Kurz & klar
Wer wirksam unter Artikel 93 LIRPF optiert, unterliegt der spanischen Vermögensteuer und der Solidaritätssteuer grundsätzlich nur mit in Spanien belegenen oder ausübbaren Vermögenswerten; Modelo 720 ist nach der veröffentlichten AEAT-Auffassung regelmäßig nicht abzugeben, während Modelo 721 für ausländisch verwahrte Kryptowerte wegen des eigenständigen Residententatbestands gesondert und eher konservativ zu prüfen ist.
Der Begriff „Lex Beckham“ beschreibt nur das Sonderregime der spanischen Einkommensteuer. Für Vermögen und Auslandsinformationen entsteht kein einheitlicher Nebenstatus. Eine Person kann daher ausländische Dividenden nicht in der Modelo 151 versteuern müssen, zugleich aber eine spanische Immobilie in Modelo 714 erklären, bei großem spanischem Nettovermögen Modelo 718 abgeben oder ausländisch verwahrte Kryptowerte in Modelo 721 melden müssen.
Das Wichtigste im Überblick
- Vermögensteuer – Modelo 714: Art.-93-Steuerpflichtige werden grundsätzlich nur für spanisches Vermögen erfasst. Stichtag ist der 31. Dezember. Eine Erklärung ist nötig, wenn Steuer zu zahlen ist oder der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Bruttowert der erfassten Güter und Rechte 2 Millionen Euro übersteigt.
- Regionale Wahl: Wer unter Artikel 93 fällt, darf die Vermögensteuerregeln der autonomen Gemeinschaft seines IRPF-Wohnsitzes wählen. Wird gewählt, ist das gesamte regionale Regelwerk anzuwenden; einzelne günstige Elemente dürfen nicht mit staatlichen Regeln kombiniert werden.
- Solidaritätssteuer – Modelo 718: Sie ergänzt die Vermögensteuer bei sehr großen Vermögen, ist staatlich und nicht regional abtretbar. Für Art.-93-Personen zählt grundsätzlich ebenfalls nur spanisches Vermögen. Die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer wird angerechnet.
- Belastungshöchstbetrag: Nach Urteilen des Tribunal Supremo und der 2026 angepassten Formularlage kann der gemeinsame Höchstbetrag auch von Personen mit beschränkter Vermögensteuerpflicht genutzt werden. Das gilt inzwischen entsprechend für Modelo 718.
- Modelo 720: Die AEAT verneint die Pflicht für eine wirksam nach Artikel 93 optierte Person. Bei Ehepartnern und Kindern muss geprüft werden, ob sie selbst optiert haben oder im normalen IRPF mit Welteinkommen stehen.
- Modelo 721: Die 720-Befreiung darf nicht automatisch übertragen werden. Der Residentenwortlaut spricht zunächst für eine Einbeziehung; die spezielle Behandlung von Artikel-93-Personen ist durch die hier belegten AEAT-Hinweise zu Modelo 721 aber nicht ausdrücklich geklärt. Eine verbindlich bestätigte Meldepflicht oder Befreiung wird deshalb nicht allein aus diesem Wortlaut abgeleitet.
- Vier getrennte Prüfungen: Steuerpflicht in Modelo 714, Steuerpflicht in Modelo 718, Informationspflicht in Modelo 720 und Informationspflicht in Modelo 721 werden jeweils eigenständig beurteilt.
Ausgangspunkt: Artikel 93 ändert nicht die spanische Ansässigkeit
Die Wahl nach Artikel 93 LIRPF setzt voraus, dass die Person durch den Zuzug spanisch steuerlich ansässig wird. Sie bleibt IRPF-Steuerpflichtiger, berechnet die Einkommensteuer aber weitgehend nach IRNR-Regeln. Für die Vermögensteuer ordnet Artikel 93 ausdrücklich die Besteuerung nach „obligación real“ an: Es wird nicht das Weltvermögen erfasst, sondern nur Vermögen mit spanischem Belegenheits-, Ausübungs- oder Erfüllungsort.
Diese Folge gilt für jede Person, die selbst wirksam optiert hat. Seit 2023 können unter zusätzlichen Voraussetzungen auch Ehepartner, bestimmte Kinder und gegebenenfalls der andere Elternteil eigenständig in das Regime eintreten. Die Vermögensbesteuerung ist dennoch streng individuell. Es gibt keine gemeinsame Vermögensteuererklärung des Haushalts.
Die Einkommensteueroption muss zuerst wirksam sein. Vorresidenz, Zuzugsroute, Tätigkeitsstatus, mögliche spanische Betriebsstätte und rechtzeitige Modelo 149 sind daher auch für die Vermögensprüfung relevant. Wird die Option abgelehnt, verspätet ausgeübt, wirksam aufgegeben oder wegen eines Verstoßes beendet, kann ab dem betreffenden Jahr die normale persönliche Vermögensteuerpflicht oder eine andere Meldepflicht entstehen.
Die vier Prüfungen im Überblick
| Bereich | Zweck | Typischer Umfang bei wirksamer Art.-93-Option | Formular | Hauptfrist für das Jahr 2025 |
|---|---|---|---|---|
| Impuesto sobre el Patrimonio | jährliche Vermögensteuer | spanische Güter und Rechte, abzüglich zugehöriger realer Lasten und investierter Schulden | 714 | 8. April bis 30. Juni 2026 |
| Solidaritätssteuer auf Großvermögen | staatliche Ergänzung zur Vermögensteuer | grundsätzlich dieselbe spanische Vermögenssphäre | 718 | 1. bis 31. Juli 2026 |
| Auslandsvermögensmeldung | Information zu ausländischen Konten, Wertpapieren, Versicherungen und Immobilien | nach AEAT grundsätzlich keine Pflicht für die optierte Art.-93-Person | 720 | 1. Januar bis 31. März des Folgejahres |
| Auslands-Kryptomeldung | Information zu ausländisch verwahrten virtuellen Währungen | für Artikel-93-Personen gesondert zu klären; die 720-FAQ entscheidet diese Frage nicht. Ausländische Drittverwahrung und Schwellen bleiben eigenständige Voraussetzungen | 721 | 1. Januar bis 31. März des Folgejahres |
Die genannten Erklärungskampagnen für 714 und 718 betreffen das Steuerjahr 2025. Für spätere Jahre muss die jeweils neue Order oder der AEAT-Kalender geprüft werden.
Welche Vermögenswerte liegen für die Vermögensteuer in Spanien?
Bei beschränkter Vermögensteuerpflicht werden nur Güter und Rechte erfasst, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Typische Fälle sind:
- Immobilien in Spanien, einschließlich Miteigentum, Nießbrauch und bestimmter sonstiger Rechte;
- Guthaben bei spanischen Banken;
- Forderungen gegen spanische Schuldner oder Rechte, die in Spanien zu erfüllen sind;
- Aktien und Anteile an spanischen Gesellschaften;
- nicht börsennotierte Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, deren Aktivwert am 31. Dezember zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf spanischen Immobilien beruht;
- in Spanien belegene Kunst, Fahrzeuge, Boote oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter, soweit die Belegenheitsregel erfüllt ist;
- bestimmte spanische Versicherungs-, Renten- und Vertragsrechte;
- virtuelle Währungen, soweit die steuerliche Zuordnung nach Verwahrung und sonstigen Umständen zu einem spanischen Vermögenswert führt.
Regelmäßig nicht erfasst sind ein deutsches Bankkonto, ein Depot mit Aktien rein ausländischer Gesellschaften, eine deutsche Immobilie oder ein ausländischer Fonds ohne spanischen Belegenheitsbezug. Diese Vermögenswerte können jedoch für Deutschland, einen anderen Staat oder die Modelos 720/721 relevant bleiben.
Bei mehrstufigen Beteiligungen genügt die Rechtsform nicht. Für den 50-Prozent-Test bei nicht börsennotierten Anteilen werden die Buchwerte der Aktiva durch Marktwerte zum Stichtag ersetzt; Immobilien werden mit den für Artikel 10 IP maßgeblichen Werten angesetzt. Eine jährlich fortgeschriebene Beteiligungs- und Immobilienwertanalyse ist deshalb notwendig.
Eigentum, Ehegüterrecht und wirtschaftliche Zuordnung
Die Vermögensteuer knüpft an die individuelle Inhaberschaft am 31. Dezember an. Bei Ehegatten muss das anwendbare Güterrecht bestimmt werden. Gemeinschaftliches Eigentum wird nicht automatisch vollständig einer Person zugerechnet. Maßgeblich sind Eigentumsquote, ehevertragliche Regelung, Registerlage und gegebenenfalls die Regeln über gemeinschaftliches Vermögen.
Nießbrauch und bloßes Eigentum werden gesondert bewertet. Treuhand-, Stiftungs-, Trust- und Holdingstrukturen verlangen eine Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zurechnung. Eine Konto- oder Depotvollmacht allein macht den Bevollmächtigten nicht notwendig zum Vermögensinhaber; für Modelo 720 oder 721 kann eine Verfügungsberechtigung dagegen selbst meldepflichtig sein.
Abziehbare Schulden und Lasten
Bei „obligación real“ sind nicht alle persönlichen Schulden abziehbar. Abziehbar sind grundsätzlich:
- reale Lasten und Belastungen, die den Wert eines einbezogenen spanischen Vermögenswerts mindern;
- Schulden aus Kapital, das nachweisbar in den Erwerb oder die Finanzierung der einbezogenen spanischen Güter und Rechte investiert wurde.
Ein persönliches Darlehen kann daher trotz fehlender Hypothek anteilig abziehbar sein, wenn die Mittelverwendung für eine spanische Immobilie belegt ist. Umgekehrt ist ein allgemeiner Konsumentenkredit nicht abziehbar, nur weil der Steuerpflichtige zugleich ein spanisches Haus besitzt. Schulden für steuerbefreite Vermögenswerte sind grundsätzlich nicht oder nur anteilig abzugsfähig.
Der Zahlungsfluss sollte durch Darlehensvertrag, Valutierung, Bankbelege, Kaufpreisabrechnung und Tilgungsplan nachgewiesen werden. Refinanzierungen und gemischt verwendete Kredite benötigen eine nachvollziehbare Zuordnung.
Bewertungsregeln zum 31. Dezember
Die Vermögensteuer verwendet keine einheitliche Marktwertregel. Die wichtigsten Bewertungszweige sind:
| Vermögenswert | Grundregel |
|---|---|
| Spanische Immobilie | höchster Wert aus Katasterwert, von der Verwaltung für andere Steuern festgestelltem oder geprüftem Wert und Anschaffungswert |
| Bankguthaben | höherer Wert aus Saldo am 31. Dezember und durchschnittlichem Saldo des letzten Quartals; gesetzliche Bereinigungen beachten |
| Börsennotierte Aktien und Anleihen | amtlicher Durchschnittskurs des vierten Quartals |
| Nicht börsennotierte Anteile | bei günstig geprüftem Jahresabschluss grundsätzlich Buch-Eigenkapital; sonst höchster Wert aus Nominalwert, Buch-Eigenkapital und kapitalisiertem Durchschnittsgewinn der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre |
| Investmentfondsanteile | Rücknahmewert beziehungsweise Nettoinventarwert zum 31. Dezember |
| Lebensversicherung | Rückkaufswert; bei bestimmten Verträgen ohne Rückkaufsrecht die mathematische Rückstellung |
| Renten und zeitlich begrenzte Rechte | Kapitalwert nach den gesetzlichen Regeln |
| Virtuelle Währungen und sonstige Rechte | Marktwert beziehungsweise besondere gesetzliche Bewertungsregel |
Bei Immobilien ist der steuerliche Referenz- oder Prüfwert nicht mit einem beliebigen Maklerwert gleichzusetzen. Bei Gesellschaften sind Abschlussstichtag, Prüfungsvermerk und Ereignisse bis zum 31. Dezember zu sichern. Bei Fremdwährungen ist eine konsistente Umrechnung nach amtlich belastbarer Methode erforderlich.
Steuerbefreiungen
Auch bei beschränkter Steuerpflicht können gesetzliche Befreiungen relevant sein, soweit der Vermögenswert überhaupt in der spanischen Sphäre liegt. Zu prüfen sind insbesondere:
- die Befreiung der spanischen Hauptwohnung bis zum gesetzlichen Höchstbetrag je Eigentümer;
- qualifizierte betriebliche Vermögenswerte und Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen;
- bestimmte Pensions- und Vorsorgerechte;
- bestimmte Kulturgüter, Kunstwerke und Rechte des Urhebers;
- gesetzlich begünstigte Wertpapiere.
Die Unternehmensbeteiligungsbefreiung ist voraussetzungsreich: Tätigkeit der Gesellschaft, Beteiligungsquote, Leitungsfunktion, Vergütungsrelation und Umfang nicht betrieblicher Vermögenswerte sind zu prüfen. Eine Gesellschaft mit großem Wertpapier- oder Immobilienbestand ist nicht automatisch begünstigt. Bei einer ausländischen Beteiligung ist zudem zuerst zu klären, ob sie wegen des spanischen Immobilienwerts überhaupt in die beschränkte Vermögenssphäre fällt.
Staatliche oder regionale Vermögensteuerregeln
Art.-93-Steuerpflichtige haben das Recht, die Vermögensteuerregeln der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in der sie für IRPF-Zwecke am 31. Dezember ansässig sind. Diese regionale Anwendung ist eine Option. Ohne Ausübung gelten grundsätzlich die staatlichen Regeln für die beschränkte Steuerpflicht.
Wird die Option in Modelo 714 markiert, ist das gesamte regionale Paket anzuwenden. Dazu können gehören:
- ein abweichender Freibetrag;
- eine eigene Tarifskala;
- eigene Abzüge und Vergünstigungen;
- regionale formale Vorgaben, soweit einschlägig.
Es ist nicht zulässig, beispielsweise einen hohen regionalen Freibetrag mit einer günstigeren staatlichen Tarifstufe zu mischen. Die autonome Gemeinschaft wird nicht nach dem Ort des wertvollsten spanischen Vermögenswerts bestimmt, sondern bei Art.-93-Personen nach ihrem IRPF-Wohnsitz. Bei Umzügen innerhalb Spaniens ist der gesetzliche Wohnsitztest für das betreffende Jahr anzuwenden.
Nach den staatlichen Regeln beträgt der allgemeine Freibetrag 700.000 Euro. Die staatliche Tarifskala reicht von 0,2 bis 3,5 Prozent. Regionale Werte können erheblich abweichen und jährlich geändert werden; deshalb gehört die zum 31. Dezember geltende regionale Fassung in jede Berechnung.
Berechnung der Vermögensteuer
Die Berechnung erfolgt in einer festen Reihenfolge:
- nur die in Spanien erfassten Güter und Rechte bestimmen;
- jeden Vermögenswert nach seiner gesetzlichen Bewertungsregel ansetzen;
- gesetzlich befreite Vermögenswerte oder Anteile abziehen;
- zurechenbare reale Lasten und investierte Schulden abziehen;
- den staatlichen oder vollständig gewählten regionalen Freibetrag anwenden;
- den zutreffenden Tarif berechnen;
- gesetzliche Abzüge, Vergünstigungen und den gemeinsamen Belastungshöchstbetrag prüfen;
- festgestellte Steuer in Modelo 714 erklären und zahlen.
Die gemeinsame Grenze nach Artikel 31 IP vergleicht die Vermögensteuer mit der IRPF-Belastung und bestimmten Einkommensbasen. Wird die 60-Prozent-Grenze überschritten, kann die Vermögensteuer reduziert werden; die Reduktion darf höchstens 80 Prozent der Vermögensteuer betragen. Der Tribunal Supremo hat 2025 entschieden, dass diese Begrenzung auch bei beschränkter Vermögensteuerpflicht anwendbar ist. Modelo 714 für 2025 wurde 2026 entsprechend angepasst. Bei Art.-93-Fällen muss die Berechnung mit den im Formular vorgesehenen Regimewerten erfolgen; eine selbst gebaute Weltvermögensquote ist nicht zulässig.
Wann ist Modelo 714 abzugeben?
Eine Vermögensteuererklärung ist abzugeben, wenn:
- nach Freibeträgen, Tarif und Vergünstigungen eine Steuer zu zahlen ist; oder
- auch ohne Zahllast der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Wert der erfassten Güter und Rechte 2 Millionen Euro übersteigt.
Für den zweiten Test werden Schulden und steuerliche Befreiungen grundsätzlich nicht als Kürzung des Bruttowerts verwendet. Bei Art.-93-Personen bezieht sich der Test auf die Vermögenssphäre der beschränkten Steuerpflicht, nicht automatisch auf das Weltvermögen.
Für das Steuerjahr 2025 war Modelo 714 vom 8. April bis 30. Juni 2026 elektronisch einzureichen. Eine Bankdomizilierung war grundsätzlich bis 25. Juni 2026 möglich.
Solidaritätssteuer auf Großvermögen: Modelo 718
Die staatliche Solidaritätssteuer ergänzt die Vermögensteuer und ist trotz ihres ursprünglichen Namens als „temporär“ nach der gesetzlichen Verlängerung weiterhin anzuwenden. Sie ist nicht an die autonomen Gemeinschaften abgetreten. Regionale Vermögensteuervergünstigungen senken daher nicht unmittelbar ihre Bemessungsgrundlage; eine tatsächlich gezahlte Vermögensteuer wird jedoch auf die Solidaritätssteuer angerechnet.
Für Art.-93-Steuerpflichtige folgt der persönliche und sachliche Umfang grundsätzlich der beschränkten Vermögensteuerpflicht. Maßgeblich ist somit das spanische Nettovermögen am 31. Dezember. Die Regeln zu Eigentum, Bewertung, Befreiungen und Schulden lehnen sich weitgehend an das Vermögensteuergesetz an.
Der Steuertatbestand setzt ein Nettovermögen von mehr als 3 Millionen Euro voraus. Die Bemessungsgrundlage wird um einen Freibetrag von 700.000 Euro gekürzt. Auf die verbleibende Basis gilt folgende Skala:
| Steuerpflichtiger Teil der bereinigten Basis | Satz |
|---|---|
| erste 3.000.000 Euro | 0 % |
| nächste 2.347.998,03 Euro | 1,7 % |
| nächste 5.347.998,03 Euro | 2,1 % |
| darüber | 3,5 % |
Deshalb entsteht erst oberhalb einer steuerpflichtigen Nettovermögensbasis von 3,7 Millionen Euro nach Befreiungen und abzugsfähigen Schulden eine positive Bruttosteuer; eine tatsächliche Zahllast kann durch weitere Rechenschritte dennoch entfallen. Der Tatbestand von mehr als 3 Millionen Euro, der Freibetrag und die Nulltarifstufe sind dennoch getrennt zu prüfen.
Zunächst ist auf die errechnete Solidaritätssteuer der gemeinsame Belastungshöchstbetrag anzuwenden. Erst nach diesem Schritt und den weiteren gesetzlichen Abzügen wird die für dasselbe Jahr tatsächlich entrichtete Vermögensteuer abgezogen. Das TEAC hat am 18. Dezember 2025 entschieden, dass dieser Höchstbetrag auch bei beschränkter Steuerpflicht gilt; die Order HAC/652/2026 hat Modelo 718 ab dem Steuerjahr 2025 entsprechend geändert.
Modelo 718 ist grundsätzlich nur abzugeben, wenn sich eine zu zahlende Steuer ergibt. Für das Steuerjahr 2025 lief die Frist vom 1. bis 31. Juli 2026; Bankdomizilierung war vom 1. bis 28. Juli möglich.
Modelo 720 unter Artikel 93
Modelo 720 ist eine Informationsmeldung, keine Vermögensteuererklärung. Sie umfasst drei getrennte Blöcke:
- Konten bei ausländischen Finanzinstituten;
- ausländische Wertpapiere, Beteiligungen, Versicherungen und Rentenrechte;
- ausländische Immobilien und Immobilienrechte.
Für die erste Meldung gilt grundsätzlich je Block eine Schwelle von mehr als 50.000 Euro. Eine spätere Meldung ist insbesondere nötig, wenn sich der jeweilige Gesamtwert gegenüber der letzten gemeldeten Erklärung um mehr als 20.000 Euro erhöht oder ein zuvor gemeldeter Status endet, etwa durch Kontoschließung oder Veräußerung. Die reguläre Frist ist der 1. Januar bis 31. März des Folgejahres.
Die AEAT veröffentlicht ausdrücklich die Auffassung, dass eine Person im Art.-93-Regime Modelo 720 nicht abgeben muss. Begründet wird dies damit, dass sie nicht nach dem Welteinkommensprinzip besteuert wird.
Bei Familien ist sorgfältig zu differenzieren. Die AEAT-FAQ enthält noch die ältere Aussage, das Sonderregime sei nicht auf andere Familienmitglieder erstreckbar. Seit 2023 erlaubt Artikel 93 jedoch eine eigenständige Option bestimmter Familienangehöriger. Daher gilt:
- Der Hauptantragsteller mit wirksamer Option fällt nach der AEAT-Auffassung nicht unter Modelo 720.
- Ein Familienmitglied mit eigener wirksamer Art.-93-Option besitzt grundsätzlich denselben besonderen IRPF-Status; die Option und das Zertifikat sollten dokumentiert werden.
- Ein in Spanien ansässiger Ehepartner oder ein Kind ohne eigene Option unterliegt regelmäßig dem normalen IRPF und kann Modelo 720 abgeben müssen.
- Vollmacht, wirtschaftliches Eigentum und formale Kontoinhaberschaft sind für jeden Block einzeln zu prüfen.
Modelo 720 enthält keine Kryptowährungen. Diese gehören in den eigenständigen Prüfbereich der Modelo 721.
Modelo 721 unter Artikel 93
Modelo 721 betrifft virtuelle Währungen, die von einer im Ausland ansässigen Person oder Einrichtung für den Steuerpflichtigen verwahrt werden. Meldepflichtig können Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigte, Bevollmächtigte oder sonst Verfügungsberechtigte sein. Entscheidend ist insbesondere, wer die privaten kryptografischen Schlüssel verwahrt.
Die wichtigsten Zweige sind:
- Ausländische Kryptobörse oder ausländischer Custodian: grundsätzlich ausländische Verwahrung.
- Spanischer, dem spanischen Meldewesen unterliegender Anbieter: regelmäßig keine ausländische Verwahrung für Modelo 721.
- Eigene Hardware- oder Software-Wallet: grundsätzlich keine Drittverwahrung und damit regelmäßig nicht Modelo 721.
- Dezentrale Struktur: tatsächliche Schlüsselkontrolle und Rolle eines Dienstleisters prüfen.
Die erste Meldung wird grundsätzlich ausgelöst, wenn der Gesamtwert der ausländisch verwahrten virtuellen Währungen zum 31. Dezember mehr als 50.000 Euro beträgt. In Folgejahren wird insbesondere bei einer Erhöhung um mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten Meldung oder beim Verlust einer zuvor gemeldeten Position erneut gemeldet. Die Frist ist der 1. Januar bis 31. März. Wird der vollständige Verkaufserlös in andere im Ausland verwahrte und gemeldete virtuelle Währungen reinvestiert, genügt nach der AEAT-FAQ die Meldung der Jahresendsalden; die einzelnen beendeten Positionen müssen dann nicht zusätzlich gemeldet werden.
Artikel 42 quater RGAT knüpft an die spanische Ansässigkeit an, die durch die Artikel-93-Option nicht entfällt. Seine ausdrücklich geregelten Ausnahmen enthalten keine besondere Artikel-93-Befreiung. Das spricht bei privaten Beständen in ausländischer Drittverwahrung zunächst für eine Einbeziehung. Die hier herangezogene AEAT-FAQ zu Modelo 721 beantwortet den Sonderfall des Artikels 93 jedoch nicht ausdrücklich. Bei Modelo 720 verneint die AEAT trotz des ebenfalls residentenbezogenen Normwortlauts die Pflicht gerade wegen der fehlenden Welteinkommensbesteuerung. Deshalb genügt die Ansässigkeit allein nicht, um eine behördlich bestätigte Meldepflicht speziell für Artikel-93-Personen zu behaupten. Umgekehrt belegt die 720-FAQ keine ausdrückliche 721-Befreiung. Für betroffene Bestände sind die eigene Regimeoption, die Verwahrung, die Schwellen und die konkrete rechtliche Begründung der Erklärungsentscheidung zu dokumentieren; vor Ablauf der Frist sollte die Behandlung des Sonderregimefalls fachlich oder durch eine auf diesen Fall bezogene Auskunft geklärt werden.
Einkommensteuer bleibt eine fünfte, eigene Prüfung
Modelo 714 und 718 besteuern den Bestand am 31. Dezember; Modelos 720 und 721 informieren über bestimmte Auslandsbestände. Daneben ist zu prüfen, ob Erträge oder Veräußerungsgewinne in Modelo 151 gehören.
- Miete aus einer spanischen Immobilie ist grundsätzlich spanische Einkunftsquelle.
- Dividenden einer spanischen Gesellschaft sind grundsätzlich spanische Quelle.
- Ausländische Dividenden und Zinsen liegen im Sonderregime regelmäßig außerhalb der spanischen Einkommensteuer, können aber im Quellenstaat steuerpflichtig sein.
- Arbeitslohn wird grundsätzlich als spanische Quelle behandelt.
- Zulässige selbständige oder unternehmerische Tätigkeiten sowie eine spanische Betriebsstätte erfordern eine eigene Prüfung.
Deutschland–Spanien-Abgrenzung
Das DBA Deutschland–Spanien löst die Vermögensteuerfrage für Art.-93-Personen nicht auf übliche Weise. Nach Protokoll Ziffer II sind Artikel 4 und 6 bis 21 für Personen im Sonderregime nicht anwendbar. Dazu gehört auch der Vermögensartikel 21. Die gewöhnliche DBA-Zuweisung und Ansässigkeits-Tie-Breaker-Regel stehen daher nicht zur Verfügung.
Deutschland ist nach innerstaatlichem Recht zu prüfen:
- Besteht noch ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, kann Deutschland das Weltvermögen zwar nicht durch eine allgemeine deutsche Vermögensteuer erfassen, aber Einkommen, Erbschaft-/Schenkungsteuer und weitere Pflichten können anknüpfen.
- Deutsche Immobilien, Unternehmen, Konten und Depots bleiben für deutsche Ertragsteuern und Nachweise relevant.
- Ein Wegzug mit wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen kann § 6 AStG ausgelöst haben.
- Ausländische Stiftungen, Trusts und Gesellschaften können deutsche Zurechnungs- oder Mitteilungspflichten auslösen.
Eine spanische Modelo 714 ersetzt keine deutsche Erklärung und eine deutsche Vermögensaufstellung ersetzt keine spanische Bewertung.
Verspätung, Berichtigung und Rechtsbehelf
Die vier Formulare haben unterschiedliche Fehlerfolgen.
Modelo 714 und 718: Es handelt sich um Selbstveranlagungen. Eine freiwillige verspätete Erklärung mit Nachzahlung kann den Zuschlag nach Artikel 27 LGT auslösen: 1 Prozent plus einen weiteren Prozentpunkt je vollem Monat bis zwölf Monate; nach zwölf Monaten 15 Prozent und Verzugszinsen ab dem dreizehnten Monat. Nach behördlicher Aufforderung, bei falschen Angaben oder schuldhafter Verkürzung können Sanktionen hinzukommen. Vollstreckungszuschläge nach Artikel 28 LGT sind ein weiterer, getrennter Bereich.
Modelo 720 und 721: Es handelt sich um Informationsmeldungen. Für verspätete oder unrichtige Angaben gelten nach der unionsrechtlichen Korrektur des früheren Sonderregimes grundsätzlich die allgemeinen Sanktionsnormen, insbesondere Artikel 198 und 199 LGT. Ein Steuerzuschlag nach Artikel 27 entsteht nicht allein durch die Informationsmeldung, wohl aber können nicht erklärte Einkünfte oder Vermögen separate Steuerfolgen auslösen.
Berichtigung: Fehlerhafte Selbstveranlagungen werden über das für das jeweilige Jahr bereitgestellte Berichtigungs- oder Änderungsverfahren korrigiert. Informationsmeldungen werden nach den AEAT-Verfahrensfunktionen ergänzt, ersetzt oder berichtigt. Jede Übermittlung sollte mit Eingangsbeleg, Datensatzversion und Zahlungsnachweis archiviert werden.
Rechtsbehelf: Gegen einen anfechtbaren Bescheid oder eine Sanktion kommen regelmäßig innerhalb eines Monats entweder der fakultative Einspruch bei derselben Behörde oder die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde in Betracht. Fristbeginn, Zustellung, Zahlungsaufschub und Sicherheiten sind getrennt zu prüfen. Eine Berichtigung der eigenen Erklärung und ein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid sind nicht dasselbe Verfahren.
Arbeitsunterlagen und Jahresablauf
Ein belastbarer Vermögensprozess beginnt nicht erst im Juni oder Juli. Sinnvoll ist folgende Arbeitsfolge:
- Regimestatus sichern: Modelo 149, AEAT-Zertifikat, Beginn, Ende und etwaige Familienoption je Person.
- Eigentümermatrix erstellen: Person, Quote, Güterrecht, Nießbrauch, Treuhand und wirtschaftliche Berechtigung.
- Spanien-Situs bestimmen: Immobilie, Bank, Beteiligung, Forderung, Versicherung, bewegliches Gut und Krypto getrennt.
- Stichtagswerte sammeln: Kataster, Erwerb, geprüfte Steuerwerte, Q4-Durchschnitte, Jahresabschlüsse, Fonds-NAV, Versicherungswerte und Marktwerte.
- Schulden zuordnen: Kreditfluss und Verwendung für den konkreten spanischen Vermögenswert.
- Befreiungen prüfen: Hauptwohnung, Unternehmen, Pensionen und sonstige gesetzliche Befreiungen.
- Region entscheiden: staatliche Regeln oder vollständige regionale Option dokumentieren.
- 714 berechnen: einschließlich 2-Millionen-Erklärungstest und Belastungshöchstbetrag.
- 718 berechnen: 3-Millionen-Tatbestand, Freibetrag, Nulltarif, Höchstbetrag, weitere gesetzliche Abzüge und anschließend Vermögensteuerabzug.
- 720/721 getrennt prüfen: je Person, Block, Schwelle, Verwahrer und Vorjahresmeldung.
- Einkommensteuerabgleich: Erträge und Verkäufe für Modelo 151 markieren.
- Belege archivieren: Erklärung, Zahlung, elektronische Quittung, Berechnungsdatei und Entscheidungsmemorandum.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Spanische Immobilie und deutsches Depot
Eine wirksam optierte Person besitzt am 31. Dezember 2025 eine spanische Immobilie mit einem maßgeblichen Steuerwert von 1,8 Millionen Euro und einer nachweislich zugeordneten Restschuld von 600.000 Euro. Daneben bestehen ein deutsches Wertpapierdepot von 4 Millionen Euro und ein deutsches Bankkonto von 300.000 Euro.
Für Modelo 714 wird grundsätzlich nur die spanische Immobilie abzüglich der zurechenbaren Schuld betrachtet. Depot und deutsches Konto liegen regelmäßig außerhalb der beschränkten Vermögensteuerbasis. Ob Steuer entsteht, hängt von Befreiung, Freibetrag, regionaler Wahl und Tarif ab. Der 2-Millionen-Bruttowerttest wird mit der spanischen Vermögenssphäre geprüft; bei 1,8 Millionen Euro ist er allein nicht überschritten. Modelo 720 ist für die optierte Person nach AEAT grundsätzlich nicht erforderlich. Erträge des deutschen Depots werden separat nach ihrer Einkommensteuerquelle geprüft.
Beispiel 2: Ausländische Holding mit spanischen Immobilien
Eine Person hält 100 Prozent einer nicht börsennotierten deutschen Holding. Am 31. Dezember entfallen nach den Bewertungsregeln des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b IP 60 Prozent ihrer Aktiva mittelbar auf spanische Immobilien. Der Anteil kann für die spanische Vermögensteuer als in Spanien belegen gelten. Der Wert der gesamten Beteiligung ist nach den Beteiligungsregeln zu bestimmen; für die 50-Prozent-Quote werden Immobilien nach Artikel 10 IP und die übrigen Aktiva zum Marktwert bewertet, jeweils anstelle der Buchwerte. Eine bloße deutsche Handelsregistereintragung schließt die spanische Besteuerung nicht aus.
Beispiel 3: Großes spanisches Nettovermögen
Eine Art.-93-Person hat nach Befreiungen und abzugsfähigen Schulden 8 Millionen Euro spanisches Nettovermögen. Unterstellt werden staatliche Regeln und keine weiteren Besonderheiten. Für Modelo 714 wird der Freibetrag angewendet und die staatliche Progression berechnet. Für Modelo 718 wird die Basis ebenfalls nach den gesetzlichen Regeln ermittelt, um 700.000 Euro gekürzt und nach der 0/1,7/2,1/3,5-Prozent-Skala berechnet. Zunächst ist der gemeinsame Belastungshöchstbetrag anzuwenden; anschließend wird nach den weiteren gesetzlichen Abzügen die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer angerechnet. Eine einfache Addition beider Bruttosteuern wäre falsch.
Beispiel 4: Ausländische Kryptobörse
Eine optierte Person hält am 31. Dezember als Privatvermögen virtuelle Währungen im Wert von 85.000 Euro bei einer ausländischen Plattform, die die privaten Schlüssel verwahrt; eine betriebliche Buchführungsausnahme liegt nicht vor. Die Person bleibt spanischer Resident. Die Verwahrungs- und Wertvoraussetzungen sind erfüllt; ob für die Artikel-93-Person selbst eine Meldepflicht besteht, ist nach der oben erläuterten Sonderregimefrage gesondert zu begründen. Bei bestehender Pflicht ist Modelo 721 vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres abzugeben. Die ausdrückliche 720-Ausnahme allein belegt weder eine 721-Befreiung noch eine speziell für Artikel 93 bestätigte 721-Pflicht. Werden zuvor meldepflichtige Bestände später vollständig auf eine selbstverwahrte Hardware-Wallet übertragen, entfällt die ausländische Drittverwahrung; der Verlust der zuvor gemeldeten Position kann selbst eine abschließende Meldung auslösen.
Typische Fehler
- Das Weltvermögen in Modelo 714 eintragen, obwohl wirksam nur „obligación real“ gilt.
- Ausländisches Vermögen pauschal ignorieren, ohne Immobiliengesellschaften, Forderungen oder spanische Erfüllungsorte zu prüfen.
- Regionale Freibeträge und staatliche Tarife mischen.
- Ehegattenvermögen vollständig dem Hauptverdiener zurechnen.
- jede private Schuld abziehen, obwohl kein belegter Bezug zum spanischen Vermögenswert besteht.
- Bilanzwerte statt der gesetzlich geforderten Markt- oder Steuerwerte verwenden.
- den 2-Millionen-Erklärungstest nach Schulden und Befreiungen berechnen.
- Solidaritätssteuer als durch regionale Vermögensteuervergünstigungen erledigt ansehen.
- die seit 2026 angepasste Anwendung des Belastungshöchstbetrags bei beschränkter Steuerpflicht übersehen.
- die Modelo-720-Befreiung ungeprüft auf Modelo 721 übertragen.
- nicht optierte Familienmitglieder mit dem Status des Hauptantragstellers behandeln.
- Informationsmeldung, Selbstveranlagung und Einkommensteuer in einer einzigen Checkliste vermischen.
Häufige Fragen
Muss ich unter Lex Beckham mein deutsches Vermögen in Spanien versteuern?
In der spanischen Vermögensteuer grundsätzlich nicht, solange es keinen spanischen Belegenheits- oder Ausübungsbezug hat. Deutsche Vermögenswerte können aber für deutsche Steuern, spanische Informationsmeldungen oder einen mittelbaren spanischen Immobilienbezug relevant sein.
Gilt immer der Freibetrag von 700.000 Euro?
Der staatliche Freibetrag beträgt 700.000 Euro. Eine Art.-93-Person darf jedoch das vollständige Regelwerk ihrer autonomen Gemeinschaft wählen; dort kann der Betrag abweichen. Wahl, Region und Jahr müssen feststehen.
Muss ich Modelo 714 abgeben, wenn keine Steuer entsteht?
Ja, wenn der maßgebliche Bruttowert der erfassten Güter und Rechte mehr als 2 Millionen Euro beträgt. Bei Art.-93-Personen wird hierfür grundsätzlich die spanische Vermögenssphäre geprüft.
Betrifft die Solidaritätssteuer mein Weltvermögen?
Bei einer wirksam optierten Art.-93-Person grundsätzlich nein. Der sachliche Umfang folgt der beschränkten Vermögensteuerpflicht. Ein nicht optierter spanischer Resident kann dagegen mit Weltvermögen erfasst sein.
Muss ein optierter Ehepartner Modelo 720 abgeben?
Ein Familienmitglied muss zunächst selbst wirksam nach Artikel 93 optiert haben. Dann spricht der besondere IRPF-Status für dieselbe AEAT-Begründung wie beim Hauptantragsteller. Die veröffentlichte FAQ enthält jedoch noch eine vor 2023 stammende Familienaussage; Option und Bescheinigung sollten deshalb besonders sorgfältig dokumentiert werden.
Ist Modelo 721 sicher ausgeschlossen?
Nein. Eine ausdrückliche Artikel-93-Ausnahme ist in Artikel 42 quater RGAT nicht genannt, und die AEAT-FAQ zu Modelo 720 entscheidet Modelo 721 nicht. Die hier belegten amtlichen Hinweise bestätigen aber auch keine besondere 721-Meldepflicht für diesen Sonderregimefall. Der Residentenwortlaut spricht zunächst für eine Einbeziehung; Verwahrung, Schwellen und die rechtliche Behandlung der Artikel-93-Person sind vor der Erklärungsentscheidung gesondert zu prüfen und zu dokumentieren.
Was passiert nach Ende von Lex Beckham?
Mit dem Wechsel in das normale IRPF kann ab dem folgenden maßgeblichen Stichtag die persönliche Vermögensteuerpflicht mit Weltvermögen entstehen; zugleich können Modelo 720 und 721 neu oder in erweitertem Umfang erforderlich werden. Der Übergang braucht eine Bestandsaufnahme vor dem 31. Dezember.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand ist der 11. August 2026. Regionale Vermögensteuervorschriften und jährliche Formularfristen sind für das konkrete Steuerjahr erneut zu prüfen.
- Ley 35/2006 del IRPF – Artikel 9 und 93, insbesondere Art. 93 Abs. 1 Buchst. c: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Real Decreto 439/2007, Reglamento del IRPF – Artikel 113 bis 119: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio – Artikel 3 bis 5, 9 bis 17, 24 bis 31 und 37: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- AEAT, Manual Patrimonio 2025 – „Sujetos pasivos por obligación real“, insbesondere regionale Option und Schuldzuordnung: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/patrimonio-2025/c-2-cuestiones-generales/quienes-estan-sujetos-i-patrimonio/sujetos-pasivos-obligacion-real.html
- AEAT – Modelo 714, Verfahrensseite: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G611.shtml
- Orden HAC/277/2026 – Modelo 714 für 2025, Art. 7 und 12; Anpassung an TS-Rechtsprechung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- Ley 38/2022 – Artikel 3, Solidaritätssteuer auf Großvermögen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- Real Decreto-ley 8/2023 – Verlängerung der Solidaritätssteuer, Disposición adicional quinta Abs. 2: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-26452
- Orden HFP/587/2023 – ursprüngliche Genehmigung Modelo 718: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-13800
- Orden HAC/652/2026 – Modelo 718 ab 2025 und Belastungshöchstbetrag bei realer Verpflichtung: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2026-14011
- AEAT – Modelo 718, Verfahrensseite: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GC62.shtml
- AEAT – Kalender 2026, Modelos 714 und 718: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026/plazos-presentacion-autoliquidaciones-domiciliacion-bancaria.html
- Real Decreto 1065/2007 – Artikel 42 bis, 42 ter, 42 quater und 54 bis zu Auslandsinformationen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- AEAT – Modelo 720, Verfahrensseite: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI34.shtml
- AEAT – Modelo 720, FAQ zum Pflichtenkreis von Art.-93-Personen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/contribuyentes-obligados-declarar.html
- AEAT – Modelo 720, FAQ zu Sanktionen nach allgemeiner LGT: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/sanciones-efectos.html
- AEAT – Modelo 721, Verfahrensseite: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI55.shtml
- AEAT – Modelo 721, Fragen zu Pflichtenkreis, Verwahrung und Schwellen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721.html
- Real Decreto 249/2023 – Einführung der Meldepflicht zu virtuellen Währungen: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2023-8576
- Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2022, C-788/19, Modelo 720: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-788/19
- Ley 58/2003 General Tributaria – Artikel 26 bis 28, 66, 68, 120, 183, 191, 198, 199 und 222 bis 240: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- DBA Deutschland–Spanien – Protokoll Ziffer II zu Art. 4 und 6 bis 21: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- Außensteuergesetz – § 6: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__6.html
