Erwerbern, abweichenden Bewertungsansätzen oder nicht endgültig gezahlter ausländischer Steuer.

Fundstellen: § 2 und § 21 ErbStG, Artikel 3, 5 bis 7 und 23 Ley 29/1987.

Praxisfahrplan

Die Prüfung sollte in dieser Reihenfolge dokumentiert werden:

  1. Datum jedes möglicherweise relevanten §-6-Tatbestands feststellen und Neu- oder Altrecht bestimmen.
  2. Zivilrechtlichen Erwerbsweg benennen: gesetzlicher Erbanfall oder nachlassrechtlicher Sondervorgang.
  3. Anwendungsbereich des § 17 EStG einschließlich Beteiligungs- und Rechtsvorgängerkette prüfen.
  4. Persönlichen Sieben-aus-Zwölf-Voraussetzung des Übertragenden feststellen.
  5. Status jedes Empfängers einzeln feststellen.
  6. Erst danach Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 voneinander abgrenzen.
  7. Übertragungszeitpunkt und Anschaffungskostenfolge getrennt bestimmen.
  8. Nach einem bereits verwirklichten Tatbestand Steuerbestand, Rückkehr, Raten und Mitteilungen getrennt prüfen.
  9. Gesamtrechtsnachfolge in Steueranspruch, Raten, Sicherheiten und Mitteilungen nach § 45 AO und § 6 Absätze 4 und 5 AStG erfassen.
  10. Deutsche Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 ErbStG und spanische persönliche oder reale Steuerpflicht nach Artikeln 6 und 7 Ley 29/1987 getrennt prüfen.
  11. Eine mögliche erbschaftsteuerliche Doppelbelastung und innerstaatliche Anrechnung nach § 21 ErbStG beziehungsweise Artikel 23 Ley 29/1987 dokumentieren.
  12. Bei jedem notwendigen Vertiefungspunkt offen benennen, welche zusätzliche Spezialprüfung erforderlich ist.

Unterlagen für die Fallakte

Für eine belastbare Prüfung werden mindestens folgende Unterlagen benötigt:

  • Sterbeurkunde und gesicherter Todeszeitpunkt.
  • Testament, Erbvertrag, Erbschein oder ein sonstiger belastbarer Nachweis der Erbenstellung.
  • Dokumentation zu Vermächtnissen, Pflichtteil, Ausschlagung und geplanter Auseinandersetzung.
  • Beteiligungsübersicht einschließlich unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der letzten fünf Jahre.
  • Verträge und Nachweise zu unentgeltlichen Erwerbsketten sowie zu den ursprünglichen Anschaffungskosten.
  • Wohnsitz- und Aufenthaltsdaten des Übertragenden für den Zwölfjahreszeitraum.
  • Getrennte Statusunterlagen für jeden Erben oder sonstigen Empfänger.
  • Frühere §-6-Steuererklärungen, Bescheide und Nachweise über entrichtete Steuer.
  • Ratenantrag, Bewilligung, vollständiger Ratenstand, Sicherheiten und Zahlungsnachweise.
  • Nachweise zur Rückkehrabsicht, Rückkehrfrist und etwaigen Fristverlängerung.
  • Aufstellung über Veräußerungen, Übertragungen, Einlagen, Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr.
  • Nachweise über Monats- und Jahresmitteilungen nach § 6 Absatz 5 AStG.
  • Nachweise zur Ansässigkeit des Erblassers und jedes Erwerbers im Todeszeitpunkt beziehungsweise bei Steuerentstehung.
  • Unterlagen zur Belegenheit und Ausübbarkeit der Anteile oder Rechte in Deutschland und Spanien.
  • Deutsche und spanische Erbschaftsteuererklärungen, Bescheide, Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Übersetzungen für Anrechnungsanträge.
  • Verträge über Nießbrauch, Treuhand, Vor- und Nacherbschaft sowie Nachfolgeklauseln.

Wann eine zusätzliche Spezialprüfung nötig ist

Eine abschließende Beurteilung ist nicht möglich, sobald der Fall eines der folgenden Themen berührt:

  1. ausländische Ansässigkeit, Doppelwohnsitz oder konkrete DBA-Anwendung,
  2. Auslegung eines Testaments oder Erbvertrags sowie ausländisches Erbrecht,
  3. Wirksamkeit und Folgen einer Ausschlagung,
  4. Entstehung, Geltendmachung, Erfüllung oder Abfindung eines Pflichtteils,
  5. Vollzug eines Vermächtnisses und dessen Übertragungszeitpunkt,
  6. Erbauseinandersetzung, Wertausgleich oder mögliche Entgeltlichkeit,
  7. Unternehmens-, Anteils- oder Nachlassbewertung,
  8. konkrete Erbschaftsteuerberechnung, Begünstigungen oder Haftung,
  9. Abwicklung eines vor 2022 verwirklichten §-6-Tatbestands,
  10. gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln, Einziehung oder Abfindungen.

In diesen Fällen ist ohne die jeweils erforderliche zivilrechtliche, steuerrechtliche, bewertungsrechtliche oder internationale Spezialprüfung keine abschließende Aussage möglich.

Typische Fehlerbilder

Fehlerbild Korrektur
„Der Tod löst Wegzugsteuer aus.“ Der Tod ist kein eigener Tatbestand; Nummer 2 und gegebenenfalls eigenständige Nummer-1- oder Nummer-3-Sachverhalte sind zu prüfen.
„Jeder ausländische Erbe löst Nummer 2 aus.“ Beteiligungsvoraussetzungen, persönlicher Anwendungsbereich, Unentgeltlichkeit und gesetzlicher Empfängerstatus müssen kumulativ vorliegen.
„Die Erbengemeinschaft ist der Empfänger.“ Jeder Erwerberstatus ist gesondert zu prüfen; eine pauschale Gruppenfolge ist unzulässig.
„Vermächtnis und Erbanfall erfolgen immer gleichzeitig.“ Nur der gesetzliche Erbanfall darf allgemein auf den Tod gelegt werden.
„Die Anschaffungskosten steigen automatisch auf den gemeinen Wert.“ Die Wertanknüpfung greift nur, soweit die betreffende Steuer entrichtet wurde.
„Mit dem Tod erlischt eine offene Wegzugsteuer.“ Bereits entstandene Steuer entfällt nur aufgrund einer gesetzlichen Entfallsregel.
„Der Tod macht alle Raten sofort fällig.“ Die Todesfallausnahme des § 6 Absatz 4 Satz 6 AStG ist eng zu prüfen; andere Fälligkeitsgründe bleiben bestehen.
„Der Erbe übernimmt automatisch die Rückkehrerregelung.“ Der natürliche Rechtsnachfolger muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
„Wegzugsteuer wird auf die Erbschaftsteuer angerechnet.“ Eine automatische Anrechnung, Verrechnung oder Befreiung darf nicht unterstellt werden.
„Das aktuelle Recht gilt auch für jeden alten Wegzug.“ Vor 2022 verwirklichte Tatbestände unterliegen der Übergangsprüfung nach § 21 AStG.

FAQ

Löst jeder Erbfall Wegzugsteuer aus?

Nein. Der Tod ist kein vierter Tatbestand. Nummer 2 setzt kumulativ einen §-17-Anteil, den persönlichen Anwendungsbereich des Übertragenden, eine unentgeltliche Übertragung und einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger voraus. Fundstelle: § 6 Absätze 1 und 2 AStG.

Reicht es, dass der Erbe im Ausland lebt?

Nein. Entscheidend ist der gesetzliche Status als nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und das jeweils einschlägige Recht sind festzustellen. Konkrete DBA-Fragen bleiben einer gesonderten Prüfung vorbehalten. Fundstellen: § 1 EStG, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG.

Werden mehrere Erben gemeinsam geprüft?

Nein. Der Empfängerstatus jedes Erben ist einzeln zu prüfen. Eine pauschale Einordnung der Erbengemeinschaft ersetzt diese Prüfung nicht. Fundstellen: § 1922 BGB, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AStG.

Erlischt eine bereits entstandene Wegzugsteuer durch den Tod?

Nein, nicht automatisch. Ein Entfallen kommt nur nach den gesetzlichen Sonderregeln, insbesondere § 6 Absatz 3 AStG, in Betracht. Fundstelle: § 6 Absätze 3 und 4 AStG.

Werden offene Raten durch den Tod sofort fällig?

Nicht allein wegen einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person. Andere Fälligkeitsgründe bleiben bestehen. Fundstelle: § 6 Absatz 4 Sätze 5 bis 7 AStG.

Kann ein Erbe eine laufende Rückkehrfrist fortführen?

Nur ein natürlicher Rechtsnachfolger und nur bei vollständiger Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Tod selbst begründet keinen Entfall. Fundstelle: § 6 Absatz 3 AStG.

Ist ein Vermächtnis dasselbe wie der Erbanfall?

Nein. Ein Vermächtnis kann einen Vermögensvorteil ohne Erbeinsetzung zuwenden. Übertragungszeitpunkt und Vollzug sind gesondert zu prüfen. Fundstellen: § 1922 BGB, § 1939 BGB.

Wird Wegzugsteuer automatisch auf Erbschaftsteuer angerechnet?

Eine automatische Anrechnung, Verrechnung oder Befreiung ergibt sich aus den maßgeblichen Vorschriften nicht. Beide Steuerregime sind getrennt zu prüfen. Fundstellen: § 6 AStG, § 1 ErbStG, § 3 ErbStG.

Gehen offene Wegzugsteuer und Raten auf die Erben über?

Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis gehen bei Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich nach § 45 AO auf den Rechtsnachfolger über. Die konkrete Nachlasshaftung, offene Raten, Sicherheiten und Mitteilungspflichten sind separat zu prüfen. Fundstellen: § 45 AO, § 6 Absätze 4 und 5 AStG.

Gibt es ein Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und Spanien?

Kein umfassendes Erbschaftsteuer-DBA. Das geltende DBA betrifft Einkommen- und Vermögensteuern. Eine mögliche Entlastung von deutscher und spanischer Erbschaftsteuer richtet sich daher grundsätzlich nach den innerstaatlichen Anrechnungsregeln, insbesondere § 21 ErbStG und Artikel 23 Ley 29/1987. Eine vollständige Entlastung ist nicht automatisch gewährleistet.

Wird ein Nießbrauch wie eine vollständige Anteilsübertragung behandelt?

Nicht automatisch. Zivilrechtliche Rechte, steuerliche Zurechnung, Stimm- und Vermögensrechte sowie die tatsächliche Durchführung müssen geprüft werden. Bestellung, Vorbehalt, Erlöschen und Konsolidierung können unterschiedliche Folgen haben. Fundstellen: § 39 AO, § 1030 BGB.

Rechtsstand

Rechtsstand ist der 9. August 2026.

Das aktuelle §-6-System gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Für Tatbestände, die nach früherem Recht vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist die Übergangsregelung des § 21 Absatz 3 AStG zu prüfen. Die elektronische Fassung des § 6 Absatz 5 AStG ist nach § 21 Absatz 7 AStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.

Amtliche Quellen