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01
Vertreterbetriebsstätte und Abschlussvollmacht
Der deutsche ständige Vertreter nach § 13 AO, der spanische innerstaatliche Vertretertatbestand und die Vertreterbetriebsstätte nach Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland–Spanien sind drei getrennte Prüfungen. Ein Treffer auf einer Ebene entscheidet die anderen Ebenen nicht automatisch. Für § 13 AO kommt es auf eine Person an, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Eine Abschlussvollmacht ist kein zwingendes Merkmal dieses deutschen Grundtatbestands. Nach der ausgewerteten deutschen Verwaltungsauffassung braucht der Vertreter dafür auch keine feste Geschäftseinrichtung. Er muss aber nach außen für das Unternehmen tätig werden; gelegentliche oder nur vorübergehende Einsätze genügen nach dieser Verwaltungsauffassung nicht.
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02
Server und digitale Infrastruktur als Betriebsstätte
Eine Website oder ein Cloudvertrag ist keine Betriebsstätte. Entscheidend sind ein körperlicher Server oder anderer fester Ort, tatsächliche Verfügungsmacht, Ortsfestigkeit, die dort ausgeübte Funktion und das anwendbare Recht.
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03
Büro, Lager und sonstige feste Geschäftseinrichtungen
Ein Büro oder Lager ist nicht allein wegen seiner Bezeichnung oder eines Registereintrags eine Betriebsstätte. Zuerst ist für jeden Staat nach dessen innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob eine steuerliche Anknüpfung besteht. Im Verhältnis Deutschland–Spanien begrenzt anschließend das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht. Entscheidend sind insbesondere ein fester Geschäftsplatz, die Ausübung eigener Unternehmenstätigkeit, eine hinreichende Dauer und eine rechtlich oder tatsächlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit. Für Lager gilt seit dem 1. Januar 2025 keine automatische DBA-Ausnahme mehr. Dass eine Einrichtung der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung dient, genügt nicht: Die konkrete Tätigkeit oder die Kombination der Tätigkeiten muss vorbereitender Art oder eine Hilfstätigkeit sein.
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04
Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder spanische Tochtergesellschaft
Wer von Deutschland aus dauerhaft in Spanien tätig wird, muss drei verschiedene Ebenen auseinanderhalten: die handelsregisterliche Zweigniederlassung, die steuerliche Betriebsstätte und die rechtlich selbstständige spanische Tochtergesellschaft. Die Begriffe können sich überschneiden, sind aber weder austauschbar noch frei wählbar. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit, die Entscheidungs- und Vertragsbefugnisse sowie die gewünschte rechtliche und steuerliche Trennung.
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05
Spanische Zusatzsteuer auf Gewinntransfers einer Betriebsstätte ins Ausland
Spanien erhebt bei bestimmten Auslandsüberweisungen aus einer spanischen Betriebsstätte zusätzlich zur normalen Betriebsstättensteuer eine 19-prozentige Steuer. Für eine Betriebsstätte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens greift diese Zusatzsteuer regelmäßig nicht, weil Art. 19 Abs. 3 IRNR Betriebsstätten von EU-Unternehmen und unter Voraussetzungen auch von DBA-Unternehmen ausnimmt. Vor jeder Zahlung müssen dennoch Betriebsstättenstatus, Gewinnzurechnung, Herkunft des transferierten Betrags und die Ansässigkeit des Stammhauses belegt werden.
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06
Umsatzsteuerliche feste Niederlassung versus ertragsteuerliche Betriebsstätte
Umsatzsteuerliche feste Niederlassung und ertragsteuerliche Betriebsstätte folgen verschiedenen Tatbeständen. Leistungsort, Reverse Charge, Rechnung, Registrierung und Vorsteuer sind deshalb getrennt von innerstaatlicher Betriebsstätte, DBA und Gewinnzurechnung zu prüfen.
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07
Homeoffice als feste Geschäftseinrichtung
Ein Homeoffice ist nicht automatisch Betriebsstätte oder betriebsstättenfrei. Entscheidend sind Unternehmen, Rolle der Person, Verfügungsmacht, Dauer, Tätigkeit und das anwendbare nationale und abkommensrechtliche Recht.
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08
Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten nach AOA
Der Authorized OECD Approach verteilt Gewinne zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte. Der Beitrag erklärt die Zwei-Schritt-Methode und Besonderheiten im Verhältnis Deutschland–Spanien.
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09
Baustelle, Montage und Projektbetriebsstätte
Für Bauprojekte unterscheiden sich die innerstaatliche Sechsmonatsschwelle und die DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten. Fester Geschäftsort, Gewinnzurechnung, Buchführung, Steuerlast und IVA sind zusätzlich zu prüfen.
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