Kurz & klar
Für Wasser und Kanalisation gibt es auf Mallorca keinen einheitlichen Inselpreis; maßgeblich sind die aktuelle kommunale Regelung und der zuständige Versorger. Zusätzlich fällt grundsätzlich der balearische Abwasserkanon an, dessen feste und verbrauchsabhängige Bestandteile landesrechtlich geregelt sind und auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden müssen. Bei einer fehlerhaften Rechnung ist jede Position gegenüber dem dafür zuständigen Versorger, der Gemeinde oder der ATIB gesondert zu prüfen.
Wer auf Mallorca nur den Endbetrag einer Versorgungsrechnung betrachtet, kann vier verschiedene Leistungen und Abgaben miteinander verwechseln. Entscheidend ist nicht, ob alles auf demselben Dokument steht, sondern wer die einzelne Position erhebt, welcher Tatbestand zugrunde liegt und nach welcher Tarifregel gerechnet wurde.
Das Wichtigste im Überblick
- Wasserlieferung und Kanalisation sind örtlich geregelt. Gemeinde, Versorger, Versorgungszone, Nutzungsart, Zählergröße, Grundpreis, Verbrauchsstufen und Abrechnungsperiode können den Betrag verändern.
- Der balearische Abwasserkanon ist eine eigenständige regionale Abgabe. Er wird im gesamten Gebiet der Illes Balears erhoben und ist ausdrücklich mit einer kommunalen Kanalgebühr vereinbar.
- Der Kanon knüpft an den durch Wasserverbrauch sichtbar werdenden Abwasseranfall an. Deshalb kann er auch bei eigener Wassergewinnung, Tankerlieferung, privater Kanalisation oder einer Sickergrube relevant sein; ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist nicht stets Voraussetzung.
- Bei normaler Netzversorgung zieht der Wasserversorger den Kanon ein. Steuerpflichtiger ist der Wasserverbraucher, regelmäßig also der Inhaber des Liefervertrags; der Versorger führt den Betrag als Ersatzschuldner an die balearische Steuerverwaltung ab und muss ihn gesondert ausweisen.
- Für eine Wohnung besteht der Kanon grundsätzlich aus einer monatlichen Festquote von 3,998843 Euro und einer progressiven Verbrauchsquote. Die Verbrauchsstufen beginnen bei 0,285924 Euro je Kubikmeter bis sechs Kubikmeter pro Monat und Wohnung.
- Leckagen, niedriges Einkommen, fehlende betriebsbereite Kläranlage und die Nutzung aufbereiteten Wassers können Sonderregeln auslösen. Sie gelten nicht automatisch und verlangen regelmäßig Antrag und Nachweise.
- Eigentümer, Mieter und Vertragsinhaber sind nicht zwingend dieselbe Person. Wer gegenüber dem Versorger oder der Verwaltung haftet, ist von der internen Kostenverteilung im Mietvertrag zu trennen.
- Eine Beanstandung muss zur richtigen Stelle. Zählerstand und Wasserpreis gehören zunächst zum Versorger, örtliche Kanal- oder Müllpositionen zur kommunalen Stelle und der regionale Kanon je nach Fehlerart zum Versorger oder zur Agencia Tributaria de las Illes Balears, kurz ATIB.
Vier mögliche Positionen auf einer Rechnung
| Rechnungsposition | Typischer Gläubiger oder Träger | Woraus sich der Betrag ergibt | Nicht zu verwechseln mit |
|---|---|---|---|
| Trink- oder Brauchwasser | Gemeinde, kommunales Unternehmen, Konzessionär oder anderer Versorger | Grundpreis, Zähler, Verbrauch, Tarifblöcke, Nutzungsart und Versorgungszone | Abwasserentsorgung |
| Kanalisation oder alcantarillado | Gemeinde oder mit der Leistung beauftragter Träger | örtliche Fest- und Verbrauchsquote, teils Zähler- oder Objektmerkmale | balearischem Abwasserkanon |
| Canon de saneamiento de aguas | Autonome Gemeinschaft der Illes Balears; Einzug meist über Versorger | regionale Festquote plus variable Quote nach Kubikmetern beziehungsweise Sondertarif | kommunaler Kanalgebühr |
| Abfallentsorgung oder RSU | Gemeinde oder kommunaler Leistungsträger | örtliche Objekt-, Nutzungs-, Flächen-, Platz- oder Verbrauchsmerkmale | Wasser- und Abwasserentgelten |
Die gemeinsame Abrechnung dient der Verwaltung und Zahlung. Sie macht aus den einzelnen Positionen keine einheitliche Steuer. In Palma erläutert EMAYA beispielsweise Wasser, Kanalisation, Siedlungsabfall und den regionalen Kanon als getrennte Bestandteile derselben Rechnung.
Wasserpreis: Gemeinde und Versorger entscheiden
Das spanische Kommunalabgabenrecht erlaubt örtliche Entgelte für die Verteilung von Wasser einschließlich Leitungs-, Zähler- und Anschlussleistungen. Wird eine kommunale Pflichtleistung über eine privatrechtliche Organisationsform oder im Rahmen indirekter Bewirtschaftung erbracht, kann statt einer kommunalen Gebühr eine nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Vermögensleistung vorliegen. Für den Rechnungsempfänger bleibt deshalb zuerst zu klären, welche aktuelle kommunale Regelung oder genehmigte Tarifordnung gilt.
Typische Tarifbestandteile sind:
- ein fester Betrag für Bereitstellung oder Vertragsanschluss;
- Zählermiete, Zählerwartung oder eine vom Zählerdurchmesser abhängige Quote;
- ein verbrauchsabhängiger Preis je Kubikmeter;
- progressive Verbrauchsblöcke, bei denen zusätzlicher Verbrauch teurer wird;
- unterschiedliche Kategorien für Wohnung, Gemeinschaft, Hotel, Gewerbe, Baustelle oder Gartenbewässerung;
- besondere Entgelte für Anschluss, Wiederinbetriebnahme, Prüfung oder Sperrung;
- gegebenenfalls örtliche Sozial- oder Großfamilienermäßigungen.
Selbst innerhalb einer Gemeinde kann die genaue Tarifzeile vom Versorgungsgebiet oder Konzessionär abhängen. Das amtliche Regelungswerk von Calvià enthält für die Wasserversorgung mehrere versorger- und zonenbezogene Anhänge. Ein dort veröffentlichter Kubikmeterpreis darf deshalb weder auf ganz Calvià noch auf Palma, Andratx, Llucmajor oder eine andere Gemeinde übertragen werden, ohne den konkreten Anhang zu prüfen.
Auf der Rechnung sollten mindestens Vertragsnummer, Lieferadresse, Nutzungsart, Zählernummer, alter und neuer Zählerstand, tatsächliche oder geschätzte Ablesung, Kubikmeter, Zeitraum und Tarifstufe kontrolliert werden. Bei einer Schätzung ist die spätere Ausgleichsrechnung gesondert zu prüfen. Ein ungewöhnlich langer Abrechnungszeitraum darf nicht unbemerkt dazu führen, dass monatliche Verbrauchsblöcke wie ein einziger Monatsverbrauch behandelt werden.
Kommunale Kanalgebühr: örtliche Leistung, örtlicher Tarif
Die Aufnahme und Ableitung von Abwasser über die Kanalisation sowie dessen Behandlung können als kommunale Leistung finanziert werden. Rechtsgrundlage und Tarif stehen in der Regel in einer örtlichen Abgaben- oder Entgeltregelung. Die Gemeinde kann einen festen und einen verbrauchsabhängigen Bestandteil verbinden. Bei einer kommunalen Gebühr kann der Nutzer Beitragsschuldner sein und der Eigentümer eines Wohn- oder Geschäftsraums als Ersatzschuldner herangezogen werden; bei einem nichtsteuerlichen Entgelt ist zusätzlich die konkrete örtliche Regelung entscheidend.
Rechenbeispiel Calvià 2026
Angenommen wird eine Wohnung im Geltungsbereich der veröffentlichten Calvià-Regelung, ein Abrechnungsmonat und ein Verbrauch von 12 Kubikmetern. Die dortige Kanalregelung sieht für Wohnungen eine monatliche Festquote von 0,6888750 Euro und folgende variable Stufen vor:
| Monatlicher Verbrauch | Variable Quote je m³ |
|---|---|
| bis 7,5 m³ | 0,1658404 € |
| über 7,5 bis 22,5 m³ | 0,2365824 € |
| über 22,5 bis 37,5 m³ | 0,3618342 € |
| über 37,5 m³ | 0,5033196 € |
Die Rechnung lautet unter diesen Annahmen:
- Festquote: 0,6888750 Euro;
- erste 7,5 Kubikmeter: 7,5 × 0,1658404 Euro = 1,243803 Euro;
- weitere 4,5 Kubikmeter: 4,5 × 0,2365824 Euro = 1,0646208 Euro;
- Summe: 2,9972988 Euro, gerundet 3,00 Euro vor einer gegebenenfalls hinzukommenden Umsatzsteuer.
Das ist ausschließlich ein Calvià-Beispiel für die dort veröffentlichte Regelung und die genannten Annahmen. Wasserpreis, regionaler Kanon, Müllposition und sonstige Leistungen sind nicht enthalten.
Der balearische Abwasserkanon ist eine eigene regionale Abgabe
Der canon de saneamiento de aguas ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe der Autonomen Gemeinschaft. Sein Aufkommen dient nach dem Gesetz, nach Abzug der Verwaltungskosten, der Finanzierung des Wasserkreislaufs, insbesondere Kanalisation, Klärung und Wiederverwendung von Wasser.
Der steuerliche Tatbestand ist der Abwasseranfall, der sich im tatsächlichen, möglichen oder geschätzten Verbrauch von Wasser beliebiger Herkunft zeigt. Ausgenommen ist in Zisternen oder Auffangbehältern gesammeltes Regenwasser. Die gesetzliche Anknüpfung an den Verbrauch erklärt, warum die regionale Abgabe nicht mit dem Preis für die konkrete örtliche Kanalleistung identisch ist.
Die regionale Regelung erklärt den Kanon ausdrücklich für vereinbar mit einer kommunalen Kanalgebühr, sofern nicht derselbe Tatbestand doppelt belastet wird. Zwei Positionen auf derselben Rechnung sind deshalb nicht allein wegen ihrer ähnlichen Bezeichnung rechtswidrig.
Wer Steuerpflichtiger ist und wer den Betrag einzieht
Steuerpflichtiger ist der Wasserverbraucher. Als Verbraucher gilt der Inhaber des Liefervertrags oder die Person, die Wasser auf anderem Weg zum unmittelbaren Verbrauch erwirbt. Bei Netzversorgung ist der Lieferant Ersatzschuldner: Er muss den Kanon vom Nutzer erheben, auf der Rechnung getrennt von anderen Positionen ausweisen und an die ATIB abführen. Die Abführungspflicht entsteht mit der Wasserabrechnung.
Wird Wasser per Tankwagen geliefert, kann der Transporteur diese Rolle übernehmen, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Kanon bereits beim Einkauf des Wassers ausdrücklich auf einer Rechnung erhoben wurde. Der Empfänger sollte daher die Liefer- und Einkaufsnachweise aufbewahren, um eine doppelte Belastung prüfen zu können.
Tarife des Abwasserkanons im Rechtsstand 2026
Die aktuelle Regelung enthält eine feste und eine variable Quote. Für Verbräuche, die nicht unter die besondere progressive Staffel für Wohnungen oder Hotelplätze fallen, beträgt die allgemeine variable Quote 0,294787 Euro je Kubikmeter.
Für Wohnungen und Hotelbetriebe oder gleichgestellte Kategorien gelten je Wohnung beziehungsweise Hotelplatz folgende monatliche Verbrauchsblöcke:
| Verbrauch pro Monat | Variable Quote je m³ |
|---|---|
| 0 bis 6 m³ | 0,285924 € |
| über 6 bis 10 m³ | 0,428835 € |
| über 10 bis 20 m³ | 0,571848 € |
| über 20 bis 40 m³ | 1,143696 € |
| über 40 m³ | 1,714516 € |
Die feste Wohnungsquote beträgt monatlich 3,998843 Euro je Wohnung. Für Hotels wird die feste Quote nach Kategorie und Zahl der Plätze berechnet; Restaurants, Cafeterias und Bars haben gesetzliche Mindestfestquoten, während andere wirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich nach Zählerdurchmesser eingestuft werden. Treffen in demselben Lokal mehrere Tätigkeiten zusammen, gilt für die Festquote die höchste einschlägige Tarifstufe.
Die für 2025 festgeschriebenen Quoten gelten im Jahr 2026 im Rahmen der Haushaltsfortgeltung weiter. Zusätzlich weist die bis zum 13. Juni 2026 aktualisierte konsolidierte Gesetzesfassung dieselben Beträge aus. Für eine Rechnung eines späteren Jahres ist erneut die dann geltende Gesetzes- und Haushaltslage zu prüfen.
Rechenbeispiel für eine Wohnung
Angenommen werden eine Wohnung, ein Abrechnungsmonat, 12 Kubikmeter Verbrauch, keine Ermäßigung und keine anerkannte Leckage:
- feste Quote: 3,998843 Euro;
- 6 m³ × 0,285924 Euro = 1,715544 Euro;
- 4 m³ × 0,428835 Euro = 1,715340 Euro;
- 2 m³ × 0,571848 Euro = 1,143696 Euro;
- Kanon insgesamt: 8,573423 Euro, gerundet 8,57 Euro.
Bei einer zweimonatlichen Rechnung ist nicht einfach die gesamte Menge als Verbrauch eines einzigen Monats zu behandeln. Die Rechnung muss die monatliche Staffel und die Zahl der betroffenen Wohnungen oder Plätze korrekt berücksichtigen. Der Wasserpreis und die kommunale Kanalgebühr bleiben zusätzlich geschuldet.
Gemeinschaftszähler, Hotels und gemischte Nutzung
Wird eine Eigentümergemeinschaft mit einem Hauptzähler beliefert, gelten für die variable Kanonquote grundsätzlich die einzelnen Wohnungen oder Betriebe als Abonnenten. Hinzu kommt die Gemeinschaft selbst, wenn sie über mindestens einen eigenen Verbrauchspunkt verfügt. Der monatliche Gesamtverbrauch wird für die Staffelung durch die maßgebliche Zahl dieser Einheiten geteilt. Erst danach wird die passende Verbrauchsstufe bestimmt.
Bei Hotels wird der monatliche Gesamtverbrauch für die progressive Staffel auf die Zahl der Plätze verteilt. Eine falsche Platzzahl kann daher sowohl die feste als auch die variable Quote verändern. Betreiber sollten Tourismusregistrierung, genehmigte Platzzahl, Zählerdaten und Rechnungsperioden konsistent halten.
Bei gemischt genutzten Immobilien ist zu klären, ob Wohnung, Ferienvermietung, Büro, Restaurant und Gemeinschaftsflächen getrennte Anschlüsse oder nur einen Zähler haben. Für Wasser- und Kanalisationstarife entscheidet die örtliche Regelung; für die feste regionale Gewerbequote kann die höchstwertige Tätigkeit maßgeblich sein.
Eigener Brunnen, Zisterne und Tankerwasser
Wer Wasser aus einem eigenen Brunnen oder einer anderen direkten ober- oder unterirdischen Entnahme nutzt, fällt nicht allein wegen des fehlenden Versorgers aus dem Kanon. Direkte Verbraucher müssen sich grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Abgabenpflicht bei der ATIB anmelden. Die für die Veranlagung benötigten Daten sind vor dem 28. Februar des Folgejahres mitzuteilen, soweit sich erklärte Merkmale geändert haben beziehungsweise nach den veröffentlichten Verfahrenshinweisen eine Jahreserklärung erforderlich ist. Die ATIB erlässt anschließend die Abrechnung; bei direkter Entnahme entsteht die Abgabe grundsätzlich am 31. Dezember oder bei früherem Ende der Entnahme.
Gesammeltes Regenwasser in einem aljibe oder einer Zisterne ist bereits vom gesetzlichen Tatbestand ausgenommen. Dagegen ist nicht jedes in einer Zisterne gespeicherte Wasser Regenwasser: Netz- oder Tankerwasser verliert seine Herkunft nicht dadurch, dass es vor dem Verbrauch in einen Behälter gefüllt wird.
Befreit sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem Abwasser aus land-, vieh-, forstwirtschaftlichen oder gemischten Betrieben, Wasser für öffentliche Feuerlöschdienste sowie selbst gefördertes Oberflächen- oder Grundwasser, das zur landwirtschaftlichen Bewässerung genutzt wird. Die Befreiung muss gegenüber der zuständigen Stelle nach dem vorgesehenen Verfahren belegt werden.
Leckage: hohe Rechnung nicht einfach kürzen
Eine Wasserleckage kann drei getrennte Korrekturen erfordern: den gemessenen Wasserverbrauch, die örtliche Kanalposition und den regionalen Kanon. Die jeweilige Regelung kann unterschiedliche Voraussetzungen vorsehen.
Für den regionalen Kanon gilt bei häuslichen Verbräuchen und Hotels eine besondere Berechnung, wenn beide Schwellen überschritten sind: Der Monatsverbrauch liegt um mehr als 80 Kubikmeter und zugleich um mehr als 40 Prozent über dem Verbrauch desselben Zeitraums des Vorjahres. Für die progressive Staffel wird dann grundsätzlich der Durchschnitt der zwölf unmittelbar vorhergehenden Monate angesetzt; der Mehrverbrauch wird mit der allgemeinen variablen Quote belastet. Diese Sonderregel kann nur einmal innerhalb von drei Jahren und bei mehreren betroffenen Rechnungsperioden nur für die Periode mit dem höchsten Verbrauch angewendet werden.
Die ATIB verlangt für die Erstattung insbesondere die bezahlte Rechnung, einen Bericht des Versorgers über Leck, Zeitraum und geschätzte Verlustmenge, die Rechnungen der zwölf unmittelbar vorhergehenden Monate sowie die Reparaturrechnung mit Datum. Der Rechnungsempfänger sollte daher nicht eigenmächtig nur einen gekürzten Betrag überweisen. Zuerst sind Versorger und ATIB-Verfahren zu koordinieren und Zahlungsfolgen zu sichern.
Calvià enthält daneben eine eigene Leckregel für die kommunale Kanalposition. Auch sie verlangt Nachweise des Versorgers und der Reparatur. Dass eine Leckage für eine Position anerkannt wurde, garantiert nicht automatisch dieselbe Behandlung aller anderen Rechnungsbestandteile.
Ermäßigungen und soziale Tarife
Die regionale Kanonregelung enthält insbesondere:
- eine Ermäßigung von 75 Prozent der festen Wohnungsquote, wenn das anrechenbare Jahreseinkommen der Familie die Schwelle aus gesetzlichem Mindestlohn mal 1,25 nicht überschreitet;
- eine Ermäßigung von 50 Prozent der monatlichen Kanonquote, wenn mindestens 60 Prozent des verbrauchten Wassers aus wiederverwendetem gereinigtem Wasser stammen;
- eine Ermäßigung von 50 Prozent in Gebieten ohne betriebsbereite Kläranlage;
- eine Ermäßigung von 75 Prozent für gesetzlich anerkannte historische Gärten.
Bei der einkommensbezogenen Ermäßigung zählen die Voraussetzungen des Vorjahres; sie ist auf eine Wohnung des Berechtigten beschränkt. Die ATIB verlangt unter anderem Identitäts-, Haushalts-, Einkommen- und Rechnungsnachweise. Die bloße Meldung niedriger Einkünfte beim Versorger ersetzt den Antrag nicht. Für die Einkommensgrenze wird das höchste Einkommen innerhalb der maßgeblichen Familieneinheit voll angesetzt; die Einkommen der übrigen Mitglieder werden jeweils nur zur Hälfte hinzugerechnet.
Örtliche Wasser-, Kanal- oder Müllermäßigungen sind hiervon getrennt. EMAYA veröffentlicht für Palma ein kombiniertes Niedrigeinkommensverfahren mit eigenen Vergünstigungen für die dortigen Rechnungspositionen. Antrag, Geltungsdauer und Nachweise müssen deshalb für jede Vergünstigung kontrolliert werden.
Eigentümer, Mieter und Vertragsinhaber
Bei Netzversorgung steht häufig der Mieter als Vertragsinhaber auf der Wasserrechnung. Dann ist er regelmäßig auch der Verbraucher im Sinne des regionalen Kanons. Ein Eigentümer kann jedoch weiterhin gegenüber der Gemeinde als Ersatzschuldner einer örtlichen Wasser- oder Kanalgebühr haften, sofern die einschlägige Rechtsform und Regelung dies vorsehen.
Im Mietvertrag sollte getrennt geregelt werden:
- wer den Liefervertrag abschließt;
- wer Grundpreis, Verbrauch, Kanalisation, Kanon, Müll und Anschlusskosten wirtschaftlich trägt;
- wie bei Ein- und Auszug abgelesen und abgerechnet wird;
- wer eine Leckage meldet und Reparaturen veranlasst;
- wie Erstattungen oder Nachberechnungen nach Mietende verteilt werden.
Bei dauerhafter Wohnraummiete gelten individualisierbare Versorgungsleistungen über Zähler grundsätzlich als Kosten des Mieters. Für andere nicht individualisierbare Abgaben verlangt Artikel 20 der spanischen Mietrechtsregelung eine schriftliche Vereinbarung, in der der jährliche Betrag dieser Kosten bei Vertragsschluss festgelegt ist. Eine Mietklausel bindet den Versorger, die Gemeinde oder die ATIB jedoch nicht automatisch.
Bei Verkauf oder Nutzerwechsel sollten am Übergabetag Zählerfoto, Zählernummer und Uhrzeit dokumentiert, die Schlussrechnung angefordert und der Vertragsinhaber geändert werden. Später erkannte Leckagen, Schätzkorrekturen oder Kanonerstattungen benötigen eine ausdrückliche Regelung im Kauf- oder Mietvertrag.
Umsatzsteuer auf der kombinierten Rechnung
Der Abwasserkanon ist selbst eine regionale öffentlich-rechtliche Abgabe. Das bedeutet aber nicht, dass die Rechnung umsatzsteuerlich nur aus steuerfreien Abgaben besteht. Wasserversorgung und bestimmte kommunale oder ausgelagerte Leistungen können umsatzsteuerpflichtige Umsätze sein. Nach Artikel 78 Absatz 2 Nummer 4 des spanischen Umsatzsteuergesetzes gehören Steuern und Abgaben, die dieselbe umsatzsteuerpflichtige Leistung belasten, grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage, ausgenommen die Umsatzsteuer selbst.
Der getrennte Ausweis einer Abgabe schließt ihre Einbeziehung deshalb nicht aus. Belastet sie dieselbe umsatzsteuerpflichtige Wasserlieferung, wird sie nach Artikel 78 Absatz 2 Nummer 4 in deren Bemessungsgrundlage einbezogen; eine rechtlich selbständige andere Rechnungsposition gehört dagegen nicht schon wegen der gemeinsamen Rechnung dazu. Diese Einordnung betrifft die umsatzsteuerliche Berechnung der Lieferrechnung; sie verwandelt den balearischen Kanon nicht in Umsatzsteuer. Auf einer kombinierten Rechnung können zudem verschiedene Bemessungsgrundlagen oder Steuersätze vorkommen. Unternehmen dürfen Vorsteuer nur nach den allgemeinen Voraussetzungen, mit ordnungsgemäßer Rechnung und entsprechend ihrer zum Abzug berechtigenden Tätigkeit geltend machen.
Rechnung, Zahlung und Korrektur Schritt für Schritt
- Dokument vollständig sichern. Rechnung, Vertragsdaten, Zählerfoto, vorherige Rechnungen, Miet- oder Kaufvertrag und gegebenenfalls Gemeinschaftsabrechnung aufbewahren.
- Jede Position identifizieren. Wasser, Zähler, Kanalisation, Kanon, Abfall, Umsatzsteuer und sonstige Leistungen getrennt markieren.
- Zeitraum und Verbrauch prüfen. Tatsächliche oder geschätzte Ablesung, Zahl der Monate, Kubikmeter und Einheiten kontrollieren.
- Aktuellen örtlichen Tarif öffnen. Gemeinde, Versorger, Zone, Nutzungsart und Zählergröße müssen zur Rechnung passen.
- Regionalen Kanon nachrechnen. Festquote, monatliche Blöcke, Zahl der Wohnungen oder Plätze und anerkannte Ermäßigungen prüfen.
- Fehler der richtigen Stelle melden. Ablesung und Wasservertrag zum Versorger; örtliches Entgelt zum kommunalen Träger; Befreiung, Leckageerstattung oder regionaler Steuerakt zur ATIB.
- Frist und Zahlungswirkung beachten. Eine Beschwerde beim Kundendienst setzt Zahlungs- oder Vollstreckungsfristen nicht automatisch aus. Bei kommunalen Abgaben beträgt der Einspruch nach Artikel 14 des Kommunalabgabengesetzes regelmäßig einen Monat; maßgeblich ist die konkrete Belehrung. Regionale Steuerakte können mit Einspruch beim erlassenden Organ oder wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Beschwerde angegriffen werden.
- Erstattung korrekt zuordnen. Eine spätere Gutschrift für Wasser, Kanal oder Kanon muss zwischen Eigentümer, Mieter, Gemeinschaft und Betrieb nach der tatsächlich getragenen Belastung verteilt werden.
Typische Fehler
- Den Endbetrag mit einem einheitlichen „Wasserpreis Mallorca“ erklären.
- Kommunale Kanalgebühr und balearischen Abwasserkanon für dieselbe Forderung halten.
- Aus fehlendem öffentlichem Kanalanschluss automatisch auf Kanonfreiheit schließen.
- Den Tarif einer Gemeinde oder eines Versorgungsgebiets auf eine andere Adresse übertragen.
- Bei mehrmonatiger Rechnung alle Kubikmeter in einen einzigen Monatsblock einordnen.
- Einen Gemeinschaftshauptzähler ohne Aufteilung nach Wohnungen oder Verbrauchspunkten abrechnen.
- Bei Leckage die gesamte Rechnung eigenmächtig kürzen, ohne die drei möglichen Korrekturwege zu trennen.
- Einen niedrigen Kontostand oder Rentenbezug mit einer automatisch wirksamen Ermäßigung verwechseln.
- Brunnenwasser nicht bei der ATIB anmelden oder Tankerrechnungen ohne Kanonnachweis wegwerfen.
- Im Mietvertrag nur „Nebenkosten trägt der Mieter“ schreiben, ohne Rechnung, Zeitraum und Erstattungen zu regeln.
- Den Kanon als Umsatzsteuer bezeichnen oder umgekehrt annehmen, eine öffentlich-rechtliche Abgabe könne nie in eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einfließen.
Häufige Fragen
Warum stehen Kanalisation und Abwasserkanon beide auf der Rechnung?
Die Kanalposition finanziert eine örtliche Leistung. Der Kanon ist eine regionale Abgabe zur Finanzierung der balearischen Wasserpolitik. Das regionale Gesetz erklärt beide ausdrücklich für vereinbar, sofern sie nicht denselben Tatbestand doppelt belasten.
Muss ich den Kanon bei einer Sickergrube zahlen?
Der fehlende Anschluss an die öffentliche Kanalisation beseitigt den Tatbestand nicht automatisch. Der Kanon knüpft an den durch Wasserverbrauch sichtbar werdenden Abwasseranfall an. Eine Ermäßigung kann in einem Gebiet ohne betriebsbereite Kläranlage möglich sein, muss aber nachgewiesen werden.
Wer zahlt bei einer vermieteten Wohnung?
Bei Netzversorgung ist regelmäßig der Vertragsinhaber Verbraucher und Rechnungsempfänger. Für örtliche Gebühren kann der Eigentümer Ersatzschuldner sein. Die wirtschaftliche Belastung zwischen Vermieter und Mieter richtet sich zusätzlich nach Mietart und Vertrag.
Wie erkenne ich einen falschen Verbrauch?
Zählernummer, alter und neuer Stand, Ablesedatum, Kennzeichnung als echte oder geschätzte Ablesung und die Zahl der abgerechneten Monate sind abzugleichen. Ein aktuelles Zählerfoto und die Rechnungen der zwölf unmittelbar vorhergehenden Monate sind bei Leckage oder Schätzfehler besonders wichtig.
Gilt die Ermäßigung wegen niedrigen Einkommens für die ganze Rechnung?
Nein. Die gesetzliche Kanonermäßigung betrifft 75 Prozent der festen Wohnungsquote. Örtliche Wasser-, Kanal- und Müllvergünstigungen haben eigene Voraussetzungen und können weiter oder enger reichen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 16. September 2026. Wasser-, Kanal- und Mülltarife sind örtlich und können jährlich oder sogar nach Versorgungszone wechseln. Vor einer Zahlung, Umlage oder Anfechtung ist die aktuelle Originalregelung für Adresse, Abrechnungszeitraum und Nutzungsart zu öffnen.
- Real Decreto Legislativo 2/2004 – Texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, insbesondere Art. 14, 20.1, 20.4.r und t, 20.6 sowie 23–27: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
- Decreto Legislativo 1/2016, de 6 de mayo – Texto Refundido de la Ley reguladora del Canon de Saneamiento de Aguas, insbesondere Art. 1–10, 12–13, 16–17; konsolidierte Aktualisierung vom 13. Juni 2026: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2016-4956
- ATIB – Canon de saneamiento de aguas, aktuelle Tarifübersicht, Befreiungen, Ermäßigungen, Leckageerstattung und direkte Wassergewinnung: https://www.atib.es/TA/contenido.aspx?Id=5346&lang=es
- Govern de les Illes Balears – Haushaltsfortgeltung 2026, insbesondere Ordre 39/2025 und die amtlichen Fortgeltungsunterlagen: https://www.caib.es/sites/pressuposts/ca/prorroga_del_pressupost_per_a_lany_2026/
- Ajuntament de Calvià – offizielles Portal der Steuer- und Tarifregelungen 2026: https://www.calvia.com/es/areas-municipales/oficina-municipal-de-tributos-omt/ordenanzas-fiscales
- Calvià – Regelung des nichtsteuerlichen öffentlich-rechtlichen Entgelts für Kanalisation, insbesondere Art. 3 und 5 sowie Leckregel: https://www.calvia.com/es/areas-municipales/oficina-municipal-de-tributos-omt/recursos/10-or-pppnt-por-prestacion-del-servicio-de-alcantarillado.pdf
- Calvià – Regelung des nichtsteuerlichen öffentlich-rechtlichen Entgelts für Wasserversorgung, insbesondere Art. 5 und versorger-/zonenbezogene Tarifanhänge: https://www.calvia.com/es/areas-municipales/oficina-municipal-de-tributos-omt/recursos/18-ord-pppnt-por-la-prestacion-del-servicio-de-suministro-de-agua-a-traves-de-red-domiciliaria.pdf
- EMAYA Palma – Erläuterung der Rechnung, getrennte Positionen für Wasser, Kanalisation, RSU und regionalen Kanon: https://www.emaya.es/atencion-a-la-ciudadania/clientes-con-contrato/informacion-factura/
- EMAYA Palma – Ermäßigung bei niedrigem Einkommen, aktuelle Voraussetzungen, Geltungsdauer und Unterlagen: https://www.emaya.es/atencion-a-la-ciudadania/clientes-con-contrato/bonificaci%C3%B3-per-ingressos-baixos/
- Ley 29/1994, de Arrendamientos Urbanos, insbesondere Art. 2–5 und 20 zur Kostenverteilung im Mietverhältnis: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1994-26003
- Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido, insbesondere Art. 78, 92–99 und 164 zur Bemessungsgrundlage, zum Vorsteuerabzug und zu Rechnungs-/Aufzeichnungspflichten: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
