Kurz & klar
Ehepartner, Kinder unter 25 Jahren oder Kinder jeden Alters mit Behinderung sowie bei fehlender Ehe der andere Elternteil der Kinder können eigenständig in das Sonderregime einbezogen werden, wenn Zuzug, spanische Ansässigkeit, fünfjährige Vorresidenz, fehlende schädliche Betriebsstätte und der jährliche Vergleich der Bemessungsgrundlagen erfüllt sind; die Hauptperson muss zuerst optieren, jedes Familienmitglied reicht separat Modelo 149 und Modelo 151 ein.
Die Familienoption ist kein steuerlicher „Anhang“ an die Hauptperson. Sie eröffnet bestimmten Angehörigen einen eigenen Zugang zum Sonderregime, obwohl sie nicht selbst wegen eines Arbeitsvertrags, einer Organstellung oder einer unternehmerischen Tätigkeit nach Spanien ziehen müssen. Gerade deshalb sind Personenbezug, Zuzugszeitpunkt, Frist und jährlicher Einkünftevergleich sorgfältig zu trennen.
Das Wichtigste im Überblick
- Begünstigt ist ein klar begrenzter Personenkreis. Dazu gehören Ehepartner, Kinder unter 25 Jahren, Kinder jeden Alters mit Behinderung und bei fehlender Ehe der andere Elternteil der Kinder. Ein unverheirateter Partner ohne gemeinsames Kind ist nicht allein wegen der Partnerschaft erfasst.
- Es gibt keine automatische Mitnahme. Jedes Familienmitglied übt die Option selbst mit einer eigenen Modelo 149 aus und benötigt eine eigene NIF und Nachweisakte.
- Die Hauptperson muss zuerst einreichen. In der Familienerklärung werden NIF und Belegnummer der Modelo 149 der Hauptperson angegeben.
- Die Frist ist eigenständig. Sie beträgt höchstens sechs Monate ab der eigenen Einreise oder bis zum Ende der Optionsfrist der Hauptperson, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
- Der Zuzug ist zeitlich begrenzt. Die Person muss mit der Hauptperson oder spätestens vor Ende des ersten Steuerjahres zuziehen, in dem das Sonderregime für die Hauptperson gilt.
- Vorresidenz und Betriebsstätte werden pro Person geprüft. Jedes Familienmitglied muss in den fünf vorangegangenen Steuerperioden außerhalb der spanischen Steueransässigkeit gewesen sein und darf grundsätzlich keine schädliche spanische Betriebsstätte haben.
- Der Einkünftevergleich gilt jedes Jahr. Die Summe der Bemessungsgrundlagen aller mitziehenden optierten Personen muss unter der Bemessungsgrundlage der Hauptperson liegen.
- Jede Person erklärt separat. Es gibt keine gemeinsame Modelo 151 und keine automatische Übernahme der normalen IRPF-Familienveranlagung.
Wer als Familienangehöriger optieren kann
Artikel 93 Absatz 3 LIRPF nennt abschließend:
| Person | Persönliche Voraussetzung |
|---|---|
| Ehepartner | wirksame Ehe mit der Hauptperson bei Ausübung der Option |
| Kind | unter 25 Jahre bei der maßgeblichen Optionsprüfung |
| Kind mit Behinderung | keine Altersgrenze, wenn die Behinderung rechtlich nachgewiesen wird |
| anderer Elternteil | nur bei fehlender Ehe und nur der Elternteil der Kinder der Hauptperson |
Nicht erfasst sind allein aufgrund ihrer Beziehung beispielsweise Lebensgefährten ohne gemeinsames Kind, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern oder erwachsene Kinder ab 25 Jahren ohne Behinderung. Eine solche Person kann nur über eine eigene Hauptzugangsroute optieren, etwa als Arbeitnehmer, Organmitglied, Unternehmer oder hochqualifizierte Fachkraft.
Die Verordnung bestimmt, dass Verwandtschaft, Alter und Behinderungsstatus anhand der Situation im Zeitpunkt der eigenen Option beurteilt werden. Nach Artikel 118 Absatz 4 RIRPF führt die spätere Nichterfüllung jedoch zum individuellen Ausschluss im gesamten betroffenen Steuerjahr. Ein Kind ohne die erforderliche Behinderung scheidet deshalb bereits für das Kalenderjahr seines 25. Geburtstags aus; die Mitteilung über Modelo 149 ist innerhalb eines Monats nach dem Ausschlussgrund abzugeben. Die übrigen Familienmitglieder verlieren das Regime dadurch nicht automatisch. Eine Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe beendet die Familienoption dagegen nicht allein aus diesem Grund.
Die Hauptperson und die mitziehende Person
Die gesetzliche Struktur unterscheidet:
- Hauptperson: erfüllt selbst eine Zugangsroute nach Artikel 93 Absatz 1, etwa Beschäftigung, Entsendung, Fernarbeit, Organstellung, Unternehmer- oder Fachkräfteroute.
- Mitziehende Person: stützt sich auf die Familienregel des Absatzes 3 und benötigt keine eigene berufliche Zugangsroute.
Das bedeutet nicht, dass Einkünfte oder Tätigkeiten der mitziehenden Person irrelevant wären. Eine eigene gewöhnliche selbständige Tätigkeit mit spanischer Betriebsstätte kann die persönliche Familienoption ausschließen oder später beenden. Eine Beschäftigung ist dagegen grundsätzlich möglich; der daraus erzielte Arbeitslohn wird nach den Regeln des Sonderregimes besteuert.
Die Hauptperson muss ihre Modelo 149 vor der mitziehenden Person einreichen. Der Familienvorgang enthält die Daten und die Belegnummer der Hauptperson. Wird die Option der Hauptperson abgelehnt, fehlt auch die Grundlage für die abgeleitete Familienoption.
Zuzugszeitpunkt und spanische Ansässigkeit
Die mitziehende Person muss nach Spanien ziehen und dort steuerlich ansässig werden. Der zulässige Zeitraum reicht grundsätzlich vom gemeinsamen Zuzug bis zum Ende des ersten Steuerjahres, in dem das Regime für die Hauptperson gilt.
Die AEAT-Anleitung berücksichtigt auch einen früheren Umzug der Familienperson: Zieht sie vor der Hauptperson nach Spanien, darf sie durch diesen früheren Zuzug nicht bereits vor dem ersten Regimejahr der Hauptperson spanischer Steuerresident geworden sein. Andernfalls fehlt der zeitliche Zusammenhang der Familienroute.
Zeitachse bei gestaffeltem Zuzug
Angenommen, die Hauptperson beginnt am 1. März 2026 in Spanien und wird 2026 erstmals spanischer Steuerresident. Der Ehepartner kann grundsätzlich später im Jahr 2026 zuziehen, solange das erste Regimejahr noch nicht beendet ist. Zieht er erst im Januar 2027, ist die gesetzliche Familienfrist für den Zuzug regelmäßig überschritten, auch wenn die Hauptperson noch weitere Regimejahre vor sich hat.
Zieht der Ehepartner bereits im Oktober 2025 voraus, muss geprüft werden, ob er 2025 schon spanischer Steuerresident wurde. War dies der Fall, kann die Familienroute scheitern, weil seine Ansässigkeit vor dem ersten Regimejahr der Hauptperson entstanden ist.
Aufenthaltstage, Einreise, Wohnungsbeginn, Schulaufnahme, Meldedaten und gewöhnlicher Lebensmittelpunkt sollten für jede Person separat dokumentiert werden. Ein Familienkalender ersetzt keine individuelle Ansässigkeitsprüfung.
Eigene materielle Voraussetzungen jedes Angehörigen
Neben Beziehung und Zuzugszeitpunkt gelten pro Person folgende Bedingungen:
- Spanische Steueransässigkeit. Das Familienmitglied muss im betreffenden Zeitraum IRPF-Steuerpflichtiger werden.
- Fünfjährige Vorresidenz. In den fünf vorangegangenen Steuerperioden darf keine spanische Steueransässigkeit bestanden haben.
- Keine schädliche Betriebsstätte. Die Person darf grundsätzlich keine Einkünfte erzielen, die über eine in Spanien belegene Betriebsstätte zuzurechnen wären.
- Jährlicher Basisvergleich. Die Summe der Bemessungsgrundlagen der mitziehenden optierten Personen muss unter der Bemessungsgrundlage der Hauptperson liegen.
- Fortbestand der Hauptoption. Das Familienregime kann nicht länger dauern als das Regime der Hauptperson.
Die Vorresidenz wird nicht familienweise beurteilt. Ein Ehepartner, der in den letzten fünf Perioden schon in Spanien ansässig war, kann ausgeschlossen sein, obwohl die Hauptperson die Voraussetzungen erfüllt. Entsprechendes gilt für ein Kind, das zuvor dauerhaft in Spanien gelebt hat.
Modelo 149: Reihenfolge, Frist und Nachweise
Jede Person reicht eine eigene Modelo 149 elektronisch ein. Die Hauptperson muss zuerst optieren. Für das Familienmitglied gilt als Höchstfrist der spätere der folgenden Zeitpunkte:
- sechs Monate nach der eigenen Einreise nach Spanien;
- Ende der Sechsmonatsfrist der Hauptperson, die sich nach deren Tätigkeits- oder Sozialversicherungsbeginn richtet.
Diese Regel kann die Frist eines früh gemeinsam eingereisten Ehepartners verlängern, wenn die Frist der Hauptperson später endet. Sie verlängert aber nicht den gesetzlich zulässigen Zuzugszeitraum über das Ende des ersten Regimejahres der Hauptperson hinaus.
Vor der Modelo 149 werden die Anlagen über den vorgesehenen elektronischen AEAT-Vorgang eingereicht. Typische Nachweise sind:
- NIF und Zensusdaten jeder Person;
- Heiratsurkunde oder Nachweis der Elternschaft;
- Geburtsurkunden der Kinder;
- Nachweis von Alter und gegebenenfalls Behinderung;
- Einreise- und Aufenthaltsdaten;
- Nachweise zur spanischen Ansässigkeit und zur Vorresidenz;
- NIF, Name und Belegnummer der Modelo 149 der Hauptperson;
- Unterlagen zu einer eigenen Tätigkeit und Prüfung der Betriebsstättenschranke.
Ist die amtliche Anerkennung einer Behinderung im Zeitpunkt der Option noch beantragt, lässt Artikel 119 RIRPF eine Einreichung unter Vorbehalt zu. Das Regime bleibt dann von der späteren Anerkennung abhängig. Antrag, Eingangsbeleg und spätere Entscheidung gehören in die Akte.
Die AEAT stellt grundsätzlich innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen eine Bescheinigung aus. Sie sollte für jedes Familienmitglied auf Namen, Status und begünstigte Jahre kontrolliert werden.
Dauer der Familienoption
Für die Hauptperson gilt das Zuzugsjahr mit spanischer Ansässigkeit plus fünf Folgejahre. Für eine mitziehende Person endet das Regime spätestens mit dem letzten Steuerjahr der Hauptperson. Ein später zugezogener Ehepartner erhält daher nicht automatisch sechs eigene Jahre.
Beispiel: Die Hauptperson ist von 2026 bis 2031 im Regime. Der Ehepartner zieht im November 2026 zu und wird 2026 noch spanischer Resident. Seine mögliche Laufzeit endet ebenfalls 2031. Beginnt seine spanische Ansässigkeit erst 2027, obwohl der Zuzug noch innerhalb der gesetzlichen Grenze lag, ist die genaue erste Anwendbarkeit anhand der Ansässigkeits- und Fristenregeln zu bestimmen; das Ende bleibt jedenfalls an die Hauptperson gekoppelt.
Ein Familienmitglied kann individuell im November oder Dezember vor dem Wirkungsjahr auf das Regime verzichten. Danach ist eine erneute Option ausgeschlossen. Der freiwillige Verzicht der Hauptperson beendet dagegen die Grundlage der Familiengruppe.
Der jährliche Vergleich der Bemessungsgrundlagen
Die Familienoption enthält eine laufende wirtschaftliche Bedingung. In jedem begünstigten Steuerjahr muss gelten:
Summe der Bemessungsgrundlagen aller mitziehenden optierten Personen < Bemessungsgrundlage der Hauptperson.
Zur Gruppe zählen nur die nach Absatz 3 optierten Angehörigen, nicht die Hauptperson selbst. Bei mehreren Kindern und einem Ehepartner werden deren Bemessungsgrundlagen zusammengezählt. Maßgeblich ist die nach den Regeln des Sonderregimes ermittelte jeweilige Bemessungsgrundlage, nicht lediglich das Bruttogehalt oder der Kontozufluss.
Beispiel zum Basisvergleich
Die Hauptperson hat 2027 eine Bemessungsgrundlage von 180.000 Euro. Der optierte Ehepartner hat 120.000 Euro Arbeitslohn, ein optiertes Kind 20.000 Euro spanische Kapitalerträge. Die Summe der mitziehenden Personen beträgt 140.000 Euro und liegt unter 180.000 Euro; die Bedingung ist unter diesen Annahmen erfüllt.
Erzielt der Ehepartner dagegen 175.000 Euro und das Kind 20.000 Euro, beträgt die Summe 195.000 Euro. Die Bedingung ist verletzt. Artikel 118 RIRPF ordnet dann den gemeinsamen Ausschluss der mitziehenden optierten Personen ab diesem Steuerjahr an. Für dieses Jahr ist die normale IRPF-Behandlung aller betroffenen Angehörigen zu prüfen.
Der Vergleich sollte nicht erst nach Ablauf der Erklärungsfrist erfolgen. Bonus, Beteiligungsverkauf, spanische Dividende, Immobiliengewinn oder Umqualifikation einer Zahlung können die Basis kurzfristig erhöhen. Eine Jahresprognose und ein Update vor größeren Transaktionen sind daher sinnvoll.
Individueller und gemeinsamer Ausschluss
Die Verordnung unterscheidet zwei Gruppen von Folgen:
Gemeinsamer Ausschluss der mitziehenden Personen
Alle nach Absatz 3 optierten Angehörigen werden gemeinsam ausgeschlossen, wenn:
- der jährliche Basisvergleich nicht erfüllt ist;
- die Hauptperson auf das Regime verzichtet;
- die Hauptperson ausgeschlossen wird.
Der Ausschluss wirkt im Steuerjahr des Verstoßes beziehungsweise der Wirkung bei der Hauptperson. Hat die Hauptperson Verzicht oder Ausschluss bereits gegenüber der AEAT mitgeteilt, müssen die Angehörigen ihre daraus folgende Gruppenbeendigung grundsätzlich nicht noch einmal separat anzeigen.
Individueller Ausschluss
Verletzt nur ein Angehöriger eine andere persönliche Voraussetzung, wird grundsätzlich nur diese Person ausgeschlossen. Beispiele sind eine eigene schädliche Betriebsstätte, eine unzutreffende Vorresidenzangabe oder ein späterer Verstoß gegen die für die Option maßgeblichen persönlichen Voraussetzungen. Die übrigen Angehörigen können im Regime bleiben, sofern alle eigenen Bedingungen weiter erfüllt sind.
Die Mitteilung erfolgt grundsätzlich binnen eines Monats über Modelo 149. Nach einem Ausschluss ist eine erneute Option nicht möglich.
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Nichtigerklärung gilt nach Artikel 118 RIRPF für sich allein nicht als Verstoß gegen die Voraussetzungen. Dennoch sind Ansässigkeit, Kinderbezug, Basisvergleich und weitere persönliche Bedingungen fortlaufend zu prüfen.
Einkommensteuer jedes Familienmitglieds
Jede optierte Person bleibt spanischer IRPF-Steuerpflichtiger, ihre Steuer wird aber nach den besonderen Art.-93-Regeln berechnet. Es gibt keine gemeinsame Steuererklärung und keine automatische Zusammenrechnung von Einkünften außerhalb des jährlichen Basisvergleichs.
Für jede Person gilt insbesondere:
- gesamter Arbeitslohn während des Regimes grundsätzlich als spanische Quelle;
- qualifizierte unternehmerische Einkünfte nach den gesetzlichen Sonderregeln;
- spanische Dividenden, Zinsen, Immobilienerträge und bestimmte Gewinne nach IRNR-Quellenrecht;
- ausländische passive Einkünfte regelmäßig außerhalb der spanischen Einkommensteuer, wenn keine spanische Quelle besteht;
- allgemeiner Tarif von 24 Prozent bis 600.000 Euro und 47 Prozent darüber;
- Kapitalertragsskala seit 2025 von 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent;
- begrenzte ausländische Steueranrechnung im Wesentlichen für Arbeitslohn und bestimmte Unternehmervergütung.
Ein Ehepartner ohne eigene Einkünfte kann grundsätzlich optieren, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Option wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von künftigem Einkommen, Vermögen, ausländischen Meldungen und der normalen IRPF-Alternative ab. Die Familienoption sollte daher nicht nur als Formschritt, sondern als jährliche Steuerentscheidung bewertet werden.
Modelo 151 für jede Person
Jedes optierte Familienmitglied reicht jährlich eine eigene Modelo 151 ein. Das gilt auch bei Minderjährigkeit, Nullergebnis oder vollständiger Abdeckung durch Einbehalte; die praktische Einreichung erfolgt gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter.
Für jede Erklärung werden getrennt benötigt:
- eigene Lohn- und Einbehaltsbescheinigungen;
- eigene spanische Kapital- und Immobilienerträge;
- eigene anrechenbare Vorauszahlungen und ausländische Steuer;
- eigene Zahlungs- oder Erstattungsdaten;
- Verknüpfung mit der persönlichen Modelo 149;
- Berechnung der eigenen Bemessungsgrundlage für den Familienvergleich.
Die Frist entspricht grundsätzlich der allgemeinen IRPF-Kampagne. Für das Steuerjahr 2025 lief sie vom 8. April bis 30. Juni 2026. Die Termine werden jährlich neu festgelegt.
Vermögensteuer, Solidaritätssteuer und Auslandsformulare
Die Einkommensteueroption hat pro Person weitere Folgen:
Vermögensteuer: Art.-93-Personen unterliegen grundsätzlich nur mit in Spanien belegenem, ausübbarem oder zu erfüllendem Vermögen. Freibeträge, Schulden, autonome Regeln und Erklärungspflicht werden je Person geprüft. Ein Familienvermögen wird nicht gemeinsam veranlagt.
Solidaritätssteuer auf Großvermögen: Sie folgt weitgehend dem persönlichen und sachlichen Umfang der Vermögensteuer. Bei großen spanischen Vermögenswerten kann eine eigene Modelo 718 erforderlich werden. Der gemeinsame Belastungshöchstbetrag gilt nach der 2026 angepassten Formulargeneration auch für beschränkt Steuerpflichtige.
Modelo 720: Die AEAT nimmt Art.-93-Personen grundsätzlich von der Meldung ausländischer Konten, Wertpapiere und Immobilien aus. Ältere FAQ-Texte zur fehlenden Familienerweiterung stammen teilweise aus der Zeit vor Einführung der Familienoption. Daher ist für jede Person zu prüfen, ob sie tatsächlich wirksam optiert hat oder im normalen IRPF steht.
Modelo 721: Für regulär der IRPF unterliegende Familienmitglieder erfasst der eigenständige Meldetatbestand virtuelle Währungen, deren private Schlüssel ein ausländischer Verwahrungsdienstleister für sie verwahrt. Übersteigt der Gesamtwert am 31. Dezember 50.000 Euro, ist grundsätzlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahrs zu melden; spätere Meldungen hängen unter anderem von einem Wertzuwachs von mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten meldepflichtigen Erklärung ab. Bei ausschließlicher Selbstverwahrung der Schlüssel fehlt dagegen die für Modelo 721 erforderliche Fremdverwahrung, unabhängig von einer Familienoption. Die für Modelo 720 veröffentlichte Art.-93-Ausnahme ist keine eigenständige Befreiungsregel für Modelo 721; beide Meldetatbestände dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Deutschland und das DBA Deutschland–Spanien
Die steuerliche Situation wird für jedes Familienmitglied einzeln beurteilt. Das DBA-Protokoll schließt für eine Person, die tatsächlich nach Artikel 93 optiert hat, die Ansässigkeitsregel des Artikels 4 und die Verteilungsartikel 6 bis 21 aus. Ein nicht optierter Ehepartner oder ein nicht optiertes Kind kann dagegen nach den gewöhnlichen Regeln des DBA zu beurteilen sein.
Deutschland prüft unabhängig davon nach innerstaatlichem Recht:
- fortbestehenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;
- deutsche Einkünfte und Quellensteuern;
- Beteiligungen und mögliche Wegzugsbesteuerung;
- Auslandsunterlagen und Mitwirkungspflichten;
- bei Kindern und Ehepartnern eigene Einkünfte und Zuordnung von Vermögen.
Eine Familienwohnung in Deutschland, regelmäßige Nutzung und der Aufenthaltsort der Angehörigen können für die deutsche Ansässigkeitsprüfung relevant sein. Die spanische Familienoption beseitigt diese tatsächlichen Anknüpfungspunkte nicht. Umgekehrt wird eine nicht optierte Person nicht allein wegen der Option der Hauptperson von der DBA-Sonderregel erfasst.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Ehepartner ohne eigene berufliche Route
Eine Hauptperson zieht 2026 wegen eines spanischen Arbeitsvertrags nach Madrid und optiert fristgerecht. Der Ehepartner zieht gleichzeitig zu, war in den fünf Vorperioden nicht in Spanien ansässig, hat keine eigene Tätigkeit und keine spanische Betriebsstätte. Die Hauptperson reicht Modelo 149 zuerst ein; der Ehepartner reicht anschließend eine eigene Modelo 149 mit Heiratsurkunde und Belegnummer ein.
Unter diesen Annahmen braucht der Ehepartner keinen eigenen Arbeitsvertrag. Er wird persönlich Art.-93-Steuerpflichtiger, reicht jährlich Modelo 151 ein und unterliegt der beschränkten spanischen Vermögensteuer. Der Basisvergleich ist auch bei zunächst null Einkommen jährlich zu dokumentieren.
Beispiel 2: Später Zuzug mit eigener Frist
Die Hauptperson beginnt am 1. Februar 2026 und hat eine Optionsfrist bis Anfang August. Der Ehepartner reist am 1. Oktober 2026 ein. Seine eigene Sechsmonatsfrist läuft grundsätzlich ab der Einreise, weil dieser Zeitpunkt später liegt als die Frist der Hauptperson. Er muss jedoch noch im ersten Regimejahr der Hauptperson zugezogen sein und spanische Ansässigkeit, Vorresidenz und alle übrigen Bedingungen erfüllen.
Beispiel 3: Überschreitung durch Beteiligungsverkauf
Die Hauptperson hat eine Bemessungsgrundlage von 220.000 Euro. Der optierte Ehepartner erzielt 80.000 Euro Arbeitslohn und im selben Jahr 180.000 Euro steuerpflichtigen Gewinn aus dem Verkauf spanischer Anteile. Die Summe der mitziehenden Gruppe übersteigt damit unter den Annahmen die Basis der Hauptperson.
Die Familienbedingung ist verletzt. Die mitziehenden optierten Personen werden gemeinsam ab diesem Jahr ausgeschlossen; normale IRPF-Erklärungen und die Einmonatsmitteilung sind zu prüfen. Ein bereits erfolgter Einbehalt nach Sonderregime löst das Problem nicht.
Beispiel 4: Unverheiratetes Paar ohne gemeinsames Kind
Eine Arbeitnehmerin zieht nach Spanien und optiert. Ihr unverheirateter Partner zieht mit, beide haben keine gemeinsamen Kinder. Der Partner fällt nicht allein als Lebensgefährte unter Artikel 93 Absatz 3. Er benötigt eine eigene Hauptzugangsroute oder wird bei spanischer Ansässigkeit nach dem normalen IRPF besteuert.
Typische Fehler
- Die Familie automatisch mit der Hauptperson erfassen. Jede Person braucht eine eigene Option.
- Jeden Lebenspartner als begünstigt ansehen. Ohne Ehe ist nur der andere Elternteil der Kinder erfasst.
- Die Alters- und Behinderungsvoraussetzung nicht dokumentieren. Maßgeblich ist zunächst der Optionszeitpunkt; spätere Veränderungen sind zu überwachen.
- Zuzug im zweiten Regimejahr zulassen. Die Familienperson muss spätestens vor Ende des ersten Regimejahres der Hauptperson zuziehen.
- Einen früheren Zuzug ohne Ansässigkeitsprüfung übersehen. Frühere spanische Ansässigkeit kann die Route sperren.
- Die Frist der Hauptperson ungeprüft übernehmen. Es gilt der spätere der beiden gesetzlichen Zeitpunkte.
- Die Hauptperson nicht zuerst einreichen lassen. Der Familienvorgang benötigt deren Belegnummer.
- Vorresidenz nur bei der Hauptperson prüfen. Sie gilt für jedes Familienmitglied.
- Den Basisvergleich erst nach der Erklärung berechnen. Bonus, Verkauf und Kapitalertrag können einen gemeinsamen Ausschluss auslösen.
- Gemeinsame Modelo 151 abgeben wollen. Die Jahreserklärungen sind individuell.
- Vermögen und Informationsmeldungen familienweise behandeln. Pflichten und Schwellen sind personenbezogen.
- Die DBA-Sonderregel auf nicht optierte Angehörige übertragen. Der persönliche Regimestatus entscheidet.
Häufige Fragen
Braucht mein Ehepartner einen eigenen Arbeitsvertrag?
Nein. Die Familienroute verlangt keine eigene berufliche Zugangsroute. Der Ehepartner muss aber selbst spanischer Resident werden, die Vorresidenz- und Betriebsstättenbedingungen erfüllen, fristgerecht optieren und den jährlichen Basisvergleich einhalten.
Kann mein unverheirateter Partner optieren?
Nur die Partnerschaft genügt nicht. Bei fehlender Ehe ist der andere Elternteil der Kinder der Hauptperson begünstigt. Ohne gemeinsames Kind ist eine eigene Hauptzugangsroute nötig.
Kann ein 24-jähriges Kind einbezogen werden?
Grundsätzlich ja, wenn das Alter im maßgeblichen Optionszeitpunkt unter 25 liegt und alle übrigen Bedingungen erfüllt sind. Ohne die erforderliche Behinderung endet die Familienoption jedoch für das gesamte Kalenderjahr, in dem das Kind 25 wird; der Ausschluss ist binnen eines Monats über Modelo 149 mitzuteilen.
Wie wird eine Behinderung nachgewiesen?
Durch den einschlägigen amtlichen Nachweis. Ist die Anerkennung noch beantragt, kann die Option nach der Verordnung unter Vorbehalt eingereicht werden; ohne spätere Anerkennung entfällt die Grundlage.
Muss jedes Kind Modelo 151 abgeben?
Ja, wenn es selbst wirksam optiert hat. Die Erklärung ist personenbezogen und kann bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter eingereicht werden.
Was geschieht, wenn der Ehepartner mehr verdient als die Hauptperson?
Entscheidend ist nicht nur der Bruttolohn, sondern die Summe der Bemessungsgrundlagen aller mitziehenden optierten Personen im Vergleich zur Bemessungsgrundlage der Hauptperson. Wird die Summe nicht unterschritten, werden die mitziehenden Personen gemeinsam ausgeschlossen.
Beendet eine Scheidung automatisch das Regime des Ehepartners?
Nein. Artikel 118 RIRPF erklärt Scheidung oder Nichtigerklärung für sich allein nicht zum Verstoß. Andere Bedingungen, insbesondere Ansässigkeit, Basisvergleich und persönliche Ausschlussgründe, müssen aber weiter erfüllt sein.
Kann ein Familienmitglied länger im Regime bleiben als die Hauptperson?
Nein. Die Laufzeit ist spätestens auf das letzte Regimejahr der Hauptperson begrenzt. Ein später Zuzug schafft keine neue vollständige Sechsjahresperiode.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand ist der 11. August 2026. Personenstand, Alter, Behinderung, Einreise, Ansässigkeit und Bemessungsgrundlagen sind für jede Person und jedes Steuerjahr gesondert zu dokumentieren.
- Ley 35/2006 del IRPF – Artikel 9 und 93, insbesondere Art. 93 Abs. 3 Buchst. a bis d zur Familienoption: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF – Artikel 113 bis 119, insbesondere Art. 115, 116 Abs. 1 Buchst. b, 117, 118 Abs. 4 und 119: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- AEAT – Modelo 149, Verfahrensseite und elektronische Einreichung: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G606.shtml
- AEAT – Ausfüllhinweise Modelo 149, Familienvoraussetzungen, Haupt-/Nebenperson und Belegnummer: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-149-irpf-comunicacion-opcion-exclusion_/instrucciones-cumplimentar-comunicacion.html
- Orden HFP/1338/2023 – Neufassung der Modelos 149 und 151 für die erweiterte Familienoption: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2023-25416
- AEAT – Modelo 151, jährliche individuelle Erklärung: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G615.shtml
- AEAT – Ausfüllhinweise Modelo 151 ab Steuerjahr 2023: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-151-decla_____los-trabajadores-desplazados-espanol_/instrucciones-cumplimentacion-ejercicio-2023-siguientes.html
- Real Decreto Legislativo 5/2004, Ley del IRNR – Artikel 13, 14 und 24 bis 31: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- Ley 58/2003 General Tributaria – Artikel 27, 66, 68, 119, 120, 183, 191, 198, 199 und Rechtsbehelfe: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio – Artikel 4, 5, 9, 10 bis 17, 24 und 29 bis 31: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- Ley 38/2022 – Artikel 3, Solidaritätssteuer auf Großvermögen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- Orden HAC/652/2026 – Modelo 718 und Belastungshöchstbetrag bei beschränkter Steuerpflicht: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2026-14011
- AEAT – Modelo 720, Pflichtenkreis und Art.-93-Ausnahme: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/contribuyentes-obligados-declarar.html
- AEAT – Modelo 721, ausländisch verwahrte virtuelle Währungen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI55.shtml
- DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011 – Protokoll Ziffer II zu Artikel 4 und 6 bis 21: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- Abgabenordnung – §§ 8, 9 und 90: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__9.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html
- Einkommensteuergesetz – insbesondere §§ 1, 34c, 34d, 49 und 50d: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- Außensteuergesetz – § 6: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
- Orden HAC/277/2026, Artikel 7 Absatz 1, zur Erklärungsfrist für 2025, in Verbindung mit Artikel 3 Orden HFP/1338/2023: Amtlicher Wortlaut
- Real Decreto 1065/2007, Artikel 42 quater, zum gesonderten Meldetatbestand für virtuelle Währungen: Amtlicher Wortlaut
