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10 Prozent Mehrwertsteuer auf Ferienvermietung in Spanien - kommt die neue Regelung?

Das Eilgesetz der spanischen Regierung soll zum 1. Dezember in Kraft treten. Warum Ferienvermieter die neue IVA-Pflicht als relevantes Planungsszenario berücksichtigen müssen.

Autor: Frank Feldmeier LinkedIn
Erstveröffentlichung: 14. Oktober 2026
Lesezeit: 2 Min.
KI-Illustration: Vermieterpaar beim Steuerberater

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Eigentümer von Ferienwohnungen auf Mallorca müssen sich darauf einstellen, ab 1. Dezember 2026 eine Mehrwertsteuer (IVA) in Höhe von zehn Prozent für die Einnahmen aus kurzfristiger Vermietung abführen zu müssen. Das sieht ein Eilgesetz (Real Decreto-ley 29/2026, externer Link) vor, das die spanische Regierung beschlossen hat. Es ist am 7. Oktober im spanischen Gesetzesblatt (BOE) veröffentlicht worden und muss nun noch bestätigt werden.

Bislang ist die kurzzeitige Vermietung möblierter Wohnungen in Spanien grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, sofern der Vermieter keine zusätzlichen Dienstleistungen erbringt, die für das Hotelgewerbe typisch sind. Dazu gehören beispielsweise die Reinigung während des Aufenthalts, Wäscheservice oder Verpflegungsleistungen. Mit der Neuregelung wird die Dauer der Vermietung zu einem eigenständigen Kriterium für die Mehrwertsteuerpflicht: Beträgt der Aufenthalt eines Mieters höchstens 30 Nächte, soll die Vermietung auch dann mit zehn Prozent IVA besteuert werden, wenn keine hotelähnlichen Zusatzleistungen angeboten werden.

Chaos in der Gesetzgebung

Hintergrund der Änderungen ist die intensive gesellschaftliche Debatte in Spanien über die herrschende Wohnungsnot und die Verhinderung von Zwangsräumungen sozial benachteiligter Personen. Die Linksregierung war eigentlich mangels eigener Parlamentsmehrheit mit zwei Gesetzesdekreten für Sofortmaßnahmen gescheitert. Der spanische Ministerpräsident Pedro Sánchez hat Neuwahlen für den 29. November ausgerufen. Die beiden Dekrete wurden aber daraufhin vom Ständigen Ausschuss (Diputación Permanente) des spanischen Abgeordnetenkongresses angenommen, der während der Parlamentsauflösung die Befugnisse des Parlaments übernimmt.

Ob die neue Mehrwertsteuerregelung tatsächlich zum 1. Dezember 2026 angewendet wird, hängt zunächst von der parlamentarischen Bestätigung des Gesetzesdekrets ab. Diese Entscheidung liegt nun ebenfalls beim Ständigen Ausschuss des Kongresses. Die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsfrist von 30 Tagen bleibt bestehen.

Sollte das Gremium das Dekret wider Erwarten aufheben, würde auch die darin vorgesehene Neuregelung der Mehrwertsteuer entfallen. Allerdings sprechen die derzeitigen Mehrheitsverhältnisse für eine Bestätigung zumindest des Dekrets, das auch die Einführung der Mehrwertsteuer auf touristische Kurzzeitvermietungen vorsieht. Ferienvermieter sollten daher vorerst die Geltung der neuen IVA-Pflicht als relevantes Planungsszenario berücksichtigen.

Zu den relevanten Szenarien gehört aber auch, dass eine im Dezember in Kraft tretende Mehrwertsteuer im Fall eines Regierungswechsels nur von kurzer Dauer sein dürfte, sobald sich das neue Parlament im Dezember konstituiert hat und wohl im Januar der Regierungschef gewählt ist. Ferienvermieter sollten die weiteren politischen Entwicklungen deswegen genau im Auge behalten und im engen Kontakt mit ihrem Steuerberater bleiben.

Auswirkungen auf die Praxis

Die neue Vorschrift gilt landesweit und ist damit auch für Eigentümer und Betreiber von Ferienimmobilien auf den Balearen relevant. Bei bislang umsatzsteuerfreien Vermietungen können sich insbesondere Änderungen bei der Preisgestaltung, Rechnungsstellung und steuerlichen Erklärungspflicht ergeben. Zugleich kann die Umsatzsteuerpflicht Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben. Ob und in welchem Umfang Eigentümer die Mehrwertsteuer aus laufenden Kosten, Investitionen oder Anschaffungen geltend machen können, hängt von den jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen ab.

Ausgenommen von der neuen Mehrwertsteuerpflicht sind Vermietungen in einer Wohnung, in der der Vermieter selbst seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Für Vermietungen mit einer Dauer von mehr als 30 Nächten bleibt die bisherige Abgrenzung nach Art der erbrachten Leistungen maßgeblich.

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