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Hinzurechnungs- und Missbrauchsregeln

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Hinzurechnungs- und Missbrauchsregeln“ innerhalb von Körperschaftsteuer und Unternehmensbesteuerung.

Artikel

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Spanische Hinzurechnungsbesteuerung für natürliche Personen: Artikel 91 LIRPF

Artikel 91 LIRPF kann positive Einkünfte einer beherrschten, niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft einer in Spanien ansässigen natürlichen Person bereits vor einer Ausschüttung zurechnen. Entscheidend sind die steuerliche Einordnung der Gesellschaft, mindestens 50 Prozent Kontrolle, der einkunftsbezogene 75-Prozent-Steuertest sowie Substanz, Einkunftsart und Ausnahmen. Die Zurechnung gehört in die allgemeine IRPF-Bemessungsgrundlage; spätere Dividenden, ausländische Steuern, ein Verkauf und die Pflichtangaben im Modelo 100 folgen eigenen Regeln.

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Spanische Hinzurechnungsbesteuerung für Gesellschaften: Artikel 100 LIS

Artikel 100 LIS kann positive Einkünfte einer beherrschten, niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft oder ausländischen Betriebsstätte bereits der spanischen Körperschaft zurechnen, obwohl nichts ausgeschüttet wurde. Zu prüfen sind zuerst eine einkunftsbezogene Vergleichssteuer und bei Gesellschaften zusätzlich die Kontrolle, danach fehlende eigene Mittel oder einzelne passive Einkunftsarten. Zeitpunkt, Währung, ausländische Steueranrechnung, spätere Dividenden und Pflichtangaben in der Körperschaftsteuererklärung folgen eigenen Regeln.

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