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Unternehmensverkauf nach dem Umzug im normalen spanischen IRPF

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 29 Min.

Kurz & klar

Wer im Verkaufsjahr in Spanien ansässig ist und der normalen IRPF unterliegt, muss den tatsächlichen Verkauf grundsätzlich in Spanien erfassen. Ein privater Anteilverkauf, der Verkauf eines Einzelunternehmens, eines Mitunternehmeranteils, ein Asset Deal und ein Verkauf durch eine Kapitalgesellschaft sind jedoch verschiedene Vorgänge. Für gewöhnliche Gesellschaftsanteile weist Artikel 13 Absatz 6 DBA das Besteuerungsrecht grundsätzlich Spanien zu; Deutschland kann unter anderem bei der Fünfjahresregel, einer grundstücksreichen Gesellschaft oder deutschem Betriebsstättenvermögen besteuern. Eine deutsche Wegzugsteuer führt in Spanien weder automatisch zu einem Step-up noch zu einer unbegrenzten Anrechnung.

Das Wichtigste im Überblick

Ein Unternehmensverkauf nach dem Umzug nach Spanien ist kein einheitlicher Steuerfall. Zuerst ist zu klären, ob die natürliche Person im Verkaufsjahr in Spanien ansässig ist. Danach muss feststehen, ob sie Gesellschaftsanteile oder einzelne Wirtschaftsgüter eines Unternehmens verkauft. Erst dann lassen sich die spanische IRPF, das DBA Deutschland–Spanien und eine bereits ausgelöste deutsche Wegzugsteuer richtig zusammenführen.

Für eine in Spanien ansässige Person in der normalen IRPF gilt grundsätzlich:

  • Spanien erfasst die Einkünfte unabhängig von ihrem Entstehungsort. Der entgeltliche Veräußerungsgewinn oder -verlust ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen Übertragungs- und Anschaffungswert.
  • Ein bei der Übertragung realisierter Vermögensgewinn oder -verlust gehört zur spanischen Sparbemessungsgrundlage.
  • Der Gewinn aus gewöhnlichen Gesellschaftsanteilen darf nach Art. 13 Abs. 6 DBA grundsätzlich nur in Spanien besteuert werden.
  • Deutschland kann dennoch ein Besteuerungsrecht haben, insbesondere bei einem Verkauf innerhalb der besonderen Fünfjahresregel, bei einer grundstücksreichen Gesellschaft oder bei Wirtschaftsgütern einer deutschen Betriebsstätte.
  • Eine beim Wegzug entstandene deutsche Steuer und die spanische IRPF auf den späteren Verkauf sind getrennte Vorgänge. Eine spanische Anrechnung der deutschen Steuer ist weder automatisch noch unbegrenzt.

Dieser Artikel behandelt ausschließlich die normale spanische IRPF. Das Sonderregime nach Art. 93 LIRPF ist nicht einbezogen.

Für welchen Fall diese Regeln gelten

Der Prüfungsfall setzt eine natürliche Person voraus, die aus Deutschland nach Spanien umgezogen ist und anschließend Gesellschaftsanteile oder einzelne Wirtschaftsgüter verkauft.

Spanische Ansässigkeit im Verkaufsjahr

Nach spanischem IRPF-Recht ist eine natürliche Person in Spanien ansässig, wenn sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage dort aufhält oder sich dort unmittelbar oder mittelbar der Hauptkern beziehungsweise die Basis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen befindet. Die Beurteilung erfolgt für jedes Kalenderjahr.

Kommt zugleich eine Ansässigkeit in Deutschland in Betracht, entscheidet Art. 4 Abs. 2 DBA stufenweise nach ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und nötigenfalls durch ein Verständigungsverfahren.

Fallgrenze: Für Personen, die das Sonderregime nach Art. 93 LIRPF gewählt haben, sind Art. 4 und Art. 6 bis 21 DBA nach Protokoll II nicht anwendbar. Ihre Lage darf deshalb nicht mit dem hier behandelten normalen IRPF-Fall gleichgesetzt werden.

Gesellschaftsanteile oder einzelne Wirtschaftsgüter

Ein Anteilskauf und der direkte Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter sind in der spanischen IRPF nicht dasselbe. Wirtschaftsgüter können einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sein, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 LIRPF erfüllt sind. Bei nur teilweiser betrieblicher Verwendung ist die Zuordnung auf den tatsächlich verwendeten Teil beschränkt; unteilbare Wirtschaftsgüter können nach Art. 29 Abs. 2 LIRPF jedoch nicht teilweise zugeordnet werden.

Anteile am Eigenkapital einer Gesellschaft und Forderungen aus Kapitalüberlassung sind dagegen ausdrücklich keine solchen zugeordneten Wirtschaftsgüter. Deshalb muss vor jeder weiteren Prüfung feststehen, wer verkauft und was rechtlich übertragen wird.

Normaler IRPF bedeutet weltweite Einkünfte – nicht Lex Beckham

Der Artikel setzt voraus, dass die verkaufende natürliche Person im Verkaufsjahr nach spanischem Recht ansässig ist und nicht wirksam unter das Sonderregime des Art. 93 LIRPF fällt. Im normalen IRPF wird grundsätzlich das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen unabhängig davon erfasst, wo es entstanden ist und wo der Zahlende ansässig ist. Der Sitz der verkauften Gesellschaft in Deutschland nimmt den Gewinn daher nicht aus der spanischen Ausgangsprüfung heraus.

Die Ansässigkeit ist für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Art. 9 LIRPF nennt insbesondere mehr als 183 Aufenthaltstage im spanischen Hoheitsgebiet und den Schwerpunkt oder die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen in Spanien. Sporadische Abwesenheiten können mitzählen, sofern keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Daneben enthält das Gesetz eine widerlegbare Familienvermutung, wenn Ehegatte und minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder gewöhnlich in Spanien leben.

Für gewöhnliche Zuzüge kennt der spanische IRPF grundsätzlich keinen frei wählbaren „Split Year“ am Umzugstag. Der Steuerzeitraum ist nach Art. 12 LIRPF das Kalenderjahr; ein vorzeitiges Ende regelt Art. 13 für den Todesfall. Wer im Verkaufsjahr nach spanischem innerstaatlichem Recht ansässig ist, muss deshalb auch einen früher im selben Kalenderjahr realisierten Gewinn in die spanische Prüfung einbeziehen. Bei gleichzeitiger deutscher Ansässigkeit entscheidet erst Art. 4 DBA, in welchem Staat die Person für Abkommenszwecke ansässig ist.

Verkaufsgegenstand und Verkäufer bestimmen

Der Ausdruck „Unternehmensverkauf“ kann verschiedene Vorgänge bezeichnen, die nicht nach derselben Regel berechnet oder demselben DBA-Absatz zugeordnet werden:

Vorgang Verkäufer und spanische Ausgangsebene Typische spanische Einordnung Zentrale DBA-Prüfung
Verkauf privat gehaltener Kapitalgesellschaftsanteile natürliche Person Vermögensgewinn oder -verlust nach Art. 33 bis 37 LIRPF; grundsätzlich Sparbasis Art. 13 Absätze 2, 3, 6 oder 7 je nach Immobilienbezug und Nachlaufrecht; bei Zuordnung zu Betriebsstättenvermögen Absatz 4
Verkauf eines Einzelunternehmens oder einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter natürliche Person als Unternehmer Wirtschaftsgut für Wirtschaftsgut; laufende Betriebseinnahmen, Vorräte und Vermögensgewinne sind zu trennen Art. 7 und Art. 13, insbesondere Betriebsstättenvermögen
Verkauf eines Mitunternehmer- oder Personengesellschaftsanteils natürliche Person oder anderer Gesellschafter hängt von der spanischen Qualifikation der Einheit, der Zurechnung und den übertragenen Rechten ab Person, Betriebsstätte, unbewegliches Vermögen und einschlägiger Veräußerungsartikel gesondert bestimmen
Asset Deal durch eine Kapitalgesellschaft die Gesellschaft, nicht ihr Gesellschafter Gewinn zunächst nach dem Körperschaftsteuerrecht der Gesellschaft Betriebsstätte und Art. 7/13 auf Gesellschaftsebene; spätere Ausschüttung ist ein neuer Vorgang
Verkauf der Tochtergesellschaft durch eine Holding Holdinggesellschaft Gewinn auf Ebene der Holding Ansässigkeit, Beteiligungsbefreiung und Art. 13 für die Holding; Zahlung an die natürliche Person erst später prüfen

Art. 29 LIRPF ordnet nur bestimmte Wirtschaftsgüter einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu. Anteile am Eigenkapital einer Gesellschaft und Forderungen aus Kapitalüberlassung gelten ausdrücklich nicht als solchen Tätigkeiten zugeordnete Wirtschaftsgüter. Beim Verkauf eines Betriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter muss deshalb jede Position – einschließlich Vorräten, Forderungen, immateriellen Werten und Immobilien – gesondert qualifiziert werden.

Die deutsche Bezeichnung „Mitunternehmeranteil“ entscheidet die spanische Einordnung nicht. Bei einer deutschen KG, OHG oder GbR sind die spanische Qualifikation der Einheit, der Einkünfteempfänger, eine mögliche Betriebsstätte und die rechtliche Zusammensetzung des übertragenen Anteils vor der Berechnung festzustellen.

Die spanische IRPF auf den tatsächlichen Verkauf

Grundformel bei entgeltlicher Übertragung

Bei einer entgeltlichen Übertragung bestimmt sich die spanische Vermögensänderung grundsätzlich aus der Differenz zwischen Übertragungswert und Anschaffungswert. Zum Anschaffungswert gehören der tatsächlich gezahlte Erwerbspreis sowie bestimmte Investitionen, Verbesserungen, Erwerbsnebenkosten und Steuern; Zinsen sind ausgenommen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist dieser Wert um die steuerlich maßgeblichen Abschreibungen zu mindern; bei betrieblichen Einzelwerten darf deshalb nicht ungeprüft der ursprüngliche ungekürzte Kaufpreis abgezogen werden. Der Übertragungswert wird um vom Verkäufer getragene, unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängende Kosten und Steuern gemindert. Ist der vereinbarte Betrag niedriger als der normale Marktwert, kann der Marktwert maßgeblich sein.

Für die Praxis sollten mindestens folgende Positionen einzeln belegt werden:

  • ursprünglicher Erwerbspreis oder Wert bei unentgeltlichem Erwerb;
  • Kapitalerhöhungen, Einlagen und Anschaffungsnebenkosten;
  • erhaltene Rückzahlungen oder andere wertverändernde Vorgänge;
  • Verkaufspreis, Kaufpreisanpassungen und Earn-outs;
  • unmittelbar vom Verkäufer getragene Transaktionskosten;
  • Wechselkurs bei Erwerb und Verkauf, wenn Beträge nicht in Euro entstanden sind.

Nicht börsennotierte Anteile: gesetzliche Mindestbewertung

Bei Anteilen, die nicht an einem geregelten Markt notiert sind, darf der Vertragspreis nicht ohne Weiteres als steuerlicher Übertragungswert übernommen werden. Nach Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF gilt – sofern nicht nachgewiesen wird, dass der tatsächlich gezahlte Preis dem zwischen unabhängigen Parteien vereinbarten Marktpreis entspricht – mindestens der höhere der folgenden Werte:

  1. der anteilige Wert des Nettovermögens nach der Bilanz des letzten vor dem Steuerstichtag abgeschlossenen Geschäftsjahrs;
  2. der Wert, der sich ergibt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der drei vor dem Steuerstichtag abgeschlossenen Geschäftsjahre mit 20 Prozent kapitalisiert wird. In diese Ergebnisgröße fließen nach dem Gesetz auch ausgeschüttete Dividenden und Zuführungen zu Reserven ein; bestimmte Bilanzaktualisierungsreserven werden ausgenommen.

Der so bestimmte Übertragungswert wird zugleich zum Anschaffungswert des Erwerbers. Die Regel ist gerade bei Familiengesellschaften, Management-Buy-outs, Verkäufen an nahestehende Personen und niedrigen vertraglichen Kaufpreisen wesentlich.

Beispiel: Der Verkäufer hält 100 Prozent einer nicht börsennotierten Gesellschaft. Der anteilige Nettovermögenswert beträgt 2,4 Millionen Euro. Der Durchschnitt der maßgeblichen Drei-Jahres-Ergebnisse beträgt 600.000 Euro; mit 20 Prozent kapitalisiert ergibt sich ein Wert von 3 Millionen Euro. Der Vertrag nennt 2 Millionen Euro. Kann der Verkäufer keinen niedrigeren Fremdvergleichswert nachweisen, ist für die spanische Gewinnermittlung grundsätzlich mindestens 3 Millionen Euro als Übertragungswert anzusetzen.

Ein Gutachten muss deshalb die konkreten Anteilsklassen, Schulden, nicht betriebsnotwendigen Werte, Ergebnisentwicklung und Fremdvergleichsbedingungen abbilden. Ein pauschaler Multiplikator ohne Bezug zur gesetzlichen Mindestregel genügt nicht.

Verbundene Personen und Marktvergleich

Erfolgt der Verkauf an Angehörige, eine eigene Holding, das Management oder eine sonst verbundene Person, muss neben Art. 37 LIRPF geprüft werden, ob die spanischen Regeln für verbundene Geschäfte einen Marktwert verlangen. Kaufpreis, Finanzierung und Nebenabreden sind zusammen zu betrachten. Ein formal hoher Preis kann durch zinslose Stundung oder Rückgarantien wirtschaftlich niedriger sein; ein formal niedriger Preis kann durch einen späteren Earn-out ergänzt werden.

Börsennotierte Anteile

Bei börsennotierten Anteilen ist grundsätzlich die Notierung am Übertragungstag maßgeblich, wenn der vereinbarte Preis nicht höher ist. Auch hier müssen Gebühren und der tatsächliche Übergangszeitpunkt sauber dokumentiert werden.

Sparbasis und Steuersätze

Ein positiver Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gehört regelmäßig zur spanischen Sparbasis. Seit dem Steuerjahr 2025 gilt für die kombinierte staatliche und autonome Sparskala:

Teil der Sparbasis Steuersatz
bis 6.000 Euro 19 %
über 6.000 bis 50.000 Euro 21 %
über 50.000 bis 200.000 Euro 23 %
über 200.000 bis 300.000 Euro 27 %
über 300.000 Euro 30 %

Die Stufen gelten jeweils nur für den Teilbetrag innerhalb der Stufe. Verluste und andere Bestandteile der Sparbasis können nach den gesetzlichen Verrechnungsregeln Einfluss auf die endgültige Belastung haben. Bei einem Verkauf betrieblicher Einzelwerte kann die Einordnung anders ausfallen; die Tabelle ist dafür nicht ohne weitere Prüfung übertragbar.

Verkaufszeitpunkt, Raten und Earn-out

Grundsätzlich wird die Vermögensänderung dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Vermögensänderung eintritt. Bei Raten- oder gestundeten Preisgeschäften kann der Steuerpflichtige nach Art. 14 Absatz 2 Buchstabe d LIRPF wählen, die Einkünfte proportional nach Fälligkeit der Zahlungen zu erfassen. Voraussetzung sind aufeinanderfolgende Zahlungen und ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen Übergabe oder Bereitstellung und Fälligkeit der letzten Rate.

Das Wahlrecht darf nicht mit einem ungewissen Earn-out gleichgesetzt werden. Bei einem variablen Kaufpreis ist zunächst zu klären, wann und in welcher Höhe überhaupt ein realisierter Übertragungswert vorliegt. Der Vertrag sollte feste Raten, bedingte Kaufpreisteile, Zinsen, Escrow und Kaufpreisanpassungen getrennt ausweisen.

Welcher Staat den Veräußerungsgewinn besteuern darf

Die DBA-Prüfung beginnt nicht mit einer pauschalen Aussage zum „Firmenverkauf“. Sie beginnt mit dem konkreten Verkaufsgegenstand und den dazugehörigen Sonderregeln des Art. 13 DBA.

Verkaufsfall DBA-Folge im hier behandelten Fall
Gewöhnliche Gesellschaftsanteile Grundsätzlich darf nur der Ansässigkeitsstaat Spanien besteuern, sofern keine Sonderregel eingreift.
Anteile an einer grundstücksreichen Gesellschaft mit deutschem Immobilienbezug Deutschland kann unter dem 365-Tage- und Mehr-als-50-Prozent-Test besteuern.
Bewegliche Wirtschaftsgüter einer deutschen Betriebsstätte oder Verkauf der Betriebsstätte Deutschland kann den Gewinn aus dem zugehörigen Betriebsstättenvermögen besteuern.
Anteilsverkauf innerhalb der besonderen Fünfjahresregel nach dem Wegzug Deutschland bleibt für den dem früheren deutschen Ansässigkeitszeitraum entsprechenden Gewinn nach seinem innerstaatlichen Recht nicht an der Besteuerung gehindert.

Grundregel für gewöhnliche Gesellschaftsanteile

Der Gewinn einer in Spanien ansässigen Person aus dem Verkauf gewöhnlicher Gesellschaftsanteile darf nach Art. 13 Abs. 6 DBA grundsätzlich nur in Spanien besteuert werden. Diese Grundregel gilt nur, wenn keine Sonderregel der Absätze 1 bis 5 oder 7 eingreift.

Zu den gesondert zu prüfenden Fällen gehören grundstücksreiche Gesellschaften, Rechte auf Immobiliennutzung, deutsches Betriebsstättenvermögen und internationale Transportmittel sowie die Fünfjahresregel nach dem Wegzug.

Grundstücksreiche Gesellschaft mit deutschem Immobilienbezug

Seit 2025 kann Deutschland den Gewinn aus Anteilen oder vergleichbaren Rechten besteuern, wenn deren Wert während der 365 Tage vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus in Deutschland belegenen Immobilien stammt. Maßgeblich ist damit nicht nur die Zusammensetzung am Verkaufstag.

Rechte auf Immobiliennutzung sind zusätzlich nach Art. 13 Abs. 3 DBA zu prüfen.

Deutsche Betriebsstätte

Veräußert eine in Spanien ansässige Person bewegliche Wirtschaftsgüter, die zum Aktivvermögen einer deutschen Betriebsstätte gehören, kann Deutschland den Gewinn besteuern. Das gilt auch, wenn die Betriebsstätte allein oder zusammen mit dem Unternehmen verkauft wird.

Voraussetzung sind eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 DBA und die Zugehörigkeit der veräußerten Wirtschaftsgüter zu dieser Betriebsstätte. Für Immobilien und grundstücksreiche Beteiligungen sind die spezielleren Regeln des Art. 13 Abs. 1 bis 3 DBA vorrangig zu prüfen.

Fünfjahresregel nach dem Ende der deutschen Ansässigkeit

War die natürliche Person mindestens fünf Jahre in Deutschland ansässig, wird anschließend in Spanien ansässig und verkauft die Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nach Ende der deutschen Ansässigkeit, hindert Art. 13 Abs. 7 DBA Deutschland nicht an einer Besteuerung nach deutschem innerstaatlichem Recht.

Die Regel betrifft nur Anteile oder Beteiligungen an einer Gesellschaft und nur den Gewinn, der dem früheren deutschen Ansässigkeitszeitraum entspricht. Sie schafft außerdem kein deutsches Besteuerungsrecht ohne eine entsprechende Grundlage im innerstaatlichen Recht.

Beispielrechnung für den spanischen Anteilverkauf

Annahmen: Eine in Spanien ansässige natürliche Person verkauft nicht börsennotierte Anteile für 4 Millionen Euro. Die nachgewiesenen Anschaffungskosten einschließlich unmittelbar zurechenbarer Erwerbsnebenkosten betragen 900.000 Euro. Unmittelbar vom Verkäufer getragene Veräußerungskosten betragen 100.000 Euro. Die Mindestbewertung nach Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF liegt unter dem Vertragspreis.

Der vereinfachte Veräußerungsgewinn beträgt damit 3 Millionen Euro: 4 Millionen Euro Übertragungswert abzüglich 100.000 Euro Veräußerungskosten und 900.000 Euro Anschaffungswert. Die spanische Sparsteuer wird stufenweise berechnet; nicht der gesamte Gewinn wird mit 30 Prozent besteuert. Ohne anrechenbare Verluste oder andere Besonderheiten ergibt sich aus den seit 2025 geltenden Stufen rechnerisch:

  • 6.000 Euro zu 19 Prozent;
  • 44.000 Euro zu 21 Prozent;
  • 150.000 Euro zu 23 Prozent;
  • 100.000 Euro zu 27 Prozent;
  • 2,7 Millionen Euro zu 30 Prozent.

Die Beispielrechnung zeigt nur die Tarifmechanik. Eine deutsche Steuer, Verlustverrechnung, abweichende Anschaffungskostenbasis, Ratenwahl oder DBA-Entlastung kann das Ergebnis verändern.

Bewertungsnachweis für nicht börsennotierte Anteile

Wer einen unter den gesetzlichen Mindestwerten liegenden Vertragspreis mit dem Fremdvergleich verteidigen will, sollte die Bewertung nicht erst im Einspruchsverfahren erstellen. Belastbar sind insbesondere:

  • Bewertungsstichtag und tatsächlich bekannte Informationen;
  • normalisierte Jahresergebnisse und Begründung außergewöhnlicher Effekte;
  • Nettofinanzschulden und nicht betriebsnotwendiges Vermögen;
  • Rechte und Beschränkungen der konkreten Anteilsklasse;
  • Markt-, Kunden- und Schlüsselpersonenrisiken;
  • vergleichbare Transaktionen oder nachvollziehbare Multiplikatoren;
  • Verhandlungen mit unabhängigen Erwerbern;
  • Zusammenhang zwischen Kaufpreis, Earn-out und Verkäufergarantien.

Der gesetzliche Mindestwert ist keine allgemeine Unternehmensbewertungsmethode. Er ist eine steuerliche Untergrenze, die durch den Nachweis eines niedrigeren fremdüblichen Marktpreises widerlegt werden kann. Genau dieser Nachweis trägt aber der Steuerpflichtige.

DBA-Prüfung in der richtigen Reihenfolge

Das DBA verteilt Besteuerungsrechte; es ersetzt nicht die innerstaatliche Gewinnermittlung. Die Prüfung läuft in fünf Schritten:

  1. spanische und deutsche Ansässigkeit nach innerstaatlichem Recht feststellen;
  2. bei Doppelansässigkeit Art. 4 DBA anwenden;
  3. Verkaufsgegenstand und einschlägigen Absatz des Art. 13 bestimmen;
  4. prüfen, ob der jeweilige Staat nach seinem innerstaatlichen Recht überhaupt besteuert;
  5. anschließend die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden.

Gewöhnliche Anteile

Für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die nicht unter die besonderen Absätze des Art. 13 fallen, weist Art. 13 Absatz 6 das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Ist die Person nach Art. 4 DBA in Spanien ansässig, liegt das abkommensrechtliche Grundrecht damit bei Spanien.

Grundstücksreiche Gesellschaften

Beruht der Wert der Anteile oder vergleichbaren Rechte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen in Deutschland, kann Deutschland nach Art. 13 Absatz 2 besteuern. Seit der MLI-Wirkung ist der Test auf einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Veräußerung erweitert. Es genügt also, wenn die Schwelle irgendwann in diesem Zeitraum überschritten war. Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Immobilien, Tochtergesellschaften und mittelbare Beteiligungen müssen in einer nachvollziehbaren Wertrechnung erfasst werden.

Betriebsstättenvermögen

Gehört das veräußerte bewegliche Vermögen zum Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte, kann Art. 13 Absatz 4 Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweisen. Dafür genügt nicht, dass die Gesellschaft in Deutschland tätig ist. Es muss geklärt werden, welches Vermögen welcher Betriebsstätte tatsächlich zuzuordnen ist.

Fünfjahresregel für frühere deutsche Ansässigkeit

Art. 13 Absatz 7 kann Deutschland unter den dort genannten Voraussetzungen ein Besteuerungsrecht für bestimmte Anteile erhalten, wenn die veräußernde Person vor ihrem Wegzug mindestens fünf Jahre in Deutschland ansässig war und innerhalb von fünf Jahren nach Ende dieser Ansässigkeit veräußert. Die Vorschrift muss zusammen mit dem deutschen innerstaatlichen Tatbestand und den Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelesen werden. Sie macht nicht jeden Verkauf in den ersten fünf Jahren automatisch in voller Höhe doppelt steuerpflichtig.

Deutsche Wegzugsteuer und späterer Verkauf

Die deutsche Wegzugsteuer kann bereits beim Ende der unbeschränkten Steuerpflicht entstehen. Der spätere tatsächliche Verkauf ist davon zu trennen.

Wann § 6 AStG beim Wegzug eingreifen kann

Ein Wegzug kann eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingieren, wenn die natürliche Person ihre unbeschränkte deutsche Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt beendet und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG hält. Dafür muss sie innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.

§ 17 Abs. 1 EStG erfasst in diesem Zusammenhang nur eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre sowie die dort aufgeführten Kapitalgesellschaftsanteile und Anwartschaften. Der gesetzlich realisierte Gewinn entsteht im Wegzugszeitpunkt. Der spätere Verkauf löst diesen Wegzugstatbestand nicht erst aus.

Die weiteren Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AStG bleiben als eigene Fälle bestehen; dieser Artikel vertieft sie nicht.

Ratenzahlung und vorzeitige Fälligkeit

Wahlrecht: Für Wegzugstatbestände ab 2022 kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Der Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, die weiteren Raten jeweils am 31. Juli.

Rechtsfolge des späteren Verkaufs: Soweit die erfassten Anteile später veräußert oder übertragen werden, wird die darauf entfallende, noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats fällig; ein Teilverkauf stellt also nicht allein deshalb die Steuer auf sämtliche verbleibenden Anteile fällig. Die unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person ist hiervon ausgenommen; die gesetzlichen Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über. Weitere Fälligkeitsgründe sind insbesondere eine nicht fristgerechte Rate, die Verletzung der Mitwirkungspflicht, eine Insolvenzanmeldung sowie Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, soweit deren kumulierter Wert ein Viertel des maßgeblichen Wegzugswerts übersteigt.

Für Wegzugstatbestände vor dem 1. Januar 2022 gilt grundsätzlich die gesetzliche Übergangsregel, nach der die bis 30. Juni 2021 geltende Fassung fortwirkt. Solche Altfälle dürfen nicht nach dem aktuellen Ratenmodell beurteilt werden.

Vorübergehender Aufenthalt in Spanien

Möglichkeit bei Rückkehr: Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Wegzugsteueranspruch entfallen, wenn die Person innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird und die gesetzlichen Bedingungen zu Anteilen, Ausschüttungen und Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts erfüllt. Die Finanzbehörde kann die Rückkehrfrist auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern.

Ein zwischenzeitlicher Verkauf, eine Übertragung, eine Einlage in Betriebsvermögen oder eine schädliche Ausschüttung kann die Entfallsvoraussetzungen verhindern. Bei unentgeltlicher Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person bleibt die Rückkehrregel dagegen anwendbar, wenn der Rechtsnachfolger die gesetzlichen Bedingungen erfüllt; auch hier ist der Umfang der betroffenen Anteile maßgeblich. Für vor 2022 verwirklichte Tatbestände gilt die abweichende Übergangsregel.

Melde- und Jahresnachweispflichten

Pflicht: Solange die gesetzlichen Fallgruppen des § 6 Abs. 5 AStG betroffen sind, muss die steuerpflichtige Person oder ihr Gesamtrechtsnachfolger bestimmte Ereignisse elektronisch innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Außerdem sind jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift und die fortdauernde Zurechnung der Anteile zu bestätigen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. Dann ist der amtliche Vordruck eigenhändig zu unterschreiben. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist ein gesetzlicher Grund für die vorzeitige Fälligkeit der noch nicht entrichteten Steuer.

Doppelbesteuerung und Anrechnung

Wenn Deutschland den Veräußerungsgewinn nach dem DBA besteuern darf, sieht Art. 22 Abs. 1 DBA eine spanische Anrechnung nach spanischem innerstaatlichem Recht vor. Die Anrechnung reicht höchstens bis zu dem spanischen Steueranteil, der auf diese Einkünfte entfällt.

Art. 80 LIRPF begrenzt die internationale Doppelbesteuerungsanrechnung auf den niedrigeren von zwei Beträgen:

  1. die tatsächlich im Ausland gezahlte vergleichbare Steuer und
  2. den spanischen Steuerbetrag, der auf den im Ausland besteuerten Einkunftsteil entfällt.

Für die konkrete Anrechnung müssen deshalb die DBA-Zuweisung, die tatsächliche Zahlung der deutschen Steuer, die Gleichheit der betroffenen Einkünfte und die spanische Höchstbetragsgrenze nachgewiesen werden. Eine vor dem spanischen Verkauf festgesetzte deutsche Wegzugsteuer und der spätere spanische Veräußerungsgewinn können zeitlich oder sachlich auseinanderfallen. Daraus folgt kein pauschaler und kein automatischer Anrechnungsanspruch.

Fremdwährung, Verluste und Steuererklärung

Wurden Anteile oder Kaufpreisbestandteile in einer anderen Währung erworben beziehungsweise vereinbart, müssen Anschaffungs- und Übertragungswerte nach den für den jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Euro-Werten dokumentiert werden. Eine bloße Umrechnung des späteren Nettogewinns mit einem einzigen Kurs kann Währungsgewinne oder -verluste falsch zuordnen.

Veräußerungsverluste gehören nicht automatisch und unbegrenzt mit allen anderen Einkünften verrechnet. Sie sind innerhalb der spanischen Regeln für die Sparbasis zuzuordnen und können gesetzlichen Verrechnungs- und Vortragsgrenzen unterliegen. Bei Verkäufen an verbundene Personen oder bei Rückerwerben können besondere Verlustbeschränkungen hinzukommen.

Der Verkauf wird in der spanischen Jahreserklärung des betreffenden Steuerzeitraums erklärt. Die konkrete Erklärungsfrist wird jährlich durch die zuständige Anordnung festgelegt und sollte nicht aus einem älteren Kalender übernommen werden. Bei Ratenwahl, ausländischer Steuer oder Verständigungsverfahren müssen Kaufvertrag, Zahlungsplan und Steuerbescheide auch nach Abgabe der Erklärung fortgeschrieben werden.

Verkäufer, Verkaufsebene und Geldfluss dürfen nicht vermischt werden

Der normale spanische IRPF betrifft natürliche Personen. Verkauft dagegen eine Kapitalgesellschaft die Beteiligung oder den Geschäftsbetrieb, wird der Gewinn zunächst auf Ebene dieser Gesellschaft nach dem für sie geltenden Körperschaftsteuerrecht ermittelt. Eine spätere Ausschüttung an den in Spanien ansässigen Gesellschafter ist ein zweiter Vorgang. Sie darf nicht mit dem Unternehmensverkauf der Gesellschaft zu einem einzigen privaten Veräußerungsgewinn zusammengezogen werden.

Auch bei einer natürlichen Person muss die Beteiligungsebene klar sein. Verkauft sie unmittelbar Anteile, wird ihr eigener Veräußerungsgewinn geprüft. Verkauft eine Holdinggesellschaft ihre Tochtergesellschaft, ist zunächst die Holding Verkäuferin. Erhält die natürliche Person anschließend Dividenden, eine Kapitalrückzahlung, einen Liquidationserlös oder ein Darlehen, folgt dafür eine gesonderte Einordnung. Das gilt ebenso für Kaufpreiszahlungen, die nicht an den rechtlichen Verkäufer, sondern auf ein Treuhand-, Escrow- oder Gesellschafterkonto fließen.

Für die Steuerakte sollte deshalb eine Zahlungslandkarte vorliegen: Wer schuldet welchen Betrag, wer erhält ihn rechtlich, auf welches Konto fließt er und aufgrund welcher Vereinbarung wird er anschließend weitergeleitet? Diese Trennung verhindert, dass ein Gesellschaftserlös versehentlich als unmittelbarer privater Kaufpreis behandelt oder eine spätere Ausschüttung übersehen wird.

Fremdwährung und Bewertungsunterlagen

Bei einem Kaufpreis, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten in einer anderen Währung müssen die für die spanische Gewinnermittlung verwendeten Eurobeträge nachvollziehbar belegt werden. Vertrag, Zahlungsbelege und Bewertung sollten deshalb nicht nur den Fremdwährungsbetrag nennen, sondern auch Datum, Wechselkursquelle und Umrechnungsmethode dokumentieren. Bei Ratenzahlungen oder variablen Bestandteilen können mehrere steuerlich relevante Zeitpunkte entstehen. Eine pauschale Umrechnung des gesamten Vertragswerts am Tag der letzten Zahlung kann dann zu einer falschen Bemessungsgrundlage führen.

Für nicht börsennotierte Anteile genügt außerdem ein unterschriebener Kaufvertrag nicht als Bewertungsakte. Benötigt werden mindestens die zuletzt abgeschlossene Bilanz, die Ergebnisse der drei vorherigen abgeschlossenen Geschäftsjahre, die Berechnung der gesetzlichen Vergleichswerte nach Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF sowie Unterlagen, die einen fremdüblichen niedrigeren Preis erklären können. Dazu können eine unabhängige Unternehmensbewertung, belastbare Planungsrechnungen, Finanzierungsbedingungen, Minderheitsabschläge, Vinkulierungen, Rechtsstreitigkeiten oder nachweisbare Unternehmensrisiken gehören.

Die Dokumentation muss zum tatsächlichen Anteil passen. Unterschiedliche Anteilsklassen, Liquidationspräferenzen, Gesellschafterdarlehen oder Sonderrechte können dazu führen, dass ein einfacher prozentualer Anteil am Gesamtunternehmenswert den übertragenen Anteil nicht sachgerecht beschreibt. Der steuerliche Mindestwert und ein wirtschaftlicher Marktwert sind deshalb in derselben Akte zu erklären, nicht gegeneinander auszuspielen.

Verluste und Ausgleich innerhalb der spanischen Sparbasis

Die spanische Sparbemessungsgrundlage besteht aus zwei zunächst getrennten Gruppen: den der Sparbasis zugeordneten Kapitalerträgen nach Art. 25 Abs. 1 bis 3 LIRPF einerseits und Vermögensgewinnen oder -verlusten aus Übertragungen andererseits. Andere Kapitalerträge nach Art. 25 Abs. 4 gehören dagegen zur allgemeinen Basis. Auch Zinsen aus Kapitalüberlassungen an verbundene Gesellschaften fallen nach Art. 46 Buchstabe a insoweit in die allgemeine Basis, wie das überlassene Kapital das Dreifache des anteilig maßgeblichen Eigenkapitals überschreitet. Innerhalb jeder Gruppe der Sparbasis werden positive und negative Beträge des Jahres saldiert.

Bleibt eine Gruppe negativ und die andere positiv, erlaubt Art. 49 LIRPF einen gruppenübergreifenden Ausgleich nur bis zu 25 Prozent des positiven Saldos der jeweils anderen Gruppe. Ein danach verbleibender negativer Betrag wird grundsätzlich in die vier folgenden Jahre vorgetragen und dort in der gesetzlichen Reihenfolge verrechnet. Der Vortrag darf nicht frei auf ein beliebiges Jahr oder eine beliebige Einkunftsart verschoben werden.

Für den Verkauf bedeutet das:

  1. den einzelnen Veräußerungsgewinn oder -verlust in Euro berechnen;
  2. alle übrigen Übertragungsgewinne und -verluste des Jahres erfassen;
  3. Dividenden, Zinsen und sonstige der Sparbasis zugeordnete Kapitalerträge in der anderen Gruppe saldieren;
  4. den höchstens 25-prozentigen gruppenübergreifenden Ausgleich anwenden;
  5. nicht verbrauchte negative Beträge mit Entstehungsjahr und verbleibender Vierjahresfrist dokumentieren.

Sonderregeln können einen Verlust vorübergehend oder endgültig ausschließen, etwa bei bestimmten Rückerwerben oder verbundenen Geschäften. Zudem ist ein Verlust aus einem Anteilverkauf nicht ohne Weiteres mit laufendem Gewinn aus einem Einzelunternehmen oder einem Asset Deal zu verrechnen. Erst die korrekte Einkunftsart entscheidet über Basis, Tarif und Verlustnutzung.

Drei Fallbilder

Fall 1: Verkauf gewöhnlicher deutscher GmbH-Anteile nach dem Umzug

Die Person ist im Verkaufsjahr nach Art. 4 DBA in Spanien ansässig. Die GmbH ist nicht grundstücksreich, die Anteile gehören zu keiner deutschen Betriebsstätte und Art. 13 Absatz 7 greift nicht. Dann weist Art. 13 Absatz 6 das Besteuerungsrecht grundsätzlich Spanien zu. Spanien berechnet den Gewinn nach den eigenen Regeln, einschließlich der Mindestbewertung nicht börsennotierter Anteile.

Fall 2: Deutsche Immobiliengesellschaft

Der Wert der Anteile beruhte innerhalb der 365 Tage vor dem Verkauf zu mehr als 50 Prozent auf deutschem unbeweglichem Vermögen. Deutschland darf nach Art. 13 Absatz 2 besteuern. Spanien erfasst als Ansässigkeitsstaat den Gewinn nach normalem IRPF und prüft anschließend die abkommens- und innerstaatlich zulässige Entlastung. Kaufpreisallokation und Immobilienquotentest müssen dieselben Bewertungsdaten verwenden.

Fall 3: Wegzugsteuer wurde festgesetzt, späterer Kaufpreis ist niedriger

Die deutsche Wegzugsteuer und der spätere tatsächliche Verkauf sind zwei verschiedene Besteuerungsereignisse. Ein niedrigerer späterer Kaufpreis korrigiert die frühere Wegzugsteuer nicht automatisch. Es sind die gesetzlichen Korrektur-, Rückkehr- und Übergangsregeln des konkreten Wegzugsjahres sowie die spanische Anschaffungskostenbasis zu prüfen. Ohne abgestimmte Werte kann derselbe Wertzuwachs in beiden Staaten unterschiedlich abgegrenzt werden.

Bewertung und Step-up nach deutscher Wegzugsteuer

Eine deutsche Wegzugsteuer führt in Spanien nicht zu einem allgemeinen Zuzugs-Step-up. Bei entgeltlich erworbenen Anteilen bleiben nach Art. 35 LIRPF grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten einschließlich der dort vorgesehenen Anpassungen maßgeblich, nicht der beim deutschen Wegzug angesetzte Wert. Für unentgeltlich erworbene Anteile gelten Art. 36 LIRPF und dessen besondere Wertfortführungsregeln. Art. 13 Abs. 7 DBA enthält keine Verpflichtung Spaniens, den deutschen Wegzugswert als neuen Anschaffungswert zu übernehmen. Deshalb müssen ursprüngliche Anschaffungskosten, deutscher Wegzugswert, spätere Wertänderung und tatsächlicher Verkaufspreis getrennt dokumentiert werden.

Praxisfahrplan

Die folgenden Punkte sind eine fachliche Arbeitsempfehlung zur Anwendung der vorstehenden Regeln; sie schaffen keine zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen.

  1. Ansässigkeit kalenderjährlich bestimmen. Aufenthaltstage, wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt und bei möglicher Doppelansässigkeit die Merkmale des Art. 4 DBA nachvollziehbar festhalten.
  2. IRPF-Regime abgrenzen. Prüfen, ob tatsächlich die normale IRPF gilt. Das Sonderregime nach Art. 93 LIRPF gehört nicht in diesen Prüfpfad.
  3. Verkaufsgegenstand identifizieren. Gesellschaftsanteile von einzelnen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordneten Wirtschaftsgütern trennen.
  4. Zeitpunkte dokumentieren. Vermögensübertragung, Fälligkeit der Zahlungen und bei Raten- oder Stundungsgeschäften den Zeitraum bis zur letzten Rate festhalten.
  5. Spanischen Gewinn einordnen. Anschaffungswert, Veräußerungskosten und Übertragungswert dokumentieren; bei nicht börsennotierten Anteilen Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF einschließlich Fremdvergleichsnachweis und Mindestwerten prüfen.
  6. Art. 13 DBA absatzgenau prüfen. Gewöhnliche Anteile, deutsche Immobilienquote, deutsches Betriebsstättenvermögen und die Fünfjahresregel getrennt untersuchen.
  7. Wegzugsteuerakte danebenlegen. Wegzugszeitpunkt, Beteiligungshöhe, deutsche Steuerpflicht in den letzten zwölf Jahren, Festsetzung, offene Raten und Meldepflichten erfassen.
  8. Anrechnung nicht vorwegnehmen. Tatsächlich gezahlte deutsche Steuer, betroffene Einkünfte und spanische Höchstbetragsrechnung zusammenführen.
  9. Fristen sichern. Monatsfristen nach § 6 AStG, den jährlichen 31. Juli und gegebenenfalls die Dreijahresfrist des Verständigungsverfahrens überwachen.

Erforderliche Nachweise

Bei einem Auslandssachverhalt müssen Beteiligte nach § 90 Abs. 2 AO den Sachverhalt aufklären, erforderliche Beweismittel beschaffen und ihre rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Für den hier behandelten Fall sind insbesondere belastbare Unterlagen zu folgenden Punkten erforderlich:

  • Ansässigkeit im Verkaufsjahr,
  • Wegzugs- und Verkaufszeitpunkt,
  • Anteilshistorie und Beteiligungshöhe,
  • Wert im Wegzugszeitpunkt,
  • Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens für den Immobilienquotentest,
  • Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu einer deutschen Betriebsstätte,
  • Kaufpreis, feste Raten, Earn-out, Escrow und Zahlungsfälligkeiten,
  • Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre,
  • Nettovermögen und Ergebnisgrößen für Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF,
  • Fremdvergleichs- oder Bewertungsgutachten,
  • Wechselkurse und unmittelbar zurechenbare Transaktionskosten sowie
  • Festsetzung und tatsächliche Zahlung deutscher Steuer.

Bei einer bereits eingetretenen oder befürchteten DBA-widrigen Besteuerung kann die betroffene Person den Fall innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaats vorlegen. Das Verständigungsverfahren besteht neben innerstaatlichen Rechtsbehelfen, ersetzt aber keine vollständige Sachverhaltsdokumentation. Der Informationsaustausch zwischen Deutschland und Spanien unterliegt den Verwendungs-, Geheimhaltungs- und Grenzenregeln des Art. 25 DBA.

Typische Fehlerbilder

„Nach dem Umzug besteuert immer nur Spanien“

Das trifft für gewöhnliche Anteile nur als Grundregel des Art. 13 Abs. 6 DBA zu. Die Fünfjahresregel, eine grundstücksreiche Gesellschaft und deutsches Betriebsstättenvermögen können Deutschland ein Besteuerungsrecht belassen.

„Unternehmensverkauf ist Unternehmensverkauf“

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist von der direkten Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter zu trennen. Ohne diese Abgrenzung kann weder die spanische Einordnung noch der richtige DBA-Absatz bestimmt werden.

„Der offene Kaufpreis verschiebt jede Steuer“

Für qualifizierte Raten- oder Stundungsgeschäfte kennt die spanische IRPF ein Wahlrecht zur anteiligen Erfassung. Das verschiebt aber nicht automatisch die Fälligkeit einer offenen deutschen Wegzugsteuer, wenn die Anteile verkauft wurden.

„Die deutsche Wegzugsteuer wird vollständig in Spanien angerechnet“

Die Anrechnung verlangt eine einzelfallbezogene Prüfung. Sie ist auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer Auslandssteuer und dem auf den ausländischen Einkunftsteil entfallenden spanischen Steuerbetrag begrenzt. Zeitlich oder sachlich unterschiedliche Steuerobjekte können die Anrechnung zusätzlich verhindern oder beschränken.

„Bei geplanter Rückkehr bleibt ein zwischenzeitlicher Verkauf folgenlos“

Ein Verkauf oder eine Übertragung während der Abwesenheit kann die Voraussetzungen für das Entfallen des Wegzugsteueranspruchs zerstören. Zugleich kann der Verkauf offene Jahresraten vorzeitig fällig machen.

„Der Immobilienquotentest wird nur am Verkaufstag gemacht“

Seit 2025 ist jeder Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung relevant. Überschreitet der Wert aus deutschen Immobilien dabei unmittelbar oder mittelbar 50 Prozent, kann Deutschland besteuern.

„Der vertragliche Preis ist immer der spanische Veräußerungswert“

Nein. Bei nicht börsennotierten Anteilen greift ohne ausreichenden Fremdvergleichsnachweis die gesetzliche Mindestbewertung nach Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b LIRPF. Maßgeblich ist mindestens der höhere Wert aus anteiligem Nettovermögen und kapitalisiertem Drei-Jahres-Ergebnis.

„Spanien erkennt den deutschen Wegzugswert automatisch als Anschaffungskosten an“

Nein. Bei entgeltlich erworbenen Anteilen gilt grundsätzlich die historische Anschaffungskostenbasis nach Art. 35 LIRPF; Art. 13 Abs. 7 DBA ordnet keine Übernahme des deutschen Wegzugswerts an. Deutsche Wegzugsbemessung, spanische Anschaffungskosten und späterer Verkauf sind getrennt abzugleichen.

Häufige Fragen (FAQ)

Besteuert Spanien den Verkauf auch dann, wenn die Gesellschaft oder der Käufer in Deutschland sitzt?

Bei normaler IRPF erfasst Spanien die Einkünfte seiner ansässigen Steuerpflichtigen unabhängig von Entstehungsort und Ansässigkeit des Zahlenden. Ob Deutschland zusätzlich besteuern darf, richtet sich nach dem einschlägigen Absatz des Art. 13 DBA und dem deutschen innerstaatlichen Recht.

Gilt der spanische Spartarif für jeden Unternehmensverkauf?

Die dargestellten Stufen betreffen einen positiven Veräußerungsgewinn, der zur spanischen Sparbasis gehört. Voraussetzung ist eine bei der Übertragung realisierte ganancia patrimonial im Sinne der Art. 33 bis 35 LIRPF. Für Einkünfte, die nicht zur Sparbasis gehören, gelten die Regeln und Skalen der allgemeinen Basis.

Darf Deutschland gewöhnliche Gesellschaftsanteile nach dem Umzug noch besteuern?

Nach Art. 13 Abs. 6 DBA grundsätzlich nicht, wenn die Person in Spanien ansässig ist und keine Sonderregel eingreift. Ein deutsches Besteuerungsrecht kann sich aber insbesondere aus Art. 13 Abs. 7 innerhalb der dort geregelten Fünfjahresgrenzen ergeben.

Wann ist die Immobilienquote relevant?

Wenn Anteile oder vergleichbare Rechte ihren Wert unmittelbar oder mittelbar aus deutschen Immobilien beziehen. Seit 2025 genügt es, dass der Anteil während der 365 Tage vor dem Verkauf zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 50 Prozent beträgt.

Ist der spätere Verkauf dasselbe Ereignis wie der deutsche Wegzug?

Nein. § 6 AStG kann bereits im Wegzugszeitpunkt eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingieren. Der spätere tatsächliche Verkauf ist ein davon getrenntes Ereignis und kann noch offene Raten der Wegzugsteuer fällig machen.

Kann die Wegzugsteuer in sieben Raten gezahlt werden?

Für Wegzugstatbestände ab 2022 kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Für vor 2022 verwirklichte Fälle gilt grundsätzlich die gesetzliche Übergangsregel zur älteren Fassung.

Welche Fristen sind bei offenen Wegzugsteuerbeträgen besonders wichtig?

Bestimmte Ereignisse sind binnen eines Monats zu melden; Anschrift und fortdauernde Zurechnung der Anteile sind jährlich bis zum 31. Juli zu bestätigen. Beim Verkauf wird die auf die veräußerten Anteile entfallende, noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats fällig. Für ein DBA-Verständigungsverfahren gilt eine Frist von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme.

Wird die deutsche Wegzugsteuer automatisch auf die spanische IRPF angerechnet?

Nein. Erforderlich sind unter anderem ein deutsches Besteuerungsrecht nach dem DBA, tatsächlich gezahlte vergleichbare Steuer, die Zuordnung zu denselben Einkünften und die Einhaltung der spanischen Höchstbetragsgrenze. Eine pauschale Anrechnung darf nicht unterstellt werden.

Was ändert sich bei einem Kaufpreis in Raten?

In Spanien kann bei aufeinanderfolgenden Zahlungen und mehr als einem Jahr zwischen Übergabe oder Bereitstellung und Fälligkeit der letzten Rate ein Wahlrecht zur anteiligen Erfassung nach Fälligkeit bestehen. Die deutsche Fälligkeit offener Wegzugsteuerraten wird dadurch nicht automatisch verschoben.

Wie wird ein niedriger Kaufpreis für nicht börsennotierte Anteile behandelt?

Der niedrige Vertragspreis ist nur dann ohne die gesetzliche Mindestbewertung maßgeblich, wenn nachgewiesen wird, dass er dem Preis entspricht, den unabhängige Parteien unter normalen Marktbedingungen vereinbart hätten. Sonst gilt mindestens der höhere Wert aus anteiligem Nettovermögen und kapitalisiertem Durchschnittsergebnis der drei vorherigen abgeschlossenen Geschäftsjahre.

Gibt es im normalen spanischen IRPF einen steuerlichen Schnitt am Umzugstag?

Grundsätzlich nein. Der Steuerzeitraum ist das Kalenderjahr; ein unterjähriges Ende regelt das Gesetz im Wesentlichen für den Todesfall. Bei Zuzug im Verkaufsjahr müssen daher die innerstaatliche Ganzjahresansässigkeit und bei Doppelansässigkeit Art. 4 DBA geprüft werden.

Wie wird der Verkauf eines Mitunternehmeranteils behandelt?

Nicht allein nach der deutschen Bezeichnung. Zuerst ist zu klären, wie Spanien die konkrete Personengesellschaft qualifiziert, wem Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden und ob der Anteil Betriebsstätten- oder Immobilienvermögen repräsentiert. Erst danach lassen sich spanische Einkunftsart und der einschlägige DBA-Artikel bestimmen.

Wie werden Verluste innerhalb der Sparbasis verrechnet?

Übertragungsgewinne und -verluste sowie die nach Art. 46 Buchstabe a LIRPF zur Sparbasis gehörenden Kapitalerträge bilden zunächst zwei getrennte Gruppen. Ein negativer Saldo kann mit dem positiven Saldo der anderen Gruppe nur bis zu 25 Prozent verrechnet werden. Verbleibende negative Beträge werden grundsätzlich höchstens vier Jahre vorgetragen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand – abgerufen am 9. August 2026

Der fachliche Geltungsstand dieses Artikels ist der 9. August 2026. Die spanischen Grundregeln zur Ansässigkeit, Gewinnermittlung, Zuordnung von Wirtschaftsgütern und Sparbasis gelten im hier beschriebenen Umfang seit 2007. Das DBA ist für die dargestellten Grundregeln seit 2013 maßgeblich; die Anrechnungsregel wird hier mit Geltung ab 2015 verwendet. Die dargestellten aktuellen Regeln der deutschen Wegzugsteuer gelten für Wegzugstatbestände ab 2022. Der 365-Tage-Test für grundstücksreiche Gesellschaften und der dargestellte spanische Spartarif gelten ab 2025. Gesetzliche Übergangsregeln für frühere Wegzugstatbestände bleiben zu beachten.