Kurz & klar
Ein Nichtresident versteuert Arbeitslohn in Spanien grundsätzlich insoweit, wie die persönliche Arbeit dort ausgeübt wird; die 183-Tage-Regel des Doppelbesteuerungsabkommens befreit nur, wenn zusätzlich der Arbeitgeber nicht in Spanien ansässig ist und keine spanische Betriebsstätte die Vergütung trägt. Selbständige Dienstleistungen können nach spanischem Recht wegen Ausführung oder Nutzung in Spanien steuerbar sein, werden nach dem DBA Deutschland–Spanien ohne spanische Betriebsstätte aber regelmäßig Spanien entzogen. Künstlerhonorare für Auftritte in Spanien dürfen dagegen meist auch ohne Betriebsstätte in Spanien besteuert werden, einschließlich bestimmter Zahlungen an zwischengeschaltete Personen oder Gesellschaften.
Wer in Deutschland steuerlich ansässig bleibt und vorübergehend in Spanien arbeitet, berät oder auftritt, ist nicht automatisch von spanischer Einkommensteuer befreit. Zuerst ist zu klären, ob die Person oder Gesellschaft im maßgeblichen Zeitraum Nichtresident ist und ob die Einnahme einer spanischen Quelle zugeordnet wird. Erst danach werden Betriebsstätte, Abkommensschutz, Steuersatz, Einbehalt und Erklärung geprüft.
Das Wichtigste im Überblick
- Arbeitslohn: Spanisches Recht erfasst Vergütung für persönlich in Spanien ausgeübte Arbeit. Der Ort des Arbeitgebers oder der Überweisung ersetzt die Prüfung des tatsächlichen Tätigkeitsorts nicht.
- 183-Tage-Regel: Nach dem DBA Deutschland–Spanien bleibt Arbeitslohn trotz Tätigkeit in Spanien nur dann ausschließlich in Deutschland steuerbar, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind: höchstens 183 Aufenthaltstage im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum, kein spanischer Arbeitgeber im Abkommenssinn und keine Kostentragung durch eine spanische Betriebsstätte.
- Dienstleistungen: Spanisches Recht kann selbständige Leistungen erfassen, wenn sie in Spanien ausgeübt oder dort genutzt werden. Für eine in Deutschland ansässige unternehmerisch oder freiberuflich tätige Person weist Artikel 7 des DBA den Gewinn jedoch grundsätzlich Deutschland zu, solange keine spanische Betriebsstätte besteht.
- Künstler und Sportler: Einnahmen aus einem persönlichen Auftritt in Spanien dürfen nach innerstaatlichem Recht und Artikel 16 DBA regelmäßig in Spanien besteuert werden. Das gilt auch, wenn die Vergütung einer anderen Person oder einer Künstlergesellschaft zufließt.
- Betriebsstätte zuerst: Eine feste Geschäftseinrichtung, ein dauerhaft tätiger Abschlussvertreter oder ein länger dauerndes Bau-, Montage- oder Installationsprojekt kann das Besteuerungsregime vollständig verändern. Das innerstaatliche Sechsmonatskriterium für Bauprojekte wird bei abkommensberechtigten deutschen Unternehmen durch die engere Zwölfmonatsschwelle des DBA begrenzt.
- Steuersatz ohne Betriebsstätte: Im allgemeinen Fall gelten 19 Prozent für Ansässige eines EU-Staats sowie eines qualifizierenden EWR-Staats und 24 Prozent für andere Nichtresidenten. Für bestimmte befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte sieht das Gesetz 2 Prozent vor.
- Kosten: Dienstleistungen unterliegen nicht ausnahmslos einer Bruttobesteuerung. Artikel 24 Absatz 2 IRNR lässt eng definierte Personal-, Material- und Versorgungskosten zu; EU-/EWR-Nichtresidenten können darüber hinaus unmittelbar und untrennbar verbundene Aufwendungen nach Artikel 24 Absatz 6 geltend machen.
- Einbehalt: Ein spanischer Zahlungspflichtiger muss grundsätzlich IRNR einbehalten. Die Einbehaltsbasis berücksichtigt die Kostenabzüge nach Artikel 24 Absatz 2 und 6 nicht, sodass trotz richtiger Quellenbesteuerung ein Erstattungsantrag mit Modelo 210 erforderlich sein kann.
- Andere Ebenen: Spanische Payroll, Sozialversicherung, A1-Bescheinigung und Umsatzsteuer sind eigenständig zu prüfen. Eine A1-Bescheinigung entscheidet nicht über die Einkommensteuer, und die umsatzsteuerliche feste Niederlassung ist nicht automatisch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte.
Die richtige Prüfungsreihenfolge
Die Rechtsfolge wird zuverlässig nur in einer festen Reihenfolge ermittelt:
- Steuerliche Ansässigkeit: Ist die natürliche Person oder Gesellschaft im betreffenden Steuerjahr nach spanischem Recht und gegebenenfalls nach dem DBA in Deutschland ansässig?
- Einkunftsart: Handelt es sich um Arbeitslohn, Unternehmens- oder freiberufliche Dienstleistung, Künstler- oder Sportlereinkünfte, Geschäftsführervergütung oder eine andere Einkunft?
- Spanische Quelle: Wurde die Arbeit in Spanien ausgeübt, die Dienstleistung dort erbracht oder genutzt oder der Auftritt dort durchgeführt?
- Betriebsstätte: Besteht in Spanien eine feste Geschäftseinrichtung, ein abhängiger Vertreter oder ein einschlägiges Projekt?
- Abkommen: Begrenzt das DBA das spanische Besteuerungsrecht oder lässt es die Quellenbesteuerung zu?
- Bemessung und Satz: Welche Einnahmen und Kosten gehören in die spanische Bemessungsgrundlage, und welcher Steuersatz gilt?
- Verfahren: Wer muss einbehalten, welche Modelle sind einzureichen, welche Nachweise werden benötigt und wie wird eine Überzahlung zurückgefordert?
Eine Rechnung mit spanischer Empfängeradresse oder eine Lohnzahlung auf ein spanisches Konto beantwortet keine dieser Fragen allein.
Nichtresident oder doch spanischer Steuerresident?
Das IRNR gilt nur, wenn die Person im maßgeblichen Zeitraum nicht dem spanischen IRPF unterliegt. Bei natürlichen Personen darf die Ansässigkeit nicht auf die bloße Zahl der Übernachtungen verkürzt werden. Neben dem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr prüft Spanien insbesondere den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen und eine gesetzliche Familienvermutung. Bei Doppelansässigkeit entscheidet das DBA stufenweise anhand ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und nötigenfalls Verständigung der Behörden.
Ein Aufenthalt von weniger als 184 Tagen kann daher mit spanischer Ansässigkeit zusammentreffen. Umgekehrt führt nicht jeder längere projektbezogene Aufenthalt zwangsläufig zu einer abkommensrechtlichen Ansässigkeit in Spanien. Status, Steuerjahr und tatsächliche Lebensverhältnisse müssen vor der Einkünfteberechnung feststehen.
Mit oder ohne spanische Betriebsstätte
Das spanische Gesetz nimmt eine Betriebsstätte unter anderem an, wenn ein Nichtresident dauerhaft oder gewöhnlich über Einrichtungen oder Arbeitsorte in Spanien verfügt oder dort durch einen gewöhnlich zum Vertragsabschluss bevollmächtigten Vertreter handelt. Bau-, Installations- oder Montagearbeiten von mehr als sechs Monaten nennt das innerstaatliche Recht ausdrücklich.
Für in Deutschland ansässige, abkommensberechtigte Unternehmen ist zusätzlich Artikel 5 DBA maßgeblich. Das Abkommen verlangt grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung; ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt begründet erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte. Ein abhängiger Vertreter kann ebenfalls eine Betriebsstätte auslösen. Das DBA kann ein innerstaatlich angenommenes Besteuerungsrecht begrenzen, aber keine Steuerpflicht schaffen, die das spanische Recht nicht kennt.
Besteht eine Betriebsstätte, werden ihr zurechenbare Gewinne grundsätzlich nach dem Betriebsstättenregime und nicht als isolierte Einkünfte ohne Betriebsstätte besteuert. Buchführung, Gewinnabgrenzung, Verrechnungspreise, Vorauszahlungen und mögliche Ergänzungsbesteuerung sind dann gesondert zu prüfen.
Ein Hotelzimmer, wechselnde Kundenräume oder kurzfristiges mobiles Arbeiten sind nicht automatisch eine feste Geschäftseinrichtung. Ein dauerhaft verfügbares Büro, eine tatsächlich genutzte Niederlassung oder ein geschäftlich eingesetztes Homeoffice kann dagegen je nach Verfügungsgewalt, Dauer und Geschäftsfunktion relevant werden.
Arbeitslohn: Tätigkeitsort statt Zahlungsort
Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c IRNR stammt Arbeitslohn aus Spanien, soweit er unmittelbar oder mittelbar auf einer persönlich in Spanien ausgeübten Tätigkeit beruht. Der Sitz des Arbeitgebers, die Währung, das Bankkonto und der Tag der Überweisung sind nicht die primären Quellenmerkmale.
Laufendes Gehalt
Wird ein deutsches Jahresgehalt teilweise für Arbeitstage in Spanien verdient, ist der auf die spanische Tätigkeit entfallende Vergütungsanteil zu bestimmen. Bei gleichmäßig verdientem laufendem Lohn ist eine nachvollziehbare Arbeitstagezuordnung regelmäßig sachgerecht. Abwesenheitstage, Urlaub, Krankheit, Reisetage und Arbeit an mehreren Orten müssen nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung konsistent behandelt werden. Eine pauschale Quote aus Kalendertagen kann das Ergebnis verfälschen.
Bonus, Provision und aktienbasierte Vergütung
Variable Vergütung richtet sich nicht zwingend nach dem Auszahlungsjahr. Entscheidend ist, für welchen Leistungs- oder Erdienungszeitraum sie gewährt wird und wo die zugrunde liegende Arbeit ausgeübt wurde. Bei mehrjährigen Bonusplänen, Restricted Stock Units, Optionen oder nachträglichen Provisionen sind Planbedingungen, Vesting-Zeitraum, Zielperiode, tatsächliche Arbeitstage und Beendigungstatbestände zu dokumentieren.
Die spanische Steuer auf Erträge entsteht bei Einkünften ohne Betriebsstätte grundsätzlich, wenn der Anspruch fällig wird oder früher gezahlt wird. Dieser Entstehungszeitpunkt darf nicht mit dem Tätigkeitsort oder dem wirtschaftlichen Erdienungszeitraum verwechselt werden.
Die 183-Tage-Regel besteht aus drei Voraussetzungen
Artikel 14 DBA Deutschland–Spanien lässt Spanien Arbeitslohn für eine dort ausgeübte Beschäftigung grundsätzlich besteuern. Die Vergütung bleibt ausnahmsweise ausschließlich in Deutschland steuerbar, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer hält sich in Spanien in dem betreffenden Zeitraum oder in mehreren Zeiträumen insgesamt nicht länger als 183 Tage in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum auf, der im maßgeblichen Steuerjahr beginnt oder endet.
- Die Vergütung wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Spanien ansässig ist, oder für dessen Rechnung.
- Die Vergütung wird nicht von einer spanischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen.
Das Scheitern nur einer Bedingung eröffnet Spanien das Besteuerungsrecht für den auf spanische Arbeit entfallenden Lohn. Die Vorschrift ist keine allgemeine „unter 183 Tagen steuerfrei“-Regel.
Wirtschaftlicher Arbeitgeber und Kostentragung
Bei Arbeitnehmerüberlassung, konzerninterner Entsendung und Projektgestellung ist die Vertragsbezeichnung nicht immer entscheidend. Zu prüfen sind Weisungsbefugnis, Integration in den spanischen Betrieb, Verantwortung für Arbeitsergebnis und Risiko sowie die tatsächliche Weiterbelastung der Vergütung. Wird der Lohn wirtschaftlich von einer spanischen Betriebsstätte getragen, ist die dritte Voraussetzung nicht erfüllt, auch wenn die Auszahlung formal aus Deutschland erfolgt.
Sonderfälle außerhalb der Grundregel
Vergütungen von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmitgliedern fallen unter Artikel 15 DBA und nicht automatisch unter die Arbeitnehmerregel. Öffentlicher Dienst, Lehrer und Studierende sowie Tätigkeiten an Bord international eingesetzter Verkehrsmittel besitzen weitere Sondernormen. Sie werden vor Anwendung des allgemeinen 183-Tage-Tests eigenständig eingeordnet.
Selbständige Dienstleistungen: spanische Quelle und DBA können auseinanderfallen
Das spanische Gesetz erfasst wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Betriebsstätte insbesondere, wenn sie in Spanien ausgeübt werden. Daneben gelten Dienstleistungen als in Spanien erzielt, wenn sie dort genutzt werden, etwa weil sie einer in Spanien ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit dienen oder sich auf dort belegene Vermögensgegenstände beziehen. Dient eine Leistung nur teilweise spanischen Tätigkeiten, ist nur der entsprechende Teil spanischer Quelle.
Damit kann innerstaatlich auch eine aus Deutschland erbrachte Studie, technische Beratung oder Managementunterstützung spanische Quelle sein. Für einen in Deutschland ansässigen Unternehmer oder Freiberufler ist anschließend jedoch Artikel 7 DBA zu prüfen. Das DBA behandelt auch selbständige berufliche Leistungen grundsätzlich als Unternehmensgewinne. Ohne spanische Betriebsstätte darf Spanien diese Gewinne regelmäßig nicht besteuern.
Die praktische Folge lautet:
- Innerstaatliche Quellenregel erfüllt, aber keine DBA-Betriebsstätte: Spanien muss bei nachgewiesener Abkommensberechtigung auf die Besteuerung verzichten.
- Betriebsstätte vorhanden: Spanien darf den der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinn besteuern.
- Kein anwendbares DBA oder kein belastbarer Ansässigkeitsnachweis: Die spanische innerstaatliche Besteuerung kann greifen.
- Leistung ist tatsächlich Künstlerauftritt, Arbeitnehmertätigkeit, Verwaltungsratsvergütung oder Lizenzüberlassung: Die speziellere Abkommensnorm geht Artikel 7 vor.
Die Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Lizenz ist besonders wichtig. Eine Beratungsleistung über die Nutzung von Wissen ist nicht ohne Weiteres eine Lizenzgebühr; die Überlassung eines Rechts an Urheberrecht, Patent, Marke, Verfahren oder Know-how kann dagegen Artikel 12 DBA unterfallen.
Künstler- und Sportlereinkünfte
Spanisches Recht erfasst Einnahmen, die unmittelbar oder mittelbar aus einem persönlichen Auftritt von Künstlern oder Sportlern in Spanien oder einer damit zusammenhängenden Tätigkeit stammen. Es spielt keine entscheidende Rolle, ob der Veranstalter den Künstler selbst, eine Agentur, eine ausländische Produktionsgesellschaft oder eine andere Person bezahlt.
Artikel 16 DBA bestätigt das spanische Besteuerungsrecht für persönliche Auftritte in Spanien. Die Vorschrift verdrängt für diese Einkünfte sowohl Artikel 7 als auch die Arbeitnehmerregel des Artikels 14. Auch einer anderen Person zugerechnete Auftrittseinnahmen können in Spanien besteuert werden.
Eine enge Ausnahme besteht, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines von beiden Staaten genehmigten Kultur- oder Sportaustauschprogramms ganz oder wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Dann weist das DBA die Besteuerung allein dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers zu. Eine übliche Kulturförderung oder ein kommunaler Zuschuss genügt nicht automatisch; Finanzierung und Programmstatus müssen belegt sein.
Nicht jede Leistung eines prominenten Menschen ist Künstler- oder Sportlereinkunft. Reine Werbeleistungen, Vorträge, Markenlizenzen, Produktionstätigkeiten und der Verkauf von Rechten sind nach ihrem tatsächlichen Inhalt aufzuteilen. Eine Gesamtvergütung sollte vertraglich und wirtschaftlich nachvollziehbar den Bestandteilen zugeordnet werden.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze ohne Betriebsstätte
Allgemeine Regel
Die Bemessungsgrundlage ist bei Einkünften ohne Betriebsstätte grundsätzlich der Bruttobetrag ohne die für spanische Residenten üblichen persönlichen Freibeträge und Reduktionen. Mehrere Einkünfte werden grundsätzlich je Entstehungsvorgang besteuert und nicht frei miteinander verrechnet.
Enger Kostenabzug für Dienstleistungen
Für Dienstleistungen, technische Unterstützung, Installations- oder Montagearbeiten aus Ingenieurverträgen und allgemein wirtschaftliche Tätigkeiten in Spanien erlaubt Artikel 24 Absatz 2 IRNR den Abzug folgender, gesetzlich eng gefasster Kosten:
- Personalkosten unter den verordnungsrechtlichen Voraussetzungen;
- Einkauf von Material, das in die ausgeführten Arbeiten eingeht;
- Versorgungsleistungen, die unmittelbar für die Tätigkeit verbraucht werden.
Allgemeine Verwaltungskosten, Reisen, Unterkunft, Abschreibungen, Finanzierung und Vermittlungsprovisionen gehören nicht allein deshalb zu diesem Katalog.
Erweiterter Kostenabzug für EU-/EWR-Nichtresidenten
Eine in Deutschland ansässige natürliche Person oder Gesellschaft kann nach Artikel 24 Absatz 6 zusätzlich die nach IRPF- oder Körperschaftsteuerrecht zulässigen Aufwendungen abziehen, wenn sie mit der in Spanien erzielten Einkunft unmittelbar zusammenhängen und eine direkte, untrennbare wirtschaftliche Verbindung zur spanischen Tätigkeit besteht. Dasselbe gilt für einen Ansässigen eines EWR-Staats, für den die gesetzlich verlangte steuerliche Amtshilfe besteht.
Der Kostenabzug ist einkunftsbezogen. Verluste aus einem anderen Auftrag oder einer anderen Einkunftsart dürfen nicht pauschal gegengerechnet werden.
Steuersätze
| Fall ohne Betriebsstätte | Innerstaatlicher Satz |
|---|---|
| Ansässiger eines EU-Staats oder qualifizierenden EWR-Staats | 19 % |
| Sonstiger Nichtresident | 24 % |
| Befristet beschäftigter ausländischer Saisonarbeiter unter den gesetzlichen Voraussetzungen | 2 % |
| Bestimmte nichtresidente Arbeitnehmer spanischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen im Ausland | 8 % |
Ein DBA kann das spanische Besteuerungsrecht beseitigen, aber nicht ohne Weiteres einen beliebigen niedrigeren Satz schaffen. Erst Quellenrecht, Abkommensnorm und Nachweis werden geprüft; danach folgt der Satz.
Einbehalt durch den spanischen Zahler
Spanische Gesellschaften, in Spanien tätige Unternehmer und spanische Betriebsstätten gehören regelmäßig zu den Einbehaltspflichtigen. Der Einbehalt entspricht grundsätzlich der spanischen Steuer nach innerstaatlichem Recht oder nach dem anwendbaren DBA.
Für die Berechnung des Einbehalts werden die Kostenabzüge nach Artikel 24 Absatz 2 und Absatz 6 IRNR ausdrücklich nicht berücksichtigt. Ein deutscher Berater kann daher trotz abzugsfähiger unmittelbarer Projektkosten zunächst einen Einbehalt auf den Bruttobetrag erleiden und den Überschuss erst mit Modelo 210 zurückfordern.
Bei einer nach DBA steuerfreien Dienstleistung kann der Zahler auf den Einbehalt verzichten, wenn die Abkommensvoraussetzungen rechtzeitig und belastbar dokumentiert sind. Zentral ist eine gültige steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung, die den Empfänger als in Deutschland ansässig im Sinne des DBA ausweist. Ohne ausreichenden Nachweis ist ein vorsorglicher Einbehalt häufig nicht durch bloße Vertragsklausel vermeidbar.
Der Einbehaltspflichtige meldet und zahlt die Beträge grundsätzlich mit Modelo 216 quartalsweise innerhalb der ersten 20 Kalendertage im April, Juli, Oktober und Januar; für monatlich meldende Unternehmen gelten die monatlichen Fristen. Die Empfängerdaten werden im jährlichen Modelo 296 zusammengefasst. Auch abkommens- oder gesetzlich befreite Zahlungen können Informationspflichten auslösen. Der Zahlungsempfänger benötigt eine Bescheinigung über Einbehalt und abgeführte Steuer.
Wann der Empfänger Modelo 210 braucht
Eine eigene Modelo-210-Erklärung ist im Regelfall nicht erforderlich, wenn die Einkunft vollständig und richtig nach Artikel 31 IRNR einbehalten wurde oder bei ausreichendem Nachweis steuerfrei und lediglich informationspflichtig war. Modelo 210 wird insbesondere benötigt, wenn:
- steuerpflichtige Einnahmen nicht oder zu niedrig einbehalten wurden;
- der Zahler kein spanischer Einbehaltspflichtiger war;
- wegen abzugsfähiger Kosten zu viel auf den Bruttobetrag einbehalten wurde;
- eine DBA-Befreiung oder ein DBA-Satz erst im Erstattungsverfahren geltend gemacht wird;
- eine andere gesetzliche Erklärungspflicht besteht.
Für sonstige Einkünfte mit Zahllast gilt grundsätzlich die Frist der ersten 20 Kalendertage im April, Juli, Oktober oder Januar für das jeweils vorangegangene Quartal. Eine Nullerklärung ist vom 1. bis 20. Januar des Folgejahres einzureichen. Ein Erstattungsantrag kann ab 1. Februar des Folgejahres und innerhalb von vier Jahren ab Ende des maßgeblichen Einbehalts- und Zahlungszeitraums gestellt werden.
Mehrere Einnahmen können nur unter den amtlichen Gruppierungsvoraussetzungen zusammengefasst werden. Sie müssen insbesondere denselben Einkunftsartcode, denselben Zahler und denselben Steuersatz betreffen; eine Verrechnung positiver und negativer Einkünfte innerhalb der Gruppe ist nicht zulässig.
Zu Modelo 210 gehören je nach Fall Ansässigkeitsbescheinigung, Einbehaltsbescheinigung, Vertrags- und Leistungsnachweise, Kostenbelege, Vertretungsvollmacht und Nachweis über Kontoinhaber und Bankverbindung.
Payroll und Arbeitnehmerpflichten
Besteht spanisches Besteuerungsrecht für Arbeitslohn und ist der Arbeitgeber nach Artikel 31 IRNR einbehaltspflichtig, muss er die spanische Lohnabrechnung und den IRNR-Einbehalt ab dem zutreffenden Zeitpunkt organisieren. Eine ausländische Gehaltsabrechnung ersetzt keine spanische Quellensteuerpflicht. Umgekehrt begründet eine vorsorgliche spanische Lohnabrechnung allein kein materielles Besteuerungsrecht.
Bei Wechsel von spanischer Ansässigkeit zum Nichtresidentenstatus infolge eines vom Arbeitgeber veranlassten Auslandseinsatzes kann ein Arbeitnehmer der spanischen Steuerverwaltung seinen Wegzug mitteilen, damit sie für den Arbeitgeber eine Bescheinigung zum Beginn der IRNR-Einbehalte ausstellt. Dieses Verfahren über Modelo 247 bestätigt nur die Behandlung beim Einbehalt; es entscheidet nicht abschließend über die steuerliche Ansässigkeit.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens führen:
- lückenlosen Reise- und Aufenthaltskalender;
- Arbeitstage je Staat und Arbeitsort;
- Entsendevertrag, Arbeitsvertrag und Aufgabenbeschreibung;
- Kostenweiterbelastungen innerhalb des Konzerns;
- Unterlagen zur wirtschaftlichen Arbeitgeberfunktion;
- Bonus-, Provisions- und Beteiligungspläne mit Erdienungszeiträumen;
- spanische und deutsche Lohnabrechnungen sowie Steuerbescheinigungen.
Sozialversicherung und A1 sind eine eigene Prüfung
Die EU-Verordnung 883/2004 bestimmt, welchem Sozialversicherungssystem eine grenzüberschreitend beschäftigte oder selbständige Person unterliegt. Bei einer ordnungsgemäßen vorübergehenden Entsendung kann die Rechtsordnung des Entsendestaats grundsätzlich bis zu 24 Monate weitergelten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und niemand zur Ablösung einer anderen entsandten Person geschickt wird. Für gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten gelten eigene Regeln.
Die A1-Bescheinigung dokumentiert das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Sie ist wichtig, belegt aber weder die Erfüllung des steuerlichen 183-Tage-Tests noch das Fehlen einer Betriebsstätte. Umgekehrt führt spanische Einkommensteuer nicht automatisch zu spanischer Sozialversicherung.
Umsatzsteuer bei selbständigen Leistungen
Bei selbständigen Dienstleistungen ist zusätzlich die spanische Umsatzsteuer zu prüfen. Für Leistungen an Unternehmer gilt häufig der Empfängerort mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft; für Leistungen an Privatpersonen und für bestimmte Grundstücks-, Veranstaltungs-, Beförderungs- oder elektronische Leistungen gelten besondere Ortsregeln. Eine Rechnung ohne spanische IVA ist daher nur nach Prüfung der konkreten Leistung und Empfängereigenschaft richtig.
Die umsatzsteuerliche „feste Niederlassung“ folgt anderen Voraussetzungen als die ertragsteuerliche Betriebsstätte. Beide Prüfungen dürfen weder gleichgesetzt noch gegenseitig ersetzt werden.
Deutschland–Spanien-Zusammenspiel
Deutschland besteuert einen dort Ansässigen grundsätzlich mit seinem Welteinkommen. Das DBA verteilt das Besteuerungsrecht und bestimmt anschließend die Entlastungsmethode:
- Für normalen Arbeitslohn, den Spanien nach Artikel 14 Absatz 1 besteuern darf, kommt in Deutschland grundsätzlich die Freistellung unter Progressionsvorbehalt in Betracht, wenn die Einkünfte gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a DBA tatsächlich in Spanien besteuert werden und keine besondere Anrechnungsvorschrift oder Umschaltklausel eingreift. Zusätzlich ist der Nachweis nach § 50d Absatz 8 EStG zu beachten; ein dort genannter Besteuerungsverzicht beseitigt nicht die weitergehende Voraussetzung des DBA.
- Für bestimmte Tätigkeiten an Bord, Verwaltungsratsvergütungen sowie Künstler- und Sportlereinkünfte sieht Artikel 22 ausdrücklich die Anrechnung der spanischen Steuer vor.
- Bei Unternehmensgewinnen einer spanischen Betriebsstätte ist grundsätzlich die Freistellung vorgesehen, jedoch mit besonderen Aktivitäts- und Umschaltregeln.
Die spanische Steuerbescheinigung, Modelo 210, Einbehaltsnachweise und die Zuordnung der Einkünfte sind deshalb auch für die deutsche Erklärung erforderlich. Eine in Spanien zu hohe oder entgegen dem DBA erhobene Steuer wird nicht automatisch unbegrenzt in Deutschland angerechnet; zunächst ist die spanische Entlastung oder Erstattung auszuschöpfen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutscher Arbeitnehmer für 70 Tage in Barcelona
Eine in Deutschland ansässige Arbeitnehmerin arbeitet 70 Tage für ihren deutschen Arbeitgeber bei einem spanischen Kunden. Der Arbeitgeber hat keine spanische Betriebsstätte; die Kosten werden nicht an eine spanische Konzerngesellschaft weiterbelastet. Alle drei Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 DBA sind nach den Annahmen erfüllt. Spanien darf den Arbeitslohn für diese Tätigkeit nicht besteuern, obwohl die Arbeit physisch in Spanien ausgeübt wurde. Ansässigkeitsbescheinigung, Aufenthaltskalender, Arbeitsvertrag und Kostenrechnung müssen die Voraussetzungen tragen.
Ändert sich nur die Annahme, dass eine spanische Betriebsstätte den Lohn wirtschaftlich trägt, scheitert die dritte Voraussetzung. Spanien darf dann den auf die spanischen Arbeitstage entfallenden Lohn besteuern.
Beispiel 2: Deutscher Berater ohne Büro in Spanien
Ein in Deutschland ansässiger selbständiger Berater erstellt überwiegend in München ein Restrukturierungskonzept für die spanische Tochtergesellschaft seines Kunden und nimmt zwei Besprechungen in Madrid wahr. Spanisches Recht kann wegen Nutzung und teilweiser Tätigkeit in Spanien eine spanische Quelle annehmen. Hat der Berater in Spanien jedoch keine feste Geschäftseinrichtung und keine sonstige DBA-Betriebsstätte, weist Artikel 7 DBA den Gewinn nach den Annahmen ausschließlich Deutschland zu. Der spanische Kunde sollte die gültige DBA-Ansässigkeitsbescheinigung vor Zahlung erhalten und die Informationspflichten prüfen.
Beispiel 3: Konzert einer deutschen Band in Valencia
Eine deutsche Band tritt einmalig in Valencia auf. Der Veranstalter zahlt 50.000 Euro an die deutsche Tourgesellschaft. Artikel 16 DBA erlaubt Spanien die Besteuerung der auf den spanischen Auftritt entfallenden Einnahmen auch dann, wenn die Gesellschaft und nicht jedes Bandmitglied Zahlungsempfänger ist. Ist die Gesellschaft in Deutschland ansässig, gilt innerstaatlich grundsätzlich der 19-Prozent-Satz; abzugsfähige unmittelbar verbundene Kosten können die endgültige Bemessungsgrundlage mindern. Da der Einbehalt die Kosten nicht berücksichtigt, kann eine Erstattung mit Modelo 210 erforderlich werden. Die konkrete Aufteilung von Tournee-, Personal-, Reise- und Produktionskosten muss belegt werden.
Praktische Arbeitsfolge
- Ansässigkeitsstatus für jedes betroffene Steuerjahr dokumentieren.
- Vertrag, tatsächliche Leistung und Zahlungsempfänger klassifizieren.
- Tätigkeits-, Auftritts- und Nutzungstage in Spanien feststellen.
- Betriebsstättenrisiko nach spanischem Recht und DBA getrennt prüfen.
- Abkommensartikel und deutsche Entlastungsmethode bestimmen.
- Vergütung nach Erdienungszeitraum und Tätigkeitsort aufteilen.
- Abzugsfähige Kosten einkunftsbezogen mit Belegen zuordnen.
- Ansässigkeitsbescheinigung und gegebenenfalls A1 vor Leistungsbeginn oder Zahlung beschaffen.
- Einbehalt, Modelo 216/296, Payroll und Umsatzsteuerrechnung koordinieren.
- Modelo 210 für Zahllast oder Erstattung fristgerecht einreichen.
- Unterlagen mindestens über die einschlägigen steuerlichen Verjährungsfristen aufbewahren.
Typische Fehler
- Die 183-Tage-Grenze wird als einzige Voraussetzung behandelt.
- Aufenthaltstage, Arbeitstage und Erdienungszeiträume werden gleichgesetzt.
- Ein deutscher Zahler wird fälschlich als Beweis gegen eine spanische Quelle verstanden.
- Eine innerstaatlich spanische Dienstleistung wird besteuert, ohne Artikel 7 DBA zu prüfen.
- Ein Künstlerhonorar wird wie gewöhnlicher Unternehmensgewinn behandelt.
- Die Zahlung an eine Künstlergesellschaft wird als Schutz vor Artikel 16 angesehen.
- Innerstaatliche Sechsmonats- und DBA-Zwölfmonatsschwelle für Bauprojekte werden vermischt.
- Kosten werden bereits im Einbehalt abgezogen, obwohl Artikel 31 IRNR dies ausschließt.
- Eine A1-Bescheinigung wird als steuerliche Freistellung verwendet.
- Umsatzsteuerliche feste Niederlassung und ertragsteuerliche Betriebsstätte werden gleichgesetzt.
- Eine zu hohe spanische Steuer wird nur in Deutschland angerechnet, statt in Spanien zurückgefordert zu werden.
Berichtigung, Verspätung und Rechtsbehelf
Führt eine Korrektur zu einer höheren Steuer, wird grundsätzlich eine ergänzende Selbstveranlagung eingereicht. Bei einer Überzahlung oder einem zu hohen Einbehalt ist eine Berichtigung beziehungsweise Erstattung zu beantragen. Art, Zeitraum und ursprüngliche Erklärung müssen eindeutig bezeichnet werden.
Eine freiwillige verspätete Erklärung vor behördlicher Aufforderung löst nach Artikel 27 der spanischen Abgabenordnung grundsätzlich einen Zuschlag von 1 Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat Verspätung bis zum zwölften Monat aus. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt der Zuschlag 15 Prozent; zusätzlich fallen Verzugszinsen für den Zeitraum nach Ablauf der ersten zwölf Monate an. Bei behördlicher Entdeckung können Sanktion und Zins als eigenständige Folgen hinzukommen. Gesetzliche Minderungen setzen ihre jeweiligen Zahlungs- und Rechtsbehelfsbedingungen voraus.
Die allgemeinen Festsetzungs-, Zahlungs- und Erstattungsansprüche verjähren regelmäßig nach vier Jahren; Beginn und Unterbrechung hängen vom konkreten Anspruch und von Verfahrenshandlungen ab. Gegen einen Steuerbescheid kommen regelmäßig der fakultative Einspruch bei derselben Behörde oder die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde in Betracht. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab dem Tag nach der wirksamen Bekanntgabe. Ein Verständigungsverfahren nach Artikel 24 DBA kann zusätzlich möglich sein, ersetzt aber nicht automatisch nationale Rechtsbehelfsfristen.
Häufige Fragen
Muss ein deutscher Arbeitnehmer unter 183 Tagen nie spanische Steuer zahlen?
Nein. Zusätzlich müssen Arbeitgeber- und Betriebsstättenbedingung erfüllt sein. Außerdem muss die Vergütung tatsächlich Arbeitslohn sein und darf keiner Sondernorm unterliegen.
Ist eine in Deutschland ausgeführte Beratung in Spanien immer steuerfrei?
Nein. Innerstaatlich kann die Nutzung in Spanien eine Quelle begründen. Für einen abkommensberechtigten deutschen Unternehmer schließt Artikel 7 DBA die spanische Besteuerung aber regelmäßig aus, solange keine spanische Betriebsstätte besteht.
Wird bei Künstlern nur die Person besteuert, die auf der Bühne steht?
Nicht zwingend. Spanisches Recht und Artikel 16 DBA erfassen auch bestimmte Auftrittseinnahmen, die einer anderen Person oder Gesellschaft zufließen.
Darf der spanische Kunde Projektkosten vor dem Einbehalt abziehen?
Grundsätzlich nein. Artikel 31 IRNR ordnet an, dass die Kostenabzüge nach Artikel 24 Absatz 2 und 6 bei der Einbehaltsberechnung unberücksichtigt bleiben. Eine Überzahlung wird über Modelo 210 zurückgefordert.
Reicht eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung für jede DBA-Befreiung unbegrenzt?
Nein. Sie muss den maßgeblichen Zeitraum und die Ansässigkeit im Sinne des DBA abdecken. Die AEAT-Anleitung behandelt Ansässigkeitsbescheinigungen grundsätzlich als ein Jahr ab Ausstellung gültig, soweit keine besondere Regel gilt.
Ersetzt Modelo 210 die Pflichten des spanischen Zahlers?
Nein. Einbehalt und Meldung des Zahlers sowie die eigene Erklärung oder Erstattung des Empfängers sind getrennte Pflichten.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-14532
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-no-residentes/modelo-210-irnr______a-no-residentes-permanente_/instrucciones.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GF05.shtml
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2008-18497
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/no-residentes/irnr-sin-establecimiento-permanente/retenciones-irnr-sin-establecimiento-permanente/modelos-declaraciones-retenciones.html
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj/deu
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj/deu
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
