SteuerPedia
01
Spanische Gesellschaft nach dem Wegzug behalten oder verkaufen
Der persönliche Wegzug eines Gesellschafters beendet eine spanische Gesellschaft nicht und verlagert deren Steueransässigkeit nicht automatisch. Für die Entscheidung zwischen Behalten und Verkaufen müssen die persönliche Ansässigkeit, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, mögliche ausländische Betriebsstätten, laufende Zahlungen an den Gesellschafter und die Besteuerung eines späteren Verkaufs getrennt geprüft werden.
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02
Vermögensüberführung aus einer spanischen Betriebsstätte
Wer Wirtschaftsgüter aus einer spanischen Betriebsstätte ins Ausland verlagert, kann auch ohne zivilrechtlichen Verkauf eine spanische Besteuerung stiller Reserven auslösen. Maßgeblich sind der konkrete Überführungstatbestand, Markt- und Steuerwerte, die tatsächliche Vermögenszuordnung sowie getrennte Folgen bei Ertragsteuer, IVA und Zoll.
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03
Spanische Körperschaftsteuer-Exit-Tax beim Wegzug einer Gesellschaft
Verlegt eine in Spanien ansässige Gesellschaft ihre steuerliche Ansässigkeit ins Ausland, kann Spanien die bis dahin entstandenen stillen Reserven besteuern. Die Berechnung erfolgt wirtschaftsgutbezogen; Vermögen, das einer fortbestehenden spanischen Betriebsstätte tatsächlich zugeordnet bleibt, wird vom Wegzugstatbestand ausgenommen.
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04
Geschäftsleitung einer spanischen Gesellschaft ins Ausland verlagern
Wer die Leitung einer spanischen Gesellschaft ins Ausland verlegt, verändert nicht nur einen Arbeitsort. Steuerliche Ansässigkeit, Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstätten, Verrechnungspreise, Wegzugsbesteuerung und Gesellschaftsrecht müssen getrennt geprüft und anschließend auf denselben tatsächlichen Entscheidungsprozess abgestimmt werden.
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