Kurz & klar
Für private spanische IRPF-Residenten ist der bloße Kauf von Kryptowährungen mit Euro grundsätzlich noch kein steuerpflichtiger Gewinn; Verkauf, Bezahlung und Tausch zwischen unterschiedlichen Tokens können dagegen sofort Vermögensgewinne oder -verluste auslösen. Zentrales und passives natives Staking führen nach aktueller Verwaltungsauffassung regelmäßig zu Kapitalerträgen bei Verfügbarkeit der Rewards, während Liquid Staking mit einem eigenständigen Tausch-Token bereits beim Hin- und Rücktausch steuerlich realisieren kann. FIFO gilt je Kryptowährungsart über sämtliche Börsen und Wallets, und Modelo 721, Anbieterinformationen sowie Vermögensteuer sind getrennt vom IRPF zu prüfen.
Kryptowährungen bilden im spanischen IRPF keine einheitliche Einkunftsart. Maßgeblich ist, ob Eigentum wechselt, ein Token gegen einen anderen getauscht wird, ein Anspruch auf eine Vergütung entsteht, Kapital einem Dritten überlassen wird oder eine organisierte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Dieselbe Benutzeroberfläche kann deshalb mehrere steuerlich getrennte Vorgänge enthalten.
Das Wichtigste im Überblick
- Kauf mit Euro und bloßes Halten: grundsätzlich noch keine Realisation; Anschaffungskosten und Gebühren müssen dennoch festgehalten werden.
- Verkauf gegen Euro: Vermögensgewinn oder -verlust aus Nettoerlös minus historischer Euro-Anschaffungsbasis.
- Tausch Token gegen Token: steuerpflichtige Sachveräußerung, auch wenn kein Euro auf das Konto fließt.
- Transfer zwischen eigenen Wallets: grundsätzlich keine Realisation, wenn wirtschaftliches Eigentum und der Vermögenswert unverändert bleiben. Gebühren und neue Wrapped- oder Receipt-Tokens sind gesondert zu prüfen.
- Bezahlung mit Kryptowährung: Veräußerung des eingesetzten Tokens und gleichzeitig Erwerb der Ware oder Dienstleistung.
- Zentralisiertes Staking: regelmäßig Kapitalertrag in Form von Tokens zum Euro-Marktwert bei Erhalt.
- Passives natives Staking: nach der DGT-Auskunft V0612-26 regelmäßig ebenfalls Kapitalertrag; im dort geprüften Fall entsteht er erst, wenn die Rewards beansprucht und einer verfügbaren Wallet gutgeschrieben werden.
- Liquid Staking: Wird ein eigenständiger, frei übertragbarer Token wie rETH für ETH ausgegeben, behandelt die DGT Hin- und Rücktausch als steuerpflichtige Tauschvorgänge.
- Lending: Der Ertrag aus einer Kapitalüberlassung ist regelmäßig bewegliches Kapitalvermögen; der Austausch des Ursprungstokens gegen einen eigenständigen Receipt-Token kann zusätzlich realisieren.
- FIFO: Für jede Kryptowährungsart gelten die zuerst erworbenen Einheiten als zuerst veräußert, und zwar über sämtliche Börsen und Wallets des Steuerpflichtigen hinweg.
Persönlicher Anwendungsbereich und private oder betriebliche Tätigkeit
Der Artikel betrifft natürliche Personen, die im jeweiligen Kalenderjahr im normalen spanischen IRPF steuerlich ansässig sind und Kryptowerte privat halten. Sie erklären grundsätzlich ihre weltweiten Einkünfte und Vermögensgewinne. Wer nichtresident ist oder wirksam dem besonderen Zuzugsregime nach Artikel 93 LIRPF unterliegt, benötigt eine andere Reichweitenprüfung.
Spanische Steueransässigkeit ist eine Jahresfrage und hängt nicht nur von 183 Aufenthaltstagen ab. Bei einem Zuzug aus Deutschland darf deshalb nicht allein nach dem Tag eines Wallet-Transfers entschieden werden, welchem Staat ein Gewinn zusteht. Zuerst sind innerstaatliche Ansässigkeit und gegebenenfalls das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
Wann eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen kann
Artikel 27 LIRPF verlangt eine eigene Organisation von Produktionsmitteln oder Personal, um an der Produktion oder Verteilung von Gütern oder Dienstleistungen teilzunehmen. Daraus folgen Entscheidungszweige:
- Gelegentliches oder auch umfangreiches Investieren für eigene Rechnung ist nicht allein wegen vieler Transaktionen automatisch ein Gewerbe.
- Mining, der Betrieb professioneller Validator-Infrastruktur, Market-Making, entgeltliche Verwahrung oder sonstige Leistungen für Dritte können eine wirtschaftliche Tätigkeit sein, wenn eine entsprechende Organisation vorliegt.
- Passives Staking mit minimalen automatisierten Ressourcen wurde in der DGT-Auskunft V0612-26 im konkreten Sachverhalt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit behandelt.
Bei betrieblicher Qualifikation ändern sich Einkunftsart, Kostenabzug, Buchführung, Vorauszahlungen und gegebenenfalls Umsatzsteuerfragen. Die nachfolgenden Regeln beschreiben den privaten Anlagefall.
Kauf mit Euro: Noch kein Gewinn, aber Beginn der Kostenbasis
Wer Bitcoin, Ether oder einen anderen Token mit Euro kauft und anschließend hält, hat allein dadurch grundsätzlich noch keinen Vermögensgewinn oder -verlust. Die Anschaffungsbasis besteht aus dem tatsächlich gezahlten Eurobetrag zuzüglich unmittelbar mit dem Erwerb verbundener Kosten und Steuern, ohne Zinsen.
Zu dokumentieren sind mindestens:
- Tokenart und Menge,
- Erwerbszeitpunkt mit Zeitzone,
- Eurokaufpreis oder verwendeter Fremdwährungsbetrag,
- Börsen-, Netzwerk- und Vermittlungsgebühren,
- Transaktions-ID und Börsenabrechnung,
- Wallet oder Konto, auf dem die Einheiten eingehen.
Wird nicht mit Euro, sondern mit US-Dollar oder einer anderen gesetzlichen Währung bezahlt, kann neben der Kryptobasis ein eigener Fremdwährungsvorgang entstehen. Wird mit einer anderen Kryptowährung bezahlt, liegt kein bloßer Kauf, sondern ein steuerpflichtiger Tausch vor.
Verkauf gegen Euro: Vermögensgewinn oder -verlust
Für den privaten Verkauf gilt grundsätzlich:
Nettoveräußerungswert in Euro minus steuerlicher Anschaffungswert in Euro
Der Veräußerungswert ist der tatsächlich erhaltene Betrag abzüglich unmittelbar zurechenbarer Veräußerungskosten. Liegt der vereinbarte Wert unter dem normalen Marktwert, kann der Marktwert vorgehen. Anschaffungs- und Veräußerungsseite werden mit den Kursen der jeweiligen historischen Vorgänge in Euro bestimmt; eine einzige Umrechnung zum Jahresendkurs ist falsch.
Der Gewinn oder Verlust gehört grundsätzlich zum Korb der Vermögensgewinne und -verluste aus Übertragungen in der Sparbemessungsgrundlage. Steuerlich realisiert wird nach der AEAT-Verwaltungsauffassung grundsätzlich bei der Übertragung des Tokens, nicht erst bei Auszahlung des Euroguthabens auf ein Bankkonto.
Token gegen Token: Der Tausch ist bereits steuerpflichtig
Der Wechsel von Bitcoin in Ether, von Ether in einen Stablecoin oder von einem Governance-Token in einen anderen Token ist nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe h LIRPF eine permuta, also ein Tausch von Vermögensrechten. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus:
höherer Marktwert des hingegebenen oder des erhaltenen Tokens minus Anschaffungswert des hingegebenen Tokens
Der für den Tausch angesetzte Veräußerungswert wird zugleich zur Anschaffungsbasis des erhaltenen Tokens. Damit entstehen zwei lückenlos zu verknüpfende Datensätze: die Veräußerung des alten und der Erwerb des neuen Vermögenswerts.
Der Umweg über einen Stablecoin verschiebt die Besteuerung nicht. Auch ein Stablecoin ist für diese Zwecke nicht automatisch Euro oder gesetzliches Zahlungsmittel.
Beispiel: Bitcoin gegen Ether
Annahmen:
- Anschaffung der eingesetzten Bitcoin-Einheiten für 20.000 Euro;
- unmittelbar zuordenbare Erwerbskosten 100 Euro;
- beim Tausch beträgt der höhere Marktwert der hingegebenen Bitcoin und der erhaltenen Ether 30.000 Euro;
- Tauschkosten bleiben zur Vereinfachung unberücksichtigt.
Der Vermögensgewinn beträgt 9.900 Euro. Die erhaltenen Ether beginnen mit einer steuerlichen Anschaffungsbasis von 30.000 Euro. Für einen späteren Ether-Verkauf ist dieses neue Los in die Ether-FIFO-Kette einzuordnen.
FIFO gilt global je Kryptowährungsart
Nach der AEAT- und DGT-Auffassung gelten bei teilweisen Verkäufen gleicher Kryptowährungen die zuerst erworbenen Einheiten als zuerst veräußert. Diese FIFO-Regel wird über verschiedene Börsen, Broker und Wallets hinweg angewandt. Ein Steuerpflichtiger kann daher nicht die teuersten Bitcoin im Exchange A auswählen, wenn ältere Bitcoin in einer Hardware-Wallet liegen.
Getrennt zu führen sind unterschiedliche Vermögenswerte. BTC, WBTC, ETH, stETH und rETH sind nicht allein wegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs dieselbe Kryptowährungsart. Ob ein technischer Wrapper denselben oder einen eigenständigen Vermögenswert schafft, hängt von den verkörperten Rechten und der DGT-Tauschlogik ab.
Rewards, Airdrops oder als Arbeitsentgelt erhaltene Tokens treten mit ihrem jeweiligen steuerlichen Wert und Erwerbsdatum in die FIFO-Historie ein. Eine pauschale Durchschnittskostenmethode über alle Einheiten ist nicht der spanische Ausgangspunkt.
Transfers, Bridges, Wrapped Tokens und Netzwerkgebühren
Transfer zwischen eigenen Wallets
Eine bloße Übertragung zwischen zwei Wallets derselben wirtschaftlich berechtigten Person verändert grundsätzlich nicht die Zusammensetzung ihres Vermögens. Sie löst daher regelmäßig keinen Verkauf aus. Voraussetzung ist, dass nachweisbar derselbe Token und dieselbe Eigentümerposition fortbestehen.
Bei Gemeinschaftswallets, Treuhandkonten, Custody-Wechseln oder Wallets einer Gesellschaft kann dagegen ein Eigentumswechsel vorliegen. Wallet-Adressen allein beweisen die wirtschaftliche Zuordnung nicht.
Bridge oder Wrapper
Bei einer Bridge ist zu fragen:
- Wird nur derselbe Anspruch technisch auf einer anderen Chain abgebildet?
- Wird der Ursprungstoken gesperrt und ein eigenständiger frei übertragbarer Token ausgegeben?
- Hat der neue Token andere Funktionen, Risiken, Emittenten oder Rücktauschrechte?
- Kann der Nutzer beide Positionen wirtschaftlich getrennt übertragen?
Entsteht ein eigenständiger Vermögenswert, spricht die aktuelle DGT-Logik für einen steuerpflichtigen Tausch. Ein rein technischer Transfer ohne Änderung des Rechts kann dagegen realisationsneutral sein. Die konkrete Smart-Contract-Dokumentation ist entscheidend.
Gebühren in Kryptowährung
Wird eine Netzwerk- oder Plattformgebühr in Token bezahlt, wird diese Tokenmenge für eine Dienstleistung hingegeben. Darin kann eine eigene Veräußerung mit Gewinn oder Verlust liegen. Zugleich ist zu prüfen, ob die Eurogebühr als unmittelbare Erwerbs- oder Veräußerungskosten des Hauptvorgangs dessen Basis beziehungsweise Erlös verändert. Die Tokenmenge darf weder aus der Historie verschwinden noch doppelt als Kosten angesetzt werden.
Bezahlen mit Kryptowährungen
Wer mit Kryptowährung eine Ware, Reise, Immobilie oder Dienstleistung bezahlt, veräußert den eingesetzten Token zum Marktwert der Gegenleistung. Für eine Privatperson entsteht daraus ein Vermögensgewinn oder -verlust. Der Verkäufer erfasst seinerseits den Wert der Ware oder Leistung nach den für ihn geltenden Einkunfts- und gegebenenfalls Umsatzsteuerregeln.
Eine Kryptokarte ändert diese Logik nicht, wenn im Hintergrund Tokens verkauft oder getauscht werden. Für jede Kartenzahlung kann ein eigener FIFO- und Eurobewertungsvorgang entstehen.
Staking ist nicht gleich Staking
Die DGT-Auskunft V0612-26 vom 17. März 2026 trennt erstmals ausdrücklich zentralisiertes, natives und liquides Staking. Für die Anwendung ist die technische und rechtliche Ausgestaltung nachzuweisen.
Zentralisiertes Staking über eine Plattform
Überlässt der Anleger seine Kryptowerte einer Börse oder Plattform und erhält dafür Rewards, behandelt die DGT den Ertrag im privaten Fall grundsätzlich als Einkünfte aus beweglichem Kapital aus der Überlassung eigenen Kapitals nach Artikel 25 Absatz 2 LIRPF.
Die erhaltenen Tokens sind Sachbezug und werden mit ihrem Euro-Marktwert am Tag des Erhalts bewertet. Sie gehören in den Kapitalertragskorb der Sparbemessungsgrundlage. Dieser Euro-Marktwert wird zugleich zur Anschaffungsbasis der Reward-Tokens für einen späteren Verkauf.
Passives natives Staking
Im von V0612-26 untersuchten nativen Ethereum-Staking blieben die privaten Schlüssel beim Anleger; Rewards sammelten sich zunächst nur rechnerisch im Smart Contract und wurden erst nach einer aktiven Abruftransaktion verfügbar. Die DGT kam im konkreten privaten Fall zu folgenden Ergebnissen:
- keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil die automatisierte Teilnahme mit minimalen Ressourcen keine hinreichende eigene Organisation darstellte;
- Kapitalertrag nach Artikel 25 Absatz 2 LIRPF;
- zeitlicher Ansatz erst, wenn die Rewards beansprucht und einer Wallet oder einem Konto gutgeschrieben werden, über das der Anleger verfügen kann;
- Bewertung zum Euro-Marktwert bei dieser Verfügbarkeit.
Diese Aussage darf nicht mechanisch auf jedes Protokoll übertragen werden. Sind Rewards automatisch frei verfügbar, betreibt der Anleger eigene Validator-Infrastruktur oder erbringt er Leistungen für Dritte, können Zeitpunkt und Einkunftsart anders ausfallen.
Liquid Staking
Bei Liquid Staking erhält der Anleger für den eingebrachten Ursprungstoken einen eigenständigen, übertragbaren Receipt- oder Liquid-Staking-Token. Im von V0612-26 geprüften Fall waren ETH und rETH unterschiedliche Kryptowerte mit eigenen Funktionen und Protokollen. Die DGT behandelte deshalb:
- den Tausch ETH gegen rETH als steuerpflichtige permuta;
- den späteren Tausch rETH zurück in ETH oder in andere Tokens erneut als steuerpflichtige permuta.
Die laufenden Staking-Rewards steckten wirtschaftlich in der Wertsteigerung des rETH. Sie wurden im geprüften Modell nicht zusätzlich als laufender Reward neben den Tauschgewinnen angesetzt. Bei einem anderen Protokoll mit separaten Ausschüttungen sind diese Zahlungen eigenständig zu qualifizieren.
Beispiele zu Staking
Zentralisiertes oder natives Staking: Ein Anleger erhält verfügbare Rewards mit einem Marktwert von 5.000 Euro. Er erklärt 5.000 Euro Kapitalertrag. Verkauft er die Reward-Tokens später für 6.000 Euro, entsteht zusätzlich ein Vermögensgewinn von 1.000 Euro, vor Kosten und FIFO-Auswirkungen.
Liquid Staking: Ein ETH-Los hat eine Basis von 20.000 Euro und wird gegen rETH im Wert von 24.000 Euro getauscht. Der erste Tausch erzeugt unter den Annahmen 4.000 Euro Gewinn und eine rETH-Basis von 24.000 Euro. Wird rETH später gegen ETH im Wert von 30.000 Euro zurückgetauscht, entsteht ein weiterer Gewinn von 6.000 Euro. Separate Protokollzahlungen wären zusätzlich zu prüfen.
Lending, DeFi und Receipt-Tokens
Klassisches oder plattformgestütztes Lending
Überlässt der private Anleger Kryptowährungen einem Dritten gegen eine vereinbarte Rendite, behandelt die DGT die Vergütung im geprüften Fall grundsätzlich als Einkünfte aus beweglichem Kapital nach Artikel 25 Absatz 2 LIRPF. Zeitlich ist der Kapitalertrag grundsätzlich dem Jahr zuzuordnen, in dem er fällig und für den Empfänger beanspruchbar ist (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a LIRPF). Ein in Token erfüllter Sachbezug wird nach Artikel 43 Absatz 1 zum Euro-Marktwert am Tag des Erhalts bewertet; dieser Wert bildet die neue Anschaffungsbasis.
Die Rückgabe des unveränderten Darlehenskapitals ist für sich genommen kein Ertrag. Dennoch muss geprüft werden, ob zivilrechtlich Eigentum übertragen wurde, ob der Rückzahlungsanspruch auf dieselbe Tokenmenge oder einen Eurobetrag lautet und ob während der Laufzeit ein eigenständiger Anspruchs- oder Receipt-Token ausgegeben wird.
Receipt-Token und Liquidity Pool
Wer Token in einen Smart Contract einzahlt und dafür LP-, aToken- oder andere Receipt-Tokens erhält, kann einen eigenständigen Vermögenswert erwerben. Dann kann bereits die Einzahlung ein Tausch sein; die Rückgabe oder Einlösung ein weiterer. Zusätzlich ausgeschüttete Governance- oder Reward-Tokens können Kapitalertrag, Vermögenszuwachs oder Tätigkeitseinkunft sein, abhängig von Rechtsgrund und Leistung.
Deshalb darf „DeFi-Ertrag“ nicht als einheitliche Zeile erklärt werden. Jeder Smart-Contract-Schritt ist in folgender Reihenfolge zu prüfen:
- Welcher Vermögenswert wird hingegeben?
- Verliert der Anleger darüber rechtlich oder wirtschaftlich die Verfügung?
- Welches neue Recht erhält er?
- Ist dieses Recht frei übertragbar oder nur ein technischer Nachweis?
- Entsteht ein laufender Anspruch, ein Tauschgewinn oder beides?
- Wann kann der Anleger tatsächlich verfügen?
Kosten und Fremdfinanzierung
Artikel 26 LIRPF lässt bei Kapitalerträgen nur begrenzte Kosten zu. Zinsen für einen Kredit, mit dem Kryptowerte gekauft oder in DeFi eingesetzt werden, sind nicht automatisch gegen Staking- oder Lendingerträge abziehbar. Unmittelbare Transaktionskosten können dagegen je nach Vorgang die Anschaffungs- oder Veräußerungsbasis beeinflussen. Nach V0648-24 ist die dortige Staking-Mintinggebühr nicht vom laufenden Kapitalertrag abziehbar; soweit sie unmittelbar dem Erwerb der neuen Reward-Tokens dient, erhöht sie aber deren Anschaffungsbasis. Eine im geprüften Fall direkt von den ausgegebenen Rewards abgezogene Vorfälligkeitsstrafe mindert dagegen den Bruttoertrag.
Airdrops, Forks, Arbeitsentgelt und sonstige Rewards
Nicht jede kostenlose Tokenzuteilung ist Staking oder Lending:
- Airdrop ohne Kapitalüberlassung oder Gegenleistung: kann ein Vermögensgewinn ohne Übertragung sein und damit in die allgemeine Bemessungsgrundlage fallen, wenn keine speziellere Einkunftsart greift.
- Hard Fork: Die steuerliche Wirkung hängt davon ab, ob ein neuer selbständig verfügbarer Vermögenswert entsteht und wann er wirtschaftlich beherrscht wird. Die spätere Veräußerung benötigt eine dokumentierte Basis.
- Arbeitslohn oder Honorar in Kryptowährung: Der Euro-Marktwert ist zunächst Arbeits- oder Tätigkeitseinkunft; derselbe Wert wird Basis für den späteren Kryptogewinn.
- Mining oder professioneller Validatorbetrieb: kann Tätigkeitseinkunft sein; die erhaltenen Tokens werden als Betriebseinnahme erfasst und später mit ihrer betrieblichen Basis veräußert.
- Referral-, Learn-to-earn- oder Play-to-earn-Rewards: sind nach der zugrunde liegenden Leistung zu qualifizieren, nicht pauschal als Kapitalertrag.
Verluste, Plattformausfall und verlorene Schlüssel
Realisierte Verkaufs- und Tauschverluste
Ein nachgewiesener Verkauf oder Tausch unter der historischen Eurobasis erzeugt grundsätzlich einen Vermögensverlust im Übertragungskorb der Sparbemessungsgrundlage. Die spezielle Rückkaufregel für homogene börsennotierte oder nicht börsennotierte Wertpapiere ist nach ihrem Wortlaut nicht pauschal auf gewöhnliche Kryptowährungen als immaterielle Vermögensgegenstände zu übertragen. Davon zu unterscheiden ist Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe e LIRPF: Wird derselbe veräußerte Vermögensgegenstand innerhalb des auf die Übertragung folgenden Jahres zurückerworben, wird der Verlust erst bei dessen späterer Veräußerung berücksichtigt. Ob bei einer Kryptotransaktion tatsächlich derselbe Vermögensgegenstand zurückerworben wird, ist von einem bloßen Neukauf gleichartiger fungibler Einheiten zu unterscheiden. Aus der fehlenden Wertpapiereigenschaft folgt daher keine pauschale Freigabe jedes Rückkaufs. Bei Security Tokens, Scheingeschäften oder missbräuchlichen Gestaltungen ist zusätzlich eine eigene Prüfung erforderlich.
Börseninsolvenz und gesperrte Guthaben
Der Zusammenbruch einer Plattform macht einen wirtschaftlichen Verlust nicht automatisch im selben Jahr abzugsfähig. Hat der Anleger nur noch eine fällige, nicht erfüllte Forderung gegen die Plattform, greifen die besonderen zeitlichen Regeln des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe k LIRPF. Ein Verlust kann insbesondere bei einem gesetzlich anerkannten Forderungsverzicht oder einem maßgeblichen Insolvenzabschluss entstehen. Als gesonderter Tatbestand genügt nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe k Nummer 3 der Ablauf eines Jahres seit Einleitung eines auf die Durchsetzung der fälligen Forderung gerichteten gerichtlichen Verfahrens ohne Befriedigung; ein Insolvenzverfahren ist für diese Einjahresregel ausdrücklich ausgenommen. Solche Verluste gehören regelmäßig nicht zum Übertragungskorb, sondern zur allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Betrug, Diebstahl und verlorene Private Keys
Ein behaupteter Verlust privater Schlüssel beweist für sich genommen weder den Untergang des Vermögenswerts noch eine steuerliche Veräußerung. Bei Diebstahl oder Betrug sind Strafanzeige, Wallet-Forensik, Plattformkommunikation, Zivilanspruch und dessen Realisierbarkeit zu dokumentieren. Besteht weiterhin eine Forderung gegen einen Täter oder Dienstleister, kann zunächst die Forderungsausfalllogik maßgeblich sein.
Sparbemessungsgrundlage und Steuersätze
Private Verkaufs-, Zahlungs- und Tauschgewinne gehören grundsätzlich zum Vermögensgewinnkorb der Sparbemessungsgrundlage. Kapitalerträge aus zentralisiertem oder passivem nativem Staking und Lending gehören dagegen zum Kapitalertragskorb. Beide Körbe werden zunächst intern verrechnet. Ein negativer Korb kann anschließend bis zu 25 Prozent des positiven anderen Korbs ausgleichen; Restbeträge können grundsätzlich vier Jahre vorgetragen werden.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt die kombinierte progressive Sparskala von 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent. Airdrops oder Forderungsausfälle, die als Vermögensgewinne beziehungsweise -verluste ohne Übertragung in die allgemeine Bemessungsgrundlage fallen, folgen nicht dieser Sparlogik.
Modelo 100 und die richtige Einkunftszeile
Verkaufs- und Tauschgewinne aus virtuellen Währungen werden im Modelo 100 in den dafür vorgesehenen Vermögensgewinnangaben erklärt. Staking- und Lendingerträge nach Artikel 25 Absatz 2 gehören dagegen zu den Einkünften aus beweglichem Kapital. Airdrops, Tätigkeitseinkünfte und Forderungsausfälle können in wiederum anderen Abschnitten stehen.
Ein Datenimport der Börse oder ein vorbefüllter Renta-WEB-Entwurf beweist nicht, dass sämtliche Vorgänge richtig qualifiziert sind. Insbesondere selbstverwahrte Wallets, DeFi-Transaktionen, Token-zu-Token-Tausch, Liquid Staking und Gas Fees sind häufig nicht vollständig abgebildet.
Modelo 721, Modelle 172/173 und Vermögensteuer
Modelo 721 für im Ausland verwahrte virtuelle Währungen
Modelo 721 ist eine eigenständige Informationsmeldung für virtuelle Währungen, die nach den gesetzlichen Kriterien im Ausland verwahrt werden. Entscheidend ist insbesondere, ob ein ausländischer Dienstleister private Schlüssel im Namen des Anlegers sichert und die Verwahrung, Speicherung oder Übertragung ermöglicht.
Grundsätzlich gilt:
- Erstmeldung bei Überschreiten der aggregierten Schwelle von 50.000 Euro zum 31. Dezember;
- reguläre Abgabe vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres;
- nach Erstmeldung grundsätzlich erneute Meldung bei einem Anstieg von mehr als 20.000 Euro oder weiteren gesetzlich bestimmten Änderungen;
- selbstverwahrte Bestände ohne ausländischen Verwahrer fallen grundsätzlich nicht allein wegen einer ausländischen Blockchain unter Modelo 721.
Die Einkommensteuerpflicht besteht unabhängig davon, ob Modelo 721 einschlägig ist.
Modelle 172 und 173
Die Modelle 172 und 173 sind Informationspflichten bestimmter Anbieter über Bestände und Transaktionen. Sie sind nicht die persönliche Kryptosteuererklärung des Anlegers und garantieren keine vollständige Vorbefüllung. Der Steuerpflichtige muss seine Kostenbasis und Einkunftsart selbst nachweisen.
Modelo 720 bei Security Tokens
Gewöhnliche virtuelle Währungen werden nicht über Modelo 720 gemeldet. Verkörpert ein Token jedoch tatsächlich ein Wertpapier, eine Forderung, einen Fondsanteil oder ein anderes unter Modelo 720 fallendes Auslandsrecht, kann die rechtliche Produktart die Informationsmeldung bestimmen.
Vermögensteuer
Am 31. Dezember gehaltene Kryptowährungen werden für die spanische Vermögensteuer grundsätzlich mit ihrem Marktwert an diesem Tag angesetzt. Ob eine Erklärung oder Zahlung entsteht, hängt von Gesamtvermögen, Befreiungen, autonomer Gemeinschaft und gegebenenfalls der zeitweiligen Solidaritätssteuer auf große Vermögen ab.
Zuzug aus Deutschland und DBA
Ein Zuzug nach Spanien erzeugt für privat gehaltene Kryptowährungen grundsätzlich keinen automatischen Marktwert als neue Anschaffungsbasis. Die ursprünglichen Erwerbskosten, Gebühren und alle zwischenzeitlichen Tauschvorgänge bleiben relevant. Auch eine Steuerfolge im Wegzugsstaat ändert die spanische Basis nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen oder abkommensrechtlichen Regel.
Das deutsch-spanische Einkommensteuerabkommen enthält keine eigene Kryptovorschrift. Private Veräußerungsgewinne fallen regelmäßig unter die allgemeine Regel für sonstige Vermögenswerte und damit in den Ansässigkeitsstaat, soweit keine Betriebsstätte, wirtschaftliche Tätigkeit oder andere Spezialregel eingreift. Bei Doppelansässigkeit ist die Abkommensansässigkeit vor der Gewinnzuordnung zu bestimmen.
Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
- Steuerstatus je Kalenderjahr bestimmen.
- Wallet-Eigentum kartieren: eigene, gemeinsame, treuhänderische und gesellschaftliche Wallets trennen.
- Alle Quellen exportieren: Börsen-CSV, API-Daten, Wallet-Explorer, DeFi-Protokolle und Bankbewegungen.
- Einheiten abstimmen: Anfangsbestand plus Zugänge minus Abgänge muss dem Endbestand je Token entsprechen.
- Jede Transaktion klassifizieren: Kauf, Verkauf, Tausch, Eigenübertrag, Zahlung, Fee, Reward, Abruf, Lending, Deposit, Receipt-Token, Rücktausch.
- Euro-Marktwerte belegen: Kursquelle, Zeitpunkt, Liquidität und gegebenenfalls mehrere Preisquellen dokumentieren.
- FIFO je Token global anwenden.
- Einkunftsart bestimmen: Übertragungsgewinn, Kapitalertrag, allgemeiner Vermögenszuwachs oder Tätigkeit.
- IRPF, Modelo 721/720 und Vermögensteuer getrennt prüfen.
- Unterlagen revisionsfähig sichern: Transaktions-Hashes, Screenshots genügen allein nicht; exportierbare Rohdaten und Vertragsbedingungen aufbewahren.
Besonders wichtig sind Abrufzeitpunkte beim nativen Staking, Smart-Contract-Adressen, Receipt-Token-Bedingungen, Plattform-AGB, Reward-Abrechnungen, Gebühren in Token, Nachweise eigener Wallets und frühere spanische Verlustvorträge.
Typische Fehler
- Nur Verkäufe gegen Euro erklären und Token-Tausch ignorieren.
- Stablecoins wie gesetzliches Geld behandeln.
- Durchschnittskosten statt globalem FIFO verwenden.
- Eigenüberträge als Verkauf oder echte Tauschvorgänge als bloßen Transfer buchen.
- Gas Fees aus der Tokenhistorie löschen.
- Jedes Staking-Modell als identischen laufenden Kapitalertrag behandeln.
- Bei Liquid Staking den anfänglichen Receipt-Token-Tausch übersehen.
- Reward-Tokens mit Basis null ansetzen, obwohl ihr Marktwert bereits als Einkommen versteuert wurde.
- Einen Plattformausfall ohne anerkanntes Ausfallereignis sofort abziehen.
- Modelo 721 mit dem Modelo 100 verwechseln.
- Aus Anbieterinformationen auf vollständige Vorbefüllung schließen.
- Beim Zuzug einen nicht gesetzlich vorgesehenen Marktwert-Step-up ansetzen.
Häufige Fragen
Muss ich einen Tausch von Bitcoin in USDT erklären?
Ja. Der Tausch einer Kryptowährung in einen Stablecoin ist grundsätzlich eine steuerpflichtige permuta. Dass USDT an den US-Dollar gekoppelt sein soll, macht ihn nicht zum Euro oder gesetzlichen Zahlungsmittel.
Ist ein Transfer auf meine Hardware-Wallet steuerpflichtig?
Grundsätzlich nicht, wenn wirtschaftliches Eigentum und Tokenart unverändert bleiben. Netzwerkgebühren und ein möglicher Wechsel in einen eigenständigen Wrapped-Token sind getrennt zu prüfen.
Wann werden native Staking-Rewards besteuert?
Im von V0612-26 untersuchten Fall erst, als die Rewards nach dem aktiven Abruf einer verfügbaren Wallet gutgeschrieben wurden. Bei automatisch verfügbaren Rewards oder anderer Protokolltechnik kann der Zeitpunkt abweichen.
Ist rETH oder stETH steuerlich dasselbe wie ETH?
Nicht automatisch. Die DGT behandelte ETH und rETH im geprüften Liquid-Staking-Modell als unterschiedliche Kryptowerte; Hin- und Rücktausch waren steuerpflichtig. Andere Tokens erfordern eine Analyse ihrer Rechte und Funktionen.
Darf ich Kryptoverluste mit Staking-Erträgen verrechnen?
Zunächst liegen sie in verschiedenen Spar-Körben. Nach der internen Verrechnung kann der negative Korb den positiven anderen Korb nur bis zu 25 Prozent ausgleichen; Restbeträge werden grundsätzlich vorgetragen.
Fällt Self-Custody unter Modelo 721?
Eine eigene Wallet ohne ausländischen Dienstleister, der die privaten Schlüssel im Namen des Anlegers verwahrt, fällt grundsätzlich nicht allein wegen des Blockchain-Standorts unter Modelo 721. Einkommen- und Vermögensteuer bleiben davon unberührt.
Reicht ein Kryptosteuerprogramm als Nachweis?
Es ist ein Rechenwerkzeug, aber kein eigenständiger Rechtsbeleg. Importfehler, fehlende Wallets, falsche Tokenzuordnung, unerkannte Eigenüberträge und fehlerhafte Kursquellen müssen anhand der Rohdaten kontrolliert werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Besonders zu beachten ist die DGT-Auskunft V0612-26 vom 17. März 2026, die unterschiedliche Staking-Formen anhand ihres konkreten Sachverhalts trennt. Andere Protokolle sind nach denselben Rechtsfragen, aber nicht automatisch mit demselben Ergebnis zu prüfen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c11-ganancias-perdidas-patrimoniales/monedas-virtuales/compra-venta-monedas-virtuales-tributacion-inversor.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/Ayuda/24Presentacion/100/7_6_6_2/ganancias_perdidas_monedas_virtuales.html
- DGT V0525-25 vom 28. März 2025: FIFO; vollständige Wiedergabe bei Iberley
- DGT V0648-24 vom 11. April 2024: Kryptovorgänge und Gebühren; vollständige Wiedergabe bei BMC
- DGT V0612-26 vom 17. März 2026: Staking-Modelle; vollständige Wiedergabe bei BMC
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-17429
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-17430
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721/plazo-presentacion-modelo-721.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/patrimonio-2025/c-3-determinacion-base-imponible/formacion-patrimonio-bruto/monedas-virtuales.html
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
