SteuerPediaWissen

Verrechnungspreise für Darlehen, Garantien und Lizenzen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

Konzerninterne Darlehen, Garantien und Lizenzen müssen nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Ausgestaltung abgegrenzt und fremdüblich bepreist werden. Bei Darlehen zählen insbesondere Kapitaldienstfähigkeit, Finanzierungsbedarf, Rating und Konditionen; bei Garantien der zusätzliche Nutzen und die echte Risikoübernahme; bei Lizenzen der konkrete immaterielle Wert, sein Nutzen und die DEMPE-Funktionen.

Ein Vertrag und eine Rechnung reichen bei Finanzierungen und immateriellen Werten nicht aus. Die Finanzverwaltungen fragen, was wirtschaftlich tatsächlich vereinbart und durchgeführt wurde, welche realistischen Handlungsalternativen beide Seiten hatten und welche Funktionen, Risiken und Vermögenswerte den Preis bestimmen. Dieselbe Zahlung kann außerdem ertragsteuerlich, abkommensrechtlich und quellensteuerlich unterschiedlich zu prüfen sein.

Das Wichtigste im Überblick

  • Deutschland wendet bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen § 1 AStG an; Spanien verlangt nach Art. 18 LIS den Marktwert.
  • Zuerst wird der tatsächliche Geschäftsvorfall abgegrenzt. Erst danach wird die am besten geeignete Verrechnungspreismethode gewählt.
  • Ein Konzerndarlehen muss dem Grunde und der Höhe nach fremdüblich sein. Kapitaldienstfähigkeit, wirtschaftlicher Bedarf, Verwendungszweck, Laufzeit, Rang, Sicherheiten, Währung und Rating gehören zusammen.
  • § 1 Abs. 3d AStG enthält seit dem Veranlagungszeitraum 2024 besondere deutsche Anforderungen an grenzüberschreitende Finanzierungsaufwendungen; Übergangsrecht ist gesondert zu prüfen.
  • Eine Garantie ist nur entgeltfähig, soweit ein Gruppenunternehmen eine echte, zusätzliche Risikoposition übernimmt und der Begünstigte einen wirtschaftlichen Vorteil erhält.
  • Bloßer Konzernrückhalt ist keine rechtlich durchsetzbare Garantie, kann aber die Bonität des Darlehensnehmers beeinflussen.
  • Bei Lizenzen genügt das rechtliche Eigentum nicht für die gesamte Rendite. Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz und Verwertung des immateriellen Werts – die DEMPE-Funktionen – bestimmen die Vergütung mit.
  • Art. 11 und 12 DBA Deutschland–Spanien ordnen Zinsen und Lizenzgebühren bei abkommensberechtigtem Nutzungsberechtigten grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu; Betriebsstättenbezug, unangemessener Mehrbetrag und Missbrauchsregeln bleiben zu prüfen.
  • Verrechnungspreis, Quellensteuerentlastung, Betriebsausgabenabzug, Zinsschranke, Betriebsstätte und Ort der Geschäftsleitung sind getrennte Prüfungen.

Drei Transaktionstypen, drei Preislogiken

Transaktion Zentrale Frage Häufige Methode Kritischer Nachweis
Darlehen Würde ein unabhängiger Gläubiger Kapital in dieser Form und Höhe überlassen? Interner oder externer Preisvergleich, Renditevergleich Rating, Cashflow, Vertrag, Mittelverwendung
Garantie Welche zusätzliche Kreditverbesserung entsteht durch eine echte Verpflichtung? Renditevorteils-, Kosten-/Risikomethode, Marktvergleich Garantieumfang, Ausfallrisiko, Zinssatz mit/ohne Garantie
Lizenz Welches Recht wird wo, wie lange und mit welchem Nutzen überlassen? Preisvergleich, Gewinnaufteilung, Bewertungstechnik IP-Rechte, Gebiet, DEMPE, Prognosen, Vergleichslizenzen

Ein Konzernvertrag kann mehrere Transaktionen bündeln. Ein „Finanzierungsvertrag“ kann etwa Darlehen, Garantie, Cash-Pool-Dienstleistung und Währungsabsicherung enthalten. Eine Lizenz kann Support, Know-how-Transfer oder Warenlieferungen einschließen. Fremde Dritte würden verbundene Leistungen nur gemeinsam bepreisen, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll trennbar sind.

Der gemeinsame Fremdvergleichsrahmen

Nahestehen und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung

§ 1 AStG erfasst grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen und korrigiert deutsche Einkünfte, wenn die Bedingungen vom Fremdvergleich abweichen. Art. 18 LIS verlangt für verbundene Transaktionen den Marktwert und enthält die spanischen Methoden- und Dokumentationsregeln.

Die Beteiligungsquote ist nicht die einzige Form des Nahestehens. Beherrschung, maßgeblicher Einfluss, gemeinsame Kontrolle und besondere wirtschaftliche Abhängigkeit können relevant sein. Jede beteiligte Gesellschaft und jede Betriebsstätte ist mit ihrer Rolle in der konkreten Transaktion zu erfassen.

Tatsächlicher Geschäftsvorfall

Die vertragliche Bezeichnung ist ein Ausgangspunkt. Zu prüfen sind:

  1. Vertragsrechte und -pflichten.
  2. Tatsächlich ausgeübte Funktionen.
  3. Übernommene, kontrollierte und finanzierbare Risiken.
  4. Eingesetzte materielle und immaterielle Werte.
  5. Markt- und Branchenbedingungen.
  6. Geschäftsstrategie.
  7. Realistisch verfügbare Handlungsalternativen beider Seiten.

Widersprechen Durchführung und Vertrag einander, muss die Abweichung aufgeklärt werden. Dauerhafte Nichtzahlung von Zinsen, fehlende Mahnung oder unbegrenzte Verlängerung können beispielsweise Zweifel an der behaupteten Darlehensstruktur begründen.

Methoden und Bandbreite

Art. 18 Abs. 4 LIS nennt Preisvergleichs-, Kostenaufschlags-, Wiederverkaufspreis-, Gewinnaufteilungs- und Nettomargenmethode. § 1 Abs. 3 AStG verlangt ebenfalls die nach den Umständen am besten geeignete Methode auf Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse sowie verfügbarer Vergleichsdaten.

Für Darlehen und Lizenzen ist ein Preisvergleich oft naheliegend, aber nur bei ausreichender Vergleichbarkeit. Abweichungen in Laufzeit, Währung, Rang, Sicherheiten, Gebiet, Exklusivität oder Marktreife können erhebliche Anpassungen erfordern. Eine statistische Bandbreite ersetzt nicht die wirtschaftliche Analyse.

Konzerninterne Darlehen

Fremdkapital oder Eigenkapital?

Vor der Zinsberechnung steht die Frage, ob die Kapitalüberlassung wirtschaftlich als Fremdfinanzierung anerkannt werden kann. Indizien sind insbesondere:

  • bestimmter Kapitalbetrag und Auszahlungszeitpunkt,
  • feste oder bestimmbar variable Verzinsung,
  • Laufzeit und Rückzahlungstermin,
  • Tilgungsplan,
  • Kündigungs- und Durchsetzungsrechte,
  • Rang und Sicherheiten,
  • Covenants und Informationsrechte,
  • tatsächlicher Kapitaldienst,
  • Fähigkeit, eine vergleichbare Finanzierung am Markt aufzunehmen.

Eine risikoreiche Start-up-Finanzierung ist nicht allein wegen ihres Risikos fremdunüblich. Sie benötigt aber eine belastbare Ex-ante-Analyse der Wachstumschancen, Rückzahlungsquellen, Alternativen und risikoadäquaten Bedingungen.

Besondere deutsche Anforderungen nach § 1 Abs. 3d AStG

Bei einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe entsprechen Finanzierungsaufwendungen nach § 1 Abs. 3d AStG nicht dem Fremdvergleich, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft macht.

Zwei Fragen sind zentral:

  1. Kapitaldienstfähigkeit: Konnte der Gläubiger bei Vertragsbeginn erwarten, dass der Schuldner Zins und Tilgung über die gesamte Laufzeit leisten kann?
  2. Wirtschaftlicher Bedarf und Unternehmenszweck: Wurde die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet?

Dafür sind Plan-Cashflows, Vermögenswerte, Geschäftsmodell, Investitionsplan, Stressszenarien und realistische Alternativen zu dokumentieren. Die bloße Weiteranlage zu niedrigerer Rendite oder eine nicht begründete Kapitalhortung kann gegen den wirtschaftlichen Bedarf sprechen.

Für die Zinshöhe knüpft § 1 Abs. 3d AStG grundsätzlich an die Kreditwürdigkeit der Unternehmensgruppe an, sofern nicht ein abgeleitetes Rating für den konkreten Darlehensnehmer fremdvergleichskonform nachgewiesen wird. Das Rating muss die quantitativen und qualitativen Faktoren, den Konzernrückhalt und die strategische Stellung nachvollziehbar und reproduzierbar abbilden.

Übergangsrecht

§ 1 Abs. 3d und 3e AStG sind nach § 21 AStG grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für § 1 Abs. 3d AStG besteht eine begrenzte Ausnahme für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2024 aus vor dem 1. Januar 2024 vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Finanzierungsbeziehungen. Bei einer wesentlichen Änderung vor dem 1. Januar 2025 endet diese Ausnahme für die danach entstehenden Aufwendungen; für § 1 Abs. 3e gilt sie nicht.

Vertragsdatum, Auszahlung, Laufzeitänderung, Zinssatzanpassung, Erhöhung, Rangänderung und Refinanzierung müssen deshalb zeitlich getrennt dokumentiert werden.

Bestimmung des Zinssatzes

Ein belastbarer Zinssatz setzt mindestens folgende Parameter voraus:

  • Währung und Zinsbasis,
  • Vertragsbeginn und Laufzeit,
  • fest oder variabel,
  • Tilgung und Fälligkeit,
  • Seniorität und Besicherung,
  • Rating des Schuldners unter Berücksichtigung der Gruppe,
  • Land-, Branchen- und Projektrisiko,
  • Darlehensvolumen,
  • Optionen, Covenants und Gebühren.

Interne Vergleichsdarlehen mit fremden Banken können besonders aussagekräftig sein, wenn Volumen, Laufzeit und Bedingungen vergleichbar sind. Externe Datenbanken erfordern eine dokumentierte Suchstrategie. Die Finanzierungskosten des Darlehensgebers sind kein automatischer Fremdpreis; sie können nur ein Element der Analyse sein.

Treasury und Finanzierungsgesellschaft

§ 1 Abs. 3e AStG behandelt die Vermittlung oder Weiterleitung von Finanzierungsbeziehungen sowie typische Gruppenfinanzierungsfunktionen grundsätzlich als funktions- und risikoarme Dienstleistung, sofern die Funktions- und Risikoanalyse nichts anderes belegt. Eine Gesellschaft, die Kapital nur durchleitet, ohne Kreditrisiken tatsächlich zu kontrollieren und tragen zu können, erhält daher nicht automatisch den gesamten Zins-Spread.

Bei Banken, Versicherern oder einer nachweislich substanziellen Treasury-Primärfunktion kann die Einordnung anders ausfallen. Personal, Entscheidungskompetenz, Risikoüberwachung, Kapitalausstattung und tatsächliche Handlungen sind entscheidend.

Rechenbeispiel Darlehen

Annahmen: Eine deutsche Mutter gewährt ihrer spanischen Tochter zum 1. Januar 2027 ein unbesichertes EUR-Darlehen über 2.000.000 Euro, fünf Jahre Laufzeit, jährliche Zinszahlung und endfällige Tilgung. Cashflow-Planung und Ratinganalyse tragen das Darlehen. Eine dokumentierte Vergleichsanalyse ergibt für hinreichend vergleichbare Instrumente eine fremdübliche Bandbreite von 4,2 bis 5,0 Prozent.

Wird unter den Annahmen ein Zinssatz von 4,6 Prozent begründet, beträgt der Jahreszins:

2.000.000 Euro × 4,6 % = 92.000 Euro

Die Bandbreite ist kein gesetzlicher Safe Harbour. Ändern sich Rating, Besicherung, Laufzeit oder Mittelverwendung, ist die Analyse neu zu prüfen. Zinsschranken und sonstige Abzugsbeschränkungen sind zusätzlich anzuwenden.

Garantien, Bürgschaften und Patronate

Entgelt nur für zusätzlichen Nutzen

Eine Garantiegebühr setzt eine identifizierbare Leistung voraus. Der Garant muss eine tatsächliche Risikoposition übernehmen, etwa durch rechtlich durchsetzbare Zahlungspflicht, Bürgschaft, harte Patronatserklärung oder Realsicherheit. Der Begünstigte muss hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, beispielsweise:

  • niedrigeren Zinssatz,
  • höheren Kreditbetrag,
  • längere Laufzeit,
  • geringere Sicherheitenanforderungen,
  • Zugang zu einer sonst nicht verfügbaren Finanzierung.

Ermöglicht die Verpflichtungsübernahme die Kreditaufnahme überhaupt erst, ist allerdings ein Gesellschafterbeitrag zu prüfen. Nach den deutschen Verwaltungsgrundsätzen, Rn. 3.151, liegt ein solcher in EU/EWR-Fällen vor, wenn ein wirtschaftlicher Grund im Sinne der dort herangezogenen Hornbach-Rechtsprechung besteht. Die erstmalige Finanzierungsmöglichkeit begründet deshalb nicht automatisch eine vergütungspflichtige Garantieleistung.

Der bloße Umstand, Teil einer Gruppe zu sein, ist kein gesondert vergütbarer Garantiedienst. Dieser passive Konzernrückhalt kann allerdings das Rating und damit bereits den ungarantierten Fremdzins beeinflussen. Eine Garantie darf denselben Gruppeneffekt nicht ein zweites Mal bepreisen.

Preisober- und Untergrenze

Aus Sicht des Garantienehmers liegt eine wirtschaftliche Obergrenze häufig beim erwarteten Finanzierungsvorteil nach Berücksichtigung zusätzlicher Kosten. Aus Sicht des Garanten muss die Vergütung jedenfalls Funktionen, erwartetes Risiko, Kapitalbindung und administrative Kosten berücksichtigen. Zwischen beiden Perspektiven liegt der Einigungsbereich.

Mögliche Ansätze sind:

  • Yield approach: Differenz der Kreditbedingungen mit und ohne ausdrückliche Garantie.
  • Cost approach: Erwarteter Verlust, Kapital- und Verwaltungskosten des Garanten.
  • Comparable uncontrolled price: Marktpreise ausreichend vergleichbarer Garantien.
  • Capital support method: Vorteil aus höherer Kreditfähigkeit oder vermiedenem Eigenkapital, sofern sachgerecht messbar.

Die Wahl muss zu Garantieumfang, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und verfügbaren Daten passen.

Rechenbeispiel Garantie

Annahmen: Eine spanische Tochter kann ein fremdes Darlehen über 3.000.000 Euro ohne ausdrückliche Garantie unter Einbeziehung des passiven Konzernrückhalts zu 6,0 Prozent, mit Garantie der deutschen Mutter zu 4,8 Prozent aufnehmen. Sonstige Bedingungen seien vergleichbar.

Der maximale Brutto-Zinsvorteil beträgt:

3.000.000 Euro × (6,0 % – 4,8 %) = 36.000 Euro pro Jahr

Das ist nicht automatisch die Garantiegebühr. Vom Vorteil können zusätzliche Kosten abzuziehen sein; der bereits im ungarantierten Rating enthaltene Konzernrückhalt darf nicht nochmals abgezogen werden. Zugleich benötigt der Garant eine Vergütung für echte Risikoübernahme. Ein fremdüblicher Preis ergibt sich erst aus beiden Perspektiven.

Lizenzen und immaterielle Werte

Das lizenzierte Recht genau bestimmen

„Marke“, „Software“ oder „Know-how“ ist zu ungenau. Der Vertrag und die tatsächliche Nutzung sollten festhalten:

  • konkretes Schutz- oder Nutzungsrecht,
  • rechtlicher Inhaber,
  • Gebiet und Markt,
  • Exklusivität,
  • Produkte, Kanäle und Nutzer,
  • Laufzeit, Verlängerung und Kündigung,
  • Unterlizenzierung,
  • Updates, Wartung und Weiterentwicklung,
  • Qualitätskontrolle,
  • Schutz- und Durchsetzungspflichten,
  • Vergütungsbasis und Anpassung.

Eine gesonderte Lizenzgebühr kann fremdunüblich sein, wenn der Nutzungswert unter fremden Dritten bereits im Waren- oder Dienstleistungspreis enthalten wäre. Bündelung und Doppelvergütung sind deshalb ausdrücklich zu testen.

Rechtliches Eigentum und DEMPE

Der rechtliche Eigentümer ist nicht automatisch alleiniger wirtschaftlicher Renditeberechtigter. § 1 Abs. 3c AStG und die Verwaltungsgrundsätze stellen auf die Beiträge zur Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, zum Schutz und zur Verwertung ab. Entscheidend ist, welche Gesellschaft:

  • maßgebliche Personenfunktionen ausübt,
  • Risiken übernimmt und tatsächlich kontrolliert,
  • finanzielle Kapazität zur Risikotragung besitzt,
  • wertvolle eigene immaterielle Werte einsetzt,
  • Entscheidungen über Entwicklung, Schutz und kommerzielle Nutzung trifft.

Ein formeller IP-Inhaber ohne Personal und Risikokontrolle kann nicht allein wegen der Registereintragung die gesamte Lizenzrendite beanspruchen. Reine Finanzierung einer Entwicklung begründet grundsätzlich nur eine der Funktion und dem Risiko angemessene Finanzierungsvergütung.

Methoden für Lizenzen

Preisvergleich: Vergleichbare Fremdlizenzen sind besonders nützlich, wenn Recht, Gebiet, Exklusivität, Branche, Marktphase, Laufzeit und Vergütungsbasis hinreichend vergleichbar sind.

Gewinnaufteilung: Sie kann geeignet sein, wenn beide Seiten einzigartige und wertvolle Beiträge leisten oder die Transaktionen hoch integriert sind und ein einseitiger Vergleich nicht trägt.

Bewertungstechnik: Diskontierte Cashflows oder Relief-from-Royalty-Modelle können eingesetzt werden, wenn verlässliche Vergleichslizenzen fehlen. Prognoseumsätze, Margen, Nutzungsdauer, Wachstumsraten, Steuern, Kapitalisierungszinssatz und realistische Alternativen müssen nachvollziehbar sein.

Sonstige Methoden: Art. 18 Abs. 4 LIS erlaubt bei fehlender Eignung der gesetzlichen Standardmethoden andere allgemein anerkannte Bewertungsmethoden, wenn sie den Fremdvergleich beachten.

Preisanpassung

Bei schwer vorhersehbaren Wertentwicklungen muss geprüft werden, ob unabhängige Parteien eine Preisanpassungsklausel vereinbart hätten. § 1a AStG enthält für bestimmte wesentliche Abweichungen bei immateriellen Werten eine gesetzliche Preisanpassungsregel. Vertragliche Anpassungsmechanismen, tatsächliche Forecast-Abweichungen und gesetzliche Korrektur sind getrennt zu dokumentieren.

Rechenbeispiel Lizenz

Annahmen: Eine spanische Vertriebsgesellschaft erhält für ihren Markt ein nicht exklusives Markenrecht. Sie führt keine wesentlichen Markenentwicklungsfunktionen aus. Nach sachgerechten Vergleichsanpassungen ergibt sich eine fremdübliche Umsatzlizenzspanne von 2 bis 4 Prozent; 3 Prozent werden unter den Annahmen begründet. Der relevante Nettoumsatz beträgt 5.000.000 Euro.

5.000.000 Euro × 3 % = 150.000 Euro

Das Ergebnis ist nur tragfähig, wenn der wirtschaftliche Nutzen, die Rechte, Vergleichbarkeit und DEMPE-Zuordnung stimmen. Eine Prozentbandbreite aus einer anderen Branche oder ohne Gebiets- und Exklusivitätsabgleich ist kein belastbarer Beleg.

Deutschland–Spanien: Dokumentation und Verfahren

Deutschland

§ 90 Abs. 3 AO verlangt bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen insbesondere Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation. Eine Stammdokumentation ist bei Erreichen der gesetzlichen Umsatzschwelle zu erstellen; außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah aufzuzeichnen.

Nach § 90 Abs. 4 AO kann die Finanzverwaltung die Unterlagen jederzeit anfordern. Die Vorlagefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. In einer Außenprüfung sind Transaktionsmatrix, erforderliche Stammdokumentation und Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen ohne gesondertes Verlangen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.

Unzureichende Aufzeichnungen können Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Schätzung und materiell-rechtliche Korrekturen auslösen. Vertrag, Buchung und Zahlung sollten deshalb mit der ökonomischen Analyse abstimmbar sein.

Spanien

Art. 18 Abs. 3 LIS und Art. 13 bis 16 RIS regeln die spezifische Dokumentation für Gruppe und Steuerpflichtigen. Vereinfachungen für Unternehmen unter der gesetzlichen Umsatzgrenze und bestimmte betragsabhängige Ausnahmen gelten nicht für jede Transaktion; einzelne Kategorien bleiben ausgenommen.

Das Modelo 232 ist eine eigenständige Informationsmeldung für bestimmte verbundene Transaktionen und weitere Sachverhalte. Es wird im Monat nach Ablauf von zehn Monaten nach Ende der Steuerperiode eingereicht; bei Kalenderjahr entspricht dies regelmäßig dem 1. bis 30. November. Die Körperschaftsteuererklärung Modelo 200, Buchführung und Verrechnungspreisdokumentation bleiben daneben bestehen.

Eine spanische steuerliche Erfassung oder Änderung von Zensusdaten kann über Modelo 036 erforderlich werden, etwa bei Beginn einer Tätigkeit, einer Betriebsstätte oder neuen Einbehaltungspflichten. Das Formular dokumentiert die Registrierung, beweist aber weder einen fremdüblichen Preis noch den tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung.

Mindestakte je Transaktion

  • Parteien, Beteiligungs- und Ansässigkeitsdaten,
  • Vertrag und sämtliche Änderungen,
  • Zahlungen, Konten und Buchungsbelege,
  • Funktions- und Risikoanalyse,
  • Methode und Vergleichssuche,
  • Berechnung und Bandbreite,
  • Entscheidungsvorlagen und Genehmigungen,
  • tatsächliche Durchführung,
  • Jahresend-Anpassung,
  • Quellensteuer- und DBA-Unterlagen,
  • Herkunft und Bestätigungsstatus der Tatsachen.

Bei Darlehen kommen Rating, Cashflow, Mittelverwendung und Covenants hinzu; bei Garantien Garantieurkunde, Kreditangebote mit und ohne Sicherheit und Risikoanalyse; bei Lizenzen Rechtekette, Schutzregister, DEMPE-Nachweis, Prognosen und Nutzungsdaten.

Quellensteuer und DBA getrennt vom Verrechnungspreis

Art. 11 DBA Deutschland–Spanien bestimmt für Zinsen grundsätzlich eine ausschließliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten. Art. 12 enthält eine entsprechende Grundregel für Lizenzgebühren. Das bedeutet im Grundfall einen Quellenstaatssatz von null.

Eine wichtige Sonderregel enthält Protokoll V zum DBA für Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung: Sind diese beim Schuldner gewinnmindernd abzugsfähig, darf auch der Quellenstaat besteuern. Ist der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig, ist diese Steuer auf 15 Prozent des Bruttobetrags begrenzt. Die Nullsatz-Grundregel darf auf solche Finanzierungen nicht ungeprüft übertragen werden.

Die Entlastung setzt jedoch voraus, dass unter anderem:

  • der Zahlungsempfänger abkommensberechtigt und ansässig ist,
  • er Nutzungsberechtigter der Einkünfte ist,
  • die Forderung oder das Recht nicht tatsächlich zu einer Betriebsstätte im Quellenstaat gehört,
  • der Betrag im Nahestehensverhältnis nicht den fremdüblichen Betrag übersteigt,
  • die MLI- und sonstigen Missbrauchsregeln, insbesondere der Principal-Purpose-Test, die Begünstigung nicht ausschließen,
  • nationale Antrags-, Bescheinigungs- und Erstattungsformalitäten eingehalten werden.

Deutschland kann auf bestimmte Lizenzvergütungen nach nationalem Recht Steuerabzug erheben; Spanien kennt nationale Einbehaltungsregeln für Nichtansässige. DBA-Entlastung erfolgt nicht allein durch die Verrechnungspreisdokumentation. Ansässigkeitsbescheinigung, Nutzungsberechtigung, Vertrags- und Zahlungsnachweise sowie gegebenenfalls Freistellungs- oder Erstattungsanträge sind gesondert zu führen.

Der fremdunübliche Mehrbetrag kann nach Art. 11 Abs. 4 beziehungsweise Art. 12 Abs. 4 DBA außerhalb der Begünstigung bleiben. Eine akzeptierte Quellensteuerentlastung beweist umgekehrt nicht, dass der gesamte Aufwand körperschaftsteuerlich abzugsfähig oder fremdüblich ist.

Ansässigkeit, Betriebsstätte und Verlagerung bleiben eigenständig

Eine Finanzierung oder Lizenz begründet nicht automatisch eine Betriebsstätte. Umgekehrt können Personal, Räume, Vertretervollmachten, Server oder eine tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland oder Spanien eine Betriebsstätte oder Ansässigkeit auslösen. Dann sind Art. 5 und 7 DBA, § 1 Abs. 5 AStG und die Betriebsstättengewinnaufteilung gesondert anzuwenden.

Werden Funktionen, Risiken oder immaterielle Werte verlagert, können Entstrickungs- oder Funktionsverlagerungsregeln greifen. Signing, Closing, wirtschaftlicher Übergang, Registerumschreibung, Nutzungsbeginn und Zahlung können auseinanderfallen. Ein laufender Lizenzstrom ersetzt keine Bewertung eines übertragenen Wirtschaftsguts oder Transferpakets.

APA, Korrektur und Verständigungsverfahren

Für wiederkehrende bedeutende Finanzierungen oder Lizenzen kann ein bilaterales APA nach § 89a AO und Art. 18 Abs. 9 LIS sinnvoll sein. Es kann Methode, Ratingansatz, Vergleichsparameter, Bandbreite, DEMPE-Prämissen und Anpassungsmechanismus für künftige Jahre abstimmen.

Eine nationale verbindliche Auskunft bindet den anderen Staat nicht. Nimmt Deutschland oder Spanien eine Primärberichtigung vor und gewährt der andere Staat keine vollständige Gegenberichtigung, kann Art. 24 DBA ein Verständigungsverfahren eröffnen. Der Antrag ist grundsätzlich binnen drei Jahren nach der ersten Mitteilung der abkommenswidrig erscheinenden Maßnahme zu stellen. Nationale Rechtsbehelfe und Zahlungsfragen sind parallel fristgerecht zu sichern.

Typische Fehlentscheidungen

  • Darlehenszins aus einem Internetdurchschnitt ohne Rating- und Laufzeitanalyse übernehmen.
  • Kapitaldienstfähigkeit erst nach Verlustjahren dokumentieren statt ex ante.
  • Konzernrückhalt zugleich im Rating und nochmals als volle Garantie bepreisen.
  • Garantiegebühr allein aus dem eingesparten Zins ableiten, ohne Risiko und Kosten des Garanten.
  • Rechtlichen IP-Inhaber automatisch mit der gesamten Rendite ausstatten.
  • Marke, Software und Support als eine Lizenz abrechnen, ohne Bündelung zu prüfen.
  • Quellensteuerfreiheit als Beweis der Fremdüblichkeit behandeln.
  • Verrechnungspreisdokumentation erst nach Prüfungsanordnung beginnen.
  • Spanische Schwellenwerte als generelle Befreiung von der Fremdvergleichspflicht verstehen.
  • Ort der Geschäftsleitung, Betriebsstätte und Verrechnungspreis in einer einzigen Schlussfolgerung vermischen.

Häufige Fragen

Gibt es einen sicheren Standardzins für Gesellschafter- oder Konzerndarlehen?

Nein. Ein fremdüblicher Zinssatz hängt von Währung, Laufzeit, Rating, Rang, Besicherung, Volumen und weiteren Bedingungen ab. Auch die gesetzlichen Anforderungen an den wirtschaftlichen Grund der Finanzierung bleiben bestehen.

Muss jede Garantie vergütet werden?

Nein. Eine Vergütung setzt eine zusätzliche Leistung, einen Vorteil und eine tatsächliche Risikoübernahme voraus. Bloße Gruppenmitgliedschaft oder moralische Unterstützung reicht nicht.

Darf der Markeninhaber immer eine Umsatzlizenz berechnen?

Nein. Es muss ein wirtschaftlich vorteilhaftes, rechtlich oder tatsächlich überlassenes Nutzungsrecht bestehen. DEMPE-Beiträge anderer Gesellschaften und eine mögliche Abgeltung im Warenpreis sind zu berücksichtigen.

Reicht das Modelo 232 als spanische Dokumentation?

Nein. Es ist eine Informationsmeldung. Die spezifische Gruppen- und Steuerpflichtigendokumentation nach LIS/RIS sowie Buchführung und Belege sind davon zu unterscheiden.

Was passiert bei abweichenden Korrekturen beider Staaten?

Zunächst sind nationale Rechtsbehelfe und Fristen zu sichern. Für die Doppelbesteuerung kommt ein Verständigungsverfahren nach Art. 24 DBA in Betracht; für künftige Transaktionen gegebenenfalls zusätzlich ein APA.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Beitrags: 10. August 2026. Für Altjahre sind die jeweilige Fassung und Übergangsvorschriften gesondert anzuwenden.