Kurz & klar
Ein fest vereinbarter, nur gestundeter Kaufpreis wird in Deutschland regelmäßig bereits beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums berücksichtigt; die spätere Zahlung verschiebt die Steuer nicht automatisch. Ein echter, dem Grunde und der Höhe nach ungewisser gewinn- oder umsatzabhängiger Earn-out kann dagegen erst bei späterer Realisation steuerlich erfasst werden. Bei Escrow und Holdback entscheidet, ob der Verkäufer schon einen festen Anspruch und wirtschaftliche Verfügungsmacht hat oder ob die Freigabe noch von echten Bedingungen abhängt. Deutschland–Spanien-Fälle verlangen zusätzlich eine getrennte Prüfung von Ansässigkeit, DBA, spanischen Teilzahlungsregeln, Zinsen, Währung und Nachweisen.
Beim Unternehmenskauf wird der Preis selten vollständig und endgültig am Closing gezahlt. Ein Teil kann fest gestundet, von künftigen Ergebnissen abhängig, auf einem Treuhandkonto gesichert oder wegen möglicher Garantieansprüche zurückbehalten werden. Für die Steuer ist nicht der englische Vertragsbegriff entscheidend, sondern die Frage, ob bereits ein bestimmter Anspruch entstanden ist, wem er wirtschaftlich zusteht und wofür später tatsächlich gezahlt wird.
Das Wichtigste im Überblick
- Kaufpreisrate ist nicht automatisch Earn-out. Eine feste Forderung mit späteren Fälligkeiten ist grundsätzlich ein bereits entstandener Kaufpreis. Ein echter Earn-out hängt dagegen noch von künftigen Umsätzen, Gewinnen oder anderen Bedingungen ab.
- Zahlung und Veräußerung fallen häufig auseinander. Bei deutschen Anteilsverkäufen entsteht der Veräußerungsgewinn regelmäßig beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, nicht erst bei Geldeingang.
- Der BFH trennt Festpreis und echten Earn-out. Für den Verkauf eines Mitunternehmeranteils hat er 2023 bestätigt, dass dem Grunde und der Höhe nach ungewisse gewinn- oder umsatzabhängige Bestandteile erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen erfasst werden.
- Escrow bedeutet nicht automatisch Steueraufschub. Liegt ein fester Anspruch vor und dient das Konto nur als Sicherheit, kann der Betrag bereits zum Veräußerungszeitpunkt Teil des Kaufpreises sein. Bei echter aufschiebender Bedingung kann die Erfassung später liegen.
- Holdback ist ebenfalls nur ein Sicherungsmechanismus. Ob der zurückbehaltene Betrag sofort zum Kaufpreis gehört, richtet sich nach Anspruch, Bedingungen, Verrechnung und Verfügungsmacht.
- Zinsen bleiben Zinsen. Ein Entgelt für Zahlungsaufschub, Verkäuferdarlehen oder Escrow-Guthaben ist vom Kaufpreis zu trennen und kann einer anderen Einkunftsart und einem anderen DBA-Artikel folgen.
- Weiterbeschäftigung kann die Qualifikation verändern. Hängt eine Zahlung wesentlich von fortgesetzter Tätigkeit ab, kann sie ganz oder teilweise Arbeitslohn oder Beratungsvergütung statt Veräußerungspreis sein.
- Ein Umzug zwischen Closing und Zahlung löst keine einfache „Zuflussstaat“-Regel aus. Der zugrunde liegende Verkauf, die spätere Forderung, die Ansässigkeit in jedem Jahr und das DBA sind getrennt zu prüfen.
1. Die vier Grundbegriffe
1.1 Feste Kaufpreisrate
Der Gesamtkaufpreis steht bereits fest, wird aber in mehreren Raten gezahlt. Beispiele sind drei jährliche Raten zu je 500.000 Euro oder ein fester Restbetrag, der 18 Monate nach Closing fällig wird. Das Ausfallrisiko oder eine spätere Fälligkeit macht den Betrag nicht zu einem variablen Kaufpreis.
Steuerlich ist zu trennen zwischen:
- dem Wert der Kaufpreisforderung im Veräußerungszeitpunkt;
- einem ausdrücklich oder wirtschaftlich enthaltenen Finanzierungsanteil;
- späteren Zinsen;
- einem tatsächlichen Forderungsausfall oder Erlass.
1.2 Earn-out
Ein Earn-out ist ein zusätzlicher Kaufpreis, dessen Entstehen oder Höhe von künftigen Größen abhängt, etwa Umsatz, EBITDA, Kundenbindung, Zulassung, Produktfreigabe oder Unternehmensverkauf. Nicht jede variable Formel führt automatisch zur späteren Besteuerung. Entscheidend ist, ob der Anspruch beim Verkauf bereits feststeht und nur rechnerisch konkretisiert wird oder ob noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe er überhaupt entsteht.
Praktisch sind drei Gruppen zu unterscheiden:
- feststehender Betrag mit späterer Berechnung: Die Tatsachen sind bereits verwirklicht; nur die Abrechnung fehlt;
- echter bedingter Kaufpreis: Künftige Entwicklung entscheidet über Grund und/oder Höhe;
- tätigkeitsabhängige Vergütung: Zahlung hängt von weiterer Arbeit des Verkäufers ab und kann Arbeitslohn oder Dienstleistungsentgelt sein.
1.3 Escrow
Beim Escrow wird Geld oder ein anderer Vermögenswert auf ein Konto oder zu einem Treuhänder übertragen. Das Konto sichert häufig Garantien, Steuerfreistellungen oder spätere Kaufpreisanpassungen. Steuerlich kommt es darauf an:
- Wer ist Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter?
- Ist der Verkäufer bereits Gläubiger eines festen Betrags?
- Darf der Käufer nur bei konkret nachgewiesenen Ansprüchen zugreifen?
- Kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen oder es abtreten?
- Wer erhält Zinsen und trägt Verluste?
- Ist die Freigabe lediglich zeitlich aufgeschoben oder noch materiell bedingt?
1.4 Holdback
Beim Holdback zahlt der Käufer einen Teil des Kaufpreises zunächst nicht aus. Der Betrag verbleibt beim Käufer und soll mögliche Ansprüche absichern. Anders als beim Escrow existiert nicht zwingend ein separates Konto. Auch hier ist die Bezeichnung nicht entscheidend: Ein unbedingter fester Anspruch mit späterer Fälligkeit kann sofortiger Kaufpreis sein; ein nur bei Eintritt weiterer Voraussetzungen entstehender Anspruch kann später erfasst werden.
2. Die Transaktionskarte: neun Tatsachen vor jeder Steuerberechnung
| Prüffeld | Zu dokumentieren |
|---|---|
| Verkäufer | natürliche Person, Körperschaft, Einzelunternehmer oder Mitunternehmer; Ansässigkeit je Jahr |
| Verkaufsobjekt | Kapitalgesellschaftsanteil, Mitunternehmeranteil, Betrieb, Teilbetrieb oder Einzelwirtschaftsgüter |
| Übergang | Signing, Bedingungen, Closing, wirtschaftliches Eigentum, Registervollzug |
| Festpreis | Nominalbetrag, Barwert, Fälligkeiten, Verzinsung, Sicherheiten |
| Earn-out | Kennzahl, Messzeitraum, Schwellen, Cap/Floor, Entstehung dem Grunde nach, Berechnung |
| Escrow/Holdback | Konto-/Treuhandvertrag, Zugriff, Freigabe, Verrechnung, Zinsen, Ausfallrisiko |
| Zusatzleistungen | Arbeitsvertrag, Beratung, Wettbewerbsverbot, Verkäuferdarlehen, Rückbeteiligung |
| Umzug | Wohnsitze, gewöhnlicher Aufenthalt, DBA-Ansässigkeit, Wegzugsteuerstichtag |
| Nachweise | Vertragsversion, Berechnung, Jahresabschlüsse, Bankbelege, Währung, Bestätigungsstatus |
Die steuerliche Einordnung muss für jeden Betrag separat erfolgen. Ein Kaufvertrag mit „Gesamtkaufpreis bis zu 10 Millionen Euro“ kann einen festen Kaufpreis von 6 Millionen Euro, einen 2-Millionen-Euro-Holdback, einen bis zu 1,5 Millionen Euro hohen Earn-out und 500.000 Euro Vergütung für ein Wettbewerbsverbot enthalten. Diese Bestandteile dürfen nicht mit einer einzigen Quote und einem einzigen Zeitpunkt behandelt werden.
3. Deutschland: fester Kaufpreis und Kaufpreisraten
3.1 Anteilsverkauf durch eine natürliche Person
Veräußert eine natürliche Person eine wesentliche Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Sinne des § 17 EStG, entsteht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich mit der Veräußerung. Maßgeblich ist regelmäßig der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 AO. Der BFH hat im Urteil IX R 45/09 vom 20. Juli 2010 ausdrücklich entschieden, dass die Stundung des Kaufpreises den Entstehungszeitpunkt des Veräußerungsgewinns grundsätzlich nicht verschiebt.
Folge: Wer am Closing nur 20 Prozent des festen Preises erhält, kann dennoch auf den bereits entstandenen Veräußerungsgewinn Steuer schulden. Die Finanzierung der Steuer gehört deshalb in den Zahlungsplan.
Bei langfristig unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Stundung kann die Forderung mit ihrem steuerlich maßgeblichen Wert statt ohne Weiteres mit der späteren Nominalsumme anzusetzen sein. Der Finanzierungsanteil ist von der Gegenleistung für den Anteil zu trennen. Eine wahlweise reine Zuflussbesteuerung wiederkehrender Bezüge ist nach BFH IX R 45/09 nur in der besonderen Fallgruppe mit Versorgungscharakter möglich; bei Kaufpreisraten verlangt die Entscheidung außerdem einen Zahlungszeitraum von mehr als zehn Jahren. Eine normale Kaufpreisratenabrede genügt nicht.
3.2 Betriebs- und Mitunternehmeranteilsverkauf
Bei einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil wird der Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG stichtagsbezogen aus Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und Buchwert ermittelt. Ein fester gestundeter Kaufpreis gehört grundsätzlich bereits in diese Rechnung. Bei langfristigen wiederkehrenden Bezügen können Sonderregeln greifen, insbesondere bei Versorgungscharakter oder echten wagnisabhängigen Bestandteilen. Diese Ausnahmen dürfen nicht auf gewöhnliche feste Raten übertragen werden.
3.3 Körperschaft als Verkäufer
Verkauft eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteile oder Wirtschaftsgüter, gelten Bilanz- und Körperschaftsteuerregeln. Bei Anteilen ist insbesondere § 8b KStG zu prüfen. Forderung, Abzinsung, Zinskomponente und spätere Wertberichtigung sind bilanziell und steuerlich getrennt zu beurteilen. Eine handelsrechtliche Risikovorsorge verschiebt nicht automatisch den steuerlichen Veräußerungszeitpunkt.
4. Deutschland: echter Earn-out
4.1 BFH IV R 9/21 für den Mitunternehmeranteil
Der BFH hat mit Urteil vom 9. November 2023 – IV R 9/21 – für den Verkauf eines Mitunternehmeranteils entschieden:
- Neben dem Festkaufpreis vereinbarte gewinn- oder umsatzabhängige Bestandteile werden erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen versteuert.
- Sie erhöhen nicht rückwirkend den im Verkaufsjahr entstandenen Veräußerungsgewinn.
- Das gilt auch für Earn-out-Klauseln, bei denen der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist.
Die Entscheidung betrifft § 16 EStG und einen bestimmten Vertrag. Für eine der Höhe nach bereits feste Zahlung, deren Entstehen allein vom Erreichen einer künftigen Gewinn- oder Umsatzschwelle abhängt, hat der BFH die zeitliche Behandlung ausdrücklich offengelassen. Sie ist kein Freibrief, jeden später bezahlten Betrag als Zufluss-Earn-out zu behandeln. Ist ein Anspruch bereits im Verkaufsjahr entstanden und nur die Abrechnung offen, kann die stichtagsbezogene Erfassung greifen. Ebenso sind die Regeln für einen privaten Anteilsverkauf nach § 17 EStG, einen Körperschaftsverkäufer oder einen Asset Deal gesondert anzuwenden.
4.2 Echter Earn-out oder nur spätere Kaufpreisermittlung?
Für einen echten späteren Anspruch sprechen:
- maßgebliche Ergebnisse entstehen erst nach dem wirtschaftlichen Übergang;
- der Anspruch kann vollständig entfallen;
- Höhe und Grund hängen von künftigen Umsätzen/Gewinnen ab;
- der Verkäufer hat im Verkaufsjahr keine durchsetzbare Mindestforderung;
- die Zahlung ist aufschiebend bedingt.
Für eine bereits entstandene Forderung sprechen:
- alle leistungsbestimmenden Tatsachen liegen am Closing vor;
- nur eine Abschlussprüfung oder mathematische Berechnung fehlt;
- ein Mindestbetrag ist unbedingt geschuldet;
- der Käufer kann sich der Zahlung nicht mehr durch künftige Geschäftsentwicklung entziehen.
Ein Vertrag kann beide Elemente kombinieren. Dann ist der feste Mindestbetrag im Veräußerungsjahr und nur der darüber hinaus ungewisse Teil später zu erfassen.
4.3 Kein Kaufpreis, wenn Arbeit bezahlt wird
Viele Verkäufer bleiben nach dem Closing als Geschäftsführer oder Berater tätig. Eine Zahlung ist besonders kritisch, wenn sie:
- nur bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis entsteht;
- bei Kündigung durch den Verkäufer verfällt;
- an persönliche Arbeitsziele statt an die Unternehmensentwicklung anknüpft;
- nicht anteilig an alle Verkäufer entsprechend ihren Anteilen gezahlt wird;
- deutlich von fremdüblichen Kaufpreis- und Vergütungsstrukturen abweicht.
Dann kann der Betrag ganz oder teilweise Arbeitslohn nach § 19 EStG, selbständige Vergütung oder sonstiges Entgelt sein. Das verändert Steuersatz, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Quellenstaat und DBA-Artikel. Umgekehrt wird ein echter Kaufpreis nicht allein deshalb zu Arbeitslohn, weil der Verkäufer weiterarbeitet. Entscheidend ist der sachliche Zusammenhang.
5. Escrow und Holdback: der Anspruchstest
5.1 Fester Kaufpreis als Sicherheit gebunden
Ist der Kaufpreis fest vereinbart und wird ein Teil nur zur Sicherung möglicher Garantieansprüche auf einem Treuhandkonto geparkt, kann der Verkäufer steuerlich bereits eine Kaufpreisforderung oder wirtschaftliche Position erworben haben. Das gilt besonders, wenn:
- der Betrag dem Verkäufer grundsätzlich zusteht;
- nur konkret bezifferte Käuferansprüche verrechnet werden dürfen;
- nicht beanspruchte Beträge automatisch freigegeben werden;
- das Konto insolvenzfest für den Verkäufer gehalten wird;
- der Verkäufer Zinsen oder Anlageerträge erhält.
Die fehlende freie Auszahlung bedeutet dann nicht zwingend, dass der Kaufpreis steuerlich noch nicht entstanden ist.
5.2 Echte Bedingung oder noch kein Anspruch
Eine spätere Erfassung ist eher vertretbar, wenn der Verkäufer noch keinen festen Anspruch hat, etwa weil:
- die Freigabe von einem erst künftig eintretenden Erfolg abhängt;
- der Käufer bis zur Abnahme oder Genehmigung keinen Kaufpreis schuldet;
- Grund und Höhe des Anspruchs offen sind;
- der Verkäufer weder rechtlich noch wirtschaftlich über das Guthaben verfügen kann.
Entscheidend ist die Gesamtheit aus Anteilskaufvertrag, Escrow Agreement, Zahlungsanweisung und tatsächlicher Kontoführung. Ein Standardtext „for security purposes“ ersetzt diese Prüfung nicht.
5.3 Verrechnung mit Garantie- und Steueransprüchen
Wird ein Escrow-Betrag später zur Begleichung einer Garantieverletzung oder Steuerfreistellung verwendet, sind mindestens drei Fragen zu beantworten:
- War der Betrag bereits Veräußerungspreis?
- Mindert die spätere Belastung rückwirkend den Kaufpreis oder ist sie eigenständiger Schadensersatz?
- In welchem Bescheid und nach welcher Verfahrensnorm wird die Änderung berücksichtigt?
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO erlaubt eine Bescheidänderung bei einem rückwirkenden Ereignis. Ob die spätere Zahlung materiell zurückwirkt, ergibt sich aber nicht aus der AO allein. Liegt ein selbständiges Rechtsgeschäft oder eine neue Pflicht ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf vor, ist eine Rückwirkung nicht automatisch gegeben. Bei objektiv unrichtiger Erklärung ist zusätzlich § 153 AO zu prüfen.
6. Zinsen, Verkäuferdarlehen und Rückbeteiligung
Ein Zahlungsaufschub enthält häufig eine Finanzierung. Vertraglich ausgewiesene Zinsen sind grundsätzlich keine Gegenleistung für den Anteil. Auch ein nicht ausgewiesener Zinsanteil kann bei langfristiger Stundung wirtschaftlich vorhanden sein. Für grenzüberschreitende Zahlungen ist Artikel 11 DBA Deutschland–Spanien gesondert zu prüfen; das Abkommen weist gewöhnliche Zinsen bei einem in einem Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten grundsätzlich diesem Ansässigkeitsstaat zu, enthält aber Sonderregeln und Betriebsstättenvorbehalte.
Ein Verkäuferdarlehen ist eine neue Forderung mit eigenem Nominalbetrag, Zins, Laufzeit und Ausfallrisiko. Eine Rückbeteiligung ist ein Erwerb von Anteilen und beeinflusst Anschaffungskosten, künftige Dividenden und einen späteren Exit. Beide dürfen nicht als bloß „nicht bezahlter Kaufpreis“ verbucht werden, wenn rechtlich neue Instrumente entstehen.
7. Spanien: natürliche Person und Gesellschaft
7.1 Spanischer IRPF bei natürlichen Personen
Für eine in Spanien ansässige natürliche Person werden Veräußerungsgewinne nach den Artikeln 33 bis 37 Ley 35/2006 ermittelt. Grundsätzlich gehört der Gewinn nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c in den Zeitraum, in dem die Vermögensänderung eintritt. Das ist nicht automatisch der Zahlungstag.
Für operaciones a plazos o con precio aplazado enthält Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d ein Wahlrecht: Der Steuerpflichtige kann den Gewinn proportional zu den fällig werdenden Zahlungen zuordnen, wenn zwischen Übergabe beziehungsweise Zurverfügungstellung und Fälligkeit der letzten Rate mehr als ein Jahr liegt. Die Regel knüpft an Fälligkeit, nicht beliebig an den tatsächlichen Zahlungseingang. Werden Wechsel oder vergleichbare Forderungen vor Fälligkeit endgültig übertragen, kann die noch offene Besteuerung vorgezogen werden.
Bei Earn-outs ist zu klären, ob bereits eine Vermögensänderung mit bestimmbarer Gegenleistung vorliegt oder ein späterer bedingter Anspruch entsteht. Vertrag, spanische Verwaltungsauffassung und konkrete Anspruchsstruktur sind entscheidend. Die deutsche Einordnung nach BFH IV R 9/21 bindet Spanien nicht.
7.2 Spanische Gesellschaft als Verkäufer
Bei einer spanischen Kapitalgesellschaft ist Artikel 11 Ley 27/2014 maßgeblich. Grundsätzlich gilt das periodengerechte Entstehungsprinzip. Für Raten-/Stundungsgeschäfte, bei denen zwischen Entstehung und letzter oder einziger Fälligkeit mehr als ein Jahr liegt, werden Gewinne grundsätzlich proportional bei Fälligkeit erfasst, es sei denn, die Gesellschaft entscheidet sich für das Entstehungsprinzip. Abtretung, Diskontierung oder vorzeitiger Einzug kann die noch offene Erfassung vorziehen.
Diese Regel betrifft die zeitliche Zurechnung; Beteiligungsfreistellung, Verlustregeln, verbundene Unternehmen und Bilanzierung sind zusätzlich zu prüfen.
8. Umzug zwischen Deutschland und Spanien
8.1 Closing vor dem Umzug, Zahlung danach
Ein Verkauf vor dem Umzug wird nicht allein deshalb zu einem spanischen Verkauf, weil Kaufpreisraten später auf ein spanisches Konto fließen. Zu prüfen sind:
- Ansässigkeit und unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht im Veräußerungsjahr;
- Übergang des wirtschaftlichen Eigentums;
- Art des späteren Anspruchs;
- Artikel 13 DBA für Veräußerungsgewinne;
- Artikel 11 DBA für Zinsen;
- gegebenenfalls Artikel 14 DBA für arbeitsbezogene Zahlungen;
- innerstaatliche Regeln über nachträgliche Einkünfte und Ratenbesteuerung;
- Anrechnung oder Freistellung nach Artikel 22 DBA.
Deutschland kann den festen Veräußerungsgewinn bereits vor dem Umzug besteuern. Spanien kann in späteren Ansässigkeitsjahren Zinsen, echte spätere Ansprüche oder nach spanischem Recht zeitlich zugeordnete Raten erfassen. Unterschiedliche Anschaffungswerte, Fälligkeiten und Qualifikationen können zu Doppelbesteuerung oder zeitlicher Nichtkongruenz führen.
8.2 Umzug vor dem Closing
Erfolgt der Umzug vor dem wirtschaftlichen Übergang, kann § 6 AStG bereits einen fiktiven Veräußerungsgewinn für wesentliche Kapitalgesellschaftsanteile ausgelöst haben. Der spätere tatsächliche Verkauf und alle Earn-out-Zahlungen sind hiervon getrennt zu behandeln. Das DBA erlaubt in Artikel 13 Absatz 7 dem früheren Ansässigkeitsstaat zudem eine Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht, wenn eine natürliche Person dort mindestens fünf Jahre ansässig war und Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende dieser Ansässigkeit veräußert. Erfasst wird dabei nur der während der früheren Ansässigkeit entstandene Wertzuwachs.
Eine Kaufpreisgestaltung nach dem Wegzug beseitigt die Wegzugsteuer nicht rückwirkend. Umgekehrt darf ein späterer Earn-out nicht ohne Prüfung noch einmal auf denselben Wertzuwachs besteuert werden. Wegzugswert, spätere tatsächliche Gegenleistung und die in beiden Staaten anerkannten Anschaffungskosten sind abzustimmen.
8.3 Unterjähriger Ansässigkeitswechsel
Deutschland und Spanien wenden ihre innerstaatlichen Ansässigkeitsregeln an; das DBA löst eine mögliche Doppelansässigkeit über Artikel 4. Für jede Zahlung ist festzuhalten:
- wann der zugrunde liegende Anspruch entstand;
- wann er fällig und gezahlt wurde;
- wo der Verkäufer in diesem Jahr ansässig war;
- ob Deutschland noch eine Quelle oder nachträgliche betriebliche Einkünfte erfasst;
- welche spanische Erklärung und Anrechnung erforderlich ist.
Eine pauschale Aufteilung nach Kalendertagen ist bei Kaufpreiszahlungen regelmäßig nicht die richtige Methode.
9. Fremdwährung und Forderungsausfall
9.1 Fremdwährung
Wird der Kaufpreis in US-Dollar, Schweizer Franken oder Pfund vereinbart, ist der Veräußerungsgewinn zum jeweils rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt in die Steuerwährung umzurechnen. Bei einem festen Dollaranspruch kann die spätere Kursänderung zwischen Entstehung und Zahlung einen eigenständigen Währungsgewinn oder -verlust auslösen. Ein Earn-out wird gegebenenfalls erst bei späterer Entstehung oder Realisation umgerechnet. Deutschland und Spanien können unterschiedliche Zeitpunkte und Kategorien verwenden.
9.2 Ausfall, Erlass oder Vergleich
Fällt eine feste Kaufpreisforderung aus, wird sie erlassen oder in einem Prozessvergleich reduziert, ist nicht automatisch nur der Zahlungszeitraum betroffen. Zu prüfen sind:
- ursprünglicher Wertansatz der Forderung;
- Ursache des Ausfalls;
- unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf;
- nachträgliche Kaufpreisminderung oder eigenständiger Forderungsverlust;
- Rückwirkung und Bescheidänderung;
- Verlustverrechnungsbeschränkungen;
- Behandlung im anderen Staat.
Bei einem echten Earn-out, der wegen Nichterreichens der Kennzahl nie entsteht, liegt dagegen regelmäßig kein Ausfall einer bereits bestehenden Forderung vor.
10. Rechenbeispiele mit offengelegten Annahmen
Beispiel 1: Fester Ratenkaufpreis
Annahmen: Eine in Deutschland ansässige natürliche Person verkauft eine 100-prozentige GmbH-Beteiligung. Wirtschaftliches Eigentum geht am 30. September 2026 über. Festpreis: 5 Millionen Euro. Zahlung: 2 Millionen beim Closing, je 1 Million Ende 2027, 2028 und 2029. Anschaffungskosten und Veräußerungskosten zusammen: 1 Million Euro.
Der deutsche §-17-Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich im Jahr 2026 ermittelt, obwohl nur 2 Millionen Euro zufließen. Ob die späteren Raten mit Nominal- oder Barwert und welcher Zinsanteil anzusetzen ist, hängt von Verzinsung und Bewertungsregeln ab. Die Liquidität für die Steuer muss unabhängig vom Zahlungsplan gesichert werden.
Beispiel 2: Echter Earn-out beim Mitunternehmeranteil
Annahmen: Verkauf eines gesamten Mitunternehmeranteils für 4 Millionen Euro Festpreis. Zusätzlich erhält der Verkäufer für 2027 bis 2029 jeweils bis zu 500.000 Euro, aber nur, wenn eine künftige Rohmarge überschritten wird. Ohne Zielerreichung besteht kein Anspruch.
Der Festpreis gehört in den Veräußerungsgewinn des Übergangsjahrs. Nach den Grundsätzen des BFH IV R 9/21 werden die dem Grunde und der Höhe nach ungewissen, umsatz-/gewinnabhängigen Beträge erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen erfasst. Diese nachträglichen laufenden Betriebseinnahmen gehören nicht zum begünstigten Veräußerungsgewinn; die Tarifermäßigung nach § 34 EStG für den ursprünglichen Veräußerungsgewinn erstreckt sich daher nicht auf sie.
Beispiel 3: Escrow für Garantien
Annahmen: Der feste Anteilskaufpreis beträgt 8 Millionen Euro. 1 Million Euro wird am Closing auf ein Escrow-Konto gezahlt. Nicht beanspruchte Beträge werden nach 24 Monaten an den Verkäufer freigegeben. Der Käufer darf nur rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Garantieansprüche verrechnen; Zinsen stehen dem Verkäufer zu.
Diese Struktur spricht dafür, dass die 1 Million Euro bereits Teil des festen Kaufpreises ist und nur als Sicherheit gebunden bleibt. Wird später ein Garantieanspruch von 200.000 Euro verrechnet, ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Veräußerungspreis rückwirkend sinkt oder eine eigenständige Zahlung vorliegt. Die Escrow-Buchung allein entscheidet das nicht.
Beispiel 4: Umzug zwischen Closing und Earn-out
Annahmen: Ein deutscher Mitunternehmer verkauft 2026, zieht 2027 nach Spanien und erhält 2028 einen echten Earn-out aus künftigen Umsätzen.
Deutschland kann den Earn-out nach § 24 Nummer 2 in Verbindung mit den früheren gewerblichen Einkünften als nachträgliche Betriebseinnahme erfassen. Spanien erfasst als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das Welteinkommen nach seinen Regeln. DBA-Artikel, Quellenzuordnung und Anrechnung müssen für 2028 abgestimmt werden. Der bloße Zahlungseingang in Spanien beseitigt ein mögliches deutsches Besteuerungsrecht nicht.
11. Typische Fehler
- Eine feste Rate als Earn-out behandeln und die Steuer bis zur Zahlung verschieben.
- Den gesamten „maximalen Kaufpreis“ im Verkaufsjahr erfassen, obwohl echte Bedingungen bestehen.
- Escrow pauschal als nicht zugeflossen ansehen.
- Holdback und Garantieverrechnung ohne Anspruchsanalyse buchen.
- Zins, Arbeitslohn, Beratung und Wettbewerbsentgelt in den Kaufpreis mischen.
- Wirtschaftliches Eigentum mit Signing oder Bankzahlung gleichsetzen.
- Die BFH-Entscheidung zum Mitunternehmeranteil ungeprüft auf jeden §-17-Anteilsverkauf übertragen.
- Spanisches Ratenwahlrecht ohne Einjahresvoraussetzung oder ohne Fälligkeitsplan anwenden.
- Umzug nur nach dem Kontoeingang beurteilen.
- Wechselkursdifferenzen nicht separat erfassen.
- Steuerzahlung planen, ohne Escrow-/Holdback-Liquidität auszuklammern.
- Vertragsnachträge und Streitvergleiche nicht auf § 153 und § 175 AO prüfen.
12. Vertrags- und Nachweischeckliste
Kaufvertrag
- eindeutige Trennung von Festpreis, Earn-out, Zins, Darlehen und Vergütung;
- genaue Definition der Kennzahlen und Rechnungslegungsgrundsätze;
- Messzeitraum, Stichtage, Schwellen, Cap, Floor und Rundung;
- Regeln für Akquisitionen, Verkäufe, außergewöhnliche Posten und Bilanzpolitik;
- Informations-, Prüfungs- und Einsichtsrechte des Verkäufers;
- Fälligkeit, Verzugszinsen, Aufrechnung und Streitbeilegung;
- Verhältnis von Earn-out zu Arbeits-/Beratungsvertrag;
- Währung und maßgeblicher Umrechnungskurs;
- Steuerklausel und Mitwirkung bei Erstattungs-/Anrechnungsverfahren.
Escrow/Holdback
- Kontoinhaber, Treuhänder und wirtschaftlich Berechtigter;
- zulässige Verwendungen und Nachweisstandard für Käuferansprüche;
- Freigabetermine und automatische Teilfreigaben;
- Zinsen, Gebühren und Anlageverluste;
- Insolvenzschutz und Abtretbarkeit;
- Verrechnung mit Kaufpreis, Schadensersatz oder Steuerfreistellung.
Steuerakte
- Beteiligungs- und Anschaffungskostenhistorie;
- Signing- und Closing-Unterlagen;
- Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums;
- Ansässigkeitsbescheinigungen und Reise-/Wohnsitzunterlagen;
- Wegzugsteuerbewertung und Bescheide;
- Kaufpreisberechnungen und testierte Jahresabschlüsse;
- Bank-, Escrow- und Treuhandbelege;
- Fremdwährungskurse mit Quelle und Stichtag;
- deutsche und spanische Erklärungen, Anrechnungs- und Erstattungsanträge;
- Fristen für Berichtigung, Einspruch und Verständigungsverfahren.
13. Häufige Fragen
Verschiebt eine Ratenzahlung die deutsche Steuer?
Bei einem festen Kaufpreis regelmäßig nicht. Der Gewinn entsteht grundsätzlich mit der Veräußerung beziehungsweise dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Nur besondere gesetzliche oder richterrechtliche Ausnahmen können zu einer späteren Erfassung führen.
Wird jeder Earn-out erst bei Zahlung versteuert?
Nein. Der BFH-Grundsatz für echte gewinn- oder umsatzabhängige Zahlungen betrifft Ansprüche, die dem Grunde und der Höhe nach ungewiss sind. Ein bereits entstandener Anspruch, dessen Höhe nur noch berechnet wird, kann früher zu erfassen sein. Außerdem sind Verkaufsobjekt und Verkäuferstatus entscheidend.
Ist Geld auf einem Escrow-Konto schon Kaufpreis?
Möglicherweise. Dient das Konto nur als Sicherheit für einen festen Anspruch, kann der Betrag bereits Teil des Veräußerungspreises sein. Ist die Freigabe noch echte Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, kann das Ergebnis anders ausfallen.
Was gilt bei einem späteren Umzug nach Spanien?
Der ursprüngliche Verkauf bleibt zeitlich und sachlich zu bestimmen. Spätere Raten, Zinsen und Earn-outs werden zusätzlich nach der Ansässigkeit im jeweiligen Jahr, deutschem und spanischem Recht sowie dem DBA eingeordnet. Ein spanisches Bankkonto ist kein Steueranknüpfungspunkt für sich.
Kann ein Earn-out Arbeitslohn sein?
Ja, wenn die Zahlung tatsächlich weitere persönliche Arbeit vergütet. Die Bindung an ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis, persönliche Ziele und ein vom Anteil unabhängiger Verteilungsschlüssel sind wichtige Indizien. Der Vertrag muss Kaufpreis- und Vergütungskomponenten sauber trennen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 15. September 2026. Für die konkrete Erklärung ist die im Jahr des Verkaufs, der Anspruchsentstehung und der Zahlung geltende Fassung maßgeblich.
Deutschland
- Einkommensteuergesetz, insbesondere §§ 11, 15, 16, 17, 19, 20, 24 Nr. 2 und 34: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- Abgabenordnung, insbesondere §§ 39, 90, 153 und 175: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
- Bewertungsgesetz, insbesondere §§ 9 und 12: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/
- Körperschaftsteuergesetz, insbesondere § 8b: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html
- Außensteuergesetz, insbesondere § 6: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- BMF, Anwendung des Außensteuergesetzes, Schreiben vom 22. Dezember 2023, insbesondere Randnummern 74–80 und 91–96: Amtliches Anwendungsschreiben
- BFH, Urteil vom 20. Juli 2010 – IX R 45/09, Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201010265/
- BFH, Urteil vom 9. November 2023 – IV R 9/21, Earn-out beim Mitunternehmeranteil: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410063/
Spanien und Deutschland–Spanien
- Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Art. 14 Abs. 1 c), Abs. 2 d), Art. 33 bis 37 und 80: https://www.boe.es/eli/es/l/2006/11/28/35/con
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, insbesondere Art. 10 und 11 Abs. 1 und 4: https://www.boe.es/eli/es/l/2014/11/27/27/con
- Ley 58/2003 General Tributaria, insbesondere Mitwirkung, Berichtigung, Verjährung und Sanktionen: https://www.boe.es/eli/es/l/2003/12/17/58/con
- DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011, insbesondere Art. 4, 7, 11, 13, 14 und 22: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
