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Software, Quellcode, Datenbanken, Marken und Know-how

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 09. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 56 Min.

Kurz & klar

Quellcodebesitz ist nicht gleich Rechteinhaberschaft. Software, Datenbanken, einzelne Daten, Marken, Domains, Know-how, Lizenzen und Geschäftswert müssen getrennt inventarisiert und bewertet werden. Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter können handelsrechtlich teilweise aktiviert werden, sind in der deutschen Steuerbilanz nach § 5 Abs. 2 EStG aber grundsätzlich nicht aktivierbar. Bei grenzüberschreitenden Vorgängen zwischen nahestehenden Unternehmen kommen zusätzlich § 1 AStG, DEMPE-Funktionen, eine mögliche Funktionsverlagerung, Verrechnungspreisdokumentation und bei Lizenzzahlungen der deutsche Steuerabzug nach §§ 50a, 50c EStG hinzu. Ein privater Umzug oder bloßer Serverwechsel löst allein keine Entstrickung aus.

Das Wichtigste im Überblick

Software, Quellcode, Datenbankstruktur, einzelne Daten, Marken, Lizenzen, Vertragspositionen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Datenträger und Geschäftswert sind keine austauschbaren Begriffe. Für jeden Gegenstand sind nacheinander Schutzfähigkeit, Inhaberschaft, Nutzungsrecht, Übertragbarkeit, wirtschaftliche und steuerliche Zurechnung, Bilanzansatz, Bewertung und Besteuerungsrecht zu prüfen.

Ein privater Wohnsitzwechsel nach Spanien löst ebenso wenig automatisch eine Entstrickung aus wie Remote-Zugriff, Download, Kopie, Serverwechsel oder Cloud-Nutzung. Eine deutsche Entstrickungsfolge setzt beim einzelnen Wirtschaftsgut voraus, dass das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus dessen Veräußerung oder Nutzung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Erst danach dürfen die Wertfolge und ein möglicher Ausgleichsposten nach § 4g EStG geprüft werden. Dieser Ausgleichsposten entsteht weder automatisch noch wirtschaftsgutübergreifend.

Auch die Art des Vorgangs ist entscheidend: Lizenz, Verkauf, unentgeltliche Einzelübertragung sowie entgeltliche oder unentgeltliche Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung folgen unterschiedlichen Regeln. Übergeber- und Empfängerseite können verschiedene Rechtsfolgen haben.

Deutsche Ertragsteuer, deutsche Umsatzsteuer, die Verteilung der Besteuerungsrechte nach dem DBA Deutschland–Spanien und das spanische innerstaatliche Recht bilden eigenständige Prüfungspfade. Die Aussage, ein Staat dürfe besteuern, bestimmt weder die Bemessungsgrundlage noch die endgültige Steuerlast.

Ohne vollständige Rechtekette, Vertragsunterlagen, steuerliche Zurechnung, Bewertung, Betriebsstättenanalyse und die erforderlichen deutschen und spanischen Fachprüfungen ist keine belastbare Einzelfallaussage möglich.

Gegenstands- und Ereignismatrix

Gegenstandsregister

Gegenstand technische Form rechtliche Kategorie mögliche steuerliche Einheit Inhaber Nutzer offene Prüfung
Datenträger/Hardware USB-Stick, Festplatte, Rechner, Server oder anderes körperliches Gerät körperlicher Gegenstand; von gespeicherten Inhalten zu trennen eigenständiges materielles Wirtschaftsgut oder Bestandteil eines Gesamtpakets zivilrechtlicher Eigentümer; wirtschaftliche Zurechnung gesondert Besitzer oder Zugriffsberechtigter Eigenfunktion, wirtschaftliche Einheit mit Software, Kaufpreisaufteilung und steuerliche Zurechnung
Programm/Quellcode Quellcode, Objektcode, ausführbares Programm oder Entwurfsmaterial mögliches Computerprogramm; nur die konkrete Ausdrucksform kann urheberrechtlich geschützt sein grundsätzlich mögliches immaterielles Wirtschaftsgut Urheber; bei Arbeitnehmerprogrammen Ausübungsbefugnisse des Arbeitgebers möglich Arbeitgeber, Auftraggeber, Lizenznehmer oder sonst Berechtigter Schutzfähigkeit, Aufgaben- oder Anweisungsbezug, Rechtekette, Open Source und Übertragbarkeit
Datenbankstruktur systematisch oder methodisch angeordnete, einzeln zugängliche Sammlung mögliches Datenbankherstellerrecht bei wesentlicher Investition mögliches eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut Investor als möglicher Datenbankhersteller Betreiber, Lizenznehmer oder Zugriffsberechtigter Investitionsnachweis, Abgrenzung zu Software und Inhalten, Zurechnung und Ansatz
Einzelne Daten Kunden-, Nutzer-, Mess-, Produkt- oder Transaktionsdatensätze weder allein aufgrund ihrer Speicherung Software noch automatisch Datenbank nur nach gesonderter Abgrenzung möglich Rechte und Befugnisse können je Inhalt unterschiedlich sein Verantwortlicher, Verarbeiter, Vertragspartner oder sonst Berechtigter Rechte an Inhalten, Personenbezug, Datenschutz, vertragliche Übertragbarkeit und spanisches Datenrecht
Marke eingetragenes oder benutztes Zeichen Markenrecht nach Eintragung, Verkehrsgeltung oder notorischer Bekanntheit möglich mögliches immaterielles Wirtschaftsgut Markeninhaber oder Rechtsnachfolger Inhaber oder Lizenznehmer Bestand, Priorität, Kollision, Klassen, territoriale Reichweite, Registervollzug und Spanien
Domainname registrierte Internetadresse mit vertraglich vermittelter Nutzungsposition nicht automatisch Marke, Unternehmenskennzeichen oder Urheberrecht; Kennzeichen- und Namensrechte Dritter bleiben möglich eigenständig bewertbarer immaterieller Vorteil oder Bestandteil eines Gesamtpakets registrierungsvertraglich Berechtigter; wirtschaftliche und steuerliche Zurechnung gesondert Domaininhaber, Betreiber oder vertraglich Berechtigter Registrarvertrag, Übertragbarkeit, Laufzeit, Priorität, Kennzeichenkollision, Traffic-Zurechnung und Kaufpreisaufteilung
Lizenz einfaches oder ausschließliches, räumlich, zeitlich oder inhaltlich begrenztes Nutzungsrecht schuldrechtlich eingeräumte Rechtsposition mögliches immaterielles Wirtschaftsgut bei selbständig bewertbarem Vorteil Lizenzgeber bleibt je nach Vertrag Rechtsinhaber; Lizenznehmer erhält den vereinbarten Umfang Lizenznehmer und gegebenenfalls Unterlizenznehmer Schutzfähigkeit, Berechtigung des Lizenzgebers, Vertragszweck, Unterlizenzierung und Change of Control
Vertrag Kauf-, Entwicklungs-, Vertriebs-, Hosting-, Lizenz- oder Aufhebungsvertrag Bündel schuldrechtlicher Rechte und Pflichten einzelne selbständig bewertbare Vertragsposition oder schwebendes Geschäft jeweiliger Vertragspartner jeweiliger Leistungsberechtigter tatsächlich erworbener Vorteil, Gegenleistung, Laufzeit, Anlagen, Nachträge und steuerliche Zurechnung
Geschäftsgeheimnis/Know-how technische, kaufmännische oder organisatorische Information Geschäftsgeheimnis nur bei sämtlichen gesetzlichen Merkmalen mögliches immaterielles Wirtschaftsgut nach eigenständiger Abgrenzung Person mit rechtmäßiger Kontrolle über das qualifizierte Geheimnis nur rechtmäßig Berechtigte Geheimnisqualität, wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen, Kontrolle, zulässige Nutzung und Übertragbarkeit
Geschäftswert Mehrwert eines fortgeführten Unternehmens gegenüber den einzelnen Vermögensgegenständen abzüglich Schulden handelsrechtlich bei entgeltlicher Unternehmensübernahme gesondert erfasster Geschäfts- oder Firmenwert vom einzelnen Recht oder selbst geschaffenen Mehrwert zu unterscheiden wirtschaftlich dem übernommenen Unternehmen zugeordnet Unternehmenserwerber Unternehmensübernahme, Kaufpreisallokation, Einzelwerte, Schulden, steuerlicher Ansatz und Bewertung

Die äußere Handels- oder Speicherform entscheidet nicht allein über die ertragsteuerliche Einordnung. Daten, Datenbankstruktur und Software dürfen ebenso wenig gleichgesetzt werden wie die rechtliche Kontrolle über eine Information und deren steuerliche Zurechnung.

Ereignismatrix

Ereignis Gegenstand zivil-/IP-Wirkung steuerliche Zurechnungsfrage Ertragsteuerpfad Umsatzsteuerpfad DBA-Pfad Prüfgrenze
privater Wohnsitzwechsel sämtliche einzeln abgegrenzten Wirtschaftsgüter grundsätzlich kein automatischer Rechteübergang Bleiben Betrieb, Funktionen und Wirtschaftsgüter unverändert zugeordnet? keine Entstrickung allein durch den Umzug; Änderung des deutschen Besteuerungsrechts je Wirtschaftsgut prüfen keine automatische Leistung allein durch den Umzug Ansässigkeit, Betriebsstätte und Zurechnung getrennt prüfen bei ungeklärter Ansässigkeit, Betriebsstätte oder Wirtschaftsgutzuordnung
technischer Zugriff Programm, Datenbank, Daten oder Know-how kann bloße Nutzung sein; Vertrags-, Geheimnis- und Datenschutzgrenzen bleiben relevant Ändert der Zugriff die tatsächliche betriebliche Funktions- oder Risikozuordnung? keine automatische Entstrickung durch Remote-Zugriff entgeltliche Zugangsleistung nur nach Vertrags- und Leistungsanalyse Betriebsstättenbestand folgt nicht allein aus Zugangsdaten bei fehlender Funktions-, Vertrags-, Sicherheits- oder Datenschutzanalyse
Download oder Kopie Programm, Daten oder Dokumentation kann eine Vervielfältigung oder vertragsrelevante Nutzung sein Entsteht nur eine technische Kopie oder ändert sich die betriebliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts? keine automatische Entstrickung durch Download oder Kopie Lieferung und sonstige Leistung sowie mögliche Leistungsbündel prüfen keine automatische Betriebsstätten- oder Lizenzqualifikation bei ungeklärten Nutzungsrechten, Open-Source-Pflichten oder Datenbefugnissen
Serverstandortwechsel gehostete Programme, Datenbanken und Daten allein kein automatischer Rechteübergang Folgen Personal, Funktionen, Risiken und Verfügungsmacht dem Server? keine Entstrickung allein aufgrund des neuen Serverorts Leistungsort nicht allein aus dem Serverstandort ableiten mögliche feste Geschäftseinrichtung und Funktionszuordnung vollständig prüfen bei fehlender Server-, Personal-, Tätigkeits- oder Vertragsdokumentation
betriebliche Zuordnungsänderung einzelnes Wirtschaftsgut Rechtebestand kann unverändert bleiben Wird das Wirtschaftsgut tatsächlich einer anderen Betriebsstätte zugeordnet? Entstrickung nur bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts; danach gemeiner Wert und § 4g EStG prüfen keine automatische umsatzsteuerliche Folge aus der ertragsteuerlichen Zuordnung Betriebsstätte und tatsächliche Gewinnzuordnung entscheiden mit bis Wirtschaftsgut, Betriebsstätte, Funktionszuordnung und Besteuerungsrechtsänderung feststehen
Lizenz Nutzungsrecht an Programm, Datenbank, Marke oder Know-how begrenzte Rechtseinräumung; kein automatischer Rechtsverkauf Welcher Partei ist die lizenzierte Rechtsposition steuerlich zuzurechnen? Vertragsposition, Entgelt, Laufzeit und Bilanzansatz prüfen regelmäßig Prüfung als sonstige Leistung; B2B-Leistungsort gesondert Art. 12 DBA nur bei tatsächlich erfasster Lizenzgebühr und wirtschaftlicher Berechtigung bei ungeklärtem Rechteumfang, Fremdvergleich oder Vertragszweck
Verkauf einzelnes Recht oder sonstiges Wirtschaftsgut endgültiger Rechtsübergang nur im vereinbarten und übertragbaren Umfang Wann und auf wen gehen wirtschaftliche Chancen und Risiken über? Einzelveräußerung von Betriebsveräußerung trennen Datenträgerlieferung und Rechteübertragung getrennt qualifizieren Art. 13 DBA erst nach Abgrenzung von der Lizenz und Zuordnung bei unklarer Übertragbarkeit, Gegenleistung, Zurechnung oder Registerlage
unentgeltliche Einzelübertragung einzelnes Wirtschaftsgut Rechteübergang nur bei wirksamer Übertragung Übergeber- und Empfängerzuordnung getrennt feststellen Empfängerwert nach § 6 Abs. 4 EStG; Übergeberfolge bleibt eigenständig unentgeltliche Tatbestände gesondert prüfen Inlandsbezug und Besteuerungsrechtsänderung gesondert prüfen bei fehlender Abgrenzung, Übertragbarkeit oder Bewertung
Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung organisierte betriebliche Einheit einschließlich zugehöriger Rechte Einzelrechte, Vertragsübergänge und markenrechtliche Zweifelsregel jeweils prüfen Gehen die wesentlichen betrieblichen Grundlagen und Funktionen über? entgeltlich § 16 EStG; unentgeltlich § 6 Abs. 3 EStG nur bei erfülltem Tatbestand Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei eigenständig erfüllten Voraussetzungen Betriebsstättenvermögen und Unternehmensgewinne gegenstandsbezogen zuordnen bis Betriebsidentität, wesentliche Grundlagen, stille Reserven und Fortführung geklärt sind

Der maßgebliche Ereigniszeitpunkt ist für Rechtebestand, Vertragslage, tatsächliche Nutzung, betriebliche Zuordnung, Ansässigkeit, Betriebsstätte und Wert einheitlich zu dokumentieren. Spätere Kopien, Registereinträge, Zahlungen oder organisatorische Änderungen dürfen nicht rückwirkend als Beweis für einen früheren Zustand unterstellt werden.

Rechtekette

Ein technischer Besitznachweis belegt keine vollständige Rechtekette. Repository-Zugriff, Administratorrechte, Rechnungen und die Möglichkeit, Quellcode zu kopieren, beantworten weder die Frage nach der Urheberschaft noch diejenige nach dem eingeräumten Nutzungsumfang.

Rechtekettenprüfung

Gegenstand Schöpfer/Hersteller Arbeitgeber/Auftraggeber Rechtsgrund eingeräumter Umfang Beschränkung Nachweis Vertiefung
Arbeitnehmerprogramm beschäftigter Programmierer Arbeitgeber § 69b Abs. 1 UrhG bei Schaffung im Aufgabenbereich oder nach Anweisung grundsätzlich ausschließliche Ausübung der vermögensrechtlichen Befugnisse durch den Arbeitgeber abweichende Vereinbarung möglich; Schutzfähigkeit bleibt vorgelagert Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Weisungen, Commit-Historie und Zusatzvereinbarungen Arbeits- und Urheberrecht bei unklarem Aufgabenbezug
Programm im sonstigen Dienstverhältnis Dienstverpflichteter Dienstberechtigter entsprechende Anwendung nach § 69b Abs. 2 UrhG nur bei erfülltem Dienstverhältnis- und Aufgabenbezug Vertragsabweichungen und Statusfragen Dienstvertrag, Leistungsbeschreibung, Anweisungen und Entwicklungsnachweise Status-, Arbeits- und Urheberrechtsprüfung
Freelancer-Code externer Auftragnehmer Auftraggeber konkrete vertragliche Nutzungsrechtseinräumung; kein automatischer Übergang nach § 69b UrhG einfach oder ausschließlich sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich nach Vertrag Vertragszweck, Vorbehalte, Drittkomponenten, Unterlizenzierung und Open Source vollständiger Vertrag, Anlagen, Abnahmen, Nachträge und Komponentenliste Vertrags-, Open-Source- und IP-Prüfung
Datenbank Investor in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung Auftraggeber nur bei nachgewiesener Investorenstellung oder wirksamer Rechtekette § 87a UrhG und Vertrag Datenbankherstellerrecht nur bei vollständigen Tatbestandsmerkmalen Software, einzelne Inhalte und Datenschutzbefugnisse bleiben getrennt Investitionsbelege, Projektbuchhaltung, Leistungsbeschreibungen und Verträge Datenbank-, Vertrags- und Datenschutzrecht
Marke ursprünglicher Markeninhaber Erwerber oder Lizenznehmer § 27 MarkenG für Übertragung; Lizenz nur nach gesonderter Vertragsprüfung vollständig oder für einen Teil der geschützten Waren oder Dienstleistungen übertragbar Registerstand, Klassen, Priorität, Kollision, Gebiet und Vertragsumfang Registerauszug, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, Vertrag und Benutzungsnachweise Marken-, Register- und Spanienprüfung
Geschäftsgeheimnis kein „Schöpfer“ erforderlich; maßgeblich ist die Information Person mit rechtmäßiger Kontrolle §§ 2 und 4 GeschGehG sowie Vertrag Nutzung nur im rechtmäßig eingeräumten Umfang Geheimnismerkmale, Nutzungsbeschränkungen und Geheimhaltungspflichten Geheimniskatalog, Berechtigungskonzept, Protokolle, NDAs und Sicherheitsnachweise Geschäftsgeheimnis-, IT-Sicherheits- und Vertragsprüfung
Lizenzkette jeweiliger Rechtsinhaber oder wirksam Berechtigter Lizenznehmer und mögliche Unterlizenznehmer § 31 UrhG und Vertrag einfach oder ausschließlich; räumlich, zeitlich und inhaltlich bestimmt Berechtigung des Lizenzgebers, Unterlizenzierung, Change of Control und Vertragszweck Hauptlizenz, Unterlizenzen, Anlagen, Nachträge und Nutzungsauswertung vollständige Vertrags- und Rechtekettenprüfung

Bei urheberrechtlichen Nutzungsrechten sind drei Fragen getrennt zu beantworten:

  • Ist der zugrunde liegende Gegenstand überhaupt geschützt?
  • Ist der Einräumende zur Rechtevergabe berechtigt?
  • Welchen einfachen oder ausschließlichen, räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang gibt der Vertrag tatsächlich her?

Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Das ersetzt keine Prüfung des vollständigen Vertrags, seiner Anlagen und der tatsächlichen Nutzung.

Schutzprüfung

Kategorie Schutzvoraussetzung Ausschluss Inhaber Übertragbarkeit territoriale Grenze Fundstelle
Software Computerprogramm in konkreter Ausdrucksform als individuelles Ergebnis eigener geistiger Schöpfung Ideen und Grundsätze einschließlich der Schnittstellen zugrunde liegender Ideen und Grundsätze Urheber; bei qualifiziertem Arbeitnehmer- oder Dienstverhältnis übt grundsätzlich der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus Nutzungsrechte nach § 31 UrhG; Arbeitnehmerregel und allgemeine Lizenzregel getrennt prüfen Aussage gilt für deutsches Urheberrecht; Spanien erfordert Fachprüfung §§ 31, 69a und 69b UrhG
Datenbank systematisch oder methodisch angeordnete, einzeln zugängliche Sammlung unabhängiger Elemente und wesentliche Investition bloße Datenmenge, bloße Software oder Sammlung ohne vollständige Merkmale Investor, der die wesentliche Investition vorgenommen hat Datenbankrecht, Software und einzelne Inhalte getrennt prüfen Aussage gilt für deutsches Datenbankrecht; Datenschutz und Spanien bleiben offen § 87a UrhG
Marke Registereintragung, Benutzung mit Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit bloße Benutzung ohne nachgewiesene Verkehrsgeltung begründet keine positive Aussage jeweiliger Markeninhaber vollständig oder teilweise für Waren oder Dienstleistungen nach § 27 MarkenG Schutzgebiet, Klassen, Priorität, Kollision und spanische Reichweite gesondert prüfen §§ 4 und 27 MarkenG
Geschäftsgeheimnis fehlende allgemeine Bekanntheit oder leichte Zugänglichkeit, wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und berechtigtes Interesse Fehlen eines einzigen Merkmals schließt die gesetzliche Definition aus Person mit rechtmäßiger Kontrolle Nutzung und Offenlegung nur im rechtmäßig begründeten Umfang; konkrete Übertragbarkeit vertraglich prüfen Aussage gilt für deutsches Geschäftsgeheimnisrecht; ausländisches Recht bleibt offen §§ 2 und 4 GeschGehG

Schutz, Inhaberschaft und Übertragbarkeit liefern noch keine Aussage über steuerliche Zurechnung, Bilanzansatz, Wert oder grenzüberschreitendes Besteuerungsrecht.

Software und Quellcode

Bei einem isolierten Erwerb selbständiger Software einschließlich Standardsoftware ist die Software nach deutscher ertragsteuerlicher Beurteilung grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt auch, wenn sie auf einem körperlichen Datenträger gespeichert ist oder per Download bereitgestellt wird. Maßgeblich ist nicht die äußere Handelsform. Ein Datenträger kann nur dann selbst prägend sein, wenn seine Verkörperung eine eigenständige wirtschaftliche Funktion besitzt.

Für einen einheitlichen Erwerb von Rechner, Hardware und untrennbar abgestimmter Software erlaubt diese Aussage keine automatische Gesamtqualifikation. Technische Einheit, wirtschaftliche Funktion und Kaufpreisaufteilung sind dann gesondert zu prüfen. Auch eine in der Rechtsprechung offengelassene Typisierung bestimmter Trivialprogramme darf nicht auf andere Fälle übertragen werden.

Computerprogramme im urheberrechtlichen Sinn umfassen Programme in jeder Gestalt einschließlich Quellcode, Objektcode und Entwurfsmaterial. Die Einordnung als Programm beweist jedoch noch keinen Schutz. Geschützt ist nur die konkrete Ausdrucksform, wenn sie ein individuelles Werk als Ergebnis eigener geistiger Schöpfung ist. Qualitative oder ästhetische Kriterien sind dafür nicht maßgeblich. Ideen, abstrakte Algorithmen und Grundsätze einschließlich der Schnittstellen zugrunde liegender Ideen und Grundsätze sind als solche nicht durch § 69a Abs. 2 UrhG geschützt.

Ein möglicher Geschäftsgeheimnisschutz für nicht offenliegende technische Konzepte ist hiervon unabhängig und setzt sämtliche Merkmale des Geschäftsgeheimnisrechts voraus.

Für Beschäftigte ist zunächst zu klären, ob das Programm in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers geschaffen wurde. Nur bei erfülltem Tatbestand übt der Arbeitgeber grundsätzlich ausschließlich die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Eine abweichende Vereinbarung bleibt möglich. Für entsprechende Dienstverhältnisse gilt die Regel entsprechend. Freelancer und andere externe Auftragnehmer werden davon nicht automatisch erfasst.

Allgemeine Nutzungsrechte folgen einem anderen Prüfungspfad. Sie können einfach oder ausschließlich sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Das einfache Recht schließt andere Nutzungen nicht aus. Das ausschließliche Recht erlaubt grundsätzlich den Ausschluss anderer und die Vergabe weiterer Nutzungsrechte; eine Nutzung durch den Urheber kann jedoch vorbehalten sein.

Open-Source-Komponenten, Copyleft-Pflichten, Drittbibliotheken, Unterlizenzierung, Change-of-Control-Klauseln und die Berechtigung sämtlicher Mitwirkender erfordern vor Nutzung oder Übertragung eine vollständige Vertrags- und Rechtekettenprüfung.

Datenbanken und einzelne Daten

Eine Datenbank im Sinn von § 87a UrhG setzt eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente voraus, deren Elemente einzeln zugänglich sind. Hinzukommen muss eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung.

Eine bloße Datenmenge, ein Programm, eine Tabellenstruktur oder ein großer Speicherbestand genügt nicht automatisch. Datenbanksoftware, Datenbankstruktur, Datenbankinhalt und einzelne Datensätze müssen getrennt inventarisiert werden. Auch die enge ertragsteuerliche Rechtsprechung zu Datensammlungen ohne Befehlselemente, deren Daten allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, erlaubt keine allgemeine Einordnung beliebiger Datenbanken.

Wird der Inhalt wesentlich geändert, liegt nur dann eine neue Datenbank im gesetzlichen Sinn vor, wenn auch die Änderung eine wesentliche Investition erfordert. Sowohl die Wesentlichkeit der Änderung als auch die Investition sind Tatsachenfragen.

Datenbankhersteller ist, wer die wesentliche Investition vorgenommen hat. Diese Herstellerstellung beantwortet nicht automatisch:

  • wem die Datenbanksoftware gehört,
  • wer Rechte an einzelnen Texten, Bildern oder Datensätzen besitzt,
  • wer personenbezogene Daten verarbeiten oder übertragen darf,
  • wem die Datenbank steuerlich zuzurechnen ist oder
  • ob und mit welchem Wert ein Bilanzansatz zulässig ist.

Bei Kunden-, Beschäftigten-, Nutzer- oder sonstigen personenbezogenen Daten endet die Prüfung ohne dokumentierte datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Dasselbe gilt für Dateninhaberschaft, vertragliche Datenzugangsrechte, Datenübertragbarkeit und spanisches Datenrecht. Ohne diese Fachprüfungen dürfen Verkauf, Kopie, Migration, Lizenzierung oder Offenlegung nicht als rechtlich und steuerlich geklärt behandelt werden.

Marken

Deutscher Markenschutz kann auf drei voneinander zu unterscheidenden Wegen entstehen: durch Registereintragung, durch Benutzung mit Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit. Eine langjährige Benutzung allein erlaubt ohne Nachweis der Verkehrsgeltung keine positive Schutzaussage.

Ein bestehendes Markenrecht kann für alle oder nur für einen Teil der geschützten Waren oder Dienstleistungen übertragen werden. Bestand, Berechtigung und sachlicher Teilumfang müssen feststehen. Bei einer eingetragenen Marke wird ein nachgewiesener Rechtsübergang auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen; für einen Teilübergang gelten die dafür vorgesehenen Teilungsregeln entsprechend.

Gehört eine Marke zu einem übertragenen Geschäftsbetrieb oder Betriebsteil, wird sie markenrechtlich im Zweifel von dessen Übertragung erfasst. Diese Zweifelsregel ersetzt weder die Vertragsauslegung noch den Nachweis eines steuerlichen Betriebs oder Teilbetriebs noch die eigenständige umsatzsteuerliche Prüfung.

Eine Markenlizenz folgt nicht aus der Übertragungsregel des § 27 MarkenG. Sie verlangt eine eigene Vertrags- und IP-Prüfung. Ebenso offen bleiben Registerstand, Priorität, Kollision, Waren- und Dienstleistungsklassen, territoriale Reichweite und die Rechtslage in Spanien.

Domains und digitale Kennzeichen

Eine registrierte Domain ist nicht schon deshalb eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Zunächst besteht regelmäßig eine vertraglich vermittelte Registrierungs- und Nutzungsposition gegenüber Registrar oder Vergabestelle. Daneben können Namens-, Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechte bestehen oder verletzt werden.

Steuerlich kann die Domain als selbständig bewertbarer Vorteil, als Teil einer Marke, eines Vertriebssystems oder eines Geschäftswerts einzuordnen sein. Dafür sind insbesondere Vertrag, Laufzeit, Übertragbarkeit, tatsächliche Nutzung, Traffic, Suchsichtbarkeit, Kundenbindung, Kennzeichenrechte und die Abgrenzung zu Website, Software, Datenbestand und Kundenbeziehungen zu dokumentieren. Derselbe Ertrag darf nicht zugleich vollständig der Domain, der Marke, dem Kundenstamm und dem Geschäftswert zugerechnet werden.

Know-how und Geschäftsgeheimnisse

Betriebliches Know-how ist nicht automatisch ein Geschäftsgeheimnis. Nach deutschem Recht müssen kumulativ folgende Merkmale vorliegen:

  • Die Information ist weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich.
  • Die Geheimheit besitzt wirtschaftlichen Wert.
  • Der rechtmäßig Kontrollierende hat den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen.
  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung.

Fehlt eines dieser Merkmale, liegt kein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG vor. Die bloße Kennzeichnung „vertraulich“ genügt ebenso wenig wie eine nur subjektive Geheimhaltungsabsicht.

Inhaber ist die natürliche oder juristische Person, die rechtmäßige Kontrolle über das qualifizierte Geschäftsgeheimnis ausübt. Diese Kontrolle ist weder automatisch zivilrechtliches Eigentum noch handels- oder steuerbilanzielle Zurechnung.

Unbefugter Zugang, Aneignung oder Kopie kontrollierter Unterlagen, Gegenstände, Materialien oder elektronischer Dateien sind verboten. Gleiches gilt für sonstiges Verhalten, das gegen Treu und Glauben und die marktübliche Geschäftspraxis verstößt. Die Nutzung oder Offenlegung ist ferner verboten, wenn das Geheimnis rechtswidrig erlangt wurde oder gegen eine Nutzungsbeschränkung oder Geheimhaltungspflicht verstoßen wird.

Das Verbot erfasst auch den mittelbaren Bezug über Dritte, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass die vermittelnde Person das Geheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt hatte. Wissen oder Wissenmüssen ist für den konkreten Erwerbs-, Nutzungs- oder Offenlegungszeitpunkt festzustellen.

Die Voraussetzungen zulässiger Erlangung und gesetzliche Ausnahmen werden durch den hier behandelten Rechtsfragen nicht vollständig abgedeckt. Dafür sowie für Datenschutz, Hinweisgebersachverhalte, arbeitsrechtliche Fragen und grenzüberschreitende Nutzung ist eine gesonderte Fachprüfung erforderlich.

Bilanzierung und Bewertung

Bilanzansatz und Bewertung beginnen erst, nachdem ein abgrenzbarer Gegenstand und seine steuerliche Zurechnung festgestellt wurden. Ein Recht kann geschützt und wirtschaftlich wertvoll sein, obwohl ein steuerlicher Aktivposten verboten ist.

Für die deutsche Steuerbilanz gilt bei einem immateriellen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens: Ein Aktivposten setzt nach der Grundregel des § 5 Abs. 2 EStG einen entgeltlichen Erwerb voraus. Für selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter besteht nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Bei unentgeltlichen Übertragungen sind jedoch die besonderen Wertansatzregeln, insbesondere die Buchwertbindung des § 6 Abs. 3 EStG und der als Anschaffungskosten geltende gemeine Wert bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 4 EStG, zu beachten. Daraus folgen weder Wertlosigkeit noch fehlende Schutzfähigkeit, fehlende Rechte, fehlende Übertragbarkeit oder das Nichtvorhandensein eines Wirtschaftsguts.

Handelsrechtlich enthält der Jahresabschluss grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände. Ist ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen, hat dieser ihn auszuweisen. Diese handelsrechtliche Regel entscheidet die steuerliche Zurechnung nicht automatisch.

Eine vertragliche Rechtsposition kann ein immaterielles Wirtschaftsgut sein, wenn sie einen selbständig bewertbaren Vorteil vermittelt. Nutzungsrechte und Lizenzen können darunter fallen. Die Vertragsbezeichnung allein reicht nicht. Bei gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Dauerschuldverhältnissen ist der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte zu beachten.

Handelsbilanz und Steuerbilanz getrennt prüfen

Für die Handelsbilanz enthält § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände dürfen dagegen auch handelsrechtlich nicht aktiviert werden. Das handelsrechtliche Wahlrecht ist deshalb weder ein allgemeines Aktivierungsgebot noch auf jeden selbst entwickelten Wert anwendbar.

Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen dürfen nach § 255 Abs. 2a HGB nur die Herstellungskosten der Entwicklungsphase angesetzt werden. Forschungskosten gehören nicht dazu. Lassen sich Forschungs- und Entwicklungsphase nicht verlässlich unterscheiden, scheidet eine Aktivierung aus. Projektzeiten, Personalkosten, Fremdleistungen, technische Meilensteine und der Zeitpunkt, ab dem die Entwicklung technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, müssen deshalb nachvollziehbar getrennt werden.

Die deutsche Steuerbilanz folgt einem anderen Gate: § 5 Abs. 2 EStG erlaubt den Ansatz immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur bei entgeltlichem Erwerb. Ein handelsrechtlich aktivierter selbst entwickelter Quellcode kann daher steuerbilanziell weiterhin dem Aktivierungsverbot unterliegen. Entgeltlich erworbene Software, Marken, Lizenzen oder Datenbankrechte sind dagegen mit den zurechenbaren Anschaffungskosten anzusetzen, wenn ein abgrenzbares Wirtschaftsgut und seine betriebliche Zurechnung feststehen.

Bewertung, Nutzungsdauer und Doppelzählungen

Die Bewertung beginnt mit dem exakt beschriebenen Bewertungsobjekt. Bei Software sind etwa Quellcode, Objektcode, Dokumentation, Entwicklungswerkzeuge, Schnittstellen, Rechte an Drittkomponenten, Datenbank, Marke, Wartungsverträge und Geschäftswert getrennt zu inventarisieren. Maßgeblich sind nicht nur historische Entwicklungskosten, sondern je nach Bewertungsanlass unter anderem erwartete finanzielle Überschüsse, rechtliche und vertragliche Schutzdauer, technische Überalterung, Austauschbarkeit, Abhängigkeit von Schlüsselpersonen, notwendige Folgeinvestitionen, Markt- und Ausfallrisiken sowie realistische Handlungsalternativen.

Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer kann kürzer sein als die urheberrechtliche oder vertragliche Schutzdauer. Umgekehrt belegt eine lange Schutzdauer noch keinen dauerhaft hohen Wert. Synergien, Standortvorteile und Steuereffekte sind bei einer Funktionsverlagerung nach der FVerlV in der Bewertung des Transferpakets zu berücksichtigen; sie dürfen aber nicht zusätzlich als bereits in einzelnen Vermögenswerten vollständig enthaltene Werte ein zweites Mal angesetzt werden. Gleiches gilt für Entwicklungsaufwand: Bereits als Kosten, Buchwert oder erwartete Folgeinvestition berücksichtigte Beträge dürfen nicht nochmals unreflektiert in Marke, Datenbank, Kundenbeziehung und Geschäftswert eingehen.

Bilanz- und Bewertungsmatrix

Wirtschaftsgut selbst geschaffen/erworben Anlage-/Umlaufvermögen handelsrechtliche Zurechnung steuerliche Zurechnung Ansatz Bewertungsbasis AfA/Wertminderung erforderliche Prüfung
eigener Quellcode originär selbst geschaffen tatsächliche Zweckbestimmung feststellen Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB und Entwicklungsphase nach § 255 Abs. 2a HGB prüfen Funktionen, Risiken und Verfügungsmacht feststellen als nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagegut steuerliches Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG kein steuerlicher Aktivposten allein aus Entwicklungskosten ableiten keine konkrete Nutzungsdauer oder Methode ohne Einzelnachweis bestimmbar Bilanz-, Rechteketten- und Bewertungsprüfung
gekaufte Software entgeltlich erworben Anlage- oder Umlaufvermögen nach Verwendung wirtschaftliche Zurechnung prüfen Erwerberzuordnung und Übergangszeitpunkt prüfen bei abgrenzbarem immateriellem Anlagegut grundsätzlich Ansatzprüfung Anschaffungskosten nach § 6 EStG bei abnutzbarem Anlagevermögen Kosten abzüglich AfA; für Software nach BMF vom 22.02.2022 einjährige Nutzungsdauer möglich; niedrigerer Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Kaufpreisaufteilung, Nutzungsdauer und nachvollziehbare Wertermittlung
gekaufte Lizenz entgeltlich erworbene Vertragsposition Zweck und Dauer der Nutzung feststellen Vertragsinhalt und wirtschaftliche Zurechnung selbständig bewertbarer Vorteil und steuerliche Zuordnung prüfen möglich, aber nicht automatisch tatsächliche Anschaffungskosten der abgrenzbaren Position keine pauschale Laufzeit- oder AfA-Aussage Vertrag, schwebendes Geschäft, Wert und Nutzungsdauer
Datenbankstruktur selbst geschaffen oder erworben tatsächliche betriebliche Funktion feststellen Investor- und Unternehmenszuordnung getrennt prüfen steuerliche Einheit und Zurechnung nachweisen abhängig von entgeltlichem Erwerb und Anlageguteigenschaft nur nach Abgrenzung von Software und Daten keine pauschale Methode oder Nutzungsdauer Investitions-, Rechte- und Bewertungsprüfung
Marke selbst aufgebaut oder entgeltlich erworben betriebliche Verwendung feststellen Registerinhaber und wirtschaftliche Zurechnung trennen; Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB für selbst geschaffene Marken beachten steuerliche Zurechnung eigenständig feststellen § 5 Abs. 2 EStG bei immateriellem Anlagegut beachten Anschaffungskosten oder gesetzlich einschlägiger Ersatzwert nur bei Ansatzfähigkeit dauernde Wertminderung und Nutzungsdauer nicht pauschal beurteilen Register-, Vertrags- und Bewertungsprüfung
Know-how/Geschäftsgeheimnis intern geschaffen oder entgeltlich erworben Verwendung und Dauerhaftigkeit feststellen rechtmäßige Kontrolle ist nicht automatisch Bilanzzurechnung Wirtschaftsgut und steuerliche Zurechnung nachweisen bei selbst geschaffenem immateriellem Anlagegut kein steuerlicher Aktivposten keine Bewertung allein aus Geheimhaltung oder Entwicklungskosten keine pauschale AfA- oder Wertminderungsannahme Geheimnis-, Zurechnungs- und Bewertungsgutachten
Vertragsposition regelmäßig entgeltlich begründet oder erworben Nutzungszweck feststellen selbständig bewertbaren Vorteil bestimmen schwebendes Geschäft von erworbenem Wirtschaftsgut trennen nur bei abgrenzbarer, steuerlich zurechenbarer Position tatsächlich zuordenbare Gegenleistung Laufzeit und Wertverzehr individuell prüfen vollständige Vertragsauslegung
Geschäfts- oder Firmenwert entgeltlich bei Unternehmensübernahme dem übernommenen Unternehmen zugeordnet positiver Unterschied zwischen Gegenleistung und Einzelvermögenswerten abzüglich Schulden steuerliche Behandlung gesondert prüfen handelsrechtlich als entgeltlich erworbener, zeitlich begrenzt nutzbarer Geschäftswert Kaufpreisallokation nach Einzelwerten und Schulden steuerlich 15 Jahre für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG); nicht pauschal für einen freiberuflichen Praxiswert Unternehmensbewertung und steuerliche Fachprüfung

Bei einer entgeltlichen Unternehmensübernahme gilt der positive Unterschied zwischen Gegenleistung und dem Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden handelsrechtlich als entgeltlich erworbener, zeitlich begrenzt nutzbarer Geschäfts- oder Firmenwert. Er darf nicht mit einer einzelnen Marke, einem Datenbestand, selbst geschaffenem Know-how oder einem einzelnen Nutzungsrecht gleichgesetzt werden.

Für bereits ansatzfähige und abnutzbare Anlagegüter sieht § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise dem einschlägigen Ersatzwert abzüglich AfA vor. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Diese Bewertungsregel allein bestimmt weder eine konkrete Nutzungsdauer noch einen konkreten Wert. Für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung im Sinne des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2022, einschließlich Standard- und individuell angepasster Anwendungen, kann jedoch eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF beanstandet die volle Abschreibung im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr nicht; dies ist keine eigenständige Sofortabschreibung. Die Regel gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sie setzt einen abschreibungsfähigen Ansatz voraus und hebt insbesondere das steuerliche Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter nicht auf.

Die Zahlung für die vorzeitige Aufhebung eines Vertrags schafft nicht automatisch ein aktivierbares Wirtschaftsgut. Der Bundesfinanzhof hat für die vorzeitige Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags entschieden, dass im dortigen Einzelfall weder Kundenstamm noch Vertriebsrecht erworben wurden, die Zahlung sofort abzugsfähig war und kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten entstand. Dieses Ergebnis darf nur nach vollständiger Prüfung von Vertrag, Gegenleistung und erworbenem Vorteil auf andere Fälle übertragen werden.

Nahestehende Unternehmen, DEMPE und Funktionsverlagerung

Werden Software, Marken, Datenbanken, Know-how oder Nutzungsrechte zwischen einer deutschen und einer spanischen nahestehenden Person übertragen, lizenziert oder faktisch einer anderen Gruppengesellschaft zur Verwertung überlassen, reicht die zivilrechtliche Inhaberschaft für die Gewinnzuordnung nicht aus. § 1 AStG verlangt einen Fremdvergleich auf Grundlage der tatsächlichen Funktionen, Risiken und eingesetzten Vermögenswerte. Nahestehen kann insbesondere bei einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent, einem Anspruch auf mindestens 25 Prozent des Gewinns oder Liquidationserlöses, beherrschendem Einfluss oder einer außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einflussmöglichkeit vorliegen.

DEMPE-Funktionen

Bei immateriellen Werten ist die rechtliche Inhaberschaft der Ausgangspunkt, nicht das Endergebnis. Zu dokumentieren ist, welches Unternehmen tatsächlich die Funktionen der Entwicklung oder Erschaffung, Verbesserung, Erhaltung, des Schutzes und der Verwertung ausübt. Diese Funktionen werden häufig mit dem Kürzel DEMPE beschrieben. Ebenso wichtig sind die eingesetzten Vermögenswerte, die übernommenen Risiken und die Fähigkeit, diese Risiken tatsächlich zu kontrollieren und finanziell zu tragen.

Übt eine nahestehende Gesellschaft solche Funktionen für den Rechtsinhaber aus, muss sie dafür fremdüblich vergütet werden. Die bloße Finanzierung der Entwicklung oder des Schutzes ist nach § 1 Abs. 3c AStG angemessen zu vergüten, vermittelt für sich aber keinen Anspruch auf den Ertrag aus dem immateriellen Wert. Verträge, Buchungen und Registereinträge müssen deshalb mit der tatsächlich gelebten Funktions- und Risikoverteilung übereinstimmen.

Wann aus Einzelvorgängen eine Funktionsverlagerung wird

Eine Funktionsverlagerung kann vorliegen, wenn eine betriebliche Funktion einschließlich der zugehörigen Chancen und Risiken sowie mitübertragener oder zur Nutzung überlassener Wirtschaftsgüter oder sonstiger Vorteile ganz oder teilweise auf ein nahestehendes ausländisches Unternehmen übergeht und dieses die Funktion aufnehmen oder erweitern kann. Ein steuerlicher Teilbetrieb ist dafür nicht erforderlich. Das Transferpaket kann neben Software und Rechten auch Prozesse, Personalwissen, Kundenbeziehungen, Standortvorteile, Verträge und sonstige Vorteile umfassen.

Mehrere Geschäftsvorfälle innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren sind zusammenzufassen, wenn sie gemeinsam die Voraussetzungen erfüllen. Immaterielle Wirtschaftsgüter gelten nach § 1 Abs. 3 FVerlV für die Funktion insbesondere dann als wesentlich, wenn sie erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als 25 Prozent der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile des Transferpakets beträgt. Bei einer Funktionsverdoppelung liegt keine Funktionsverlagerung vor, wenn die bisherige Funktionsausübung innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Funktion durch das übernehmende Unternehmen nicht eingeschränkt wird. Erfolgt eine Einschränkung innerhalb dieser fünf Jahre, liegt zum Zeitpunkt der Einschränkung insgesamt eine Funktionsverlagerung vor, sofern kein fehlender unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang beider Vorgänge glaubhaft gemacht wird (§ 1 Abs. 5 FVerlV).

Der Wert des Transferpakets ist nach der FVerlV auf Grundlage einer Funktions- und Risikoanalyse vor und nach dem Vorgang kapitalwertorientiert zu bestimmen. Reale Handlungsalternativen, Standortvorteile und -nachteile, Synergien und Steuereffekte gehören in die Analyse. Einzelpreise dürfen den Gesamtwert des Transferpakets nicht verfehlen und weder Vorteile auslassen noch doppelt erfassen.

Schwer zu bewertende immaterielle Werte und spätere Preisanpassung

Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand der Geschäftsbeziehung und weicht die spätere tatsächliche Gewinnentwicklung erheblich von der ursprünglichen Gewinnerwartung ab, enthält § 1a AStG eine widerlegbare Vermutung für eine fremdübliche Preisanpassungsklausel. Bei einer Abweichung des zutreffenden Fremdvergleichspreises um mehr als 20 Prozent innerhalb der ersten sieben Jahre kann ohne passende Klausel grundsätzlich im achten Jahr ein Anpassungsbetrag anzusetzen sein. Eine Anpassung unterbleibt insbesondere, wenn die Entwicklung unvorhersehbar war, die Unsicherheiten bei der Preisbestimmung angemessen berücksichtigt wurden oder eine umsatz- beziehungsweise gewinnabhängige Lizenz vereinbart wurde.

Verrechnungspreisdokumentation

§ 90 Abs. 3 AO verlangt bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen Aufzeichnungen über Transaktionsmatrix, Sachverhalt und die wirtschaftlichen sowie rechtlichen Grundlagen der Fremdvergleichspreise. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu dokumentieren. Die Finanzbehörde kann die Unterlagen jederzeit anfordern; grundsätzlich beträgt die Vorlagefrist 30 Tage. Bei einer Außenprüfung sind Transaktionsmatrix, gegebenenfalls Stammdokumentation und die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nach den gesetzlichen Voraussetzungen ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

Für Software- und IP-Vorgänge gehören mindestens Entwicklungschronologie, Rechtekette, DEMPE-Funktionen, Personal- und Kostenaufteilung, Risikokontrolle, Verträge, Nutzungsdaten, Bewertungsmodell, Planrechnungen, Alternativszenarien und spätere Abweichungen in die Akte.

Wohnsitzwechsel und grenzüberschreitende Zuordnung

Die gewöhnliche Entnahme eines Wirtschaftsguts für private, haushaltsbezogene oder sonst betriebsfremde Zwecke ist nach deutschem Recht grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Davon ist die grenzüberschreitende Entstrickungsfiktion zu unterscheiden.

Entstrickung setzt voraus, dass das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus Veräußerung oder Nutzung des einzelnen Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein gesetzliches Beispiel ist die Zuordnung eines bisher einer inländischen Betriebsstätte zugeordneten Wirtschaftsguts zu einer ausländischen Betriebsstätte. Wohnsitz, Speicherort und technische Zugriffsmöglichkeit ersetzen diese Prüfung nicht.

Grenzüberschreitende Zuordnung

Gegenstand bisherige Zuordnung neue tatsächliche Zuordnung deutsche Besteuerungsrechtsänderung Betriebsstätte Entstrickung Wertfolge § 4g Nachweis
privat mitgenutzter Quellcode deutsches Betriebsvermögen oder private Sphäre feststellen nur Wohnsitz in Spanien geändert nicht aus dem Umzug ableitbar keine Betriebsstätte allein durch Wohnsitzwechsel nicht automatisch keine Entstrickungsbewertung ohne positiven Tatbestand nicht zu prüfen, solange Tatbestand fehlt Wohnsitz-, Betriebs- und Nutzungsdokumentation
remote genutzte Software bisherige betriebliche Zuordnung dokumentieren Zugriff aus Spanien, Zuordnung möglicherweise unverändert technischer Zugriff allein ändert das Besteuerungsrecht nicht feste Geschäftseinrichtung oder Vertretertatbestand gesondert prüfen nicht automatisch keine Wertfolge allein durch Zugang nicht automatisch Zugriffsprotokolle, Funktionen, Personal und Risiken
heruntergeladene oder kopierte Daten ursprüngliche Daten- und Betriebszuordnung technische Kopie auf Gerät oder Server Kopie allein genügt nicht Server oder Gerät begründet nicht ohne Weiteres eine Betriebsstätte nicht automatisch keine gemeine-Wert-Folge ohne Besteuerungsrechtsänderung nicht automatisch Kopierzweck, Rechte, Nutzung, Funktionen und Speicherorte
Server in Spanien deutsche Zuordnung des Programms oder der Datenbank Hosting oder physischer Serverstandort geändert nur nach Funktions-, Risiko- und Wirtschaftsgutprüfung Art. 5 DBA vollständig prüfen nicht automatisch nur bei festgestellter Beschränkung oder Ausschluss erst nach positivem Tatbestand Hostingvertrag, Verfügungsgewalt, Personal und Tätigkeiten
Recht einer deutschen Betriebsstätte nachweislich deutsche Betriebsstättenzuordnung tatsächliche Zuordnung zu spanischer Betriebsstätte Ausschluss oder Beschränkung kann eintreten beide Betriebsstätten und tatsächliche Zuordnung nachweisen möglich, aber nur nach vollständiger Prüfung bei erfülltem Tatbestand Ansatz mit gemeinem Wert nur tatbestands-, antrags- und wirtschaftsgutbezogen Funktionsanalyse, Zuordnungsentscheidung, Wertgutachten und Antrag
Marke oder Lizenz bisherige deutsche Funktions- und Risikozuordnung Verwaltung oder Nutzung in Spanien konkrete Änderung des Veräußerungs- oder Nutzungsbesteuerungsrechts prüfen tatsächliche Verbindung mit Betriebsstätte feststellen keine pauschale Folge gemeiner Wert nur nach positivem Tatbestand Staatenkreis und Voraussetzungen vollständig prüfen Register, Vertrag, Nutzer, Funktionen, Risiken und Bewertung

Bei erfülltem Entstrickungstatbestand ist das einzelne Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der Wert darf nicht geschätzt oder gebucht werden, bevor Wirtschaftsgut, Zurechnung und Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts festgestellt sind. Der gemeine Wert ist fachlich belastbar und nachvollziehbar zu ermitteln; § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG schreibt hierfür nicht allgemein ein externes Gutachten vor.

Für eine Entstrickung wegen Ausschlusses oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn zugunsten eines EU-Mitgliedstaats oder eines nach § 36 Abs. 5 EStG begünstigten EWR-Staats kann auf unwiderruflichen Antrag je Wirtschaftsgut ein gesonderter Ausgleichsposten in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Entnahmewert gebildet werden (§ 4g Abs. 1 EStG). Der Staat muss die gesetzlichen Amts- und Beitreibungshilfevoraussetzungen erfüllen; Spanien gehört als EU-Mitgliedstaat zum begünstigten Staatenkreis. Eine bloße Beschränkung des Besteuerungsrechts an Nutzungsgewinnen genügt für § 4g nicht. Tatbestand, Buchwert, Entnahmewert und Antrag müssen vollständig feststehen.

Wurde der Ausgleichsposten wirksam gebildet, ist er nach deutschem Recht im Wirtschaftsjahr seiner Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren jeweils zu einem Fünftel aufzulösen. Gesetzlich bezeichnete Ereignisse, fehlende Sicherheiten oder Pflichtverletzungen können eine vollständige vorzeitige Auflösung auslösen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kommen Verzeichnis-, Aufzeichnungs-, Beifügungs- und Anzeigepflichten hinzu. Diese Rechtsfolgen gelten nur für einen wirksam gebildeten Ausgleichsposten; die konkreten Ereignisse, Sicherheiten und Pflichten erfordern eine assetbezogene Steuerprüfung.

Für alle grenzüberschreitenden Vorgänge gilt ein Ereigniszeitpunkt-Vorbehalt: Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem die behauptete Entnahme, Zuordnungsänderung, Lizenz, Veräußerung oder Übertragung stattfindet. Eine abweichende Chronologie verändert den Prüfungsgegenstand und verlangt eine neue Prüfung.

Verkauf, Lizenz, unentgeltliche Übertragung und Betriebsübertragung

Übertragungsformen

Ereignis Einzelwirtschaftsgut/Betrieb Entgeltlichkeit Übergeberfolge Empfängerfolge § 16/§ 6-Pfad DBA-Pfad Umsatzsteuerpfad
Verkauf eines einzelnen Rechts einzelnes Wirtschaftsgut entgeltlich Veräußerungsgewinn nach allgemeinen Regeln prüfen; keine automatische Betriebsveräußerung entgeltlicher Erwerb, Zurechnung und Ansatz prüfen § 16 EStG nicht allein wegen des Einzelrechts Art. 13 DBA nach Abgrenzung von Lizenz und Betriebsstättenzuordnung; § 49 EStG gesondert Rechteübertragung als sonstige Leistung oder gemischter Vorgang prüfen
Lizenz Nutzungsüberlassung, grundsätzlich kein vollständiger Rechtsverkauf regelmäßig entgeltlich laufende oder einmalige Vergütung nach Vertragsinhalt mögliche selbständig bewertbare Vertragsposition weder automatisch § 16 EStG noch Übertragung des Stammrechts Art. 12 DBA nur bei erfasster Lizenzgebühr; Betriebsstättenverbindung kann zu Art. 7 führen sonstige Leistung und B2B-Leistungsort prüfen
unentgeltliche Einzelübertragung einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich Entnahme-, Übertragungs- und Besteuerungsfolge eigenständig prüfen gemeiner Wert gilt nach § 6 Abs. 4 EStG grundsätzlich als Anschaffungskosten nicht § 6 Abs. 3 EStG allein wegen Unentgeltlichkeit Besteuerungsrechtsänderung und Inlandsbezug gesondert prüfen unentgeltliche Tatbestände erfordern Fachprüfung
entgeltlicher Betriebs- oder Teilbetriebsverkauf ganzer Betrieb oder Teilbetrieb entgeltlich § 16 EStG bei vollständig erfülltem Tatbestand; Gewinn grundsätzlich aus Veräußerungspreis abzüglich Kosten und Betriebsvermögenswert zum Veräußerungszeitpunkt Erwerb der betrieblichen Einheit; Einzelwerte und Geschäftswert abgrenzen § 16 Abs. 1 und 2 EStG Art. 7 und Art. 13 DBA gegenstands- und betriebsstättenbezogen nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei eigenständig erfülltem § 1 Abs. 1a UStG
unentgeltliche Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich Gewinnermittlungswerte bei gesicherter Besteuerung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 3 EStG Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden § 6 Abs. 3 EStG nur bei vollständigem Tatbestand grenzüberschreitende Sicherung stiller Reserven und Betriebsstättenfolgen prüfen Geschäftsveräußerung und unentgeltliche USt-Tatbestände getrennt prüfen

Beim unentgeltlichen Übergang eines einzelnen Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen betrifft § 6 Abs. 4 EStG den Empfängerwert. Daraus folgt keine automatische Aussage für den Übergeber. Einlagen, Übertragbarkeit, Gegenstandsabgrenzung und eine mögliche Entnahmefolge bleiben getrennt.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils kann § 6 Abs. 3 EStG eine Wertfortführung vorsehen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Betriebsidentität, wesentliche Betriebsgrundlagen und grenzüberschreitende Folgen müssen nachgewiesen werden. Die Vorschrift darf nicht auf eine isolierte Marke, Lizenz, Software oder Datenbank angewandt werden.

Umsatzsteuer

Die deutsche Umsatzsteuerprüfung beginnt unabhängig von Bilanzierung und DBA mit der Frage, ob ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt.

Eine Lieferung verschafft Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Eine sonstige Leistung ist eine Leistung, die keine Lieferung ist. Ein körperlicher Datenträger und das darauf befindliche oder zusätzlich eingeräumte Nutzungsrecht können deshalb verschiedene Leistungsbestandteile bilden.

Umsatzsteuermatrix

Leistung Gegenstand/sonstige Leistung Entgeltlichkeit Empfängerstatus Leistungsort Geschäftsveräußerung deutsche Folge Spanien-Vertiefung
Übergabe eines eigenständig bedeutsamen Datenträgers Lieferung eines körperlichen Gegenstands möglich Entgelt und Vertragszuordnung prüfen Unternehmer- oder Privatkunde feststellen Lieferort nach vollständiger Sachverhaltsprüfung regelmäßig keine Geschäftsveräußerung allein durch Datenträger Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG prüfen Einfuhr-, Erwerbs- und spanische Folgen nicht abschließend bestimmt
dauerhafte Rechteübertragung an Software oder Marke regelmäßig sonstige Leistung; Vertragsbündel gesondert Kaufpreis und Teilentgelte feststellen Empfängerstatus nachweisen § 3a UStG und besondere Ortsregeln prüfen isoliertes Recht erfüllt den Tatbestand nicht automatisch deutsche Steuerbarkeit erst nach Ortsbestimmung spanische Besteuerung, Reverse Charge und Erklärung fachlich prüfen
zeitlich oder sachlich begrenzte Lizenz sonstige Leistung Lizenzentgelt feststellen B2B-Verwendung und mögliche Empfängerbetriebsstätte nachweisen grundsätzlich Empfängerort nach § 3a Abs. 2 UStG; Sonderregeln vorbehalten keine Geschäftsveräußerung allein durch Lizenz bei spanischem Empfänger kann der deutsche Leistungsort entfallen; keine Aussage über spanische Steuer verbindliche spanische USt- und Deklarationsprüfung
Datenzugang oder Know-how-Überlassung regelmäßig Prüfung als sonstige Leistung Entgelt und Leistungsumfang feststellen Unternehmerstatus und betriebliche Verwendung prüfen B2B-Grundregel und Betriebsstättenort prüfen isolierte Überlassung genügt nicht deutsche Folge nur nach Leistungs- und Ortsprüfung Datenschutz und spanische USt zusätzlich prüfen
Übertragung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs im Ganzen Gesamtvorgang bei vollständigem Tatbestand Gegenleistung kann vorliegen Erwerber muss Unternehmer sein und für sein Unternehmen erwerben Sonderregel des § 1 Abs. 1a UStG möglich, wenn die betriebliche Einheit im Ganzen übertragen wird Vorgang unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer; er ist nicht „steuerfrei“ Fortführung, spanische Bezüge und örtliche Folgen fachlich prüfen
Bündel aus Datenträger und Nutzungsrecht Lieferung und sonstige Leistung oder einheitliche Leistung erst nach Analyse Entgeltaufteilung oder einheitliches Entgelt dokumentieren Empfängerstatus feststellen je nach qualifizierter Leistung nicht allein aufgrund der Bündelung keine pauschale deutsche Folge Leistungsbündel, Ort und spanische Pflichten prüfen

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen tritt der Erwerber umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers. Der Vorgang unterliegt bei erfülltem Tatbestand nicht der Umsatzsteuer. „Nicht steuerbar“ und „steuerfrei“ bezeichnen unterschiedliche Rechtsfolgen und dürfen nicht verwechselt werden.

Für eine sonstige B2B-Leistung liegt der Leistungsort grundsätzlich am Unternehmensort des Empfängers. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Empfängers erbracht, ist deren Ort maßgeblich. Bei einer entsprechenden Leistung an einen spanischen Unternehmer kann der Leistungsort daher in Spanien liegen. Besondere Ortsregeln bleiben vorbehalten. Die Regel für bestimmte nichtunternehmerische Empfänger im Drittlandsgebiet ist keine B2B-Grundregel.

Aus dem deutschen Leistungsortrecht folgt keine belastbare Einordnung für spanische Umsatzsteuer, Reverse Charge, Rechnung, Meldung oder Erklärung.

Deutschland – DBA – Spanien

Die Prüfung erfolgt in vier getrennten Ebenen:

  • deutsches innerstaatliches Ertragsteuerrecht,
  • Verteilung der Besteuerungsrechte nach dem DBA Deutschland–Spanien,
  • spanisches innerstaatliches Steuerrecht und
  • Entlastung einer möglichen Doppelbesteuerung.

Eine DBA-Regel begründet keine Bilanzposition und berechnet keine Steuer. „Deutschland darf besteuern“ oder „Spanien darf besteuern“ sagt noch nichts über Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerabzug, Anrechnung oder endgültige Belastung.

DBA-Matrix

Zahlung/Ereignis wirtschaftliche Gegenleistung Ansässigkeit wirtschaftlich Berechtigter Betriebsstätte tatsächliche Zuordnung DBA-Artikel Besteuerungsrecht Vertiefung
Geschäftstätigkeit in Spanien operative Tätigkeit, keine isolierte Zahlung erforderlich Unternehmen eines Vertragsstaats feststellen nicht allein entscheidend feste Geschäftseinrichtung oder Vertretertatbestand nachweisen Tätigkeiten, Personal, Funktionen und Risiken feststellen Art. 5 definiert die Betriebsstättenschwelle, verteilt aber allein noch keinen konkreten Gewinn Betriebsstätten- und Funktionsanalyse
Unternehmensgewinn betriebliche Leistungen außerhalb spezieller DBA-Artikel Ansässigkeitsstaat des Unternehmens bei Spezialzahlungen zusätzlich prüfen anderer Staat darf nur bei dortiger Betriebsstätte besteuern nur zurechenbarer Gewinn der Betriebsstätte Art. 7 grundsätzlich Ansässigkeitsstaat; Betriebsstättenstaat nur für zurechenbare Gewinne Gewinnabgrenzung und Verrechnungspreise
Software-, Marken- oder Know-how-Lizenz Nutzung oder Nutzungsrecht an erfassten Rechten, geheimen Formeln, Verfahren oder Erfahrungsinformationen Empfänger und Zahlender in verschiedenen Vertragsstaaten Empfänger der Lizenzgebühr muss wirtschaftlich berechtigt sein tatsächliche Verbindung mit einer Betriebsstätte im Quellenstaat prüfen Recht oder Gut gegebenenfalls der Betriebsstätte zuordnen Art. 12 grundsätzlich nur Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich Berechtigten; bei Betriebsstättenverbindung Art. 7; bei Sonderbeziehungen nur fremdüblicher Betrag Vertragsqualifikation, Berechtigung und Fremdvergleich
Verkauf eines sonstigen immateriellen Vermögenswerts endgültiger Rechtsübergang statt Nutzungsüberlassung Ansässigkeit des Veräußerers Verkaufsfall, nicht Lizenzempfänger bewegliches Betriebsstättenvermögen gesondert prüfen Vermögenswert einer Betriebsstätte zuordnen oder nicht Art. 13 sonstige Vermögenswerte grundsätzlich nur Ansässigkeitsstaat; Betriebsstättenvermögen kann dem Betriebsstättenstaat zugewiesen sein Verkauf/Lizenz-Abgrenzung und Zurechnung
deutsches Register- oder Verwertungsrecht Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung eines Rechts beschränkt Steuerpflichtigen und Ansässigkeit feststellen je nach DBA-Fall prüfen inländische Betriebsstätte oder andere Einrichtung möglich Register, Belegenheit oder Verwertung nachweisen Art. 7, 12 oder 13 je Qualifikation deutsches innerstaatliches Recht und DBA-Sperre gemeinsam prüfen §-49-, DBA- und Steuerabzugsprüfung
in Deutschland nach DBA besteuerbare Einkünfte einer in Spanien ansässigen Person jeweilige Einkunft Spanien je nach Einkunftsart gegebenenfalls deutsche Betriebsstätte besteuerte Einkünfte abgrenzen Art. 22 Spanien gewährt nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts grundsätzlich Anrechnung der in Deutschland gezahlten Einkommensteuer spanische Berechnung und Erklärung
behauptete abkommenswidrige Besteuerung streitige steuerliche Maßnahme zuständige Person und Staat feststellen je nach Grundfall je nach Grundfall betroffene Einkünfte und Maßnahmen dokumentieren Art. 24 Verständigungsverfahren möglich; kein bestimmtes Ergebnis garantiert Frist-, Rechtsbehelfs- und Verfahrensstrategie

Eine Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung voraus, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Bestimmte Vertreterfälle können hinzutreten. Bloße gesellschaftsrechtliche Kontrolle begründet keine Betriebsstätte. Server, Personal, Homeoffice, technische Zugänge und mögliche Hilfstätigkeiten verlangen eine vollständige Tatsachen- und Funktionsprüfung.

Unternehmensgewinne sind grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar. Der andere Staat darf nur bei einer dortigen Betriebsstätte und nur hinsichtlich des ihr zurechenbaren Gewinns besteuern. Spezielle DBA-Artikel gehen vor.

Lizenzgebühren im Sinn von Art. 12 DBA können insbesondere Vergütungen für Urheberrechte, Marken, geheime Formeln oder Verfahren und Erfahrungsinformationen erfassen. Erforderlich sind eine Nutzungsüberlassung, wirtschaftliche Berechtigung und die Prüfung einer tatsächlichen Verbindung mit einer Betriebsstätte. Ein Verkauf ist nicht allein deshalb eine Lizenz, weil Software oder ein anderes immaterielles Recht betroffen ist.

Prüfung des deutschen Inlandsbezugs bei Rechten

Steuerpflichtiger Einkunftsart Rechtsart Registermerkmal Verwertungsmerkmal Nähebeziehung DBA-Sperre Zeitraum Ergebnis
in Spanien ansässiger Rechteinhaber gewerbliche Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung konkrete Marke, Lizenz oder anderes Recht feststellen Eintragung in deutsches öffentliches Buch oder Register prüfen Verwertung in deutscher Betriebsstätte oder anderer Einrichtung prüfen nahestehende Personen feststellen einschlägigen DBA-Artikel prüfen Rechts-, Register- und Zahlungsstand im maßgeblichen Ereigniszeitraum keine positive deutsche Folge, bis sämtliche Merkmale ausgefüllt sind
in Spanien ansässiger nichtgewerblicher Rechteinhaber vermögensverwaltende Fallgruppe prüfen konkrete Rechtsart feststellen Registerbezug nachweisen inländische Verwertung nachweisen oder ausschließen Nähebeziehung dokumentieren DBA kann Besteuerung entgegenstehen Nutzungs-, Zufluss- oder Veräußerungszeitraum feststellen Einzelfallprüfung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
beschränkt Steuerpflichtiger mit inländischer Betriebsstätte gewerbliche Einkünfte der Betriebsstätte zugeordnetes Recht Register kann zusätzlich relevant sein Verwertung in der Betriebsstätte nachweisen Fremdvergleich bei verbundenen Personen prüfen Art. 7, 12 oder 13 DBA je Gegenleistung Zuordnung im jeweiligen Veranlagungs- und Ereigniszeitraum nur der vollständig nachgewiesene Tatbestand trägt eine deutsche Folge
beschränkt Steuerpflichtiger mit ausschließlich registerbegründetem Bezug gewerbliche oder vermögensverwaltende Fallgruppe sonstiges Recht im gesetzlichen Sinn ausschließlich deutsches Registermerkmal keine weitere inländische Verwertung festgestellt keine nahestehenden Personen oder Nähebeziehung positiv feststellen entgegenstehendes DBA prüfen Register- und Transaktionslage zum maßgeblichen Zeitpunkt gesetzliche Ausnahme kann greifen; keine pauschale Quellensteuerfolge
Veräußerer eines einzelnen deutschen Rechts Veräußerungsfall übertragenes Stammrecht bestimmen Registerstand und Teilumfang nachweisen bisherige Verwertung feststellen Nähebeziehung prüfen Art. 13 und gegebenenfalls weitere DBA-Regeln prüfen Rechtsübergang und Gegenleistung zeitlich zuordnen keine belastbare Aussage, bis Rechtsart, Fallgruppe, Register, Verwertung und DBA feststehen

Inländische Einkünfte können nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG bei den jeweils geregelten Fällen entstehen, wenn das Recht im Inland belegen, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen oder in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet wird. Bei ausschließlich registerbegründetem Bezug sonstiger Rechte besteht eine gesetzliche Ausnahme, wenn keine nahestehenden Personen beteiligt sind oder ein DBA der Besteuerung entgegensteht. Daraus folgt keine pauschale deutsche Quellensteuer.

Ist eine Person in Spanien ansässig und erzielt sie Einkünfte, die nach dem DBA in Deutschland besteuert werden dürfen, gestattet Spanien nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts grundsätzlich die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Einkommensteuer. Die Anrechnung ist auf den vor der Anrechnung ermittelten spanischen Steueranteil der betreffenden Einkünfte begrenzt. Berechnung, Erklärung und Anerkennung richten sich nach spanischem Recht und erfordern spanische Steuerberatung.

Bei behaupteter abkommenswidriger Besteuerung kann der Fall grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Diese Frist betrifft das Verständigungsverfahren nach Art. 24 DBA Deutschland–Spanien im jeweils betroffenen grenzüberschreitenden Fall. Zuständigkeit, Fristbeginn, innerstaatliche Rechtsbehelfe und Verfahrensstrategie sind individuell zu prüfen; das Verfahren garantiert kein bestimmtes Ergebnis.

Deutscher Steuerabzug bei Lizenz- und Know-how-Vergütungen

Zahlt ein deutscher Vergütungsschuldner an einen beschränkt steuerpflichtigen Rechteinhaber für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten oder gewerblichen, technischen oder wissenschaftlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, kann § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG einen Steuerabzug auslösen. Der gesetzliche Bruttoabzug beträgt grundsätzlich 15 Prozent der Einnahmen zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit dieser erhoben wird; der Vergütungsschuldner haftet für Einbehaltung und Abführung. Ob eine konkrete Softwarezahlung, ein Wartungsanteil, eine Datenleistung oder ein endgültiger Rechteverkauf darunter fällt, hängt von Vertrag und wirtschaftlichem Gehalt ab.

Art. 12 DBA Deutschland–Spanien weist Lizenzgebühren bei wirtschaftlicher Berechtigung grundsätzlich nur dem Ansässigkeitsstaat zu. Das beseitigt das deutsche Abzugsverfahren jedoch nicht automatisch. Nach § 50c EStG sind Einbehaltung, Anmeldung und Abführung grundsätzlich zunächst zu beachten, solange keine wirksame Freistellungsbescheinigung oder eine gesetzliche Abstandnahmemöglichkeit greift. Bei Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG kann unter den Voraussetzungen des § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG bis zu einer kalenderjährlichen Vergütung von 10.000 Euro vom Einbehalt abgesehen werden, wenn das DBA der deutschen Besteuerung entgegensteht; die Anmeldung bleibt erforderlich. Bereits einbehaltene Steuer kann auf fristgerechten Antrag erstattet werden. Ansässigkeit, wirtschaftliche Berechtigung, Betriebsstättenbezug, Vertragsqualifikation und Verfahrensnachweise müssen zusammenpassen.

Spanische Regelung für bestimmte immaterielle Werte

Für in Spanien körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften enthält Art. 23 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes eine mögliche Reduktion für positive Einkünfte aus der Überlassung bestimmter qualifizierter immaterieller Werte. Erfasst sind nach der geltenden Fassung insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, ergänzende Schutzzertifikate, rechtlich geschützte Designs aus Forschung, Entwicklung oder technologischer Innovation sowie registrierte fortgeschrittene Software, die aus Forschung und Entwicklung stammt. Der Reduktionssatz wird mit 60 Prozent auf einen gesetzlich definierten Nexus-Koeffizienten angewandt; direkte eigene Entwicklungskosten und bestimmte Fremdentwicklungskosten sind dabei anders zu behandeln als verbundene Entwicklung oder Erwerbskosten.

Die Regel ist kein allgemeiner „IP-Box“-Vorteil für jede Software oder jeden Umzug. Marken, gewöhnliche Software, literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke, Bildrechte, geheime Formeln oder Verfahren, Erfahrungswissen und sonstiges Know-how sind ausdrücklich ausgeschlossen. Außerdem verlangt das Gesetz unter anderem eine wirtschaftliche Nutzung beim Lizenznehmer, getrennte Entgelte für Nebenleistungen und geeignete Aufzeichnungen über Einnahmen und direkte Kosten. Bei Übertragungen gilt die Begünstigung nur für die gesetzlich genannten Werte und grundsätzlich nur zwischen nicht verbundenen Unternehmen. Für natürliche Personen im spanischen IRPF ist Art. 23 LIS nicht anwendbar.

Die spanische Körperschaftsteuerqualifikation, die Nexus-Berechnung, Registrierungs- und Nachweisanforderungen sowie das Verhältnis zu spanischen Verrechnungspreisregeln müssen für die konkrete Gesellschaft und den konkreten Veranlagungszeitraum geprüft werden.

Beispiele

Die folgenden Beispiele beziehen sich auf deutsches Recht und, soweit ausdrücklich genannt, das DBA Deutschland–Spanien mit Rechtsstand vom 16. September 2026. Sie ersetzen keine Feststellung der tatsächlichen Rechte, Zuordnung oder spanischen Rechtsfolgen.

Beispielmatrix

Beispiel-ID Sachverhalt Gegenstand Ereignis Ergebnis Ausnahme Vertiefung Kernaussagen
E01 Standardsoftware wird isoliert auf einem USB-Stick gekauft Software und Datenträger entgeltlicher Erwerb Software grundsätzlich immateriell eigenständige Datenträgerfunktion oder Hardwarepaket technische Einheit und Kaufpreisaufteilung BFH, Urteil vom 18.05.2011 – X R 26/09
E02 Rechner und abgestimmte Software werden gemeinsam gekauft Hardware und Software entgeltlicher Paketerwerb keine pauschale Gesamtqualifikation wirtschaftliche oder technische Einheit möglich Bilanz- und Kaufpreisprüfung BFH, Urteil vom 18.05.2011 – X R 26/09
E03 Beschäftigter programmiert im Aufgabenbereich nach Anweisung Quellcode Schaffung im Arbeitsverhältnis Arbeitgeber übt grundsätzlich vermögensrechtliche Befugnisse aus abweichende Vereinbarung oder fehlender Aufgabenbezug Arbeits- und Urheberrecht §§ 69a und 69b UrhG
E04 Selbständiger liefert Quellcode Quellcode und Nutzungsrechte Auftragsentwicklung kein automatischer Rechteübergang nach der Arbeitnehmerregel Vertrag kann Rechte wirksam einräumen Vertrag, Open Source und Unterlizenzierung §§ 31 und 69b UrhG
E05 Übertragen werden Idee und Schnittstellenkonzept Idee oder Grundsatz behauptete Rechteübertragung kein Programmschutz für die Idee als solche Geschäftsgeheimnis kann gesondert bestehen IP- und Geheimnisprüfung § 69a UrhG; § 2 GeschGehG
E06 strukturierte Sammlung beruht auf wesentlicher Investition Datenbankstruktur Herstellung Datenbankrecht kann entstehen; Investor kann Hersteller sein sämtliche Merkmale und Investition nachweisen Steuer-, Datenbank- und Vertragsprüfung § 87a UrhG
E07 einzelne Kunden- oder Nutzerdatensätze werden übertragen einzelne Daten Übertragung keine automatische Software- oder Datenbankqualifikation Personenbezug und Rechte können Übertragung begrenzen Datenschutz und spanisches Datenrecht § 87a UrhG; fachlicher Datenschutz-Vertiefung
E08 deutsche Registermarke soll verkauft werden Marke Verkauf vollständige oder teilweise Übertragung möglich Bestand, Umfang und Registervollzug offen Marken-, Vertrags- und Registerprüfung §§ 4 und 27 MarkenG
E09 nicht eingetragenes Zeichen wird seit Jahren benutzt Zeichen behaupteter Markenschutz Schutz nur bei nachgewiesener Verkehrsgeltung bloße Benutzung genügt nicht markenrechtliche Prüfung § 4 MarkenG
E10 Betriebsteil mit zugehöriger Marke wird übertragen Betriebsteil und Marke Übertragung Marke im Zweifel markenrechtlich erfasst Vertrag, steuerlicher Teilbetrieb und Umsatzsteuer bleiben getrennt Vertrags-, Steuer- und USt-Prüfung § 27 Abs. 2 MarkenG
E11 verschlüsseltes und rollenbeschränktes Know-how Geschäftsgeheimnis Nutzung oder Übertragung Geheimnisschutz möglich sämtliche Merkmale und Kontrolle nachweisen IT-Sicherheit und Geheimnisrecht §§ 2 und 4 GeschGehG
E12 Know-how ist nur intern als vertraulich bezeichnet Know-how interne Kennzeichnung keine automatische Geheimnisqualität tatsächliche Maßnahmen können den Tatbestand erfüllen Sicherheits- und Rechtsprüfung § 2 GeschGehG
E13 dauerhaftes Nutzungsrecht wird entgeltlich erworben Lizenz Erwerb aktivierbares immaterielles Anlagegut möglich Zurechnung, Umfang und schwebendes Geschäft offen Bilanz-, Vertrags- und Bewertungsprüfung §§ 5 und 6 EStG; BFH, Urteil vom 06.09.2018 – IV R 26/16
E14 Unternehmen entwickelt selbst Software Quellcode Selbstschaffung steuerliches Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagegut keine Aussage über Wert oder Rechtebestand Bilanz- und Rechteprüfung § 5 Abs. 2 EStG
E15 Lizenz wird gegen Einmalzahlung erworben Vertragsposition entgeltlicher Erwerb selbständig bewertbare Position kann Wirtschaftsgut sein Vertrag und Gegenleistung entscheiden Vertrags- und Bilanzprüfung BFH, Urteil vom 06.09.2018 – IV R 26/16; § 5 EStG
E16 für Aufhebung eines Vertriebsvertrags wird gezahlt Vertragsverhältnis Beendigung kein automatisches neues Wirtschaftsgut BFH-Ergebnis ist einzelfallgebunden vollständige Vertragsauslegung BFH, Urteil vom 06.09.2018 – IV R 26/16
E17 Unternehmer zieht privat nach Spanien Wohnsitz und technische Nutzung Wohnsitzwechsel keine automatische Entstrickung betriebliche Zuordnung kann sich tatsächlich ändern Ansässigkeits-, Betriebsstätten- und Steuerprüfung § 4 EStG; Art. 5 DBA
E18 Recht wechselt tatsächlich von deutscher zu spanischer Betriebsstätte einzelnes Recht betriebliche Zuordnungsänderung Entstrickung möglich, wenn deutsches Besteuerungsrecht beschränkt oder ausgeschlossen wird Tatbestand und Wert müssen nachgewiesen sein Bewertung und §-4g-Prüfung §§ 4, 4g und 6 EStG
E19 einzelne deutsche Marke wird verkauft Marke Verkauf keine automatische Betriebsveräußerung § 49 EStG und DBA bleiben offen Register-, Vertrags- und DBA-Prüfung § 16 und § 49 EStG; Art. 13 DBA
E20 deutsches Unternehmen lizenziert Software an spanischen Unternehmer Softwarelizenz Lizenz B2B-Ort kann in Spanien liegen; Art. 12 DBA kann einschlägig sein Betriebsstätte, wirtschaftliche Berechtigung und Gegenleistung offen spanische USt- und DBA-Prüfung § 3a UStG; Art. 12 DBA
E21 einzelnes immaterielles Wirtschaftsgut geht unentgeltlich in fremden Betrieb einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltliche Einzelübertragung gemeiner Wert grundsätzlich Anschaffungskosten des Empfängers Übergeberfolge bleibt offen Übertragungs-, Bewertungs- und Steuerprüfung § 6 Abs. 4 EStG
E22 ganzer Betrieb wird unentgeltlich übertragen Betrieb unentgeltliche Betriebsübertragung Wertfortführung kann bei gesicherter Besteuerung greifen Betriebsidentität und stille Reserven nachweisen Betriebs-, DBA- und Spanienprüfung § 6 Abs. 3 EStG
E23 ganzer Betrieb wird verkauft und fortgeführt Betrieb entgeltlicher Betriebsverkauf § 16 EStG und nicht steuerbare Geschäftsveräußerung können jeweils einschlägig sein Tatbestände sind unabhängig Ertragsteuer- und USt-Prüfung § 16 EStG; § 1 Abs. 1a UStG
E24 Datenträger und begrenztes Nutzungsrecht werden gebündelt Datenträger und Lizenz gemischter Vertrag Lieferung und sonstige Leistung nicht ungeprüft gleichsetzen einheitliche oder mehrere Leistungen möglich USt-Leistungs- und Ortsprüfung §§ 1 und 3 sowie § 3a UStG

Standardsoftware auf einem USB-Stick

Annahmen: Ein deutsches Unternehmen kauft isolierte Standardsoftware; der USB-Stick dient nur der Übermittlung und hat keine eigenständige betriebliche Funktion.

Begrenztes Ergebnis: Die Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Der bloße Datenträger ändert die Einordnung nicht.

Grenze: Hat der Datenträger eine eigenständige wirtschaftliche Funktion oder gehört er zu einem Hardwarepaket, endet die Aussage.

Vertiefung: Technische Einheitsprüfung, Kaufpreisaufteilung und Bilanzierung.

Amtliche Rechtsgrundlage: BFH, Urteil vom 18.05.2011 – X R 26/09.

Gemeinsam erworbener Rechner mit abgestimmter Software

Annahmen: Rechner und Software werden in Deutschland in einem Vertrag und für einen abgestimmten Betriebszweck erworben.

Begrenztes Ergebnis: Die Grundregel für isolierte Software entscheidet nicht, ob das Gesamtpaket ein materielles oder mehrere getrennte Wirtschaftsgüter bildet.

Grenze: Ohne technische Funktionsanalyse und belastbare Kaufpreiszuordnung ist keine Bilanzqualifikation zulässig.

Vertiefung: Technik, Bilanzierung und Kaufpreisallokation.

Amtliche Rechtsgrundlage: BFH, Urteil vom 18.05.2011 – X R 26/09.

Programmierung durch einen Arbeitnehmer

Annahmen: Ein Arbeitnehmer entwickelt in Deutschland ein schutzfähiges Programm innerhalb seines Aufgabenbereichs und nach Arbeitgeberanweisung; es besteht keine abweichende Vereinbarung.

Begrenztes Ergebnis: Der Arbeitgeber übt grundsätzlich ausschließlich die vermögensrechtlichen Befugnisse am Arbeitnehmerprogramm aus.

Grenze: Schutzfähigkeit, Aufgabenbezug, Beschäftigungsstatus oder eine abweichende Vereinbarung können das Ergebnis verändern.

Vertiefung: Arbeitsrechtliche Status- und urheberrechtliche Rechtekettenprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 69a und 69b UrhG.

Quellcode eines Freelancers

Annahmen: Ein selbständiger Freelancer liefert Quellcode an ein deutsches Unternehmen.

Begrenztes Ergebnis: Die Arbeitnehmerregel vermittelt dem Auftraggeber keinen automatischen Rechteübergang. Der Nutzungsumfang folgt der wirksamen Vereinbarung und ihrem Vertragszweck.

Grenze: Ohne vollständigen Vertrag, Anlagen und Komponentenverzeichnis darf keine ausschließliche oder übertragbare Rechtsposition angenommen werden.

Vertiefung: Vertragsauslegung, Open-Source-Compliance, Unterlizenzierung und Change of Control.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 31 und 69b UrhG.

Algorithmusidee und Schnittstellenkonzept

Annahmen: Übertragen werden nur eine abstrakte Algorithmusidee und die einer Schnittstelle zugrunde liegenden Grundsätze, nicht eine konkrete individuelle Programmausdrucksform.

Begrenztes Ergebnis: Die Ideen und Grundsätze sind als solche nicht nach § 69a Abs. 2 UrhG geschützt.

Grenze: Ein Geschäftsgeheimnis kann nur bestehen, wenn alle gesetzlichen Geheimnismerkmale nachgewiesen werden.

Vertiefung: IP-, Vertrags- und Geschäftsgeheimnisprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 69a Abs. 2 UrhG und § 2 Nr. 1 GeschGehG.

Strukturierte Sammlung mit wesentlicher Investition

Annahmen: Eine Sammlung unabhängiger Elemente ist systematisch angeordnet, einzeln zugänglich und beruht auf einer wesentlichen Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung.

Begrenztes Ergebnis: Die Sammlung kann eine Datenbank sein; Hersteller ist grundsätzlich derjenige, der die wesentliche Investition vorgenommen hat.

Grenze: Struktur, Investitionsumfang und Investor müssen nachgewiesen sein. Rechte an Software und Einzelinhalten folgen daraus nicht.

Vertiefung: Datenbankrecht, steuerliche Zurechnung und Bilanzansatz.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 87a UrhG.

Übertragung einzelner Kunden- oder Nutzerdaten

Annahmen: Übertragen werden einzelne Datensätze, nicht eine nachgewiesene Datenbankstruktur oder Software.

Begrenztes Ergebnis: Die Datensätze sind nicht allein wegen ihrer Speicherung Software oder Datenbank.

Grenze: Ohne geklärte Rechte an Inhalten, Personenbezug und datenschutzrechtliche Befugnisse ist die Zulässigkeit einer Übertragung nicht belegt.

Vertiefung: Datenschutz, Vertragsrecht, Datenübertragbarkeit und spanisches Datenrecht.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 87a UrhG; die weitergehenden Datenfragen erfordern Fachprüfung.

Verkauf einer deutschen Registermarke

Annahmen: Eine bestehende deutsche Registermarke soll vertraglich vollständig oder für bestimmte Waren oder Dienstleistungen verkauft werden.

Begrenztes Ergebnis: Schutzentstehung und Rechtsübergang sind getrennt. Eine vollständige oder teilweise Übertragung ist grundsätzlich möglich.

Grenze: Registerbestand, Berechtigung, Klassen, Priorität, Kollision und Vertragsumfang müssen feststehen.

Vertiefung: Markenrecht, Vertragsgestaltung und Registervollzug.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 4 und 27 MarkenG.

Langjährig benutztes, nicht eingetragenes Zeichen

Annahmen: Ein Zeichen wurde in Deutschland über einen längeren Zeitraum benutzt, ist aber nicht eingetragen.

Begrenztes Ergebnis: Markenschutz kann durch Benutzung nur bei nachgewiesener Verkehrsgeltung entstehen.

Grenze: Die Dauer der Benutzung allein beweist weder Verkehrsgeltung noch territoriale Reichweite.

Vertiefung: Markenrechtliche Verkehrs-, Kollisions- und Gebietsprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 4 MarkenG.

Betriebsteil mit zugehöriger Marke

Annahmen: Ein tatsächlich abgrenzbarer Geschäftsbetrieb oder Betriebsteil wird zusammen mit einer zugehörigen Marke übertragen.

Begrenztes Ergebnis: Markenrechtlich wird die Marke im Zweifel von der Übertragung des Geschäftsbetriebs oder Betriebsteils erfasst.

Grenze: Die Zweifelsregel beweist weder einen steuerlichen Teilbetrieb noch eine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung.

Vertiefung: Vertrags-, Ertragsteuer-, Marken- und Umsatzsteuerprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 2 MarkenG.

Verschlüsseltes und rollenbeschränktes Know-how

Annahmen: Wirtschaftlich wertvolle, nicht allgemein zugängliche Informationen sind verschlüsselt, rollenbeschränkt und vertraglich geschützt; die rechtmäßige Kontrolle ist dokumentiert.

Begrenztes Ergebnis: Das Know-how kann ein Geschäftsgeheimnis sein, wenn sämtliche gesetzlichen Merkmale tatsächlich erfüllt sind.

Grenze: Die Angemessenheit der Maßnahmen und das berechtigte Geheimhaltungsinteresse bleiben Tatsachenfragen.

Vertiefung: Geschäftsgeheimnisrecht, IT-Sicherheit und Vertragsprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 2 und 4 GeschGehG.

Bloße Kennzeichnung als vertraulich

Annahmen: Interne Informationen tragen lediglich die Bezeichnung „vertraulich“; weitergehende Schutzmaßnahmen sind nicht dokumentiert.

Begrenztes Ergebnis: Die Kennzeichnung allein begründet keinen Geschäftsgeheimnisschutz.

Grenze: Tatsächlich bestehende technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen können zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen.

Vertiefung: Geheimniskatalog, Sicherheitskonzept und rechtmäßige Kontrolle prüfen.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 1 und 2 GeschGehG.

Entgeltlich erworbenes Software-Nutzungsrecht

Annahmen: Ein deutsches Unternehmen kauft für seinen dauerhaften Betrieb ein abgrenzbares Nutzungsrecht und kann den entgeltlich erworbenen Vorteil steuerlich zuordnen.

Begrenztes Ergebnis: Die Rechtsposition kann ein aktivierungspflichtiges immaterielles Anlagegut sein.

Grenze: Schutzfähigkeit, Rechtsumfang, schwebendes Geschäft, Anlagevermögen, Zurechnung, Wert und Nutzungsdauer müssen feststehen.

Vertiefung: Vertrags-, Bilanz- und Bewertungsprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 5 und 6 EStG sowie BFH, Urteil vom 06.09.2018 – IV R 26/16.

Selbst entwickelter Quellcode

Annahmen: Ein deutsches Unternehmen entwickelt originär eigenen Quellcode, der dauerhaft seinem Anlagevermögen dienen soll und nicht entgeltlich erworben wurde.

Begrenztes Ergebnis: Für dieses nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegut gilt in der deutschen Steuerbilanz das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.

Grenze: Die Aussage betrifft den Steuerbilanzansatz, nicht Schutz, Wert, Übertragbarkeit oder handelsrechtliche Einzelfragen.

Vertiefung: Rechtekette, handelsrechtliche Behandlung und Bewertung.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 EStG.

Lizenz gegen Einmalzahlung

Annahmen: Ein deutsches Unternehmen erwirbt gegen Einmalzahlung eine vertraglich abgrenzbare Lizenz.

Begrenztes Ergebnis: Die Lizenz kann als selbständig bewertbare Vertragsposition ein immaterielles Wirtschaftsgut bilden.

Grenze: Vertragsbezeichnung und Zahlung allein genügen nicht; Laufzeit, Gegenleistung, Vertragszweck, schwebendes Geschäft und Zurechnung sind zu prüfen.

Vertiefung: Vertragsauslegung, Bilanzierung und Bewertung.

Amtliche Rechtsgrundlage: BFH, Urteil vom 06.09.2018 – IV R 26/16 und § 5 EStG.

Zahlung für eine Vertragsaufhebung

Annahmen: Ein Unternehmen zahlt für die vorzeitige Aufhebung eines nachteiligen Vertriebsvertrags.

Begrenztes Ergebnis: Die Vertragsbeendigung schafft nicht automatisch ein aktivierbares Wirtschaftsgut oder einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Grenze: Das höchstrichterliche Ergebnis betrifft einen konkreten unbefristeten Vertriebsvertrag und darf nicht ohne Vertragsvergleich verallgemeinert werden.

Vertiefung: Vollständige Auslegung von Vertrag, Gegenleistung und erworbenem Vorteil.

Amtliche Rechtsgrundlage: BFH, Urteil vom 06.09.2018 – IV R 26/16.

Privater Umzug nach Spanien mit Remote-Zugriff

Annahmen: Ein Unternehmer zieht privat nach Spanien, greift von dort auf deutsche Systeme zu und hat die betriebliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter nicht nachweislich geändert.

Begrenztes Ergebnis: Weder Wohnsitzwechsel noch Remote-Zugriff lösen allein eine deutsche Entstrickung aus.

Grenze: Ändern sich Ansässigkeit, Funktionen, Risiken, Betriebsstätte oder Wirtschaftsgutzuordnung tatsächlich, ist neu zu prüfen.

Vertiefung: Ansässigkeits-, Betriebsstätten-, Funktions- und Entstrickungsprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 EStG und Art. 5 DBA Deutschland–Spanien.

Wechsel eines Rechts zur spanischen Betriebsstätte

Annahmen: Ein einzelnes Recht war einer deutschen Betriebsstätte zugeordnet und wird zu einem dokumentierten Ereigniszeitpunkt tatsächlich einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet.

Begrenztes Ergebnis: Entstrickung kann vorliegen, wenn dadurch das deutsche Besteuerungsrecht am Veräußerungs- oder Nutzungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Grenze: Ohne Wirtschaftsgutabgrenzung, Betriebsstättennachweis, tatsächliche Zuordnung und Besteuerungsrechtsanalyse darf weder Entstrickung noch Wert angesetzt werden.

Vertiefung: Gemeiner Wert, Funktionsanalyse und tatbestands-, antrags- und assetbezogene Prüfung des § 4g EStG.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 4, 4g und 6 EStG sowie Art. 5 und 7 DBA Deutschland–Spanien.

Verkauf einer einzelnen deutschen Marke

Annahmen: Ein in Spanien ansässiger oder grenzüberschreitend tätiger Veräußerer verkauft eine einzelne deutsche Marke endgültig.

Begrenztes Ergebnis: Der Einzelverkauf ist nicht automatisch eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG. DBA-rechtlich ist der Veräußerungsfall von einer Lizenz zu trennen.

Grenze: Rechtsart, Registerbezug, Verwertung, Betriebsstättenzuordnung, Nähebeziehung und DBA-Sperre müssen festgestellt werden.

Vertiefung: Marken-, Vertrags-, §-49- und DBA-Prüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 16 und 49 EStG sowie Art. 13 DBA Deutschland–Spanien.

Softwarelizenz an einen spanischen Unternehmer

Annahmen: Ein deutsches Unternehmen räumt einem spanischen Unternehmer für dessen Unternehmen ein Software-Nutzungsrecht gegen Entgelt ein.

Begrenztes Ergebnis: Umsatzsteuerlich kann der Empfängerort in Spanien liegen. DBA-rechtlich kann Art. 12 für eine echte Lizenzgebühr einschlägig sein.

Grenze: Empfängerbetriebsstätte, besondere Ortsregeln, wirtschaftliche Berechtigung, Betriebsstättenverbindung und fremdübliche Gegenleistung bleiben zu prüfen.

Vertiefung: Spanische Umsatzsteuer, Reverse Charge, Deklaration, DBA und Verrechnungspreise.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 2 UStG und Art. 12 DBA Deutschland–Spanien.

Unentgeltliche Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts

Annahmen: Ein abgrenzbares immaterielles Wirtschaftsgut wird unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen.

Begrenztes Ergebnis: Beim Empfänger gilt nach deutschem Recht grundsätzlich der gemeine Wert als Anschaffungskosten.

Grenze: Die Regel entscheidet nicht automatisch die Übergeberfolge, Übertragbarkeit, Zurechnung oder Gegenstandsabgrenzung.

Vertiefung: Übergeberbesteuerung, Rechtstransfer und Bewertung.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 4 EStG.

Unentgeltliche Übertragung eines ganzen Betriebs

Annahmen: Ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil wird unentgeltlich übertragen; die Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt.

Begrenztes Ergebnis: Bei vollständig erfülltem § 6 Abs. 3 EStG sind die Wirtschaftsgüter beim bisherigen Inhaber mit den Gewinnermittlungswerten anzusetzen; der Rechtsnachfolger ist daran gebunden.

Grenze: Ohne Betriebsidentität, wesentliche Grundlagen und gesicherte Besteuerung greift die Wertfortführung nicht.

Vertiefung: Betriebsstruktur, grenzüberschreitende stille Reserven, DBA und spanisches Recht.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 3 EStG.

Entgeltlicher Verkauf eines fortgeführten Betriebs

Annahmen: Ein ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb wird entgeltlich an einen Unternehmer verkauft und als betriebliche Einheit fortgeführt.

Begrenztes Ergebnis: Ertragsteuerlich ist § 16 EStG zu prüfen. Umsatzsteuerlich kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Grenze: Betriebs- oder Teilbetriebseigenschaft und umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung sind unabhängig voneinander nachzuweisen.

Vertiefung: Ertragsteuer, Kaufpreisallokation und Umsatzsteuer.

Amtliche Rechtsgrundlage: § 16 EStG und § 1 Abs. 1a UStG.

Datenträger mit zeitlich begrenzter Lizenz

Annahmen: Ein Vertrag bündelt einen körperlichen Datenträger und ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht.

Begrenztes Ergebnis: Datenträgerlieferung und Rechte- oder Lizenzleistung dürfen nicht ungeprüft als dieselbe Leistung behandelt werden.

Grenze: Ob eine einheitliche oder mehrere Leistungen vorliegen und wie das Entgelt zuzuordnen ist, hängt vom vollständigen Vertrag und der wirtschaftlichen Funktion ab.

Vertiefung: Umsatzsteuerliche Leistungsbündel-, Entgelt- und Leistungsortprüfung.

Amtliche Rechtsgrundlage: §§ 1 und 3 sowie § 3a UStG.

Praxisfahrplan

  • Sämtliche technischen und wirtschaftlichen Komponenten in einem Gegenstandsregister erfassen.
  • Hardware, Programm, Quellcode, Datenbankstruktur, einzelne Daten, Marke, Lizenz, Vertrag, Geschäftsgeheimnis und Geschäftswert trennen.
  • Schöpfer, Datenbankinvestor, Arbeitgeber, Dienstverpflichtete, externe Auftragnehmer, Lizenzgeber, Lizenznehmer und rechtmäßigen Geheimnisinhaber dokumentieren.
  • Schutzfähigkeit, Inhaberschaft, Nutzungsumfang und Übertragbarkeit nacheinander prüfen.
  • Den tatsächlichen Vorgang als Wohnsitzwechsel, Zugriff, Download oder Kopie, Serverwechsel, betriebliche Zuordnungsänderung, Lizenz, Verkauf, unentgeltliche Einzelübertragung oder Betriebsübertragung klassifizieren.
  • Den maßgeblichen Ereigniszeitpunkt und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verträge, Registerstände, Nutzungen, Zuordnungen und Werte festhalten.
  • Handelsrechtliche und steuerliche Zurechnung getrennt feststellen; bei unvollständiger steuerlicher Grundlage ist keine belastbare Einzelfallaussage möglich.
  • Selbstschaffung oder entgeltlichen Erwerb, Anlage- oder Umlaufvermögen, Bilanzansatz und Bewertungsbasis dokumentieren.
  • Bei Spanienbezug für jedes Wirtschaftsgut prüfen, ob sich das deutsche Besteuerungsrecht tatsächlich ändert.
  • Betriebsstätte, Funktionszuordnung, wirtschaftliche Berechtigung, Lizenz oder Verkauf und möglichen Inlandsbezug nach § 49 EStG getrennt untersuchen.
  • Umsatzsteuerlichen Leistungstyp, Entgeltlichkeit, Empfängerstatus, Geschäftsveräußerung und Leistungsort unabhängig von Ertragsteuer und DBA prüfen.
  • Deutsche und spanische Rechtsfolgen sowie eine mögliche DBA-Entlastung getrennt berechnen lassen.
  • Sämtliche Fach-Vertiefungen schließen, bevor Vertrag, Migration, Übertragung, Buchung oder Einzelfallaussage als belastbar behandelt wird.

Pflichtakte

Die Fallakte muss mindestens enthalten:

  • vollständiges Gegenstands- und Komponentenverzeichnis;
  • technische Beschreibung von Hardware, Programm, Quellcode, Datenbankstruktur und Datenbeständen;
  • Versions-, Repository-, Commit- und Entwicklungsnachweise;
  • Arbeits-, Dienst- und Auftragnehmerverträge;
  • Stellenbeschreibungen, Weisungen und Abnahmeunterlagen;
  • Rechteübertragungen, Nutzungsrechtsklauseln, Anlagen und Nachträge;
  • Open-Source- und Drittkomponentenverzeichnis;
  • Nachweise der Investitionen in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung einer Datenbank;
  • Markenregisterauszüge, Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse sowie Benutzungsnachweise;
  • Geheimniskatalog, Berechtigungskonzept, Zugangsnachweise und Geheimhaltungsmaßnahmen;
  • Verträge und Zahlungsunterlagen für Kauf, Lizenz, Aufhebung oder Übertragung;
  • handels- und steuerbilanzielle Zuordnungsentscheidungen;
  • Anschaffungs-, Herstellungs- und Bewertungsunterlagen;
  • Kaufpreisallokationen und Wertgutachten;
  • Ereignis-, Zahlungs-, Nutzungs- und Standortchronologie;
  • Betriebsstätten-, Personal-, Funktions- und Risikoanalyse;
  • Nachweise von Ansässigkeit und wirtschaftlicher Berechtigung;
  • Prüfung von Register-, Belegenheits- und Verwertungsmerkmalen nach § 49 EStG;
  • umsatzsteuerliche Empfänger-, Unternehmer- und Verwendungsnachweise;
  • dokumentierte deutsche und spanische Steuerbeurteilungen;
  • dokumentierte IP-, Datenschutz-, Vertrags-, Register-, IT-Sicherheits- und Bewertungsprüfungen.

Typische Fehler

  • Datenträger und Software werden gleichgesetzt. Ein USB-Stick oder Server ist vom darauf gespeicherten Programm zu trennen.
  • Datenbankstruktur, Software und einzelne Daten werden vermischt. Jeder Gegenstand hat eigene Voraussetzungen und mögliche Rechteinhaber.
  • Rechtlicher Schutz wird als Beweis eines steuerlichen Wirtschaftsguts behandelt. Schutzfähigkeit beantwortet weder Zurechnung noch Ansatz.
  • Eigentum oder rechtmäßige Kontrolle wird mit steuerlicher Zurechnung gleichgesetzt. Die Zurechnung verlangt eine eigenständige Prüfung.
  • Aus dem steuerlichen Aktivierungsverbot wird Wertlosigkeit abgeleitet. § 5 Abs. 2 EStG trifft nur eine Ansatzentscheidung.
  • Arbeitnehmerprogramm und allgemeine Lizenz werden als gleicher Tatbestand behandelt. Aufgabenbezogene Arbeitgeberbefugnis und vertragliche Nutzungsrechtseinräumung sind getrennt.
  • Eine Idee wird ohne konkrete Ausdrucksform als Programmschutz verkauft. Ideen und Schnittstellengrundsätze sind als solche nicht nach § 69a Abs. 2 UrhG geschützt.
  • Registereintragung, Markenschutz, Übertragung und Markenlizenz werden vermischt. Jede Stufe erfordert eine eigene Grundlage.
  • Eine deutsche Marke erhält ungeprüft spanische Reichweite. Territorium, Priorität und Kollision müssen fachlich geprüft werden.
  • Internes Know-how wird automatisch zum Geschäftsgeheimnis erklärt. Sämtliche gesetzlichen Geheimnismerkmale müssen kumulativ vorliegen.
  • Download, Kopie, Serverwechsel oder Remote-Zugriff gelten als automatische Entstrickung. Entscheidend ist die Änderung des deutschen Besteuerungsrechts am einzelnen Wirtschaftsgut.
  • Privater Wohnsitzwechsel und betriebliche Zuordnung werden gleichgesetzt. Ein Umzug beweist keine Änderung von Funktionen, Risiken oder Wirtschaftsgutzuordnung.
  • § 4g EStG wird automatisch angewandt. Zuvor müssen Entstrickungstatbestand, Staatenkreis, Wertdifferenz und unwiderruflicher Antrag feststehen.
  • Ein einzelnes Recht wird als ganzer Betrieb behandelt. § 16 EStG setzt einen Betrieb oder Teilbetrieb voraus.
  • Unentgeltliche Einzel- und Betriebsübertragung werden vermischt. Empfängerwert nach § 6 Abs. 4 EStG und Wertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG sind verschiedene Pfade.
  • Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen wird „umsatzsteuerfrei“ genannt. Bei erfülltem Tatbestand unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer.
  • Datenträgerlieferung und Lizenzleistung werden ohne Analyse gleichgesetzt. Gemischte Verträge erfordern eine Leistungs- und Entgeltprüfung.
  • Jede Softwarezahlung wird als DBA-Lizenzgebühr behandelt. Verkauf, Dienstleistung und Lizenz müssen wirtschaftlich und rechtlich getrennt werden.
  • § 49 EStG wird als pauschale Quellensteuerregel verwendet. Rechtsart, Fallgruppe, Register, Verwertung, Nähebeziehung, Zeitraum und DBA müssen feststehen.
  • Aus dem deutschen B2B-Leistungsort werden spanische Pflichten abgeleitet. Spanische Umsatzsteuer, Reverse Charge, Rechnung und Erklärung erfordern spanische Fachprüfung.

FAQ

Wird Software durch Speicherung auf einem USB-Stick materiell?

Bei isoliert erworbener Software grundsätzlich nicht. Der Datenträger ist regelmäßig nur Träger. Ein Hardwarepaket oder Datenträger mit eigenständiger wirtschaftlicher Funktion muss gesondert beurteilt werden.

Ist jeder Quellcode urheberrechtlich geschützt?

Nein. Erforderlich ist eine individuelle Ausdrucksform als Ergebnis eigener geistiger Schöpfung. Der Programmbegriff allein beweist den Schutz nicht.

Sind Algorithmen und Schnittstellenideen geschützt?

Nicht als solche nach § 69a Abs. 2 UrhG. Ein möglicher Geschäftsgeheimnisschutz setzt unabhängig davon sämtliche gesetzlichen Geheimnismerkmale voraus.

Gehören Arbeitnehmerprogramme automatisch dem Arbeitgeber?

Bei Schaffung im Aufgabenbereich oder nach Arbeitgeberanweisung übt der Arbeitgeber grundsätzlich die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Schutzfähigkeit, konkrete Aufgaben, Weisungen und abweichende Vereinbarungen bleiben zu prüfen.

Gilt die Arbeitnehmerregel auch für Freelancer?

Nein, nicht automatisch. Bei externen Auftragnehmern richtet sich der Rechteumfang insbesondere nach der konkreten Vereinbarung und dem Vertragszweck.

Ist jede Datensammlung eine Datenbank?

Nein. Die Sammlung muss systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sein; außerdem ist eine wesentliche Investition in Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung erforderlich.

Gehören dem Datenbankhersteller automatisch alle einzelnen Daten?

Nein. Datenbankherstellerrecht, Rechte an Software und Inhalten sowie datenschutzrechtliche Befugnisse sind getrennte Fragen.

Entsteht Markenschutz nur durch Registereintragung?

Nein. Nach deutschem Recht kann er auch durch Benutzung mit Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit entstehen.

Kann eine Marke teilweise übertragen werden?

Ja, bezogen auf einen Teil der geschützten Waren oder Dienstleistungen. Der konkrete Umfang und das Registerverfahren müssen nachgewiesen werden.

Ist jedes betriebliche Know-how ein Geschäftsgeheimnis?

Nein. Geheimnisqualität, wirtschaftlicher Wert, angemessene Maßnahmen und berechtigtes Geheimhaltungsinteresse müssen kumulativ vorliegen.

Darf selbst entwickelter Quellcode in der deutschen Steuerbilanz aktiviert werden?

Für ein nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens verbietet § 5 Abs. 2 EStG den Aktivposten. Das sagt nichts über Schutz, Wert oder Rechtebestand.

Ist eine gekaufte Lizenz immer ein aktivierbares Wirtschaftsgut?

Nein. Erforderlich sind insbesondere eine abgrenzbare selbständig bewertbare Rechtsposition und steuerliche Zurechnung. Bei immateriellem Anlagevermögen ist das Erfordernis entgeltlichen Erwerbs nach § 5 Abs. 2 EStG zu beachten; auch eine dem Umlaufvermögen zugeordnete Lizenz kann ein Wirtschaftsgut sein. Ein schwebendes Geschäft ist abzugrenzen.

Löst der Umzug nach Spanien eine Entstrickung aus?

Nicht allein. Entscheidend ist, ob das deutsche Besteuerungsrecht am Gewinn aus Veräußerung oder Nutzung eines einzelnen Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Löst die Kopie von Quellcode auf einen spanischen Server Entstrickung aus?

Nicht automatisch. Technische Kopie, Nutzung, Wirtschaftsgut, Funktionen, Betriebsstättenzuordnung und Besteuerungsrecht müssen getrennt geprüft werden.

Wann kann eine spanische Betriebsstätte vorliegen?

Nach vollständiger Prüfung von Art. 5 DBA Deutschland–Spanien, insbesondere einer festen Geschäftseinrichtung oder eines Vertretertatbestands. Gesellschaftsrechtliche Kontrolle oder technischer Zugriff allein genügen nicht.

Ist jede Zahlung für Software eine DBA-Lizenzgebühr?

Nein. Maßgeblich sind die rechtliche und wirtschaftliche Gegenleistung, eine tatsächliche Nutzungsüberlassung, die wirtschaftliche Berechtigung und eine mögliche Betriebsstättenverbindung.

Wie behandelt das DBA einen echten Verkauf eines immateriellen Rechts?

Als Veräußerungsfall nach Art. 13 und nicht automatisch als Lizenz nach Art. 12. Vermögensart und Betriebsstättenzuordnung bleiben zu prüfen.

Ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerfrei?

Nein. Bei erfülltem Tatbestand unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer. Das ist eine Nichtsteuerbarkeit und keine Steuerbefreiung.

Liegt der Leistungsort einer B2B-Lizenz an einen spanischen Unternehmer stets in Spanien?

Der Empfängerort kann grundsätzlich maßgeblich sein. Empfängerbetriebsstätte und besondere Ortsregeln bleiben vorbehalten. Die spanischen Steuerfolgen sind damit noch nicht bestimmt.

Führt die Eintragung einer Marke in einem deutschen Register stets zu deutscher Steuer oder Quellensteuer?

Nein. § 49 EStG verlangt die konkrete Fallgruppe und weitere Tatbestandsmerkmale. Für ausschließlich registerbegründete Fälle kann eine gesetzliche Ausnahme greifen; außerdem ist das DBA zu prüfen.

Ist eine Domain automatisch eine Marke?

Nein. Die Domain vermittelt zunächst eine registrierungsvertragliche Nutzungsposition. Ob daneben Marken-, Namens- oder Unternehmenskennzeichenrechte bestehen, hängt von Zeichen, Nutzung, Priorität und Gebiet ab.

Wem steht der Ertrag aus einer Konzerngruppen-Software zu?

Nicht automatisch nur der Gesellschaft, auf deren Namen das Recht registriert ist. Bei nahestehenden Unternehmen sind die tatsächlichen DEMPE-Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte, kontrollierten Risiken und fremdüblichen Vergütungen zu prüfen.

Ist jede in Spanien genutzte Software für die Reduktion nach Art. 23 LIS geeignet?

Nein. Die spanische Regel erfasst nur die gesetzlich bezeichneten qualifizierten immateriellen Werte, darunter registrierte fortgeschrittene Software aus Forschung und Entwicklung. Gewöhnliche Software, Marken und Know-how sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Verhindert Art. 12 DBA automatisch den deutschen Quellensteuerabzug?

Nein. Das DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht ausschließen, das Abzugsverfahren nach §§ 50a und 50c EStG muss aber dennoch eingehalten werden. Ohne Freistellung oder eine gesetzliche Abstandnahmeregel ist grundsätzlich einzubehalten und später gegebenenfalls zu erstatten.

Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026.

Die Aussagen gelten nur für die jeweils bezeichnete Jurisdiktion, den bezeichneten Gegenstand und den bezeichneten Fall. Rechtsänderungen nach diesem Datum, frühere oder abweichende Besteuerungszeiträume und andere Sachverhalte verlangen eine neue Prüfung.

Auch bei unverändertem Gesetzesstand bleibt der konkrete Ereigniszeitpunkt entscheidend. Rechtekette, Vertrag, Registerstand, Ansässigkeit, Betriebsstätte, tatsächliche Wirtschaftsgutzuordnung, Nutzung und Wert sind für diesen Zeitpunkt nachzuweisen. Fehlt dieser Nachweis, muss die Aussage auf die belegten Tatsachen beschränkt bleiben.

Amtliche Quellen