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Verkauf von GmbH-, UG-, AG-, SE- oder KGaA-Anteilen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 30 Min.

Kurz & klar

Verkauft eine natürliche Person Anteile aus dem Privatvermögen, greift grundsätzlich § 17 EStG, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war. Es genügt, dass die Schwelle irgendwann in diesem Zeitraum erreicht war; die am Verkaufstag gehaltene Quote kann niedriger sein. Außerhalb von § 17 EStG fällt der Privatverkauf regelmäßig unter § 20 Abs. 2 EStG. Dann gelten grundsätzlich der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte und die besonderen Verlustverrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 EStG. Bei § 17 EStG gilt das Teileinkünfteverfahren: Im Grundsatz sind 60 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig; korrespondierende Anschaffungs- und Veräußerungskosten werden grundsätzlich ebenfalls nur zu 60 Prozent berücksichtigt. Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt nicht pauschal 9.060 Euro. Er wird nach der veräußerten Beteiligungsquote gekürzt und schmilzt ab, sobald der Gewinn den entsprechend anteiligen Betrag von 36.100 Euro übersteigt. Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen, ist nicht § 17 oder § 20 EStG die Ausgangsnorm.

Beim Verkauf von GmbH-, UG-, AG-, SE- oder KGaA-Anteilen entscheidet nicht allein die Rechtsform der Gesellschaft über die Steuer. Maßgeblich sind vor allem der Verkäufertyp, die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen, die Beteiligungsquote der letzten fünf Jahre, der Zeitpunkt des rechtlichen oder wirtschaftlichen Übergangs, der Inhalt der Gegenleistung und bei einem Auslandswohnsitz das Zusammenspiel von deutschem Recht, spanischem Recht und Doppelbesteuerungsabkommen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Verkauft eine natürliche Person Anteile aus dem Privatvermögen, greift grundsätzlich § 17 EStG, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war. Es genügt, dass die Schwelle irgendwann in diesem Zeitraum erreicht war; die am Verkaufstag gehaltene Quote kann niedriger sein.
  • Außerhalb von § 17 EStG fällt der Privatverkauf regelmäßig unter § 20 Abs. 2 EStG. Dann gelten grundsätzlich der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte und die besonderen Verlustverrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 EStG.
  • Bei § 17 EStG gilt das Teileinkünfteverfahren: Im Grundsatz sind 60 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig; korrespondierende Anschaffungs- und Veräußerungskosten werden grundsätzlich ebenfalls nur zu 60 Prozent berücksichtigt.
  • Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt nicht pauschal 9.060 Euro. Er wird nach der veräußerten Beteiligungsquote gekürzt und schmilzt ab, sobald der Gewinn den entsprechend anteiligen Betrag von 36.100 Euro übersteigt.
  • Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen, ist nicht § 17 oder § 20 EStG die Ausgangsnorm. Bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften wirkt regelmäßig das Teileinkünfteverfahren; bei einer verkaufenden Körperschaft greift grundsätzlich § 8b KStG mit einer weitgehenden Freistellung und einer pauschalen Hinzurechnung von 5 Prozent des Gewinns.
  • Bei § 17 EStG und bei bilanzierenden Verkäufern wird ein fest vereinbarter, gestundeter Kaufpreis regelmäßig bereits beim Übergang der wirtschaftlichen Inhaberstellung erfasst. Für private Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 EStG gilt dagegen grundsätzlich das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Ein echter, noch ungewisser Earn-out, ein Escrow oder ein Holdback ist nach dem jeweiligen Steuertatbestand zu beurteilen. Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet nicht.
  • Wer beim Verkauf in Spanien ansässig ist, muss deutsches innerstaatliches Recht und das DBA Deutschland–Spanien getrennt prüfen. Das DBA kann ein deutsches Besteuerungsrecht begrenzen oder zulassen, schafft aber keine deutsche Steuerpflicht, wenn das deutsche Gesetz selbst keinen Tatbestand enthält.
  • Eine frühere Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist mit dem späteren echten Verkauf abzustimmen. Offene Jahresraten können fällig werden; ein identischer spanischer Anschaffungskosten-Step-up ist nicht automatisch garantiert.
  • Bei grundbesitzenden Gesellschaften kann neben Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch deutsche Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Die aktuellen Share-Deal-Tatbestände arbeiten im Kern mit einer Quote von 90 Prozent und einem Beobachtungszeitraum von zehn Jahren, enthalten aber mehrere unterschiedliche Zurechnungs- und Ergänzungstatbestände.

Zuerst den verkauften Anteil und den Verkäufer richtig einordnen

GmbH und UG

Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt ist eine besondere Form der GmbH. Für den Verkauf ihrer Geschäftsanteile gelten deshalb grundsätzlich dieselben einkommensteuerlichen Kategorien wie für GmbH-Anteile. Zivilrechtlich ist die Abtretung eines GmbH- oder UG-Geschäftsanteils notariell zu beurkunden. Steuerlich kann der maßgebliche Übergang trotzdem von der bloßen Register- oder Gesellschafterlistenlage abweichen, wenn die wirtschaftliche Inhaberstellung bereits früher oder erst später übergeht.

AG und SE

Aktien einer deutschen Aktiengesellschaft und einer Europäischen Gesellschaft sind Anteile an Kapitalgesellschaften. Ob sie börsennotiert oder nicht börsennotiert sind, ändert nicht die Grundentscheidung zwischen § 17, § 20, Betriebsvermögen und § 8b KStG. Die Börsennotierung wirkt sich aber erheblich auf Bewertung, Nachweise, Abwicklung, Steuerabzug und die Ermittlung der Anschaffungskosten aus.

KGaA: Aktionär und persönlich haftender Gesellschafter unterscheiden

Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gibt es zwei unterschiedliche Beteiligungsebenen:

  • Die Kommanditaktionäre halten Aktien. Deren Verkauf folgt grundsätzlich den Regeln für Kapitalgesellschaftsanteile.
  • Der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters ist steuerlich kein gewöhnlicher Aktienverkauf. Die Veräußerung seines gesamten Anteils ist ausdrücklich in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt. Sie gehört deshalb in den Pfad der Betriebs- beziehungsweise Mitunternehmerveräußerung und nicht schematisch in § 17 oder § 20 EStG.

Wer sowohl Aktien als auch eine Komplementärstellung hält, muss die beiden Rechtspositionen und die Gegenleistung getrennt bewerten.

Erfasste Rechte

§ 17 EStG nennt neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Genussscheine, ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Hinzu kommen Anteile an einer optierenden Gesellschaft nach § 1a KStG sowie nach § 17 Abs. 7 EStG Genossenschaftsanteile. Nicht jedes erfolgsabhängige Recht ist damit automatisch ein Kapitalgesellschaftsanteil. Optionen, Wandlungsrechte, virtuelle Beteiligungen, Genussrechte und Mitarbeiterprogramme müssen nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung eingeordnet werden.

Bruchteile eines Anteils können ebenso verkauft werden wie ganze Geschäftsanteile. Für die Quotenprüfung ist jedoch nicht nur der veräußerte Bruchteil wichtig, sondern die gesamte unmittelbare und mittelbare Beteiligungshistorie des Verkäufers im Fünfjahreszeitraum.

Privatvermögen einer natürlichen Person: § 17 oder § 20 EStG

§ 17 EStG ab mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre

§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst den Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

Daraus folgen mehrere häufig übersehene Punkte:

  1. Die Quote wird nicht nur am Verkaufstag gemessen.
  2. Eine frühere Beteiligung von mindestens 1 Prozent kann genügen, obwohl sie vor dem Verkauf verwässert oder teilweise verkauft wurde.
  3. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden einbezogen.
  4. Mehrere Beteiligungswege sind zusammenzuführen, soweit sie derselben Person steuerlich zuzurechnen sind.
  5. Wirtschaftliches Eigentum kann für die Zurechnung wichtiger sein als die rein formale Inhaberschaft.

Ein Verkauf in mehreren Tranchen beseitigt § 17 nicht dadurch, dass die Restquote vor der letzten Tranche unter 1 Prozent sinkt. Die Beteiligungshistorie bleibt zu prüfen.

§ 20 EStG bei kleineren Privatbeteiligungen

War der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre nie zu mindestens 1 Prozent beteiligt und gehört die Beteiligung nicht zu einem Betriebsvermögen, fällt der Verkauf grundsätzlich unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn ist nach § 20 Abs. 4 EStG grundsätzlich die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten nach Abzug der unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwendungen.

Ausnahmen sind insbesondere die unentgeltliche Erwerbskette nach § 17 Absatz 1 Satz 4 und die besonderen Einbringungsfälle des § 17 Absatz 6 EStG. Auch bei einer eigenen Beteiligung unter 1 Prozent kann daher § 17 statt § 20 anwendbar sein.

Für diesen Pfad gelten im deutschen Inlandsfall grundsätzlich:

  • der Steuersatz von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer;
  • der Sparer-Pauschbetrag statt eines Abzugs tatsächlicher allgemeiner Werbungskosten;
  • die Verlustbeschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG;
  • bei inländischer Depotführung regelmäßig Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank;
  • bei ausländischem Depot oder fehlendem Steuerabzug eine Erklärung in der Einkommensteuerveranlagung.

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen darüber hinaus grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Nicht börsennotierte GmbH- oder UG-Anteile sind keine „Aktien“ für diese besondere Aktienverlustschranke; die allgemeine Kapitalverlustverrechnung bleibt aber zu prüfen.

Für sehr alte Beteiligungen kann Übergangsrecht eine Rolle spielen. Bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Privatanteilen, die nie in den Anwendungsbereich des § 17 EStG gelangten, ist deshalb vor einer pauschalen §-20-Besteuerung die Erwerbs- und Beteiligungshistorie zu prüfen.

Wahlrechte und Sondertarife nicht vermischen

§ 32d EStG enthält Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz, etwa für bestimmte Beteiligungs- und Darlehenskonstellationen sowie auf Antrag für bestimmte Dividendenfälle bei unternehmerischem Einfluss. Diese Regelungen machen einen Veräußerungsgewinn außerhalb von § 17 EStG nicht automatisch zu einem §-17-Gewinn. Quote, Einkunftstatbestand und Tariffrage sind getrennte Ebenen.

Gewinnermittlung bei § 17 EStG

Grundformel

Der Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich:

Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn

Der Begriff Veräußerungspreis umfasst nicht nur Geld. Auch Sachleistungen, neue Anteile, übernommene Verpflichtungen oder andere Gegenleistungen können einzubeziehen sein. Zahlungen für eigenständige Leistungen – etwa eine echte spätere Beschäftigung – gehören dagegen nicht ohne Weiteres zum Anteilskaufpreis.

Teileinkünfteverfahren

Nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG bleiben grundsätzlich 40 Prozent des Veräußerungspreises oder des an seine Stelle tretenden Werts außer Ansatz. Korrespondierend dürfen nach § 3c Abs. 2 EStG die damit zusammenhängenden Anschaffungskosten, Veräußerungskosten und Verluste grundsätzlich nur zu 60 Prozent abgezogen werden.

Einfach ausgedrückt: Bei einer normalen Veräußerungsrechnung werden dadurch regelmäßig 60 Prozent des Gewinns steuerlich erfasst; auch ein Verlust wird im Regelfall nur zu 60 Prozent berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat diese Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch für §-17-Verlustfälle bestätigt.

Anschaffungskosten und Nebenkosten

Zu den Anschaffungskosten gehören insbesondere:

  • der ursprüngliche Kaufpreis;
  • Notar-, Register- und unmittelbar zurechenbare Beratungskosten des Erwerbs;
  • Einlagen und bestimmte Zuzahlungen;
  • nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG;
  • bei unentgeltlichem Erwerb grundsätzlich die fortgeführten Anschaffungskosten des letzten entgeltlichen Rechtsvorgängers.

Bei Kapitalerhöhungen, Aktiensplits, Verschmelzungen, Einbringungen, Anteilstausch oder mehreren Erwerbstranchen muss die Kostenbasis auf die konkret verkauften Anteile sachgerecht verteilt werden. Bei girosammelverwahrten börsennotierten Wertpapieren können gesetzliche Verbrauchsfolgen und Bankdaten relevant sein. Bei nicht börsennotierten Anteilen ist häufig eine lückenlose Beteiligungsakte nötig.

Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften

Ein ausgefallenes Gesellschafterdarlehen oder eine Bürgschaftszahlung wird nicht allein wegen der Gesellschafterstellung zu Anschaffungskosten der Beteiligung. § 17 Abs. 2a EStG erfasst insbesondere:

  • offene oder verdeckte Einlagen;
  • Darlehensverluste, wenn Gewährung oder Stehenlassen in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war;
  • Ausfälle von Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen, wenn die Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder die Sicherheit unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt oder zurückgefordert hätte. Bei einem erst in der Krise stehen gelassenen Darlehen kann nicht ohne Weiteres der Nennwert angesetzt werden; maßgeblich kann der Wert im Zeitpunkt des krisenbedingten Stehenlassens sein.

Soweit ein Forderungsverlust nicht in § 17 aufgeht, ist gesondert zu prüfen, ob § 20 Abs. 2 EStG eingreift. Eine doppelte Berücksichtigung desselben Verlusts ist ausgeschlossen.

Veräußerungskosten

Abziehbar sind unmittelbar durch den Verkauf veranlasste Kosten, beispielsweise:

  • M&A-Beratung und Rechtsberatung;
  • Notar- und Vertragskosten auf Verkäuferseite;
  • transaktionsbezogene Due-Diligence-Kosten;
  • Vermittlungs- und Erfolgsvergütungen;
  • Kosten einer verkaufsbezogenen Bewertung;
  • unter Umständen Aufwendungen zur Erfüllung einer unmittelbar verkaufsbedingten Verpflichtung.

Laufende Vermögensverwaltungs-, Holding- oder allgemeine Beratungskosten sind nicht allein deshalb Veräußerungskosten, weil später ein Verkauf stattfindet. Bei einem Gesamthonorar für mehrere Leistungen ist eine nachvollziehbare Zuordnung erforderlich.

Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

Der Freibetrag wird oft zu großzügig dargestellt. Er funktioniert in zwei Stufen:

Für die folgende Abschmelzungsrechnung zählt der nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtige Gewinnanteil, im Regelfall also 60 Prozent des vollen Gewinns. Die steuerfreien 40 Prozent bleiben nach R 17 Absatz 9 EStR bei der Freibetragsberechnung außer Betracht. Die nachfolgenden Gewinnschwellen beziehen sich deshalb nicht auf den ungekürzten wirtschaftlichen Gewinn.

  1. Ausgangsbetrag sind 9.060 Euro, multipliziert mit dem Anteil am Kapital, der tatsächlich veräußert wird.
  2. Dieser anteilige Freibetrag vermindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den entsprechend anteiligen Betrag von 36.100 Euro übersteigt.

Bei einem Verkauf der gesamten Gesellschaftsanteile beträgt der maximale Freibetrag 9.060 Euro. Er ist vollständig abgeschmolzen, sobald der Gewinn 45.160 Euro erreicht. Bei einem Verkauf von 25 Prozent der Gesellschaft lauten die Ausgangswerte 2.265 Euro und 9.025 Euro; der Freibetrag ist dann bei einem Gewinn von 11.290 Euro vollständig aufgebraucht.

Der Freibetrag wird auf den nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angewandt. Er ist kein zusätzlicher pauschaler Abzug vom Kaufpreis. Bei Teilverkäufen ist jeweils die tatsächlich veräußerte Quote maßgeblich. Anders als § 16 Absatz 4 EStG enthält § 17 Absatz 3 keine persönliche Beschränkung auf eine einmalige Inanspruchnahme im Leben.

Schenkung, Erbe und Beteiligungshistorie

Unentgeltlicher Erwerb

Wurde der Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben, kann § 17 auch dann greifen, wenn der aktuelle Verkäufer selbst die 1-Prozent-Schwelle nicht erreicht hat, aber ein unentgeltlicher Rechtsvorgänger sie innerhalb des maßgeblichen Zeitraums erfüllte. Bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen wird die Kette zurückverfolgt.

Für die Anschaffungskosten gilt grundsätzlich die Fußstapfentheorie: Maßgeblich sind die Kosten des Rechtsvorgängers, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. Schenkungsteuerliche Werte werden damit nicht automatisch zu einkommensteuerlichen Anschaffungskosten.

Teilentgeltliche Übertragung

Übernimmt der Erwerber Verbindlichkeiten oder zahlt er einen Teilpreis, kann der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten sein. Dann müssen Quote, Anschaffungskosten, §-17-Historie und gegebenenfalls Schenkungsteuer getrennt berechnet werden. Die Bezeichnung „Schenkung“ im Vertrag ersetzt diese Aufteilung nicht.

Verlustbeschränkungen

§ 17 Abs. 2 EStG enthält besondere Beschränkungen für Verluste aus unentgeltlich oder erst später erworbenen Anteilen. Entscheidend ist unter anderem, ob der Rechtsvorgänger den Verlust hätte geltend machen können und ob die entgeltlich erworbenen Anteile während des Fünfjahreszeitraums einer relevanten Beteiligung zugehörten. Eine isolierte Betrachtung nur der verkauften Urkunde kann deshalb zu einem falschen Ergebnis führen.

Anteile im Betriebsvermögen

Natürliche Person als Betriebsinhaber

Gehören Kapitalgesellschaftsanteile zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer freiberuflichen Praxis, entsteht ein betrieblicher Gewinn. § 17 EStG ist nicht die Ausgangsnorm, weil die Beteiligung bereits über die betriebliche Gewinnermittlung erfasst wird. Bei einer natürlichen Person gilt für den Veräußerungsgewinn grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG.

Ob Gewerbesteuer anfällt, hängt vom Betrieb und der Einordnung des Gewinns ab. Der Verkauf eines einzelnen Anteils aus einem laufenden Gewerbebetrieb gehört regelmäßig zum Gewerbeertrag. Der Verkauf des ganzen Betriebs oder eines ganzen Mitunternehmeranteils folgt eigenen Regeln.

Mitunternehmerschaft als Verkäufer

Hält eine Personengesellschaft die Beteiligung, wird der Gewinn zunächst auf Ebene der Mitunternehmerschaft ermittelt und anschließend nach dem Status ihrer Gesellschafter behandelt. Für unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Personen gilt grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren; für Körperschaften wirkt grundsätzlich § 8b KStG. Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen und eine gleichzeitige Veräußerung des Mitunternehmeranteils können das Ergebnis verändern.

Eine Beteiligung kann außerdem funktional wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils sein. Wird sie zurückbehalten oder separat veräußert, kann eine geplante Begünstigung für die Gesamtveräußerung scheitern.

Körperschaft als Verkäufer

Verkauft beispielsweise eine deutsche Holding-GmbH Anteile an einer Tochtergesellschaft, bleiben Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 3 KStG gelten jedoch 5 Prozent des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wirtschaftlich werden damit im Regelfall 95 Prozent des Gewinns körperschaftsteuerlich freigestellt.

Wichtig sind die Grenzen:

  • Veräußerungsverluste und andere Gewinnminderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
  • Bestimmte frühere steuerwirksame Teilwertabschreibungen können die Freistellung begrenzen.
  • Für Handelsbestände bestimmter Kredit-, Wertpapier- und Finanzinstitute sowie für bestimmte Versicherungsbestände gelten Ausnahmen.
  • Die für Dividenden geltende 10-Prozent-Grenze des § 8b Abs. 4 KStG ist keine allgemeine Mindestquote für die Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG.
  • Gewerbesteuerlich ist § 8b grundsätzlich über § 7 GewStG zu berücksichtigen; zusätzliche Hinzurechnungs- oder Sonderfragen bleiben möglich.

Bei einer KGaA ist außerdem der Verkauf des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters gesondert zu behandeln. § 7 Satz 2 Nr. 3 GewStG nennt diesen Gewinn ausdrücklich für die Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt.

Wann der Verkauf steuerlich verwirklicht ist

Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum

Steuerlich zählt nicht automatisch der Tag, an dem der Vertrag überschrieben oder der Kaufpreis gezahlt wird. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer übergeht. Nach § 39 AO ist ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft so ausübt, dass er den Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausschließen kann.

Bei Anteilen sprechen insbesondere folgende Merkmale für einen Übergang der wirtschaftlichen Inhaberstellung:

  • der Käufer besitzt einen durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung;
  • Gewinnbezugs- und Stimmrechte sind übergegangen;
  • Chancen und Risiken von Wertänderungen liegen beim Käufer;
  • der Verkäufer kann nicht mehr frei über die Anteile verfügen;
  • ausstehende Vollzugsschritte sind nur noch technisch oder rechtlich unbedeutend.

Kein einzelnes Merkmal entscheidet stets allein. Der Vertrag, die Nebenabreden und die tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen.

Signing und Closing

Bei einem Vertrag ohne wesentliche Vollzugsbedingungen können Signing und steuerlicher Übergang zusammenfallen. Bei kartellrechtlicher Freigabe, Finanzierungsbedingungen, Zustimmungsvorbehalten oder anderen echten aufschiebenden Bedingungen liegt der Übergang häufig erst beim Closing. Eine bloße Rücktrittsklausel hat nicht zwingend dieselbe Wirkung wie eine aufschiebende Bedingung.

Die zeitliche Zuordnung kann entscheiden über:

  • das Steuerjahr;
  • den Ansässigkeitsstaat;
  • das Ende oder den Beginn eines Sonderregimes;
  • die Fünfjahresbetrachtung des § 17 EStG;
  • eine Ratenfälligkeit nach § 6 AStG;
  • die anzuwendenden Wechselkurse und Gesetze.

Fester Kaufpreis und Kaufpreisraten

Bei Veräußerungen nach § 17 EStG und bei bilanzierenden Verkäufern wird der Gewinn grundsätzlich mit dem Übergang der wirtschaftlichen Inhaberstellung realisiert, wenn die Gegenleistung fest vereinbart ist. Eine spätere Fälligkeit, Ratenzahlung oder langfristige Stundung verschiebt diese Gewinnentstehung nicht automatisch. Der Verkäufer erhält wirtschaftlich eine Kaufpreisforderung. Bei privaten Anteilsveräußerungen nach § 20 Absatz 2 EStG richtet sich die zeitliche Erfassung dagegen grundsätzlich nach dem Zufluss gemäß § 11 EStG; eine bloße Kaufpreisforderung ist dort nicht schon wie eine Zahlung zu behandeln.

Eine in der Stundung enthaltene Zinskomponente ist getrennt zu behandeln. Bei ungewöhnlich langer unverzinslicher Stundung können Bewertung und Abzinsung eine Rolle spielen.

Earn-out

Ein Earn-out kann drei unterschiedliche Dinge sein:

  1. ein bei Closing bereits dem Grunde und der Höhe nach feststehender Kaufpreis, der nur später gezahlt wird;
  2. ein echter, von künftigen Umsätzen, Gewinnen oder anderen ungewissen Bedingungen abhängiger zusätzlicher Kaufpreis;
  3. eine Vergütung für fortgesetzte Arbeit, Geschäftsführung, Beratung oder Wettbewerbsverzicht.

Nur der wirtschaftliche Inhalt entscheidet. Ein echter bedingter Kaufpreis kann erst später zu erfassen oder als rückwirkendes Ereignis dem ursprünglichen Verkauf zuzuordnen sein; das hängt vom anwendbaren Steuertatbestand und der konkreten Bedingung ab. Der Bundesfinanzhof hat für verschiedene Veräußerungstatbestände differenziert. Bei Zusatzleistungen ist zu prüfen, ob sie lediglich Teil der Gesamtpreisbildung sind oder eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Für eine verkaufende Körperschaft hat der BFH im Urteil vom 19. Dezember 2018, I R 71/16, konkret entschieden: Dem Grunde und der Höhe nach ungewisse gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile werden erst bei Zufluss erfasst und können dann unter § 8b Absatz 2 KStG fallen. Sie werden nicht allein wegen ihrer Verbindung mit dem früheren Verkauf auf dessen Veräußerungsstichtag zurückbezogen. Diese Entscheidung ist nicht ungeprüft auf jeden privaten Verkäufer oder jede Bedingung übertragbar.

Escrow und Holdback

Wird ein Teil des Kaufpreises auf einem Treuhandkonto zurückbehalten, ist zu fragen, ob der Verkäufer bereits einen unbedingten Anspruch besitzt. Dient der Einbehalt nur als Sicherheit für Gewährleistungen, kann der Betrag bereits Teil des Veräußerungspreises sein. Entsteht der Anspruch erst nach Eintritt einer Bedingung, kann die steuerliche Erfassung später erfolgen.

Rückzahlungen wegen Garantieverletzungen, Bilanzanpassungen oder Kaufpreisklauseln können den Veräußerungspreis nachträglich mindern. Sie sind mit dem ursprünglichen Bescheid und den verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten abzustimmen.

Börsennotierte und nicht börsennotierte Anteile

Börsennotierte Aktien

Bei börsennotierten Aktien liefern Depotabrechnungen regelmäßig Marktpreis, Stückzahl, Gebühren und Anschaffungshistorie. Trotzdem können Fehler entstehen durch:

  • Depotüberträge ohne Anschaffungsdaten;
  • Altbestände;
  • Kapitalmaßnahmen;
  • Fremdwährungsdepots;
  • mehrere Erwerbstranchen;
  • Leerverkäufe, Optionen oder Wandlungen;
  • unzutreffende Quellensteuer- oder Verlusttopfdaten.

Für § 17 EStG genügt die Bankabrechnung häufig nicht, weil die mittelbare Beteiligung und der Fünfjahreszeitraum außerhalb des Depots liegen können.

Nicht börsennotierte Anteile

Bei GmbH-, UG- und nicht börsennotierten Aktienverkäufen ist der vereinbarte Preis nicht in jedem Fall der steuerlich unangreifbare Marktwert. Besondere Bewertungsfragen entstehen bei:

  • Verkäufen zwischen nahestehenden Personen;
  • Managementbeteiligungen;
  • Anteilstausch und Rückbeteiligung;
  • verdeckten Einlagen oder Ausschüttungen;
  • Schenkungselementen;
  • mehreren Anteilsklassen;
  • Liquidationspräferenzen;
  • negativen oder überhöhten Kaufpreisen;
  • Nebenleistungen, Wettbewerbsverboten und Verkäuferdarlehen.

Eine belastbare Bewertung dokumentiert Bewertungsstichtag, Planungsannahmen, Nettofinanzschulden, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Verwässerung, Anteilsklasse und Rechte. Der Unternehmenswert und der Wert des konkret verkauften Anteils sind nicht immer identisch.

Verkauf bei Wohnsitz in Spanien

Deutsches innerstaatliches Recht zuerst

Ist der Verkäufer in Spanien ansässig und in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig, prüft Deutschland § 49 EStG. Ein §-17-Gewinn kann insbesondere in Deutschland steuerpflichtig sein, wenn:

  • die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat;
  • bestimmte umwandlungssteuerliche Verstrickungen bestehen;
  • der Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf deutschem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Verkäufer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren.

Die Inlandsanknüpfung setzt bei § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG weiterhin einen Gewinn im Sinne des § 17 EStG voraus, einschließlich dessen Sondertatbeständen etwa bei unentgeltlichen Erwerbsketten oder bestimmten Einbringungen. Eine Abkommensklausel für Immobiliengesellschaften ersetzt nicht die fehlenden Voraussetzungen eines deutschen Besteuerungstatbestands.

Für die nationale Immobilienquote nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Buchwerten anzusetzen. Diese Buchwertprüfung ist von der eigenständigen Immobilienwertprüfung nach dem DBA zu trennen.

Bei kleinen privaten Portfoliobeteiligungen an einer deutschen Gesellschaft ist ein Veräußerungsgewinn daher nicht allein wegen des deutschen Sitzes automatisch in Deutschland steuerpflichtig. Dividenden und Veräußerungsgewinne sind unterschiedliche Einkünfte.

DBA Deutschland–Spanien

Ist der Verkäufer im Sinne des DBA in Spanien ansässig und das Abkommen anwendbar, ordnet Art. 13 die Besteuerungsrechte zu:

  • Gewinne aus unbeweglichem Vermögen dürfen im Belegenheitsstaat besteuert werden.
  • Gewinne aus Anteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert während des maßgeblichen 365-Tage-Zeitraums zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf Immobilien im anderen Staat beruht, dürfen dort besteuert werden.
  • Rechte, die den Genuss von Immobilien vermitteln, haben eine eigene Regel.
  • Gewinne aus beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte dürfen im Betriebsstättenstaat besteuert werden.
  • Sonstige Anteilsgewinne dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Verkäufers besteuert werden.
  • Art. 13 Abs. 7 bewahrt für natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein Besteuerungsrecht des früheren Ansässigkeitsstaats für während der dortigen Ansässigkeit entstandene Wertzuwächse, wenn die Person dort mindestens fünf Jahre ansässig war und innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug verkauft.

Das aktuelle Abkommen ist seit 1. Januar 2025 durch das Mehrseitige Instrument modifiziert. Für die Immobiliengesellschaftsklausel ist deshalb der 365-Tage-Rückblick zu beachten.

Zwei Grenzen sind wesentlich:

  1. Das DBA verteilt oder begrenzt vorhandene Besteuerungsrechte; es begründet keinen nationalen Steuertatbestand.
  2. Wer das spanische Sonderregime nach Art. 93 LIRPF nutzt, muss die Protokollklausel des DBA gesondert beachten. Die üblichen Verteilungsartikel 4 und 6 bis 21 sind für diese Steuerpflichtigen grundsätzlich ausgeschlossen.

Spanische Besteuerung und Anrechnung

Bei normaler spanischer IRPF-Besteuerung erfasst Spanien als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich den weltweiten Veräußerungsgewinn. Der spanische Gewinn wird nach spanischen Regeln in Euro berechnet. Deutsche Anschaffungskosten, nachträgliche Kosten oder ein deutscher Wegzugswert werden nicht ungeprüft übernommen.

Bei nicht börsennotierten Anteilen gilt nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF eine besondere Mindestbewertung, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der tatsächlich gezahlte Preis dem zwischen unabhängigen Parteien unter normalen Marktbedingungen vereinbarten Wert entspricht. Ohne diesen Nachweis darf der Veräußerungswert den höheren von zwei Werten nicht unterschreiten: den auf die verkauften Anteile entfallenden Nettovermögenswert aus der Bilanz des letzten vor dem steuerlichen Entstehungszeitpunkt abgeschlossenen Geschäftsjahrs oder den auf diese Anteile entfallenden, mit 20 Prozent kapitalisierten durchschnittlichen Jahresgewinn der drei davor abgeschlossenen Geschäftsjahre. Kapitalisierung mit 20 Prozent entspricht dem Fünffachen dieses Durchschnittsgewinns.

Darf Deutschland nach dem DBA besteuern, gewährt Spanien grundsätzlich eine Anrechnung nach Art. 22 DBA und Art. 80 LIRPF. Die Anrechnung ist auf den niedrigeren Betrag begrenzt: tatsächlich gezahlte ausländische Steuer oder der Teil der spanischen Steuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen können deshalb zu einer verbleibenden Doppelbelastung oder zu nicht nutzbarer deutscher Steuer führen.

Bei Raten- oder gestundeten Verkäufen kann Spanien außerdem ein abweichendes Erfassungsjahr vorsehen: Liegt zwischen Übertragung und Fälligkeit der letzten Rate mehr als ein Jahr, erlaubt Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d LIRPF auf Wahl eine anteilige Erfassung, sobald die jeweiligen Zahlungen fällig werden. Maßgeblich ist hierbei die Fälligkeit, nicht erst der tatsächliche Zahlungseingang. Diese Wahlregel ist unabhängig von der deutschen Einordnung zu prüfen.

Für die spanische Erklärung sind regelmäßig erforderlich:

  • Kauf- und Verkaufsvertrag;
  • Nachweis des wirtschaftlichen Übergangs;
  • Beteiligungs- und Anschaffungskostenhistorie;
  • Zahlungs- und Wechselkursnachweise;
  • deutsche Steuerbescheide und Zahlungsbelege;
  • Aufteilung von Kaufpreis, Earn-out, Zins und Arbeitsvergütung;
  • Berechnung der spanischen Anschaffungs- und Veräußerungswerte.

Der Veräußerungsgewinn wird in der spanischen Jahreserklärung Modelo 100 erklärt. Unter dem Sonderregime nach Art. 93 LIRPF gilt ein eigener Pfad mit Modelo 151.

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und späterer Verkauf

Fiktiver Wegzugsgewinn und echter Verkauf sind zwei Ereignisse

Die persönliche Voraussetzung des § 6 Absatz 2 AStG ist dabei gesondert zu beachten: Die natürliche Person muss innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem maßgeblichen Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Für unentgeltlich erworbene Anteile bestehen besondere Zusammenrechnungsregeln für die Rechtsvorgänger.

§ 6 AStG kann bei Wegzug, unentgeltlicher Übertragung auf einen Nichtansässigen oder Ausschluss beziehungsweise Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts eine fiktive Veräußerung von §-17-Anteilen zum gemeinen Wert auslösen. Der spätere echte Verkauf bleibt ein eigenes Ereignis.

Wer bereits einen Wegzugsteuerbescheid hat, benötigt deshalb mindestens:

  • den damaligen gemeinen Wert je Anteil;
  • die erfasste Stückzahl und Quote;
  • den festgesetzten Gewinn;
  • die gewährte Ratenzahlung;
  • nachträgliche Bescheidänderungen;
  • Nachweise über Sicherheitsleistungen und Mitwirkungspflichten;
  • den späteren tatsächlichen Kaufpreis und die Verkaufskosten.

Sieben Jahresraten und Fälligkeit

Die festgesetzte Wegzugsteuer kann nach aktueller Rechtslage auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen, unverzinslichen Jahresraten entrichtet werden, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Die erste Rate ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die weiteren jeweils am 31. Juli der Folgejahre. Bei den Ereignissen des § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG wird die noch nicht entrichtete Steuer ganz oder anteilig innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses fällig, insbesondere soweit Anteile veräußert oder übertragen werden oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden.

Ein Verkauf ist deshalb nicht nur in der laufenden Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen: Ereignisse nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG sind dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen. Zusätzlich sind jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitzuteilen und die fortbestehende Zurechnung der Anteile zu bestätigen. Diese Pflichten sind mit dem Ratenbescheid abzugleichen.

Anschaffungskosten und Step-up

Für die deutsche Anschaffungskostenbasis bestimmt § 6 Absatz 1 Satz 3 AStG: Die Anteile gelten nur insoweit als zum gemeinen Wert neu angeschafft, wie die auf den fiktiven Veräußerungsgewinn entfallende Steuer entrichtet wurde; im Übrigen bleiben die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich. Bescheidänderungen, Ratenzahlungen und die Folgen des späteren Verkaufs sind deshalb miteinander abzustimmen.

Spanien ist an den deutschen Wegzugswert nicht automatisch gebunden. Ob und in welcher Höhe Spanien einen Step-up anerkennt, richtet sich nach spanischem Recht und gegebenenfalls einer abkommensrechtlichen Entlastung. Deshalb sollten eine deutsche und eine spanische Überleitungsrechnung erstellt werden, statt einen einheitlichen Anschaffungskostenwert zu unterstellen.

Grunderwerbsteuer bei grundbesitzenden Gesellschaften

Ein Share Deal kann deutsche Grunderwerbsteuer auslösen, obwohl kein Grundstück zivilrechtlich übertragen wird. Vor jeder Quotenprüfung steht jedoch die Zurechnungsfrage: Gehört das inländische Grundstück für die Share-Deal-Tatbestände überhaupt zum Vermögen der geprüften Gesellschaft?

§ 1 Abs. 4a GrEStG knüpft die Zugehörigkeit grundsätzlich daran, dass die Gesellschaft das Grundstück aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG erworben hat. Die Zugehörigkeit endet grundsätzlich, wenn ein anderer Rechtsträger das Grundstück aufgrund eines solchen Vorgangs erwirbt oder die maßgeblichen Voraussetzungen entfallen. Auch eine Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG kann die Zugehörigkeit begründen. Rückgängigmachung und Rückerwerb nach § 16 GrEStG besitzen besondere Wirkungen.

Für die Praxis muss deshalb zuerst eine Grundstückszurechnungsakte erstellt werden. Sie enthält Erwerbsvorgang, Eigentums- oder Verwertungsbefugnis, frühere Übertragungen, Rückabwicklungen, Umwandlungen, Treuhandverhältnisse und den zeitlich anwendbaren Rechtsstand. Erst auf demselben festgestellten Zurechnungsstand dürfen direkte und indirekte Beteiligungsquoten berechnet werden.

§ 1 GrEStG enthält anschließend mehrere Tatbestände, die unterschiedliche Vorgänge erfassen, insbesondere:

  • den Übergang von mindestens 90 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren;
  • den entsprechenden Wechsel bei einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren;
  • die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 90 Prozent der Anteile in einer Hand oder in einer Erwerbergruppe;
  • die Übertragung einer bereits vereinigten Beteiligung;
  • eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 Prozent.

Die Regeln für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen, Konzernketten, Altgesellschafter, Treuhand und Erwerbergruppen unterscheiden sich. Eine Treuhand- oder Zwischengesellschaft darf weder bei der Grundstückszurechnung noch bei der Beteiligungsquote pauschal übergangen werden. Mehrere rechtlich getrennte Transaktionen können zusammengerechnet werden. Signing, Closing und Vollzugsmeldungen sind deshalb auch grunderwerbsteuerlich abzustimmen.

Der Verkäufer ist nicht in jedem Tatbestand alleiniger Steuerschuldner. Vertragliche Steuerklauseln ändern die gesetzliche Steuerschuldnerschaft nicht, regeln aber den wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Parteien.

Erklärungen und praktische Arbeitsfolge

Vor dem Vertrag

  1. Verkäufer, Beteiligungsart und Vermögenszuordnung festhalten.
  2. Beteiligungsquote unmittelbar und mittelbar für mindestens fünf Jahre rekonstruieren.
  3. Erwerbs-, Schenkungs-, Erb- und Umwandlungsvorgänge dokumentieren.
  4. Anschaffungskosten, Einlagen, Darlehen und Bürgschaften je Anteil erfassen.
  5. Ansässigkeit und gegebenenfalls frühere Wegzugsteuer prüfen.
  6. Bei Grundbesitz zuerst die Grundstückszurechnung nach § 1 Abs. 4a GrEStG und danach direkte und indirekte Beteiligungsketten sowie frühere Anteilstransaktionen untersuchen.
  7. Kaufpreisbestandteile und eigenständige Leistungen bewerten.

Im Vertrag

  • Übergang von Stimmrechten, Gewinnbezugsrechten, Chancen und Risiken eindeutig regeln;
  • Bedingungen zwischen Signing und Closing einzeln benennen;
  • Festkaufpreis, Earn-out, Escrow, Holdback, Zins und Arbeitsvergütung trennen;
  • Kaufpreisanpassung und Steuerfolgen bei Garantieansprüchen regeln;
  • Mitwirkungs- und Informationspflichten für deutsche und spanische Erklärungen festlegen;
  • Grunderwerbsteueranzeigen, Grundstückszurechnung, Steuerschuldnerschaft und Kostentragung koordinieren.

Nach dem Closing

In Deutschland kann je nach Fall eine Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder gesonderte Feststellungserklärung erforderlich sein. Beschränkt Steuerpflichtige erklären einen §-17-Gewinn regelmäßig im Veranlagungsverfahren; ein automatischer Banksteuerabzug ersetzt das bei nicht depotgeführten Anteilen nicht.

In Spanien wird der Gewinn nach spanischen Regeln erklärt und eine deutsche Steuer nur mit Bescheid und Zahlungsnachweis angerechnet. Spätere Earn-out-, Escrow- oder Garantiezahlungen sind in beiden Staaten nachzuverfolgen. Offene Wegzugsteuerraten und grunderwerbsteuerliche Anzeigen laufen neben der Veräußerungsbesteuerung.

Vier begrenzte Beispiele

Beispiel 1: Kleine börsennotierte Beteiligung im deutschen Privatvermögen

Eine in Deutschland ansässige Person verkauft 0,4 Prozent der Aktien einer börsennotierten AG. Sie war in den letzten fünf Jahren nie zu mindestens 1 Prozent beteiligt. Die Aktien wurden nach 2008 gekauft und gehören zum Privatvermögen.

Der Gewinn fällt grundsätzlich unter § 20 Abs. 2 EStG. Die Bank behält regelmäßig Kapitalertragsteuer ein. Ein Aktienverkaufsverlust wäre nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechenbar. Das Ergebnis ändert sich, wenn die Beteiligung früher mindestens 1 Prozent betrug, die Aktien Betriebsvermögen waren oder Übergangsrecht für Altbestände greift.

Beispiel 2: Qualifizierte GmbH-Beteiligung nach dem Umzug nach Spanien

Eine in Spanien normal IRPF-pflichtige Person verkauft 30 Prozent an einer deutschen GmbH. Sie hielt die Beteiligung seit acht Jahren; beim Wegzug wurde keine Wegzugsteuer ausgelöst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen damals nicht erfüllt waren.

Deutschland hat nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e in Verbindung mit § 17 EStG einen innerstaatlichen Tatbestand. Das DBA ist anschließend zu prüfen. Fällt der Gewinn unter die Residualregel des Art. 13 Abs. 6, kann grundsätzlich nur Spanien besteuern; Art. 13 Abs. 7 kann Deutschland bei einem Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug unter seinen Voraussetzungen dennoch ein Recht für den deutschen Ansässigkeitswertzuwachs belassen. Spanien berechnet zusätzlich einen eigenen Gewinn und rechnet eine abkommensgemäße deutsche Steuer nur innerhalb der gesetzlichen Grenze an.

Beispiel 3: Holding-GmbH verkauft Tochtergesellschaft

Eine deutsche Holding-GmbH verkauft sämtliche Anteile an einer operativen Tochter-GmbH. Der Buchwert beträgt 1 Million Euro, der Kaufpreis nach Veräußerungskosten 6 Millionen Euro.

Der Gewinn von 5 Millionen Euro bleibt nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 3 KStG gelten 5 Prozent des Gewinns, also 250.000 Euro, als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Vor einer endgültigen Rechnung sind unter anderem frühere Teilwertabschreibungen, Sonderregeln für Finanzunternehmen, Gewerbesteuer und die Kaufpreisstruktur zu prüfen.

Beispiel 4: Immobiliengesellschaft und mehrstufiger Anteilserwerb

Eine spanische Erwerbergesellschaft kauft zunächst 60 Prozent und acht Monate später weitere 32 Prozent an einer deutschen grundbesitzenden GmbH. Der Verkäufer lebt in Spanien. Der Wert der GmbH beruhte während der 365 Tage vor dem ersten Verkauf zu 70 Prozent auf deutschem Grundbesitz.

Einkommensteuerlich sind § 17, § 49 EStG und Art. 13 DBA zu prüfen. Grunderwerbsteuerlich können die Anteilserwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet werden und mehrere Tatbestände des § 1 GrEStG berühren. Die 90-Prozent-Schwelle darf nicht nur je Einzelvertrag betrachtet werden. Eine steuerliche Aussage ist erst möglich, wenn direkte und indirekte Beteiligungsketten, Altgesellschafterstatus und Closing-Zeitpunkte feststehen.

Typische Fehler

  • Nur die Quote am Verkaufstag betrachten.
  • Mittelbare Beteiligungen oder eine Schenkungsvorgeschichte übersehen.
  • § 17 EStG und § 20 EStG gleichzeitig auf denselben Anteilsgewinn anwenden.
  • Den §-17-Freibetrag pauschal mit 9.060 Euro ansetzen.
  • Gesellschafterdarlehen stets mit dem Nennwert als Anschaffungskosten behandeln.
  • Einen festen Ratenkaufpreis bei § 17 EStG oder bilanzieller Gewinnermittlung allein wegen der Ratenzahlung erst bei Zufluss versteuern.
  • Jeden Earn-out als Anteilskaufpreis oder umgekehrt als Arbeitslohn behandeln.
  • Signing ohne Prüfung des wirtschaftlichen Übergangs als Veräußerungsdatum verwenden.
  • Die 10-Prozent-Grenze für Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG auf Veräußerungsgewinne übertragen.
  • Aus dem DBA ein deutsches Besteuerungsrecht ableiten, obwohl innerstaatlich kein Tatbestand besteht.
  • Deutsche Wegzugsteuer und spanischen Anschaffungskosten-Step-up als spiegelbildlich behandeln.
  • Bei einer Immobiliengesellschaft nur Einkommensteuer, aber keine Grunderwerbsteuer prüfen.

Häufige Fragen

Reicht es für § 17 EStG, wenn ich nur einen Tag lang 1 Prozent hielt?

Grundsätzlich kann bereits eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre genügen. Es muss aber feststehen, dass die Beteiligung dem Verkäufer steuerlich zuzurechnen war. Kurzfristige, treuhänderische oder wirtschaftlich nicht übergegangene Positionen sind gesondert zu prüfen.

Gilt der §-17-Freibetrag bei jedem Verkauf neu?

Es gibt keine persönliche Einmaligkeitsregel wie bei § 16 Absatz 4 EStG. Der Freibetrag hängt aber bei jeder Veräußerung von der tatsächlich veräußerten Beteiligungsquote und der Höhe des nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtigen Gewinns ab und schmilzt schnell ab. Ein neuer Verkauf eröffnet daher nicht pauschal einen ungekürzten Freibetrag von 9.060 Euro.

Ist ein Kaufpreis auf sieben Jahre auch über sieben Jahre zu versteuern?

Nicht einheitlich. Bei § 17 EStG und bei bilanzierenden Verkäufern wird ein fester Kaufpreis grundsätzlich beim Übergang der wirtschaftlichen Inhaberstellung erfasst, auch wenn er später gezahlt wird. Bei privaten Anteilsveräußerungen nach § 20 Absatz 2 EStG gilt dagegen grundsätzlich das Zuflussprinzip. Echte ungewisse Kaufpreisbestandteile und Zinsen sind getrennt zu beurteilen.

Sind Verkäufe durch eine Holding-GmbH immer zu 95 Prozent steuerfrei?

§ 8b KStG führt im Regelfall zu diesem wirtschaftlichen Ergebnis, enthält aber Ausnahmen und Korrekturen. Frühere Abschreibungen, Finanzunternehmensregeln, Darlehensverluste, Organschaft, Gewerbesteuer und Auslandsbezug können die Rechnung verändern.

Muss Deutschland bei einem Verkauf nach dem Umzug nach Spanien immer zurücktreten?

Nein. Zuerst ist zu prüfen, ob Deutschland nach § 49 EStG besteuern darf. Danach wird das DBA angewandt. Immobiliengesellschaften, Betriebsstätten, der Fünfjahresvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 und eine frühere Wegzugsteuer können Deutschland ein Recht belassen. Unter dem spanischen Art.-93-Regime gelten zusätzliche Besonderheiten.

Löst jeder Verkauf einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer aus?

Nein. Zuerst muss das inländische Grundstück der Gesellschaft nach § 1 Abs. 4a GrEStG zugerechnet sein. Danach sind Gesellschaftstyp, Beteiligungsketten, Erwerber, direkte und indirekte Quote, Zehnjahreszeitraum und frühere Anteilstransaktionen zu prüfen. Die aktuellen Hauptschwellen liegen bei 90 Prozent, aber die Tatbestände sind nicht identisch.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026. Maßgeblich sind die im Einzelfall geltenden Fassungen und Übergangsregeln.

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Rechtsprechung

Deutschland–Spanien und Spanien