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HörfassungSollen Nicht-EU-Bürger, die eine Immobilie auf Mallorca vermieten, die anfallenden Nebenkosten in der Steuererklärung genauso wie Residenten geltend machen können? Dieser Frage wird nun der Oberste Gerichtshof Spaniens nachgehen: Das Tribunal Supremo hat einen Fall zur Entscheidung angenommen, in dem geklärt werden soll, ob die Regelung zur spanischen Nichtresidentensteuer (IRNR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt.
Bereits im Juli vergangenen Jahres war der Nationale Gerichtshof in Spanien (Audiencia Nacional) mit Verweis auf den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs in der Europäischen Union zu dem Schluss gekommen, dass hierbei ein Verstoß vorliegt. Gegen das Urteil hatte allerdings der staatliche juristische Dienst Einspruch eingelegt. Das bedeutet, dass die Entscheidung bislang nicht rechtskräftig wurde und im Konflikt mit der Steuerbehörde weniger Gewicht hat, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist.
Die Praxisrelevanz der Entscheidung
Das Verfahren ist von Bedeutung für die Entscheidung, die jeder Nicht-EU-Bürger zum Jahreswechsel treffen muss: Bis zum 20. Januar wird die Einreichung der Jahreserklärung für Nichtresidenten mit Mieteinkünften fällig.
Zwar kann die Erklärung derzeit nur ohne Kostenabzug eingereicht werden. Es besteht aber für Nicht-EU-Bürger die Möglichkeit, anschließend eine Rückerstattung zu beantragen. Dafür ist vier Jahre Zeit, danach ist die Erklärung verjährt.
19 oder 24 Prozent?
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine in den USA ansässige Steuerpflichtige, die Eigentümerin einer Immobilie in Barcelona ist und daraus Mieteinnahmen erzielt. Im Jahr 2019 reichte sie ergänzende Steuererklärungen zur spanischen Einkommensteuer für Nichtresidenten (IRNR), Formular Modelo 210, ein und erklärte darin erzielte Mieteinnahmen. Anschließend beantragte sie die Berichtigung dieser Steuererklärungen.
Zum Hintergrund: Während Residenten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ihre Netto-Mieteinnahmen mit 19 Prozent beim spanischen Finanzamt versteuern, wird im Fall von Nicht-EU-EWR-Residenten – so etwa Bürgern der Schweiz, von Andorra oder Monaco – ein Steuersatz von 24 Prozent auf die Brutto-Einnahmen angewandt.
Das Urteil des Nationalen Gerichtshofs monierte die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Unterscheidung von Brutto- und Nettoeinnahmen, nicht aber hinsichtlich der unterschiedlichen Steuersätze. Gegen diese Ungleichbehandlung sind ebenfalls Verfahren anhängig.
Wie es jetzt weitergeht
Nun ist der Oberste Gerichtshof am Zug. Zunächst ist zu prüfen, ob die bestehende Regelung eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Falls die Richter zu diesem Schluss kommen, müssen sie in einem zweiten Schritt klären, ob eine solche dennoch unionsrechtlich zulässig ist aufgrund von Bestandsschutzregelungen für bestimmte alte Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten. Gerade diese zweite Frage könnte letztlich entscheidend sein.
Sollte sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des Nationalen Gerichtshofs anschließen, müsste die spanische Regierung das Gesetz ändern.
Gerne berät die PlattesGroup zu Ihrer individuellen Situation.
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