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Vertreterbetriebsstätte und Abschlussvollmacht

Erstveröffentlichung: 15. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 19. September 2026
Lesezeit: 21 Min.

Kurz & klar

Der deutsche ständige Vertreter nach § 13 AO, der spanische innerstaatliche Vertretertatbestand und die Vertreterbetriebsstätte nach Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland–Spanien sind drei getrennte Prüfungen. Ein Treffer auf einer Ebene entscheidet die anderen Ebenen nicht automatisch. Für § 13 AO kommt es auf eine Person an, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Eine Abschlussvollmacht ist kein zwingendes Merkmal dieses deutschen Grundtatbestands. Nach der ausgewerteten deutschen Verwaltungsauffassung braucht der Vertreter dafür auch keine feste Geschäftseinrichtung. Er muss aber nach außen für das Unternehmen tätig werden; gelegentliche oder nur vorübergehende Einsätze genügen nach dieser Verwaltungsauffassung nicht.

Das Wichtigste im Überblick

Der deutsche ständige Vertreter nach § 13 AO, der spanische innerstaatliche Vertretertatbestand und die Vertreterbetriebsstätte nach Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland–Spanien sind drei getrennte Prüfungen. Ein Treffer auf einer Ebene entscheidet die anderen Ebenen nicht automatisch.

Für § 13 AO kommt es auf eine Person an, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Eine Abschlussvollmacht ist kein zwingendes Merkmal dieses deutschen Grundtatbestands. Nach der ausgewerteten deutschen Verwaltungsauffassung braucht der Vertreter dafür auch keine feste Geschäftseinrichtung. Er muss aber nach außen für das Unternehmen tätig werden; gelegentliche oder nur vorübergehende Einsätze genügen nach dieser Verwaltungsauffassung nicht.

Der Vertretertatbestand des DBA Deutschland–Spanien ist enger anders formuliert. Die Person muss im anderen Vertragsstaat die Vollmacht besitzen, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausüben. Eine bloß führende Rolle bei Verhandlungen ersetzt diese Merkmale nach dem für diesen Artikel ausgewerteten Vertragsstand nicht. Das DBA nennt weder eine feste Mindestzahl von Abschlüssen noch einen festen Mindestzeitraum.

Selbst bei erfüllter Abschlussvollmacht kann der Vertretertatbestand ausgeschlossen sein: zum einen bei Tätigkeiten, die vollständig unter die aktuelle Ausnahme für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten fallen, zum anderen bei einem tatsächlich unabhängigen Vertreter, der im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Beide Ausnahmen verlangen eine vollständige Tatsachenprüfung.

Wird eine Vertreterbetriebsstätte bejaht, darf der Tätigkeitsstaat nicht pauschal den gesamten Unternehmensgewinn, Umsatz oder Vertragswert besteuern. Artikel 7 DBA erfasst nur Gewinne, die der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Ohne periodenbezogene Unterlagen zu Person, Weisungen, Vollmacht, tatsächlichen Vertragswegen, Unabhängigkeit, Tätigkeitsspektrum sowie Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgütern und Aufwendungen ist daher weder ein positives noch ein negatives Einzelfallergebnis belastbar.

Dieser Artikel behandelt ausschließlich die ertragsteuerlichen Vertretertatbestände im Verhältnis Deutschland–Spanien. Nicht behandelt werden insbesondere der Ort der Geschäftsleitung, die Ansässigkeit des Unternehmens, eine feste Geschäftseinrichtung, Bau- oder Montagebetriebsstätten, Umsatzsteuer, Gewerbe- und Lohnsteuer, Sozialversicherung, Meldepflichten, Vertreterhaftung, Arbeitsrecht, Vollmachtsrecht außerhalb der hier behandelten Steuertatbestände, Drittstaatenfälle oder andere DBA. Für jeden historischen Fall ist die damals geltende Rechts- und Abkommensfassung zu prüfen.

Drei Vertreterbegriffe, drei getrennte Prüfungen

Die Vertreterprüfung beginnt im innerstaatlichen Recht des Tätigkeitsstaats. Erst wenn dort ein Besteuerungsanknüpfungspunkt besteht, wird im Abkommensfall geprüft, ob und wie das DBA das Besteuerungsrecht begrenzt. Eine bejahte DBA-Betriebsstätte führt anschließend in eine eigene Gewinnzurechnungsprüfung.

Stufe Rechtsgrundlage Kernfrage Mögliches Ergebnis Verbindliche Grenze
1 § 13 AO und innerstaatliches Recht des Tätigkeitsstaats Besteht ein innerstaatlicher Vertretertatbestand? innerstaatlicher Anknüpfungspunkt noch kein DBA-Ergebnis
2 Artikel 5 Absätze 5 und 6 DBA Deutschland–Spanien Bestehen Abschlussvollmacht, gewöhnliche Ausübung und keine Ausnahme? DBA-Vertreterbetriebsstätte oder kein Vertretertatbestand nach Absatz 5 andere Betriebsstättengrundlagen bleiben offen
3 Artikel 7 DBA Deutschland–Spanien Welche Gewinne sind der bejahten Betriebsstätte zurechenbar? begrenztes Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nicht automatisch Gesamtgewinn, Gesamtumsatz oder Vertragswert

Die drei Vertreterbegriffe arbeiten mit unterschiedlichen Merkmalen. Selbst ähnlich klingende Begriffe wie „nachhaltig“, „gewöhnlich“ oder „unabhängig“ dürfen nicht ohne Prüfung von einer Rechtsordnung in die andere übertragen werden.

Merkmal § 13 AO Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a TRLIRNR Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland–Spanien
Person handelt für Unternehmen oder Steuerpflichtigen erforderlich erforderlich erforderlich
Nachhaltigkeit oder Gewöhnlichkeit nachhaltige Geschäftsbesorgung gewöhnliche Ausübung der Befugnisse gewöhnliche Ausübung der Vollmacht
Sachweisungsgebundenheit erforderlich nicht als gleichlautendes Merkmal aus der ausgewerteten spanischen Norm abgeleitet nicht mit § 13 AO gleichzusetzen; die Ausnahme des Absatzes 6 betrifft unabhängige Vertreter
Abschlussvollmacht nicht erforderlich; Vertragsabschluss ist ein Regelbeispiel im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen erforderlich im Namen des Unternehmens erforderlich
Feste Geschäftseinrichtung nach deutscher Verwaltungsauffassung nicht erforderlich für den Vertreterpfad nicht erforderlich; die Norm enthält daneben einen anderen Anknüpfungspfad wegen der Geltung ungeachtet der Absätze 1 und 2 nicht erforderlich
Ausnahme für unabhängige Vertreter nicht aus Artikel 5 Absatz 6 übertragbar aus der ausgewerteten Norm nicht als gleichlautende Ausnahme übernommen nach Artikel 5 Absatz 6 gesondert zu prüfen

Der deutsche Begriff des ständigen Vertreters und der Vertreterbegriff eines DBA sind nach der deutschen Verwaltungsauffassung nicht deckungsgleich. Für den Deutschland–Spanien-Fall ist deshalb stets der konkrete Wortlaut dieses DBA maßgeblich. Das OECD-Musterabkommen oder Formulierungen anderer Abkommen ersetzen ihn nicht.

Deutschland: Ständiger Vertreter nach § 13 AO

Nach § 13 Satz 1 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Nachhaltige Geschäftsbesorgung und Sachweisungsgebundenheit müssen gemeinsam vorliegen. Eine Funktionsbezeichnung wie „Country Manager“, „Business Developer“, „Handelsvertreter“ oder „Berater“ beweist keines dieser Merkmale allein.

Der Vertreter muss eine vom Unternehmen verschiedene Person sein. Der Inhaber eines Einzelunternehmens ist daher nicht der ständige Vertreter seines eigenen Unternehmens. Bei einer juristischen Person ist eine Organperson dagegen nicht allein aufgrund ihrer Organstellung aus dem Vertreterbegriff ausgeschlossen. Entscheidend bleibt, was die Person tatsächlich für das Unternehmen tut und welchen Sachweisungen sie dabei unterliegt.

§ 13 Satz 2 AO nennt insbesondere drei Regelbeispiele:

  • nachhaltiges Abschließen oder Vermitteln von Verträgen,
  • nachhaltiges Einholen von Aufträgen,
  • nachhaltiges Unterhalten eines Bestands von Gütern oder Waren mit Auslieferungen daraus.

Auch bei einem Regelbeispiel bleibt der Grundtatbestand zu prüfen. Ein einzelner Vertragsabschluss, Kundenkontakt oder Auftrag belegt nicht ohne Weiteres Nachhaltigkeit und Sachweisungsgebundenheit. Umgekehrt ist eine Abschlussvollmacht für § 13 AO nicht zwingend, weil auch Vertragsvermittlung und Auftragseinholung gesetzlich genannt sind.

Für Auslieferungslager enthält das ausgewertete BMF-Schreiben zusätzliche verwaltungsseitige Aussagen. Diese dürfen nicht pauschal auf Vertragsvermittlung oder Auftragseinholung übertragen werden.

Keine feste Geschäftseinrichtung und keine Abschlussvollmacht erforderlich

Nach dem BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 setzt ein ständiger Vertreter nach § 13 AO weder eine feste Geschäftseinrichtung des Vertreters noch die Zurechnung einer solchen Einrichtung beim Auftraggeber voraus. Das Fehlen eines Büros, Ladenlokals oder sonstigen festen Orts schließt diesen innerstaatlichen Vertreterpfad daher nach der Verwaltungsauffassung nicht aus.

Die Verwaltung verlangt auch keine rechtsgeschäftliche Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsbefugnis. Die Person muss jedoch nach außen für das Unternehmen tätig werden. Reine interne Unterstützung ohne ein solches Auftreten trägt diese verwaltungsseitige Einordnung nicht.

Nachhaltigkeit verlangt nach derselben Verwaltungsauffassung Plan- und Regelmäßigkeit sowie grundsätzlich ein wiederholtes, mehr als kurzfristiges Tätigwerden aufgrund eines im Voraus gefassten Willensentschlusses. Vereinzelte, gelegentliche oder vorübergehende Entsendungen genügen danach nicht. Eine feste Anzahl von Tagen, Kontakten, Aufträgen oder Verträgen nennt das BMF-Schreiben dafür nicht. Eine selbst gesetzte Zahlenschwelle wäre daher kein belastbares Entscheidungskriterium.

Diese Aussagen geben die deutsche Verwaltungspraxis wieder. Sie sind weder ein eigener Gesetzestatbestand noch eine Aussage über eine feste Geschäftseinrichtung nach § 12 AO oder Artikel 5 Absätze 1 und 2 DBA.

Sachweisungen statt bloßer Tätigkeitsbezeichnung

§ 13 AO verlangt Sachweisungsgebundenheit. Nach der ausgewerteten Verwaltungsauffassung ist dafür kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis nötig. Das Merkmal kann erfüllt sein, wenn das Unternehmen die Entscheidungen im Kern oder die Zielrichtung vorgibt und sein Wille das Verhalten des Vertreters sachlich bestimmt.

Deshalb entscheidet der arbeitsrechtliche Status die Steuerfrage nicht. Ein Arbeitnehmer ist nicht allein wegen seines Arbeitsvertrags ständiger Vertreter. Ein selbständig Beauftragter ist nicht allein wegen dieser Vertragsbezeichnung unabhängig von Sachweisungen. Auch weitreichende Freiheit bei der Art der Zielerreichung schließt sachliche Weisungsgebundenheit nicht automatisch aus.

Benötigt werden tatsächliche Belege: Zielvorgaben, Kompetenz- und Beurteilungregeln, Berichtswege, Vorgaben für Preise oder Vertragsinhalte sowie die praktische Umsetzung. Ohne nachweisbare sachliche Bestimmung durch das Unternehmen darf die Weisungsgebundenheit nicht unterstellt werden.

Der deutsche Anknüpfungspunkt für inländische Einkünfte

Bei einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ohne Geschäftsleitung und ohne Sitz im Inland ordnet § 2 Nummer 1 KStG die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht mit den inländischen Einkünften an. Ob Einkünfte inländisch sind, ist davon getrennt zu bestimmen.

Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthält § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG einen solchen Anknüpfungspunkt: Inländische Einkünfte können vorliegen, wenn für den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Ein nach § 13 AO bejahter ständiger Vertreter kann diesen innerstaatlichen Anknüpfungspunkt bilden.

Das bedeutet nicht, dass jeder ausländische Auftraggeber wegen eines deutschen Kontakts steuerpflichtig wird. Rechtsträger, fehlende inländische Geschäftsleitung und fehlender Sitz, Gewerbebetrieb, Vertretermerkmale, Einkünftezurechnung und die betroffene Periode sind eigenständig zu prüfen. Ein anwendbares DBA kann das innerstaatliche Besteuerungsrecht zudem begrenzen.

Ebene Zulässige Aussage Unzulässige Aussage Erforderliche Folgeprüfung
Deutschland, Körperschaftsteuer Ein ausländischer Rechtsträger ohne inländischen Sitz und Geschäftsleitung kann mit inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sein Jeder ausländische Auftraggeber ist wegen eines Kontakts steuerpflichtig Rechtsträger, Ansässigkeit und inländische Einkünfte bestimmen
Deutschland, inländische gewerbliche Einkünfte Ein ständiger Vertreter kann Anknüpfung nach § 49 EStG sein § 13 AO entscheidet jede Steuerart Einkunftsart, Zurechnung und DBA prüfen
Spanien, IRNR Gewöhnlich ausgeübte Abschlussvollmacht kann den innerstaatlichen Vertreterpfad erfüllen Das spanische innerstaatliche Ergebnis entscheidet automatisch das DBA Artikel 4 TRLIRNR und das anwendbare DBA prüfen
DBA, Betriebsstättenbegründung Artikel 5 Absatz 5 kann ohne feste Einrichtung greifen Eine führende Rolle allein genügt nach dem ausgewerteten Vertragstext Vollmacht, Ausübung und Ausnahmen prüfen
DBA, Gewinnzurechnung Nur zurechenbare Gewinne dürfen im Tätigkeitsstaat besteuert werden Gesamte Einnahmen oder der gesamte Vertragswert sind Betriebsstättengewinn gesonderte Funktions- und Zurechnungsanalyse durchführen

Spanien: Innerstaatlicher Vertretertatbestand nach dem TRLIRNR

Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des spanischen Gesetzes über die Einkommensteuer der Nichtansässigen, des TRLIRNR, arbeitet eine nicht in Spanien ansässige natürliche Person oder Einheit über eine spanische Betriebsstätte, wenn sie dort durch einen Vertreter tätig wird, der im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen zum Vertragsschluss bevollmächtigt ist und diese Befugnisse gewöhnlich ausübt.

Für diesen spanischen Vertreterpfad sind somit die Vollmacht zum Vertragsschluss und ihre gewöhnliche Ausübung nachzuweisen. Der Tatbestand entscheidet nicht, ob das Unternehmen in Spanien oder Deutschland ansässig ist. Er ist außerdem nicht mit § 13 AO gleichzusetzen.

Artikel 4 TRLIRNR stellt die Anwendung des spanischen Gesetzes unter den Vorbehalt der in die spanische Rechtsordnung aufgenommenen internationalen Verträge und Abkommen. Besteht ein innerstaatlicher spanischer Anknüpfungspunkt, ist daher im erfassten Deutschland–Spanien-Fall das DBA gesondert anzuwenden. Erst diese Prüfung zeigt, ob und in welchem Umfang Spanien ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht hat.

DBA Deutschland–Spanien: Vertreterbetriebsstätte ohne feste Einrichtung

Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland–Spanien gilt ausdrücklich ungeachtet der Absätze 1 und 2. Eine Vertreterbetriebsstätte kann deshalb auch ohne nachgewiesenes Büro oder eine andere feste Geschäftseinrichtung bestehen. Das fehlende Büro ist weder Freibrief noch positiver Nachweis: Alle Merkmale des Vertretertatbestands müssen trotzdem erfüllt sein.

Eine Person muss im anderen Vertragsstaat für das Unternehmen tätig sein. Soweit sie nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 6 einzuordnen ist, verlangt Absatz 5, dass sie dort

  • die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und
  • diese Vollmacht gewöhnlich ausübt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und greift die Tätigkeitenausnahme nicht, wird das Unternehmen für die von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten so behandelt, als habe es in diesem Staat eine Betriebsstätte.

Eine Vollmacht nur auf dem Papier genügt nicht. Ebenso wenig genügt eine tatsächliche Vertriebstätigkeit, wenn die erforderliche Abschlussvollmacht nicht besteht oder nicht gewöhnlich ausgeübt wird. Andere Betriebsstättengrundlagen können unabhängig davon offenbleiben.

Abschlussvollmacht und gewöhnliche Ausübung nachweisen

Die Vollmachtsprüfung darf sich nicht auf Stellenbezeichnung, Unterschriftsbild oder eine einzelne Vertragsklausel beschränken. Festzustellen ist, welche Person das Unternehmen rechtlich oder nach der deutschen Verwaltungsauffassung wirtschaftlich binden kann, für welche Vertragstypen und Grenzen die Befugnis gilt, wann sie geändert wurde und wie der tatsächliche Vertragsprozess im geprüften Staat ablief. Nach Randnummer 119 des BMF-Schreibens vom 18. Juni 2026 kann wirtschaftliche Bindung insbesondere vorliegen, wenn eine Person befugt ist, alle Einzelheiten eines Vertrags für das Unternehmen verbindlich auszuhandeln.

Zur tatsächlichen Ausübung gehören deshalb die vollständigen Vertragswege: Kundenansprache, Angebot, Verhandlung, interne Beurteilung, Unterschrift, Eintritt der Bindungswirkung und Vollzug. Der bloße Ort einer formalen Unterschrift entscheidet nicht, ob und wo die Vollmacht gewöhnlich ausgeübt wurde.

Das DBA nennt keine feste Zahl von Vertragsabschlüssen und keinen festen Mindestzeitraum. „Gewöhnlich“ muss anhand der Tätigkeit, des Geschäftsmodells und der vollständigen periodenbezogenen Vertragsliste beurteilt werden. Ein Einzelereignis ohne Kontext trägt weder ein positives noch ein negatives Ergebnis.

Tatsachenfeld Mindestnachweis Zu prüfendes Merkmal Prüfungsstopp bei
Person und Rolle Identität, Rechtsverhältnis, Organ- oder Mitarbeiterstellung und Auftrag vom Unternehmen verschiedene Person und Tätigwerden für das Unternehmen unklarer Person oder unklarem vertretenen Unternehmen
Weisungen Verträge, Zielvorgaben, Genehmigungs- und Berichtswege sowie tatsächliche Umsetzung Sachweisungsgebundenheit nach § 13 AO bloßer Tätigkeitsbezeichnung
Vollmacht Vollmachtsurkunde, Satzung, Organregel, Kompetenzmatrix und Änderungen Bestehen und Umfang der Abschlussvollmacht nur behaupteter Befugnis
Vertragsweg Angebote, Verhandlungen, Genehmigungen, Unterschriften, Bindungswirkung und Vollzug tatsächliche Ausübung im Staat nur vorhandenem Unterschriftsort oder CRM-Eintrag
Wiederholung vollständige periodenbezogene Vertrags- und Tätigkeitsliste Nachhaltigkeit oder gewöhnliche Ausübung Einzelereignis ohne Kontext
Unabhängigkeit Auftraggeberstruktur, wirtschaftliches Risiko, Weisungen, Vergütung und Organisation Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 6 bloßem Etikett „selbstständig“ oder „Makler“
Tätigkeitsspektrum sämtliche Tätigkeiten der Person für das Unternehmen Ausnahme nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 Dokumentation nur einer einzelnen Hilfstätigkeit

Warum eine führende Rolle allein nicht genügt

Der vom BMF veröffentlichte synthetisierte Text stellt die für das DBA Deutschland–Spanien anwendbaren Änderungen durch das BEPS-MLI dar. In Artikel 5 Absatz 5 bleibt es bei der Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und ihrer gewöhnlichen Ausübung. Im Artikel-5-Abschnitt wird keine Erweiterung durch Artikel 12 BEPS-MLI auf eine Person dargestellt, die lediglich die führende Rolle beim Vertragsschluss spielt.

Für den hier ausgewerteten Vertragsstand darf eine Vertreterbetriebsstätte deshalb nicht allein damit begründet werden, dass die Person Verhandlungen maßgeblich prägt, alle wesentlichen Konditionen vorbereitet oder den Abschluss faktisch wahrscheinlich macht. Ohne die im Vertrag verlangte Abschlussvollmacht und ihre gewöhnliche Ausübung ist dieser konkrete Vertretertatbestand nicht erfüllt. Dabei darf Abschlussvollmacht nicht auf eine formale Unterschriftsbefugnis verengt werden: Die zuvor erläuterte rechtliche oder wirtschaftliche Bindungsbefugnis ist gesondert zu prüfen.

Diese Grenze gilt nur für das DBA Deutschland–Spanien in dem am 7. August 2026 ausgewerteten Stand. Sie ist keine allgemeine Aussage zum OECD-Musterabkommen 2017, zum BEPS-MLI oder zu anderen DBA. Der synthetisierte Text ist eine amtliche Lesehilfe; nach dem Hinweis des BMF bleiben die authentischen Texte des DBA und des BEPS-MLI maßgeblich. Spätere Vertrags- oder Notifikationsänderungen erfordern eine neue Prüfung.

Ausnahme für vorbereitende und Hilfstätigkeiten

Artikel 5 Absatz 5 verweist auf die Tätigkeiten des Absatzes 4. Selbst bei nachgewiesener und gewöhnlich ausgeübter Abschlussvollmacht entsteht nach Absatz 5 keine Vertreterbetriebsstätte, wenn sich die Tätigkeiten der Person vollständig auf die dort ausgenommenen Tätigkeiten beschränken und diese bei Ausübung durch eine feste Geschäftseinrichtung keine Betriebsstätte begründeten.

Im DBA Deutschland–Spanien ersetzt Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI den Artikel 5 Absatz 4. Nach dem synthetisierten Text ist diese Änderung seit dem 1. Januar 2025 wirksam. In dieser Fassung muss die betreffende Tätigkeit oder bei mehreren Tätigkeiten die Gesamttätigkeit vorbereitender Art sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Die Ausnahme darf nicht aus einer isolierten Nebenaufgabe abgeleitet werden. Maßgeblich sind sämtliche Tätigkeiten, die die Person für das Unternehmen ausübt. Gehen Kundenbearbeitung, Verhandlung, Vertragsabschluss oder andere Aufgaben über eine vorbereitende oder hilfsweise Gesamttätigkeit hinaus, trägt die isolierte Hilfsfunktion kein negatives Ergebnis.

Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 ist die damals geltende Fassung des Absatzes 4 zu prüfen. Die Ausnahme beseitigt zudem keine Betriebsstätte, die auf einer anderen Grundlage besteht.

Prüfpfad Positive Voraussetzungen Rechtsfolge Was offen bleibt
Vorbereitende oder Hilfstätigkeit Die gesamte Tätigkeit erfüllt nach der einschlägigen Fassung die Ausnahme des Absatzes 4 Die Folge des Artikels 5 Absatz 5 kann ausgeschlossen sein andere Betriebsstättengrundlage und historische Vertragsfassung
Unabhängiger Vertreter tatsächliche Unabhängigkeit und Handeln in ordentlicher Geschäftstätigkeit Die Tätigkeit allein begründet keine Vertreterbetriebsstätte feste Geschäftseinrichtung und andere Betriebsstättentatbestände
Keine Abschlussvollmacht Es steht fest, dass die erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Bindungsbefugnis fehlt Der konkrete Tatbestand des Artikels 5 Absatz 5 ist nicht erfüllt § 13 AO, spanisches Recht und andere Betriebsstättentatbestände
Vollmacht nicht gewöhnlich ausgeübt tatsächliche gewöhnliche Ausübung fehlt Der konkrete Tatbestand des Artikels 5 Absatz 5 ist nicht erfüllt spätere Perioden und andere Betriebsstättentatbestände

Ausnahme für unabhängige Vertreter

Nach Artikel 5 Absatz 6 DBA Deutschland–Spanien wird ein Unternehmen nicht allein deshalb als Inhaber einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat behandelt, weil es dort durch einen Makler, Kommissionär oder anderen unabhängigen Vertreter tätig wird. Die Person muss unabhängig sein und zugleich im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Beide Merkmale sind anhand der tatsächlichen Verhältnisse nachzuweisen. Eine Berufsbezeichnung, ein Selbständigenvertrag oder die bloße Zahl mehrerer Auftraggeber genügt für sich nicht. Zu dokumentieren sind insbesondere Auftraggeberstruktur, sachliche Vorgaben, Organisation, Vergütung und das von der Person tatsächlich getragene wirtschaftliche Risiko.

Greift die Ausnahme, begründet die Vertretertätigkeit allein keine Betriebsstätte nach Artikel 5 Absatz 5. Eine feste Geschäftseinrichtung oder ein anderer Betriebsstättentatbestand kann trotzdem bestehen und muss gegebenenfalls separat geprüft werden.

Welche Gewinne der Betriebsstätte zugerechnet werden dürfen

Die Begründung der Vertreterbetriebsstätte und die Höhe des zurechenbaren Gewinns sind zwei verschiedene Fragen. Nach Artikel 7 Absatz 1 DBA Deutschland–Spanien darf der andere Vertragsstaat Unternehmensgewinne nur insoweit besteuern, als sie der dort gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Damit wird weder der gesamte Unternehmensgewinn noch der gesamte Umsatz oder Vertragswert automatisch zum Betriebsstättengewinn. Erforderlich ist eine gesonderte Analyse der Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgüter und Aufwendungen, die der Vertreterbetriebsstätte zuzuordnen sind. Artikel 7 Absätze 2 und 3 enthalten hierfür weitere Zurechnungs- und Aufwandsregeln; Einkünfte, die andere DBA-Artikel behandeln, bleiben nach Absatz 6 diesen Regelungen zugeordnet.

Steht die Betriebsstätte fest, die Funktions- und Tatsachenakte aber noch nicht, ist nur die Betriebsstättenfrage beantwortet. Die Gewinnhöhe bleibt offen. Dieser Artikel legt weder eine konkrete Zurechnungsmethode noch einen Betrag fest.

Praxisfahrplan und Nachweisakte

Der folgende Ablauf ist eine fachliche Empfehlung. Er ist keine zusätzliche gesetzliche Pflicht und ersetzt weder Erklärungsanforderungen noch behördliche Nachweise.

  1. Fall und Zeitraum abgrenzen. Unternehmen, Person, Rolle, Tätigkeitsstaat, Steuerperiode und damals geltende Norm- und Vertragsfassung bestimmen.
  2. Innerstaatlichen Vertreterpfad prüfen. Für Deutschland § 13 AO und den Einkünfteanknüpfungspunkt getrennt prüfen; für Spanien den Vertreterpfad des TRLIRNR erfassen.
  3. DBA-Tatbestand prüfen. Vollmachtsumfang, tatsächliche Vertragswege und gewöhnliche Ausübung im anderen Vertragsstaat vollständig feststellen.
  4. Ausnahmen prüfen. Gesamtes Tätigkeitsspektrum sowie tatsächliche Unabhängigkeit und ordentliche Geschäftstätigkeit dokumentieren.
  5. Rechtsfolge übergeben. Bei bejahter Betriebsstätte Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgüter und Aufwendungen für die gesonderte Gewinnzurechnung aufbereiten.

Eine belastbare Nachweisakte sollte mindestens enthalten:

  • Identität, Rechtsform und Ansässigkeitsunterlagen des Unternehmens sowie Rolle und Rechtsverhältnis der handelnden Person,
  • Vollmachten, Satzung, Kompetenzmatrizen und deren zeitliche Änderungen,
  • Zielvorgaben, Weisungen, Beurteilung- und Berichtswege sowie Belege ihrer tatsächlichen Umsetzung,
  • vollständige Listen von Kontakten, Angeboten, Verhandlungen, Abschlüssen und Aufträgen für den geprüften Zeitraum,
  • Verträge mit Auftraggebern, Vergütungs- und Risikoregeln sowie Unterlagen zur Organisation der Person,
  • ein vollständiges Tätigkeitsinventar und keine bloße Auswahl vermeintlich unschädlicher Nebenaufgaben,
  • eine Funktions-, Risiko-, Wirtschaftsgut- und Aufwandsakte für die spätere Gewinnzurechnung.

Fehlt ein tragender Nachweis, sollte der betroffene Pfad ohne positive oder negative ErgebnisBeurteilung durch eine fachliche Einzelfallprüfung vertieft werden. Diese Empfehlung ist keine Aussage über eine gesetzliche Beweislastverteilung.

Beispiele mit offengelegten Annahmen

Die folgenden Beispiele sind bewusst vereinfacht. Die ausdrücklich genannten Annahmen sind keine gesetzlichen Vermutungen, keine festen Häufigkeitsschwellen und keine Steuerberechnung.

Deutscher ständiger Vertreter ohne Abschlussvollmacht

Annahmen: Ein spanisches Unternehmen lässt eine von ihm verschiedene Person in Deutschland planmäßig, wiederholt und mehr als kurzfristig Aufträge einholen und Verträge vermitteln. Die Person unterliegt nachweisbar Sachweisungen und tritt nach außen für das Unternehmen auf, besitzt aber keine Vollmacht zum Vertragsabschluss.

Einordnung: § 13 AO kann erfüllt sein; der Anknüpfungspunkt des § 49 EStG ist anschließend zu prüfen. Artikel 5 Absatz 5 DBA ist mangels Abschlussvollmacht nicht erfüllt. Andere DBA-Betriebsstättengrundlagen bleiben offen.

Vertreterbetriebsstätte in Spanien ohne Büro

Annahmen: Ein deutsches Unternehmen lässt eine nicht unabhängige Person in Spanien für sich tätig werden. Die Person besitzt nachweisbar Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, übt diese dort gewöhnlich aus, und ihre Gesamttätigkeit ist weder vorbereitend noch hilfsweise. Ein Büro steht dem Unternehmen nicht zur Verfügung.

Einordnung: Das fehlende Büro schließt Artikel 5 Absatz 5 nicht aus. Sind alle Annahmen belegt, besteht für die von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine DBA-Vertreterbetriebsstätte. Die Gewinnfolge ist nach Artikel 7 gesondert zu bestimmen.

Vollmacht nur auf dem Papier

Annahmen: Eine Person besitzt eine Abschlussvollmacht, hat sie im geprüften Zeitraum aber nicht gewöhnlich ausgeübt. Eine andere Betriebsstättengrundlage ist nicht belegt.

Einordnung: Der konkrete Tatbestand des Artikels 5 Absatz 5 ist nicht erfüllt. Eine spätere oder andere Periode ist eigenständig zu prüfen.

Führende Rolle ohne Abschlussvollmacht

Annahmen: Eine Person bereitet Verträge maßgeblich vor und führt die wesentlichen Verhandlungen. Sie besitzt und übt aber keine Vollmacht aus, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen.

Einordnung: Die führende Rolle allein begründet nach dem ausgewerteten Deutschland–Spanien-Text keine Vertreterbetriebsstätte nach Artikel 5 Absatz 5. § 13 AO, spanisches Recht und andere Betriebsstättentatbestände bleiben getrennt offen.

Unabhängiger Makler

Annahmen: Ein Makler ist nach vollständiger Tatsachenprüfung unabhängig und handelt für das Unternehmen im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit. Eine feste Einrichtung des Unternehmens liegt nicht vor.

Einordnung: Die Tätigkeit allein begründet nach Artikel 5 Absatz 6 keine Vertreterbetriebsstätte. Berufsbezeichnung und Vertrag allein hätten für dieses Ergebnis nicht genügt.

Ausschließlich vorbereitende oder Hilfstätigkeit

Annahmen: Die Person besitzt und nutzt die erforderliche Abschlussvollmacht gewöhnlich. Sämtliche von ihr für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten fallen jedoch vollständig unter den aktuell anwendbaren Absatz 4 und sind insgesamt vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten.

Einordnung: Die Ausnahme des Artikels 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 kann greifen. Sobald die Gesamttätigkeit darüber hinausgeht, trägt das Beispiel kein negatives Ergebnis.

Betriebsstätte bejaht, Gewinnhöhe offen

Annahmen: Eine Vertreterbetriebsstätte ist nach vollständiger Prüfung bejaht. Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgüter und Aufwendungen sind noch nicht vollständig zugeordnet.

Einordnung: Die Betriebsstättenbegründung steht fest, die Gewinnhöhe nicht. Weder Gesamtumsatz noch gesamter Vertragswert darf als Betriebsstättengewinn eingesetzt werden. Die Sache gehört in die gesonderte Gewinnzurechnungsprüfung.

Häufige Fehler

  1. Die Begriffe gleichsetzen: § 13 AO, das TRLIRNR und Artikel 5 DBA werden wie ein einheitlicher Test behandelt.
  2. Aus dem fehlenden Büro Entwarnung ableiten: Eine Vertreterbetriebsstätte kann ohne feste Geschäftseinrichtung bestehen.
  3. Abschlussvollmacht in § 13 AO hineinlesen: Ohne Abschlussvollmacht wird ein deutscher ständiger Vertreter pauschal ausgeschlossen.
  4. Eine Nachhaltigkeitsschwelle erfinden: Eine nicht belegte Zahl von Tagen, Kontakten oder Abschlüssen wird zum festen Grenzwert erklärt.
  5. Arbeitnehmerstatus als Automatismus verwenden: Der Vertragstyp ersetzt weder Sachweisungs- noch Unabhängigkeitsprüfung.
  6. Die formale Vollmacht genügen lassen: Eine ungenutzte Vollmachtsurkunde wird ohne gewöhnliche Ausübung als DBA-Tatbestand behandelt.
  7. Nur auf den Unterschriftsort sehen: Befugnis, Bindungswirkung und tatsächlicher Vertragsprozess bleiben ungeprüft.
  8. Das OECD-Muster oder ein anderes DBA übertragen: Eine Leading-role-Regel wird ohne Grundlage in Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland–Spanien importiert.
  9. Die Berufsbezeichnung als Unabhängigkeitsbeweis nehmen: „Makler“, „Kommissionär“, „Handelsvertreter“ oder „Freelancer“ ersetzt keine Tatsachenprüfung.
  10. Eine Hilfstätigkeit isolieren: Eine einzelne Nebenaufgabe verdeckt die weitergehende Gesamttätigkeit der Person.
  11. Innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Treffer gleichsetzen: Aus § 13 AO oder dem TRLIRNR wird unmittelbar ein DBA-Besteuerungsrecht abgeleitet.
  12. Den Gesamtgewinn zurechnen: Betriebsstättenbegründung, Gesamtumsatz, Vertragswert und zurechenbarer Gewinn werden verwechselt.

FAQ

Reicht ein Mitarbeiter oder Geschäftsführer im anderen Staat bereits für eine Vertreterbetriebsstätte?

Nein. Rolle oder Stellenbezeichnung allein genügen nicht. Für § 13 AO sind nachhaltige Geschäftsbesorgung und Sachweisungsgebundenheit zu prüfen. Für Artikel 5 Absatz 5 DBA müssen Abschlussvollmacht, gewöhnliche Ausübung und das Nichtgreifen der Ausnahmen festgestellt werden. Eine Organperson ist für § 13 AO nicht allein wegen ihrer Organstellung ausgeschlossen.

Kann § 13 AO auch ohne Büro und ohne Abschlussvollmacht erfüllt sein?

Ja, wenn die gesetzlichen Merkmale vollständig vorliegen. Nach der deutschen Verwaltungsauffassung ist keine feste Geschäftseinrichtung erforderlich; auch eine rechtsgeschäftliche Abschlussvollmacht ist kein Merkmal des Grundtatbestands. Nachhaltige Geschäftsbesorgung, Außenauftritt und Sachweisungsgebundenheit müssen aber tatsächlich belegt sein.

Welche Rolle spielen Vertragsvermittlung und Auftragseinholung nach § 13 AO?

Beides sind gesetzliche Regelbeispiele. Sie können deshalb auch ohne Abschlussvollmacht relevant sein. Das jeweilige Beispiel ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob die Tätigkeit nachhaltig erfolgt und die Person dabei den Sachweisungen des Unternehmens unterliegt.

Wann ist eine Abschlussvollmacht im DBA-Fall gewöhnlich ausgeübt?

Das DBA nennt dafür keine feste Zahl und keinen festen Zeitraum. Entscheidend sind Tätigkeit, Geschäftsmodell und sämtliche Vertragsabläufe des geprüften Zeitraums. Eine Vollmacht nur auf dem Papier genügt ebenso wenig wie die isolierte Betrachtung eines einzelnen Abschlusses.

Genügt es, wenn die Person alle wesentlichen Verhandlungen führt, aber nicht abschließen darf?

Für Artikel 5 Absatz 5 DBA Deutschland–Spanien im ausgewerteten Stand genügt die führende Rolle allein nicht. Der Vertrag verlangt die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und ihre gewöhnliche Ausübung. Nach Randnummer 119 des BMF-Schreibens vom 18. Juni 2026 ist aber auch eine wirtschaftliche Bindungsbefugnis zu prüfen, insbesondere bei der Befugnis, sämtliche Vertragsdetails verbindlich auszuhandeln. Fehlende formale Unterschriftsbefugnis allein schließt den Tatbestand daher nicht aus. § 13 AO, das spanische innerstaatliche Recht und andere Betriebsstättentatbestände bleiben unabhängig davon offen.

Wann gilt ein Makler oder anderer Vertreter als unabhängig?

Nicht aufgrund der Berufsbezeichnung allein. Artikel 5 Absatz 6 verlangt tatsächliche Unabhängigkeit und ein Handeln im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit. Auftraggeberstruktur, Weisungen, Organisation, Vergütung und wirtschaftliches Risiko müssen im konkreten Fall dokumentiert und gewürdigt werden.

Wie wird die Ausnahme für vorbereitende und Hilfstätigkeiten geprüft?

Anhand des vollständigen Tätigkeitsspektrums. In der seit dem 1. Januar 2025 dargestellten Fassung muss die Tätigkeit oder bei mehreren Tätigkeiten die Gesamttätigkeit vorbereitender Art sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen. Eine isolierte Nebenaufgabe genügt nicht, wenn die Person darüber hinausgehende Aufgaben wahrnimmt.

Begründet eine Vertreterbetriebsstätte die Besteuerung des gesamten Unternehmensgewinns?

Nein. Artikel 7 DBA begrenzt das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats auf die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne. Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgüter und Aufwendungen sind dafür gesondert zu analysieren. Umsatz oder Vertragswert sind nicht automatisch der Betriebsstättengewinn.

Welche Unterlagen müssen vor einem positiven oder negativen Ergebnis vorliegen?

Mindestens die periodenbezogenen Unterlagen zu Unternehmen, Person und Rolle, Weisungen, Vollmachtsumfang und Änderungen, tatsächlichen Vertragswegen, Wiederholung der Tätigkeit, Unabhängigkeit und vollständigem Tätigkeitsspektrum. Für eine Gewinnfolge kommen Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgüter und Aufwendungen hinzu. Fehlt ein tragender Nachweis, ist eine belastbare Beurteilung in beide Richtungen nicht möglich.

Amtliche Quellen

Rechtsstand und Quellenabruf: 9. August 2026.

Rechts- und fachlicher Prüfstand ist der 9. August 2026. Das BMF-Schreiben wird als amtliche Quelle der deutschen Verwaltungspraxis verwendet, nicht als Gesetz. Die BOE-Fassung ist eine amtlich bereitgestellte konsolidierte Lesefassung. Der BMF-Synthesetext ist eine amtliche Lesehilfe; nach seinem eigenen Hinweis bleiben die authentischen Texte des DBA und des BEPS-MLI maßgeblich. Für andere Zeiträume, spätere Gesetzes- oder Notifikationsänderungen, andere Staaten oder andere DBA ist eine neue Prüfung erforderlich.