Kurz & klar
Eintritt, Austritt, Anwachsung und Realteilung sind verschiedene Vorgänge. Steuerlich entscheiden der vollständig übertragene Gegenstand, sämtliche Gegenleistungen, Sonderbetriebsvermögen, Kapitalkonten, die Fortführung in Betriebsvermögen und der Erhalt deutscher Besteuerungsrechte. Buchwerte folgen nur aus einem vollständig erfüllten Tatbestand, insbesondere § 6 Abs. 3 oder 5 EStG, § 16 Abs. 3 EStG oder § 24 UmwStG.
Das Wichtigste im Überblick
Eintritt, Austritt, Anwachsung, Anteilsübertragung und Realteilung sind keine austauschbaren Begriffe. Vor jeder steuerlichen Aussage müssen Rechtsform, Personenbestand vor und nach dem Vorgang, Gesellschaftsvertrag, zivilrechtlicher Wirksamkeitsstichtag, Übertragungsgegenstand, sämtliche Gegenleistungen, Kapitalkonten, Sonderbetriebsvermögen, Grundstücke, Optionsstatus und grenzüberschreitende Zuordnungen feststehen.
Vier Grundlinien helfen bei der Einordnung:
- Eintritt: Ein neuer Gesellschafter wird Mitglied einer fortbestehenden Personengesellschaft. Das kann durch eine bloße Einlage, einen Anteilskauf, eine unentgeltliche Übertragung oder die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils geschehen.
- Austritt: Ein Gesellschafter scheidet aus. Eine Barabfindung, ein Anteilskauf durch Mitgesellschafter, eine Sachwertabfindung und eine unentgeltliche Anwachsung haben unterschiedliche Steuerfolgen.
- Anwachsung: Bei der rechtsfähigen GbR wächst der Anteil des Ausscheidenden im Zweifel den übrigen Gesellschaftern zu. Bleibt nur ein Gesellschafter, erlischt die Gesellschaft nach § 712a BGB ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Beides ist noch keine steuerliche Buchwertregel.
- Realteilung: Bei der echten Realteilung endet die Mitunternehmerschaft. Bei der unechten Realteilung scheidet mindestens ein Mitunternehmer unter Aufgabe seines ganzen Anteils gegen Übernahme mitunternehmerischen Vermögens aus, während die übrigen fortführen. Eine reine Geldabfindung ist keine Realteilung.
Steuerlich sind insbesondere § 6 Abs. 3 EStG für unentgeltliche Betriebs- und Anteilsnachfolge, § 6 Abs. 5 EStG für ausdrücklich geregelte Einzelwirtschaftsgutübertragungen, § 16 EStG für Anteilsveräußerung, Aufgabe und Realteilung sowie § 24 UmwStG für qualifizierte Einbringungen zu trennen. Schuldenübernahme, Freistellung, Renten, Spitzenausgleich und ein negatives Kapitalkonto können die Gegenleistung oder den steuerlichen Gewinn beeinflussen; sie dürfen nicht unter dem Sammelbegriff „Abfindung“ verschwinden.
Buchwerte gelten nur, wenn der konkrete Tatbestand vollständig erfüllt ist und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert bleibt. Bei Einzelwirtschaftsgütern können dreijährige Sperrfristen ab Abgabe der maßgeblichen Steuererklärung, siebenjährige Körperschaftsklauseln oder die seit Übertragungen nach dem 18. Oktober 2024 verschärfte Subjektbetrachtung eingreifen. Grundstücke, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, § 15a EStG, eine Option nach § 1a KStG sowie Deutschland–Spanien-Fälle bilden eigenständige Ebenen.
Fehlen Vertrag, Stichtag, vollständige Gegenleistungsakte, Kapitalkonten, Sonder- und Ergänzungsbilanzen, Grundbesitz-, Options-, Ansässigkeits- oder Betriebsstättenunterlagen, lässt sich die konkrete Rechtsfolge nicht belastbar bestimmen.
Vier Vorgänge, vier Prüfpfade
Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht. Zuerst wird der tatsächlich vollzogene Vorgang anhand von Personenbestand, Fortbestand, Gegenstand und Gegenleistung bestimmt.
| Vorgang | Gesellschafter vorher | Gesellschafter nachher | Gesellschaft fortbestehend? | Übertragener Gegenstand | Gegenleistung | Zivilrechtliche Leitfolge | Steuerlicher Startpfad | Fehlende Grundlage und Folge |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Eintritt | Mindestens bestehende Gesellschafter | Bisherige plus Eintretender | Ja | Mitgliedschaft; gegebenenfalls zusätzlich Vermögen | Einlage, Kaufpreis oder keine Leistung | Neue Mitgliedschaft; bei der GbR im Zweifel proportionale Quotenminderung | Eintritt, Haftung; zusätzlich § 16 EStG oder § 24 UmwStG bei Übertragung oder Einbringung | Vertrag, Eintrittsstichtag oder Einlageakte fehlen: keine Einordnung |
| Ausscheiden bei Fortbestand | Mindestens drei | Mindestens zwei | Ja | Gesellschaftsanteil; gegebenenfalls Sachwerte | Abfindung, Freistellung, Sachwert oder Kombination | Bei der GbR im Zweifel Anwachsung des Anteils auf die Übrigen | Barabfindung, Anteilsveräußerung oder unechte Realteilung getrennt prüfen | Austritts- oder Abfindungsakte fehlt: Fachprüfung |
| Ausscheiden des vorletzten GbR-Gesellschafters | Zwei | Einer | Nein | Gesamtes Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes | Abfindung, Freistellung, Sicherheit oder Fehlbetragsausgleich | Erlöschen ohne Liquidation und Gesamtrechtsnachfolge nach § 712a BGB | Vollständige Objekt-, Gegenleistungs- und Optionsprüfung | Personenbestand, Stichtag oder Vermögensakte fehlt: keine abschließende Einordnung |
| Entgeltliche Vollanteilsübertragung | Verkäufer und mindestens ein weiterer Gesellschafter | Nach Vertrag | Regelmäßig ja | Ganzer Mitunternehmeranteil einschließlich relevanten Sonderbetriebsvermögens | Geld, Schulden, Rente oder sonstige Leistung | Übertragung der gesamten Mitgliedschaft | § 16 Abs. 1 und 2 EStG; Optionsstatus vorrangig | Vollständiger Umfang oder Gegenleistung ungeklärt: keine Gewinnermittlung |
| Entgeltliche Teilanteilsübertragung | Veräußerer ist Mitunternehmer | Veräußerer bleibt Mitunternehmer | Ja | Bruchteil des Mitunternehmeranteils | Entgelt | Teilweise Übertragung der Mitgliedschaft | Laufender Gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG | Quote, Kapitalkonto oder Ergänzungsbilanz fehlt: keine Berechnung |
| Unentgeltliche Übertragung | Übergeber ist Betriebsinhaber oder Mitunternehmer | Erwerber tritt nach Vertrag ein | Je nach Fall | Betrieb, Teilbetrieb, ganzer oder teilweiser Mitunternehmeranteil | Keine Gegenleistung | Schenkungs- oder Nachfolgeübertragung | § 6 Abs. 3 EStG; bei Einzelwirtschaftsgütern anderer Pfad | Unentgeltlichkeit oder Sonderbetriebsvermögen ungeklärt: keine Buchwertaussage |
| Echte Realteilung | Mehrere Mitunternehmer | Mitunternehmerschaft endet | Nein | Verteiltes Betriebsvermögen | Regelmäßig Sachzuweisung; möglicher Ausgleich separat | Auflösung und Auseinandersetzung | § 16 Abs. 3 EStG personen- und objektbezogen | Auflösungsbeschluss oder Verteilungsplan fehlt: keine Einordnung |
| Unechte Realteilung | Mindestens drei Mitunternehmer | Mindestens zwei führen fort | Ja | Teilbetrieb, Anteil oder Einzelwirtschaftsgut an Ausscheidenden | Sachwert; Geldkomponenten separat | Vollständige Aufgabe des Anteils bei Fortbestand | § 16 Abs. 3 EStG; Sperrfrist und Körperschaftsklausel | Ganzanteilsaufgabe oder Betriebsvermögensnachweis fehlt: keine abschließende Einordnung |
| Reine Barabfindung | Ausscheidender und Verbleibende | Gesellschaft bleibt bestehen | Ja | Ganzer Mitunternehmeranteil | Ausschließlich Geld | Ausscheiden gegen Geld | Grundsätzlich entgeltliche Anteilsveräußerung nach § 16 EStG | Zahlungsweg oder Kapitalkonto fehlt: keine Gewinnzahl |
| Gemischte Sach-/Geldabfindung | Ausscheidender und Verbleibende | Je nach Personenbestand | Je nach Fall | Anteil plus Sachwert | Sachwert, Geld, Schuld oder Rente | Komponenten getrennt würdigen | Realteilung, Veräußerung und laufender Gewinn können nebeneinander stehen | Zweck jeder Leistung ungeklärt: komponentenbezogene Fachprüfung |
Auf jeder Stufe sind Anteilsebene, Gesellschaftsvermögen, Einzelwirtschaftsgut, Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanz, negatives Kapitalkonto, Innenausgleich, Außenhaftung und Nachhaftung auseinanderzuhalten. Ein einheitlicher Lebensvorgang kann mehrere dieser Ebenen gleichzeitig berühren, ohne dass ihre Rechtsfolgen identisch werden.
Rechtsform und aktueller Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 9. August 2026. Das ist kein Versprechen, dass dieselbe Normfassung für frühere oder spätere Vorgänge gilt.
Für aktuelle deutsche Fälle ist bei BGB und HGB die seit dem 1. Januar 2024 durch das MoPeG geprägte Rechtslage maßgeblich. Historische Todesfälle, Austritte, Übertragungen und Registervorgänge werden dagegen nach der am zivilrechtlichen Wirksamkeitsstichtag geltenden Fassung beurteilt. Eine aktuelle Einzelnorm darf nicht rückwirkend verallgemeinert werden.
Auch Rechtsprechung bleibt stichtagsgebunden. Die BFH-Entscheidungen IV R 31/14, IV R 11/15, III R 49/13 und VIII R 12/16 betreffen ältere Streitjahre. Ihre tragenden Aussagen helfen bei der heutigen Einordnung nur zusammen mit der am neuen Stichtag geltenden Gesetzesfassung.
Für Einzelwirtschaftsgüter und Körperschaftsbeteiligungen ist zusätzlich zu unterscheiden: Die durch § 16 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG verschärfte Subjektbetrachtung gilt für Übertragungen nach dem 18. Oktober 2024. Die BFH-Urteile IV R 16/22 und IV R 15/22 betreffen dagegen ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. November 2016 im Wirtschaftsjahr 2016/2017; Streitjahr war 2017.
Im DBA Deutschland–Spanien sind die hier relevanten MLI-Modifikationen grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025 wirksam. Im Grunderwerbsteuerrecht sind für Vorgänge nach dem 2. Juli 2026 insbesondere die seit dem 3. Juli 2026 geltenden Änderungen sowie § 23 GrEStG zu prüfen.
| Rechtsform | Rechtsfähig/eingetragen | Aktuelle Leitnorm | Historischer Stichtag | Vertragliche Abweichung | Registerstand | Optionsstatus | Anwendbare Fassung | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsfähige GbR | Rechtsfähigkeit und gegebenenfalls Eintragung feststellen | §§ 712 bis 728a BGB | Wirksamkeit von Eintritt oder Ausscheiden | Fortsetzung, Auflösung, Quoten und weitere Gründe möglich | Gesellschaftsregister und Vollzugsstand prüfen | Option nur bei eingetragener GbR möglich | Aktuell MoPeG-Recht seit 1. Januar 2024; Altfälle nach damaligem Recht | Rechtsfähigkeit, Vertrag oder Stichtag unklar |
| OHG | Personenhandelsgesellschaft; Register prüfen | §§ 126, 127 und 137 HGB | Eintritt, Ausscheiden oder Statuswechsel | Innenabreden möglich, gegenüber Dritten nicht automatisch wirksam | Handelsregister maßgeblich dokumentieren | Option grundsätzlich möglich | Stichtagsbezogene HGB-Fassung | Register- oder Haftungsakte fehlt |
| KG – Komplementär | Persönlich haftende Rolle | § 161 HGB mit ergänzendem OHG-Recht | Beginn und Ende der Komplementärstellung | Innenregress möglich | Rolle und Wechsel eintragen und belegen | Option grundsätzlich möglich | Spezialrecht der KG plus stichtagsbezogene Verweisungsnorm | Rollen- oder Wechselakte fehlt |
| KG – Kommanditist | Beschränkt haftende Rolle nach Spezialnormen | § 161 HGB; Haftsumme, Einlage und Spezialnormen zusätzlich | Eintritt, Einlagenleistung, Rückzahlung oder Statuswechsel | Vertrag ersetzt nicht Register- und Außenhaftungsprüfung | Haftsumme und Einlage getrennt belegen | Option grundsätzlich möglich | Am jeweiligen Stichtag geltende KG-Regeln | Haftsumme, Einlage oder Register unklar |
| PartG | Eingetragene Partnerschaft | § 9 PartGG; grundsätzlich entsprechende Anwendung der §§ 130–142 HGB | Austritt, Zulassungsverlust oder Erbfall | Nur im gesetzlich zulässigen Umfang | Partnerschaftsregister prüfen | Option grundsätzlich möglich | PartGG-Sonderrecht geht vor; ergänzend stichtagsbezogene HGB-Fassung | Berufs-, Erb- oder Registerakte fehlt |
Bei der PartG gelten für Ausscheiden und Auflösung grundsätzlich §§ 130 bis 142 HGB entsprechend, soweit § 9 PartGG nichts anderes bestimmt. Der Verlust einer für den ausgeübten freien Beruf erforderlichen Zulassung führt zum Ausscheiden. Die Beteiligung ist grundsätzlich nicht vererblich; eine Vertragsregel für beruflich qualifizierte Erben ist gesondert auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
Eintritt und Altverbindlichkeiten
Ein Eintritt ist nicht mit einem Anteilskauf gleichzusetzen. Bei einer rechtsfähigen GbR mindern sich die Anteile der bisherigen Gesellschafter nach § 712 Abs. 2 BGB im Zweifel im Umfang des neuen Anteils und im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen. Eine abweichende Quotenvereinbarung geht vor.
Daneben kann ein bisheriger Gesellschafter einen Anteil entgeltlich übertragen oder der Eintretende einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil einbringen. Dann treten zusätzlich § 16 EStG oder § 24 UmwStG in den Prüfpfad. Eine bloße Geld- oder Sacheinlage ohne qualifiziertes Einbringungsobjekt eröffnet § 24 UmwStG nicht automatisch.
Bei einer rechtsfähigen GbR haften Gesellschafter nach § 721 BGB persönlich als Gesamtschuldner. Wer in eine bestehende GbR eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Bei der OHG folgen persönliche Gesamtschuld und Eintrittshaftung aus §§ 126 und 127 HGB.
Interne Freistellungen und Haftungsausschlüsse regeln nur den Innenausgleich. Sie beseitigen die gesetzliche Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nicht.
Bei der KG muss zuerst feststehen, ob der Eintretende Komplementär oder Kommanditist ist. Beim Kommanditisten werden Haftsumme, tatsächlich geleistete Einlage, mögliche Rückzahlungen und Registerlage getrennt geprüft. Die Begrenzung der Außenhaftung auf die Haftsumme ist keine Aussage darüber, welcher Betrag tatsächlich noch haftungsbehaftet ist.
| Rechtsform | Rolle des Eintretenden | Eintrittsstichtag | Verbindlichkeit begründet am | Außenhaftungsnorm | Haftsumme/Einlage | Interne Freistellung | Wirkung gegenüber Dritten | Fehlende Grundlage und Folge |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| GbR | Persönlich haftender Gesellschafter | Vertraglich und tatsächlich feststellen | Vor oder nach Eintritt trennen | §§ 721, 721a BGB | Nicht haftungsbegrenzend wie beim Kommanditisten | Nur Innenanspruch | Keine Beseitigung der gesetzlichen Gläubigerhaftung | Eintrittsvertrag und Schuldentstehung erforderlich |
| OHG | Persönlich haftender Gesellschafter | Vertrag und Register abgleichen | Vor oder nach Eintritt trennen | §§ 126, 127 HGB | Keine gesetzliche Haftsumme | Nur Innenregelung | Gegenüber Dritten unwirksam, soweit sie der gesetzlichen Haftung widerspricht | Register- und Verbindlichkeitsakte erforderlich |
| KG | Komplementär | Rollenbeginn feststellen | Begründungszeitpunkt feststellen | § 161 HGB mit ergänzendem OHG-Recht | Keine Kommanditistenbegrenzung | Innenausgleich möglich | Außenhaftung bleibt rollenbezogen | Rolle oder Registerstand unklar: Fachklärung |
| KG | Kommanditist | Eintritt und Eintragung feststellen | Begründungszeitpunkt feststellen | KG-Spezialrecht, nicht pauschal OHG-Recht | Eingetragene Haftsumme, geleistete Einlage und Rückzahlungen getrennt | Innenregelung möglich | Drittwirkung nur nach den gesetzlichen KG-Regeln | Haftsumme oder Einlagenkonto fehlt |
| PartG | Partner | Wirksamer Beitritt und Registervollzug | Schuld- und gegebenenfalls Berufsbezug feststellen | PartGG-Sonderrecht und anwendbare Verweisung | Keine pauschale KG-Gleichsetzung | Vertraglicher Innenausgleich möglich | Außenwirkung nur nach einschlägigem Sonderrecht | Berufs- und Registerakte erforderlich |
Austrittsgrund, Stichtag und Register
Bei der rechtsfähigen GbR führen nach § 723 BGB Tod, Eigenkündigung, Insolvenzeröffnung, Kündigung durch einen Privatgläubiger und Ausschließung aus wichtigem Grund zum Ausscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag für den betreffenden Fall nicht die Auflösung vorsieht. Der Vertrag kann zusätzliche Ausscheidensgründe bestimmen.
Grundsätzlich scheidet der Gesellschafter mit Eintritt des Ausscheidensgrundes aus. Bei einer Kündigung geschieht dies nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist, bei einer Ausschließung nicht vor Mitteilung des Beschlusses.
Für eine auf unbestimmte Zeit eingegangene GbR sieht § 725 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres vor. Diese deutsche Frist gilt für den dort geregelten aktuellen Fall; Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftszweck können zu einer anderen Beurteilung führen. Bei wichtigem Grund kann eine fristlose Kündigung zulässig sein. Eine Kündigung zur Unzeit ohne wichtigen Grund kann Schadensersatz auslösen.
Zugang der Erklärung, Fristablauf, Mitteilung eines Ausschließungsbeschlusses, zivilrechtliches Ausscheiden, Registereintragung, wirtschaftlicher Übergang, steuerlicher Übertragungsstichtag und Abfindungszahlung sind eigenständige Zeitpunkte. Sie fallen nur zusammen, wenn Vertrag, Gesetz und tatsächlicher Vollzug dies tragen.
| Ausscheidensgrund | Vertragsfolge | Zugang/Ereignis | Kündigungsfrist | Mitteilung Ausschließung | Zivilrechtliches Ausscheiden | Registereintragung | Steuerlicher Stichtag | Abfindungsfälligkeit | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Tod | Ausscheiden oder vertraglich Auflösung | Todeszeitpunkt und Nachweis | Entfällt | Entfällt | Nach Vertrag und § 723 BGB | Gesonderter Vollzug | Steuerlich eigenständig bestimmen | Nach Vertrag oder gesetzlicher Auffangregel | Erb-, Vertrags- oder Fortsetzungsakte fehlt |
| Ordentliche Eigenkündigung | Ausscheiden, sofern Vertrag keine Auflösung anordnet | Zugang bei der Gesellschaft | Bei unbefristeter GbR grundsätzlich drei Monate zum Kalenderjahresende nach § 725 BGB | Entfällt | Nicht vor Fristablauf | Separater Zeitpunkt | Nicht aus Zahlung oder Register ableiten | Nach Vertrag und Fälligkeitsregel | Zugangs- oder Fristnachweis fehlt |
| Kündigung aus wichtigem Grund | Ausscheiden oder Vertragsfolge | Zugang und wichtiger Grund | Gegebenenfalls fristlos nach § 725 BGB | Entfällt | Nach Zugang und rechtlicher Wirksamkeit | Separater Zeitpunkt | Eigenständig prüfen | Nach Vertrag | Grund oder Zugang streitig |
| Insolvenzeröffnung | Ausscheiden oder vertraglich Auflösung | Eröffnungsbeschluss | Entfällt | Entfällt | Mit maßgeblichem Ereignis | Separater Vollzug | Eigenständig bestimmen | Insolvenz- und Vertragsrecht prüfen | Beschluss oder Vertrag fehlt |
| Privatgläubigerkündigung | Ausscheiden oder Vertragsfolge | Wirksame Kündigung des Privatgläubigers | Nach einschlägiger Regelung | Entfällt | Nach vollständigem Tatbestand | Separater Vollzug | Eigenständig bestimmen | Vertraglich oder gesetzlich | Vollstreckungs- oder Kündigungsakte fehlt |
| Ausschließung aus wichtigem Grund | Ausscheiden oder Vertragsfolge | Wirksamer Beschluss | Entfällt | Ausscheiden nicht vor Mitteilung | Mit wirksamer Mitteilung, sofern keine weitere Grenze | Separater Vollzug | Eigenständig bestimmen | Nach Vertrag | Beschluss, Grund oder Mitteilung fehlt |
| Zusätzlicher Vertragsgrund | Nach wirksamer Vertragsklausel | Vertraglich definiertes Ereignis | Nach Klausel | Nach Klausel | Nur bei wirksamer und erfüllter Klausel | Separater Vollzug | Eigenständig bestimmen | Nach Klausel | Wortlaut oder Wirksamkeit ungeklärt |
Abfindung, Freistellung und Fehlbetrag
Abfindung, Freistellung, Sicherheit und Fehlbetrag sind weder begrifflich noch wirtschaftlich dasselbe.
Ohne abweichende Vertragsregel schuldet die rechtsfähige GbR dem Ausgeschiedenen nach § 728 BGB eine dem Wert seines Gesellschaftsanteils angemessene Abfindung. Anteilwert und Bewertungsstichtag müssen anhand der vertraglichen Bewertungsregeln und der tatsächlichen Vermögenslage bestimmt werden; soweit erforderlich, ist der Wert zu schätzen.
Daneben muss die Gesellschaft den Ausgeschiedenen im Innenverhältnis grundsätzlich von Gesellschaftsverbindlichkeiten befreien. Bei noch nicht fälligen Verbindlichkeiten darf sie stattdessen ausreichende Sicherheit leisten. Weder Freistellung noch Sicherheit beseitigen rückwirkend eine bereits bestehende Außenhaftung.
Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten, muss der Ausgeschiedene nach § 728a BGB den Fehlbetrag gegenüber der Gesellschaft nach seinem Gewinn- und Verlustanteil tragen. Das ist Innenhaftung und weder Außenhaftung noch Nachhaftung gegenüber einem Gläubiger.
Steuerlich ist die konkrete Leistung zu zerlegen. Geld, Sachwert, Schuldübernahme, Rente, Spitzenausgleich, Wertausgleich und Rückzahlung von Haftkapital können unterschiedliche Folgen haben. Entscheidend sind Zahler, Empfänger, Herkunft, Zweck und wirtschaftlicher Bezug zu stillen Reserven.
| Anspruch/Pflicht | Rechtsgrund | Gläubiger | Schuldner | Bewertungsstichtag | Geld oder Sachwert | Fälligkeit | Sicherheit | Steuerliche Gegenleistung | Fehlende Grundlage und Folge |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Abfindung | Vertrag oder § 728 BGB | Ausgeschiedener | Gesellschaft | Vertraglich oder zum Ausscheiden | Geld oder vereinbarter Sachwert | Nach Vertrag | Nicht mit Freistellung verwechseln | Kaufpreis-, Sachwert- oder Mischkomponente prüfen | Bewertung und Vereinbarung erforderlich |
| Freistellung | Vertrag oder § 728 BGB | Ausgeschiedener im Innenverhältnis | Gesellschaft | Verbindlichkeitsbezogen | Befreiungsleistung | Grundsätzlich mit dem Ausscheiden; Vertrag gesondert prüfen | Bei noch nicht fälliger Schuld kann ausreichende Sicherheit an die Stelle der sofortigen Befreiung treten | Kann wirtschaftliche Gegenleistung sein; Funktion prüfen | Schuldenliste fehlt: Fachklärung |
| Sicherheit | § 728 BGB | Ausgeschiedener | Gesellschaft | Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung | Sicherungsmittel | Bei noch nicht fälliger Verbindlichkeit | Muss ausreichend sein | Nicht automatisch Veräußerungspreis | Sicherheiten- und Fälligkeitsakte erforderlich |
| Fehlbetrag | § 728a BGB | Gesellschaft | Ausgeschiedener | Vermögens- und Schuldenstand | Geldpflicht im Innenverhältnis | Nach Feststellung | Regelmäßig nicht einschlägig | Einlage-, Verlust- oder Ausgleichswirkung prüfen | Vermögensstatus fehlt |
| Reine Barabfindung | Vertrag und Ausscheidensregel | Ausgeschiedener | Gesellschaft oder Verbleibende nach Vertragsgestaltung | Ausscheidensstichtag | Geld | Zahlungsplan | Nach Vereinbarung | Grundsätzlich Entgelt für den ganzen Mitunternehmeranteil | Zahlungsweg und Kapitalkonten fehlen |
| Sachwertabfindung | Auseinandersetzungsvereinbarung | Ausgeschiedener | Gesellschaft | Übertragungsstichtag | Teilbetrieb, Anteil oder Einzelwirtschaftsgut | Mit Übertragung | Gegenstandsbezogen | Mögliche unechte Realteilung | Betriebsvermögensnachweis fehlt |
| Rente | Abfindungs- oder Veräußerungsvereinbarung | Ausscheidender | Gesellschaft oder Gesellschafter | Kapitalwert am maßgeblichen Stichtag | Wiederkehrende Zahlung | Nach Rentenplan | Gegebenenfalls abgesichert | Veräußerungskomponente oder besonderer Versorgungsfall | Rechtsgrund und Kapitalwertakte fehlen |
| Kapitalrückzahlung oder Wertausgleich | Vertrags- und Zahlungsgrund | Empfänger | Gesellschaft oder Mitgesellschafter | Zahlungsstichtag | Geld | Nach Vereinbarung | Nicht typprägend | Nur nach wirtschaftlicher Funktion einordnen | Herkunft und Zweck ungeklärt |
Nachhaftung nach Austritt
Für ausgeschiedene OHG-Gesellschafter enthält § 137 HGB keinen isolierten Satz „fünf Jahre Nachhaftung“. Die Haftung greift nur, wenn alle einschlägigen Merkmale erfüllt sind.
Die Gesellschaftsverbindlichkeit muss bis zum Ausscheiden begründet worden sein. Bei Schadensersatz muss zusätzlich die schadensauslösende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden eingetreten sein. Die Verbindlichkeit muss vor Ablauf von fünf Jahren nach dem gesetzlichen Fristbeginn fällig werden.
Innerhalb dieser Frist muss der Anspruch in der gesetzlich qualifizierten Weise festgestellt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt worden sein. Bei einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit genügt der Verwaltungsakt; ein schriftliches Anerkenntnis ersetzt die qualifizierte Feststellung.
Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger Kenntnis vom Ausscheiden erlangt oder das Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wird. Welches Ereignis zuerst eingetreten ist, muss aus der Akte festgestellt werden. Zusätzlich sind die in § 137 HGB einbezogenen Hemmungs- und Neubeginnregeln zu prüfen.
Wird ein OHG-Gesellschafter Kommanditist, gilt die besondere Nachhaftungsprüfung für die bei Eintragung des Statuswechsels bereits begründeten Verbindlichkeiten entsprechend. Seine eigenständige Kommanditistenhaftung bleibt daneben bestehen.
| Rechtsform | Altverbindlichkeit | Begründungszeitpunkt | Pflichtverletzung | Fälligkeit | Feststellung/Vollstreckung/Verwaltungsakt | Fristbeginn | Hemmung/Neubeginn | Ergebnis | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| OHG | Vertragliche Schuld | Bis zum Ausscheiden begründet | Nicht zusätzlich erforderlich | Vor Ablauf von fünf Jahren ab gesetzlichem Fristbeginn | Qualifizierte Feststellung oder Vollstreckung erforderlich; Anerkenntnis gesondert prüfen | Frühere Gläubigerkenntnis oder Registereintragung | Vollständige Verfahrensakte prüfen | Nachhaftung nur bei sämtlichen Merkmalen | Schuldentstehung oder Durchsetzung unklar |
| OHG | Schadensersatz | Grundverhältnis bis zum Ausscheiden | Pflichtverletzung ebenfalls vor Ausscheiden | Innerhalb der deutschen Fünfjahresgrenze des § 137 HGB | Qualifizierte Durchsetzung erforderlich | Kenntnis oder Register | Hemmung und Neubeginn einbeziehen | Kein Ergebnis allein aus Schadenseintritt ableiten | Pflichtverletzungsakte fehlt |
| OHG | Öffentlich-rechtliche Schuld | Bis zum Ausscheiden begründet | Je nach Anspruch | Innerhalb der Frist | Verwaltungsakt genügt nach § 137 HGB | Kenntnis oder Register | Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsakte prüfen | Tatbestandsabhängig | Bescheidakte fehlt |
| OHG | Schriftlich anerkannte Schuld | Bis zum Ausscheiden begründet | Je nach Anspruch | Innerhalb der Frist | Schriftliches Anerkenntnis kann Feststellung ersetzen | Kenntnis oder Register | Wirkung des Anerkenntnisses auf Frist prüfen | Keine pauschale Verlängerung | Original und Zugang fehlen |
| Statuswechsel zum Kommanditisten | Bei Eintragung bereits begründete Schuld | Spätestens bei Registereintragung begründet | Bei Schadensersatz gesondert | Nach § 137 HGB prüfen | Qualifizierte Durchsetzung erforderlich | Rollen- und registerbezogen | Hemmung und Neubeginn prüfen | Nachhaftung und Kommanditistenhaftung nebeneinander | Status-, Haftsumme- oder Einlagenakte fehlt |
Für die rechtsfähige GbR enthält § 728b BGB einen eigenen, in der Struktur weitgehend parallelen Nachhaftungstatbestand. Auch dort müssen bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeit, rechtzeitige Fälligkeit, qualifizierte Feststellung oder Vollstreckung und der gesetzliche Fristbeginn vollständig geprüft werden; bei Schadensersatz muss die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden liegen. Bei der PartG gelten die besonderen Verweisungs- und Berufsregeln. Die OHG-Regel darf deshalb weder pauschal auf andere Rechtsformen übertragen noch dort vollständig ignoriert werden.
Anwachsung des Anteils
Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden rechtsfähigen GbR aus, wächst sein Gesellschaftsanteil nach § 712 Abs. 1 BGB im Zweifel den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Eine abweichende Vertragsregel geht vor.
Diese Anwachsung beantwortet drei andere Fragen nicht:
- Sie überträgt nicht kraft § 712 BGB jedes einzelne Wirtschaftsgut.
- Sie bestimmt nicht allein, wie ein erworbener Mitunternehmeranteil steuerlich bewertet wird.
- Sie begründet keine Buchwertfortführung nach § 6 oder § 16 EStG.
BFH VIII R 12/16 betraf einen besonderen Todesfall: Ein Gesellschafter schied aufgrund einer Fortsetzungsklausel aus, die Erbin erhielt eine Barabfindung, und die verbleibenden Mitunternehmer erwarben den Anteil durch Anwachsung. Der hinzuerworbene Anteil vereinigte sich regelmäßig mit dem bisherigen Mitunternehmeranteil. Bei einer späteren Teilanteilsveräußerung war die positive Ergänzungsrechnung entsprechend dem veräußerten Bruchteil aufzulösen. Eine nachgewiesene personelle Sonderzuordnung kann eine andere Prüfung erfordern.
| Zivilrechtlicher Auslöser | Gesellschaftsanteil | Gesellschaftsvermögen | Steuerlicher Mitunternehmeranteil | Fortsetzungsklausel | Abfindung | Ergänzungsbilanz/-rechnung | Spätere Teilveräußerung | Sonderzuordnung | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gewöhnliches Ausscheiden bei Fortbestand | Anwachsung nach § 712 BGB im Zweifel | Bleibt Vermögen der Gesellschaft | Gegenstand und Gegenleistung separat prüfen | Vertrag kann Verteilung bestimmen | Geld oder Sachwert getrennt | Vorhandene Korrekturwerte erfassen | Quotal nach veräußertem Bruchteil | Möglich, aber nachzuweisen | Keine automatische Buchwertfolge |
| Todesfall mit Fortsetzungsklausel | Anteil geht nach Vertrags- und Anwachsungsmechanik auf Verbleibende über | Gesellschaft bleibt Trägerin | Anteilserwerb kann Anschaffungskosten auslösen | Zentrale Tatsachengrundlage | Barabfindung der Erben möglich | Erwerberbezogene positive Ergänzungsrechnung möglich | Grundsätzlich anteilige Auflösung | Ausnahme bei besonderer personeller Zuordnung | Aussage von VIII R 12/16 nur für diesen Kontext |
| Vertraglich abweichende Anwachsungsquote | Nach Vertragsquote | Unverändert auf Gesellschaftsebene | Steuerliche Zurechnung folgt tatsächlichem Erwerb | Wortlaut und Wirksamkeit prüfen | Funktion feststellen | Beteiligungsbezogen fortschreiben | Durchschnitts- und Quotenprüfung | Gesonderte Zuordnung dokumentieren | Vertrag geht gesetzlicher Zweifelregel vor |
| Übergang einzelner Gegenstände | Nicht durch § 712 BGB beantwortet | Eigentums- oder Zuordnungsakt erforderlich | § 6 Abs. 5, § 16 oder anderer Tatbestand möglich | Nicht ausreichend | Gegenleistung vollständig inventarisieren | Objektbezogene Korrektur prüfen | Nur bei Anteilsbezug | Tatsächlich nachweisen | Eigenständiger Übertragungspfad |
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
Bleibt nach dem Ausscheiden aus einer rechtsfähigen GbR nur ein Gesellschafter übrig, liegt kein gewöhnlicher Fall des § 712 BGB vor. Nach § 712a BGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Ihr Gesellschaftsvermögen geht zum Ausscheidenszeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind §§ 728 bis 728b BGB entsprechend anzuwenden. Abfindung, Freistellung, Sicherheit, Fehlbetrag und mögliche Nachhaftung bleiben voneinander getrennte Prüfpositionen.
Der zivilrechtliche Gesamtrechtsübergang ist keine steuerliche Buchwertregel. Erforderlich bleibt eine Inventur aller Wirtschaftsgüter, Schulden und Gegenleistungen einschließlich Grundstücken, Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen, Umsatzsteuerpositionen und grenzüberschreitender Zuordnungen.
Bei einer optierenden Gesellschaft hat § 1a KStG Vorrang. Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers, greifen die dort angeordneten Verschmelzungs- oder Vermögensübertragungsfiktionen. Fehlen diese Voraussetzungen, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert als ausgeschüttet.
| Rechtsform | Gesellschafter vorher | Verbleibender Gesellschafter | Ausscheidensstichtag | Erlöschen ohne Liquidation | Gesamtrechtsnachfolge | Abfindung/Freistellung | Optionsstatus | Steuerobjekte | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsfähige, nicht optierende GbR | A und B | A | Wirksames Ausscheiden von B | Ja, nach § 712a BGB | Gesellschaftsvermögen geht auf A über | §§ 728 bis 728b BGB entsprechend | Nicht optierend nachgewiesen | Alle Wirtschaftsgüter, Schulden, Grundstücke und Sonderwerte | Inventar oder Stichtag fehlt |
| Optierende eingetragene GbR | A und B | A als persönlich geeigneter Rechtsträger | Wirksames Ausscheiden von B | Gesellschaftsrechtlich prüfen; steuerlich § 1a KStG vorrangig | Zivilrechtlicher Übergang plus steuerliche Fiktion | Separat | Option wirksam | Verschmelzungs- oder Vermögensübertragungsalternative bestimmen | Options- oder Eignungsnachweis fehlt |
| Optierende Gesellschaft | A und B | A ohne persönliche Eignung | Wirksames Ausscheiden von B | Gesellschaftsrechtliche Folge gesondert | Zivilrechtlich nach Rechtsform | Separat | Option wirksam | Auflösungs- und Ausschüttungsfiktion zum gemeinen Wert | Keine Anwendung normaler Mitunternehmerfolgen ohne Fachprüfung |
Auch bei OHG, KG und PartG müssen Rechtsform und anwendbares Sonderrecht eigenständig bestimmt werden. § 712a BGB darf nicht rechtsformübergreifend als Universalregel verwendet werden.
Entgeltliche Anteilsübertragung
Bei einer entgeltlichen Vollanteilsübertragung gehört der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der vollständige Umfang umfasst auch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen.
Der Veräußerungsgewinn wird nach § 16 Abs. 2 EStG aus Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und stichtagsbezogenem Wert des Anteils ermittelt. Zum Anteilswert gehören Gesamthandskapital, Ergänzungsbilanz und relevante Sonderbetriebswerte. Kaufpreis, übernommene Schulden, Renten, Zuzahlungen und sonstige Leistungen sind nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zu erfassen.
Wer nur einen Teil seines Mitunternehmeranteils veräußert und Mitunternehmer bleibt, erzielt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG laufenden Gewinn. Soweit auf Verkäufer- und Erwerberseite dieselben Personen Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG insoweit ebenfalls als laufender Gewinn.
Ein Eintritt durch Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Mitunternehmerstellung folgt dem besonderen §-24-UmwStG-Pfad. Der gesetzliche Ausgangswert ist der gemeine Wert. Auf Antrag kann am 9. August 2026 ein Buch- oder Zwischenwert gewählt werden, soweit das deutsche Besteuerungsrecht nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt der übernehmenden Personengesellschaft spätestens mit der erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz für das Einbringungsjahr gestellt werden. Bei zulässiger nahtloser Einnahmenüberschussrechnung ist deren erstmalige Einreichung für dieses Wirtschaftsjahr maßgeblich; wird nach der Einbringung zur Einnahmenüberschussrechnung zurückgekehrt, ist auf die hierfür erforderliche Einbringungsbilanz abzustellen.
Sonstige Gegenleistungen sind dabei nur innerhalb der deutschen Grenze des § 24 Abs. 2 UmwStG unschädlich: höchstens 25 Prozent des Buchwerts oder 500.000 Euro, zugleich höchstens der Buchwert. Soweit die sonstige Gegenleistung die zulässige Grenze übersteigt, ist anteilig der gemeine Wert anzusetzen; der reine Buchwertansatz ist insoweit ausgeschlossen. Der von der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen angesetzte Wert gilt beim Einbringenden als Veräußerungspreis.
| Übertragungsgegenstand | Ganzer/teilweiser Anteil | Veräußerungspreis | Schuldübernahme | Sonstige Gegenleistung | Veräußerungskosten | Gesamthandskapital | Ergänzungsbilanz | Sonderbetriebsvermögen | § 16/§ 24-Pfad | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesamter Mitunternehmeranteil | Ganz | Geld und alle wirtschaftlichen Leistungen | Als Gegenleistung prüfen | Rente, Sachleistung oder Zuzahlung erfassen | Abziehbar nach Tatbestand | Stichtagsbezogen | Vollständig einbeziehen | Funktional Wesentliches mitübertragen | § 16 Abs. 1 und 2 EStG | Veräußerungsgewinn erst nach vollständiger Wertakte |
| Bruchteil eines Mitunternehmeranteils | Teilweise | Entgelt für den Bruchteil | Anteilig prüfen | Anteilig erfassen | Anteilig zuordnen | Quotal | Grundsätzlich quotal | Übertragungsumfang prüfen | § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG | Laufender Gewinn |
| Eintritt gegen bloße Einlage | Kein zwingender Anteilskauf | Einlage nach Vertrag | Gegebenenfalls Einlagebestandteil | Sach- oder Geldeinlage | Vorgangsbezogen | Neue Quote | Gegebenenfalls neu | Inventarisieren | Nicht allein § 24 UmwStG | Mitgliedschafts- und Einlagepfad |
| Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils | Qualifiziertes Einbringungsobjekt | Ansatz der Personengesellschaft | Betriebsschulden gehören zum Einbringungsobjekt; nur zusätzliche Entlastungen als sonstige Gegenleistung prüfen | Aktuell höchstens 25 Prozent des Buchwerts oder 500.000 Euro, höchstens Buchwert | Einbringungsbezogen | Bilanzansatz | Einschließlich Ergänzungsbilanzen | Zum Objektumfang gehörend | § 24 UmwStG | Gemeiner Wert oder wirksamer Buch-/Zwischenwertantrag |
| Reine Barabfindung beim Ausscheiden | Regelmäßig ganzer Anteil | Geldbetrag und weitere Leistungen | Gegebenenfalls zusätzlich | Keine Sachwertabfindung | Erfassen | Stichtagsbezogen | Erfassen | Vollständigkeit prüfen | Grundsätzlich § 16 EStG | Keine Realteilung allein wegen des Ausscheidens |
Freibetrags- oder Tariffragen bei § 24 UmwStG sind nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 UmwStG zu prüfen. Dieser Artikel gibt hierzu keine pauschale Begünstigungszusage.
Gegenleistung, Schulden und negatives Kapitalkonto
Gegenleistung ist nicht nur der im Vertrag genannte Kaufpreis. Für die steuerliche Einordnung sind alle wirtschaftlichen Vorteile zu erfassen, die der Ausscheidende oder Übertragende für seinen Anteil erhält. Dazu können gehören:
- Geld, Sachwerte und wiederkehrende Zahlungen,
- die Übernahme persönlicher oder gesellschaftsbezogener Schulden,
- die Befreiung von einer im Innen- oder Außenverhältnis wirtschaftlich belastenden Verpflichtung,
- Zahlungen eines Mitgesellschafters oder eines Dritten,
- Spitzen- und Wertausgleich sowie
- ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche oder die Übernahme eines Fehlbetrags.
Eine Schuldübernahme ist Gegenleistung, soweit sie den Übertragenden wirtschaftlich entlastet. Davon zu unterscheiden sind Verbindlichkeiten, die bereits den steuerlichen Wert des Mitunternehmeranteils mindern, und bloße Sicherheiten ohne endgültige Entlastung. Dieselbe Schuld darf nicht zugleich den Anteilswert mindern und nochmals vollständig als zusätzliche Gegenleistung angesetzt werden.
Ein negatives steuerliches Kapitalkonto ist für sich genommen keine Zahlung. Bei der Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 2 EStG kann es aber dazu führen, dass die Subtraktion des negativen Anteilswerts den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erhöht. Beispiel: Beträgt die Gegenleistung 100.000 Euro, entstehen 10.000 Euro Veräußerungskosten und liegt der steuerliche Anteilswert bei minus 40.000 Euro, ergibt sich vor weiteren Korrekturen ein Gewinn von 130.000 Euro. Handelsrechtliches Kapitalkonto, steuerliches Eigenkapital, Ergänzungsbilanz, Sonderbilanz und §-15a-Feststellung sind dabei getrennte Größen.
Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG werden nicht allein wegen eines Gesellschafterwechsels frei. Bei Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils sind sie nach § 15a Abs. 2 EStG mit dem Beteiligungsgewinn und, soweit danach noch vorhanden, nur innerhalb der gesetzlichen Sonderregel zu nachträglichen Einlagen zu behandeln. Die Feststellungsbescheide sind bindender Ausgangspunkt.
Bei einer Realteilung zerstört eine Geldzahlung den Buchwertansatz der übertragenen Sachwerte nicht automatisch. Nach BFH IV R 24/15 kann ein Spitzenausgleich einen gesonderten Gewinn nach § 16 Abs. 3 EStG beim Empfänger auslösen, während die Sachwerte unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 EStG zu Buchwerten übergehen. Der BFH behandelt den Ausgleich dabei grundsätzlich in voller Höhe als Gewinn, ohne anteiligen Buchwertabzug und ohne entsprechende Aufstockung beim Übernehmer. Davon abweichend rechnet die Finanzverwaltung nach Rn. 17 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2018 mit einem anteilig entgeltlichen Geschäft: Ausgleich abzüglich zugeordnetem Buchwert ergibt den Gewinn und die entsprechende Wertaufstockung beim Erwerber. Diese unterschiedlichen Berechnungsansätze dürfen nicht vermischt werden. Reine Barabfindung ohne Übernahme von Betriebsvermögen bleibt dagegen grundsätzlich ein Veräußerungs- oder Aufgabevorgang und keine Realteilung.
Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
§ 6 Abs. 3 EStG ordnet bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils die Fortführung der steuerlichen Werte an, wenn die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Die Vorschrift erfasst außerdem die unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen und die unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.
„Unentgeltlich“ verlangt eine Gesamtwürdigung. Übernommene private Schulden, Zahlungen an Geschwister oder Mitgesellschafter, Renten, Gleichstellungsgelder und Freistellungen können eine ganz oder teilweise entgeltliche Übertragung begründen. Eine gemischte Schenkung darf deshalb nicht allein nach der Vertragsüberschrift behandelt werden.
Zum Mitunternehmeranteil gehört funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen. Besonders zu prüfen sind betrieblich überlassene Grundstücke, wesentliche immaterielle Rechte, Beteiligungen an einer Komplementärgesellschaft sowie betriebsbezogene Forderungen und Verbindlichkeiten. Wird funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zeitgleich anderweitig übertragen oder in das Privatvermögen überführt, kann die Buchwertnachfolge für den Anteil scheitern oder in mehrere Vorgänge zerfallen.
§ 6 Abs. 3 Satz 2 EStG betrifft insbesondere die unentgeltliche Übertragung eines Teilanteils auf eine natürliche Person, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht oder nur unterquotal mitübertragen wird und weiterhin Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft bleibt. Entsprechendes gilt bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen. Dann gilt die Buchwertregel nur, wenn der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil mindestens fünf Jahre nicht veräußert oder aufgibt. Diese Bindung ist keine allgemeine Fünfjahressperre für jede unentgeltliche Nachfolge.
| Übertragungsgegenstand | Grundvoraussetzung | Besondere Personenanforderung | Sonderbetriebsvermögen | Zurückbehalt | Auslandsbezug | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Betrieb | vollständig unentgeltliche Übertragung und gesicherte stille Reserven | keine zusätzliche natürliche-Person-Voraussetzung des Grundfalls | betriebsbezogen inventarisieren | wesentliche Betriebsgrundlagen können schädlich sein | deutsches Besteuerungsrecht muss erhalten bleiben | Buchwertbindung bei vollständigem Tatbestand |
| Teilbetrieb | organisch geschlossener und lebensfähiger Teil | keine zusätzliche natürliche-Person-Voraussetzung des Grundfalls | funktionsbezogen zuordnen | Abgrenzung darf nicht entleert werden | ausländische Betriebsstätte und DBA prüfen | keine Aussage ohne Teilbetriebsanalyse |
| Ganzer Mitunternehmeranteil | vollständiger Anteil und Unentgeltlichkeit | Erwerber kann auch ein anderer zulässiger Rechtsträger sein | funktional Wesentliches einbeziehen | Keine pauschale Rettung durch Satz 2; vollständigen Anteil einschließlich funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen und gesonderte §-6-Abs.-5-Vorgänge prüfen | Steuerverhaftung dokumentieren | Buchwert bei erfülltem Tatbestand |
| Teil eines Mitunternehmeranteils | unentgeltliche Quotentransaktion | Erwerber muss natürliche Person sein | Übertragungsumfang und funktionale Einheit prüfen | bei nicht oder nur unterquotal mitübertragenem funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen Satz 2 beachten | Ansässigkeit und Zuordnung prüfen | keine pauschale Buchwertzusage |
Einzelwirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG
§ 6 Abs. 5 EStG ist kein Auffangtatbestand für jeden Gesellschafterwechsel. Er betrifft einzelne Wirtschaftsgüter in den ausdrücklich geregelten Überführungs- und Übertragungsrichtungen. Dazu gehören insbesondere Überführungen zwischen eigenen Betriebsvermögen, eigenem Betriebs- und Sonderbetriebsvermögen sowie bestimmte unentgeltliche oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Übertragungen zwischen Betriebs-, Sonderbetriebs- und Gesellschaftsvermögen.
Bei den Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG führt eine Veräußerung oder Entnahme innerhalb der Sperrfrist rückwirkend zum Teilwert, soweit die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven nicht durch eine Ergänzungsbilanz dem Übertragenden zugeordnet wurden. Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für das Übertragungsjahr. Entscheidend ist damit nicht nur das Übertragungsdatum, sondern auch das Datum der maßgeblichen Erklärung.
Wird durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse am Wirtschaftsgut begründet oder erhöht, kann bereits im Übertragungszeitpunkt der Teilwert gelten. Erfolgt eine solche Veränderung innerhalb von sieben Jahren aus einem anderen Grund, kann der Teilwert rückwirkend anzusetzen sein. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG erfasst auch den Wechsel von einem Körperschaftsteuersubjekt zu einem anderen.
Bei einer Sachwertabfindung im Rahmen einer echten oder unechten Realteilung ist § 16 Abs. 3 EStG die speziellere Regel. § 6 Abs. 5 EStG darf nicht verwendet werden, um fehlende Realteilungsvoraussetzungen zu ersetzen.
| Vorgang | Ausgangsvermögen | Zielvermögen | Gegenleistung | Hauptregel | Besondere Gefahr |
|---|---|---|---|---|---|
| Überführung desselben Steuerpflichtigen | eigenes Betriebsvermögen | anderes eigenes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen | keine Übertragung auf anderen Rechtsträger | § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 | Verlust deutschen Besteuerungsrechts |
| Übertragung Mitunternehmer/Gesellschaft | Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen | Gesellschaftsvermögen oder umgekehrt | unentgeltlich oder gegen Gesellschaftsrechte | § 6 Abs. 5 Satz 3 | dreijährige Sperrfrist und Ergänzungsbilanz |
| Übertragung zwischen Sonderbetriebsvermögen | Sonderbetriebsvermögen | anderes begünstigtes Sonderbetriebsvermögen | nur im gesetzlichen Umfang | § 6 Abs. 5 Satz 3 | Beteiligungsidentität und genaue Richtung |
| Körperschaftsbeteiligung entsteht oder steigt | begünstigter Ausgangsfall | Wirtschaftsgut mit veränderter Subjektzuordnung | unerheblich für Körperschaftsklausel | § 6 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 | sofortiger oder rückwirkender Teilwert innerhalb von sieben Jahren |
| Sachwertabfindung eines Ausscheidenden | Gesellschaftsvermögen | Betriebsvermögen des Realteilers | Anteilaufgabe, gegebenenfalls Ausgleich | vorrangig § 16 Abs. 3 EStG | keine Umgehung über § 6 Abs. 5 EStG |
Ist die Gesellschaft wirksam nach § 1a KStG optiert, dürfen diese normalen Mitunternehmerregeln nicht ungeprüft angewandt werden.
Echte und unechte Realteilung
Eine echte Realteilung liegt vor, wenn die Mitunternehmerschaft aufgelöst und ihr Betriebsvermögen unter den Mitunternehmern verteilt wird. Dazu zählt auch das Ausscheiden eines von zwei Mitunternehmern gegen Übernahme betrieblich fortgeführter Sachwerte, während der andere den Betrieb als Einzelunternehmen fortführt. Eine unechte Realteilung kann vorliegen, wenn mindestens ein Mitunternehmer seinen ganzen Mitunternehmeranteil aufgibt, mitunternehmerisches Vermögen in eigenes Betriebsvermögen übernimmt und die übrigen die Mitunternehmerschaft fortführen. Eine bloße Verringerung des Anteils bei fortbestehender Mitunternehmerstellung ist keine unechte Realteilung.
Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter mit den Gewinnermittlungswerten anzusetzen; es handelt sich nicht um ein freies Wahlrecht zwischen Buchwert und gemeinem Wert. Fehlt insbesondere die Übernahme in Betriebsvermögen oder die Sicherung der stillen Reserven, gelten die allgemeinen Aufgabe- und Veräußerungsregeln.
Die Prüfung erfolgt in dieser Reihenfolge:
- Auflösung oder Fortbestand der Mitunternehmerschaft.
- Aufgabe des ganzen Mitunternehmeranteils.
- Zuordnung jedes Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils und Einzelwirtschaftsguts.
- Aufnahme in das jeweilige Betriebsvermögen des Realteilers.
- Fortbestehen des deutschen Zugriffs auf stille Reserven.
- Feststellung, ob Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden.
- Prüfung der besonderen Sperrfrist für übertragenen Grund und Boden, Gebäude und andere wesentliche Betriebsgrundlagen.
- Prüfung der Körperschaftsklauseln.
- Zerlegung von Geld, Rente, Schuldübernahme, Spitzen- und Wertausgleich.
- Bestimmung von Aufgabe-, Veräußerungs- oder laufendem Gewinn auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG werden Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter mit den Gewinnermittlungswerten angesetzt, wenn sie in das jeweilige Betriebsvermögen gelangen und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist. Der Übernehmer bleibt an die Werte gebunden.
Bei Realteilungen mit Einzelwirtschaftsgütern führt die Veräußerung oder Entnahme übertragenen Grund und Bodens, übertragener Gebäude oder anderer wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist rückwirkend zum gemeinen Wert. Die deutsche Frist endet nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für das Realteilungsjahr.
Für Übertragungen nach dem 18. Oktober 2024 ist § 16 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG zu beachten. Seit dem 19. Oktober 2024 kann auch ein Wechsel stiller Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten den Buchwertansatz ausschließen.
Die Rechtsprechung ist eng zu verwenden:
- BFH IV R 31/14 unterscheidet echte und unechte Realteilung und verlangt eine personen- und objektbezogene Betrachtung. Privat übernommene Wirtschaftsgüter können stille Reserven auf Gesellschaftsebene aufdecken.
- BFH IV R 11/15 bestätigt, dass auch Einzelwirtschaftsgüter eine Sachwertabfindung und damit eine unechte Realteilung bilden können. § 16 Abs. 3 EStG ist für diesen Vorgang spezieller als § 6 Abs. 5 EStG.
- BFH III R 49/13 betrifft einen fortgeführten Teilbetrieb und eine zusätzliche, nicht als betriebliche Versorgungsrente einzuordnende Rente. Teilbetrieb und Rente wurden getrennt behandelt.
- BFH IV R 24/15 behandelt einen Spitzenausgleich: Die Zahlung kann beim Empfänger einen gesonderten Gewinn nach § 16 Abs. 3 EStG auslösen, ohne den Buchwertansatz der nach § 16 Abs. 3 EStG übertragenen Sachwerte insgesamt zu verdrängen.
- BFH IV R 16/22 bestätigt für die unechte Realteilung den Vorrang des § 16 Abs. 3 EStG vor § 6 Abs. 5 EStG. Fehlen die Buchwertvoraussetzungen, ist der Aufgabegewinn nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen.
- Im besonderen Körperschaftsfall des BFH IV R 16/22 zum Ausscheiden 2016 (Streitjahr 2017) betraf der Übertragungsgegenstand eigene, nicht zur Einziehung bestimmte Anteile und eine ergänzende Barzahlung. Die Anteile konnten Wirtschaftsgüter und Träger stiller Reserven sein. Die Barzahlung war nur deshalb unschädlich, weil sie wie eine Rückzahlung von Haftkapital wirkte und kein Entgelt für stille Reserven war.
- BFH IV R 15/22 ist der gewerbesteuerliche Parallelfall. Mangels gewinnrealisierender Aufgabe entstand im dort entschiedenen Fall kein entsprechender Aufgabegewinn im Gewerbeertrag.
- Die teleologische Reduktion der beiden Urteile zu ihrem Altstichtag darf nicht auf Übertragungen nach dem 18. Oktober 2024 übertragen werden.
Geld ist nicht einheitlich zu behandeln. Reine Barabfindung, Spitzenausgleich zwischen Realteilern, Wertausgleich, vorhandene liquide Betriebsmittel und Rückzahlung von Haftkapital sind wirtschaftlich verschiedene Vorgänge.
| Echte/unechte Realteilung | Gesellschaft fortbestehend | Aufgegebener Anteil | Übertragenes Wirtschaftsgut | Aufnehmendes Betriebsvermögen | Stille Reserven gesichert | Einzelwirtschaftsgut-Sperrfrist | Körperschaftsklausel | Geld-/Rentenausgleich | Gewinnart und Ebene | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Echte Realteilung mit Teilbetrieben | Nein | Betrieb der Mitunternehmerschaft wird aufgegeben | Teilbetriebe | Eigenes Betriebsvermögen der Realteiler | Objektbezogen prüfen | Nur bei einschlägigen Einzelwirtschaftsgütern | Subjekt- und objektbezogen | Separat qualifizieren | Möglicher Aufgabegewinn auf Gesellschaftsebene | Verteilungsplan fehlt |
| Echte Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern | Nein | Gesellschaftsbetrieb wird aufgegeben | Einzelne Gegenstände | Für jeden Realteiler getrennt | Für jedes Objekt prüfen | Drei Jahre nach Erklärungsabgabe für Grund und Boden, Gebäude und andere wesentliche Betriebsgrundlagen | § 16 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG prüfen | Spitzen- oder Wertausgleich separat | Gesellschafts- und Gesellschafterebene trennen | Objekt- oder Erklärungsakte fehlt |
| Unechte Realteilung mit Teilbetrieb | Ja | Ganzer Anteil des Ausscheidenden | Fortgeführter Teilbetrieb | Betrieb des Ausscheidenden | Erforderlich | Objektbezogen | Gegebenenfalls | Rente oder Geld gesondert | Aufgabe-/Realteilungspfad plus mögliche Veräußerungskomponente | Ganzanteilsaufgabe unklar |
| Unechte Realteilung mit Einzelwirtschaftsgut | Ja | Ganzer Anteil des Ausscheidenden | Maschine, Beteiligung oder anderes Einzelgut | Eigenes Betriebsvermögen | Erforderlich | Prüfen | Prüfen | Geldkomponente separat | § 16 Abs. 3 EStG als Spezialregel | Betriebsvermögensnachweis fehlt |
| Reine Barabfindung | Ja | Ganzer Anteil | Kein Sachwert | Entfällt | Realteilungstatbestand fehlt | Entfällt | Entfällt | Ausschließlich Geld | Grundsätzlich Veräußerung des Mitunternehmeranteils | Gegenleistungsakte fehlt |
| Gemischte Sach-/Geldleistung | Je nach Fall | Ganz oder teilweise | Sachwert plus Geld, Schuld oder Rente | Objektbezogen | Objektbezogen | Bei Einzelwirtschaftsgütern prüfen | Stichtagsbezogen prüfen | Jede Komponente nach Zweck und Herkunft | Mehrere Gewinnarten möglich | Keine abschließende Einordnung ohne Komponentenakte |
| Körperschaftsfall: Ausscheiden 2016, Streitjahr 2017 | Im Urteilsfall ja | Ganzer Anteil der ausscheidenden Körperschaft | Eigene, nicht einzuziehende Anteile | Inländisches Betriebsvermögen | Im Urteilsfall bejaht | Damalige Fassung | Eng begrenzte teleologische Reduktion | Nur Haftkapitalrückzahlung unschädlich | Kein Aufgabegewinn im entschiedenen Fall | Nicht auf Neufälle übertragen |
| Körperschaftswechsel nach dem 18. Oktober 2024 | Je nach Fall | Feststellen | Einzelwirtschaftsgut | Betriebsvermögen einer Körperschaft | Nicht allein ausreichend | Zusätzlich prüfen | § 16 Abs. 3 Satz 5 und § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG | Funktion einzeln prüfen | Gemeiner Wert kann erforderlich sein | Beteiligungskette oder Stichtag fehlt |
Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanz und § 15a
Sonderbetriebsvermögen ist Teil des Übertragungsgegenstands. Zu erfassen sind insbesondere betrieblich überlassene Grundstücke, andere funktional wesentliche Nutzungsüberlassungen, Beteiligungen an Komplementärgesellschaften sowie gesellschafterbezogene Forderungen und Verbindlichkeiten. Funktionale Wesentlichkeit folgt aus der konkreten Bedeutung für den Betrieb, nicht aus der Kontobezeichnung.
Ergänzungsbilanzen und Ergänzungsrechnungen korrigieren gesellschafterbezogen die Buchwerte des Gesellschaftsvermögens. Bei einer Teilanteilsveräußerung werden positives oder negatives Mehrkapital und das anteilige Buchkapital grundsätzlich entsprechend dem veräußerten Bruchteil einbezogen. Eine abweichende personelle Sonderzuordnung muss nachgewiesen sein.
Bei Kommanditisten ist § 15a EStG beteiligungsbezogen anzuwenden. Ein Verlust darf grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Eine Außenhaftung kann den Verlustausgleich nur im gesetzlichen Umfang ermöglichen: maßgeblich ist die Differenz zwischen eingetragener und geleisteter Einlage. Zusätzlich müssen Registereintragung, tatsächliches Bestehen der Haftung und eine wirtschaftlich mögliche Inanspruchnahme nachgewiesen sein. Haftsumme und ausgleichsfähiger Verlust sind deshalb nicht gleichbedeutend.
Nicht ausgleichsfähige Verluste werden jährlich gesondert festgestellt und können spätere Beteiligungsgewinne mindern. Bei Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils gilt § 15a Abs. 2 Satz 2 EStG. Feststellungsbescheide, nachträgliche Einlagen und der genaue Übertragungsumfang müssen geprüft werden.
| Gesellschafter | Wirtschaftsgut/Konto | Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen | Funktionale Wesentlichkeit | Steuerbuchwert | Ergänzungswert | Kapitalkonto | § 15a-Verlust | Haftsumme/Einlage | Behandlung beim Wechsel | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Veräußernder Mitunternehmer | Gesellschaftsanteil | Gesellschaftsvermögen | Nicht objektbezogen | Stichtagswert | Positiv oder negativ | Gesamthandskapital | Gegebenenfalls | Rollenabhängig | Voll- oder Teilanteil unterscheiden | Kapitalkonto fehlt |
| Grundstücksüberlasser | Betriebsgrundstück | Sonderbetriebsvermögen | Regelmäßig anhand Betriebsfunktion prüfen | Objektbezogen | Gegebenenfalls | Sonderkapital | Gegebenenfalls | Rollenabhängig | Mitübertragung oder Zurückbehalt würdigen | Nutzungsvertrag oder Bewertung fehlt |
| Komplementärbeteiligter | Beteiligung an Komplementärgesellschaft | Mögliches Sonderbetriebsvermögen | Konkrete Funktion prüfen | Beteiligungswert | Gegebenenfalls | Gesellschafterbezogen | Gegebenenfalls | Nicht Kommanditistenhaftsumme | Übertragungsumfang dokumentieren | Beteiligungsakte fehlt |
| Forderungsinhaber | Gesellschafterforderung | Sonderbetriebsvermögen möglich | Betriebsbezug prüfen | Forderungswert | Gegebenenfalls | Sonderkonto | Gegebenenfalls | Keine automatische Erhöhung | Erlass, Übernahme oder Fortbestand trennen | Vertrags- und Zahlungsakte fehlt |
| Kommanditist | Negatives Kapitalkonto | Beteiligungsbezogen | Entfällt | Kontenstand | Gegebenenfalls | Negativ oder positiv | Jährlich festgestellter Verlust | Haftsumme und geleistete Einlage getrennt | Veräußerung, Aufgabe und Wechsel nach § 15a prüfen | Register oder Feststellungsbescheid fehlt |
| Erwerber eines angewachsenen Anteils | Positive Ergänzungsrechnung | Gesellschafterbezogene Korrektur | Wirtschaftsgutbezogen | Gesamthandsbuchwert | Anschaffungsmehrwert | Einheitlicher Anteil | Eigenständig prüfen | Rollenabhängig | Bei Teilverkauf grundsätzlich quotal auflösen | Sonderzuordnung oder Anteilskette unklar |
Ein verrechenbarer Verlust verschwindet weder durch bloße Anwachsung noch durch einen Gesellschafterwechsel. Bei vollständiger Veräußerung oder Aufgabe mindert er zunächst den Beteiligungsgewinn; ein danach verbleibender Betrag wird nur in dem gesetzlich begrenzten Umfang des § 15a Abs. 2 Satz 2 EStG nutzbar. Ohne Feststellungsbescheide, Kapitalkontenentwicklung und Beteiligungskette ist keine Fortschreibung belastbar.
Gewerbe-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer
Gewerbesteuer
Nach § 7 Satz 2 GewStG gehören Veräußerungs- und Aufgabegewinne aus einem Mitunternehmeranteil zum Gewerbeertrag, soweit sie nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfallen. Personentyp, unmittelbare Beteiligung und Gewinnart sind am Stichtag festzustellen.
Gewerbeverluste werden bei einer Mitunternehmerschaft nach § 10a GewStG anhand des allgemeinen gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels ohne Vorabgewinnanteile zugerechnet. Nach der am 9. August 2026 geltenden deutschen Fassung wird der maßgebende Gewerbeertrag bis eine Million Euro vollständig und darüber hinaus bis zu 60 Prozent des übersteigenden Betrags um vortragsfähige Fehlbeträge gekürzt. Gesonderte Feststellung, Körperschaftsbeteiligungen und beteiligungsbezogene Unternehmeridentität bleiben erforderlich.
Ein zivilrechtlicher Fortbestand der Gesellschaft erhält den Gewerbeverlust nicht automatisch. Bei Gesellschafterwechseln sind Beteiligungszeiträume und Unternehmeridentität abzugleichen.
BFH IV R 15/22 begründet keine allgemeine Gewerbesteuerfreiheit von Realteilungen. Das Urteil sagt nur, dass im konkreten Körperschaftsfall mit Ausscheiden 2016 und Streitjahr 2017 mangels gewinnrealisierender Aufgabe kein entsprechender Aufgabegewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen war.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich sind Gesellschaftsanteil, Einzelwirtschaftsgut und Unternehmen oder gesondert geführter Betrieb getrennte Leistungsgegenstände. Die Bezeichnung „Austritt“ oder „Realteilung“ entscheidet nicht.
Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar. Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers. Eine bloße Anteilsübertragung oder isolierte Maschine erfüllt diesen Tatbestand nicht automatisch.
Eine unentgeltliche Entnahme oder Zuwendung eines Gegenstands kann nach § 3 Abs. 1b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt sein, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile vollständig oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Unternehmenszwecke sind ausgenommen.
Ändern sich die Verhältnisse des Vorsteuerabzugs, gilt nach § 15a UStG grundsätzlich ein Berichtigungszeitraum von fünf Jahren, bei Grundstücken und gleichgestellten Objekten von zehn Jahren. Diese deutschen Zeiträume gelten objektbezogen; tatsächliche Nutzungsänderung und Restzeitraum müssen nachgewiesen werden. Bei einer Geschäftsveräußerung wird der Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen, und der Veräußerer muss dem Erwerber die notwendigen Angaben übermitteln.
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer setzt ein konkretes inländisches Grundstück und einen bestimmten Tatbestand des § 1 GrEStG voraus. Eintritt, Austritt, Anwachsung oder Realteilung sind nicht pauschal steuerfrei.
Bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt sein, wenn innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Erwerbe von Todes wegen bleiben bei dieser Quote außer Betracht. Mittelbare Beteiligungen und weitere Tatbestände des § 1 GrEStG sind zusätzlich zu prüfen.
§§ 5 und 6 GrEStG gewähren keine uneingeschränkte Steuerfreiheit. Die Begünstigung reicht nur bis zur gesetzlichen Beteiligungs- oder Auseinandersetzungsquote. Eine Beteiligungsminderung oder Optionswirkung innerhalb der maßgeblichen zehn Jahre kann sie ausschließen. § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG enthält für seinen besonderen Erwerbstatbestand eine 15-jährige Vorbehaltensprüfung; diese Zahl darf nicht auf andere Fälle übertragen werden.
Am 9. August 2026 behandelt § 24 GrEStG rechtsfähige Personengesellschaften grunderwerbsteuerlich als Gesamthand. Die zeitliche Reichweite dieser Fiktion sowie die seit dem 3. Juli 2026 geltenden Änderungen des § 1 GrEStG sind für jeden Vorgang anhand von § 23 GrEStG zu bestimmen.
| Steuerart | Steuerobjekt | Tatbestand | Person/Unternehmer | Stichtag | Schwelle/Frist | Begünstigung | Rückwirkungsrisiko | Bescheid/Feststellung | Ergebnis bei offener Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gewerbesteuer | Vollanteils-Veräußerungs- oder Aufgabegewinn | § 7 Satz 2 GewStG | Unmittelbar beteiligte natürliche Person oder anderer Mitunternehmer | Veräußerung/Aufgabe | Keine allgemeine Schwelle | Ausnahme für unmittelbar beteiligte natürliche Person | Gewinnqualifikation kann sich ändern | Mess- und Feststellungsbescheide | Personentyp fehlt: Fachklärung |
| Gewerbesteuer | Vortragsfähiger Fehlbetrag | § 10a GewStG | Mitunternehmerschaft und beteiligte Unternehmer | Erhebungszeitraum | Bis eine Million Euro voll, darüber 60 Prozent nach Fassung vom 9. August 2026 | Verlustabzug bei Unternehmeridentität | Gesellschafterwechsel kann Nutzung begrenzen | Gesonderte Feststellung | Beteiligungszeiträume fehlen |
| Umsatzsteuer | Unternehmen oder gesondert geführter Betrieb | § 1 Abs. 1a UStG | Unternehmer und Erwerber für sein Unternehmen | Übertragung | Funktionsfähige Gesamtheit erforderlich | Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung | Vorsteuerberichtigung läuft fort | Umsatzsteuerakte | Fortführungsnachweis fehlt |
| Umsatzsteuer | Einzelwirtschaftsgut | Lieferung oder unentgeltliche Wertabgabe | Übertragender Unternehmer | Verfügungsmacht | Vorsteuerabzug für Wertabgabe relevant | Geringwertige Geschenke und Warenmuster als gesetzliche Ausnahme | Vorsteuerberichtigung möglich | Rechnungs- und Vorsteuerakte | Gegenstand oder Nutzung unklar |
| Umsatzsteuer | Berichtigungsobjekt | § 15a UStG | Ursprünglich Abzugsberechtigter und gegebenenfalls Erwerber | Nutzungsänderung | Fünf Jahre, bei Grundstücken zehn Jahre | Keine pauschale Befreiung | Objektbezogene Berichtigung | Vorsteuerhistorie | Erstverwendung oder Restzeitraum fehlt |
| Grunderwerbsteuer | Inländisches Grundstück | Konkreter §-1-Tatbestand | Gesellschaft, Gesellschafter und mittelbare Beteiligte | Erwerbsvorgang | Gegebenenfalls 90 Prozent in zehn Jahren | §§ 5 und 6 nur proportional | Zehn- oder besonderer 15-Jahres-Zeitraum | GrESt-Bescheide | Grundstücks- oder Beteiligungskette fehlt |
| Grunderwerbsteuer | Übergang zwischen Gesellschaft und Gesellschafter | §§ 5 und 6 GrEStG | Übertragender und Erwerber | Grundstücksübergang | Beteiligungs-, Vor- und Nachbehaltensquoten | Nur gesetzlicher Anteil | Option oder Beteiligungsminderung kann Begünstigung beseitigen | Bescheid und Quotenakte | Keine abschließende Einordnung ohne Optionsprüfung |
| Grunderwerbsteuer | Gesellschafterwechsel nach dem 2. Juli 2026 | § 1 in Verbindung mit § 23 GrEStG | Neue Gesellschafter und Beteiligungskette | Ab 3. Juli 2026 | Tatbestandsabhängig | Übergangsrecht prüfen | Alte Vereinbarung kann Sonderregel auslösen | Vertrags- und Vollzugsakte | §-23-Zuordnung fehlt |
Optionsgesellschaft
Der Optionsstatus nach § 1a KStG ist ein Vorrang-Gate. Personenhandelsgesellschaften, PartG und eingetragene GbR können auf unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie Kapitalgesellschaften behandelt werden. Ihre Gesellschafter werden insoweit wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.
Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Für Neugründungen und bestimmte Formwechsel gelten die in § 1a KStG geregelten Sonderfristen. Antrag, Zuständigkeit, Wirksamkeitsjahr und Ausschlussgründe müssen nachgewiesen sein.
Die Option gilt nicht undifferenziert für jedes Steuergebiet. Für die Einkommensbesteuerung werden Beteiligung, Ausschüttungen, Tätigkeitsvergütungen, Darlehensvergütungen und Nutzungsüberlassungen grundsätzlich wie bei einer Kapitalgesellschaft behandelt. Gewinnanteile gelten erst bei Entnahme als ausgeschüttet.
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, greift § 1a Abs. 4 KStG. Bei einem persönlich geeigneten verbleibenden Rechtsträger gilt die Gesellschaft je nach Fall als verschmolzen oder ihr Vermögen als übertragen. Fehlt die Eignung, gilt sie als aufgelöst und ihr Vermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert als ausgeschüttet.
Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen und Fristen sind gesondert zu prüfen. Eine Option kann innerhalb der gesetzlichen Nachbehaltenszeit als Beteiligungsminderung wirken oder die Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG beschränken.
| Gesellschaft | Eintragung | Antrag gestellt am | Wirksam ab Wirtschaftsjahr | Zuständiges Finanzamt | Ausschlussgrund | Gesellschafterwechsel | Verbleibender Rechtsträger | § 1a-Folge | GrESt-Folge | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| OHG | Handelsregister nachweisen | Elektronischen Antrag belegen | Beginn des bezeichneten Wirtschaftsjahres | Für Feststellung zuständige Behörde | Investmentfonds oder fehlende vergleichbare Steuerpflicht am Leitungsort prüfen | Eintritt oder Austritt | Personenstatus feststellen | Kapitalgesellschaftsbehandlung nur für Einkommensteuerpfad | §§ 5 und 6 GrEStG separat | Antrag oder Wirksamkeit fehlt |
| KG | Handelsregister nachweisen | Antrag und Vertretung prüfen | Stichtagsbezogen | Zuständige Behörde nach § 1a KStG | Gesetzliche Ausschlüsse prüfen | Rollen und Quoten dokumentieren | Bei vorletztem Ausscheiden Eignung prüfen | Gegebenenfalls Verschmelzungs- oder Vermögensübertragungsfiktion | Optionszeitpunkt und Nachbehaltensfrist prüfen | Register- oder Rollenakte fehlt |
| PartG | Partnerschaftsregister | Elektronischer Antrag | Wirtschaftsjahr bestimmen | Zuständige Behörde | Berufs- und Steuerstatus prüfen | Partnerwechsel | Persönliche Eignung prüfen | Gesellschafterbezüge folgen Kapitalgesellschaftspfad | Grundstückspfad eigenständig | Berufs- oder Optionsakte fehlt |
| Eingetragene GbR | Gesellschaftsregister zwingend nachweisen | Fristgerechten Antrag belegen | Wirtschaftsjahr bestimmen | Zuständige Behörde | Nicht eingetragene GbR kann diesen Pfad nicht nutzen | Eintritt, Austritt oder §-712a-Fall | Eignung des Verbleibenden prüfen | Vorrang vor normalen Mitunternehmerfolgen | Option kann Begünstigung beschränken | Eintragung, Antrag oder Stichtag fehlt |
| Optierende Gesellschaft beim vorletzten Ausscheiden | Bestehende Eintragung | Wirksame Option belegt | Am Ausscheidensstichtag wirksam | Zuständige Behörde | Entfällt nicht allein durch Ausscheiden | Nur ein Gesellschafter verbleibt | Geeignet oder nicht geeignet | Verschmelzung/Vermögensübertragung oder Auflösung und Ausschüttung zum gemeinen Wert | Grundstücksfolgen separat | Eignungs- und Vermögensakte fehlt |
Deutschland–Spanien und DBA
Ein deutsch-spanischer Fall wird nicht aus dem Wohnort eines Gesellschafters allein abgeleitet. Die Prüfung erfolgt personen-, einheiten-, ansässigkeits-, betriebsstätten-, wirtschaftsgut- und zahlungsbezogen.
Zuerst sind jede natürliche Person, jede Gesellschaft und jede sonstige Einheit zu bestimmen. Danach folgt die nationale Ansässigkeit. Eine natürliche Person kann nach spanischem Recht insbesondere bei mehr als 183 Aufenthaltstagen im Kalenderjahr oder bei einem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien ansässig sein. Für Doppelansässigkeit ist anschließend Art. 4 DBA anzuwenden.
Spanien übernimmt die deutsche Transparenz nicht automatisch. Nach der seit ihrer Veröffentlichung am 13. Februar 2020 wirkenden DGT-Verwaltungspraxis wird eine ausländische Einheit nur dann als Zurechnungseinheit behandelt, wenn drei Merkmale kumulativ erfüllt sind:
- Keine persönliche Ertragsbesteuerung auf Ebene der Einheit im Gründungsstaat.
- Zurechnung der Einkünfte an die Mitglieder bereits mit ihrer Entstehung, unabhängig von einer Ausschüttung.
- Erhalt von Quelle und Einkunftsart bei den Mitgliedern.
Dieser Dreifachtest ist spanische Verwaltungspraxis, kein Gesetz. Die Merkmale sind anhand des Rechts des Gründungsstaats nachzuweisen. Bei einer spanischen Zurechnungseinheit folgen die Anteile der Mitglieder den belegten Regeln oder Vereinbarungen; fehlen nachweisbare Verteilungsregeln, kann eine Zurechnung zu gleichen Teilen erfolgen.
Nach spanischem IRNR kann eine Betriebsstätte insbesondere durch kontinuierlich oder gewöhnlich verfügbare Einrichtungen oder Arbeitsorte entstehen. Beim Vertretertatbestand muss die Person im Namen und für Rechnung des Nichtansässigen handeln, zum Vertragsschluss befugt sein und diese Befugnis gewöhnlich ausüben. Bloße Abschlussbefugnis, Handeln im eigenen Namen oder nur gelegentliche Ausübung genügen dafür nicht. Funktional zugeordnete Erträge und Veräußerungsgewinne gehören zur Betriebsstättensphäre.
Für Bau-, Installations- oder Montagevorhaben nennt das spanische innerstaatliche Recht eine Dauer von mehr als sechs Monaten. Art. 5 DBA setzt für die entsprechende Betriebsstätte eine Dauer von mehr als zwölf Monaten voraus. Nationale Steuerbarkeit und abkommensrechtliche Begrenzung dürfen nicht vermischt werden.
Erst nach autonomer Qualifikation, Abkommensberechtigung und Ansässigkeit wird das DBA angewandt:
- Art. 7 ordnet Unternehmensgewinne dem Ansässigkeitsstaat zu, soweit sie nicht einer Betriebsstätte im anderen Staat zugerechnet werden.
- Art. 13 verteilt Veräußerungsgewinne nach dem betroffenen Vermögenswert. Unbewegliches Vermögen, betriebsstättenzugehöriges bewegliches Vermögen und sonstige Vermögenswerte bleiben getrennt.
- Art. 22 bestimmt die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Je nach Person und Einkunftsart kommen Freistellung, Anrechnung oder Methodenwechsel in Betracht.
- Art. 24 eröffnet bei abkommenswidriger Besteuerung ein Verständigungsverfahren. Der Fall muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme vorgelegt werden; innerstaatliche Rechtsbehelfsfristen laufen eigenständig.
Die für diesen Kontext relevanten MLI-Änderungen wirken grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025. Bei grundbesitzgeprägten Beteiligungen erfasst Art. 13 Abs. 2 nun eine 365-Tage-Prüfung und einen Wertanteil von mehr als 50 Prozent aus im anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen. Historische Vorgänge folgen der damals wirksamen DBA-Fassung.
Der Eintritt eines in Spanien ansässigen Gesellschafters verlagert weder Gesellschaftsvermögen noch Geschäftsleitung oder Betriebsstätte automatisch nach Spanien. Erst tatsächliche Funktionen, Orte, Vertreter, Wirtschaftsgüter und Zahlungen können eine Zuordnungsänderung tragen.
Eine deutsche Entstrickungsfolge ist nur zu prüfen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht an einem konkret bezeichneten Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ohne Wirtschaftsgut, Richtung, Zeitpunkt, bisherige und neue Zuordnung sowie DBA-Wirkung gibt es keine Entstrickungsaussage.
| Person/Einheit | Nationaler Ansässigkeitsstaat | DBA-Ansässigkeit | Spanischer Dreifachtest | Betriebsstätte | Wirtschaftsgut | Zahlung/Gegenleistung | Art. 7/13 | Methode Art. 22 | Art. 24/Frist | Entstrickung | Fachklärung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Natürlicher Gesellschafter | Deutschland, Spanien oder beide nach nationalem Recht | Art. 4 anhand Wohnstätte, Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit | Nicht auf Person, sondern Einheit bezogen | Tätigkeitsort; Vertreter nur bei Handeln im Namen und für Rechnung, Abschlussbefugnis und gewöhnlicher Ausübung | Anteil und zugeordnete Güter | Kaufpreis, Abfindung oder Vergütung | Gewinn- oder Wirtschaftsgutzuordnung | Ansässigkeitsbezogen | Drei Jahre ab erster Mitteilung; Rechtsmittel separat | Nur bei Beschränkung deutschen Zugriffs | Ansässigkeitsnachweise fehlen |
| Deutsche Personengesellschaft | Deutsche Einordnung separat | Abkommensberechtigung autonom prüfen | Alle drei Merkmale kumulativ nachweisen | Spanische feste Einrichtung; Vertretertatbestand nur bei Handeln im Namen und für Rechnung, Abschlussbefugnis und gewöhnlicher Ausübung | Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen | Jede Zahlung nach Quelle und Empfänger | Art. 7 oder Art. 13 nach Gegenstand | Personbezogen | Qualifikationskonflikt dokumentieren | Objektbezogen | Gesellschafts- oder Spanienakte fehlt |
| Spanische Betriebsstätte | Spanien nach nationalem Quellenrecht | Teil eines abkommensberechtigten Unternehmens | Einheit vorgelagert qualifizieren | Feste Einrichtung, vollständig erfüllter Vertretertatbestand oder Bauvorhaben | Funktional zugeordnete Güter | Betriebsstättenertrag oder Veräußerungsentgelt | Art. 7 und gegebenenfalls Art. 13 Abs. 4 | Art. 22 nach Ansässigkeitsstaat | Bescheid und Frist sichern | Bei Zuordnungswechsel prüfen | Funktions- und Risikoanalyse fehlt |
| Grundstücksbezogene Beteiligung | Ansässigkeit des Veräußerers | Art. 4 | Einheit qualifizieren | Nicht allein ausschlaggebend | Anteil mit mittelbarem Grundbesitz | Veräußerungspreis | Art. 13 Abs. 2 bei mehr als 50 Prozent innerhalb von 365 Tagen seit MLI-Wirkung | Regelmäßig Anrechnungspfad prüfen | Konfliktfall innerhalb drei Jahren vorlegen | Nur bei deutschem Rechtsverlust | Grundbesitzbewertung fehlt |
| Grenzüberschreitendes Einzelwirtschaftsgut | Person und Betrieb bestimmen | Abkommensberechtigung vorab | Einheit gegebenenfalls qualifizieren | Alte und neue Zuordnung | Genau bezeichnetes Objekt | Geld, Schuld oder keine Gegenleistung | Art. 7 und Art. 13 objektbezogen | Freistellung, Anrechnung oder Wechsel | Bescheidakte erforderlich | § 4 EStG nur bei Ausschluss/Beschränkung | Zuordnungs- oder DBA-Akte fehlt |
Praxis mit Beispielen, Fehlern und FAQ
Unterlagen zuerst sichern
| Unterlage | Betroffener Prüfpfad | Stichtag | Verantwortliche Stelle | Vollständig? | Offener Widerspruch | Rechtsfolge bei Fehlen | Zuständige Fachstelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesellschaftsvertrag | Alle Vorgänge | Geltende Fassung am Wirksamkeitsstichtag | Gesellschaft/Vertragsakte | Zu bestätigen | Fortsetzung, Auflösung oder Quote | Keine gesellschaftsrechtliche Einordnung | Gesellschaftsrechtliche Fachprüfung |
| Änderungsvereinbarung | Eintritt, Austritt, Übertragung | Unterzeichnung und Wirksamkeit | Gesellschaft/Notariat | Zu bestätigen | Abweichende Stichtage | Kein sicherer Vollzugspfad | Gesellschafts- und Steuerrecht |
| Kündigung oder Ausschließungsbeschluss | Ausscheiden | Zugang, Fristablauf oder Mitteilung | Gesellschaft/Verfahrensakte | Zu bestätigen | Wirksamkeit oder wichtiger Grund | Kein Ausscheidensstichtag | Gesellschaftsrecht |
| Registerauszug | Rechtsform, Haftung, Nachhaftung | Vor und nach Vorgang | Register/Unternehmen | Zu bestätigen | Abweichung zum Vertrag | Keine belastbare Rollen- oder Fristbestimmung | Gesellschaftsrecht |
| Abfindungsvereinbarung | Austritt und Realteilung | Ausscheidensstichtag | Gesellschaft und Ausscheidender | Zu bestätigen | Geld-, Sach- oder Rentenfunktion | Keine steuerliche Qualifikation | Steuerrecht |
| Zahlungsnachweise | Gegenleistung | Jeder Zahlungstag | Buchhaltung/Bank | Zu bestätigen | Zahler oder Zweck | Keine Veräußerungspreisermittlung | Steuerrecht |
| Steuerbilanzen und Kapitalkonten | § 6, § 16 und § 24 | Übertragungsstichtag | Steuerfunktion | Zu bestätigen | Handels- und Steuerwerte | Keine Gewinnberechnung | Steuerberatung |
| Sonderbilanzen | Sonderbetriebsvermögen | Übertragungsstichtag | Steuerfunktion | Zu bestätigen | Fehlende Funktionsanalyse | Keine Buchwert- oder Vollanteilsaussage | Steuerrecht |
| Ergänzungsbilanzen/-rechnungen | Anteilserwerb und Teilverkauf | Vor und nach Übertragung | Steuerfunktion | Zu bestätigen | Personelle Zuordnung | Keine Quotenermittlung | Steuerrecht |
| §-15a-Feststellungen | Kommanditistenverluste | Letzter Feststellungsstichtag | Finanzamt/Steuerfunktion | Zu bestätigen | Abweichendes Kapitalkonto | Keine Verlustfortschreibung | Steuerrecht |
| Grundstücksverzeichnis | Grunderwerb- und Umsatzsteuer | Erwerbs- und Übertragungsstichtage | Immobilien-/Steuerakte | Zu bestätigen | Mittelbarer Grundbesitz | Keine GrESt-abschließende Einordnung | Grunderwerbsteuerprüfung |
| Optionsantrag und Wirksamkeitsnachweis | § 1a KStG | Wirtschaftsjahresbeginn | Gesellschaft/Finanzamt | Zu bestätigen | Antrag oder Zuständigkeit | Keine Anwendung normaler Mitunternehmerregeln | Körperschaftsteuerprüfung |
| Ansässigkeitsnachweise | Deutschland–Spanien | Kalender- und Übertragungsjahr | Betroffene Person | Zu bestätigen | Doppelansässigkeit | Keine DBA-Zuordnung | Internationales Steuerrecht |
| Betriebsstättenunterlagen | Deutschland–Spanien | Tätigkeitszeitraum | Unternehmen | Zu bestätigen | Ort, Funktion oder Vertreter | Keine Art.-7-Zuordnung | Internationales Steuerrecht |
| Spanische Qualifikationsunterlagen | Dreifachtest | Steuerbarer Vorgang | Spanische Steuerfunktion | Zu bestätigen | Einheitsebene oder Zurechnung | Keine spanische Transparenzaussage | Spanische Steuerprüfung |
| Steuer- und Feststellungsbescheide | Alle Steuerpfade | Je Bescheid | Finanzamt/Steuerfunktion | Zu bestätigen | Bestandskraft oder Rechtsbehelf | Keine verfahrensrechtliche abschließende Einordnung | Zuständige Verfahrensprüfung |
Rechen- und Stichtagskontrolle
| Rechengröße | Person | Stichtag | Ausgangswert | Änderung | Gegenleistung | Ergänzungswert | Sonderbetriebswert | Steuerlicher Zielwert | Fundstelle/Beleg |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beteiligungsquote | Jeder Gesellschafter | Vor und nach Vorgang | Vertragsquote | Eintritt, Austritt oder Übertragung | Gegebenenfalls Kaufpreis | Nicht unmittelbar | Nicht unmittelbar | Neue Beteiligungsquote | Vertrag und Register |
| Gesamthandskapital | Veräußerer/Erwerber | Übertragungsstichtag | Steuerkonto | Quotal oder vollständig | Geld/Schuld | Hinzurechnen | Separat | Anteilsbuchwert | Steuerbilanz |
| Ergänzungsmehr- oder -minderwert | Betroffener Gesellschafter | Übertragungsstichtag | Letzter Stand | Quotaler Abgang/Zugang | Entgeltbezug | Vollständig erfassen | Separat | Korrigierter Anteilswert | Ergänzungsbilanz |
| Sonderbetriebswert | Übertragender | Übertragungsstichtag | Steuerbuchwert | Mitübertragung/Zurückbehalt | Gegebenenfalls Entgelt | Gegebenenfalls | Vollständig | Vollständiger Mitunternehmeranteil | Sonderbilanz und Funktionsanalyse |
| Veräußerungspreis | Veräußerer | Wirksamkeitsstichtag | Geldbetrag | Schulden, Renten, Sachwerte | Sämtliche Leistungen | Nicht doppelt zählen | Gegebenenfalls Teil der Gegenleistung | Preis nach § 16 Abs. 2 EStG | Vertrag und Zahlungsakte |
| §-24-Gegenleistungsgrenze | Einbringender | Einbringungsstichtag | Buchwert | Sonstige Gegenleistung | Maximalwert nach § 24 UmwStG prüfen | Bilanzansatz | Zum Einbringungsobjekt | Buch-, Zwischen- oder Mindestansatz | Einbringungsbilanz und Antrag |
| Abfindungswert | Ausscheidender | Bewertungsstichtag | Anteilwert | Vertragskorrekturen | Geld/Sachwert/Rente | Einbeziehen | Einbeziehen | Zivilrechtlicher und steuerlicher Abgleich | Bewertungsgutachten |
| §-15a-Verlust | Kommanditist | Bilanzstichtag | Festgestellter Verlust | Gewinne, Entnahmen, Einlagen | Nicht Gegenleistung | Gegebenenfalls | Gegebenenfalls | Verbleibender verrechenbarer Verlust | Feststellungsbescheid |
| GrESt-Beteiligungswechsel | Neue Gesellschafter | Zehnjahreszeitraum | Ausgangsquote | Unmittelbare und mittelbare Übergänge | Nicht maßgeblich für Quote | Entfällt | Entfällt | Tatbestandsquote | Beteiligungskette |
| Vorsteuerberichtigungsbetrag | Unternehmer/Erwerber | Nutzungsänderung | Ursprünglicher Vorsteuerabzug | Geänderte Nutzung und Restzeit | Nicht allein entscheidend | Entfällt | Objektbezogen | Berichtigungswert | Vorsteuerakte |
Die Tabellen sind Arbeitskontrollen, keine individuelle Berechnung. Jede Zahl muss mit Vertrag, Bilanz, Zahlungsnachweis, Bescheid und maßgeblicher Normfassung abgestimmt werden.
18 Beispiele
- Eintritt in eine GbR mit Altverbindlichkeit. A und B betreiben seit 2025 in Deutschland eine rechtsfähige GbR. C tritt am 1. September 2026 ein. Ein Liefervertrag über 80.000 Euro wurde am 1. Juni 2026 geschlossen; die Rechnung wird im Oktober 2026 fällig. Intern wird C freigestellt. Mangels abweichender Quotenregel mindern sich die bisherigen Anteile nach § 712 Abs. 2 BGB. C haftet nach § 721a BGB im Außenverhältnis auch für die vor seinem Eintritt begründete Lieferverbindlichkeit. Ausnahme: Der Begründungszeitpunkt oder die rechtliche Existenz der Schuld kann anders zu beurteilen sein. Offene Akte: Gesellschaftsvertrag, Eintrittsvereinbarung und Liefervertrag; ohne sie keine Einzelfallbestimmung.
- Ordentliche Kündigung eines GbR-Gesellschafters. A ist Gesellschafter einer unbefristeten deutschen GbR und kündigt am 15. August 2026. Der Vertrag enthält weder eine andere Frist noch eine Auflösungsklausel. Nach § 725 Abs. 1 BGB wirkt die Kündigung grundsätzlich mit drei Monaten zum Kalenderjahresende, hier zum 31. Dezember 2026. Registeränderung und Abfindungszahlung sind davon getrennt. Ausnahme: Gesellschaftszweck oder wirksame Vertragsregel können die Frist beeinflussen. Offene Akte: Zugangsnachweis, Vertrag, Kapitalkonten, Abfindungsart und Sonderbetriebsvermögen.
- Ausscheiden des vorletzten GbR-Gesellschafters. Die natürliche Person A und die natürliche Person B sind die einzigen Gesellschafter einer rechtsfähigen deutschen GbR. B scheidet am 30. September 2026 aus; A bleibt allein. Die GbR ist nicht optierend. Nach § 712a BGB erlischt sie ohne Liquidation, und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf A über. Ausnahme: Die steuerlichen Folgen folgen nicht automatisch dem Zivilrecht. Offene Akte: vollständiges Vermögens-, Schulden-, Grundstücks-, Abfindungs- und Sonderbetriebsvermögensverzeichnis.
- OHG-Nachhaftung. A scheidet am 31. Januar 2026 aus einer deutschen OHG aus. Gläubiger G erfährt am 10. Februar 2026 davon; die Registereintragung erfolgt am 20. Februar 2026. Eine bis Januar 2026 begründete Forderung über 120.000 Euro wird 2029 fällig und im selben Jahr tituliert. Für den Fristbeginn ist die frühere Kenntnis am 10. Februar 2026 maßgeblich. Fälligkeit und Titulierung liegen innerhalb der fünf Jahre des § 137 HGB. Ausnahme: Die Forderung könnte tatsächlich erst nach dem Ausscheiden begründet oder anderweitig nicht durchsetzbar sein. Offene Akte: Schuldentstehung, Kenntnisnachweis, Titel und mögliche Hemmung.
- Wechsel vom OHG-Gesellschafter zum Kommanditisten. A ist persönlich haftender Gesellschafter einer deutschen Personenhandelsgesellschaft und wird mit Registereintragung am 1. Juli 2026 Kommanditist. Eine Schuld über 200.000 Euro wurde im Mai 2026 begründet. Für diese Altverbindlichkeit ist § 137 Abs. 3 HGB zu prüfen. Daneben besteht die Kommanditistenhaftung nach Haftsumme, geleisteter Einlage und Registerstand. Ausnahme: Spätere Schulden fallen nicht allein wegen des Statuswechsels in den Altverbindlichkeitspfad. Offene Akte: Registerauszug, Haftsumme, Einlagenkonto und Schuldvertrag.
- Entgeltliche Vollanteilsveräußerung. A verkauft in Deutschland seinen gesamten KG-Mitunternehmeranteil einschließlich funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens an B. Der Kaufpreis beträgt 600.000 Euro, B übernimmt eine anteilsbezogene Schuld von 100.000 Euro, und A trägt 20.000 Euro Veräußerungskosten. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG ist eröffnet. Ausnahme: Bleibt funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurück, kann der Vollanteilstatbestand verfehlt sein. Offene Akte: Steuerkapitalkonto, Ergänzungsbilanz, Sonderbilanz und Schuldübernahme; keine individuelle Gewinnzahl.
- Entgeltliche Teilanteilsveräußerung. A hält 60 Prozent an einer deutschen OHG und verkauft am 1. November 2026 20 Prozentpunkte für 250.000 Euro an C. A bleibt Mitunternehmer. Der Gewinn ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG laufender Gewinn. Anteiliges Buchkapital und Ergänzungswerte sind quotal zuzuordnen. Ausnahme: Eine gleichzeitig übertragene selbständige Sachgesamtheit kann einen weiteren Tatbestand eröffnen. Offene Akte: Beteiligungsquote, Kaufvertrag, Ergänzungsbilanz und Sonderbetriebsvermögen.
- Unentgeltliche Übertragung eines ganzen Mitunternehmeranteils. Vater V überträgt am 1. Oktober 2026 in Deutschland seinen gesamten Mitunternehmeranteil einschließlich eines funktional wesentlichen Betriebsgrundstücks im Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich auf Tochter T. T ist natürliche Person, Gegenleistungen bestehen nicht, und der deutsche Zugriff auf stille Reserven bleibt erhalten. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ordnet die Wertfortführung an. Ausnahme: Verdeckte Gegenleistungen oder unvollständiges Sonderbetriebsvermögen können den Tatbestand verändern. Offene Akte: Übertragungsvertrag, Sonderbilanz und Grundstücksbewertung.
- Teilanteil mit zurückbehaltenem Wirtschaftsgut. V überträgt am 1. Januar 2026 unentgeltlich die Hälfte seines Anteils an einer deutschen KG auf die natürliche Person T. Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen und bleibt im Sonderbetriebsvermögen des Übergebers bei derselben KG. T verkauft den übernommenen Teilanteil am 31. Dezember 2029, also vor Ablauf von fünf Jahren. Die besondere Bindung des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ist nicht erfüllt. Ausnahme: Die Norm gilt nur bei den dort bezeichneten zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern und Übertragungsstrukturen. Offene Akte: Übertragungsumfang, Veräußerungszeitpunkt, Bescheide und Änderungsvorschriften.
- Echte Realteilung. A und B lösen ihre deutsche Mitunternehmerschaft am 30. Juni 2026 auf. A erhält einen fortgeführten Teilbetrieb mit Buchwert 400.000 Euro; B erhält mehrere Wirtschaftsgüter mit Buchwert 300.000 Euro in sein Einzelunternehmen. Geld fließt nicht, und der deutsche Besteuerungszugriff bleibt erhalten. Es liegt eine echte Realteilung vor; § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist objektbezogen anzuwenden. Ausnahme: Privat übernommene Gegenstände oder verlorener deutscher Besteuerungszugriff decken stille Reserven auf. Offene Akte: Auflösungsbeschluss, Zuteilungsplan und Betriebsvermögensnachweise.
- Unechte Realteilung mit Maschine. A, B und C sind natürliche Personen und Mitunternehmer einer deutschen KG. C scheidet am 30. September 2026 vollständig aus; A und B führen die KG fort. C erhält eine Maschine mit Buchwert 70.000 Euro und nutzt sie in seinem Einzelunternehmen weiter. Geld fließt nicht. Nach BFH IV R 11/15 kann eine unechte Realteilung vorliegen. Ausnahme: Fehlende Ganzanteilsaufgabe, Privatnutzung oder eine Körperschaftsklausel führen zu einem anderen Ergebnis. Offene Akte: Abfindungsvertrag, Maschinenbewertung und Sperrfristüberwachung.
- Reine Barabfindung. C scheidet am 31. Oktober 2026 aus einer in Deutschland fortbestehenden Mitunternehmerschaft aus und erhält ausschließlich 300.000 Euro. Geld ist kein Sachwert; der Vorgang ist grundsätzlich als entgeltliche Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils zu prüfen. Ausnahme: Weitere tatsächlich vereinbarte Leistungen oder Sonderbetriebsvermögen können die Qualifikation verändern. Offene Akte: Zahlungsnachweise, Kapitalkonto, Ergänzungsbilanz und vollständiger Übertragungsumfang.
- Teilbetrieb und zusätzliche Rente. C scheidet am 1. Juli 2026 aus einer deutschen Freiberufler-Personengesellschaft aus. C erhält einen fortgeführten Teilbetrieb mit Buchwert 250.000 Euro und eine aus künftigen Gesellschaftserträgen zu zahlende, nicht als betriebliche Versorgungsrente einzuordnende Rente mit noch zu ermittelndem Kapitalwert. Die Teilbetriebsübertragung kann Realteilung sein; die Rente eröffnet nach BFH III R 49/13 einen gesonderten Veräußerungstatbestand. Ausnahme: Eine tatsächlich betriebliche Versorgungsrente wäre eigenständig zu würdigen. Offene Akte: Rentenvertrag, Kapitalwert, Kapitalkonto und Veräußerungskosten.
- Eigene Anteile im historischen Körperschaftsfall. Eine deutsche Mitunternehmerkapitalgesellschaft schied 2016 (Streitjahr 2017) aus einer ausschließlich von inländischen Körperschaften gehaltenen Personengesellschaft aus. Sie erhielt eigene, nicht zur Einziehung bestimmte Aktien sowie 100.000 Euro, die nachweislich nur Haftkapital zurückzahlten. Der eng begrenzte Pfad aus BFH IV R 16/22 und IV R 15/22 kann einschlägig sein. Ausnahme: Die Barzahlung wäre schädlich anders zu würdigen, wenn sie stille Reserven vergütete. Offene Akte: Altvertrag, Beteiligungskette, Aktienstatus und Zahlungsfunktion.
- Körperschaftswechsel nach dem 18. Oktober 2024. Der wirtschaftlich vergleichbare Vorgang findet zwischen deutschen Körperschaftsteuersubjekten am 1. März 2026 statt. Ein Einzelwirtschaftsgut mit stillen Reserven wechselt von einer Körperschaft zu einer anderen. Die historische BFH-Reduktion ist nicht übertragbar; § 16 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG kann den Buchwertansatz ausschließen. Ausnahme: Das Ergebnis hängt vom konkreten Übertragungsweg und Umfang ab. Offene Akte: Beteiligungskette, Wirtschaftsgutbewertung und Gesetzesstichtag.
- Umsatzsteuer: Betrieb statt Einzelgegenstand. C erhält am 1. September 2026 in Deutschland einen organisatorisch selbständigen Betriebsteil mit Personal, Kundenbeziehungen und erforderlichen Betriebsmitteln und führt ihn als Unternehmer fort. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG kann vorliegen. Ausnahme: Erhielte C nur eine Maschine für 60.000 Euro, wäre die Lieferung oder unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen. Offene Akte: Funktionsbeschreibung, Fortführungsabsicht und Vorsteuerhistorie.
- Grundstücksgesellschaft mit 92-Prozent-Wechsel. Eine deutsche Personengesellschaft besitzt ein inländisches Grundstück. Zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2035 gehen insgesamt 92 Prozent der unmittelbaren und mittelbaren Anteile auf neue Gesellschafter über; kein Übergang erfolgt von Todes wegen. § 1 Abs. 2a GrEStG kann wegen mindestens 90 Prozent innerhalb von zehn Jahren erfüllt sein. Ausnahme: Übergangsrecht und konkrete mittelbare Berechnung können das Ergebnis beeinflussen. Offene Akte: Grundstücksnachweis, Beteiligungskette, Optionsstatus und sämtliche Übertragungsstichtage.
- Deutschland–Spanien. Eine deutsche Personengesellschaft nimmt am 1. Oktober 2026 den in Spanien lebenden C auf. Geschäftsleitung und Anlagen bleiben in Deutschland. C arbeitet aus einem dauerhaft verfügbaren Büro in Spanien, handelt dort im Namen und für Rechnung der Gesellschaft, darf für sie Verträge schließen und übt diese Befugnis gewöhnlich aus. Der Eintritt verlagert Vermögen nicht automatisch nach Spanien. Zuerst sind Ansässigkeit und spanische Qualifikation der Einheit zu bestimmen; danach sind eine spanische Betriebsstätte, Art. 7 DBA und Art. 22 DBA zu prüfen. Ausnahme: Bloße Hilfstätigkeiten, Handeln im eigenen Namen, fehlende Abschlussbefugnis oder nur gelegentliche Ausübung können gegen den Vertretertatbestand sprechen. Offene Akte: Ansässigkeitsbescheinigungen, Funktionsanalyse, Vollmacht, Bürovertrag und spanische Steuerbescheide.
18 Fehlerbilder
- Anteil und Einzelwirtschaftsgüter werden gleichgesetzt. Die Anwachsung nach § 712 BGB betrifft den Gesellschaftsanteil. Abhilfe: Für jedes Wirtschaftsgut Eigentum, steuerliche Zuordnung und Übertragungsnorm separat feststellen.
- Der vorletzte Gesellschafter wird übersehen. Der Fall wird als gewöhnliche Anwachsung behandelt. Abhilfe: Personenbestand vor und nach dem Vorgang prüfen und bei der rechtsfähigen GbR § 712a BGB anwenden.
- Die heutige Normfassung wird rückwärts verwendet. Abhilfe: Rechtsform, Wirksamkeitsstichtag und damalige Normfassung vor jeder Rechtsfolge dokumentieren.
- Interne Freistellung wird als Gläubigerschutz verkauft. Abhilfe: Innenregress und gesetzliche Außenhaftung sprachlich und rechnerisch trennen.
- Nachhaftung wird auf „fünf Jahre“ verkürzt. Abhilfe: Altverbindlichkeit, Pflichtverletzung, Fälligkeit, qualifizierte Durchsetzung, Fristbeginn und Hemmung vollständig prüfen.
- OHG-Recht wird auf jede Personengesellschaft übertragen. Abhilfe: GbR, OHG, Komplementär, Kommanditist und PartG jeweils nach ihrem Sonderrecht behandeln.
- Alle Austrittszeitpunkte werden zusammengezogen. Abhilfe: Ereignis, Zugang, Fristablauf, Mitteilung, Register, steuerlichen Stichtag und Zahlung getrennt erfassen.
- Barabfindung wird Realteilung genannt. Abhilfe: Geld allein als Gegenleistung für den Anteil und nicht als Sachwert behandeln.
- „Nachfolge“ wird zur Buchwertgarantie. Abhilfe: § 6 Abs. 3 EStG anhand Übertragungsobjekt, Unentgeltlichkeit und stiller Reserven vollständig prüfen.
- Sonderbetriebsvermögen fehlt. Abhilfe: Grundstücke, Nutzungsüberlassungen, Komplementärbeteiligungen, Forderungen und Schulden funktional untersuchen.
- § 6 Abs. 5 EStG ersetzt die Realteilungsregel. Abhilfe: Bei Sachwertabfindung zuerst den spezielleren § 16 Abs. 3 EStG prüfen.
- Sperrfristen und Körperschaftsklauseln werden ausgelassen. Abhilfe: Objekt, Erklärungsabgabe, Veräußerung, Körperschaftsbeteiligung und den 18. Oktober 2024 dokumentieren.
- BFH IV R 16/22 wird verallgemeinert. Abhilfe: Urteil auf den Altvorgang vom 30. November 2016 (Streitjahr 2017), inländische Körperschaften, eigene Anteile und Haftkapitalrückzahlung begrenzen.
- Negatives Kapitalkonto und §-15a-Verlust werden pauschal fortgeschrieben. Abhilfe: Registereinlage, geleistete Einlage, Haftung und Feststellungsbescheid beteiligungsbezogen abgleichen.
- Umsatzsteuerliche Ebenen werden vermischt. Abhilfe: Anteil, Einzelgegenstand, Geschäftsveräußerung, Wertabgabe und Vorsteuerberichtigung getrennt würdigen.
- Grundstücksvorgang wird pauschal steuerfrei genannt. Abhilfe: Inländisches Grundstück, konkreten §-1-Tatbestand, Beteiligungskette und Vor-/Nachbehaltenszeiten prüfen.
- Deutsche Transparenz wird Spanien aufgezwungen. Abhilfe: Den spanischen Dreifachtest als eigenständige Verwaltungspraxis anwenden.
- Grenzüberschreitender Buchwert wird ohne DBA-Akte zugesagt. Abhilfe: Person, Ansässigkeit, Betriebsstätte, Wirtschaftsgut, Zahlung, Art. 7/13, Art. 22 und Bescheide vollständig feststellen.
18 FAQ
- Wächst beim Austritt automatisch das Gesellschaftsvermögen an? Nein. § 712 BGB betrifft bei einer fortbestehenden rechtsfähigen GbR den Gesellschaftsanteil. Der Gesamtrechtsübergang des Gesellschaftsvermögens ist der Sonderfall des § 712a BGB, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt.
- Kann eine GbR mit nur einem Gesellschafter fortbestehen? Im Fall des § 712a BGB erlischt die rechtsfähige GbR ohne Liquidation. Ihr Gesellschaftsvermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über.
- Haftet ein neu eintretender GbR-Gesellschafter für alte Schulden? Grundsätzlich ja, wenn die Gesellschaftsverbindlichkeit vor seinem Eintritt begründet wurde. Eine interne Freistellung beseitigt die Haftung gegenüber Dritten nicht.
- Wann scheidet ein kündigender GbR-Gesellschafter aus? Nicht vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. Bei einer unbefristeten GbR gilt nach aktuellem deutschem § 725 BGB grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende, soweit Vertrag oder Gesellschaftszweck nichts anderes ergeben.
- Ist die Abfindung dasselbe wie die Freistellung? Nein. Die Abfindung ersetzt grundsätzlich den Anteilswert. Die Freistellung betrifft die Innenhaftung für Gesellschaftsschulden; bei nicht fälligen Verbindlichkeiten kann Sicherheit geleistet werden.
- Haftet ein ausgeschiedener OHG-Gesellschafter immer fünf Jahre? Nein. Erforderlich sind unter anderem eine bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeit, rechtzeitige Fälligkeit, qualifizierte Durchsetzung und der zutreffende Fristbeginn. Hemmung und Neubeginn sind einzubeziehen.
- Sind Kommanditisten stets nur bis zu ihrer Einlage haftbar? Die Außenhaftung richtet sich nach Haftsumme, geleisteter Einlage, Registerlage und möglichen Rückzahlungen. Haftsumme und tatsächlich geleistete Einlage sind unterschiedliche Größen.
- Ist der Verkauf eines Teilanteils steuerlich begünstigt? Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG laufender Gewinn.
- Führt eine Schenkung des Mitunternehmeranteils immer zum Buchwert? Nein. Erforderlich sind insbesondere ein geeigneter Übertragungsgegenstand, vollständige Unentgeltlichkeit, gesicherte Besteuerung stiller Reserven und die Prüfung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens.
- Was ist eine echte Realteilung? Die Mitunternehmerschaft wird aufgelöst und ihr Betriebsvermögen unter den Mitunternehmern verteilt. Die Buchwertfrage wird für jede Person und jedes Wirtschaftsgut gesondert beantwortet.
- Was ist eine unechte Realteilung? Mindestens ein Mitunternehmer gibt seinen ganzen Anteil auf und scheidet unter Mitnahme mitunternehmerischen Vermögens aus, während die übrigen die Mitunternehmerschaft fortführen.
- Kann eine einzelne Maschine eine Sachwertabfindung sein? Ja. Nach BFH IV R 11/15 kann auch ein Einzelwirtschaftsgut eine unechte Realteilung ermöglichen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ist eine Barzahlung neben Sachwerten immer schädlich? Nein, aber auch nicht automatisch unschädlich. Entscheidend ist, ob sie stille Reserven vergütet, einen Spitzen- oder Wertausgleich bildet oder lediglich Kapital zurückzahlt.
- Was geschieht mit einer Ergänzungsbilanz bei einem Teilanteilsverkauf? Das Mehr- oder Minderkapital ist grundsätzlich entsprechend dem veräußerten Bruchteil quotal einzubeziehen, sofern keine besondere personelle Zuordnung nachgewiesen ist.
- Bleiben Gewerbeverluste bei jedem Gesellschafterwechsel erhalten? Nein. Gesonderte Feststellung, allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel und beteiligungsbezogene Unternehmeridentität müssen fortbestehen.
- Ist eine Realteilung umsatzsteuerfrei? Diese Aussage ist zu pauschal. Zu prüfen sind Anteilsebene, Geschäftsveräußerung im Ganzen, einzelne Lieferungen, unentgeltliche Wertabgaben und Vorsteuerberichtigung.
- Sind Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter grunderwerbsteuerfrei? Nicht pauschal. §§ 5 und 6 GrEStG wirken nur innerhalb der gesetzlichen Beteiligungsquoten und unter den jeweiligen Vor- und Nachbehaltensbedingungen.
- Entscheidet die deutsche Transparenz über die Besteuerung in Spanien? Nein. Spanien qualifiziert die ausländische Einheit autonom. Danach folgen Ansässigkeit, Betriebsstätte, Wirtschaftsgut, DBA-Zuweisung und Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Rechtsstand und Quellen
Rechtsstand ist der 9. August 2026. Historische Vorgänge sind nach der am jeweiligen Wirksamkeits- und Steuerstichtag geltenden Fassung zu beurteilen. Besonders wichtige amtliche Quellen sind:
- BGB, insbesondere §§ 711, 712, 712a und 721 bis 728b
- HGB, insbesondere §§ 126, 127, 137 und 161
- PartGG, insbesondere § 9
- EStG, insbesondere §§ 6, 15a und 16
- BMF-Schreiben vom 20. November 2019 zu § 6 Abs. 3 EStG, geändert am 5. Mai 2021
- UmwStG, insbesondere § 24
- KStG, insbesondere § 1a
- GewStG, insbesondere §§ 7 und 10a
- UStG, insbesondere §§ 1, 3 und 15a
- GrEStG, insbesondere §§ 1, 5, 6, 23 und 24
- BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2018 zur Realteilung
- BMF-Schreiben vom 2. Januar 2025 zum Umwandlungssteuergesetz
- BFH IV R 31/14 – echte und unechte Realteilung
- BFH IV R 11/15 – Einzelwirtschaftsgut bei unechter Realteilung
- BFH, Urteil vom 2. Oktober 2018, IV R 24/15 – Spitzenausgleich; vollständiger Entscheidungstext bei NWB
- BFH IV R 16/22 – Körperschaftsfall und Vorrang der Realteilungsregel
- BFH VIII R 12/16 – Anwachsung und Ergänzungsrechnung
- DBA Deutschland–Spanien
- BMF, DBA Deutschland–Spanien mit den seit 2025 wirksamen MLI-Modifikationen
- Spanisches LIRPF
- Spanisches IRNR
- DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 zur Qualifikation ausländischer transparenter Einheiten
