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KG nach dem Zuzug nach Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 72 Min.

Kurz & klar

Der Zuzug eines Komplementärs oder Kommanditisten nach Spanien verlegt die deutsche KG nicht automatisch. Deutschland kann laufende Gewinnanteile, Sondervergütungen und Veräußerungsgewinne weiter erfassen, wenn die gesetzlichen Inlandsanknüpfungen und das DBA dies tragen; Spanien besteuert einen dort ansässigen Gesellschafter grundsätzlich nach seinem Welteinkommen, qualifiziert die KG aber autonom. § 15a EStG bleibt für deutsche Verlust- und Kapitalkontofolgen eigenständig, Auszahlungen sind nicht mit Gewinnzurechnungen gleichzusetzen, und Schenkung, Erbfall, Veräußerung sowie Sonderbetriebsvermögen haben jeweils eigene Regeln. Welche deutsche Erklärung oder welches spanische Modelo einzureichen ist, folgt erst aus Person, Qualifikation, Betriebsstätte, Einkunftsart und Zeitraum.

Das Wichtigste im Überblick

Zieht ein Komplementär, Kommanditist oder Geschäftsführer nach Spanien, zieht die KG nicht automatisch mit. Der persönliche Zuzug verlegt weder den Sitz noch die Geschäftsanschrift, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Vermögen, Vertretung oder sonstige Rollen der KG. Jede Person, jeder Rechtsträger und jede Funktion muss einzeln geprüft werden.

Für eine bestehende KG sind laufende Registeränderungen vor allem nach § 106 Abs. 6 HGB zu beurteilen. § 162 HGB ergänzt die KG-spezifischen Angaben zu Kommanditisten und Haftsummen. § 107 HGB ist dagegen keine allgemeine Änderungsnorm für eine bestehende KG: Er betrifft die optionale OHG-Eintragung bestimmter Gesellschaften und Statuswechsel.

Auch die Haftung lässt sich nicht aus einem einzelnen Registerbetrag ablesen. Haftsumme, vereinbarte Pflichteinlage, tatsächliche Leistung, Rückzahlung, Entnahme, Kapitalstand, Registerstand sowie die Zeit vor und nach der Eintragung sind verschiedene Größen.

Steuerlich sind mindestens diese Ebenen getrennt zu prüfen:

  • deutscher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt der jeweiligen natürlichen Person;
  • tatsächliche Geschäftsleitung und Betriebsstätten der KG;
  • Betriebsfinanzamt, Feststellungsverfahren und persönliche Veranlagung;
  • Gewinnanteile, Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen sowie § 50d Abs. 10 EStG;
  • §-15a-Verluste, steuerliche Kapitalkonten, Einlagen und Entnahmen;
  • Sonderbetriebsvermögen und weitere Beteiligungen;
  • Verkauf, Aufgabe, Schenkung, Erbfall und Auszahlungen;
  • deutsche Gewerbesteuer und mögliche beschränkte Steuerpflicht;
  • spanische Ansässigkeit jeder natürlichen Person nach LIRPF Art. 9;
  • spanische Qualifikation der deutschen KG anhand des vollständigen DGT-Dreifachtests;
  • anschließende Anwendung von LIRPF, LIS oder IRNR;
  • Person, Ansässigkeit, Betriebsstätte, Unternehmensgewinn, Veräußerung, Entlastungsmethode und Verständigungsverfahren nach dem DBA Deutschland–Spanien;
  • deutsche Erklärungen und die jeweils tatbestandsabhängigen spanischen Modelos.

Die deutsche Sechsmonatsfiktion für den gewöhnlichen Aufenthalt, die deutsche Sechsmonatsschwelle für Bauausführungen, die spanische innerstaatliche Sechsmonatsschwelle und die DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten sind vier verschiedene Regeln. Ebenso erfüllen erst mehr als 183 Tage in Spanien den nationalen Aufenthaltstest; die DBA-Ansässigkeit folgt erst danach.

Eine belastbare Einzelfallentscheidung setzt vollständige Register-, Vertrags-, Haftungs-, Einlagen-, Tage-, Leitungs-, Betriebsstätten-, Beteiligungs-, Zahlungs-, Spanien-, DBA- und Steuerakten voraus. Fehlt eine entscheidende Akte, endet der Prüfpfad bei der fachlich zuständigen deutschen oder spanischen Beratung.

Rollen- und Rechtsträgerkarte

Eine Person kann zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer und Bevollmächtigter sein. Daraus entsteht jedoch keine einheitliche „Gesamtrolle“. Jede Handlung ist der Funktion zuzuordnen, in der sie vorgenommen wurde, und dem Rechtsträger, für den sie wirken sollte.

Eine KG hat mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter und mindestens einen Kommanditisten, dessen Haftung auf eine bestimmte Haftsumme begrenzt ist. Soweit das KG-Recht nichts Besonderes regelt, gelten die OHG-Vorschriften entsprechend; die jeweils herangezogene OHG-Regel muss dennoch konkret geprüft werden.

Tabelle 1: Rollen- und Rechtsträgerkarte

Rolle Rechtsträger oder Person Befugnis Haftung Steuerpfad Pflichtakte
KG Deutsche Personenhandelsgesellschaft Trägerin des Unternehmens und Vertragspartnerin Gesellschaftsvermögen; daneben Gesellschafterhaftung nach ihrer jeweiligen Stellung Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Gewinnermittlung, Feststellung und Gewerbesteuer KG-Vertrag, Registerauszug, Buchführung, Betriebsstättenakte
Komplementär Natürliche Person oder weiterer Rechtsträger Geschäftsführung und Vertretung nach Gesetz, Vertrag und Registerlage Grundsätzlich persönlich und ohne kommanditistische Haftungsbeschränkung Eigener Gewinnanteil, Sondervergütungen, Ansässigkeit und persönliche Veranlagung Gesellschafterakte, Vertretungsregel, Leitungsprotokolle
Kommanditist Natürliche Person oder weiterer Rechtsträger Grundsätzlich keine Geschäftsführung; Beteiligung an Beschlüssen über außergewöhnliche Geschäfte nach §§ 164, 116 Abs. 2 Satz 1 HGB; keine organschaftliche Vertretung Außenhaftung grundsätzlich bis zur Haftsumme, beeinflusst durch Leistung, Rückzahlung, Entnahme und Registerlage Gewinnanteil, Sondervergütungen, Sonderbetriebsvermögen und persönliche Besteuerung Register, Einlagekonto, Zahlungs- und Entnahmebelege
Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH Natürliche Person Handelt als Organ der GmbH; dadurch nicht unmittelbar als Organ der KG Organ- und Vertreterhaftung nach gesonderten Regeln; keine automatische Kommanditistenhaftung Leitungsakte der GmbH und gegebenenfalls der KG personenscharf zuordnen Geschäftsführerbestellung, Satzung, Beschlüsse, Handlungsnachweise
Komplementär-GmbH Juristische Person Kann die KG nach ihrer Organ- und Registerlage vertreten Persönlich haftende Gesellschafterin; eigene Vermögens- und Steuerposition Eigene Ansässigkeit, tatsächliche Geschäftsleitung und Körperschaftsteuer getrennt von der KG Satzung, Registerauszug, Beteiligungs- und Leitungsakte
Bevollmächtigter oder Prokurist Natürliche Person Handelt innerhalb der erteilten Vollmacht Keine organschaftliche Stellung allein aus der Vollmacht Handlungsort kann für Leitungs- oder Vertreterfragen relevant sein Vollmacht, Prokura, Registereintrag, Vertragsabschlüsse
Weiterer Rechtsträger Etwa Holding, Besitzgesellschaft oder mittelbar beteiligte Personengesellschaft Nur nach eigener Satzungs-, Vertrags- und Organlage Eigene Haftungsordnung Eigene Ansässigkeit, Steuerpflicht, Beteiligungs- und Betriebsstättenebene Vollständige Struktur-, Register- und Beteiligungsakte

Der private Wohnort eines Gesellschafters beantwortet keine der übrigen Spalten automatisch. Das gilt auch dann, wenn dieselbe natürliche Person mehrere Rollen innehat.

Was der persönliche Zuzug nicht ändert

Der Zuzug einer natürlichen Person nach Spanien ist zunächst ein persönliches Ereignis. Er ändert nicht allein aufgrund des Ortswechsels:

  • den Satzungs- oder Vertragssitz der KG;
  • ihre Geschäftsanschrift;
  • ihren Gesellschafterbestand;
  • die Vertretungsbefugnisse;
  • ihre tatsächliche Geschäftsleitung;
  • eine deutsche oder spanische Betriebsstätte;
  • die Zuordnung von Vermögen;
  • die Funktion einer Person als Komplementär, Kommanditist, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter.

Änderungen können dennoch eintreten, wenn der Zuzug von tatsächlichen oder rechtlichen Folgeereignissen begleitet wird. Beispiele sind eine wirksame Sitzänderung, eine neue Geschäftsanschrift, neu verteilte Vertretungsbefugnisse, regelmäßig aus Spanien ausgeübte Leitungsentscheidungen oder eine dort verfügbare Geschäftseinrichtung.

Tabelle 2: Folgen des persönlichen Zuzugs

Geänderte Tatsache unveränderte Tatsache mögliche Folge erforderlicher Nachweis notwendige Einzelfallprüfung
Nur private Wohnung des Kommanditisten in Spanien Sitz, Geschäftsanschrift und Registerrollen der KG Persönliche Ansässigkeit kann sich ändern; keine automatische KG-Verlegung Wohnungs-, Tage- und Registerakte Bei unvollständiger Ansässigkeits- oder Registerakte
Tatsächliche Geschäftsanschrift der KG wird nach Spanien verlegt Gesellschafterstellung der Beteiligten Registeranmeldung und Prüfung der zulässigen Anschrift Beschluss, Nutzungsnachweis, Anmeldung An Notar und Registerberatung
Wesentliche Leitungsentscheidungen werden dauerhaft in Spanien getroffen Vertragssitz kann formal deutsch bleiben Spanische und deutsche Geschäftsleitungsfolgen möglich Entscheidungsprotokolle mit Ort, Datum und Rechtsträger An grenzüberschreitende Steuerberatung
Spanisches Büro steht der KG dauerhaft zur Verfügung Persönlicher Wohnort eines Gesellschafters Spanische Betriebsstätte kann entstehen Miet-, Verfügungs-, Personal- und Tätigkeitsbelege An spanische Betriebsstättenberatung
Neuer Kommanditist tritt ein Sitz und Geschäftsanschrift bleiben gleich Registeränderung und neue Haftungsprüfung Beitrittsvertrag, Eintrittsdatum, Haftsumme Bei fehlender Eintritts- oder Registerakte
Vertretungsbefugnis wird geändert Privater Zuzug kann nur Anlass gewesen sein Anmeldung nach § 106 Abs. 6 HGB Beschluss, Vertrag, Registeranmeldung An Register- und Gesellschaftsrechtsberatung
GmbH-Geschäftsführer zieht nach Spanien Rechtsträger KG und GmbH bleiben getrennt Leitungsorte beider Rechtsträger gesondert prüfen Beschlüsse und Handlungsprotokolle je Gesellschaft Bei nicht trennbaren Leitungsakten

Die Prüfung beginnt deshalb nicht mit der Frage „Wer ist umgezogen?“, sondern mit der Frage „Welche rechtliche oder tatsächliche Tatsache hat sich bei welcher Person und bei welchem Rechtsträger geändert?“.

Registeränderungen nach § 106 Abs. 6 und § 162 HGB

Bei der Erstanmeldung und bei späteren Änderungen gelten unterschiedliche Tatbestände.

Zur Erstanmeldung gehören nach § 106 Abs. 1 und 2 HGB insbesondere Firma, Sitz, eine Geschäftsanschrift in der Europäischen Union, die Gesellschafterdaten und die Vertretungsbefugnisse. Bei einer natürlichen Person umfassen die Erstanmeldedaten Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft sind Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Register und Registernummer anzugeben. Persönliche Wohnortangaben eines Organträgers ersetzen diese Angaben des beteiligten Rechtsträgers nicht.

Für eine bestehende Gesellschaft nennt § 106 Abs. 6 HGB Änderungen von Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Gesellschafterbestand und Vertretungsbefugnis. Der bloße private Wohnortwechsel eines unverändert beteiligten Gesellschafters ist dort nicht als eigenständiger laufender Änderungstatbestand aufgeführt. Daraus folgt aber keine pauschale Einzelfallaussage: Registerinhalt, notarielle Akte und verfahrensrechtliche Behandlung müssen für den konkreten Vorgang geprüft werden.

Ändert sich allein die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wird die Anmeldung nach § 106 Abs. 7 Satz 3 HGB von der Gesellschaft bewirkt. Eine private Wohnanschrift wird nicht allein durch den Zuzug zur Geschäftsanschrift der KG.

§ 162 HGB ergänzt für die KG die Angabe jedes Kommanditisten und seiner Haftsumme. Beim Eintritt oder Ausscheiden eines Kommanditisten gelten die besonderen Anmelderegeln entsprechend. Gesellschaftsrechtlicher Eintritt, Anmeldung und Registereintragung sind zeitlich getrennt zu dokumentieren.

Tabelle 3: Registerdaten

Registerangabe Erstanmeldung laufender Änderungstatbestand Norm zuständiger Handelnder
Firma Anzugeben Tatsächliche Firmenänderung anzumelden § 106 Abs. 2 und 6 HGB Anmeldepflichtige Gesellschafter nach Registerlage
Sitz Anzugeben Tatsächliche Sitzänderung anzumelden § 106 Abs. 2 und 6 HGB Anmeldepflichtige Gesellschafter
Geschäftsanschrift in der Europäischen Union Anzugeben Tatsächliche Änderung anzumelden § 106 Abs. 2, 6 und 7 Satz 3 HGB Bei alleiniger Anschriftenänderung die Gesellschaft
Natürlicher Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort Gesellschafterwechsel erfasst; privater Wohnortwechsel nicht eigenständig in Abs. 6 genannt § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 6 HGB Nur nach Prüfung der konkreten Register- und Verfahrensakte
Juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Gesellschafter Firma oder Name, Rechtsform, Sitz, gegebenenfalls Register und Registernummer Eintritt, Ausscheiden oder einschlägige Änderung anhand der Registerakte § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6 HGB Vertretungsberechtigte Anmeldepflichtige
Vertretungsbefugnis Eigenständige Erstanmeldeangabe Tatsächliche Änderung anzumelden § 106 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 6 HGB Anmeldepflichtige Gesellschafter
Kommanditist Zusätzlich anzugeben Eintritt oder Ausscheiden registerrelevant § 162 Abs. 1 und 2 HGB KG-spezifisch Anmeldepflichtige
Haftsumme Für jeden Kommanditisten anzugeben Tatsächliche Änderung der Haftsumme registerrechtlich prüfen § 162 HGB Anmeldepflichtige; Haftungswirkung gesondert prüfen

Vor einer positiven oder negativen Registeraussage sind mindestens Gesellschaftsvertrag, Nachträge, aktueller und ereignisbezogener Registerauszug, Gesellschafterbestand, Geschäftsanschrift sowie Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln abzugleichen.

Warum § 107 HGB keine laufende KG-Änderungsnorm ist

§ 107 HGB erlaubt bestimmten kleingewerblichen, vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Gesellschaften die Eintragung als OHG. Diese Eintragung ist grundsätzlich ein Wahlrecht; bei freien Berufen können berufsrechtliche Grenzen hinzukommen.

Die Vorschrift regelt außerdem den Statuswechsel, etwa wenn eine eingetragene OHG als GbR fortgesetzt werden soll. Beides ist von der laufenden Änderung einer bereits bestehenden KG zu unterscheiden.

Tabelle 4: Abgrenzung des § 107 HGB

Sachverhalt § 107 einschlägig § 106/§ 162 einschlägig Statuswechsel Ergebnis
Kleingewerbliche Gesellschaft möchte OHG werden Ja, als optionale Eintragung Für die anschließenden Registerdaten relevant Ja bei bereits im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragener Gesellschaft; sonst kein Statuswechsel aus einem solchen Register Wahlrecht, bisherigen Registerstatus und gegebenenfalls Berufsrecht prüfen
Vermögensverwaltende Gesellschaft möchte OHG werden Ja, bei erfülltem Tatbestand Anschließende Anmeldedaten gesondert Bei bereits registrierter Gesellschaft Statuswechsel; sonst erstmalige Registereintragung Keine automatische Eintragungspflicht
Freiberufliche Gesellschaft möchte OHG werden Möglich Registerdaten zusätzlich Abhängig von Ausgangsstatus Berufsrecht kann entgegenstehen
Eingetragene OHG soll als GbR fortgesetzt werden Ja Nicht als gewöhnliche KG-Änderung Ja Statuswechselverfahren erforderlich
Bestehende KG ändert ihre Firma Nein § 106 Abs. 6 HGB Nein Laufende KG-Änderung
Bestehende KG nimmt einen Kommanditisten auf Nein § 106 Abs. 6 und § 162 HGB Nein Gesellschafter- und Haftsummenangaben prüfen
Gesellschafter einer KG zieht privat nach Spanien Nein Nur bei tatsächlich erfasstem Registerereignis Nein Kein §-107-Fall

Wer § 107 HGB für jede Anschriften-, Gesellschafter- oder Vertretungsänderung einer KG verwendet, prüft die falsche Norm.

Geschäftsführung, Vertretung und tatsächliche Leitungsakte

Geschäftsführung beschreibt die interne Leitung des Gesellschaftsgeschäfts. Organschaftliche Vertretung betrifft das Auftreten der Gesellschaft nach außen. Eine Prokura oder Handlungsvollmacht beruht auf einem weiteren Rechtsgrund. Der tatsächliche Ort einer Entscheidung ist schließlich eine steuerliche Tatsachenfrage. Diese Ebenen dürfen nicht zusammengezogen werden.

Ein Kommanditist ist nach der gesetzlichen Grundregel des § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, bleibt jedoch § 116 Abs. 2 Satz 1 HGB anwendbar: Sie erfordern einen Beschluss sämtlicher Gesellschafter, also auch der Kommanditisten. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind nach § 163 HGB zu berücksichtigen.

Nach § 170 Abs. 1 HGB kann ein Kommanditist die KG als solcher nicht organschaftlich vertreten. Eine gesonderte Prokura, Handlungsvollmacht oder Organstellung bei einem anderen Rechtsträger ist davon zu trennen.

Für die Einheits-KG enthält § 170 Abs. 2 HGB eine besondere Regel: Hält die KG sämtliche Anteile an ihrer Komplementär-Kapitalgesellschaft, können die Kommanditisten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in deren Gesellschafterversammlung wahrnehmen. Dafür sind die vollständige Beteiligungsstruktur und sämtliche abweichenden Vereinbarungen erforderlich.

Tabelle 5: Geschäftsführung und Vertretung

Rolle interne Geschäftsführung organschaftliche Vertretung Vollmacht tatsächlicher Handlungsort
Komplementär Grundsätzlich nach Gesetz und KG-Vertrag Nach Vertrag und Registerlage Zusätzlich möglich, aber regelmäßig nicht erforderlich Für jeden Leitungsakt tatsächlich feststellen
Kommanditist als solcher Grundsätzlich ausgeschlossen; außergewöhnliche Geschäfte erfordern nach der gesetzlichen Grundregel einen Beschluss sämtlicher Gesellschafter Ausgeschlossen Prokura oder Handlungsvollmacht gesondert möglich Mitarbeit oder Aufenthalt allein beweist keine Geschäftsleitung
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Leitet zunächst die GmbH; mittelbare Wirkung für die KG anhand der Struktur Vertritt die GmbH, die ihrerseits die KG vertreten kann Gesonderte Vollmacht der KG möglich Handlungen der GmbH und der KG getrennt protokollieren
Prokurist Nur im Umfang interner Aufgabenverteilung Keine organschaftliche Vertretung Umfang nach Prokura Vertragsabschlüsse und Verhandlungen lokalisieren
Externer Bevollmächtigter Keine gesellschaftsrechtliche Geschäftsführung allein aus Auftrag Keine Organstellung Umfang nach Vollmacht Gewöhnliche Abschlussausübung kann Betriebsstättenfragen auslösen
Kommanditist in der Einheits-KG Besondere Wahrnehmung von Gesellschafterrechten möglich Keine allgemeine KG-Vertretung aus § 170 Abs. 2 HGB Gesondert zu prüfen Ort und Rechtsträger jedes Beschlusses festhalten

Tabelle 6: Leitungsakte

Entscheidung entscheidende Person Rechtsträger Ort Datum Beleg
Jahresbudget Namentlich festzustellen KG oder Komplementär-GmbH eindeutig zuordnen Physischer Entscheidungsort Beschlusstag Protokoll, Kalendereintrag, Signaturdaten
Abschluss wesentlicher Kundenverträge Verhandelnde und abschließende Personen getrennt Vertragspartner laut Vertrag Verhandlungs- und Abschlussorte Je Vorgang Vertrag, Vollmacht, Kommunikation
Personalentscheidungen Initiator und final Entscheidender Arbeitgeber Tatsächlicher Entscheidungsort Je Entscheidung Personalakte, Beschluss
Finanzierung Antragsteller, Verhandler und Genehmigender Darlehensnehmer Tatsächliche Leitungs- und Abschlussorte Je Finanzierung Kreditakte, Beschluss, Signaturen
Betriebsorganisation Verantwortliche Leitungsperson Betroffene Gesellschaft Ort der laufenden Oberleitung Fortlaufender Zeitraum Arbeitsabläufe, Weisungen, Sitzungsprotokolle
Ausschüttung oder Entnahme Beschließende und empfangende Personen KG und jeweiliger Gesellschafter Beschluss- und Zahlungsort Beschluss- und Valutadatum Beschluss, Kontoauszug, Buchung

Die Privatanschrift einer Leitungsperson ist lediglich ein Indiz. Maßgeblich sind Entscheidungsinhalte, Entscheidungsorte, tatsächliche Durchführung und die Zuordnung zum jeweiligen Rechtsträger.

Haftsumme, Pflichteinlage, Leistung, Rückzahlung und Entnahme

Die Haftsumme ist der registerbezogene Höchstbetrag der unmittelbaren Außenhaftung des Kommanditisten. Die Pflichteinlage ist die gesellschaftsvertraglich geschuldete Leistung. Die tatsächliche Leistung ist ein Zahlungs- oder Einbringungsvorgang. Kapitalstand, Rückzahlungen und Entnahmen entwickeln sich danach weiter. Keine dieser Größen darf ohne Prüfung mit einer anderen gleichgesetzt werden.

Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich unmittelbar bis zur Haftsumme. Soweit die vereinbarte Einlage tatsächlich geleistet wurde, ist diese Haftung ausgeschlossen. Zahlung, Empfänger, Zweck und spätere Rückgewähr müssen belegt sein. Im Insolvenzverfahren wird das Gläubigerrecht während des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter oder Sachwalter ausgeübt.

Nach der Eintragung bestimmt gegenüber den Gläubigern grundsätzlich der eingetragene Betrag die Haftsumme. Eine noch nicht eingetragene Erhöhung kann einem Gläubiger zugutekommen, wenn sie handelsüblich kundgemacht oder ihm anderweitig mitgeteilt wurde. Der Zugang der Mitteilung muss nachgewiesen werden.

Ein Erlass oder eine Stundung der Einlage ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. Eine Rückzahlung lässt die Einlage insoweit als nicht geleistet gelten. Entsprechendes kann für eine Gewinnentnahme gelten, wenn der Kapitalanteil durch Verluste unter die Haftsumme gesunken ist oder erst durch die Entnahme darunter sinkt.

Bei einer Gesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter kann eine Einlage in Anteilen an dem persönlich haftenden Rechtsträger nach § 172 Abs. 5 HGB als nicht geleistet gelten. Die gesetzliche Ausnahme für bestimmte mehrstufige OHG- oder KG-Strukturen muss gesondert geprüft werden.

Tabelle 7: Haftungsgrößen

Größe Bedeutung Nachweis mögliche Haftungsfolge maßgeblicher Zeitpunkt
Haftsumme Registerbezogene Begrenzung der Außenhaftung Historischer und aktueller Registerauszug Haftung grundsätzlich bis zum eingetragenen Betrag Eintragung und Zeitpunkt der Gläubigerforderung
Pflichteinlage Gesellschaftsvertraglich geschuldete Einlage KG-Vertrag und Nachträge Vertragliche Leistungspflicht; nicht automatisch identisch mit Haftsumme Vereinbarter Fälligkeitstag
Tatsächliche Leistung Wirklich gezahlter oder wirksam eingebrachter Betrag Kontoauszug, Einbringungsakte, Buchung Außenhaftung insoweit ausgeschlossen, wenn Voraussetzungen erfüllt Wertstellung oder wirksame Einbringung
Nicht eingetragene Haftsummeerhöhung Vereinbarte, aber noch nicht registrierte Erhöhung Vertrag, Kundmachung oder Mitteilung Wirkung zugunsten informierter Gläubiger möglich Kundmachung oder Zugang der Mitteilung
Erlass oder Stundung Interne Erleichterung der Einlagepflicht Vereinbarung Gegenüber Gläubigern unwirksam Vereinbarungszeitpunkt
Rückzahlung Rückgewähr bereits geleisteter Einlage Zahlungsfluss und Rechtsgrund Einlage gilt insoweit als nicht geleistet Valutadatum
Gewinnentnahme Auszahlung von Gewinn Beschluss, Kapitalkonto, Zahlung Haftungsrelevant bei gesetzlicher Kapitalunterschreitung Verlust-, Beschluss- und Zahlungszeitpunkt
Kapitalstand Rechnerische Entwicklung des Kapitalanteils Lückenlose Kapitalkonten Indiz für die Wirkung einer Entnahme, nicht selbst die Haftsumme Vor und nach jedem relevanten Vorgang
Vor-Eintragungsstatus Zeitraum vor Eintragung der KG oder eines neuen Kommanditisten Verträge, Eintritt und Registerchronik Persönliche Haftung nach § 176 HGB möglich Begründung der jeweiligen Verbindlichkeit

Vor der Eintragung kann ein Kommanditist wie ein persönlich haftender Gesellschafter haften, wenn die KG mit seiner Zustimmung am Rechtsverkehr teilnimmt und der Gläubiger seine Kommanditistenstellung nicht kennt. Tritt ein weiterer Kommanditist vor seiner Eintragung ein, gilt dies entsprechend für Verbindlichkeiten zwischen Eintritt und Eintragung.

Tabelle 8: Vor-Eintragungsphase

Ereignis Eintritt Eintragung Zustimmung Gläubigerkenntnis Haftungsrisiko
KG beginnt vor ihrer Eintragung Geschäfte Gründungsstellung dokumentieren Späterer Registertag Zustimmung des Kommanditisten erforderlich Kenntnis der Kommanditistenstellung prüfen Haftung wie ein persönlich Haftender für vorher begründete Verbindlichkeiten möglich
Neuer Kommanditist tritt einer bestehenden KG bei Wirksames Eintrittsdatum Späterer Eintrag des neuen Kommanditisten Beteiligung am Rechtsverkehr nach Eintritt dokumentieren Kenntnis jedes Gläubigers prüfen Risiko für Verbindlichkeiten zwischen Eintritt und Eintragung
Vertrag wird vor Eintragung geschlossen Stellung am Vertragstag maßgeblich Eintragung heilt den früheren Zeitpunkt nicht rückwirkend Konkrete Zustimmung prüfen Kenntnis am Vertragstag Zeitbezogene Haftungsprüfung erforderlich
Gläubiger kennt die Kommanditistenstellung Eintritt und Verbindlichkeit belegen Registerstand ergänzend Zustimmung bleibt zu dokumentieren Positiver Kenntnisnachweis Tatbestand des § 176 kann insoweit ausgeschlossen sein
Keine belastbare Chronologie vorhanden Eintritt ungeklärt Eintragung bekannt oder ungeklärt Ungeklärt Ungeklärt Keine belastbare Haftungsberechnung; gesellschaftsrechtliche Einzelfallprüfung

Eine individuelle Haftungsberechnung ist nicht belastbar, solange Haftsumme, Pflichteinlage, Leistung, Rückzahlung, Entnahme, Kapitalstand, Registerstand, Eintrittszeitpunkt und Vor-Eintragungsphase nicht vollständig belegt sind.

Deutscher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Der deutsche Wohnsitz nach § 8 AO ist wohnungsbezogen. Er besteht dort, wo eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mehrere Wohnsitze sind möglich. Es gibt für § 8 AO keine pauschale Tagefiktion.

Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO ist dagegen auf den tatsächlichen Aufenthalt gerichtet. Ein zusammenhängender Aufenthalt in Deutschland von mehr als sechs Monaten gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Diese Fiktion gilt nicht bei einem ausschließlich privaten Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Aufenthalt, wenn er nicht länger als ein Jahr dauert. Zweck und Dauer müssen belegt werden.

Weder ein deutscher Wohnsitz noch ein deutscher gewöhnlicher Aufenthalt verlegt automatisch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte der KG. Umgekehrt beseitigt die Abmeldung oder der Zuzug nach Spanien einen weiterhin vorhandenen deutschen Wohnsitz nicht automatisch.

Tabelle 9: Deutsche Personentests

Test Person Zeitraum Schwelle Ausnahme Rechtsfolge
Wohnsitz nach § 8 AO Je natürliche Person Tatsächliches Innehaben der Wohnung Keine feste Tageszahl Wohnung muss unter Umständen zum Beibehalten und Benutzen verfügbar sein Deutscher Wohnsitz möglich
Mehrere Wohnungen Je natürliche Person Parallel verfügbare Wohnungen Keine Ausschließlichkeit Jede Wohnung einzeln prüfen Mehrere deutsche oder grenzüberschreitende Wohnsitze möglich
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO Je natürliche Person Zusammenhängender Aufenthalt in Deutschland Mehr als sechs Monate Kurzfristige Unterbrechungen bleiben grundsätzlich außer Betracht Aufenthalt gilt grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlich
Privater Sonderfall Je natürliche Person Ausschließlich Besuch, Erholung, Kur oder ähnlicher privater Zweck Nicht länger als ein Jahr Ausschließlichkeit des privaten Zwecks erforderlich Sechsmonatsfiktion greift nicht
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Person Je Veranlagungszeitraum Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Besondere Tatbestände gesondert Grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG
Kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt Natürliche Person Je Veranlagungszeitraum Beide persönlichen Anknüpfungen fehlen Inländische Einkünfte bleiben möglich Beschränkte Steuerpflicht nur nach den einschlägigen Inlandseinkünften und Sonderregeln

Geschäftsleitung und Betriebsstätte in Deutschland und Spanien

Die Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Entscheidend ist nicht die Meldeadresse eines Gesellschafters, sondern wo die maßgeblichen laufenden Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Eine deutsche Betriebsstätte erfordert nach § 12 AO eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Zu prüfen sind Objekt, Verfügungsmacht, Dauer und konkrete Unternehmenstätigkeit. § 12 Satz 2 Nr. 8 AO erfasst als deutsches innerstaatliches Kriterium eine einzelne Bauausführung oder Montage, eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden sowie mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen nach den gesetzlichen Zusammenrechnungsregeln, jeweils bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten. Diese Regel ist nicht mit dem IRNR oder dem DBA zu vermischen.

Spanisches innerstaatliches Recht kann eine Betriebsstätte unter anderem bei fortlaufend oder gewöhnlich verfügbaren Einrichtungen oder Arbeitsorten sowie bei einem gewöhnlich handelnden Abschlussvertreter annehmen. Für spanische Bau-, Installations- oder Montageprojekte nennt das IRNR ebenfalls eine Dauer von mehr als sechs Monaten.

Das DBA verwendet einen eigenen Betriebsstättenbegriff und für Bau- oder Installationsprojekte eine Schwelle von mehr als zwölf Monaten. Diese Abkommensschwelle entscheidet nicht darüber, ob ein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht zunächst einen Steueranspruch vorsieht; sie begrenzt anschließend die abkommensrechtliche Ausübung.

Tabelle 10: Betriebsstättenvergleich

Regelwerk fester Ort Tätigkeit Vertreter Baufrist Ausnahme
§ 12 AO, Deutschland Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage Muss der Unternehmenstätigkeit dienen Weitere innerstaatliche Tatbestände gesondert prüfen Einzelne Bauausführung oder Montage, eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen nach den gesetzlichen Zusammenrechnungsregeln, jeweils mehr als sechs Monate Rein deutsches innerstaatliches Kriterium; kein Automatismus aus privater Wohnung oder Zuzug
IRNR, Spanien Fortlaufend oder gewöhnlich verfügbare Einrichtung oder Arbeitsstätte Wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien Gewöhnlich handelnder Abschlussvertreter kann genügen Bau-, Installations- oder Montageprojekt von mehr als sechs Monaten Innerstaatliche Prüfung; DBA folgt anschließend
DBA Art. 5 Abs. 1 und 2 Fester Geschäftsplatz, durch den die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird Tatsächliche Unternehmensnutzung Gewöhnlich ausgeübte Abschlussvollmacht kann Vertreterbetriebsstätte begründen Bau- oder Installationsprojekt von mehr als zwölf Monaten Art. 5 Abs. 4 für bestimmte Tätigkeiten; unabhängiger Vertreter im ordentlichen Geschäftsgang
Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO Kein Unternehmensort, sondern persönlicher Aufenthalt Keine Unternehmenstätigkeit erforderlich Nicht einschlägig Persönlicher Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Ausschließlich private Aufenthalte bis zu einem Jahr unter den gesetzlichen Voraussetzungen

Ein Laptop, einzelne Videokonferenzen oder eine Privatanschrift beweisen für sich keine Betriebsstätte. Ein dauerhaft genutztes Homeoffice kann dagegen relevant werden, wenn die KG darüber verfügen kann und von dort ihre Tätigkeit ausübt. Raum-, Kosten-, Nutzungs-, Personal- und Tätigkeitsakten sind dann unverzichtbar.

Betriebsfinanzamt, Feststellung und persönliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die KG und die persönliche Veranlagung eines Gesellschafters sind nicht dasselbe.

Bei einem gewerblichen Betrieb mit Geschäftsleitung in Deutschland ist für die gesonderte Feststellung grundsätzlich das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung zuständig. Liegt keine Geschäftsleitung in Deutschland, kommt das Finanzamt der inländischen Betriebsstätte, bei mehreren grundsätzlich der wirtschaftlich bedeutendsten, in Betracht.

Sind mehrere Personen an steuerlich zuzurechnenden Einkünften beteiligt, werden die Einkünfte und die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich gesondert festgestellt. Ist der Tatbestand des § 180 Abs. 3 AO positiv erfüllt, etwa weil nur eine beteiligte Person mit ihren Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist oder ein Fall geringer Bedeutung vorliegt, gilt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht. Das ist kein Wahlrecht. Ob der Tatbestand erfüllt ist, bleibt aktenabhängig und darf nicht vermutet werden.

Für eine natürliche Person ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt, hilfsweise das Finanzamt des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Fehlen beide Anknüpfungen, kann die Zuständigkeit nach § 19 Abs. 2 AO an inländisches Vermögen, eine inländische Tätigkeit oder im Wegzugsjahr unter besonderen Voraussetzungen an das zuletzt zuständige Finanzamt anknüpfen.

Ändern sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände, wechselt die Zuständigkeit, sobald eine der beteiligten Finanzbehörden davon erfährt. Die bisherige Behörde kann mit Zustimmung der neuen Behörde weiter tätig bleiben, wenn dies einfach und zweckmäßig ist und die Interessen der Beteiligten gewahrt werden. Bei offenem Insolvenzantrag, laufendem Insolvenzverfahren oder Liquidation einer Personen- oder juristischen Person tritt der Zuständigkeitswechsel während dieses Zustands nicht ein.

Tabelle 11: Finanzamtszuständigkeiten

Verfahren Steuerpflichtiger Anknüpfung Behörde Wechselzeitpunkt Nachweis
Betriebliche Feststellung bei deutscher Geschäftsleitung, soweit § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gilt KG und Beteiligte im Feststellungsverfahren Ort der Geschäftsleitung Betriebsfinanzamt am Leitungsort Bei relevanter Änderung nach Kenntnis einer Behörde Leitungsakte, Anzeige, Behördenkorrespondenz und aktenbezogene §-180-Abs.-3-Prüfung
Betriebliche Feststellung ohne deutsche Geschäftsleitung, soweit § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gilt KG und Beteiligte Deutsche Betriebsstätte, bei mehreren wirtschaftlich bedeutendste Finanzamt der maßgeblichen Betriebsstätte Nach Kenntnis der Zuständigkeitsänderung Betriebsstätten- und Ergebnisdaten sowie aktenbezogene §-180-Abs.-3-Prüfung
Persönliche Einkommensteuer Natürlicher Gesellschafter Wohnsitz, hilfsweise gewöhnlicher Aufenthalt Persönliches Finanzamt Nach Kenntnis einer Behörde Wohnungs- und Tageakte
Persönliche Zuständigkeit ohne deutschen Wohnsitz oder Aufenthalt Natürliche Person Inländisches Vermögen, Tätigkeit oder gesetzlicher Sonderfall des Wegzugsjahrs Nach der Reihenfolge des § 19 Abs. 2 AO Tatbestands- und kenntnisbezogen Vermögens-, Tätigkeits- und Vorjahresakte
Fortführung durch bisherige Behörde Betroffener Steuerpflichtiger Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Interessenwahrung und Zustimmung Bisherige Behörde Trotz eingetretenem Wechsel Zustimmung der neuen Behörde
Insolvenz oder Liquidation Personen- oder juristische Person Gesetzlicher Sperrfall Bisher zuständige Behörde Kein Wechsel während des erfassten Zustands Insolvenzantrag, Eröffnungs- oder Liquidationsnachweis

Tabelle 12: Feststellungsverfahren

Einkunft Beteiligte Feststellungsgegenstand Ausnahme persönliche Veranlagung
Laufender KG-Gewinn Sämtliche Mitunternehmer Gewinn und Verteilung sowie zusammenhängende Besteuerungsgrundlagen Bei positiv erfülltem §-180-Abs.-3-Tatbestand gilt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht Übernahme des festgestellten Anteils nur bei durchzuführender Feststellung
Tätigkeitsvergütung Leistender Gesellschafter und KG Sondervergütung, Aufwand und Empfänger Keine pauschale Ausnahme wegen Auslandswohnsitz Persönliche Besteuerung des Empfängers bleibt getrennt
Darlehensvergütung Darlehensgeber und KG Zinsen, Vertragsbeziehung und Zuordnung Nur nach konkreter Verfahrensprüfung Persönliche Veranlagung nach Ansässigkeit und Steuerpflicht
Nutzungsvergütung Überlassender Gesellschafter und KG Vergütung und gegebenenfalls Sonderbetriebsvermögen Keine automatische Gleichstellung mit Gewinnanteil Persönliche und internationale Qualifikation erforderlich
Nur eine mit ihren Einkünften in Deutschland steuerpflichtige beteiligte Person Beteiligtenkreis vollständig feststellen Grundsätzlich feststellungsfähige Einkünfte Ist der Tatbestand positiv erfüllt, gilt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht Unmittelbare Berücksichtigung nach dokumentierter Tatbestandsprüfung
Fall geringer Bedeutung Betroffene Beteiligte Umfang und steuerliche Auswirkung Ist der Tatbestand positiv erfüllt, gilt § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht Ob geringe Bedeutung vorliegt, bleibt aktenabhängig

Grenzüberschreitende Tatsachen unterliegen einer erhöhten Mitwirkung. Beteiligte müssen Auslandsvorgänge aufklären, Beweismittel beschaffen und ihre rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 AO greifen jedoch nur bei den dort erfassten Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG, nicht bei jedem beliebigen Auslandsbezug.

Die aktuelle Fassung des § 90 Abs. 4 AO nennt grundsätzlich eine Vorlagefrist von 30 Tagen nach Anforderung und besondere 30-Tage-Pflichten nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Dokumentart, konkrete Anforderung, Fristbeginn und eine mögliche Fristverlängerung sind jeweils anzugeben.

Tabelle 13: Auslandssachverhalt

Tatsache benötigter Auslandsbeleg Beschaffungsmöglichkeit Frist Verantwortlicher
Spanische Wohnung und Aufenthalt Miet- oder Eigentumsunterlagen, Tagekalender Vermieter, Register, Reise- und Zahlungsdaten Verfahrensbezogen Betroffene natürliche Person
Spanische Leitungsentscheidung Protokoll, Kommunikation, Signatur- und Kalenderdaten KG, Komplementär-GmbH, Dienstanbieter Nach Anforderung; besondere Vorlagefristen beachten Geschäftsleitung des jeweiligen Rechtsträgers
Spanisches Büro oder Homeoffice Nutzungsrecht, Kosten, Raumplan und Tätigkeitsnachweis Eigentümer, Vermieter, Buchhaltung Verfahrensbezogen KG und nutzende Person
Vertreter in Spanien Vollmacht, Verträge und Abschlussabläufe KG, Vertreter, Vertragspartner Verfahrensbezogen KG
Spanischer Steuerstatus Ansässigkeits- und Steuerbescheinigungen Spanische Finanzverwaltung Für den jeweiligen Zeitraum Betroffene Person oder Einheit
Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung Verrechnungspreis- und Vertragsdokumentation, sofern Tatbestand erfüllt Beteiligte Unternehmen und Berater Grundsätzlich 30 Tage bei einschlägiger Anforderung; konkrete Normlage prüfen Dokumentationspflichtiger
Historischer Vorgang Damalige Normfassung und Ereignisbelege Amtliche Archive, Register, Verfahrensakten Vor jeder historischen Aussage Zuständige Rechts- oder Steuerberatung

Deutsche Einkünfte, Gewinnanteile und Sondervergütungen

Eine natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ist grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Fehlen beide Anknüpfungen, besteht eine beschränkte Steuerpflicht nur für inländische Einkünfte nach § 49 EStG und nach Maßgabe weiterer Sonderregeln.

Bei gewerblichen Einkünften einer beschränkt steuerpflichtigen Person knüpft § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG insbesondere an eine deutsche Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter an. Die Beteiligung an einer deutschen KG genügt nicht als undifferenziertes Schlagwort; Gesellschaftstätigkeit, Betriebsstätte, Gewinnzurechnung und DBA sind zu prüfen.

§ 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG kann bei einem Qualifikationskonflikt inländische Einkünfte erfassen, wenn die Einkünfte wegen einer abweichenden ausländischen Behandlung nirgends besteuert werden und die gesetzliche Beherrschungsschwelle überschritten ist. Dafür muss mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals, des Gewinns oder des Liquidationserlöses beherrscht werden. Sämtliche kumulativen Voraussetzungen und gesetzlichen Ausnahmen sind einzeln zu prüfen.

Der Gewinnanteil eines Mitunternehmers gehört nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den gewerblichen Einkünften. Daneben können Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern Sondervergütungen sein. Vertrag, Schuldner, Empfänger, Leistung, Zahlungsfluss und Tätigkeits- oder Nutzungsort sind für jede Vergütung gesondert festzustellen.

Bei mittelbaren Beteiligungen setzt die gesetzliche Gleichstellung mit einem unmittelbaren Gesellschafter die erforderliche Mitunternehmerstellung auf jeder Stufe voraus.

Tabelle 14: Deutsche Einkünfte

Einkunft Empfänger deutscher Anknüpfungspunkt §-49-Tatbestand DBA-Folge
Laufender Gewinnanteil Konkreter Mitunternehmer Deutsche Betriebsstätte oder andere gesetzliche Inlandsanknüpfung Insbesondere § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG prüfen Person, Art. 4, Betriebsstätte und Art. 7 getrennt
Tätigkeitsvergütung Leistender Gesellschafter Tätigkeit, KG-Betriebsstätte und gesetzliche Zuordnung Tatbestand personenscharf prüfen Nicht pauschal dem Gewinnanteil gleichstellen
Darlehensvergütung Darlehensgebender Gesellschafter Schuldner, Darlehensverwendung und Zuordnung Inländische Einkunftsart vollständig bestimmen Deutsche und spanische Qualifikation können abweichen
Nutzungsvergütung Überlassender Gesellschafter Nutzung und Betriebsstättenzuordnung des Wirtschaftsguts Konkrete Inlandsanknüpfung prüfen Betriebsstätten- und gegebenenfalls besondere Einkunftsregel prüfen
Qualifikationskonflikt Beherrschende Person oder erfasster Beteiligter Deutsche Personengesellschaft und gesetzliche Konfliktmerkmale § 49 Abs. 1 Nr. 11 nur bei sämtlichen Voraussetzungen Methoden- und Verständigungsprüfung möglich
Veräußerungsgewinn Veräußerer Veräußerungsgegenstand und deutsche Zuordnung Eigenständiger Inlands- und Steuerpflichtpfad DBA Art. 13 statt pauschal Art. 7

Tabelle 15: Sondervergütungen

Vertrag Leistung Schuldner Empfänger Zahlungsfluss deutsche und spanische Qualifikation
Dienstleistungs- oder Tätigkeitsvertrag Geschäftsführung, Beratung oder operative Tätigkeit KG Konkreter Gesellschafter Rechnung, Buchung und Zahlung Deutsche Sondervergütung möglich; spanische Einkunftsart und DBA gesondert
Darlehensvertrag Kapitalüberlassung KG Darlehensgebender Gesellschafter Valuta, Zinsabrechnung und Zahlung Deutsche Sondervergütung möglich; spanische Zins- oder Zurechnungsbehandlung offen
Miet- oder Pachtvertrag Überlassung eines Wirtschaftsguts KG Eigentümer oder Nutzungsberechtigter Miete, Nebenkosten und Buchung Sondervergütung und mögliches Sonderbetriebsvermögen; Spanien autonom
Lizenzvertrag Überlassung immaterieller Rechte KG Rechteinhaber Lizenzzahlung Deutsche Mitunternehmerregel und spanische Qualifikation getrennt
Kein schriftlicher Vertrag Tatsächliche Leistung ungeklärt Schuldner ungeklärt Empfänger bekannt oder ungeklärt Zahlung ohne eindeutigen Rechtsgrund Keine belastbare Qualifikation; Vertrags- und Zahlungsakte vervollständigen
Mehrstöckige Struktur Tätigkeit oder Überlassung über Beteiligungsstufen Jeweilige Gesellschaft Mittelbar Beteiligter Zahlungsweg über alle Stufen Mitunternehmerstellung auf jeder Stufe und spanische Behandlung prüfen

§ 15a EStG: Verluste, Kapitalkonten, Einlagen und Entnahmen

Der persönliche Zuzug nach Spanien beseitigt einen in Deutschland festgestellten verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG nicht. Solange der Mitunternehmeranteil und die deutsche Besteuerungs- und Feststellungsebene fortbestehen, muss die deutsche §-15a-Rechnung jahresbezogen weitergeführt werden. Spanien übernimmt weder den deutschen Verlustfeststellungsbescheid noch dessen Kapitalkontenlogik automatisch; die spanische Bemessungsgrundlage und die dort nutzbaren Verlustpositionen folgen dem spanischen Recht und der spanischen Qualifikation der KG.

§ 15a EStG trennt drei Größen, die in der Praxis oft vermischt werden:

  1. Das handels- oder gesellschaftsvertragliche Kapitalkonto zeigt die interne Beteiligungs- und Abrechnungslage nach Vertrag und Buchführung.
  2. Das für § 15a maßgebliche steuerliche Kapitalkonto wird nach deutschen steuerlichen Regeln bestimmt. Kontenbezeichnung und Buchungssystem allein entscheiden nicht.
  3. Die Außenhaftung nach §§ 171 und 172 HGB knüpft an Haftsumme, geleistete Einlage, Registerlage und haftungsrelevante Rückzahlungen oder Entnahmen an. Sie ist keine bloße Unterposition des steuerlichen Kapitalkontos.

Entsteht oder erhöht der Verlustanteil eines Kommanditisten ein negatives steuerliches Kapitalkonto, darf dieser Verlust grundsätzlich weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch nach § 10d EStG abgezogen werden. Soweit am Bilanzstichtag eine nachgewiesene, nicht ausgeschlossene und nicht unwahrscheinliche Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB besteht, kann die gesetzliche erweiterte Verlustausgleichsmöglichkeit bis zur maßgeblichen Haftungsdifferenz greifen. Registereintragung, tatsächliche Einlagenleistung und Haftungswahrscheinlichkeit müssen dafür belegt sein.

Nicht ausgleichsfähige Beträge werden als verrechenbarer Verlust gesondert festgestellt. Sie mindern grundsätzlich spätere Gewinne desselben Kommanditisten aus derselben KG. Die Feststellung erfolgt jährlich durch das für die Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständige Finanzamt und kann mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung verbunden werden. Ein Wohnsitzwechsel ändert weder die personelle Zuordnung noch den Feststellungsbescheid rückwirkend.

Nachträgliche Einlagen machen einen bereits vorhandenen verrechenbaren Verlust nicht rückwirkend ausgleichsfähig. Sie öffnen auch nicht pauschal künftige Verluste, soweit diese erneut ein negatives Kapitalkonto erzeugen oder erhöhen. Bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils beziehungsweise der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist ein nach Verrechnung mit dem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibender verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 Satz 2 EStG bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

Entnahmen können neben gesellschaftsrechtlichen Haftungsfolgen einen steuerlichen Zurechnungsgewinn nach § 15a Abs. 3 EStG auslösen, wenn dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und keine entsprechende berücksichtigungsfähige Außenhaftung besteht. Gleiches gilt nach den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Minderung des maßgeblichen Haftungsbetrags. Die Zurechnung ist auf die im laufenden und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesenen Verlustanteile begrenzt; spätere Beteiligungsgewinne werden um den zugerechneten Betrag gemindert.

Verlust- und Kapitalkontenmatrix

Vorgang Deutsche §-15a-Folge mögliche HGB-Folge spanische Folge erforderlicher Nachweis
Laufender Verlust bei positivem Kapitalkonto Ausgleich grundsätzlich möglich, soweit keine andere Beschränkung greift keine automatische Haftungsänderung eigenständige spanische Gewinn- und Verlustermittlung Steuerbilanz, Kapitalkontenentwicklung, Feststellungsbescheid
Verlust erzeugt oder erhöht negatives Kapitalkonto grundsätzlich verrechenbarer Verlust Außenhaftung kann ausnahmsweise erweiterten Ausgleich ermöglichen deutscher Sperrbetrag wird nicht automatisch übernommen Register, Haftsumme, Einlagenleistung, Haftungsnachweis
Nachträgliche Einlage keine rückwirkende Freischaltung vorhandener verrechenbarer Verluste kann Einlage- und Haftungsstand verändern nach spanischem Recht eigenständig zu würdigen Zahlungsbeleg, Buchung, Vertragsgrund, Stichtag
Entnahme oder Einlagenrückzahlung möglicher Zurechnungsgewinn nach § 15a Abs. 3 mögliches Wiederaufleben der Außenhaftung nach § 172 HGB Auszahlung, Kapitalbewegung und mögliche Einkunftsfolge getrennt qualifizieren Entnahmebeschluss, Zahlung, Kapitalkonten- und Haftungsrechnung
Späterer Gewinn verrechenbarer Verlust derselben Beteiligung mindert den Gewinn keine automatische Haftungsfolge spanische Verrechnung nur nach spanischem Recht Gewinnfeststellung und §-15a-Feststellung
Verkauf oder Aufgabe des gesamten Anteils Verrechnung mit Gewinn; verbleibender Verlust nach § 15a Abs. 2 Satz 2 bis zur Höhe nachträglicher Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig Ausscheiden und Haftungsnachlauf gesondert Veräußerungsgewinn und ausländische Verlustposition autonom Kaufvertrag, Gesamtkapitalkonten, SBV, Verlustfeststellung

Der Zuzug sollte daher nicht nur mit dem letzten Steuerbescheid, sondern mit einer vollständigen Kapitalkonten- und Verlustakte vorbereitet werden. Sie umfasst mindestens die steuerlichen Kapitalkonten, Sonder- und Ergänzungsbilanzen, Haftsumme, geleistete Einlage, Entnahmen, nachträgliche Einlagen, §-15a-Feststellungsbescheide und die Zuordnung jedes Verlusts zu Person, KG und Wirtschaftsjahr.

§ 50d Abs. 10 EStG und Sondervergütungen im DBA

Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen eines Mitunternehmers sind nach deutschem Recht regelmäßig Teil seiner gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für einen in Spanien ansässigen Gesellschafter reicht diese deutsche Einordnung allein jedoch nicht: Spanien kann die Zahlung autonom anders qualifizieren, und das DBA muss anschließend auf den konkreten Qualifikationskonflikt angewendet werden.

Enthält das anwendbare DBA keine ausdrückliche Regelung für solche Sondervergütungen, ordnet § 50d Abs. 10 EStG sie für deutsche Abkommenszwecke ausschließlich dem Unternehmensgewinn des vergütungsberechtigten Gesellschafters zu. Das gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die durch Sonderbetriebsvermögen veranlasst sind. Deutschland ordnet die Vergütung grundsätzlich der Betriebsstätte der Gesellschaft zu, der der zugrunde liegende Aufwand zuzurechnen ist; die zugehörigen Sonderbetriebserträge und -aufwendungen folgen dieser Zuordnung.

Die Vorschrift erfasst auch die gesetzlich genannten mittelbaren Mitunternehmerfälle und gilt entsprechend für Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Nicht erfasst sind dagegen die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG genannten gewerblich geprägten Gesellschaften. Vor jeder Anwendung sind deshalb Einkunftsart, unmittelbare oder mittelbare Mitunternehmerstellung, Gesellschaftstyp, Vertrag, Leistung, Betriebsstätte und Zeitraum festzustellen.

Besteuert Spanien dieselben Einkünfte und rechnet die deutsche Steuer nicht an, eröffnet § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG unter seinen Nachweisvoraussetzungen eine begrenzte Anrechnung der tatsächlich festgesetzten und gezahlten spanischen Steuer auf die anteilige deutsche Einkommensteuer. Diese nationale Entlastung greift nicht, wenn das DBA eine ausdrückliche Sonderregel für die betreffenden Einkünfte enthält. Sie ersetzt weder die spanische Erklärung noch ein Verständigungsverfahren.

Zahlung oder Position deutsche Ausgangsqualifikation deutsche DBA-Fiktion spanische Prüfung Kernakte
Tätigkeitsvergütung Sondervergütung möglich Unternehmensgewinn nach § 50d Abs. 10, wenn keine ausdrückliche DBA-Regel Tätigkeit, Leistungsort, Empfänger und spanische Einkunftsart Vertrag, Leistungsnachweise, Orte, Buchungen
Zins aus Gesellschafterdarlehen Sondervergütung und Forderung als mögliches SBV Betriebsstättenzuordnung nach § 50d Abs. 10 Zins-, Zurechnungs- oder Transparenzbehandlung autonom Darlehen, Mittelverwendung, Zinsabrechnung
Miete oder Lizenz Sondervergütung; Wirtschaftsgut kann SBV sein Unternehmensgewinn- und Betriebsstättenpfad spanische Einkunftsart, Quellen- und Umsatzsteuer separat Eigentum, Nutzungsort, Vertrag, Zahlung
Sonderbetriebsausgabe mindert Sonderbereich des Gesellschafters Zuordnung zur korrespondierenden Betriebsstätte Abziehbarkeit und Währungsumrechnung nach spanischem Recht Rechnung, Veranlassung, Zuordnungsnachweis

Sonderbetriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile und Wegzugsteuer

Sonderbetriebsvermögen ist nicht jedes privat gehaltene Wirtschaftsgut eines Gesellschafters. Zu erfassen sind Eigentümer, Funktion für die KG oder Beteiligung, betriebliche Zuordnung, Erträge, Aufwendungen und die zugeordnete Betriebsstätte. Das gilt für Immobilien, Darlehensforderungen, vermietete Gegenstände, immaterielle Rechte und Beteiligungen.

§ 6 Abs. 1 AStG steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Vorschriften des EStG, KStG und UmwStG. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen im Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen ist deshalb zuerst zu prüfen, ob betriebliche Entstrickungsregeln dieser Gesetze vorrangig greifen. Nur wenn der konkrete Anteil nach dieser Vorrangprüfung tatsächlich dem §-17-Pfad unterliegt, beginnt die Prüfung nach § 6 AStG. § 17 Abs. 1 EStG verlangt im Grundfall eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre; unentgeltliche Vorerwerbe und die gesetzlichen Sondertatbestände sind zusätzlich zu berücksichtigen. Ein gewöhnlicher KG-Anteil fällt nicht pauschal unter diese Vorschrift.

Nach der am 9. August 2026 geprüften Fassung kommen als Auslöser insbesondere die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, bestimmte unentgeltliche Übertragungen sowie der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts in Betracht. Die persönliche Vorzeit verlangt in der aktuellen Fassung innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht.

Für eine nur vorübergehende Abwesenheit sieht die aktuelle Regel grundsätzlich eine Rückkehrfrist von sieben Jahren und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Verlängerung um höchstens fünf Jahre vor. Eine Rückkehrabsicht allein genügt nicht.

Auf Antrag kann die Steuer aktuell in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung. Die erste Rate ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die weiteren Raten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig. Die noch nicht entrichtete Steuer wird binnen eines Monats fällig, wenn eine Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet wird, der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt oder Insolvenz anmeldet; ferner soweit die betroffenen Anteile veräußert oder übertragen werden oder soweit Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr erfolgen und deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts nach Absatz 1 beträgt. Für Satz 5 Nr. 4 bleibt nur eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person unbeachtlich. Für Satz 5 wird dann auf diese Person oder, bei aufeinanderfolgenden unentgeltlichen Weiterübertragungen von Todes wegen zwischen natürlichen Personen, auf deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsnachfolger abgestellt.

In den Fällen des Absatzes 3 gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. Der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom Finanzamt eingeräumten Frist. Die Erhebung von Jahresraten entfällt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Zusätzlich wird die noch nicht entrichtete Steuer binnen eines Monats fällig, sobald der Steueranspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann oder der Wegfall der Rückkehrabsicht dem Finanzamt mitgeteilt wird. Soweit die Steuer nicht nach Absatz 3 entfällt und der Steuerpflichtige auf die Leistung von Jahresraten verzichtet hat, werden für die Dauer des gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen entsprechend § 234 AO erhoben.

Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger muss dem Finanzamt, das in den Auslösezeitpunkten des Absatzes 1 nach § 19 AO zuständig ist, die Verwirklichung eines Tatbestands des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 binnen eines Monats nach dem Ereignis elektronisch mitteilen. Bis zum 31. Juli jedes Jahres muss er diesem Finanzamt elektronisch seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass die Anteile ihm oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

Diese aktuellen Zahlen dürfen nicht auf frühere Wegzüge übertragen werden. Für historische Vorgänge ist die damalige Gesetzes- und Übergangsfassung maßgeblich.

Tabelle 16: Sonderbetriebsvermögen und Beteiligungen

Wirtschaftsgut Eigentümer Funktion Zuordnung möglicher §-17-Anteil notwendige Einzelfallprüfung
Der KG vermietete Immobilie Konkreter Gesellschafter Nutzung durch den Betrieb Betriebsstätte und betriebliche Funktion bestimmen Nein, aber andere Entstrickungsfragen möglich Bei fehlender Eigentums-, Nutzungs- oder Bewertungsakte
Darlehensforderung gegen die KG Darlehensgebender Gesellschafter Finanzierung des Betriebs Darlehen und Sondervergütung prüfen Nein Bei ungeklärtem Zahlungs- oder Vertragsweg
Bewegliches Wirtschaftsgut Eigentümer des Gegenstands Überlassung an die KG Nutzungsort und Betriebsstätte bestimmen Nein Bei fehlender Inventar- oder Nutzungsakte
Anteil an einer Komplementär-GmbH Konkreter Gesellschafter oder KG Stärkung oder Beherrschung der KG-Struktur Sonderbetriebsvermögen möglich Nur wenn nach der Vorrangprüfung betrieblicher Entstrickungsregeln tatsächlich der §-17-Pfad gilt Beteiligungsquote, Anschaffung, Bewertung und Entstrickungsprüfung erforderlich
Anteil an anderer Kapitalgesellschaft Konkreter Beteiligter Betriebliche oder private Funktion Zuordnung vollständig prüfen Nur nach Eingangsvorbehalt und Prüfung vorrangiger betrieblicher Entstrickungsregeln Keine Wegzugsaussage ohne dokumentierten §-17-Pfad
Gewöhnlicher KG-Anteil Komplementär oder Kommanditist Mitunternehmerbeteiligung Gesellschafts- und Betriebsstättenebene Nicht allein deshalb ein §-17-Anteil Andere Entstrickungs- und DBA-Fragen gesondert

Tabelle 17: Prüfung des § 6 AStG

Anteil Auslöser persönliche Vorzeit Bewertungsstichtag Rückkehr/Raten Meldungen
Nach Eingangsvorbehalt und Vorrangprüfung tatsächlich erfasster §-17-Kapitalgesellschaftsanteil Ende der unbeschränkten Steuerpflicht Aktuell mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre Ereignistag nach anwendbarer Fassung Rückkehrregel nur bei allen Voraussetzungen; sieben gleiche Jahresraten, erste binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, weitere jeweils am 31. Juli der Folgejahre Steuerpflichtiger oder Gesamtrechtsnachfolger meldet einen Tatbestand des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 elektronisch binnen eines Monats dem im Auslösezeitpunkt des Absatzes 1 nach § 19 AO zuständigen Finanzamt; Jahresmeldung zu Anschrift und fortbestehender Zurechnung bis 31. Juli; Härtefallverzicht auf Elektronik nur auf Antrag, mit amtlichem Vordruck und eigenhändiger Unterschrift des Steuerpflichtigen
§-17-Anteil bei unentgeltlicher Übertragung Gesetzlich erfasster Empfänger- oder Besteuerungsrechtswechsel Persönliche Voraussetzung prüfen Übertragungsstichtag Für Satz 5 Nr. 4 nur bei unentgeltlicher Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person unbeachtlich; danach Abstellen auf diese Person oder bei aufeinanderfolgenden unentgeltlichen Weiterübertragungen von Todes wegen zwischen natürlichen Personen auf deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsnachfolger Tatbestände des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 bleiben nach den Pflichtsubjekt-, Empfänger- und Monatsfristregeln meldepflichtig
§-17-Anteil in einem Fall des Absatzes 3 Vollständiger Rückkehrtatbestand des Absatzes 3 Persönliche Voraussetzung und sämtliche Rückkehrbedingungen prüfen Ereignistag nach Absatz 1 Vorstehende Regeln gelten entsprechend; Stundungszeitraum nach der vom Finanzamt eingeräumten Frist; Jahresraten entfallen nur auf Antrag; zusätzliche Monatsfälligkeit, sobald der Steueranspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann oder der Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt wird; bei ausbleibendem Entfall und Verzicht auf Jahresraten Zinsen entsprechend § 234 AO für den Zahlungsaufschub Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Satz 7 AStG binnen eines Monats melden; Jahresmeldung bleibt bestehen
§-17-Anteil bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts Konkrete Rechtsbeschränkung Vorzeit erforderlich Zeitpunkt der Beschränkung Keine automatische Begünstigung Ereignis- und Jahresmeldungen
Nur gewöhnlicher KG-Anteil Kein pauschaler Auslöser nach § 6 AStG Nicht entscheidend, solange kein erfasster Anteil vorliegt Keine §-6-Bewertung allein deshalb Nicht einschlägig allein wegen des KG-Anteils Beteiligungsinventar dennoch erforderlich
Historischer Wegzug Auslöser nach damaligem Recht Damalige persönliche Voraussetzungen Historischer Ereignistag Damalige Rückkehr-, Stundungs- oder Ratenregeln Historische Meldepflichten
Offene Beteiligungsstruktur Auslöser nicht bestimmbar Nicht bestimmbar Nicht bestimmbar Keine belastbare Aussage Außensteuerrechtliche Einzelfallprüfung erforderlich

Veräußerung, Aufgabe, Schenkung, Erbfall und Auszahlungen

Der Zuzug ist nur der Beginn des grenzüberschreitenden Lebenszyklus. Ein späterer Verkauf, eine Aufgabe, eine unentgeltliche Übertragung oder eine bloße Auszahlung aus der KG muss als neues Ereignis mit eigenem Stichtag geprüft werden.

Verkauf und Aufgabe

Die Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist, gehört nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich zu den begünstigungsfähigen Veräußerungstatbeständen. Ein Gewinn aus der Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG dagegen laufender Gewinn. Zum gesamten Mitunternehmeranteil gehören nicht nur die Beteiligungsrechte, sondern auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen. Wird dieses zurückbehalten oder zeitlich anders übertragen, kann die Einordnung als Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils scheitern.

Die Gewinnrechnung muss Gesellschaftsanteil, positive und negative Kapitalkonten, Ergänzungsbilanz, Sonderbetriebsvermögen, Veräußerungskosten, zurückbehaltene Wirtschaftsgüter und einen verbleibenden §-15a-Verlust zusammenführen. Spanien bestimmt Anschaffungskosten, Einkunftsart, Umrechnung und Verlustverrechnung autonom. Das DBA weist den Gewinn nicht pauschal nach dem laufenden Gewinnartikel zu; Art. 13 ist für den konkreten Veräußerungsgegenstand und gegebenenfalls immobilienreiche Beteiligungsrechte eigenständig anzuwenden.

Die Aufgabe der Beteiligung oder des Betriebs ist nicht mit dem bloßen Ende der aktiven Mitarbeit gleichzusetzen. Erforderlich sind die tatsächlichen Aufgabehandlungen und die steuerliche Erfassung aller stillen Reserven. Bei einer grenzüberschreitenden Verlagerung oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts können zusätzlich Entstrickungs- oder Gesamtentstrickungsregeln eingreifen.

Schenkung und Erbfall

Eine unentgeltliche Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils kann nach § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert bleibt. Teilentgelt, Vorbehaltsrechte, zurückbehaltenes funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen, zeitlich versetzte Übertragungen oder eine gleichzeitige Entnahme können das Ergebnis verändern. Die deutsche Buchwertregel bindet Spanien nicht.

Daneben sind deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und die spanische Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones getrennt zu prüfen. Wohnsitz, Belegenheit, persönlicher Anknüpfungspunkt, autonome Gemeinschaft, Erwerber, Verwandtschaft, Bewertung, Betriebsvermögensvergünstigung, Anrechnung und DBA-Lage können voneinander abweichen. Ein einkommensteuerlicher Buchwertübergang ist keine Aussage über die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Gewinnzurechnung, Ausschüttung und Entnahme

Bei einer steuerlich transparenten KG wird der laufende Gewinn dem Mitunternehmer grundsätzlich nach seiner steuerlichen Beteiligungs- und Ergebniszurechnung zugerechnet, nicht erst bei Auszahlung. Eine spätere Überweisung vom KG-Konto ist deshalb in Deutschland regelmäßig keine Dividende und nicht allein wegen des Geldflusses ein zweites Mal steuerpflichtig. Sie kann aber das Kapitalkonto, § 15a EStG, die Außenhaftung, Darlehenskonten, Sondervergütungen oder die Einordnung als verdeckte Gegenleistung beeinflussen.

Spanien folgt nur dann demselben Grundmuster, wenn die KG nach der spanischen Prüfung als vergleichbare Einkünftezurechnungseinheit behandelt wird. Scheitert der DGT-Dreifachtest oder wird die Einheit selbst als steuerpflichtiger Rechtsträger qualifiziert, kann eine spätere Auszahlung ein eigenständiges spanisches Steuerereignis sein. Deshalb müssen Gewinnzurechnung, Steuerzahlung, Ausschüttungsbeschluss, Entnahme und tatsächlicher Geldfluss getrennt dokumentiert werden.

Ereignis deutsche Kernfrage spanische Kernfrage DBA-Ebene
Verkauf des gesamten Anteils § 16 EStG, SBV, Kapitalkonten, § 15a Anschaffungskosten, Einkunftsart, Steuerpflicht Art. 13 und Art. 22
Verkauf eines Teilanteils laufender Gewinn, quotale SBV- und Ergänzungswerte autonome Gewinnermittlung Art. 13 je Gegenstand
Aufgabe Aufgabehandlungen, stille Reserven, § 16 Abs. 3 und 3a spanische Aufgabe- oder Veräußerungsfolgen Art. 13 und Betriebsstättenbezug
Schenkung § 6 Abs. 3 EStG und Schenkungsteuer ISD, Bewertung und mögliche Einkommensteuerfolgen kein Ersatz für nationale Nachfolgesteuern
Erbfall Buchwert-/Nachfolgepfad und Erbschaftsteuer ISD nach persönlicher und territorialer Anknüpfung Entlastung und Anrechnung gesondert
Auszahlung laufender Gewinne keine automatische zweite Gewinnbesteuerung; § 15a/HGB prüfen abhängig von Transparenzqualifikation und Zahlungsgrund Qualifikationskonflikt und Methode

Gewerbesteuer nach dem persönlichen Wegzug

Der persönliche Wegzug eines Gesellschafters beendet die Gewerbesteuerpflicht der KG nicht automatisch. Ein stehender Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er im Inland über eine Betriebsstätte betrieben wird. Maßgeblich sind Betrieb, Gewerblichkeit, deutsche Betriebsstätte, Zeitraum und Gewinnzurechnung.

Eine betriebsbedingte vorübergehende Unterbrechung hebt die Gewerbesteuerpflicht bis zur Wiederaufnahme nicht auf. Hat die Gesellschaft wirksam zur Körperschaftsbesteuerung optiert, wird sie für Gewerbesteuerzwecke als Kapitalgesellschaft behandelt; ihre Gesellschafter gelten insoweit wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Diese Folge setzt eine wirksame Option voraus.

Tabelle 18: Gewerbesteuer

Betrieb Gewerblichkeit deutsche Betriebsstätte Zeitraum Unterbrechung Ergebnis
Operative KG mit deutschem Büro und Personal Stehender Gewerbebetrieb Vorhanden, wenn Büro der Tätigkeit dient Je Erhebungszeitraum Keine Gewerbesteuer kann trotz Wegzugs fortbestehen
KG ohne deutsche Geschäftsleitung, aber mit deutscher Betriebsstätte Gewerblich Betriebsstätte tatsächlich nachgewiesen Je Erhebungszeitraum Keine Inländischer Betriebsstättenanteil bleibt relevant
Persönlicher Zuzug ohne betriebliche Änderung Unverändert zu prüfen Bestehende Betriebsstätte wird nicht automatisch beseitigt Ab Zuzug und danach Keine Kein automatisches Ende der Gewerbesteuer
Betrieb vorübergehend stillgelegt Gewerblichkeit und Fortführungsabsicht prüfen Bestehende betriebliche Struktur Unterbrechungszeitraum Betriebsbedingt und vorübergehend Gewerbesteuerpflicht kann bis zur Wiederaufnahme fortbestehen
Deutsche Einrichtungen endgültig aufgegeben Gewerblichkeit kann fortbestehen Wegfall muss tatsächlich belegt sein Ab tatsächlicher Aufgabe Keine bloße Unterbrechung Ende der Inlandsanknüpfung erst nach vollständiger Aufgabeprüfung
Wirksam optierende Gesellschaft Behandlung als Kapitalgesellschaft Betriebsstätte weiterhin maßgeblich Zeitraum der wirksamen Option Nach allgemeinen Regeln Sonderbehandlung nach § 2 Abs. 8 GewStG

Spanische Ansässigkeit nach LIRPF Art. 9

Spanien prüft die Ansässigkeit einer natürlichen Person autonom. Deutsche Wohnsitz- oder Aufenthaltsbegriffe ersetzen diese Prüfung nicht.

Der Aufenthaltstest ist grundsätzlich erfüllt, wenn sich die Person im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält. Sporadische Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgezählt, sofern keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Besondere Regeln gelten für die gesetzlich erfasste unentgeltliche Kultur- oder Humanitärzusammenarbeit mit spanischen öffentlichen Verwaltungen sowie für den Nachweis gegenüber Gebieten, die nach der spanischen Regelung besonders behandelt werden. Diese Sonderfälle dürfen nur bei ihrem exakten Tatbestand angewendet werden.

Unabhängig von 183 Tagen kann spanische Ansässigkeit entstehen, wenn der Kern oder die Hauptbasis der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien liegt.

Sind der nicht rechtlich getrennte Ehegatte und abhängige minderjährige Kinder nach den gesetzlichen Kriterien gewöhnlich in Spanien ansässig, besteht eine widerlegbare Vermutung für die Ansässigkeit der betroffenen Person. Familienwohnsitz und Gegenbeweise sind vollständig zu würdigen.

Eine Person kann nach deutschem und spanischem Recht gleichzeitig als ansässig gelten. Erst nach beiden nationalen Prüfungen wird die Doppelansässigkeit nach DBA Art. 4 aufgelöst.

Tabelle 19: Spanische Ansässigkeit

Person Tage Abwesenheiten wirtschaftliche Interessen Familie Nachweis
Natürliche Person mit 184 Tagen in Spanien Mehr als 183 im Kalenderjahr Sporadische Abwesenheiten zusätzlich prüfen Ergänzend Ergänzend Vollständiger Kalender, Reise- und Wohnbelege
Natürliche Person mit 120 Tagen in Spanien Aufenthaltstest allein nicht erfüllt Tage lückenlos dokumentieren Ansässigkeit kann über Kern oder Hauptbasis entstehen Ergänzend Unternehmens-, Einkommens- und Vermögensakte
Person mit häufigen sporadischen Abwesenheiten Physische Anwesenheit und Zurechnung trennen Grundsätzlich mitzuzählen, soweit keine andere Steueransässigkeit nachgewiesen wird Ergänzend Ergänzend Ausländische Ansässigkeitsbescheinigung und Reiseakte
Person mit wirtschaftlichem Schwerpunkt in Spanien Tageszahl kann unter 184 liegen Nicht entscheidend für diesen eigenständigen Test Unmittelbare und mittelbare Interessen vollständig würdigen Ergänzend Leitungs-, Einkommens-, Beteiligungs- und Tätigkeitsunterlagen
Person mit Ehegatten und abhängigen minderjährigen Kindern in Spanien Eigene Tage bleiben zu prüfen Eigene Abwesenheiten erfassen Ergänzend Widerlegbare Vermutung möglich Familienstand, Wohnort und Gegenbeweise
Person mit deutscher Wohnung und spanischer Ansässigkeit Deutsche Tage und Wohnung gesondert Nach beiden Staaten Wirtschaftliche Interessen in Spanien möglich Je Fall Deutsche und spanische Ansässigkeitsakten; danach DBA

Die spanischen 183 Tage sind weder die deutsche Sechsmonatsfiktion des § 9 AO noch eine abschließende DBA-Regel.

Spanische DGT-Qualifikation der KG

Spanien übernimmt die deutsche steuerliche Transparenz einer KG nicht automatisch. Bevor eine deutsche KG als ausländische Einkünftezurechnungseinheit behandelt werden kann, muss ihre rechtliche Natur mit einer spanischen Zurechnungseinheit identisch oder zumindest analog sein. Bezeichnung, deutsche Rechtsform und deutsche Transparenz reichen nicht.

Der vollständige Vergleich verlangt drei Merkmale:

  1. Die Einheit ist in ihrem Gründungsstaat nicht selbst persönlicher Ertragsteuerpflichtiger.
  2. Nach dem Recht ihres Gründungsstaats werden die Einkünfte den Mitgliedern bereits bei ihrer Entstehung zugerechnet und von diesen persönlich versteuert, unabhängig von einer Ausschüttung.
  3. Nach dem Recht ihres Gründungsstaats behalten die zugerechneten Einkünfte bei den Mitgliedern die aus ihrer Tätigkeit oder Quelle folgende Qualifikation.

Alle drei Merkmale müssen anhand der konkreten KG-Regeln, des Gesellschaftsvertrags und der tatsächlichen steuerlichen Behandlung belegt werden.

Die DGT-Resolution wurde am 6. Februar 2020 ausgefertigt. Nach ihrem eigenen Text bindet sie die spanischen Steueranwendungsorgane für steuerbare Vorgänge, deren Entstehungszeitpunkt ab ihrer Veröffentlichung im spanischen Gesetzblatt liegt. Ausfertigungsdatum und Beginn der zeitlichen Wirkung sind nicht gleichzusetzen.

Die dort erwähnte frühere Konsultation zu einer deutschen KG ist ein historisches Auslegungsbeispiel. Sie ist keine pauschale Einordnung jeder deutschen KG.

Tabelle 20: DGT-Dreifachtest

Merkmal deutsche KG-Regel Beleg spanischer Vergleich bestanden offener Punkt
Keine persönliche Ertragsteuerpflicht der Einheit Konkrete deutsche Steuerpflicht der KG und gegebenenfalls wirksame Option prüfen Steuerbescheide, Erklärungen, Statusbescheinigung Vergleich mit spanischer Zurechnungseinheit Nur nach Dokumentenprüfung Eigene Steuerpflicht oder hybride Behandlung
Zurechnung bei Entstehung Gewinnzurechnung an Mitunternehmer unabhängig von Ausschüttung belegen KG-Vertrag, Feststellungsbescheid, Gewinnverteilung Entstehungsbezogene Zurechnung erforderlich Nur bei vollständiger Übereinstimmung Abweichende Gewinn- oder Ausschüttungsregeln
Erhalt der Einkunftsqualifikation Tätigkeit oder Quelle prägt nach deutschem Recht die zugerechnete Einkunft beim Mitglied Feststellungs- und Einkunftsunterlagen Erhalt der Qualifikation nach dem Recht des Gründungsstaats erforderlich Nur bei bestätigtem Merkmal Abweichende Zurechnungswirkung im Gründungsstaat, nicht allein eine andere spanische Einkunftsqualifikation
Konkrete rechtliche Natur KG-Vertrag und gesetzlicher Status Vertrag, Register, Steuerstatus Identität oder Analogie, nicht bloßer Name Gesamtwürdigung Sondervereinbarungen oder Option
Zeitliche Anwendbarkeit Steuerbarer Vorgang und Entstehungszeitpunkt Ereignis- und Periodenakte Wirkung erst für erfasste Vorgänge ab Veröffentlichung Zeitraumbezogen Historischer Vorgang
Historisches KG-Beispiel Frühere Konsultation Volltext und damalige Tatsachen Nur Auslegungshilfe Kein Ersatz für den Dreifachtest Abweichende heutige KG-Struktur

Scheitert ein Merkmal, darf das spanische Zurechnungsregime nicht verwendet werden. Dann ist der Rechtsträgerpfad nach LIS oder IRNR neu zu bestimmen.

Spanische Folgen nach LIRPF, LIS und IRNR

Nach einem positiven DGT-Vergleich werden die Einkünfte einer in Spanien ansässigen natürlichen Person grundsätzlich auf Mitgliedsebene nach den Regeln über die Einkünftezurechnung behandelt. Die Quote folgt den anwendbaren Regeln oder belastbaren Vereinbarungen. Werden diese gegenüber der Verwaltung nicht nachgewiesen, kann eine Zurechnung zu gleichen Teilen erfolgen.

Diese Welteinkommens- und Modelo-100-Systematik beschreibt das normale IRPF. Hat die Person wirksam das Sonderregime des Art. 93 LIRPF für zuziehende Arbeitnehmer, Berufsträger, Unternehmer oder Investoren gewählt, bleibt sie zwar IRPF-Steuerpflichtiger, wird aber nach den besonderen, an das IRNR angelehnten Regeln des Sonderregimes besteuert. Dann sind Reichweite und Zuordnung der KG-Einkünfte gesondert zu prüfen; die Jahreserklärung erfolgt grundsätzlich mit Modelo 151 statt Modelo 100. Eine bloße Ansässigkeit oder berufliche Tätigkeit in Spanien bewirkt das Sonderregime nicht ohne wirksame Option und erfüllte Voraussetzungen.

Die spanische Einkunftsqualifikation richtet sich nach Tätigkeit oder Quelle. Die deutsche Bezeichnung als gewerblicher KG-Gewinn bindet Spanien nicht.

Grundsätzlich bestehen Informationspflichten der Zurechnungseinheit, einschließlich einer informativen Erklärung und der Mitteilung von Gesamt- und Einzelzurechnungen an die Mitglieder. Nach der aktuellen AEAT-Beschreibung ist Modelo 184 für in Spanien oder im Ausland errichtete Zurechnungseinheiten vorgesehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder deren jährliche Einkünfte 3.000 Euro übersteigen. Ausländische Zurechnungseinheiten, die spanische Einkünfte erzielen, ohne in Spanien eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, müssen dieses Modelo danach unabhängig von der Einkunftshöhe nicht einreichen. Die konkrete Pflichtperson, der Sitz- oder Präsenzbezug und die für den Zeitraum geltende Formularregel bleiben zu prüfen.

LIS Art. 6 ordnet für spanische Zurechnungseinheiten grundsätzlich die Besteuerung der Mitglieder statt einer eigenen Körperschaftsteuer an. Der gesetzliche hybride Sonderfall bleibt vorbehalten. Ist ein Rechtsträger dagegen selbst Steuerpflichtiger im persönlichen Anwendungsbereich der LIS und in Spanien ansässig, unterliegt er grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der spanischen Körperschaftsteuer.

Ein Rechtsträger kann nach LIS Art. 8 aufgrund einer Gründung nach spanischem Recht, eines spanischen Satzungssitzes oder seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in Spanien ansässig sein. Die tatsächliche Geschäftsleitung liegt dort, wenn Leitung und Kontrolle der gesamten Tätigkeit in Spanien stattfinden. Die Ansässigkeit eines Gesellschafters genügt dafür nicht.

Nicht in Spanien ansässige Personen oder Einheiten können mit spanischen Einkünften dem IRNR unterliegen. Dabei sind Präsenz und Nichtpräsenz zu unterscheiden:

  • Eine vergleichbare ausländische Zurechnungseinheit mit fortlaufender oder gewöhnlicher wirtschaftlicher Präsenz in Spanien kann nach IRNR Art. 38 selbst Steuerpflichtige für den auf nichtansässige Mitglieder entfallenden Einkunftsanteil sein. Jahreserklärungen, Vorauszahlungen und besondere Informationen können erforderlich werden.
  • Erzielt eine vergleichbare ausländische Zurechnungseinheit spanische Einkünfte ohne eine solche Präsenz, können die nicht in Spanien ansässigen Mitglieder nach IRNR Art. 39 ohne Betriebsstätte steuerpflichtig sein.
  • Für die Quellensteuer müssen Mitgliedsresidenz und Zurechnungsquote gegenüber dem Zahlenden nachgewiesen werden. Andernfalls greift die gesetzliche Auffangseinbehaltung. Immobilienübertragungen erfordern eine zusätzliche gesonderte Prüfung.
  • Bei Einkünften über eine Betriebsstätte werden die dieser zurechenbaren Gesamteinkünfte erfasst. Ohne Betriebsstätte werden Einkünfte grundsätzlich getrennt nach jedem Entstehungsvorgang besteuert.

Tabelle 21: LIRPF/LIS/IRNR-Matrix

Einheit oder Person spanische Qualifikation Ansässigkeit Präsenz Steuerregime Erklärungspflicht
Natürlicher Gesellschafter nach positivem DGT-Test Mitglied einer vergleichbaren Zurechnungseinheit In Spanien ansässig Präsenz der KG gesondert LIRPF mit Einkünftezurechnung Persönliche Erklärung; Informationen der Einheit
Ausländische KG nach positivem DGT-Test Identisch oder analog zu spanischer Zurechnungseinheit Nicht allein aus Gesellschafteransässigkeit Keine spanische Präsenz Zurechnung; bei nichtansässigen Mitgliedern IRNR Art. 39 möglich Informative Pflichten und Mitgliedsnachweise prüfen
Ausländische KG nach positivem DGT-Test Vergleichbare Zurechnungseinheit Ausländisch Spanische Präsenz über Einrichtung, Arbeitsort oder Vertreter IRNR Art. 38 für den Anteil nichtansässiger Mitglieder möglich Jahreserklärung, Vorauszahlungen und Informationen prüfen
Spanische Zurechnungseinheit Zurechnungseinheit Nach nationalen Regeln Je Tätigkeit Grundsätzlich keine eigene Körperschaftsteuer nach LIS Art. 6 Zurechnungs- und Informationspflichten
Selbst steuerpflichtiger Rechtsträger Körperschaftsteuersubjekt In Spanien ansässig, etwa durch tatsächliche Geschäftsleitung Nicht entscheidend für die Ansässigkeit LIS und grundsätzlich Welteinkommen Körperschaftsteuererklärung
Nichtansässige Person mit spanischer Betriebsstätte IRNR-Steuerpflichtiger Nicht in Spanien ansässig Betriebsstätte vorhanden IRNR auf zurechenbare Gesamteinkünfte Betriebsstättenerklärungen
Nichtansässige Person ohne Betriebsstätte IRNR-Steuerpflichtiger Nicht in Spanien ansässig Keine Betriebsstätte Getrennte Besteuerung je Einkunftsvorgang Quellen- und Einzelverfahren

Tabelle 22: IRNR bei Präsenz und Nichtpräsenz

Vergleichbarkeit Einrichtung oder Vertreter Mitgliedsresidenz Einkunftsanteil Einbehaltung Erklärung
Positiv festgestellt Fortlaufend oder gewöhnlich verfügbare Einrichtung Mitglied nicht in Spanien ansässig Anteil dieses Mitglieds bestimmen Nach Art der Einkunft prüfen IRNR Art. 38 kann Jahreserklärung und Vorauszahlungen verlangen
Positiv festgestellt Gewöhnlich handelnder Abschlussvertreter Mitglied nicht in Spanien ansässig Quote nachweisen Quellenpflichten prüfen Präsenz- und Vertreterakte erforderlich
Positiv festgestellt Keine Präsenz nach Art. 38 Mitglied nicht in Spanien ansässig Spanische Einkünfte nach Quote Residenz und Quote dem Zahlenden nachweisen IRNR Art. 39 ohne Betriebsstätte möglich
Positiv festgestellt Keine Präsenz Residenz oder Quote nicht nachgewiesen Nicht belastbar zuordenbar Gesetzliche Auffangseinbehaltung Nachweis nachreichen und Erklärungspflicht prüfen
Positiv festgestellt Präsenz nach Art. 38 Nichtansässige Mitglieder gesondert erfassen Ihr Anteil an den weltweit ermittelten Einkünften, vorbehaltlich DBA-Begrenzung Anrechenbare Steuerabzüge der Quote zuordnen Jahreserklärung und Vorauszahlungen der Einheit
Negativer DGT-Test Präsenz oder Nichtpräsenz noch offen Mitgliederstatus allein entscheidet nicht Zurechnungsanteil nicht anwendbar Nach Rechtsträgerstatus LIS- oder allgemeiner IRNR-Pfad neu bestimmen

Der spanische Gesamtpfad lautet zwingend: Vergleichbarkeit der KG, Mitglied und Einkunftsquelle, LIRPF/LIS/IRNR, Präsenz oder Nichtpräsenz und erst danach DBA.

DBA: Person und Ansässigkeit zuerst

Das DBA wird nicht als erster Prüfungsschritt verwendet. Zuerst sind die Person und ihre Ansässigkeit nach deutschem und spanischem innerstaatlichem Recht festzustellen.

Eine Person, die in einem Staat nur wegen Einkünften aus dortigen Quellen oder dort belegenem Vermögen steuerpflichtig ist, wird dadurch nach Art. 4 Abs. 1 nicht zur dort ansässigen Person.

Ist eine natürliche Person nach beiden nationalen Rechtsordnungen ansässig, gilt die Reihenfolge des Art. 4 Abs. 2:

  1. ständige Wohnstätte;
  2. Mittelpunkt der Lebensinteressen;
  3. gewöhnlicher Aufenthalt;
  4. Staatsangehörigkeit;
  5. Verständigung der zuständigen Behörden.

Für eine nicht natürliche Person, die in beiden Staaten ansässig ist, weist Art. 4 Abs. 3 die Ansässigkeit dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung zu. Diese Regel darf nicht auf eine natürliche Person übertragen werden.

Nach deutscher Verwaltungspraxis gelten Personengesellschaften mangels eigener Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht grundsätzlich nicht selbst als abkommensansässig; regelmäßig kommt es auf die Gesellschafter an. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften wird nach dieser Verwaltungspraxis bis zu den abkommensberechtigten Gesellschaftern der Obergesellschaft durchgesehen.

Das ist deutsche Verwaltungspraxis, kein spanisches Gesetz. Sie ersetzt weder den DGT-Vergleich noch die spanische Einkunfts- oder Betriebsstättenqualifikation. Entsprechendes gilt für die deutsche Verwaltungsauffassung, dass eine Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einer inländischen gewerblichen Personengesellschaft eine anteilige deutsche Betriebsstätte vermitteln kann.

Tabelle 23: DBA-Prüfpfad

Person nationale Ansässigkeit Art. 4 Art. 5 Art. 7 oder 13 Art. 22 Art. 24
Natürlicher Kommanditist Deutschland und Spanien autonom prüfen Bei Doppelansässigkeit Tie-Breaker in fester Reihenfolge Eigene oder zugerechnete Betriebsstättenposition bestimmen Laufender Gewinn nach Art. 7; Veräußerung nach Art. 13 Entlastungsmethode nach Ansässigkeitsstaat Bei potenziell abkommenswidriger Doppelbesteuerung
Natürlicher Komplementär Persönliche Ansässigkeit getrennt von KG Art. 4 personenbezogen Leitungs- und Betriebsstättenakte der KG Gewinnanteil und Veräußerung nicht vermischen Tatsächliche Steuer beider Staaten belegen Erste Mitteilung und nationale Fristen sichern
Komplementär-GmbH Eigene deutsche und spanische Ansässigkeit Bei Doppelansässigkeit tatsächliche Geschäftsleitung Eigene Betriebsstätte von KG-Betriebsstätte trennen Eigener Unternehmensgewinn oder Veräußerungsgegenstand Körperschaftsbezogene Methode Verständigung bei Rechtsträgerkonflikt
KG aus deutscher Verwaltungssicht Eigene Abkommensansässigkeit nicht pauschal annehmen Gesellschafterebene prüfen Anteilige Betriebsstättenposition nach deutscher Praxis Gewinnzurechnung je Gesellschafter Methode je abkommensberechtigter Person Bei abweichender spanischer Zuordnung
Nur beschränkt steuerpflichtige Person Quellen- oder Belegenheitsbezug Nicht allein deshalb ansässig Betriebsstätte dennoch möglich Art. 7 oder Art. 13 sachverhaltsbezogen Ansässigkeitsstaat bestimmt Entlastung Bei Abkommenskonflikt
Doppelansässige natürliche Person Beide nationalen Tests positiv Wohnstätte, Lebensinteressen, Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Verständigung Erst nach Art. 4 Einkunftsartikel nach Ansässigkeitslösung Methode anschließend Verständigung auch als letzter Tie-Breaker möglich

DBA Art. 5 und 7: Betriebsstätte und Unternehmensgewinn

Der Grundtatbestand des Art. 5 ist ein fester Geschäftsplatz, durch den die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als typische Orte nennt das DBA insbesondere Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Büro, Fabrik, Werkstatt und Rohstoffgewinnungsstätte. Die Bezeichnung allein reicht nicht; die tatsächliche Nutzung muss feststehen.

Ein Bau- oder Installationsprojekt ist nach dem DBA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte. Das ist von den innerstaatlichen deutschen und spanischen Schwellen von jeweils mehr als sechs Monaten zu unterscheiden.

Die seit 1. Januar 2025 wirksame MLI-Fassung des Art. 5 Abs. 4 nennt vollständig: Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung; entsprechende Warenbestände; Warenbestände ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen; feste Geschäftseinrichtungen ausschließlich für Einkauf oder Informationsbeschaffung, für andere Tätigkeiten oder für Kombinationen dieser Tätigkeiten; außerdem feste Geschäftseinrichtungen für nicht zuvor beschriebene Tätigkeiten sowie Kombinationen aus beschriebenen und nicht beschriebenen Tätigkeiten. Der Betriebsstättenstatus ist nur ausgeschlossen, wenn die jeweilige Tätigkeit oder Gesamttätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. Für Zeiträume vor 2025 ist die historische Fassung zu prüfen.

Handelt eine Person für das Unternehmen und übt gewöhnlich eine Abschlussvollmacht aus, kann eine Vertreterbetriebsstätte entstehen. Ein Makler, Kommissionär oder anderer unabhängiger Vertreter begründet dagegen allein durch seine Tätigkeit im ordentlichen Geschäftsgang keine Betriebsstätte. Auch die bloße Beherrschung einer Gesellschaft durch eine andere macht keine Gesellschaft zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 5 beantwortet nur, ob eine Betriebsstätte besteht. Die Höhe des steuerbaren Gewinns richtet sich anschließend nach Art. 7. Der andere Staat darf Unternehmensgewinne grundsätzlich nur besteuern, wenn dort eine Betriebsstätte besteht, und nur in Höhe des ihr zurechenbaren Gewinns. Der Gewinn ist anhand der konkreten Funktionen, Vermögenswerte und Risiken zuzuordnen. Kauft eine Betriebsstätte lediglich Waren für das Unternehmen ein, werden ihr allein deshalb keine Gewinne zugerechnet.

Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen werden nach deutscher Verwaltungspraxis in die deutsche DBA-Anwendung einbezogen. Spanien kann dieselbe Zahlung oder dasselbe Wirtschaftsgut anders qualifizieren. Ein solcher Konflikt ist nicht durch die deutsche Verwaltungsauffassung entschieden.

DBA Art. 13, 22 und 24: Veräußerung, Methode und Verständigung

Veräußerungsgewinne sind von laufenden Gewinnanteilen und Sondervergütungen zu trennen. Nach Art. 13 hängt die Zuweisung insbesondere davon ab, ob unbewegliches Vermögen, immobilienreiche Anteile oder vergleichbare Rechte, Nutzungsrechte, Betriebsstättenvermögen, Transportvermögen oder sonstiges Vermögen veräußert werden.

Seit 1. Januar 2025 erfasst Art. 13 Abs. 2 in der MLI-Fassung Anteile oder vergleichbare Rechte, ausdrücklich auch Rechte an einer Personengesellschaft oder einem Trust, wenn ihr Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Dieser andere Vertragsstaat darf den Gewinn besteuern. Genau 50 Prozent reichen nicht; der gesamte 365-Tage-Zeitraum, der Wert und die Vermögensstruktur müssen belegt werden. Für Veräußerungen vor 2025 ist die historische Fassung zu prüfen.

War eine natürliche Person mindestens fünf Jahre in einem Staat ansässig und veräußert sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Ansässigkeitswechsel Gesellschaftsanteile, kann der frühere Ansässigkeitsstaat nach Art. 13 Abs. 7 seine innerstaatliche Besteuerung des dort entstandenen Wertzuwachses behalten. Das erfasst nicht automatisch einen gewöhnlichen KG-Anteil.

Für eine in Spanien ansässige Person mit Einkünften, die in Deutschland besteuert werden dürfen, sieht Art. 22 Abs. 1 grundsätzlich eine spanische Anrechnung vor. Sie ist auf den spanischen Steueranteil begrenzt, der auf die betreffenden Einkünfte entfällt.

Für eine in Deutschland ansässige Person mit spanischen Einkünften hängen Freistellung oder Anrechnung nach Art. 22 Abs. 2 von der konkreten Einkunftsart, der tatsächlichen spanischen Besteuerung und den besonderen Abkommensregeln ab. Eine pauschale deutsche Freistellung gibt es nicht.

Ordnen die Staaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensvorschriften oder verschiedenen Personen zu, sieht Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Ziff. i den Methodenwechsel zur Anrechnung nur vor, wenn sich der Konflikt durch ein Verfahren nach Art. 24 Abs. 3 nicht lösen lässt und die Einkünfte oder das Vermögen infolge der unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung unbesteuert blieben oder niedriger besteuert würden als bei übereinstimmender Behandlung. Unterschiedliche Zurechnungen nach Art. 9 fallen ausdrücklich nicht unter diesen Tatbestand. Bloße Doppelbesteuerung genügt dafür nicht. Konflikt, Zuordnungen, Steuerfestsetzungen und Verständigungsstand müssen dokumentiert werden.

Bei einer potenziell abkommenswidrigen Besteuerung kann der Fall innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Maßgeblich ist nicht allgemein das Steuerjahr, sondern das konkrete Dokument, mit dem die betroffene Person erstmals von der potenziell abkommenswidrigen Maßnahme erfährt.

Das Verständigungsverfahren besteht unabhängig von nationalen Rechtsbehelfen. Nationale Einspruchs-, Klage- und Zahlungsfristen müssen dennoch gewahrt werden. Die Behörden können Auslegungs- und Anwendungsfragen einvernehmlich lösen.

Für eine individuelle Methodenentscheidung werden Person, nationale Ansässigkeit, Einkunftsart, Betriebsstätte, Gewinnzurechnung, Steuerfestsetzungen beider Staaten und die tatsächlich gezahlte Steuer benötigt.

Erklärungen, Quellensteuern und spanische Modelos

Welche Erklärung abzugeben ist, folgt nicht allein aus dem Zuzug. Maßgeblich sind Steuerpflichtiger, Qualifikation der KG, Betriebsstätte oder Präsenz, Einkunftsart, Zeitraum und der konkrete Zahlungsvorgang. Die Formulare und Einreichungszeiträume werden jährlich angepasst; vor jeder Abgabe ist die für den betroffenen Zeitraum geltende amtliche Fassung zu prüfen.

Deutschland

Die KG gibt für die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte grundsätzlich eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ab. Darin werden Gewinnanteile, Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie weitere personenbezogene Besteuerungsgrundlagen den Beteiligten zugeordnet. Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG werden jährlich gesondert festgestellt; die Feststellung kann mit der Gewinnfeststellung verbunden werden.

Daneben können Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und gegebenenfalls weitere Erklärungen der KG erforderlich sein. Der in Spanien ansässige Gesellschafter muss seinen deutschen Anteil in seiner persönlichen deutschen Einkommensteuererklärung oder Erklärung für beschränkt Steuerpflichtige erfassen, soweit eine deutsche Veranlagungspflicht besteht. Feststellungsbescheid und persönlicher Steuerbescheid erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Auf einen gewöhnlichen laufenden KG-Gewinnanteil wird nicht allein wegen des spanischen Wohnsitzes ein allgemeiner deutscher Quellensteuerabzug erhoben. Ein Steuerabzug kann aber aus einer speziellen Vorschrift für einen konkreten Zahlungs- oder Einkunftstatbestand folgen. Das gilt etwa bei bestimmten Vergütungen, Kapitalerträgen oder sonstigen Zahlungen; Sondervergütung, Zahlungsempfänger, Schuldner und anwendbare Abzugsnorm müssen einzeln geprüft werden. Ein unterlassener Quellensteuerabzug ersetzt keine Veranlagung.

Spanien

Situation mögliches amtliches Verfahren wofür es dient wichtige Grenze
In Spanien ansässige natürliche Person erzielt zugerechnete KG-Einkünfte Modelo 100 jährliche IRPF-Erklärung des Welteinkommens konkrete Einkunftsart, ausländische Steuer und Anrechnung müssen nach spanischem Recht erklärt werden
Person wendet wirksam das Sonderregime des Art. 93 LIRPF an Modelo 151 besondere jährliche IRPF-Erklärung nach den Regeln des Zuzugsregimes ersetzt für diese Person grundsätzlich Modelo 100; KG-Einkünfte und Quellenumfang gesondert prüfen
Ausländische KG wird als entidad en régimen de atribución de rentas behandelt Modelo 184 jährliche Information über Einheit, Einkünfte und Mitglieder nach aktueller AEAT-Beschreibung für in- oder ausländische Zurechnungseinheiten mit wirtschaftlicher Tätigkeit oder Einkünften über 3.000 Euro; ausländische Einheiten mit spanischen Einkünften ohne wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien sind danach unabhängig vom Betrag ausgenommen
Ausländische Zurechnungseinheit hat Präsenz in Spanien oder ein nichtansässiger Rechtsträger hat eine spanische Betriebsstätte Modelo 200 und gegebenenfalls Modelo 206 Körperschaftsteuer-/IRNR-Erklärung und Zahlungs- oder Erstattungsdokument setzt die entsprechende spanische Steuerpflicht oder Präsenz voraus; nicht aus dem Wohnsitz eines Gesellschafters ableiten
Nichtansässiger erzielt spanische Einkünfte ohne Betriebsstätte Modelo 210 IRNR-Selbstveranlagung ohne Betriebsstätte betrifft nicht das Welteinkommen eines in Spanien ansässigen Gesellschafters
Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer spanischen unternehmerischen, steuerabzugspflichtigen oder sonstigen censalen Position Modelo 036 Anmeldung und Änderung im Unternehmer-, Berufs- und Einbehalterzensus nicht jeder passive Anteil löst dieselben Census-Pflichten aus
Spanische Umsatzsteuerpflicht Modelo 303 Umsatzsteuer-Selbstveranlagung nur bei spanischem Umsatzsteuertatbestand und zuständigem Unternehmer
Meldepflichtige verbundene Geschäfte oder Sachverhalte mit bestimmten Gebieten Modelo 232 Information über erfasste verbundene Transaktionen und besondere Sachverhalte keine allgemeine Meldung für jeden KG-Gesellschafter; persönlicher Anwendungsbereich, Art und Schwellen prüfen
In Spanien ansässige Person hält meldepflichtige Konten, Werte, Rechte oder Immobilien im Ausland Modelo 720 drei Informationspflichten zu Auslandsvermögen nur bei persönlichem Tatbestand, jeweiliger Vermögenskategorie, gesetzlicher Schwelle und Wiederholungsregel; die KG-Beteiligung ist nicht pauschal stets einzutragen

Bei einer positiv als Zurechnungseinheit qualifizierten KG sind zusätzlich die spanischen Regeln über die Berechnung der zurechenbaren Einkünfte, die Beibehaltung ihrer Einkunftsquelle und -art sowie die Verteilung von Einbehalten und Vorauszahlungen auf die Mitglieder zu beachten. Die deutsche Feststellungsrechnung ist hierfür ein wichtiges Beweismittel, ersetzt aber keine spanische Überleitungsrechnung.

Mindestdokumentation für beide Staaten

Erforderlich sind mindestens:

  • aktuelle und historische KG-Verträge, Registerauszüge und Beteiligungsquoten;
  • deutsche Steuerbilanzen, Sonder- und Ergänzungsbilanzen, Kapitalkonten und §-15a-Feststellungen;
  • Feststellungs- und Steuerbescheide, Zahlungsnachweise und Ansässigkeitsbescheinigungen;
  • eine begründete spanische Qualifikationsakte zum DGT-Dreifachtest;
  • Überleitungsrechnungen von deutschen zu spanischen Einkünften einschließlich Wechselkursen;
  • Verträge und Belege zu Tätigkeit, Darlehen, Miete, Lizenz, Entnahme, Ausschüttung und Veräußerung;
  • Betriebsstätten-, Leitungs- und Vertreterunterlagen;
  • Kopien der eingereichten Modelos und Nachweise über Einbehalte oder angerechnete ausländische Steuer.

Bei abweichenden Festsetzungen müssen nationale Rechtsbehelfsfristen und die dreijährige Frist des Art. 24 DBA parallel überwacht werden. Eine Korrektur in einem Staat ändert den Bescheid des anderen Staates nicht automatisch.

Beispiele, Praxisfahrplan und Pflichtakte

Die folgenden Beispiele zeigen jeweils nur ein begrenztes Ergebnis. Sie ersetzen die bezeichneten Akten nicht.

Beispiele 1 bis 10

Beispiel Annahmen begrenztes Ergebnis noch benötigte Akte
1 Ein Kommanditist zieht privat nach Madrid. Sitz, Geschäftsanschrift, Gesellschafterbestand und Vertretung der KG bleiben unverändert. Der Zuzug allein verlegt die KG nicht und begründet für sich keinen Änderungstatbestand nach § 106 Abs. 6 HGB. Aktueller Registerauszug und vollständiger KG-Vertrag vor einer negativen Registeraussage
2 Der deutsche Wohnort eines natürlichen Gesellschafters wurde bei der Erstanmeldung aufgenommen; nur der private Wohnort ändert sich. Die Erstanmeldeangabe nach § 106 Abs. 2 HGB ist vom Katalog des § 106 Abs. 6 HGB zu trennen. Eine verfahrensrechtliche Einzelfallaussage folgt daraus nicht. Notarielle Akte, Registerakte und damalige Eintragungspraxis
3 Die KG verlegt ihre Geschäftsanschrift tatsächlich von Deutschland nach Spanien. § 106 Abs. 6 HGB ist betroffen. Die Zulässigkeit der EU-Geschäftsanschrift und die Anmeldung sind zu prüfen. Beschluss, Nutzungsnachweis und Registeranmeldung
4 Nach dem Zuzug tritt ein neuer Kommanditist in die KG ein. Eintritt, Kommanditistenangabe und Haftsumme sind registerrechtlich relevant. Eintritt und Eintragung bleiben zeitlich getrennt. Beitrittsvertrag, Eintrittsdatum, Haftsumme und Anmeldung
5 Ein Kommanditist arbeitet operativ mit, besitzt aber keine zusätzliche Vollmacht. Die Mitarbeit macht ihn weder zum organschaftlichen Vertreter noch ohne Weiteres zum Geschäftsführer der KG. Vertrags-, Rollen- und Vollmachtsakte
6 Ein Kommanditist besitzt eine gesonderte Prokura. Kommanditistenstellung und Prokura sind zwei verschiedene Rechtsgründe. Umfang der Prokura, Registerstand und konkrete Handlungsnachweise
7 Einziger Komplementär ist eine GmbH, deren Anteile vollständig von der KG gehalten werden. Die Sonderregel für die Einheits-KG kann für die Gesellschafterversammlung der GmbH relevant sein; eine allgemeine KG-Vertretungsmacht entsteht daraus nicht. Beteiligungsstruktur, KG-Vertrag, GmbH-Satzung und abweichende Vereinbarungen
8 Die Haftsumme beträgt 100.000 Euro; die vereinbarte Einlage wurde nur teilweise geleistet. Außenhaftung kann bis zur Haftsumme verbleiben, soweit die vereinbarte Einlage nicht geleistet ist. Ein konkreter Betrag wird ohne Zahlungsabgleich nicht eingeordnet. Registerauszug, KG-Vertrag und vollständige Zahlungsnachweise
9 Die Einlage wurde vollständig geleistet und später teilweise zurückgezahlt. Der zurückgezahlte Teil kann gegenüber Gläubigern als nicht geleistet gelten. Kontoauszüge, Buchungen, Beschlüsse und Rechtsgrund der Rückzahlung
10 Ein Kommanditist entnimmt Gewinn, während sein Kapitalanteil verlustbedingt unter der Haftsumme liegt. Die Entnahme kann nach § 172 Abs. 4 HGB haftungsrelevant sein. Lückenlose Kapitalkontenentwicklung, Verlustfeststellung und Entnahmezeitpunkt

Beispiele 11 bis 20

Beispiel Annahmen begrenztes Ergebnis noch benötigte Akte
11 Die KG nimmt vor ihrer Eintragung Geschäfte auf. Der Kommanditist stimmt zu; der Gläubiger kennt seine Kommanditistenstellung nicht. Persönliche Haftung nach § 176 HGB kann für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten entstehen. Zustimmung, Vertragstag, Eintragungsdatum und Kenntnisbeweis
12 Ein Beteiligter behält nach dem Zuzug eine jederzeit nutzbare deutsche Wohnung. Ein deutscher Wohnsitz kann trotz spanischen Wohnorts fortbestehen. Miet- oder Eigentumsunterlagen sowie tatsächliche Nutzungsakte
13 Eine Person hält sich zusammenhängend länger als sechs Monate in Deutschland auf; Unterbrechungen sind nur kurzfristig. § 9 AO kann den gewöhnlichen Aufenthalt von Beginn an fingieren. Die private Ausnahme bleibt zu prüfen. Vollständiger Aufenthaltskalender und Nachweise über Zweck und Dauer
14 Eine Person verbringt 184 Tage eines Kalenderjahrs in Spanien. Der spanische Aufenthaltstest ist grundsätzlich erfüllt. Die DBA-Ansässigkeit ist damit noch nicht abschließend bestimmt. Tagekalender, Abwesenheitsnachweise und nationale Ansässigkeitsbescheinigungen
15 Eine Person verbringt 120 Tage in Spanien, leitet dort aber den Kern ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten. Spanische Ansässigkeit kann unabhängig vom 183-Tage-Test durch den wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt entstehen. Unternehmens-, Einkommens-, Beteiligungs- und Leitungsunterlagen
16 Der nicht getrennte Ehegatte und abhängige minderjährige Kinder leben gewöhnlich in Spanien. Eine widerlegbare spanische Ansässigkeitsvermutung kann eingreifen. Familien-, Wohn- und belastbare Gegenbeweise
17 Ein Komplementär arbeitet dauerhaft in einem spanischen Homeoffice, über das die KG verfügen kann. Eine spanische Betriebsstätte ist möglich, wird aber nicht allein durch die Wohnanschrift bewiesen. Raum-, Nutzungs-, Kosten-, Tätigkeits- und Verfügungsakte
18 Ein Vertreter in Barcelona schließt gewöhnlich Verträge im Namen der KG. Eine Vertreterbetriebsstätte kann nach spanischem Recht und nach dem DBA entstehen. Vollmacht, Verträge, Verhandlungsabläufe und tatsächliche Abschlussdaten
19 Ein Montageprojekt der KG in Spanien dauert sieben Monate. Die spanische innerstaatliche Schwelle von mehr als sechs Monaten kann erfüllt sein, während die DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten noch nicht überschritten ist. Projektkalender, Tätigkeitsbeschreibung und Gewinnzurechnung
20 Die KG behält Büro und Personal in Deutschland; nur ein Beteiligter zieht nach Spanien. Deutsche Betriebsstätte, beschränkte Steuerpflicht einzelner Beteiligter und Gewerbesteuer können fortbestehen. Büro-, Personal-, Tätigkeits-, Feststellungs- und Gewinnzurechnungsakte

Beispiele 21 bis 30

Beispiel Annahmen begrenztes Ergebnis noch benötigte Akte
21 Ein Gesellschafter erhält monatlich eine Tätigkeitsvergütung. Gewinnanteil und Tätigkeitsvergütung sind getrennt zu erfassen und international eigenständig zu qualifizieren. Tätigkeitsvertrag, Leistungs- und Tätigkeitsorte sowie Zahlungen
22 Ein Gesellschafter gewährt der KG ein Darlehen. Die Darlehensvergütung kann eine deutsche Sondervergütung sein; spanische und abkommensrechtliche Qualifikation bleiben offen. Darlehensvertrag, Valuta, Zinsen und Mittelverwendung
23 Ein Gesellschafter vermietet der KG ein Wirtschaftsgut. Nutzungsvergütung und mögliches Sonderbetriebsvermögen sind getrennt zu prüfen. Eigentumsnachweis, Mietvertrag, Nutzung und Betriebsstättenzuordnung
24 Zum Sonderbetriebsvermögen gehört ein wesentlicher Anteil an einer GmbH. Zuerst sind der Eingangsvorbehalt des § 6 Abs. 1 AStG und vorrangige betriebliche Entstrickungsregeln zu prüfen. Nur bei einem danach tatsächlich dem §-17-Pfad unterliegenden Anteil kann § 6 AStG relevant sein. Beteiligungsquote, Anschaffung, Bewertung, persönliche Vorzeiten und Entstrickungsprüfung
25 Eine Person hält ausschließlich einen gewöhnlichen KG-Anteil. § 6 AStG ist nicht pauschal anwendbar. Andere Entstrickungs- oder Beschränkungsfragen bleiben offen. Vollständiges Beteiligungs- und Wirtschaftsgüterinventar
26 Der DGT-Dreifachtest ist vollständig positiv; das Mitglied ist in Spanien ansässig. Eine spanische Einkünftezurechnung auf Mitgliedsebene nach LIRPF ist möglich. KG-Vertrag, deutsche Steuerbehandlung, Quote und Einkunftsquelle
27 Der DGT-Test ist positiv, die Einheit hat eine spanische Präsenz und ein Mitglied ist nicht in Spanien ansässig. IRNR Art. 38 kann die Einheit für den Einkunftsanteil des nichtansässigen Mitglieds erfassen. Präsenz-, Mitglieds-, Quoten- und Einkunftsakte
28 Der DGT-Test ist positiv; es gibt keine spanische Präsenz, aber spanische Einkünfte. IRNR Art. 39 kann die nichtansässigen Mitglieder ohne Betriebsstätte erfassen. Einkunftsquelle, Residenznachweis, Quote und Einbehaltungsakte
29 Der DGT-Test ist negativ, weil die Einheit selbst persönlicher Ertragsteuer unterliegt. Das Zurechnungsregime darf nicht angewendet werden. Der Rechtsträgerpfad nach LIS oder IRNR ist neu zu prüfen. Steuerstatusbescheinigung der Einheit und spanische Qualifikationsakte
30 Deutschland und Spanien ordnen Gewinn oder Person unterschiedlich zu und besteuern doppelt. Entlastung nach Art. 22 und gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 sind zu prüfen; eine automatische Freistellung besteht nicht. Bescheide beider Staaten, erste Mitteilung, Zahlungsnachweise und Rechtsbehelfsfristen

Praxisfahrplan

  1. Stichtage festlegen: Zuzug, Registerereignisse, Eintritt oder Ausscheiden, Zahlungen, Entnahmen, Leitungsänderungen, Betriebsstättenbeginn und Veräußerungen chronologisch erfassen.
  2. Personen und Rechtsträger trennen: KG, Komplementär, Kommanditisten, Geschäftsführer, Bevollmächtigte und weitere Gesellschaften einzeln anlegen.
  3. Registerlage abgleichen: Erstanmeldedaten, aktuelle Angaben, historische Auszüge, Geschäftsanschrift, Gesellschafterbestand, Vertretung und Haftsummen vergleichen.
  4. Haftungsrechnung aufbauen: Haftsumme, Pflichteinlage, tatsächliche Leistung, Rückzahlung, Entnahme, Kapitalstand und Vor-Eintragungsphase getrennt dokumentieren.
  5. Persönliche Ansässigkeit prüfen: Deutsche Wohnungen und Aufenthalte sowie spanische Tage, Abwesenheiten, wirtschaftliche Interessen und Familie für jede Person erfassen.
  6. Leitungsakte auswerten: Jede wesentliche Entscheidung mit Person, Rechtsträger, Ort, Datum und Beleg erfassen.
  7. Betriebsstätten inventarisieren: Räume, Personal, Tätigkeit, Verfügungsmacht, Vertreter und Bau- oder Montageprojekte in beiden Staaten dokumentieren.
  8. Deutsche Verfahren trennen: Betriebsfinanzamt, Feststellung, persönliche Veranlagung, Zuständigkeitswechsel und Auslandssachverhalte einzeln bearbeiten.
  9. Einkünfte zerlegen: Gewinnanteil, Tätigkeit, Darlehen, Nutzungsüberlassung und Veräußerung personenscharf erfassen.
  10. § 15a fortschreiben: Steuerliche Kapitalkonten, Haftungsdifferenz, verrechenbare Verluste, Einlagen und Entnahmen je Wirtschaftsjahr abstimmen.
  11. Vermögen inventarisieren: Sonderbetriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile und sonstige Wirtschaftsgüter mit Eigentümer und Betriebsstättenzuordnung auflisten.
  12. Spanische KG-Qualifikation durchführen: Den DGT-Dreifachtest vollständig dokumentieren.
  13. Spanisches Steuerregime bestimmen: Erst danach LIRPF, LIS oder IRNR und bei IRNR Präsenz oder Nichtpräsenz festlegen.
  14. DBA anwenden: Person und Art. 4 vor Art. 5 und 7; Veräußerungen nach Art. 13; Entlastung nach Art. 22.
  15. Doppelbesteuerung sichern: Beide Steuerfestsetzungen, Zahlungen, nationale Rechtsbehelfe und die erste Mitteilung für die Drei-Jahres-Frist des Art. 24 dokumentieren.
  16. Historische Fassungen beschaffen: Für jedes Ereignis vor dem 9. August 2026 die damals anwendbare Norm-, Übergangs- und Abkommenslage feststellen.

Pflichtakte

Für eine vollständige Prüfung werden mindestens benötigt:

  1. aktueller und ereignisbezogener historischer Handelsregisterauszug;
  2. vollständiger KG-Vertrag einschließlich aller Nachträge;
  3. Gesellschafter-, Rollen-, Vertretungs- und Vollmachtsakte;
  4. Nachweise über Sitz und Geschäftsanschriften;
  5. Haftsumme, Pflichteinlage sowie Leistungs-, Rückzahlungs- und Entnahmebelege;
  6. steuerliche Kapitalkonten, §-15a-Feststellungen, Haftungsdifferenzen sowie vollständige Einlagen- und Entnahmezeitachse;
  7. Wohnungsunterlagen und lückenlose Tagekalender;
  8. Familien- und wirtschaftliche Interessenakte für Spanien;
  9. Entscheidungs- und Leitungsprotokolle für jeden Rechtsträger;
  10. Raum-, Personal-, Tätigkeits-, Vertreter- und Vertragsabschlussakte;
  11. Feststellungsbescheide und persönliche Steuerbescheide;
  12. Zahlungsunterlagen und sämtliche Sondervergütungsverträge;
  13. vollständiges Sonderbetriebsvermögens- und Beteiligungsinventar;
  14. deutsche und spanische Steuerstatusnachweise der KG;
  15. Unterlagen zu jedem Merkmal des DGT-Dreifachtests;
  16. Einordnungsakte für LIRPF, LIS und IRNR;
  17. nationale Ansässigkeitsbescheinigungen beider Staaten;
  18. Betriebsstätten- und Gewinnzurechnungsrechnung;
  19. Angaben zum Veräußerungsgegenstand, zur Bewertung und Beteiligungshistorie;
  20. Steuerfestsetzungen beider Staaten und Nachweis der tatsächlich gezahlten Steuer;
  21. erste Mitteilung der potenziell abkommenswidrigen Maßnahme;
  22. deutsche und spanische Erklärungen einschließlich der jeweils eingereichten Modelos;
  23. amtliche historische Norm- und Abkommensfassungen für vergangene Ereignisse.

Tabelle 24: Pflichtakte und notwendige Einzelfallprüfung

Prüfgebiet Mindestakte fehlende Position ohne Nachweis nicht belastbare Aussage zuständige Fachperson
Handelsregister Registerauszüge, KG-Vertrag, Anschrift und Vertretung Historischer oder aktueller Stand fehlt Keine belastbare Anmelde- oder Nichtanmeldeaussage Notar oder deutsche Registerrechtsberatung
Haftung Haftsumme, Pflichteinlage, Leistung, Rückzahlung, Entnahme und Kapitalverlauf Eine Zahlungs- oder Zeitposition fehlt Keine individuelle Haftungssumme Deutsche Gesellschafts- und Insolvenzrechtsberatung
Deutsche Ansässigkeit Wohnungs- und Tageakte Verfügbarkeit oder Aufenthalt ungeklärt Keine Aussage zur unbeschränkten Steuerpflicht Deutsche Steuerberatung
Spanische Ansässigkeit Tage, Abwesenheiten, Interessen und Familie Einer der autonomen Tests ungeklärt Keine belastbare spanische Ansässigkeitsaussage Spanische Steuerberatung
Geschäftsleitung Entscheidungsprotokolle je Rechtsträger Ort oder Zuordnung ungeklärt Keine belastbare Leitungsortaussage Grenzüberschreitende Steuerberatung
Betriebsstätte Räume, Verfügung, Tätigkeit, Vertreter und Projektkalender Tatsächliche Präsenz ungeklärt Keine belastbare Betriebsstättenaussage Deutsche und spanische Betriebsstättenberatung
Feststellung und Veranlagung Feststellungs- und persönliche Bescheide Verfahren oder Beteiligter fehlt Keine belastbare Zuständigkeits- oder Veranlagungsaussage Zuständige deutsche Steuerberatung
Sondervergütungen Verträge, Leistung und Zahlungsfluss Qualifikation oder Empfänger ungeklärt Keine Einkunftsqualifikation Deutsche und spanische Steuerberatung
§ 15a EStG steuerliche Kapitalkonten, Haftung, Einlagen, Entnahmen und Verlustfeststellungen Jahres- oder Personenbezug ungeklärt Keine belastbare Verlust- oder Entnahmefolge Deutsche Mitunternehmerbesteuerung
Spanische Erklärungen Qualifikation, Steuerpflichtiger, Präsenz, Einkunftsart und Zeitraum Tatbestand oder aktuelle Formularfassung ungeklärt Keine belastbare Modelo-Zuordnung Spanische Verfahrens- und Steuerberatung
Sonderbetriebsvermögen und Wegzug Vollständiges Vermögens- und Beteiligungsinventar; bei § 6 AStG zusätzlich Raten- und Stundungsakte, Rückkehr- und Ereignisakte, Ereignismitteilungen, Jahresbestätigungen sowie Nachweis des nach § 19 AO zuständigen Finanzamts §-17-Anteil, Ereignis des Absatzes 4 Satz 5 oder 7, Raten- oder Rückkehrstatus, Pflichtsubjekt oder zuständiges Finanzamt ungeklärt Keine belastbare Wegzugsteuer-, Raten-, Fälligkeits- oder Meldepflichtaussage Außensteuerrechtsberatung
Spanische KG-Qualifikation Steuerstatus und Unterlagen zum Dreifachtest Ein Merkmal ungeklärt Keine belastbare Transparenz- oder Zurechnungsaussage Spanische Steuerrechtsberatung
DBA und Methode Person, Ansässigkeit, Einkunft, Betriebsstätte, Steuer und Bescheide Eine Zuweisungs- oder Methodenposition fehlt Keine belastbare Freistellungs-, Anrechnungs- oder DBA-Aussage DBA-Spezialist beider Staaten
Historischer Vorgang Damalige Norm, Übergangsrecht und Ereignisakte Historische Fassung fehlt Keine Rückprojektion des heutigen Rechts Fachberatung für den betroffenen Zeitraum

Fehlerbilder, FAQ und Grenzen der Einzelfallaussage

30 typische Fehlerbilder

Nr. Fehlerhafte Aussage Korrektur
1 „Der Komplementär zieht um, also zieht die KG um.“ Person und KG sowie Sitz, Anschrift, Leitung und Betriebsstätte getrennt prüfen.
2 „Privater Wohnort und Geschäftsanschrift sind dasselbe.“ Private Personenanschrift und Geschäftsanschrift der Gesellschaft sind verschiedene Tatsachen.
3 „Für jede KG-Änderung gilt § 107 HGB.“ Laufende Änderungen einer bestehenden KG nach § 106 Abs. 6 und § 162 HGB prüfen.
4 „Ein Kommanditist führt kraft seiner Beteiligung die Geschäfte.“ § 164 HGB und jede zusätzliche Rolle oder Vollmacht getrennt anwenden.
5 „Geschäftsführung bedeutet automatisch organschaftliche Vertretung.“ Interne Geschäftsführung, organschaftliche Außenvertretung und Vollmacht unterscheiden.
6 „Haftsumme und Pflichteinlage sind identisch.“ Registerbetrag, vertragliche Pflicht und tatsächliche Leistung getrennt feststellen.
7 „Einmal eingezahlt bedeutet dauerhaft haftungsfrei.“ Rückzahlungen und haftungsrelevante Entnahmen können die Lage ändern.
8 „Das steuerliche Kapitalkonto ist immer die Haftsumme.“ Zivilrechtliche Haftsumme und rechnerische Kontenentwicklung nicht gleichsetzen.
9 „Nach der Eintragung gibt es kein Vor-Eintragungsrisiko mehr.“ Jede Verbindlichkeit nach ihrem Begründungszeitpunkt prüfen.
10 „§ 8 AO und § 9 AO sind derselbe Test.“ Wohnung und tatsächlichen Aufenthalt eigenständig prüfen.
11 „Der deutsche Wohnsitztest entscheidet die spanische Ansässigkeit.“ LIRPF Art. 9 wird autonom angewendet.
12 „Mehr als 183 Tage bestimmen bereits abschließend die DBA-Ansässigkeit.“ Erst nationale Ansässigkeit, dann Art. 4 DBA.
13 „Die Privatanschrift ist der Ort der Geschäftsleitung.“ Den Mittelpunkt der tatsächlichen geschäftlichen Oberleitung belegen.
14 „Ein Laptop oder Videocall beweist eine Betriebsstätte.“ Fester Ort, Verfügungsmacht, Dauer und Unternehmenstätigkeit prüfen.
15 „Alle Baufristen betragen sechs Monate.“ Persönlichen Aufenthalt, § 12 AO, IRNR und die DBA-Schwelle von mehr als zwölf Monaten trennen.
16 „Das Betriebsfinanzamt veranlagt automatisch auch den Gesellschafter.“ Feststellung und persönliche Veranlagung sind getrennte Verfahren.
17 „Der Behördenwechsel wirkt rückwirkend ab dem Umzug.“ Der Kenntniszeitpunkt nach § 26 AO ist entscheidend.
18 „Jeder Auslandsfall löst automatisch § 90 Abs. 3 AO aus.“ Die besondere Geschäftsbeziehung und Dokumentationsart müssen vorliegen.
19 „Alle Zahlungen der KG sind Gewinnanteile.“ Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen separat erfassen.
20 „Jedes privat gehaltene Wirtschaftsgut ist Sonderbetriebsvermögen.“ Eigentum, Funktion und betriebliche Zuordnung einzeln prüfen.
21 „Jeder KG-Anteil unterliegt beim Wegzug § 6 AStG.“ Eingangsvorbehalt und betriebliche Entstrickungsregeln zuerst prüfen; nur ein tatsächlich dem §-17-Pfad unterliegender Kapitalgesellschaftsanteil führt zu § 6 AStG.
22 „Spanien übernimmt die deutsche Transparenz.“ Vor jeder Zurechnung ist der vollständige DGT-Dreifachtest erforderlich.
23 „Das deutsche Verwaltungsschreiben bindet Spanien.“ Es beschreibt deutsche Verwaltungspraxis, keine spanische Rechtsregel.
24 „Die DGT hat jede deutsche KG pauschal eingeordnet.“ Ein historisches Beispiel ersetzt den aktuellen Vollvergleich nicht.
25 „LIRPF, LIS und IRNR führen immer zur gleichen Person und Rechtsfolge.“ Steuerpflichtigenstatus, Ansässigkeit und Präsenz getrennt bestimmen.
26 „Das DBA ersetzt die nationalen Ansässigkeitstests.“ Das DBA folgt erst nach den deutschen und spanischen Prüfungen.
27 „Eine Betriebsstätte nach Art. 5 beantwortet bereits die Gewinnhöhe.“ Die Gewinnzurechnung erfolgt gesondert nach Art. 7.
28 „Veräußerungsgewinn und laufender KG-Gewinn sind dasselbe.“ Art. 13 von Art. 7 und den Sondervergütungen trennen.
29 „Deutschland stellt spanische Einkünfte immer frei.“ Art. 22 enthält unterschiedliche Freistellungs-, Anrechnungs- und Konfliktregeln.
30 „Ein Disclaimer heilt eine fehlende Akte.“ Fehlende entscheidende Tatsachen verhindern eine belastbare Einzelfallaussage.

Zieht die KG mit einem Gesellschafter nach Spanien?

Nein. Ein persönlicher Zuzug ändert die Gesellschaftstatsachen nicht automatisch. Sitz, Geschäftsanschrift, Leitung, Betriebsstätte und Registerlage sind gesondert zu prüfen.

Muss jeder private Wohnortwechsel zum Handelsregister angemeldet werden?

§ 106 Abs. 6 HGB nennt den privaten Wohnortwechsel eines unverändert beteiligten Gesellschafters nicht als eigenständigen laufenden Änderungstatbestand. Ohne konkrete notarielle und registerrechtliche Akte ist dennoch keine belastbare Einzelfallaussage möglich.

Wann gilt § 107 HGB?

Für die optionale OHG-Eintragung bestimmter kleingewerblicher, vermögensverwaltender oder freiberuflicher Gesellschaften und für Statuswechsel. Er ist keine allgemeine Änderungsnorm für eine bestehende KG.

Darf ein Kommanditist die Geschäfte führen?

Nach der gesetzlichen Grundregel nicht. Bei außergewöhnlichen Geschäften ist jedoch ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter und damit auch der Kommanditisten erforderlich. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sowie zusätzliche Funktionen und Vollmachten müssen getrennt geprüft werden.

Darf ein Kommanditist die KG vertreten?

Nicht organschaftlich als Kommanditist. Eine Prokura, Handlungsvollmacht oder weitere Organstellung kann einen eigenständigen Vertretungsgrund bilden.

Ist die Haftung mit der Einzahlung endgültig erledigt?

Nicht zwingend. Rückzahlung, haftungsrelevante Entnahme, Registerstand und Verbindlichkeiten aus der Vor-Eintragungsphase können die Haftung verändern.

Was unterscheidet Haftsumme und Pflichteinlage?

Die Haftsumme begrenzt grundsätzlich die unmittelbare Außenhaftung und wird im Register angegeben. Die Pflichteinlage ist die gesellschaftsvertraglich geschuldete Leistung. Beide Beträge können voneinander abweichen.

Kann der deutsche Wohnsitz trotz Zuzugs bestehen bleiben?

Ja. Eine weiter verfügbare Wohnung kann unter den Voraussetzungen des § 8 AO einen deutschen Wohnsitz begründen.

Wann entsteht ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland?

Unter anderem bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Die gesetzliche Ausnahme für ausschließlich private Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnliche Aufenthalte bis zu einem Jahr ist gesondert zu prüfen.

Verlegt der Wohnort die Geschäftsleitung?

Nein. Entscheidend ist der tatsächliche Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Kann ein spanisches Homeoffice eine Betriebsstätte sein?

Ja, möglicherweise. Dafür müssen insbesondere Verfügungsmacht, Dauer und die dort ausgeübte Unternehmenstätigkeit nachgewiesen werden.

Reichen 183 Tage für die spanische Ansässigkeit?

Nein. Der nationale Aufenthaltstest verlangt mehr als 183 Tage im Kalenderjahr. Sporadische Abwesenheiten, wirtschaftliche Interessen, Familie und eine mögliche DBA-Doppelansässigkeit bleiben gesondert zu prüfen.

Zählen sporadische Abwesenheiten mit?

Grundsätzlich ja, sofern keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Gesetzliche Sonderfälle bleiben zu beachten.

Welche Rolle spielt die Familie?

Der gewöhnliche Aufenthalt des nicht getrennten Ehegatten und abhängiger minderjähriger Kinder in Spanien kann eine widerlegbare Ansässigkeitsvermutung auslösen.

Ist eine deutsche KG in Spanien automatisch transparent?

Nein. Ihre konkrete rechtliche Natur muss den vollständigen DGT-Dreifachtest bestehen.

Welche drei DGT-Merkmale sind erforderlich?

Keine persönliche Ertragsteuerpflicht der Einheit, Zurechnung der Einkünfte bei ihrer Entstehung unabhängig von einer Ausschüttung und Erhalt der Einkunftsqualifikation bei den Mitgliedern.

Wann gilt LIRPF?

Insbesondere auf der Ebene einer in Spanien ansässigen natürlichen Person, wenn die KG zuvor positiv als vergleichbare Zurechnungseinheit qualifiziert wurde.

Wann ist LIS relevant?

Wenn ein Rechtsträger selbst in den persönlichen Anwendungsbereich der spanischen Körperschaftsteuer fällt und nach spanischem Recht ansässig ist. Die Ansässigkeit kann unter anderem aus der tatsächlichen Geschäftsleitung in Spanien folgen.

Was unterscheidet IRNR Art. 38 und Art. 39?

Art. 38 betrifft eine vergleichbare ausländische Zurechnungseinheit mit spanischer Präsenz. Art. 39 betrifft spanische Einkünfte einer solchen Einheit ohne diese Präsenz und erfasst die nichtansässigen Mitglieder.

Bleiben deutsche KG-Gewinne nach dem Wegzug steuerpflichtig?

Das ist möglich. § 49 EStG, deutsche Betriebsstätte oder ständiger Vertreter, Feststellung und DBA müssen geprüft werden.

Was geschieht mit Sondervergütungen?

Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden getrennt vom Gewinnanteil erfasst. Deutschland, Spanien und das DBA können sie unterschiedlich qualifizieren.

Unterliegt der KG-Anteil der Wegzugsteuer?

Nicht pauschal. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen im Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen sind zuerst der Eingangsvorbehalt des § 6 Abs. 1 AStG und vorrangige betriebliche Entstrickungsregeln zu prüfen. Nur ein danach tatsächlich dem §-17-Pfad unterliegender Anteil führt in die §-6-AStG-Prüfung.

Endet die Gewerbesteuer mit dem persönlichen Wegzug?

Nein. Entscheidend ist, ob ein stehender Gewerbebetrieb im Inland über eine Betriebsstätte betrieben wird.

Wann darf der andere DBA-Staat Unternehmensgewinne besteuern?

Grundsätzlich bei einer dortigen Betriebsstätte und nur im Umfang des dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinns.

Wie werden Veräußerungen behandelt?

Eigenständig nach Art. 13 DBA. Entscheidend ist der konkrete Veräußerungsgegenstand, nicht die Behandlung des laufenden KG-Gewinns.

Was ist bei Doppelbesteuerung zu tun?

Die Entlastungsmethode nach Art. 22, nationale Rechtsbehelfe und ein mögliches Verständigungsverfahren sind parallel zu prüfen. Die Drei-Jahres-Frist beginnt mit der ersten Mitteilung der potenziell abkommenswidrigen Maßnahme.

Bleibt ein deutscher §-15a-Verlust nach dem Zuzug bestehen?

Ja, der Zuzug löscht einen gesondert festgestellten verrechenbaren Verlust nicht. Seine Nutzung richtet sich weiterhin nach § 15a EStG und den späteren Gewinnen derselben Beteiligung. Spanien entscheidet unabhängig, ob und in welchem Umfang es einen Verlust anerkennt.

Ist eine Auszahlung der KG automatisch nochmals steuerpflichtig?

Nein. Bei transparenter Besteuerung ist der Gewinn grundsätzlich bereits bei seiner Zurechnung steuerlich erfasst. Die Auszahlung kann dennoch Kapitalkonto, § 15a EStG, Haftung, Darlehenskonten oder die spanische Qualifikation berühren und muss deshalb getrennt dokumentiert werden.

Welches spanische Modelo gilt für den Gesellschafter?

Für eine in Spanien ansässige natürliche Person ist regelmäßig Modelo 100 der Ausgangspunkt. Modelo 184, 200/206, 210, 036, 303, 232 oder 720 greifen nur, wenn ihr jeweiliger persönlicher und sachlicher Tatbestand erfüllt ist. Die KG-Beteiligung allein entscheidet das nicht.

Muss die KG auf jeden Gewinnanteil deutsche Quellensteuer einbehalten?

Nein. Für den gewöhnlichen laufenden Gewinnanteil gibt es allein wegen des spanischen Wohnsitzes keinen allgemeinen Quellensteuerabzug. Eine konkrete Zahlung kann jedoch einer besonderen Abzugsnorm unterliegen; dies ist nach Einkunftsart, Schuldner, Empfänger und DBA zu prüfen.

Wann eine Einzelfallprüfung zwingend ist

Eine belastbare Einzelfallaussage ist nicht möglich, sobald eine entscheidende deutsche oder spanische Rechts-, Steuer-, Register- oder DBA-Position ungeklärt bleibt.

Vollständige Tatsachen und Belege sind insbesondere erforderlich für Aussagen zu:

  • Registeranmeldung oder Nichtanmeldung;
  • persönlicher oder gesellschaftsbezogener Haftung;
  • Einlagenleistung und Wiederaufleben der Haftung;
  • deutscher oder spanischer Ansässigkeit;
  • tatsächlicher Geschäftsleitung;
  • deutscher oder spanischer Betriebsstätte;
  • Betriebsfinanzamt, Feststellung oder persönlicher Veranlagung;
  • beschränkter Steuerpflicht;
  • Gewinnanteilen oder Sondervergütungen;
  • Sonderbetriebsvermögen;
  • Wegzugsteuer und Entstrickung;
  • Gewerbesteuer;
  • spanischer Qualifikation der KG;
  • Anwendung von LIRPF, LIS oder IRNR;
  • DBA-Zuweisung und Gewinnzurechnung;
  • Freistellung oder Anrechnung;
  • Verständigungsverfahren.

Ein allgemeiner Hinweis auf fehlende Beratung ersetzt diese konkrete Grenze nicht.

Rechtsstand

Rechtsstand ist der 9. August 2026.

Die deutschen Normen werden in der an diesem Tag amtlich abgerufenen Fassung dargestellt. Für frühere Registerakte, Veranlagungszeiträume, Zuflüsse, Entnahmen, Übertragungen oder Wegzugsvorgänge ist die am jeweiligen Ereignis- oder Entstehungstag geltende Fassung einschließlich des Übergangsrechts zu beschaffen.

Die spanischen Normen werden nach der am 9. August 2026 konsolidiert abgerufenen Fassung erläutert. Für frühere Steuerperioden und Entstehungszeitpunkte müssen die auswählbare historische Fassung sowie Änderungs- und Inkrafttretenshinweise ausgewertet werden. Das gilt besonders für die Regeln zur ausländischen Einkünftezurechnung, zur Körperschaftsteuer und zu den IRNR-Vorschriften über Besteuerung mit oder ohne Betriebsstätte.

Die DGT-Resolution stammt vom 6. Februar 2020. Ihr Text knüpft die Wirkung für die spanischen Steueranwendungsorgane an steuerbare Vorgänge ab ihrer Veröffentlichung im spanischen Gesetzblatt, nicht allein an das Ausfertigungsdatum.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. September 2014 beschreibt deutsche Verwaltungspraxis. Es ist weder Gesetz noch eine spanische Qualifikationsregel.

Für die hier maßgeblichen MLI-Änderungen gilt der amtliche synthetisierte DBA-/BEPS-MLI-Text ab 1. Januar 2025. Für frühere DBA-Fälle muss nachgewiesen werden, wann das Abkommen in Kraft trat, für die jeweilige Steuerart erstmals anzuwenden war und welche historische Fassung oder Übergangsregel für den betroffenen Zeitraum galt. Ein heutiger Abkommenssatz darf nicht ohne diese Prüfung auf frühere Zeiträume übertragen werden.

Amtliche Quellen

Rechts- und Abrufstand: 16. September 2026.