Kurz & klar
Im spanischen IVA-Gebiet gilt grundsätzlich 21 Prozent; 10, 4 oder 0 Prozent sowie Befreiungen greifen nur für gesetzlich genau bezeichnete Umsätze. Ob spanische IVA anfällt, welcher Satz gilt und ob Vorsteuer abziehbar bleibt, wird in dieser Reihenfolge geprüft: Gebiet und Leistungsort, Beteiligtenstatus, Steuerbarkeit, Befreiung, Steuerschuldner, Entstehungszeitpunkt und erst dann der Steuersatz. Rechnung, Modelo 303, SII, Modelo 349 oder OSS/IOSS sind anschließend getrennt nach dem materiellen Ergebnis zu erfüllen.
Die Frage nach dem spanischen IVA-Satz steht am Ende, nicht am Anfang der Prüfung. Ein Produkt kann im Ladengeschäft, bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung und bei einer Fernverkaufsleistung jeweils unterschiedlich behandelt werden. Ebenso ist eine Befreiung nicht dasselbe wie ein Satz von 0 Prozent: Beide führen zwar dazu, dass dem Kunden keine IVA berechnet wird, können aber beim Vorsteuerabzug völlig verschiedene Folgen haben.
Das Wichtigste im Überblick
- 21 Prozent sind der Regelfall. Die ermäßigten Sätze von 10 und 4 Prozent sowie der Satz von 0 Prozent gelten nur für die gesetzlich bezeichneten Waren, Dienstleistungen und Fallgruppen.
- Zuerst den Ort bestimmen. Spanische IVA-Sätze gelten nur, wenn der Umsatz nach den Leistungsortregeln im spanischen IVA-Gebiet liegt. Auf den Kanaren gilt grundsätzlich IGIC, in Ceuta und Melilla IPSI; diese Gebiete gehören nicht zum spanischen IVA-Gebiet.
- Befreiung ist nicht gleich 0 Prozent. Viele inländische Befreiungen, etwa bestimmte Heilbehandlungen, Bildungs-, Finanz-, Versicherungs- oder Grundstücksumsätze, schließen den Vorsteuerabzug aus. Exporte und befreite innergemeinschaftliche Lieferungen erhalten ihn grundsätzlich aufrecht.
- Reverse Charge ist keine Befreiung. Der Umsatz kann steuerpflichtig bleiben, obwohl der Leistende keine IVA ausweist, weil der Empfänger die Steuer schuldet.
- Der Entstehungszeitpunkt entscheidet. Maßgeblich ist grundsätzlich der beim Entstehen der Steuer geltende Satz. Das ist bei zeitlich befristeten Änderungen, Anzahlungen, Dauerleistungen und Schlussrechnungen besonders wichtig.
- Immobilien und Bauleistungen brauchen eine Einzelfallprüfung. Neubauwohnung, Geschäftslokal, zweite Grundstückslieferung, Wohnungsvermietung, touristische Beherbergung, Bauvertrag und bloße Reparatur folgen unterschiedlichen Regeln.
- E-Commerce richtet sich häufig nach dem Bestimmungsland. Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte digitale oder sonstige Leistungen an Privatkunden kann der Satz des Verbrauchsstaats gelten; OSS oder IOSS vereinfachen nur die Erklärung, nicht die materielle Einordnung.
- Rechnung und Meldung folgen der Steuerentscheidung. Erst nach Satz, Befreiung und Steuerschuldner werden Rechnung, Modelo 303, Modelo 349, Modelo 369, SII oder gegebenenfalls Zollmeldung richtig befüllt.
Die richtige Prüfungsreihenfolge
Eine belastbare IVA-Beurteilung lässt sich in neun Schritten aufbauen:
- Gebiet: Festland/Balearen, Kanaren, Ceuta/Melilla, Deutschland, anderer EU-Staat oder Drittland?
- Beteiligte: Unternehmer, Freiberufler, Privatkunde, juristische Person ohne Unternehmereigenschaft, öffentliche Stelle oder elektronische Schnittstelle?
- Umsatzart: Lieferung, Dienstleistung, innergemeinschaftlicher Erwerb, Einfuhr, unentgeltliche Wertabgabe oder nicht steuerbarer Vorgang?
- Leistungsort: In welchem Staat liegt der Umsatz nach den allgemeinen und besonderen Ortsregeln?
- Steuerbarkeit: Fällt der Vorgang überhaupt in den Anwendungsbereich der spanischen IVA?
- Befreiung: Greift eine inländische Befreiung, Exportbefreiung oder innergemeinschaftliche Befreiung? Sind alle Voraussetzungen und Nachweise erfüllt?
- Steuerschuldner: Leistender, Empfänger im Reverse-Charge-Verfahren, Einführer oder eine als Lieferer geltende Plattform?
- Entstehungszeitpunkt und Bemessungsgrundlage: Wann entsteht die Steuer und auf welchen Nettobetrag?
- Satz, Vorsteuer und Pflichten: 21, 10, 4 oder 0 Prozent; Rechnung, Bücher und Erklärungen.
Eine deutsche USt-IdNr., eine spanische NIF-IVA oder die Bezeichnung „B2B“ entscheidet für sich allein weder den Ort noch die Befreiung. Sie ist ein wichtiges Indiz und häufig formelle Voraussetzung, ersetzt aber nicht die Prüfung der tatsächlichen Liefer- oder Leistungskette.
Wo die spanischen IVA-Sätze gelten
Das spanische IVA-Gebiet umfasst das spanische Festland und die Balearen. Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gehören nicht dazu. Wer von Mallorca nach Teneriffa liefert, führt daher umsatzsteuerlich nicht einfach einen innerstaatlichen Versand mit demselben Steuersatz aus. Es sind Ausfuhr-, Einfuhr- und die dortigen indirekten Steuern zu prüfen.
Bei Deutschland–Spanien-Fällen entscheidet der Leistungsort:
- Eine in Spanien gelegene und dort steuerpflichtige Leistung kann spanische IVA auslösen.
- Eine B2B-Dienstleistung eines spanischen Beraters an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen liegt nach der Grundregel regelmäßig in Deutschland; der deutsche Empfänger schuldet dort häufig die Umsatzsteuer.
- Eine befreite innergemeinschaftliche Warenlieferung aus Spanien nach Deutschland wird in Spanien ohne IVA fakturiert, setzt aber die materiellen Voraussetzungen und Transportnachweise voraus; in Deutschland entsteht grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
- Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf an einen spanischen Privatkunden kann in Spanien zum für die Ware geltenden spanischen Satz steuerbar sein, auch wenn der Verkäufer in Deutschland sitzt.
Deshalb darf ein spanischer Satz nicht allein deshalb verwendet werden, weil der Lieferant in Spanien ansässig ist oder die Rechnung auf Spanisch erstellt wird.
Die Steuersätze im Überblick
| Satz | Grundfunktion | Typische Beispiele | Zentrale Grenze |
|---|---|---|---|
| 21 % | allgemeiner Satz | die meisten Waren und Dienstleistungen, Geschäftslokale, nicht befreite kosmetische oder sonstige Gesundheitsleistungen, viele Beratungsleistungen | gilt, wenn keine ausdrückliche Ermäßigung oder Befreiung greift |
| 10 % | ermäßigter Satz | viele Lebensmittel, Wasser, Personenbeförderung, Hotel und Restaurant, bestimmte Wohnungen, bestimmte Bau- und Renovierungsleistungen | genaue Produkt- oder Leistungsvoraussetzungen erforderlich |
| 4 % | stark ermäßigter Satz | Grundnahrungsmittel, bestimmte Bücher und Presseerzeugnisse, Humanarzneimittel, bestimmte Hilfsmittel, besonders geschützter Wohnraum | eng auszulegende gesetzliche Liste |
| 0 % | steuerpflichtiger Umsatz mit Nullsatz | bestimmte Sachspenden an begünstigte gemeinnützige Einrichtungen | nur gesetzlich bezeichnete Güter, Empfänger und Verwendungszwecke |
| befreit | keine IVA auf den Umsatz | etwa qualifizierte Heilbehandlung, bestimmte Bildung, Finanz-/Versicherungsgeschäfte, bestimmte Vermietungen, Exporte | Vorsteuerfolge hängt von Art der Befreiung ab |
Der Satz bezieht sich auf den konkreten Umsatz. Dass ein Unternehmen überwiegend Lebensmittel verkauft oder ein Bauunternehmen ist, führt nicht dazu, dass sämtliche Leistungen des Unternehmens demselben Satz unterliegen.
Der allgemeine Satz von 21 Prozent
Artikel 90 LIVA bestimmt 21 Prozent als allgemeinen Satz. Erfasst werden alle steuerpflichtigen Umsätze, für die Artikel 91 keine Ermäßigung anordnet. Typische Beispiele sind:
- Rechts-, Steuer-, Unternehmens- und viele technische Beratungsleistungen;
- Verkauf von Geschäftslokalen oder anderen nicht als Wohnung begünstigten Neubauimmobilien;
- Kosmetika und die meisten Körperpflegeprodukte;
- alkoholische Getränke, Tabakwaren und zucker- oder süßstoffhaltige Erfrischungsgetränke;
- Friseurleistungen, nicht befreite Sportleistungen und viele Freizeitangebote;
- medizinische, zahnmedizinische oder thermale Leistungen, wenn die Voraussetzungen der Gesundheitsbefreiung nicht vorliegen;
- Vermietung von Gewerberäumen, soweit keine besondere Befreiung greift;
- Bau-, Installations- und Reparaturleistungen, die die Voraussetzungen des 10-Prozent-Satzes nicht erfüllen.
Ein häufiger Fehler besteht darin, den 10-Prozent-Satz aus wirtschaftlicher Ähnlichkeit abzuleiten. Erforderlich ist eine konkrete Zuordnung zu Artikel 91 LIVA; andernfalls bleibt es bei 21 Prozent.
Der ermäßigte Satz von 10 Prozent
Waren
Zum 10-Prozent-Bereich gehören insbesondere viele Produkte, die gewöhnlich und geeignet der menschlichen oder tierischen Ernährung dienen. Ausgenommen sind unter anderem Tabak, alkoholische Getränke sowie bestimmte Erfrischungsgetränke, Säfte und Limonaden mit zugesetztem Zucker oder Süßstoff. Weitere typische Gruppen sind:
- Wasser für die Ernährung von Menschen oder Tieren und Bewässerungswasser;
- bestimmte land-, forst- und viehwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel;
- Tierarzneimittel;
- bestimmte pharmazeutische Produkte und im Gesetz bezeichnete medizinische Geräte für den persönlichen Gebrauch;
- Wohnungen, höchstens zwei Garagen und bestimmte Nebenräume bei gemeinsamer Übertragung, soweit keine Befreiung greift;
- Blumen, lebende Zierpflanzen und bestimmte Ausgangsprodukte;
- bestimmte Einfuhren und Verkäufe von Kunstgegenständen.
Die amtliche Produktbeschreibung muss mit der tatsächlichen Ware übereinstimmen. Handelsname, Zolltarif, Zusammensetzung, Verwendungszweck und Verpackung können die Einordnung beeinflussen.
Dienstleistungen
Typische Leistungen mit 10 Prozent sind:
- Personenbeförderung einschließlich Gepäck;
- Hotel-, Camping-, Kur-, Restaurant- und Verpflegungsleistungen;
- bestimmte Leistungen an land-, forst- oder viehwirtschaftliche Betriebe;
- bestimmte kulturelle Eintrittsleistungen, etwa Theater, Konzerte, Kino, Museen oder Galerien;
- bestimmte nicht befreite soziale Leistungen;
- Amateur-Sportveranstaltungen und gewerbliche Messen;
- bestimmte Wohnungs-Leasingverträge mit Kaufoption;
- genau definierte Renovierungs- und Reparaturarbeiten an Wohnungen;
- bestimmte Bau- und Rehabilitationsleistungen an überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
Nicht jede Leistung im Hotel, Restaurant, Kultur- oder Gesundheitsumfeld folgt automatisch dem Hauptsatz der Branche. Mischleistungen müssen darauf geprüft werden, ob eine einheitliche Hauptleistung mit Nebenleistungen oder mehrere eigenständige Leistungen vorliegen.
Renovierung und Reparatur einer Wohnung
Der Satz von 10 Prozent setzt bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten kumulativ voraus:
- Empfänger ist eine natürliche Person, die die Wohnung privat nutzt, oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
- Fertigstellung der Errichtung oder letzten maßgeblichen Rehabilitation liegt mindestens zwei Jahre vor Beginn der Arbeiten.
- Der ausführende Unternehmer liefert keine Materialien oder deren Kosten überschreiten nicht 40 Prozent der Bemessungsgrundlage des Gesamtumsatzes.
Beispiel: Ein Handwerker berechnet für eine private Wohnungsrenovierung insgesamt 20.000 Euro netto. Darin enthaltene Materialien kosten ihn 7.000 Euro. Unterstellt, die übrigen Voraussetzungen liegen vor, beträgt der Materialanteil 35 Prozent; der 10-Prozent-Satz kann anwendbar sein. Betragen die Materialien 9.000 Euro, liegt der Anteil bei 45 Prozent und die Begünstigung scheidet für diesen einheitlichen Umsatz aus. Eine künstliche Aufteilung in Material- und Arbeitsrechnung heilt eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht.
Errichtung und Rehabilitation überwiegend zu Wohnzwecken
Bei Werkleistungen aufgrund eines unmittelbar zwischen Bauträger und Bauunternehmer geschlossenen Vertrags kann 10 Prozent gelten, wenn Gegenstand die Errichtung oder gesetzlich definierte Rehabilitation eines Gebäudes ist, das hauptsächlich Wohnzwecken dient. Hauptsächliche Wohnnutzung liegt vor, wenn mindestens 50 Prozent der bebauten Fläche dafür bestimmt sind. Besondere Regeln erfassen außerdem bestimmte Einbauarbeiten und Garagenbauten von Wohnungseigentümergemeinschaften.
„Umbau“ im allgemeinen Sprachgebrauch genügt nicht. Ob eine Rehabilitation im Sinn des IVA-Rechts vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Kosten- und Strukturkriterien. Bloße Reparaturen oder ein Vertrag auf einer anderen Stufe der Leistungskette können anders zu behandeln sein.
Der Satz von 4 Prozent
Der stark ermäßigte Satz gilt nur für eng bezeichnete Güter und Leistungen. Dazu gehören insbesondere:
- Brot und backfähiges Mehl;
- bestimmte Milcharten, Käse und Eier;
- natürliche Früchte, Gemüse, Hülsenfrüchte, Knollen und Getreide;
- Olivenöl;
- bestimmte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften einschließlich qualifizierter digitaler Ausgaben, sofern sie nicht ausschließlich oder überwiegend aus Video oder hörbarer Musik bestehen und Werbeeinnahmen höchstens 90 Prozent der mit der jeweiligen Publikation erzielten Einnahmen des Verlags ausmachen;
- Humanarzneimittel, nicht jedoch sämtliche Wirk- und Ausgangsstoffe;
- bestimmte Fahrzeuge, Rollstühle, Prothesen und Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung;
- Wohnungen des besonderen sozialen Schutzes oder öffentlicher Förderung bei Lieferung durch den Bauträger;
- Binden, Tampons, Slipeinlagen, Kondome und andere nicht medizinische Verhütungsmittel;
- bestimmte Pflege- und Unterstützungsleistungen unter den gesetzlichen Finanzierungs- oder Vergabebedingungen.
Die Produktgrenzen sind praktisch bedeutsam. Ein natürliches Grundnahrungsmittel kann 4 Prozent unterliegen, ein verarbeitetes Lebensmittel 10 Prozent und ein alkoholisches oder bestimmtes gesüßtes Getränk 21 Prozent. Maßgeblich sind nicht Marketingbegriffe wie „gesund“, „bio“ oder „Grundbedarf“, sondern die gesetzliche Kategorie.
Der Satz von 0 Prozent
Der Nullsatz ist eine eigene gesetzliche Steuersatzregel und keine allgemeine Bezeichnung für „ohne IVA“. Er gilt unter anderem für bestimmte unentgeltliche Lieferungen von Lebensmitteln, bestimmten medizinischen Erzeugnissen, Büchern, Wasser oder Solarpaneelen an nach dem spanischen Gemeinnützigkeitsrecht begünstigte Einrichtungen, wenn die Güter für deren Zwecke von allgemeinem Interesse bestimmt sind.
Die Folgen sind von einer inländischen Befreiung zu unterscheiden:
- Der Umsatz bleibt im steuerpflichtigen System und wird mit 0 Prozent abgerechnet.
- Der leistende Unternehmer behält grundsätzlich den Vorsteuerabzug, soweit die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Empfängerstatus, Gegenstand und Verwendungszweck müssen dokumentiert sein.
- Ein bloßer Preisnachlass auf null oder eine Spende an einen nicht begünstigten Empfänger schafft keinen Nullsatz.
Befreiungen: zwei unterschiedliche Wirkungen
Inländische Befreiungen mit begrenztem Vorsteuerabzug
Artikel 20 LIVA enthält zahlreiche Befreiungen, darunter unter Voraussetzungen:
- medizinische Heilbehandlungen und Krankenhausleistungen;
- bestimmte Bildungs- und Betreuungsleistungen;
- bestimmte soziale, kulturelle und sportliche Leistungen durch qualifizierte Einrichtungen;
- Versicherungs- und Finanzumsätze;
- bestimmte Grundstückslieferungen;
- Vermietung von Wohnungen zur ausschließlichen Wohnnutzung;
- bestimmte Post-, Lotterie- und sonstige gesetzlich bezeichnete Umsätze.
Bei diesen Befreiungen darf der Leistende grundsätzlich keine IVA berechnen. Die damit unmittelbar zusammenhängende Eingangs-IVA ist regelmäßig nicht abziehbar. Bei gemischter Tätigkeit kann pro rata oder eine sektorbezogene Aufteilung erforderlich werden.
Gesundheitsbeispiel: Eine qualifizierte ärztliche Heilbehandlung kann befreit sein. Eine rein kosmetische Behandlung ohne therapeutischen Zweck kann steuerpflichtig mit 21 Prozent sein. Betreibt dieselbe Klinik beide Bereiche, richtet sich der Vorsteuerabzug nach der anwendbaren allgemeinen oder besonderen pro-rata-Regel beziehungsweise einer erforderlichen sektorbezogenen Aufteilung; die Methoden werden im Arztpraxis-Beispiel unten unterschieden.
Befreiungen mit erhaltenem Vorsteuerabzug
Exporte, bestimmte den Exporten gleichgestellte Umsätze und befreite innergemeinschaftliche Lieferungen werden ebenfalls ohne spanische IVA fakturiert, erhalten den Vorsteuerabzug aber grundsätzlich aufrecht. Die Befreiung hängt besonders von Nachweisen ab:
- tatsächliche Warenbewegung aus Spanien in einen anderen EU-Staat oder aus der Europäischen Union;
- richtige Identifizierung der Beteiligten;
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich gültige USt-IdNr. des Erwerbers und zutreffende Zusammenfassende Meldung;
- Transport-, Versand-, Zoll- und Empfangsnachweise;
- Übereinstimmung von Vertrag, Rechnung, Buchhaltung und Meldungen.
Ohne tragfähigen Nachweis kann die Verwaltung die Befreiung versagen und spanische IVA nachfordern.
Nicht steuerbar, befreit, 0 Prozent und Reverse Charge
| Behandlung | IVA auf der Rechnung des Leistenden | Steuerschuld | Vorsteuer beim Leistenden | Typischer Fall |
|---|---|---|---|---|
| Nicht im spanischen IVA-Gebiet steuerbar | keine spanische IVA | gegebenenfalls in anderem Staat | hängt von Art. 94 LIVA und Gesamtfall ab | B2B-Dienstleistung nach Deutschland |
| Inländisch befreit | keine IVA | keine Ausgangs-IVA | häufig kein Abzug | Wohnungsvermietung oder qualifizierte Heilbehandlung |
| Export-/EU-Befreiung | keine IVA | keine spanische Ausgangs-IVA | grundsätzlich erhalten | Export oder befreite innergemeinschaftliche Lieferung |
| Satz 0 % | 0 Euro IVA | Umsatz bleibt steuerpflichtig | grundsätzlich erhalten | qualifizierte Sachspende |
| Reverse Charge | Leistender weist keine IVA aus | Empfänger erklärt die Steuer | nach allgemeinen Regeln | bestimmte B2B-, Immobilien- oder Baukonstellationen |
Auf einer Rechnung muss die zutreffende Rechtsfolge erkennbar sein. „Exento“, „inversión del sujeto pasivo“ und „operación no sujeta“ sind nicht austauschbar.
Immobilien, Vermietung und Bau
Neubau und Geschäftsräume
Die erste Lieferung einer fertiggestellten Wohnung durch den Bauträger ist regelmäßig steuerpflichtig mit 10 Prozent; höchstens zwei gemeinsam übertragene Garagen und bestimmte Nebenräume können einbezogen sein. Geschäftslokale, Büroflächen und andere nicht begünstigte Gebäude unterliegen bei steuerpflichtiger Lieferung grundsätzlich 21 Prozent. Besonders geschützter Wohnraum kann 4 Prozent erfüllen.
Zweite und weitere Lieferung
Eine zweite oder spätere Gebäudelieferung ist grundsätzlich nach Artikel 20 LIVA befreit. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auf die Befreiung verzichtet werden. Dann kann Reverse Charge beim erwerbenden Unternehmer greifen. Neben IVA ist bei Immobilien stets auch zu prüfen, ob AJD oder bei einer befreiten Übertragung ITP anfällt; die genaue regionale Belastung ist von der autonomen Gemeinschaft abhängig.
Vermietung
- Die Vermietung einer Wohnung zur ausschließlichen Wohnnutzung ist grundsätzlich befreit.
- Die Vermietung von Geschäftsräumen ist regelmäßig mit 21 Prozent steuerpflichtig.
- Kurzzeit- oder Ferienvermietung kann befreit bleiben, wenn nur die bloße Gebrauchsüberlassung vorliegt; werden hotelähnliche Leistungen erbracht, kann eine steuerpflichtige Beherbergungsleistung entstehen.
- Stellplätze, Möblierung, Nebenleistungen und Nutzung durch Unternehmen müssen im konkreten Vertragsgefüge geprüft werden.
Baukette und Reverse Charge
Bei bestimmten Bau- und Rehabilitationsleistungen sowie Personalgestellungen im Rahmen von Urbanisierung, Errichtung oder Rehabilitation kann der Leistungsempfänger die IVA schulden. Das entscheidet nicht über den materiellen Steuersatz, sondern darüber, wer ihn erklärt. Bauträger, Hauptunternehmer, Subunternehmer, Vertragsgegenstand und die erforderlichen Erklärungen müssen für jede Stufe festgehalten werden.
Grenzüberschreitende Umsätze und E-Commerce
Innergemeinschaftliche Warenlieferung
Liefert ein spanischer Unternehmer Waren an einen als Unternehmer handelnden deutschen Erwerber und werden die Waren nach Deutschland befördert, kann die Lieferung in Spanien befreit sein. Der deutsche Erwerber versteuert grundsätzlich den innergemeinschaftlichen Erwerb. Erforderlich sind unter anderem die richtige Warenbewegung, die umsatzsteuerliche Identifizierung und die formgerechte Meldung.
B2B-Dienstleistung
Bei der allgemeinen B2B-Regel liegt eine Dienstleistung an einen deutschen Unternehmer regelmäßig in Deutschland. Der spanische Leistende stellt ohne spanische IVA und mit Reverse-Charge-Hinweis ab. Besondere Leistungen, etwa grundstücksbezogene, Veranstaltungs-, Personenbeförderungs- oder Restaurationsleistungen, können abweichende Ortsregeln haben.
Fernverkauf an Privatkunden
Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Privatkunden liegt der Ort nach Überschreiten beziehungsweise Nichtanwendbarkeit der unionsweiten 10.000-Euro-Schwelle grundsätzlich im Bestimmungsland. Verkauft ein deutscher Onlinehändler Ware an einen Privatkunden auf Mallorca, kann deshalb der spanische Satz der konkreten Ware gelten. Über den OSS kann der Händler die spanische IVA im Identifikationsstaat erklären.
Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Händler liefert ein Buch und ein elektronisches Lesegerät an einen privaten Kunden auf Mallorca. Unterstellt, der Fernverkauf ist in Spanien steuerbar, kann das qualifizierte Buch 4 Prozent unterliegen, das Lesegerät dagegen 21 Prozent. Der Händler darf nicht den Satz des Gesamtpakets allein nach dem wertmäßig größten Bestandteil festlegen, wenn eigenständige Lieferungen vorliegen.
Einfuhr und IOSS
Bei Einfuhren aus Drittländern entsteht regelmäßig Einfuhr-IVA. IOSS kann bei qualifizierten Fernverkäufen eingeführter Waren bis zu einem Sachwert von 150 Euro die Erhebung beim Verkauf und Erklärung über das Sonderverfahren ermöglichen. Der anzuwendende Satz bleibt der Satz des Bestimmungslands für die jeweilige Ware.
Elektronische Schnittstellen
Marktplätze und Plattformen können in gesetzlich bestimmten Konstellationen so behandelt werden, als hätten sie die Waren selbst erhalten und geliefert. Dann sind Lieferkette, Ort, Steuerschuldner, Rechnung und Aufzeichnung für die fingierten Umsätze getrennt zu prüfen. Die Bezeichnung „Marketplace“ allein löst diese Fiktion nicht aus.
Sonderregime verändern mehr als den Steuersatz
Das IVA-Recht kennt Sonderregime, die Bemessungsgrundlage, Steuerschuld, Vorsteuerabzug oder Erklärung verändern können. Dazu gehören insbesondere:
- vereinfachtes Regime;
- Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei;
- Gebrauchtwaren, Kunst, Antiquitäten und Sammlungsstücke;
- Reisebüros;
- Anlagegold;
- Äquivalenzzuschlag im Einzelhandel;
- Kassenprinzip;
- Unternehmensgruppen;
- OSS und IOSS.
Beim Gebrauchtwarenregime wird beispielsweise häufig nur die Handelsspanne besteuert; die Rechnung darf die IVA dann nicht wie im allgemeinen Regime offen ausweisen. Im Reisebüroregime gelten besondere Margen- und Vorsteuerregeln. Solche Systeme dürfen nicht auf einen vermeintlich „besonderen Steuersatz“ reduziert werden.
Recargo de equivalencia
Das Regime des Äquivalenzzuschlags betrifft typischerweise bestimmte Einzelhändler, die Waren ohne wesentliche Bearbeitung an Endverbraucher verkaufen. Der Lieferant berechnet zusätzlich zur IVA grundsätzlich folgende Zuschläge:
| IVA-Satz beziehungsweise Warengruppe | Äquivalenzzuschlag |
|---|---|
| 21 % | 5,2 % |
| 10 % | 1,4 % |
| 4 % | 0,5 % |
| Tabakwaren | 1,75 % |
Artikel 161 enthält keinen allgemeinen Äquivalenzzuschlag von 0 Prozent für jeden nullbesteuerten Umsatz. Ein abweichender Zuschlag für befristete Sonderfälle benötigt eine eigene gesetzliche Regelung.
Der Einzelhändler zieht die auf solche Waren entfallende IVA regelmäßig nicht als Vorsteuer ab und gibt für die normalen Einzelhandelsumsätze grundsätzlich keine periodische IVA-Abrechnung ab. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Reverse-Charge-Umsätzen, Einfuhren oder bestimmten Immobiliengeschäften können dennoch eigene Erklärungs- und Zahlungspflichten entstehen.
Vorsteuerabzug, pro rata und Berichtigung
Der angewendete Ausgangssteuersatz entscheidet nicht allein über den Vorsteuerabzug. Erforderlich sind insbesondere:
- Unternehmereigenschaft und Verwendung für die wirtschaftliche Tätigkeit;
- ein Umsatz, der zum Vorsteuerabzug berechtigt;
- richtige Zuordnung und keine gesetzliche Ausschlussregel;
- ordnungsgemäße Rechnung oder anderer zulässiger Nachweis;
- Ausübung im zulässigen Zeitraum und richtige Buchung.
Bei ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen einschließlich Nullsatz sowie Export- und EU-Befreiungen besteht grundsätzlich voller Abzug. Bei ausschließlich inländisch befreiten Umsätzen ohne Abzugsrecht besteht grundsätzlich kein Abzug. Bei gemischter Tätigkeit greifen je nach Struktur allgemeine oder besondere pro-rata-Regeln und gegebenenfalls getrennte Tätigkeitssektoren. Investitionsgüter können über fünf beziehungsweise bei Grundstücken und Gebäuden über zehn Jahre zu berichtigen sein.
Zeitlich befristete Sätze im Jahr 2026
Bei befristeten Steuersatzänderungen ist der Entstehungszeitpunkt nach Artikel 75 LIVA maßgeblich; Artikel 90 Absatz 2 ordnet den zu diesem Zeitpunkt geltenden Satz an. Das betrifft auch Anzahlungen, Dauerleistungen und spätere Rechnungsstellung.
Für bestimmte Stromlieferungen bis 10 kW, bestimmte besonders schutzbedürftige Stromkunden sowie Erdgas, Biomassebriketts, Pellets und Brennholz galt vom 22. März bis 31. Mai 2026 vorübergehend 10 Prozent; nach dem amtlichen Stand gilt außerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich wieder 21 Prozent. Für bestimmte Kraft- und Brennstoffe galt 10 Prozent vom 22. März bis 30. Juni 2026.
Nach den Artikeln 10 und 11 des Real Decreto-ley 18/2026 setzt der erneute Zehn-Prozent-Satz für die begünstigten Stromlieferungen im August beziehungsweise September voraus, dass der Strompreisindex des Juni beziehungsweise Juli gegenüber dem Vorjahresmonat um mehr als 15 Prozent gestiegen ist. Die AEAT meldet für beide Monate eine nicht erfüllte Stromindex-Bedingung; aus derselben gesetzlichen Bedingung folgt für diese Stromumsätze im August und September 2026 daher 21 Prozent IVA. Für Erdgas, Biomassebriketts, Pellets und Brennholz kommt es dagegen gesondert auf einen Anstieg des Erdgaspreisindex des Juni beziehungsweise Juli um mehr als 15 Prozent an: Ist diese Bedingung für den jeweiligen Monat erfüllt, gelten 10 Prozent, andernfalls 21 Prozent. Der Stromindex darf hierfür nicht ersatzweise verwendet werden.
Rechnung, Aufzeichnungen und Erklärungen
Rechnung
Die Rechnung muss das materielle Ergebnis wiedergeben:
- Nettobemessungsgrundlage und richtiger Satz;
- getrennte Bemessungsgrundlagen bei mehreren Sätzen;
- IVA-Betrag, sofern der Leistende ihn schuldet;
- Befreiungs- oder Reverse-Charge-Hinweis im einschlägigen Fall;
- richtige Identifikationsdaten und Leistungsdatum;
- bei Sonderregimen der vorgeschriebene Regimehinweis.
Eine Rechnung mit falschem Satz wird grundsätzlich durch eine Berichtigungsrechnung korrigiert. Dadurch werden die Buchung und die bereits eingereichte IVA-Erklärung nicht automatisch berichtigt.
Modelo 303
Im allgemeinen Regime werden Ausgangsumsätze nach 0, 4, 10 und 21 Prozent getrennt im Modelo 303 erfasst. Der Vorsteuerabzug wird nach Art der Eingangsleistung und gegebenenfalls pro rata erklärt. Quartalszahler reichen grundsätzlich in den ersten 20 Kalendertagen nach dem Quartal ein; für das vierte Quartal läuft die allgemeine Frist bis 30. Januar. Monatszahler reichen grundsätzlich in den ersten 30 Kalendertagen des Folgemonats ein, für Januar bis zum letzten Februartag.
Modelo 349
Bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen, Erwerbe und Dienstleistungen gehören zusätzlich in die Zusammenfassende Meldung Modelo 349. Eine Eintragung dort ersetzt weder die Rechnung noch das Modelo 303 und ist für bestimmte Befreiungen materiell bedeutsam.
OSS/IOSS und Modelo 369
Umsätze im OSS oder IOSS werden nach den Sonderverfahrensregeln im Modelo 369 erklärt. Der fällige Satz ist der Satz des jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaats. Ausländische Vorsteuer wird nicht einfach in derselben OSS-/IOSS-Erklärung abgezogen; dafür gelten die normalen Abzugs- oder Vergütungsverfahren.
SII
SII-Pflichtige übermitteln zeitnah die vorgeschriebenen Datensätze ihrer IVA-Bücher an die AEAT. SII überträgt nicht die Rechnung als PDF und entscheidet nicht, welcher Satz materiell richtig ist. Ein falscher Satz muss in Rechnung, Register und gegebenenfalls Erklärung konsistent korrigiert werden.
VERI*FACTU und B2B-E-Rechnung
Die Regeln für spanische Rechnungssoftware nach Real Decreto 1007/2023 beginnen nach der Ende 2025 beschlossenen Verschiebung grundsätzlich 2027: für Körperschaftsteuerpflichtige am 1. Januar 2027, für die übrigen erfassten Unternehmer am 1. Juli 2027. Wer seine IVA-Bücher über SII führt, ist vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Rechnungssoftware-Regimes ausgenommen.
Der seit 20. April 2026 geltende Rechtsrahmen für die verpflichtende strukturierte B2B-E-Rechnung hat eigene Übergangsfristen. Die allgemeine praktische Pflicht setzt erst nach der noch erforderlichen ministeriellen Ausführungsanordnung ein, grundsätzlich nach zwölf Monaten für Unternehmen mit mehr als acht Millionen Euro Jahresumsatz und nach 24 Monaten für die übrigen Unternehmen. Diese Digitalpflichten ändern den materiell richtigen IVA-Satz nicht.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Wohnung und Geschäftslokal vom Bauträger
Ein Bauträger verkauft in Palma eine neu errichtete Wohnung mit zwei gemeinsam übertragenen Stellplätzen sowie separat ein Geschäftslokal. Unterstellt, es handelt sich jeweils um erste steuerpflichtige Lieferungen und keine Sonderbefreiung greift:
- Wohnung und höchstens zwei Stellplätze: grundsätzlich 10 Prozent;
- Geschäftslokal: grundsätzlich 21 Prozent.
Bei einer späteren Weiterveräußerung derselben Wohnung wäre zunächst die Befreiung für zweite Lieferungen, ein möglicher Verzicht und gegebenenfalls Reverse Charge zu prüfen. Der erste Satz lässt sich nicht auf die gesamte spätere Lebensdauer der Immobilie übertragen.
Beispiel 2: Gemischte Arztpraxis
Eine Praxis erzielt 700.000 Euro aus steuerpflichtigen ästhetischen Leistungen und 300.000 Euro aus befreiten Heilbehandlungen. Unterstellt, die Umsätze gehören zu demselben Abzugssektor und weitere gesetzliche Korrekturen der Quote sind nicht erforderlich. Die Umsatzquote beträgt 70 Prozent. Bei allgemeiner pro rata sind innerhalb dieses Sektors grundsätzlich 70 Prozent der ansonsten abzugsfähigen Vorsteuerbeträge abziehbar, auch bei direkt zuordenbaren Eingangsleistungen. Bei besonderer pro rata werden dagegen Vorsteuern auf ausschließlich steuerpflichtige Leistungen vollständig, solche auf ausschließlich befreite Leistungen gar nicht und Vorsteuern auf gemeinsame Kosten zu 70 Prozent abgezogen. Die besondere pro rata ist unter anderem zwingend, wenn der Abzug nach der allgemeinen Methode den Abzug nach der besonderen Methode um mindestens 10 Prozent übersteigt.
Beispiel 3: Deutscher Onlinehändler
Ein deutscher Händler versendet Kaffee, ein zuckerhaltiges Erfrischungsgetränk und einen E-Reader an Privatkunden auf Mallorca. Unterstellt, die Fernverkäufe liegen in Spanien und werden über OSS erklärt:
- Kaffee als gewöhnliches Lebensmittel kann 10 Prozent unterliegen;
- das qualifizierte zuckerhaltige Getränk 21 Prozent;
- der E-Reader 21 Prozent.
Die deutsche Ansässigkeit des Händlers ändert nicht den spanischen Produktsatz, wenn Spanien Bestimmungsland ist.
Beispiel 4: Bauleistung mit Reverse Charge
Ein spanischer Subunternehmer führt im Rahmen eines Rehabilitationsprojekts Arbeiten für den Hauptunternehmer aus. Unterstellt, die gesetzlichen Voraussetzungen des baubezogenen Reverse Charge liegen vor. Für diese Subunternehmerleistung gilt materiell 21 Prozent: Die entsprechende Bauermäßigung auf 10 Prozent setzt einen direkten Vertrag zwischen Bauträger und Bauunternehmer voraus und gilt nicht für Subunternehmerleistungen. Wegen des unterstellten Reverse Charge weist der Subunternehmer dennoch keine IVA aus; der Hauptunternehmer schuldet die Steuer. Satz und Steuerschuldner sind deshalb getrennte Fragen.
Nachweise und praktische Arbeitsfolge
Für eine belastbare Einordnung sollten mindestens folgende Unterlagen zusammengeführt werden:
- Vertrag, Bestellung und Leistungsbeschreibung;
- Status, Sitz, Betriebsstätte und Steuer-IDs der Beteiligten;
- Warenklassifikation, technische Daten oder Produktzusammensetzung;
- Liefer-, Transport-, Zoll- und Empfangsnachweise;
- bei Immobilien Grundbuch-, Bau-, Nutzungs- und Vorlieferungsdaten;
- bei Renovierungen Alter des Gebäudes, Privatnutzung und Materialkostenquote;
- bei Befreiungen Qualifikation des Leistungserbringers und Zweck der Leistung;
- Entstehungsdatum, Anzahlungen und Abrechnungszeitraum;
- Rechnung, Berichtigungsrechnung und Zahlungsnachweis;
- Abgleich mit Modelo 303, Modelo 349, Modelo 369, SII und gegebenenfalls Zollmeldung.
Die operative Entscheidung sollte als kurze Kette dokumentiert werden: Ort – Steuerbarkeit – Befreiung – Schuldner – Satz – Vorsteuer – Rechnung – Meldung.
Typische Fehler
- 21 Prozent ungeprüft auf alle Umsätze anwenden oder 10 Prozent allein aus Branchenüblichkeit ableiten;
- Kanaren, Ceuta oder Melilla wie das Festland behandeln;
- Befreiung, Nullsatz, Nichtsteuerbarkeit und Reverse Charge verwechseln;
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nur die USt-IdNr., aber nicht die Warenbewegung nachweisen;
- bei Wohnungsrenovierung die Zwei-Jahres- und 40-Prozent-Grenze übersehen;
- touristische Vermietung stets als befreite Wohnungsvermietung behandeln;
- zweite Immobilienlieferung ungeprüft mit dem Satz des ursprünglichen Neubaus abrechnen;
- einen befristeten Energie-Satz nach Ende des gesetzlichen Zeitraums fortführen;
- verschiedene Steuersätze in einer Rechnung nicht trennen;
- Rechnungskorrektur ohne Register- und Erklärungsabgleich vornehmen;
- OSS als materiellen Steuersatz oder als Vorsteuervergütungsverfahren missverstehen;
- SII, Rechnungssoftware und B2B-E-Rechnung als ein einziges System behandeln.
Häufige Fragen
Gilt in Spanien immer 21 Prozent IVA?
Nein. 21 Prozent sind der allgemeine Satz. Artikel 91 LIVA ordnet für genau bezeichnete Waren und Leistungen 10, 4 oder 0 Prozent an. Daneben bestehen Befreiungen und nicht in Spanien steuerbare Umsätze.
Ist eine befreite Leistung dasselbe wie 0 Prozent?
Nein. Beim Nullsatz bleibt der Umsatz steuerpflichtig; der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich erhalten. Viele inländische Befreiungen schließen dagegen den Vorsteuerabzug aus. Exporte und innergemeinschaftliche Befreiungen bilden eine eigene Gruppe mit grundsätzlich erhaltenem Abzug.
Welcher Satz gilt bei einer Anzahlung?
Soweit die Anzahlung die IVA entstehen lässt, ist grundsätzlich der zu diesem Zeitpunkt geltende Satz auf den vereinnahmten Betrag anzuwenden. Für die Restleistung gilt der Satz bei deren Entstehung. Bei Änderungen können daher mehrere Sätze in einer Schlussabrechnung zusammentreffen.
Hat Reverse Charge einen Steuersatz von 0 Prozent?
Nein. Reverse Charge verlagert die Steuerschuld auf den Empfänger. Der Umsatz kann weiterhin mit 21, 10 oder 4 Prozent steuerpflichtig sein; der Leistende weist die Steuer lediglich nicht aus.
Welcher Satz gilt für eine Wohnungsrenovierung?
10 Prozent nur bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere privater Wohnungsnutzung oder Wohnungseigentümergemeinschaft, mindestens zwei Jahren seit Errichtung oder Rehabilitation und einem Materialanteil von höchstens 40 Prozent der Bemessungsgrundlage. Andernfalls gilt regelmäßig 21 Prozent.
Muss ein deutscher Unternehmer spanische IVA berechnen?
Das hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Liegt der Umsatz nach den Ortsregeln in Spanien und greift weder Befreiung noch Reverse Charge, kann spanische IVA entstehen. Fernverkäufe an spanische Privatkunden sind ein typischer Fall.
Ist die Umsatzart im SII bereits steuerlich entschieden?
Nein. Der Unternehmer muss den Umsatz zuvor materiell richtig einordnen. SII übermittelt die daraus abgeleiteten Registerdaten; eine technische Annahme des Datensatzes ersetzt keine rechtliche Prüfung.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026; Energieabschnitt aktualisiert am 16. September 2026. Maßgeblich sind die am Entstehungszeitpunkt des jeweiligen Umsatzes geltenden Vorschriften und bei befristeten Energie-Regelungen die Bedingungen für den konkreten Monat.
- Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido: Gebiet Art. 3; Steuerbarkeit und Unternehmer Art. 4–5; Nichtsteuerbarkeit Art. 7; innerstaatliche Befreiungen Art. 20; Exporte Art. 21; innergemeinschaftliche Lieferungen Art. 25; Leistungsort Art. 68–73; Entstehung Art. 75; Steuerschuldner Art. 84; allgemeiner Satz Art. 90; ermäßigte und Nullsätze Art. 91; Vorsteuer Art. 92–100 und 101–114; Sonderregime Art. 120 ff.; Äquivalenzzuschlag Art. 148–163; OSS/IOSS Art. 163 septiesdecies ff. – https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
- Real Decreto 1624/1992 – IVA-Reglement: Aufzeichnungen Art. 62–70; Erklärungsperioden und Fristen Art. 71; Modelo 349 Art. 79 – https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28925
- AEAT, IVA-Steuersätze 2026: amtliche Übersicht zu 21, 10, 4 und 0 Prozent, Stand 2. Juni 2026 – https://sede.agenciatributaria.gob.es/static_files/Sede/Tema/IVA/IVA_reperc/Tipos_IVA_2026.pdf
- AEAT, allgemeine Steuersatzübersicht: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/calculo-iva-repercutido-clientes/tipos-impositivos-iva.html
- AEAT, befreite Umsätze: Abgrenzung inländischer und außenwirtschaftlicher Befreiungen – https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/calculo-iva-repercutido-clientes/que-casos-no-tengo-que-iva/operaciones-exentas.html
- Real Decreto-ley 18/2026: bedingte Energieermäßigungen August/September 2026, Art. 10–11 – https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-14112
- AEAT, Sondermaßnahmen bei der Stromsteuer: amtliche Mitteilung, dass die Stromindex-Bedingungen für August und September nicht erfüllt sind; die IVA-Folge ergibt sich aus der gleichlautenden Bedingung in Art. 10–11 des Real Decreto-ley 18/2026 – https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-especiales-medioambientales/impuesto-especial-sobre-electricidad/medidas-tributarias-combatir-crisis-energetica-medio.html
- AEAT, Recargo de equivalencia: Grundsystem und Pflichten – https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/regimenes-tributacion-iva/regimen-especial-recargo-equivalencia/que-consiste-regimen-especial-recargo-equivalencia.html
- Real Decreto 1619/2012 – Rechnungsreglement: Rechnungspflicht und Angaben Art. 1–24 – https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-14696
- AEAT, Modelo 303 – Fristen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/presentar-declaracion-iva-modelo-303/plazo-presentacion-modelo-303.html
- AEAT, Modelo 303 – Anweisungen 2026: Felder für 0, 4, 10 und 21 Prozent sowie Vorsteuer – https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/iva/modelo-303-iva-autoliquidacion_/instrucciones-2026.html
- AEAT, Modelo 349 – Fristen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-349-decla_____n-recapitulativa-operaciones-intracomunitarias_/plazos-presentacion.html
- AEAT, OSS/IOSS und Modelo 369: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/iva/iva-comercio-electronico/presentacion-autoliquidaciones-periodicas-modelo-369.html
- AEAT, SII: Anwendungsbereich und Registerübermittlung – https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-tasas/iva/iva-libros-registro-iva-traves-aeat/nuevo-sistema.html
- Real Decreto 1007/2023 und Real Decreto-ley 15/2025: Rechnungssoftware und Beginn 2027 – https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-24840 und https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2025-24446
- Real Decreto 238/2026: B2B-E-Rechnung, insbesondere Art. 3–12 und Schlussbestimmung 4 – https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7295
- AEAT – Bau und Rehabilitation: Voraussetzungen des Zehn-Prozent-Satzes, Ausschluss von Subunternehmerleistungen
